VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), FUENFTER TITEL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 192
++++ ARTIKEL 192 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ODER AUS HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN . SIE ERLEICHTERN DIESER DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE . SIE UNTERLASSEN ALLE MASSNAHMEN, WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN .