VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), ZWEITER TITEL - DIE FOERDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE, KAPITEL V: GEMEINSAME UNTERNEHMEN, ARTIKEL 48
++++ ARTIKEL 48 DER RAT KANN AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DURCH EINSTIMMIGEN BESCHLUSS DIE IN ANHANG III DIESES VERTRAGES GENANNTEN VERGÜNSTIGUNGEN AUF JEDES GEMEINSAME UNTERNEHMEN GANZ ODER TEILWEISE IN ANWENDUNG BRINGEN ; JEDER MITGLIEDSTAAT IST ALSDANN IN SEINEM BEREICH ZU DEREN GEWÄHRUNG VERPFLICHTET . DER RAT KANN NACH DEMSELBEN VERFAHREN DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER VERGÜNSTIGUNGEN FESTLEGEN .