VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), PROTOKOLL UEBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, KAPITEL 4: VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT TEILNEHMEN, ARTIKEL 10
++++ ARTIKEL 10 DEN VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT TEILNEHMEN, SOWIE IHREN BERATERN UND SACHVERSTÄNDIGEN STEHEN WÄHREND DER AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT UND AUF DER REISE ZUM UND VOM TAGUNGSORT DIE ÜBLICHEN VORRECHTE, BEFREIUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN ZU . DIES GILT AUCH FÜR DIE MITGLIEDER DER BERATENDEN ORGANE DER GEMEINSCHAFT .