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VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), VIERTER TITEL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 98


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ARTIKEL 98

JEDER EUROPÄISCHE STAAT KANN EINEN ANTRAG AUF BEITRITT ZU DIESEM VERTRAG STELLEN . DER ANTRAG IST AN DEN RAT ZU RICHTEN, DER NACH STELLUNGNAHME DER HOHEN BEHÖRDE EINSTIMMIG BESCHLUSS FASST UND EBENFALLS EINSTIMMIG DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT FESTSETZT . DER BEITRITT WIRD MIT DEM TAGE DES EINGANGS DER BEITRITTSURKUNDE BEI DER REGIERUNG WIRKSAM, BEI WELCHER DER VERTRAG HINTERLEGT IST .