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VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL IV: DER GERICHTSHOF, ARTIKEL 36


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ARTIKEL 36

VOR FESTSETZUNG DER NACH DIESEM VERTRAG VORGESEHENEN FINANZIELLEN SANKTIONEN ODER ZWANGSGELDER HAT DIE HOHE BEHÖRDE DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN .

WEGEN DER NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES FESTGESETZTEN FINANZIELLEN SANKTIONEN UND ZWANGSGELDER KANN KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ERHOBEN WERDEN .

DIE KLAEGER KÖNNEN ZUR BEGRÜNDUNG DIESER KLAGE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GELTEND MACHEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN, DEREN NICHTBEACHTUNG IHNEN ZUM VORWURF GEMACHT WIRD, FEHLERHAFT SIND .