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VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), PROTOKOLL UEBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL, ERSTER TITEL: DIE RICHTER, VORRECHTE UND IMMUNITAETEN, ARTIKEL 3


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DIE RICHTER GENIESSEN IMMUNITÄT GEGEN GERICHTLICHE VERFOLGUNG . HINSICHTLICH IHRER IN AMTLICHER EIGENSCHAFT VORGENOMMENEN HANDLUNGEN , EINSCHLIESSLICH IHRER MÜNDLICHEN UND SCHRIFTLICHEN ÄUSSERUNGEN , GENIESSEN SIE DIESE IMMUNITÄT AUCH NACH BEENDIGUNG IHRER AMTLICHEN TÄTIGKEIT .

DER GERICHTSHOF KANN IN PLENARSITZUNG DIESE IMMUNITÄT AUFHEBEN .

WIRD NACH AUFHEBUNG DER IMMUNITÄT GEGEN EINEN RICHTER EIN STRAFVERFAHREN EINGELEITET , SO ENTSCHEIDET IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DAS GERICHT , DAS FÜR VERFAHREN GEGEN RICHTER DER OBERSTEN NATIONALEN GERICHTE ZUSTÄNDIG IST .

DIE RICHTER GENIESSEN OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSSERDEM AUF DEM GEBIETE JEDES MITGLIEDSTAATES DIE IN ARTIKEL 11 ABSÄTZE B , C UND D DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER GEMEINSCHAFT AUFGEZÄHLTEN VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN .