02023R0594 — DE — 07.02.2024 — 008.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/594 DER KOMMISSION vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 079 vom 17.3.2023, S. 65) |
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/594 DER KOMMISSION
vom 16. März 2023
mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten ( 1 ) anzuwenden sind, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (die betroffenen Mitgliedstaaten).
Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie den infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.
die Listung auf Unionsebene in Anhang I von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest;
die Listung auf Unionsebene in Anhang II nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone von Folgendem:
der Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen;
der infizierten Zonen, falls diese Seuche bei Wildschweinen ausbricht.
Diese Verordnung gilt für:
Verbringungen von Sendungen von:
Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III und in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen;
Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, aus Sperrzonen I, II und III oder aus infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, wenn dieses Fleisch oder diese Fleischerzeugnisse von Schweinen gewonnen wurde bzw. wurden, die in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen oder infizierten Zonen gehalten wurden und entweder geschlachtet wurden
Verbringungen von:
Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;
Sendungen, auch für private Zwecke durch Jäger, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden;
Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;
alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest;
alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
„Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
„Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
„Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone“ einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
„in Anhang II gelistetes Gebiet“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II:
in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder
in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone;
„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
„für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage“ eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage;
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission ( 2 );
„registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
KAPITEL II
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN UND INFIZIERTEN ZONEN IM FALL EINES AUSBRUCHS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST
Artikel 3
Besondere Vorschriften für die unverzügliche Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich Folgendes ein:
im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder
im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Artikel 4
Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Artikel 5
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde
Artikel 6
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:
die relevante Sperrzone II, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,
oder
die relevante infizierte Zone, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung gelistet ist.
Artikel 7
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:
die relevante Sperrzone III, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,
oder
eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone, die in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung gelistet ist.
Artikel 8
Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen
Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:
in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;
in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.
KAPITEL III
BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN I, II UND III GEHALTEN WURDEN, SOWIE VON DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN
ABSCHNITT 1
Anwendung spezifischer Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 9
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt:
Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in derselben Sperrzone I oder in anderen Sperrzonen I liegen, in Sperrzonen II und III oder außerhalb dieser Sperrzonen, sofern der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt;
Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III liegen, sofern:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die Schweine nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.
Artikel 10
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
das Zuchtmaterial nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht wird, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.
Artikel 11
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 12
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 13
Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
ABSCHNITT 2
Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 14
Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:
gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzonen I, II und III, sofern zutreffend;
gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;
gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern:
die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;
der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder
in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedsstaats liegt oder
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;
die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.
Artikel 15
Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:
die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder, falls sie jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III, und zwar entweder:
in den Versandbetrieb oder
in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.
es wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial bestimmten Tiere, mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
von einem amtlichen Tierarzt;
innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt:
im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;
falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der genannten Sendungen aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:
nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder die Zuchtmaterialgewinnung bestimmt sind, und
im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen, das Folgendes zeigt:
während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen im Versandbetrieb die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung, das Folgendes zeigt:
im Versandbetrieb während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials, das Folgendes zeigt:
die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;
während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;
im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt.
Artikel 16
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:
der Versandbetrieb wurde nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 regelmäßig wie folgt von amtlichen Tierärzten besucht:
in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate;
der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest um:
in Übereinstimmung mit den verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Anhang III und
wie von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt;
im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung und
jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an beliebigen toten gehaltenen entwöhnten Schweinen in jeder epidemiologischen Einheit und
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder
erforderlichenfalls nach den Anweisungen der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, wenn es während dieses, unter Buchstabe c Ziffer iii dieses Absatzes genannten Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest keine toten gehaltenen Schweine im Betrieb gibt.
Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt:
die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden umgesetzt und
im Betrieb wird die ständige Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist:
für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, sofern:
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;
gehaltene Schweine aus diesen Betrieben nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
die Schweine in diesen Betrieben nicht vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden oder
wenn die geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat, oder
für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung, falls Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen im Einklang mit Artikel 22, 23, 24, 28 oder 30 der vorliegenden Verordnung nur innerhalb der genannten Sperrzonen verbracht werden.
Artikel 17
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verwendeten Transportmittel
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.
ABSCHNITT 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 18
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“,
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.
Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 19
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission ( 3 ) erforderlichen Informationen und
eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“.
Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden.“.
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält, und
eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden.“ oder
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet wurden.“ oder
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden.“.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wird ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen angebracht, und zwar entweder in:
Betrieben, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, oder
Betrieben, die nur frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und die in der Liste der Betriebe gemäß Absatz 6 dieses Artikels gelistet sind;
die Veterinärbescheinigung wird nur bei Sendungen von Folgendem ersetzt:
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in diesen Gebieten oder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistet, dass ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass die unter Buchstabe b genannten Sendungen rückverfolgbar sind und dass diese Sendungen den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest genügen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der in Sperrzonen I, II und III gelegenen Betriebe zur Verfügung:
die nur frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und
für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit gewährt hat, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten durch ein Gesundheitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Absatz 5 zu ersetzen;
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.
Artikel 20
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:
„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen II gehalten wurden.“,
„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.
Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 21
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
die in Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannte Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.
ABSCHNITT 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 22
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
in derselben oder einer anderen Sperrzone I;
in Sperrzonen II oder III;
außerhalb der Sperrzonen I, II und III;
einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
in Drittländer.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.
ABSCHNITT 5
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 23
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:
in derselben oder einer anderen Sperrzone II;
in Sperrzonen I oder III;
außerhalb der Sperrzonen I, II und III.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17.
Artikel 24
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.
Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung und gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis v der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:
innerhalb derselben oder einer anderen Sperrzone II in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;
in Sperrzonen I oder III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35 und 39 verarbeitet oder beseitigt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
Artikel 25
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17;
es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 eingerichtet;
die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen zusätzlichen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:
die von der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde verlangt werden;
die vor der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen von den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten und den für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörden genehmigt wurden;
im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich bestätigt;
der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ( 4 ) die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d gegebenen Garantien sowie über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung.
Artikel 26
Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:
der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde;
der zuständigen Behörde der Durchfuhrmitgliedstaaten;
der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde.
Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde:
stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen genutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:
es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen von einem amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen;
unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrmitgliedstaat zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;
richtet ein System ein, dem zufolge die Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines zum Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen genutzten Transportmittels unterrichten müssen;
stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.
Artikel 27
Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
unterrichtet unverzüglich die für den Versandbetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung;
stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder
gemäß Artikel 44 Absatz 1 unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
ABSCHNITT 6
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 28
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17;
der Bestimmungsbetrieb ist Teil derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen zwecks Abschluss des Produktionsprozesses verbracht werden.
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.
Artikel 29
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar:
in einer Sperrzone II;
in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in diesen Sperrzonen nicht möglich ist.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;
die Schweine aus der Sperrzone III beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:
an einem bestimmten Tag geschlachtet werden, an dem nur Schweine aus der Sperrzone III geschlachtet werden, oder
am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;
der Schlachtbetrieb nach der Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert wird.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, gemäß den Artikeln 35 und 40 verarbeitet oder beseitigt werden;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb der Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 43 Buchstabe d verarbeitet und gelagert wird bzw. werden.
Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung gemäß den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:
in einer anderen Sperrzone III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;
in Sperrzonen II oder I im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone III nicht möglich ist;
in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
Artikel 30
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
der Bestimmungsschlachtbetrieb
wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und
liegt innerhalb derselben Sperrzone III;
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 43 Buchstabe d nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.
Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
der Bestimmungsschlachtbetrieb
wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und
liegt innerhalb derselben Sperrzone III in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
frisches Fleisch von den in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen wird im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
ABSCHNITT 7
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Artikel 31
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:
die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17.
ABSCHNITT 8
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 32
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem registrierten oder zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II oder in Sperrzonen I oder III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;
die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III.
Artikel 33
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in eine andere Sperrzone III oder in Sperrzonen I oder II oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;
die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;
in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III;
alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Artikel 34
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zuchtmaterial wurde im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;
die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;
in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden,
die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:
die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs verlangt werden;
die vor dem Datum der Verbringung der Sendungen von Zuchtmaterial von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs genehmigt wurden;
alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Versand-Zuchtmaterialbetrieb werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und die für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;
macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website zur Verfügung.
ABSCHNITT 9
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 35
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung
Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Verbringung ergebenden Risiken bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die tierischen Nebenprodukte werden nur in eine zugelassene temporäre Sammelanlage verbracht, die sich in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb in demselben betroffenen Mitgliedstaat befindet.
Artikel 36
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 37
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
in einer Sperrzone II
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;
die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), unmittelbar verbracht:
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist, oder
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Material der Kategorie 3:
wurde von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;
wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 38
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet.
Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist,
ermöglicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Artikel 39
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
das Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
in einer Sperrzone II
oder
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;
die tierischen Nebenprodukte werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Artikel 40
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone III in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen, die gemäß Artikel 29 oder Artikel 30 geschlachtet wurden;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;
die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die von der zuständigen Behörde für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Material der Kategorie 3 wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
ABSCHNITT 10
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 41
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,
oder
sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
Artikel 42
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:
Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 und
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 24 in Betriebe verbracht, und
Artikel 16;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
Artikel 43
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,
die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:
die geschlachtet wurden entweder:
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und werden entweder
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,
oder
sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
KAPITEL IV
BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN IN BEZUG AUF DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 44
Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:
die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:
innerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 30;
außerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 29;
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II oder III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, das bzw. die in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung;
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II oder III liegen, gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 47 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 35 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder beseitigt.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.
Artikel 45
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II oder III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30 sind, sowie die Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen wird getrennt durchgeführt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, sowie von der Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30;
der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 46
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), werden getrennt durchgeführt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;
der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 47
Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden:
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wie in Artikel 43 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehen;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Waren außerhalb der Sperrzone II gemäß Artikel 41 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die von dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb innerhalb einer Sperrzone I oder außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, wie in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erster Gedankenstrich vorgesehen.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass
ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen parallelen diagonalen Linien auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen sind, angebracht wird;
nach der Kennzeichnung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Buchstaben der für ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen deutlich lesbar bleiben.
KAPITEL V
BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 48
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:
in andere Mitgliedstaaten und
in Drittländer.
Artikel 49
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III:
für den privaten häuslichen Gebrauch;
durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Artikel 50
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Artikel 51
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
in andere Sperrzonen I, II oder III in demselben betroffenen Mitgliedstaat;
in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedsstaats und
in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Artikel 52
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
für den privaten häuslichen Gebrauch oder
durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von diesem Wildschwein gewonnen wurde(n), oder des für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpers dieses Wildschweins Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
entweder für den privaten häuslichen Gebrauch
oder
im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die damit verbundenen Risiken in der betreffenden Sperrzone oder in dem Teil dieser Sperrzone bewertet, und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
die Bewertung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig überprüft:
unter Berücksichtigung aller Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der betreffenden Sperrzone; und
das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest wird von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats als vernachlässigbar erachtet;
die Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und der für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen wird nur wie folgt verbracht:
innerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zu dem Ort, an dem das Wildschwein erlegt wurde, und
für den privaten häuslichen Gebrauch.
Artikel 53
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur
in den von den Artikeln 51 und 52 erfassten Fällen und
wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen und die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 aufgeführten Informationen und
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:
Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 54
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen
Abweichend von den in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III und in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;
für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Bewegung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.
Artikel 55
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen in den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fällen nur dann außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt wird.
Artikel 56
Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union
Zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erstellen alle Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union nationale Aktionspläne für die Wildschweinpopulationen in ihrem Hoheitsgebiet (nationale Aktionspläne), um Folgendes sicherzustellen:
ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine;
die Prävention, Eindämmung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest;
koordinierte Maßnahmen betreffend Wildschweine, um den von diesen Tieren ausgehenden Risiken in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung zu tragen.
KAPITEL VI
BESONDERE INFORMATIONS- UND FORTBILDUNGSPFLICHTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 57
Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bekanntzumachen und Informationen darüber zu verbreiten.
Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:
Änderungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;
die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Sperrzonen I, II und III und in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen;
die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Gebieten, die in Anhang II gelistet sind;
sonstige Maßnahmen und Initiativen, die zur Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.
Artikel 58
Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Die betroffenen Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Prävention, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:
Tierärzte;
Landwirte, die Schweine halten, und andere relevante Unternehmer und Transportunternehmer;
Jäger.
Artikel 59
Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
an Hauptverkehrsrouten auf dem Landweg wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen Landverkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:
auf deutlich sichtbare Art und Weise;
in einer Weise, die leicht verstanden wird von Reisenden, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. in diese reisen:
erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Interessenträger im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung und Ausbreitung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass ihnen auf die am besten geeignete Weise die relevantesten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II oder III gemäß Anhang III, insbesondere über die Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III umgesetzt werden sollen, übermittelt werden.
Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:
der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
Tierärzten, Landwirten, anderen relevanten Unternehmern sowie Transportunternehmern und Jägern.
Alle Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und den Angehörigen der in Absatz 2 aufgeführten Berufsgruppen die am besten geeigneten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Verfügung, die in Folgendem festgelegt sind:
in Anhang III;
in den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;
in den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereitgestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird mit Wirkung vom 21. April 2023 aufgehoben.
Artikel 61
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 21. April 2023 bis zum 20. April 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
SPERRZONEN I, II UND III
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
Bundesland Sachsen:
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
4. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
5. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
6. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
7. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
8. Tschechien
Die folgenden Sperrzonen I in Tschechien:
9. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
10. Kroatien
Die folgenden Sperrzonen I in Kroatien:
11. Schweden
Die folgenden Sperrzonen I in Schweden:
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
10. Tschechien
Die folgenden Sperrzonen II in Tschechien:
11. Kroatien
Die folgenden Sperrzonen II in Kroatien:
12. Schweden
Die folgenden Sperrzonen II in Schweden:
13. Griechenland
TEIL III
1. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
2. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
5. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
6. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:
7. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen III in Griechenland:
8. Kroatien
Die folgenden Sperrzonen III in Kroatien:
ANHANG II
AUF UNIONSEBENE ALS INFIZIERTE ZONEN ODER ALS SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSZONEN UMFASSENDE SPERRZONEN AUSGEWIESENE GEBIETE
(gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)
Teil A – In einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:
Mitgliedstaat: Kroatien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis |
HR-ASF-2023-00885 |
a) Zadarska županija — grad Zadar, osim otoka — grad Nin — općina Privlaka — općina Vrsi — općina Ražanac — općina Posedarje — općina Poličnik — općina Zemunik Donji — općina Bibinje — općina Sukošan — općina Galovac — općina Škabrnja — grad Benkovac — — naselje Donje Biljane — naselje Donji Kašić — naselje Islam Grčki — naselje Nadin — naselje Smilčić — općina Novigrad — — naselje Paljuv — općina Sveti Filip i Jakov — — naselje Donje Raštane — naselje Gornje Raštane — naselje Sveti Petar na Moru |
27.2.2024 |
Teil B – In einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen als Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen:
ANHANG III
VERSTÄRKTE MAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN IN SCHWEINEHALTENDEN BETRIEBEN IN SPERRZONEN I, II UND III
(gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
1. Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden in schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle von Verbringungen der folgenden, von der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung genehmigten Sendungen durchgeführt:
Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Zonen, wie in den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 und 29 vorgesehen;
Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, wie in den Artikeln 32, 33 und 34 vorgesehen;
Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, wie in den Artikeln 37 und 39 vorgesehen;
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, wie in den Artikeln 41, 42 und 43 vorgesehen.
2. Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle der unter Nummer 1 genannten genehmigten Verbringungen innerhalb und außerhalb dieser Zonen sicher, dass in den schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden:
Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen im Betrieb und mindestens:
anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben, ausgenommen gehaltene Schweine, die von einem Unternehmer in den Betrieb verbracht werden dürfen und deren Verbringung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben;
Wildschweinen;
angemessene Hygienemaßnahmen wie der Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden ab der Beendigung jeglicher Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;
Verbot des Zugangs für unbefugte Personen bzw. der Zufahrt für Transportmittel ohne Genehmigung zu dem Betrieb, einschließlich der Räumlichkeiten und Gebäude, in denen Schweine gehalten werden;
Führung entsprechender Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang bzw. Zufahrt zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;
die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen
so gebaut sein, dass keine anderen Tiere, die das Virus der Afrikanischen Schweinepest übertragen könnten, in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können. Insbesondere ist durch die Struktur und die Gebäude des Betriebs sicherzustellen, dass gehaltene Schweine nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen;
die Möglichkeit zum Händewaschen und -desinfizieren bieten;
gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Gebäude ermöglichen, mit Ausnahme von Flächen in der Nähe der Gebäude des Betriebs, auf denen Schweine im Freien gehalten werden und auf denen eine solche Reinigung und Desinfektion nicht möglich wäre;
entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten und Gebäuden, in denen Schweine gehalten werden, bieten;
über einen angemessenen Schutz vor Insekten und Zecken verfügen, wenn die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats dies auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreibt, die auf die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat zugeschnitten ist;
viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, und der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, um sicherzustellen, dass gehaltene Schweine, ihr Futter und ihre Einstreu nicht mit Unbefugten und gegebenenfalls mit anderen Schweinen in Kontakt kommen;
ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; gegebenenfalls muss dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren mindestens Folgendes vorsehen:
die Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, ein Esszimmer usw.;
die Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für die Einstallung neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
Verfahren für die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie für die Personalhygiene;
Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
ein spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
die Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen den verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine entweder direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten im Betrieb in Kontakt kommen;
Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
interne Überprüfungen oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
eine Bewertung spezifischer biologischer Gefahren und Verfahren für die Anwendung einschlägiger Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Betriebe, in denen Schweine vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden.
ANHANG IV
MINDESTANFORDERUNGEN AN NATIONALE AKTIONSPLÄNE FÜR WILDSCHWEINE ZUM ZWECK DER VERHÜTUNG DER AUSBREITUNG DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST IN DER UNION
(gemäß Artikel 56)
Die nationalen Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union umfassen mindestens Folgendes:
die strategischen Ziele und Prioritäten des nationalen Aktionsplans;
den Anwendungsbereich des Plans, einschließlich des Gebiets, das unter den nationalen Aktionsplan fällt;
gegebenenfalls eine Beschreibung der wissenschaftlichen Daten, die den im nationalen Aktionsplan festgelegten Maßnahmen zugrunde liegen, oder Verweis auf die Leitlinien der Union hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten vereinbart wurden ( 5 );
eine Beschreibung der Aufgaben und Funktionen der einschlägigen Einrichtungen und Interessenträger;
Schätzungen der Größe der Wildschweinpopulation in dem Mitgliedstaat oder seinen Regionen und eine Beschreibung der Schätzmethode;
eine Beschreibung des Jagdmanagements innerhalb des Mitgliedstaats, einschließlich eines Überblicks über die Jagdgebiete, die Jagdverbände, die Jagdzeiten und die spezifischen Jagdmethoden und -geräte;
eine Beschreibung der qualitativen und/oder quantitativen jährlichen, Zwischen- und langfristigen Ziele und der Mittel für eine angemessene Kontrolle und erforderlichenfalls Reduzierung der Wildschweinpopulation, gegebenenfalls einschließlich der Ziele für die jährlichen Jagdstrecken;
eine Beschreibung der nationalen Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren im Zusammenhang mit der Wildschweinjagd bzw. Links zu diesen Anforderungen;
eine Beschreibung der einschlägigen Unions- bzw. nationalen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für Betriebe, in denen Schweine gehalten werden, zum Schutz dieser Tiere vor Wildschweinen bzw. Links zu diesen Maßnahmen;
die Durchführungsmodalitäten, einschließlich eines Zeitplans für die verschiedenen Maßnahmen;
eine Kommunikationsstrategie für Jäger, eine Beschreibung gezielter Sensibilisierungs- und Schulungskampagnen zur Afrikanischen Schweinepest und entsprechende Links zu solchen Kampagnen für Jäger, um die Einschleppung und Verbreitung dieser Seuche durch Jäger zu verhindern;
gemeinsame Programme für die Zusammenarbeit zwischen dem Landwirtschafts- und dem Umweltsektor, die ein nachhaltiges Jagdmanagement, die Umsetzung des Verbots der zusätzlichen Fütterung und Landbewirtschaftungsmethoden gewährleisten, wodurch gegebenenfalls die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest erleichtert werden soll;
gegebenenfalls eine Beschreibung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern in Bezug auf den Umgang mit Wildschweinen;
eine Beschreibung der obligatorischen kontinuierlichen Überwachung durch Testung verendeter Wildschweine mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
eine Bewertung möglicher erheblicher negativer Auswirkungen von Jagdtätigkeiten auf Arten und Lebensräume, die nach den einschlägigen Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG geschützt sind, und erforderlichenfalls eine Beschreibung der Präventions- und Minderungsmaßnahmen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen.
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
( 5 ) https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/diseases-and-control-measures/african-swine-fever_en