02023D1599 — DE — 16.08.2023 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES vom 3. August 2023 (ABl. L 196 vom 4.8.2023, S. 25) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 238 |
141 |
27.9.2023 |
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BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES
vom 3. August 2023
über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea
Artikel 1
Einrichtung
Artikel 2
Mandat
Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten strategischen Ziels hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern wird die Initiative
zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen,
operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen,
die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen,
die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen.
Artikel 3
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Artikel 4
Anordnungskette und Struktur
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
Artikel 6
Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle
Artikel 7
Personal
Artikel 8
Sicherheit
Artikel 9
Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses verfügt die zivile Säule über die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Artikel 10
Finanzregelung
Artikel 11
Zivile Projektzelle
Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die zivile Säule befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf des Mandats der Initiative durch eine vom Zivilen Operationskommandeur beantragte Änderung dieses Finanzbogens aufgenommen wird.
Artikel 12
Militärischer Kommandeur
Artikel 13
Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle
Artikel 14
Militärische Leitung
Artikel 15
Finanzregelung
Artikel 16
Militärische Projektzelle
Artikel 17
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
Artikel 18
Beteiligung von Drittstaaten
Artikel 19
Status der Initiative und ihres Personals
Die Rechtsstellung der Initiative und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die von der Union mit jedem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wird.
Artikel 20
Weitergabe von Informationen
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Initiative an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar
bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.
Artikel 21
Planung und Einleitung der Initiative
Der Beschluss über die Einleitung der Initiative wird vom Rat nach Billigung des Operationsplans für die zivile Säule und des Missionsplans, einschließlich der Einsatzregeln, für die militärische Säule angenommen.
Artikel 22
Inkrafttreten und Beendigung
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).