02022R2576 — DE — 31.12.2023 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2022/2576 DES RATES vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1) |
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29.12.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2576 DES RATES
vom 19. Dezember 2022
über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält befristete Vorschriften, die Folgendes betreffen:
die beschleunigte Einrichtung eines Dienstes für die Nachfragebündelung und gemeinsame Gasbeschaffung durch Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind,
eine Sekundärkapazitäts-Buchungs- und Transparenzplattform für LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen, sowie
das Engpassmanagement in Gasfernleitungsnetzen
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Erdgasunternehmen“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), ausübt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme von Endkunden;
„LNG-Anlage“ bezeichnet ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (LNG), einschließlich Hilfsdiensten und der vorübergehenden Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Terminals;
„Gasspeicheranlage“ bezeichnet eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die sich im Eigentum eines Erdgasunternehmens befindet oder von ihm betrieben wird, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch ohne den für Erzeugungstätigkeiten genutzten Teil und mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
„Dienstleister“ bezeichnet ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das von der Kommission in einem Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beauftragt wurde, die gemeinsame Beschaffung zu organisieren und die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen;
„IT-Tool“ bezeichnet ein IT-Tool, das der Dienstleister nutzt, um die Nachfrage von Erdgasunternehmen und Erdgas verbrauchenden Unternehmen zu bündeln und Angebote von Erdgaslieferanten oder -erzeugern zur Deckung dieser gebündelten Nachfrage einzuholen;
„LNG-Handel“ bezeichnet Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von LNG,
die die Lieferung in der Union betreffen,
zur Lieferung in der Union führen oder
in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union wieder in den gasförmigen Zustand überführt;
„LNG-Marktdaten“ bezeichnet Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1;
„LNG-Marktteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;
„LNG-Preisbewertung“ bezeichnet die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der ACER festzulegenden Methode;
„LNG-Referenzwert“ bezeichnet die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF);
„Handelsplatz“ hat folgende Bedeutungen:
„geregelter Markt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
„multilaterales Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
„organisiertes Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;
„energiebezogenes Warenderivat“ bezeichnet ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), dessen Basiswert Strom oder Gas ist und dessen Laufzeit 12 Monate nicht überschreitet;
„zuständige Behörde“ bezeichnet — soweit nicht anders angegeben — eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU;
„für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmenge“ bezeichnet den maximalen Gasverbrauch, der im Stromsektor erforderlich ist, um in einem Worst-Case-Szenario, das bei der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) simuliert wurde, die Angemessenheit sicherzustellen;
„geschützter Kunde“ bezeichnet einen geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938;
„durch Solidarität geschützter Kunde“ bezeichnet einen durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938.
KAPITEL II
BESSERE KOORDINIERUNG DER GASBESCHAFFUNG
ABSCHNITT 1
Koordinierung der Gasbeschaffung in der Union
Artikel 3
Transparenz und Informationsaustausch
Die Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung oder, wenn die Verhandlungen zu einem näher am Termin der Vertragsunterzeichnung liegenden Zeitpunkt aufgenommen werden sollen, innerhalb einer kürzeren Frist, aber spätestens zwei Wochen davor. Dabei sind lediglich folgende grundlegende Angaben zu übermitteln:
die Identität des oder der Vertragspartner(s) oder der Gegenstand der Ausschreibung für den Kauf von Gas,
die relevanten Mengen,
die relevanten Daten und
gegebenenfalls den Dienstleister, der diese Beschaffung oder Ausschreibung im Namen eines Mitgliedstaats organisiert.
Artikel 4
Ad-hoc-Lenkungsausschuss
ABSCHNITT 2
Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung
Artikel 5
Befristeter Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleister
Artikel 6
Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters
Der Dienstleister wird von der Kommission auf der Grundlage der folgenden Zulassungskriterien ausgewählt:
Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben.
Der Dienstleister hat Erfahrung mit grenzüberschreitenden Transaktionen.
Der Dienstleister darf nicht
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sein, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.
Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und dem Dienstleister eingeführt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 7 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitstellt, die
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.
Die Kommission legt ihre Auswahl- und Zuschlagskriterien unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden, in der Ausschreibung anzugebenden Kriterien fest:
Erfahrung mit der Einrichtung und Durchführung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren für Erdgas oder damit verbundene Dienstleistungen, wie z. B. Transportdienstleistungen, mithilfe spezieller IT-Tools;
Erfahrung mit der Anpassung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren an unterschiedliche Erfordernisse z. B. hinsichtlich des geografischen Schwerpunkts oder der Zeitplanung;
Erfahrung mit der Entwicklung von IT-Tools zur Bündelung der Nachfrage mehrerer Teilnehmer sowie zur Abgleichung der Nachfrage mit dem Angebot;
Qualität der Sicherheit der Informationssysteme, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Internetsicherheit, und
Fähigkeit zur Identifizierung und Akkreditierung der Teilnehmer, sowohl in Bezug auf den Rechtsträger als auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit.
Artikel 7
Aufgaben des Dienstleisters
Der Dienstleister organisiert die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung; insbesondere
bündelt er die Nachfrage von Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen mithilfe des IT-Tools;
holt er Angebote von Erdgaslieferanten oder Erdgaserzeugern ein, um die gebündelte Nachfrage mithilfe des IT-Tools zu decken;
weist er die Rechte auf Zugang zu dem Angebot zu, wobei er darauf achtet, dass die angebotenen Gasmengen unter den an der Nachfragebündelung teilnehmenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen zwischen kleineren und größeren Teilnehmern verhältnismäßig verteilt werden. Wenn die gebündelte Nachfrage das eingehende Lieferangebot übersteigt, erfolgt die Zuweisung der Zugangsrechte im Verhältnis zu dem Bedarf, den die teilnehmenden Unternehmen in der Nachfragebündelungsphase für einen bestimmten Lieferzeitraum und -ort angegeben haben;
überprüft, akkreditiert und registriert er die Nutzer des IT-Tools und
erbringt er für die Nutzer des IT-Tools oder für die Kommission Hilfsdienste, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten gemäß dem in Artikel 5 genannten Vertrag erforderlich sind, darunter auch Dienste, die den Abschluss von Dienstleistungsverträgen erleichtern.
Artikel 8
Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung
Unabhängig von der angeforderten Menge steht die Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung allen Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, offen und ist für alle diese Unternehmen transparent. Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen sind von der Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung als Lieferanten, Erzeuger oder Käufer ausgeschlossen, wenn sie
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.
Es werden vertragliche Verpflichtungen eingeführt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich aus der Teilnahme an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren für die gemeinsame Beschaffung ergeben, direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.
Artikel 9
Von der gemeinsamen Beschaffung ausgeschlossene Erdgaslieferungen
Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation dürfen nicht gemeinsam beschafft werden; dazu gehören auch Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen:
Greifswald
Lubmin II
Imatra
Narva
Värska
Luhamaa
Sakiai
Kotlovka
Kondratki
Wysokoje
Tieterowka
Mozyr
Kobryn
Sudzha (RU)/Ukraine
Belgorod (RU)/Ukraine
Valuyki (RU)/Ukraine
Serebryanka (RU)/Ukraine
Pisarevka (RU)/Ukraine
Sokhranovka (RU)/Ukraine
Prokhorovka (RU)/Ukraine
Platovo (RU)/Ukraine
Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR)
▼M1 —————
Artikel 11
Gasbeschaffungskonsortium
Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen, die an der vom Dienstleister organisierten Nachfragebündelung teilnehmen, können auf transparenter Grundlage Elemente der Bedingungen des Kaufvertrags koordinieren oder gemeinsame Kaufverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern dies mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere mit Artikel 101 und 102 AEUV, vereinbar ist, was von der Kommission gegebenenfalls in einem Beschluss nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird, und sofern das Transparenzgebot nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird.
ABSCHNITT 3
Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von LNG-Anlagen, Gasspeicheranlagen und Pipelines
Artikel 12
Sekundärkapazitäts-Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen
Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen, die ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) weiterverkaufen möchten, sind hierzu berechtigt. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen richten bis zum 28. Februar 2023 einzeln oder auf regionaler Ebene eine transparente und diskriminierungsfreie Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen ein, auf der diese ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können, oder nutzen dazu eine vorhandene Plattform.
Artikel 13
Transparenzplattformen für LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen
Artikel 14
Effizientere Nutzung der Fernleitungskapazitäten
Bevor zu wenig ausgelastete verbindliche Kapazität im Sinne dieses Artikels angeboten wird, analysiert der Fernleitungsnetzbetreiber, wie sich dies an den einzelnen von ihnen betriebenen Netzkopplungspunkten auswirken würde, und informiert die zuständige nationale Regulierungsbehörde. Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels und unabhängig davon, ob an den betreffenden Netzkopplungspunkten Engpässe bestehen, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, an allen Netzkopplungspunkten einen der folgenden Mechanismen anzuwenden:
einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 und unter Berücksichtigung von Nummer 2.2.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Nummer 2.2.2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, mit dem bezüglich der technischen Kapazität eines Kopplungspunkts mindestens 5 % zusätzliche Kapazität angeboten wird, oder
sie bieten zumindest ursprünglich nicht nominierte Kapazität auf „Day-ahead“- und „Within-day“-Basis an, die als unterbrechbare Kapazität zugewiesen wird.
Die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels gelten automatisch, wenn bis zum 31. März 2023 nicht einer der alternativen Mechanismen nach Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt.
KAPITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERHINDERUNG ÜBERHÖHTER GASPREISE UND EINER ÜBERMÄẞIGEN TAGESVOLATILITÄT AUF DEN MÄRKTEN FÜR ENERGIEDERIVATE
ABSCHNITT 1
Vorübergehendes Intraday-Instrument zur Begrenzung einer übermäßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate
Artikel 15
Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität
Artikel 16
Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 17
Koordinierungsfunktion der ESMA
ABSCHNITT 2
Beauftragung der ACER mit der Erhebung und Veröffentlichung objektiver Preisdaten
Artikel 18
Aufgaben und Befugnisse der ACER bei der Durchführung von Preisbewertungen und der Bestimmung von Referenzwerten
Artikel 19
Veröffentlichung von LNG-Preisbewertung und -Referenzwert
Artikel 20
Übermittlung von LNG-Marktdaten an die ACER
Bei Bedarf gibt die ACER nach Konsultation der Kommission Leitlinien für Folgendes heraus:
die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und
das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.
Artikel 21
Qualität der LNG-Marktdaten
Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:
die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf-/Verkauf-Indikators;
die meldende Partei;
den Transaktionspreis;
die vertraglichen Mengen;
den Wert des Vertrags;
das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;
die Lieferbedingungen;
die Lieferorte;
die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:
Datum und Zeitpunkt, zu dem das Gebot oder Angebot abgegeben wurde;
Transaktionsdatum und -zeitpunkt;
Datum und Zeitpunkt der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;
Eingang der LNG-Marktdaten bei der ACER.
Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:
Transaktions-, Gebots- und Angebotseinheitspreise in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie mit gegebenenfalls angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;
die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;
Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;
als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der ACER, wie in der Liste der meldepflichtigen LNG-Anlagen sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 angegeben; die Informationen des Zeitstempels sind im UTC-Format anzugeben;
gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
Artikel 22
Aufrechterhaltung des Betriebs
Die ACER überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten der Stellen, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.
KAPITEL IV
MAẞNAHMEN IM FALLE EINES GASNOTSTANDS
ABSCHNITT 1
Gassolidarität für die Stromversorgung, wesentliche Industriezweige und geschützte Kunden
Artikel 23
Ausweitung des solidarischen Schutzes auf für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen
Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 findet eine Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 jener Verordnung nur Anwendung, wenn der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat
das Defizit bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden nicht decken kann oder in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung getroffen hat, seinen durch Solidarität geschützten Kunden die wesentlichen Gasverbrauchsmengen nicht bereitstellen kann;
trotz Anwendung der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Maßnahme nicht in der Lage ist, die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen bereitzustellen. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/1938.
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 zur Solidarität verpflichtet sind, können Folgendes vom Solidaritätsangebot abziehen:
Lieferungen an eigene durch Solidarität geschützte Kunden in dem Umfang, in dem wesentliche Mengen betroffen sind, oder in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 24 getroffen hat, die Lieferungen der wesentlichen Gasverbrauchsmengen an eigene durch Solidarität geschützte Kunden,
Lieferungen von für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen,
Lieferungen von Gasmengen für den Strom, der für die Erzeugung und den Transport von Gas erforderlich ist, und
Gasmengen, die für die Tätigkeiten von für die Versorgungssicherheit kritischer Infrastruktur gemäß Anhang II sowie von anderen für funktionierende Dienste in den Bereichen Militär, nationale Sicherheit und humanitäre Hilfe kritischen Anlagen benötigt werden.
Artikel 24
Maßnahmen zur Nachfragesenkung bei geschützten Kunden
Artikel 25
Schutzvorkehrungen für grenzüberschreitende Gasflüsse
Bei einer Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938, unzulässige Einschränkungen grenzüberschreitender Gasflüsse oder des Zugangs zur Gasinfrastruktur oder Maßnahmen, die die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat gefährden, einzustellen, verfährt die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. der in Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannte Mitgliedstaat nicht wie in Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 jener Verordnung vorgesehen, sondern ändert ihre bzw. seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 5 jener Verordnung sicherzustellen.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen für die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen
Artikel 26
Vorübergehende Ausweitung der Solidaritätsverpflichtungen auf Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen
Artikel 27
Standardvorschriften für Solidaritätsmaßnahmen
Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahme darf die angemessenen Kosten nicht übersteigen, und sie umfasst abweichend von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 in jedem Fall
den Gaspreis in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat;
die Kosten für die Speicherung und den Transport zum gewünschten Netzkopplungspunkt — einschließlich etwaiger durch Abweichungen bei LNG-Ladungen entstehender Gebühren;
Prozesskosten für damit verbundene Gerichts- oder Schiedsverfahren, an denen der Solidarität leistende Mitgliedstaat beteiligt ist.
sonstige indirekte Kosten, die nicht durch den Gaspreis gedeckt werden, darunter die Erstattung finanzieller oder sonstiger Schäden aufgrund der angeordneten Abschaltung von Kunden in Verbindung mit der Leistung von Solidarität, sofern sich diese indirekten Kosten nicht auf mehr als 100 % des Gaspreises belaufen.
Der Mitgliedstaat, an den sich das Ersuchen um eine Solidaritätsmaßnahme richtet, trifft die Solidaritätsmaßnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach dem Ersuchen. Ein Mitgliedstaat kann die Solidaritätsleistung für einen um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat nur dann ablehnen, wenn er nachweist, dass
er nicht genug Gas hat, um die in Artikel 23 Absatz 2 angegebenen Gasmengen bereitzustellen, oder
er nicht über genügend Verbindungsleitungskapazitäten gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 verfügt und er nicht die Möglichkeit hat, eine ausreichende Menge an LNG bereitzustellen.
Artikel 28
Verfahren für Solidaritätsmaßnahmen bei Fehlen einer Solidaritätsvereinbarung
Der Mitgliedstaat, der um die Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen ersucht, richtet ein Solidaritätsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, das mindestens folgende Angaben enthält:
Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats,
Kontaktdaten des entsprechenden Fernleitungsnetzbetreibers des Mitgliedstaats (falls zutreffend),
Kontaktdaten des im Namen des Mitgliedstaats handelnden Dritten (falls zutreffend),
Lieferzeitraum, einschließlich des Zeitpunkts der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Lieferdauer,
Lieferorte und Netzkopplungspunkte,
Gasmenge (in kWh) für jeden Netzkopplungspunkt,
Gasqualität.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Ausschussverfahren
Artikel 30
Überprüfung
Bis zum 1. Oktober 2023 überprüft die Kommission diese Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union und legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Maximale für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen gemäß Artikel 23 für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 (Werte in Mio. Kubikmeter) ►M1 ( 5 ) ◄
Mitgliedstaaten |
Dezember 2022 |
Januar 2023 |
Februar 2023 |
März 2023 |
AT |
74,24 |
196,83 |
152,20 |
139,35 |
BE |
399,05 |
458,77 |
382,76 |
398,99 |
BG |
61,49 |
71,26 |
61,55 |
63,29 |
CY |
— |
— |
— |
— |
CZ |
17,26 |
49,64 |
34,80 |
28,28 |
DE |
2 090,53 |
2 419,56 |
2 090,59 |
1 863,77 |
DK |
249,48 |
295,56 |
254,87 |
268,09 |
EE |
5,89 |
5,78 |
5,00 |
1,05 |
EL |
209,95 |
326,68 |
317,18 |
232,80 |
ES |
1 378,23 |
1 985,66 |
1 597,27 |
1 189,29 |
IE |
372,76 |
375,29 |
364,26 |
375,74 |
FI |
28,42 |
39,55 |
44,66 |
12,97 |
FR |
876,37 |
875,58 |
802,53 |
771,15 |
HR |
10,95 |
66,01 |
59,99 |
48,85 |
HU |
82,13 |
133,97 |
126,44 |
93,72 |
IT |
2 166,46 |
3 304,99 |
3 110,79 |
2 774,67 |
LV |
89,26 |
83,56 |
84,96 |
66,19 |
LT |
16,13 |
20,22 |
18,81 |
4,21 |
LU |
— |
— |
— |
— |
MT |
32,88 |
34,84 |
31,43 |
33,02 |
NL |
684,26 |
762,31 |
556,26 |
480,31 |
PL |
158,14 |
158,64 |
136,97 |
148,64 |
PT |
409,97 |
415,22 |
368,54 |
401,32 |
RO |
130,35 |
179,35 |
162,41 |
159,71 |
SI |
12,98 |
15,15 |
13,35 |
12,80 |
SK |
33,99 |
47,26 |
34,80 |
34,76 |
SE |
18,05 |
18,61 |
17,71 |
15,76 |
►M1 Maximale für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen gemäß Artikel 23 für den Zeitraum April 2023 bis Dezember 2024 (Werte in Mio. Kubikmeter): ◄
Mitgliedstaaten |
Monatlicher Wert |
AT |
140,66 |
BE |
409,89 |
BG |
64,40 |
CY |
— |
CZ |
32,50 |
DE |
2 116,11 |
DK |
267,00 |
EE |
4,43 |
EL |
271,65 |
ES |
1 537,61 |
IE |
372,01 |
FI |
31,40 |
FR |
831,41 |
HR |
46,45 |
HU |
109,06 |
IT |
2 839,23 |
LV |
80,99 |
LT |
14,84 |
LU |
— |
MT |
33,03 |
NL |
620,79 |
PL |
150,60 |
PT |
398,76 |
RO |
157,96 |
SI |
13,57 |
SK |
37,70 |
SE |
17,53 |
ANHANG II
Für die Versorgungssicherheit kritische Infrastruktur gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d
Sektor |
Teilsektor |
|
I Energie |
1. Strom |
Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und -übertragung in Bezug auf die Stromversorgung |
2. Öl |
Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie Öltransport in Rohrfernleitungen |
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3. Gas |
Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas sowie Gastransport in Rohrfernleitungen LNG-Terminals |
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II Verkehr |
4. Straßenverkehr |
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5. Schienenverkehr |
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6. Luftverkehr |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
►M1 ( 5 ) Die Zahlen in Anhang I Teile a und b beruhen auf Daten der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) vorgenommen wurde, mit Ausnahme von Malta, wo die Stromerzeugung ausschließlich auf LNG-Lieferungen ohne nennenswerte Speicherkapazitäten beruht. Angesichts der Besonderheit des niederkalorischen Gases sollten die in dieser Tabelle angegebenen Werte für die Niederlande mit einem Umrechnungsfaktor von 37,89 multipliziert und durch 35,17 geteilt werden. Anhang I Teil a enthält die einzelnen von ENTSO-E berechneten Mengen für die Monate Dezember 2022 bis März 2023; bei den Zahlen in Anhang I Teil b für die Monate April 2023 bis Dezember 2024 handelt es sich jeweils um den Durchschnitt der Werte des Zeitraums Dezember 2022 bis März 2023. ◄