02022R2473 — DE — 13.12.2023 — 002.002
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VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 167 |
1 |
30.6.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2603 DER KOMMISSION vom 22. November 2023 |
L 2603 |
1 |
23.11.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90717 vom 14.11.2024, S. 1 ((EU) 2022/2473) |
VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2022
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
Gemeinden gemäß den Artikeln 54 und 55 und
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 29.
Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen zu folgenden Zwecken gewährt werden:
Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind;
Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;
Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und
für Innovation in Fischerei und Aquakultur.
Diese Verordnung gilt nicht für
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne von Absatz 5 dieses Artikels;
Beihilfen für Vorhaben oder Ausgaben
die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen;
für den Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;
für den Bau, den Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 20 nichts anderes vorgesehen ist;
für den Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in bzw. auf Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;
für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;
für Versuchsfischerei;
für die Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen, sofern in Artikel 20 nichts anderes bestimmt ist;
für die direkte Wiederauffüllung der Bestände, außer bei Versuchsfischerei;
für den Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen;
für Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben;
für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erforderlich sind;
für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;
für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs.
Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das
am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreibenden Schiffe gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder
eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen der Artikel 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:
Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von diesen profitieren;
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen;
Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder
Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; oder
Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden.
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme einer der folgenden Beihilferegelungen:
Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind; oder
Beihilferegelungen für Kosten, die KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten entstehen, und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, im Einklang mit den Artikeln 54 und 55.
Diese Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;
Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder
Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass das begünstigte Unternehmen die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzt;
die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie, die Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung.
Diese Verordnung gilt nicht für:
Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;
Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
„einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, durch die die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 % reduziert wird, und zwar berechnet auf der Grundlage entweder
des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder
eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;
„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;
„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
„Biosicherheit“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in a) einer Tierpopulation oder b) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;
„Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von einer zuständigen Behörde förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;
„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem das begünstigte Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;
„Raubfraß“ das Erbeuten von Fisch, der in Netzen gefangen oder in Teichen gehalten wird, durch geschützte Tiere wie Robben, Seeotter und Seevögel;
„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien und Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;
„steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
„Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
„Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen umfasst;
„Fangkapazität“ die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„Fischereihafen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Land- und Wassergebiet, das aus Infrastrukturen und Ausrüstungen besteht, die hauptsächlich den Empfang von Fischereifahrzeugen, das Be- und Entladen ihrer Fänge, die Lagerung, die Aufnahme und die Lieferung dieser Fänge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fischern ermöglichen;
„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für das begünstigte Unternehmen gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe bzw. Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;
„invasive gebietsfremde Arten“ invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“);
„Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;
„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete;
„geschütztes Tier“ ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;
„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;
„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;
„kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates ( 7 ), oder b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;
„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
„bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem endbegünstigten Unternehmen mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 8 ) erfüllt;
Artikel 3
Anmeldeschwelle
Artikel 4
Freistellungsvoraussetzungen
Artikel 5
Transparenz der Beihilfen
Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:
Beihilfen in Form von Zuschüssen, Zinszuschüssen und bezuschussten Dienstleistungen;
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
Beihilfen in Form von Garantien,
wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung der Methode geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Gruppen von Beihilfen nicht als transparent:
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;
Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.
Artikel 6
Anreizeffekt
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn das begünstigte Unternehmen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:
Name und Größe des Unternehmens;
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten; und
Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des begünstigten Unternehmens vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:
eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des begünstigten Unternehmens für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;
im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden oder für das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.
Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
die Maßnahme wurde eingeführt und ist in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Diese Anforderung gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 53 erfüllt sind;
Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 56 dieser Verordnung erfüllt sind;
Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 54 und 55 erfüllt sind;
Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind;
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind;
Beihilfen zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 18 erfüllt sind.
Artikel 7
Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
Artikel 8
Kumulierung
Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können kumuliert werden mit entweder
anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, oder
anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Artikel 9
Veröffentlichung und Informationen
Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:
die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11 in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder einen Link, der Zugang dazu bietet;
den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 oder einen Link, der Zugang dazu bietet;
die Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 EUR.
Die in den Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden gemäß Anhang III veröffentlicht.
Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
0,01 bis 0,2;
0,2 bis 0,4;
0,4 bis 0,6;
0,6 bis 0,8;
0,8 bis 1.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites und
die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Kurzbeschreibungen.
KAPITEL II
Verfahrensvorschriften
Artikel 10
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III dieser Verordnung erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf Maßnahmen zur Gewährung bestimmter Arten von Beihilfen, Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.
Artikel 11
Berichterstattung
Artikel 12
Evaluierung
Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt an die Kommission:
innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beträgt;
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Beihilferegelung erhöht wird;
innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Beihilferegelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.
Artikel 13
Überwachung
Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen
Artikel 14
Allgemeine Bedingungen
Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:
Wird die Unterstützung in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist transferiert oder umgeflaggt, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen;
Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 15
Beihilfen für Innovationen in der Fischerei
Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:
Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für die Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Vorhaben als beihilfefähig;
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:
bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Vorhaben verwendet werden, oder
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.
Artikel 16
Beihilfen für Beratungsdienste
Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und eine nachhaltige Fischerei fördert;
die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen und
der Beratungsdienst eine der folgenden Formen annimmt:
Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;
fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Küsten-, Land- und Süßwasserökosysteme;
fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.
Artikel 17
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Beihilfe der Wissenstransfer zwischen Wissenschaftlern und Fischern gefördert wird;
mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:
die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen zwischen einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern, an denen sich technische Einrichtungen beteiligen können;
die Arbeit im Rahmen der unter Ziffer i genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen. Diese Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.
Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:
direkte Gehaltskosten
Teilnahmegebühren
Reisekosten
Kosten für Veröffentlichungen
erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage
Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.
Artikel 18
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der betreffenden Beihilfe Folgendes unterstützt wird:
berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Verfahren sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;
Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern oder
der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.
Artikel 19
Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen
Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Beihilfe Investitionen unterstützt werden, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen;
mit der Beihilfe Fischer unterstützt werden, die
für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen und
über angemessene berufliche Fähigkeiten verfügen oder diese durch Vorhaben erwerben, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden können.
Artikel 20
Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs
Beihilfen für den Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder den Ersterwerb eines Besitzanteils an einem Fischereifahrzeug, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe zur Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten beiträgt und das begünstigte Unternehmen nachprüfbare Informationen und einen Geschäftsplan vorgelegt hat, der dies belegt, und
die Beihilfe dem Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person dient, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags nicht älter als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre als Fischer gearbeitet hat oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.
Die Beihilfe wird nur für ein Fischereifahrzeug gewährt, das alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;
es ist für Fischereitätigkeiten ausgerüstet;
es hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;
es war mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen und
es war höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags im Flottenregister der Union registriert.
Artikel 21
Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern
Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe nur für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gewährt wird und diese über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen; und
mit der Beihilfe keine Vorhaben unterstützt werden, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs erhöhen.
Bei Vorhaben, die die Sicherheit der Fischer verbessern sollen, sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:
Rettungsflöße;
hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;
am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;
Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;
Signalraketen;
Leinenwurfgeräte;
Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle;
Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;
Brandschutztüren;
Brennstofftankabsperreinrichtungen;
Gasmelder und Gaswarnanlagen;
Lenzpumpen und Bilgenalarme;
Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;
wasserdichte Luken und Türen;
Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;
Gangways und Steigleitern;
Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;
Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;
Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;
Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.
Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen der Fischer sind folgende Maßnahmen beihilfefähig:
Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen;
Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung;
Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten;
Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit;
Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit.
Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig:
sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten;
Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten;
Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser;
Belüftungs-, Reinigungs- oder Desinfektionseinrichtungen oder -systeme zur Aufrechterhaltung angemessener hygienischer Bedingungen an Bord;
Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.
Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Güter beihilfefähig:
Relings und Geländer an Deck;
Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen;
Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung;
Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z. B. Winden;
rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten;
Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung;
Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze;
Notfall- und Sicherheitswarnzeichen;
Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen;
Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord;
kollektive Fahrzeuge für den Transport von Muschelgewässern zu Erstverkaufsplätzen;
Einrichtungen an Land für ohne Boot tätige Fischer, die die Arbeitsbedingungen verbessern, z. B. Umkleideräume, Waschräume und andere sanitäre Einrichtungen, insbesondere solche, die den Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt vorantreiben und fördern.
Artikel 22
Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit
Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfen darauf abzielen, zu Versicherungsprämien oder Fonds auf Gegenseitigkeit beizutragen, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch das Verhalten von geschützten Tieren, Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten;
die Kombination eines finanziellen Ausgleichs, der von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß diesem Artikel gezahlt wird, mit anderen Instrumenten der Union oder nationalen Instrumenten oder Versicherungssystemen, nicht zu einer Überkompensation führt, die den erlittenen wirtschaftlichen Verlust übersteigt;
die Versicherung weder Art noch Menge der künftigen Produktion vorschreibt und die Beihilfe nicht auf Versicherungen beschränkt ist, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden, und
der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften akkreditiert ist.
Für die Zwecke dieses Artikels
gelten als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 Buchstabe a nur solche, deren Eintreten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats offiziell anerkannt wird;
bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können, und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisse verursacht wurden. Der Fonds auf Gegenseitigkeit verfolgt eine transparente Politik in Bezug auf Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds und verfügt über klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortlichkeiten für entstandene Schulden.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
50 % der Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Fischer ausgezahlt werden;
100 % der Verwaltungskosten für die Errichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit;
70 % der Kosten der Versicherungsprämie;
50 % der Anfangskapitalisierung des Fonds.
Artikel 23
Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten
Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe der Unterstützung der Konzeption, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung der Systeme zur Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dient, um die Fangtätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen; und
die Beihilfe juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der Systeme für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten mitwirken, gewährt wird.
Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:
direkte Gehaltskosten
Erwerb oder Leasing materieller oder immaterieller Vermögenswerte bis zum Marktwert
Kosten für Veröffentlichungen oder
Erwerb von Dienstleistungen oder Studien in den Bereichen Design und Entwicklung.
Artikel 24
Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes
Mit der Beihilfe werden folgende Maßnahmen unterstützt:
Investitionen in Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;
Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge bei kommerziellen Beständen oder für die Behandlung unerwünschter Fänge, die nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet werden müssen;
Investitionen in Ausrüstungen zur Beschränkung und, wenn möglich, zum Ausschluss der physischen und biologischen Folgen der Fischerei auf das Ökosystem oder den Meeresboden oder
Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 12 ) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen ( 13 ), sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.
Die Beihilfen werden gewährt:
Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;
Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben;
vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.
Artikel 25
Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen
Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen und Beifängen beiträgt, den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresressourcen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und geschützte Tiere verringert;
mit der Beihilfe Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer technischer oder organisatorischer Kenntnisse abzielen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und der Selektivität der Fanggeräte, oder die darauf abzielen, eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Koexistenz mit geschützten Tieren zu erreichen;
die unterstützten Vorhaben von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt, und
die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben vom Mitgliedstaat angemessen bekannt gemacht werden.
Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:
Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:
bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
bei Grundstücken sind nur die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
Artikel 26
Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten
Mit der Beihilfe nach diesem Artikel werden folgende Vorhaben unterstützt:
die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch das passive Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:
Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze;
Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll;
Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize;
Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen;
Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät teilzunehmen; oder
Schulungen für Fischer und Hafenmeister.
die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig:
Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;
Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme; oder
Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen.
Der Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll, ist nicht beihilfefähig.
Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen durch Installation folgender Vorrichtungen oder Durchführung der folgenden Maßnahmen und Projekte:
Kreishaken;
akustische Abschreckvorrichtungen;
Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);
Scheuchvorrichtungen;
sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den ungewollten Beifang geschützter Tiere verhindern;
Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;
Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;
Projekte mit Schwerpunkt auf Gebieten, die für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, wie z. B. Küstenfeuchtgebiete; oder
Ersetzung vorhandener Fanggeräte durch schonende Fanggeräte, Kosten im Zusammenhang mit Fischreusen und Fallen, Reißangeln und Handleinen;
Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; Kosten für die folgenden Maßnahmen kommen für eine Beihilfe in Betracht:
Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:
finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;
Maßnahmen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;
Maßnahmen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;
positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur ( 14 ), oder
Maßnahmen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.
Artikel 27
Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels
Die nach diesem Artikel gewährten Beihilfen dürfen nur folgende Maßnahmen abdecken:
Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls beihilfefähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;
Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; oder
Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;
Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten infolge der betreffenden Vorhaben. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dürfen beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffskörpers sich nur auf Folgendes beziehen:
Maßnahmen zur Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes dürfen nur Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und erforderlichenfalls der Installation der folgenden Güter abdecken:
Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstungen dürfen nur die Kosten im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen decken:
Investitionen, die auf die Verringerung von Strom oder thermischer Energie abzielen, dürfen nur Folgendes abdecken:
Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe a nicht beihilfefähig.
Artikel 28
Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge
Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe darauf abzielt, den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu verbessern;
Die Beihilfen dienen nur zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; oder
innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.
Artikel 29
Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen
Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe darauf abzielt, die Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern, zum Umweltschutz beizutragen und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern;
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Investitionskosten, die
die Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen verbessern, einschließlich Investitionen in angemessene Auffanganlagen für verloren gegangenes Fanggerät und aus dem Meer gesammelte Abfälle;
die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erleichtern oder zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile beitragen oder
die Sicherheit der Fischer durch den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen verbessern.
Artikel 30
Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern
Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:
Verringerung der Auswirkungen der Binnenfischerei auf die Umwelt;
Steigerung der Energieeffizienz;
Steigerung des Werts oder der Qualität des angelandeten Fischs oder
Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Humankapital und Ausbildung.
Mit der Beihilfe nach diesem Artikel dürfen nur folgende beihilfefähige Kosten unterstützt werden:
Investitionen in die Förderung von Humankapital, die Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 18 unter den dort genannten Bedingungen;
Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 21 unter den dort genannten Bedingungen;
Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 24 unter den dort genannten Bedingungen;
Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und die Eindämmung der Folgen des Klimawandels gemäß Artikel 27 unter den dort genannten Bedingungen;
Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 28 unter den dort genannten Bedingungen;
Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen. oder
Investitionen in Netze und andere Fanggeräte aufgrund von Schäden, die durch Tiere mit Ausnahme von Fischen, einschließlich invasiver Arten, und dem damit verbundenen zunehmenden Verschleiß entstehen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 sind
Bezugnahmen in den Artikeln 21, 24, 27 und 28 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Schiffe zu verstehen;
Bezugnahmen in Artikel 24 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Schiffe der Binnenfischerei operieren;
die spezifischen Bedingungen der Artikel 21, 24 und 27 für Seefischereifahrzeuge nicht auf die Binnenfischerei auszudehnen.
Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora darf mit der Beihilfe nur Folgendes unterstützt werden:
die Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, die von Fischereitätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ), einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;
die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.
Artikel 31
Allgemeine Bedingungen
Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:
Sie sind, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt;
Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierwohl nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden;
sie werden nicht für die Zucht genetisch veränderter Organismen gewährt;
sie werden nicht für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.
Artikel 32
Beihilfen für Innovationen in der Aquakultur
Beihilfen für Innovation in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Innovation in der Aquakultur stimuliert;
mit der Beihilfe folgende Ziele verfolgt werden:
die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierwohl verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;
die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;
die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von innovativen Erzeugnissen oder Verfahren.
Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen:
Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden;
Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:
bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
Für die Zwecke des Buchstabens b gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden.
Artikel 33
Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur
Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:
produktive Investitionen in der Aquakultur;
Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten;
Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;
Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere;
Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz;
Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen;
die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung;
die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten;
Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;
die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, oder
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturunternehmen auf erneuerbare Energiequellen.
Artikel 34
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturunternehmen verbessert;
die Beihilfe die negativen Umweltauswirkungen von Aquakulturunternehmen verringert, und
die Beihilfe den Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art unterstützt.
Für die Zwecke von Buchstabe c wird die Beihilfe nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Beratungsdienste umfassen:
die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumplanung einzuhalten;
Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG;
die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten;
Normen auf der Grundlage von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften;
Vermarktungs- und Geschäftsstrategien; oder
Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;
Artikel 35
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird:
berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;
die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz und
die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.
Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen:
direkte Gehaltskosten
Teilnahmegebühren
Reisekosten
Kosten für Veröffentlichungen
erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder
Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.
Artikel 36
Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe positiv zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beiträgt und die negativen Umweltauswirkungen der Vorhaben verringert;
mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden:
die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumplanungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten;
die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;
Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden, oder
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer iv werden Beihilfen nur für die Annahme von Schalentieraktionsplänen gewährt, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen, einschließlich einer Unterstützung der Schalentierzüchter für die Erhaltung.
Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
direkte Gehaltskosten oder
Kosten für Beratung, Auftragsforschung und Unterstützung durch externe Berater.
Artikel 37
Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren
Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllt, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe das Unternehmertum in der Aquakultur vorantreibt und
die Beihilfe die Gründung nachhaltiger Aquakulturunternehmen durch neue Betreiber fördert.
Die Beihilfe wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie
angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen;
zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakultur-KMU gründen und
für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen:
Gehaltskosten
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Kosten, einschließlich Material- und Beschickungskosten
Kosten für Ausrüstung oder
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte
Artikel 38
Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur
Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur fördert;
mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:
die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ).
Die Beihilfe wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage eines der folgenden Faktoren:
der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähigen Vorhaben
der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beihilfefähigen Vorhaben.
Artikel 39
Beihilfen für Umweltleistungen
Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Unternehmen im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe die Entwicklung eines Aquakultursektors fördert, der Umweltleistungen erbringt, und
mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:
auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG;
die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Programmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;
Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.
Artikel 40
Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Beihilfen gemäß Absatz 1 können nur gewährt werden, wenn die Schließung des eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiets gemäß Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission ( 22 ) auf die Verbreitung von toxinproduzierendem Plankton oder auf das Vorhandensein von Biotoxine enthaltendem Plankton zurückzuführen ist, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) festgelegten Grenzwerte überschreiten, und sofern
die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder
der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
Artikel 41
Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl
Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Beihilfe Tiergesundheit und Tierwohl in Aquakulturunternehmen gefördert werden, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, und
mit der Beihilfe nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird:
die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch bewährter Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierwohlerfordernisse in der Aquakultur;
Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;
veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern;
die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor; oder
Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, die wegen außergewöhnlicher Massenmortalität ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen müssen, wenn die jährliche Mortalitätsrate 20 % übersteigt oder wenn die Verluste aufgrund der Einstellung der Tätigkeit 30 % des jährlichen Umsatzes des betroffenen Unternehmens, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Tätigkeiten eingestellt wurden, übersteigen.
Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
Die Beihilfe gemäß Buchstabe b Ziffer iii deckt nicht den Kauf von Tierarzneimitteln ab.
Die Ergebnisse der nach Buchstabe b Ziffer iii finanzierten Studien werden von dem Mitgliedstaat auf angemessene Art und Weise gemeldet und öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 42
Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen
Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen in Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung folgender Seuchen unterstützt wird:
Seuchen in der Aquakultur, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, einschließlich der operativen Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in einem Tilgungsplan erforderlich sind;
neu auftretende Seuchen, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen;
Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) oder
Seuchen, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind und die Kriterien des Artikels 226 der genannten Verordnung erfüllen.
Die Beihilfe darf nur folgende beihilfefähigen Kosten für Präventions-, Bekämpfungs- und Tilgungszwecke abdecken:
Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;
die Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen;
Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren;
Schlachtung, Keulung und Beseitigung von Tieren;
Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen;
Reinigen, Desinfizieren und Entseuchen des Betriebs und der Ausrüstung oder
Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen.
Artikel 43
Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Artikel 44
Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen
Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die Beihilfe zur Sicherung des Einkommens der Aquakulturerzeuger beiträgt; und
die Beihilfe zu einer Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt, die wirtschaftliche Verluste abdeckt, die sich aus mindestens einem der folgenden Faktoren ergeben:
Naturkatastrophen;
widrige Witterungsverhältnisse;
plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;
Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;
Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
Produktionsverluste aufgrund von Angriffen durch geschützte Tiere oder Raubtiere;
die Versicherung schreibt weder Art noch Menge der künftigen Produktion vor und die Beihilfe ist nicht auf Versicherungen beschränkt, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden.
Artikel 45
Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen
Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Beihilfe Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gefördert werden; und
die Beihilfe auf Folgendes abzielt:
die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden;
die Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich von
die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;
Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
die Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
die Durchführung regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:
direkte Gehaltskosten
Teilnahmegebühren
Reisekosten
Kosten für Veröffentlichungen
erworbene Studien
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder
Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über generische Fischereierzeugnisse und ihren ernährungsphysiologischen Nutzen und vorgeschlagene Verwendungen für diese Erzeugnisse.
Artikel 46
Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden und die Beihilfe darauf abzielt, Maßnahmen zu unterstützen, die
zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;
die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;
die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;
der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848 dienen;
zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen;
die Bedingungen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der unter Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchen erfüllen; oder
die Bedingungen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden gemäß Artikel 43 erfüllen.
Artikel 47
Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor
Mit der Beihilfe darf nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt werden:
die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;
nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen;
die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln;
wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; oder
die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.
Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch die geförderten Maßnahmen entstehen:
direkte Gehaltskosten
Teilnahmegebühren
Reisekosten
Kosten für Veröffentlichungen
Investitionen in Datenerhebungs- und Datenverwaltungssysteme
erworbene Datenerhebungsdienste.
Artikel 48
Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Artikel 49
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat und
ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, besteht.
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die entweder von einer zuständigen Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe.
Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
Artikel 50
Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können die Kosten für einen der folgenden Bereiche umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Artikel 51
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
Die Beihilfe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt und
es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Folgendes umfassen:
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln; oder
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der zugehörigen Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse.
Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
Artikel 52
Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch das Verhalten geschützter Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt wird, durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen;
im Bereich der Fischerei das Ziel der Investition darin besteht, durch das Verhalten eines geschützten Tieres verursachten Raubfraß oder Schäden an Fanggeräten oder sonstigem Betriebsmaterial zu verhindern und zu begrenzen.
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können einen der folgenden Bereiche umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Artikel 53
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere im Fischerei- und Aquakultursektor verursachten Schäden, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.
als beihilfefähige Kosten die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden gelten, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden, und
sich die Beihilfe in der Fischerei auf Schäden an Fängen beschränkt.
Die zu beseitigenden Schäden können Folgendes umfassen:
Schäden an Tieren in der Aquakultur: die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert des durch die geschützten Tiere geschädigten oder getöteten Tieres;
Schäden an Fängen im Fischereisektor, die durch geschützte Tiere verursacht werden, oder
Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen, Vermögensgegenstände.
Artikel 54
Beihilfen für CLLD-Projekte
Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig:
Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulungen und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 );
Umsetzung genehmigter Vorhaben;
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;
die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten oder
Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:
Forschung, Entwicklung und Innovation
Umwelt
Beschäftigung und Ausbildung
Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes
Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen
Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen
Sport.
Artikel 55
Begrenzung der Beihilfebeträge für CLLD-Projekte
Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:
Forschung, Entwicklung und Innovation
Umwelt
Beschäftigung und Ausbildung
Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes
Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen
Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen
Sport.
Artikel 56
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
KAPITEL IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 57
Weitere Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission ( 28 ) gilt die genannte Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 nach ihrem Auslaufen ersetzen.
Artikel 58
Übergangsbestimmungen
Artikel 59
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
1. Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
2. Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien
2.1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
2.2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
2.3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
3. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen
3.1. Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Nummer 3.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gilt.
3.2. „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 3.3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:
staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Nummer 3.2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.
3.4. Außer in den in Nummer 3.2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
3.5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Nummer 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.
4. Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten
4.1. Die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern berechnet.
4.2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Nummer 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.
4.3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
5. Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung (unabhängig von deren Dauer) tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
Lohn- und Gehaltsempfänger,
für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,
mitarbeitende Eigentümer,
Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
6. Erstellung der Daten des Unternehmens
6.1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.
6.2. Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
6.3. Für die Anwendung von Nummer 6.2:
sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden;
sind die Daten der mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Nummer 6.2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
6.4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.
ANHANG II
Informationen über nach den Bedingungen dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen
TEIL I
Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11
Beihilfenummer |
(von der Kommission auszufüllen) |
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Mitgliedstaat |
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Referenznummer des Mitgliedstaats |
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Region |
Name der Region(en) (NUTS) (1) ……………………… |
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Bewilligungsbehörde |
Bezeichnung |
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Postanschrift |
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Internetadresse |
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Titel der Beihilfemaßnahme |
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Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) |
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Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
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Art der Maßnahme |
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Name des Begünstigten und der Unternehmensgruppe (2), der er angehört |
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Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe |
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Beihilfenummer der Kommission |
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Laufzeit (3) |
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TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
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Bewilligungszeitpunkt |
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TT/MM/JJJJ |
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Betroffene Wirtschaftszweige |
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Art des Begünstigten |
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Mittelausstattung |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung (5) |
Landeswährung .................... (in voller Höhe) |
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Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (6) |
Landeswährung .................... (in voller Höhe) |
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Landeswährung .................... (in voller Höhe) |
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Beihilfeinstrument |
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Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:
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Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds |
Name des/der EU-Fonds: |
Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds) |
Landeswährung (in voller Höhe) |
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(1)
NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
(2)
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.
(3)
Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung der Beihilfe verpflichten kann.
(4)
NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
(5)
Bei Beihilferegelungen: bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.
(6)
Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.
(7)
Bei Garantien: Bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.
(8)
Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde. |
TEIL II
Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11
Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
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Art der Naturkatastrophe: |
Bitte angeben: …. |
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Zeitraum der Naturkatastrophe |
vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
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Art des Ereignisses: |
Bitte angeben: ……. |
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Datum des Ereignisses: |
vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
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Begründung |
Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:
(bitte angeben): …….……. |
ANHANG III
Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.
Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:
Beihilfenummer ( 29 );
Identifikationsnummer des Begünstigten ( 30 );
Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;
Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene ( 31 ) und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres;
Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) ( 32 );
Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung ( 33 );
Bewilligungszeitpunkt;
Ziel der Beihilfe ( 36 );
Bewilligungsbehörde.
ANHANG IV
Spezifische Beihilfehöchstsätze
Zeile |
Spezifische Vorhabenskategorie |
Beihilfehöchstsatz |
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1 |
Folgende Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013: — Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät; — Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge; — Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 |
100 % 75 % 75 % |
2 |
Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen |
75 % |
3 |
Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage |
85 % |
4 |
Vorhaben auf griechischen Inseln, die nach nationalem Recht als abgelegen eingestuft wurden, und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo |
85 % |
5 |
Vorhaben mit Bezug zur kleinen Küstenfischerei |
100 % |
6 |
Vorhaben, die alle folgenden Kriterien erfüllen: i) sie sind von kollektivem Interesse; ii) sie haben einen kollektiven Begünstigten; iii) sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen |
100 % |
7 |
Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden |
75 % |
8 |
Vorhaben zur Förderung einer nachhaltigen Aquakultur |
60 % |
9 |
Vorhaben zur Unterstützung innovativer Erzeugnisse, Verfahren oder Ausrüstungen in der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung auf der Grundlage von Artikel 15, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 36. |
75 % |
10 |
Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten durchgeführt werden |
60 % |
11 |
Finanzierungsinstrumente |
100 % |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
( 11 ) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ (28. Mai 2014, SWD(2014) 179 final).
( 12 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
( 13 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
( 14 ) Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, COM(2013) 249 final vom 6.5.2013.
( 15 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 16 ) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
( 18 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
( 19 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
( 20 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13)
( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
( 22 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 24 ) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
( 26 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
( 27 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
( 28 ) Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
( 29 ) Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.
( 30 ) Angesichts des berechtigten Interesses an einer Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit bei Abwägung der Transparenzerfordernisse mit den in den Datenschutzvorschriften verankerten Rechten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine natürliche oder eine juristische Person mit Namen natürlicher Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Rechtssache C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53), wobei Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen ist. Die Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel hat Vorrang vor den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die öffentliche Unterstützung erhalten.
( 31 ) NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
( 32 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 33 ) Bruttosubventionsäquivalent.
( 34 ) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.
( 35 ) Falls die Beihilfe über andere Beihilfeinstrumente gewährt wird, müssen die Beihilfeinstrumente angegeben werden.
( 36 ) Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.