02022R1478 — DE — 19.10.2023 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1478 DER KOMMISSION

vom 6. September 2022

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht

(ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2158 DER KOMMISSION  vom 17. Oktober 2023

  L 

1

18.10.2023




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1478 DER KOMMISSION

vom 6. September 2022

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht



Artikel 1

(1)  

Der endgültige Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt wurde, wird hiermit auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00 , ex 7019 62 00 , ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 , ex 7019 69 10 , ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081 , 7019610084 , 7019620081 , 7019620084 , 7019630081 , 7019630084 , 7019640081 , 7019640084 , 7019650081 , 7019650084 , 7019660081 , 7019660084 , 7019691081 , 7019691084 , 7019699081 , 7019699084 , 7019900081 und 7019900084 ) eingereiht sind und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019610083 , 7019620083 , 7019630083 , 7019640083 , 7019650083 , 7019660083 , 7019691083 , 7019699083 und 7019900083 ), mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden:

▼M1



Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Türkei

Saertex Turkey Tekstil Ltd. Ști.

C115

Türkei

Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ș.

C116

Türkei

Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Șirketi

Telateks Dıș Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Șirketi

C117

Türkei

Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS

899G

▼B

(2)  
Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 30,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China gilt.
(3)  
Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 sowie Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 zollamtlich erfasst wurden.
(4)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 3

Der von Turkiz Composite Materials Technology Üretim Sanayi ve Ticaret Anonim Șirketi eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

Artikel 4

(1)  

Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2)  
Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.