02022R1478 — DE — 19.10.2023 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1478 DER KOMMISSION vom 6. September 2022 (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 18) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2158 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2023 |
L |
1 |
18.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1478 DER KOMMISSION
vom 6. September 2022
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
Artikel 1
Der endgültige Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt wurde, wird hiermit auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00 , ex 7019 62 00 , ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 , ex 7019 69 10 , ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081 , 7019610084 , 7019620081 , 7019620084 , 7019630081 , 7019630084 , 7019640081 , 7019640084 , 7019650081 , 7019650084 , 7019660081 , 7019660084 , 7019691081 , 7019691084 , 7019699081 , 7019699084 , 7019900081 und 7019900084 ) eingereiht sind und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019610083 , 7019620083 , 7019630083 , 7019640083 , 7019650083 , 7019660083 , 7019691083 , 7019699083 und 7019900083 ), mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden:
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Türkei |
Saertex Turkey Tekstil Ltd. Ști. |
C115 |
Türkei |
Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ș. |
C116 |
Türkei |
Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Șirketi Telateks Dıș Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Șirketi |
C117 |
Türkei |
Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS |
899G |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Artikel 3
Der von Turkiz Composite Materials Technology Üretim Sanayi ve Ticaret Anonim Șirketi eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Artikel 4
Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/39
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.