02022O0912 — DE — 20.11.2023 — 002.002


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►B

▼C1

LEITLINIE (EU) 2022/912 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Februar 2022

über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8)

▼B

(ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE (EU) 2022/2250 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 9. November 2022

  L 295

50

16.11.2022

►M2

LEITLINIE (EU) 2023/2415 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 7. September 2023

  L 2415

1

27.10.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 195 vom 3.8.2023, S.  54 ((EU) 2022/912)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90038 vom 29.1.2024, S.  1 ((EU) 2022/912)




▼B

▼C1

LEITLINIE (EU) 2022/912 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Februar 2022

über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8)

▼B



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

TARGET stellt die folgenden Konten für die Abwicklung von Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld zur Verfügung:

a) 

MCA-Konten (main cash accounts — MCA) für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften;

b) 

RTGS-DCA-Konten (RTGS dedicated cash account — RTGS DCAs) und Unterkonten für Echtzeit-Interbank- und Kundenzahlungen sowie für die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen;

c) 

technische Nebensystemkonten für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (Real-time gross settlement ancillary system technical accounts — RTGS AS technical accounts) (technische RTGS-Nebensystemkonten), technische Nebensystemkonten für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical accounts (TIPS AS technical accounts) (technische TIPS-Nebensystemkonten) und Nebensystem-Garantiekonten (ancillary systems guarantee funds accounts (AS guarantee funds accounts)) für die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen;

d) 

T2S-DCA-Konten (TARGET2-Securities dedicated cash accounts — T2S DCAs) für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften;

e) 

TIPS-DCA-Konten (TARGET instant payment settlement dedicated cash accounts — TIPS DCAs) für die Abwicklung von Instant Payments.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie hat jeder der folgenden Begriffe die ihm in Anhang III verliehene Bedeutung:

1. 

„Kontenüberwachungsgruppe“ (account monitoring group);

2. 

„erreichbarer BIC-Inhaber“ (addressable BIC holder);

3. 

„Nebensystem“ (ancillary system — AS);

4. 

„Nebensystem-Garantiekonto“ (ancillary system guarantee funds account — AS guarantee funds account“);

5. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (ancillary system settlement procedure — AS settlement procedure);

6. 

„Nebensystem-Übertragungsauftrag“ (ancillary system transfer order — AS transfer order);

7. 

„Auto-collateralisation“;

8. 

„automatisierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (automated liquidity transfer order);

9. 

„verfügbare Liquidität“ (available liquidity);

10. 

„Bankengruppe“ (banking group);

11. 

„Zweigstelle“ (branch);

12. 

„Broadcast-Nachricht“ (broadcast message);

13. 

„Geschäftstag“ (business day) oder „TARGET-Geschäftstag“ (TARGET business day);

14. 

„Business Identifier Code — BIC“;

15. 

„Rechtsfähigkeitsgutachten“ (capacity opinion);

16. 

„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order);

17. 

„Zentralbank“ (central bank — CB);

18. 

„Zentralbankgeschäft“ (central bank operation);

19. 

„angeschlossene NZB“ (connected NCB);

20. 

„Notfalllösung“ (Contingency Solution);

21. 

„Kreditinstitut“ (credit institution);

22. 

„Credit Memorandum Balance (CMB)“;

23. 

„systemübergreifende Abwicklung“ (cross-system settlement);

24. 

„DCA-Konto“ (dedicated cash account — DCA);

25. 

„Einlagesatz“ (deposit facility rate);

26. 

„Einlagefazilität“ (deposit facility);

27. 

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ (euro area NCB);

▼M2

28. 

„SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council“ oder „SCT Inst Scheme“ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme);

▼B

29. 

„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem CB);

30. 

„Ausfallereignis“ (event of default);

31. 

„Sicherungsguthaben“ (guarantee funds);

32. 

„Insolvenzverfahren“ (insolvency proceedings);

33. 

„Instant Payment-Auftrag“ (instant payment order);

34. 

„einreichende Partei“ (instructing party);

35. 

„Innertageskredit“ (intraday credit);

36. 

„Wertpapierfirma“ (investment firm);

37. 

„NZBen der Ebene 3“ (Level 3 NCBs);

38. 

„Liquiditätsübertragungsauftrag“ (liquidity transfer order);

39. 

„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate);

40. 

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility);

41. 

„Mobiler Proxy-Look-up-Dienst (MPL-Dienst)“ (mobile proxy look-up (MPL) service);

42. 

„Near Instant Payment“;

▼M2

43. 

„Netzwerkdienstleister (NSP)“ (Network Service Provider — NSP);

▼B

44. 

„nicht abgewickelter Geldübertragungsauftrag“ (non-settled cash transfer order);

45. 

„Teilnehmer“ (participant);

46. 

„Zahlungsempfänger“ (payee);

47. 

„Zahler“ (payer);

48. 

„Zahlungsauftrag“ (payment order);

49. 

„positive Rückruf-Antwort“ (positive recall answer);

50. 

„öffentliche Stelle“ (public sector body);

51. 

„erreichbare Partei“ (reachable party);

52. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (Real-time gross settlement ancillary system settlement procedure — RTGS AS settlement procedure);

53. 

„technisches Nebensystemkonto für Echtzeit-Brutto-Abwicklung (technisches RTGS-Nebensystemkonto)“ (Real-time gross settlement ancillary system technical account);

54. 

„Rückruf-Anfrage“ (recall request);

55. 

„regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (rule-based liquidity transfer order);

56. 

„Verrechnungsbankkontengruppe“ (settlement bank account group);

57. 

„Verrechnungsbank“ (settlement bank);

58. 

„Suspendierung“ (suspension);

59. 

„TARGET-Konto“ (TARGET account);

60. 

„TARGET-Komponenten-System“ (TARGET component system);

61. 

„TARGET-Koordinator“ (TARGET coordinator);

62. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system settlement procedure — TIPS AS settlement procedure);

63. 

„technisches Nebensystemkonto für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (technisches TIPS-Nebensystemkonto)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical account — TIPS AS technical account)

64. 

„TARGET-Settlement-Manager“ (TARGET settlement manager);

65. 

„TARGET2-Securities (T2S)“;

66. 

„technische Störung von TARGET“ (technical malfunction of TARGET).

Artikel 3

TARGET-Komponenten-Systeme

(1)  
TARGET besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen, die die Komponenten-Systeme von TARGET bilden.
(2)  
Jede Zentralbank des Eurosystems betreibt ihr eigenes TARGET-Komponenten-System.
(3)  
Jedes TARGET-Komponenten-System wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) als ein solches „System“ angesehen.
(4)  
Die Bezeichnungen der TARGET-Komponenten-Systeme bestehen lediglich aus „TARGET“ und dem Namen oder Kürzel der betreffenden Zentralbank des Eurosystems oder des Mitgliedstaats einer solchen Zentralbank des Eurosystems. Das TARGET-Komponenten-System der EZB wird als „TARGET-EZB“ bezeichnet.

▼M2

(5)  
Die Zentralbanken des Eurosystems gestatten Teilnehmern und Dritten nicht, Marken in Verbindung mit den TARGET-Diensten zu nutzen. Eine Zentralbank des Eurosystems kann beim technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 die Genehmigung zur Nutzung solcher Marken durch Teilnehmer oder Dritte beantragen.

▼B

Artikel 4

Anschluss von NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können nur dann an TARGET angeschlossen werden, wenn sie eine Vereinbarung mit den Zentralbanken des Eurosystems abschließen. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, dass die angeschlossenen NZBen diese Leitlinie vorbehaltlich etwaiger vereinbarter Maßgaben und Änderungen einhalten.

Artikel 5

Transaktionen innerhalb des ESZB

Auf Euro lautende Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) werden über TARGET verarbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken gegebenenfalls eine Verarbeitung über Korrespondenzkonten bilateral vereinbaren.

Artikel 6

Verbindlichkeiten und Forderungen innerhalb des Eurosystems

(1)  
Alle Abwicklungen von Geldübertragungsaufträgen zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET-Komponenten-Systeme werden automatisch aggregiert und angepasst, um eine einzige Verbindlichkeit oder Forderung jeder NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB zu bilden, wie dies in einer Vereinbarung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems festgelegt ist. Alle Verbindlichkeiten oder Forderungen der einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB werden für Buchhaltungszwecke täglich anhand des Differenzbetrags der Tagesendsalden aller TARGET-Konten in den Büchern der jeweiligen NZBen des Euro-Währungsgebiets angepasst.
(2)  
Für Rechnungslegungs- und Berichtszwecke führt jede NZB des Euro-Währungsgebiets ein Konto, um ihre Verbindlichkeit oder Forderung gegenüber der EZB zu erfassen, die sich aus der Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen zwischen ihrem eigenen und anderen TARGET-Komponenten-Systemen ergeben.
(3)  
Die EZB eröffnet in ihren Büchern ein Konto für jede NZB des Euro-Währungsgebiets, das am Ende des Tages die Verbindlichkeit oder Forderung einer solchen NZB des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB abbildet.

ABSCHNITT II

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 7

Leitungsstrukturen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 8 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) beruht die Steuerung von TARGET auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur. Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), dem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 und den NZBen der Ebene 3 übertragen sind, sind in Anhang II dargelegt.
(2)  
Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET zuständig. Die Aufgaben der Ebene 1 fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des EZB-Rates.
(3)  
Gemäß Artikel 12.1 Unterabsatz 3 der ESZB-Satzung sind die Zentralbanken des Eurosystems innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 2 zuständig. Der EZB-Rat hat auf Ebene 2 eine Stelle eingerichtet, der die Zentralbanken des Eurosystems bestimmte technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET übertragen haben.
(4)  
Die Zentralbanken des Eurosystems regeln ihre interne Organisation durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen.
(5)  
Gemäß Artikel 12.1 Unterabsatz 3 der ESZB-Satzung sind die NZBen der Ebene 3 innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig.
(6)  
Die NZBen der Ebene 3 schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste. Diese Vereinbarungen schließen, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein.
(7)  
Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der T2S-DCA-Konten bereitstellen soll. Diese Vereinbarungen werden in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.

ABSCHNITT III

BETRIEB VON TARGET

Artikel 8

System-Support

Jede Zentralbank des Eurosystems richtet einen System-Support ein, welcher die Teilnehmer ihres jeweiligen nationalen TARGET-Komponenten-Systems unterstützt. Der Support steht mindestens zwischen 7.00 Uhr MEZ und 18.15 Uhr MEZ zur Verfügung. Am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems verlängert sich dieser Zeitraum auf 18.30 Uhr MEZ.

Artikel 9

Harmonisierte Bedingungen für die Teilnahme an TARGET

(1)  
Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET gemäß Anhang I, wobei die darin verwendeten Begriffe, die in Anhang III aufgeführt sind, die ihnen in Anhang III verliehene Bedeutung haben. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren Teilnehmern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung von TARGET-Konten.

▼M2

(2)  

Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB eröffnen die Zentralbanken des Eurosystems keine anderen Konten als TARGET-Konten für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a) 

Konten für die in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Teilnehmer;

b) 

Konten, auf denen Innertagesguthaben unterhalten werden und die ausschließlich dem Zweck dienen, Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen vorzunehmen;

c) 

Konten, die für die Haltung von beschlagnahmten Guthaben oder gegenüber einem Drittgläubiger verpfändeten Guthaben oder Guthaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ( 2 ) zu nutzen sind;

d) 

Konten, die von Teilnehmern der von einer NZB betriebenen Systeme genutzt werden und zur Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme verwendet werden;

e) 

Konten, die von Instituten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht zu verwenden sind, und die gemäß der genannten Verordnung als Mindestreservekonten gelten. Solche Konten dürfen nur eröffnet und unterhalten werden, bis für das betreffende Institut gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 4 und 5 ein TARGET-Konto eröffnet wurde oder wenn die Teilnahme dieses Instituts an TARGET gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 25 beendet wurde. Es gelten folgende Anforderungen:

i) 

Guthaben auf diesen Konten dürfen nur für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet werden;

ii) 

die Zentralbanken des Eurosystems, die solche Konten eröffnet haben, übermitteln dem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl dieser Konten, die im vorangegangenen Kalenderjahr eröffnet wurden, und über die Gründe, aus denen jedes dieser Konten eröffnet wurde.

▼B

(3)  

Die EZB erlässt TARGET-EZB-Bedingungen durch Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET nach Anhang I, mit der Ausnahme, dass

a) 

TARGET-EZB ausschließlich Verrechnungs- und Abwicklungsdienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen erbringt, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET-EZB genehmigt hat;

b) 

TARGET-EZB keine Innertageskredite oder Auto-collateralisation gewähren darf.

(4)  
Die Standardregelungen, die die Zentralbanken des Eurosystems zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET erlassen, werden veröffentlicht.
(5)  
Die Zentralbanken des Eurosystems können im Falle von Beschränkungen, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben, Ausnahmeregelungen zu den Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET beantragen. Der EZB-Rat prüft jeden dieser Anträge und genehmigt gegebenenfalls Ausnahmeregelungen.
(6)  
Die EZB kann, sofern dies nach den einschlägigen Währungsvereinbarungen möglich ist, angemessene Bedingungen für die TARGET-Teilnahme der in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen festlegen.
(7)  
Die Zentralbanken des Eurosystems gestatten einer Stelle nicht, als erreichbarer BIC-Inhaber oder erreichbare Partei in ihrem TARGET-Komponenten-System zu fungieren, wenn diese Stelle über einen TARGET-Kontoinhaber handelt, der zwar eine NZB eines Mitgliedstaats, jedoch weder eine Zentralbank des Eurosystems noch eine angeschlossene NZB ist.
(8)  
Die Zentralbanken des Eurosystems nehmen keine Registrierung von erreichbaren BIC-Inhabern vor, die gemäß Anhang I Teil I Artikel 4 für die Teilnahme an TARGET zugelassen sind, mit Ausnahme ihrer eigenen Zweigstellen und der in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Stellen.
(9)  
Mit Ausnahme der Regeln im Zusammenhang mit Nebensystemen führen die Zentralbanken des Eurosystems in Bezug auf die Teilnahme an TARGET neben den in den Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET festgelegten Regeln keine weiteren Regeln ein. Neben den in Anhang I Anlage VI aufgeführten Entgelten werden für die Nutzung von oder in Verbindung mit TARGET keine Entgelte erhoben, mit Ausnahme der Entgelte für Dienste im Zusammenhang mit einer NZB, die ein MCA-Konto (gemäß Anhang I Teil II Artikel 2) als Co-Manager verwaltet, wenn diese Dienste von der Zentralbank des Eurosystems angeboten werden. Eine Zentralbank des Eurosystems, die ein Co-Management eines MCA-Kontos anbietet, beachtet bei der Festlegung ihrer Entgelte für diese Dienstleistungen den Grundsatz der vollständigen Kostendeckung und gibt mindestens die gesamten Kosten weiter, die bei der Erbringung dieser Dienstleistungen anfallen.
(10)  
Abweichend von Absatz 9 können die Zentralbanken des Eurosystems zusätzliche Regeln für TARGET-Konten festlegen, die für die Haltung von Guthaben, die als Barmittel-Sicherheitsleistung bereitgestellt werden oder Teil eines Deckungspools sind, eröffnet werden.

Artikel 10

Innertageskredit — Auto-collateralisation

(1)  
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können einem Teilnehmer Innertageskredite gewähren. Innertageskredite dürfen nur auf seinem primären MCA-Konto und nur in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Umsetzung der in Anhang I Teil II festgelegten Bestimmungen zur Gewährung von Innertageskrediten vergeben werden. Einem Teilnehmer, dessen Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde, wird kein Innertageskredit gewährt.
(2)  
Auf Antrag eines Teilnehmers mit Zugang zu Innertageskredit bieten die NZBen des Euro-Währungsgebiets eine Auto-collateralisation-Fazilität auf T2S-DCA-Konten an, sofern die Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte gemäß Anhang I Teil IV erfüllt sind.
(3)  
Teilnehmer, die vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist, sind nicht für Innertageskredite oder Auto-collateralisation zugelassen.
(4)  
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können Nebensystemen gemäß Anhang I Teil II Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d Innertageskredite gewähren, sofern die Regelungen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurden.
(5)  
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets können bestimmten zugelassenen zentralen Gegenparteien (central counterparties — CCPs) gemäß den in Anhang I Teil II Artikel 10 Absatz 5 genannten Bedingungen Übernachtkredite gewähren, sofern der Antrag dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurde.
(6)  
Der EZB-Rat kann am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen im Sinne von Anhang I Teil II Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b auf Vorschlag der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets von der Verpflichtung befreien, vor der Gewährung von Innertageskrediten ausreichende Sicherheiten zu stellen.
(7)  
Beschließt eine NZB des Euro-Währungsgebiets, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten oder Auto-collateralisation aus Risikoerwägungen gemäß Anhang I Teil II Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Anhang I Teil IV Artikel 11 vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, so teilt sie dies der EZB und anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets sowie angeschlossenen NZBen umgehend schriftlich mit. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.
(8)  
Wird der Zugang eines Geschäftspartners zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 3 ) vorläufig oder endgültig ausgeschlossen oder beschränkt, setzt die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskrediten gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.
(9)  
Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets beschließt, den Zugang zu Innertageskrediten oder Auto-collateralisation-Fazilitäten in Bezug auf einen Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gemäß Anhang I Teil II Artikel 13 Absatz 3 bzw. Anhang I Teil IV Artikel 11 vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung des EZB-Rates wirksam.
(10)  
Abweichend von Nummer 9 kann eine NZB des Euro-Währungsgebiets einen Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems in dringenden Fällen vorläufig mit sofortiger Wirkung vom Zugang zu Innertageskrediten und/oder Auto-collateralisation-Fazilitäten ausschließen. In diesen Fällen muss die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets dies dem EZB-Rat umgehend schriftlich mitteilen. Der EZB-Rat ist befugt, die Maßnahme der NZB des Euro-Währungsgebiets aufzuheben. Wenn der EZB-Rat der NZB des Euro-Währungsgebiets nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB eine Benachrichtigung über die Aufhebung der Maßnahme übermittelt, gilt dies als Zustimmung des EZB-Rates zu der betreffenden Maßnahme.
(11)  
Der EZB-Rat kann beschließen, dass auf die Strafzinsen gemäß Anhang I Teil II Artikel 12 Absatz 4 verzichtet wird oder diese herabgesetzt werden, wenn der Tagesabschlusssollsaldo der betreffenden Stelle auf höhere Gewalt und/oder eine technische Störung von TARGET, wie in Anhang III definiert, zurückzuführen ist.

Artikel 11

Zusätzliche Bedingungen für Nebensysteme

(1)  
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 9 gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems und dem Nebensystem, einschließlich der von Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Nebensysteme, folgende Bestimmungen.
(2)  

Die Zentralbanken des Eurosystems erbringen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme, die in dieser Eigenschaft handeln. Diese Dienste werden angeboten über

a) 

das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nur zur Unterstützung der Abwicklung von Instant Payments im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme oder Near Instant Payments in den Büchern des Nebensystems oder

b) 

die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren für alle anderen Geschäftsvorgänge.

(3)  
Die Zentralbanken des Eurosystems können ausnahmsweise und nach Zustimmung des in Anhang II genannten Leitungsorgans der Ebene 2 die Verwendung eines RTGS-DCA-Kontos durch ein Nebensystem genehmigen, außer in Bezug auf die Abwicklung von Instant Payments im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme. Der Antrag auf Genehmigung hat eine Begründung des Nebensystems zu enthalten. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt die in Anhang I Anlage VI Nummer 4 festgelegte Preisgestaltung.
(4)  
Jede Zentralbank des Eurosystems eröffnet auf Antrag für jede Verrechnungsbank, für die sie ein RTGS-DCA-Konto unterhält, ein Unterkonto, wenn das Nebensystem der Verrechnungsbank entweder am TARGET-Komponenten-System dieser NZB des Eurosystems oder an einem anderen TARGET-Komponenten-System teilnimmt.
(5)  

Die Zentralbanken des Eurosystems können zusätzlich zu den Bedingungen in Anhang I Bedingungen für die Teilnahme von Nebensystemen an TARGET festlegen, die sich auf Folgendes beziehen:

a) 

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity) und Notfallverfahren;

b) 

Art des Anspruchs auf die auf einem TARGET-Konto gehaltenen Guthaben, wenn die gehaltenen Guthaben nicht zum Vermögen des Nebensystems zählen;

c) 

Pfand- und Aufrechnungsrechte der Zentralbanken an TARGET-Konten, die von oder im Namen von Nebensystemen unterhalten werden;

d) 

Vereinnahmung und Ausschüttung der aufgelaufenen Zinsen;

e) 

regulatorische Anforderungen (einschließlich Überwachung) an Nebensysteme oder Nebensystem-Verrechnungsbanken (einschließlich der Anforderungen ausländischer Regulierungsbehörden);

f) 

Informationsaustausch zur Überprüfung der Einhaltung einer Eurosystem-Politik.

(6)  
Die Zentralbanken des Eurosystems tauschen Informationen über alle wichtigen Ereignisse während des Verrechnungsprozesses von Nebensystemen aus.

Artikel 12

Finanzierungs- und Kostenrechnungsmethodik

(1)  
Der EZB-Rat legt die für die Finanzierung von TARGET geltenden Bestimmungen fest.
(2)  
Der EZB-Rat legt die Preisstruktur für TARGET anhand einer einheitlichen Kostenrechnungsmethodik des Eurosystems fest.

Artikel 13

Sicherheitsbestimmungen

Die Zentralbanken des Eurosystems halten die vom EZB-Rat festgelegten Maßnahmen, in denen die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für TARGET dargelegt werden, auch in Bezug auf Cyberresilienz und Informationssicherheit ein.

Artikel 14

Revisionsvorschriften

Revisionsprüfungen werden gemäß den Grundsätzen und Vereinbarungen durchgeführt, die der EZB-Rat in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB („ESCB Audit Policy“) festgelegt hat.

Artikel 15

Verpflichtungen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)  

Die Teilnahme eines Teilnehmers an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System wird von den Zentralbanken des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert, wenn:

a) 

ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Teilnehmers eröffnet wird, oder

b) 

der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System nicht mehr erfüllt.

(2)  

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET gemäß Absatz 1 oder aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Artikel 17 suspendiert oder beendet, setzt sie alle anderen Zentralbanken des Eurosystems hierüber unverzüglich in Kenntnis, wobei sie ihnen Folgendes mitteilt:

a) 

den Namen des Teilnehmers und den BIC,

b) 

die Informationen, auf deren Grundlage die NZB des Eurosystems ihren Beschluss gefasst hat, darunter Informationen oder Stellungnahmen, die von der betreffenden Aufsichtsbehörde eingeholt wurden,

c) 

die getroffene Maßnahme und einen vorgeschlagenen Zeitrahmen für deren Anwendung.

Jede Zentralbank des Eurosystems tauscht auf Ersuchen einer anderen Zentralbank des Eurosystems Informationen über den genannten Teilnehmer aus, darunter Informationen über die an ihn gerichteten Geldübertragungsaufträge.

(3)  

Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET-Komponenten-System nach Absatz 1 beendet oder suspendiert hat, haftet gegenüber den anderen Zentralbanken des Eurosystems, wenn sie entweder

a) 

anschließend die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen genehmigt, die an Teilnehmer gerichtet sind, deren Teilnahme von ihr suspendiert oder beendet wurde; oder

b) 

die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhält.

(4)  
Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET-Komponenten-System gemäß Absatz 1 Buchstabe a suspendiert hat, verarbeitet Geldübertragungsaufträge dieses Teilnehmers nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Teilnehmers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Eine Zentralbank des Eurosystems wird alle vom TIPS-DCA-Konto eines suspendierten Teilnehmers ausgehenden Geldübertragungsaufträge ablehnen.

Artikel 16

Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET aufgrund von Risikoerwägungen

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang I Teil I Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die anderen Zentralbanken des Eurosystems unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.

Artikel 17

Verfahren für die Suspendierung, Beschränkung oder Beendigung der Teilnahme an TARGET und des Zugangs zu Innertageskrediten und Auto-collateralisation aufgrund von Risikoerwägungen

(1)  
Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets aus Risikoerwägungen den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten gemäß Anhang I Teil II Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder zur Auto-collateralisation gemäß Anhang I Teil IV Artikel 11 suspendiert, beschränkt oder beendet oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET nach Anhang I Teil I Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich zeitgleich in allen TARGET-Komponenten-Systemen wirksam.
(2)  
Die NZB des Euro-Währungsgebiets stellt den betreffenden Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der NZB des Euro-Währungsgebiets die Informationen nach Artikel 15 Absatz 2 unverzüglich zur Verfügung, wobei sie die genannten Aufsichtsbehörden ersucht, die Informationen mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, in denen der Teilnehmer ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle hat. Unter Berücksichtigung des Beschlusses nach Absatz 1 treffen die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets geeignete Maßnahmen und informieren die EZB unverzüglich hierüber.
(3)  
Das Direktorium der EZB kann dem EZB-Rat vorschlagen, Beschlüsse zu fassen, um die einheitliche Umsetzungsmaßnahmen der nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.
(4)  
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets der Mitgliedstaaten, in denen der Beschluss umzusetzen ist, setzen den Teilnehmer über den Beschluss in Kenntnis und treffen alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.

Artikel 18

Verfahren für die Zusammenarbeit von Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen

Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 29 Absatz 3:

(1) 

tauscht eine Zentralbank des Eurosystems mit allen potenziell betroffenen Zentralbanken unverzüglich alle Informationen aus, die sie im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Geldübertragungsauftrag erhält, mit Ausnahme von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben Teilnehmers;

(2) 

übermittelt eine Zentralbank des Eurosystems, die von einem Teilnehmer den Nachweis erhält, dass die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde vorgenommen oder deren Zustimmung eingeholt wurde, diesen Nachweis einer anderen Zentralbank, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers oder Zahlungsempfängers handelt,

(3) 

teilt die Zentralbank des Eurosystems, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, dem Zahler unverzüglich daraufhin mit, dass er einen entsprechenden Geldübertragungsauftrag in TARGET einstellen kann.

Artikel 19

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Notfallverfahren

(1)  
Wenn ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET hat, setzt die betreffende Zentralbank des Eurosystems den TARGET-Koordinator hierüber unverzüglich in Kenntnis, der zusammen mit dem TARGET-Settlement-Manager der betreffenden Zentralbank des Eurosystems über die weiteren Schritte entscheidet, die erforderlich sind.
(2)  
Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET-Koordinator einen Ausfall in Verbindung mit einem Teilnehmer im Sinne von Anhang I Anlage IV Nummer 2.4, 3.3 oder 4.2 spätestens 30 Minuten nach Eintreten des Ausfalls oder bei erster Gelegenheit nach der Feststellung des Ausfalls, wenn dieser Ausfall den Betrieb von TARGET beeinträchtigt oder zu Systemrisiken führt oder wenn der Teilnehmer von den Zentralbanken des Eurosystems auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter und auf der Website der EZB veröffentlichter Kriterien als kritischer Teilnehmer eingestuft wurde.
(3)  
Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zentralbanken des Eurosystems beschließen, die Öffnungszeiten und den Tagesablauf von TARGET unter anderem aus Gründen wie einem Ausfall, der ein Nebensystem beeinträchtigt, zu ändern. Dieser Beschluss wird von den Zentralbanken des Eurosystems gemeinsam gefasst.
(4)  
Wenn sonstige Ereignisse den normalen Betrieb von TARGET beeinträchtigen könnten, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET zu verhindern.
(5)  
Die Zentralbanken des Eurosystems unterhalten eine Anbindung an die Notfalllösung.

▼M2

(6)  
Jede Zentralbank des Eurosystems hat einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen. Darüber hinaus schließt jede Zentralbank des Eurosystems mit einem zweiten Netzwerkdienstleister einen Vertrag über die Bereitstellung einer zweiten technischen Verbindung zu TARGET für Notfallzwecke ab, der spätestens am 21. März 2025 in Kraft tritt. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.

▼B

Artikel 20

Behandlung von Anträgen im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung

(1)  
Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates wird das in Anhang I Anlage II festgelegte Ausgleichsverfahren im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt.
(2)  
Die Zentralbank des Teilnehmers, der die Ausgleichsforderung geltend macht, nimmt eine vorläufige Beurteilung des entsprechenden Antrags vor und kommuniziert im Rahmen dieser Beurteilung mit dem Teilnehmer. Sofern dies zur Beurteilung von Anträgen erforderlich ist, unterstützen die anderen betroffenen Zentralbanken die genannte Zentralbank. Die betreffende Zentralbank benachrichtigt die EZB und alle anderen betroffenen Zentralbanken unverzüglich, wenn sie Kenntnis von ausstehenden Anträgen erlangt.
(3)  
Innerhalb von neun Wochen nach einer technischen Störung von TARGET erstellt die Zentralbank des Teilnehmers, der den Antrag eingereicht hat, einen vorläufigen Beurteilungsbericht, der eine Beurteilung der eingereichten Anträge durch die Zentralbank enthält, und übermittelt diesen der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken.
(4)  
Innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt des vorläufigen Beurteilungsberichts nimmt der EZB-Rat eine endgültige Beurteilung aller eingereichten Anträge vor und entscheidet über die Ausgleichsangebote, die den betreffenden Teilnehmern zu machen sind. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Abschluss der endgültigen Beurteilung übermittelt die EZB den betroffenen Zentralbanken das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung. Diese Zentralbanken teilen ihren Teilnehmern unverzüglich das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung und gegebenenfalls Einzelheiten des Ausgleichsangebots mit und informieren sie über das Formular, das das Annahmeschreiben darstellt.
(5)  
Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Anhang I Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz genannten Zeitraums teilt die Zentralbank der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken mit, welche Ausgleichsangebote angenommen und welche abgelehnt wurden.
(6)  
Die Zentralbanken setzen die EZB über alle Ausgleichsforderungen in Kenntnis, die ihre Teilnehmer ihnen gegenüber geltend gemacht haben, die zwar nicht in den Anwendungsbereich der TARGET-Ausgleichsregelung fallen, jedoch eine technische Störung von TARGET betreffen.

Artikel 21

Behandlung von Schäden, die durch eine technische Störung von TARGET verursacht wurden

(1)  

Im Fall einer technischen Störung von TARGET:

a) 

Auf Seiten des Zahlers kommen einer Zentralbank, bei der ein Zahler eine Einlage unterhält, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems und dem Zinssatz für Einlagen zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Einlagefazilität des Eurosystems bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird. Verbleiben dem Zahler unverzinste überschüssige Mittel, bestehen die Gewinne aus dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems, der auf den Betrag der unverzinsten überschüssigen Mittel bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird.

b) 

Auf Seiten des Zahlungsempfängers kommen der Zentralbank, von der der Zahlungsempfänger Kredit unter Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgenommen hat, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird.

(2)  

Die Gewinne der EZB bestehen aus:

a) 

den Gewinnen in Bezug auf die angeschlossenen NZBen, die sich aus der unterschiedlichen Verzinsung von Tagesendsalden dieser angeschlossenen NZBen im Verhältnis zu der EZB ergeben, und

b) 

dem Betrag der Strafzinsen, die die EZB von den angeschlossenen NZBen erhält, wenn eine dieser angeschlossenen NZBen einem Teilnehmer wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung von Innertageskredit eine Sanktion auferlegt, wie in der Vereinbarung zwischen der Zentralbank des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen vorgesehen ist.

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewinne werden von den Zentralbanken gepoolt und das sich daraus ergebende Poolkonto wird für Rückzahlungen an die Zentralbanken verwendet, denen Kosten für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen. Etwaige verbleibenden Gewinne oder Kosten, die den Zentralbanken für Ausgleichszahlungen an ihre Teilnehmer entstehen, werden unter den Zentralbanken des Eurosystems nach dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB aufgeteilt.

Artikel 22

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten und Intra-Eurosystem-Garantie

(1)  
Zum Zweck der Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen im Zusammenhang mit dem RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C stellt eine Zentralbank des Eurosystems, die Unterkonten für ihre RTGS-DCA-Kontoinhaber eröffnet hat, sicher, dass die Guthaben auf solchen Unterkonten (einschließlich der Erhöhungen oder Reduzierungen dieses Betrags, der sich aus der Gutschrift auf dem Unterkonto oder der Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto ergibt) zum Beginn des Nebensystem-Abwicklungszyklus nur für die Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen im Zusammenhang mit dem genannten RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C genutzt werden können. Dies gilt ungeachtet eines Insolvenzverfahrens gegen den betreffenden RTGS-DCA-Kontoinhaber und ungeachtet einer individuellen Verwertungsmaßnahme in Bezug auf das Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers.
(2)  
Bei jeder Übertragung von Liquidität auf das Unterkonto eines RTGS-DCA-Kontoinhabers und wenn die Zentralbank des Eurosystems nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, bestätigt die genannte Zentralbank des Eurosystems — auf Mitteilung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“)) — dem betreffenden Nebensystem das Guthaben auf dem Unterkonto und übernimmt damit gegenüber der Zentralbank des Nebensystems eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Die Bestätigung des Guthabens gegenüber dem Nebensystem stellt zudem eine rechtsverbindliche Willenserklärung der Zentralbank des Nebensystems dar, dass diese gegenüber dem Nebensystem die Garantie für die Zahlung bis zum Betrag des bestätigten Guthabens übernimmt. Durch die Bestätigung der Erhöhung oder der Reduzierung dieses Guthabens bei Gutschrift auf dem Unterkonto oder der Belastung des Unterkontos von bzw. mit Nebensystem-Übertragungsaufträgen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto erklären die Zentralbank des Eurosystems, die nicht die Zentralbank des Nebensystems ist, und die Zentralbank des Nebensystems, dass die Garantie um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert wurde. Beide Garantien sind unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erste Anforderung. Beide Garantien erlöschen nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ („end of cycle“)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht

(1)  
Im Falle einer Streitigkeit zwischen den Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit dieser Leitlinie versuchen die betreffenden Parteien, die Streitigkeit in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren beizulegen.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 obliegt die Streitbeilegung dem EZB-Rat, wenn eine Streitigkeit über die Aufgabenverteilung zwischen der Ebene 2 und der Ebene 3 sich nicht durch Einigung der betreffenden Parteien beilegen lässt.
(3)  
Bei den in Absatz 1 genannten Streitigkeiten bestimmen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien vorrangig durch die in dieser Leitlinie festgelegten Bestimmungen und Verfahren. Bei Streitigkeiten über Geldübertragungsaufträge zwischen TARGET-Komponenten-Systemen findet das Recht des Mitgliedstaats, in dem die für den Zahlungsempfänger zuständige Zentralbank des Eurosystems ihren Sitz hat, ergänzend Anwendung, soweit es mit dieser Leitlinie vereinbar ist.

Artikel 24

Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27)

▼M1

(1)  
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.

▼B

(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 25

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)  
Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

▼M1

(2)  
Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 20. März 2023.

▼B

(3)  
►M1  Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. März 2023 an. ◄ Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 19. April 2022 mit.

Artikel 26

Sonstige Bestimmungen und Übergangsregelungen

(1)  

Zu dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt werden

a) 

Salden eines Teilnehmers auf TARGET2-PM-Konten gemäß den Angaben des Teilnehmers auf das betreffende MCA-Konto übertragen;

b) 

TARGET2-TIPS-DCA-Konten eines Teilnehmers zu TIPS-DCA-Konten;

c) 

TARGET2-T2S-DCA-Konten eines Teilnehmers zu T2S-DCA-Konten;

d) 

technische TARGET2-Konten, technische TARGET2-TIPS-Nebensystemkonten und TARGET2-Garantiekonten für Nebensystem-Abwicklungsverfahren eines Teilnehmers zu technischen RTGS-Nebensystemkonten, technischen TIPS-Nebensystemkonten und Nebensystem-Garantiekonten;

e) 

werden Salden eines Teilnehmers auf Heimatkonten gemäß den Angaben des Teilnehmers auf das betreffende MCA-Konto übertragen.

(2)  
Durch die Übertragung von Salden gemäß Absatz 1 dürfen den Teilnehmern weder Verlust noch Gewinn entstehen.
(3)  
Die Verpflichtungen innerhalb des Eurosystems, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen zwischen Teilnehmern verschiedener TARGET2-Komponenten-Systeme gemäß Artikel 6 der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) ergeben, werden gemäß Artikel 6 der vorliegenden Leitlinie in TARGET fortgeführt
(4)  
Ungeachtet des Anhangs I Teil I Artikel 5 Absatz 1 Ziffern d und e bleiben die von den Zentralbanken des Eurosystems gemäß Artikel 13 der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) oder gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 2, Anhang IIA, Artikel 6 Absatz 2 und Anhang IIB, Artikel 6 Absatz 2 der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) angeforderten Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinions“) und Ländergutachten für die Zwecke dieser Leitlinie gültig.
(5)  
Ungeachtet des Anhangs I Teil II Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d bleibt der Zugang zu vom EZB-Rat gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe e der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) gewährten Innertageskrediten gültig.
(6)  
Gruppen, die vom EZB-Rat gemäß der Begriffsbestimmung von „Gruppe“ in Anhang II Artikel 1 der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) anerkannt wurden, werden für die Zwecke dieser Leitlinie weiterhin als Bankengruppen angesehen.

Artikel 27

Adressaten, Umsetzungsbestimmungen und Berichterstattung an die Ebene 1

(1)  
Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
(2)  
Der EZB-Rat erhält jährlich einen Bericht von der Ebene 2 mit den Informationen, die der EZB-Rat benötigt, um seine Aufgaben als Ebene 1 erfüllen zu können.




ANHANG I

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN TARGET

TEIL I

Allgemeine Bedingungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die in diesem Teil I festgelegten Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen [Namen der Zentralbank einfügen] und ihren Teilnehmern an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]. Die in den folgenden Teilen II, III, IV, V, VI und VII festgelegten Bedingungen finden Anwendung, soweit ein Teilnehmer ein oder mehrere der in diesen Teilen beschriebenen Konten beantragt und erhalten hat. Die in den Teilen I bis VII dieses Anhangs festgelegten Bedingungen werden in dieser Leitlinie gemeinsam als „Harmonisierte Bedingungen“ oder „Bedingungen“ bezeichnet.

Artikel 2

Anlagen

(1)  

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

Anlage I: 

Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen

Anlage II: 

TARGET-Ausgleichsregelung

Anlage III: 

Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten (capacity opinion) und Ländergutachten (country opinion)

Anlage IV: 

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity) und Notfallverfahren

Anlage V: 

Öffnungszeiten und Tagesablauf von TARGET

Anlage VI: 

Entgeltverzeichnis

Anlage VII: 

Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement und das Business-Continuity-Management

[Anlage VIII: 

Erforderlichenfalls einfügen: Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang III der Leitlinie]

(2)  
Bei Widersprüchen oder Inkohärenzen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

Artikel 3

Allgemeine Beschreibung von TARGET

(1)  
TARGET besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET-Komponenten-Systeme), die jeweils gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ein „System“ angesehen werden.
(2)  
TARGET umfasst Zahlungsverkehrssysteme in Euro, über die eine Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt und die zentrale Liquiditätsmanagementdienste, Echtzeit-Brutto-Abwicklung von Zahlungen sowie Dienste für die Nebensystem-Abwicklung zur Verfügung stellen und die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung und der Abwicklung von Instant Payments ermöglichen.
(3)  

TARGET bietet:

a) 

MCA-Konten für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften;

b) 

RTGS-DCA-Konten für die Großbetrags-Echtzeit-Brutto-Abwicklung von Zahlungen und Unterkonten, soweit für die Nebensystem-Abwicklung erforderlich;

c) 

T2S-DCA-Konten für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung;

d) 

TIPS-DCA-Konten für die Abwicklung von Instant Payments;

e) 

die folgenden Konten für die Nebensystem-Abwicklung: i) technische RTGS-Nebensystemkonten; ii) Nebensystem-Garantie-Konten; (iii) technische TIPS-Nebensystemkonten.

Jedes Konto in TARGET-[Namen der Zentralbank einfügen] erhält eine spezifische Kontonummer, die aus den in der Anlage I Nummer 2 beschriebenen Elementen besteht.

Artikel 4

Zugangsvoraussetzungen

(1)  

Für die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind auf Antrag zugelassen:

(a) 

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

(b) 

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

(c) 

NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Namen der Zentralbank einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist.

(2)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als Teilnehmer zulassen:

a) 

(Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

b) 

öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

c) 

i) 

Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; und

ii) 

Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

d) 

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e) 

Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

Artikel 5

Antragsverfahren

(1)  

Um Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu werden, muss eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassene Stelle oder eine Stelle, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann, die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

die für den Anschluss und zur Übermittlung von Geldübertragungsaufträgen an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] notwendige IT-Infrastruktur installieren, verwalten, betreiben und überwachen sowie deren Sicherheit gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich;

b) 

die von der [Namen der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests bestanden haben;

c) 

Stellen, die ein RTGS-DCA-Konto, ein T2S-DCA-Konto oder ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen zudem ein MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten oder eröffnen;

d) 

ein Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die [Namen der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat;

e) 

(gilt nur für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii:) ein Ländergutachten im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die [Namen der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.

f) 

Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein;

g) 

Stellen, die ein technisches TIPS-Nebensystemkonto beantragen, müssen einen Nachweis vorgelegt haben, dass die Mitteilung, aus der ihre Absicht hervorgeht, ein Verrechnungs- und Abwicklungsmechanismus (Clearing and Settlement Mechanism — CSM) im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme zu sein, dem European Payments Council (EPC) übermittelt wurde.

(2)  

Der Antrag ist an die [Namen der Zentralbank einfügen] zu richten und muss mindestens folgende Unterlagen/Informationen enthalten:

a) 

vollständig ausgefüllte, von der [Namen der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Referenzdatenformulare;

b) 

das Rechtsfähigkeitsgutachten (capacity opinion), sofern von der [Namen der Zentralbank einfügen] verlangt, und das Ländergutachten, sofern von der [Namen der Zentralbank einfügen] verlangt;

c) 

bei Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, einen Nachweis für den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme;

d) 

wenn die Stelle beantragt, das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zu nutzen, Nachweis dafür, dass sie dem EPC die Mitteilung übermittelt hat, aus der ihre Absicht hervorgeht, ein Verrechnungs- und Abwicklungsmechanismus im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme zu sein;

e) 

wenn der Antragsteller einen abweichenden Zahler benennt, einen Nachweis, dass der abweichende Zahler zugestimmt hat, in dieser Eigenschaft zu handeln.

(3)  
Antragsteller, die bereits TARGET-Teilnehmer sind und ein neues Konto beantragen, wie in i) Teil III (RTGS-DCA-Konto), ii) Teil IV (T2S-DCA-Konto), iii) Teil V (TIPS-DCA-Konto), iv) Teil VI (technisches RTGS-Nebensystemkonto) und/oder v) Teil VII (technisches TIPS-Nebensystemkonto) beschrieben, müssen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese für das neu beantragte Konto relevant sind.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über einen Antrag auf Eröffnung eines TARGET-Kontos für notwendig hält.
(5)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Teilnahme ab, wenn:

a) 

der Antragsteller keine zugelassene Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 ist oder keine Stelle ist, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann;

b) 

eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c) 

nach Einschätzung der [Namen der Zentralbank einfügen] eine Teilnahme die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Namen der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(6)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag, Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Namen der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Namen der Zentralbank einfügen] nach Absatz 4 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 6

Teilnehmer

(1)  
Teilnehmer, die keine Nebensysteme sind, müssen mindestens ein MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten und können zudem ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten, T2S-DCA-Konten bzw. TIPS-DCA-Konten bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten.
(2)  
Nebensysteme, welche die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren oder das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzen, unterliegen den in diesem Teil sowie in Teil VI bzw. Teil VII festgelegten Bedingungen. Sie können ein oder mehrere MCA-Konten, T2S-DCA-Konten und — ausnahmsweise und sofern von der [Namen der Zentralbank einfügen] genehmigt — ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten unterhalten, außer in Bezug auf die Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme. Unterhält ein Nebensystem ein RTGS-DCA-Konto oder ein T2S-DCA-Konto, muss es auch mindestens ein MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten. Unterhält ein Nebensystem ein oder mehrere MCA-Konten oder RTGS-DCA- oder T2S-DCA-Konten, finden zudem die entsprechenden Teile dieser Bedingungen Anwendung.

Artikel 7

Zugang zu einem Konto eines Teilnehmers durch andere Stellen als den Teilnehmer

(1)  
Soweit technisch möglich, kann ein Teilnehmer einer oder mehreren von ihm benannten Stellen Zugang zu seinen TARGET-Konten gewähren, um Geldübertragungsaufträge zu übermitteln und andere Handlungen vorzunehmen.
(2)  
Von den von einem Teilnehmer gemäß Absatz 1 benannten Stellen eingereichte Geldübertragungsaufträge oder empfangene Beträge gelten als von diesem Teilnehmer selbst eingereicht oder empfangen.
(3)  
Der Teilnehmer ist an diese Geldübertragungsaufträge und alle sonstigen Handlungen gebunden, die von der Stelle oder den Stellen gemäß Absatz 1 vorgenommen werden, ungeachtet des Inhalts der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und dieser Stelle oder diesen Stellen oder deren Nicht-Einhaltung.

Artikel 8

Entgeltabrechnung

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] bestimmt die entgeltpflichtigen Posten gemäß Anlage VI und ordnet jeden der Posten dem Teilnehmer zu, von dem dieser entgeltpflichtige Posten stammt.
(2)  
Jedes zu zahlende Entgeltin Bezug auf einen von einem Nebensystem eingereichten Geldübertragungsauftrag oder eine dort eingegangene Geldübertragung wird unabhängig von der Verwendung eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens oder eines RTGS-DCA-Kontos ausschließlich diesem Nebensystem in Rechnung gestellt.
(3)  
Entgeltpflichtige Posten, die durch Handlungen der benannten Stellen im Sinne von Artikel 7 sowie von Zentralbanken, die für einen Teilnehmer handeln, entstehen, werden dem Teilnehmer zugewiesen.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] stellt dem Teilnehmer getrennte Rechnungen für die in den folgenden Teilen beschriebenen Dienste aus: i) Teil III (RTGS-DCA-Konto), ii) Teil IV (T2S-DCA-Konto), iii) Teil V (TIPS-DCA-Konto), iv) Teil VI (RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren), v) Teil VII (TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren).
(5)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] gleicht jede Rechnung im Wege einer Lastschrift auf einem vom Teilnehmer unterhaltenen MCA-Konto aus, es sei denn, der Teilnehmer hat einen anderen TARGET-Teilnehmer (der am TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen Komponenten-System teilnimmt) als abweichenden Zahler benannt und die [Namen der Zentralbank einfügen] angewiesen, das MCA-Konto dieses abweichende Zahlers zu belasten. Eine solche Anweisung entbindet den Teilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung jeder Rechnung.
(6)  
Wurde ein abweichender Zahler benannt, übermittelt der Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] den Nachweis, dass der abweichende Zahler Enzugestimmt hat, in dieser Eigenschaft zu handeln.
(7)  
Für die Zwecke dieses Artikels wird jedes Nebensystem getrennt behandelt, auch wenn zwei oder mehrere Nebensysteme von derselben juristischen Person betrieben werden und unabhängig davon, ob das Nebensystem gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurde oder nicht. Ein Nebensystem, das nicht gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurde, wird anhand folgender Kriterien als Nebensystem identifiziert: a) es handelt sich um eine formelle Regelung auf vertraglicher oder regulatorischer Basis (z. B. eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern und dem Systembetreiber), b) mit mehreren Mitgliedern sowie c) mit gemeinsamen Bedingungen und standardisierten Regelungen und d) dient dem Clearing, der Verrechnung und/oder der Abwicklung von Zahlungen und/oder Wertpapieren zwischen den Teilnehmern.

Artikel 9

Entgeltabrechnungsgruppen

(1)  
Auf Antrag des Teilnehmers richtet die [Namen der Zentralbank einfügen] eine Entgeltabrechnungsgruppe (billing group) ein, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, von der degressiven Preisstruktur für RTGS-DCA-Konten zu profitieren. Mitglied der Abrechnungsgruppe dürfen nur RTGS-DCA-Kontoinhaber aus einem oder mehreren TARGET-Komponenten-Systemen sein, die derselben Bankengruppe angehören.
(2)  
Auf Antrag eines RTGS-DCA-Kontoinhabers fügt die [Namen der Zentralbank einfügen] den RTGS-DCA-Kontoinhaber einer Abrechnungsgruppe hinzu oder löscht diesen. Die Abrechnungsgruppe kann sich in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder in einem anderen TARGET-Komponenten-System befinden. Der RTGS-DCA-Kontoinhaber unterrichtet alle anderen Mitglieder der Abrechnungsgruppe im Voraus über einen solchen Antrag.
(3)  
RTGS-DCA-Kontoinhaber, die Mitglieder einer Abrechnungsgruppe sind, erhalten gemäß Artikel 8 getrennte Rechnungen.

Artikel 10

Pflichten der [Namen der Zentralbank einfügen] und des Teilnehmers

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] bietet die in den Teilen II, III, IV, V, VI und VII dieser Bedingungen beschriebenen Dienste an, wenn ein Teilnehmer ein Konto wie darin aufgeführt beantragt und erhalten hat. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.
(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der NZBen der Ebene 3 gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Namen der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 22 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den NZBen der Ebene 3, wenn eine der Letztgenannten in ihrer Eigenschaft als NZB der Ebene 3 handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von TARGET erhält oder an TARGET sendet, gelten als von der [Namen der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.
(3)  
Der Teilnehmer zahlt der [Namen der Zentralbank einfügen] die in Artikel 8 festgelegten Entgelte.
(4)  
Der Teilnehmer stellt sicher, dass er an Geschäftstagen während der in Anlage V genannten Öffnungszeiten technisch an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] angeschlossen ist. Diese Verpflichtung kann über eine der gemäß Artikel 7 benannten Stellen erfüllt werden.
(5)  
Der Teilnehmer sichert der [Namen der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist.
(6)  
Der Teilnehmer zahlt etwaige anwendbare Stempelgebühren oder sonstige Urkundensteuern oder Schriftgebühren, soweit anwendbar, und trägt alle sonstigen Kosten, die dem Teilnehmer durch die Eröffnung, Unterhaltung oder Schließung seines TARGET-Kontos entstehen.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)  
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Namen der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-[Zentralbank/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.
(2)  
Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Namen der Zentralbank einfügen] einen System-Support ein.
(3)  
Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes stehen über das TARGET-Informationssystem (TIS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über andere geeignete Kommunikationswege übermitteln.
(5)  
Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig die vorhandenen Referenzdatenformulare und übermitteln der [Namen der Zentralbank einfügen] neue Referenzdatenformulare. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erfasst wurden.
(6)  
Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die [Namen der Zentralbank einfügen], Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen.
(7)  
Die Teilnehmer informieren die [Namen der Zentralbank einfügen] unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken.
(8)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern.
(9)  
Die Teilnehmer informieren die [Namen der Zentralbank einfügen] umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

Artikel 12

Verzinsung von Konten

(1)  

MCA-Konten, DCA-Konten und Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung folgender Mittel genutzt werden:

a) 

Mindestreserven;

b) 

Überschussreserven;

c) 

Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) ( 5 ).

Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ( 6 ) des Rates und die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) geregelt.

Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 7 ) geregelt.

Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte wird die Verzinsung durch die Bestimmungen über diese Einlagen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) geregelt.

(2)  
Auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto oder einem technischen RTGS-Nebensystemkonto für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren D gehaltene Übernachtguthaben sowie Sicherungsguthaben, einschließlich solcher, die auf einem Nebensystem-Garantiekonto gehalten werden, werden zum Einlagesatz verzinst.

Artikel 13

Verwaltung von Konten

(1)  
Die Teilnehmer überwachen und steuern die Liquidität auf ihren Konten entsprechend den Öffnungszeiten und dem Tagesablauf von TARGET gemäß Anlage V und führen mindestens einmal täglich einen Abgleich auf Transaktionsebene durch. Diese Verpflichtung kann über eine der gemäß Artikel 7 benannten Stellen erfüllt werden.
(2)  
Der Teilnehmer nutzt die von der [Namen der Zentralbank einfügen] bereitgestellten Instrumente zum Zwecke des Kontoabgleichs, insbesondere den täglichen Kontoauszug, der jedem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird. Diese Verpflichtung kann über eine der gemäß Artikel 7 benannten Stellen erfüllt werden.
(3)  
Die Teilnehmer teilen der [Namen der Zentralbank einfügen] unverzüglich mit, wenn eine Abweichung im Zusammenhang mit einem ihrer Konten auftritt.

Artikel 14

Mindestreserven

(1)  
Auf Antrag eines Teilnehmers, der einer Mindestreservepflicht unterliegt, muss die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere MCA-Konten oder DCA-Konten, die zu diesem Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gehören, zum Zweck der Erfüllung der Mindestreservepflicht kennzeichnen.
(2)  
Für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreservepflicht ist, soweit der Teilnehmer dieser unterliegt, die Summe der Tagesendstände aller Konten zu berücksichtigen, die von diesem Teilnehmer bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten werden und für diesen Zweck gekennzeichnet sind.

Artikel 15

Mindest- und Höchstbetrag

(1)  
Der Teilnehmer kann einen Mindest- und einen Höchstbetrag für sein MCA-Konto oder seine DCA-Konten festlegen.
(2)  
Der Teilnehmer kann vorgeben, eine Benachrichtigung zu erhalten, wenn der Mindestbetrag unterschritten oder der Höchstbetrag überschritten wird. Darüber hinaus kann der Teilnehmer für MCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten vorgeben, dass bei Überschreitung des Höchstbetrags bzw. Unterschreitung des Mindestbetrags ein regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag ausgelöst wird.
(3)  
Die Abwicklung eines Liquiditätsübertragungsauftrags führt nicht zu einer Überprüfung, ob der Mindestbetrag unterschritten oder der Höchstbetrag überschritten wurde.

Artikel 16

Kontenüberwachungsgruppe

(1)  
Ein MCA-Kontoinhaber kann eine oder mehrere Kontenüberwachungsgruppen (account monitoring group) zum Zwecke der Überwachung der Liquidität auf mehreren MCA-Konten oder DCA-Konten einrichten und wird für jede der von ihm eingerichteten Kontenüberwachungsgruppen die federführende Partei.
(2)  
Ein Teilnehmer kann jedes seiner innerhalb von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System eröffneten MCA-Konten oder DCA-Konten einer oder mehrerer Kontenüberwachungsgruppen hinzufügen und dadurch Mitglied dieser Kontenüberwachungsgruppe werden. Ein Mitglied einer Kontenüberwachungsgruppe kann jederzeit die Löschung seines Kontos aus dieser Kontenüberwachungsgruppe veranlassen. Ein Teilnehmer unterrichtet die federführende Partei einer Kontenüberwachungsgruppe, bevor er ein Konto zu dieser Überwachungskontengruppe hinzufügt oder ein Konto aus der Kontenüberwachungsgruppe löscht.
(3)  
Nur die federführende Partei einer Kontenüberwachungsgruppe kann die Salden aller Konten, die in diese Kontenüberwachungsgruppe einbezogen sind, einsehen.
(4)  
Die federführende Partei kann die Kontenüberwachungsgruppe löschen und unterrichtet diesbezüglich die anderen Mitglieder der Kontengruppe im Voraus.

Artikel 17

Annahme und Zurückweisung von Geldübertragungsaufträgen

(1)  

Vom Teilnehmer eingereichte Geldübertragungsaufträge gelten als von der [Namen der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:

a) 

die Übertragungsnachricht den in Anlage I beschriebenen technischen Anforderungen von TARGET entspricht;

b) 

die Nachricht den in Anlage I beschriebenen Formatierungsregeln und -bedingungen entspricht;

c) 

die Nachricht die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat;

d) 

im Fall der Suspendierung des Zahlers in Bezug auf Belastungen auf seinem Konto oder seinen Konten oder der Suspendierung des Zahlungsempfängers in Bezug auf Gutschriften auf seinem Konto oder seinen Konten die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers ausdrücklich zugestimmt hat;

e) 

in den Fällen, in denen der Geldübertragungsauftrag im Rahmen eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens erfolgt, das Konto des Teilnehmers in der vom Nebensystem beantragten Verrechnungsbankkontengruppe gemäß Teil VI Artikel 1 Absatz 7 aufgeführt ist;

f) 

im Fall einer systemübergreifenden Abwicklung im Rahmen von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren, das betreffende Nebensystem Teil einer systemübergreifenden Abwicklungsvereinbarung gemäß Teil VI Artikel 9 ist.

(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Geldübertragungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer über eine Zurückweisung eines Geldübertragungsauftrags gemäß Anlage I.

Artikel 18

Einbringung von Geldübertragungsaufträgen in das System und ihre Unwiderruflichkeit

(1)  

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten

a) 

mit Ausnahme der in den Buchstaben b, c und d dieses Absatzes aufgeführten Geldübertragungsaufträge alle Geldübertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das TARGET-Konto des betreffenden Teilnehmers belastet wird;

b) 

Instant Payment-Aufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem die entsprechenden Mittel auf dem TIPS-DCA-Konto des Teilnehmers oder auf seinem technischen TIPS-Nebensystemkonto reserviert werden;

c) 

im Falle von Transaktionen auf T2S-DCA-Konten, die auf zwei miteinander abzugleichenden getrennten Übertragungsaufträgen beruhen,

i) 

mit Ausnahme der in Ziffer ii dieses Unterabsatzes aufgeführten Transaktionen diese Übertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem die T2S-Plattform sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden;

ii) 

im Falle von Transaktionen unter Beteiligung eines teilnehmenden Zentralverwahrers mit eigener Matchingkomponente in Fällen, in denen Übertragungsaufträge direkt an diesen teilnehmenden Zentralverwahrer zum Abgleich in dessen eigener Matchingkomponente übermittelt werden, Übertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem der teilnehmende Zentralverwahrer sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden. Eine Liste der in dieser Ziffer ii genannten Zentralverwahrer ist auf der Website der EZB abrufbar;

d) 

Geldübertragungsaufträge im Zusammenhang mit RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren im TARGET-Komponenten-System des zu belastenden Kontos zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich sind, zu dem sie von diesem TARGET-Komponenten-System angenommen werden.

(2)  
Die Bestimmungen von Absatz 1 haben keinen Einfluss auf Regeln von Nebensystemen, die einen Zeitpunkt für die Einbringung in das Nebensystem und/oder die Unwiderruflichkeit von bei diesem Nebensystem eingereichten Übertragungsaufträgen festlegen, der vor dem Einbringungszeitpunkt der jeweiligen Nebensystem-Übertragungsaufträge in das betreffende TARGET-Komponenten-System liegt.
(3)  
Geldübertragungsaufträge, die von einem Algorithmus erfasst sind, können während des Laufs des Algorithmus nicht widerrufen werden.

Artikel 19

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Notfallverfahren

(1)  
Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das Transaktionen auf den TARGET-Konten beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity und Notfallverfahren Anwendung.
(2)  
In Ausnahmefällen können Öffnungszeiten und Tagesablauf von TARGET geändert werden; in diesem Fall werden die Teilnehmer von der [Namen der Zentralbank einfügen] unterrichtet.
(3)  
In Ausnahmefällen kann ein Nebensystem bei der [Namen der Zentralbank einfügen] eine Änderung von Öffnungszeiten und Tagesablauf von TARGET beantragen.

▼M2

(4)  

Das Eurosystem stellt eine Notfalllösung für den Fall zur Verfügung, dass die in Absatz 1 genannten Ereignisse eintreten. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung können auf Antrag eines Teilnehmers erfolgen und sind in den folgenden Fällen obligatorisch:

a) 

für Teilnehmer, die die [Namen der Zentralbank einfügen] als kritisch einstuft, und für Teilnehmer, die sehr kritische Transaktionen gemäß Anlage IV abwickeln;

b) 

mit Wirkung vom 21. März 2025 für alle Nebensysteme und für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber.

▼B

Artikel 20

Sicherheitsanforderungen

(1)  
Die Teilnehmer führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer.
(2)  
Die Teilnehmer informieren unverzüglich die [Namen der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der Teilnehmer angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.
(3)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann für alle Teilnehmer und/oder Teilnehmer, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen, insbesondere im Hinblick auf Cybersicherheit oder Betrugsbekämpfung.
(4)  
Die Teilnehmer gewähren der [Namen der Zentralbank einfügen] i) dauerhaften Zugang zu ihrer Bescheinigung über die Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen des von ihnen gewählten Netzwerkdienstleisters und ii) übermitteln der [Namen der Zentralbank einfügen] jährlich die für die von ihnen unterhaltenen Arten von Konten erforderliche und auf der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] und der Website der EZB in englischer Sprache veröffentlichte TARGET-Selbstzertifizierungserklärung.
(5)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] beurteilt anhand der Selbstzertifizierungserklärung(en) des Teilnehmers den Grad der Einhaltung jeder der in den TARGET-Selbstzertifizierungsanforderungen festgelegten Anforderungen durch den Teilnehmer. Diese Anforderungen sind in Anlage VII aufgeführt.
(6)  
Der Grad der Einhaltung der Anforderungen der TARGET-Selbstzertifizierung durch den Teilnehmer wird, geordnet nach zunehmendem Schweregrad der Nichteinhaltung, wie folgt eingestuft: „vollständige Einhaltung“, „geringfügige Nichteinhaltung“, „gravierende Nichteinhaltung“. Die folgenden Kriterien finden Anwendung: Vollständige Einhaltung ist erreicht, wenn ein Teilnehmer 100 % der Anforderungen erfüllt; eine geringfügige Nichteinhaltung liegt vor, wenn ein Teilnehmer weniger als 100 %, aber mindestens 66 % der Anforderungen erfüllt, und eine gravierende Nichteinhaltung liegt vor, wenn ein Teilnehmer weniger als 66 % der Anforderungen erfüllt. Weist ein Teilnehmer nach, dass eine bestimmte Anforderung auf ihn nicht anwendbar ist, so wird für die Zwecke der Einstufung davon ausgegangen, dass er die Anforderungen erfüllt. Ein Teilnehmer, der die „vollständige Einhaltung“ nicht erreicht, legt einen Maßnahmenplan vor, aus dem hervorgeht, wie er die vollständige Einhaltung zu erreichen beabsichtigt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] unterrichtet die betreffenden Aufsichtsbehörden über den Stand der Einhaltung durch den jeweiligen Teilnehmer.
(7)  
Verweigert der Teilnehmer den dauerhaften Zugang zu seiner Bescheinigung über die Einhaltung der Endpunktsicherheitsanforderungen seines gewählten Netzwerkdienstleisters oder übermittelt er die TARGET-Selbstzertifizierung nicht, so wird der Grad der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer als „gravierende Nichteinhaltung“ eingestuft.
(8)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] beurteilt jährlich erneut die Einhaltung der Anforderungen durch die Teilnehmer.
(9)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann gegenüber Teilnehmern, bei denen der Grad der Einhaltung der Anforderungen als geringfügige oder gravierende Nichteinhaltung eingestuft wurde, mit zunehmendem Schweregrad folgende Maßnahmen treffen:

a) 

verstärkte Überwachung: Der Teilnehmer legt der [Namen der Zentralbank einfügen] monatlich einen von einem leitenden Angestellten unterzeichneten Bericht über seine Fortschritte bei der Behebung der Nichteinhaltung vor. Darüber hinaus zahlt der Teilnehmer für jedes betroffene Konto ein monatliches Strafentgelt in Höhe von 1 000  EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer zweimal in Folge eine geringfügige Nichteinhaltung oder eine gravierende Nichteinhaltung festgestellt wird;

b) 

Suspendierung: Die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] kann bei Vorliegen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und c beschriebenen Umstände suspendiert werden. Abweichend von Artikel 25 erfolgt die Suspendierung der Teilnahme mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Teilnehmer zahlt für jedes suspendierte Konto ein monatliches Strafentgelt in Höhe von 2 000  EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer zweimal in Folge eine gravierende Nichteinhaltung festgestellt wird;

c) 

Beendigung: Die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] kann bei Vorliegen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und/oder c beschriebenen Umstände beendet werden. Abweichend von Artikel 25 erfolgt die Beendigung der Teilnahme mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Teilnehmer zahlt für jedes im Rahmen der Beendigung der Teilnahme geschlossene Konto ein zusätzliches Strafentgelt in Höhe von 1 000  EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn der Teilnehmer die gravierende Nichteinhaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung zur Zufriedenheit der [Namen der Zentralbank einfügen] behoben hat.

(10)  
Teilnehmer, die Dritten Zugang zu ihrem TARGET-Konto gemäß Artikel 7 gewähren, und Teilnehmer, die erreichbare BIC-Inhaber gemäß Teil III Artikel 2 registriert haben, tragen dem mit diesem Zugang verbundenen Risiko im Einklang mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Sicherheitsanforderungen Rechnung.

Artikel 21

Ausgleichsregelung

Wenn ein Geldübertragungsauftrag aufgrund einer technischen Störung von TARGET nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt werden kann, bietet die [Namen der Zentralbank einfügen] dem betreffenden Teilnehmer Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.

Artikel 22

Haftungsregelung

(1)  
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Namen der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Teilnehmern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Namen der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des Teilnehmers, d. h. auf den Betrag der betreffenden Transaktion und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.
(3)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Namen der Zentralbank einfügen] notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.
(4)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a) 

soweit der Schaden von einem Teilnehmer verursacht wurde oder

b) 

wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Namen der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [anwendbare nationale Rechtsvorschriften einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Namen der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.
(6)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] und die Teilnehmer unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.
(7)  
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Namen der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Namen der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Namen der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die NZBen der Ebene 3 gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 23

Nachweise

(1)  
Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle Geldübertragungsaufträge und diesbezügliche Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern über den betreffenden Netzwerkdienstleister übermittelt.
(2)  
Von der [Namen der Zentralbank einfügen] oder vom betreffenden Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des betreffenden Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.
(3)  
Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die mit der [Namen der Zentralbank einfügen] vereinbarten alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Namen der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Geldübertragungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Geldübertragungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TARGET-Teilnehmer, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.
(5)  
Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Namen der Zentralbank einfügen] können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

▼M2

Artikel 24

Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme und Kontoschließung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 25 erfolgt die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf unbestimmte Zeit.
(2)  

Ein Teilnehmer kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Namen der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart:

a) 

seine gesamte Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

b) 

eines oder mehrere seiner DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten;

c) 

eines oder mehrere seiner MCA-Konten, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

(3)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit dem betreffenden Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart:

a) 

die gesamte Teilnahme des Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht bereit, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

b) 

eines oder mehrere der DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten des Teilnehmers;

c) 

eines oder mehrere der MCA-Konten des Teilnehmers, sofern dieser weiterhin mindestens ein MCA-Konto unterhält.

(4)  
Auch nach Beendigung der Teilnahme gelten die in Artikel 28 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung weiter.
(5)  
Im Falle der Beendigung der Teilnahme schließt die [Namen der Zentralbank einfügen] alle TARGET-Konten des betreffenden Teilnehmers gemäß Artikel 26, mit Ausnahme der MCA-Konten, die der Teilnehmer weiterhin gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterhält oder die die [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Absatz 3 Buchstabe a weiterhin bereitstellt.

▼B

Artikel 25

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)  

Die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a) 

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b) 

der Teilnehmer erfüllt die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen Teilnehmer gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a) 

ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b) 

der Teilnehmer erheblich gegen eine dieser Bedingungen verstößt,

c) 

der Teilnehmer wesentlichen Pflichten gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d) 

der Teilnehmer nicht mehr über eine gültige Vereinbarung mit einem Netzwerkdienstleister verfügt, der die erforderliche Anbindung an TARGET bereitstellt;

e) 

ein anderes Ereignis in Bezug auf den Teilnehmer eintritt, das nach Einschätzung der [Namen der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Namen der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt;

f) 

eine NZB den Zugang des Teilnehmers zu Innertageskrediten, einschließlich Auto-collateralisation, gemäß Teil II Artikel 13 vorläufig oder endgültig ausschließt, und/oder

g) 

der Teilnehmer aus einer geschlossenen Benutzergruppe (Closed Group of Users — CUG) des Netzwerkdienstleisters ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört.

(3)  
Bei der Ausübung ihres Ermessens nach Absatz 2 berücksichtigt die [Namen der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.
(4)  
Wenn die [Namen der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet oder suspendiert, setzt sie den betreffenden Teilnehmer, andere Zentralbanken und die anderen Teilnehmer in allen TARGET-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich — mittels einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese nicht verfügbar ist, über andere Kommunikationsmittel — in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des jeweiligen Teilnehmers erteilt.
(5)  
Sobald eine Nachricht gemäß Absatz 4 bei den Teilnehmern eingegangen ist, gelten diese als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Geldübertragungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Geldübertragungsaufträge nach Eingang der Nachricht in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden.

Artikel 26

Schließung von TARGET-Konten durch die [Namen der Zentralbank einfügen] im Fall der Beendigung der Teilnahme

Im Fall einer Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Artikel 24 oder 25 schließt die [Namen der Zentralbank einfügen] die TARGET-Konten des betreffenden Teilnehmers, nachdem sie die in der Warteschlange befindlichen Geldübertragungsaufträge abgewickelt oder zurückgewiesen und ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 27 ausgeübt hat.

Artikel 27

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Namen der Zentralbank einfügen]

(1)  

[Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Namen der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TARGET-Konten des Teilnehmers.]

a) 

[Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinen TARGET-Konten entstandenen Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen] werden der [Namen der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch durch Gutschrift der Gelder auf den TARGET Konten des Teilnehmers.]

b) 

[Falls zutreffend einfügen: Die [Namen der Zentralbank einfügen] hat ein Sicherungsrecht (floating charge) an den gegenwärtigen und künftigen Guthaben auf den TARGET-Konten der Teilnehmer, das der Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dient.]

(2)  
[Falls zutreffend einfügen: Die in Absatz 1 genannten Rechte stehen der [Namen der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]
(3)  
[Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als TARGET-Kontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Namen der Zentralbank einfügen] an, bei der das betreffende Konto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf die TARGET-Konten, deren Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.]
(4)  

Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Teilnehmers werden in folgenden Fällen alle Verbindlichkeiten des Teilnehmers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt: bei Eintritt

a) 

eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder

b) 

eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 25 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers

geführt hat. Die Fälligstellung tritt ohne Vorankündigung oder behördliche Genehmigung ein. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Teilnehmers und der [Namen der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(5)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert den Teilnehmer unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen.
(6)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] ist jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, die TARGET-Konten eines Teilnehmers mit Beträgen zu belasten, die der betreffende Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der [Namen der Zentralbank einfügen] schuldet.
(7)  

Die Bestimmungen dieses Artikels begründen kein Pfandrecht, Sicherungsrecht, Aufrechnungsrecht oder sonstiges Recht in Bezug auf die folgenden von Nebensystemen verwendeten TARGET-Konten:

a) 

TARGET-Konten, die gemäß Nebensystem-Abwicklungsverfahren nach Teil VI oder Teil VII verwendet werden;

b) 

TARGET-Konten, die von Nebensystemen gemäß Teil II bis V unterhalten werden, wenn Guthaben, die auf solchen Konten gehalten werden, nicht den Nebensystemen gehören, sondern im Auftrag ihrer Kunden gehalten werden oder zur Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen im Auftrag ihrer Kunden verwendet werden.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Teilnehmers, der Teilnehmer derselben Gruppe oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Teilnehmer oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls angemessen nach nationalem Recht] oder diese Offenlegung ist gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].
(2)  
Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer, dass die in Artikel 25 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Bankengruppe betreffen und die die [Namen der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erhalten hat. Die Weiterleitung kann erfolgen:

a) 

an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Bankengruppe erforderlich ist,

b) 

an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder

c) 

an Aufsichts-, Abwicklungs- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist,

sofern die Weitergabe in allen genannten Fällen nicht dem anwendbaren Recht widerspricht.

(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer nach Absatz 3 vorgenommenen Offenlegung.
(5)  
Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.
(6)  
Teilnehmer dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die Teilnehmer behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Namen der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.
(7)  
Zur Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen ist die [Namen der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 29

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)  
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Teilnehmer ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz bewusst sind, diese einhalten und in der Lage sind, die Einhaltung gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nachzuweisen. Sie sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und halten diese ein; insbesondere treffen sie danach angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren TARGET-Konten verbucht werden. Die Teilnehmer stellen vor Abschluss des Vertrags mit dem von ihnen gewählten Netzwerkdienstleister sicher, dass sie mit den Regelungen dieses Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut sind.
(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] wird vom Teilnehmer ermächtigt, von nationalen oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erforderlich sind.
(3)  

Wenn Teilnehmer als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a) 

Ist die [Namen der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahler ist,

i) 

muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Namen der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

ii) 

darf der Teilnehmer einen Geldübertragungsauftrag für die Übertragung von Geldern auf ein von einer anderen Einheit als dem Teilnehmer gehaltenes Konto erst dann in TARGET einstellen, wenn er von der [Namen der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;

b) 

Ist die [Namen der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Namen der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.

Artikel 30

Mitteilungen

(1)  
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, [falls zutreffend Fax oder Sonstiges], auf elektronischem Wege — sofern bilateral vereinbart — oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Namen der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Namen der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] oder an [falls zutreffend sonstige bilateral vereinbarte elektronische Übermittlungsmöglichkeit einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Teilnehmer sind an die von ihm mitgeteilte Adresse, [falls zutreffend Faxnummer] oder [entsprechende Informationen einfügen, falls andere elektronische Übertragungsmöglichkeiten bilateral vereinbart wurden] an seine jeweilige BIC-Adresse zu richten.
(2)  
Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die physische oder elektronische Übermittlung der Mitteilung an den entsprechenden Adressaten nachgewiesen wird.
(3)  
Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder „Englisch“ einfügen] verfasst.
(4)  
Die Teilnehmer sind an alle Formulare und Dokumente der [Namen der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Referenzdatenformulare im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß Absatz 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Namen der Zentralbank einfügen] annehmen kann, dass sie von den Teilnehmern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 31

Vertragsverhältnis mit einem Netzwerkdienstleister

(1)  

Um Weisungen/Anweisungen und Nachrichten an TARGET zu senden oder von TARGET zu erhalten, müssen die Teilnehmer

a) 

einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abschließen, um eine technische Verbindung zu TARGET--[Zentralbank/Ländercode einfügen] herzustellen, oder

b) 

die technische Verbindung über eine andere Stelle herstellen, die selbst einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen hat.

▼M2

(1a)  
Ab dem 21. März 2026 richten Teilnehmer, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] als kritisch eingestuft werden, zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten technischen Verbindung für Notfallzwecke eine zweite technische Verbindung zu TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] über einen zweiten Netzwerkdienstleister gemäß den in Absatz 1 festgelegten Modalitäten ein. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.

▼B

(2)  
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und dem Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen des von ihnen geschlossenen Vertrags.
(3)  
Die vom Netzwerkdienstleister erbrachten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Namen der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET erbringt.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des Netzwerkdienstleisters zu erhalten.

Artikel 32

Änderungen

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann von sich aus eine Änderung dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, veranlassen. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Teilnehmer der Änderung widerspricht, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und seine TARGET-Konten zu schließen.

Artikel 33

Rechte Dritter

(1)  
Die Teilnehmer dürfen Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen ohne schriftliche Zustimmung der [Namen der Zentralbank einfügen] nicht an Dritte übertragen oder verpfänden.
(2)  
Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern.

Artikel 34

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)  
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]-Teilnehmern gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.
(2)  
Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.
(3)  
Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 35

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 36

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)  
Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].
(2)  
[Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung der Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]

TEIL II

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MCA-Konten

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung eines MCA-Kontos

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Teilnehmer mindestens ein MCA-Konto, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Nebensystem, das lediglich RTGS- oder TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzt; in diesem Fall liegt die Nutzung eines MCA-Kontos im Ermessen des Nebensystems.
(2)  
Für die Zwecke der Abwicklung geldpolitischer Geschäfte gemäß [Verweis auf die Leitlinie allgemeine Dokumentation einfügen] und der Zahlung von Zinsen aus solchen Geschäften benennt der Teilnehmer ein primäres MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen].
(3)  

Das gemäß Absatz 2 benannte primäre MCA-Konto wird zudem für folgende Zwecke verwendet:

a) 

Verzinsung gemäß Teil I Artikel 12, es sei denn, der Teilnehmer hat zu diesem Zweck einen anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] benannt;

b) 

gegebenenfalls die Gewährung von Innertageskrediten.

(4)  
Ein Negativsaldo auf einem primären MCA-Konto darf nicht niedriger sein als die Kreditlinie (sofern eingeräumt). Überziehungen auf einem MCA-Konto, das kein primäres MCA-Konto ist, sind nicht zulässig.

Artikel 2

Co-Management eines MCA-Kontos

(1)  

Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers gestattet die [Namen der Zentralbank einfügen] das Co-Management eines von einem MCA-Kontoinhaber unterhaltenen MCA-Kontos durch eine der folgenden Stellen:

a) 

einen anderen MCA-Kontoinhaber in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen];

b) 

einen MCA-Kontoinhaber in einem anderen TARGET-Komponenten-System;

c) 

[gegebenenfalls [Namen der Zentralbank einfügen]].

Unterhält der MCA-Kontoinhaber mehr als ein MCA-Konto, kann jedes dieser MCA-Konten von einem anderen Co-Manager im Rahmen des Co-Managements verwaltet werden.

Der Co-Manager verfügt in Bezug auf ein von ihm verwaltetes MCA-Konto über die gleichen Rechte bzw. Berechtigungen wie in Bezug auf sein eigenes MCA-Konto.

(2)  
Der MCA-Kontoinhaber übermittelt der [Namen der Zentralbank einfügen] den Nachweis dafür, dass der Co-Manager zugestimmt hat, in dieser Eigenschaft zu handeln. [aufzunehmen, falls Absatz 1 Buchstabe c verwendet wird:] Der Nachweis der Zustimmung, in dieser Eigenschaft zu handeln, ist nicht erforderlich, wenn der Co-Manager die [Namen der Zentralbank einfügen] ist.

▼M2

(3)  
Ein MCA-Kontoinhaber erfüllt in seiner Eigenschaft als Co-Manager die Verpflichtungen des MCA-Kontoinhabers des im Rahmen des Co-Managements verwalteten MCA-Kontos gemäß Teil I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Teil I Artikel 10 Absatz 4 sowie Teil I Artikel 31 Absätze 1 und 1a.
(4)  
Der MCA-Kontoinhaber eines im Rahmen des Co-Managements verwalteten MCA-Kontos erfüllt die Verpflichtungen eines Teilnehmers gemäß Teil I und Teil II in Bezug auf das im Rahmen des Co-Managements verwaltete MCA-Konto. Falls der MCA-Kontoinhaber nicht über eine direkte technische Verbindung zu TARGET verfügt, finden Teil I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Teil I Artikel 10 Absatz 4 und Teil I Artikel 31 Absätze 1 und 1a keine Anwendung.

▼B

(5)  
Teil I Artikel 7 findet Anwendung auf einen MCA-Kontoinhaber, der eine Stelle benennt, um gemäß diesem Artikel als Co-Manager eines MCA-Kontos eines MCA-Kontoinhabers zu fungieren.
(6)  
Der MCA-Kontoinhaber unterrichtet die [Namen der Zentralbank einfügen] [unverzüglich], wenn der Co-Manager seine Funktion nicht länger wahrnimmt oder die Vereinbarung über das Co-Management zwischen dem MCA-Kontoinhaber und dem Co-Manager beendet wird.

Artikel 3

MCA-Liquiditätsübertragungsgruppe

(1)  
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers richtet die [Namen der Zentralbank einfügen] eine Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten ein, um die Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen MCA-Konten zu ermöglichen.
(2)  
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers fügt die [Namen der Zentralbank einfügen] eines der MCA-Konten des MCA-Kontoinhabers zu einer bestehenden Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten hinzu oder löscht es aus einer bestehenden Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten, die in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System eingerichtet wurde. Der MCA-Kontoinhaber unterrichtet alle anderen MCA-Kontoinhaber dieser Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten, bevor er einen solchen Antrag stellt.

Artikel 4

Über ein MCA-Konto abgewickelte Transaktionen

(1)  

Die folgenden Transaktionen werden über ein MCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:

a) 

Zentralbankgeschäfte;

b) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von und auf Konten für die Einlagenfazilität, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] im Namen des Teilnehmers eröffnet wurden;

c) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein anderes MCA-Konto innerhalb derselben Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten;

d) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein T2S-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein RTGS-DCA-Konto oder auf ein diesbezügliches Unterkonto.

(2)  

Die folgende Transaktion kann über ein MCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt werden:

a) 

[erforderlichenfalls einfügen [Geldübertragungsaufträge, die sich aus Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen ergeben.]]

Artikel 5

Liquiditätsübertragungsaufträge

(1)  

Ein MCA-Kontoinhaber kann einen Liquiditätsübertragungsauftrag wie folgt einreichen:

a) 

als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;

b) 

als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung der Übertragung eines bestimmten Betrags bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag darstellt.

Artikel 6

Regelbasierte Liquiditätsübertragungsaufträge

(1)  
Ein MCA-Kontoinhaber kann einen Mindest- und/oder einen Höchstbetrag für sein MCA-Konto festlegen.
(2)  
Indem der MCA-Kontoinhaber einen Höchstbetrag festlegt und vorgibt, bei Überschreitung des Höchstbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag auszuführen, weist der MCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Gutschrift auf einem RTGS-DCA-Konto oder einem anderen MCA-Konto innerhalb derselben Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten auszuführen, das von diesem MCA-Kontoinhaber benannt wurde. Das RTGS-DCA-Konto oder das MCA-Konto, auf dem die Gutschrift erfolgt, kann in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder in einem anderen TARGET-Komponenten-System unterhalten werden.
(3)  
Indem der MCA-Kontoinhaber einen Mindestbetrag festlegt und vorgibt, bei Unterschreitung des Mindestbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag auszuführen, löst er einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Belastung des RTGS-DCA-Kontos oder eines anderen MCA-Kontos innerhalb derselben Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten aus, das von diesem MCA-Kontoinhaber benannt wurde. Das RTGS-DCA-Konto oder das MCA-Konto, auf dem die Belastung erfolgt, kann in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder in einem anderen TARGET-Komponenten-System unterhalten werden. Der Inhaber des zu belastenden RTGS-DCA-Kontos oder MCA-Kontos muss die Ermächtigung erteilen, dass sein Konto auf diese Weise belastet wird.
(4)  
Ein MCA-Kontoinhaber kann die Ermächtigung erteilen sein MCA-Konto zu belasten, wenn auf einem oder mehreren bestimmten RTGS-DCA-Konten oder MCA-Konten innerhalb derselben Liquiditätsübertragungsgruppe in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System ein Mindestbetrag unterschritten wird. Durch die Erteilung der Ermächtigung zur Belastung seines Kontos weist der MCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, bei einer Unterschreitung des Mindestbetrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Gutschrift auf dem RTGS-DCA-Konto/den RTGS-DCA-Konten oder dem MCA-Konto/den MCA-Konten auszuführen.
(5)  
Ein MCA-Kontoinhaber kann die Ermächtigung erteilen sein MCA-Konto zu belasten, wenn auf einem RTGS-DCA-Konto, das für die Zwecke automatisierter Liquiditätsübertragungsaufträge gemäß Teil III Artikel 1 Absätze 5 und 6 benannt wurde, keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht, um dringende Zahlungsaufträge, Nebensystem-Übertragungsaufträge oder Zahlungsaufträge mit hoher Priorität abzuwickeln. Durch die Genehmigung der Belastung seines Kontos weist der MCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag auszuführen, der zu einer Gutschrift auf seinem RTGS-DCA-Konto führt.

Artikel 7

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen

(1)  
Geldübertragungsaufträge werden nach der Annahme unverzüglich abgewickelt, sofern auf dem MCA-Konto des Zahlers ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.
(2)  

Wenn auf einem MCA-Konto keine ausreichende Deckung vorhanden ist, um eine Abwicklung vorzunehmen, findet [je nach Art des Geldübertragungsauftrags] die einschlägige Regel gemäß den Buchstaben a bis e Anwendung.

a) 

Das MCA-Konto betreffender Zahlungsauftrag: Die Weisung/Anweisung wird zurückgewiesen, wenn sie von der [Namen der Zentralbank einfügen] veranlasst wird und sowohl eine Änderung der Innertageskreditlinie des Teilnehmers als auch eine entsprechende Belastung von oder Gutschrift auf seinem MCA-Konto bewirken würde. Alle anderen Weisungen/Anweisungen sind in die Warteschlange zu stellen.

b) 

Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung: Der Auftrag wird ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen.

c) 

Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung: Der Auftrag wird ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.

d) 

Regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag: Der Auftrag wird ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.

e) 

Auftrag zur Liquiditätsübertragung auf ein Konto für die Einlagefazilität: Der Auftrag wird ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen.

(3)  
Alle in der Warteschlange befindlichen Geldübertragungsaufträge werden nach dem FIFO-Prinzip (First in, first out) ohne Priorisierung oder Neuordnung verarbeitet.
(4)  
Am Ende des Geschäftstages in der Warteschlange befindliche Geldübertragungsaufträge werden zurückgewiesen.

Artikel 8

Liquiditätsreservierungsaufträge

(1)  

Ein MCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die [Namen der Zentralbank einfügen] anzuweisen, auf seinem MCA-Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zur Abwicklung von Zentralbankgeschäften oder Aufträgen zur Liquiditätsübertragung auf Konten für die Einlagefazilität zu reservieren:

a) 

ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET-Geschäftstag unverzüglich wirksam wird;

b) 

ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist.

(2)  
Reicht der Betrag der nicht reservierten Liquidität nicht aus, um den Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder den Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung zu erfüllen, führt die [Namen der Zentralbank einfügen] den Reservierungsauftrag teilweise aus. Die [Namen der Zentralbank einfügen] ist angewiesen, weitere Reservierungsaufträge auszuführen, bis der restliche zu reservierende Betrag erreicht ist. Nicht ausgeführte Reservierungsaufträge werden am Ende des Geschäftstages zurückgewiesen.
(3)  
Zentralbankgeschäfte werden unter Verwendung der gemäß Absatz 1 reservierten Liquidität abgewickelt, andere Geldübertragungsaufträge werden nur unter Verwendung der nach Abzug des reservierten Betrags verfügbaren Liquidität abgewickelt.
(4)  
Unbeschadet des Absatzes 3 verwendet die [Namen der Zentralbank einfügen] die reservierte Liquidität, sofern die nicht reservierte Liquidität auf dem primären MCA-Konto des MCA-Kontoinhabers nicht ausreicht, um die Innertageskreditlinie des MCA-Kontoinhabers zu reduzieren.

Artikel 9

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)  
Nach Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] keine weiteren Geldübertragungsaufträge dieses Teilnehmers mehr an. Geldübertragungsaufträge in der Warteschlange, gespeicherte (warehoused) Geldübertragungsaufträge oder neue Geldübertragungsaufträge zugunsten dieses Teilnehmers werden zurückgewiesen.
(2)  
Im Fall der Suspendierung eines Teilnehmers von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen speichert die [Namen der Zentralbank einfügen] alle auf dem MCA-Konto dieses Teilnehmers eingehenden und ausgehenden Geldübertragungsaufträge und reicht diese erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers zur Abwicklung ein.
(3)  
Im Fall der Suspendierung eines Teilnehmers von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle vom MCA-Konto dieses Teilnehmers ausgehenden Geldübertragungsaufträge nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Teilnehmers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung verarbeitet. Alle eingehenden Geldübertragungsaufträge werden gemäß Absatz 2 verarbeitet.

Artikel 10

Für Innertageskredite zugelassene Stellen

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] gewährt Innertageskredit Kreditinstituten, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, die als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind und Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR, sofern diese Zweigstellen ihren Sitz im selben Land wie die [betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets] haben. Es können keine Innertageskredite an Stellen vergeben werden, die vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Namen der Zentralbank einfügen] mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist.
(2)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann außerdem den folgenden Stellen Innertageskredite gewähren:

a) 

Kreditinstituten, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;

b) 

(Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

c) 

Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, sofern sie mit einem Teilnehmer mit Zugang zu Innertageskrediten gemäß Absatz 1 eine Vereinbarung getroffen haben, mit der ein Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet wird; und

d) 

Stellen, die nicht in Buchstabe a erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln,

unter der Voraussetzung, dass in den Fällen der Buchstaben a bis d die den Innertageskredit in Anspruch nehmende Stelle im selben Land ansässig ist wie die [Namen der NZB einfügen].

(3)  
Innertageskredite werden ausschließlich an TARGET-Geschäftstagen gewährt.
(4)  
Die Laufzeit von Innertageskrediten, die den in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Stellen gewährt werden, beschränkt sich gemäß [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] auf den Geschäftstag, an dem sie gewährt werden, und diese Innertageskredite können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.
(5)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann bestimmten zugelassenen zentralen Gegenparteien Zugang zu Übernachtkrediten gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 18 und 42 der Satzung des ESZB sowie [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] gewähren. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:

a) 

zugelassene Stellen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;

b) 

im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;

c) 

Zugang zu Innertageskrediten haben.

(6)  
Für sämtliche Übernachtkredite, die zugelassenen zentralen Gegenparteien gewährt werden, gelten die Bedingungen dieses Artikels 10 sowie Artikel 11 und 12 (einschließlich der Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten).

▼M2

(7)  
Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen finden Anwendung, wenn zugelassene zentrale Gegenparteien den von ihrer NZB gewährten Übernachtkredit nicht zurückzahlen.

▼B

Artikel 11

Notenbankfähige Sicherheiten für Innertageskredite

Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems; sie unterliegen den in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.

Artikel 12

Kreditvergabeverfahren für Innertageskredite

(1)  
Innertageskredite werden zinsfrei gewährt.

▼M2

(2)  
Führt eine in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Hat eine in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle mehr als ein MCA-Konto oder ein oder mehrere DCA-Konten, so wird bei der Berechnung der Höhe der Inanspruchnahme der automatischen Spitzenrefinanzierungsfazilität ein auf diesen Konten ausgewiesenes Tagesendguthaben berücksichtigt. Damit ist keine Freigabe der Vermögenswerte verbunden, die zuvor zur Besicherung des zugrunde liegenden ausstehenden Innertageskredits hinterlegt wurden.

▼B

(3)  

Zahlt die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, c oder d genannte Stelle den Innertageskredit aus welchen Gründen auch immer nicht am Tagesende zurück, werden ihr die folgenden Sanktionen auferlegt:

a) 

Weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten einen Sollsaldo auf, ist sie zur Zahlung von Strafzinsen auf diesen Sollsaldo in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz verpflichtet;

b) 

weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto mindestens zum zweiten Mal innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums einen Sollsaldo auf, erhöhen sich die in Buchstabe a genannten Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, der sich zusätzlich zum ersten Sollsaldo innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um 2,5 Prozentpunkte.

(4)  
Der EZB-Rat kann beschließen, dass auf die Strafzinsen gemäß Absatz 3 verzichtet wird oder diese herabgesetzt werden, wenn der Tagesabschlusssollsaldo des betreffenden Teilnehmers auf höhere Gewalt und/oder eine technische Störung von TARGET, wie in [Verweis auf die Maßnahmen zur Umsetzung von Anhang III einfügen] geregelt, zurückzuführen ist.

Artikel 13

Supendierung, Beschränkung oder Ausschluss von Innertageskrediten

(1)  

Die [Namen der Zentralbank einfügen] suspendiert den Zugang oder schließt eine Stelle vom Zugang zu Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a) 

Das primäre MCA-Konto des Teilnehmers bei der [Name der NZB einfügen] wird suspendiert oder geschlossen;

b) 

der betreffende Teilnehmer erfüllt eine der in Artikel 10 festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr;

c) 

eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung des Teilnehmers durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für den Teilnehmer zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

d) 

die Gelder des Teilnehmers werden gesperrt und/oder ihm werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit des Teilnehmers beschränken, über seine Gelder zu verfügen;

e) 

die Zulassung des betreffenden Teilnehmers als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems wurde suspendiert oder beendet.

(2)  
Die [Name der NZB einfügen] kann den Zugang zu Innertageskrediten suspendieren oder davon ausschließen, wenn eine NZB gemäß der Umsetzung von Teil I Artikel 25 Absatz 2 durch diese NZB die Teilnahme des Teilnehmers an TARGET suspendiert oder beendet.
(3)  
Die [Name der NZB einfügen] kann beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten zu suspendieren, zu beschränken oder den Teilnehmer davon auszuschließen, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird.

TEIL III

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR ECHTZEIT-BRUTTO-ABWICKLUNGS-GELDKONTEN (RTGS DCAs)

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung eines RTGS DCA-Kontos

(1)  
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers eröffnet und führt die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten und ein oder mehrere Unterkonten, wenn dies für die Nebensystem-Abwicklung erforderlich ist. Wenn der MCA-Kontoinhaber durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist, wird kein RTGS-DCA-Konto/werden keine RTGS-DCA-Konten (und etwaige Unterkonten) eröffnet oder geführt, es sei denn, der MCA-Kontoinhaber ist und bleibt jederzeit entweder als TIPS-DCA-Kontoinhaber oder als erreichbare Partei über einen TIPS-DCA-Kontoinhaber erreichbar.
(2)  
Auf Antrag des Inhabers eines nach Absatz 1 eröffneten Kontos (RTGS-DCA-Kontoinhaber) fügt die [Namen der Zentralbank einfügen] das RTGS-DCA-Konto oder dessen Unterkonto einer Verrechnungsbankkontengruppe für die Nebensystem-Abwicklung hinzu. Der RTGS-DCA-Kontoinhaber legt der [Namen der Zentralbank einfügen] alle von dem RTGS-DCA-Kontoinhaber und dem Nebensystem ordnungsgemäß unterzeichneten einschlägigen Unterlagen vor.
(3)  
Überziehungen sind auf einem RTGS-DCA-Konto oder dessen Unterkonten unzulässig.
(4)  
Unterkonten weisen über Nacht kein Guthaben aus.
(5)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber benennt eines seiner RTGS-DCA-Konten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] für die Verarbeitung automatisierter Liquiditätsübertragungsaufträge. Durch diese Benennung weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, eine automatisierte Liquiditätsübertragung durchzuführen, die zu einer Gutschrift auf dem MCA-Konto führt, wenn auf seinem primären MCA-Konto keine ausreichende Deckung vorhanden ist, um eine Abwicklung von Zahlungsaufträgen vorzunehmen, bei denen es sich um Zentralbankgeschäfte handelt.
(6)  
Ein Teilnehmer, der zwei oder mehr RTGS-DCA-Konten und zwei oder mehr MCA-Konten unterhält, benennt eines seiner RTGS-DCA-Konten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], das nicht bereits seinem primären MCA-Konto zugeordnet ist, um automatisierte Liquiditätsübertragungsaufträge zu verarbeiten, wenn auf einem seiner anderen MCA-Konten für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen, bei denen es sich um Zentralbankgeschäfte handelt, keine ausreichende Deckung vorhanden ist.

Artikel 2

Erreichbare BIC-Inhaber

(1)  
RTGS-DCA-Kontoinhaber, bei denen es sich um Kreditinstitute gemäß Teil I Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e handelt, können erreichbare BIC-Inhaber registrieren. RTGS-Kontoinhaber können erreichbare BIC-Inhaber, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, nur dann registrieren, wenn diese Stellen entweder als TIPS-DCA-Kontoinhaber oder als erreichbare Partei über einen TIPS-DCA-Kontoinhaber erreichbar sind.
(2)  
RTGS-DCA-Kontoinhaber, bei denen es sich um Stellen gemäß Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d handelt, dürfen nur BICs, die derselben rechtlichen Einheit angehören, als erreichbare BIC-Inhaber registrieren.
(3)  
Ein erreichbarer BIC-Inhaber kann über einen RTGS-DCA-Kontoinhaber Geldübertragungsaufträge einreichen und empfangen.
(4)  
Ein erreichbarer BIC-Inhaber darf nicht von mehr als einem RTGS-DCA-Kontoinhaber registriert werden.
(5)  
Von erreichbaren BIC-Inhabern eingereichte Geldübertragungsaufträge oder empfangene Geldübertragungen gelten als vom Teilnehmer selbst eingereicht oder empfangen.
(6)  
Der Teilnehmer ist an diese Geldübertragungsaufträge und alle sonstigen Handlungen gebunden, die von den erreichbaren BIC-Inhabern vorgenommen werden, ungeachtet des Inhalts oder der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen diesem Teilnehmer und diesen Stellen und deren Einhaltung.

Artikel 3

Multi-Adressaten-Zugang

(1)  

Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber, der ein Kreditinstitut im Sinne von Teil I Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b ist, kann den folgenden Kreditinstituten und Zweigstellen die Berechtiigung erteilen, sein RTGS-DCA-Konto unmittelbar zu nutzen, um im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs Geldübertragungsaufträge einzureichen und zu empfangen:

a) 

Kreditinstitute im Sinne von Teil I Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b, die derselben Bankengruppe angehören wie der RTGS-DCA-Kontoinhaber;

b) 

Zweigstellen dieses RTGS-DCA-Kontoinhabers;

c) 

andere Zweigstellen oder die Zentrale derselben rechtlichen Einheit wie der RTGS-DCA-Kontoinhaber.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Berechtigung zur Nutzung eines RTGS-DCA-Kontos im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs ist den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Stellen, die durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sind, nur dann zu erteilen, wenn diese Stellen erreichbar sind, sei es als TIPS-DCA-Kontoinhaber oder als erreichbare Partei über einen TIPS-DCA-Kontoinhaber.
(3)  
Teil I Artikel 7 findet Anwendung auf RTGS-DCA-Kontoinhaber, die im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs Zugang zu ihrem RTGS-DCA-Konto gewähren.

Artikel 4

RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe

(1)  
Auf Antrag eines RTGS-DCA-Kontoinhabers richtet die [Namen der Zentralbank einfügen] eine RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe ein, um die Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen RTGS-DCA-Konten zu ermöglichen.
(2)  
Auf Antrag eines RTGS-DCA-Kontoinhabers fügt die [Namen der Zentralbank einfügen] eines der RTGS-DCA-Konten des RTGS-DCA-Kontoinhabers zu einer bestehenden RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe hinzu oder löscht es aus einer bestehenden RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe, die in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System eingerichtet wurde. Der RTGS-DCA-Kontoinhaber unterrichtet alle anderen RTGS-DCA-Kontoinhaber dieser RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe, bevor er einen solchen Antrag stellt.

Artikel 5

Über ein RTGS-DCA-Konto und seine Unterkonten abgewickelte Transaktionen

(1)  
Zahlungsaufträge an andere RTGS-DCA-Konten und Geldübertragungsaufträge an Nebensystem-Garantiekonten werden über ein RTGS-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] verarbeitet.
(2)  
Geldübertragungsaufträge in Verbindung mit RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren werden über ein RTGS-DCA-Konto oder zugehörige Unterkonten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt.
(3)  

Die folgenden Transaktionen können über ein RTGS-DCA-Konto oder zugehörige Unterkonten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt werden:

a) 

[erforderlichenfalls einfügen [Geldübertragungsaufträge, die sich aus Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen ergeben.]]

b) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein anderes RTGS-DCA-Konto innerhalb derselben RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe;

c) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto;

d) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein Konto für die Einlagefazilität

(4)  
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf T2S-DCA-Konten können über ein RTGS-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] verarbeitet werden.

Artikel 6

Liquiditätsübertragungsaufträge

(1)  

Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann einen Liquiditätsübertragungsauftrag wie folgt einreichen:

a) 

als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;

b) 

als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung der Übertragung eines bestimmten Betrags bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag darstellt.

(2)  
Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung kann vom RTGS-DCA-Kontoinhaber geschäftstäglich jederzeit eingegeben oder geändert werden und gilt ab dem nächsten Geschäftstag.
(3)  
Ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung kann vom RTGS-DCA-Kontoinhaber geschäftstäglich jederzeit eingegeben werden. Ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung zur Verarbeitung gemäß den RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C oder D kann auch von dem betreffenden Nebensystem im Namen der Verrechnungsbank eingegeben werden.

Artikel 7

Regelbasierte Liquiditätsübertragungsaufträge

(1)  

Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann einen Mindest- und/oder einen Höchstbetrag für sein RTGS-DCA-Konto festlegen.

a) 

Indem der RTGS-DCA-Kontoinhaber einen Höchstbetrag festlegt und vorgibt, bei Überschreitung des Höchstbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags oder eines Nebensystem-Übertragungsauftrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag auszuführen, weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Gutschrift auf einem von diesem RTGS-DCA-Kontoinhaber benannten MCA-Konto auszuführen. Das MCA-Konto, auf dem die Gutschrift erfolgt, kann einem anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder an einem anderen TARGET-Komponenten-System gehören.

b) 

Durch Festlegung eines Mindestbetrags und Vorgabe eines regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird bei Unterschreitung des Mindestbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags oder eines Nebensystem-Übertragungsauftrags ein regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag zur Belastung eines MCA-Kontos ausgelöst, zu welcher der MCA-Kontoinhabereine Ermächtigung erteilt hat. Das MCA-Konto, auf dem die Belastung erfolgt, kann einem anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder an einem anderen TARGET-Komponenten-System gehören. Der Inhaber des zu belastenden MCA-Kontos muss die Ermächtigung erteilen, dass sein MCA-Konto auf diese Weise belastet wird.

(2)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann die Ermächtigung erteilen, sein RTGS-DCA-Konto zu belasten, wenn ein Mindestbetrag auf einem oder mehreren bestimmten MCA-Konten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System unterschritten wird. Durch die Erteilung der Ermächtigung zur Belastung seines RTGS-DCA-Kontos weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, bei einer Unterschreitung des Mindestbetrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Gutschrift auf dem MCA-Konto/den MCA-Konten auszuführen.
(3)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann die Ermächtigung erteilen, sein für die Zwecke automatisierter Liquiditätsübertragungsaufträge gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6 benanntes MCA-Konto zu belasten wenn auf einem RTGS-DCA-Konto keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht, um dringende Zahlungsaufträge, Nebensystem-Übertragungsaufträge oder Zahlungsaufträge mit hoher Priorität auf seinem RTGS-DCA-Konto abzuwickeln.

Artikel 8

Prioritätsregeln

(1)  

Bei der Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen kommen in absteigender Dringlichkeit folgende Prioritätsstufen zur Anwendung:

a) 

dringend;

b) 

hoch;

c) 

normal.

(2)  

Den folgenden Aufträgen wird automatisch die Prioritätsstufe „dringend“ zugewiesen:

a) 

Nebensystem-Übertragungsaufträge;

b) 

Liquiditätsübertragungsaufträge, einschließlich automatisierter Liquiditätsübertragungsaufträge;

c) 

Geldübertragungsaufträge auf ein technisches Nebensystemkonto für das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D.

(3)  
Allen nicht in Absatz 2 aufgeführten Geldübertragungsaufträgen wird automatisch die Prioritätsstufe „normal“ zugewiesen, außer Zahlungsaufträgen, denen der RTGS-DCA-Kontoinhaber nach seinem Ermessen die Prioritätsstufe „hoch“ zugewiesen hat.

Artikel 9

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf RTGS-DCA-Konten

(1)  

Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten werden nach Annahme unverzüglich oder entsprechend den Angaben des RTGS-DCA-Kontoinhabers gemäß Artikel 16 oder 17 zu einem späteren Zeitpunkt abgewickelt, sofern jeweils:

a) 

auf dem RTGS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Liquidität zur Verfügung steht;

b) 

sich keine Geldübertragungsaufträge gleicher oder höherer Priorität in der Warteschlange befinden und

c) 

die gemäß Artikel 15 festgelegten Belastungslimite eingehalten werden.

(2)  

Wird eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen in Bezug auf einen Geldübertragungsauftrag nicht erfüllt, so gilt Folgendes:

a) 

Im Falle eines automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird die [Namen der Zentralbank einfügen] angewiesen, die Weisung/Anweisung teilweise auszuführen und weitere Liquiditätsübertragungen durchzuführen, wenn Liquidität verfügbar ist, bis maximal in Höhe des Betrags des ursprünglichen automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags.

b) 

Im Falle eines Auftrags zur sofortigen Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen, es sei denn, der Auftrag wird von einem Nebensystem veranlasst; in diesem Fall wird er ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.

c) 

Im Falle eines Dauerauftrags zur Liquiditätsübertragung oder eines regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird der Auftrag teilweise abgewickelt, ohne dass ein weiterer Abwicklungsversuch unternommen wird. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch die obligatorischen RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C oder D ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch das optionale RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird zurückgewiesen.

(3)  
Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten, die nicht in Absatz 2 genannt sind, werden gemäß den Vorschriften des Artikels 10 in die Warteschlange gestellt und verarbeitet.

Artikel 10

Steuerung der Warteschlange und Optimierung der Abwicklung

(1)  

Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 in die Warteschlange gestellt werden, werden entsprechend ihrer Priorität verarbeitet. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 gilt das FIFO (First in, first out)-Prinzip in jeder Kategorie oder Unterkategorie von Geldübertragungsaufträgen wie folgt:

a) 

dringende Geldübertragungsaufträge: Die automatisierten Liquiditätsübertragungsaufträge werden an die erste Position in der Warteschlange gestellt. Nebensystem-Übertragungsaufträge und andere dringende Geldübertragungsaufträge werden an die nächste Position in der Warteschlange gestellt;

b) 

Geldübertragungsaufträge mit hoher Priorität werden nicht ausgeführt, solange sich dringende Geldübertragungsaufträge in der Warteschlange befinden;

c) 

Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität werden nicht ausgeführt, solange sich dringende Geldübertragungsaufträge oder solche mit hoher Priorität in der Warteschlange befinden.

(2)  
Außer bei dringenden Geldübertragungsaufträgen kann der Zahler die Priorität seiner Geldübertragungsaufträge ändern.
(3)  
Der Zahler kann die Position seiner Geldübertragungsaufträge in der Warteschlange ändern. Der Zahler kann diese Geldübertragungsaufträge während des Abwicklungsfensters für Kunden- und Interbank-Zahlungen gemäß Anlage V jederzeit mit sofortiger Wirkung entweder hinter die in der Warteschlange befindlichen automatisierten Liquiditätsübertragungsaufträgen oder an das Ende der jeweiligen Warteschlange verschieben.
(4)  

Zur Optimierung der Abwicklung von in der Warteschlange befindlichen Geldübertragungsaufträgen kann die [Namen der Zentralbank einfügen]

a) 

die in Anlage I beschriebenen Optimierungsverfahren anwenden;

b) 

Geldübertragungsaufträge mit geringerer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch später angenommen wurden) vor Geldübertragungsaufträgen mit höherer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch früher angenommen wurden) abwickeln, sofern sich die Geldübertragungsaufträge mit geringerer Priorität mit eingehenden Zahlungen ausgleichen und dies per saldo zu einem Liquiditätszufluss für den Zahler führt;

c) 

Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität vor anderen zuvor akzeptierten in der Warteschlange befindlichen Zahlungen mit normaler Priorität abwickeln, sofern ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und ungeachtet dessen, dass dies einen Verstoß gegen das FIFO-Prinzip bedeuten kann.

(5)  
In der Warteschlange befindliche Geldübertragungsaufträge werden zurückgewiesen, wenn sie bis zum Annahmeschluss für den entsprechenden Nachrichtentyp (siehe Anlage V) nicht ausgeführt werden konnten.
(6)  
Es gelten die Bestimmungen über die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen gemäß Anlage I.

Artikel 11

Liquiditätsreservierungsaufträge

(1)  

Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die [Namen der Zentralbank einfügen] anzuweisen, auf seinem RTGS-DCA-Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zu reservieren:

a) 

ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET-Geschäftstag unverzüglich wirksam wird;

b) 

ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist.

(2)  

Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber weist einem Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder einem Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung einen der folgenden Status zu:

a) 

hohe Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität für dringende Geldübertragungsaufträge oder solche mit hoher Priorität;

b) 

dringende Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität nur für dringende Geldübertragungsaufträge.

(3)  
Reicht der Betrag der nicht reservierten Liquidität nicht aus, um den Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder den Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung zu erfüllen, führt die [Namen der Zentralbank einfügen] den Reservierungsauftrag teilweise aus und wird angewiesen, weitere Reservierungsaufträge auszuführen, bis der restliche zu reservierende Betrag erreicht ist. Ausstehende Reservierungsaufträge werden am Ende des Geschäftstages zurückgewiesen.
(4)  
Durch die Beantragung der Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags zur Verwendung für dringende Geldübertragungsaufträge weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, Geldübertragungsaufträge mit hoher und normaler Priorität nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des zur Verwendung für dringende Geldübertragungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität vorhanden ist.
(5)  
Durch die Beantragung der Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für die Verwendung für Geldübertragungsaufträge mit hoher Priorität weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des zur Verwendung für dringende Geldübertragungen und solche mit hoher Priorität reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität vorhanden ist.

Artikel 12

Rückruf-Anfrage und Rückruf-Antwort

(1)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann eine Rückruf-Anfrage einreichen, um die Rückgabe eines abgewickelten Zahlungsauftrags zu beantragen.
(2)  
Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Zahlungsauftrags weitergeleitet, der diese positiv oder negativ beantworten kann. Eine positive Rückruf-Antwort leitet keine Rückgabe der Mittel ein.

Artikel 13

RTGS-Directory

(1)  

Das RTGS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für dasRouting verwendet wird und die BICs folgender Stellen umfasst:

a) 

RTGS-DCA-Kontoinhaber;

b) 

jede Stelle mit Multi-Adressaten-Zugang;

c) 

erreichbare BIC-Inhaber.

(2)  
Das RTGS-Directory wird täglich aktualisiert.
(3)  
Sofern von einem RTGS-DCA-Kontoinhaber nicht anders gewünscht, wird/werden sein(e) BIC(s) im RTGS-Directory veröffentlicht.
(4)  
Die RTGS-DCA-Kontoinhaber dürfen das RTGS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen sowie Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang weitergeben.
(5)  
Die RTGS-DCA-Kontoinhaber willigen ein, dass die [Namen der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs der RTGS-DCA-Kontoinhaber veröffentlichen. Darüber hinaus können die Namen und BICs von erreichbaren BIC-Inhabern oder Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang veröffentlicht werden, und die RTGS-DCA-Kontoinhaber stellen sicher, dass die erreichbaren BIC-Inhaber oder Stellen mit Multi-Adressaten-Zugang einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.

Artikel 14

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)  
Nach Beendigung der Teilnahme eines RTGS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] keine weiteren Geldübertragungsaufträge von diesem RTGS-DCA-Kontoinhaber mehr an. Geldübertragungsaufträge in der Warteschlange, gespeicherte (warehoused) Geldübertragungsaufträge oder neue Geldübertragungsaufträge zugunsten dieses RTGS-DCA-Kontoinhabers werden zurückgewiesen.
(2)  
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines RTGS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen speichert die [Namen der Zentralbank einfügen] alle auf dem RTGS-DCA-Konto eingehenden und ausgehenden Geldübertragungsaufträge dieses RTGS-DCA-Kontoinhabers und reicht diese erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten RTGS-DCA-Kontoinhabers zur Abwicklung ein.
(3)  
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines RTGS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle vom RTGS-DCA-Konto dieses RTGS-DCA-Kontoinhabers ausgehenden Geldübertragungsaufträge nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des RTGS-DCA-Kontoinhabers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung verarbeitet. Alle eingehenden Geldübertragungsaufträge werden gemäß Absatz 2 verarbeitet.

Artikel 15

Belastungslimite

(1)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann gegenüber anderen RTGS-DCA-Konten, mit Ausnahme derer von Zentralbanken, die Nutzung seiner verfügbaren Liquidität für Zahlungsaufträge auf seinen einzelnen RTGS-DCA-Konten durch bilaterale oder multilaterale Limite begrenzen. Solche Limite können lediglich für Zahlungsaufträge mit normaler Priorität festgelegt werden.
(2)  
Durch Festlegung eines bilateralen Limits weist ein RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden Zahlungsaufträge mit normaler Priorität an das betreffende RTGS-DCA-Konto eines anderen RTGS-DCA-Kontoinhabers abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden Zahlungen sowie Zahlungen mit hoher und normaler Priorität von diesem RTGS-DCA-Konto (bilaterale Nettoposition) das bilaterale Limit übersteigen würde.
(3)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann ein multilaterales Limit nur für Beziehungen festlegen, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde. Ein multilaterales Limit kann nur festgelegt werden, wenn der RTGS-DCA-Kontoinhaber mindestens ein bilaterales Limit gesetzt hat. Indem ein RTGS-DCA-Kontoinhaber ein multilaterales Limit festlegt, weist er die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen angenommenen Zahlungsauftrag nicht abzuwickeln, wenn der Gesamtbetrag seiner ausgehenden Zahlungsaufträge mit normaler Priorität an alle RTGS-DCA-Konten von RTGS-DCA-Kontoinhabern, für die kein bilaterales Limit festgelegt wurde, abzüglich des Gesamtbetrags aller eingehenden dringenden Zahlungen sowie Zahlungen mit hoher Priorität und normaler Priorität von diesen RTGS-DCA-Konten (multilaterale Nettoposition) das multilaterale Limit übersteigen würde.
(4)  
Die Limite können jederzeit mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung für den nächsten Geschäftstag geändert werden. Wenn ein Limit auf null geändert wird, kann es am gleichen Geschäftstag nicht erneut geändert werden. Ein erstmalig festgelegtes bilaterales oder multilaterales Limit wird erst am nächsten Geschäftstag wirksam.

Artikel 16

Weisungen/Anweisungen der Teilnehmer in Bezug auf die Ausführungszeiten

(1)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann den frühesten Zeitpunkt angeben, vor dem ein Zahlungsauftrag nicht ausgeführt werden kann, oder den spätesten Zeitpunkt, nach dem der Zahlungsauftrag zurückgewiesen wird, indem er den Earliest Debit Time Indicator (Indikator für den frühesten Belastungszeitpunkt) bzw. den Latest Debit Time Indicator (Indikator für den spätesten Belastungszeitpunkt) verwendet, oder er kann eine Zeitspanne für die Ausführung des Zahlungsauftrags angeben, indem beide Indikatoren verwendet werden. Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann den Latest Debit Time Indicator auch lediglich als Warnindikator nutzen. In solchen Fällen wird der betreffende Zahlungsauftrag nicht zurückgewiesen.
(2)  
Wenn der Zahlungsauftrag 15 Minuten vor dem angegebenen spätesten Belastungszeitpunkt nicht ausgeführt wurde, ist der betreffende RTGS-DCA-Kontoinhaber entsprechend zu benachrichtigen.

Artikel 17

Im Voraus eingereichte Zahlungsaufträge

(1)  
Zahlungsaufträge können bis zu zehn Kalendertage vor dem festgelegten Abwicklungstag eingereicht werden (gespeicherte (warehoused) Zahlungsaufträge).
(2)  
Gespeicherte Zahlungsaufträge werden an dem vom RTGS-DCA-Kontoinhaber bestimmten Tag zu Beginn des Abwicklungsfensters dieses Tages für Kunden- und Interbank-Zahlungen gemäß Anlage V angenommen und zur Verarbeitung eingereicht. Sie haben Vorrang vor Zahlungsaufträgen derselben Priorität.

Artikel 18

Lastschriften

(1)  
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber (Zahler) kann einen anderen RTGS-DCA-Kontoinhaber (Zahlungsempfänger) in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder in einem anderen TARGET-Komponenten-System ermächtigen, das RTGS-DCA-Konto des Zahlers mittels Lastschrift zu belasten.
(2)  
Um eine solche Vereinbarung zu ermöglichen, erteilt der Zahler der [Namen der Zentralbank einfügen] eine vorherige Ermächtigung, die die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, das RTGS-DCA-Konto des Zahlers nach Erhalt eines gültigen Lastschriftauftrags zu belasten.
(3)  
Wird einem Zahlungsempfänger die Ermächtigung gemäß Absatz 1 erteilt, so kann er Lastschriftaufträge zur Belastung des RTGS-DCA-Kontos des Zahlers mit dem im Lastschriftauftrag angegebenen Betrag einreichen.
(4)  
Bei einem RTGS-DCA-Kontoinhaber, der beantragt, zu einer Verrechnungsbankkontengruppe eines Nebensystems hinzugefügt zu werden, gilt die Ermächtigung gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen] als erteilt, welche die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, das RTGS-DCA-Konto und das Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers nach Erhalt eines gültigen Lastschriftauftrags von diesem Nebensystemkonto zu belasten.

Artikel 19

Ersatzzahlungsfunktion

Bei einem Ausfall seiner Zahlungsinfrastruktur kann ein RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] ersuchen, die Ersatzzahlungsfunktion (back-up payment functionality) zu aktivieren. Auf diese Weise kann der RTGS-DCA-Kontoinhaber bestimmte Zahlungsaufträge über die grafische Benutzeroberfläche (Graphical User Interface“ — GUI) einstellen.

Artikel 20

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten

(1)  
Der [Namen der Zentralbank einfügen] steht ein [Sicherungsrecht nach anwendbarem Recht einfügen] an den Guthaben auf einem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers zu, das gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank eröffnet wurde, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsanweisungen gemäß dem RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des RTGS-DCA-Kontoinhabers gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen], die aus jener Abwicklung resultiert.
(2)  
Nach Eingang einer Nachricht „Beginn des Zyklus“ (start of cycle) bei der [Namen der Zentralbank einfügen] stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] sicher, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers (einschließlich der Erhöhungen oder Reduzierungen dieses Betrags, der sich aus der Gutschrift auf oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto ergibt), nur für die Abwicklung nebensystembezogener Übertragungsaufträge in Verbindung mit dem genannten Abwicklungsverfahren C genutzt werden kann. Nach Eingang einer Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle) bei der [Namen der Zentralbank einfügen] steht das Guthaben auf dem Unterkonto für die Verwendung durch den RTGS-DCA-Kontoinhaber zur Verfügung.
(3)  
Durch die Bestätigung des Guthabens auf dem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers übernimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des Betrags durch Gutschrift auf oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung der Garantie ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erste Anforderung. Ist die [Namen der Zentralbank einfügen] nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die [Namen der Zentralbank einfügen] als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen.
(4)  
Unter normalen Umständen (d. h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den RTGS-DCA-Kontoinhaber eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Übertragungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des RTGS-DCA-Kontoinhabers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers abgewickelt.
(5)  
Im Falle eines Insolvenzverfahrens des RTGS-DCA-Kontoinhabers umfassen die Nebensystem-Übertragungsaufträge zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des RTGS-DCA-Kontoinhabers zugleich eine erste Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers (sowie die Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto des Nebensystems) beinhaltet daher sowohl die Erfüllung der Verpflichtung der [Namen der Zentralbank einfügen] aus der Garantie als auch die Ausübung ihres Sicherungsrechts an dem Guthaben auf dem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers.
(6)  
Die Garantie erlischt nach Eingang der Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle) bei der [Namen der Zentralbank einfügen], mit der bestätigt wird, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.
(7)  
Der RTGS-DCA-Kontoinhaber ist verpflichtet, der [Namen der Zentralbank einfügen] alle Zahlungen zu erstatten, die Letztere aufgrund der Inanspruchnahme aus der Garantie erbracht hat.

TEIL IV

Besondere Bedingungen für T2S-DCA-Konten

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung eines T2S-DCA-Kontos

(1)  
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers eröffnet und führt die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere T2S-DCA-Konten.
(2)  
Überziehungen sind auf T2S-DCA-Konten unzulässig.
(3)  
Ein T2S-DCA-Kontoinhaber benennt ein MCA-Konto für die Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c. Das benannte MCA-Konto kann in TARGET-[Zentralbank/Ländercode] oder in einem anderen TARGET-Komponenten-System unterhalten werden und kann einem anderen Teilnehmer gehören.

Artikel 2

Verknüpfung von T2S-DCA-Konten mit Wertpapierkonten

(1)  
T2S-DCA-Kontoinhaber können bei der [Namen der Zentralbank einfügen] die Verknüpfung ihres T2S-DCA-Kontos mit eigenen Wertpapierkonten oder solchen ihrer Kunden beantragen, sofern diese Wertpapierkonten bei teilnehmenden Zentralverwahrern unterhalten werden.
(2)  
T2S-DCA-Kontoinhaber, die ihre T2S-DCA-Konten für Kunden nach Absatz 1 mit Wertpapierkonten verknüpfen lassen, haben die Liste verknüpfter Wertpapierkonten anzulegen und zu führen und gegebenenfalls die Kundenbesicherungsfunktion einzurichten.
(3)  
Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 wird der T2S-DCA-Kontoinhaber so gestellt, als habe er dem Zentralverwahrer, bei dem die verknüpften Wertpapierkonten geführt werden, die Ermächtigung zur Belastung des T2S-DCA-Kontos mit den Beträgen erteilt, die bei den Wertpapierumsätzen auf diesen Wertpapierkonten anfallen.
(4)  
Absatz 3 gilt ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vereinbarungen zwischen dem T2S-DCA-Kontoinhaber und dem Zentralverwahrer und/oder den Wertpapierkontoinhabern.

Artikel 3

Über T2S-DCA-Konten abgewickelte Transaktionen

(1)  

Die folgenden Transaktionen werden über ein T2S-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:

a) 

Geldliche Abwicklung von aus T2S stammenden Aufträgen, sofern der T2S-DCA-Kontoinhaber gemäß Artikel 2 ein oder mehrere relevante Wertpapierkonten benannt hat;

b) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto;

c) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten, die demselben Teilnehmer gehören oder in Bezug auf die gemäß Artikel 1 Absatz 3 dasselbe MCA-Konto benannt wurde;

d) 

Aufträge zur Geldübertragung zwischen dem T2S-DCA-Konto und dem T2S-DCA-Konto der [Namen der Zentralbank einfügen] in den Fällen von Artikel 10 Absätze 2 und 3.

(2)  
Zahlungen im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen können über ein T2S-DCA-Konto abgewickelt werden.

Artikel 4

Liquiditätsübertragungsaufträge

Ein T2S-DCA-Kontoinhaber kann Liquiditätsübertragungsaufträge wie folgt einreichen:

a) 

als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;

b) 

als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung i) einer Übertragung eines bestimmten Übertragungsbetrags oder ii) einer Übertragung zur Verringerung des Saldos des T2S-DCA-Kontos auf ein vorab definiertes Niveau darstellt, wobei der Betrag der Verringerung bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto übertragen wird.

c) 

als terminierter Auftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur einmaligen Ausführung i) einer Übertragung eines bestimmten Übertragungsbetrags oder ii) einer Übertragung zur Verringerung des Saldos des T2S-DCA-Kontos auf ein vorab definiertes Niveau darstellt, wobei der Betrag der Verringerung bei täglichem Eintritt eines vorab definierten Ereignisses am Geschäftstag auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto übertragen wird.

Artikel 5

Liquiditätsreservierung und -blockierung

(1)  
Die Teilnehmer können auf ihrem T2S-DCA-Konto Liquidität reservieren oder blockieren. Dies stellt keine Abwicklungsgarantie gegenüber Dritten dar.
(2)  
Durch Beauftragung zur Reservierung oder Blockierung eines Liquiditätsbetrags weist ein Teilnehmer die [Namen der Zentralbank einfügen] an, die verfügbare Liquidität um diesen Betrag zu vermindern.
(3)  
Ein Reservierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund derer die Reservierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu reservierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird diese reserviert, und der Fehlbetrag kann durch zugeführte Liquidität ausgeglichen werden, bis der Reservierungsbetrag zur Verfügung steht.
(4)  
Ein Blockierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Blockierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu blockierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird kein Betrag blockiert; der Blockierungsauftrag wird erneut eingereicht, wenn der vollständige Blockierungsbetrag durch die verfügbare Liquidität gedeckt ist.
(5)  
Der Teilnehmer kann im Lauf eines Geschäftstages, an dem ein Reservierungs- oder Blockierungsauftrag verarbeitet wurde, die [Namen der Zentralbank einfügen] jederzeit anweisen, die Reservierung bzw. Blockierung zu stornieren. Eine teilweise Stornierung ist unzulässig.
(6)  
Aufträge zur Liquiditätsreservierung oder -blockierung nach Maßgabe dieser Bestimmung werden am Ende des Geschäftstages ungültig.

Artikel 6

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf T2S-DCA-Konten

(1)  
Für die Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen wird ein Zeitstempel in der Reihenfolge des Auftragseingangs angebracht.
(2)  
Alle bei TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereichten Liquiditätsübertragungsaufträge werden nach dem FIFO-Prinzip (First in, first out) ohne Priorisierung oder Neuordnung verarbeitet.
(3)  

Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung auf ein TIPS-DCA-Konto, ein MCA-Konto, ein RTGS-DCA-Konto oder ein T2S-DCA-Konto wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem T2S-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, gilt Folgendes:

a) 

Im Falle eines Auftrags zur sofortigen Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne Teilabwicklung oder einen weiteren Abwicklungsversuch zurückgewiesen, es sei denn, der Auftrag wird von einem gemäß Teil I Artikel 7 benannten Dritten veranlasst; in diesem Fall wird er ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.

b) 

Im Falle eines terminierten Auftrags oder eines Dauerauftrags zur Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.

Artikel 7

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung

(1)  
Nach Beendigung der Teilnahme eines T2S-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] keine weiteren Geldübertragungsaufträge von diesem T2S-DCA-Kontoinhaber mehr an.
(2)  
Im Fall der Suspendierung eines T2S-DCA-Kontoinhabers von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen speichert die [Namen der Zentralbank einfügen] alle auf dem T2S-DCA-Konto eingehenden und ausgehenden Geldübertragungsaufträge dieses Teilnehmers und reicht diese erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten T2S-DCA-Kontoinhabers zur Abwicklung ein.
(3)  
Im Fall der Suspendierung eines T2S-DCA-Kontoinhabers von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen werden alle von diesem T2S-Konto des T2S-DCA-Kontoinhabers ausgehenden Geldübertragungsaufträge nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des T2S-DCA-Kontoinhabers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung verarbeitet. Alle eingehenden Geldübertragungsaufträge werden gemäß Absatz 2 verarbeitet.

Artikel 8

Für Auto-collateralisation-Fazilitäten zugelassene Stellen

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] bietet einem T2S-DCA-Kontoinhaber, dem sie Innertageskredit gemäß Teil II Artikel 10 gewährt, auf Antrag dieses T2S-DCA-Kontoinhabers Auto-collateralisation-Fazilitäten unter der Voraussetzung an, dass dieser Teilnehmer keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegt, deren Umsetzung nach Ansicht der [Namen der Zentralbank einfügen] mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist.
(2)  
Auto-collateralisation wird lediglich an einem TARGET-Geschäftstag gewährt, ist auf diesen Tag beschränkt, und kann nicht in Übernachtkredit umgewandelt werden.

Artikel 9

Notenbankfähige Sicherheiten für Auto-collateralisation

(1)  
Für Auto-collateralisation sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems; sie unterliegen den in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.
(2)  

Darüber hinaus gilt für notenbankfähige Sicherheiten, die für Auto-collateralisation gestellt werden, Folgendes:

a) 

[Soweit relevant einfügen: Ihre Nutzung kann von der [Namen der Zentralbank einfügen] beschränkt werden, indem diejenigen Sicherheiten im Voraus ausgeschlossen werden, bei denen potenziell eine enge Verbindung besteht];

b) 

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, der ihnen durch Beschlüsse des EZB-Rates eingeräumt wird und dem zufolge sie notenbankfähige Sicherheiten ausschließen können.

Artikel 10

Kreditvergabe- und Rückführungsverfahren

(1)  
Kredite im Wege von Auto-collateralisation werden zinsfrei gewährt.
(2)  
Der T2S-DCA-Kontoinhaber kann Auto-collateralisation jederzeit während des Tages zurückführen.
(3)  

Auto-collateralisation wird spätestens zu dem in der Anlage V bezeichneten Zeitpunkt nach folgendem Verfahren zurückgeführt:

a) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] gibt die Rückführungsanweisung frei, die unter der Voraussetzung abgewickelt wird, dass Geld zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung steht.

b) 

Reicht nach Schritt a das Guthaben auf dem T2S-DCA-Konto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht aus, überprüft die [Namen der Zentralbank einfügen] die anderen in ihren Büchern geführten T2S-DCA-Konten desselben T2S-DCA-Kontoinhabers und überträgt von einzelnen dieser Konten oder von allen diesen Konten Geld auf das T2S-DCA-Konto, auf dem die Rückführung ansteht.

c) 

Sollte nach den Schritten a und b das Guthaben auf einem T2S-DCA-Konto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht ausreichen, gilt dies als Anweisung des T2S-DCA-Kontoinhabers an die [Namen der Zentralbank einfügen], die zur Besicherung der offenen Auto-collateralisation genutzten Sicherheiten auf das Sicherheitenkonto der [Namen der Zentralbank einfügen] zu übertragen. Danach stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] die Liquidität zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung und belastet unverzüglich das primäre MCA-Konto des T2S-DCA-Kontoinhabers.

d) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] erhebt eine Strafgebühr in Höhe von 1 000 EUR für jeden Geschäftstag, an dem ein oder mehrere Male eine Verlagerung von Sicherheiten gemäß Buchstabe c erfolgt. Mit der Strafgebühr wird das primäre MCA-Konto des in Buchstabe c bezeichneten DCA-Kontoinhabers belastet.

Artikel 11

Suspendierung, Beschränkung oder Ausschluss von Auto-collateralisation-Fazilitäten

(1)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] suspendiert den Zugang zu den Auto-collateralisation-Fazilitäten oder schließt einen T2S-DCA-Kontoinhaber von den Auto-collateralisation-Fazilitäten aus, wenn sie den Zugang dieses T2S-DCA-Kontoinhabers zu Innertageskrediten suspendiert oder diesen T2S-DCA-Kontoinhaber von Innertageskrediten nach Teil II Artikel 13 ausschließt.
(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] beschränkt den Zugang eines T2S-DCA-Kontoinhabers zu Auto-collateralisation-Fazilitäten, wenn sie den Zugang dieses T2S-DCA-Kontoinhabers zu Innertageskrediten nach Teil II Artikel 13 beschränkt hat. In diesem Fall gilt die festgelegte Obergrenze für den Gesamtbetrag der kombinierten Auto-collateralisation- und Innertageskreditfazilitäten und nicht für jede einzelne der Fazilitäten getrennt.

TEIL V

Besondere Bedingungen für TIPS-DCA-Konten (TIPS — TARGET Instant Payment Settlement)

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung eines TIPS-DCA-Kontos

(1)  
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers eröffnet und führt die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere TIPS-DCA-Konten.
(2)  
Überziehungen sind auf einem TIPS-DCA-Konto unzulässig.

Artikel 2

Übermittlung und Erhalt von Nachrichten

(1)  

Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann

a) 

direkt und/oder

b) 

über eine oder mehrere einreichende Parteien Nachrichten übermitteln.

(2)  

Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber erhält Nachrichten

a) 

direkt oder

b) 

über eine einreichende Partei.

(3)  
Teil I Artikel 7 gilt für einen TIPS-DCA-Kontoinhaber, der Nachrichten über eine einreichende Partei übermittelt oder erhält, so dass diese Nachrichten als vom TIPS-DCA-Kontoinhaber direkt übermittelt oder erhalten gelten.

Artikel 3

Erreichbare Parteien

(1)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann eine oder mehr erreichbare Parteien bestimmen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme durch Unterzeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement beigetreten sein.
(2)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber hat der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Nachweis darüber zu erbringen, dass jede benannte erreichbare Partei dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist.
(3)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber hat die [Namen der Zentralbank einfügen] darüber zu informieren, wenn eine benannte erreichbare Partei aus dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ausgetreten ist und unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die erreichbare Partei daran zu hindern, auf das TIPS-DCA-Konto zuzugreifen.
(4)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann den von ihm benannten erreichbaren Parteien den Zugang über eine oder mehrere einreichende Parteien gestatten.
(5)  
Teil I Artikel 7 findet Anwendung auf TIPS-DCA-Kontoinhaber, die erreichbare Parteien benennen.
(6)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber, der eine erreichbare Partei benannt hat, hat sicherzustellen, dass diese erreichbare Partei ständig für den Erhalt von Nachrichten zur Verfügung steht.

Artikel 4

Über TIPS-DCA-Konten abgewickelte Transaktionen

(1)  

Die folgenden Transaktionen werden über ein TIPS-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:

a) 

Instant Payment-Aufträge;

b) 

positive Rückruf-Antworten;

c) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf technische TIPS-Nebensystemkonten, MCA-Konten, T2S-DCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten;

d) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf Unterkonten;

e) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf Konten für die Einlagenfazilität.

Artikel 5

Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung

Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung einreichen.

Artikel 6

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf TIPS-DCA-Konten

(1)  
Für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen wird ein Zeitstempel in der Reihenfolge des Auftragseingangs angebracht.
(2)  
Die zuerst bei TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereichten Geldübertragungsaufträge werden nach dem FIFO-Prinzip (First in, first out) ohne Priorisierung oder Neuordnung verarbeitet.
(3)  

Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind, wobei Folgendes gilt:

a) 

Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen.

b) 

Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.

(4)  
Gemäß Absatz 3 Buchstabe b reservierte Mittel stehen für die Abwicklung nachfolgender Geldübertragungsaufträge nicht zur Verfügung.
(5)  
Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b weist die [Namen der Zentralbank einfügen] Instant Payment-Aufträge zurück, wenn die Höhe des Instant Payment-Auftrags eine anwendbare Credit Memorandum Balance (CMB) übersteigt.
(6)  
Wurde ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen.
(7)  
Wurde eine positive Rückruf-Antwort wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem zu belastenden TIPS-DCA-Konto ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort zurückgewiesen. Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort sofort abgewickelt.
(8)  
Unbeschadet des Absatzes 7 weist TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] positive Rückruf-Antworten zurück, wenn die Höhe der positiven Rückruf-Antworten eine anwendbare CMB übersteigt.

Artikel 7

Rückruf-Anfrage

(1)  
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann eine Rückruf-Anfrage einreichen.
(2)  
Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Instant Payment-Auftrags weitergeleitet, der diese mit einer positiven Rückruf-Antwort bestätigen oder mit einer negativen Rückruf-Antwort ablehnen kann.

Artikel 8

TIPS-Directory

(1)  

Das TIPS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für das Routing verwendet wird und, die BICs folgender Stellen umfasst:

a) 

TIPS-DCA-Kontoinhaber;

b) 

erreichbare Parteien.

(2)  
Das TIPS-Directory wird täglich aktualisiert.
(3)  
Die TIPS-Kontoinhaber dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen, ihre benannten erreichbaren Parteien und ihre einreichenden Parteien weitergeben. Erreichbare Parteien dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen weitergeben.
(4)  
Ein spezifischer BIC erscheint nur einmal im TIPS-Directory.
(5)  
Die TIPS-DCA-Kontoinhaber willigen ein, dass die [Namen der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken ihre Namen und BICs veröffentlichen dürfen. Darüber hinaus können die [Namen der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs von erreichbaren Parteien, die von TIPS-DCA-Kontoinhabern benannt wurden, veröffentlichen und TIPS-DCA-Kontoinhaber haben sicherzustellen, dass die erreichbaren Parteien einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.

Artikel 9

MPL-Verzeichnis

(1)  
Das zentrale MPL-Verzeichnis (Mobile Proxy Lookup — MPL) enthält die Proxy-IBAN-Entsprechungstabelle für die Zwecke des MPL-Dienstes.
(2)  
Jeder Proxy darf nur mit einer IBAN verknüpft werden. Eine IBAN kann mit einem oder mehreren Proxys verknüpft werden.
(3)  
Teil I Artikel 28 findet Anwendung auf die im MPL-Verzeichnis enthaltenen Daten.

Artikel 10

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder außerordentlicher Beendigung

(1)  
Nach Beendigung der Teilnahme eines TIPS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] keine weiteren Geldübertragungsaufträge von diesem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder an diesen TIPS-DCA-Kontoinhaber mehr an.
(2)  

Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die [Namen der Zentralbank einfügen] entweder:

a) 

alle seine eingehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen,

b) 

alle seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen oder

c) 

sowohl seine eingehenden als auch seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.

(3)  
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die [Namen der Zentralbank einfügen] alle seine ein- und ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] wird Instant Payment-Aufträge eines TIPS-DCA-Kontoinhabers verarbeiten, dessen Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Teil I Artikel 25 Absätze 1 oder 2 suspendiert oder beendet wurde und für welche die [Namen der Zentralbank einfügen] vor der Suspendierung oder Beendigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b auf einem TIPS-DCA-Konto Mittel reserviert hat.

TEIL VI

Besondere Bedingungen für Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung von technischen Nebensystemkonten und Verwendung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren

(1)  
Auf Antrag eines Nebensystems kann die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere technische RTGS-Nebensystemkonten zur Unterstützung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren eröffnen und führen.
(2)  
Überziehungen sind auf einem technischen RTGS-Nebensystemkonto unzulässig.
(3)  
Technische RTGS-Nebensystemkonten werden nicht im RTGS-Directory veröffentlicht.
(4)  

Das Nebensystem wählt für die Zwecke der Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mindestens eines der folgenden Abwicklungsverfahren aus:

a) 

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A;

b) 

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B;

c) 

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C;

d) 

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D;

e) 

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E.

(5)  
Die Vorschriften der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 gelten jeweils für die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A, B, C, D bzw. E.
(6)  
Die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren sind während der in Anlage V genannten Zeiten funktionsbereit.
(7)  
Das Nebensystem beantragt bei der [Namen der Zentralbank einfügen] die Einrichtung einer Verrechnungsbankkontengruppe.
(8)  
Das Nebensystem sendet Nebensystem-Übertragungsaufträge nur an Konten, die in der in Absatz 7 genannten Verrechnungsbankkontengruppe aufgeführt sind.

Artikel 2

Priorität von Nebensystem-Übertragungsaufträgen

Allen Nebensystem-Übertragungsaufträgen wird automatisch die Prioritätsstufe „dringend“ zugewiesen.

Artikel 3

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A

(1)  
Das Nebensystem beantragt ein technisches RTGS-Nebensystemkonto (dedicated RTGS AS technical account), um die Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens A zu unterstützen. Der Saldo dieses Kontos muss am Ende des Tages null sein.
(2)  
Das Nebensystem kann die Eröffnung eines Nebensystem-Garantiekontos beantragen, um die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) zu unterstützen. Die Guthaben auf dem Nebensystem-Garantiekonto werden zur Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen verwendet, wenn auf dem RTGS-DCA-Konto einer Verrechnungsbank keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Das Nebensystem-Garantiekonto kann von der [Namen der Zentralbank einfügen], dem Nebensystem oder einem zugelassenen Teilnehmer unterhalten werden. Das Nebensystem-Garantiekonto wird nicht im RTGS-Directory veröffentlicht.
(3)  
Das Nebensystem reicht Nebensystem-Übertragungsaufträge im Stapelverfahren in einer einzigen Datei ein, wobei die Summe der Belastungen der Summe der Gutschriften entsprechen muss.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] versucht zuerst Nebensystem-Übertragungsaufträge zur Belastung der RTGS-DCA-Konten von Verrechnungsbanken und zur Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto des Nebensystems abzuwickeln. Erst nach Abwicklung aller dieser Nebensystem-Übertragungsaufträge (einschließlich einer etwaigen Deckung des technischen RTGS-Nebensystemkontos über das Nebensystem-Garantiekonto) versucht die [Namen der Zentralbank einfügen], Nebensystem-Übertragungsaufträge zur Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und zur Gutschrift auf den RTGS-DCA-Konten von Verrechnungsbanken abzuwickeln.
(5)  
Wenn ein Nebensystem-Übertragungsauftrag zur Belastung des RTGS-DCA-Kontos einer Verrechnungsbank in die Warteschlange gestellt wird, informiert die [Namen der Zentralbank einfügen] die Verrechnungsbank mittels einer Broadcast-Nachricht.
(6)  
Wurde ein Nebensystem-Garantiekonto eröffnet und verfügt eine Verrechnungsbank nicht über ausreichende Deckung auf ihrem RTGS-DCA-Konto, so kann das Nebensystem die [Namen der Zentralbank einfügen] anweisen, das Garantiekonto-Verfahren durch einen Antrag zur Belastung des Nebensystem-Garantiekontos und zur Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto zu aktivieren. Wenn das Nebensystem-Garantiekonto nicht über ausreichende Deckung verfügt, um die Abwicklung abzuschließen, ist der Abwicklungsprozess fehlgeschlagen.
(7)  
Schlägt der Abwicklungsprozess gleich aus welchem Grund fehl, einschließlich gemäß Absatz 6, weist die [Namen der Zentralbank einfügen] alle nicht abgewickelten Nebensystem-Übertragungsaufträge in der in Absatz 3 genannten einzigen Datei zurück und macht alle bereits abgewickelten Nebensystem-Übertragungsaufträge rückgängig.
(8)  
Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder fehlgeschlagene Abwicklung in Kenntnis gesetzt.
(9)  

Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:

a) 

den Dienst „Informationszeitraum (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b) 

den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 4

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B

(1)  
Das Nebensystem beantragt ein technisches RTGS-Nebensystemkonto, um die Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens B zu unterstützen. Der Saldo dieses Kontos muss am Ende des Tages null sein.
(2)  
Das Nebensystem kann die Eröffnung eines Nebensystem-Garantiekontos beantragen, um die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) zu unterstützen. Die Guthaben auf dem Nebensystem-Garantiekonto werden zur Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen verwendet, wenn auf dem RTGS-DCA-Konto einer Verrechnungsbank keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Das Nebensystem-Garantiekonto kann von der [Namen der Zentralbank einfügen], dem Nebensystem oder einem zugelassenen Teilnehmer unterhalten werden. Das Nebensystem-Garantiekonto wird nicht im RTGS-Directory veröffentlicht.
(3)  
Das Nebensystem reicht Nebensystem-Übertragungsaufträge im Stapelverfahren in einer einzigen Datei ein, wobei die Summe der Belastungen der Summe der Gutschriften entsprechen muss.
(4)  
Das Abwicklungsverfahren B arbeitet nach dem Grundsatz „alles oder nichts“. Die [Namen der Zentralbank einfügen] versucht, zeitgleich alle Nebensystem-Übertragungsaufträge zur Belastung der RTGS-DCA-Konten von Verrechnungsbanken und zur Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto sowie alle Nebensystem-Übertragungsaufträge zur Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und zur Gutschrift auf den RTGS-DCA-Konten von Verrechnungsbanken abzuwickeln. Wenn ein oder mehrere Nebensystem-Übertragungsaufträge nicht abgewickelt werden können, werden alle Nebensystem-Übertragungsaufträge in die Warteschlange gestellt und einem Optimierungsalgorithmus unterzogen, und die Verrechnungsbanken werden informiert.
(5)  
Wurde ein Nebensystem-Garantiekonto eröffnet und verfügt eine Verrechnungsbank nicht über ausreichende Deckung auf ihrem RTGS-DCA-Konto, so kann das Nebensystem die [Namen der Zentralbank einfügen] anweisen, das Garantiekonto-Verfahren durch einen Antrag auf Belastung des Nebensystem-Garantiekontos und auf Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto zu aktivieren. Wenn das Nebensystem-Garantiekonto nicht über ausreichende Deckung verfügt, um die Abwicklung abzuschließen, ist der Abwicklungsprozess fehlgeschlagen.
(6)  
Schlägt der Abwicklungsprozess gleich aus welchem Grund fehl, einschließlich gemäß Absatz 5, weist die [Namen der Zentralbank einfügen] alle nicht abgewickelten Nebensystem-Übertragungsaufträge in der in Absatz 3 genannten einzigen Datei zurück.
(7)  
Die Nebensysteme werden über eine erfolgreiche oder fehlgeschlagene Abwicklung in Kenntnis gesetzt.
(8)  

Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:

a) 

den Dienst „Informationszeitraum“ (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b) 

den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 5

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C

(1)  
Das Abwicklungsverfahren C unterstützt die Abwicklung durch Nutzung dedizierter Liquidität auf Unterkonten. Das Nebensystem beantragt ein technisches RTGS-Nebensystemkonto, um die Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens C zu unterstützen. Der Saldo dieses Kontos muss am Ende des Tages null sein. Dieses technische RTGS-Nebensystemkonto kann auch zur Unterstützung der Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens E genutzt werden.
(2)  
Das Nebensystem stellt sicher, dass jede Verrechnungsbank mindestens ein Unterkonto eröffnet, das vom Nebensystem nur für die Zwecke dieses Abwicklungsverfahrens verwendet werden darf.
(3)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] beginnt automatisch an jedem TARGET-Geschäftstag entsprechend der in Anlage V genannten Öffnungszeiten ein obligatorisches Abwicklungsverfahren C, welches die Abwicklung der für das obligatorische Abwicklungsverfahren C eingerichteten Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung durch Belastung der RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken und Gutschrift auf dem in Absatz 2 genannten Unterkonto auslöst.
(4)  
Das Abwicklungsverfahren C endet mit einer Nachricht „Ende des Verfahrens“ (end of procedure), die vom Nebensystem jederzeit vor der in Anlage V festgelegten Annahmeschlusszeit für Interbankzahlungen gesendet werden kann. Wenn das Nebensystem die Nachricht „Ende des Verfahrens“ nicht bis zu dieser Annahmeschlusszeit sendet, beendet die [Namen der Zentralbank einfügen] das Verfahren zur Annahmeschlusszeit.
(5)  
Die Beendigung des obligatorischen Abwicklungsverfahrens C führt zu einer automatischen Übertragung von Liquidität von dem in Absatz 2 genannten Unterkonto auf das RTGS-DCA-Konto.
(6)  
Wird das obligatorische Abwicklungsverfahren C beendet, kann das Nebensystem jederzeit vor der in Anlage V festgelegten Annahmeschlusszeit für Interbankzahlungen ein optionales Verfahren beginnen, das die Abwicklung der für das optionale Abwicklungsverfahren C eingerichteten Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung durch Belastung des RTGS-DCA-Kontos der Verrechnungsbank und Gutschrift auf ihrem RTGS-Unterkonto auslöst. Das Nebensystem kann vor der Annahmeschlusszeit für Interbankzahlungen ein oder mehrere aufeinanderfolgende optionale Verfahren beginnen und beenden. Die Beendigung eines optionalen Abwicklungsverfahrens C führt zu einer automatischen Übertragung von Liquidität von dem in Absatz 2 genannten Unterkonto auf das RTGS-DCA-Konto.
(7)  
Das obligatorische Abwicklungsverfahren C und jedes nachfolgende optionale Abwicklungsverfahren C können aus einem oder mehreren Zyklen bestehen.
(8)  
Das Nebensystem kann jederzeit nach Beginn eines obligatorischen oder optionalen Abwicklungsverfahrens C einen Zyklus mittels einer Nachricht „Beginn des Zyklus“ (start of cycle) beginnen. Nach dem Beginn des Zyklus dürfen Liquiditätsübertragungen von dem in Absatz 2 genannten Unterkonto erst vorgenommen werden, wenn das Nebensystem eine Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle) gesendet hat. Das Guthaben kann sich während des Zyklus infolge der Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder im Falle der Liquiditätsübertragung durch eine Verrechnungsbank auf ihr Unterkonto ändern. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert das Nebensystem über die Reduzierung oder Erhöhung von Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung. Wenn das Nebensystem es verlangt, wird es von der [Namen der Zentralbank einfügen] auch über die erhöhte Liquidität auf dem Unterkonto infolge von Liquiditätsübertragungsaufträgen der Verrechnungsbank informiert.
(9)  

Das Nebensystem kann Nebensystem-Übertragungsaufträge im Stapelverfahren in einer oder mehreren Dateien einreichen, während der Zyklus läuft. Die Geldübertragungsaufträge können für eine der folgenden Transaktionen durchgeführt werden:

a) 

Belastung der Unterkonten der Verrechnungsbanken und Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto;

b) 

Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und Gutschrift auf den Unterkonten der Verrechnungsbanken;

c) 

Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und Gutschrift auf den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken.

(10)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] wickelt unverzüglich die Nebensystem-Übertragungsaufträge ab, die abgewickelt werden können. Nebensystem-Übertragungsaufträge, die nicht unverzüglich abgewickelt werden können, werden in die Warteschlange gestellt und einem Optimierungsalgorithmus unterzogen. Alle Nebensystem-Übertragungsaufträge, die zum Zeitpunkt der Schließung des Zyklus nicht abgewickelt sind, werden zurückgewiesen.
(11)  
Das Nebensystem wird spätestens nach Ende des Zyklus über den Status der einzelnen Nebensystem-Übertragungsaufträge in Kenntnis gesetzt.

Artikel 6

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D

(1)  
Das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D unterstützt die Abwicklung durch die Nutzung von Vorfinanzierung. Das Nebensystem beantragt ein technisches RTGS-Nebensystemkonto, um die Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens D zu unterstützen.
(2)  
Die technischen RTGS-Nebensystemkonten dürfen nur einen Nullsaldo oder einen positiven Saldo aufweisen. Auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto kann über Nacht Liquidität verbleiben, die gemäß Teil I Artikel 12 Absatz 2 verzinst wird.
(3)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] unterrichtet das Nebensystem über Liquiditätsübertragungen in Form der Belastung der RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken und Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto. Diese Liquiditätsübertragungen können an jedem TARGET-Geschäftstag entsprechend der in Anhang V genannten Öffnungszeiten vorgenommen werden. Das Nebensystem kann Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung durch Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und Gutschrift auf den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken eingeben.

Artikel 7

RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E

(1)  
Das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E unterstützt die bilaterale Abwicklung und die Einzelverarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen. Das Nebensystem kann das Abwicklungsverfahren E ohne ein technisches RTGS-Nebensystemkonto für die bilaterale Abwicklung verwenden. Das Nebensystem beantragt ein technisches RTGS-Nebensystemkonto, um die Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen unter Verwendung des Abwicklungsverfahrens E zu unterstützen, wenn es sich für die Einzelverarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen entscheidet. Der Saldo dieses technischen RTGS-Nebensystemkontos muss am Ende des Tages null sein. Dieses technische RTGS-Nebensystemkonto kann auch für das Abwicklungsverfahren C verwendet werden.
(2)  

Das Nebensystem kann Nebensystem-Übertragungsaufträge in einer oder mehreren Dateien im Stapelverfahren einreichen für Übertragungen zwischen

a) 

den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken und dem technischen RTGS-Nebensystemkonto, sofern dieses verwendet wird, und

b) 

den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken.

Das Nebensystem ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Reihenfolge von Nebensystem-Übertragungsaufträgen in der Datei sicherzustellen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.

(3)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] wickelt unverzüglich die Nebensystem-Übertragungsaufträge ab, die abgewickelt werden können. Nebensystem-Übertragungsaufträge, die nicht sofort abgewickelt werden können, werden in die Warteschlange gestellt. Wird ein Nebensystem-Übertragungsauftrag zur Belastung des RTGS-DCA-Kontos einer Verrechnungsbank in die Warteschlange gestellt, wird die Verrechnungsbank mittels einer Broadcast-Nachricht informiert.
(4)  

Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:

a) 

den Dienst „Informationszeitraum“ (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b) 

den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.

(5)  
Das Nebensystem wird über den Status der einzelnen eingereichten Nebensystem-Übertragungsaufträge benachrichtigt.

Artikel 8

Informationsfrist und Abwicklungszeitraum

(1)  
Der Dienst „Informationszeitraum“ (information period) ermöglicht es dem Nebensystem, seine Verrechnungsbanken über die Liquidität zu informieren, die für eine erfolgreiche Abwicklung erforderlich ist. Dieser optionale Dienst ermöglicht es dem Nebensystem einen Zeitraum festzulegen bevor die Abwicklung der Nebensystem-Übertragungsaufträge beginnt. Während dieses Zeitraums kann das Nebensystem auf Antrag der Verrechnungsbank entweder einzelne Nebensystem-Übertragungsaufträge (im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E) oder Dateien (im Rahmen der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B) widerrufen. Das Nebensystem kann zudem die [Namen der Zentralbank einfügen] ersuchen, diesen Widerruf in seinem Auftrag vorzunehmen.
(2)  
Wenn ein Nebensystem oder die [Namen der Zentralbank einfügen] im Auftrag des Nebensystems einzelne Nebensystem-Übertragungsaufträge (im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E) oder Dateien (im Rahmen der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B) während des „Informationszeitraums“ widerruft, wird die Verarbeitung der Nebensystem-Übertragungsaufträge storniert.
(3)  
Der Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) ermöglicht es dem Nebensystem, eine Frist festzulegen, bis zu der die Abwicklung der Nebensystem-Übertragungsaufträge erfolgen kann. Dieser Dienst ist eine Voraussetzung für die Nutzung eines Garantiekontos und optional für die Nutzung technischer Nebensystemkonten.
(4)  

Während des „Abwicklungszeitraums“ kann das Nebensystem oder die [Namen der Zentralbank einfügen] im Auftrag des Nebensystems entweder einzelne Nebensystem-Übertragungsaufträge (im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E) oder Dateien (im Rahmen der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B) widerrufen, die keinen endgültigen Status haben; dabei gilt Folgendes:

a) 

Bei Nutzung des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E für die bilaterale Abwicklung werden die betreffenden Nebensystem-Übertragungsaufträge rückgängig gemacht.

b) 

Wird das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E nicht für die bilaterale Abwicklung genutzt oder schlägt die gesamte Abwicklung im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens A fehl, werden alle in der Datei enthaltenen abgewickelten Nebensystem-Übertragungsaufträge rückgängig gemacht und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem mittels einer Broadcast-Nachricht informiert.

c) 

Wird das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B genutzt, ist die gesamte Abwicklung fehlgeschlagen und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem werden mittels einer Broadcast-Nachricht informiert.

Artikel 9

Systemübergreifende Abwicklung

(1)  
Die systemübergreifende Abwicklung ermöglicht einem Nebensystem die Verbuchung von Gutschriften auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto eines anderen Nebensystems oder auf dem Unterkonto einer Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems und steht Nebensystemen zur Verfügung, die das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C oder D verwenden.
(2)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] ermöglicht auf Antrag des Nebensystems die systemübergreifende Abwicklung zwischen diesem Nebensystem und einem anderen Nebensystem in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder einem anderen TARGET-Komponenten-System. Das beantragende Nebensystem legt der [Namen der Zentralbank einfügen] die Genehmigung des anderen Nebensystems vor.
(3)  
Eine systemübergreifende Abwicklung kann nur veranlasst werden, wenn die beiden Nebensysteme ein Abwicklungsverfahren eröffnet haben. Wird außerdem die systemübergreifende Abwicklung von einem Nebensystem veranlasst, welches das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C nutzt, muss darüber hinaus bei diesem Nebensystem auch ein Abwicklungszyklus eröffnet worden sein.
(4)  
Ein Nebensystem, welches das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C im Rahmen der systemübergreifenden Abwicklung nutzt, darf nur Nebensystem-Übertragungsaufträge einzeln einreichen, die das Unterkonto einer ihrer Nebensystem-Verrechnungsbanken belasten. Diese Nebensystem-Übertragungsaufträge würden dem Unterkonto der empfangenden Nebensystem-Verrechnungsbank gutgeschrieben, wenn das empfangende Nebensystem das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C nutzt, oder dem technischen RTGS-Nebensystemkonto des empfangenden Nebensystems, wenn dieses Nebensystem das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D nutzt.
(5)  
Ein Nebensystem, welches das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D im Rahmen der systemübergreifenden Abwicklung nutzt, darf nur Nebensystem-Übertragungsaufträge einzeln einreichen, die sein technisches RTGS-Nebensystemkonto belasten. Diese Nebensystem-Übertragungsaufträge würden dem Unterkonto der empfangenden Nebensystem-Verrechnungsbank gutgeschrieben, wenn das empfangende Nebensystem das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C nutzt, oder dem technischen RTGS-Nebensystemkonto des empfangenden Nebensystems, wenn dieses Nebensystem das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D nutzt.

Beide Nebensysteme, die die systemübergreifende Abwicklung nutzen, werden mittels einer Broadcast-Nachricht über die Abwicklung oder Zurückweisung der Nebensystem-Übertragungsaufträge benachrichtigt.

Artikel 10

Wirkung der Suspendierung oder Beendigung

Wenn während des Abwicklungszyklus von Nebensystem-Übertragungsaufträgen eine Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Abwicklungsverfahren durch das Nebensystem wirksam wird, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] befugt, den Abwicklungszyklus abzuschließen.

TEIL VII

Besondere Bedingungen für Nebensysteme, die das Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) verwenden (TIPS als Abwicklungsverfahren)

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung von technischen TIPS-Nebensystemkonten

(1)  
Auf Antrag eines Nebensystems, das Instant Payments gemäß dem SCT Inst Scheme oder Near Instant Payment in seinen eigenen Büchern abwickelt, kann die [Namen der Zentralbank einfügen] ein oder mehrere technische TIPS-Nebensystemkonten eröffnen und führen.
(2)  
Überziehungen sind auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto unzulässig.
(3)  
Das betreffende Nebensystem verwendet ein technisches TIPS-Nebensystemkonto, um die erforderliche, von seinen Clearing-Teilnehmern bereitgestellte Liquidität zur Deckung ihrer Positionen zu sammeln.
(4)  
Auf Wunsch kann das Nebensystem Mitteilungen über Gutschriften und Belastungen auf seinem technischen TIPS-Nebensystemkonto erhalten. Wenn sich das Nebensystem für diesen Dienst entscheidet, wird bei Belastungen oder Gutschriften auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto unverzüglich eine Mitteilung übermittelt.

▼M2

(5)  
Ein Nebensystem kann Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten an einen TIPS-DCA-Kontoinhaber oder einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos senden. Ein Nebensystem empfängt und verarbeitet Instant Payment-Aufträge, Rückruf-Anfragen und positive Rückruf-Antworten von jedem TIPS-Geldkontoinhaber oder Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos.

▼B

Artikel 2

Übermittlung und Erhalt von Nachrichten

(1)  

Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann

a) 

direkt;

b) 

über eine oder mehrere einreichende Parteien Nachrichten übermitteln.

(2)  

Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos erhält Nachrichten

a) 

direkt oder

b) 

über eine einreichende Partei.

(3)  
Teil I Artikel 7 gilt für einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der Nachrichten über eine einreichende Partei übermittelt oder erhält, so dass diese Nachrichten also vom Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos direkt übermittelt oder erhalten gelten.

Artikel 3

Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung

Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung einreichen.

Artikel 4

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf technischen TIPS-Nebensystemkonten

(1)  
Für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen wird ein Zeitstempel in der Reihenfolge des Auftragseingangs angebracht.
(2)  
Die zuerst bei TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereichten Geldübertragungsaufträge werden nach dem FIFO-Prinzip (First in, first out) ohne Priorisierung oder Neuordnung verarbeitet.
(3)  

Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Teil I Artikel 17 Absatz 1 beschrieben angenommen, prüft [Namen der Zentralbank einfügen], ob auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind, wobei Folgendes gilt:

a) 

Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen.

b) 

Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.

(4)  
Gemäß Absatz 3 Buchstabe b reservierte Mittel stehen für die Abwicklung nachfolgender Geldübertragungsaufträge nicht zur Verfügung.
(5)  
Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b weist die [Namen der Zentralbank einfügen] Instant Payment-Aufträge zurück, wenn die Höhe des Instant Payment-Auftrags eine anwendbare Credit Memorandum Balance (CMB) übersteigt.
(6)  
Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein TIPS-DCA-Konto wie in Teil I Artikel 17 Absatz 1 beschrieben angenommen, prüft die [Namen der Zentralbank einfügen], ob auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt.
(7)  
Wurde eine positive Rückruf-Antwort wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft die [Namen der Zentralbank einfügen], ob auf dem zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkonto ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort zurückgewiesen. Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort sofort abgewickelt.
(8)  
Unbeschadet des Absatzes 7 weist die [Namen der Zentralbank einfügen] positive Rückruf-Antworten zurück, wenn die Höhe der positiven Rückruf-Antworten eine anwendbare CMB übersteigt.

Artikel 5

Rückruf-Anfrage

(1)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann eine Rückruf-Anfrage einreichen.
(2)  
Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Instant Payment-Auftrags weitergeleitet, der diese mit einer positiven Rückruf-Antwort bestätigen oder mit einer negativen Rückruf-Antwort ablehnen kann.

Artikel 6

TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren

Das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren muss während der in Anlage V genannten Zeiten funktionsbereit sein.

Artikel 7

Über ein technisches TIPS-Nebensystemkonto erreichbare Parteien

▼M2

(1)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann eine oder mehrere erreichbare Parteien benennen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme durch Unterzeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement beigetreten sein und, wenn sie in TARGET als RTGS-DCA-Kontoinhaber, erreichbare BIC-Inhaber oder als in Teil III Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Stellen erreichbar sind und die Genehmigung zur Nutzung eines RTGS-DCA-Kontos im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs erhalten haben, müssen sie ein TIPS-DCA-Konto unterhalten oder über ein TIPS-DCA-Konto erreichbar sein.

▼B

(2)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos hat der [Namen der Zentralbank einfügen] Nachweis darüber zu erbringen, dass jede benannte erreichbare Partei dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist.
(3)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos hat die [Namen der Zentralbank einfügen] darüber zu informieren, wenn eine benannte erreichbare Partei aus dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ausgetreten ist und unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die erreichbare Partei daran zu hindern, auf das technische TIPS-Nebensystemkonto zuzugreifen.
(4)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann von ihm benannten erreichbaren Parteien den Zugang über eine oder mehrere einreichende Parteien gestatten.
(5)  
Teil I Artikel 7 findet Anwendung auf ein Nebensystem, das erreichbare Parteien benannt hat.
(6)  
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der eine erreichbare Partei benannt hat, hat sicherzustellen, dass diese erreichbare Partei ständig für den Erhalt von Nachrichten zur Verfügung steht.

Artikel 8

Über technische TIPS-Nebensystemkonten abgewickelte Transaktionen

(1)  

Die folgenden Transaktionen werden über ein technisches TIPS-Nebensystemkonto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:

a) 

Instant Payment-Aufträge;

b) 

positive Rückruf-Antworten;

c) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf TIPS-DCA-Konten.

Artikel 9

TIPS-Directory

(1)  

Das TIPS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für das Routing verwendet wird, und umfasst die BICs folgender Stellen:

a) 

TIPS-DCA-Kontoinhaber;

b) 

erreichbare Parteien.

(2)  
Das TIPS-Directory wird täglich aktualisiert.
(3)  
Die Inhaber technischer TIPS-Nebensystemkonten dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre benannten erreichbaren Parteien und ihre einreichenden Parteien weitergeben. Erreichbare Parteien dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen weitergeben.
(4)  
Ein spezifischer BIC erscheint nur einmal im TIPS-Directory.
(5)  
Die Inhaber technischer TIPS-Nebensystemkonten willigen ein, dass die [Namen der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken Namen und BICs von erreichbaren Parteien veröffentlichen dürfen, die von Inhabern technischer TIPS-Nebensystemkonten benannt wurden, und Inhaber technischer TIPS-Nebensystemkonten haben sicherzustellen, dass die erreichbaren Parteien einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.

Artikel 10

MPL-Verzeichnis

(1)  
Das zentrale MPL-Verzeichnis (Mobile Proxy Lookup — MPL) enthält die Proxy-IBAN-Entsprechungstabelle für die Zwecke des MPL-Dienstes.
(2)  
Jeder Proxy darf nur mit einer IBAN verknüpft werden. Eine IBAN kann mit einem oder mehreren Proxys verknüpft werden.
(3)  
Teil I Artikel 28 findet Anwendung auf die im MPL-Verzeichnis enthaltenen Daten.

Artikel 11

Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder außerordentlicher Beendigung

(1)  
Nach Beendigung der Teilnahme eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] nimmt die [Namen der Zentralbank einfügen] keine weiteren Geldübertragungsaufträge von diesem Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos oder an diesen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos mehr an.
(2)  

Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die [Namen der Zentralbank einfügen] entweder:

a) 

alle seine eingehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen,

b) 

alle seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen oder

c) 

sowohl seine eingehenden als auch ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.

(3)  
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos alle seine ein- und ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.
(4)  
Die [Namen der Zentralbank einfügen] wird Instant Payment-Aufträge eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos verarbeiten, dessen Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Teil I Artikel 25 Absätze 1 oder 2 suspendiert oder beendet wurde und für die die [Namen der Zentralbank einfügen] vor der Suspendierung oder Beendigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto Mittel reserviert hat.




ANLAGE I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON GELDÜBERTRAGUNGSAUFTRÄGEN

Zusätzlich zu den Harmonisierten Bedingungen gelten für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen die folgenden Regelungen:

1.    Testanforderungen für die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]

Jeder Teilnehmer muss vor seiner Aufnahme in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

2.    Kontonummern

Alle Konten der Teilnehmer erhalten eine eindeutige, bis zu 34-stellige Kontonummer, die sich aus den folgenden fünf Abschnitten zusammensetzt:



Bezeichnung

Anzahl der Zeichen

Inhalt

Kontoart

1

M = MCA-Konto

R = RTGS-DCA-Konto

C = T2S-DCA-Konto

I = TIPS-DCA-Konto

T = technisches RTGS-Nebensystemkonto

U = Unterkonto

A = technisches TIPS-Nebensystemkonto

G = Nebensystem-Garantiekonto

D = Konto für die Einlagenfazilität

X = Notfallkonto

Ländercode der Zentralbank

2

Ländercode nach ISO-Norm 3166-1

Währungscode

3

EUR

BIC

11

BIC des Kontoinhabers

Kontobezeichnung

Bis zu 17

Freitext (1)

(1)   

Bei Unterkonten muss dieser Abschnitt mit dem von der Zentralbank festgelegten, aus drei Zeichen bestehenden Code des Nebensystems beginnen.

3.    Nachrichtenregeln in TARGET

a) 

Jeder Teilnehmer beachtet die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln, die in Teil 3 der einschlägigen User Detailed Functional Specifications (UDFS) definiert sind.

b) 

Bei allen Nachrichtentypen, die auf MCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten (einschließlich Unterkonten), technischen RTGS-Nebensystemkonten, Nebensystem-Garantiekonten und T2S-DCA-Konten verarbeitet werden, ist ein Business Application Header (BAH) anzugeben:



Nachrichtentyp

Beschreibung

head.001

Business Application Header

head.002

Business File Header

4.    In TARGET verarbeitete Nachrichtentypen

a) 

Auf MCA-Konten werden folgende Nachrichtentypen verarbeitet:



Nachrichtentyp

Beschreibung

Administration (admi)

 

admi.004

SystemEventNotification

admi.005

ReportQueryRequest

admi.007

ReceiptAcknowledgement

Cash Management (camt)

 

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.005

GetTransaction

camt.006

ReturnTransaction

camt.018

GetBusinessDayInformation

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.025

Receipt

camt.046

GetReservation

camt.047

ReturnReservation

camt.048

ModifyReservation

camt.049

DeleteReservation

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

Payments clearing and Settlement (pacs)

 

pacs.009

FinancialInstitutionCreditTransfer

pacs.010

FinancialInstitutionDirectDebit

b) 

Auf RTGS-DCA-Konten und, soweit relevant, auf technischen RTGS-Nebensystemkonten und Nebensystem-Garantiekonten werden die folgenden Nachrichtentypen verarbeitet:



Administration (admi)

 

admi.004

SystemEventNotification

admi.005

ReportQueryRequest

admi.007

ReceiptAcknowledgement

Cash Management (camt)

 

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.005

GetTransaction

camt.006

ReturnTransaction

camt.007

ModifyTransaction

camt.009

GetLimit

camt.010

ReturnLimit

camt.011

ModifyLimit

camt.012

DeleteLimit

camt.018

GetBusinessDayInformation

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.021

ReturnGeneralBusinessInformation

camt.025

Receipt

camt.029

ResolutionOfInvestigation

camt.046

GetReservation

camt.047

ReturnReservation

camt.048

ModifyReservation

camt.049

DeleteReservation

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

camt.056

FIToFIPaymentCancellationRequest

 

 

Payments Clearing and Settlement (pacs)

 

pacs.002

PaymentStatusReport

pacs.004

PaymentReturn

pacs.008

CustomerCreditTransfer

pacs.009

FinancialInstitutionCreditTransfer

pacs.010

FinancialInstitutionDirectDebit

Payments Initiation (pain)

 

pain.998

ASInitiationStatus

pain.998

ASTransferNotice

pain.998

ASTransferInitiation

c) 

Auf T2S-DCA-Konten werden folgende Nachrichtentypen verarbeitet:



Nachrichtentyp

Beschreibung

Administration (admi)

 

admi.005

ReportQueryRequest

admi.006

ResendRequestSystemEventNotification

admi.007

ReceiptAcknowledgement

Cash Management (camt)

 

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.005

GetTransaction

camt.006

ReturnTransaction

camt.009

GetLimit

camt.010

ReturnLimit

camt.011

ModifyLimit

camt.012

DeleteLimit

camt.018

GetBusinessDayInformation

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.024

ModifyStandingOrder

camt.025

Receipt

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.051

LiquidityDebitTransfer

camt.052

BankToCustomerAccountReport

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

camt.064

LimitUtilisationJournalQuery

camt.065

LimitUtilisationJournalReport

camt.066

IntraBalanceMovementInstruction

camt.067

IntraBalanceMovementStatusAdvice

camt.068

IntraBalanceMovementConfirmation

camt.069

GetStandingOrder

camt.070

ReturnStandingOrder

camt.071

DeleteStandingOrder

camt.072

IntraBalanceMovementModificationRequest

camt.073

IntraBalanceMovementModificationRequestStatusAdvice

camt.074

IntraBalanceMovementCancellationRequest

camt.075

IntraBalanceMovementCancellationRequestStatusAdvice

camt.078

IntraBalanceMovementQuery

camt.079

IntraBalanceMovementQueryResponse

camt.080

IntraBalanceModificationQuery

camt.081

IntraBalanceModificationReport

camt.082

IntraBalanceCancellationQuery

camt.083

IntraBalanceCancellationReport

camt.084

IntraBalanceMovementPostingReport

camt.085

IntraBalanceMovementPendingReport

d) 

Auf TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten werden die folgenden Nachrichtentypen verarbeitet:



Nachrichtentyp

Beschreibung

Administration (admi)

 

pacs.002

FIToFIPayment Status Report

pacs.004

PaymentReturn

pacs.008

FIToFICustomerCreditTransfer

pacs.028

FIToFIPaymentStatusRequest

Cash Management (camt)

 

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.011

ModifyLimit

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.025

Receipt

camt.029

ResolutionOfInvestigation

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.052

BankToCustomerAccountReport

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

camt.056

FIToFIPaymentCancellationRequest

acmt.010

AccountRequestAcknowledgement

acmt.011

AccountRequestRejection

acmt.015

AccountExcludedMandateMaintenanceRequest

Reference data (reda)

 

reda.016

PartyStatusAdviceV01

reda.022

PartyModificationRequestV01

5.    Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

Alle Geldübertragungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Aufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden (doppelt erteilte Geldübertragungsaufträge), zurückgewiesen werden können. Einzelheiten sind Teil I Abschnitt 3 der einschlägigen UDFS zu entnehmen.

6.    Validierungsregeln und Fehlercodes

Die Validierung von Nachrichten erfolgt nach den Leitlinien „High Value Payments Plus (HVPS+)“ zu Nachrichtenvalidierungen gemäß ISO-Norm 20022 und TARGET-spezifischen Validierungen. Die detaillierten Validierungsregeln und Fehlercodes werden in den entsprechenden Teilen der UDFS wie folgt beschrieben:

a) 

für MCA-Konten in Kapitel 14 der CLM UDFS;

b) 

für RTGS-DCA-Konten in Kapitel 13 der RTGS UDFS;

c) 

für T2S-DCA-Konten in Kapitel 4.1 der T2S UDFS.

Wird ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, so erhält der TIPS-DCA-Kontoinhaber einen in Kapitel 4.2 der TIPS UDFS beschriebenen Zahlungsstatusbericht (pacs.002). Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, erhält der TIPS-DCA-Kontoinhaber eine Zurückweisung (camt.025) gemäß Kapitel 1.6 der TIPS UDFS.

7.    Vorab festgelegte Abwicklungszeitpunkte und -ereignisse

RTGS-DCA-Konten

a) 

Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Nachrichtenelement „/FromTime/“ zu verwenden.

b) 

Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.

i) 

Nachrichtenelement „RejectTime“: Konnte der Zahlungsauftrag bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt nicht abgewickelt werden, wird der Geldübertragungsauftrag zurückgewiesen.

ii) 

Nachrichtenelement „TillTime“: Konnte der Zahlungsauftrag bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt nicht abgewickelt werden, wird der Geldübertragungsauftrag nicht zurückgewiesen, sondern bleibt in der entsprechenden Warteschlange.

Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der darin angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, erfolgt automatisch eine Nachricht über die grafische Benutzeroberfläche (GUI).

T2S-DCA-Konten

a) 

Für Liquiditätsübertragungsaufträge zur sofortigen Ausführung ist kein besonderes XML-Kürzel erforderlich.

b) 

Terminierte Liquiditätsübertragungsaufträge und Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung werden zu einer bestimmten Uhrzeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses am Abwicklungstag ausgelöst.

i) 

Für die Abwicklung zu einer bestimmten Uhrzeit wird das XML-Kürzel „Time(/ExctnTp/Tm/)“ verwendet.

ii) 

Für die Abwicklung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wird das XML-Kürzel „(EventType/ExctnTp/Evt/)“ verwendet.

c) 

Der Gültigkeitszeitraum für Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung wird durch die folgenden XML-Kürzel festgelegt: „FromDate/VldtyPrd/FrDt/“ (für den Beginn des Zeitraums) und „ToDate/VldtyPrd/ToDt/“ (für das Ende des Zeitraums).

8.    Verrechnung von Geldübertragungsaufträgen auf RTGS-DCA-Konten

Geldübertragungsaufträge werden in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Buchstaben a und b) einbezogen, um die reibungslose Abwicklung zu vereinfachen.

a) 

Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange für Geldübertragungsaufträge eines Zahlungsempfängers Geldübertragungsaufträge mit der Priorität „dringend“ oder — falls es eine solche nicht gibt — Aufträge mit „hoher“ Priorität stehen, die zur Verrechnung mit dem Geldübertragungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Geldübertragungsaufträge“). Wenn ein solcher verrechenbarer Geldübertragungsauftrag nicht ausreichend Guthaben für die Geldübertragungsaufträge des Zahlers zur Verfügung stellt, wird geprüft, ob auf seinem RTGS-DCA-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.

b) 

Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Namen der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in einer der Warteschlangen eines Zahlungsempfängers verrechenbare Geldübertragungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere Teilnehmer adressierte Geldübertragungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Geldübertragungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.

9.    Optimierungsalgorithmen auf RTGS-DCA-Konten und Unterkonten

Vier Algorithmen werden angewendet, um die reibungslose Abwicklung von Zahlungsströmen zu erleichtern. Weitere Informationen sind der Teil 2 der RTGS UDFS zu entnehmen.

a) 

Beim Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) wird die [Namen der Zentralbank einfügen]

i) 

die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden RTGS-DCA-Kontos ermitteln und überprüfen;

ii) 

bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender RTGS-DCA-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition auf jedem der betreffenden RTGS-DCA-Konten positiv ist.

Im Anschluss daran wickeln die [Namen der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle entsprechenden verbleibenden Geldübertragungsaufträge (mit Ausnahme der unter Ziffer ii beschriebenen herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der betreffenden Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.

Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Namen der Zentralbank einfügen] bei dem RTGS-DCA-Konto des Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Namen der Zentralbank einfügen] steht.

b) 

Beim Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“) wird die [Namen der Zentralbank einfügen]

i) 

RTGS-DCA-Konten von Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer und etwaiger von ihnen gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden RTGS-DCA-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligten Zentralbanken verbuchen diese Zahlungen zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer;

ii) 

ferner, wenn bei einem RTGS-DCA-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickeln die beteiligten Zentralbanken die verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer ab.

Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Namen der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem RTGS-DCA-Konto eines Teilnehmers und den RTGS-DCA-Konten anderer Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechend.

c) 

Beim Algorithmus „partial optimisation with AS“ („Teiloptimierung mit Nebensystem“), der das Abwicklungsverfahren B unterstützt, verfährt die [Namen der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus „partial optimisation“, jedoch ohne Herausnahme von Nebensystem-Übertragungsaufträgen (bei einem Nebensystem, das Abwicklungen auf simultan-multilateraler Basis durchführt, d. h. RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B).

d) 

Der Algorithmus „optimisation on sub-accounts“ („Optimierung auf Unterkonten“) dient der Optimierung der Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mit dringender Priorität auf Unterkonten der Teilnehmer. Bei Verwendung dieses Algorithmus berechnet die [Namen der Zentralbank einfügen] die Gesamtliquiditätsposition jedes Unterkontos des Teilnehmers, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Nebensystem-Übertragungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene Unterkonto positiv ausfällt, wickeln die [Namen der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Geldübertragungen zeitgleich auf den Unterkonten der betreffenden Teilnehmer ab. Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene Unterkonto negativ ausfällt, findet keine Abwicklung statt. Zudem werden bei diesem Algorithmus keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Für jede Verrechnungsbank wird die Gesamtposition berechnet; wenn die Positionen für alle Verrechnungsbanken gedeckt sind, werden alle Transaktionen abgewickelt. Ungedeckte Transaktionen werden wieder in die Warteschlange gestellt.

e) 

Geldübertragungsaufträge, die nach dem Start des Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“), des Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) oder des Algorithmus „partial optimisation with AS“ („Teiloptimierung mit Nebensystem“) eingestellt wurden, können trotzdem umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden RTGS-DCA-Konten der Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Aufträge und der Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen.

f) 

Der Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) und der Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“) laufen in dieser Reihenfolge nacheinander. Sie dürfen nicht laufen, wenn das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B läuft.

g) 

Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit vorab bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.

h) 

Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann er weder in seiner Postion verändert (seine Position in der Warteschlange geändert) noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.

10.    Verbindung

Die Teilnehmer binden sich unter Verwendung eines der folgenden Modi an TARGET an.

a) 

User-to-Application-Modus (U2A): Im U2A-Modus werden die Teilnehmer über eine grafische Benutzeroberfläche (GUI) angeschlossen, die es Nutzern ermöglicht, Geschäftsfunktionen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte auszuführen. Sie ermöglicht es Nutzern, Geschäftsdaten einzugeben und zu pflegen sowie Geschäftsinformationen abzurufen. Das entsprechende Benutzerhandbuch bietet ausführliche Informationen zu jeder Geschäftsfunktion, die die jeweilige GUI zur Verfügung stellt.

b) 

Application-to-Application-Modus (A2A): Der A2A-Modus ermöglicht die Kommunikation zwischen Softwareanwendungen und TARGET durch den Austausch von Einzelnachrichten und -Dateien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte und basierend auf Nachrichten-Abonnements und Routing-Konfiguration. Die A2A-Kommunikation basiert sowohl für die eingehende als auch für die ausgehende Kommunikation auf XML-Nachrichten, die soweit vorhanden die ISO-Norm 20022 verwenden.

Die Verbindungsmodi werden in den UDFS des Zugangsportals zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (ESMIG) näher beschrieben.

11.    Die UDFS und das Benutzerhandbuch

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den jeweiligen UDFS und Benutzerhandbüchern der einzelnen Dienste aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf [gegebenenfalls einfügen: der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] sowie] der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.




ANLAGE II

TARGET-AUSGLEICHSREGELUNG

1.    Allgemeine Grundsätze

a) 

Wenn in TARGET eine technische Störung auftritt, können die Teilnehmer gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.

b) 

Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.

c) 

Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET angeboten wird. Die Teilnehmer können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Geldübertragungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden), gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Teilnehmer stellt die betreffenden Zentralbanken bis zur Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Geldübertragungsauftrag oder die betreffende Geldübertragung geltend macht.

d) 

Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungsanerkenntnis der [Namen der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET dar.

2.    Bedingungen für Ausgleichsangebote

a) 

Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET ein Geldübertragungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b) 

Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Geldübertragung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii) 

bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.

3.    Berechnung des Ausgleichs

a) 

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:

i) 

Die Aufwandspauschale beträgt für den ersten nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 12,50 EUR. Die Aufwandpauschale wird für jeden Zahlungsempfänger gesondert berechnet.

ii) 

Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der Tagesgeld-Referenzzinssatz (Euro Short-Term Rate — €STR) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Geldübertragungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Geldübertragungsaufträgen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Geldübertragungsauftrags und dem Datum, an dem der Geldübertragungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.

iii) 

Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.

b) 

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:

i) 

Die Aufwandspauschale beträgt für den ersten nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 12,50 EUR. Die Aufwandpauschale wird für jeden Zahlungsempfänger gesondert berechnet.

ii) 

Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET ergibt.

4.    Verfahrensvorschriften

a) 

Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.

b) 

Teilnehmer müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET bei der [Namen der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Namen der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.

c) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anderslautenden, den Teilnehmern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET beurteilt.

d) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen Teilnehmern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Teilnehmer das Angebot in Bezug auf jeden in ihrem Antrag enthaltenen Geldübertragungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Übermittlung entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Namen der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Teilnehmer.

e) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Teilnehmers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen gezahlt.




ANLAGE III

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN (CAPACITY OPINION) UND LÄNDERGUTACHTEN (COUNTRY OPINION)

Muster für Rechtsgutachten über die rechtliche Befähigung zur TARGET- Teilnahme

[Namen der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an [Bezeichnung des TARGET-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Geldübertragungsaufträgen oder der Empfang von Geldübertragungenüber den Firmensitz des Teilnehmers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Teilnehmers seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] belegene Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:

1. 

eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des Teilnehmers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2. 

[falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3. 

[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des Teilnehmers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen im Einklang mit den Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an TARGET in [Staat];

4. 

[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des Teilnehmers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des Teilnehmers zur Anerkennung der nachstehend genannten Systembedingungen hervorgeht;

5. 

[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des Teilnehmers die (nachstehend genannten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Teilnehmers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des Teilnehmers“).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:

1. 

Die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2. 

[…].

Die [Bedingungen] und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des Teilnehmers als die „Unterlagen“ bezeichnet.

II.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1. 

Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.

2. 

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3. 

Die Unterlagen des Teilnehmers zur Teilnahme am System entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

4. 

Die Unterlagen des Teilnehmers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Bestimmungen vor.

III.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES TEILNEHMERS

A. 

Der Teilnehmer ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß eingetragene oder organisierte Gesellschaft.

B. 

Der Teilnehmer verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen.

C. 

Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des Teilnehmers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den Teilnehmer oder die Unterlagen des Teilnehmers anwendbar ist.

D. 

Der Teilnehmer benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E. 

Der Teilnehmer hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten gemäß den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Namen der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Muster für Ländergutachten (country opinion) für TARGET-Teilnehmerländer, die nicht dem EWR angehören

[Namen der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort],

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] Recht auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Teilnehmers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend genannten Systembedingungen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:

1) 

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und

2) 

sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Namen der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bedingungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.

2.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1) 

Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen und ausgefertigt sowie erforderlichenfalls zugestellt worden.

2) 

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3) 

Die Teilnehmer des Systems, über das Geldübertragungsaufträge versendet oder Geldübertragungen empfangen werden oder über das Rechte und Pflichten gemäß den Systembedingungen ausgeübt oder erfüllt werden, sind berechtigt, in allen einschlägigen Rechtsordnungen Überweisungsdienstleistungen zu erbringen.

4) 

Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   RECHTSGUTACHTEN

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.    Länderspezifische rechtliche Aspekte [falls zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

3.2.    Allgemeine Insolvenzaspekte

3.2.a    Arten von Insolvenzverfahren

Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung) — welche für die Zwecke dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Teilnehmers in [Staat] umfassen –, denen der Teilnehmer in [Staat] unterliegen könnte, sind die Folgenden: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Teilnehmer, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb von [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den Teilnehmer ausgesetzt oder beschränkt werden können, bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).

3.2.b    Insolvenzabkommen

Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

3.3.    Rechtswirksamkeit der Systembedingungen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Bestimmungen der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a    Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen

Die in den Bedingungen festgelegten Bestimmungen zur Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen [einschlägige Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 17 und 18, Anhang I Teil II Artikel 4 bis 7 und 9, Anhang I Teil III Artikel 5 bis 10 und 14 bis 17, Anhang I Teil IV Artikel 4 und 6 bis 7, Anhang I Teil V Artikel 6 und 10 einfügen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Geldübertragungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen verarbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die in den Bedingungen festgelegte Bestimmung, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem vom Teilnehmer beim System eingereichte Geldübertragungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift zur Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 18 einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b    Befugnis der [Namen der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Teilnehmers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Namen der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Teilnehmern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. TARGET-Netzwerkdienstleister).]

3.3.c    Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d    Suspendierung und Beendigung

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des Teilnehmers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der Teilnehmer ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e    Vertragsstrafen/Pönale

Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln in [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen über Vertragsstrafen für einen Teilnehmer, der nicht in der Lage ist, Innertages- oder Übernachtkredite rechtzeitig rückzuerstatten, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.f    Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Namen der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.

3.3.g    Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.    Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Geldübertragungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Geldübertragungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Geldübertragungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen verarbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.    Pfändung

Wenn ein Gläubiger des Teilnehmers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.    Sicherheiten [falls zutreffend]

3.6.a    Übertragung von Rechten oder Hinterlegung von Vermögenswerten zum Zwecke der Besicherung, Verpfändung und/oder Pensionsgeschäfte

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.6.b    Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Teilnehmer hat die Zentralbank als Sicherheitsnehmerin der zum Zwecke der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Teilnehmers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c    Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der [Namen der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.

3.6.d    Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Teilnehmers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/eines solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.    Zweigstellen [falls zutreffend]

3.7.a    Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle der oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Teilnehmer sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Teilnehmer über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] belegene Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b    Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen und die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Geldübertragungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c    Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen noch die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Geldübertragungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Namen der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]




ANLAGE IV

AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS (BUSINESS CONTINUITY) UND NOTFALLVERFAHREN

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern gelten für den Fall, dass TARGET oder ein oder mehrere Netzwerkdienstleister ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen Teilnehmer betrifft.

Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Uhrzeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB.

Die Bestimmungen in dieser Nummer 1 gelten für MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten und deren Unterkonten, technische RTGS-Nebensystemkonten, T2S-DCA-Konten, TIPS-DCA-Konten und technische TIPS-Nebensystemkonten.

1.1.    Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen

a) 

Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall von TARGET und/oder eines oder mehrerer Netzwerkdienstleister kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET hat, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen einzuleiten.

b) 

In TARGET stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i) 

Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort;

ii) 

Änderung der Öffnungszeiten und des Tagesablaufs von TARGET.

c) 

Es steht im alleinigen Ermessen der [Namen der Zentralbank einfügen], ob und welche Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen sie einleitet.

1.2.    Kommunikation bei Störungen

Tritt ein Ereignis nach Nummer 1.1 Buchstabe a ein, so wird dies den Teilnehmern über die Website der EZB, sofern verfügbar, über die GUI(s) und gegebenenfalls über die nationalen Kommunikationskanäle mitgeteilt. Mitteilungen an die Teilnehmer enthalten insbesondere folgende Informationen:

i) 

eine Beschreibung des Ereignisses und seiner Auswirkungen auf TARGET;

ii) 

den Zeitpunkt, für den die Behebung des Ereignisses erwartet wird (falls bekannt);

iii) 

(gegebenenfalls) Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen;

iv) 

(gegebenenfalls) Hinweise/Empfehlungen an die Teilnehmer;

v) 

den Zeitstempel der Nachricht und den Anhaltspunkt wann weitere Informationen bereitgestellt werden.

1.3.    Änderung der Öffnungszeiten

a) 

Bei Änderung der Öffnungszeiten und des Tagesablaufs von TARGET gemäß Teil I Artikel 19 Absatz 2 dieser Bedingungen kann die [Namen der Zentralbank einfügen] die Annahmeschlusszeiten von TARGET an einem bestimmten Geschäftstag verlängern oder den Beginn des folgenden Geschäftstages verschieben oder die Terminierungeines anderen in Anlage V aufgeführten Ereignisses ändern.

b) 

Die Annahmeschlusszeiten von TARGET an einen bestimmten Geschäftstag können verlängert werden, wenn ein Ausfall von TARGE.T während dieses Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit sollte in der Regel nicht über zwei Stunden hinausgehen und wird den Teilnehmern so früh wie möglich bekanntgegeben.

c) 

Sobald eine Verlängerung der Annahmeschlusszeiten von TARGET bekanntgegeben wird, kann diese erneut verlängert, jedoch nicht rückgängig gemacht werden.

1.4.    Sonstige Bestimmungen

a) 

Bei einem Ausfall der [Namen der Zentralbank einfügen] können deren technische Aufgaben in Bezug auf TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise in ihrem Auftrag von anderen Eurosystem-Zentralbanken oder von den NZBen der Ebene 3 wahrgenommen werden.

b) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Teilnehmer an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, welche die [Namen der Zentralbank einfügen] für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Teilnehmern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Teilnehmern selbst getragen.

2.   AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLEVERFAHREN (RTGS-DCA-KONTEN UND RTGS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN)

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Nummer 1 gelten die Bestimmungen dieser Nummer 2 eigens für RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden.

2.1.    Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort

a) 

Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann an einen Ort in derselben oder einer anderen Region erfolgen.

b) 

Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden sind, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.

c) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann weitere Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.

2.2.    Änderung der Öffnungszeiten

a) 

Wird die Annahmeschlusszeit von TARGET von der [Namen der Zentralbank einfügen] vor 16.50 Uhr gemäß Nummer 1.3 verlängert, sollte es im Normalfall bei der Mindestfrist von einer Stunde zwischen der Annahmeschlusszeit für Kunden- und derjenigen für Interbankzahlungen bleiben.

b) 

Nebensysteme müssen Maßnahmen vorsehen, um einem verspäteten Beginn des Betriebs aufgrund eines Ausfalls von TARGET am vorhergehenden Tag Rechnung zu tragen.

2.3.    Notfallabwicklung

a) 

Wenn die [Namen der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungsverfahren für Geldübertragungsaufträge unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET oder mit anderen Mitteln einleiten. In derartigen Fällen wird die Notfallabwicklung nach bestem Bemühen durchgeführt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.

b) 

Während der Notfallabwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET werden Geldübertragungsaufträge von den RTGS-DCA-Kontoinhabern eingereicht und von der [Namen der Zentralbank einfügen] genehmigt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Geldübertragungsaufträge in Ausnahmefällen auch manuell im Namen der Teilnehmer eingeben. Darüber hinaus können die Nebensysteme Dateien einreichen, die Zahlungsanweisungen im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens A enthalten, welche von der [Namen der Zentralbank einfügen] nach Bevollmächtigung durch die Nebensysteme in die Notfalllösung hochgeladen werden.

c) 

Folgende Geldübertragungsaufträge gelten als „sehr kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] wird sich nach Kräften bemühen, diese in Notfallsituationen unverzüglich abzuwickeln:

i) 

Zahlungen in Verbindung mit der Abwicklung von Geschäften der CLS Bank International, die im CLSSettlement verarbeitet werden;

ii) 

Margenausgleich für zentrale Gegenparteien.

d) 

Andere als die unter Buchstabe c genannten Geldübertragungsaufträge, die zur Vermeidung eines systemischen Risikos erforderlich sind, gelten als „kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten. Kritische Geldübertragungsaufträge umfassen unter anderem:

i) 

Geldübertragungsaufträge in Verbindung mit der Abwicklung in anderen systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

ii) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf T2S-DCA-Konten oder TIPS-DCA-Konten;

iii) 

Liquiditätsübertragungsaufträge, die für die Ausführung sehr kritischer Geldübertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe c oder für andere kritische Geldübertragungsaufträge unerlässlich sind.

e) 

Geldübertragungsaufträge, die vor der Aktivierung der Notfallabwicklung in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Namen der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung der Geldübertragungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.

f) 

Für die Abwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET stellen die Teilnehmer notenbankfähige Sicherheiten als Sicherheit bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Geldübertragungsaufträge zur Finanzierung von ausgehenden Geldübertragungsaufträgen verwendet werden.

2.4.    Ausfälle von Teilnehmern

a) 

Tritt bei einem Teilnehmer ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge an TARGET senden kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln. Der Teilnehmer kann insbesondere auf ihm zur Verfügung stehende interne Lösungen, die GUI-Funktionalität zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungen und Zahlungsaufträgen oder die Ersatzzahlungsfunktionalität (back-up payment functionality) über die GUI zurückgreifen.

b) 

Sind die Mittel und/oder Lösungen oder Funktionalitäten, auf die der Teilnehmer gemäß Buchstabe a mit Blick auf die Behebung zurückgegriffen hat, ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer sodann die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.

c) 

[Weitere konkrete Notfallmaßnahmen im Hinblick auf Nebensysteme sind gegebenenfalls in zusätzliche Vereinbarungen zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und dem betreffenden Nebensystem aufzunehmen.]

3.   AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLVERFAHREN (MCA-KONTEN)

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 3 eigens für MCA-Kontoinhaber.

3.1.    Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort

a) 

Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann an einen Ort in derselben Region oder in einer anderen Region erfolgen.

b) 

Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.

c) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann weitere Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.

3.2.    Notfallabwicklung

a) 

Wenn die [Namen der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungs-Verfahren für Geldübertragungsaufträge unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET oder durch andere Mittel einleiten. In derartigen Fällen wird die Notfallabwicklung nach bestem Bemühen durchgeführt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.

b) 

Während der Notfallabwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET werden Geldübertragungsaufträge von den MCA-Kontoinhabern eingereicht und von der [Namen der Zentralbank einfügen] genehmigt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Geldübertragungsaufträge in Ausnahmefällen auch manuell im Namen der Teilnehmer eingeben.

c) 

Geldübertragungsaufträge, die zur Vermeidung von Systemrisiken notwendig sind, gelten als „kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten.

d) 

Geldübertragungsaufträge, die vor der Aktivierung der Notfallabwicklung in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Namen der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung der Geldübertragungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.

e) 

Für die Abwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET stellen die Teilnehmer notenbankfähige Sicherheiten als Sicherheit bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Geldübertragungsaufträge zur Finanzierung von ausgehenden Geldübertragungsaufträgen verwendet werden.

3.3.    Ausfälle von Teilnehmern

a) 

Tritt bei einem Teilnehmer ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge an TARGET senden kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln. Der Teilnehmer kann insbesondere auf interne Lösungen oder die GUI-Funktionalität zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen zurückgreifen.

b) 

Sind die Mittel und/oder Lösungen oder Funktionalitäten, auf die der Teilnehmer gemäß Buchstabe a mit Blick auf die Behebung zurückgegriffen hat, ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.

4.   AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLVERFAHREN (T2S-DCA-KONTEN)

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 4 eigens für T2S-DCA-Kontoinhaber.

4.1.    Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort

a) 

Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann entweder an einen Ort in derselben Region oder (sofern möglich) in einer anderen Region erfolgen.

b) 

Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.

c) 

Die [Namen der Zentralbank einfügen] ist berechtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.

4.2.    Ausfälle von Teilnehmern

a) 

Tritt bei einem T2S-DCA-Kontoinhaber ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abwickeln kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln.

b) 

Sind die Mittel gemäß Buchstabe a ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten, und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.




ANLAGE V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF VON TARGET

1. Das Wertstellungsdatum für Transaktionen, die in TARGET abgewickelt werden, entspricht stets dem Wertstellungsdatum, an dem das System in Betrieb ist.

2. Alle Tage mit Ausnahme von Samstag, Sonntag, Neujahr, Karfreitag ( 8 ), Ostermontag ( 9 ), 1. Mai sowie erstem und zweitem Weihnachtstag sind TARGET-Geschäftstage und können daher jeweils ein als mögliches Wertstellungsdatum für die Zwecke der Abwicklung in TARGET sein.

3. Der Betrieb von TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten erfolgt kalendertäglich. Der Betrieb aller anderer Kontoarten erfolgt kalendertäglich, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie Neujahr, Karfreitag ( 10 ), Ostermontag ( 11 ), 1. Mai und erstem und zweitem Weihnachtstag.

4. Ein Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet.

5. Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB.

6. Die verschiedenen Phasen des TARGET-Geschäftstags und die signifikanten betrieblichen Ereignisse, die für MCA-, RTGS-DCA- ( 12 ), T2S-DCA- und TIPS-DCA-Konten ( 13 ) relevant sind, werden in der folgenden Tabelle aufgeführt:



HH.MM

MCA-Konten

RTGS-DCA-Konten (1)

T2S-DCA-Konten

TIPS-DCA-Konten (2)

18.45 Uhr (D-1)

Beginn des Geschäftstages:

Umstellung des Wertstellungsdatums

Beginn des Geschäftstages:

Umstellung des Wertstellungsdatums

Beginn des Geschäftstages:

Umstellung des Wertstellungsdatums

Vorbereitung der Nachtverarbeitung

Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten.

Keine Liquiditätsübertragungen zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten

19.00 Uhr (D-1)

Abwicklung von Zentralbankgeschäften

Rückzahlung der Spitzenrefinanzierungsfazilität

Rückzahlung der Einlagenfazilität

Verarbeitung automatisierter und regelbasierter Liquiditätsübertragungsaufträge

 

Ende des Datenaustauschs mit Sicherheitenverwaltungssystemen (CMS)

Vorbereitung der Nachtverarbeitung

 

19.30 Uhr (D-1)

Abwicklung von Zentralbankgeschäften Verarbeitung von Daueraufträgen zur Liquiditätsübertragung

Verarbeitung von Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung

Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen

Verarbeitung von Daueraufträgen zur Liquiditätsübertragung

Verarbeitung von automatisierten und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträge sowie von Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung

 

Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen von/auf MCA- und RTGS-DCA-Konten

20.00 Uhr (D-1)

 

Nachtverarbeitungszyklen

Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen von/auf T2S-DCA-Konten

2.30 Uhr

(Kalendertag nach D-1)

Nicht optionales Wartungsfenster an

— Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist

►C2  Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen ◄

Nicht optionales Wartungsfenster an

— Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist

►C2  Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen ◄

Nicht optionales Wartungsfenster an

— Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist

Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen (3)

Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten.

Keine Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten

Wiedereröffnungszeit* (D)

Abwicklung von Zentralbankgeschäften

Verarbeitung von automatisierten

und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträgen sowie

Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung

Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen

Verarbeitung von automatisierten und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträgen sowie Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung

Verarbeitung von Kunden- und Interbank-Zahlungsaufträgen

Nachtverarbeitungszyklen

Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten und Liquiditätsübertragungsaufträgen zwischen TIPS-DCA- und anderen Konten.

5.00 Uhr (D)

 

Tageshandel/Echtzeit-Abwicklung:

Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung

Fenster für Teilabwicklungen (4)

 

16.00 Uhr (D)

 

Annahmeschluss für DvP-Aufträge

 

16.30 Uhr (D)

 

Automatische Rückführung von Auto-collateralisation, mit anschließender optionaler Guthabenabführung

 

17.00 Uhr (D)

Annahmeschluss für Kundenzahlungsaufträge

 

 

17.40 Uhr (D)

 

Annahmeschluss für bilaterale Geldhandelsgeschäfte (bilaterally agreed treasury management operations — BATM) und Zentralbankgeschäfte

 

17.45 Uhr (D)

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungsaufträge auf T2S-DCA-Konten

Annahmeschluss für eingehende Liquiditätsübertragungsaufträge

Sperrung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf T2S-DCA-Konten. In diesem Zeitraum keine Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten und TIPS-DCA-Konten

18.00 Uhr (D)

Annahmeschluss für:

— Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung

— Zentralbankgeschäfte, ausgenommen ständige Fazilitäten

— Änderungen von Kreditlinien

Annahmeschluss für:

— Interbank-Zahlungsaufträge und

— Liquiditätsübertragungsaufträge

— Nebensystem-Übertragungsaufträge

FOP-Annahmeschluss

Ende der T2S-Abwicklungsverarbeitung

Wiedervorlage (recycling) und Bereinigung

Tagesend-Berichte und Kontoauszüge

Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten.

Sperrung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA/RTGS und T2S-DCA-Konten. In diesem Zeitraum keine Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten

Kurz nach 18.00 Uhr:

Umstellung des Geschäftstags (nach Erhalt der camt.019-Nachricht von MCA/RTGS)

Feststellung der Tagesend-Salden auf TIPS-DCA-Konten und Tagesend-Berichte

18.15 Uhr (D)

Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

 

 

 

18.40 Uhr (D)

Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (gilt nur für NZBen)

Tagesabschlussverfahren

 

 

 

(1)   

Gilt auch für technische RTGS-Nebensystemkonten, Unterkonten und Nebensystem-Garantiekonten.

(2)   

Gilt auch für technische TIPS-Nebensystemkonten.

(3)   

Für T2S-DCA-Konten: Für die Zwecke des Wartungsfensters gilt der 1. Mai als Geschäftstag.

(4)   

Fenster für Teilabwicklungen bestehen um 8.00, 10.00, 12.00, 14.00 und 15.30 Uhr (oder 30 Minuten vor Beginn des DvP-Annahmeschlusses, je nachdem, was zuerst eintritt).

Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV ergriffen werden. Am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems beginnen die Annahmeschlusszeiten 18.15, 18.40, 18.45, 19.00 und 19.30 Uhr für MCA-Konten und RTGS-DCA-Konten (sowie technische RTGS-Nebensystemkonten und Unterkonten sowie Nebensystem-Garantie-Konten) 15 Minuten später.

Verzeichnis der Abkürzungen und Anmerkungen zu dieser Tabelle:

* Wiedereröffnungszeiten: können je nach Situation unterschiedlich sein. Die Informationen werden vom Betreiber bereitgestellt.

(D-1)

:

vorhergehender Geschäftstag

(D)

:

Kalendertag = Geschäftstag = Wertstellungsdatum

CMS

:

Sicherheitenverwaltungssystem (Collateral Management System)

DvP-Aufträge

:

Aufträge mit Lieferung gegen Zahlung.




ANLAGE VI

ENTGELTVERZEICHNIS

1.   ALLGEMEINES

(1) Die folgenden Dienstleistungen sind nicht Bestandteil der von der [Namen der Zentralbank einfügen] angebotenen Dienstleistungen und werden von den jeweiligen Dienstleistern nach Maßgabe ihrer Bedingungen in Rechnung gestellt:

a) 

von Netzwerkdienstleistern angebotene Dienstleistungen;

b) 

nicht die geldliche Abwicklung betreffende T2S-Dienste.

(2) Ein Teilnehmer, der das von ihm gewählte Entgeltmodell wechseln möchte, teilt dies der [Namen der Zentralbank einfügen] bis zum 20. Kalendertag des Monats mit, damit dies für den folgenden Monat berücksichtigt werden kann.

2.   ENTGELT FÜR MCA-KONTOINHABER

(1) MCA-Konten und auf MCA-Konten abgewickelte Transaktionen sind entgeltfrei.

(2) [Falls zutreffend einfügen: Entgelt(e) für im Co-Management verwaltete MCA-Konten]

3.   ENTGELT FÜR RTGS- DCA-KONTOINHABER

(1) RTGS-DCA-Kontoinhaber wählen eine der beiden folgenden Optionen aus:

a) 

Monatsentgelt zuzüglich eines festen Transaktionsentgelts je Zahlungsauftrag (Belastungsbuchung).



Monatsentgelt

 

150  EUR

Transaktionsentgelt je Zahlungsauftrag

 

0,80  EUR

b) 

Monatsentgelt zuzüglich eines Transaktionsentgelts, das sich nach dem Volumen der Zahlungsaufträge (Belastungsbuchung) richtet und auf kumulativer Basis gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet wird. Für die Teilnehmer einer Entgeltabrechnungsgruppe wird das monatliche Volumen der Zahlungsaufträge (Belastungsbuchung) für alle Teilnehmer dieser Gruppe aggregiert.



Monatsentgelt

 

1 875  EUR

Monatliches Volumen der Zahlungsaufträge

Band

von

bis

Transaktionsentgelt je Zahlungsauftrag (EUR)

1.

1

10 000

0,60

2.

10 001

25 000

0,50

3.

25 001

50 000

0,40

4.

50 001

75 000

0,20

5.

75 001

100 000

0,125

6.

100 001

150 000

0,08

7.

über 150 000

 

0,05

(2) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf Unterkonten, MCA-Konten, Konten für die Einlagenfazilität oder RTGS-DCA-Konten, die von demselben Teilnehmer oder von Teilnehmern derselben Bankengruppe unterhalten werden, sind entgeltfrei.

(3) Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf MCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten, die von Teilnehmern unterhalten werden, die nicht derselben Bankengruppe angehören, wird ein Entgelt von 0,80 EUR je Transaktion (Belastungsbuchung) erhoben.

(4) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf T2S-DCA-Konten oder TIPS-DCA-Konten sind entgeltfrei.

(5) Geldübertragungsaufträge von einem RTGS-DCA-Konto auf ein Nebensystemkonto ( 14 ) werden dem RTGS-DCA-Kontoinhaber nicht in Rechnung gestellt.

(6) Für RTGS-DCA-Kontoinhaber gelten folgende Entgelte:



Dienstleistung

Monatsentgelt (EUR)

Erreichbarer BIC-Inhaber (Korrespondenten (1))

20

Unveröffentlichter BIC

30

Multi-Adressaten-Zugang (basierend auf BIC 8)

80

(1)   

Erreichbare BIC-Inhaber stehen für verschiedene Teilnehmertypen zur Verfügung: erreichbarer BIC-Inhaber — Korrespondent; erreichbarer BIC-Inhaber — Zweigstelle direkter Teilnehmer; erreichbarer BIC-Inhaber — Zweigstelle eines Korrespondenten. Lediglich für den Teilnehmertyp erreichbarer BIC-Inhaber — Korrespondent fällt das Entgelt an. Die Gebühr wird für jeden einzelnen BIC11 erhoben.

4.   ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE RTGS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN

Die Entgelte werden unabhängig von Anzahl und Art der Konten je Nebensystem erhoben. Nebensystembetreibern, die mehr als ein System betreiben, werden Entgelte für jedes System in Rechnung gestellt.

(1) Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden oder denen aufgrund einer Ausnahme gestattet ist, die Abwicklung auf einem RTGS-DCA-Konto vorzunehmen, wählen eine der beiden folgenden Optionen aus:

a) 

Monatsentgelt zuzüglich eines festen Transaktionsentgelts je Geldübertragungsauftrag.



Monatsentgelt

 

300  EUR

Transaktionsentgelt je Geldübertragungsauftrag

 

1,60  EUR

b) 

Monatsentgelt zuzüglich eines Transaktionsentgelts, das sich nach dem Volumen der Geldübertragungsaufträge richtet und auf kumulativer Basis gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet wird.



Monatsentgelt

 

3 750  EUR

Monatliches Volumen von Geldübertragungsaufträgen

Band

von

bis

Transaktionsentgelt je Geldübertragungsauftrag (EUR)

1.

1

5 000

1,20

2.

5 001

12 500

1,00

3.

12 501

25 000

0,80

4.

25 001

50 000

0,40

5.

über 50 000

 

0,25

Aufträge zur Geldübertragung zwischen einem RTGS-DCA-Konto und einem Nebensystemkonto ( 15 ) werden dem jeweiligen Nebensystem gemäß der vom Nebensystem gewählten Entgeltoption in Rechnung gestellt.

(2) Neben den oben genannten Entgelten werden für jedes Nebensystem zwei feste Entgelte erhoben, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.



A.  Festentgelt I

Monatsentgelt je Nebensystem

2 000  EUR

B.  Festentgelt II (basierend auf dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert (1))

Volumen (Mio. EUR/Tag)

Jahresentgelt (EUR)

Monatsentgelt (EUR)

von 0 bis 999,99

10 000

833

von 1 000 bis 2 499,99

20 000

1 667

von 2 500 bis 4 999,99

40 000

3 334

von 5 000 bis 9 999,99

60 000

5 000

von 10 000 bis 49 999,99

80 000

6 666

von 50 000 bis 499 999,99

100 000

8 333

500 000 und mehr

200 000

16 667

(1)   

Der „zugrunde liegende Bruttoumsatzwert“ entspricht dem Gesamtbetrag der Bruttozahlungsverpflichtungen, die über ein Nebensystem nach Abwicklung auf einem RTGS-DCA-Konto oder Unterkonto erfüllt werden. Für zentrale Gegenparteien entspricht der zugrunde liegende Bruttoumsatzwert dem nominalen Gesamtwert der Terminkontrakte oder dem Mark-to-market-Wert der Terminkontrakte, wobei die Werte bei Auslaufen der Terminkontrakte und bei Erhebung der Provisionen angewendet werden.

5.   ENTGELTE FÜR T2S- DCA-KONTOINHABER

(1) Für die Führung von T2S-DCA-Konten werden die folgenden Entgelte erhoben:



Posten

Angewandte Regel

Entgelt je Posten (EUR)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten

Je Übertragung für das belastete T2S-DCA-Konto.

0,141

Saldoneutrale Veränderungen

Jede erfolgreich ausgeführte saldoneutrale Veränderung (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,094

A2A-Abfragen

Je Geschäftsvorfall innerhalb jeder erzeugten A2A-Abfrage

0,007

A2A-Berichte

Je Geschäftsvorfall innerhalb jedes erstellten A2A-Berichts einschließlich A2A-Berichten infolge von U2A-Abfragen.

0,004

Nachrichtenbündelung in einer Datei

Je Nachricht in jeder Datei mit gebündelten Nachrichten

0,004

Übermittlung

Jede Übermittlung je T2S-Vertragspartei (sowohl ein- als auch ausgehend) wird gezählt und in Rechnung gestellt (außer technische Bestätigungsnachrichten).

0,012

U2A-Abfragen

Jede durchgeführte Suche

0,100

Gebühr je T2S-DCA-Konto

Jedes T2S-DCA-Konto, das zu einem beliebigen Zeitpunkt während der monatlichen Abrechnungsperiode besteht

Derzeit entgeltfrei, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

0,000

Auto-collateralisation

Gewährung oder Rückzahlung von Auto-collateralisation

0,000

(2) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-DCA-Konto auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto sind entgeltfrei.

▼M2

6.   ENTGELTE FÜR TIPS-DCA-KONTOINHABER

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:

a) 

Die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:



Posten

Angewandte Regel

Entgelt je Posten (EUR)

Abgewickelter Instant Payment-Auftrag

Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos

0,002

Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag

Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos

0,002

Abgewickelte positive Rückruf-Antwort

Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

0,002

Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort

Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

0,002

b) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten und T2S-DCA-Konten sind entgeltfrei.

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten wie folgt berechnet:

a) 

Für jedes TIPS-DCA-Konto wird dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 800 EUR berechnet.

b) 

Für jede vom TIPS-DCA-Kontoinhaber benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden TIPS-DCA-Kontoinhaber ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.

c) 

Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos als auch dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos oder des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.

d) 

Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten oder T2S-DCA-Konten werden keine Entgelte berechnet.

7.   ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN

1. Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:

a) 

Die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:



Posten

Angewandte Regel

Entgelt je Posten (EUR)

Abgewickelter Instant Payment-Auftrag

Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos

0,002

Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag

Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos

0,002

Abgewickelte positive Rückruf-Antwort

Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

0,002

Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort

Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt

0,002

b) 

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten sind entgeltfrei.

c) 

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Das Entgelt beträgt 0,0005 EUR je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] für die Berechnung des Entgelts im Folgemonat zugrunde gelegt.

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem wie folgt berechnet:

a) 

Für jedes technische TIPS-Nebensystemkonto wird dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 3 000  EUR berechnet.

b) 

Für jede vom Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.

c) 

Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos als auch dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos oder des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.

d) 

Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten wird kein Entgelt berechnet.

e) 

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß der folgenden Tabelle für die Berechnung des Entgelts pro Einheit je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort im Vormonat zugrunde gelegt:



Gemeldetes zugrunde liegendes Bruttovolumen

 

von

bis

Entgelt pro Einheit (in EUR)

0

10 000 000

0,00040

10 000 001

25 000 000

0,00030

25 000 001

100 000 000

0,00020

100 000 001

 

0,00015

▼B




ANLAGE VII

ANFORDERUNGEN AN DAS INFORMATIONSSICHERHEITSMANAGEMENT UND DAS BUSINESS-CONTINUITY-MANAGEMENT

MCA-KONTOINHABER, T2S-DCA-KONTOINHABER UND TIPS-DCA-KONTOINHABER

Diese Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement oder das Business-Continuity-Management gelten nicht für MCA-Kontoinhaber, T2S-DCA-Kontoinhaber und TIPS-DCA-Kontoinhaber.

RTGS-DCA-KONTOINHABER UND NEBENSYSTEME

Die Anforderungen gemäß Abschnitt 1 dieser Anlage VII (Informationssicherheitsmanagement) gelten für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, es sei denn, ein RTGS-DCA-Kontoinhaber oder ein Nebensystem weist nach, dass eine bestimmte Anforderung auf ihn nicht anwendbar ist. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Anforderungen innerhalb seiner Infrastruktur sollte der Teilnehmer die Elemente identifizieren, die Teil der Zahlungstransaktionskette sind. Die Zahlungstransaktionskette beginnt am Point of Entry (PoE), d. h. einem System, das an der Erstellung von Transaktionen beteiligt ist (z. B. Workstations, Front- und Back-Office-Anwendungen, Middleware), und endet beim System, das für die Übermittlung der Nachricht an den Netzwerkdienstleister verantwortlich ist.

Die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieser Anlage VII (Business-Continuity-Management) gelten für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, die vom Eurosystem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter und auf der Website der EZB veröffentlichter Kriterien für das reibungslose Funktionieren des TARGET-Systems als kritisch eingestuft wurden.

.1.    Informationssicherheitsmanagement

Anforderung 1.1: Informationssicherheitsstrategie

Die Geschäftsführung legt einen klaren sicherheitspolitischen Kurs fest, der im Einklang mit den Geschäftszielen steht. Sie verpflichtet sich zur Informationssicherheit und fördert diese, indem sie eine Strategie für die Informationssicherheit formuliert, verabschiedet und aufrechterhält, die darauf abzielt, das Management von Informationssicherheit und Cyberresilienz innerhalb der gesamten Organisation in Bezug auf Identifikation, Bewertung und Behandlung von Risiken für die Informationssicherheit und die Cyberresilienz sicherzustellen. Die Strategie sollte mindestens folgende Abschnitte beinhalten: Ziele, Umfang (darunter Bereiche wie Organisation, Personal, Verwaltung der Informationswerte usw.), Grundsätze und Zuweisung von Verantwortlichkeiten.

Anforderung 1.2: Interne Organisation

Zur Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie innerhalb der Organisation wird ein Informationssicherheitsrahmenwerk geschaffen. Die Geschäftsführung koordiniert und überprüft die Einrichtung des Informationssicherheitsrahmenwerks, damit die organisationsweite Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie (gemäß der Anforderung 1.1), darunter auch die Zuteilung ausreichender Ressourcen und die Zuweisung entsprechender Sicherheitsverantwortlichkeiten, gewährleistet ist.

Anforderung 1.3: Externe Parteien

Wenn eine Organisation mit externen Parteien zusammenarbeitet bzw. deren Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt und/oder von diesen abhängig ist, sollte dies nicht die Sicherheit ihrer Informationen und informationsverarbeitenden Einrichtungen beeinträchtigen. Der Zugang externer Parteien zu den informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation ist in jedem Fall zu kontrollieren. Sofern externe Parteien oder Produkte/Dienstleistungen externer Parteien Zugang zu informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation benötigen, ist eine Risikoprüfung durchzuführen, um die sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und die Kontrollanforderungen zu bestimmen. Die Kontrollen werden mit der externen Partei jeweils einzeln vereinbart und vertraglich festgelegt.

Anforderung 1.4: Verwaltung von Informationswerten

Sämtliche Informationswerte, Geschäftsprozesse und zugrunde liegenden Informationssysteme entlang der Zahlungstransaktionskette, wie Betriebssysteme, Infrastrukturen, Business-Anwendungen, Standardprodukte, Dienste und von Nutzern entwickelte Anwendungen, sind zu erfassen und einem Eigentümer namentlich zuzuordnen. Zum Schutz der Informationswerte ist zudem festzulegen, wer für die Aufrechterhaltung und die Durchführung angemessener Kontrollen in den Geschäftsprozessen und den zugehörigen IT-Komponenten zuständig ist. Hinweis: Der Eigentümer kann, soweit angemessen, die Durchführung bestimmter Kontrollen delegieren; er ist jedoch weiterhin für den ordnungsgemäßen Schutz der Informationswerte verantwortlich.

Anforderung 1.5: Klassifizierung von Informationswerten

Die Informationswerte werden nach ihrer Kritikalität für den reibungslosen Betrieb durch den Teilnehmer klassifiziert. Aus der Klassifizierung muss ersichtlich sein, ob, mit welcher Priorität und in welchem Umfang Informationswerte zu schützen sind, während sie in den jeweiligen Geschäftsprozessen und durch die zugrunde liegenden IT-Komponenten verwendet werden. Mithilfe eines von der Geschäftsführung genehmigten Systems zur Klassifizierung von Informationswerten werden für die gesamte Lebensdauer der Informationswerte (einschließlich Löschung und Vernichtung der Informationswerte) angemessene Schutzkontrollen definiert und es wird die Notwendigkeit spezieller Maßnahmen im Umgang mit bestimmten Informationen kommuniziert.

Anforderung 1.6: Personelle Sicherheit

Die Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit werden bereits vor der Einstellung neuer Mitarbeiter in einer entsprechenden Stellenbeschreibung benannt und in den vertraglichen Beschäftigungsbedingungen festgehalten. Alle Bewerber, Vertragspartner und Drittanwender sind hinreichend zu überprüfen, besonders bei sensiblen Stellen bzw. Aufträgen. Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte, die informationsverarbeitende Einrichtungen nutzen, unterzeichnen eine Vereinbarung, in der ihre Sicherheitsrollen und Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Es wird gewährleistet, dass alle Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte hinreichend für Sicherheitsaspekte sensibilisiert sind. Zur Minimierung möglicher Sicherheitsrisiken sind ihnen Fortbildungen und Schulungen zu Sicherheitsverfahren und dem korrekten Einsatz der informationsverarbeitenden Einrichtungen zu ermöglichen. Für Mitarbeiter ist ein formelles Disziplinarverfahren zu schaffen, das bei Verletzung von Sicherheitsbestimmungen zur Anwendung kommt. Durch Zuweisung entsprechender Verantwortlichkeiten ist zu gewährleisten, dass das Ausscheiden eines Mitarbeiters, Vertragspartners oder Dritten bzw. dessen Wechsel innerhalb der Organisation gesteuert wird sowie sämtliche Betriebsmittel zurückgegeben und alle Zugangsberechtigungen entzogen werden.

Anforderung 1.7: Physische und umgebungsbezogene Sicherheit

Kritische oder sensible informationsverarbeitende Einrichtungen werden in Sicherheitsbereichen untergebracht, die durch eine genau festgelegte Sicherheitszone sowie entsprechende Sicherheitsbarrieren und Zutrittskontrollen geschützt sind. Sie müssen physisch vor unrechtmäßigem Zutritt sowie Zerstörung und Manipulation geschützt sein. Der Zutritt ist nur Personen zu gewähren, die unter die Anforderung 1.6 fallen. Es werden Verfahren und Standards festgelegt, um physische Medien, auf denen Informationswerte gespeichert sind, auf Transportwegen zu schützen.

Die Betriebsmittel sind vor physischen und umgebungsbezogenen Bedrohungen zu schützen. Um das Risiko eines unerlaubten Zugriffs auf Informationen zu mindern sowie Schäden und Verluste in Bezug auf Betriebsmittel oder Informationen zu verhindern, ist es erforderlich, dass sämtliche (auch außerhalb des Standorts verwendete) Betriebsmittel geschützt und Vorkehrungen zum Schutz vor Entwendung von Eigentum getroffen werden. Zur Abwehr physischer Bedrohungen und zum Schutz der unterstützenden Infrastruktur wie der Stromversorgung und der Verkabelung können besondere Maßnahmen erforderlich sein.

Anforderung 1.8: Betriebsmanagement

Für die Verwaltung und den Betrieb von informationsverarbeitenden Einrichtungen, die durchgängig alle zugrunde liegenden Systeme der Zahlungstransaktionskette abdecken, werden Verantwortlichkeiten und Verfahren festgelegt.

Was die Betriebsprozesse einschließlich der technischen Administration der IT-Systeme betrifft, so ist, soweit angemessen, eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten vorzunehmen, um das Risiko eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Systemmissbrauchs zu verringern. Ist eine solche Aufteilung aus dokumentierten objektiven Gründen nicht möglich, sind im Anschluss an eine formale Risikoanalyse kompensierende Kontrollen zu implementieren. Es werden Kontrollen eingerichtet, um das Eindringen von Schadsoftware (Malware) in die Systeme der Zahlungstransaktionskette zu verhindern und aufzudecken. Es werden zudem Kontrollen (einschließlich der Nutzersensibilisierung) eingeführt, um Malware abzuwehren, aufzuspüren und zu entfernen. Mobiler Programmcode darf nur verwendet werden, wenn er aus vertrauenswürdigen Quellen stammt (z. B. signierte COM-Komponenten von Microsoft sowie Java Applets). Die Browsereinstellungen (z. B. Verwendung von Erweiterungen und Plug-ins) sind strengen Kontrollen zu unterziehen.

Es müssen Konzepte zur Datensicherung und -wiederherstellung von der Geschäftsführung umgesetzt werden. Hierzu zählt auch ein Wiederherstellungsplan, der in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens jährlich, zu testen ist.

Zudem werden die für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs kritischen Systeme überwacht und relevante Informationssicherheitsvorfälle dokumentiert. Durch den Einsatz von Betreiberprotokollen ist sicherzustellen, dass Probleme im Bereich der Informationssysteme erkannt werden. Die Betreiberprotokolle werden in regelmäßigen Abständen — je nach der Kritikalität des Betriebsprozesses — stichprobenartig überprüft. Eine Systemüberwachung ist durchzuführen, um die Effizienz der als kritisch für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs eingestuften Kontrollmechanismen zu überprüfen und die Einhaltung der Zugangsregelungen zu verifizieren.

Der Informationsaustausch zwischen Organisationen muss auf Basis einer formellen Austauschrichtlinie und im Rahmen von zwischen den betroffenen Parteien abgeschlossenen Austauschvereinbarungen erfolgen. Hierbei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Werden Software-Komponenten von Drittanbietern im Informationsaustausch mit TARGET verwendet (z. B. von einem Servicebüro bezogene Software), so muss hierfür eine formale Vereinbarung mit dem Dritten geschlossen werden.

Anforderung 1.9: Zugangskontrolle

Der Zugang zu Informationswerten ist durch die fachlichen Anforderungen („Kenntnis nur soweit nötig“  ( 16 )) und im Einklang mit dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (einschließlich der Informationssicherheitsstrategie) zu begründen. Es sind eindeutige Regeln für die Zugriffskontrolle auf Basis des Grundsatzes der minimalen Rechtevergabe ( 17 ) festzulegen, die den Erfordernissen des jeweiligen Geschäftszwecks und der IT-Prozesse genau Rechnung tragen. Soweit relevant (z. B. zur Backup-Verwaltung), müssen die logischen mit den physischen Zugriffskontrollen übereinstimmen, es sei denn, es bestehen angemessene Ausgleichskontrollen (z. B. Verschlüsselung, Anonymisierung personenbezogener Daten).

Um die Zuweisung von Rechten zum Zugriff auf Informationssysteme und -dienste der Zahlungstransaktionskette zu kontrollieren, müssen formelle, dokumentierte Verfahren umgesetzt werden. Diese Verfahren müssen den gesamten Lebenszyklus des Nutzerzugangs abdecken — von der Erstregistrierung neuer Nutzer bis hin zur endgültigen Abmeldung von Nutzern, die keinen Zugang mehr benötigen.

Besondere Beachtung erfordert gegebenenfalls die Zuweisung von Zugriffsrechten, die so kritisch sind, dass ihr Missbrauch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Teilnehmers führen kann (z. B. Zugriffsrechte im Zusammenhang mit der Systemadministration, dem Umgehen von Systemkontrollen oder dem direkten Zugriff auf Geschäftsdaten).

Es sind angemessene Kontrollen einzurichten, um die Nutzer an bestimmten Punkten des Netzwerks der Organisation, beispielsweise für den lokalen oder Fernzugang zu Systemen der Zahlungstransaktionskette, zu ermitteln, zu authentifizieren und zu berechtigen. Um die Zurechenbarkeit zu gewährleisten, dürfen persönliche Konten nicht geteilt werden.

Passwörter dürfen nicht einfach zu erraten sein. Deshalb müssen Regeln (z. B. für die Komplexität und zeitlich begrenzte Gültigkeit der Passwörter) festgelegt und durch spezielle Kontrollen durchgesetzt werden. Es ist ein Protokoll für die sichere Wiederherstellung bzw. Zurücksetzung von Passwörtern zu erstellen.

Es muss eine Leitlinie zur Anwendung kryptografischer Kontrollen entwickelt und umgesetzt werden, um die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität von Informationen zu schützen. Zur Unterstützung dieser Kontrollen muss die Verwaltung kryptografischer Schlüssel geregelt sein.

Ebenso sind Regelungen für das Lesen vertraulicher Informationen am Bildschirm oder in gedruckter Form zu treffen, z. B. durch eine Strategie des leeren Bildschirms (Clear Screen Policy) oder des aufgeräumten Schreibtisches (Clear Desk Policy), um das Risiko eines unberechtigten Zugriffs zu reduzieren.

Bei Arbeit mit Fernzugriff muss das Risiko, das mit der Arbeit in einer ungeschützten Umgebung einhergeht, berücksichtigt werden, und es sind angemessene technische und organisatorische Kontrollen einzurichten.

Anforderung 1.10: Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Informationssystemen

Vor der Entwicklung und/oder Implementierung von Informationssystemen sind die Sicherheitsanforderungen zu ermitteln und zu vereinbaren.

Zur Gewährleistung einer korrekten Verarbeitung müssen geeignete Kontrollen in die Anwendungen integriert werden, auch in solche, die von Nutzern entwickelt wurden. Die Validierung von Ein- und Ausgabedaten und intern verarbeiteten Daten ist Bestandteil dieser Kontrollen. Zusätzliche Kontrollen sind unter Umständen für Systeme erforderlich, die sensible, wertvolle oder kritische Informationen verarbeiten oder diese beeinflussen. Solche Kontrollen sind auf Basis der Sicherheitsanforderungen und einer Risikobewertung in Übereinstimmung mit den bestehenden Leitlinien und Konzepten (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) zu bestimmen.

Die betrieblichen Anforderungen an neue Systeme sind festzulegen, zu dokumentieren und vor ihrer Abnahme und Verwendung zu testen. Es müssen geeignete Kontrollen zur Gewährleistung der Netzwerksicherheit, einschließlich Segmentierung und sicherer Verwaltung, umgesetzt werden. Dies sollte in Abhängigkeit von der Kritikalität der Datenströme und vom Risikograd der Netzwerkbereiche in der Organisation erfolgen. Zum Schutz sensibler Daten, die über öffentliche Netzwerke geleitet werden, sind spezifische Kontrollmechanismen erforderlich.

Der Zugang zu Systemdateien und Quellcodes ist zu kontrollieren; IT-Projekte und Supportmaßnahmen sind in sicherer Form durchzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sensible Daten in Testumgebungen nicht frei zugänglich sind. Projekt- und Supportumgebungen sind einer strengen Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für Änderungen in der Produktionsumgebung. Bei wesentlichen Änderungen an der Produktionsumgebung ist eine Risikobewertung durchzuführen.

Zudem müssen regelmäßige Sicherheitstests der produktiven Systeme durchgeführt werden. Diese sind auf Grundlage der Ergebnisse einer Risikobewertung vorab zu planen und müssen mindestens Schwachstellenprüfungen umfassen. Sämtliche während der Sicherheitstests festgestellten Mängel sind zu prüfen. Maßnahmenpläne zur Schließung von ermittelten Sicherheitslücken müssen erstellt und zeitnah abgearbeitet werden.

Anforderung 1.11: Informationssicherheit bei Beziehungen zu Anbietern  ( 18 )

Um den Schutz der den Anbietern zugänglichen internen Informationssysteme des Teilnehmers zu gewährleisten, sind Informationssicherheitsanforderungen zu dokumentieren und in einer formalen Vereinbarung mit dem Anbieter festzuhalten, durch welche die mit dem Zugang des Anbieters verbundenen Risiken begrenzt werden.

Anforderung 1.12: Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen und diesbezügliche Verbesserungen

Um einen konsistenten und wirksamen Ansatz für den Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen (wozu auch die Meldung von Sicherheitsereignissen und -schwachstellen zählt) sicherzustellen, sind sowohl auf fachlicher als auch auf technischer Ebene Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren festzulegen und zu testen, damit nach Informationssicherheitsvorfällen eine rasche, wirksame und geordnete Wiederherstellung der Sicherheit erfolgen kann; dies schließt auch Szenarien im Zusammenhang mit Cybervorfällen ein (z. B. Betrug durch einen externen Angreifer oder einen Insider). Das in diese Verfahren eingebundene Personal ist angemessen zu schulen.

Anforderung 1.13: Überprüfung der Erfüllung technischer Anforderungen

Die internen Informationssysteme eines Teilnehmers (z. B. Back-Office-Systeme, interne Netzwerke und Verbindungen zu externen Netzwerken) sind regelmäßig darauf zu bewerten, ob sie dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) entsprechen.

Anforderung 1.14: Virtualisierung

Gast-VMs (virtuelle Maschinen) müssen sämtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen, die auch für physische Hardware und Systeme gelten (z. B. Härten, Protokollierung). Als Anforderungen für Hypervisoren sind vorgeschrieben: Härten des Hypervisors und des Host-Betriebssystems, regelmäßige Patches und strikte Trennung der unterschiedlichen Umgebungen (z. B. Produktions- und Entwicklungsumgebung). Auf Basis einer Risikoanalyse sind eine zentralisierte Steuerung, Protokollierung, Überwachung und Verwaltung der Zugriffsrechte, insbesondere für Konten mit privilegierten Berechtigungen, zu implementieren. Verwaltet ein Hypervisor mehrere Gast-VMs, müssen diese ein ähnliches Risikoprofil haben.

Anforderung 1.15: Cloud Computing

Die Verwendung öffentlicher und/oder hybrider Cloud-Lösungen in der Zahlungstransaktionskette muss durch eine formale Risikoanalyse begründet sein, bei der die technischen Kontrollen und Vertragsbestimmungen der Cloud-Lösung geprüft werden.

Bei der Nutzung einer hybriden Cloud-Lösung wird davon ausgegangen, dass die Kritikalitätsstufe des Gesamtsystems der des angebundenen Systems mit der höchsten Kritikalität entspricht. Alle am Standort befindlichen Komponenten der Hybridlösung sind von den übrigen Standortsystemen zu trennen.

2.    Business-Continuity-Management

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf das Business-Continuity-Management. Jeder TARGET-Teilnehmer, der vom Eurosystem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren von TARGET als kritisch eingestuft wurde, muss über eine Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verfügen, die folgende Elemente aufweist:

Anforderung 2.1:

Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind erstellt und Verfahren zu deren Pflege sind umgesetzt.

Anforderung 2.2:

Es muss ein Ausweichstandort für den Betrieb vorhanden sein.

Anforderung 2.3:

Das Risikoprofil des Ausweichstandorts muss sich von dem des Primärstandorts unterscheiden. Hierdurch soll vermieden werden, dass beide Standorte zeitgleich von derselben Störung betroffen sind. So sollte beispielsweise der Ausweichstandort an ein anderes Energieversorgungsnetz und eine andere Hauptfernmeldeleitung als der Primärstandort angeschlossen sein.

Anforderung 2.4:

Im Falle einer größeren Betriebsstörung, die dazu führt, dass auf den Primärstandort nicht zugegriffen werden kann und/oder für den Betrieb notwendige Mitarbeiter nicht verfügbar sind, muss der kritische Teilnehmer in der Lage sein, den normalen Betrieb vom Ausweichstandort aus wiederaufzunehmen und dort den Geschäftstag ordnungsgemäß abzuschließen und den/die folgenden Geschäftstag(e) zu beginnen.

Anforderung 2.5:

Durch etablierte Verfahren muss eine Wiederaufnahme der Transaktionsverarbeitung am Ausweichstandort innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der ursprünglichen Unterbrechung des Dienstes und verhältnismäßig zur Kritikalität des von der Unterbrechung betroffenen Geschäftsvorgangs gewährleistet werden.

Anforderung 2.6:

Die Fähigkeit, Betriebsstörungen zu bewältigen, ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, und alle wichtigen Mitarbeiter sind in geeigneter Weise zu schulen. Der Abstand zwischen den Tests darf nicht länger als ein Jahr sein.

▼M2




ANHANG II

REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET



Ebene 1 — EZB-Rat

Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan

Ebene 3 — NZBen der Ebene 3

1.  Allgemeine Bestimmungen

 

 

Oberste Zuständigkeit für alle TARGET-Angelegenheiten, insbesondere die Vorschriften über die Entscheidungsfindung in TARGET, und Verantwortung für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET

Wahrnehmung technischer, funktionaler, operativer und finanzieller Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET und Umsetzung der von der Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur

Entscheidungen über den täglichen Betrieb von TARGET auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden

2.  Preispolitik

 

 

— Festlegung einer Preisstruktur/Preispolitik

— Festlegung der Preisrahmen

— Regelmäßige Überprüfung der Preisstruktur/Preispolitik

— Ausarbeitung und Überwachung der Preisrahmen

(nicht anwendbar)

3.  Finanzierung

 

 

— Festlegung der Vorschriften über die Finanzregelung von TARGET

— Festlegung der Finanzierungsrahmen

— Ausarbeitung von Vorschlägen für die Hauptmerkmale der Finanzregelung gemäß Entscheidung der Ebene 1

— Ausarbeitung und Überwachung der Finanzrahmen

— Genehmigung von Teilbeträgen und/oder Einleitung der Zahlung dieser Teilbeträge durch die Zentralbanken des Eurosystems an die Ebene 3 zur Bereitstellung von Diensten

— Genehmigung und/oder Einleitung der Erstattung von Entgelten an die Zentralbanken des Eurosystems

Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern

4.  Service Level

 

 

Festlegung des Service Level

Überprüfung, dass die Dienstleistung gemäß dem vereinbarten Service Level erbracht wurde

Erbringung der Leistung gemäß dem vereinbarten Service Level

5.  Betrieb

 

 

 

— Festlegung der Vorschriften für Vorfälle und Krisensituationen

— Überwachung der Geschäftsentwicklung

Betrieb von TARGET auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung

6.  Änderungs- und Releasemanagement

 

 

Entscheidung im Falle einer Eskalation

— Genehmigung der Änderungsanträge

— Genehmigung des Release-Rahmens

— Genehmigung des Releaseplans und seiner Durchführung

Bewertung der Änderungsanträge

Umsetzung der Änderungsanträge im Einklang mit dem vereinbarten Plan

7.  Risikomanagement

 

 

— Genehmigung des Rahmens für das Risikomanagement von TARGET und der Risikotoleranz für TARGET sowie Akzeptanz der Restrisiken

— Übernahme der letztendlichen Verantwortung für die Tätigkeiten der ersten und zweiten Verteidigungslinie

— Festlegung der Organisationsstruktur für Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Risiko und Kontrolle

— Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen

— Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung

— Gewährleistung, dass alle Risikomanagementvereinbarungen aufrechterhalten und aktualisiert werden

— Genehmigung und Überprüfung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gemäß den einschlägigen operativen Unterlagen

— Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen und im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Ebene 3

— Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung

— Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2 und gemäß den vorhandenen Rahmen für das Risikomanagement

8.  Systemregeln

 

 

— Festlegung und Gewährleistung der angemessenen Umsetzung des Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken für TARGET einschließlich der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET

(nicht anwendbar)

(nicht anwendbar)

▼B




ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. 

„Kontenüberwachungsgruppe“ (account monitoring group) eine Gruppe von zwei oder mehr MCA-Konten und/oder DCA-Konten, in Bezug auf die ein Teilnehmer, die federführende Partei, den Saldo jedes TARGET-Kontos der Gruppe einsehen kann;

2. 

„erreichbarer BIC-Inhaber“ (addressable BIC holder) eine Stelle, die: a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC) und b) Korrespondent oder Kunde eines RTGS-DCA-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines RTGS-DCA-Kontoinhabers ist und die über den RTGS-DCA-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann;

3. 

„Nebensystem“ (ancillary system — AS): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes System, welches von einer Stelle mit Sitz in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wird und die in der jeweils geltenden Fassung und auf der Website der EZB veröffentlichten Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, erfüllt, und in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden mit a) den Zahlungsverpflichtungen, die zu Geldübertragungsaufträgen führen, welche über TARGET abgewickelt werden und/oder mit b) den in TARGET gehaltenen Geldbeträgen, nach Maßgabe der Leitlinie EZB/2022/8.

4. 

„Nebensystem-Garantiekonto“ (ancillary system guarantee funds account — AS guarantee funds account) technisches Konto, das für die Haltung von Sicherungsguthaben zur Unterstützung der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B verwendet wird;

5. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (ancillary system settlement procedure — AS settlement procedure) ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren oder ein RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren;

6. 

„Nebensystem-Übertragungsauftrag“ (ancillary system transfer order — AS transfer order) ein Geldübertragungsauftrag, der von einem Nebensystem für die Zwecke eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens veranlasst wird;

7. 

„Auto-collateralisation“ Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein T2S-DCA-Kontoinhaber nicht über ausreichende Deckung für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der T2S-DCA-Kontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Anhang I Teil I Artikel 18 gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird;

8. 

„automatisierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (automated liquidity transfer order) ein Liquiditätsübertragungsauftrag, der automatisch generiert wird, um Geldbeträge von einem benannten RTGS-DCA-Konto auf das MCA-Konto des Teilnehmers zu übertragen, falls auf dem MCA-Konto keine ausreichende Deckung für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften vorhanden ist;

9. 

„verfügbare Liquidität“ (available liquidity) ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem MCA-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen oder gesperrter Mittel auf dem MCA-Konto oder DCA-Konto;

10. 

„Bankengruppe“ (banking group)

a) 

eine Gruppe von Kreditinstituten, deren Jahresabschlüsse in den konsolidierten Abschluss bei einem Mutterunternehmen eingehen, sofern das Mutterunternehmen den konsolidierten Abschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 19 ) nach dem International Accounting Standard (IAS) 27 erstellt, wobei die Gruppe sich wie folgt zusammensetzt: i) ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ii) zwei oder mehr Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, oder

b) 

eine Gruppe von Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii, wobei das Mutterunternehmen zwar keinen konsolidierten Abschluss gemäß IAS 27 erstellt, jedoch die in IAS 27 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in einen konsolidierten Abschluss erfüllen könnte, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Zentralbank des Teilnehmers;

c) 

ein bilaterales oder multilaterales Netzwerk von Kreditinstituten, i) bei dem die Zugehörigkeit von Kreditinstituten zum Netzwerk gesetzlich oder satzungsmäßig organisiert und geregelt ist oder ii) dessen Wesensmerkmal die selbst organisierte Zusammenarbeit (Förderung, Unterstützung und Vertretung der Geschäftsinteressen seiner Mitglieder) und/oder eine über die übliche Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten hinausgehende wirtschaftliche Solidarität ist, wobei die Zusammenarbeit bzw. Solidarität aufgrund der Satzung oder des Gründungsakts der betreffenden Kreditinstitute oder aufgrund von separaten Vereinbarungen ermöglicht wird; in jedem der in Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii genannten Fällen ist erforderlich, dass der EZB-Rat das Netzwerk als Bankengruppe im Sinne dieser Definition anerkannt hat;

11. 

„Zweigstelle“ (branch) eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) oder eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 );

12. 

„Broadcast-Nachricht“ (broadcast message) Informationen, die allen oder bestimmten Teilnehmern zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

13. 

„Geschäftstag“ (business day) oder „TARGET-Geschäftstag“ (TARGET business day): jeder Tag, an dem MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten oder T2S-DCA-Konten zur Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen verfügbar sind;

14. 

„Business Identifier Code — BIC“ ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

15. 

„Rechtsfähigkeitsgutachten“ (capacity opinion) ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer seine Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

16. 

„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order) eine Weisung/Anweisung eines Teilnehmers oder einer in seinem Auftrag handelnden Partei, einem Empfänger einen Geldbetrag von einem Konto durch Gutschrift auf ein anderes Konto zur Verfügung zu stellen, bei der es sich um einen Nebensystem-Übertragungsauftrag, einen Liquiditätsübertragungsauftrag, einen Instant Payment-Auftrag, eine positive Rückruf-Antwort oder einen Zahlungsauftrag handelt;

17. 

„Zentralbank“ (central bank — CB) eine Zentralbank des Eurosystems und/oder eine angeschlossene NZB;

18. 

„Zentralbankgeschäft“ (central bank operation — CBO) ein Zahlungsauftrag oder Liquiditätsübertragungsauftrag, der von einer Zentralbank über ein in einem TARGET-Komponenten-System eröffneten MCA-Konto veranlasst wird;

19. 

„angeschlossene NZB“ (connected NCB) eine NZB, die keine NZB des Euro-Währungsgebiets ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET angeschlossen ist;

20. 

„Notfalllösung“ (Contingency Solution) die Funktionalität, die es Zentralbanken und Teilnehmern ermöglicht, Geldübertragungsaufträge zu verarbeiten, wenn der normale Betrieb von MCA-Konten und/oder RTGS-DCA-Konten und/oder technischen RTGS-Nebensystemkonten nicht möglich ist;

21. 

„Kreditinstitut“ (credit institution) entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (und der auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 )), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

22. 

„Credit Memorandum Balance (CMB)“ ein vom TIPS-DCA-Kontoinhaber festgesetztes Limit für die Verwendung der Liquidität auf dem TIPS-DCA-Konto durch eine bestimmte erreichbare Partei;

23. 

„systemübergreifende Abwicklung“ (cross-system settlement) die Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen durch Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos oder eines Unterkontos einer Verrechnungsbank eines Nebensystems unter Verwendung des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens C oder D und Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto oder einem Unterkonto einer Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems unter Verwendung des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens C oder D;

24. 

„DCA-Konto“ (dedicated cash account — DCA) ein RTGS-DCA-Konto, ein T2S-DCA-Konto oder ein TIPS-DCA-Konto;

25. 

„Einlagesatz“ (deposit facility rate) „Einlagensatz“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

26. 

„Einlagefazilität“ (deposit facility) „Einlagenfazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

27. 

„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

▼M2

28. 

SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council‘ oder ‚SCT Inst Scheme‘ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme) ein automatisiertes Verfahren mit offenen Standards, das ein Regelwerk für den Interbankenverkehr vorsieht, das von den Teilnehmern des SCT Inst scheme einzuhalten ist und es den im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) tätigen Zahlungsdienstleistern ermöglicht, ein automatisiertes SEPA-weites Produkt für Euro-Echtzeitüberweisungen anzubieten;

▼B

29. 

„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem CB) die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

30. 

„Ausfallereignis“ (event of default) jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß den in Anhang I Teil I festgelegten Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der Zentralbank des Teilnehmers oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a) 

wenn ein Teilnehmer die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Teil I Anhang I Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in den einschlägigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Teil I Anhang I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b) 

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c) 

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d) 

wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme eines Innertageskredits nachzukommen;

e) 

wenn ein Teilnehmer eine freiwillige allgemeine Vereinbarung oder Regelung mit seinen Gläubigern trifft;

f) 

wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

g) 

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf einem seiner TARGET-Konten, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

h) 

wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i) 

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j) 

bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

31. 

„Sicherungsguthaben“ (Guarantee Funds) von den Teilnehmern eines Nebensystems bereitgestellte Geldbeträge zur Verwendung für den Fall, dass ein oder mehrere Teilnehmer aus irgendeinem Grund ihren Zahlungsverpflichtungen im Nebensystem nicht nachkommen;

32. 

„Insolvenzverfahren“ (insolvency proceedings) Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;

33. 

„Instant Payment-Auftrag“ (instant payment order) entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) des European Payments Council (EPC) ein Geldübertragungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann, mit sofortiger oder nahezu sofortiger Abwicklung und Mitteilung an den Zahler; hierzu zählen: i) Instant Payment-Aufträge von einem TIPS-DCA-Konto auf ein TIPS-DCA-Konto, ii) Instant Payment-Aufträge von einem TIPS-DCA-Konto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto, iii) Instant Payment-Aufträge von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein TIPS-DCA-Konto und iv) Instant Payment-Aufträge von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto;

34. 

„einreichende Partei“ (instructing party) eine Stelle, die vom TIPS-DCA-Kontoinhaber oder vom Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos als solche benannt wurde und die im Auftrag dieses Kontoinhabers oder einer erreichbaren Partei dieses Kontoinhabers Instant Payment-Aufträge oder Liquiditätsübertragungsaufträge senden und/oder erhalten kann;

35. 

„Innertageskredit“ (intraday credit) die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

36. 

„Wertpapierfirma“ (investment firm) eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU und den in auf die Wertpapierfirma anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

a) 

von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b) 

berechtigt ist, die in [auf die Wertpapierfirma anwendbare nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Tätigkeiten auszuüben;

37. 

„NZBen der Ebene 3“ (Level 3 NCBs) die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d’Italia und die Banco de España in ihrer Eigenschaft als Entwickler und Betreiber von TARGET für das Eurosystem;

38. 

„Liquiditätsübertragungsauftrag“ (liquidity transfer order) ein Geldübertragungsauftrag zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags für die Zwecke des Liquiditätsmanagements;

39. 

„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate) „Spitzenrefinanzierungssatz“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

40. 

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility): „Spitzenrefinanzierungsfazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

41. 

„Mobiler Proxy-Look-up-Dienst (MPL-Dienst)“ (mobile proxy look-up (MPL) service): ein Dienst, der es TIPS-DCA-Kontoinhabern, Nebensystemen, die technische TIPS-Nebensystemkonten verwenden, und erreichbaren Parteien, die von ihren Kunden einen Auftrag zur Ausführung eines Instant Payment-Auftrags zugunsten eines über einen Proxy identifizierten Empfängers (z. B. Mobilfunknummer) erhalten, ermöglicht, die entsprechende IBAN und den entsprechenden BIC des Begünstigten, die zur Gutschrift auf dem betreffenden TARGET-Instant-Payment-Settlement-(TIPS)-Konto zu verwenden sind, vom zentralen MPL-Verzeichnis abzurufen;

42. 

„Near Instant Payment“ ein Auftrag zur Übertragung eines Geldbetrags, der dem NL-Standard für die Echtzeitverarbeitung von SEPA-Überweisungsaufträgen der SEPA Credit Transfer Additional Optional Services (SCT AOS) des European Payments Council (EPC) entspricht;

43. 

„Netzwerkdienstleister (NSP)“ (Network Service Provider — NSP) ein Unternehmen, dem vom Eurosystem eine Konzession für die Erbringung von Verbindungsdiensten (auch „Konnektivitätsdienste“ genannt) zu TARGET über das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (ESMIG) erteilt wurde;

44. 

„nicht abgewickelter Geldübertragungsauftrag“ (non-settled cash transfer order) ein Geldübertragungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

45. 

„Teilnehmer“ (participant) a) eine Stelle, die mindestens ein MCA-Konto und unter Umständen zusätzlich ein oder mehrere DCA-Konten in TARGET hat, oder b) ein Nebensystem;

46. 

„Zahlungsempfänger“ (payee) mit Ausnahme der Verwendung in Anhang I Teil I Artikel 29, ein Teilnehmer, auf dessen MCA-Konto oder DCA-Konto aufgrund der Abwicklung eines Geldübertragungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

47. 

„Zahler“ (payer) mit Ausnahme der Verwendung in Anhang I Teil I Artikel 29, ein Teilnehmer, dessen MCA-Konto oder DCA-Konto aufgrund der Abwicklung eines Geldübertragungsauftrags belastet wird;

48. 

„Zahlungsauftrag“ (payment order) eine Weisung/Anweisung eines Teilnehmers oder einer in seinem Auftrag handelnden Partei, einem Begünstigten einen Geldbetrag von einem Konto durch Gutschrift auf ein anderes Konto zur Verfügung zu stellen, bei der es sich nicht um einen Nebensystem-Übertragungsauftrag, einen Liquiditätsübertragungsauftrag, einen Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort handelt;

49. 

„positive Rückruf-Antwort“ (positive recall answer) entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) des European Payments Council (EPC) ein Geldübertragungsauftrag, ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Geldübertragungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

50. 

„öffentliche Stelle“ (public sector body) eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates ( 23 );

51. 

„erreichbare Partei“ (reachable party) eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC) ist, b) von einem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder durch ein Nebensystem, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, als solche benannt wird, c) Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines TIPS-DCA-Kontoinhabers, oder Teilnehmer eines Nebensystems, oder Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines Teilnehmers eines Nebensystems ist, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, und d) in TIPS erreichbar ist und entweder über den TIPS-DCA-Kontoinhaber oder das Nebensystem, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, Geldübertragungsaufträge oder, falls eine entsprechende Genehmigung des TIPS-DCA-Kontoinhabers oder des Nebensystems, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, erteilt wurde, direkt Geldübertragungsaufträge bei TIPS einreichen und darüber Zahlungen empfangen kann;

52. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (Real-time gross settlement ancillary system settlement procedure — RTGS AS settlement procedure) einer von mehreren bestimmten, vorgegebenen Diensten für die Einreichung und Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen im Zusammenhang mit der Nebensystem-Abwicklung auf RTGS-DCA-Konten, Unterkonten und technischen RTGS-Nebensystem-Konten;

53. 

„technisches Nebensystemkonto für Echtzeit-Brutto-Abwicklung (technisches RTGS-Nebensystemkonto)“ (Real-time gross settlement ancillary system technical account — RTGS AS technical account) ein Konto, das von einem Nebensystem oder einer Zentralbank in ihrem TARGET-Komponenten-System im Auftrag des Nebensystems unterhalten und im Rahmen eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens verwendet wird;

▼M2

54. 

Rückruf-Anfrage“ (recall request) eine Mitteilung eines RTGS-DCA-Kontoinhabers, eines TIPS-DCA-Kontoinhabers oder eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Zahlungsauftrags bzw. Instant Payment-Auftrags verlangt;

▼B

55. 

„regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (rule-based liquidity transfer order) Liquiditätsübertragungsauftrag, der durch Folgendes ausgelöst wird: a) der Saldo eines MCA-Kontos oder eines RTGS-DCA-Kontos über- bzw. unterschreitet einen definierten Höchst- oder Mindestbetrag oder b) es ist keine ausreichende Deckung vorhanden, um in der Warteschlange befindliche dringende Zahlungsaufträge, Nebensystem-Übertragungsaufträge oder Zahlungsaufträge mit hoher Priorität auf einem RTGS-DCA-Konto zu decken;

56. 

„Verrechnungsbankkontengruppe“ (settlement bank account group) Liste von RTGS-DCA-Konten und/oder Unterkonten, die im Zusammenhang mit einer Nebensystem-Abwicklung unter Verwendung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren erstellt wird;

57. 

„Verrechnungsbank“ (settlement bank) ein RTGS-DCA-Kontoinhaber, dessen RTGS-DCA-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen genutzt wird, die von einem Nebensystem unter Verwendung der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren eingereicht wurden;

58. 

„Suspendierung“ (suspension) die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der Zentralbank des Teilnehmers festzulegenden Zeitraums;

59. 

„TARGET-Konto“ (TARGET account) ein Konto, das in einem TARGET-Komponenten-System eröffnet wird;

60. 

„TARGET-Komponenten-System“ (TARGET component system) ein System einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET ist;

61. 

„TARGET-Koordinator“ (TARGET coordinator) eine Person, die von der EZB beauftragt wurde, das tägliche Betriebsmanagement von TARGET zu gewährleisten, Maßnahmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu steuern und zu koordinieren sowie die Verbreitung von Informationen an Teilnehmer zu koordinieren;

62. 

„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)“ („TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“) (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system settlement procedure — TIPS AS settlement procedure) vorgegebener Dienst, um Liquiditätsübertragungsaufträge und Instant Payment-Aufträge in Bezug auf die Nebensystem-Abwicklung auf TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten einzureichen und abzuwickeln;

63. 

„technisches Nebensystemkonto für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (technisches TIPS-Nebensystemkonto)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical account — TIPS AS technical account) ein Konto, das von einem Nebensystem oder von der Zentralbank in ihrem TARGET-Komponentensystem im Auftrag des Nebensystems zur Nutzung durch das Nebensystem zum Zwecke der Abwicklung von Instant Payments oder Near Instant Payments in seinen eigenen Büchern unterhalten wird;

64. 

„TARGET-Settlement-Manager“ (TARGET settlement manager) eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, den Betrieb ihres TARGET-Komponenten-Systems zu überwachen;

65. 

„TARGET2-Securities (T2S)“ die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglichen;

66. 

„technische Störung von TARGET“ (technical malfunction of TARGET) alle Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET-Komponenten-System verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine Verarbeitung der Geldübertragungsaufträge gemäß den einschlägigen Teilen dieser Leitlinie in dem betreffenden TARGET-Komponenten-System unmöglich machen.



( 1 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

( 3 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 5 ) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

( 7 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

( 8 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.

( 9 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.

( 10 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.

( 11 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.

( 12 ) Gilt auch für technische RTGS-Nebensystemkonten, Unterkonten und Nebensystem-Garantiekonten.

( 13 ) Gilt auch für technische TIPS-Nebensystemkonten.

( 14 ) Unabhängig davon, ob es sich um ein RTGS-DCA-Konto, ein technisches RTGS-Nebensystemkonto oder ein Nebensystem-Garantiekonto handelt.

( 15 ) Unabhängig davon, ob es sich um ein RTGS-DCA-Konto, ein technisches RTGS-Nebensystemkonto oder ein Nebensystem-Garantiekonto handelt.

( 16 ) Der Grundsatz „Kenntnis nur soweit nötig“ bezieht sich auf die Ermittlung der Gesamtheit derjenigen Informationen, auf die eine einzelne Person Zugriff haben muss, um ihre Aufgaben zu erledigen.

( 17 ) Nach dem Grundsatz der minimalen Rechtevergabe wird der Zugriff einer Person auf ein IT-System so gestaltet, dass er ihrer fachlichen Zuständigkeit entspricht.

( 18 ) Als Anbieter ist in diesem Zusammenhang jede dritte Partei (einschließlich ihrer Mitarbeiter) zu verstehen, mit der das Institut eine vertragliche Vereinbarung zur Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen hat und die (einschließlich ihrer Mitarbeiter) im Rahmen des Dienstleistungsvertrags entweder direkt vor Ort oder über einen Fernzugang Zugriff auf Informationen und/oder Informationssysteme und/oder informationsverarbeitende Einrichtungen des Instituts im Anwendungsbereich oder in Verbindung mit dem Anwendungsbereich der TARGET-Selbstzertifizierung erhält.

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 21 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 22 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).