02022O0912 — DE — 20.11.2023 — 002.002
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LEITLINIE (EU) 2022/912 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Februar 2022 (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84) |
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LEITLINIE (EU) 2022/2250 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. November 2022 |
L 295 |
50 |
16.11.2022 |
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LEITLINIE (EU) 2023/2415 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. September 2023 |
L 2415 |
1 |
27.10.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 195 vom 3.8.2023, S. 54 ((EU) 2022/912) |
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Berichtigung, ABl. L 90038 vom 29.1.2024, S. 1 ((EU) 2022/912) |
LEITLINIE (EU) 2022/912 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Februar 2022
über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
TARGET stellt die folgenden Konten für die Abwicklung von Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld zur Verfügung:
MCA-Konten (main cash accounts — MCA) für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften;
RTGS-DCA-Konten (RTGS dedicated cash account — RTGS DCAs) und Unterkonten für Echtzeit-Interbank- und Kundenzahlungen sowie für die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen;
technische Nebensystemkonten für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (Real-time gross settlement ancillary system technical accounts — RTGS AS technical accounts) (technische RTGS-Nebensystemkonten), technische Nebensystemkonten für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical accounts (TIPS AS technical accounts) (technische TIPS-Nebensystemkonten) und Nebensystem-Garantiekonten (ancillary systems guarantee funds accounts (AS guarantee funds accounts)) für die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen;
T2S-DCA-Konten (TARGET2-Securities dedicated cash accounts — T2S DCAs) für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften;
TIPS-DCA-Konten (TARGET instant payment settlement dedicated cash accounts — TIPS DCAs) für die Abwicklung von Instant Payments.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie hat jeder der folgenden Begriffe die ihm in Anhang III verliehene Bedeutung:
„Kontenüberwachungsgruppe“ (account monitoring group);
„erreichbarer BIC-Inhaber“ (addressable BIC holder);
„Nebensystem“ (ancillary system — AS);
„Nebensystem-Garantiekonto“ (ancillary system guarantee funds account — AS guarantee funds account“);
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (ancillary system settlement procedure — AS settlement procedure);
„Nebensystem-Übertragungsauftrag“ (ancillary system transfer order — AS transfer order);
„Auto-collateralisation“;
„automatisierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (automated liquidity transfer order);
„verfügbare Liquidität“ (available liquidity);
„Bankengruppe“ (banking group);
„Zweigstelle“ (branch);
„Broadcast-Nachricht“ (broadcast message);
„Geschäftstag“ (business day) oder „TARGET-Geschäftstag“ (TARGET business day);
„Business Identifier Code — BIC“;
„Rechtsfähigkeitsgutachten“ (capacity opinion);
„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order);
„Zentralbank“ (central bank — CB);
„Zentralbankgeschäft“ (central bank operation);
„angeschlossene NZB“ (connected NCB);
„Notfalllösung“ (Contingency Solution);
„Kreditinstitut“ (credit institution);
„Credit Memorandum Balance (CMB)“;
„systemübergreifende Abwicklung“ (cross-system settlement);
„DCA-Konto“ (dedicated cash account — DCA);
„Einlagesatz“ (deposit facility rate);
„Einlagefazilität“ (deposit facility);
„NZB des Euro-Währungsgebiets“ (euro area NCB);
„SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council“ oder „SCT Inst Scheme“ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme);
„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem CB);
„Ausfallereignis“ (event of default);
„Sicherungsguthaben“ (guarantee funds);
„Insolvenzverfahren“ (insolvency proceedings);
„Instant Payment-Auftrag“ (instant payment order);
„einreichende Partei“ (instructing party);
„Innertageskredit“ (intraday credit);
„Wertpapierfirma“ (investment firm);
„NZBen der Ebene 3“ (Level 3 NCBs);
„Liquiditätsübertragungsauftrag“ (liquidity transfer order);
„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate);
„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility);
„Mobiler Proxy-Look-up-Dienst (MPL-Dienst)“ (mobile proxy look-up (MPL) service);
„Near Instant Payment“;
„Netzwerkdienstleister (NSP)“ (Network Service Provider — NSP);
„nicht abgewickelter Geldübertragungsauftrag“ (non-settled cash transfer order);
„Teilnehmer“ (participant);
„Zahlungsempfänger“ (payee);
„Zahler“ (payer);
„Zahlungsauftrag“ (payment order);
„positive Rückruf-Antwort“ (positive recall answer);
„öffentliche Stelle“ (public sector body);
„erreichbare Partei“ (reachable party);
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (Real-time gross settlement ancillary system settlement procedure — RTGS AS settlement procedure);
„technisches Nebensystemkonto für Echtzeit-Brutto-Abwicklung (technisches RTGS-Nebensystemkonto)“ (Real-time gross settlement ancillary system technical account);
„Rückruf-Anfrage“ (recall request);
„regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (rule-based liquidity transfer order);
„Verrechnungsbankkontengruppe“ (settlement bank account group);
„Verrechnungsbank“ (settlement bank);
„Suspendierung“ (suspension);
„TARGET-Konto“ (TARGET account);
„TARGET-Komponenten-System“ (TARGET component system);
„TARGET-Koordinator“ (TARGET coordinator);
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system settlement procedure — TIPS AS settlement procedure);
„technisches Nebensystemkonto für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (technisches TIPS-Nebensystemkonto)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical account — TIPS AS technical account)
„TARGET-Settlement-Manager“ (TARGET settlement manager);
„TARGET2-Securities (T2S)“;
„technische Störung von TARGET“ (technical malfunction of TARGET).
Artikel 3
TARGET-Komponenten-Systeme
Artikel 4
Anschluss von NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können nur dann an TARGET angeschlossen werden, wenn sie eine Vereinbarung mit den Zentralbanken des Eurosystems abschließen. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, dass die angeschlossenen NZBen diese Leitlinie vorbehaltlich etwaiger vereinbarter Maßgaben und Änderungen einhalten.
Artikel 5
Transaktionen innerhalb des ESZB
Auf Euro lautende Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) werden über TARGET verarbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken gegebenenfalls eine Verarbeitung über Korrespondenzkonten bilateral vereinbaren.
Artikel 6
Verbindlichkeiten und Forderungen innerhalb des Eurosystems
ABSCHNITT II
LEITUNGSSTRUKTUR
Artikel 7
Leitungsstrukturen
ABSCHNITT III
BETRIEB VON TARGET
Artikel 8
System-Support
Jede Zentralbank des Eurosystems richtet einen System-Support ein, welcher die Teilnehmer ihres jeweiligen nationalen TARGET-Komponenten-Systems unterstützt. Der Support steht mindestens zwischen 7.00 Uhr MEZ und 18.15 Uhr MEZ zur Verfügung. Am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems verlängert sich dieser Zeitraum auf 18.30 Uhr MEZ.
Artikel 9
Harmonisierte Bedingungen für die Teilnahme an TARGET
Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB eröffnen die Zentralbanken des Eurosystems keine anderen Konten als TARGET-Konten für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Konten für die in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Teilnehmer;
Konten, auf denen Innertagesguthaben unterhalten werden und die ausschließlich dem Zweck dienen, Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen vorzunehmen;
Konten, die für die Haltung von beschlagnahmten Guthaben oder gegenüber einem Drittgläubiger verpfändeten Guthaben oder Guthaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) ( 2 ) zu nutzen sind;
Konten, die von Teilnehmern der von einer NZB betriebenen Systeme genutzt werden und zur Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme verwendet werden;
Konten, die von Instituten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht zu verwenden sind, und die gemäß der genannten Verordnung als Mindestreservekonten gelten. Solche Konten dürfen nur eröffnet und unterhalten werden, bis für das betreffende Institut gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 4 und 5 ein TARGET-Konto eröffnet wurde oder wenn die Teilnahme dieses Instituts an TARGET gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 25 beendet wurde. Es gelten folgende Anforderungen:
Guthaben auf diesen Konten dürfen nur für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet werden;
die Zentralbanken des Eurosystems, die solche Konten eröffnet haben, übermitteln dem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl dieser Konten, die im vorangegangenen Kalenderjahr eröffnet wurden, und über die Gründe, aus denen jedes dieser Konten eröffnet wurde.
Die EZB erlässt TARGET-EZB-Bedingungen durch Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET nach Anhang I, mit der Ausnahme, dass
TARGET-EZB ausschließlich Verrechnungs- und Abwicklungsdienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen erbringt, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET-EZB genehmigt hat;
TARGET-EZB keine Innertageskredite oder Auto-collateralisation gewähren darf.
Artikel 10
Innertageskredit — Auto-collateralisation
Artikel 11
Zusätzliche Bedingungen für Nebensysteme
Die Zentralbanken des Eurosystems erbringen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme, die in dieser Eigenschaft handeln. Diese Dienste werden angeboten über
das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nur zur Unterstützung der Abwicklung von Instant Payments im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme oder Near Instant Payments in den Büchern des Nebensystems oder
die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren für alle anderen Geschäftsvorgänge.
Die Zentralbanken des Eurosystems können zusätzlich zu den Bedingungen in Anhang I Bedingungen für die Teilnahme von Nebensystemen an TARGET festlegen, die sich auf Folgendes beziehen:
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity) und Notfallverfahren;
Art des Anspruchs auf die auf einem TARGET-Konto gehaltenen Guthaben, wenn die gehaltenen Guthaben nicht zum Vermögen des Nebensystems zählen;
Pfand- und Aufrechnungsrechte der Zentralbanken an TARGET-Konten, die von oder im Namen von Nebensystemen unterhalten werden;
Vereinnahmung und Ausschüttung der aufgelaufenen Zinsen;
regulatorische Anforderungen (einschließlich Überwachung) an Nebensysteme oder Nebensystem-Verrechnungsbanken (einschließlich der Anforderungen ausländischer Regulierungsbehörden);
Informationsaustausch zur Überprüfung der Einhaltung einer Eurosystem-Politik.
Artikel 12
Finanzierungs- und Kostenrechnungsmethodik
Artikel 13
Sicherheitsbestimmungen
Die Zentralbanken des Eurosystems halten die vom EZB-Rat festgelegten Maßnahmen, in denen die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für TARGET dargelegt werden, auch in Bezug auf Cyberresilienz und Informationssicherheit ein.
Artikel 14
Revisionsvorschriften
Revisionsprüfungen werden gemäß den Grundsätzen und Vereinbarungen durchgeführt, die der EZB-Rat in den Richtlinien für das Revisionswesen im ESZB („ESCB Audit Policy“) festgelegt hat.
Artikel 15
Verpflichtungen bei Suspendierung oder Beendigung
Die Teilnahme eines Teilnehmers an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System wird von den Zentralbanken des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert, wenn:
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Teilnehmers eröffnet wird, oder
der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System nicht mehr erfüllt.
Wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET gemäß Absatz 1 oder aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Artikel 17 suspendiert oder beendet, setzt sie alle anderen Zentralbanken des Eurosystems hierüber unverzüglich in Kenntnis, wobei sie ihnen Folgendes mitteilt:
den Namen des Teilnehmers und den BIC,
die Informationen, auf deren Grundlage die NZB des Eurosystems ihren Beschluss gefasst hat, darunter Informationen oder Stellungnahmen, die von der betreffenden Aufsichtsbehörde eingeholt wurden,
die getroffene Maßnahme und einen vorgeschlagenen Zeitrahmen für deren Anwendung.
Jede Zentralbank des Eurosystems tauscht auf Ersuchen einer anderen Zentralbank des Eurosystems Informationen über den genannten Teilnehmer aus, darunter Informationen über die an ihn gerichteten Geldübertragungsaufträge.
Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines Teilnehmers an ihrem TARGET-Komponenten-System nach Absatz 1 beendet oder suspendiert hat, haftet gegenüber den anderen Zentralbanken des Eurosystems, wenn sie entweder
anschließend die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen genehmigt, die an Teilnehmer gerichtet sind, deren Teilnahme von ihr suspendiert oder beendet wurde; oder
die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhält.
Artikel 16
Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET aufgrund von Risikoerwägungen
Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang I Teil I Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die anderen Zentralbanken des Eurosystems unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.
Artikel 17
Verfahren für die Suspendierung, Beschränkung oder Beendigung der Teilnahme an TARGET und des Zugangs zu Innertageskrediten und Auto-collateralisation aufgrund von Risikoerwägungen
Artikel 18
Verfahren für die Zusammenarbeit von Zentralbanken des Eurosystems im Zusammenhang mit Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 29 Absatz 3:
tauscht eine Zentralbank des Eurosystems mit allen potenziell betroffenen Zentralbanken unverzüglich alle Informationen aus, die sie im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Geldübertragungsauftrag erhält, mit Ausnahme von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben Teilnehmers;
übermittelt eine Zentralbank des Eurosystems, die von einem Teilnehmer den Nachweis erhält, dass die Benachrichtigung einer zuständigen Behörde vorgenommen oder deren Zustimmung eingeholt wurde, diesen Nachweis einer anderen Zentralbank, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers oder Zahlungsempfängers handelt,
teilt die Zentralbank des Eurosystems, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, dem Zahler unverzüglich daraufhin mit, dass er einen entsprechenden Geldübertragungsauftrag in TARGET einstellen kann.
Artikel 19
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Notfallverfahren
Artikel 20
Behandlung von Anträgen im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung
Artikel 21
Behandlung von Schäden, die durch eine technische Störung von TARGET verursacht wurden
Im Fall einer technischen Störung von TARGET:
Auf Seiten des Zahlers kommen einer Zentralbank, bei der ein Zahler eine Einlage unterhält, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems und dem Zinssatz für Einlagen zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Einlagefazilität des Eurosystems bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird. Verbleiben dem Zahler unverzinste überschüssige Mittel, bestehen die Gewinne aus dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems, der auf den Betrag der unverzinsten überschüssigen Mittel bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird.
Auf Seiten des Zahlungsempfängers kommen der Zentralbank, von der der Zahlungsempfänger Kredit unter Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgenommen hat, bestimmte Gewinne in Höhe der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems zugute, die auf die geringfügige Zunahme der Nutzung der Spitzenrefinanzierungsfazilität bis maximal in Höhe des Betrags der nicht abgewickelten Geldübertragungsaufträge während des Zeitraums der technischen Störung von TARGET angewandt wird.
Die Gewinne der EZB bestehen aus:
den Gewinnen in Bezug auf die angeschlossenen NZBen, die sich aus der unterschiedlichen Verzinsung von Tagesendsalden dieser angeschlossenen NZBen im Verhältnis zu der EZB ergeben, und
dem Betrag der Strafzinsen, die die EZB von den angeschlossenen NZBen erhält, wenn eine dieser angeschlossenen NZBen einem Teilnehmer wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung von Innertageskredit eine Sanktion auferlegt, wie in der Vereinbarung zwischen der Zentralbank des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen vorgesehen ist.
Artikel 22
Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten und Intra-Eurosystem-Garantie
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht
Artikel 24
Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27)
Artikel 25
Wirksamwerden und Umsetzung
Artikel 26
Sonstige Bestimmungen und Übergangsregelungen
Zu dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt werden
Salden eines Teilnehmers auf TARGET2-PM-Konten gemäß den Angaben des Teilnehmers auf das betreffende MCA-Konto übertragen;
TARGET2-TIPS-DCA-Konten eines Teilnehmers zu TIPS-DCA-Konten;
TARGET2-T2S-DCA-Konten eines Teilnehmers zu T2S-DCA-Konten;
technische TARGET2-Konten, technische TARGET2-TIPS-Nebensystemkonten und TARGET2-Garantiekonten für Nebensystem-Abwicklungsverfahren eines Teilnehmers zu technischen RTGS-Nebensystemkonten, technischen TIPS-Nebensystemkonten und Nebensystem-Garantiekonten;
werden Salden eines Teilnehmers auf Heimatkonten gemäß den Angaben des Teilnehmers auf das betreffende MCA-Konto übertragen.
Artikel 27
Adressaten, Umsetzungsbestimmungen und Berichterstattung an die Ebene 1
ANHANG I
HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN TARGET
TEIL I
Allgemeine Bedingungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die in diesem Teil I festgelegten Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen [Namen der Zentralbank einfügen] und ihren Teilnehmern an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]. Die in den folgenden Teilen II, III, IV, V, VI und VII festgelegten Bedingungen finden Anwendung, soweit ein Teilnehmer ein oder mehrere der in diesen Teilen beschriebenen Konten beantragt und erhalten hat. Die in den Teilen I bis VII dieses Anhangs festgelegten Bedingungen werden in dieser Leitlinie gemeinsam als „Harmonisierte Bedingungen“ oder „Bedingungen“ bezeichnet.
Artikel 2
Anlagen
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:
Technische Spezifikationen für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen
TARGET-Ausgleichsregelung
Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten (capacity opinion) und Ländergutachten (country opinion)
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity) und Notfallverfahren
Öffnungszeiten und Tagesablauf von TARGET
Entgeltverzeichnis
Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement und das Business-Continuity-Management
Erforderlichenfalls einfügen: Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang III der Leitlinie]
Artikel 3
Allgemeine Beschreibung von TARGET
TARGET bietet:
MCA-Konten für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften;
RTGS-DCA-Konten für die Großbetrags-Echtzeit-Brutto-Abwicklung von Zahlungen und Unterkonten, soweit für die Nebensystem-Abwicklung erforderlich;
T2S-DCA-Konten für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung;
TIPS-DCA-Konten für die Abwicklung von Instant Payments;
die folgenden Konten für die Nebensystem-Abwicklung: i) technische RTGS-Nebensystemkonten; ii) Nebensystem-Garantie-Konten; (iii) technische TIPS-Nebensystemkonten.
Jedes Konto in TARGET-[Namen der Zentralbank einfügen] erhält eine spezifische Kontonummer, die aus den in der Anlage I Nummer 2 beschriebenen Elementen besteht.
Artikel 4
Zugangsvoraussetzungen
Für die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] sind auf Antrag zugelassen:
Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;
Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;
NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;
unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Namen der Zentralbank einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als Teilnehmer zulassen:
(Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;
öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;
Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; und
Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;
Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;
Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.
Artikel 5
Antragsverfahren
Um Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu werden, muss eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassene Stelle oder eine Stelle, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann, die folgenden Anforderungen erfüllen:
die für den Anschluss und zur Übermittlung von Geldübertragungsaufträgen an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] notwendige IT-Infrastruktur installieren, verwalten, betreiben und überwachen sowie deren Sicherheit gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich;
die von der [Namen der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests bestanden haben;
Stellen, die ein RTGS-DCA-Konto, ein T2S-DCA-Konto oder ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen zudem ein MCA-Konto bei der [Namen der Zentralbank einfügen] unterhalten oder eröffnen;
ein Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die [Namen der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat;
(gilt nur für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii:) ein Ländergutachten im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die [Namen der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.
Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein;
Stellen, die ein technisches TIPS-Nebensystemkonto beantragen, müssen einen Nachweis vorgelegt haben, dass die Mitteilung, aus der ihre Absicht hervorgeht, ein Verrechnungs- und Abwicklungsmechanismus (Clearing and Settlement Mechanism — CSM) im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme zu sein, dem European Payments Council (EPC) übermittelt wurde.
Der Antrag ist an die [Namen der Zentralbank einfügen] zu richten und muss mindestens folgende Unterlagen/Informationen enthalten:
vollständig ausgefüllte, von der [Namen der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Referenzdatenformulare;
das Rechtsfähigkeitsgutachten (capacity opinion), sofern von der [Namen der Zentralbank einfügen] verlangt, und das Ländergutachten, sofern von der [Namen der Zentralbank einfügen] verlangt;
bei Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, einen Nachweis für den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme;
wenn die Stelle beantragt, das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zu nutzen, Nachweis dafür, dass sie dem EPC die Mitteilung übermittelt hat, aus der ihre Absicht hervorgeht, ein Verrechnungs- und Abwicklungsmechanismus im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme zu sein;
wenn der Antragsteller einen abweichenden Zahler benennt, einen Nachweis, dass der abweichende Zahler zugestimmt hat, in dieser Eigenschaft zu handeln.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Teilnahme ab, wenn:
der Antragsteller keine zugelassene Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 ist oder keine Stelle ist, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann;
eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder
nach Einschätzung der [Namen der Zentralbank einfügen] eine Teilnahme die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Namen der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.
Artikel 6
Teilnehmer
Artikel 7
Zugang zu einem Konto eines Teilnehmers durch andere Stellen als den Teilnehmer
Artikel 8
Entgeltabrechnung
Artikel 9
Entgeltabrechnungsgruppen
Artikel 10
Pflichten der [Namen der Zentralbank einfügen] und des Teilnehmers
Artikel 11
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Artikel 12
Verzinsung von Konten
MCA-Konten, DCA-Konten und Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung folgender Mittel genutzt werden:
Mindestreserven;
Überschussreserven;
Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) ( 5 ).
Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ( 6 ) des Rates und die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) geregelt.
Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 7 ) geregelt.
Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte wird die Verzinsung durch die Bestimmungen über diese Einlagen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) geregelt.
Artikel 13
Verwaltung von Konten
Artikel 14
Mindestreserven
Artikel 15
Mindest- und Höchstbetrag
Artikel 16
Kontenüberwachungsgruppe
Artikel 17
Annahme und Zurückweisung von Geldübertragungsaufträgen
Vom Teilnehmer eingereichte Geldübertragungsaufträge gelten als von der [Namen der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:
die Übertragungsnachricht den in Anlage I beschriebenen technischen Anforderungen von TARGET entspricht;
die Nachricht den in Anlage I beschriebenen Formatierungsregeln und -bedingungen entspricht;
die Nachricht die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat;
im Fall der Suspendierung des Zahlers in Bezug auf Belastungen auf seinem Konto oder seinen Konten oder der Suspendierung des Zahlungsempfängers in Bezug auf Gutschriften auf seinem Konto oder seinen Konten die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers ausdrücklich zugestimmt hat;
in den Fällen, in denen der Geldübertragungsauftrag im Rahmen eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens erfolgt, das Konto des Teilnehmers in der vom Nebensystem beantragten Verrechnungsbankkontengruppe gemäß Teil VI Artikel 1 Absatz 7 aufgeführt ist;
im Fall einer systemübergreifenden Abwicklung im Rahmen von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren, das betreffende Nebensystem Teil einer systemübergreifenden Abwicklungsvereinbarung gemäß Teil VI Artikel 9 ist.
Artikel 18
Einbringung von Geldübertragungsaufträgen in das System und ihre Unwiderruflichkeit
Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten
mit Ausnahme der in den Buchstaben b, c und d dieses Absatzes aufgeführten Geldübertragungsaufträge alle Geldübertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das TARGET-Konto des betreffenden Teilnehmers belastet wird;
Instant Payment-Aufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem die entsprechenden Mittel auf dem TIPS-DCA-Konto des Teilnehmers oder auf seinem technischen TIPS-Nebensystemkonto reserviert werden;
im Falle von Transaktionen auf T2S-DCA-Konten, die auf zwei miteinander abzugleichenden getrennten Übertragungsaufträgen beruhen,
mit Ausnahme der in Ziffer ii dieses Unterabsatzes aufgeführten Transaktionen diese Übertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem die T2S-Plattform sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden;
im Falle von Transaktionen unter Beteiligung eines teilnehmenden Zentralverwahrers mit eigener Matchingkomponente in Fällen, in denen Übertragungsaufträge direkt an diesen teilnehmenden Zentralverwahrer zum Abgleich in dessen eigener Matchingkomponente übermittelt werden, Übertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem der teilnehmende Zentralverwahrer sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden. Eine Liste der in dieser Ziffer ii genannten Zentralverwahrer ist auf der Website der EZB abrufbar;
Geldübertragungsaufträge im Zusammenhang mit RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren im TARGET-Komponenten-System des zu belastenden Kontos zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich sind, zu dem sie von diesem TARGET-Komponenten-System angenommen werden.
Artikel 19
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Notfallverfahren
Das Eurosystem stellt eine Notfalllösung für den Fall zur Verfügung, dass die in Absatz 1 genannten Ereignisse eintreten. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung können auf Antrag eines Teilnehmers erfolgen und sind in den folgenden Fällen obligatorisch:
für Teilnehmer, die die [Namen der Zentralbank einfügen] als kritisch einstuft, und für Teilnehmer, die sehr kritische Transaktionen gemäß Anlage IV abwickeln;
mit Wirkung vom 21. März 2025 für alle Nebensysteme und für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber.
Artikel 20
Sicherheitsanforderungen
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann gegenüber Teilnehmern, bei denen der Grad der Einhaltung der Anforderungen als geringfügige oder gravierende Nichteinhaltung eingestuft wurde, mit zunehmendem Schweregrad folgende Maßnahmen treffen:
verstärkte Überwachung: Der Teilnehmer legt der [Namen der Zentralbank einfügen] monatlich einen von einem leitenden Angestellten unterzeichneten Bericht über seine Fortschritte bei der Behebung der Nichteinhaltung vor. Darüber hinaus zahlt der Teilnehmer für jedes betroffene Konto ein monatliches Strafentgelt in Höhe von 1 000 EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer zweimal in Folge eine geringfügige Nichteinhaltung oder eine gravierende Nichteinhaltung festgestellt wird;
Suspendierung: Die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] kann bei Vorliegen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und c beschriebenen Umstände suspendiert werden. Abweichend von Artikel 25 erfolgt die Suspendierung der Teilnahme mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Teilnehmer zahlt für jedes suspendierte Konto ein monatliches Strafentgelt in Höhe von 2 000 EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen durch den Teilnehmer zweimal in Folge eine gravierende Nichteinhaltung festgestellt wird;
Beendigung: Die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] kann bei Vorliegen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und/oder c beschriebenen Umstände beendet werden. Abweichend von Artikel 25 erfolgt die Beendigung der Teilnahme mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Teilnehmer zahlt für jedes im Rahmen der Beendigung der Teilnahme geschlossene Konto ein zusätzliches Strafentgelt in Höhe von 1 000 EUR. Diese Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden, wenn der Teilnehmer die gravierende Nichteinhaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung zur Zufriedenheit der [Namen der Zentralbank einfügen] behoben hat.
Artikel 21
Ausgleichsregelung
Wenn ein Geldübertragungsauftrag aufgrund einer technischen Störung von TARGET nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt werden kann, bietet die [Namen der Zentralbank einfügen] dem betreffenden Teilnehmer Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.
Artikel 22
Haftungsregelung
Die [Namen der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,
soweit der Schaden von einem Teilnehmer verursacht wurde oder
wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Namen der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).
Artikel 23
Nachweise
Artikel 24
Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme und Kontoschließung
Ein Teilnehmer kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Namen der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart:
seine gesamte Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;
eines oder mehrere seiner DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten;
eines oder mehrere seiner MCA-Konten, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit dem betreffenden Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart:
die gesamte Teilnahme des Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht bereit, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;
eines oder mehrere der DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten des Teilnehmers;
eines oder mehrere der MCA-Konten des Teilnehmers, sofern dieser weiterhin mindestens ein MCA-Konto unterhält.
Artikel 25
Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme
Die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder
der Teilnehmer erfüllt die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen Teilnehmer gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn
ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,
der Teilnehmer erheblich gegen eine dieser Bedingungen verstößt,
der Teilnehmer wesentlichen Pflichten gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,
der Teilnehmer nicht mehr über eine gültige Vereinbarung mit einem Netzwerkdienstleister verfügt, der die erforderliche Anbindung an TARGET bereitstellt;
ein anderes Ereignis in Bezug auf den Teilnehmer eintritt, das nach Einschätzung der [Namen der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Namen der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt;
eine NZB den Zugang des Teilnehmers zu Innertageskrediten, einschließlich Auto-collateralisation, gemäß Teil II Artikel 13 vorläufig oder endgültig ausschließt, und/oder
der Teilnehmer aus einer geschlossenen Benutzergruppe (Closed Group of Users — CUG) des Netzwerkdienstleisters ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört.
Artikel 26
Schließung von TARGET-Konten durch die [Namen der Zentralbank einfügen] im Fall der Beendigung der Teilnahme
Im Fall einer Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Artikel 24 oder 25 schließt die [Namen der Zentralbank einfügen] die TARGET-Konten des betreffenden Teilnehmers, nachdem sie die in der Warteschlange befindlichen Geldübertragungsaufträge abgewickelt oder zurückgewiesen und ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 27 ausgeübt hat.
Artikel 27
Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Namen der Zentralbank einfügen]
[Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Namen der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TARGET-Konten des Teilnehmers.]
[Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinen TARGET-Konten entstandenen Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der [Namen der Zentralbank einfügen] werden der [Namen der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch durch Gutschrift der Gelder auf den TARGET Konten des Teilnehmers.]
[Falls zutreffend einfügen: Die [Namen der Zentralbank einfügen] hat ein Sicherungsrecht (floating charge) an den gegenwärtigen und künftigen Guthaben auf den TARGET-Konten der Teilnehmer, das der Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dient.]
Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Teilnehmers werden in folgenden Fällen alle Verbindlichkeiten des Teilnehmers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt: bei Eintritt
eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder
eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 25 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Teilnehmers
geführt hat. Die Fälligstellung tritt ohne Vorankündigung oder behördliche Genehmigung ein. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Teilnehmers und der [Namen der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.
Die Bestimmungen dieses Artikels begründen kein Pfandrecht, Sicherungsrecht, Aufrechnungsrecht oder sonstiges Recht in Bezug auf die folgenden von Nebensystemen verwendeten TARGET-Konten:
TARGET-Konten, die gemäß Nebensystem-Abwicklungsverfahren nach Teil VI oder Teil VII verwendet werden;
TARGET-Konten, die von Nebensystemen gemäß Teil II bis V unterhalten werden, wenn Guthaben, die auf solchen Konten gehalten werden, nicht den Nebensystemen gehören, sondern im Auftrag ihrer Kunden gehalten werden oder zur Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen im Auftrag ihrer Kunden verwendet werden.
Artikel 28
Vertraulichkeit
Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Bankengruppe betreffen und die die [Namen der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] erhalten hat. Die Weiterleitung kann erfolgen:
an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Bankengruppe erforderlich ist,
an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder
an Aufsichts-, Abwicklungs- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist,
sofern die Weitergabe in allen genannten Fällen nicht dem anwendbaren Recht widerspricht.
Artikel 29
Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte
Wenn Teilnehmer als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Ist die [Namen der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahler ist,
muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Namen der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;
darf der Teilnehmer einen Geldübertragungsauftrag für die Übertragung von Geldern auf ein von einer anderen Einheit als dem Teilnehmer gehaltenes Konto erst dann in TARGET einstellen, wenn er von der [Namen der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;
Ist die [Namen der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Namen der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.
Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe „Zahlungsdienstleister“, „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.
Artikel 30
Mitteilungen
Artikel 31
Vertragsverhältnis mit einem Netzwerkdienstleister
Um Weisungen/Anweisungen und Nachrichten an TARGET zu senden oder von TARGET zu erhalten, müssen die Teilnehmer
einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abschließen, um eine technische Verbindung zu TARGET--[Zentralbank/Ländercode einfügen] herzustellen, oder
die technische Verbindung über eine andere Stelle herstellen, die selbst einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen hat.
Artikel 32
Änderungen
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann von sich aus eine Änderung dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, veranlassen. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Teilnehmer der Änderung widerspricht, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und seine TARGET-Konten zu schließen.
Artikel 33
Rechte Dritter
Artikel 34
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Artikel 35
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Artikel 36
Inkrafttreten und Verbindlichkeit
TEIL II
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MCA-Konten
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung eines MCA-Kontos
Das gemäß Absatz 2 benannte primäre MCA-Konto wird zudem für folgende Zwecke verwendet:
Verzinsung gemäß Teil I Artikel 12, es sei denn, der Teilnehmer hat zu diesem Zweck einen anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] benannt;
gegebenenfalls die Gewährung von Innertageskrediten.
Artikel 2
Co-Management eines MCA-Kontos
Auf Antrag eines MCA-Kontoinhabers gestattet die [Namen der Zentralbank einfügen] das Co-Management eines von einem MCA-Kontoinhaber unterhaltenen MCA-Kontos durch eine der folgenden Stellen:
einen anderen MCA-Kontoinhaber in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen];
einen MCA-Kontoinhaber in einem anderen TARGET-Komponenten-System;
[gegebenenfalls [Namen der Zentralbank einfügen]].
Unterhält der MCA-Kontoinhaber mehr als ein MCA-Konto, kann jedes dieser MCA-Konten von einem anderen Co-Manager im Rahmen des Co-Managements verwaltet werden.
Der Co-Manager verfügt in Bezug auf ein von ihm verwaltetes MCA-Konto über die gleichen Rechte bzw. Berechtigungen wie in Bezug auf sein eigenes MCA-Konto.
Artikel 3
MCA-Liquiditätsübertragungsgruppe
Artikel 4
Über ein MCA-Konto abgewickelte Transaktionen
Die folgenden Transaktionen werden über ein MCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:
Zentralbankgeschäfte;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von und auf Konten für die Einlagenfazilität, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] im Namen des Teilnehmers eröffnet wurden;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein anderes MCA-Konto innerhalb derselben Liquiditätsübertragungsgruppe für MCA-Konten;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein T2S-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein RTGS-DCA-Konto oder auf ein diesbezügliches Unterkonto.
Die folgende Transaktion kann über ein MCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt werden:
[erforderlichenfalls einfügen [Geldübertragungsaufträge, die sich aus Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen ergeben.]]
Artikel 5
Liquiditätsübertragungsaufträge
Ein MCA-Kontoinhaber kann einen Liquiditätsübertragungsauftrag wie folgt einreichen:
als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;
als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung der Übertragung eines bestimmten Betrags bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag darstellt.
Artikel 6
Regelbasierte Liquiditätsübertragungsaufträge
Artikel 7
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen
Wenn auf einem MCA-Konto keine ausreichende Deckung vorhanden ist, um eine Abwicklung vorzunehmen, findet [je nach Art des Geldübertragungsauftrags] die einschlägige Regel gemäß den Buchstaben a bis e Anwendung.
Das MCA-Konto betreffender Zahlungsauftrag: Die Weisung/Anweisung wird zurückgewiesen, wenn sie von der [Namen der Zentralbank einfügen] veranlasst wird und sowohl eine Änderung der Innertageskreditlinie des Teilnehmers als auch eine entsprechende Belastung von oder Gutschrift auf seinem MCA-Konto bewirken würde. Alle anderen Weisungen/Anweisungen sind in die Warteschlange zu stellen.
Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung: Der Auftrag wird ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen.
Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung: Der Auftrag wird ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
Regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag: Der Auftrag wird ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
Auftrag zur Liquiditätsübertragung auf ein Konto für die Einlagefazilität: Der Auftrag wird ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen.
Artikel 8
Liquiditätsreservierungsaufträge
Ein MCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die [Namen der Zentralbank einfügen] anzuweisen, auf seinem MCA-Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zur Abwicklung von Zentralbankgeschäften oder Aufträgen zur Liquiditätsübertragung auf Konten für die Einlagefazilität zu reservieren:
ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET-Geschäftstag unverzüglich wirksam wird;
ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist.
Artikel 9
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung
Artikel 10
Für Innertageskredite zugelassene Stellen
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann außerdem den folgenden Stellen Innertageskredite gewähren:
Kreditinstituten, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;
(Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;
Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR, sofern sie mit einem Teilnehmer mit Zugang zu Innertageskrediten gemäß Absatz 1 eine Vereinbarung getroffen haben, mit der ein Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet wird; und
Stellen, die nicht in Buchstabe a erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln,
unter der Voraussetzung, dass in den Fällen der Buchstaben a bis d die den Innertageskredit in Anspruch nehmende Stelle im selben Land ansässig ist wie die [Namen der NZB einfügen].
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann bestimmten zugelassenen zentralen Gegenparteien Zugang zu Übernachtkrediten gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 18 und 42 der Satzung des ESZB sowie [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] gewähren. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:
zugelassene Stellen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;
im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;
Zugang zu Innertageskrediten haben.
Artikel 11
Notenbankfähige Sicherheiten für Innertageskredite
Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems; sie unterliegen den in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) einfügen] festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.
Artikel 12
Kreditvergabeverfahren für Innertageskredite
Zahlt die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, c oder d genannte Stelle den Innertageskredit aus welchen Gründen auch immer nicht am Tagesende zurück, werden ihr die folgenden Sanktionen auferlegt:
Weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten einen Sollsaldo auf, ist sie zur Zahlung von Strafzinsen auf diesen Sollsaldo in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz verpflichtet;
weist die betreffende Stelle am Tagesende auf ihrem Konto mindestens zum zweiten Mal innerhalb dieses Zwölf-Monats-Zeitraums einen Sollsaldo auf, erhöhen sich die in Buchstabe a genannten Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, der sich zusätzlich zum ersten Sollsaldo innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um 2,5 Prozentpunkte.
Artikel 13
Supendierung, Beschränkung oder Ausschluss von Innertageskrediten
Die [Namen der Zentralbank einfügen] suspendiert den Zugang oder schließt eine Stelle vom Zugang zu Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:
Das primäre MCA-Konto des Teilnehmers bei der [Name der NZB einfügen] wird suspendiert oder geschlossen;
der betreffende Teilnehmer erfüllt eine der in Artikel 10 festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr;
eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung des Teilnehmers durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für den Teilnehmer zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;
die Gelder des Teilnehmers werden gesperrt und/oder ihm werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit des Teilnehmers beschränken, über seine Gelder zu verfügen;
die Zulassung des betreffenden Teilnehmers als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems wurde suspendiert oder beendet.
TEIL III
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR ECHTZEIT-BRUTTO-ABWICKLUNGS-GELDKONTEN (RTGS DCAs)
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung eines RTGS DCA-Kontos
Artikel 2
Erreichbare BIC-Inhaber
Artikel 3
Multi-Adressaten-Zugang
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber, der ein Kreditinstitut im Sinne von Teil I Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b ist, kann den folgenden Kreditinstituten und Zweigstellen die Berechtiigung erteilen, sein RTGS-DCA-Konto unmittelbar zu nutzen, um im Wege des Multi-Adressaten-Zugangs Geldübertragungsaufträge einzureichen und zu empfangen:
Kreditinstitute im Sinne von Teil I Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b, die derselben Bankengruppe angehören wie der RTGS-DCA-Kontoinhaber;
Zweigstellen dieses RTGS-DCA-Kontoinhabers;
andere Zweigstellen oder die Zentrale derselben rechtlichen Einheit wie der RTGS-DCA-Kontoinhaber.
Artikel 4
RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe
Artikel 5
Über ein RTGS-DCA-Konto und seine Unterkonten abgewickelte Transaktionen
Die folgenden Transaktionen können über ein RTGS-DCA-Konto oder zugehörige Unterkonten in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt werden:
[erforderlichenfalls einfügen [Geldübertragungsaufträge, die sich aus Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen ergeben.]]
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein anderes RTGS-DCA-Konto innerhalb derselben RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein Konto für die Einlagefazilität
Artikel 6
Liquiditätsübertragungsaufträge
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann einen Liquiditätsübertragungsauftrag wie folgt einreichen:
als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;
als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung der Übertragung eines bestimmten Betrags bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag darstellt.
Artikel 7
Regelbasierte Liquiditätsübertragungsaufträge
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber kann einen Mindest- und/oder einen Höchstbetrag für sein RTGS-DCA-Konto festlegen.
Indem der RTGS-DCA-Kontoinhaber einen Höchstbetrag festlegt und vorgibt, bei Überschreitung des Höchstbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags oder eines Nebensystem-Übertragungsauftrags einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag auszuführen, weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] an, einen regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrag zur Gutschrift auf einem von diesem RTGS-DCA-Kontoinhaber benannten MCA-Konto auszuführen. Das MCA-Konto, auf dem die Gutschrift erfolgt, kann einem anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder an einem anderen TARGET-Komponenten-System gehören.
Durch Festlegung eines Mindestbetrags und Vorgabe eines regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird bei Unterschreitung des Mindestbetrags nach der Abwicklung eines Zahlungsauftrags oder eines Nebensystem-Übertragungsauftrags ein regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag zur Belastung eines MCA-Kontos ausgelöst, zu welcher der MCA-Kontoinhabereine Ermächtigung erteilt hat. Das MCA-Konto, auf dem die Belastung erfolgt, kann einem anderen Teilnehmer an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder an einem anderen TARGET-Komponenten-System gehören. Der Inhaber des zu belastenden MCA-Kontos muss die Ermächtigung erteilen, dass sein MCA-Konto auf diese Weise belastet wird.
Artikel 8
Prioritätsregeln
Bei der Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen kommen in absteigender Dringlichkeit folgende Prioritätsstufen zur Anwendung:
dringend;
hoch;
normal.
Den folgenden Aufträgen wird automatisch die Prioritätsstufe „dringend“ zugewiesen:
Nebensystem-Übertragungsaufträge;
Liquiditätsübertragungsaufträge, einschließlich automatisierter Liquiditätsübertragungsaufträge;
Geldübertragungsaufträge auf ein technisches Nebensystemkonto für das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D.
Artikel 9
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf RTGS-DCA-Konten
Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten werden nach Annahme unverzüglich oder entsprechend den Angaben des RTGS-DCA-Kontoinhabers gemäß Artikel 16 oder 17 zu einem späteren Zeitpunkt abgewickelt, sofern jeweils:
auf dem RTGS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Liquidität zur Verfügung steht;
sich keine Geldübertragungsaufträge gleicher oder höherer Priorität in der Warteschlange befinden und
die gemäß Artikel 15 festgelegten Belastungslimite eingehalten werden.
Wird eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen in Bezug auf einen Geldübertragungsauftrag nicht erfüllt, so gilt Folgendes:
Im Falle eines automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird die [Namen der Zentralbank einfügen] angewiesen, die Weisung/Anweisung teilweise auszuführen und weitere Liquiditätsübertragungen durchzuführen, wenn Liquidität verfügbar ist, bis maximal in Höhe des Betrags des ursprünglichen automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags.
Im Falle eines Auftrags zur sofortigen Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen, es sei denn, der Auftrag wird von einem Nebensystem veranlasst; in diesem Fall wird er ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
Im Falle eines Dauerauftrags zur Liquiditätsübertragung oder eines regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird der Auftrag teilweise abgewickelt, ohne dass ein weiterer Abwicklungsversuch unternommen wird. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch die obligatorischen RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C oder D ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch das optionale RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird zurückgewiesen.
Artikel 10
Steuerung der Warteschlange und Optimierung der Abwicklung
Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 in die Warteschlange gestellt werden, werden entsprechend ihrer Priorität verarbeitet. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 gilt das FIFO (First in, first out)-Prinzip in jeder Kategorie oder Unterkategorie von Geldübertragungsaufträgen wie folgt:
dringende Geldübertragungsaufträge: Die automatisierten Liquiditätsübertragungsaufträge werden an die erste Position in der Warteschlange gestellt. Nebensystem-Übertragungsaufträge und andere dringende Geldübertragungsaufträge werden an die nächste Position in der Warteschlange gestellt;
Geldübertragungsaufträge mit hoher Priorität werden nicht ausgeführt, solange sich dringende Geldübertragungsaufträge in der Warteschlange befinden;
Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität werden nicht ausgeführt, solange sich dringende Geldübertragungsaufträge oder solche mit hoher Priorität in der Warteschlange befinden.
Zur Optimierung der Abwicklung von in der Warteschlange befindlichen Geldübertragungsaufträgen kann die [Namen der Zentralbank einfügen]
die in Anlage I beschriebenen Optimierungsverfahren anwenden;
Geldübertragungsaufträge mit geringerer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch später angenommen wurden) vor Geldübertragungsaufträgen mit höherer Priorität (einschließlich solcher derselben Priorität, die jedoch früher angenommen wurden) abwickeln, sofern sich die Geldübertragungsaufträge mit geringerer Priorität mit eingehenden Zahlungen ausgleichen und dies per saldo zu einem Liquiditätszufluss für den Zahler führt;
Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität vor anderen zuvor akzeptierten in der Warteschlange befindlichen Zahlungen mit normaler Priorität abwickeln, sofern ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und ungeachtet dessen, dass dies einen Verstoß gegen das FIFO-Prinzip bedeuten kann.
Artikel 11
Liquiditätsreservierungsaufträge
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die [Namen der Zentralbank einfügen] anzuweisen, auf seinem RTGS-DCA-Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zu reservieren:
ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET-Geschäftstag unverzüglich wirksam wird;
ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist.
Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber weist einem Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder einem Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung einen der folgenden Status zu:
hohe Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität für dringende Geldübertragungsaufträge oder solche mit hoher Priorität;
dringende Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität nur für dringende Geldübertragungsaufträge.
Artikel 12
Rückruf-Anfrage und Rückruf-Antwort
Artikel 13
RTGS-Directory
Das RTGS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für dasRouting verwendet wird und die BICs folgender Stellen umfasst:
RTGS-DCA-Kontoinhaber;
jede Stelle mit Multi-Adressaten-Zugang;
erreichbare BIC-Inhaber.
Artikel 14
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung
Artikel 15
Belastungslimite
Artikel 16
Weisungen/Anweisungen der Teilnehmer in Bezug auf die Ausführungszeiten
Artikel 17
Im Voraus eingereichte Zahlungsaufträge
Artikel 18
Lastschriften
Artikel 19
Ersatzzahlungsfunktion
Bei einem Ausfall seiner Zahlungsinfrastruktur kann ein RTGS-DCA-Kontoinhaber die [Namen der Zentralbank einfügen] ersuchen, die Ersatzzahlungsfunktion (back-up payment functionality) zu aktivieren. Auf diese Weise kann der RTGS-DCA-Kontoinhaber bestimmte Zahlungsaufträge über die grafische Benutzeroberfläche (Graphical User Interface“ — GUI) einstellen.
Artikel 20
Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten
TEIL IV
Besondere Bedingungen für T2S-DCA-Konten
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung eines T2S-DCA-Kontos
Artikel 2
Verknüpfung von T2S-DCA-Konten mit Wertpapierkonten
Artikel 3
Über T2S-DCA-Konten abgewickelte Transaktionen
Die folgenden Transaktionen werden über ein T2S-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:
Geldliche Abwicklung von aus T2S stammenden Aufträgen, sofern der T2S-DCA-Kontoinhaber gemäß Artikel 2 ein oder mehrere relevante Wertpapierkonten benannt hat;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten, die demselben Teilnehmer gehören oder in Bezug auf die gemäß Artikel 1 Absatz 3 dasselbe MCA-Konto benannt wurde;
Aufträge zur Geldübertragung zwischen dem T2S-DCA-Konto und dem T2S-DCA-Konto der [Namen der Zentralbank einfügen] in den Fällen von Artikel 10 Absätze 2 und 3.
Artikel 4
Liquiditätsübertragungsaufträge
Ein T2S-DCA-Kontoinhaber kann Liquiditätsübertragungsaufträge wie folgt einreichen:
als Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur unverzüglichen Ausführung darstellt;
als Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur wiederholten Ausführung i) einer Übertragung eines bestimmten Übertragungsbetrags oder ii) einer Übertragung zur Verringerung des Saldos des T2S-DCA-Kontos auf ein vorab definiertes Niveau darstellt, wobei der Betrag der Verringerung bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses an jedem Geschäftstag auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto übertragen wird.
als terminierter Auftrag zur Liquiditätsübertragung, der eine Weisung/Anweisung zur einmaligen Ausführung i) einer Übertragung eines bestimmten Übertragungsbetrags oder ii) einer Übertragung zur Verringerung des Saldos des T2S-DCA-Kontos auf ein vorab definiertes Niveau darstellt, wobei der Betrag der Verringerung bei täglichem Eintritt eines vorab definierten Ereignisses am Geschäftstag auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto übertragen wird.
Artikel 5
Liquiditätsreservierung und -blockierung
Artikel 6
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf T2S-DCA-Konten
Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung auf ein TIPS-DCA-Konto, ein MCA-Konto, ein RTGS-DCA-Konto oder ein T2S-DCA-Konto wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem T2S-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, gilt Folgendes:
Im Falle eines Auftrags zur sofortigen Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne Teilabwicklung oder einen weiteren Abwicklungsversuch zurückgewiesen, es sei denn, der Auftrag wird von einem gemäß Teil I Artikel 7 benannten Dritten veranlasst; in diesem Fall wird er ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
Im Falle eines terminierten Auftrags oder eines Dauerauftrags zur Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
Artikel 7
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder Beendigung
Artikel 8
Für Auto-collateralisation-Fazilitäten zugelassene Stellen
Artikel 9
Notenbankfähige Sicherheiten für Auto-collateralisation
Darüber hinaus gilt für notenbankfähige Sicherheiten, die für Auto-collateralisation gestellt werden, Folgendes:
[Soweit relevant einfügen: Ihre Nutzung kann von der [Namen der Zentralbank einfügen] beschränkt werden, indem diejenigen Sicherheiten im Voraus ausgeschlossen werden, bei denen potenziell eine enge Verbindung besteht];
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, der ihnen durch Beschlüsse des EZB-Rates eingeräumt wird und dem zufolge sie notenbankfähige Sicherheiten ausschließen können.
Artikel 10
Kreditvergabe- und Rückführungsverfahren
Auto-collateralisation wird spätestens zu dem in der Anlage V bezeichneten Zeitpunkt nach folgendem Verfahren zurückgeführt:
Die [Namen der Zentralbank einfügen] gibt die Rückführungsanweisung frei, die unter der Voraussetzung abgewickelt wird, dass Geld zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung steht.
Reicht nach Schritt a das Guthaben auf dem T2S-DCA-Konto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht aus, überprüft die [Namen der Zentralbank einfügen] die anderen in ihren Büchern geführten T2S-DCA-Konten desselben T2S-DCA-Kontoinhabers und überträgt von einzelnen dieser Konten oder von allen diesen Konten Geld auf das T2S-DCA-Konto, auf dem die Rückführung ansteht.
Sollte nach den Schritten a und b das Guthaben auf einem T2S-DCA-Konto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht ausreichen, gilt dies als Anweisung des T2S-DCA-Kontoinhabers an die [Namen der Zentralbank einfügen], die zur Besicherung der offenen Auto-collateralisation genutzten Sicherheiten auf das Sicherheitenkonto der [Namen der Zentralbank einfügen] zu übertragen. Danach stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] die Liquidität zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung und belastet unverzüglich das primäre MCA-Konto des T2S-DCA-Kontoinhabers.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] erhebt eine Strafgebühr in Höhe von 1 000 EUR für jeden Geschäftstag, an dem ein oder mehrere Male eine Verlagerung von Sicherheiten gemäß Buchstabe c erfolgt. Mit der Strafgebühr wird das primäre MCA-Konto des in Buchstabe c bezeichneten DCA-Kontoinhabers belastet.
Artikel 11
Suspendierung, Beschränkung oder Ausschluss von Auto-collateralisation-Fazilitäten
TEIL V
Besondere Bedingungen für TIPS-DCA-Konten (TIPS — TARGET Instant Payment Settlement)
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung eines TIPS-DCA-Kontos
Artikel 2
Übermittlung und Erhalt von Nachrichten
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann
direkt und/oder
über eine oder mehrere einreichende Parteien Nachrichten übermitteln.
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber erhält Nachrichten
direkt oder
über eine einreichende Partei.
Artikel 3
Erreichbare Parteien
Artikel 4
Über TIPS-DCA-Konten abgewickelte Transaktionen
Die folgenden Transaktionen werden über ein TIPS-DCA-Konto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:
Instant Payment-Aufträge;
positive Rückruf-Antworten;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf technische TIPS-Nebensystemkonten, MCA-Konten, T2S-DCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf Unterkonten;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf Konten für die Einlagenfazilität.
Artikel 5
Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung
Ein TIPS-DCA-Kontoinhaber kann Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung einreichen.
Artikel 6
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf TIPS-DCA-Konten
Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Teil I Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind, wobei Folgendes gilt:
Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen.
Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.
Artikel 7
Rückruf-Anfrage
Artikel 8
TIPS-Directory
Das TIPS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für das Routing verwendet wird und, die BICs folgender Stellen umfasst:
TIPS-DCA-Kontoinhaber;
erreichbare Parteien.
Artikel 9
MPL-Verzeichnis
Artikel 10
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder außerordentlicher Beendigung
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-DCA-Kontoinhabers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die [Namen der Zentralbank einfügen] entweder:
alle seine eingehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen,
alle seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen oder
sowohl seine eingehenden als auch seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.
TEIL VI
Besondere Bedingungen für Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung von technischen Nebensystemkonten und Verwendung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren
Das Nebensystem wählt für die Zwecke der Verarbeitung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mindestens eines der folgenden Abwicklungsverfahren aus:
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A;
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B;
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C;
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D;
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E.
Artikel 2
Priorität von Nebensystem-Übertragungsaufträgen
Allen Nebensystem-Übertragungsaufträgen wird automatisch die Prioritätsstufe „dringend“ zugewiesen.
Artikel 3
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A
Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:
den Dienst „Informationszeitraum (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,
den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Artikel 4
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B
Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:
den Dienst „Informationszeitraum“ (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,
den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Artikel 5
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C
Das Nebensystem kann Nebensystem-Übertragungsaufträge im Stapelverfahren in einer oder mehreren Dateien einreichen, während der Zyklus läuft. Die Geldübertragungsaufträge können für eine der folgenden Transaktionen durchgeführt werden:
Belastung der Unterkonten der Verrechnungsbanken und Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto;
Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und Gutschrift auf den Unterkonten der Verrechnungsbanken;
Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos und Gutschrift auf den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken.
Artikel 6
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D
Artikel 7
RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E
Das Nebensystem kann Nebensystem-Übertragungsaufträge in einer oder mehreren Dateien im Stapelverfahren einreichen für Übertragungen zwischen
den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken und dem technischen RTGS-Nebensystemkonto, sofern dieses verwendet wird, und
den RTGS-DCA-Konten der Verrechnungsbanken.
Das Nebensystem ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Reihenfolge von Nebensystem-Übertragungsaufträgen in der Datei sicherzustellen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
Das Nebensystem kann folgende Dienste in Anspruch nehmen:
den Dienst „Informationszeitraum“ (information period) gemäß Artikel 8 Absatz 1,
den Dienst „Abwicklungszeitraum“ (settlement period) gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Artikel 8
Informationsfrist und Abwicklungszeitraum
Während des „Abwicklungszeitraums“ kann das Nebensystem oder die [Namen der Zentralbank einfügen] im Auftrag des Nebensystems entweder einzelne Nebensystem-Übertragungsaufträge (im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E) oder Dateien (im Rahmen der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B) widerrufen, die keinen endgültigen Status haben; dabei gilt Folgendes:
Bei Nutzung des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens E für die bilaterale Abwicklung werden die betreffenden Nebensystem-Übertragungsaufträge rückgängig gemacht.
Wird das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren E nicht für die bilaterale Abwicklung genutzt oder schlägt die gesamte Abwicklung im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens A fehl, werden alle in der Datei enthaltenen abgewickelten Nebensystem-Übertragungsaufträge rückgängig gemacht und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem mittels einer Broadcast-Nachricht informiert.
Wird das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B genutzt, ist die gesamte Abwicklung fehlgeschlagen und alle Verrechnungsbanken und das Nebensystem werden mittels einer Broadcast-Nachricht informiert.
Artikel 9
Systemübergreifende Abwicklung
Beide Nebensysteme, die die systemübergreifende Abwicklung nutzen, werden mittels einer Broadcast-Nachricht über die Abwicklung oder Zurückweisung der Nebensystem-Übertragungsaufträge benachrichtigt.
Artikel 10
Wirkung der Suspendierung oder Beendigung
Wenn während des Abwicklungszyklus von Nebensystem-Übertragungsaufträgen eine Suspendierung oder Beendigung der Nutzung der Nebensystem-Abwicklungsverfahren durch das Nebensystem wirksam wird, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] befugt, den Abwicklungszyklus abzuschließen.
TEIL VII
Besondere Bedingungen für Nebensysteme, die das Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) verwenden (TIPS als Abwicklungsverfahren)
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung von technischen TIPS-Nebensystemkonten
Artikel 2
Übermittlung und Erhalt von Nachrichten
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann
direkt;
über eine oder mehrere einreichende Parteien Nachrichten übermitteln.
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos erhält Nachrichten
direkt oder
über eine einreichende Partei.
Artikel 3
Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung
Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung einreichen.
Artikel 4
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf technischen TIPS-Nebensystemkonten
Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Teil I Artikel 17 Absatz 1 beschrieben angenommen, prüft [Namen der Zentralbank einfügen], ob auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto des Zahlers ausreichend Mittel zur Durchführung der Abwicklung verfügbar sind, wobei Folgendes gilt:
Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen.
Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.
Artikel 5
Rückruf-Anfrage
Artikel 6
TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren
Das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren muss während der in Anlage V genannten Zeiten funktionsbereit sein.
Artikel 7
Über ein technisches TIPS-Nebensystemkonto erreichbare Parteien
Artikel 8
Über technische TIPS-Nebensystemkonten abgewickelte Transaktionen
Die folgenden Transaktionen werden über ein technisches TIPS-Nebensystemkonto in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abgewickelt:
Instant Payment-Aufträge;
positive Rückruf-Antworten;
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf TIPS-DCA-Konten.
Artikel 9
TIPS-Directory
Das TIPS-Directory ist ein Verzeichnis von BICs, das für das Routing verwendet wird, und umfasst die BICs folgender Stellen:
TIPS-DCA-Kontoinhaber;
erreichbare Parteien.
Artikel 10
MPL-Verzeichnis
Artikel 11
Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen bei Suspendierung oder außerordentlicher Beendigung
Im Fall der Suspendierung der Teilnahme eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Teil I Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die [Namen der Zentralbank einfügen] entweder:
alle seine eingehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen,
alle seine ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen oder
sowohl seine eingehenden als auch ausgehenden Geldübertragungsaufträge zurückweisen.
ANLAGE I
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON GELDÜBERTRAGUNGSAUFTRÄGEN
Zusätzlich zu den Harmonisierten Bedingungen gelten für die Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen die folgenden Regelungen:
1. Testanforderungen für die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen]
Jeder Teilnehmer muss vor seiner Aufnahme in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.
2. Kontonummern
Alle Konten der Teilnehmer erhalten eine eindeutige, bis zu 34-stellige Kontonummer, die sich aus den folgenden fünf Abschnitten zusammensetzt:
Bezeichnung |
Anzahl der Zeichen |
Inhalt |
Kontoart |
1 |
M = MCA-Konto R = RTGS-DCA-Konto C = T2S-DCA-Konto I = TIPS-DCA-Konto T = technisches RTGS-Nebensystemkonto U = Unterkonto A = technisches TIPS-Nebensystemkonto G = Nebensystem-Garantiekonto D = Konto für die Einlagenfazilität X = Notfallkonto |
Ländercode der Zentralbank |
2 |
Ländercode nach ISO-Norm 3166-1 |
Währungscode |
3 |
EUR |
BIC |
11 |
BIC des Kontoinhabers |
Kontobezeichnung |
Bis zu 17 |
Freitext (1) |
(1)
Bei Unterkonten muss dieser Abschnitt mit dem von der Zentralbank festgelegten, aus drei Zeichen bestehenden Code des Nebensystems beginnen. |
3. Nachrichtenregeln in TARGET
Jeder Teilnehmer beachtet die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln, die in Teil 3 der einschlägigen User Detailed Functional Specifications (UDFS) definiert sind.
Bei allen Nachrichtentypen, die auf MCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten (einschließlich Unterkonten), technischen RTGS-Nebensystemkonten, Nebensystem-Garantiekonten und T2S-DCA-Konten verarbeitet werden, ist ein Business Application Header (BAH) anzugeben:
Nachrichtentyp |
Beschreibung |
head.001 |
Business Application Header |
head.002 |
Business File Header |
4. In TARGET verarbeitete Nachrichtentypen
Auf MCA-Konten werden folgende Nachrichtentypen verarbeitet:
Nachrichtentyp |
Beschreibung |
Administration (admi) |
|
admi.004 |
SystemEventNotification |
admi.005 |
ReportQueryRequest |
admi.007 |
ReceiptAcknowledgement |
Cash Management (camt) |
|
camt.003 |
GetAccount |
camt.004 |
ReturnAccount |
camt.005 |
GetTransaction |
camt.006 |
ReturnTransaction |
camt.018 |
GetBusinessDayInformation |
camt.019 |
ReturnBusinessDayInformation |
camt.025 |
Receipt |
camt.046 |
GetReservation |
camt.047 |
ReturnReservation |
camt.048 |
ModifyReservation |
camt.049 |
DeleteReservation |
camt.050 |
LiquidityCreditTransfer |
camt.053 |
BankToCustomerStatement |
camt.054 |
BankToCustomerDebitCreditNotification |
Payments clearing and Settlement (pacs) |
|
pacs.009 |
FinancialInstitutionCreditTransfer |
pacs.010 |
FinancialInstitutionDirectDebit |
Auf RTGS-DCA-Konten und, soweit relevant, auf technischen RTGS-Nebensystemkonten und Nebensystem-Garantiekonten werden die folgenden Nachrichtentypen verarbeitet:
Administration (admi) |
|
admi.004 |
SystemEventNotification |
admi.005 |
ReportQueryRequest |
admi.007 |
ReceiptAcknowledgement |
Cash Management (camt) |
|
camt.003 |
GetAccount |
camt.004 |
ReturnAccount |
camt.005 |
GetTransaction |
camt.006 |
ReturnTransaction |
camt.007 |
ModifyTransaction |
camt.009 |
GetLimit |
camt.010 |
ReturnLimit |
camt.011 |
ModifyLimit |
camt.012 |
DeleteLimit |
camt.018 |
GetBusinessDayInformation |
camt.019 |
ReturnBusinessDayInformation |
camt.021 |
ReturnGeneralBusinessInformation |
camt.025 |
Receipt |
camt.029 |
ResolutionOfInvestigation |
camt.046 |
GetReservation |
camt.047 |
ReturnReservation |
camt.048 |
ModifyReservation |
camt.049 |
DeleteReservation |
camt.050 |
LiquidityCreditTransfer |
camt.053 |
BankToCustomerStatement |
camt.054 |
BankToCustomerDebitCreditNotification |
camt.056 |
FIToFIPaymentCancellationRequest |
|
|
Payments Clearing and Settlement (pacs) |
|
pacs.002 |
PaymentStatusReport |
pacs.004 |
PaymentReturn |
pacs.008 |
CustomerCreditTransfer |
pacs.009 |
FinancialInstitutionCreditTransfer |
pacs.010 |
FinancialInstitutionDirectDebit |
Payments Initiation (pain) |
|
pain.998 |
ASInitiationStatus |
pain.998 |
ASTransferNotice |
pain.998 |
ASTransferInitiation |
Auf T2S-DCA-Konten werden folgende Nachrichtentypen verarbeitet:
Nachrichtentyp |
Beschreibung |
Administration (admi) |
|
admi.005 |
ReportQueryRequest |
admi.006 |
ResendRequestSystemEventNotification |
admi.007 |
ReceiptAcknowledgement |
Cash Management (camt) |
|
camt.003 |
GetAccount |
camt.004 |
ReturnAccount |
camt.005 |
GetTransaction |
camt.006 |
ReturnTransaction |
camt.009 |
GetLimit |
camt.010 |
ReturnLimit |
camt.011 |
ModifyLimit |
camt.012 |
DeleteLimit |
camt.018 |
GetBusinessDayInformation |
camt.019 |
ReturnBusinessDayInformation |
camt.024 |
ModifyStandingOrder |
camt.025 |
Receipt |
camt.050 |
LiquidityCreditTransfer |
camt.051 |
LiquidityDebitTransfer |
camt.052 |
BankToCustomerAccountReport |
camt.053 |
BankToCustomerStatement |
camt.054 |
BankToCustomerDebitCreditNotification |
camt.064 |
LimitUtilisationJournalQuery |
camt.065 |
LimitUtilisationJournalReport |
camt.066 |
IntraBalanceMovementInstruction |
camt.067 |
IntraBalanceMovementStatusAdvice |
camt.068 |
IntraBalanceMovementConfirmation |
camt.069 |
GetStandingOrder |
camt.070 |
ReturnStandingOrder |
camt.071 |
DeleteStandingOrder |
camt.072 |
IntraBalanceMovementModificationRequest |
camt.073 |
IntraBalanceMovementModificationRequestStatusAdvice |
camt.074 |
IntraBalanceMovementCancellationRequest |
camt.075 |
IntraBalanceMovementCancellationRequestStatusAdvice |
camt.078 |
IntraBalanceMovementQuery |
camt.079 |
IntraBalanceMovementQueryResponse |
camt.080 |
IntraBalanceModificationQuery |
camt.081 |
IntraBalanceModificationReport |
camt.082 |
IntraBalanceCancellationQuery |
camt.083 |
IntraBalanceCancellationReport |
camt.084 |
IntraBalanceMovementPostingReport |
camt.085 |
IntraBalanceMovementPendingReport |
Auf TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten werden die folgenden Nachrichtentypen verarbeitet:
Nachrichtentyp |
Beschreibung |
Administration (admi) |
|
pacs.002 |
FIToFIPayment Status Report |
pacs.004 |
PaymentReturn |
pacs.008 |
FIToFICustomerCreditTransfer |
pacs.028 |
FIToFIPaymentStatusRequest |
Cash Management (camt) |
|
camt.003 |
GetAccount |
camt.004 |
ReturnAccount |
camt.011 |
ModifyLimit |
camt.019 |
ReturnBusinessDayInformation |
camt.025 |
Receipt |
camt.029 |
ResolutionOfInvestigation |
camt.050 |
LiquidityCreditTransfer |
camt.052 |
BankToCustomerAccountReport |
camt.053 |
BankToCustomerStatement |
camt.054 |
BankToCustomerDebitCreditNotification |
camt.056 |
FIToFIPaymentCancellationRequest |
acmt.010 |
AccountRequestAcknowledgement |
acmt.011 |
AccountRequestRejection |
acmt.015 |
AccountExcludedMandateMaintenanceRequest |
Reference data (reda) |
|
reda.016 |
PartyStatusAdviceV01 |
reda.022 |
PartyModificationRequestV01 |
5. Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung
Alle Geldübertragungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Aufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden (doppelt erteilte Geldübertragungsaufträge), zurückgewiesen werden können. Einzelheiten sind Teil I Abschnitt 3 der einschlägigen UDFS zu entnehmen.
6. Validierungsregeln und Fehlercodes
Die Validierung von Nachrichten erfolgt nach den Leitlinien „High Value Payments Plus (HVPS+)“ zu Nachrichtenvalidierungen gemäß ISO-Norm 20022 und TARGET-spezifischen Validierungen. Die detaillierten Validierungsregeln und Fehlercodes werden in den entsprechenden Teilen der UDFS wie folgt beschrieben:
für MCA-Konten in Kapitel 14 der CLM UDFS;
für RTGS-DCA-Konten in Kapitel 13 der RTGS UDFS;
für T2S-DCA-Konten in Kapitel 4.1 der T2S UDFS.
Wird ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, so erhält der TIPS-DCA-Kontoinhaber einen in Kapitel 4.2 der TIPS UDFS beschriebenen Zahlungsstatusbericht (pacs.002). Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, erhält der TIPS-DCA-Kontoinhaber eine Zurückweisung (camt.025) gemäß Kapitel 1.6 der TIPS UDFS.
7. Vorab festgelegte Abwicklungszeitpunkte und -ereignisse
RTGS-DCA-Konten
Bei Zahlungsaufträgen mit Earliest Debit Time Indicator ist das Nachrichtenelement „/FromTime/“ zu verwenden.
Bei Zahlungsaufträgen mit Latest Debit Time Indicator stehen zwei Optionen zur Verfügung.
Nachrichtenelement „RejectTime“: Konnte der Zahlungsauftrag bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt nicht abgewickelt werden, wird der Geldübertragungsauftrag zurückgewiesen.
Nachrichtenelement „TillTime“: Konnte der Zahlungsauftrag bis zum angegebenen Belastungszeitpunkt nicht abgewickelt werden, wird der Geldübertragungsauftrag nicht zurückgewiesen, sondern bleibt in der entsprechenden Warteschlange.
Für beide Optionen gilt: Wurden Zahlungsaufträge mit einem Latest Debit Time Indicator 15 Minuten vor der darin angegebenen Zeit noch nicht abgewickelt, erfolgt automatisch eine Nachricht über die grafische Benutzeroberfläche (GUI).
T2S-DCA-Konten
Für Liquiditätsübertragungsaufträge zur sofortigen Ausführung ist kein besonderes XML-Kürzel erforderlich.
Terminierte Liquiditätsübertragungsaufträge und Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung werden zu einer bestimmten Uhrzeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses am Abwicklungstag ausgelöst.
Für die Abwicklung zu einer bestimmten Uhrzeit wird das XML-Kürzel „Time(/ExctnTp/Tm/)“ verwendet.
Für die Abwicklung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wird das XML-Kürzel „(EventType/ExctnTp/Evt/)“ verwendet.
Der Gültigkeitszeitraum für Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung wird durch die folgenden XML-Kürzel festgelegt: „FromDate/VldtyPrd/FrDt/“ (für den Beginn des Zeitraums) und „ToDate/VldtyPrd/ToDt/“ (für das Ende des Zeitraums).
8. Verrechnung von Geldübertragungsaufträgen auf RTGS-DCA-Konten
Geldübertragungsaufträge werden in eine einfache und, soweit zweckdienlich, in eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung (jeweils im Sinne der Buchstaben a und b) einbezogen, um die reibungslose Abwicklung zu vereinfachen.
Bei einer einfachen Gegenläufigkeitsprüfung wird zunächst festgestellt, ob an der Spitze der Warteschlange für Geldübertragungsaufträge eines Zahlungsempfängers Geldübertragungsaufträge mit der Priorität „dringend“ oder — falls es eine solche nicht gibt — Aufträge mit „hoher“ Priorität stehen, die zur Verrechnung mit dem Geldübertragungsauftrag des Zahlers herangezogen werden können (nachfolgend „verrechenbare Geldübertragungsaufträge“). Wenn ein solcher verrechenbarer Geldübertragungsauftrag nicht ausreichend Guthaben für die Geldübertragungsaufträge des Zahlers zur Verfügung stellt, wird geprüft, ob auf seinem RTGS-DCA-Konto genügend Liquidität verfügbar ist.
Wenn die einfache Gegenläufigkeitsprüfung erfolglos bleibt, kann die [Namen der Zentralbank einfügen] eine erweiterte Gegenläufigkeitsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob in einer der Warteschlangen eines Zahlungsempfängers verrechenbare Geldübertragungsaufträge stehen, und zwar unabhängig davon, wann sie in die Warteschlange eingestellt wurden. Wenn sich allerdings in der Warteschlange des Zahlungsempfängers an andere Teilnehmer adressierte Geldübertragungsaufträge mit höherer Priorität befinden, kann vom FIFO-Prinzip nur abgewichen werden, wenn die Einbeziehung eines solchen verrechenbaren Geldübertragungsauftrags zu einem Liquiditätszufluss für den Zahlungsempfänger führen würde.
9. Optimierungsalgorithmen auf RTGS-DCA-Konten und Unterkonten
Vier Algorithmen werden angewendet, um die reibungslose Abwicklung von Zahlungsströmen zu erleichtern. Weitere Informationen sind der Teil 2 der RTGS UDFS zu entnehmen.
Beim Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) wird die [Namen der Zentralbank einfügen]
die Liquiditätspositionen, Limite und Reservierungen jedes betreffenden RTGS-DCA-Kontos ermitteln und überprüfen;
bei negativer Gesamtliquiditätsposition eines oder mehrerer betreffender RTGS-DCA-Konten einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis die Gesamtliquiditätsposition auf jedem der betreffenden RTGS-DCA-Konten positiv ist.
Im Anschluss daran wickeln die [Namen der Zentralbank einfügen] und die sonstigen beteiligten Zentralbanken alle entsprechenden verbleibenden Geldübertragungsaufträge (mit Ausnahme der unter Ziffer ii beschriebenen herausgenommenen Zahlungsaufträge) zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der betreffenden Teilnehmer ab, sofern ausreichend Deckung verfügbar ist.
Bei der Herausnahme von Zahlungsaufträgen beginnt die [Namen der Zentralbank einfügen] bei dem RTGS-DCA-Konto des Teilnehmers mit der höchsten negativen Gesamtliquiditätsposition und bei dem am Ende der Warteschlange befindlichen Zahlungsauftrag mit der niedrigsten Priorität. Das Auswahlverfahren läuft nur über einen kurzen Zeitraum, dessen Dauer im Ermessen der [Namen der Zentralbank einfügen] steht.
Beim Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“) wird die [Namen der Zentralbank einfügen]
RTGS-DCA-Konten von Teilnehmern paarweise gegenüberstellen, um zu errechnen, ob Zahlungsaufträge in der Warteschlange im Rahmen der verfügbaren Liquidität der betreffenden RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer und etwaiger von ihnen gesetzter Limite abgewickelt werden können (ausgehend von den beiden RTGS-DCA-Konten, bei denen die Differenz zwischen den bilateral erteilten Zahlungsaufträgen am geringsten ist). Die beteiligten Zentralbanken verbuchen diese Zahlungen zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer;
ferner, wenn bei einem RTGS-DCA-Kontenpaar im Sinne von Ziffer i die Liquidität zum Ausgleich der bilateralen Position nicht ausreicht, einzelne Zahlungsaufträge herausnehmen, bis ausreichend Liquidität verfügbar ist. In diesem Fall wickeln die beteiligten Zentralbanken die verbleibenden Zahlungen (mit Ausnahme der herausgenommenen) zeitgleich auf den RTGS-DCA-Konten der beiden Teilnehmer ab.
Nach Durchführung der in den Ziffern i und ii beschriebenen Prüfung ermittelt die [Namen der Zentralbank einfügen] die multilaterale Position (zwischen dem RTGS-DCA-Konto eines Teilnehmers und den RTGS-DCA-Konten anderer Teilnehmer, für die ein multilaterales Limit gesetzt wurde). Zu diesem Zweck gilt das in den Ziffern i und ii beschriebene Verfahren entsprechend.
Beim Algorithmus „partial optimisation with AS“ („Teiloptimierung mit Nebensystem“), der das Abwicklungsverfahren B unterstützt, verfährt die [Namen der Zentralbank einfügen] ebenso wie bei Algorithmus „partial optimisation“, jedoch ohne Herausnahme von Nebensystem-Übertragungsaufträgen (bei einem Nebensystem, das Abwicklungen auf simultan-multilateraler Basis durchführt, d. h. RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B).
Der Algorithmus „optimisation on sub-accounts“ („Optimierung auf Unterkonten“) dient der Optimierung der Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen mit dringender Priorität auf Unterkonten der Teilnehmer. Bei Verwendung dieses Algorithmus berechnet die [Namen der Zentralbank einfügen] die Gesamtliquiditätsposition jedes Unterkontos des Teilnehmers, indem sie ermittelt, ob der (rechnerische) Saldo aus den in der Warteschlange befindlichen ein- und ausgehenden Nebensystem-Übertragungsaufträgen positiv oder negativ ist. Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene Unterkonto positiv ausfällt, wickeln die [Namen der Zentralbank einfügen] und sonstigen beteiligten Zentralbanken alle Geldübertragungen zeitgleich auf den Unterkonten der betreffenden Teilnehmer ab. Wenn das Ergebnis dieser Berechnungen und Prüfungen für jedes betroffene Unterkonto negativ ausfällt, findet keine Abwicklung statt. Zudem werden bei diesem Algorithmus keine Limite und Reservierungen berücksichtigt. Für jede Verrechnungsbank wird die Gesamtposition berechnet; wenn die Positionen für alle Verrechnungsbanken gedeckt sind, werden alle Transaktionen abgewickelt. Ungedeckte Transaktionen werden wieder in die Warteschlange gestellt.
Geldübertragungsaufträge, die nach dem Start des Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“), des Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) oder des Algorithmus „partial optimisation with AS“ („Teiloptimierung mit Nebensystem“) eingestellt wurden, können trotzdem umgehend abgewickelt werden, wenn die Positionen und Limite der betreffenden RTGS-DCA-Konten der Teilnehmer mit der Abwicklung dieser Aufträge und der Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen im Rahmen des laufenden Optimierungsverfahrens im Einklang stehen.
Der Algorithmus „partial optimisation“ („Teiloptimierung“) und der Algorithmus „multiple optimisation“ („mehrfache Optimierung“) laufen in dieser Reihenfolge nacheinander. Sie dürfen nicht laufen, wenn das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren B läuft.
Die verschiedenen Algorithmen laufen flexibel und mit vorab bestimmtem zeitlichem Versatz ab, um einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ablauf von zwei Algorithmen sicherzustellen. Die zeitliche Abfolge wird automatisch gesteuert. Ein manuelles Eingreifen ist jedoch möglich.
Während ein Zahlungsauftrag einen Algorithmus durchläuft, kann er weder in seiner Postion verändert (seine Position in der Warteschlange geändert) noch kann er widerrufen werden. Bis zum Abschluss eines laufenden Algorithmus werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf eines Zahlungsauftrags in eine Warteschlange gestellt. Wurde ein Zahlungsauftrag während des laufenden Algorithmus abgewickelt, werden Anträge auf Änderung der Position oder Widerruf zurückgewiesen. Wurde er dagegen nicht abgewickelt, wird der Antrag des Teilnehmers umgehend berücksichtigt.
10. Verbindung
Die Teilnehmer binden sich unter Verwendung eines der folgenden Modi an TARGET an.
User-to-Application-Modus (U2A): Im U2A-Modus werden die Teilnehmer über eine grafische Benutzeroberfläche (GUI) angeschlossen, die es Nutzern ermöglicht, Geschäftsfunktionen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte auszuführen. Sie ermöglicht es Nutzern, Geschäftsdaten einzugeben und zu pflegen sowie Geschäftsinformationen abzurufen. Das entsprechende Benutzerhandbuch bietet ausführliche Informationen zu jeder Geschäftsfunktion, die die jeweilige GUI zur Verfügung stellt.
Application-to-Application-Modus (A2A): Der A2A-Modus ermöglicht die Kommunikation zwischen Softwareanwendungen und TARGET durch den Austausch von Einzelnachrichten und -Dateien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte und basierend auf Nachrichten-Abonnements und Routing-Konfiguration. Die A2A-Kommunikation basiert sowohl für die eingehende als auch für die ausgehende Kommunikation auf XML-Nachrichten, die soweit vorhanden die ISO-Norm 20022 verwenden.
Die Verbindungsmodi werden in den UDFS des Zugangsportals zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (ESMIG) näher beschrieben.
11. Die UDFS und das Benutzerhandbuch
Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den jeweiligen UDFS und Benutzerhandbüchern der einzelnen Dienste aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf [gegebenenfalls einfügen: der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] sowie] der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.
ANLAGE II
TARGET-AUSGLEICHSREGELUNG
1. Allgemeine Grundsätze
Wenn in TARGET eine technische Störung auftritt, können die Teilnehmer gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.
Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET angeboten wird. Die Teilnehmer können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Geldübertragungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden), gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Teilnehmer stellt die betreffenden Zentralbanken bis zur Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Geldübertragungsauftrag oder die betreffende Geldübertragung geltend macht.
Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungsanerkenntnis der [Namen der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET dar.
2. Bedingungen für Ausgleichsangebote
Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET ein Geldübertragungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.
Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Geldübertragung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder
bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.
3. Berechnung des Ausgleichs
Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:
Die Aufwandspauschale beträgt für den ersten nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 12,50 EUR. Die Aufwandpauschale wird für jeden Zahlungsempfänger gesondert berechnet.
Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der Tagesgeld-Referenzzinssatz (Euro Short-Term Rate — €STR) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Geldübertragungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Geldübertragungsaufträgen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Geldübertragungsauftrags und dem Datum, an dem der Geldübertragungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.
Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:
Die Aufwandspauschale beträgt für den ersten nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Geldübertragungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Geldübertragungsauftrag 12,50 EUR. Die Aufwandpauschale wird für jeden Zahlungsempfänger gesondert berechnet.
Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET ergibt.
4. Verfahrensvorschriften
Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.
Teilnehmer müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET bei der [Namen der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Namen der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anderslautenden, den Teilnehmern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET beurteilt.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen Teilnehmern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Teilnehmer das Angebot in Bezug auf jeden in ihrem Antrag enthaltenen Geldübertragungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Übermittlung entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Namen der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Namen der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Teilnehmer.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Teilnehmers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen gezahlt.
ANLAGE III
MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN (CAPACITY OPINION) UND LÄNDERGUTACHTEN (COUNTRY OPINION)
Muster für Rechtsgutachten über die rechtliche Befähigung zur TARGET- Teilnahme
[Namen der Zentralbank einfügen]
[Anschrift]
Teilnahme an [Name des Systems]
[Ort]
[Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an [Bezeichnung des TARGET-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.
Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Geldübertragungsaufträgen oder der Empfang von Geldübertragungenüber den Firmensitz des Teilnehmers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Teilnehmers seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] belegene Zweigstelle(n) erfolgt.
I. GEPRÜFTE UNTERLAGEN
Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:
eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des Teilnehmers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;
[falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];
[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des Teilnehmers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen im Einklang mit den Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an TARGET in [Staat];
[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des Teilnehmers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des Teilnehmers zur Anerkennung der nachstehend genannten Systembedingungen hervorgeht;
[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des Teilnehmers die (nachstehend genannten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];
sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Teilnehmers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des Teilnehmers“).
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:
Die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und
[…].
Die [Bedingungen] und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des Teilnehmers als die „Unterlagen“ bezeichnet.
II. RECHTLICHE ANNAHMEN
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:
Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.
Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.
Die Unterlagen des Teilnehmers zur Teilnahme am System entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.
Die Unterlagen des Teilnehmers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Bestimmungen vor.
III. STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES TEILNEHMERS
Der Teilnehmer ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß eingetragene oder organisierte Gesellschaft.
Der Teilnehmer verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen.
Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des Teilnehmers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den Teilnehmer oder die Unterlagen des Teilnehmers anwendbar ist.
Der Teilnehmer benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.
Der Teilnehmer hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten gemäß den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.
Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Namen der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Muster für Ländergutachten (country opinion) für TARGET-Teilnehmerländer, die nicht dem EWR angehören
[Namen der Zentralbank einfügen]
[Anschrift]
[Name des Systems]
[Ort],
[Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] Recht auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Teilnehmers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend genannten Systembedingungen dargelegt sind.
Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.
1. GEPRÜFTE UNTERLAGEN
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:
die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bedingungen“) und
sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Namen der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.
Die Bedingungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.
2. RECHTLICHE ANNAHMEN
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:
Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen und ausgefertigt sowie erforderlichenfalls zugestellt worden.
Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.
Die Teilnehmer des Systems, über das Geldübertragungsaufträge versendet oder Geldübertragungen empfangen werden oder über das Rechte und Pflichten gemäß den Systembedingungen ausgeübt oder erfüllt werden, sind berechtigt, in allen einschlägigen Rechtsordnungen Überweisungsdienstleistungen zu erbringen.
Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.
3. RECHTSGUTACHTEN
Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:
3.1. Länderspezifische rechtliche Aspekte [falls zutreffend]
Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].
3.2. Allgemeine Insolvenzaspekte
3.2.a Arten von Insolvenzverfahren
Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung) — welche für die Zwecke dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Teilnehmers in [Staat] umfassen –, denen der Teilnehmer in [Staat] unterliegen könnte, sind die Folgenden: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).
Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Teilnehmer, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb von [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den Teilnehmer ausgesetzt oder beschränkt werden können, bitte in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).
3.2.b Insolvenzabkommen
Die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieser Rechtsordnung ist/sind Vertragspartei der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].
3.3. Rechtswirksamkeit der Systembedingungen
Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Bestimmungen der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer verbindlich und durchsetzbar.
Wir stellen insbesondere Folgendes fest:
3.3.a Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen
Die in den Bedingungen festgelegten Bestimmungen zur Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen [einschlägige Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 17 und 18, Anhang I Teil II Artikel 4 bis 7 und 9, Anhang I Teil III Artikel 5 bis 10 und 14 bis 17, Anhang I Teil IV Artikel 4 und 6 bis 7, Anhang I Teil V Artikel 6 und 10 einfügen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Geldübertragungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen verarbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die in den Bedingungen festgelegte Bestimmung, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem vom Teilnehmer beim System eingereichte Geldübertragungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift zur Umsetzung von Anhang I Teil I Artikel 18 einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.
3.3.b Befugnis der [Namen der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Teilnehmers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Namen der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Teilnehmern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. TARGET-Netzwerkdienstleister).]
3.3.c Rechtsschutz bei Ausfallereignissen
[Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]
3.3.d Suspendierung und Beendigung
Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des Teilnehmers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der Teilnehmer ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.3.e Vertragsstrafen/Pönale
Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Klauseln in [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen über Vertragsstrafen für einen Teilnehmer, der nicht in der Lage ist, Innertages- oder Übernachtkredite rechtzeitig rückzuerstatten, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.3.f Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Teilnehmers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Namen der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Teilnehmer auf Dritte übertragbar.
3.3.g Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
Die Bestimmungen in [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.4. Insolvenzanfechtung
Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.
Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Geldübertragungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Geldübertragungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Geldübertragungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen verarbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.
3.5. Pfändung
Wenn ein Gläubiger des Teilnehmers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].
3.6. Sicherheiten [falls zutreffend]
3.6.a Übertragung von Rechten oder Hinterlegung von Vermögenswerten zum Zwecke der Besicherung, Verpfändung und/oder Pensionsgeschäfte
Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.6.b Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter
Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Teilnehmer hat die Zentralbank als Sicherheitsnehmerin der zum Zwecke der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Teilnehmers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.
3.6.c Verwertung der Sicherheiten
Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Teilnehmer steht es anderen Systemteilnehmern und der [Namen der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] immer noch frei, die Sicherheiten des Teilnehmers selbst zu verwerten.
3.6.d Form- und Registrierungsvorschriften
Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Teilnehmers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/eines solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.
3.7. Zweigstellen [falls zutreffend]
3.7.a Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen
Alle der oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Teilnehmer sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Teilnehmer über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] belegene Zweigstelle(n) agiert.
3.7.b Einhaltung der Gesetze
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen und die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Geldübertragungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.
3.7.c Erforderliche Befugnisse
Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen noch die Einreichung, Übermittlung oder der Empfang von Geldübertragungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Teilnehmers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.
Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Namen der Zentralbank einfügen] und den [Teilnehmer]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
ANLAGE IV
AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS (BUSINESS CONTINUITY) UND NOTFALLVERFAHREN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und den Teilnehmern gelten für den Fall, dass TARGET oder ein oder mehrere Netzwerkdienstleister ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen Teilnehmer betrifft.
Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Uhrzeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB.
Die Bestimmungen in dieser Nummer 1 gelten für MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten und deren Unterkonten, technische RTGS-Nebensystemkonten, T2S-DCA-Konten, TIPS-DCA-Konten und technische TIPS-Nebensystemkonten.
1.1. Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen
Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall von TARGET und/oder eines oder mehrerer Netzwerkdienstleister kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET hat, ist die [Namen der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen einzuleiten.
In TARGET stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:
Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort;
Änderung der Öffnungszeiten und des Tagesablaufs von TARGET.
Es steht im alleinigen Ermessen der [Namen der Zentralbank einfügen], ob und welche Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen sie einleitet.
1.2. Kommunikation bei Störungen
Tritt ein Ereignis nach Nummer 1.1 Buchstabe a ein, so wird dies den Teilnehmern über die Website der EZB, sofern verfügbar, über die GUI(s) und gegebenenfalls über die nationalen Kommunikationskanäle mitgeteilt. Mitteilungen an die Teilnehmer enthalten insbesondere folgende Informationen:
eine Beschreibung des Ereignisses und seiner Auswirkungen auf TARGET;
den Zeitpunkt, für den die Behebung des Ereignisses erwartet wird (falls bekannt);
(gegebenenfalls) Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen;
(gegebenenfalls) Hinweise/Empfehlungen an die Teilnehmer;
den Zeitstempel der Nachricht und den Anhaltspunkt wann weitere Informationen bereitgestellt werden.
1.3. Änderung der Öffnungszeiten
Bei Änderung der Öffnungszeiten und des Tagesablaufs von TARGET gemäß Teil I Artikel 19 Absatz 2 dieser Bedingungen kann die [Namen der Zentralbank einfügen] die Annahmeschlusszeiten von TARGET an einem bestimmten Geschäftstag verlängern oder den Beginn des folgenden Geschäftstages verschieben oder die Terminierungeines anderen in Anlage V aufgeführten Ereignisses ändern.
Die Annahmeschlusszeiten von TARGET an einen bestimmten Geschäftstag können verlängert werden, wenn ein Ausfall von TARGE.T während dieses Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit sollte in der Regel nicht über zwei Stunden hinausgehen und wird den Teilnehmern so früh wie möglich bekanntgegeben.
Sobald eine Verlängerung der Annahmeschlusszeiten von TARGET bekanntgegeben wird, kann diese erneut verlängert, jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
1.4. Sonstige Bestimmungen
Bei einem Ausfall der [Namen der Zentralbank einfügen] können deren technische Aufgaben in Bezug auf TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise in ihrem Auftrag von anderen Eurosystem-Zentralbanken oder von den NZBen der Ebene 3 wahrgenommen werden.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Teilnehmer an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, welche die [Namen der Zentralbank einfügen] für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Teilnehmern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Teilnehmern selbst getragen.
2. AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLEVERFAHREN (RTGS-DCA-KONTEN UND RTGS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN)
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Nummer 1 gelten die Bestimmungen dieser Nummer 2 eigens für RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden.
2.1. Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort
Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann an einen Ort in derselben oder einer anderen Region erfolgen.
Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden sind, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann weitere Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.
2.2. Änderung der Öffnungszeiten
Wird die Annahmeschlusszeit von TARGET von der [Namen der Zentralbank einfügen] vor 16.50 Uhr gemäß Nummer 1.3 verlängert, sollte es im Normalfall bei der Mindestfrist von einer Stunde zwischen der Annahmeschlusszeit für Kunden- und derjenigen für Interbankzahlungen bleiben.
Nebensysteme müssen Maßnahmen vorsehen, um einem verspäteten Beginn des Betriebs aufgrund eines Ausfalls von TARGET am vorhergehenden Tag Rechnung zu tragen.
2.3. Notfallabwicklung
Wenn die [Namen der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungsverfahren für Geldübertragungsaufträge unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET oder mit anderen Mitteln einleiten. In derartigen Fällen wird die Notfallabwicklung nach bestem Bemühen durchgeführt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.
Während der Notfallabwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET werden Geldübertragungsaufträge von den RTGS-DCA-Kontoinhabern eingereicht und von der [Namen der Zentralbank einfügen] genehmigt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Geldübertragungsaufträge in Ausnahmefällen auch manuell im Namen der Teilnehmer eingeben. Darüber hinaus können die Nebensysteme Dateien einreichen, die Zahlungsanweisungen im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens A enthalten, welche von der [Namen der Zentralbank einfügen] nach Bevollmächtigung durch die Nebensysteme in die Notfalllösung hochgeladen werden.
Folgende Geldübertragungsaufträge gelten als „sehr kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] wird sich nach Kräften bemühen, diese in Notfallsituationen unverzüglich abzuwickeln:
Zahlungen in Verbindung mit der Abwicklung von Geschäften der CLS Bank International, die im CLSSettlement verarbeitet werden;
Margenausgleich für zentrale Gegenparteien.
Andere als die unter Buchstabe c genannten Geldübertragungsaufträge, die zur Vermeidung eines systemischen Risikos erforderlich sind, gelten als „kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten. Kritische Geldübertragungsaufträge umfassen unter anderem:
Geldübertragungsaufträge in Verbindung mit der Abwicklung in anderen systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
Aufträge zur Liquiditätsübertragung auf T2S-DCA-Konten oder TIPS-DCA-Konten;
Liquiditätsübertragungsaufträge, die für die Ausführung sehr kritischer Geldübertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe c oder für andere kritische Geldübertragungsaufträge unerlässlich sind.
Geldübertragungsaufträge, die vor der Aktivierung der Notfallabwicklung in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Namen der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung der Geldübertragungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.
Für die Abwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET stellen die Teilnehmer notenbankfähige Sicherheiten als Sicherheit bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Geldübertragungsaufträge zur Finanzierung von ausgehenden Geldübertragungsaufträgen verwendet werden.
2.4. Ausfälle von Teilnehmern
Tritt bei einem Teilnehmer ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge an TARGET senden kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln. Der Teilnehmer kann insbesondere auf ihm zur Verfügung stehende interne Lösungen, die GUI-Funktionalität zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungen und Zahlungsaufträgen oder die Ersatzzahlungsfunktionalität (back-up payment functionality) über die GUI zurückgreifen.
Sind die Mittel und/oder Lösungen oder Funktionalitäten, auf die der Teilnehmer gemäß Buchstabe a mit Blick auf die Behebung zurückgegriffen hat, ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer sodann die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.
[Weitere konkrete Notfallmaßnahmen im Hinblick auf Nebensysteme sind gegebenenfalls in zusätzliche Vereinbarungen zwischen der [Namen der Zentralbank einfügen] und dem betreffenden Nebensystem aufzunehmen.]
3. AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLVERFAHREN (MCA-KONTEN)
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 3 eigens für MCA-Kontoinhaber.
3.1. Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort
Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann an einen Ort in derselben Region oder in einer anderen Region erfolgen.
Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann weitere Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.
3.2. Notfallabwicklung
Wenn die [Namen der Zentralbank einfügen] es für notwendig erachtet, kann sie das Notfallabwicklungs-Verfahren für Geldübertragungsaufträge unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET oder durch andere Mittel einleiten. In derartigen Fällen wird die Notfallabwicklung nach bestem Bemühen durchgeführt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] informiert ihre Teilnehmer mittels eines der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Start der Notfallabwicklung.
Während der Notfallabwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET werden Geldübertragungsaufträge von den MCA-Kontoinhabern eingereicht und von der [Namen der Zentralbank einfügen] genehmigt. Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Geldübertragungsaufträge in Ausnahmefällen auch manuell im Namen der Teilnehmer eingeben.
Geldübertragungsaufträge, die zur Vermeidung von Systemrisiken notwendig sind, gelten als „kritisch“, und die [Namen der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten.
Geldübertragungsaufträge, die vor der Aktivierung der Notfallabwicklung in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] eingereicht wurden, sich aber noch in der Warteschlange befinden, können ebenfalls in die Notfallabwicklung einbezogen werden. In solchen Fällen ist die [Namen der Zentralbank einfügen] bestrebt, die doppelte Ausführung der Geldübertragungsaufträge zu verhindern. Das Risiko einer möglichen Doppelausführung tragen jedoch die Teilnehmer.
Für die Abwicklung unter Verwendung der Notfalllösung von TARGET stellen die Teilnehmer notenbankfähige Sicherheiten als Sicherheit bereit. Während der Notfallabwicklung können eingehende Geldübertragungsaufträge zur Finanzierung von ausgehenden Geldübertragungsaufträgen verwendet werden.
3.3. Ausfälle von Teilnehmern
Tritt bei einem Teilnehmer ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge an TARGET senden kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln. Der Teilnehmer kann insbesondere auf interne Lösungen oder die GUI-Funktionalität zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen zurückgreifen.
Sind die Mittel und/oder Lösungen oder Funktionalitäten, auf die der Teilnehmer gemäß Buchstabe a mit Blick auf die Behebung zurückgegriffen hat, ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.
4. AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND NOTFALLVERFAHREN (T2S-DCA-KONTEN)
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 4 eigens für T2S-DCA-Kontoinhaber.
4.1. Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort
Die Verlagerung des Betriebs von TARGET an einen anderen Standort gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer i kann entweder an einen Ort in derselben Region oder (sofern möglich) in einer anderen Region erfolgen.
Wird der Betrieb von TARGET in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Teilnehmer keine neuen Geldübertragungsaufträge an TARGET, ii) nehmen die Teilnehmer auf Verlangen der [Namen der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, iii) reichen die Teilnehmer erneut alle Geldübertragungsaufträge ein, die als fehlend ermittelt wurden, und iv) stellen die Teilnehmer der [Namen der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.
Die [Namen der Zentralbank einfügen] ist berechtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Belastung von und Gutschrift auf Teilnehmerkonten, um die Konten dieser Teilnehmer auf den Stand vor der Verlagerung zurückzuversetzen.
4.2. Ausfälle von Teilnehmern
Tritt bei einem T2S-DCA-Kontoinhaber ein Problem oder eine Schwierigkeit auf, aufgrund dessen bzw. deren er keine Geldübertragungsaufträge in TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] abwickeln kann, löst er das Problem oder die Schwierigkeit mit eigenen Mitteln.
Sind die Mittel gemäß Buchstabe a ausgeschöpft oder reichen sie nicht aus, kann der Teilnehmer die [Namen der Zentralbank einfügen] um Unterstützung bitten, und die [Namen der Zentralbank einfügen] leistet diese Unterstützung nach bestem Bemühen. Die [Namen der Zentralbank einfügen] entscheidet, welche Unterstützung sie dem Teilnehmer anbietet.
ANLAGE V
ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF VON TARGET
1. Das Wertstellungsdatum für Transaktionen, die in TARGET abgewickelt werden, entspricht stets dem Wertstellungsdatum, an dem das System in Betrieb ist.
2. Alle Tage mit Ausnahme von Samstag, Sonntag, Neujahr, Karfreitag ( 8 ), Ostermontag ( 9 ), 1. Mai sowie erstem und zweitem Weihnachtstag sind TARGET-Geschäftstage und können daher jeweils ein als mögliches Wertstellungsdatum für die Zwecke der Abwicklung in TARGET sein.
3. Der Betrieb von TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten erfolgt kalendertäglich. Der Betrieb aller anderer Kontoarten erfolgt kalendertäglich, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie Neujahr, Karfreitag ( 10 ), Ostermontag ( 11 ), 1. Mai und erstem und zweitem Weihnachtstag.
4. Ein Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet.
5. Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB.
6. Die verschiedenen Phasen des TARGET-Geschäftstags und die signifikanten betrieblichen Ereignisse, die für MCA-, RTGS-DCA- ( 12 ), T2S-DCA- und TIPS-DCA-Konten ( 13 ) relevant sind, werden in der folgenden Tabelle aufgeführt:
HH.MM |
MCA-Konten |
RTGS-DCA-Konten (1) |
T2S-DCA-Konten |
TIPS-DCA-Konten (2) |
18.45 Uhr (D-1) |
Beginn des Geschäftstages: Umstellung des Wertstellungsdatums |
Beginn des Geschäftstages: Umstellung des Wertstellungsdatums |
Beginn des Geschäftstages: Umstellung des Wertstellungsdatums Vorbereitung der Nachtverarbeitung |
Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten. Keine Liquiditätsübertragungen zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten |
19.00 Uhr (D-1) |
Abwicklung von Zentralbankgeschäften Rückzahlung der Spitzenrefinanzierungsfazilität Rückzahlung der Einlagenfazilität Verarbeitung automatisierter und regelbasierter Liquiditätsübertragungsaufträge |
|
Ende des Datenaustauschs mit Sicherheitenverwaltungssystemen (CMS) Vorbereitung der Nachtverarbeitung |
|
19.30 Uhr (D-1) |
Abwicklung von Zentralbankgeschäften Verarbeitung von Daueraufträgen zur Liquiditätsübertragung Verarbeitung von Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung |
Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen Verarbeitung von Daueraufträgen zur Liquiditätsübertragung Verarbeitung von automatisierten und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträge sowie von Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung |
|
Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen von/auf MCA- und RTGS-DCA-Konten |
20.00 Uhr (D-1) |
|
Nachtverarbeitungszyklen |
Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen von/auf T2S-DCA-Konten |
|
2.30 Uhr (Kalendertag nach D-1) |
Nicht optionales Wartungsfenster an — Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist ►C2 Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen ◄ |
Nicht optionales Wartungsfenster an — Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist ►C2 Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen ◄ |
Nicht optionales Wartungsfenster an — Geschäftstagen nach Schließungstagen einschließlich jedes Montags, der Geschäftstag ist Optionales Wartungsfenster (falls erforderlich) von 3.00-5.00 Uhr an verbleibenden Tagen (3) |
Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten. Keine Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten |
Wiedereröffnungszeit* (D) |
Abwicklung von Zentralbankgeschäften Verarbeitung von automatisierten und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträgen sowie Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung |
Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen Verarbeitung von automatisierten und regelbasierten Liquiditätsübertragungsaufträgen sowie Aufträgen zur sofortigen Liquiditätsübertragung Verarbeitung von Kunden- und Interbank-Zahlungsaufträgen |
Nachtverarbeitungszyklen |
Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten und Liquiditätsübertragungsaufträgen zwischen TIPS-DCA- und anderen Konten. |
5.00 Uhr (D) |
|
Tageshandel/Echtzeit-Abwicklung: Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung Fenster für Teilabwicklungen (4) |
|
|
16.00 Uhr (D) |
|
Annahmeschluss für DvP-Aufträge |
|
|
16.30 Uhr (D) |
|
Automatische Rückführung von Auto-collateralisation, mit anschließender optionaler Guthabenabführung |
|
|
17.00 Uhr (D) |
Annahmeschluss für Kundenzahlungsaufträge |
|
|
|
17.40 Uhr (D) |
|
Annahmeschluss für bilaterale Geldhandelsgeschäfte (bilaterally agreed treasury management operations — BATM) und Zentralbankgeschäfte |
|
|
17.45 Uhr (D) |
Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungsaufträge auf T2S-DCA-Konten |
Annahmeschluss für eingehende Liquiditätsübertragungsaufträge |
Sperrung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf T2S-DCA-Konten. In diesem Zeitraum keine Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten und TIPS-DCA-Konten |
|
18.00 Uhr (D) |
Annahmeschluss für: — Aufträge zur sofortigen Liquiditätsübertragung — Zentralbankgeschäfte, ausgenommen ständige Fazilitäten — Änderungen von Kreditlinien |
Annahmeschluss für: — Interbank-Zahlungsaufträge und — Liquiditätsübertragungsaufträge — Nebensystem-Übertragungsaufträge |
FOP-Annahmeschluss Ende der T2S-Abwicklungsverarbeitung Wiedervorlage (recycling) und Bereinigung Tagesend-Berichte und Kontoauszüge |
Verarbeitung von Instant Payment-Aufträgen und Liquiditätsübertragungsaufträgen auf technische/von technischen TIPS-Nebensystemkonten. Sperrung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA/RTGS und T2S-DCA-Konten. In diesem Zeitraum keine Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen TIPS-DCA-Konten und anderen Konten Kurz nach 18.00 Uhr: Umstellung des Geschäftstags (nach Erhalt der camt.019-Nachricht von MCA/RTGS) Feststellung der Tagesend-Salden auf TIPS-DCA-Konten und Tagesend-Berichte |
18.15 Uhr (D) |
Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten |
|
|
|
18.40 Uhr (D) |
Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (gilt nur für NZBen) Tagesabschlussverfahren |
|
|
|
(1)
Gilt auch für technische RTGS-Nebensystemkonten, Unterkonten und Nebensystem-Garantiekonten.
(2)
Gilt auch für technische TIPS-Nebensystemkonten.
(3)
Für T2S-DCA-Konten: Für die Zwecke des Wartungsfensters gilt der 1. Mai als Geschäftstag.
(4)
Fenster für Teilabwicklungen bestehen um 8.00, 10.00, 12.00, 14.00 und 15.30 Uhr (oder 30 Minuten vor Beginn des DvP-Annahmeschlusses, je nachdem, was zuerst eintritt). |
Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV ergriffen werden. Am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems beginnen die Annahmeschlusszeiten 18.15, 18.40, 18.45, 19.00 und 19.30 Uhr für MCA-Konten und RTGS-DCA-Konten (sowie technische RTGS-Nebensystemkonten und Unterkonten sowie Nebensystem-Garantie-Konten) 15 Minuten später.
Verzeichnis der Abkürzungen und Anmerkungen zu dieser Tabelle:
* Wiedereröffnungszeiten: können je nach Situation unterschiedlich sein. Die Informationen werden vom Betreiber bereitgestellt.
(D-1) |
: |
vorhergehender Geschäftstag |
(D) |
: |
Kalendertag = Geschäftstag = Wertstellungsdatum |
CMS |
: |
Sicherheitenverwaltungssystem (Collateral Management System) |
DvP-Aufträge |
: |
Aufträge mit Lieferung gegen Zahlung. |
ANLAGE VI
ENTGELTVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINES
(1) Die folgenden Dienstleistungen sind nicht Bestandteil der von der [Namen der Zentralbank einfügen] angebotenen Dienstleistungen und werden von den jeweiligen Dienstleistern nach Maßgabe ihrer Bedingungen in Rechnung gestellt:
von Netzwerkdienstleistern angebotene Dienstleistungen;
nicht die geldliche Abwicklung betreffende T2S-Dienste.
(2) Ein Teilnehmer, der das von ihm gewählte Entgeltmodell wechseln möchte, teilt dies der [Namen der Zentralbank einfügen] bis zum 20. Kalendertag des Monats mit, damit dies für den folgenden Monat berücksichtigt werden kann.
2. ENTGELT FÜR MCA-KONTOINHABER
(1) MCA-Konten und auf MCA-Konten abgewickelte Transaktionen sind entgeltfrei.
(2) [Falls zutreffend einfügen: Entgelt(e) für im Co-Management verwaltete MCA-Konten]
3. ENTGELT FÜR RTGS- DCA-KONTOINHABER
(1) RTGS-DCA-Kontoinhaber wählen eine der beiden folgenden Optionen aus:
Monatsentgelt zuzüglich eines festen Transaktionsentgelts je Zahlungsauftrag (Belastungsbuchung).
Monatsentgelt |
|
150 EUR |
Transaktionsentgelt je Zahlungsauftrag |
|
0,80 EUR |
Monatsentgelt zuzüglich eines Transaktionsentgelts, das sich nach dem Volumen der Zahlungsaufträge (Belastungsbuchung) richtet und auf kumulativer Basis gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet wird. Für die Teilnehmer einer Entgeltabrechnungsgruppe wird das monatliche Volumen der Zahlungsaufträge (Belastungsbuchung) für alle Teilnehmer dieser Gruppe aggregiert.
Monatsentgelt |
|
1 875 EUR |
|
Monatliches Volumen der Zahlungsaufträge |
|||
Band |
von |
bis |
Transaktionsentgelt je Zahlungsauftrag (EUR) |
1. |
1 |
10 000 |
0,60 |
2. |
10 001 |
25 000 |
0,50 |
3. |
25 001 |
50 000 |
0,40 |
4. |
50 001 |
75 000 |
0,20 |
5. |
75 001 |
100 000 |
0,125 |
6. |
100 001 |
150 000 |
0,08 |
7. |
über 150 000 |
|
0,05 |
(2) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf Unterkonten, MCA-Konten, Konten für die Einlagenfazilität oder RTGS-DCA-Konten, die von demselben Teilnehmer oder von Teilnehmern derselben Bankengruppe unterhalten werden, sind entgeltfrei.
(3) Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf MCA-Konten oder RTGS-DCA-Konten, die von Teilnehmern unterhalten werden, die nicht derselben Bankengruppe angehören, wird ein Entgelt von 0,80 EUR je Transaktion (Belastungsbuchung) erhoben.
(4) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von RTGS-DCA-Konten auf T2S-DCA-Konten oder TIPS-DCA-Konten sind entgeltfrei.
(5) Geldübertragungsaufträge von einem RTGS-DCA-Konto auf ein Nebensystemkonto ( 14 ) werden dem RTGS-DCA-Kontoinhaber nicht in Rechnung gestellt.
(6) Für RTGS-DCA-Kontoinhaber gelten folgende Entgelte:
Dienstleistung |
Monatsentgelt (EUR) |
Erreichbarer BIC-Inhaber (Korrespondenten (1)) |
20 |
Unveröffentlichter BIC |
30 |
Multi-Adressaten-Zugang (basierend auf BIC 8) |
80 |
(1)
Erreichbare BIC-Inhaber stehen für verschiedene Teilnehmertypen zur Verfügung: erreichbarer BIC-Inhaber — Korrespondent; erreichbarer BIC-Inhaber — Zweigstelle direkter Teilnehmer; erreichbarer BIC-Inhaber — Zweigstelle eines Korrespondenten. Lediglich für den Teilnehmertyp erreichbarer BIC-Inhaber — Korrespondent fällt das Entgelt an. Die Gebühr wird für jeden einzelnen BIC11 erhoben. |
4. ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE RTGS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN
Die Entgelte werden unabhängig von Anzahl und Art der Konten je Nebensystem erhoben. Nebensystembetreibern, die mehr als ein System betreiben, werden Entgelte für jedes System in Rechnung gestellt.
(1) Nebensysteme, die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren verwenden oder denen aufgrund einer Ausnahme gestattet ist, die Abwicklung auf einem RTGS-DCA-Konto vorzunehmen, wählen eine der beiden folgenden Optionen aus:
Monatsentgelt zuzüglich eines festen Transaktionsentgelts je Geldübertragungsauftrag.
Monatsentgelt |
|
300 EUR |
Transaktionsentgelt je Geldübertragungsauftrag |
|
1,60 EUR |
Monatsentgelt zuzüglich eines Transaktionsentgelts, das sich nach dem Volumen der Geldübertragungsaufträge richtet und auf kumulativer Basis gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet wird.
Monatsentgelt |
|
3 750 EUR |
|
Monatliches Volumen von Geldübertragungsaufträgen |
|||
Band |
von |
bis |
Transaktionsentgelt je Geldübertragungsauftrag (EUR) |
1. |
1 |
5 000 |
1,20 |
2. |
5 001 |
12 500 |
1,00 |
3. |
12 501 |
25 000 |
0,80 |
4. |
25 001 |
50 000 |
0,40 |
5. |
über 50 000 |
|
0,25 |
Aufträge zur Geldübertragung zwischen einem RTGS-DCA-Konto und einem Nebensystemkonto ( 15 ) werden dem jeweiligen Nebensystem gemäß der vom Nebensystem gewählten Entgeltoption in Rechnung gestellt.
(2) Neben den oben genannten Entgelten werden für jedes Nebensystem zwei feste Entgelte erhoben, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.
A. Festentgelt I |
||
Monatsentgelt je Nebensystem |
2 000 EUR |
|
B. Festentgelt II (basierend auf dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert (1)) |
||
Volumen (Mio. EUR/Tag) |
Jahresentgelt (EUR) |
Monatsentgelt (EUR) |
von 0 bis 999,99 |
10 000 |
833 |
von 1 000 bis 2 499,99 |
20 000 |
1 667 |
von 2 500 bis 4 999,99 |
40 000 |
3 334 |
von 5 000 bis 9 999,99 |
60 000 |
5 000 |
von 10 000 bis 49 999,99 |
80 000 |
6 666 |
von 50 000 bis 499 999,99 |
100 000 |
8 333 |
500 000 und mehr |
200 000 |
16 667 |
(1)
Der „zugrunde liegende Bruttoumsatzwert“ entspricht dem Gesamtbetrag der Bruttozahlungsverpflichtungen, die über ein Nebensystem nach Abwicklung auf einem RTGS-DCA-Konto oder Unterkonto erfüllt werden. Für zentrale Gegenparteien entspricht der zugrunde liegende Bruttoumsatzwert dem nominalen Gesamtwert der Terminkontrakte oder dem Mark-to-market-Wert der Terminkontrakte, wobei die Werte bei Auslaufen der Terminkontrakte und bei Erhebung der Provisionen angewendet werden. |
5. ENTGELTE FÜR T2S- DCA-KONTOINHABER
(1) Für die Führung von T2S-DCA-Konten werden die folgenden Entgelte erhoben:
Posten |
Angewandte Regel |
Entgelt je Posten (EUR) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung zwischen T2S-DCA-Konten |
Je Übertragung für das belastete T2S-DCA-Konto. |
0,141 |
Saldoneutrale Veränderungen |
Jede erfolgreich ausgeführte saldoneutrale Veränderung (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.) |
0,094 |
A2A-Abfragen |
Je Geschäftsvorfall innerhalb jeder erzeugten A2A-Abfrage |
0,007 |
A2A-Berichte |
Je Geschäftsvorfall innerhalb jedes erstellten A2A-Berichts einschließlich A2A-Berichten infolge von U2A-Abfragen. |
0,004 |
Nachrichtenbündelung in einer Datei |
Je Nachricht in jeder Datei mit gebündelten Nachrichten |
0,004 |
Übermittlung |
Jede Übermittlung je T2S-Vertragspartei (sowohl ein- als auch ausgehend) wird gezählt und in Rechnung gestellt (außer technische Bestätigungsnachrichten). |
0,012 |
U2A-Abfragen |
Jede durchgeführte Suche |
0,100 |
Gebühr je T2S-DCA-Konto |
Jedes T2S-DCA-Konto, das zu einem beliebigen Zeitpunkt während der monatlichen Abrechnungsperiode besteht Derzeit entgeltfrei, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. |
0,000 |
Auto-collateralisation |
Gewährung oder Rückzahlung von Auto-collateralisation |
0,000 |
(2) Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-DCA-Konto auf ein RTGS-DCA-Konto, ein TIPS-DCA-Konto oder ein MCA-Konto sind entgeltfrei.
6. ENTGELTE FÜR TIPS-DCA-KONTOINHABER
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:
Die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:
Posten |
Angewandte Regel |
Entgelt je Posten (EUR) |
Abgewickelter Instant Payment-Auftrag |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos |
0,002 |
Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos |
0,002 |
Abgewickelte positive Rückruf-Antwort |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt |
0,002 |
Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt |
0,002 |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten und T2S-DCA-Konten sind entgeltfrei.
2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Führung von TIPS-DCA-Konten wie folgt berechnet:
Für jedes TIPS-DCA-Konto wird dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 800 EUR berechnet.
Für jede vom TIPS-DCA-Kontoinhaber benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden TIPS-DCA-Kontoinhaber ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.
Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden TIPS-DCA-Kontos als auch dem Inhaber des TIPS-DCA-Kontos oder des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.
Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von TIPS-DCA-Konten auf MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten, Unterkonten, Konten für die Einlagenfazilität, technische TIPS-Nebensystemkonten oder T2S-DCA-Konten werden keine Entgelte berechnet.
7. ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN
1. Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Entgelte:
Die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem werden jeweils gegenüber der in der folgenden Tabelle angegebenen Partei berechnet:
Posten |
Angewandte Regel |
Entgelt je Posten (EUR) |
Abgewickelter Instant Payment-Auftrag |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos |
0,002 |
Nicht abgewickelter Instant Payment-Auftrag |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos |
0,002 |
Abgewickelte positive Rückruf-Antwort |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt |
0,002 |
Nicht abgewickelte positive Rückruf-Antwort |
Berechnung gegenüber dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos, auf dem die Gutschrift erfolgt |
0,002 |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten sind entgeltfrei.
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Das Entgelt beträgt 0,0005 EUR je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] für die Berechnung des Entgelts im Folgemonat zugrunde gelegt.
2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 werden die Entgelte für die Nutzung des TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens durch ein Nebensystem wie folgt berechnet:
Für jedes technische TIPS-Nebensystemkonto wird dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt in Höhe von 3 000 EUR berechnet.
Für jede vom Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos benannte erreichbare Partei bis zu höchstens 50 erreichbaren Parteien wird dem benennenden Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos ein monatliches Festentgelt von 20 EUR berechnet. Ab der einundfünfzigsten erreichbaren Partei wird kein Entgelt berechnet.
Für jeden Instant Payment-Auftrag oder jede positive Rückruf-Antwort, die von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Teil I Artikel 17 angenommen wurde, wird sowohl dem Inhaber des zu belastenden technischen TIPS-Nebensystemkontos als auch dem Inhaber des technischen TIPS-Nebensystemkontos oder des TIPS-DCA-Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgen soll, eine Gebühr in Höhe von 0,001 EUR berechnet, unabhängig davon, ob der Instant Payment-Auftrag oder die positive Rückruf-Antwort abgewickelt wird.
Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von technischen TIPS-Nebensystemkonten auf TIPS-DCA-Konten wird kein Entgelt berechnet.
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Entgelten hat jedes Nebensystem ein Monatsentgelt auf der Basis des zugrunde liegenden Bruttovolumens der auf der eigenen Plattform des Nebensystems abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten, die durch die vorfinanzierten Positionen auf dem technischen TIPS-Nebensystemkonto ermöglicht werden, zu entrichten. Jedes Nebensystem meldet monatlich das auf 10 000 abgerundete zugrunde liegende Bruttovolumen seiner abgewickelten Instant Payments, Near Instant Payments und positiven Rückruf-Antworten spätestens am dritten Geschäftstag des Folgemonats. Das gemeldete zugrunde liegende Bruttovolumen wird von der [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß der folgenden Tabelle für die Berechnung des Entgelts pro Einheit je abgewickelter Instant Payment, Near Instant Payment oder abgewickelter positiver Rückruf-Antwort im Vormonat zugrunde gelegt:
Gemeldetes zugrunde liegendes Bruttovolumen |
|
|
von |
bis |
Entgelt pro Einheit (in EUR) |
0 |
10 000 000 |
0,00040 |
10 000 001 |
25 000 000 |
0,00030 |
25 000 001 |
100 000 000 |
0,00020 |
100 000 001 |
|
0,00015 |
ANLAGE VII
ANFORDERUNGEN AN DAS INFORMATIONSSICHERHEITSMANAGEMENT UND DAS BUSINESS-CONTINUITY-MANAGEMENT
MCA-KONTOINHABER, T2S-DCA-KONTOINHABER UND TIPS-DCA-KONTOINHABER
Diese Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement oder das Business-Continuity-Management gelten nicht für MCA-Kontoinhaber, T2S-DCA-Kontoinhaber und TIPS-DCA-Kontoinhaber.
RTGS-DCA-KONTOINHABER UND NEBENSYSTEME
Die Anforderungen gemäß Abschnitt 1 dieser Anlage VII (Informationssicherheitsmanagement) gelten für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, es sei denn, ein RTGS-DCA-Kontoinhaber oder ein Nebensystem weist nach, dass eine bestimmte Anforderung auf ihn nicht anwendbar ist. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Anforderungen innerhalb seiner Infrastruktur sollte der Teilnehmer die Elemente identifizieren, die Teil der Zahlungstransaktionskette sind. Die Zahlungstransaktionskette beginnt am Point of Entry (PoE), d. h. einem System, das an der Erstellung von Transaktionen beteiligt ist (z. B. Workstations, Front- und Back-Office-Anwendungen, Middleware), und endet beim System, das für die Übermittlung der Nachricht an den Netzwerkdienstleister verantwortlich ist.
Die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieser Anlage VII (Business-Continuity-Management) gelten für alle RTGS-DCA-Kontoinhaber und Nebensysteme, die vom Eurosystem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter und auf der Website der EZB veröffentlichter Kriterien für das reibungslose Funktionieren des TARGET-Systems als kritisch eingestuft wurden.
.1. Informationssicherheitsmanagement
Anforderung 1.1: Informationssicherheitsstrategie
Die Geschäftsführung legt einen klaren sicherheitspolitischen Kurs fest, der im Einklang mit den Geschäftszielen steht. Sie verpflichtet sich zur Informationssicherheit und fördert diese, indem sie eine Strategie für die Informationssicherheit formuliert, verabschiedet und aufrechterhält, die darauf abzielt, das Management von Informationssicherheit und Cyberresilienz innerhalb der gesamten Organisation in Bezug auf Identifikation, Bewertung und Behandlung von Risiken für die Informationssicherheit und die Cyberresilienz sicherzustellen. Die Strategie sollte mindestens folgende Abschnitte beinhalten: Ziele, Umfang (darunter Bereiche wie Organisation, Personal, Verwaltung der Informationswerte usw.), Grundsätze und Zuweisung von Verantwortlichkeiten.
Anforderung 1.2: Interne Organisation
Zur Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie innerhalb der Organisation wird ein Informationssicherheitsrahmenwerk geschaffen. Die Geschäftsführung koordiniert und überprüft die Einrichtung des Informationssicherheitsrahmenwerks, damit die organisationsweite Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie (gemäß der Anforderung 1.1), darunter auch die Zuteilung ausreichender Ressourcen und die Zuweisung entsprechender Sicherheitsverantwortlichkeiten, gewährleistet ist.
Anforderung 1.3: Externe Parteien
Wenn eine Organisation mit externen Parteien zusammenarbeitet bzw. deren Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt und/oder von diesen abhängig ist, sollte dies nicht die Sicherheit ihrer Informationen und informationsverarbeitenden Einrichtungen beeinträchtigen. Der Zugang externer Parteien zu den informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation ist in jedem Fall zu kontrollieren. Sofern externe Parteien oder Produkte/Dienstleistungen externer Parteien Zugang zu informationsverarbeitenden Einrichtungen der Organisation benötigen, ist eine Risikoprüfung durchzuführen, um die sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu ermitteln und die Kontrollanforderungen zu bestimmen. Die Kontrollen werden mit der externen Partei jeweils einzeln vereinbart und vertraglich festgelegt.
Anforderung 1.4: Verwaltung von Informationswerten
Sämtliche Informationswerte, Geschäftsprozesse und zugrunde liegenden Informationssysteme entlang der Zahlungstransaktionskette, wie Betriebssysteme, Infrastrukturen, Business-Anwendungen, Standardprodukte, Dienste und von Nutzern entwickelte Anwendungen, sind zu erfassen und einem Eigentümer namentlich zuzuordnen. Zum Schutz der Informationswerte ist zudem festzulegen, wer für die Aufrechterhaltung und die Durchführung angemessener Kontrollen in den Geschäftsprozessen und den zugehörigen IT-Komponenten zuständig ist. Hinweis: Der Eigentümer kann, soweit angemessen, die Durchführung bestimmter Kontrollen delegieren; er ist jedoch weiterhin für den ordnungsgemäßen Schutz der Informationswerte verantwortlich.
Anforderung 1.5: Klassifizierung von Informationswerten
Die Informationswerte werden nach ihrer Kritikalität für den reibungslosen Betrieb durch den Teilnehmer klassifiziert. Aus der Klassifizierung muss ersichtlich sein, ob, mit welcher Priorität und in welchem Umfang Informationswerte zu schützen sind, während sie in den jeweiligen Geschäftsprozessen und durch die zugrunde liegenden IT-Komponenten verwendet werden. Mithilfe eines von der Geschäftsführung genehmigten Systems zur Klassifizierung von Informationswerten werden für die gesamte Lebensdauer der Informationswerte (einschließlich Löschung und Vernichtung der Informationswerte) angemessene Schutzkontrollen definiert und es wird die Notwendigkeit spezieller Maßnahmen im Umgang mit bestimmten Informationen kommuniziert.
Anforderung 1.6: Personelle Sicherheit
Die Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit werden bereits vor der Einstellung neuer Mitarbeiter in einer entsprechenden Stellenbeschreibung benannt und in den vertraglichen Beschäftigungsbedingungen festgehalten. Alle Bewerber, Vertragspartner und Drittanwender sind hinreichend zu überprüfen, besonders bei sensiblen Stellen bzw. Aufträgen. Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte, die informationsverarbeitende Einrichtungen nutzen, unterzeichnen eine Vereinbarung, in der ihre Sicherheitsrollen und Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Es wird gewährleistet, dass alle Mitarbeiter, Vertragspartner und Dritte hinreichend für Sicherheitsaspekte sensibilisiert sind. Zur Minimierung möglicher Sicherheitsrisiken sind ihnen Fortbildungen und Schulungen zu Sicherheitsverfahren und dem korrekten Einsatz der informationsverarbeitenden Einrichtungen zu ermöglichen. Für Mitarbeiter ist ein formelles Disziplinarverfahren zu schaffen, das bei Verletzung von Sicherheitsbestimmungen zur Anwendung kommt. Durch Zuweisung entsprechender Verantwortlichkeiten ist zu gewährleisten, dass das Ausscheiden eines Mitarbeiters, Vertragspartners oder Dritten bzw. dessen Wechsel innerhalb der Organisation gesteuert wird sowie sämtliche Betriebsmittel zurückgegeben und alle Zugangsberechtigungen entzogen werden.
Anforderung 1.7: Physische und umgebungsbezogene Sicherheit
Kritische oder sensible informationsverarbeitende Einrichtungen werden in Sicherheitsbereichen untergebracht, die durch eine genau festgelegte Sicherheitszone sowie entsprechende Sicherheitsbarrieren und Zutrittskontrollen geschützt sind. Sie müssen physisch vor unrechtmäßigem Zutritt sowie Zerstörung und Manipulation geschützt sein. Der Zutritt ist nur Personen zu gewähren, die unter die Anforderung 1.6 fallen. Es werden Verfahren und Standards festgelegt, um physische Medien, auf denen Informationswerte gespeichert sind, auf Transportwegen zu schützen.
Die Betriebsmittel sind vor physischen und umgebungsbezogenen Bedrohungen zu schützen. Um das Risiko eines unerlaubten Zugriffs auf Informationen zu mindern sowie Schäden und Verluste in Bezug auf Betriebsmittel oder Informationen zu verhindern, ist es erforderlich, dass sämtliche (auch außerhalb des Standorts verwendete) Betriebsmittel geschützt und Vorkehrungen zum Schutz vor Entwendung von Eigentum getroffen werden. Zur Abwehr physischer Bedrohungen und zum Schutz der unterstützenden Infrastruktur wie der Stromversorgung und der Verkabelung können besondere Maßnahmen erforderlich sein.
Anforderung 1.8: Betriebsmanagement
Für die Verwaltung und den Betrieb von informationsverarbeitenden Einrichtungen, die durchgängig alle zugrunde liegenden Systeme der Zahlungstransaktionskette abdecken, werden Verantwortlichkeiten und Verfahren festgelegt.
Was die Betriebsprozesse einschließlich der technischen Administration der IT-Systeme betrifft, so ist, soweit angemessen, eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten vorzunehmen, um das Risiko eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Systemmissbrauchs zu verringern. Ist eine solche Aufteilung aus dokumentierten objektiven Gründen nicht möglich, sind im Anschluss an eine formale Risikoanalyse kompensierende Kontrollen zu implementieren. Es werden Kontrollen eingerichtet, um das Eindringen von Schadsoftware (Malware) in die Systeme der Zahlungstransaktionskette zu verhindern und aufzudecken. Es werden zudem Kontrollen (einschließlich der Nutzersensibilisierung) eingeführt, um Malware abzuwehren, aufzuspüren und zu entfernen. Mobiler Programmcode darf nur verwendet werden, wenn er aus vertrauenswürdigen Quellen stammt (z. B. signierte COM-Komponenten von Microsoft sowie Java Applets). Die Browsereinstellungen (z. B. Verwendung von Erweiterungen und Plug-ins) sind strengen Kontrollen zu unterziehen.
Es müssen Konzepte zur Datensicherung und -wiederherstellung von der Geschäftsführung umgesetzt werden. Hierzu zählt auch ein Wiederherstellungsplan, der in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens jährlich, zu testen ist.
Zudem werden die für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs kritischen Systeme überwacht und relevante Informationssicherheitsvorfälle dokumentiert. Durch den Einsatz von Betreiberprotokollen ist sicherzustellen, dass Probleme im Bereich der Informationssysteme erkannt werden. Die Betreiberprotokolle werden in regelmäßigen Abständen — je nach der Kritikalität des Betriebsprozesses — stichprobenartig überprüft. Eine Systemüberwachung ist durchzuführen, um die Effizienz der als kritisch für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs eingestuften Kontrollmechanismen zu überprüfen und die Einhaltung der Zugangsregelungen zu verifizieren.
Der Informationsaustausch zwischen Organisationen muss auf Basis einer formellen Austauschrichtlinie und im Rahmen von zwischen den betroffenen Parteien abgeschlossenen Austauschvereinbarungen erfolgen. Hierbei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Werden Software-Komponenten von Drittanbietern im Informationsaustausch mit TARGET verwendet (z. B. von einem Servicebüro bezogene Software), so muss hierfür eine formale Vereinbarung mit dem Dritten geschlossen werden.
Anforderung 1.9: Zugangskontrolle
Der Zugang zu Informationswerten ist durch die fachlichen Anforderungen („Kenntnis nur soweit nötig“ ( 16 )) und im Einklang mit dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (einschließlich der Informationssicherheitsstrategie) zu begründen. Es sind eindeutige Regeln für die Zugriffskontrolle auf Basis des Grundsatzes der minimalen Rechtevergabe ( 17 ) festzulegen, die den Erfordernissen des jeweiligen Geschäftszwecks und der IT-Prozesse genau Rechnung tragen. Soweit relevant (z. B. zur Backup-Verwaltung), müssen die logischen mit den physischen Zugriffskontrollen übereinstimmen, es sei denn, es bestehen angemessene Ausgleichskontrollen (z. B. Verschlüsselung, Anonymisierung personenbezogener Daten).
Um die Zuweisung von Rechten zum Zugriff auf Informationssysteme und -dienste der Zahlungstransaktionskette zu kontrollieren, müssen formelle, dokumentierte Verfahren umgesetzt werden. Diese Verfahren müssen den gesamten Lebenszyklus des Nutzerzugangs abdecken — von der Erstregistrierung neuer Nutzer bis hin zur endgültigen Abmeldung von Nutzern, die keinen Zugang mehr benötigen.
Besondere Beachtung erfordert gegebenenfalls die Zuweisung von Zugriffsrechten, die so kritisch sind, dass ihr Missbrauch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Teilnehmers führen kann (z. B. Zugriffsrechte im Zusammenhang mit der Systemadministration, dem Umgehen von Systemkontrollen oder dem direkten Zugriff auf Geschäftsdaten).
Es sind angemessene Kontrollen einzurichten, um die Nutzer an bestimmten Punkten des Netzwerks der Organisation, beispielsweise für den lokalen oder Fernzugang zu Systemen der Zahlungstransaktionskette, zu ermitteln, zu authentifizieren und zu berechtigen. Um die Zurechenbarkeit zu gewährleisten, dürfen persönliche Konten nicht geteilt werden.
Passwörter dürfen nicht einfach zu erraten sein. Deshalb müssen Regeln (z. B. für die Komplexität und zeitlich begrenzte Gültigkeit der Passwörter) festgelegt und durch spezielle Kontrollen durchgesetzt werden. Es ist ein Protokoll für die sichere Wiederherstellung bzw. Zurücksetzung von Passwörtern zu erstellen.
Es muss eine Leitlinie zur Anwendung kryptografischer Kontrollen entwickelt und umgesetzt werden, um die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität von Informationen zu schützen. Zur Unterstützung dieser Kontrollen muss die Verwaltung kryptografischer Schlüssel geregelt sein.
Ebenso sind Regelungen für das Lesen vertraulicher Informationen am Bildschirm oder in gedruckter Form zu treffen, z. B. durch eine Strategie des leeren Bildschirms (Clear Screen Policy) oder des aufgeräumten Schreibtisches (Clear Desk Policy), um das Risiko eines unberechtigten Zugriffs zu reduzieren.
Bei Arbeit mit Fernzugriff muss das Risiko, das mit der Arbeit in einer ungeschützten Umgebung einhergeht, berücksichtigt werden, und es sind angemessene technische und organisatorische Kontrollen einzurichten.
Anforderung 1.10: Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Informationssystemen
Vor der Entwicklung und/oder Implementierung von Informationssystemen sind die Sicherheitsanforderungen zu ermitteln und zu vereinbaren.
Zur Gewährleistung einer korrekten Verarbeitung müssen geeignete Kontrollen in die Anwendungen integriert werden, auch in solche, die von Nutzern entwickelt wurden. Die Validierung von Ein- und Ausgabedaten und intern verarbeiteten Daten ist Bestandteil dieser Kontrollen. Zusätzliche Kontrollen sind unter Umständen für Systeme erforderlich, die sensible, wertvolle oder kritische Informationen verarbeiten oder diese beeinflussen. Solche Kontrollen sind auf Basis der Sicherheitsanforderungen und einer Risikobewertung in Übereinstimmung mit den bestehenden Leitlinien und Konzepten (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) zu bestimmen.
Die betrieblichen Anforderungen an neue Systeme sind festzulegen, zu dokumentieren und vor ihrer Abnahme und Verwendung zu testen. Es müssen geeignete Kontrollen zur Gewährleistung der Netzwerksicherheit, einschließlich Segmentierung und sicherer Verwaltung, umgesetzt werden. Dies sollte in Abhängigkeit von der Kritikalität der Datenströme und vom Risikograd der Netzwerkbereiche in der Organisation erfolgen. Zum Schutz sensibler Daten, die über öffentliche Netzwerke geleitet werden, sind spezifische Kontrollmechanismen erforderlich.
Der Zugang zu Systemdateien und Quellcodes ist zu kontrollieren; IT-Projekte und Supportmaßnahmen sind in sicherer Form durchzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sensible Daten in Testumgebungen nicht frei zugänglich sind. Projekt- und Supportumgebungen sind einer strengen Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für Änderungen in der Produktionsumgebung. Bei wesentlichen Änderungen an der Produktionsumgebung ist eine Risikobewertung durchzuführen.
Zudem müssen regelmäßige Sicherheitstests der produktiven Systeme durchgeführt werden. Diese sind auf Grundlage der Ergebnisse einer Risikobewertung vorab zu planen und müssen mindestens Schwachstellenprüfungen umfassen. Sämtliche während der Sicherheitstests festgestellten Mängel sind zu prüfen. Maßnahmenpläne zur Schließung von ermittelten Sicherheitslücken müssen erstellt und zeitnah abgearbeitet werden.
Anforderung 1.11: Informationssicherheit bei Beziehungen zu Anbietern ( 18 )
Um den Schutz der den Anbietern zugänglichen internen Informationssysteme des Teilnehmers zu gewährleisten, sind Informationssicherheitsanforderungen zu dokumentieren und in einer formalen Vereinbarung mit dem Anbieter festzuhalten, durch welche die mit dem Zugang des Anbieters verbundenen Risiken begrenzt werden.
Anforderung 1.12: Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen und diesbezügliche Verbesserungen
Um einen konsistenten und wirksamen Ansatz für den Umgang mit Informationssicherheitsvorfällen (wozu auch die Meldung von Sicherheitsereignissen und -schwachstellen zählt) sicherzustellen, sind sowohl auf fachlicher als auch auf technischer Ebene Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren festzulegen und zu testen, damit nach Informationssicherheitsvorfällen eine rasche, wirksame und geordnete Wiederherstellung der Sicherheit erfolgen kann; dies schließt auch Szenarien im Zusammenhang mit Cybervorfällen ein (z. B. Betrug durch einen externen Angreifer oder einen Insider). Das in diese Verfahren eingebundene Personal ist angemessen zu schulen.
Anforderung 1.13: Überprüfung der Erfüllung technischer Anforderungen
Die internen Informationssysteme eines Teilnehmers (z. B. Back-Office-Systeme, interne Netzwerke und Verbindungen zu externen Netzwerken) sind regelmäßig darauf zu bewerten, ob sie dem bestehenden Regelungsrahmen der Organisation (z. B. der Informationssicherheitsstrategie und der Leitlinie für kryptografische Kontrollen) entsprechen.
Anforderung 1.14: Virtualisierung
Gast-VMs (virtuelle Maschinen) müssen sämtliche Sicherheitsanforderungen erfüllen, die auch für physische Hardware und Systeme gelten (z. B. Härten, Protokollierung). Als Anforderungen für Hypervisoren sind vorgeschrieben: Härten des Hypervisors und des Host-Betriebssystems, regelmäßige Patches und strikte Trennung der unterschiedlichen Umgebungen (z. B. Produktions- und Entwicklungsumgebung). Auf Basis einer Risikoanalyse sind eine zentralisierte Steuerung, Protokollierung, Überwachung und Verwaltung der Zugriffsrechte, insbesondere für Konten mit privilegierten Berechtigungen, zu implementieren. Verwaltet ein Hypervisor mehrere Gast-VMs, müssen diese ein ähnliches Risikoprofil haben.
Anforderung 1.15: Cloud Computing
Die Verwendung öffentlicher und/oder hybrider Cloud-Lösungen in der Zahlungstransaktionskette muss durch eine formale Risikoanalyse begründet sein, bei der die technischen Kontrollen und Vertragsbestimmungen der Cloud-Lösung geprüft werden.
Bei der Nutzung einer hybriden Cloud-Lösung wird davon ausgegangen, dass die Kritikalitätsstufe des Gesamtsystems der des angebundenen Systems mit der höchsten Kritikalität entspricht. Alle am Standort befindlichen Komponenten der Hybridlösung sind von den übrigen Standortsystemen zu trennen.
2. Business-Continuity-Management
Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf das Business-Continuity-Management. Jeder TARGET-Teilnehmer, der vom Eurosystem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren von TARGET als kritisch eingestuft wurde, muss über eine Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verfügen, die folgende Elemente aufweist:
Anforderung 2.1:
Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind erstellt und Verfahren zu deren Pflege sind umgesetzt.
Anforderung 2.2:
Es muss ein Ausweichstandort für den Betrieb vorhanden sein.
Anforderung 2.3:
Das Risikoprofil des Ausweichstandorts muss sich von dem des Primärstandorts unterscheiden. Hierdurch soll vermieden werden, dass beide Standorte zeitgleich von derselben Störung betroffen sind. So sollte beispielsweise der Ausweichstandort an ein anderes Energieversorgungsnetz und eine andere Hauptfernmeldeleitung als der Primärstandort angeschlossen sein.
Anforderung 2.4:
Im Falle einer größeren Betriebsstörung, die dazu führt, dass auf den Primärstandort nicht zugegriffen werden kann und/oder für den Betrieb notwendige Mitarbeiter nicht verfügbar sind, muss der kritische Teilnehmer in der Lage sein, den normalen Betrieb vom Ausweichstandort aus wiederaufzunehmen und dort den Geschäftstag ordnungsgemäß abzuschließen und den/die folgenden Geschäftstag(e) zu beginnen.
Anforderung 2.5:
Durch etablierte Verfahren muss eine Wiederaufnahme der Transaktionsverarbeitung am Ausweichstandort innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der ursprünglichen Unterbrechung des Dienstes und verhältnismäßig zur Kritikalität des von der Unterbrechung betroffenen Geschäftsvorgangs gewährleistet werden.
Anforderung 2.6:
Die Fähigkeit, Betriebsstörungen zu bewältigen, ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, und alle wichtigen Mitarbeiter sind in geeigneter Weise zu schulen. Der Abstand zwischen den Tests darf nicht länger als ein Jahr sein.
ANHANG II
REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET
Ebene 1 — EZB-Rat |
Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan |
Ebene 3 — NZBen der Ebene 3 |
1. Allgemeine Bestimmungen |
|
|
Oberste Zuständigkeit für alle TARGET-Angelegenheiten, insbesondere die Vorschriften über die Entscheidungsfindung in TARGET, und Verantwortung für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET |
Wahrnehmung technischer, funktionaler, operativer und finanzieller Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET und Umsetzung der von der Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur |
Entscheidungen über den täglichen Betrieb von TARGET auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden |
2. Preispolitik |
|
|
— Festlegung einer Preisstruktur/Preispolitik — Festlegung der Preisrahmen |
— Regelmäßige Überprüfung der Preisstruktur/Preispolitik — Ausarbeitung und Überwachung der Preisrahmen |
(nicht anwendbar) |
3. Finanzierung |
|
|
— Festlegung der Vorschriften über die Finanzregelung von TARGET — Festlegung der Finanzierungsrahmen |
— Ausarbeitung von Vorschlägen für die Hauptmerkmale der Finanzregelung gemäß Entscheidung der Ebene 1 — Ausarbeitung und Überwachung der Finanzrahmen — Genehmigung von Teilbeträgen und/oder Einleitung der Zahlung dieser Teilbeträge durch die Zentralbanken des Eurosystems an die Ebene 3 zur Bereitstellung von Diensten — Genehmigung und/oder Einleitung der Erstattung von Entgelten an die Zentralbanken des Eurosystems |
Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern |
4. Service Level |
|
|
Festlegung des Service Level |
Überprüfung, dass die Dienstleistung gemäß dem vereinbarten Service Level erbracht wurde |
Erbringung der Leistung gemäß dem vereinbarten Service Level |
5. Betrieb |
|
|
|
— Festlegung der Vorschriften für Vorfälle und Krisensituationen — Überwachung der Geschäftsentwicklung |
Betrieb von TARGET auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung |
6. Änderungs- und Releasemanagement |
|
|
Entscheidung im Falle einer Eskalation |
— Genehmigung der Änderungsanträge — Genehmigung des Release-Rahmens — Genehmigung des Releaseplans und seiner Durchführung |
Bewertung der Änderungsanträge Umsetzung der Änderungsanträge im Einklang mit dem vereinbarten Plan |
7. Risikomanagement |
|
|
— Genehmigung des Rahmens für das Risikomanagement von TARGET und der Risikotoleranz für TARGET sowie Akzeptanz der Restrisiken — Übernahme der letztendlichen Verantwortung für die Tätigkeiten der ersten und zweiten Verteidigungslinie — Festlegung der Organisationsstruktur für Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Risiko und Kontrolle |
— Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen — Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung — Gewährleistung, dass alle Risikomanagementvereinbarungen aufrechterhalten und aktualisiert werden — Genehmigung und Überprüfung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gemäß den einschlägigen operativen Unterlagen |
— Durchführung des Risikomanagements gemäß den in den anwendbaren Rahmen für das Risikomanagement definierten Rollen und im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Ebene 3 — Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen entsprechend der zugewiesenen Risikoverantwortung — Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2 und gemäß den vorhandenen Rahmen für das Risikomanagement |
8. Systemregeln |
|
|
— Festlegung und Gewährleistung der angemessenen Umsetzung des Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken für TARGET einschließlich der Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET |
(nicht anwendbar) |
(nicht anwendbar) |
ANHANG III
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
„Kontenüberwachungsgruppe“ (account monitoring group) eine Gruppe von zwei oder mehr MCA-Konten und/oder DCA-Konten, in Bezug auf die ein Teilnehmer, die federführende Partei, den Saldo jedes TARGET-Kontos der Gruppe einsehen kann;
„erreichbarer BIC-Inhaber“ (addressable BIC holder) eine Stelle, die: a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC) und b) Korrespondent oder Kunde eines RTGS-DCA-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines RTGS-DCA-Kontoinhabers ist und die über den RTGS-DCA-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann;
„Nebensystem“ (ancillary system — AS): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes System, welches von einer Stelle mit Sitz in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wird und die in der jeweils geltenden Fassung und auf der Website der EZB veröffentlichten Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, erfüllt, und in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden mit a) den Zahlungsverpflichtungen, die zu Geldübertragungsaufträgen führen, welche über TARGET abgewickelt werden und/oder mit b) den in TARGET gehaltenen Geldbeträgen, nach Maßgabe der Leitlinie EZB/2022/8.
„Nebensystem-Garantiekonto“ (ancillary system guarantee funds account — AS guarantee funds account) technisches Konto, das für die Haltung von Sicherungsguthaben zur Unterstützung der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren A und B verwendet wird;
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (ancillary system settlement procedure — AS settlement procedure) ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren oder ein RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren;
„Nebensystem-Übertragungsauftrag“ (ancillary system transfer order — AS transfer order) ein Geldübertragungsauftrag, der von einem Nebensystem für die Zwecke eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens veranlasst wird;
„Auto-collateralisation“ Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein T2S-DCA-Kontoinhaber nicht über ausreichende Deckung für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der T2S-DCA-Kontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Anhang I Teil I Artikel 18 gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird;
„automatisierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (automated liquidity transfer order) ein Liquiditätsübertragungsauftrag, der automatisch generiert wird, um Geldbeträge von einem benannten RTGS-DCA-Konto auf das MCA-Konto des Teilnehmers zu übertragen, falls auf dem MCA-Konto keine ausreichende Deckung für die Abwicklung von Zentralbankgeschäften vorhanden ist;
„verfügbare Liquidität“ (available liquidity) ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem MCA-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen oder gesperrter Mittel auf dem MCA-Konto oder DCA-Konto;
„Bankengruppe“ (banking group)
eine Gruppe von Kreditinstituten, deren Jahresabschlüsse in den konsolidierten Abschluss bei einem Mutterunternehmen eingehen, sofern das Mutterunternehmen den konsolidierten Abschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 19 ) nach dem International Accounting Standard (IAS) 27 erstellt, wobei die Gruppe sich wie folgt zusammensetzt: i) ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ii) zwei oder mehr Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens, oder
eine Gruppe von Kreditinstituten im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii, wobei das Mutterunternehmen zwar keinen konsolidierten Abschluss gemäß IAS 27 erstellt, jedoch die in IAS 27 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in einen konsolidierten Abschluss erfüllen könnte, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Zentralbank des Teilnehmers;
ein bilaterales oder multilaterales Netzwerk von Kreditinstituten, i) bei dem die Zugehörigkeit von Kreditinstituten zum Netzwerk gesetzlich oder satzungsmäßig organisiert und geregelt ist oder ii) dessen Wesensmerkmal die selbst organisierte Zusammenarbeit (Förderung, Unterstützung und Vertretung der Geschäftsinteressen seiner Mitglieder) und/oder eine über die übliche Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten hinausgehende wirtschaftliche Solidarität ist, wobei die Zusammenarbeit bzw. Solidarität aufgrund der Satzung oder des Gründungsakts der betreffenden Kreditinstitute oder aufgrund von separaten Vereinbarungen ermöglicht wird; in jedem der in Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii genannten Fällen ist erforderlich, dass der EZB-Rat das Netzwerk als Bankengruppe im Sinne dieser Definition anerkannt hat;
„Zweigstelle“ (branch) eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) oder eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 );
„Broadcast-Nachricht“ (broadcast message) Informationen, die allen oder bestimmten Teilnehmern zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;
„Geschäftstag“ (business day) oder „TARGET-Geschäftstag“ (TARGET business day): jeder Tag, an dem MCA-Konten, RTGS-DCA-Konten oder T2S-DCA-Konten zur Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen verfügbar sind;
„Business Identifier Code — BIC“ ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;
„Rechtsfähigkeitsgutachten“ (capacity opinion) ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer seine Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;
„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order) eine Weisung/Anweisung eines Teilnehmers oder einer in seinem Auftrag handelnden Partei, einem Empfänger einen Geldbetrag von einem Konto durch Gutschrift auf ein anderes Konto zur Verfügung zu stellen, bei der es sich um einen Nebensystem-Übertragungsauftrag, einen Liquiditätsübertragungsauftrag, einen Instant Payment-Auftrag, eine positive Rückruf-Antwort oder einen Zahlungsauftrag handelt;
„Zentralbank“ (central bank — CB) eine Zentralbank des Eurosystems und/oder eine angeschlossene NZB;
„Zentralbankgeschäft“ (central bank operation — CBO) ein Zahlungsauftrag oder Liquiditätsübertragungsauftrag, der von einer Zentralbank über ein in einem TARGET-Komponenten-System eröffneten MCA-Konto veranlasst wird;
„angeschlossene NZB“ (connected NCB) eine NZB, die keine NZB des Euro-Währungsgebiets ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET angeschlossen ist;
„Notfalllösung“ (Contingency Solution) die Funktionalität, die es Zentralbanken und Teilnehmern ermöglicht, Geldübertragungsaufträge zu verarbeiten, wenn der normale Betrieb von MCA-Konten und/oder RTGS-DCA-Konten und/oder technischen RTGS-Nebensystemkonten nicht möglich ist;
„Kreditinstitut“ (credit institution) entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (und der auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 )), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;
„Credit Memorandum Balance (CMB)“ ein vom TIPS-DCA-Kontoinhaber festgesetztes Limit für die Verwendung der Liquidität auf dem TIPS-DCA-Konto durch eine bestimmte erreichbare Partei;
„systemübergreifende Abwicklung“ (cross-system settlement) die Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen durch Belastung des technischen RTGS-Nebensystemkontos oder eines Unterkontos einer Verrechnungsbank eines Nebensystems unter Verwendung des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens C oder D und Gutschrift auf dem technischen RTGS-Nebensystemkonto oder einem Unterkonto einer Verrechnungsbank eines anderen Nebensystems unter Verwendung des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens C oder D;
„DCA-Konto“ (dedicated cash account — DCA) ein RTGS-DCA-Konto, ein T2S-DCA-Konto oder ein TIPS-DCA-Konto;
„Einlagesatz“ (deposit facility rate) „Einlagensatz“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„Einlagefazilität“ (deposit facility) „Einlagenfazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„NZB des Euro-Währungsgebiets“ („euro area NCB“) die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
‚SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) Scheme des European Payments Council‘ oder ‚SCT Inst Scheme‘ (European Payments Council’s SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst) scheme or SCT Inst scheme) ein automatisiertes Verfahren mit offenen Standards, das ein Regelwerk für den Interbankenverkehr vorsieht, das von den Teilnehmern des SCT Inst scheme einzuhalten ist und es den im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) tätigen Zahlungsdienstleistern ermöglicht, ein automatisiertes SEPA-weites Produkt für Euro-Echtzeitüberweisungen anzubieten;
„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem CB) die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;
„Ausfallereignis“ (event of default) jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß den in Anhang I Teil I festgelegten Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der Zentralbank des Teilnehmers oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:
wenn ein Teilnehmer die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Teil I Anhang I Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in den einschlägigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Teil I Anhang I Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;
wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;
wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme eines Innertageskredits nachzukommen;
wenn ein Teilnehmer eine freiwillige allgemeine Vereinbarung oder Regelung mit seinen Gläubigern trifft;
wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;
wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf einem seiner TARGET-Konten, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;
wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;
wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;
bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;
„Sicherungsguthaben“ (Guarantee Funds) von den Teilnehmern eines Nebensystems bereitgestellte Geldbeträge zur Verwendung für den Fall, dass ein oder mehrere Teilnehmer aus irgendeinem Grund ihren Zahlungsverpflichtungen im Nebensystem nicht nachkommen;
„Insolvenzverfahren“ (insolvency proceedings) Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;
„Instant Payment-Auftrag“ (instant payment order) entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) des European Payments Council (EPC) ein Geldübertragungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann, mit sofortiger oder nahezu sofortiger Abwicklung und Mitteilung an den Zahler; hierzu zählen: i) Instant Payment-Aufträge von einem TIPS-DCA-Konto auf ein TIPS-DCA-Konto, ii) Instant Payment-Aufträge von einem TIPS-DCA-Konto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto, iii) Instant Payment-Aufträge von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein TIPS-DCA-Konto und iv) Instant Payment-Aufträge von einem technischen TIPS-Nebensystemkonto auf ein technisches TIPS-Nebensystemkonto;
„einreichende Partei“ (instructing party) eine Stelle, die vom TIPS-DCA-Kontoinhaber oder vom Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos als solche benannt wurde und die im Auftrag dieses Kontoinhabers oder einer erreichbaren Partei dieses Kontoinhabers Instant Payment-Aufträge oder Liquiditätsübertragungsaufträge senden und/oder erhalten kann;
„Innertageskredit“ (intraday credit) die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;
„Wertpapierfirma“ (investment firm) eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU und den in auf die Wertpapierfirma anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Artikels genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,
von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und
berechtigt ist, die in [auf die Wertpapierfirma anwendbare nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Tätigkeiten auszuüben;
„NZBen der Ebene 3“ (Level 3 NCBs) die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d’Italia und die Banco de España in ihrer Eigenschaft als Entwickler und Betreiber von TARGET für das Eurosystem;
„Liquiditätsübertragungsauftrag“ (liquidity transfer order) ein Geldübertragungsauftrag zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags für die Zwecke des Liquiditätsmanagements;
„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate) „Spitzenrefinanzierungssatz“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility): „Spitzenrefinanzierungsfazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„Mobiler Proxy-Look-up-Dienst (MPL-Dienst)“ (mobile proxy look-up (MPL) service): ein Dienst, der es TIPS-DCA-Kontoinhabern, Nebensystemen, die technische TIPS-Nebensystemkonten verwenden, und erreichbaren Parteien, die von ihren Kunden einen Auftrag zur Ausführung eines Instant Payment-Auftrags zugunsten eines über einen Proxy identifizierten Empfängers (z. B. Mobilfunknummer) erhalten, ermöglicht, die entsprechende IBAN und den entsprechenden BIC des Begünstigten, die zur Gutschrift auf dem betreffenden TARGET-Instant-Payment-Settlement-(TIPS)-Konto zu verwenden sind, vom zentralen MPL-Verzeichnis abzurufen;
„Near Instant Payment“ ein Auftrag zur Übertragung eines Geldbetrags, der dem NL-Standard für die Echtzeitverarbeitung von SEPA-Überweisungsaufträgen der SEPA Credit Transfer Additional Optional Services (SCT AOS) des European Payments Council (EPC) entspricht;
„Netzwerkdienstleister (NSP)“ (Network Service Provider — NSP) ein Unternehmen, dem vom Eurosystem eine Konzession für die Erbringung von Verbindungsdiensten (auch „Konnektivitätsdienste“ genannt) zu TARGET über das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (ESMIG) erteilt wurde;
„nicht abgewickelter Geldübertragungsauftrag“ (non-settled cash transfer order) ein Geldübertragungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;
„Teilnehmer“ (participant) a) eine Stelle, die mindestens ein MCA-Konto und unter Umständen zusätzlich ein oder mehrere DCA-Konten in TARGET hat, oder b) ein Nebensystem;
„Zahlungsempfänger“ (payee) mit Ausnahme der Verwendung in Anhang I Teil I Artikel 29, ein Teilnehmer, auf dessen MCA-Konto oder DCA-Konto aufgrund der Abwicklung eines Geldübertragungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;
„Zahler“ (payer) mit Ausnahme der Verwendung in Anhang I Teil I Artikel 29, ein Teilnehmer, dessen MCA-Konto oder DCA-Konto aufgrund der Abwicklung eines Geldübertragungsauftrags belastet wird;
„Zahlungsauftrag“ (payment order) eine Weisung/Anweisung eines Teilnehmers oder einer in seinem Auftrag handelnden Partei, einem Begünstigten einen Geldbetrag von einem Konto durch Gutschrift auf ein anderes Konto zur Verfügung zu stellen, bei der es sich nicht um einen Nebensystem-Übertragungsauftrag, einen Liquiditätsübertragungsauftrag, einen Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort handelt;
„positive Rückruf-Antwort“ (positive recall answer) entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) des European Payments Council (EPC) ein Geldübertragungsauftrag, ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Geldübertragungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;
„öffentliche Stelle“ (public sector body) eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates ( 23 );
„erreichbare Partei“ (reachable party) eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC) ist, b) von einem TIPS-DCA-Kontoinhaber oder durch ein Nebensystem, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, als solche benannt wird, c) Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines TIPS-DCA-Kontoinhabers, oder Teilnehmer eines Nebensystems, oder Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines Teilnehmers eines Nebensystems ist, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, und d) in TIPS erreichbar ist und entweder über den TIPS-DCA-Kontoinhaber oder das Nebensystem, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, Geldübertragungsaufträge oder, falls eine entsprechende Genehmigung des TIPS-DCA-Kontoinhabers oder des Nebensystems, das ein technisches TIPS-Nebensystemkonto unterhält, erteilt wurde, direkt Geldübertragungsaufträge bei TIPS einreichen und darüber Zahlungen empfangen kann;
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren)“ (Real-time gross settlement ancillary system settlement procedure — RTGS AS settlement procedure) einer von mehreren bestimmten, vorgegebenen Diensten für die Einreichung und Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen im Zusammenhang mit der Nebensystem-Abwicklung auf RTGS-DCA-Konten, Unterkonten und technischen RTGS-Nebensystem-Konten;
„technisches Nebensystemkonto für Echtzeit-Brutto-Abwicklung (technisches RTGS-Nebensystemkonto)“ (Real-time gross settlement ancillary system technical account — RTGS AS technical account) ein Konto, das von einem Nebensystem oder einer Zentralbank in ihrem TARGET-Komponenten-System im Auftrag des Nebensystems unterhalten und im Rahmen eines RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens verwendet wird;
„Rückruf-Anfrage“ (recall request) eine Mitteilung eines RTGS-DCA-Kontoinhabers, eines TIPS-DCA-Kontoinhabers oder eines Inhabers eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Zahlungsauftrags bzw. Instant Payment-Auftrags verlangt;
„regelbasierter Liquiditätsübertragungsauftrag“ (rule-based liquidity transfer order) Liquiditätsübertragungsauftrag, der durch Folgendes ausgelöst wird: a) der Saldo eines MCA-Kontos oder eines RTGS-DCA-Kontos über- bzw. unterschreitet einen definierten Höchst- oder Mindestbetrag oder b) es ist keine ausreichende Deckung vorhanden, um in der Warteschlange befindliche dringende Zahlungsaufträge, Nebensystem-Übertragungsaufträge oder Zahlungsaufträge mit hoher Priorität auf einem RTGS-DCA-Konto zu decken;
„Verrechnungsbankkontengruppe“ (settlement bank account group) Liste von RTGS-DCA-Konten und/oder Unterkonten, die im Zusammenhang mit einer Nebensystem-Abwicklung unter Verwendung von RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren erstellt wird;
„Verrechnungsbank“ (settlement bank) ein RTGS-DCA-Kontoinhaber, dessen RTGS-DCA-Konto oder Unterkonto zur Abwicklung von Nebensystem-Übertragungsaufträgen genutzt wird, die von einem Nebensystem unter Verwendung der RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren eingereicht wurden;
„Suspendierung“ (suspension) die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der Zentralbank des Teilnehmers festzulegenden Zeitraums;
„TARGET-Konto“ (TARGET account) ein Konto, das in einem TARGET-Komponenten-System eröffnet wird;
„TARGET-Komponenten-System“ (TARGET component system) ein System einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET ist;
„TARGET-Koordinator“ (TARGET coordinator) eine Person, die von der EZB beauftragt wurde, das tägliche Betriebsmanagement von TARGET zu gewährleisten, Maßnahmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu steuern und zu koordinieren sowie die Verbreitung von Informationen an Teilnehmer zu koordinieren;
„Nebensystem-Abwicklungsverfahren für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)“ („TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“) (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system settlement procedure — TIPS AS settlement procedure) vorgegebener Dienst, um Liquiditätsübertragungsaufträge und Instant Payment-Aufträge in Bezug auf die Nebensystem-Abwicklung auf TIPS-DCA-Konten und technischen TIPS-Nebensystemkonten einzureichen und abzuwickeln;
„technisches Nebensystemkonto für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (technisches TIPS-Nebensystemkonto)“ (TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) ancillary system technical account — TIPS AS technical account) ein Konto, das von einem Nebensystem oder von der Zentralbank in ihrem TARGET-Komponentensystem im Auftrag des Nebensystems zur Nutzung durch das Nebensystem zum Zwecke der Abwicklung von Instant Payments oder Near Instant Payments in seinen eigenen Büchern unterhalten wird;
„TARGET-Settlement-Manager“ (TARGET settlement manager) eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, den Betrieb ihres TARGET-Komponenten-Systems zu überwachen;
„TARGET2-Securities (T2S)“ die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in Zentralbankgeld ermöglichen;
„technische Störung von TARGET“ (technical malfunction of TARGET) alle Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET-Komponenten-System verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine Verarbeitung der Geldübertragungsaufträge gemäß den einschlägigen Teilen dieser Leitlinie in dem betreffenden TARGET-Komponenten-System unmöglich machen.
( 1 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
( 3 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
( 4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 5 ) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
( 7 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
( 8 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.
( 9 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.
( 10 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.
( 11 ) Nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender.
( 12 ) Gilt auch für technische RTGS-Nebensystemkonten, Unterkonten und Nebensystem-Garantiekonten.
( 13 ) Gilt auch für technische TIPS-Nebensystemkonten.
( 14 ) Unabhängig davon, ob es sich um ein RTGS-DCA-Konto, ein technisches RTGS-Nebensystemkonto oder ein Nebensystem-Garantiekonto handelt.
( 15 ) Unabhängig davon, ob es sich um ein RTGS-DCA-Konto, ein technisches RTGS-Nebensystemkonto oder ein Nebensystem-Garantiekonto handelt.
( 16 ) Der Grundsatz „Kenntnis nur soweit nötig“ bezieht sich auf die Ermittlung der Gesamtheit derjenigen Informationen, auf die eine einzelne Person Zugriff haben muss, um ihre Aufgaben zu erledigen.
( 17 ) Nach dem Grundsatz der minimalen Rechtevergabe wird der Zugriff einer Person auf ein IT-System so gestaltet, dass er ihrer fachlichen Zuständigkeit entspricht.
( 18 ) Als Anbieter ist in diesem Zusammenhang jede dritte Partei (einschließlich ihrer Mitarbeiter) zu verstehen, mit der das Institut eine vertragliche Vereinbarung zur Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen hat und die (einschließlich ihrer Mitarbeiter) im Rahmen des Dienstleistungsvertrags entweder direkt vor Ort oder über einen Fernzugang Zugriff auf Informationen und/oder Informationssysteme und/oder informationsverarbeitende Einrichtungen des Instituts im Anwendungsbereich oder in Verbindung mit dem Anwendungsbereich der TARGET-Selbstzertifizierung erhält.
( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 21 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 22 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).