02021R1755 — DE — 01.03.2023 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/1755 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2021

zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

(ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Februar 2023

  L 63

1

28.2.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/1755 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2021

zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit dieser Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) eingerichtet.
(2)  
Die Verordnung regelt die Ziele der Reserve, ihre Mittelausstattung, die Formen der Unionsfinanzierung und die Bestimmungen für ihre Inanspruchnahme, einschließlich für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Finanzverwaltung.

Artikel 2

Ziele

(1)  
Mit der Reserve wird Unterstützung geleistet, um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und in den Sektoren — insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind — entgegenzuwirken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern.
(2)  
Die Ziele der Reserve werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 erstreckt;

2. 

„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Anwendung;

3. 

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme des Finanzbeitrags aus der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

4. 

„systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Maßnahmen ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt;

5. 

„Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler;

6. 

„Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit;

7. 

„Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der unabhängigen Prüfstelle ermittelten Risiken und den im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve geltend gemacht geltend zu machenden Ausgaben;

8. 

„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 1 );

9. 

„Gebiete mit Sonderstatus“ im Rahmen dieser Verordnung gegebenenfalls die britischen Überseegebiete und die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete.

Artikel 4

Geografischer Geltungsbereich und Mittelausstattung der Reserve

(1)  
Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.
(2)  
Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5 470 435 000  EUR zu jeweiligen Preisen.
(3)  

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mittel werden — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — nach der in Anhang I festgelegten Methode und den sich daraus ergebenden Beträgen vorläufig zugewiesen. Sie werden wie folgt zur Verfügung gestellt:

a) 

ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4 321 749 000  EUR zu jeweiligen Preisen wird bereitgestellt und gemäß Artikel 9 in drei Tranchen, und zwar in Höhe von 1 697 933 000  EUR im Jahr 2021, von 1 298 919 000  EUR im Jahr 2022 und von 1 324 897 000  EUR im Jahr 2023, ausgezahlt;

b) 

im Jahr 2025 wird gemäß Artikel 12 der verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag in Höhe von 1 148 686 000  EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.

(4)  
Die Mitgliedstaaten, deren vorläufige Zuweisung aus den Mitteln der Reserve einen Betrag von mehr als 10 Mio. EUR umfasst, der auf der Grundlage eines Faktors für den Fisch bestimmt wird, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangen wird, verwenden mindestens 50 % dieses Betrags oder 7 % des ihnen vorläufig zugewiesenen Betrags — wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist — zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden, einschließlich des Fischereisektors, insbesondere der von der Fischerei abhängigen kleinen Küstenfischerei.

Wenn die vorläufige Zuweisung nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird, werden die Beträge, die für den in Unterabsatz 1 genannten Zweck aufzuwenden sind, proportional gekürzt.

Wenn der Betrag, der zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden eingesetzt werden muss, nicht zur Gänze für diesen Zweck verwendet wird, werden bei der Berechnung des anerkannten Gesamtbetrags 50 % des nicht verwendeten Betrags abgezogen.

Im Betrag der anerkannten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird gegebenenfalls der anerkannte Betrag der Ausgaben zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden angegeben.

Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve enthält eine Aufschlüsselung der entstandenen und getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden gemäß Anhang II.

(5)  
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorläufigen Beträge fest, die jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der Kriterien des Anhangs I bereitgestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt legt auch den Mindestbetrag an Mitteln fest, der gemäß Absatz 4 auszugeben ist.

▼M1

Artikel 4a

Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)  
Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.
(2)  
Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.
(3)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.
(4)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung vollständig auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht.
(5)  
Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge.

▼B



KAPITEL II

Förderfähigkeit, technische Hilfe und Ausschluss von der Unterstützung

Artikel 5

Förderfähigkeit

(1)  

Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur Maßnahmen unterstützt, die von den Mitgliedstaaten — auch auf regionaler und kommunaler Ebene — speziell zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:

a) 

Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt;

b) 

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftszweige;

c) 

Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verringert wurden, abhängig sind;

d) 

Maßnahmen zur Förderung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren;

e) 

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und dessen Schulung, und Infrastruktur;

f) 

Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;

g) 

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union;

h) 

Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verlassen haben.

(2)  
Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve kommen Ausgaben in Betracht, die während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen.
(3)  
Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Finanzbeiträge aus der Reserve auf die vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften; dabei tragen sie dem Partnerschaftsprinzip Rechnung und fördern gegebenenfalls und nach Maßgabe ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens einen Dialog auf mehreren Ebenen mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Gemeinschaften der vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und Sektoren, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft.
(4)  
Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und stellen sicher, dass diese Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände beitragen, und bemühen sich, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Fischer, einschließlich in der kleinen Küstenfischerei, zu unterstützen.
(5)  
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen im Einklang mit geltendem Recht.
(6)  
Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Unionsfonds und -programmen unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.
(7)  

Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus der Reserve für eine Maßnahme mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Empfänger des Finanzbeitrags aus der Reserve oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Maßnahmen eines der folgenden Szenarien zutrifft:

a) 

Aufgabe einer Produktionstätigkeit oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem ein Finanzbeitrag aus der Reserve gewährt wurde;

b) 

Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer Infrastruktur, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;

c) 

erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würde.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, bei denen die Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

Artikel 6

Technische Hilfe

(1)  
2,5 % des Finanzbeitrags aus der Reserve für jeden Mitgliedstaat werden als technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgezahlt.
(2)  
Die technische Hilfe wird als Pauschalsatz berechnet, indem der Faktor 25/975 auf den Betrag der förderfähigen Ausgaben angewandt wird, den die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt hat.

Artikel 7

Ausschluss von der Unterstützung

Nicht aus der Reserve unterstützt werden die Mehrwertsteuer und Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8.



KAPITEL III

Finanzverwaltung

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  
Der Finanzbeitrag aus der Reserve für einen Mitgliedstaat wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung gewährt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag aus der Reserve, um die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung durchzuführen. Der Beitrag der Union erfolgt in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die den Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und von ihnen beglichen wurden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen, sowie in Form von Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe.
(3)  
Verpflichtungen und Zahlungen auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln.
(4)  
Abweichend von Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung sind die in jenen Bestimmungen genannten Unterlagen nur einmal vorzulegen, wie in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung geregelt.
(5)  
Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr zuerst verwendet.

Artikel 9

Vorfinanzierung

(1)  
Vorbehaltlich des Eingangs der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung geforderten Informationen legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aufschlüsselung je Mitgliedstaat der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mittel fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Abweichend von Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält der genannte Finanzierungsbeschluss keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen.
(2)  
Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen.

Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des rechtlich verpflichtenden Durchführungsrechtsakts durch die Kommission.

(3)  
Die Kommission zahlt die Tranche der Vorfinanzierung für 2021 innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus. Die Tranchen der Vorfinanzierung für 2022 und 2023 werden von der Kommission bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023 ausgezahlt. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 12 verrechnet.
(4)  
Zugewiesene, aber nicht als Vorfinanzierung ausgezahlte Mittel werden übertragen und für zusätzliche Zahlungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 verwendet.

Artikel 10

Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diese Anträge und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung und auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.
(2)  
Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2024 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.

Artikel 11

Inhalt des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve

(1)  
Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve wird unter Zugrundelegung des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten Ausgaben, die von den Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen wurden, einschließlich gegebenenfalls der territorialen Verteilung der Ausgaben auf der Ebene der Regionen des NUTS-2-Niveaus, sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die durchgeführten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.
(2)  

Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes:

a) 

eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in wirtschaftlicher, sozialer, territorialer und gegebenenfalls ökologischer Hinsicht mit Angaben zu den vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren, Regionen, Gebieten und gegebenenfalls lokalen Gemeinschaften;

b) 

eine Beschreibung der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

c) 

eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union;

d) 

eine Beschreibung der Regelungen, die eingeführt wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen;

e) 

eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

(3)  
Die Übersicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung umfasst Angaben zu den aus den durchgeführten Abhilfemaßnahmen resultierenden Gesamt- und Restfehlerquoten für die Ausgaben, die Gegenstand des bei der Kommission eingereichten Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sind.

Artikel 12

Verrechnung der Vorfinanzierung der verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung und Berechnung der den Mitgliedstaaten zustehenden zusätzlichen Beträge

(1)  
Die Kommission bewertet den gemäß Artikel 11 eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist. Bei der Berechnung des dem Mitgliedstaat zustehenden Finanzbeitrags aus der Reserve schließt die Kommission Ausgaben für Maßnahmen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht durchgeführt wurden, oder Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Union aus.
(2)  

Auf der Grundlage ihrer Bewertung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:

a) 

die Höhe des Betrags der anerkannten förderfähigen Ausgaben;

b) 

den Betrag der technischen Hilfe, berechnet gemäß Artikel 6 Absatz 2;

c) 

die Summe der in den Buchstaben a und b genannten Beträge (im Folgenden „anerkannter Gesamtbetrag“);

d) 

ob der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anspruch auf den Betrag hat, der gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 5 vorläufig zugewiesen wurde (im Folgenden „vorläufige Mittelzuweisung“), oder ob Beträge gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels einzuziehen sind.

(3)  
Übersteigt der anerkannte Gesamtbetrag den ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag, so hat der betreffende Mitgliedstaat Anspruch auf einen Betrag aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bis zur Höhe der vorläufigen Mittelzuweisung für diesen Mitgliedstaat.
(4)  
Für die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fälligen Beträge gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
(5)  
Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierung und zahlt den Mitgliedstaaten alle gegebenenfalls geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aus.
(6)  
Die Kommission stellt alle nicht verwendeten Mittel aus den vorläufigen Mittelzuweisungen als zusätzliche Zahlungen zur Verfügung, indem der Finanzbeitrag aus der Reserve für Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, proportional angehoben wird. Die nicht verwendeten Mittel setzen sich zusammen aus gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträgen, dem verbleibenden Teil der vorläufigen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats, dessen anerkannter Gesamtbetrag geringer ist als seine vorläufige Mittelzuweisung, und Beträgen, die sich aus Einziehungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ergeben.

Ist der anerkannte Gesamtbetrag niedriger als die dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung, so wird die Differenz gemäß der Haushaltsordnung eingezogen. Die eingezogenen Beträge werden als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung behandelt.

Übersteigt die Summe der berechneten zusätzlichen Beträge für alle Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, die gemäß Unterabsatz 1 verfügbaren Mittel, so werden die Finanzbeiträge aus der Reserve für die die vorläufigen Zuweisungen übersteigenden Beträge proportional gekürzt.

Wurden die zusätzlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, zu einem Satz von 100 % geleistet, so werden alle verbleibenden Beträge in den Unionshaushalt zurückgeführt.

(7)  
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels fälligen zusätzlichen Beträge fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Die Kommission zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass jenes Durchführungsrechtsakts aus.
(8)  
Vor dem Erlass der in den Absätzen 2 und 7 genannten Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.

Artikel 13

Verwendung des Euro

Die von den Mitgliedstaaten im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve an die Kommission angegebenen Beträge lauten auf Euro. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, rechnen die Beträge im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve anhand des von der Kommission festgelegten monatlichen Buchungskurses in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle oder Stellen gebucht wurden, in Euro um.



KAPITEL IV

Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve

Artikel 14

Verwaltung und Kontrolle

(1)  

Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtliche, regulatorische oder verwaltungstechnische Maßnahmen, indem sie insbesondere

a) 

eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle oder — sofern der verfassungsrechtliche Rahmen des Mitgliedstaats es vorschreibt — Stellen sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen und diese Stellen beaufsichtigen;

b) 

Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten;

c) 

eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen;

d) 

der Kommission bis zum 10. Dezember 2021 die Namen der benannten Stelle oder Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve erstellt wurden;

e) 

sicherstellen, dass im Rahmen anderer Unionsfonds und -programme geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden;

f) 

Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen; diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln gemäß Anhang III Nummer 4 Buchstabe a; die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen;

g) 

mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — mit der EUStA zusammenarbeiten.

Die Verwendung der in Buchstabe f genannten Daten und der Zugriff darauf sind beschränkt auf die unter Buchstabe a genannten Stellen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn das für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist; sie verarbeiten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten bereits bestehende, für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zuständige Stellen auf der geeigneten Gebietsebene und Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen.
(3)  

Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen

a) 

stellt bzw. stellen das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher;

b) 

legt bzw. legen Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest;

c) 

überprüft bzw. überprüfen, ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen gemäß geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen;

d) 

legt bzw. legen wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden;

e) 

sorgt bzw. sorgen für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung;

f) 

verwendet bzw. verwenden ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt rasch genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung;

g) 

hält bzw. halten alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve bereit und schreibt bzw. schreiben diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest;

h) 

erfasst bzw. erfassen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und gemäß Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.

(4)  
Die unabhängige Prüfstelle prüft das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve und führt Prüfungen von finanzierten Maßnahmen durch, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren dieses Systems und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann.

Die Prüftätigkeiten werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt.

Bei den Prüfungen der finanzierten Maßnahmen werden die Ausgaben anhand einer Stichprobe geprüft. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.

Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der unabhängigen Prüfstelle angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die unabhängige Prüfstelle einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Bezugszeitraums ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.

(5)  
Die Kommission kann bei allen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen Prüfungen vor Ort der aus der Reserve finanzierten Maßnahmen durchführen, und ihr wird Zugang zu den Belegen für die Ausgaben gewährt, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen.
(6)  
Die Kommission achtet besonders auf den Aufbau des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, wenn Mitgliedstaaten nicht auf bestehende Stellen zurückgreifen, die für die Durchführung der Mittel der Kohäsionspolitik oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt wurden. Wenn Risiken festgestellt werden, führt die Kommission eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve wirksam zum Schutz der finanziellen Interessen der Union funktioniert. Die Kommission unterrichtet den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen dazu zu äußern.

Artikel 15

Finanzkorrekturen

(1)  
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommenen Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Finanzbeitrags aus der Reserve. Die Mitgliedstaaten ziehen alle Beträge ein, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind.
(2)  
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, indem unrechtmäßige Beträge, die der Kommission in dem in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Antrag vorgelegt werden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden und zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung eingezogen werden, wenn in der Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(3)  
Die Kommission legt die ihrer Finanzkorrekturen anhand konkreter Fälle ermittelter Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau zu beziffern oder stellt die Kommission fest, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve nicht wirksam die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gewährleistet, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur vor. Die Kommission wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt.
(4)  
Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.



KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Information und Kommunikation

Die Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sind dafür zuständig, die Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich derjenigen, die potenziell in den Genuss der Reserve kommen, mittels Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Rolle, die Ergebnisse und die Wirkung des Unionsbeitrags aus der Reserve zu informieren und diese Aspekte bekannt zu machen sowie in diesem Zusammenhang das Bewusstsein für die Veränderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, zu schärfen.

Artikel 17

Bewertung und Berichterstattung

(1)  
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis Juni 2024 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand des Verfahrens der Umsetzung dieser Verordnung.
(2)  
Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve vor. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(3)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER MITTEL AUS DER RESERVE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Die Mittel aus der Reserve werden nach folgender Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1. 

Der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Mittelausstattung der Reserve wird als Summe eines Faktors für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch, eines Faktors für den Handel mit dem Vereinigten Königreich und eines Faktors für die Bevölkerung in den Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich bestimmt.

2. 

Der Faktor für den in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fisch wird zur Zuweisung von 656 452 200  EUR herangezogen. Der Faktor für den Handel wird zur Zuweisung von 4 540 461 050  EUR herangezogen. Der Faktor für die Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird zur Zuweisung von 273 521 750  EUR herangezogen. Jeder dieser Beträge wird in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

3. 

Der mit in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenem Fisch verbundene Faktor wird anhand der folgenden Kriterien und in folgenden Schritten bestimmt:

a) 

Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs;

b) 

diese Anteile werden für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der überdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, erhöht und für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der unterdurchschnittlich vom Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs abhängig ist, verringert; dabei wird wie folgt verfahren:

i) 

für jeden Mitgliedstaat wird der Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Prozentsatz des Gesamtwerts des von diesem Mitgliedstaat gefangenen Fischs als Index des Unionsdurchschnitts ausgedrückt (Abhängigkeitsindex);

ii) 

der ursprüngliche Anteil des Werts des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;

iii) 

diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.

4. 

Der Faktor für den Handel mit dem Vereinigten Königreich wird in folgenden Schritten ermittelt:

a) 

der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der Union mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen);

b) 

zur Beurteilung der relativen Bedeutung der Handelsströme mit dem Vereinigten Königreich für jeden Mitgliedstaat wird die Summe dieser Handelsströme als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Mitgliedstaats und anschließend als Index des Unionsdurchschnitts (Abhängigkeitsindex) ausgedrückt;

c) 

der ursprüngliche Anteil des Handels mit dem Vereinigten Königreich wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird, der mit 75 % gewichtet wird;

d) 

diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt;

e) 

die so erhaltenen Anteile werden angepasst, indem sie durch das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats (in Kaufkraftparitäten) dividiert werden, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der Union (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %);

f) 

die sich daraus ergebenden Anteile werden neu skaliert, um zu gewährleisten, dass die Summe der Anteile 100 % entspricht; dabei wird sichergestellt, dass kein Mitgliedstaat einen Anteil von mehr als 25 % des Unionsgesamtwerts hat; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;

g) 

führt diese Berechnung zu einer Mittelzuweisung, die 0,36 % des BNE eines Mitgliedstaats (in Euro) übersteigt, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf 0,36 % seines BNE begrenzt; die im Zuge dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihren nicht gedeckelten Anteilen umverteilt;

h) 

ergibt die Berechnung nach Buchstabe g eine Beihilfeintensität von mehr als 195 EUR pro Einwohner, so wird die Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats auf eine Beihilfeintensität von 195 EUR pro Einwohner begrenzt; die aufgrund dieser Begrenzung abgezogenen Mittel werden auf die Mitgliedstaaten verteilt, deren Mittelzuweisung nicht gemäß den Buchstaben g oder h begrenzt wurde; die Verteilung erfolgt proportional zu den gemäß Buchstabe g berechneten Anteilen der betreffenden Mitgliedstaaten.

5. 

Der Faktor für Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich wird ermittelt, indem der Anteil jedes Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung der Regionen mit Seegrenzen zum Vereinigten Königreich berechnet wird. Regionen mit Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich sind Regionen des NUTS-3-Niveaus an Küstengrenzen und andere Regionen des NUTS-3-Niveaus, von denen mindestens die Hälfte der Bevölkerung innerhalb von 25 km Entfernung von diesen Küstengrenzen lebt. Küstengrenzen sind Küstenlinien, die sich höchstens 150 km von der Küste des Vereinigten Königreichs entfernt befinden.

6. 

Für die Berechnung der aus der Reserve zuzuweisenden Mittel gilt Folgendes:

a) 

für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;

b) 

für den Wert des in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs als Anteil am Gesamtwert des von einem Mitgliedstaat gefangenen Fischs wird der Bezugszeitraum von 2015 bis 2018 zugrunde gelegt;

c) 

für den Handel wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

d) 

für das BNE wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

e) 

für das Pro-Kopf-BNE (in Kaufkraftparitäten) wird der Bezugszeitraum von 2016 bis 2018 zugrunde gelegt;

f) 

für das BIP und für die Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten wird der Bezugszeitraum von 2017 bis 2019 zugrunde gelegt;

g) 

für die Bevölkerung der Regionen des NUTS-3-Niveaus wird der Bezugszeitraum 2017 zugrunde gelegt.




ANHANG II

Muster für einen Antrag auf einen Finanzbeitrag, einschließlich Angaben zur Rechnungslegung



1.

Mitgliedstaat

 

2.

Datum des Antrags

 

3.

Datum der ersten Ausgabe

Datum der Entstehung

Datum der Zahlung

4.

Datum der letzten Ausgabe

Datum der Entstehung

Datum der Zahlung

5.

Betrag der erhaltenen Vorfinanzierung (in EUR)

 

6.

Für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle(n) (1)

Zuständige Person und Funktion

Kontaktdaten

 

7.

Unabhängige Prüfstelle

Zuständige Person und Funktion

Kontaktdaten

 

8.

Gegebenenfalls Stelle(n), an die Aufgaben übertragen wurden

 

9.

Kurze Beschreibung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffenen Bereiche und Sektoren und der ergriffenen Maßnahmen

 

10.

Eine kurze Beschreibung des Dialogs auf mehreren Ebenen, falls durchgeführt

 

11.

Gesamtbetrag der entstandenen und getätigten Ausgaben vor Abzügen

 

12.

Vom Mitgliedstaat abgezogene Beträge und Gründe für den Abzug

 

13.

Insbesondere abgezogene Beträge nach Nummer 12, die infolge von Prüfungen der finanzierten Maßnahmen korrigiert wurden

 

14.

Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorgelegte Gesamtausgaben (EUR) (14 = 11-12)

 

15.

In Landeswährung

(falls zutreffend)

Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: Bitte alle Beträge nach den von der Kommission festgelegten, unter folgender Adresse veröffentlichten monatlichen Umrechnungskursen in Euro umrechnen:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/how-eu-funding-works/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de

16.

Von der Kommission festgelegte monatliche Buchungskurse

 

17.

Gegebenenfalls territoriale Verteilung der Ausgaben auf Regionen des NUTS-2-Niveaus

 

18.

Aufschlüsselung der Ausgaben, die für einen Finanzbeitrag aus der Reserve eingereicht werden, einschließlich des Betrags der Mittel, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 ausgegeben wurde (bitte eine Liste der im Rahmen der jeweiligen Maßnahme finanzierten Einzelmaßnahmen und der mit jeder Einzelmaßnahme einhergehenden Ausgaben vorlegen)

Jeder Ausgabenposten sollte nur einmal eingetragen werden

EUR

Landeswährung (falls zutreffend)

Outputindikatoren (bitte Anzahl angeben)

18.1.

Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.2.

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftssektoren

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

18.3.

Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern abhängig sind, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verringert wurden

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.4.

Maßnahmen zur Unterstützung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und Ausbildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren

 

 

Teilnehmende

18.5.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Sicherheitskontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.6.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Zollkontrollen und der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.7.

Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen und der Fischereikontrollen, einschließlich zusätzlichen Personals samt dessen Schulung, und Infrastruktur

 

 

Zusätzliches Personal (in VZÄ)

Angepasste physische Infrastruktur (m2)

18.8.

Maßnahmen zur Erleichterung der Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung bei der gegenseitigen Anerkennung

 

 

Unternehmen (unterstützt)

Unterstützte Unternehmen (beraten)

18.9.

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

 

 

Unterstützte Unternehmen (beraten)

Unterstützter Personenkreis

18.10.

Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts verlassen haben

 

 

Personen

18.11.

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

19.

Zusätzliche Unionsmittel, die für in diesem Antrag nicht enthaltene Ausgaben erhalten oder beantragt wurden

Kurze Beschreibung/Betrag (z. B. Verwendung kohäsionspolitischer Mittel/Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU)/Fonds für einen gerechten Übergang/Aufbau- und Resilienzfazilität/Sonstiges — bitte angeben)

 

20.

Bitte geben Sie im Falle einer weiteren Zahlung die juristische Person und die vollständige Kontonummer sowie den Kontoinhaber an

□Zuvor für den Erhalt von EU-Zahlungen verwendetes Konto

□Neues Konto

(1)   

Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen aller für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.

Muster für die zusammen mit dem Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorzulegende Verwaltungserklärung

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete(n) [Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)], Leiter/in/innen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle, gebe(n) basierend auf der Inanspruchnahme der Reserve während des Bezugszeitraums und auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen und der Prüfungen der Ausgaben, die für den Bezugszeitraum im an die Kommission übermittelten Antrag enthalten sind, unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) hiermit folgende Erklärung ab:

(a) 

Im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung sind die Informationen im Antrag ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau.

(b) 

Die im Antrag enthaltenen Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet.

(c) 

Die eingerichteten Kontrollsysteme stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sicher.

Ich/Wir bestätige(n), dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht für den Bezugszeitraum festgestellten Unregelmäßigkeiten im Antrag angemessen behandelt wurden. Ich/Wir bestätige(n) ferner die Verlässlichkeit der Daten zur Inanspruchnahme der Reserve. Ich/Wir bestätige(n) außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese Maßnahmen die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.

Ich/Wir bestätige(n) abschließend, dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve zurückgehalten wurden, die den Ruf der Reserve schädigen könnten.

Muster für den zusammen mit dem Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve vorzulegenden Bestätigungsvermerk

An die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung

1.   EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der unabhängigen Prüfstelle], prüfte

i) 

die Rechnungslegungselemente im Antrag für den Bezugszeitraum,

ii) 

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission Erstattungen beantragt wurden, und

iii) 

das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, und überprüfte die Verwaltungserklärung,

um einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER FÜR DIE VERWALTUNG DES FINANZBEITRAGS AUS DER RESERVE ZUSTÄNDIGEN STELLE ( 5 )

[Name der Stelle], genannt als die Stelle, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve in Bezug auf die in Artikel 14 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

Außerdem ist [Name der Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des Antrags zu gewährleisten und zu erklären.

Darüber hinaus ist die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle dafür zuständig zu bestätigen, dass die im Antrag aufgeführten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.

3.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNABHÄNGIGEN PRÜFSTELLE

Wie in Artikel 63 der Haushaltsordnung festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Elemente des Antrags, die sich auf die Rechnungslegung beziehen, vollständig, genau und sachlich richtig sind, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve ordnungsgemäß funktioniert.

Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.

Die Prüfungstätigkeit in Bezug auf die Reserve wurde unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt. Diesen Standards zufolge hat die unabhängige Prüfstelle berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — Nichteinhaltung. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Haushaltsordnung.

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [[bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die in Abschnitt 4 „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind].

Eine Zusammenfassung der Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf die Reserve wird im beigefügten Bericht nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung übermittelt.

4.   EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a) 

…;

b) 

…;

c) 

….

[Angabe jedweder Einschränkung des Umfangs der Prüfung, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und Schätzung — nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ — der Beträge der Ausgaben und Beiträge aus der Reserve, die betroffen sind, sowie Einschätzung der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den Bericht aufzunehmen.]

5.   BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder (Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i) 

die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild;

ii) 

die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig; und

iii) 

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

Oder (Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

(1) 

Rechnungslegungselemente im Antrag

— 
Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: …
(2) 

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben

— 
Die im Antrag aufgeführten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für den Antrag, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ….
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf … (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).
(3) 

Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve

— 
Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ….
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der Ausgaben).
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der Verwaltungserklärung aufgekommen, so legt die unabhängige Prüfstelle in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder (Negativer Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i) 

Die Rechnungslegungselemente im Antrag vermitteln ein/vermitteln kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild; und/oder

ii) 

die im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig; und/oder

iii) 

das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:

— 
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag: [bitte angeben]
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
— 
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Antrag aufgeführten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde: [bitte angeben]
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
— 
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve: [bitte angeben]

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:

[Die unabhängige Prüfstelle kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden].

Datum:

Unterschrift:




ANHANG III

Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve

1.   ALLGEMEIN

1.1. Angaben übermittelt von:

a) 

Mitgliedstaat:

b) 

Name und E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners (für die Beschreibung zuständige Stelle):

1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve mitwirkenden Stellen hervorgehen)

a) 

Für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle ( 6 ) (Name, Anschrift und Ansprechpartner):

b) 

Gegebenenfalls die Stelle(n), an die Aufgaben übertragen wurden (Name, Anschrift und Ansprechpartner in der Stelle):

c) 

Unabhängige Prüfstelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner):

d) 

Geben Sie an, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen den unter den Buchstaben a und c genannten Stellen eingehalten wird:

2.   FÜR DIE VERWALTUNG DES FINANZBEITRAGS AUS DER RESERVE ZUSTÄNDIGE STELLE

2.1. Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle und ihre wesentlichen Aufgaben

a) 

Status der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle (nationale oder regionale Stelle) und Stelle, der sie angehört:

b) 

Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird:

2.2. Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Funktionen und Aufgaben der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle

a) 

Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle wahrgenommen werden:

b) 

Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird und welche Verfahren angewandt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen) und die Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads für alle Ausgabenbelege:

c) 

Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Funktionen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Umfang, falls zutreffend):

3.   UNABHÄNGIGE PRÜFSTELLE

Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle

a) 

Status der unabhängigen Prüfstelle (nationale oder regionale Stelle) und gegebenenfalls Stelle, der sie angehört:

b) 

Beschreibung der Funktionen und Aufgaben, die von der unabhängigen Prüfstelle wahrgenommen werden:

c) 

Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren angewandt werden und wann, wie sie überwacht werden, sowie Angaben zur geplanten Ressourcenzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Prüfungstätigkeiten:

4.   ELEKTRONISCHES SYSTEM

Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf Folgendes:

a) 

Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu jeder aus der Reserve finanzierten Maßnahme in elektronischer Form:

— 
Empfängername und Höhe des Finanzbeitrags aus der Reserve,
— 
Name des Auftragnehmers ( 7 ) und Unterauftragnehmers ( 8 ), sofern es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Unions- oder nationalen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge handelt, und Auftragswert,
— 
Vorname, Nachname und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers ( 9 ) im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), des Empfängers oder Auftragnehmers gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich dieses Buchstabens,
— 
gegebenenfalls Angaben zu einzelnen Teilnehmenden;
b) 

Sicherstellung, dass Rechnungsführungsunterlagen für jede aus der Reserve finanzierte Maßnahme erfasst und gespeichert werden und diese Unterlagen die erforderlichen Daten für den Antrag auf einen Finanzbeitrag unterstützen;

c) 

Führung von Rechnungsführungsunterlagen über entstandene und beglichene Ausgaben;

d) 

Angabe, ob die elektronischen Systeme wirksam funktionieren und die Daten an dem unter Punkt 1.2 genannten Datum zuverlässig aufzeichnen können;

e) 

Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

( 5 ) Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen allen für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.

( 6 ) Gegebenenfalls werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Informationen allen für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stellen bereitgestellt.

( 7 ) Diese Informationen sind nur erforderlich, wenn es sich um Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Unionsschwellenwerte handelt.

( 8 ) Die Informationen sind nur auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe erforderlich, und zwar nur, wenn Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden, und nur für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50 000  EUR.

( 9 ) Die Mitgliedstaaten können dieser Anforderung nachkommen, indem sie die in den Registern gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrten Daten verwenden.

( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).