02021R0954 — DE — 30.06.2022 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2022/1035 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 2022

  L 173

46

30.6.2022




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen an, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.

Artikel 2

Sofern Irland dem Rat und der Kommission mitgeteilt hat, dass es die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Zertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten für unter die vorliegende Verordnung fallende Personen ausgestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/953 COVID-19-Zertifikate an, die von Irland für Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei reisen dürfen, in einem Format ausgestellt wurden, das den Anforderungen des durch die Verordnung (EU) 2021/953 errichteten Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU entspricht.

▼M1

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021 und solange die Verordnung (EU) 2021/953 gilt.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.