02021R0241 — DE — 01.03.2023 — 001.003
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VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 057 vom 18.2.2021, S. 17) |
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VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Februar 2023 |
L 63 |
1 |
28.2.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 137 vom 25.5.2023, S. 71 ((EU) 2021/241) |
VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Februar 2021
zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.
Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der Unionsmittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unionsmittel“die Mittel, die unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") fallen,
„finanzieller Beitrag“eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die den Mitgliedstaaten für die Zuweisung zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen worden ist,
Europäisches Semester den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates ( 1 ) verankerten Prozess,
„Etappenziele und Zielwerte“Fortschrittsmaßstäbe für die Verwirklichung einer Reform oder Investition, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind,
„Resilienz“die Fähigkeit, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und die Umwelt betreffenden Schocks oder anhaltenden strukturellen Veränderungen auf faire, nachhaltige und inklusive Weise zu begegnen und
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Fazilität umfasst Politikbereiche von europäischer Bedeutung, die in sechs Säulen aufgegliedert sind:
ökologischer Wandel,
digitaler Wandel,
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU,
sozialer und territorialer Zusammenhalt,
Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, und
Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.
Artikel 4
Allgemeine und spezifische Ziele
Artikel 5
Horizontale Grundsätze
Artikel 6
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Maßnahmen werden im Rahmen der Fazilität:
durch einen Betrag von bis zu 312 500 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2020/2094 Preisen von 2018, der vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 7 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht, durchgeführt.
Diese Beträge gelten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
durch einen Betrag von bis zu 360 000 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 zu Preisen von 2018, der gemäß Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, durchgeführt.
Artikel 7
Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
Artikel 8
Durchführung der Fazilität
Die Fazilität wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV angenommenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) durchgeführt.
Artikel 9
Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Reformen und Investitionsvorhaben können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern mit dieser Unterstützung nicht dieselben Kosten gedeckt werden.
Artikel 10
Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen;
wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.
Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt; Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße.
Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird auf die Mittelbindungen ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres angewandt.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen oder 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 1;
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a;
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 2 Buchstabe b;
beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d.
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.
Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindungen auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in den folgenden Fällen auf:
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, kann die Kommission unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 die zuvor ausgesetzten Mittelbindungen wieder eingehen.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die Anwendung dieses Artikels im Rahmen eines strukturierten Dialogs zu erörtern, damit das Europäische Parlament seine Ansichten äußern kann. Die vom Europäischen Parlament geäußerten Ansichten werden von der Kommission gebührend berücksichtigt.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
KAPITEL II
FINANZIELLER BEITRAG, ZUTEILUNGSVERFAHREN, DARLEHEN UND ÜBERPRÜFUNG
Artikel 11
Maximaler finanzieller Beitrag
Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:
für 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats, nach der in Anhang II dargelegten Methodik;
für 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung und des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021, nach der in Anhang III dargelegten Methodik. Die Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und die kumulierte Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 basieren auf der Herbstprognose 2020 der Kommission.
Artikel 12
Zuweisung des finanziellen Beitrags
Artikel 13
Vorfinanzierung
Artikel 14
Darlehen
In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:
die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss;
die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 18;
die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden;
gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c.
Artikel 15
Darlehensvertrag
Vor Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission,
ob die Begründung für die Beantragung der Unterstützung in Form eines Darlehens und dessen Höhe in Bezug auf die zusätzlichen Reformen und Investitionen als angemessen und plausibel erachtet werden und
ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen.
Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt die Kommission nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Darlehensvertrag enthält außer den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Elementen folgende Angaben:
den Darlehensbetrag in Euro, einschließlich gegebenenfalls des Betrags des gemäß Artikel 13 vorfinanzierten Darlehens;
die durchschnittliche Laufzeit; Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung findet in Bezug auf diese Laufzeit keine Anwendung;
die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens;
die Höchstzahl der Tranchen und den Tilgungsplan;
die sonstigen Elemente, die für die Durchführung des Darlehens im Zusammenhang mit den betreffenden Reformen und Investitionsvorhaben gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Beschluss erforderlich sind.
Artikel 16
Überprüfungsbericht
Der Überprüfungsbericht muss folgende Informationen enthalten:
eine Bewertung des Umfangs, in dem die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung entspricht und zu den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen beiträgt, einschließlich der Frage, wie mit den Aufbau- und Resilienzplänen gegen die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern vorgegangen wird;
eine quantitative Bewertung des Beitrags der Aufbau- und Resilienzpläne
zum Klimaziel in Höhe von mindestens 37 %,
zum digitalen Ziel in Höhe von mindestens 20 %,
zu jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen;
den Stand der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie Stellungnahmen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten vor der Aktualisierung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 2.
KAPITEL III
AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE
Artikel 17
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung
Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.
Artikel 18
Aufbau- und Resilienzplan
Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Elemente:
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist;
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;
eine ausführliche Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche stärkt und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz in der Union beiträgt;
eine Erläuterung dazu, wie das REPowerEU-Kapitel zur Bekämpfung von Energiearmut beiträgt, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern;
eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht;
eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob Maßnahmen dieser Art im REPowerEU-Kapitel mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten von in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die deren Auswirkungen auf die Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum digitalen Wandel oder sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;
gegebenenfalls für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität eine Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien, in der etwaige Sicherheitsprobleme ermittelt werden und in der dargelegt wird, wie diese Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts angegangen werden;
eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte umfassen, eine Erklärung inwiefern die betreffenden Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel — einschließlich der Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen — grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, sowie eine Angabe, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels ausmacht;
geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind;
die geplanten Investitionsvorhaben und den entsprechenden Investitionszeitraum;
die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwiefern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz stehen und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprechen;
gegebenenfalls Informationen über bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union;
gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen;
eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans sowie eine Erläuterung seiner Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 17;
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Chancengleichheit für alle und zur durchgängigen Berücksichtigung dieser Ziele beitragen sollen, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung der VN Nr. 5 und gegebenenfalls mit der nationalen Gleichstellungsstrategie;
die Modalitäten für die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der entsprechenden Indikatoren;
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Angabe, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; diese Zusammenfassung wird dahingehend ergänzt, dass bei Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels eine Auflistung der konsultierten Interessenträger, eine Beschreibung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses sowie ein Überblick darüber, wie die eingegangenen Beiträge darin eingeflossen sind, beigefügt wird;
eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel und der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
gegebenenfalls den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie deren Bestandteile und
sonstige relevante Informationen.
Artikel 19
Bewertung durch die Kommission
Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien, die sie gemäß Anhang V anwendet:
Relevanz:
ob der Aufbau- und Resilienzplan eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist;
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt;
ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht; die Kommission stellt den Mitgliedstaaten hierzu technische Leitlinien zur Verfügung;
ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen;
ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die voraussichtlich grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum grünen Wandel — einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt — oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;
Wirksamkeit:
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird;
ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren;
Effizienz:
ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entspricht;
ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, diese aufdecken und beheben, zu einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
Kohärenz:
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthält, die kohärent sind.
Artikel 20
Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates
Der finanzielle Beitrag nach Absatz 2 wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe des finanziellen Beitrags wird wie folgt festgesetzt:
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.
Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:
den finanziellen Beitrag, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden;
den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls den Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens, die als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 nach der Billigung des Aufbau- und Resilienzplans zu zahlen sind;
die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, einschließlich derjenigen Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen; wenn sich die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, eine Erklärung mit den Gründen hierfür, insbesondere eine Veranschaulichung davon, dass die in Artikel 21c Absatz 3 dargelegten Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen besser angegangen werden können, oder dass es, insbesondere in Anbetracht der Lebensdauer der Fazilität, nicht genügend realistische Projekte gibt, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
das Enddatum – das spätestens der 31. August 2026 sein sollte –, bis zu dem die endgültigen Etappenziele und Zielwerte sowohl für Investitionsvorhaben als auch für Reformen erreicht werden müssen;
die Modalitäten und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls für die Erfüllung von Artikel 22 erforderlich sind;
die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte;
die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten und
gegebenenfalls die Höhe des in Tranchen zu zahlenden Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens.
Artikel 21
Änderung des Aufbau- und Resilienzplans eines Mitgliedstaats
KAPITEL IIIa
REPowerEU
Artikel 21a
Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG
Artikel 21b
Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele
Artikel 21c
REPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen
Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:
der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde,
der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien,
Bekämpfung von Energiearmut,
Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage,
der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen,
der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.
Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt:
die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig,
der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen,
ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet,
die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.
Artikel 21d
REPowerEU-Vorfinanzierung
Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus:
hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23;
hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.
KAPITEL IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet:
sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen zur Umsetzung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wieder einzuziehen;
einem Antrag auf Zahlung folgende Dokumente beizulegen:
eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittel widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Antrag auf Zahlung eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der angewendeten Kontrollverfahren verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittel gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und
eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen, die unter anderem die dabei aufgedeckten Schwachstellen sowie die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, enthält;
zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:
Name des Endempfängers der Mittel;
Name von Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist,
Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittel oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
eine Liste etwaiger Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel dieser Maßnahmen und unter Angabe des Betrags der aus der Fazilität und anderen Unionsfonds gezahlten Mittel;
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern von Mitteln, die für Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gezahlt wurden, bzw. allen anderen Personen oder Einrichtungen, die an ihrer Durchführung beteiligt sind, Verpflichtungen aufzuerlegen; die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;
Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Haushaltsordnung zu führen;
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden oder vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen bzw. die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
Artikel 23
Mittelbindung für den finanziellen Beitrag
Artikel 24
Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates sicherzustellen.
KAPITEL V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Transparenz
Artikel 25a
Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte
Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht:
im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers,
im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers,
der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.
Artikel 26
Dialog über Aufbau und Resilienz
Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission alle zwei Monate ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
den Stand der Aufbau-, Resilienz- und Anpassungskapazitäten in der Union sowie die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen,
die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,
die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,
die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2,
den Stand der Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Etappenziele und Zielwerte,
Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gesorgt ist,
sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat,
der Fortschritt bei der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln.
KAPITEL VI
BERICHTERSTATTUNG
Artikel 27
Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters
Der betreffende Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 20 Absatz 6, und über die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden.
KAPITEL VII
KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 28
Koordinierung und Komplementarität
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union einschließlich des Instruments für technische Unterstützung, insbesondere mit Maßnahmen, die aus den Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck
gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, insbesondere in Bezug auf aus Unionsfonds finanzierte Maßnahmen;
optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele der Fazilität erreicht werden.
Artikel 29
Überwachung der Durchführung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 bis Ende Dezember 2021 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie
die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele festlegt und
eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität festlegt.
Artikel 30
Aufbau- und Resilienzscoreboard
Artikel 31
Jahresbericht
Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zu
dem Beitrag der Fazilität zur Verwirklichung der Klimaschutz- und der Digitalisierungsziele;
der Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4;
den Ausgaben die gemäß Artikel 29 Absatz 4 im Rahmen der in Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche;
einen Überblick über die in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichteten oder wirkenden Maßnahmen, ihre geschätzten Gesamtkosten sowie Angaben dazu, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten von in allen REPowerEU-Kapiteln genannten Maßnahmen ausmacht;
die Anzahl von in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, die Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a unterfallen, sowie deren geschätzte Gesamtkosten;
der Fortschritt der Durchführung der Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel in einem gesonderten Abschnitt, der Erfahrungsberichte nach Auswertung der Daten zu Endbegünstigten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält.
Artikel 32
Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL VIII
KOMMUNIKATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Information, Kommunikation und Publizität
Artikel 35
Ausschussverfahren
Artikel 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Methodik für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität
In diesem Anhang wird die Methodik zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 festgelegt. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,
Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität (MFCi) berechnet sich wie folgt:
MFCi = ν i × (FS)
Dabei gilt:
FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzierung aus der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und
νi ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:
νi = 0,7κi + 0,3 αi
Dabei ist
κi der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang II festgelegt ist, und
αi ist der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang III festgelegt ist.
ANHANG II
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt:
dabei istund,
mit,
υi ≤ 0,75 für Mitgliedstaaten mitund
υi ≤ 1,5 für Mitgliedstaaten mit.
Dabei gilt ( 7 ):
ANHANG III
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, αi, berechnet sich wie folgt:
dabei ist
und
dabei ist
,und
mit
Dabei gilt:
Der Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 (δGDPi,2020–2019) und der kumulative Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 (δGDPi,2020–2019) beruhen auf der Herbstprognose 2020 der Kommission und werden für jeden Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2022 aktualisiert, wobei die Daten aus der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden, die von Eurostat unter dem Code „tec00115 (Wachstumsrate des realen BIP – Volumen)“zuletzt gemeldet wurden.
ANHANG IV
Die Anwendung der Methodiken gemäß den Anhängen I, II und III auf den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, umgerechnet in jeweilige Preise, ergibt – unbeschadet der zum 30. Juni 2022 aktualisierten Berechnung – folgenden Anteil und Betrag für den maximalen finanziellen Beitrag pro Mitgliedstaat:
Maximaler finanzieller Beitrag pro EU-Mitgliedstaat |
|||||
|
für 70 % des zur Verfügung stehenden Betrags |
für 30 % des zur Verfügung stehenden Betrags (vorläufiger Betrag auf der Grundlage der Herbstprognose der Kommission 2020) |
|
||
|
Anteil in % des Gesamtbetrags |
Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen) |
Anteil in % des Gesamtbetrags |
Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen) |
Gesamtbetrag |
BE |
1,56 % |
3 646 437 |
2,20 % |
2 278 834 |
5 925 271 |
BG |
1,98 % |
4 637 074 |
1,58 % |
1 631 632 |
6 268 706 |
CZ |
1,51 % |
3 538 166 |
3,41 % |
3 533 509 |
7 071 676 |
DK |
0,56 % |
1 303 142 |
0,24 % |
248 604 |
1 551 746 |
DE |
6,95 % |
16 294 947 |
9,01 % |
9 324 228 |
25 619 175 |
EE |
0,32 % |
759 715 |
0,20 % |
209 800 |
969 515 |
IE |
0,39 % |
914 572 |
0,07 % |
74 615 |
989 186 |
EL |
5,77 % |
13 518 285 |
4,11 % |
4 255 610 |
17 773 895 |
ES |
19,88 % |
46 603 232 |
22,15 % |
22 924 818 |
69 528 050 |
FR |
10,38 % |
24 328 797 |
14,54 % |
15 048 278 |
39 377 074 |
HR |
1,98 % |
4 632 793 |
1,61 % |
1 664 039 |
6 296 831 |
IT |
20,45 % |
47 935 755 |
20,25 % |
20 960 078 |
68 895 833 |
CY |
0,35 % |
818 396 |
0,18 % |
187 774 |
1 006 170 |
LV |
0,70 % |
1 641 145 |
0,31 % |
321 944 |
1 963 088 |
LT |
0,89 % |
2 092 239 |
0,13 % |
132 450 |
2 224 690 |
LU |
0,03 % |
76 643 |
0,02 % |
16 883 |
93 526 |
HU |
1,98 % |
4 640 462 |
2,45 % |
2 535 376 |
7 175 838 |
MT |
0,07 % |
171 103 |
0,14 % |
145 371 |
316 474 |
NL |
1,68 % |
3 930 283 |
1,96 % |
2 032 041 |
5 962 324 |
AT |
0,95 % |
2 231 230 |
1,19 % |
1 230 938 |
3 462 169 |
PL |
8,65 % |
20 275 293 |
3,46 % |
3 581 694 |
23 856 987 |
PT |
4,16 % |
9 760 675 |
4,01 % |
4 149 713 |
13 910 387 |
RO |
4,36 % |
10 213 809 |
3,90 % |
4 034 211 |
14 248 020 |
SI |
0,55 % |
1 280 399 |
0,48 % |
496 924 |
1 777 322 |
SK |
1,98 % |
4 643 840 |
1,63 % |
1 686 154 |
6 329 994 |
FI |
0,71 % |
1 661 113 |
0,41 % |
424 692 |
2 085 805 |
SE |
1,24 % |
2 911 455 |
0,36 % |
377 792 |
3 289 248 |
EU27 |
100,00 % |
234 461 000 |
100,00 % |
103 508 000 |
337 969 000 |
ANHANG IVa
Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,
Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:
wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.
Dabei ist
twobei
und
und
,wobei
für die Mitgliedstaaten i mit
und
für die Mitgliedstaaten i mit
Dabei gilt ( 8 ):
ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;
ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;
ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;
ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.
Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat |
Anteil (in %) des Gesamtbetrags |
Betrag (in 1 000 EUR zu jeweiligen Preisen) |
Belgien |
1,41 % |
282 139 |
Bulgarien |
2,40 % |
480 047 |
Tschechien |
3,41 % |
681 565 |
Dänemark |
0,65 % |
130 911 |
Deutschland |
10,45 % |
2 089 555 |
Estland |
0,42 % |
83 423 |
Irland |
0,45 % |
89 598 |
Griechenland |
3,85 % |
769 222 |
Spanien |
12,93 % |
2 586 147 |
Frankreich |
11,60 % |
2 320 955 |
Kroatien |
1,35 % |
269 441 |
Italien |
13,80 % |
2 760 000 |
Zypern |
0,26 % |
52 487 |
Lettland |
0,62 % |
123 983 |
Litauen |
0,97 % |
194 020 |
Luxemburg |
0,15 % |
30 000 |
Ungarn |
3,51 % |
701 565 |
Malta |
0,15 % |
30 000 |
Niederlande |
2,28 % |
455 042 |
Österreich |
1,05 % |
210 620 |
Polen |
13,80 % |
2 760 000 |
Portugal |
3,52 % |
704 420 |
Rumänien |
7,00 % |
1 399 326 |
Slowenien |
0,58 % |
116 910 |
Slowakei |
1,83 % |
366 959 |
Finnland |
0,56 % |
112 936 |
Schweden |
0,99 % |
198 727 |
EU-27 |
100,00 % |
20 000 000 |
ANHANG V
Bewertungsleitlinien für die Fazilität
1. Anwendungsbereich
Diese Leitlinien sollen zusammen mit dieser Verordnung der Kommission als Grundlage dienen, um – in transparenter und gerechter Weise – die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen den finanziellen Beitrag festzulegen. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Anwendung der Bewertungskriterien und die Festsetzung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. Artikel 20 Absatz 4.
Die Bewertungsleitlinien sollen
Orientierungshilfen für das Verfahren zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geben,
die Bewertungskriterien näher erläutern und ein Einstufungssystem festlegen, das eingerichtet werden soll, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, und
den Zusammenhang zwischen der von der Kommission anhand der Bewertungskriterien durchgeführten Bewertung und der Festlegung des in dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Aufbau- und Resilienzpläne zu nennenden finanziellen Beitrags definieren.
Die Leitlinien sind ein Instrument, das der Kommission die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne erleichtern und sicherstellen soll, dass diese Pläne relevante Reformen und öffentliche Investitionen mit hohem Mehrwert im Hinblick auf die Ziele der Fazilität unterstützen und dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
2. Bewertungskriterien
Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 bewertet die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne nach den Kriterien der Relevanz, der Wirksamkeit, der Effizienz und der Kohärenz. Als Ergebnis des Bewertungsverfahrens stuft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne nach jedem der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertungskriterien ein, um die Mittelzuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4 festzulegen.
Aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz erfolgt die Einstufung wie folgt in die Kategorien A bis C:
Relevanz:
2.1 |
Der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Der Aufbau- und Resilienzplan trägt umfassend und auf angemessen ausgewogene Weise zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen bei und trägt den spezifischen Herausforderungen und dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens Rechnung.
Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße |
2.2 |
Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens sowie der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen und der in dem nationalen Reformprogramm enthaltenen Informationen,
und
—
der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar
und
—
die mit dem Aufbau- und Resilienzplan in Angriff genommenen Herausforderungen werden als maßgeblich für die nachhaltige Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet
und
—
nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in einer Weise bewältigt sein, die maßgeblich zu ihrer Beseitigung beiträgt.
Einstufung
A –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar
B –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar
C –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar |
2.3. |
Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, das Wirtschaftswachstum und den wirtschaftlichen Zusammenhalt auf inklusive Weise zu fördern, insbesondere Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen, das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und die negativen Folgen der Krise abzumildern,
und
—
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, den sozialen Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme zu stärken – etwa Maßnahmen für Kinder und Jugendliche –, indem soziale Gefährdung abgebaut, ein Beitrag zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet und zu besseren Ergebnissen mit Blick auf die Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards beigetragen wird,
und
—
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern,
und
—
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungsfähigkeit und Resilienz der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen und Institutionen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen,
und
—
es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz beiträgt.
Einstufung
A –
es sind große Auswirkungen zu erwarten
B –
es sind moderate Auswirkungen zu erwarten
C –
es sind geringe Auswirkungen zu erwarten |
2.4 |
Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)
Einstufung
A –
keine Maßnahme verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)
C –
eine oder mehrere Maßnahmen verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) |
2.5 |
Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wobei die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag in Höhe von mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben für im REPowerEU-Kapitel genannte Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und erforderlichenfalls die damit einhergehenden Herausforderungen angehen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für das Jahr 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 leisten
und
—
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Klimaschutzzielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VI und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,
und
—
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.
Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße |
2.6 |
Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zum digitalen Wandel in wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen
oder
—
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben,
und
—
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VII und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Digitalisierungsziele verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,
und
—
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.
Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße Wirksamkeit: |
2.7 |
Es ist zu erwarten, dass Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in der Verwaltung oder in den einschlägigen Institutionen bewirkt
oder
—
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen bewirkt
und
—
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.
Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße |
2.8. |
Die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten sind geeignet, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
In dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: (i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; (ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung,
und
—
die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide
und
—
die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reformen und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel.
Einstufung
A –
angemessene Modalitäten für eine wirksame Durchführung
B –
Mindestmaß an Modalitäten für eine wirksame Durchführung
C –
ungenügende Modalitäten für eine wirksame Durchführung Effizienz: |
2.9. |
Die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans ist angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist (Angemessenheit),
und
—
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht (Plausibilität),
und
—
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist,
und
—
die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat.
Einstufung
A –
in hohem Maße
B –
in mittlerem Maße
C –
in geringem Maße |
2.10 |
Es ist zu erwarten, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure (Stellen/Einrichtungen) und deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle. Es sorgt insbesondere für eine angemessene Trennung der einschlägigen Funktionen
und
—
das Kontrollsystem und andere im Aufbau- und Resilienzplan beschriebene einschlägige Modalitäten etwa für die Erhebung und Bereitstellung von Daten zu den Endempfängern, die insbesondere dazu dienen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, sind angemessen
und
—
die im Aufbau- und Resilienzplan beschriebenen Modalitäten, die darauf abzielen, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme zu verhindern, sind angemessen
und
—
die für die Kontrollen zuständigen Akteure (Stellen/Einrichtungen) sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität.
Einstufung
A –
die Modalitäten sind angemessen
C –
die Modalitäten sind unzureichend Kohärenz: |
2.11. |
Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung
—
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken,
oder
—
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die einander ergänzen.
Einstufung
A –
in hohem Maße
B –
in mittlerem Maße
C –
in geringem Maße |
2.12. |
Die in Artikel 21c genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und zu mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen. Bei der Bewertung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium berücksichtigt die Kommission die besonderen Herausforderungen und die zusätzliche Finanzierung im Rahmen der Fazilität, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente: Inhalt der Bewertung
—
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, oder — wenn die Ausnahme gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt — an Erdöl beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen,
oder
—
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie zur Erhöhung des Anteils und zum beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen,
oder
—
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls eine entsprechende Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern bewirken,
oder
—
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Schaffung von Anreizen zur Verringerung der Energienachfrage beitragen,
oder
—
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwege, voraussichtlich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen,
oder
—
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien voraussichtlich wirksam zur Unterstützung der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Ziele beitragen,
und
—
die vorgesehenen Maßnahmen stehen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 3 genannten Ziele im Einklang, wobei die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen sowie andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen berücksichtigt werden.
Einstufung A — in hohem Maße
B — in mittlerem Maße
C — in geringem Maße
|
2.13. |
Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 21c genannten Maßnahmen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken. Die Kommission berücksichtigt die folgenden Elemente bei der Bewertung nach diesem Kriterium: Inhalt der Bewertung
—
Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf der nationalen Ebene wird im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden,
oder
—
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.
Einstufung A — in hohem Maße
B — in mittlerem Maße
C — in geringem Maße
|
3. |
Festlegung des finanziellen Beitrags Im Einklang mit Artikel 20 wird der finanzielle Beitrag im Kommissionsvorschlag unter Berücksichtigung der Bedeutung und Kohärenz des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen und nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 bewerteten Aufbau- und Resilienzplans festgelegt. Dabei wendet die Kommission folgende Kriterien an:
a)
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;
b)
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
c)
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen. Für die Durchführung dieses Absatzes gelten folgende Formeln:
—
für Buchstabe a: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i MFCi
—
für Buchstabe b: Wenn Ci < MFCi, so erhält Mitgliedstaat i Ci
Dabei ist
—
i der betreffende Mitgliedstaat,
—
MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und
—
C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.
Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung: Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise: Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:
—
A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12
und für die anderen Kriterien:
—
nur A
oder
—
nicht mehr B als A und kein C.
Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise: Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:
—
kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12
und für die anderen Kriterien:
—
mehr B als A
oder
—
mindestens ein C.
|
ANHANG VI
Methodik zur Verfolgung von Klimamaßnahmen
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für die Fazilität
|
INTERVENTIONSBEREICH |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
001 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 a1 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (1)mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
003 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
004 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005a1 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
006 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
007 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
008 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU |
0 % |
0 % |
008a1 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen |
0 % |
0 % |
009 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
010 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
010a1 |
Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
010b |
Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
011 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden |
0 % |
0 % |
011a |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
012 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion |
0 % |
0 % |
013 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
0 % |
0 % |
014 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) |
0 % |
0 % |
015 |
Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
015a |
Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzierungsinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
016 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen |
0 % |
0 % |
017 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) |
0 % |
0 % |
018 |
Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen |
0 % |
0 % |
019 |
Förderung von Innovationskernen, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen und Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen |
0 % |
0 % |
020 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung, Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) |
0 % |
0 % |
021 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich |
0 % |
0 % |
022 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel |
100 % |
40 % |
023 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft |
40 % |
100 % |
024 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
024a |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
024b |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (3) |
100 % |
40 % |
025 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
025a |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (4) |
100 % |
40 % |
025b |
Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (5) |
40 % |
40 % |
026 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
026a |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (6) |
100 % |
40 % |
027 |
Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen |
100 % |
40 % |
028 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind |
100 % |
40 % |
029 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne |
100 % |
40 % |
030 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (7) |
40 % |
40 % |
030a |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (8) |
100 % |
40 % |
031 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer |
100 % |
40 % |
032 |
Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie) |
100 % |
40 % |
033 |
Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung |
100 % |
40 % |
034 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung |
40 % |
40 % |
034a0 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (9) |
100 % |
40 % |
034a1 |
Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen |
0 % |
0 % |
034a2 |
Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll |
0 % |
0 % |
035 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
036 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
037 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
038 |
Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze |
0 % |
100 % |
039 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) |
0 % |
100 % |
039a |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (10) |
40 % |
100 % |
040 |
Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung) |
40 % |
100 % |
041 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung |
0 % |
100 % |
041a |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (11) |
40 % |
100 % |
042 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
042a |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Abfallbewirtschaftung für Restmüll |
0 % |
100 % |
044 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
044a |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle |
0 % |
100 % |
045 |
Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff |
0 % |
100 % |
045a |
Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (12) |
100 % |
100 % |
046 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten |
0 % |
100 % |
046a |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (13) |
40 % |
100 % |
047 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU |
40 % |
40 % |
047a |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen |
40 % |
40 % |
048 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung |
40 % |
100 % |
049 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
40 % |
100 % |
050 |
Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen |
40 % |
100 % |
051 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) |
0 % |
0 % |
052 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
053 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
054 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
055 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
0 % |
0 % |
055a |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2) |
40 % |
0 % |
056 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz (14) |
0 % |
0 % |
057 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
058 |
Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten |
0 % |
0 % |
059 |
Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen |
0 % |
0 % |
060 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
061 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
062 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
0 % |
0 % |
063 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
0 % |
0 % |
063a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Straße |
40 % |
0 % |
064 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
065 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
066 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
066a |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15) |
100 % |
40 % |
067 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
068 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
069 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
069a |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15) |
100 % |
40 % |
070 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
40 % |
0 % |
071 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
40 % |
40 % |
072 |
Rollendes Material |
0 % |
40 % |
072a |
Elektrisch/mit Null-Emissionen betriebenes (16)rollendes Material |
100 % |
40 % |
073 |
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (17) |
100 % |
40 % |
074 |
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (18) |
100 % |
40 % |
075 |
Infrastruktur für den Fahrradverkehr |
100 % |
100 % |
076 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
0 % |
0 % |
076a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Nahverkehr |
40 % |
0 % |
077 |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (19) |
100 % |
40 % |
078 |
Multimodaler Verkehr (TEN-V) |
40 % |
40 % |
079 |
Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr) |
40 % |
40 % |
080 |
Seehäfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
080a |
Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
081 |
Andere Seehäfen |
0 % |
0 % |
081a |
Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
082 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
082a |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
083 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
0 % |
0 % |
083a0 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
083a1 |
Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen |
0 % |
0 % |
084 |
Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger |
0 % |
0 % |
084a |
Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger |
40 % |
0 % |
085 |
Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
0 % |
0 % |
086 |
Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich) |
0 % |
0 % |
087 |
Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich) |
0 % |
0 % |
088 |
Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
0 % |
0 % |
089 |
Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
090 |
Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben) |
0 % |
0 % |
091 |
Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen |
0 % |
0 % |
092 |
Einrichtungen des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
093 |
Medizinische Ausrüstung |
0 % |
0 % |
094 |
Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen |
0 % |
0 % |
095 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
096 |
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
097 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
098 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose |
0 % |
0 % |
099 |
Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen |
0 % |
0 % |
100 |
Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen |
0 % |
0 % |
101 |
Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen |
0 % |
0 % |
102 |
Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen |
0 % |
0 % |
103 |
Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge |
0 % |
0 % |
104 |
Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
0 % |
0 % |
105 |
Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
106 |
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen |
0 % |
0 % |
107 |
Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung |
0 % |
0 % |
108 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen |
0 % |
0 % |
109 |
Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen |
0 % |
0 % |
110 |
Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns |
0 % |
0 % |
111 |
Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
112 |
Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
113 |
Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
114 |
Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
115 |
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft |
0 % |
0 % |
116 |
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben |
0 % |
0 % |
117 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion |
0 % |
0 % |
118 |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma |
0 % |
0 % |
119 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
120 |
Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen |
0 % |
0 % |
121 |
Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
122 |
Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen |
0 % |
0 % |
123 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
124 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
125 |
Maßnahmen zur Modernisierung von Systemen der sozialen Absicherung, einschließlich der Förderung des Zugangs zur sozialen Absicherung |
0 % |
0 % |
126 |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern |
0 % |
0 % |
127 |
Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen |
0 % |
0 % |
128 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
129 |
Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten |
0 % |
0 % |
130 |
Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten |
0 % |
100 % |
131 |
Sanierung und Sicherheit des öffentlichen Raums |
0 % |
0 % |
131a |
Initiativen im Bereich der Raumordnung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien |
0 % |
0 % |
132 |
Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen |
0 % |
0 % |
133 |
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats |
0 % |
0 % |
134 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
0 % |
0 % |
135 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext |
0 % |
0 % |
135a |
Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement |
0 % |
0 % |
136 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung |
0 % |
0 % |
137 |
Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
0 % |
0 % |
138 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen |
40 % |
40 % |
139 |
Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen |
0 % |
0 % |
140 |
Information und Kommunikation |
0 % |
0 % |
141 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
0 % |
0 % |
142 |
Bewertung und Studien, Datenerhebung |
0 % |
0 % |
143 |
Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern |
0 % |
0 % |
01 |
Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und der grünen Wirtschaft |
100 % |
|
(1)
Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
(2)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der über den gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen. Wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“durch Datenzentren erforderlich ist.
(3)
a) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.
(4)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(5)
Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(6)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.
(7)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.
(8)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.
(9)
Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100gCO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.
(10)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.
(11)
Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).
(12)
Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.
(13)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.
(14)
Für die Interventionsbereiche 56 bis 62 können die Interventionsbereiche 73, 74 und 77 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.
(15)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.
(16)
Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen.
(17)
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.
(18)
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.
(19)
Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht. |
ANHANG VII
Methodik für die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität
Methodik für die digitale Markierung:
Code |
Interventionsbereich und Interventionskategorie (1) |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung für den digitalen Wandel |
|
Interventionsbereich 1: Konnektivität DESI-Dimension 1: Konnektivität |
|
051 |
Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) (2) |
100 % |
052 |
Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
100 % |
053 |
Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
100 % |
054 |
Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) (3) |
100 % |
054a |
5G-Netzwerkversorgung, darunter ständige Konnektivität an Verkehrswegen; Gigabit-Netzanbindung (Netzwerke, die zumindest eine Geschwindigkeit von 1 Gigabit pro Sekunde für Hoch- und Herunterladen ermöglichen) für die wichtigsten Akteure in Gesellschaft und Wirtschaft wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und die wichtigsten Erbringer von öffentlichen Dienstleistungen |
100 % |
054b |
Breite räumliche Verfügbarkeit der Anbindung an Mobilfunk-Datendienste |
100 % |
|
Interventionsbereich 2: Investitionen in FuE mit Bezug zur Digitalwirtschaft DESI: „Die IKT-Branche in der EU und ihre Leistungen in Bezug auf FuE“ |
|
009a |
Investitionen in FuI mit Bezug zur Digitalwirtschaft (Exzellenzzentren im Bereich der Forschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Machbarkeitsstudien, Erwerb von immateriellen Anlagewerten für FuI-Maßnahmen mit Bezug zur Digitalwirtschaft) |
100 % |
|
Interventionsbereich 3: Humankapital DESI-Dimension 2: Humankapital |
|
012 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion (4) |
100 % |
016 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen |
40 % |
108 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (5) |
100 % |
099 |
Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen |
40 % |
100 |
Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen |
40 % |
|
Interventionsbereich 4: Elektronische Behördendienste, digitale Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und lokale digitale Systeme DESI-Dimension 5: Digitale Erbringung öffentlicher Dienstleistungen |
|
011 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden (6) |
100 % |
011a |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7) |
100 % |
011b |
Umsetzung des europäischen Systems für digitale Identifizierung für öffentliche und private Nutzung |
100 % |
013 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
100 % |
095 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
100 % |
063 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
100 % |
063a |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Straße |
100 % |
070 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
100 % |
071 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
100 % |
076 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
100 % |
076a |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Nahverkehr |
100 % |
084 |
Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger |
100 % |
084a |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger |
100 % |
033 |
Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung |
40 % |
011c |
Digitalisierung des Justizwesens |
100 % |
|
Interventionsbereich 5: Digitalisierung von Unternehmen DESI Dimension 4: Einbeziehung digitaler Technologien |
|
010 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
100 % |
010a |
Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
100 % |
010b |
Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7) |
100 % |
014 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebiete) (8) |
40 % |
015 |
Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen (8) |
40 % |
017 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) (8) |
40 % |
018 |
Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen (8) |
40 % |
019 |
Förderung von Innovationskernen, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen (8) (9) |
40 % |
020 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung und Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) (8) |
40 % |
021 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich (8) |
40 % |
021a |
Förderung der Erzeugung und Verbreitung digitaler Inhalte |
100 % |
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Interventionsbereich 6: Investitionen in digitale Kapazitäten und die Verbreitung fortgeschrittener Technologien DESI-Dimension 4: Einbeziehung digitaler Technologien + Ad-hoc-Datenerhebungen |
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055 |
Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und groß dimensionierter IT-Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
100 % |
055a |
Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und groß dimensionierter IT-Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7) |
100 % |
021b |
Entwicklung von hochgradig spezialisierten Unterstützungsdienstleistungen und -einrichtungen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen (nationale HPC-Kompetenzzentren, Cyberzentren, Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz, Blockchain, Internet der Dinge usw.) |
100 % |
021c |
Investitionen in fortgeschrittene Technologien wie: Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik bzw. Quantenkommunikation (einschließlich Quantenverschlüsselung); die Gestaltung, Herstellung und Systemintegration im Bereich der Mikroelektronik; die nächste Generation europäischer Daten-, Cloud- und Edge-Kapazitäten (Infrastrukturanlagen, Plattformen und Dienstleistungen); virtuelle und erweiterte Realität, technologieintensive Innovation und andere fortgeschrittene digitale Technologien. Investitionen in die Absicherung der digitalen Lieferkette. |
100 % |
021d |
Entwicklung und Anwendung von Technologien, Maßnahmen und Unterstützungseinrichtungen im Bereich der Cybersicherheit für die Nutzung im öffentlichen und privaten Sektor. |
100 % |
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Interventionsbereich 7: Umweltfreundlichere Gestaltung der Digitalwirtschaft |
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027a |
Investitionen in Technologien, Fähigkeiten, Infrastruktureinrichtungen und Lösungen, die die Energieeffizienz verbessern und die Klimaneutralität von Datenzentren und -netzen sicherstellen |
100 % |
(1)
Die Beschreibungen der Interventionen in dieser Tabelle lassen die Frage der Einhaltung von Wettbewerbsregeln unberührt, insbesondere damit dafür gesorgt ist, dass mit den Interventionen keine privaten Investitionen verdrängt werden.
(2)
Einschließlich Seekabel in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern.
(3)
Einschließlich 5G- und 6G-Netze.
(4)
Einschließlich: Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen (wie etwa Investitionen in Infrastruktureinrichtungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie), darunter Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung.
(5)
Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.
(6)
Wie etwa die Verwendung fortgeschrittener Technologien (z. B. Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz) für öffentliche Dienstleistungen und Entscheidungsfindung und Interoperabilität von digital erbrachten öffentlichen Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen (auf regionaler, nationaler und grenzübergreifender Ebene).
(7)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen. Wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“durch Datenzentren erforderlich ist.
(8)
Der digitale Koeffizient von 40 % sollte nur angewandt werden, wenn sich die Intervention auf Elemente konzentriert, die direkt mit der Digitalisierung von Unternehmen in Verbindung stehen, wie etwa digitale Erzeugnisse, IKT-Anlagen usw.
(9)
Einschließlich sozialwirtschaftlicher Unternehmen. |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
( 4 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( 5 ) Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 7 ) Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat; Stand Mai 2020 für historische Daten.
( 8 ) Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat. Stichtag ist der 20. September 2022 für die historischen Daten, die für die Anwendung des Zuweisungsschlüssels in diesem Anhang verwendet werden. Fossile Brennstoffe umfassen feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf und Torferzeugnisse, Ölschiefer und Ölsand, Erdöl und Erdölerzeugnisse (ausgenommen Biobrennstoffanteil), Erdgas sowie nicht verwertbare Abfälle.