02021R0241 — DE — 01.03.2023 — 001.003


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►B

VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Februar 2021

zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(ABl. L 057 vom 18.2.2021, S. 17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Februar 2023

  L 63

1

28.2.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 158 vom 6.5.2021, S.  25 (2021/241)

►C2

Berichtigung, ABl. L 410 vom 18.11.2021, S.  197 (2021/241)

►C3

Berichtigung, ABl. L 137 vom 25.5.2023, S.  71 ((EU) 2021/241)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Februar 2021

zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIERUNG

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.

Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der Unionsmittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Unionsmittel“die Mittel, die unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") fallen,

2. 

„finanzieller Beitrag“eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die den Mitgliedstaaten für die Zuweisung zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen worden ist,

3. 

Europäisches Semester den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates ( 1 ) verankerten Prozess,

4. 

„Etappenziele und Zielwerte“Fortschrittsmaßstäbe für die Verwirklichung einer Reform oder Investition, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind,

5. 

„Resilienz“die Fähigkeit, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und die Umwelt betreffenden Schocks oder anhaltenden strukturellen Veränderungen auf faire, nachhaltige und inklusive Weise zu begegnen und

6. 

„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Fazilität umfasst Politikbereiche von europäischer Bedeutung, die in sechs Säulen aufgegliedert sind:

a) 

ökologischer Wandel,

b) 

digitaler Wandel,

c) 

intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU,

d) 

sozialer und territorialer Zusammenhalt,

e) 

Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, und

f) 

Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel Bildung und Kompetenzen.

Artikel 4

Allgemeine und spezifische Ziele

▼M1

(1)  
Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen, der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise — insbesondere auf Frauen — abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der grüne Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, beigetragen wird, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden sowie die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die erforderliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene — auch durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, mehr Energieeffizienz und die Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten — erhöht wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.

▼B

(2)  
Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Fazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger und transparenter Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

Artikel 5

Horizontale Grundsätze

(1)  
Die Unterstützung aus der Fazilität darf mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben ersetzen, und zudem muss bei dieser Unterstützung dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 9 Rechnung getragen werden.

▼M1

(2)  
Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen; dies gilt auch für die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

▼B

Artikel 6

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

(1)  

In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Maßnahmen werden im Rahmen der Fazilität:

a) 

durch einen Betrag von bis zu 312 500 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2020/2094 Preisen von 2018, der vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 7 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht, durchgeführt.

Diese Beträge gelten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

b) 

durch einen Betrag von bis zu 360 000 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 zu Preisen von 2018, der gemäß Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, durchgeführt.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Artikel 7

Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

(1)  
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, die Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan und den Betrag des Finanzbeitrags für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der einschlägigen Bestimmungen der InvestEU-Verordnung aufzunehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 8

Durchführung der Fazilität

Die Fazilität wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV angenommenen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) durchgeführt.

Artikel 9

Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Reformen und Investitionsvorhaben können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern mit dieser Unterstützung nicht dieselben Kosten gedeckt werden.

Artikel 10

Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

(1)  
Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, es sei denn, es wurde festgestellt, dass ein schwerwiegender Wirtschaftsabschwung für die gesamte Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 3 ) vorliegt.
(2)  

Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:

a) 

wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;

b) 

wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;

c) 

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen;

d) 

wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt; Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße.

Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.

(3)  
Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.

Die Aussetzung der Mittelbindungen wird auf die Mittelbindungen ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres angewandt.

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.

(4)  
Der Anwendungsbereich und die Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen verhältnismäßig sein, der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich mit dem Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigen.
(5)  

Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen oder 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:

a) 

beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 1;

b) 

beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a;

▼C1

c) 

beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

▼B

d) 

beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d.

Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.

(6)  

Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindungen auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in den folgenden Fällen auf:

a) 

wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

b) 

wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt;

c) 

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat;

d) 

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, kann die Kommission unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 die zuvor ausgesetzten Mittelbindungen wieder eingehen.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.

(7)  
Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission, wenn sie einen Vorschlag gemäß Absatz 1 oder 2 macht, das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Mittelbindungen und Zahlungen, die von einer Aussetzung betroffen sein könnten.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die Anwendung dieses Artikels im Rahmen eines strukturierten Dialogs zu erörtern, damit das Europäische Parlament seine Ansichten äußern kann. Die vom Europäischen Parlament geäußerten Ansichten werden von der Kommission gebührend berücksichtigt.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.

(8)  
Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt.
(9)  
Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der Union beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, einen derartigen Vorschlag vorzulegen.



KAPITEL II

FINANZIELLER BEITRAG, ZUTEILUNGSVERFAHREN, DARLEHEN UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 11

Maximaler finanzieller Beitrag

(1)  

Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:

a) 

für 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats, nach der in Anhang II dargelegten Methodik;

b) 

für 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung und des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021, nach der in Anhang III dargelegten Methodik. Die Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und die kumulierte Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 basieren auf der Herbstprognose 2020 der Kommission.

(2)  
Die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert, indem die Daten der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte im Zusammenhang mit der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 ersetzt werden.

Artikel 12

Zuweisung des finanziellen Beitrags

(1)  
Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
(2)  
Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(3)  
Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die Kommission 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(4)  
Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.

Artikel 13

Vorfinanzierung

(1)  
Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage seines Aufbau- und Resilienzplans, leistet die Kommission eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die Kommission die entsprechende Zahlung so weit wie möglich innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der in Artikel 23 genannten rechtlichen Verpflichtung durch die Kommission.
(2)  
Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die finanziellen Beiträge und gegebenenfalls Darlehen, die bzw. das nach Artikel 20 Abs. 5 Buchstabe a bzw. Buchstabe h zu zahlen sind, proportional angepasst.
(3)  
Übersteigt die Vorfinanzierung des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 13 % des gemäß Artikel 11 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 berechneten maximalen finanziellen Beitrags, so wird die nächste gemäß Artikel 24 Absatz 5 genehmigte Zahlung gekürzt, bis der Überschussbetrag mit den Zahlungen verrechnet ist; erforderlichenfalls werden auch die folgenden Zahlungen gekürzt. Sollten die verbleibenden Zahlungen nicht ausreichen, ist der Überschussbetrag zurückzuzahlen.

Artikel 14

Darlehen

(1)  
Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gewähren.
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.
(3)  

In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:

a) 

die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss;

b) 

die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 18;

c) 

die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden;

▼M1

d) 

gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c.

▼M1

(4)  
Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des — gegebenenfalls überarbeiteten — Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie der aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Mittel.

▼B

(5)  
Das maximale Volumen der Unterstützung in Form eines Darlehens für jeden Mitgliedstaat darf 6,8 % seines BNE im Jahre 2019 zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

▼M1

(6)  
Unter Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz kann der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens abweichend von Absatz 5 — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln — unter außergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung des Bedarfs des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens erhöht werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2023 mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten geäußerten Absichten sowie über das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vor. Die Mitteilung der Absicht, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % des BNE übersteigen — beantragen zu können, unberührt lassen. Auch das Eingehen eines entsprechenden Darlehensvertrags nach der Annahme des betreffenden Durchführungsbeschlusses des Rates bleibt davon unberührt.

▼B

(7)  
Das Darlehen wird in Tranchen gezahlt, wenn die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h erfüllt sind.
(8)  
Die Kommission bewertet den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 19. Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 an. Erforderlichenfalls muss der Aufbau- und Resilienzplan entsprechend geändert werden.

Artikel 15

Darlehensvertrag

(1)  

Vor Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission,

a) 

ob die Begründung für die Beantragung der Unterstützung in Form eines Darlehens und dessen Höhe in Bezug auf die zusätzlichen Reformen und Investitionen als angemessen und plausibel erachtet werden und

b) 

ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen.

(2)  

Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt die Kommission nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Darlehensvertrag enthält außer den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Elementen folgende Angaben:

a) 

den Darlehensbetrag in Euro, einschließlich gegebenenfalls des Betrags des gemäß Artikel 13 vorfinanzierten Darlehens;

b) 

die durchschnittliche Laufzeit; Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung findet in Bezug auf diese Laufzeit keine Anwendung;

c) 

die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens;

d) 

die Höchstzahl der Tranchen und den Tilgungsplan;

e) 

die sonstigen Elemente, die für die Durchführung des Darlehens im Zusammenhang mit den betreffenden Reformen und Investitionsvorhaben gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Beschluss erforderlich sind.

(3)  
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitteln für die im vorliegenden Artikel genannten Darlehen vom begünstigten Mitgliedstaat getragen.
(4)  
Die Kommission trifft die erforderlichen Regelungen für die Verwaltung der Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel gewährten Darlehen.
(5)  
Ein Mitgliedstaat, dem ein Darlehen nach diesem Artikel gewährt wird, eröffnet ein gesondertes Konto für die Verwaltung des Darlehens. Er überweist den Kapitalbetrag und die fälligen Zinsen im Rahmen jedes damit verbundenen Darlehens im Einklang mit den gemäß Absatz 4 getroffenen Regelungen zwanzig Geschäftstage vor dem Fälligkeitstermin auf ein von der Kommission benanntes Konto.

Artikel 16

Überprüfungsbericht

(1)  
Bis zum 31. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2)  

Der Überprüfungsbericht muss folgende Informationen enthalten:

a) 

eine Bewertung des Umfangs, in dem die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung entspricht und zu den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen beiträgt, einschließlich der Frage, wie mit den Aufbau- und Resilienzplänen gegen die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern vorgegangen wird;

b) 

eine quantitative Bewertung des Beitrags der Aufbau- und Resilienzpläne

i) 

zum Klimaziel in Höhe von mindestens 37 %,

ii) 

zum digitalen Ziel in Höhe von mindestens 20 %,

iii) 

zu jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen;

c) 

den Stand der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie Stellungnahmen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten vor der Aktualisierung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 2.

(3)  
Für die Zwecke des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsberichts berücksichtigt die Kommission das in Artikel 30 genannte Scoreboard, die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 sowie alle weiteren relevante Informationen über die Erreichung der Etappenziele und die Zielwerte der Aufbau- und Resilienzpläne, die im Rahmen der Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren gemäß Artikel 24 verfügbar sind.
(4)  
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsberichts im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau- und Resilienz vorzulegen.



KAPITEL III

AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE

Artikel 17

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung

(1)  
Im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Anwendungsbereichs und zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen der Fazilität infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen in einem umfassenden und kohärenten Gesamtpaket enthalten, das auch öffentliche Programme enthalten kann, die auf die Mobilisierung privater Investitionen abzielen.

▼M1

(2)  
Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.

▼B

(3)  
Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets ermittelt wurden, in Einklang stehen. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang“), in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.
(4)  
Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen den in Artikel 5 festgelegten horizontalen Grundsätzen entsprechen.
(5)  
Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, so ist die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten anwendbar, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden.

Artikel 18

Aufbau- und Resilienzplan

(1)  
Ein Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag nach Artikel 12 erhalten möchte, legt der Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan nach Artikel 17 Absatz 1 vor.
(2)  
Nachdem die Kommission den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zur Zuweisung zur Verfügung gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aufbau- und Resilienzplan aktualisieren und vorlegen, um der nach Artikel 11 Absatz 2 berechneten Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen.
(3)  
Der von dem Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan kann zusammen mit dem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments übermittelt werden und wird in der Regel bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres vorlegen.
(4)  

Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Elemente:

a) 

eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist;

b) 

eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;

c) 

eine ausführliche Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche stärkt und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz in der Union beiträgt;

▼M1

ca) 

eine Erläuterung dazu, wie das REPowerEU-Kapitel zur Bekämpfung von Energiearmut beiträgt, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern;

▼B

d) 

eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht;

▼M1

e) 

eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob Maßnahmen dieser Art im REPowerEU-Kapitel mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten von in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die deren Auswirkungen auf die Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;

▼B

f) 

eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum digitalen Wandel oder sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;

g) 

gegebenenfalls für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität eine Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien, in der etwaige Sicherheitsprobleme ermittelt werden und in der dargelegt wird, wie diese Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts angegangen werden;

▼M1

h) 

eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte umfassen, eine Erklärung inwiefern die betreffenden Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel — einschließlich der Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen — grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, sowie eine Angabe, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels ausmacht;

▼B

i) 

geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind;

j) 

die geplanten Investitionsvorhaben und den entsprechenden Investitionszeitraum;

k) 

die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwiefern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz stehen und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprechen;

l) 

gegebenenfalls Informationen über bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union;

m) 

gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen;

n) 

eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans sowie eine Erläuterung seiner Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 17;

o) 

eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Chancengleichheit für alle und zur durchgängigen Berücksichtigung dieser Ziele beitragen sollen, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung der VN Nr. 5 und gegebenenfalls mit der nationalen Gleichstellungsstrategie;

p) 

die Modalitäten für die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der entsprechenden Indikatoren;

▼M1

q) 

für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Angabe, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; diese Zusammenfassung wird dahingehend ergänzt, dass bei Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels eine Auflistung der konsultierten Interessenträger, eine Beschreibung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses sowie ein Überblick darüber, wie die eingegangenen Beiträge darin eingeflossen sind, beigefügt wird;

▼B

r) 

eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel und der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

s) 

gegebenenfalls den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie deren Bestandteile und

t) 

sonstige relevante Informationen.

(5)  
Bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Synergien mit Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten zu fördern.

Artikel 19

Bewertung durch die Kommission

(1)  
Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage und unterbreitet einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Aufbau- und Resilienzplan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
(2)  
Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat, die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Reformprogramm und im nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang und in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie enthaltenen Informationen und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.
(3)  

Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien, die sie gemäß Anhang V anwendet:

Relevanz:

a) 

ob der Aufbau- und Resilienzplan eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist;

b) 

ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;

c) 

ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt;

d) 

ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht; die Kommission stellt den Mitgliedstaaten hierzu technische Leitlinien zur Verfügung;

▼M1

da) 

ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen;

db) 

ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die voraussichtlich grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;

▼M1

e) 

ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum grünen Wandel — einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt — oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;

▼B

f) 

ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;

Wirksamkeit:

g) 

ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird;

h) 

ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren;

Effizienz:

i) 

ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entspricht;

j) 

ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, diese aufdecken und beheben, zu einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

Kohärenz:

k) 

ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthält, die kohärent sind.

(4)  
Hat der betreffende Mitgliedstaat ein Darlehen gemäß Artikel 14 beantragt, so prüft die Kommission, ob der Antrag auf ein Darlehen die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 1 erfüllt, und insbesondere, ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen, für die der Darlehensantrag gestellt wurde, die Bewertungskriterien nach Absatz 3 erfüllen.
(5)  
Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist eine hinreichend begründete Bewertung.
(6)  
Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 20

Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates

(1)  
Auf Vorschlag der Kommission billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans oder gegebenenfalls die Bewertung seiner gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgelegten Aktualisierung.
(2)  
Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte sowie der gemäß Artikel 11 berechneten finanziellen Beiträge festgelegt.
(3)  
Beantragt der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung in Form eines Darlehens, so werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates auch die Höhe der Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 sowie die zusätzlichen Reformen und Investitionsvorhaben festgelegt, die von dem Mitgliedstaat, der das Darlehen erhält, durchzuführen sind, einschließlich der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte.
(4)  

Der finanzielle Beitrag nach Absatz 2 wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe des finanziellen Beitrags wird wie folgt festgesetzt:

a) 

Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;

b) 

entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

c) 

erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

(5)  

Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:

a) 

den finanziellen Beitrag, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden;

b) 

den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls den Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens, die als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 nach der Billigung des Aufbau- und Resilienzplans zu zahlen sind;

c) 

die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

▼M1

ca) 

eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, einschließlich derjenigen Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen; wenn sich die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, eine Erklärung mit den Gründen hierfür, insbesondere eine Veranschaulichung davon, dass die in Artikel 21c Absatz 3 dargelegten Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen besser angegangen werden können, oder dass es, insbesondere in Anbetracht der Lebensdauer der Fazilität, nicht genügend realistische Projekte gibt, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;

▼B

d) 

das Enddatum – das spätestens der 31. August 2026 sein sollte –, bis zu dem die endgültigen Etappenziele und Zielwerte sowohl für Investitionsvorhaben als auch für Reformen erreicht werden müssen;

e) 

die Modalitäten und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls für die Erfüllung von Artikel 22 erforderlich sind;

f) 

die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte;

g) 

die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten und

h) 

gegebenenfalls die Höhe des in Tranchen zu zahlenden Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens.

(6)  
Die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung gemäß Absatz 5 Buchstabe e, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte gemäß Absatz 5 Buchstabe f, die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten gemäß Absatz 5 Buchstabe g und gegebenenfalls die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Zahlung des in Absatz 5 Buchstabe h genannten Darlehens werden in operativen Vereinbarungen näher erläutert, die der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses abschließen.
(7)  
Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlüsse in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(8)  
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission seinen gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag, der nach Artikel 11 Absatz 2 berechnet wird, unverzüglich zu berücksichtigen.

Artikel 21

Änderung des Aufbau- und Resilienzplans eines Mitgliedstaats

(1)  
Ist der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung der in Artikel 20 Absätze 1 und 3 genannten Durchführungsbeschlüsse des Rates vorzulegen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung für die Vorbereitung solcher Vorschläge ersuchen.
(2)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten oder neuen Aufbau- und Resilienzplan gemäß Artikel 19 und legt innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 vor. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Der Rat erlässt den neuen Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(3)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.

▼M1



KAPITEL IIIa

REPowerEU

Artikel 21a

Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG

(1)  
Für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden im Einklang mit Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) erhaltene 20 000 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellt, um die Resilienz des Energiesystems der Union durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zu erhöhen. Wie in Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(2)  
Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der Methodik in Anhang IVa festgelegt sind.
(3)  
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c genannte Maßnahmen zugewiesen, es sei denn, es handelt sich um in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannte Maßnahmen. Er kann auch in Artikel 6 Absatz 2 genannte Ausgaben abdecken.
(4)  
Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem 1. März 2023 für jenen Betrag bereitgestellt.
(5)  
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf die Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.
(6)  
Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legt den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmenfest, der dem Mitgliedstaat nach Stellung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wird. Der entsprechende Betrag wird gemäß Artikel 24, vorbehaltlich verfügbarer Mittel, in Tranchen ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat in zufriedenstellender Weise die Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen ermittelt wurden.

Artikel 21b

Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele

(1)  
Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen, dass die in Artikel 21c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele — unter den in Artikel 26a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen — über aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme unterstützt werden. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und der fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.
(2)  
Mittel können gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zur Unterstützung von in Artikel 21c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen übertragen werden.

Artikel 21c

REPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen

(1)  
Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder 21b erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, in dem Maßnahmen sowie ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sind. Bei den in dem REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen handelt es sich entweder um neue Reformen und Investitionen, die seit dem 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurden, oder um den erweiterten Teil von Reformen und Investitionen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der maximale Finanzbeitrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verringert wurde, bis zu einem geschätzten Kostenbetrag in Höhe dieser Verringerung auch in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates genannte Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, ohne diese zu erweitern.
(3)  

Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:

a) 

der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde,

b) 

der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien,

c) 

Bekämpfung von Energiearmut,

d) 

Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage,

e) 

der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen,

f) 

der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.

(4)  
Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen — mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um die Erreichung der Ziele gemäß Absatz 3 im Einklang stehen, sowie eine Erläuterung welchen Beitrag diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu jenen Zielen leisten.
(5)  
Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt.
(6)  

Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt:

a) 

die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig,

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen,

c) 

ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet,

d) 

die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.

(7)  
Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(8)  
Der gemäß Artikel 21a bereitgestellte Einnahmenbetrag darf nicht in Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fließen.
(9)  
Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, die von einer positiven Bewertung der Kommission gemäß Absatz 6 abhängig sind, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen nicht überschreiten.

Artikel 21d

REPowerEU-Vorfinanzierung

(1)  
Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß den Artikeln 12, 14, 21a und 21b unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Verhältnismäßigkeit bis zu zwei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(2)  
Im Hinblick auf die unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021//1060 festgelegten Bedingungen übertragenen Mittel, darf keine der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1 000 000 000  EUR überschreiten.
(3)  

Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus:

a) 

hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23;

b) 

hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.

(4)  
Eine Vorfinanzierungszahlung der in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen; erforderlichenfalls erfolgt sie anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1 000 000 000  EUR einzuhalten.
(5)  
Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des Darlehens, der nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h zu zahlen ist, proportional angepasst.

▼B



KAPITEL IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  
Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte bzw. Darlehensnehmer im Rahmen der Fazilität alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den von der Fazilität unterstützten Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2)  

Gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet:

a) 

sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;

b) 

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen zur Umsetzung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wieder einzuziehen;

c) 

einem Antrag auf Zahlung folgende Dokumente beizulegen:

i) 

eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittel widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Antrag auf Zahlung eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der angewendeten Kontrollverfahren verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittel gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und

ii) 

eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen, die unter anderem die dabei aufgedeckten Schwachstellen sowie die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, enthält;

d) 

zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:

i) 

Name des Endempfängers der Mittel;

ii) 

Name von Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist,

iii) 

Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittel oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

iv) 

eine Liste etwaiger Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel dieser Maßnahmen und unter Angabe des Betrags der aus der Fazilität und anderen Unionsfonds gezahlten Mittel;

e) 

die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern von Mitteln, die für Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gezahlt wurden, bzw. allen anderen Personen oder Einrichtungen, die an ihrer Durchführung beteiligt sind, Verpflichtungen aufzuerlegen; die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;

f) 

Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Haushaltsordnung zu führen;

(3)  
Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission nur für den Zweck und die entsprechende Dauer der Prüfungen und Kontrollen zur Entlastung bezüglich der Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 verarbeitet. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über die Fazilität als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Haushaltsordnung und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4)  
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung, das auch ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf die relevanten Daten zugegriffen wird und diese analysiert werden, mit dem Ziel einer generalisierten Anwendung dieses Systems durch die Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung durch das Instrument für technische Unterstützung.
(5)  
Die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus diesen Verträgen bzw. Übereinkünften ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus der Fazilität anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.

Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden oder vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen bzw. die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

Artikel 23

Mittelbindung für den finanziellen Beitrag

▼M1

(1)  
Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung die Summe aus dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022, dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 und dem gemäß Artikel 21a Absatz 2 berechneten Betrag nicht übersteigen.

▼B

(2)  
Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

Artikel 24

Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform

(1)  
Die Zahlungen der finanziellen Beiträge sowie gegebenenfalls des Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgen bis 31. Dezember 2026 und im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
(2)  
Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem gemäß Artikel 20 gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden.
(3)  
Die Kommission nimmt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine vorläufige Bewertung vor, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden. Für die Zwecke der Bewertung werden auch die in Artikel 20 Absatz 6 genannten operativen Vereinbarungen berücksichtigt. Die Kommission kann von Sachverständigen unterstützt werden.
(4)  
Ist die vorläufige Bewertung der Kommission in Bezug auf die zufriedenstellende Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte positiv, so legt sie ihre Feststellungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor und ersucht ihn um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung.
(5)  
Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Dieser Beschluss wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)  
►C3  Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, ◄ so wird die Zahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.

Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates sicherzustellen.

(7)  
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(8)  
Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so kürzt die Kommission den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls das Darlehen anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
(9)  
Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die relevanten Etappenziele und Zielwerte gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte und hebt die Mittelbindung des finanziellen Beitrags unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf. Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 13 werden vollständig eingezogen. Die Kommission entscheidet über die Kündigung von in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträgen und Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünften und gegebenenfalls die Einziehung der Vorfinanzierung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht, dazu Stellung zu nehmen.
(10)  
Bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände kann der Erlass des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens nach Absatz 5 um bis zu drei Monate verschoben werden.



KAPITEL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Transparenz

(1)  
Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten offiziell vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und die von der Kommission veröffentlichten Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates nach Artikel 20 Absatz 1gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)  
Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission an den Rat oder eines oder mehrere seiner Vorbereitungsgremien übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind. Die einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates sind dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen jenes Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden. Die Kommission stimmt sich in einem solchen Fall mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber ab, wie ihnen die unkenntlich gemachten Informationen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen vertraulich zur Verfügung gestellt werden können.
(4)  
Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die zufriedenstellende Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten einschlägigen Etappenziele und Zielwerte.
(5)  
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau und Resilienz Informationen über den aktuellen Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne vorzulegen.

▼M1

Artikel 25a

Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte

(1)  
Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches öffentliches Portal mit Daten zu den 100 Endbegünstigten ein, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Daten zweimal im Jahr.
(2)  

Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht:

a) 

im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers,

b) 

im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers,

c) 

der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.

(3)  
Die in Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden nicht veröffentlicht.
(4)  
Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom betreffenden Mitgliedstaat entfernt.
(5)  
Die Kommission zentralisiert die öffentlichen Portale der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Daten im in Artikel 30 genannten Aufbau- und Resilienzscoreboard.

▼B

Artikel 26

Dialog über Aufbau und Resilienz

(1)  

Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission alle zwei Monate ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:

a) 

den Stand der Aufbau-, Resilienz- und Anpassungskapazitäten in der Union sowie die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen,

b) 

die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,

c) 

die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,

d) 

die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2,

e) 

den Stand der Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Etappenziele und Zielwerte,

f) 

Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gesorgt ist,

g) 

sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat,

▼M1

(h) 

der Fortschritt bei der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln.

▼B

(2)  
Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3)  
Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
(4)  
Als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz dient das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß Artikel 30.



KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 27

Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters

Der betreffende Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 20 Absatz 6, und über die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden.



KAPITEL VII

KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 28

Koordinierung und Komplementarität

Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union einschließlich des Instruments für technische Unterstützung, insbesondere mit Maßnahmen, die aus den Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a) 

gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, insbesondere in Bezug auf aus Unionsfonds finanzierte Maßnahmen;

b) 

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c) 

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele der Fazilität erreicht werden.

Artikel 29

Überwachung der Durchführung

▼M1

(1)  
Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und misst die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele, einschließlich der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln sowie deren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

▼B

(2)  
Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichtserstattungspflichten festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(3)  
Die Kommission erstattet ex-post über die Ausgaben Bericht, die im Rahmen jeder der in Artikel 3 genannten Säulen aus der Fazilität finanziert wurden. Diese Berichterstattung stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebene Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben.
(4)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 bis Ende Dezember 2021 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie

a) 

die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele festlegt und

b) 

eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität festlegt.

(5)  
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.

Artikel 30

Aufbau- und Resilienzscoreboard

(1)  
Die Kommission führt ein Aufbau- und Resilienzscoreboard (im Folgenden „Scoreboard“) ein, dem die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen zu entnehmen sind. Das Scoreboard dient als Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Scoreboards festlegt, damit der Fortschritt der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Absatz 1 erfasst werden kann.

▼M1

(3)  
Aus dem Scoreboard gehen außerdem die Fortschritte hervor, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4 erzielt werden. Es enthält darüber hinaus den Fortschritt der Durchführung der Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln und ihren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen und Informationen über die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe durch die Union und die Diversifizierung der Energieversorgung.

▼B

(4)  
Das Scoreboard ist bis Dezember 2021 einsatzbereit und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert.; Das Scoreboard wird auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht.

Artikel 31

Jahresbericht

(1)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2)  
Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität erzielt wurden, sowie über den Stand der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte und den Stand der entsprechenden Zahlungen und Aussetzungen.

▼M1

(3)  

Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zu

▼B

a) 

dem Beitrag der Fazilität zur Verwirklichung der Klimaschutz- und der Digitalisierungsziele;

b) 

der Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4;

c) 

den Ausgaben die gemäß Artikel 29 Absatz 4 im Rahmen der in Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche;

▼M1

d) 

einen Überblick über die in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichteten oder wirkenden Maßnahmen, ihre geschätzten Gesamtkosten sowie Angaben dazu, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten von in allen REPowerEU-Kapiteln genannten Maßnahmen ausmacht;

e) 

die Anzahl von in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, die Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a unterfallen, sowie deren geschätzte Gesamtkosten;

f) 

der Fortschritt der Durchführung der Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel in einem gesonderten Abschnitt, der Erfahrungsberichte nach Auswertung der Daten zu Endbegünstigten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält.

(3a)  
Die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen werden erst in den Jahresbericht aufgenommen, nachdem die Bewertung aller Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel gebilligt worden ist.

▼B

(4)  
Für die Berichterstattung über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumente heranziehen.

Artikel 32

Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität

(1)  
Bis zum 20. Februar 2024 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung dieser Fazilität, und bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt sie ihnen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.

▼M1

(2)  
In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind, und es werden die Umsetzung der REPowerEU-Kapitel und deren Beiträge zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen bewertet.

▼B

(3)  
Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu Änderungen dieser Verordnung beigefügt.
(4)  
Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Februar 2021 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.



KAPITEL VIII

KOMMUNIKATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Information, Kommunikation und Publizität

(1)  
Die Kommission kann Kommunikationsmaßnahmen ergreifen – beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden –, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, die im jeweiligen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2)  
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise gegebenenfalls das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“vorgesehen werden.
(3)  
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

Artikel 35

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Methodik für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität

In diesem Anhang wird die Methodik zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 festgelegt. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

— 
Einwohnerzahl;
— 
umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;
— 
durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten fünf Jahren im Vergleich zum Unionsdurchschnitt (2015–2019);
— 
Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 und kumulierter Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

— 
wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt
— 
und die Abweichung der Arbeitslosenquote der einzelnen Mitgliedstaaten vom Unionsdurchschnitt wird mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt.
— 
Da die wohlhabenderen Mitgliedstaaten (mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Unionsdurchschnitt) im Allgemeinen stabilere Arbeitsmärkte aufweisen, wird die Abweichung ihrer Arbeitslosenquote vom Unionsdurchschnitt mit höchstens 75 % berücksichtigt.

Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität (MFCi) berechnet sich wie folgt:

MFCi = ν i × (FS)

Dabei gilt:

FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzierung aus der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und

νi ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:

νi = 0,7κi + 0,3 αi

Dabei ist

κi der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang II festgelegt ist, und

αi ist der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang III festgelegt ist.




ANHANG II

Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt:

image

dabei istimageundimage,

mitimage,

υi ≤ 0,75 für Mitgliedstaaten mitimageund

υi ≤ 1,5 für Mitgliedstaaten mitimage.

Dabei gilt ( 7 ):

— 
imageist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
— 
imageist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der gegenwärtigen EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;
— 
popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
— 
popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;
— 
Ui,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote des Mitgliedstaats i im Zeitraum 2015–2019;
— 
UEU,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der EU-27 im Zeitraum 2015–2019 (der gewichtete Durchschnitt der EU-27-Mitgliedstaaten in jedem Jahr);
— 
imageist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
— 
imageist das gewichtete durchschnittliche BNE pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019.




ANHANG III

Der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, αi, berechnet sich wie folgt:

image

dabei ist

imageundimage

dabei ist

image,imageundimage

mitimage

Dabei gilt:

— 
GDPi,t ist das reale BIP des Mitgliedstaats i zum Zeitpunkt t = 2019, 2020, 2021;
— 
imageist das BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
— 
imageist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;
— 
popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
— 
popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Der Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 (δGDPi,2020–2019) und der kumulative Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 (δGDPi,2020–2019) beruhen auf der Herbstprognose 2020 der Kommission und werden für jeden Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2022 aktualisiert, wobei die Daten aus der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden, die von Eurostat unter dem Code „tec00115 (Wachstumsrate des realen BIP – Volumen)“zuletzt gemeldet wurden.




ANHANG IV

Die Anwendung der Methodiken gemäß den Anhängen I, II und III auf den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, umgerechnet in jeweilige Preise, ergibt – unbeschadet der zum 30. Juni 2022 aktualisierten Berechnung – folgenden Anteil und Betrag für den maximalen finanziellen Beitrag pro Mitgliedstaat:



Maximaler finanzieller Beitrag pro EU-Mitgliedstaat

 

für 70 % des zur Verfügung stehenden Betrags

für 30 % des zur Verfügung stehenden Betrags (vorläufiger Betrag auf der Grundlage der Herbstprognose der Kommission 2020)

 

 

Anteil in % des Gesamtbetrags

Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen)

Anteil in % des Gesamtbetrags

Betrag (in 1 000 EUR in jeweiligen Preisen)

Gesamtbetrag

BE

1,56 %

3 646 437

2,20 %

2 278 834

5 925 271

BG

1,98 %

4 637 074

1,58 %

1 631 632

6 268 706

CZ

1,51 %

3 538 166

3,41 %

3 533 509

7 071 676

DK

0,56 %

1 303 142

0,24 %

248 604

1 551 746

DE

6,95 %

16 294 947

9,01 %

9 324 228

25 619 175

EE

0,32 %

759 715

0,20 %

209 800

969 515

IE

0,39 %

914 572

0,07 %

74 615

989 186

EL

5,77 %

13 518 285

4,11 %

4 255 610

17 773 895

ES

19,88 %

46 603 232

22,15 %

22 924 818

69 528 050

FR

10,38 %

24 328 797

14,54 %

15 048 278

39 377 074

HR

1,98 %

4 632 793

1,61 %

1 664 039

6 296 831

IT

20,45 %

47 935 755

20,25 %

20 960 078

68 895 833

CY

0,35 %

818 396

0,18 %

187 774

1 006 170

LV

0,70 %

1 641 145

0,31 %

321 944

1 963 088

LT

0,89 %

2 092 239

0,13 %

132 450

2 224 690

LU

0,03 %

76 643

0,02 %

16 883

93 526

HU

1,98 %

4 640 462

2,45 %

2 535 376

7 175 838

MT

0,07 %

171 103

0,14 %

145 371

316 474

NL

1,68 %

3 930 283

1,96 %

2 032 041

5 962 324

AT

0,95 %

2 231 230

1,19 %

1 230 938

3 462 169

PL

8,65 %

20 275 293

3,46 %

3 581 694

23 856 987

PT

4,16 %

9 760 675

4,01 %

4 149 713

13 910 387

RO

4,36 %

10 213 809

3,90 %

4 034 211

14 248 020

SI

0,55 %

1 280 399

0,48 %

496 924

1 777 322

SK

1,98 %

4 643 840

1,63 %

1 686 154

6 329 994

FI

0,71 %

1 661 113

0,41 %

424 692

2 085 805

SE

1,24 %

2 911 455

0,36 %

377 792

3 289 248

EU27

100,00 %

234 461 000

100,00 %

103 508 000

337 969 000

▼M1




ANHANG IVa

Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

— 
Einwohnerzahl;
— 
umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;
— 
Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen;
— 
Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

— 
wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt;
— 
wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt;
— 
wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt;
— 
wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt.

Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:

image

wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.

Dabei ist

image

twobei

image

und

image

und

image

,wobei

image

für die Mitgliedstaaten i mit

image

und

image

für die Mitgliedstaaten i mit

image

Dabei gilt ( 8 ):

— 
popi,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i;
— 
popEU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten;
— 

image

ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;
— 

image

ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;
— 
FFGICi,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020;
— 
FFGICEU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020;
— 

image

ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;
— 

image

ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.

Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:



Mitgliedstaat

Anteil (in %) des Gesamtbetrags

Betrag (in 1 000  EUR zu jeweiligen Preisen)

Belgien

1,41  %

282 139

Bulgarien

2,40  %

480 047

Tschechien

3,41  %

681 565

Dänemark

0,65  %

130 911

Deutschland

10,45  %

2 089 555

Estland

0,42  %

83 423

Irland

0,45  %

89 598

Griechenland

3,85  %

769 222

Spanien

12,93  %

2 586 147

Frankreich

11,60  %

2 320 955

Kroatien

1,35  %

269 441

Italien

13,80  %

2 760 000

Zypern

0,26  %

52 487

Lettland

0,62  %

123 983

Litauen

0,97  %

194 020

Luxemburg

0,15  %

30 000

Ungarn

3,51  %

701 565

Malta

0,15  %

30 000

Niederlande

2,28  %

455 042

Österreich

1,05  %

210 620

Polen

13,80  %

2 760 000

Portugal

3,52  %

704 420

Rumänien

7,00  %

1 399 326

Slowenien

0,58  %

116 910

Slowakei

1,83  %

366 959

Finnland

0,56  %

112 936

Schweden

0,99  %

198 727

EU-27

100,00  %

20 000 000

▼B




ANHANG V

Bewertungsleitlinien für die Fazilität

1.   Anwendungsbereich

Diese Leitlinien sollen zusammen mit dieser Verordnung der Kommission als Grundlage dienen, um – in transparenter und gerechter Weise – die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen den finanziellen Beitrag festzulegen. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Anwendung der Bewertungskriterien und die Festsetzung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. Artikel 20 Absatz 4.

Die Bewertungsleitlinien sollen

a) 

Orientierungshilfen für das Verfahren zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geben,

b) 

die Bewertungskriterien näher erläutern und ein Einstufungssystem festlegen, das eingerichtet werden soll, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, und

c) 

den Zusammenhang zwischen der von der Kommission anhand der Bewertungskriterien durchgeführten Bewertung und der Festlegung des in dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Aufbau- und Resilienzpläne zu nennenden finanziellen Beitrags definieren.

Die Leitlinien sind ein Instrument, das der Kommission die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne erleichtern und sicherstellen soll, dass diese Pläne relevante Reformen und öffentliche Investitionen mit hohem Mehrwert im Hinblick auf die Ziele der Fazilität unterstützen und dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

2.   Bewertungskriterien

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 bewertet die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne nach den Kriterien der Relevanz, der Wirksamkeit, der Effizienz und der Kohärenz. Als Ergebnis des Bewertungsverfahrens stuft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne nach jedem der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertungskriterien ein, um die Mittelzuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4 festzulegen.

Aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz erfolgt die Einstufung wie folgt in die Kategorien A bis C:

Relevanz:

2.1

Der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Der Aufbau- und Resilienzplan trägt umfassend und auf angemessen ausgewogene Weise zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen bei und trägt den spezifischen Herausforderungen und dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens Rechnung.

Einstufung

A – 

weitgehend

B – 

teilweise

C – 

in geringem Maße

2.2

Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens sowie der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen und der in dem nationalen Reformprogramm enthaltenen Informationen,

und

— 
der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

und

— 
die mit dem Aufbau- und Resilienzplan in Angriff genommenen Herausforderungen werden als maßgeblich für die nachhaltige Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet

und

— 
nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in einer Weise bewältigt sein, die maßgeblich zu ihrer Beseitigung beiträgt.

Einstufung

A – 

der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

B – 

der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

C – 

der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

2.3.

Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, das Wirtschaftswachstum und den wirtschaftlichen Zusammenhalt auf inklusive Weise zu fördern, insbesondere Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen, das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und die negativen Folgen der Krise abzumildern,

und

— 
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, den sozialen Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme zu stärken – etwa Maßnahmen für Kinder und Jugendliche –, indem soziale Gefährdung abgebaut, ein Beitrag zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet und zu besseren Ergebnissen mit Blick auf die Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards beigetragen wird,

und

— 
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern,

und

— 
der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungsfähigkeit und Resilienz der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen und Institutionen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen,

und

— 
es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz beiträgt.

Einstufung

A – 

es sind große Auswirkungen zu erwarten

B – 

es sind moderate Auswirkungen zu erwarten

C – 

es sind geringe Auswirkungen zu erwarten

2.4

Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

Einstufung

A – 

keine Maßnahme verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

C – 

eine oder mehrere Maßnahmen verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

2.5

▼M1

Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wobei die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag in Höhe von mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben für im REPowerEU-Kapitel genannte Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen.

▼B

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und erforderlichenfalls die damit einhergehenden Herausforderungen angehen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für das Jahr 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 leisten

und

— 
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Klimaschutzzielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VI und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,

und

— 
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – 

weitgehend

B – 

teilweise

C – 

in geringem Maße

2.6

Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zum digitalen Wandel in wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen

oder

— 
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben,

und

— 
die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VII und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Digitalisierungsziele verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,

und

— 
es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – 

weitgehend

B – 

teilweise

C – 

in geringem Maße

Wirksamkeit:

2.7

Es ist zu erwarten, dass Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat hat.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in der Verwaltung oder in den einschlägigen Institutionen bewirkt

oder

— 
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen bewirkt

und

— 
dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – 

weitgehend

B – 

teilweise

C – 

in geringem Maße

2.8.

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten sind geeignet, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
In dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: (i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; (ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung,

und

— 
die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide

und

— 
die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reformen und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel.

Einstufung

A – 

angemessene Modalitäten für eine wirksame Durchführung

B – 

Mindestmaß an Modalitäten für eine wirksame Durchführung

C – 

ungenügende Modalitäten für eine wirksame Durchführung

Effizienz:

2.9.

Die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans ist angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist (Angemessenheit),

und

— 
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht (Plausibilität),

und

— 
der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist,

und

— 
die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat.

Einstufung

A – 

in hohem Maße

B – 

in mittlerem Maße

C – 

in geringem Maße

2.10

Es ist zu erwarten, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure (Stellen/Einrichtungen) und deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle. Es sorgt insbesondere für eine angemessene Trennung der einschlägigen Funktionen

und

— 
das Kontrollsystem und andere im Aufbau- und Resilienzplan beschriebene einschlägige Modalitäten etwa für die Erhebung und Bereitstellung von Daten zu den Endempfängern, die insbesondere dazu dienen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, sind angemessen

und

— 
die im Aufbau- und Resilienzplan beschriebenen Modalitäten, die darauf abzielen, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme zu verhindern, sind angemessen

und

— 
die für die Kontrollen zuständigen Akteure (Stellen/Einrichtungen) sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität.

Einstufung

A – 

die Modalitäten sind angemessen

C – 

die Modalitäten sind unzureichend

Kohärenz:

2.11.

Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind

Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— 
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken,

oder

— 
der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die einander ergänzen.

Einstufung

A – 

in hohem Maße

B – 

in mittlerem Maße

C – 

in geringem Maße

▼M1

2.12.

Die in Artikel 21c genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und zu mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

Bei der Bewertung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium berücksichtigt die Kommission die besonderen Herausforderungen und die zusätzliche Finanzierung im Rahmen der Fazilität, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente:

Inhalt der Bewertung

— 
Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, oder — wenn die Ausnahme gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt — an Erdöl beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen,
oder
— 
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie zur Erhöhung des Anteils und zum beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen,
oder
— 
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls eine entsprechende Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern bewirken,
oder
— 
die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Schaffung von Anreizen zur Verringerung der Energienachfrage beitragen,
oder
— 
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwege, voraussichtlich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen,
oder
— 
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien voraussichtlich wirksam zur Unterstützung der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Ziele beitragen,
und
— 
die vorgesehenen Maßnahmen stehen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 3 genannten Ziele im Einklang, wobei die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen sowie andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen berücksichtigt werden.

Einstufung

A — in hohem Maße
B — in mittlerem Maße
C — in geringem Maße

2.13.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 21c genannten Maßnahmen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken.

Die Kommission berücksichtigt die folgenden Elemente bei der Bewertung nach diesem Kriterium:

Inhalt der Bewertung

— 
Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf der nationalen Ebene wird im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden,
oder
— 
die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.

Einstufung

A — in hohem Maße
B — in mittlerem Maße
C — in geringem Maße

▼B

3.

Festlegung des finanziellen Beitrags

Im Einklang mit Artikel 20 wird der finanzielle Beitrag im Kommissionsvorschlag unter Berücksichtigung der Bedeutung und Kohärenz des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen und nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 bewerteten Aufbau- und Resilienzplans festgelegt. Dabei wendet die Kommission folgende Kriterien an:

a) 

Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;

b) 

entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

c) 

erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

▼C2

Für die Durchführung dieses Absatzes gelten folgende Formeln:

— 
für Buchstabe a: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i MFCi
— 
für Buchstabe b: Wenn Ci < MFCi, so erhält Mitgliedstaat i Ci

Dabei ist

— 
i der betreffende Mitgliedstaat,
— 
MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und
— 
C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.

▼B

Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung:

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

▼M1

— 
A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12

▼B

und für die anderen Kriterien:

— 
nur A

oder

— 
nicht mehr B als A und kein C.

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

▼M1

— 
kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12

▼B

und für die anderen Kriterien:

— 
mehr B als A

oder

— 
mindestens ein C.




ANHANG VI

Methodik zur Verfolgung von Klimamaßnahmen

Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für die Fazilität



 

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

001

Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

002

Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

002 a1

Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (1)mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

003

Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

004

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

005

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

005a1

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

006

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

007

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

0 %

0 %

008

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU

0 %

0 %

008a1

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen

0 %

0 %

009

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

0 %

0 %

010

Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

0 %

0 %

010a1

Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

0 %

0 %

010b

Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2)

40 %

0 %

011

IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden

0 %

0 %

011a

IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2)

40 %

0 %

012

IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion

0 %

0 %

013

Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben)

0 %

0 %

014

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten)

0 %

0 %

015

Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen

0 %

0 %

015a

Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzierungsinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen

0 %

0 %

016

Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen

0 %

0 %

017

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung)

0 %

0 %

018

Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen

0 %

0 %

019

Förderung von Innovationskernen, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen und Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen

0 %

0 %

020

Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung, Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation)

0 %

0 %

021

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich

0 %

0 %

022

Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel

100 %

40 %

023

Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft

40 %

100 %

024

Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen

40 %

40 %

024a

Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen

40 %

40 %

024b

Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (3)

100 %

40 %

025

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen

40 %

40 %

025a

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (4)

100 %

40 %

025b

Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (5)

40 %

40 %

026

Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen

40 %

40 %

026a

Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (6)

100 %

40 %

027

Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen

100 %

40 %

028

Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind

100 %

40 %

029

Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne

100 %

40 %

030

Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (7)

40 %

40 %

030a

Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (8)

100 %

40 %

031

Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer

100 %

40 %

032

Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie)

100 %

40 %

033

Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung

100 %

40 %

034

Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung

40 %

40 %

034a0

Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (9)

100 %

40 %

034a1

Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen

0 %

0 %

034a2

Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll

0 %

0 %

035

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

100 %

100 %

036

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

100 %

100 %

037

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

100 %

100 %

038

Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze

0 %

100 %

039

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung)

0 %

100 %

039a

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (10)

40 %

100 %

040

Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung)

40 %

100 %

041

Abwasserrückgewinnung und -behandlung

0 %

100 %

041a

Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (11)

40 %

100 %

042

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling

40 %

100 %

042a

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Abfallbewirtschaftung für Restmüll

0 %

100 %

044

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling

40 %

100 %

044a

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle

0 %

100 %

045

Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff

0 %

100 %

045a

Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (12)

100 %

100 %

046

Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten

0 %

100 %

046a

Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (13)

40 %

100 %

047

Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU

40 %

40 %

047a

Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen

40 %

40 %

048

Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung

40 %

100 %

049

Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

40 %

100 %

050

Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen

40 %

100 %

051

Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz)

0 %

0 %

052

Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

0 %

0 %

053

Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

0 %

0 %

054

Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

0 %

0 %

055

Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten)

0 %

0 %

055a

Informations- und Kommunikationstechnologien: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (2)

40 %

0 %

056

Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz (14)

0 %

0 %

057

Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz

0 %

0 %

058

Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten

0 %

0 %

059

Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen

0 %

0 %

060

Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz

0 %

0 %

061

Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz

0 %

0 %

062

Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen)

0 %

0 %

063

Digitalisierung des Verkehrs: Straße

0 %

0 %

063a

Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Straße

40 %

0 %

064

Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz

100 %

40 %

065

Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz

100 %

40 %

066

Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken

40 %

40 %

066a

Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15)

100 %

40 %

067

Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz

100 %

40 %

068

Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz

100 %

40 %

069

Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken

40 %

40 %

069a

Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (15)

100 %

40 %

070

Digitalisierung des Verkehrs: Schiene

40 %

0 %

071

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

40 %

40 %

072

Rollendes Material

0 %

40 %

072a

Elektrisch/mit Null-Emissionen betriebenes (16)rollendes Material

100 %

40 %

073

Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (17)

100 %

40 %

074

Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (18)

100 %

40 %

075

Infrastruktur für den Fahrradverkehr

100 %

100 %

076

Digitalisierung des Nahverkehrs

0 %

0 %

076a

Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Nahverkehr

40 %

0 %

077

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (19)

100 %

40 %

078

Multimodaler Verkehr (TEN-V)

40 %

40 %

079

Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr)

40 %

40 %

080

Seehäfen (TEN-V)

0 %

0 %

080a

Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

40 %

0 %

081

Andere Seehäfen

0 %

0 %

081a

Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

40 %

0 %

082

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

0 %

0 %

082a

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

40 %

0 %

083

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

0 %

0 %

083a0

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

40 %

0 %

083a1

Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen

0 %

0 %

084

Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger

0 %

0 %

084a

Digitalisierung des Verkehrs, dessen Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger

40 %

0 %

085

Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

0 %

0 %

086

Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich)

0 %

0 %

087

Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich)

0 %

0 %

088

Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

0 %

0 %

089

Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

0 %

0 %

090

Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben)

0 %

0 %

091

Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen

0 %

0 %

092

Einrichtungen des Gesundheitswesens

0 %

0 %

093

Medizinische Ausrüstung

0 %

0 %

094

Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen

0 %

0 %

095

Digitalisierung des Gesundheitswesens

0 %

0 %

096

Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

0 %

0 %

097

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt

0 %

0 %

098

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose

0 %

0 %

099

Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen

0 %

0 %

100

Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen

0 %

0 %

101

Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen

0 %

0 %

102

Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen

0 %

0 %

103

Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge

0 %

0 %

104

Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

0 %

0 %

105

Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt

0 %

0 %

106

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen

0 %

0 %

107

Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung

0 %

0 %

108

Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen

0 %

0 %

109

Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen

0 %

0 %

110

Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns

0 %

0 %

111

Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

112

Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

113

Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

114

Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

115

Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft

0 %

0 %

116

Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben

0 %

0 %

117

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion

0 %

0 %

118

Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma

0 %

0 %

119

Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt

0 %

0 %

120

Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen

0 %

0 %

121

Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen

0 %

0 %

122

Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen

0 %

0 %

123

Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

124

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

0 %

0 %

125

Maßnahmen zur Modernisierung von Systemen der sozialen Absicherung, einschließlich der Förderung des Zugangs zur sozialen Absicherung

0 %

0 %

126

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern

0 %

0 %

127

Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen

0 %

0 %

128

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen

0 %

0 %

129

Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten

0 %

0 %

130

Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten

0 %

100 %

131

Sanierung und Sicherheit des öffentlichen Raums

0 %

0 %

131a

Initiativen im Bereich der Raumordnung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien

0 %

0 %

132

Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen

0 %

0 %

133

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats

0 %

0 %

134

Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

0 %

0 %

135

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext

0 %

0 %

135a

Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement

0 %

0 %

136

Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung

0 %

0 %

137

Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

0 %

0 %

138

Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen

40 %

40 %

139

Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen

0 %

0 %

140

Information und Kommunikation

0 %

0 %

141

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

0 %

0 %

142

Bewertung und Studien, Datenerhebung

0 %

0 %

143

Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern

0 %

0 %

01

Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und der grünen Wirtschaft

100 %

 

(1)   

Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

(2)   

Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der über den gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen. Wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“durch Datenzentren erforderlich ist.

(3)   

a) Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.

(4)   

Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.

(5)   

Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.

(6)   

Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Renovierung von Gebäuden zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 85 bis 92.

(7)   

Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.

(8)   

Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.

(9)   

Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100gCO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.

(10)   

Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.

(11)   

Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).

(12)   

Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.

(13)   

Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.

(14)   

Für die Interventionsbereiche 56 bis 62 können die Interventionsbereiche 73, 74 und 77 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.

(15)   

Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.

(16)   

Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen.

(17)   

Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.

(18)   

Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.

(19)   

Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.




ANHANG VII

Methodik für die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität

Methodik für die digitale Markierung:

Tabelle der Interventionen



Code

Interventionsbereich und Interventionskategorie (1)

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung für den digitalen Wandel

 

Interventionsbereich 1: Konnektivität

DESI-Dimension 1: Konnektivität

 

051

Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) (2)

100 %

052

Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

100 %

053

Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

100 %

054

Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) (3)

100 %

054a

5G-Netzwerkversorgung, darunter ständige Konnektivität an Verkehrswegen; Gigabit-Netzanbindung (Netzwerke, die zumindest eine Geschwindigkeit von 1 Gigabit pro Sekunde für Hoch- und Herunterladen ermöglichen) für die wichtigsten Akteure in Gesellschaft und Wirtschaft wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und die wichtigsten Erbringer von öffentlichen Dienstleistungen

100 %

054b

Breite räumliche Verfügbarkeit der Anbindung an Mobilfunk-Datendienste

100 %

 

Interventionsbereich 2: Investitionen in FuE mit Bezug zur Digitalwirtschaft

DESI: „Die IKT-Branche in der EU und ihre Leistungen in Bezug auf FuE“

 

009a

Investitionen in FuI mit Bezug zur Digitalwirtschaft (Exzellenzzentren im Bereich der Forschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Machbarkeitsstudien, Erwerb von immateriellen Anlagewerten für FuI-Maßnahmen mit Bezug zur Digitalwirtschaft)

100 %

 

Interventionsbereich 3: Humankapital

DESI-Dimension 2: Humankapital

 

012

IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion (4)

100 %

016

Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen

40 %

108

Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen (5)

100 %

099

Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen

40 %

100

Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen

40 %

 

Interventionsbereich 4: Elektronische Behördendienste, digitale Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und lokale digitale Systeme

DESI-Dimension 5: Digitale Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

 

011

IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden (6)

100 %

011a

IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7)

100 %

011b

Umsetzung des europäischen Systems für digitale Identifizierung für öffentliche und private Nutzung

100 %

013

Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben)

100 %

095

Digitalisierung des Gesundheitswesens

100 %

063

Digitalisierung des Verkehrs: Straße

100 %

063a

Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Straße

100 %

070

Digitalisierung des Verkehrs: Schiene

100 %

071

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

100 %

076

Digitalisierung des Nahverkehrs

100 %

076a

Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist Nahverkehr

100 %

084

Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger

100 %

084a

Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger

100 %

033

Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung

40 %

011c

Digitalisierung des Justizwesens

100 %

 

Interventionsbereich 5: Digitalisierung von Unternehmen

DESI Dimension 4: Einbeziehung digitaler Technologien

 

010

Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

100 %

010a

Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

100 %

010b

Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7)

100 %

014

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebiete) (8)

40 %

015

Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen (8)

40 %

017

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) (8)

40 %

018

Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen (8)

40 %

019

Förderung von Innovationskernen, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen (8) (9)

40 %

020

Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung und Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) (8)

40 %

021

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich (8)

40 %

021a

Förderung der Erzeugung und Verbreitung digitaler Inhalte

100 %

 

Interventionsbereich 6: Investitionen in digitale Kapazitäten und die Verbreitung fortgeschrittener Technologien

DESI-Dimension 4: Einbeziehung digitaler Technologien + Ad-hoc-Datenerhebungen

 

055

Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und groß dimensionierter IT-Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten)

100 %

055a

Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und groß dimensionierter IT-Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (7)

100 %

021b

Entwicklung von hochgradig spezialisierten Unterstützungsdienstleistungen und -einrichtungen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen (nationale HPC-Kompetenzzentren, Cyberzentren, Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz, Blockchain, Internet der Dinge usw.)

100 %

021c

Investitionen in fortgeschrittene Technologien wie: Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik bzw. Quantenkommunikation (einschließlich Quantenverschlüsselung); die Gestaltung, Herstellung und Systemintegration im Bereich der Mikroelektronik; die nächste Generation europäischer Daten-, Cloud- und Edge-Kapazitäten (Infrastrukturanlagen, Plattformen und Dienstleistungen); virtuelle und erweiterte Realität, technologieintensive Innovation und andere fortgeschrittene digitale Technologien. Investitionen in die Absicherung der digitalen Lieferkette.

100 %

021d

Entwicklung und Anwendung von Technologien, Maßnahmen und Unterstützungseinrichtungen im Bereich der Cybersicherheit für die Nutzung im öffentlichen und privaten Sektor.

100 %

 

Interventionsbereich 7: Umweltfreundlichere Gestaltung der Digitalwirtschaft

 

027a

Investitionen in Technologien, Fähigkeiten, Infrastruktureinrichtungen und Lösungen, die die Energieeffizienz verbessern und die Klimaneutralität von Datenzentren und -netzen sicherstellen

100 %

(1)   

Die Beschreibungen der Interventionen in dieser Tabelle lassen die Frage der Einhaltung von Wettbewerbsregeln unberührt, insbesondere damit dafür gesorgt ist, dass mit den Interventionen keine privaten Investitionen verdrängt werden.

(2)   

Einschließlich Seekabel in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern.

(3)   

Einschließlich 5G- und 6G-Netze.

(4)   

Einschließlich: Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen (wie etwa Investitionen in Infrastruktureinrichtungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie), darunter Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung.

(5)   

Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.

(6)   

Wie etwa die Verwendung fortgeschrittener Technologien (z. B. Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz) für öffentliche Dienstleistungen und Entscheidungsfindung und Interoperabilität von digital erbrachten öffentlichen Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen (auf regionaler, nationaler und grenzübergreifender Ebene).

(7)   

Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen. Wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“durch Datenzentren erforderlich ist.

(8)   

Der digitale Koeffizient von 40 % sollte nur angewandt werden, wenn sich die Intervention auf Elemente konzentriert, die direkt mit der Digitalisierung von Unternehmen in Verbindung stehen, wie etwa digitale Erzeugnisse, IKT-Anlagen usw.

(9)   

Einschließlich sozialwirtschaftlicher Unternehmen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

( 4 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

( 5 ) Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 7 ) Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat; Stand Mai 2020 für historische Daten.

( 8 ) Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat. Stichtag ist der 20. September 2022 für die historischen Daten, die für die Anwendung des Zuweisungsschlüssels in diesem Anhang verwendet werden. Fossile Brennstoffe umfassen feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf und Torferzeugnisse, Ölschiefer und Ölsand, Erdöl und Erdölerzeugnisse (ausgenommen Biobrennstoffanteil), Erdgas sowie nicht verwertbare Abfälle.