02021R0133 — DE — 01.05.2024 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/133 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format

(ABl. L 042 vom 5.2.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1061 DER KOMMISSION  vom 10. April 2024

  L 1061

1

11.4.2024




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/133 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format



Artikel 1

Mittel zum Austausch der Daten

(1)  
Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, über jeden nationalen Zugangspunkt des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der Union eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung, die dem in Artikel 2 festgelegten Format und der Struktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen entspricht.
(2)  
Die Genehmigungsbehörde nutzt EUCARIS als Mittel zum Austausch von Daten der Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format nach Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 2

Grundformat und Grundstruktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen

(1)  
Format und Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen gemäß Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 beruhen auf der Struktur und den Grundsätzen der Extensible Markup Language (XML).
(2)  
Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde nutzen die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information — IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurden, für ihren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format.
(3)  
Die IVI-Meldungen enthalten alle Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 3

Verfahren zur Änderung der Datenelemente

(1)  
Nach Konsultation des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Forums für den Informationsaustausch über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) unterrichtet die Kommission die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei über die Änderungen der Spezifikationen der Datenelemente für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
(2)  
Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei nimmt innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union die in Absatz 1 genannten erforderlichen Änderungen an den IVI-Meldungen vor.
(3)  
Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei erstellt jährlich eine Übersicht mit der Planung des Zeitpunkts bzw. der Zeitpunkte der Veröffentlichung der gemäß Absatz 2 erstellten geänderten Fassung der IVI und setzt das Forum und die Kommission zu Beginn jedes Jahres davon in Kenntnis. Es dürfen höchstens zwei Veröffentlichungen von IVI-Meldungen pro Jahr erfolgen.
(4)  
Die Kommission übermittelt dem Forum die geänderte Fassung der IVI-Meldungen und die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine für EUCARIS.
(5)  
Die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden, die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller setzen die geänderte Fassung der IVI-Meldungen in ihren jeweiligen Systemen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union um.
(6)  
Die Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 zur Verfügung stellt, stützt sich auf die jüngsten IVI-Meldungen, die die jüngsten Änderungen der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform widerspiegeln.
(7)  
Die Kommission legt die Zeitpunkte der Anwendung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 fest, wobei sie die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine der IVI-Meldungen berücksichtigt.

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Artikel 3a

Ausnahme für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden

Abweichend von den Artikeln 1 und 2 reicht es für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, aus, die Datenelemente der elektronischen Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung durch manuelle Eingabe oder durch Hochladen einer IVI-XML-Datei zur Verfügung zu stellen.

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Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.