02020R2093 — DE — 01.01.2024 — 002.001


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►B

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2022/2496 DES RATES  vom 15. Dezember 2022

  L 325

11

20.12.2022

►M2

VERORDNUNG (EU, EURATOM) 2024/765 DES RATES  vom 29. Februar 2024

  L 765

1

29.2.2024




▼B

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mehrjähriger Finanzrahmen

Mit dieser Verordnung wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR“) festgelegt.

Artikel 2

Einhaltung der Obergrenzen des MFR

(1)  
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden „Organe“) halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben (im Folgenden „MFR-Obergrenzen“) ein.

Die Teilobergrenze für Rubrik 3 gemäß Anhang I wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.

▼M2

(2)  
Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.

▼B

Ist es erforderlich, die Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR für ein bestimmtes Jahr übersteigen.

(3)  
Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.

▼M1

Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.

▼M2

Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2024 bis 2027 bis zu einer Höhe von insgesamt 33 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Form von Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.

▼B

Artikel 3

Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

(1)  
Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung anderweitiger Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die im geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) festgelegte Eigenmittelobergrenze übersteigt.
(2)  
Die MFR-Obergrenzen werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Einhaltung der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze sicherzustellen.

KAPITEL 2

ANPASSUNGEN DES MFR

Artikel 4

Technische Anpassungen

(1)  

Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:

a) 

eine Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1;

b) 

eine Berechnung des verfügbaren Spielraums im Rahmen der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze;

c) 

eine Berechnung des im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum verfügbaren Betrags der Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie des Gesamthöchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

d) 

eine Berechnung der Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie des Höchstbetrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;

e) 

eine Berechnung der zusätzlichen Mittelzuweisungen für spezifische Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und des Ergebnisses der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 5 Absatz 2;

▼M2

f) 

eine Berechnung des für das EURI-Instrument verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a;

g) 

eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.

▼B

(2)  
Die Kommission nimmt die technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.
(3)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse der technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen.
(4)  
Unbeschadet der Artikel 6 und 7 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 5

Programmspezifische Anpassung

(1)  

Ein Betrag in Höhe der Einnahmen aus von den Organen der Union gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 ( 2 ) und (EG) Nr. 139/2004 ( 3 ) des Rates verhängten Geldbußen, der gemäß Artikel 107 der Haushaltsordnung in den Haushaltsplan des Jahres n-1 eingestellt wird, steht nach Abzug des Betrags für das Jahr n-1 gemäß Artikel 141 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 4 ) für eine zusätzliche Zuweisung folgender Mittel zur Verfügung:

a) 

Mittel für Verpflichtungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, zugunsten der in Anhang II aufgeführten Programme entsprechend den für diese Programme in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegten Prozentsätzen und

b) 

Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027.

▼M2

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 10 155 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).

▼B

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen für die Programme im Zeitraum 2022 bis 2027 ist in der Spalte „Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt.

(2)  
Die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den betreffenden Rubriken für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, werden um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen entsprechend den Prozentsätzen, die für diese Rubriken in der Spalte „Verteilungsschlüssel“ der in Anhang II enthaltenen Tabelle festgelegt sind, nach oben angepasst. Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, wird automatisch um die Beträge der in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Mittelzuweisungen nach oben angepasst.

Artikel 6

Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit einer allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

(1)  
Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union angenommen werden, aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen entsprechend angepasst.
(2)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.
(3)  
Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden.

Artikel 7

Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

(1)  
Sollten neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit sowie das Instrument für Grenzmanagement und Visa des Fonds für integriertes Grenzmanagement nach dem 1. Januar 2021 angenommen werden, so werden die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel jeweils zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen entsprechend angepasst.
(2)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.

KAPITEL 3

BESONDERE INSTRUMENTE

ABSCHNITT 1

Thematische besondere Instrumente

▼M2

Artikel 8

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(1)  
Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(2)  
Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 9

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

(1)  

Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird aus zwei Instrumenten gebildet, die für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden können:

a) 

der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ( 6 ) festgelegt sind (im Folgenden ‚Europäische Solidaritätsreserve‘), und

b) 

der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern (im Folgenden ‚Soforthilfereserve‘).

(2)  
Die Europäische Solidaritätsreserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 016  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung der Europäischen Solidaritätsreserve verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus dem für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu finanzieren.

(3)  
Die Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 508 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(4)  
Die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

▼B

Artikel 10

Reserve für die Anpassung an den Brexit

(1)  
Mit einer Reserve für die Anpassung an den Brexit wird Unterstützung bereitgestellt, um unvorhergesehenen und nachteiligen Auswirkungen in den am schwersten vom Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren zu begegnen, vorbehaltlich der in dem entsprechenden Instrument festgelegten Bedingungen und im Einklang mit diesen.

▼M2

(2)  
Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 4 491  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

▼B

(3)  
Die Mittel für die Reserve für die Anpassung an den Brexit werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

▼M2

Artikel 10a

EURI-Instrument

(1)  

Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates ( 7 ) auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden. Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018):

— 
2025 – 2 332  Mio. EUR,
— 
2026 – 3 196  Mio. EUR,
— 
2027 – 4 168  Mio. EUR.
(2)  
Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden.

Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt.

(3)  

Das EURI-Instrument umfasst Folgendes:

a) 

einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden. Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen;

b) 

nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist.

Jedes Jahr berechnet die Kommission im Rahmen der in Artikel 4 genannten technischen Anpassungen den verfügbaren Betrag auf der Grundlage von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der in den Vorjahren für diesen Zweck ausgewiesenen Beträge.

Artikel 10b

Ukrainereserve

(1)  
Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden.
(2)  
Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
(3)  
Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.
(4)  
Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

▼B

ABSCHNITT 2

Nicht-thematische besondere Instrumente

Artikel 11

Instrument für einen einzigen Spielraum

(1)  

Das Instrument für einen einzigen Spielraum umfasst Folgendes:

a) 

ab 2022 die Beträge der im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2022 bis 2027 hinaus bereitzustellen sind;

b) 

ab 2022 die Beträge, die der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 entsprechen, um die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2022 bis 2027 nach oben anzupassen; und

c) 

zusätzliche Beträge, die über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen oder der Mittel für Zahlungen eines bestimmten Jahres, oder gegebenenfalls beides, hinaus bereitgestellt werden können, sofern sie hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren MFR-Rubriken für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre und hinsichtlich der Mittel für Zahlungen in vollem Umfang gegen die Spielräume unter der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet worden sind.

Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die gemäß den Buchstaben a und b jenes Unterabsatzes gegebenenfalls verfügbaren Beträge nicht ausreichen und in jedem Fall als letztes Mittel, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren.

Eine Inanspruchnahme der Mittel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nicht dazu führen, dass die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre überschritten werden. Jegliche gemäß jenem Buchstaben aufgerechneten Beträge dürfen daher nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden.

(2)  

Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c darf in einem bestimmten Jahr folgende Gesamtwerte nicht überschreiten:

a) 

0,04 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Verpflichtungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4;

b) 

0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union in Form von Mitteln für Zahlungen, berechnet im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR gemäß Artikel 4.

Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum in einem bestimmten Jahr muss mit den im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenzen vereinbar sein.

(3)  

Die jährlichen Anpassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen für die Jahre 2025 bis 2027 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2018) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze der Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:

— 
2025-8 000 Mio. EUR;
— 
2026-13 000 Mio. EUR;
— 
2027-15 000 Mio. EUR.

Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Beträge stellen zusätzliche Beträge zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Höchstbeträgen dar.

Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.

▼M2

(3a)  
Der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für das Jahr 2026, erhöht um den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Betrag, wird um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht.

▼B

(4)  
Die Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, um die Finanzierung von Ausgaben zu ermöglichen, die im Rahmen der entsprechenden für ein bestimmtes Jahr verfügbaren MFR-Obergrenzen nicht finanziert werden konnten.

Im Rahmen der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 nimmt die Kommission ab dem Jahr 2022 die Anpassung nach oben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vor.

▼M2

Artikel 12

Flexibilitätsinstrument

(1)  
Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Die Obergrenze der in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1 346  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.

Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind.

(2)  
Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen werden, verfallen.

▼B

KAPITEL 4

REVISION DES MFR

Artikel 13

Revision des MFR

(1)  
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 und der Artikel 14 bis 17 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
(2)  
In der Regel sind Vorschläge für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 vorzulegen und anzunehmen, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der betreffenden Haushaltsjahre eingeleitet wird.
(3)  
In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Revision betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden Nichtausschöpfung von Mitteln.
(4)  
Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.
(5)  
Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

Artikel 14

Revision aufgrund der Ausführungssituation

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 15

Revision im Falle einer Änderung der Verträge

Im Falle einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge wird der MFR einer entsprechenden Revision unterzogen.

Artikel 16

Revision im Falle einer Erweiterung der Union

Im Falle des Beitritts eines oder mehrerer Staaten zur Union wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

Artikel 17

Revision im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

KAPITEL 5

BEITRAG ZUR FINANZIERUNG VON GROSSPROJEKTEN

Artikel 18

Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

(1)  
Für Großprojekte gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 13 202 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.
(2)  
Für das Projekt „Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor“ (ITER) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 5 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

KAPITEL 6

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 19

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

(1)  
Die Organe ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.
(2)  
Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.
(3)  
Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.
(4)  
Je nach den zu erwartenden Diskussionen können in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen Triloge stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 20

Einheit des Haushaltsplans

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gemäß Artikel 332 AEUV erlässt.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG I

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)



 

 

 

 

 

 

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt 2021-2027

1.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

19 712

20 211

19 678

19 178

18 173

18 120

17 565

132 637

2.  Zusammenhalt, Resilienz und Werte

5 996

62 642

63 525

65 079

65 184

56 675

58 680

377 781

2a.  Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 666

56 673

57 005

57 436

57 772

48 302

48 937

327 791

2b.  Resilienz und Werte

4 330

5 969

6 520

7 643

7 412

8 373

9 743

49 990

3.  Natürliche Ressourcen und Umwelt

53 562

52 626

51 893

51 013

49 914

48 734

47 960

355 702

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

38 040

37 544

36 857

36 054

35 283

34 602

33 886

252 266

4.  Migration und Grenzmanagement

1 687

3 104

3 454

3 569

4 083

4 145

4 701

24 743

5.  Sicherheit und Verteidigung

1 598

1 750

1 762

2 112

2 277

2 398

2 576

14 473

6.  Nachbarschaft und die Welt

15 309

15 522

14 789

14 500

14 192

13 326

13 447

101 085

7.  Europäische öffentliche Verwaltung

10 021

10 215

10 342

10 454

10 554

10 673

10 843

73 102

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 742

7 878

7 945

7 997

8 025

8 077

8 188

55 852

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

107 885

166 070

165 443

165 905

164 377

154 071

155 772

1 079 523

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

154 065

153 850

152 682

151 436

151 175

151 175

151 175

1 065 558




ANHANG II

PROGRAMMSPEZIFISCHE ANPASSUNG — LISTE DER PROGRAMME, VERTEILUNGSSCHLÜSSEL UND GESAMTBETRAG DER ZUSÄTZLICHEN ZUWEISUNG AN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN



 

 

 

(in Mio. EUR, zu Preisen von 2018)

 

Verteilungsschlüssel

Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisung an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5

 

2022-2024

2025-2027

 

1.  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

36,36 %

41,79 %

4 000

Horizont Europa

27,27 %

31,34 %

3 000

Fonds „InvestEU“

9,09 %

10,45 %

1 000

2b.  Resilienz und Werte

54,55 %

47,76 %

5 155

EU4Health

26,37 %

15,37 %

2 055

Erasmus+

15,46 %

17,77 %

1 700

Kreatives Europa

5,45 %

6,26 %

600

Rechte und Werte

7,27 %

8,36 %

800

4.  Migration und Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

Fonds für integriertes Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

INSGESAMT

100,00 %

100,00 %

10 155



( 1 ) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

( 4 )  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

( 5 ) Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

( 7 ) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).