02020R0021 — DE — 13.10.2020 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/21 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(ABl. L 011 vom 15.1.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1318 DER KOMMISSION vom 22. September 2020

  L 309

4

23.9.2020




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/21 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer



▼M1

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

‚d) 

ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.‘

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.