02020L1828 — DE — 02.05.2023 — 001.001


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RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2022/1925 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2022

  L 265

1

12.10.2022




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RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)  
Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Sicherstellung des Bestehens eines Verfahrens für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit Bezug auf Verbandsklagen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Hierzu soll diese Richtlinie auch den Zugang der Verbraucher zur Justiz verbessern.
(2)  
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens ein Verfahren zur Erhebung von Verbandsklagen, das es qualifizierten Einrichtungen ermöglicht, Verbandsklagen zur Erwirkung sowohl von Unterlassungsentscheidungen als auch von Abhilfeentscheidungen zu erheben, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den Bereichen zu senken, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt werden.
(3)  
Die qualifizierten Einrichtungen können die ihnen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahrensmittel frei wählen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Erhebung der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.
(2)  
Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I in Bezug genommenen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, mit denen den Verbrauchern für Verstöße gemäß Artikel 1 vertragliche und außervertragliche Abhilfe zur Verfügung gestellt wird.
(3)  
Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und die Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2. 

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3. 

„Kollektivinteressen der Verbraucher“ das allgemeine Interesse der Verbraucher und, insbesondere im Hinblick auf Abhilfeentscheidungen, die Interessen einer Gruppe von Verbrauchern;

4. 

„qualifizierte Einrichtung“ jede Organisation oder öffentliche Stelle, welche die Verbraucherinteressen vertritt und die von einem Mitgliedstaat als für die Erhebung von Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie qualifiziert benannt wurde;

5. 

„Verbandsklage“ eine Klage zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die von einer qualifizierten Einrichtung als antragstellender Verfahrenspartei im Interesse von Verbrauchern erhoben wird, um eine Unterlassungsentscheidung oder eine Abhilfeentscheidung oder beides zu erwirken;

6. 

„innerstaatliche Verbandsklage“ eine Verbandsklage, die von einer qualifizierten Einrichtung in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die qualifizierte Einrichtung benannt wurde;

7. 

„grenzüberschreitende Verbandsklage“ eine Verbandsklage, die von einer qualifizierten Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als dem erhoben wird, in dem die qualifizierte Einrichtung benannt wurde;

8. 

„Praktik“ jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmers;

9. 

„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

10. 

„Abhilfeentscheidung“ eine Entscheidung, durch die ein Unternehmer verpflichtet wird, den betroffenen Verbrauchern je nach Fall und soweit dies im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.



KAPITEL 2

VERBANDSKLAGEN

Artikel 4

Qualifizierte Einrichtungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen von hierzu von den Mitgliedstaaten benannten qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen einschließlich solcher, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat repräsentieren, als für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen, für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen oder für die Erhebung beider Arten von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung benannt werden können.
(3)  

Die Mitgliedstaaten benennen eine unter Absatz 2 fallende Organisation auf deren Benennungsantrag hin als für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung, wenn diese Einrichtung sämtliche nachstehenden Kriterien einhält:

a) 

sie ist eine nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats gegründete juristische Person, die vor ihrem Benennungsantrag nachweislich zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist;

b) 

aus ihrem Satzungszweck ergibt sich, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen gemäß den in Anhang I bestimmten Rechtsvorschriften der Union hat;

c) 

sie verfolgt keinen Erwerbszweck;

d) 

über sie ist kein ein Insolvenzverfahren eröffnet und sie ist nicht für insolvent erklärt worden;

e) 

sie ist unabhängig und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern;

f) 

sie macht auf geeignete Weise — insbesondere auf ihrer Website — in klarer und verständlicher Sprache Angaben öffentlich zugänglich, die die Einhaltung der Kriterien der Buchstaben a bis e durch die Einrichtung belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten.

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kriterien, die sie für die Benennung einer Organisation als qualifizierte Einrichtung für die Zwecke der Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen heranziehen, mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen, um ein wirksames und effizientes Funktionieren dieser Verbandsklagen zu gewährleisten.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kriterien nach Absatz 3 auch für die Benennung qualifizierter Einrichtungen für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen gelten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können eine Organisation als qualifizierte Einrichtung auf deren Antrag hin ad hoc für die Erhebung einer bestimmten innerstaatlichen Verbandsklage benennen, wenn diese Organisation die im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien für die Benennung als qualifizierte Einrichtung einhält.
(7)  
Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen als für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtungen benennen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass öffentliche Stellen, die bereits als qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/22/EG benannt wurden, weiterhin als qualifizierte Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie benannt bleiben.

Artikel 5

Unterrichtung über qualifizierte Einrichtungen und Überwachung dieser Einrichtungen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 26. Dezember 2023 ein Verzeichnis der vorab für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen, einschließlich des jeweiligen Namens und Satzungszwecks. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen an diesem Verzeichnis mit. Die Mitgliedstaaten machen dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich.

Die Kommission stellt ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen zusammen und macht es öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis mit jeder Änderung des Verzeichnisses der qualifizierten Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die der Kommission mitgeteilt wird.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen benannt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre, ob die qualifizierten Einrichtungen die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien nach wie vor einhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine qualifizierte Einrichtung ihren Status verliert, wenn sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält.
(4)  
Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien einhält‚ so führt der Mitgliedstaat, der diese qualifizierte Einrichtung benannt hat, auf diese Bedenken hin eine Überprüfung durch. Gegebenenfalls hebt der Mitgliedstaat die Benennung dieser qualifizierten Einrichtung auf, wenn diese eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält. Der beklagte Unternehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbandsklage beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung geltend zu machen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen für die Zwecke des Absatzes 4 und teilen der Kommission die Namen und Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis dieser Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 6

Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen vorab benannt wurden, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden diese Verbandsklagen erheben können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der mutmaßliche Verstoß gegen Unionsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, eine Verbandsklage vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats durch mehrere qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.
(3)  
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden akzeptieren das Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 als Nachweis der Befugnis einer qualifizierten Einrichtung, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben, unbeschadet des Rechts des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung deren Klage in einem konkreten Fall rechtfertigt.

Artikel 7

Verbandsklagen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden durch nach Artikel 4 benannte qualifizierte Einrichtungen erhoben werden können.
(2)  
Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so macht sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gegenüber hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern.
(3)  
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen die Zulässigkeit einer bestimmten Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht.
(4)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, mindestens auf folgende Maßnahmen zu klagen:

a) 

Unterlassungsentscheidungen;

b) 

Abhilfeentscheidungen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu berechtigen, die Maßnahmen nach Absatz 4 gegebenenfalls im Rahmen einer einzigen Verbandsklage geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Entscheidungen im Rahmen einer Entscheidung zusammengefasst werden können.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und dass diese qualifizierten Einrichtungen die Rechte und Pflichten einer antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sind befugt, den Nutzen aus der in Absatz 4 in Bezug genommenen Maßnahmen ziehen zu können.
(7)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden offensichtlich unbegründete Klagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nach dem nationalen Recht abweisen können.

Artikel 8

Unterlassungsentscheidungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Unterlassungsentscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a in folgenden Arten gibt:

a) 

einstweilige Verfügungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik als Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 betrachtet wird;

b) 

endgültige Entscheidungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt.

(2)  

Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe b, Folgendes enthalten:

a) 

eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt, und

b) 

die Verpflichtung, die Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder die Verpflichtung, eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.

(3)  

Damit eine qualifizierte Einrichtung eine Unterlassungsentscheidung erwirken kann, müssen einzelne Verbraucher nicht ihren Willen äußern, sich durch diese qualifizierte Einrichtung repräsentieren zu lassen. Die qualifizierte Einrichtung ist nicht verpflichtet folgendes nachzuweisen:

a) 

den tatsächlichen Verlust oder Schaden, der einzelnen von dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstoß betroffenen Verbrauchern entstanden ist, oder

b) 

das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Unternehmer.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht Bestimmungen einführen oder beibehalten, aufgrund deren eine qualifizierte Einrichtung Unterlassungsentscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur beantragen kann, nachdem sie Konsultationen mit dem Unternehmer mit dem Ziel aufgenommen hat, dass dieser den Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 beendet. Beendet der Unternehmer den Verstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Konsultationsersuchens, so kann die qualifizierte Einrichtung unmittelbar eine Verbandsklage auf eine Unterlassungsentscheidung erheben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich sind.

Artikel 9

Abhilfeentscheidungen

(1)  
Durch eine Abhilfeentscheidung wird der Unternehmer verpflichtet, den betroffenen Verbrauchern, je nach Fall und soweit dies im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften dazu fest, auf welche Weise und in welchem Stadium einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen die einzelnen von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher nach Erhebung der Verbandsklage innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen äußern können, ob sie durch die qualifizierte Einrichtung im Rahmen der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen repräsentiert werden wollen und an das Ergebnis der Verbandsklage gebunden sein wollen.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einzelne Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, vor dem beziehungsweise vor der eine Verbandsklage erhoben worden ist, ihren Willen, bei der Klage repräsentiert zu sein, ausdrücklich äußern müssen, damit diese Verbraucher an das Ergebnis des Verbandsklageverfahrens gebunden sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in einer Verbandsklage repräsentieren zu lassen, sich weder in anderen Verbandsklagen dieser Art aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer repräsentieren lassen können, noch die Möglichkeit haben, eine Einzelklage aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen ferner Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht mehr als einmal eine Entschädigung aus demselben Klagegrund gegen denselben Unternehmer erhalten.
(5)  
Werden in der Abhilfeentscheidung nicht einzelne Verbraucher aufgeführt, die Anspruch auf die in der Abhilfeentscheidung vorgesehene Abhilfe haben, so muss darin zumindest die Gruppe von Verbrauchern festgelegt werden, die Anspruch auf die genannte Abhilfe hat.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher aufgrund einer Abhilfeentscheidung Anspruch darauf haben, dass ihnen die in diesen Abhilfeentscheidungen vorgesehene Abhilfe zugutekommt, ohne eine gesonderte Klage erheben zu müssen.
(7)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften oder behalten Vorschriften bei, in denen die Fristen geregelt werden, innerhalb deren der einzelne Verbraucher Abhilfeentscheidungen in Anspruch nehmen kann. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften bezüglich der Zweckbestimmung nicht in Anspruch genommener Abhilfebeträge, die während der festgelegten Fristen nicht abgerufen werden, festlegen.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit besteht, Verbandsklagen zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen zu erheben, ohne dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vorher in einem gesonderten Verfahren das Vorliegen eines Verstoßes gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgestellt haben muss.
(9)  
Die durch Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer Verbandsklage gewährte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehenden Abhilfe, die nicht Gegenstand der Verbandsklage war.

Artikel 10

Finanzierung von Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer von einem Dritten finanzierten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen, soweit eine Drittfinanzierung nach dem nationalen Recht zulässig ist, Interessenkonflikte vermieden werden und dass bei einer Finanzierung durch Dritte, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen haben, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage nicht aus dem Fokus gerät.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher, dass

a) 

die Entscheidungen qualifizierter Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, nicht ungebührlich von einem Dritten in einer Weise beeinflusst werden, die den Kollektivinteressen der von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher abträglich wäre;

b) 

die Verbandsklage nicht gegen einen Beklagten erhoben wird, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen befugt sind, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu überprüfen, falls begründete Zweifel an der Einhaltung entstehen. Zu diesem Zweck legen die qualifizierten Einrichtungen dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsübersicht offen, in der die für die Verbandsklage in Anspruch genommenen Finanzierungsquellen aufgelistet sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sicher, dass die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden befugt sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und nötigenfalls der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmte Verbandsklage zu entziehen. Wird der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmten Verbandsklage entzogen, so berührt diese Entziehung nicht die Rechte der von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher.

Artikel 11

Abhilfevergleiche

(1)  

Zur Bestätigung eines Vergleichs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen einer Verbandsklage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen Folgendes gegeben ist:

a) 

Die qualifizierte Einrichtung und der Unternehmer können dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gemeinschaftlich einen Vergleich über Abhilfe für die betroffenen Verbraucher vorschlagen, oder

b) 

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der qualifizierten Einrichtung und des Unternehmers die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfe zu vereinbaren.

(2)  
Die Vergleiche nach Absatz 1 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder durch die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob es bzw. sie die Bestätigung eines Vergleichs ablehnen muss, der im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht oder Bedingungen enthält, die nicht vollstreckbar sind, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, insbesondere die der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden ermöglichen, die Bestätigung eines Vergleichs mit der Begründung abzulehnen, dass der Vergleich unfair ist.
(3)  
Bestätigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Vergleich nicht, so setzt das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde das betreffende Verbandsklageverfahren fort.
(4)  
Die bestätigten Vergleiche sind für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, durch die einzelne Verbraucher, die von der Verbandsklage und dem anschließenden Vergleich betroffen sind, die Möglichkeit erhalten, den Vergleich nach Absatz 1 anzunehmen oder abzulehnen.

(5)  
Die durch einen bestätigten Vergleich nach Absatz 2 erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

Artikel 12

Aufteilung der Kosten der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen unterliegende Partei die von der obsiegenden Partei getragenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im geltenden nationalen Recht für Gerichtsverfahren im Allgemeinen vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlt.
(2)  
Einzelne von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffene Verbraucher tragen nicht die Kosten des Verfahrens.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen ein einzelner Verbraucher, der von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen ist, dazu verurteilt werden, Verfahrenskosten zu tragen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des einzelnen Verbrauchers verursacht wurden.

Artikel 13

Unterrichtung über Verbandsklagen

(1)  

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass qualifizierte Einrichtungen insbesondere auf ihrer Website Angaben machen über

a) 

die Verbandsklagen, die sie bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde erheben wollen,

b) 

den Stand der Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erhoben haben, und

c) 

die Ergebnisse der Verbandsklagen gemäß Buchstaben a und b.

(2)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass den von einer laufenden Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffenen Verbrauchern rechtzeitig und durch geeignete Mittel Informationen über die Verbandsklage gegeben werden, sodass die Verbraucher die Möglichkeit haben, ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen zu äußern, in dieser Verbandsklage gemäß Artikel 9 Absatz 2 repräsentiert werden zu wollen.
(3)  
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Unternehmer, die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher auf Kosten des Unternehmers über rechtskräftige Entscheidungen zu Maßnahmen nach Artikel 7 und über bestätigte Vergleiche nach Artikel 11 auf eine Art und Weise zu unterrichten, welche die Umstände des Falls berücksichtigt und innerhalb bestimmter Fristen erfolgt, wo dies gerechtfertigt ist auch durch gesonderte Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Verbraucher auf andere Weise über rechtskräftige Entscheidungen oder gerichtlich bestätigte Vergleiche unterrichtet werden.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, nach denen der Unternehmer eine solche Unterrichtungspflicht gegenüber Verbrauchern nur hat, wenn er von einer qualifizierten Einrichtung dazu aufgefordert wird.

(4)  
Die in Absatz 3 genannten Informationspflichten gelten sinngemäß für die qualifizierten Einrichtungen in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die obsiegende Partei sich die Kosten für die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage gemäß Artikel 12 Absatz 1 erstatten lassen kann.

Artikel 14

Elektronische Datenbanken

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nationale elektronische Datenbanken einrichten, die über Websites öffentlich zugänglich sind und die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sowie allgemeine Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen enthalten.
(2)  
Richtet ein Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank gemäß Absatz 1 ein, so teilt er der Kommission die Internetadresse mit, unter der die elektronische Datenbank aufgerufen werden kann.
(3)  

Die Kommission richtet zu folgenden Zwecken eine elektronische Datenbank ein und pflegt diese:

a) 

für alle Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 und Artikel 23 Absatz 2 und

b) 

für die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 20 Absatz 4 genannten qualifizierten Einrichtungen.

(4)  

Die elektronische Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist den Folgenden jeweils im erforderlichen Umfang direkt zugänglich:

a) 

den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 Absatz 5,

b) 

den Gerichten und Verwaltungsbehörden, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist,

c) 

den von den Mitgliedstaaten für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen sowie

d) 

der Kommission.

Die von den Mitgliedstaaten in der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ausgetauschten Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen nach Artikel 5 Absatz 1 benannt wurden, sind öffentlich zugänglich.

Artikel 15

Wirkungen rechtskräftiger Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen eines Verstoßes zum Schaden der Kollektivinteressen der Verbraucher von allen Parteien als Beweismittel gemäß dem nationalen Recht über die Beweismittelwürdigung im Rahmen anderer Klagen vor ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden, mit denen Abhilfeentscheidungen gegen denselben Unternehmer wegen derselben Praktik angestrebt werden, vorgelegt werden kann.

Artikel 16

Verjährungsfristen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass eine anhängige Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung nach Artikel 8 eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen für die von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher bewirkt, sodass diese Verbraucher nicht dadurch daran gehindert werden, danach Klage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu erheben, dass während der Verfahrensdauer einer Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung Verjährungsfristen abgelaufen sind.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine anhängige Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen bewirkt.

Artikel 17

Verfahrensbeschleunigung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 zügig behandelt werden.
(2)  
Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.

Artikel 18

Offenlegung von Beweismitteln

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine qualifizierte Einrichtung alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zur Stützung einer Verbandsklage ausreichen, und darauf hingewiesen hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung des Beklagten oder eines Dritten unterliegen, auf Antrag dieser qualifizierten Einrichtung das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit vom Beklagten oder dem Dritten offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag des Beklagten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht ebenfalls anordnen kann, dass die qualifizierte Einrichtung oder Dritte einschlägige Beweismittel offenlegen.

Artikel 19

Sanktionen

(1)  

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind:

a) 

Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder

b) 

Pflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können.

Artikel 20

Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die darauf abzielen sicherzustellen, dass die durch Verbandsklagen entstehenden Kosten die qualifizierten Einrichtungen nicht davon abhalten, ihr Recht auf Einleitung der Verfahren nach Artikel 7 wirksam auszuüben.
(2)  
Die Maßnahmen nach Absatz 1 können beispielsweise öffentliche Finanzierungen, einschließlich struktureller Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen, die Begrenzung der anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren oder den Zugang zu Prozesskostenhilfe umfassen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, die qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit geben, von den Verbrauchern, die ihren Willen geäußert haben, bei einer konkreten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert zu werden, für die Beteiligung an der Verbandsklage eine moderate Beitrittsgebühr oder eine vergleichbare Gebühr zu erheben.
(4)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1.



KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/22/EG wird mit Wirkung vom 25. Juni 2023 unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verbandsklagen an, die am 25. Juni 2023 oder danach erhoben werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verbandsklagen an, die vor dem 25. Juni 2023 erhoben werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die der Umsetzung von Artikel 16 dienen, lediglich auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen gemäß Artikel 2 Absatz 1 angewendet werden, die am 25. Juni 2023 oder danach erfolgt sind. Hierdurch darf jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen für Abhilfeansprüche aufgrund von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 23

Überwachung und Bewertung

(1)  
Frühestens am 26. Juni 2028 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist, sowie das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Richtlinie in grenzüberschreitenden Fällen, und zwar auch hinsichtlich der Rechtssicherheit.
(2)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:

a) 

Anzahl und Art der Verbandsklagen, die von ihren Gerichten beziehungsweise Verwaltungsbehörden abgeschlossen wurden;

b) 

Art der Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die Verfahrensparteien dieser Verbandsklagen;

c) 

Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

(3)  
Bis zum 26. Juni 2028 bewertet die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene behandelt werden können, indem das Amt eines Europäischen Bürgerbeauftragten für Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen geschaffen wird, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 24

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juni 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

LISTE DER VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

(1) 

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

(2) 

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(3) 

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1).

(4) 

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(5) 

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(6) 

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1): Artikel 5 bis 7 sowie Artikel 10 und 11.

(7) 

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 90 sowie Artikel 98 und 100.

(8) 

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4): Artikel 3 und 5.

(9) 

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51): Artikel 10 und Kapitel IV.

(10) 

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 4 bis 8 und Artikel 13.

(11) 

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(12) 

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(13) 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(14) 

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(15) 

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(16) 

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20 und 22.

(17) 

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(18) 

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(19) 

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(20) 

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

(21) 

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 23.

(22) 

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1): Artikel 1 bis 35.

(23) 

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(24) 

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55): Artikel 3 und Anhang I.

(25) 

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94): Artikel 3 und Anhang I.

(26) 

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(27) 

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10): Artikel 14 und Anhang I.

(28) 

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1): Artikel 183 bis 186.

(29) 

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

(30) 

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(31) 

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46): Artikel 4 bis 6.

(32) 

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59): Artikel 3 bis 8 sowie Artikel 19 bis 21.

(33) 

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11, Artikel 19 bis 26 sowie Artikel 28b.

(34) 

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1): Artikel 9 und 10.

(35) 

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(36) 

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(37) 

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(38) 

Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(39) 

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(40) 

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1): Artikel 9 bis 11a.

(41) 

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(42) 

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(43) 

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

(44) 

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

(45) 

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(46) 

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

(47) 

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(48) 

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349): Artikel 23 bis 29.

(49) 

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(50) 

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(51) 

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(52) 

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(53) 

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

(54) 

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(55) 

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19): Artikel 17 bis 24 sowie Artikel 28 bis 30.

(56) 

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(57) 

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1): Kapitel II.

(58) 

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176): Kapitel II.

(59) 

Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

(60) 

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(61) 

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(62) 

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1): Artikel 3 bis 6.

(63) 

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1): Artikel 3 bis 5.

(64) 

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36): Artikel 88, Artikel 98 bis 116 sowie Anhänge VI und VIII.

(65) 

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(66) 

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

▼M1

(67) 

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 21.9.2022, S. 1).

▼B




ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2009/22/EC

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 19

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absätze1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absätze 6 und 7

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d, e und f

Artikel 4 Absätze 4 und 5

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 13 Absätze 2, 4 und 5

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 6

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 8

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 10

Artikel 25

Artikel 11

Artikel 26