02020H0912 — DE — 26.10.2020 — 004.001


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►B

EMPFEHLUNG (EU) 2020/912 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung

(ABl. L 208I vom 1.7.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1052 DES RATES vom 16. Juli 2020

  L 230

26

17.7.2020

 M2

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1144 DES RATES vom 30. Juli 2020

  L 248

26

31.7.2020

 M3

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1186 DES RATES vom 7. August 2020

  L 261

83

11.8.2020

►M4

EMPFEHLUNG (EU) 2020/1551 DES RATES vom 22. Oktober 2020

  L 354

19

26.10.2020




▼B

EMPFEHLUNG (EU) 2020/912 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung



▼M4

1. Ab dem 22. Oktober 2020 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.

▼B

Für die Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU aufgehoben werden sollte, sollten die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2020 ( 1 ) über die dritte Bewertung der Anwendung der vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU festgelegten Methoden und Kriterien gelten. Die Kriterien beziehen sich auf die epidemiologische Lage und die Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher Distanzierung, sowie auf wirtschaftliche und soziale Erwägungen und sind kumulativ anzuwenden.

2. Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten die in Anhang I aufgeführten Drittländer insbesondere folgende Kriterien erfüllen:

— 
neue COVID-19-Fälle je 100 000 Einwohner in den letzten 14 Tagen, deren Zahl in etwa dem Durchschnitt in der EU (Stand 15. Juni 2020) entspricht oder darunter liegt,
— 
eine stabile oder rückläufige Entwicklung neuer Fälle im selben Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen und
— 
die allgemeine Reaktion auf COVID 19 unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Aspekte wie Tests, Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie der Zuverlässigkeit verfügbarer Informationen und Datenquellen und, falls erforderlich, des Gesamtdurchschnittswerts für alle Dimensionen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR). Die von den EU-Delegationen auf der Grundlage der Prüfliste im Anhang der Mitteilung vom 11. Juni 2020 vorgelegten Informationen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

3. Bei der Entscheidung darüber, ob die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen Drittstaatsangehörigen gilt, sollte dessen Wohnsitz in einem Drittland, für das die Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen aufgehoben wurden (und nicht seine Staatsangehörigkeit) ausschlaggebend sein.

4. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in Anhang I aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der oben festgelegten Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben. Verschlechtert sich die Lage in einem Drittstaat rasch, so sollte die Entscheidungsfindung zügig erfolgen.

5. Wenn vorübergehende Reisebeschränkungen für einen Drittstaat aufrechterhalten werden, sollten die folgenden Kategorien von Personen unabhängig vom Reisezweck von der Reisebeschränkung ausgenommen werden:

a) 

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist ( 2 ),

b) 

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt ( 3 ) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen EU-Richtlinien oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

Die Mitgliedstaaten können gleichwohl geeignete Maßnahmen ergreifen und beispielsweise vorschreiben, dass derartige Personen sich bei ihrer Rückkehr aus einem Drittstaat, für den die vorübergehende Reisebeschränkung beibehalten wird, einer Selbstisolation oder einer ähnlichen Maßnahme unterziehen müssen, sofern diese Anforderungen auch für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

Ferner sollten zwingend notwendige Reisen für die spezifischen Kategorien von Reisenden, die gemäß Anhang II eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, gestattet sein ( 4 ). Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für diese Reisenden einführen, insbesondere wenn sie aus einer Region mit hohem Risiko einreisen.

Die Liste spezifischer Kategorien von Reisenden in Anhang II, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, kann vom Rat in enger Abstimmung mit der Kommission ausgehend von sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie der allgemeinen Bewertung der epidemiologischen Lage auf der Grundlage der oben genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft werden.

6. Bei der Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sollte regelmäßig und auf Einzelfallbasis die Gegenseitigkeit berücksichtigt werden.

7. Ein Mitgliedstaat sollte nicht einseitig beschließen, die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für einen bestimmten Drittstaat aufzuheben, solange die Aufhebung der Beschränkung nicht gemäß dieser Empfehlung koordiniert wurde.

8. Personen, die in Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt/Heiliger Stuhl ansässig sind, sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als in der EU ansässige Personen gelten.

9. Diese Empfehlung sollte von allen Mitgliedstaaten an allen Außengrenzen umgesetzt werden.

▼M4




ANHANG I

Drittländer und Sonderverwaltungsregionen, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen

I. 

STAATEN

1. 

AUSTRALIEN

2. 

JAPAN

3. 

NEUSEELAND

4. 

RUANDA

5. 

SINGAPUR

6. 

SÜDKOREA

7. 

THAILAND

8. 

URUGUAY

9. 

CHINA ( 5 )

II. 

SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

1. 

Sonderverwaltungsregion Hongkong (5) 

2. 

Sonderverwaltungsregion Macau (5) 

▼B




ANHANG II

Spezifische Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist:

i) 

Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

ii) 

Grenzgänger;

iii) 

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft;

iv) 

Transportpersonal;

v) 

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;

vi) 

Passagiere im Transitverkehr;

vii) 

Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

viii) 

Seeleute;

ix) 

Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen;

x) 

Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken einreisen;

xi) 

hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten, deren Arbeitskraft aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann.



( 1 ) COM(2020) 399 vom 11. Juni 2020.

( 2 ) Gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

( 3 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

( 4 ) [Siehe auch Mitteilungen der Kommission vom 16. März (COM(2020) 115) und vom 11. Juni 2020 (COM(2020) 399) sowie die Hinweise vom 30. März 2020 (C(2020) 2050).]

( 5 ) vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit