02020D1352 — DE — 27.04.2021 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1352 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 42)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/676 DES RATES vom 23. April 2021

  L 144

3

27.4.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1352 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern



Artikel 1

Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

▼M1

(1)  
Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 420 817 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

▼B

(2)  
Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3)  
Der finanzielle Beistand der Union wird Malta von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

▼M1

(4)  
Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.

▼B

(5)  
Malta trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
(6)  
Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

▼M1

Artikel 3

Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a) 

den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta’ April 2020‘)“, in der 2020 und 2021 verlängerten und geänderten Fassung;

b) 

die COVID-19-Beihilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

c) 

die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

d) 

die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Noti fikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)“.

Artikel 4

(1)  
Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
(2)  
Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352, so unterrichtet Malta die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.

▼B

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.