02019R2072 — DE — 06.07.2026 — 023.002
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION vom 28. November 2019 (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 178 vom 13.7.2023, S. 11 ((EU) 2023/1134) |
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Berichtigung, ABl. L 220 vom 7.9.2023, S. 26 ((EU) 2023/1492) |
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Berichtigung, ABl. L 90014 vom 10.1.2025, S. 1 ((EU) 2019/2072) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„praktisch frei von Schädlingen“ bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;
„amtliche Feststellung“ bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;
„Systemansatz“ bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen;
„Pollen“ bezeichnet Pollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2016/2031, der zum Anpflanzen bestimmt ist.
Artikel 3
Liste der Unionsquarantäneschädlinge
Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, ist in Anhang II Teil A und die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten, ist in Anhang II Teil B festgelegt.
Artikel 4
Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge
Die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 5
Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten
Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge („RNQPs“) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.
Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Artikel 6
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen befreien und Folgendes umfassen:
Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung und Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt;
Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Die in diesem Absatz genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.
Artikel 6a
Befreiungen von den Anforderungen an RNQPs bei spezifischem Saatgut
Abweichend von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 kann folgendes Saatgut von der Einhaltung der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen befreit werden:
Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG; oder
nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß der Richtlinie 2002/55/EG zur Aufbereitung und Verpackung in den Verkehr gebracht wird.
Diese Befreiung gilt nur, wenn eine der Optionen betreffend die Untersuchung oder die Behandlung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut in der EU gemäß den in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerten und Maßnahmen für das folgende Saatgut anzuwenden ist:
Oryza sativa L. in Bezug auf den Schädling Aphelenchoides besseyi gemäß Anhang V Teil B;
Helianthus annuus L. in Bezug auf den Schädling Botrytis cinerea de Bary gemäß Anhang V Teil G und den Schädling Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
Linum usitatissimum L. in Bezug auf die Schädlinge Alternaria linicola Groves & Skolko, Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley, Botrytis cinerea de Bary, Colletotrichum lini Westerdijk und Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell gemäß Anhang V Teil G;
Glycine max (L.) Merr. in Bezug auf die Schädlinge Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips und Diaporthe sojae Lehman gemäß Anhang V Teil G;
Gemüsesaatgut in Bezug auf die betreffenden Schädlinge gemäß Anhang V Teil E;
Brassica napus L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
Brassica rapa L. var. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
Sinapis alba L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H.
Das der Befreiung unterliegende Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es wird von einem Unternehmer zum Zweck der Aufbereitung und Verpackung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts eingeführt;
das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ den Hinweis „Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission“ und einen Verweis auf den jeweils anwendbaren Buchstaben a oder b des genannten Unterabsatzes;
seine Identität und seine Rückverfolgbarkeit sind gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gewährleistet.
Das der Befreiung unterliegende in der Union erzeugte Saatgut darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es wird von dem Unternehmer, der es erzeugt hat, zu dem Unternehmer, der für die Aufbereitung und Verpackung verantwortlich ist, verbracht;
die Identität und die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind gewährleistet.
Artikel 7
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist
Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.
Artikel 8
Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.
Artikel 9
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist
Die in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 10
Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete
Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 11
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden
Artikel 12
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 13
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches beide der folgenden Bedingungen erfüllt:
es unterliegt den Befreiungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder den Befreiungen gemäß Artikel 6a; und
es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X der vorliegenden Verordnung noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Artikel 14
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird
Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung „PZ“.
Artikel 15
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird gestrichen;
Anhang II wird gestrichen.
Artikel 17
Übergangsmaßnahmen
Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG betreffend das Auftreten von RNQPs vor dem genannten Datum in das Gebiet der Union eingeführt, innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder dort erzeugt wurden, dürfen bis zum 14. Dezember 2020 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Artikel 5 und 6 für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
Pflanzenpässe, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigt werden und für die der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt, werden bis zum 14. Dezember 2020 ausschließlich benötigt, um ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften betreffend Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zu bescheinigen.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die in Teil A aufgeführten Begriffe, soweit sie in den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, die Begriffsbestimmungen der in Teil B Spalte 2 genannten Richtlinien.
TEIL A
Liste von Begriffen
TEIL B
Liste der Richtlinien und Anhänge
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1. ANHÄNGE DIESER VERORDNUNG |
2. RICHTLINIEN |
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ANHANG IV Teil A (RNQP bei Futterpflanzensaatgut) ANHANG V Teil A (Maßnahmen in Bezug auf Futterpflanzensaatgut) |
Richtlinie 66/401/EWG |
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ANHANG IV Teil B (RNQP bei Getreidesaatgut) ANHANG V Teil B (Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut) |
Richtlinie 66/402/EWG |
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ANHANG IV Teil C (RNQP bei Vermehrungsgut von Reben) |
Richtlinie 68/193/EWG |
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ANHANG IV Teil D (RNQP bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen) ANHANG V Teil C (Maßnahmen in Bezug auf Zierpflanzen) |
Richtlinie 98/56/EG |
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ANHANG IV Teil E (RNQP bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut) ANHANG V Teil D (Maßnahmen in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut) |
Richtlinie 1999/105/EG |
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ANHANG IV Teil F (RNQP bei Gemüsesaatgut) ANHANG V Teil E (Maßnahmen in Bezug auf Gemüsesaatgut) |
Richtlinie 2002/55/EG |
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ANHANG IV Teil G (RNQP bei Pflanzkartoffeln) ANHANG V Teil F (Maßnahmen in Bezug auf Pflanzkartoffeln) |
Richtlinie 2002/56/EG |
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ANHANG IV Teil H (RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen) ANHANG V Teil G (Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen) |
Richtlinie 2002/57/EG |
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ANHANG IV Teil I RNQP bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial ANHANG V Teil H (Maßnahmen in Bezug auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial) |
Richtlinie 2008/72/EG |
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ANHANG IV Teil J (RNQP bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung) |
Richtlinie 2008/90/EG |
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►M9
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Richtlinie 66/402/EWG |
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►M9
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Richtlinie 2002/55/EG |
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►M9
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Richtlinie 2002/57/EG |
ANHANG II
Liste der Unionsquarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code
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INHALTSVERZEICHNIS |
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Teil A: Schädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde |
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1. |
Bakterien |
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2. |
Pilze und Oomyzeten |
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3. |
Insekten und Milben |
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4. |
Nematoden |
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5. |
Parasitäre Pflanzen |
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6. |
Viren, Viroide und Phytoplasmen |
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Teil B: Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten |
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1. |
Bakterien |
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2. |
Pilze und Oomyzeten |
|
3. |
Insekten und Milben |
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4. |
Weichtiere |
|
5. |
Nematoden |
|
6. |
Viren, Viroide und Phytoplasmen |
TEIL A
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SCHÄDLINGE, DEREN AUFTRETEN IM GEBIET DER UNION NICHT FESTGESTELLT WURDE |
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Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code |
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1. Bakterien |
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1. |
Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF] |
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2. |
Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM] |
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3. |
Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS] |
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4. |
Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones [CORBFL] |
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5. |
Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters [ERWIST] |
|
6. |
Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS] |
|
7. |
Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al. [RALSSC] |
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8. |
Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al. [RALSSI] |
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9. |
Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. [XANTOR] |
|
10. |
Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings et al. [XANTTO] |
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11. |
Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTAU] |
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12. |
Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. [XANTCI] |
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2. Pilze und Oomyzeten |
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|
1. |
Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN] |
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2. |
Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO] |
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3. |
Atropellis spp. [1ATRPG] |
|
4. |
Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun and E. Tanaka [PHYOPI] |
|
5. |
Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA] |
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6. |
Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR] |
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7. |
Cronartium spp. [1CRONG], außer Cronartium gentianeum (Thümen) [CRONGE], Cronartium pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und Cronartium ribicola Fischer [CRONRI] |
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8. |
Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield [CERAVI] |
|
9. |
Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU] |
|
10. |
Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI] |
|
11. |
Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA] |
|
12. |
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] |
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▼M15 ————— |
|
|
14. |
Gymnosporangium spp. [1GYMNG], außer: Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. ex F. Kern [GYMNAM], Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malençon [GYMNAT], Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch. [GYMNFS], Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg [GYMNGA], Gymnosporangium gracile Pat. [GYMNGR], Gymnosporangium minus Crowell [GYMNMI], Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd. [GYMNOR], Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminali-juniperini E. Fisch. [GYMNTJ], Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR] |
|
15. |
Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU] |
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16. |
Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE] |
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17. |
Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA] |
|
▼M15 ————— |
|
|
19. |
Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL] |
|
20. |
Neocosmospora ambrosia (Gadd & Loos) L. Lombard & Crous [FUSAAM] |
|
21. |
Neocosmospora euwallaceae (S. Freeman, Z. Mendel, T. Aoki & O’Donnell) Sandoval-Denis, L. Lombard & Crous [FUSAEW] |
|
21.1. |
Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima [GUIGLA] |
|
22. |
Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI] |
|
23. |
Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL] |
|
24. |
Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM] |
|
25. |
Phytophthora ramorum (nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA] |
|
26. |
Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN] |
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27. |
Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD] |
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28. |
Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT] |
|
29. |
Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM] |
|
30. |
Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvlieg, Verkley & Crous. [MYCOPP] |
|
31. |
Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMAN] |
|
32. |
Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd [GNOMUL] |
|
33. |
Thecaphora solani (Thirumulachar & O'Brien) Mordue [THPHSO] |
|
34. |
Tilletia indica Mitra [NEOVIN] |
|
35. |
Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA] |
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3. Insekten und Milben |
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1. |
Acleris spp.: 1.1. Acleris gloverana (Walsingham) [ACLRGL] 1.2. Acleris issikii Oku [ACLRIS] 1.3. Acleris minuta (Robinson) [ACLRMI] 1.4. Acleris nishidai Brown [ACLRNI] 1.5. Acleris nivisellana (Walsingham) [ACLRNV] 1.6. Acleris robinsoniana (Forbes) [ACLRRO] 1.7. Acleris semipurpurana (Kearfott) [CROISE] 1.8. Acleris senescens (Zeller) [ACLRSE] 1.9. Acleris variana (Fernald) [ACLRVA] |
|
2. |
Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI] |
|
3. |
Agrilus anxius Gory [AGRLAX] |
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4. |
Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL] |
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5. |
Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT] |
|
6. |
Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO] |
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7. |
Anden-Kartoffelrüssler-Komplex: 7.1. Phyrdenus muriceus Germar [PHRDMU] 7.2. Premnotrypes spp. [1PREMG] 7.3. Rhigopsidius tucumanus Heller [RHGPTU] |
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8. |
Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI] |
|
9. |
Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU] |
|
10. |
Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR] |
|
11. |
Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU] |
|
12. |
Anthonomus signatus Say [ANTHSI] |
|
13. |
Apriona cinerea Chevrolat [APRICI] |
|
14. |
Apriona germari (Hope) [APRIGE] |
|
15. |
Apriona rugicollis Chevrolat [APRIJA] |
|
16. |
Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI] |
|
17. |
Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP] |
|
18. |
Bactericera cockerelli (Šulc.) [PARZCO] |
|
19. |
Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), bekanntermaßen Vektor für Viren [BEMITA] |
|
20. |
Carposina sasakii Matsumara [CARSSA] |
|
21. |
Ceratothripoides claratris (Shumsher) [CRTZCL] |
|
22. |
Choristoneura spp.: |
|
23. |
Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.): 23.1. Acrogonia citrina Marucci [ACRGCI] 23.2. Acrogonia virescens (Metcalf) [ACRGVI] 23.3. Aphrophora angulata Ball [APHRAN] 23.4. Aphrophora permutata Uhler [APHRPE] 23.5. Bothrogonia ferruginea (Fabricius) [TETTFE] 23.6. Bucephalogonia xanthophis (Berg) [BUCLXA] 23.7. Clastoptera achatina Germar [CLASAC] 23.8. Clastoptera brunnea Ball [CLASBR] 23.9. Cuerna costalis (Fabricius) [CUERCO] 23.10. Cuerna occidentalis Osman & Beamer [CUEROC] 23.11. Cyphonia clavigera (Fabricius) [CYPACG] 23.12. Dechacona missionum (Berg) [ONCMMI] 23.13. Dilobopterus costalimai Young [DLBPCO] 23.14. Draeculacephala sp. [DRAESP] 23.15. Ferrariana trivittata (Signoret) [FRRATR] 23.16. Fingeriana dubia Cavichioli [FINGDU] 23.17. Friscanus friscanus (Ball) [FRISFR] 23.18. Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT] 23.19. Graphocephala confluens (Uhler) [GRCPCF] 23.20. Graphocephala versuta (Say) [GRCPVE] 23.21. Helochara delta Oman [HELHDE] 23.22. Homalodisca ignorata Melichar [HOMLIG] 23.23. Homalodisca insolita Walker [HOMLIN] 23.24. Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR] 23.25. Lepyronia quadrangularis (Say) [LEPOQU] 23.26. Macugonalia cavifrons (Stal) [MAGOCA] 23.27. Macugonalia leucomelas (Walker) [MAGOLE] 23.28. Molomea consolida Schroder [MOLMCO] 23.29. Neokolla hieroglyphica (Say) [GRCPHI] 23.30. Neokolla severini DeLong [NKOLSE] 23.31. Oncometopia facialis Signoret [ONCMFA] 23.32. Oncometopia nigricans Walker [ONCMNI] 23.33. Oncometopia orbona (Fabricius) [ONCMUN] 23.34. Oragua discoidula Osborn [ORAGDI] 23.35. Pagaronia confusa Oman [PGARCO] 23.36. Pagaronia furcata Oman [PGARFU] 23.37. Pagaronia tredecimpunctata Ball [PGARTR] 23.38. Pagaronia triunata Ball [PGARTN] 23.39. Parathona gratiosa (Blanchard) [PTHOGR] 23.40. Plesiommata corniculata Young [PLSOCO] 23.41. Plesiommata mollicella (Fowler) [PLSOMO] 23.42. Poophilus costalis (Walker) [POOPCO] 23.43. Sibovia sagata (Signoret) [SIBOSA] 23.44. Sonesimia grossa (Signoret) [SONEGR] 23.45. Tapajosa rubromarginata (Signoret) [TAPARU] 23.46. Xyphon flaviceps (Riley) [CARNFL] 23.47. Xyphon fulgida (Nottingham) [CARNFU] 23.48. Xyphon triguttata (Nottingham) [CARNTR] |
|
24. |
Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE] |
|
25. |
Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI] |
|
26. |
Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO] |
|
27. |
Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH] |
|
28. |
Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN] |
|
29. |
Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ] |
|
30. |
Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI] |
|
31. |
Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE] |
|
32. |
Euwallacea fornicatus sensu lato [XYLBFO] |
|
33. |
Exomala orientalis (Waterhouse) [ANMLOR] |
|
34. |
Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN] |
|
35. |
Grapholita packardi Zeller [LASPPA] |
|
36. |
Grapholita prunivora (Walsh) [LASPPR] |
|
37. |
Helicoverpa zea (Boddie) [HELIZE] |
|
38. |
Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH] |
|
39. |
Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY] |
|
40. |
Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA] |
|
41. |
Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO] |
|
42. |
Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA] |
|
43. |
Lycorma delicatula (White) [LYCMDE] |
|
44. |
Margarodidae: |
|
45. |
Massicus raddei (Blessig) [MALLRA] |
|
46. |
Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) [1MONCG] |
|
47. |
Myndus crudus van Duzee [MYNDCR] |
|
48. |
Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE] |
|
49. |
Nemorimyza maculosa (Malloch) [AMAZMA] |
|
50. |
Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL] |
|
51. |
Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI] |
|
52. |
Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD] |
|
52.1 |
Phyllocoptes fructiphilus (Germar) [PHYCFR] |
|
53. |
Pissodes cibriani O'Brien [PISOCI] |
|
54. |
Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA] |
|
55. |
Pissodes nemorensis Germar [PISONE] |
|
56. |
Pissodes nitidus Roelofs [PISONI] |
|
57. |
Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU] |
|
58. |
Pissodes strobi (Peck) [PISOST] |
|
59. |
Pissodes terminalis Hopping [PISOTE] |
|
60. |
Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU] |
|
61. |
Pissodes zitacuarense Sleeper [PISOZI] |
|
62. |
Polygraphus proximus Blandford [POLGPR] |
|
63. |
Prodiplosis longifila Gagné [PRDILO] |
|
64. |
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI] |
|
65. |
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR] |
|
66. |
Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA] |
|
▼M15 ————— |
|
|
68. |
Saperda candida Fabricius [SAPECN] |
|
69. |
Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU] |
|
70. |
Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI] |
|
71. |
Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO] |
|
72. |
Scolytinae spp. (außereuropäisch) [1SCOLF] |
|
73. |
Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER] |
|
74. |
Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR] |
|
75. |
Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI] |
|
76. |
Tecia solanivora (Povolný) [TECASO] |
|
77. |
Tephritidae: 77.1. Acidiella kagoshimensis (Miyake) [ACIEKA] 77.2. Acidoxantha bombacis de Meijere [ACIXBO] 77.3. Acroceratitis distincta (Zia) [ACRSDI] 77.4. Adrama spp. [1ADRAG] 77.5. Anastrepha spp. [1ANSTG] 77.6. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU] 77.7. Asimoneura pantomelas (Bezzi) [ASIMPA] 77.8. Austrotephritis protrusa (Hardy & Drew) [AUSHPR] 77.9. Bactrocera spp. [1BCTRG], außer Bactrocera oleae (Gmelin) [DACUOL] 77.10. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO] 77.11. Bactrocera latifrons (Hendel) [DACULA] 77.12. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO] 77.13. Bistrispinaria fortis (Speiser) [BISRFO] 77.14. Bistrispinaria magniceps (Bezzi) [BISRMA] 77.15. Callistomyia flavilabris Hering [CLMYFL] 77.16. Campiglossa albiceps (Loew) [CAMGAL] 77.17. Campiglossa californica (Novak) [CAMGCA] 77.18. Campiglossa duplex (Becker) [CAMGDU] 77.19. Campiglossa reticulata (Becker) [CAMGRE] 77.20. Campiglossa snowi (Hering) [CAMGSN] 77.21. Carpomya incompleta (Becker) [CARYIN] 77.22. Carpomya pardalina (Bigot) [CARYPA] 77.23. Ceratitis spp. [1CERTG], außer Ceratitis capitata (Wiedemann) [CERTCA] 77.24. Craspedoxantha marginalis (Wiedemann) [CRSXMA] 77.25. Dacus spp. [1DACUG] 77.26. Dioxyna chilensis (Macquart) [DIOXCH] 77.27. Dirioxa pornia (Walker) [TRYEMU] 77.28. Euleia separata (Becker) [EULISE] 77.29. Euphranta camelliae (Ito) [EPHNCA] 77.30. Euphranta canadensis (Loew) [EPOCCA] 77.31. Euphranta cassiae (Munro) [RHACCA] 77.32. Euphranta japonica (Ito) [RHACJA] 77.33. Euphranta oshimensis (Shiraki) [EPHNOS] 77.34. Eurosta solidaginis (Fitch) [EUOSSO] 77.35. Eutreta spp. [1EUTTG] 77.36. Gastrozona nigrifemur David & Hancock [GASZNI] 77.37. Goedenia stenoparia (Steyskal) [GOEDST] 77.38. Gymnocarena spp. [GYMRSP] 77.39. Insizwa oblita (Munro) [INZWOB] 77.40. Marriottella exquisita Munro [MARREX] 77.41. Monacrostichus citricola Bezzi [MNAHCI] 77.42. Neaspilota alba (Loew) [NEAIAL] 77.43. Neaspilota reticulata Norrbom & Foote [NEAIRE] 77.44. Neoceratitis asiatica (Becker) [NCERAS] 77.45. Neoceratitis cyanescens (Bezzi) [CERTCY] 77.46. Neotephritis finalis (Loew) [NTPRFI] 77.47. Paracantha trinotata (Foote) [PCANTR] 77.48. Parastenopa limata (Coquillett) [PSTELI] 77.49. Paratephritis fukaii Shiraki [PTEPFU] 77.50. Paratephritis takeuchii Ito [PTEPTA] 77.51. Paraterellia varipennis (Coquillett) [PTLLVA] 77.52. Philophylla fossata (Fabricius) [PHIPFO] 77.53. Procecidochares spp. [1PROIG] 77.54. Ptilona confinis (Walker) [PTIOCO] 77.55. Ptilona persimilis Hendel [PTIOPE] 77.56. Rhagoletis spp. [1RHAGG], außer Rhagoletis alternata (Fallén) [RHAGAL], Rhagoletis batava Hering [RHAGBA], Rhagoletis berberidis Jermy [RHAGBE], Rhagoletis cerasi L. [RHAGCE], Rhagoletis cingulata (Loew) [RHAGCI], Rhagoletis completa Cresson [RHAGCO], Rhagoletis meigenii (Loew) [CERTME], Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU], Rhagoletis zernyi Hendel [RHAGZR] 77.57. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO] 77.58. Rioxoptilona dunlopi (Wulp) [ACNVDU] 77.59. Sphaeniscus binoculatus (Bezzi) [SFANBI] 77.60. Sphenella nigricornis Bezzi [SFENNI] 77.61. Strauzia spp. [1STRAG], außer Strauzia longipennis (Wiedemann) [STRALO] 77.62. Taomyia marshalli Bezzi [TAOMMA] 77.63. Tephritis leavittensis Blanc [TEPRLE] 77.64. Tephritis luteipes Merz [TEPRLU] 77.65. Tephritis ovatipennis Foote [TEPROV] 77.66. Tephritis pura (Loew) [TEPRPU] 77.67. Toxotrypana curvicauda Gerstaecker [TOXTCU] 77.68. Toxotrypana recurcauda Tigrero [ANSTRE] 77.69. Trupanea bisetosa (Coquillett) [TRUPBI] 77.70. Trupanea femoralis (Thomson) [TRUPFE] 77.71. Trupanea wheeleri (Curran) [TRUPWH] 77.72. Trypanocentra nigrithorax Malloch [TRYNNI] 77.73. Trypeta flaveola Coquillett [TRYEFL] 77.74. Urophora christophi Loew [URORCH] 77.75. Xanthaciura insecta (Loew) [XANRIN] 77.76. Zacerata asparagi Coquillett [ZACEAS] 77.77. Zeugodacus spp. [1ZEUDG] 77.78. Zonosemata electa (Say) [ZONOEL] |
|
78. |
Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE] |
|
79. |
Thrips palmi Karny [THRIPL] |
|
80. |
Trirachys sartus Solsky [AELSSA] |
|
81. |
Unaspis citri (Comstock) [UNASCI] |
|
4. Nematoden |
|
|
1. |
Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], außer: Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall [HIRSHA], Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO] |
|
2. |
Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI] |
|
3. |
Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback [MELGMY] |
|
4. |
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA] |
|
5. |
Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAA] |
|
6. |
Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC] |
|
7. |
Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA] |
|
8. |
Xiphinema inaequale Khan & Ahmad [XIPHNA] |
|
9. |
Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHIM] |
|
10. |
Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso [XIPHRI] |
|
11. |
Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA] |
|
5. Parasitäre Pflanzen |
|
|
1. |
Arceuthobium spp. [1AREG], außer: Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl [AREGA] und Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX] |
|
6. Viren, Viroide und Phytoplasmen |
|
|
1. |
Beet curly top virus [BCTV00] |
|
2. |
Begomoviren, außer: Abutilon mosaic virus [ABMV00], Papaya leaf crumple virus [PALCRV], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarquia virus [TYLCAX] |
|
3. |
Black raspberry latent virus [TSVBL0] |
|
4. |
Candidatus Phytoplasma aurantifolia-Referenzstamm [PHYPAF] |
|
5. |
Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00] |
|
6. |
Citrus leprosis viruses: 6.1. Citrus leprosis virus C [CILVC0] 6.2. Citrus leprosis virus C2 [CILVC2] 6.3. Hibiscus green spot virus 2 [HGSV20] 6.4. Citrus-Stamm des Orchid fleck virus [OFV00] (Citrus-Stamm) 6.5. Citrus leprosis virus N sensu novo [CILVNO] 6.6. Citrus chlorotic spot virus [CICSV0] |
|
7. |
Citrus tristeza virus (Nicht-EU-Isolate) [CTV000] |
|
8. |
Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0] |
|
9. |
Cowpea mild mottle virus [CPMMV0] |
|
10. |
Lettuce infectious yellows virus [LIYV00] |
|
11. |
Melon yellowing-associated virus [MYAV00] |
|
12. |
Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]: 12.1. Candidatus Phytoplasma cocostanzania – Untergruppe 16SrIV-C 12.2. Candidatus Phytoplasma palmae – Untergruppen 16SrIV-A, 16SrIV-B, 16SrIV-D, 16SrIV-E, 16SrIV-F 12.3. Candidatus Phytoplasma palmicola – 16SrXXII-A 12.4. Candidatus Phytoplasma-palmicola-verwandter Stamm 16SrXXII-B 12.5. Neues Candidatus Phytoplasma, das palm lethal yellowing verursacht, aus der Gruppe 16SrIV – „Bogia coconut syndrome“ |
|
12.1 |
Rose rosette virus [RRV000] |
|
13. |
Satsuma dwarf virus [SDV000] |
|
14. |
Squash vein yellowing virus [SQVYVX] |
|
▼M15 ————— |
|
|
18. |
Tomato chocolate virus [TOCHV0] |
|
19. |
Tomato marchitez virus [TOANV0] |
|
20. |
Tomato mild mottle virus [TOMMOV] |
|
▼M15 ————— |
|
|
22. |
Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.: 22.1. American plum line pattern virus [APLPV0] 22.2. Apple fruit crinkle viroid [AFCVD0] 22.3. Apple necrotic mosaic virus 22.4. Buckland valley grapevine yellows phytoplasma [PHYP77] 22.5. Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0] 22.6. Candidatus Phytoplasma-aurantifolia-verwandte Stämme (Pear decline Taiwan II, Crotalaria witches’ broom phytoplasma, Sweet potato little leaf phytoplasma [PHYP39]) 22.7. Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU] (Referenzstamm) 22.8. Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. [PHYPFR] 22.9. Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. [PHYP07] 22.10. Candidatus Phytoplasma phoenicium [PHYPPH] 22.11. Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandter Stamm (North American grapevine yellows, NAGYIII) Davis et al. 22.12. Candidatus Phytoplasma-pyri-verwandter Stamm (Peach yellow leaf roll) Norton et al. 22.13. Candidatus Phytoplasma ziziphi (Referenzstamm) Jung et al. [PHYPZI] 22.14. Cherry rasp leaf virus (CRLV) [CRLV00] 22.15. Cherry rosette virus 22.16. Cherry rusty mottle associated virus [CRMAV0] 22.17. Cherry twisted leaf associated virus [CTLAV0] 22.18. Grapevine berry inner necrosis virus [GINV00] 22.19. Grapevine red blotch virus [GRBAV0] 22.20. Grapevine vein-clearing virus [GVCV00] 22.21. Peach mosaic virus [PCMV00] 22.22. Peach rosette mosaic virus [PRMV00] 22.23. Raspberry latent virus [RPLV00] 22.24. Raspberry leaf curl virus [RLCV00] 22.25. Strawberry chlorotic fleck-associated virus 22.26. Strawberry leaf curl virus 22.27. Strawberry necrotic shock virus [SNSV00] 22.28. Temperate fruit decay-associated virus |
|
23. |
Viren, Viroide und Phytoplasmen von Solanum tuberosum L. und anderen knollenbildenden Solanum spp.: 23.1. Andean potato latent virus [APLV00] 23.2. Andean potato mild mosaic virus [APMMV0] 23.3. Andean potato mottle virus [APMOV0] 23.4. Candidatus Phytoplasma americanum 23.5. Candidatus Phytoplasma aurantifolia-verwandte Stämme (GD32; St_JO_10, 14, 17; PPT-SA; Rus-343F; PPT-GTO29, -GTO30, -SINTV; Potato Huayao Survey 2; Potato hair sprouts) 23.6. Candidatus Phytoplasma-fragariae-verwandte Stämme (YN-169, YN-10G) 23.7. Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandte Stämme (Clover yellow edge, Potato purple top Akpot7, MT117, Akpot6; PPT-COAHP, -GTOP) 23.8. Chilli leaf curl virus [CHILCU] 23.9. Potato black ringspot virus [PBRSV0] 23.10. Kartoffelvirus B [PVB000] 23.11. Kartoffelvirus H [PVH000] 23.12. Kartoffelvirus P [PVP000] 23.13. Kartoffelvirus T [PVT000] 23.14. Potato yellow dwarf virus [PYDV00] 23.15. Potato yellow mosaic virus [PYMV00] 23.16. Potato yellow vein virus [PYVV00] 23.17. Potato yellowing virus [PYV000] 23.18. Tomato mosaic Havana virus [THV000] 23.19. Tomato mottle Taino virus [TOMOTV] 23.20. Tomato severe rugose virus [TOSRV0] 23.21. Tomato yellow vein streak virus [TOYVSV] 23.22. Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus [PVS000], [PVX000] und [PLRV00] |
TEIL B
|
SCHÄDLINGE, DIE BEKANNTERMAßEN IM GEBIET DER UNION AUFTRETEN |
|
|
Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code |
|
|
1. Bakterien |
|
|
1. |
Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. [CORBSE] |
|
2. |
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al. [RALSSL] |
|
3. |
Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA] |
|
2. Pilze und Oomyzeten |
|
|
1. |
Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP] |
|
2. |
Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI] |
|
3. |
Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO] |
|
4. |
Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN] |
|
3. Insekten und Milben |
|
|
1. |
Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN] |
|
2. |
Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN] |
|
3. |
Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL] |
|
4. |
Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU] |
|
5. |
Pityophthorus juglandis Blackman [PITOJU] |
|
6. |
Popillia japonica Newman [POPIJA] |
|
7. |
Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI] |
|
8. |
Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER] |
|
4. Weichtiere |
|
|
1. |
Pomacea (Perry) [1POMAG] |
|
5. Nematoden |
|
|
1. |
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. [BURSXY] |
|
2. |
Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA] |
|
3. |
Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO] |
|
4. |
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. [MELGCH] |
|
5. |
Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA] |
|
6. Viren, Viroide und Phytoplasmen |
|
|
1. |
Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64] |
|
2. |
Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND] |
ANHANG III
Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code
Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:
das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates ( 1 );
das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaates.
|
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge |
EPPO-Code |
Schutzgebiete |
|
|
a) Bakterien |
|||
|
1. |
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. |
ERWIAM |
a) Estland; |
|
2. |
Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterin et al. |
XANTPR |
►M14 Vereinigtes Königreich (Nordirland). ◄ |
|
b) Pilze und Oomyzeten |
|||
|
1. |
Colletotrichum gossypii Southw |
GLOMGO |
Griechenland |
|
2. |
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. |
ENDOPA |
►M14
◄
|
|
3. |
Entoleuca mammata (Wahlenb.) Rogers and Ju |
HYPOMA |
a) Irland; b) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
4. |
Gremmeniella abietina (Lagerberg) Morelet |
GREMAB |
Irland |
|
c) Insekten und Milben |
|||
|
1. |
Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) |
BEMITA |
a) Irland; b) Schweden; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
2. |
Cephalcia lariciphila Wachtl |
CEPCAL |
a) Irland; b) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
3. |
Dendroctonus micans Kugelan |
DENCMI |
a) Irland; b) Griechenland; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
4. |
Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu |
DRYCKU |
a) Irland; b) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
5. |
Gilpinia hercyniae Hartig |
GILPPO |
a) Irland; b) Griechenland; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
6. |
Gonipterus scutellatus Gyllenhal |
GONPSC |
a) Griechenland; ►M15 ◄ |
|
7. |
Ips amitinus Eichhoff |
IPSXAM |
a) Irland; b) Griechenland; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
8. |
Ips cembrae Heer |
IPSXCE |
a) Irland; b) Griechenland; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
9. |
Ips duplicatus Sahlberg |
IPSXDU |
a) Irland; b) Griechenland; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
10. |
Ips sexdentatus Bőrner |
IPSXSE |
a) Irland; b) Zypern; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
11. |
Ips typographus Heer |
IPSXTY |
a) Irland; b) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
12. |
Leptinotarsa decemlineata Say |
LPTNDE |
a) Irland; b) Spanien (Ibiza und Menorca); c) Zypern; d) Malta; e) Portugal (Azoren und Madeira); f) Finnland (Provinzen Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa); g) Schweden (Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne); h) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
13. |
Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) |
LIRIBO |
a) Irland; b) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
14. |
Liriomyza huidobrensis (Blanchard) |
LIRIHU |
a) Irland;
►M14
|
|
15. |
Liriomyza trifolii (Burgess) |
LIRITR |
a) Irland;
►M14
|
|
16. |
Paysandisia archon (Burmeister) |
PAYSAR |
a) Irland; b) Malta; c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
17. |
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) |
RHYCFE |
a) Irland; b) Portugal (Azoren); c) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
18. |
Sternochetus mangiferae Fabricius |
CRYPMA |
a) Spanien (Granada und Malaga); b) Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira). |
|
19. |
Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller |
THAUPI |
►M14
|
|
20. |
Thaumetopoea processionea L. |
THAUPR |
a) Irland;
►M14
|
|
21. |
Viteus vitifoliae (Fitch) |
VITEVI |
Zypern. |
|
d) Viren, Viroide und Phytoplasmen |
|||
|
1. |
Beet necrotic yellow vein virus |
BNYVV0 |
a) Irland; b) Frankreich (Bretagne); c) Portugal (Azoren); d) Finnland; e) Vereinigtes Königreich (Nordirland). |
|
2. |
Candidatus Phytoplasma ulmi |
PHYPUL |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
|
3. |
Citrus tristeza virus (EU-Isolate) |
CTV000 |
Malta |
ANHANG IV
Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPS) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten gemäß Artikel 5
|
INHALTSVERZEICHNIS |
|
|
Teil A: |
RNQPS bei Futterpflanzensaatgut |
|
Teil B: |
RNQPS bei Getreidesaatgut |
|
Teil C: |
RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben |
|
Teil D: |
RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Teil E: |
RNQPS bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut |
|
Teil F: |
RNQPS bei Gemüsesaatgut |
|
Teil G: |
RNQPS bei Pflanzkartoffeln |
|
Teil H: |
RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen |
|
Teil I: |
RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut |
|
Teil J: |
RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung |
|
Teil K: |
RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum |
|
Teil L: |
RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut |
|
Teil M: |
RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut |
TEIL A
RNQPS bei Futterpflanzensaatgut
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für Basissaatgut |
Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
|
►M23 Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. [CORBIN] ◄ |
Medicago sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Medicago sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
TEIL B
RNQPS bei Getreidesaatgut
|
Nematoden |
||||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für Basissaatgut |
Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
|
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] |
Oryza sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Pilze |
||||
|
►M23 Fusarium fujikuroi Nirenberg [GIBBFU] ◄ |
Oryza sativa L. |
praktisch frei |
praktisch frei |
praktisch frei |
TEIL C
RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben
|
Bakterien |
|||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material |
Schwellenwert für Standardmaterial |
|
Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
|
Insekten und Milben |
|||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material |
Schwellenwert für Standardmaterial |
|
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] |
Nicht veredelte Vitis vinifera L. |
0 % |
0 % |
|
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] |
Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L. |
praktisch frei |
praktisch frei |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
|||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material |
Schwellenwert für Standardmaterial |
|
Arabis mosaic virus [ARMV00] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
|
Grapevine fanleaf virus [GFLV00] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
|
Grapevine fleck virus [GFKV00] |
Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L. |
0 % für Vorstufenvermehrungsgut Gilt nicht für Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Material |
– |
|
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
|
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] |
Vitis L. |
0 % |
0 % |
TEIL D
RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
|
Bakterien |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. |
0 % |
|
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut Actinidia Lindl. |
0 % |
|
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. |
0 % |
|
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU] ◄ |
Capsicum annuum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA] ◄ |
Capsicum annuum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF] ◄ |
Capsicum annuum L. |
0 % |
|
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] |
Capsicum annuum L. |
0 % |
|
Pilze und Oomyzeten |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Castanea L. |
0 % |
|
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Pinus L. |
0 % |
|
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Pinus L. |
0 % |
|
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Pinus L. |
0 % |
|
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L. |
0 % |
|
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] |
Samen Helianthus annuus L. |
0 % |
|
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Chrysanthemum L. |
0 % |
|
Insekten und Milben |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fuchsia L. |
0 % |
|
Opogona sacchari Bo[OPOGSC] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L. |
0 % |
|
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien,Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl. |
0 % |
|
Nematoden |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Allium L. |
0 % |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L. |
0 % |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Malus Mill. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Pyrus L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Lavandula L. |
0 % |
|
Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. |
0 % |
|
Citrus exocortis viroid [CEVD00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L. |
0 % |
|
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden |
0 % |
|
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
Capsicum annuum L. |
0 % |
|
Plum pox virus [PPV000] |
Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L. |
0 % |
|
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L. |
0 % |
TEIL E
RNQPs betreffend forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut
|
Pilze und Oomyzeten |
||
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende forstliche Vermehrungsgut |
|
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut Castanea sativa Mill. |
0 % |
|
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut Pinus L. |
0 % |
|
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut Pinus L. |
0 % |
|
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut Pinus L. |
0 % |
|
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. |
0 % |
TEIL F
RNQPS bei Gemüsesaatgut
|
Bakterien |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut |
|
►M23 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI] ◄ |
Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. [XANTPH] ◄ |
Phaseolus vulgaris L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTFF] ◄ |
Phaseolus vulgaris L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Insekten und Milben |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut |
|
Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB] |
Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. |
0 % |
|
Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI] |
Pisum sativum L. |
0 % |
|
Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU] |
Vicia faba L. |
0 % |
|
Nematoden |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Allium cepa L., Allium porrum L. |
0 % |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut |
|
Pepino mosaic virus [PEPMV0] |
Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) |
Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon Capsicum annuum L., außer Saatgut, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist |
0 % |
TEIL G
RNQPS bei Pflanzkartoffeln
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Basispflanzgut |
Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifizierten Pflanzkartoffeln |
|
|
PBTC |
PB |
||||
|
Anzeichen von Virosen |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0,5 % |
4,0 % |
10,0 % |
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Basispflanzgut |
Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von zertifizierten Pflanzkartoffeln |
|
|
PBTC |
PB |
||||
|
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
praktisch frei |
praktisch frei |
praktisch frei |
|
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
1,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
5,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
5,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
|
Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
1,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
3,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
3,0 % Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen |
|
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0,1 % |
0,8 % |
6,0 % |
|
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
TEIL H
RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
|
Pilze und Oomyzeten |
||||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für Basissaatgut |
Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
|
Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI] |
Linum usitatissimum L. |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
|
Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] |
Linum usitatissimum L. — Faserlein (Flachs) |
1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
1 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
|
Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] |
Linum usitatissimum L. — Öllein |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % 5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
|
Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI] |
Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. |
5 % |
5 % |
5 % |
|
Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI] |
Linum usitatissimum L. |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp. |
|
Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]
►M23
|
Glycine max (L.) Merr |
15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex |
15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex |
15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex |
|
Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI] |
Linum usitatissimum L. |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
|
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] |
Helianthus annuus L. |
0 % |
0 % |
0 % |
|
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] |
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
|
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] |
Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L. |
Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
|
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] |
Sinapis alba L. |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für Basissaatgut |
Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
|
Tobacco ringspot virus [TRSV00] |
Glycine max (L.) Merr. |
0 % |
0 % |
0 % |
TEIL I
RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut
|
Bakterien |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial |
|
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI] |
Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
►M23 Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF] ◄ |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Pilze und Oomyzeten |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial |
|
Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI] |
Asparagus officinalis L. |
0 % |
|
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR] |
Asparagus officinalis L. |
0 % |
|
Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE] |
Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L. |
0 % |
|
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] |
Cynara cardunculus L. |
0 % |
|
Nematoden |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Allium cepa L., Allium sativum L. |
0 % |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial |
|
Leek yellow stripe virus [LYSV00] |
Allium sativum L. |
1 % |
|
Onion yellow dwarf virus [OYDV00] |
Allium cepa L., Allium sativum L. |
1 % |
|
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
0 % |
|
Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) |
Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon Capsicum annuum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist |
0 % |
|
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] |
Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. |
0 % |
|
Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0] |
Solanum lycopersicum L. |
0 % |
TEIL J
RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
|
Bakterien |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU] |
Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L. |
0 % |
|
Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG] |
Rubus L. |
0 % |
|
Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL] |
Corylus avellana L. |
0 % |
|
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA] |
Olea europaea L. |
0 % |
|
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP] |
Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Pseudomonas syringae pv. syringae van Hall [PSDMSY] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L. |
0 % |
|
Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF] |
Prunus armeniaca L. |
0 % |
|
Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA] |
Rubus L. |
0 % |
|
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Xanthomonas arboricola pv. corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY] |
Corylus avellana L. |
0 % |
|
Xanthomonas arboricola pv. juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU] |
Juglans regia L. |
0 % |
|
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus amygdalus Batsch, Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI] |
Ficus carica L. |
0 % |
|
Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Pilze und Oomyzeten |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME] |
Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU] |
Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Castanea sativa Mill. |
0 % |
|
Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST] |
Ribes L. |
0 % |
|
Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Godronia cassandrae (anamorphe Topospora myrtilli) Peck [GODRCA] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR] |
Ribes L. |
0 % |
|
Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN] |
Castanea sativa Mill. |
0 % |
|
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA] |
Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU] |
Rubus L. |
0 % |
|
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC] |
Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. |
0 % |
|
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM] |
Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. |
0 % |
|
Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN] |
Castanea sativa Mill. |
0 % |
|
Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR] |
Pistacia vera L. |
0 % |
|
Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut Castanea sativa Mill., Vaccinium L. |
0 % |
|
Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG] |
Rubus L. |
0 % |
|
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU] |
Ribes L. |
0 % |
|
Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur [THEKMI] |
Vaccinium L., außer Pollen und Saatgut |
0 % |
|
Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE] |
Pistacia vera L. |
0 % |
|
Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA] |
Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA] |
Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. |
0 % |
|
Insekten und Milben |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI] |
Ribes L. |
0 % |
|
Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU] |
Ficus carica L. |
0 % |
|
Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE] |
Ribes L. |
0 % |
|
Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE] |
Juglans regia L. |
0 % |
|
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY] |
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. |
0 % |
|
Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV] |
Corylus avellana L. |
0 % |
|
Phytonemus pallidus Banks [TARSPA] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE] |
Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. |
0 % |
|
Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE] |
Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. |
0 % |
|
Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE] |
Rubus L. |
0 % |
|
Tetranychus urticae Koch [TETRUR] |
Ribes L. |
0 % |
|
Nematoden |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI] |
Fragaria L., Ribes L. |
0 % |
|
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] |
Fragaria L., Ribes L. |
0 % |
|
Heterodera fici Kirjanova [HETDFI] |
Ficus carica L. |
0 % |
|
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT] |
Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. |
0 % |
|
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL] |
Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA] |
Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR] |
Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA] |
Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN] |
Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA] |
Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. |
0 % |
|
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE] |
Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L.Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. |
0 % |
|
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU] |
Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L |
0 % |
|
Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI] |
Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN] |
Pistacia vera L. |
0 % |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. |
0 % |
|
Apple dimple fruit viroid [ADFVD0] |
Malus Mill. |
0 % |
|
Apple flat limb agent [AFL000] |
Malus Mill. |
0 % |
|
Apple mosaic virus [APMV00] |
Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. |
0 % |
|
Apple star crack agent [APHW00] |
Malus Mill. |
0 % |
|
Apple rubbery wood agent [ARW000] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. |
0 % |
|
Apple scar skin viroid [ASSVD0] |
Malus Mill. |
0 % |
|
Apple stem-grooving virus [ASGV00] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Apple stem-pitting virus [ASPV00] |
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Apricot latent virus [ALV000] |
Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch |
0 % |
|
Arabis mosaic virus [ARMV00] |
Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination |
Ribes L. |
0 % |
|
Black raspberry necrosis virus [BRNV00] |
Rubus L. |
0 % |
|
Blackcurrant reversion virus [BRAV00] |
Ribes L. |
0 % |
|
Blueberry mosaic associated virus [BLMAV0] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Blueberry red ringspot virus [BRRV00] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Blueberry scorch virus [BLSCV0] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Blueberry shock virus [BLSHV0] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Blueberry shoestring virus [BSSV00] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS] |
Fragaria L., Vaccinium L. |
0 % |
|
▼M9 ————— |
||
|
Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Malus Mill. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN] |
Fragaria L., Vaccinium L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Pyrus L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU] |
Rubus L. |
0 % |
|
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] |
Fragaria L., Vaccinium L. |
0 % |
|
Cherry green ring mottle virus [CGRMV0] |
Prunus avium L., Prunus cerasus L. |
0 % |
|
Cherry leaf roll virus [CLRV00] |
Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. |
0 % |
|
Cherry mottle leaf virus [CMLV00] |
Prunus avium L., Prunus cerasus L. |
0 % |
|
Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0] |
Prunus avium L., Prunus cerasus L. |
0 % |
|
Chestnut mosaic agent |
Castanea sativa Mill. |
0 % |
|
Citrus cristacortis agent [CSCC00] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Citrus exocortis viroid [CEVD00] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Citrus impietratura agent [CSI000] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Citrus leaf Blotch virus [CLBV00] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Citrus psorosis virus [CPSV00] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden |
0 % |
|
Citrus variegation virus [CVV000] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Clover phyllody phytoplasma [PHYP03] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB] |
Vaccinium L. |
0 % |
|
Cucumber mosaic virus [CMV000] |
Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
▼M15 ————— |
||
|
Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart |
Malus Mill. |
0 % |
|
Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00] |
Ribes L. |
0 % |
|
Hop stunt viroid [HSVD00] |
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. |
0 % |
|
Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]) |
Prunus avium L., Prunus cerasus L. |
0 % |
|
Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0] |
Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Olive leaf yellowing associated virus [OLYAV0] |
Olea europaea L. |
0 % |
|
Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0] |
Olea europaea L. |
0 % |
|
Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV] |
Olea europaea L. |
0 % |
|
Peach latent mosaic viroid [PLMVD0] |
Prunus persica (L.) Batsch |
0 % |
|
Pear bark necrosis agent [PRBN00] |
Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Pear bark split agent [PRBS00] |
Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Pear blister canker viroid [PBCVD0] |
Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Pear rough bark agent [PRRB00] |
Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Plum pox virus [PPV000] |
Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley. Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind. |
0 % |
|
Prune dwarf virus [PDV000] |
Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0] |
Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley |
0 % |
|
Quince yellow blotch agent [ARW000] |
Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. |
0 % |
|
Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00] |
Rubus L. |
0 % |
|
Raspberry leaf mottle virus [RLMV00] |
Rubus L. |
0 % |
|
Raspberry ringspot virus [RPRSV0] |
Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00] |
Rubus L. |
0 % |
|
Raspberry yellow spot [RYS000] |
Rubus L. |
0 % |
|
Rubus yellow net virus [RYNV00] |
Rubus L. |
0 % |
|
Strawberry crinkle virus [SCRV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0] |
Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. |
0 % |
|
Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Strawberry mottle virus [SMOV00] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75] |
Fragaria L. |
0 % |
|
Strawberry vein banding virus [SVBV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L. |
0 % |
|
Tobacco ringspot virus [TRSV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen Vaccinium L. |
0 % |
|
Tomato black ring virus [TBRV00] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L. |
0 % |
|
Tomato ringspot virus [TORSV0] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen Malus Mill.; Prunus L. und Vaccinium L. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen Rubus L. |
0 % |
TEIL K
RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum L.
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
RNQPS |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt |
Schwellenwert für die Samen |
|
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
TEIL L
RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut
|
Pilze und Oomyzeten |
||
|
RNQPS |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen |
|
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] |
Humulus lupulus L. |
0 % |
|
Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO] |
Humulus lupulus L. |
0 % |
|
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
||
|
Citrus bark cracking viroid [CBCVD0] |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut Humulus lupulus L. |
0 % |
Teil M
RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut
|
Bakterien |
||
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten |
|
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK] |
Actinidia Lindl. |
0 % |
ANHANG V
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
|
Inhaltsverzeichnis |
|
|
Teil A: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Futterpflanzensaatgut |
|
Abschnitt 1. |
Feldbesichtigung |
|
Abschnitt 2. |
Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut |
|
Abschnitt 3. |
Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten |
|
Teil B: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Getreidesaatgut |
|
Abschnitt 1. |
Feldbesichtigung |
|
Abschnitt 2. |
Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut |
|
Abschnitt 3. |
Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L. |
|
Teil C: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken |
|
Teil D: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut |
|
Teil E: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsesaatgut |
|
Teil F: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Pflanzkartoffeln |
|
Teil G: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen |
|
Abschnitt 1. |
Feldbesichtigung |
|
Abschnitt 2. |
Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen |
|
Abschnitt 3. |
Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen |
|
Teil H: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut |
|
Abschnitt 1. |
Inspektion |
|
Abschnitt 2. |
Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten |
|
Teil I: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L. |
|
Teil J: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut |
|
Teil K: |
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut |
TEIL A
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Futterpflanzensaatgut
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob RNQPs auftreten, und um sicherzustellen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1
Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen
|
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
|
1. |
Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. |
Medicago sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
|
2. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Medicago sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2. Die in Nummer 1 genannten Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
3. Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.
4. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
1. Die zuständige Behörde:
nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
3. Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und diese Probenahme wird amtlich überwacht.
Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.
4. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Die zuständige Behörde oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führen zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs oder der durch diese RNQPs verursachten Symptome ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
|
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie |
Maßnahmen |
|
Bakterien |
|||
|
1. |
Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. |
Saatgut von: Medicago sativa L. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. befunden wurde; oder b) der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei Inspektionen auf der Produktionsfläche festgestellt wurden bzw. keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder c) der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. gilt, und der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 % nicht überschreitet; |
|
Nematoden |
|||
|
2. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Saatgut von: Medicago sativa L. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemaßnahmen getroffen wurden, um einen Befall am Erzeugungsort zu verhindern; oder c) auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev gefunden wurde; oder d) das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und bei anschließenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
TEIL B
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Getreidesaatgut
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1
Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen
|
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
|
Pilze und Oomyzeten |
|||||
|
1. |
Gibberella fujikuroi Sawada |
Oryza sativa L. |
Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
|
Nematoden |
|||||
|
2. |
Aphelenchoides besseyi Christie |
Oryza sativa L. |
0 % |
0 % |
0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Feldbesichtigung erlauben.
Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
3. Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Mindestens 5 % der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden amtlich geprüft.
4. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
1. Die zuständige Behörde:
nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogen wurden;
überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
3. Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.
Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG Anwendung.
4. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass bei Saatgut von Oryza sativa L. die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
|
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
|
Nematoden |
|||
|
1. |
Aphelenchoides besseyi Christie |
Saatgut von: Oryza sativa L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde; oder b) das Saatgut amtlich mit geeigneten Tests an einer repräsentativen Probe jeder Partie untersucht und als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde; oder c) das Saatgut einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christie unterzogen wurde. |
TEIL C
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
|
|
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
|
Bakterien |
|||
|
1. |
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eribotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling sowie alle benachbarten Wirtspflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
|
2. |
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Actinidia Lindl. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde; oder b) eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: i) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt; oder ii) die folgenden Anforderungen sind erfüllt: — Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto wurden an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche festgestellt, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden unverzüglich entfernt und vernichtet; — und — ein repräsentativer Anteil der übrigen symptomfreien Pflanzen wurde beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden; — und — die Pflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden. |
|
3. |
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen während der letzten Vegetationsperiode zu für den Nachweis von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie geeigneten Zeitpunkten Symptome festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
|
4. |
Spiroplasma citri Saglio |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurden; und b) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde; oder c) die Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde; oder d) nicht mehr als 2 % der Pflanzen bei einer Inspektion zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio geeigneten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode Symptome aufwiesen, und alle Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
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5. |
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden; oder c) an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden; oder d) bei immergrünen Arten die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurden. |
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6. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde. |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das: i) aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder ii) aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder iii) anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde. und b) die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten. |
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7. |
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das: i) aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde; oder ii) aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder iii) anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde; und b) die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten. |
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8. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das: i) aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder ii) aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder iii) anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde; und b) die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten. |
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9. |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde; oder b) bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das: i) aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde; oder ii) aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder iii) anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde; und b) die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten. |
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Pilze und Oomyzeten |
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10. |
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Castanea L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde; oder b) seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden; oder c) Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurden, und die verbleibenden Pflanzen wöchentlich kontrolliert wurden, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt wurden. |
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11. |
Dothistroma pini Hulbary Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pinus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden; oder c) geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurden. |
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12. |
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von: Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurde; oder b) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode an Wirtspflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde; und ii) für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt: — Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesen Pflanzen festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt; — und — nach dieser Dreimonatsfrist gilt: — — an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt; — oder — eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden; und iii) für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt: — an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt; — oder — eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden; |
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13. |
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni |
Saatgut von: Helianthus annuus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde; oder b) bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt; und ii) bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet; und iii) bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden; oder d) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt; und ii) alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet; und iii) bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden; und iv) es wurde eine repräsentative Probe jeder Partie getestet und als frei von diesem Schädling befunden; oder e) das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist. |
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14. |
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie während der letzten Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley geeigneten Zeitpunkten Symptome aufwiesen und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
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15. |
Puccinia horiana P. Hennings |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Chrysanthemum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche keine Symptome von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden; oder b) Mutterpflanzen mit Symptomen von Puccinia horiana Hennings sowie Pflanzen im Umkreis von 1 m entfernt und vernichtet wurden, und die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling befunden wurden. |
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Insekten und Milben |
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16. |
Aculops fuchsiae Keifer |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Fuchsia L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurde; oder b) an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, bei Inspektionen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt keine Symptome von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden; oder c) die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen wurden und bei einer anschließenden Kontrolle als frei von Symptomen eines Befalls mit Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden. |
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17. |
Opogona sacchari Bojer |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Opogona sacchari Bojer befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der bei Inspektionen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt wurden; oder c) auf der Produktionsfläche ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt wird, und jede Partie vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden wurde. |
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18. |
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabau, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinate Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularisJum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortune (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde; oder b) die Pflanzen: i) in den zwei Jahren vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union in einem Gebiet angezogen wurden, — wo sie unter physischer Isolation gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) gehalten wurden; — oder — wo geeignete Präventivbehandlungen gegen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) angewandt wurden; und ii) mindestens alle vier Monate Inspektionen unterzogen werden, die bestätigen, dass sie frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sind. |
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Nematoden |
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19. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von: Allium sp. L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden; oder c) die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden. |
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20. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden; oder c) die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden. |
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Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
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21. |
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Malus Mill. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden; und a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) an nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle anderen Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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22. |
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden; und a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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23. |
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pyrus L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) die Pflanzen auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
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24. |
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Lavandula L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist; oder c) bei Inspektionen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden; oder d) Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. entfernt und vernichtet wurden, und die Partie anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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25. |
Chrysanthemum stunt viroid |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurde; oder b) die Pflanzen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen stammen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden. |
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26. |
Citrus exocortis viroid |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden; und a) die Pflanzen in einem Gebieten erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde. |
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27. |
Citrus tristeza virus (EU-Isolate) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Citrus L., Hybriden von Citrus L., Fortunella Swingle, Hybriden von Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Hybriden von Poncirus Raf. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden; und a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde; oder b) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde; oder c) die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen wurden und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden; oder d) bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) in einer Partie alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet wurden, und die als befallen befundenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden. |
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28. |
Impatiens necrotic spot tospovirus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Begonia x hiemalis, Fotsch, Hybriden von Impatiens L. New Guinea |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und a) auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt wurden; oder b) alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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29. |
Potato spindle tuber viroid |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde; oder b) am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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30. |
Plum pox virus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantine Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) K. Schneid, Prunus domestica ssp. Itálica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., Prunus L. anfällig für Plum pox virus |
Amtliche Feststellung, dass vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden; und a) das Vermehrungsmaterial in einem Gebiet erzeugt wurde, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plum pox virus befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; oder c) an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. Trifft Buchstabe c zu, kann ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei der Inspektion keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schädlings bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden. |
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31. |
Tomato spotted wilt tospovirus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Hybriden von Impatiens L. New Guinea, Pelargonium L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis (Pergande) und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und a) auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden; oder b) alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
TEIL D
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt bei bestimmten Pflanzenarten Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Pilze und Oomyzeten |
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1. |
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Castanea sativa Mill. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden; oder c) forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurde und das verbleibende Material wöchentlich kontrolliert wurde und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Ausfuhr dieses Materials in die Union bzw. vor der Verbringung dieses Materials innerhalb der Union auf der Produktionsfläche keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden. |
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2. |
Dothistroma pini Hulbary Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Pinus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden; oder c) auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsgut vor seiner Ausfuhr in die Union bzw. vor seiner Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurde. |
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3. |
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von: Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurde; oder b) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde; und ii) für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt: — innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt; — und — nach dieser Dreimonatsfrist gilt: — — an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt; — oder — eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden; und iii) für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt: — an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt; — oder — eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden. |
TEIL E
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsesaatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Bakterien |
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1. |
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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2. |
Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. |
Saatgut von: Phaseolus vulgaris L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde; oder b) der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde; oder c) eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde. |
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3. |
Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Phaseolus vulgaris L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) der Feldbestand, von dem das Saatgut geerntet wurde, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder c) eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde. |
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4. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde. |
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5. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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6. |
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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7. |
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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8. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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9. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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10. |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. |
Saatgut von: Capsicum annuum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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11. |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde; oder b) bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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Insekten und Milben |
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12. |
Acanthoscelides obtectus (Say) |
Saatgut von: Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden wurde; oder b) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Acanthoscelides obtectus (Say) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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13. |
Bruchus pisorum (Linnaeus) |
Saatgut von: Pisum sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus pisorum (Linnaeus) befunden wurde; oder b) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus pisorum (Linnaeus) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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14. |
Bruchus rufimanus Boheman |
Saatgut von: Vicia faba L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden wurde; oder b) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus rufimanus Boheman am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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Nematoden |
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15. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Saatgut von: Allium cepa L., Allium porrum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden; oder c) die geernteten Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden; oder d) das Pflanzgut einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen wurde, und die Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
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16. |
Pepino mosaic virus |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde; und a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pepino mosaic virus befunden wurde; oder b) an den Pflanzen am Erzeugungsort in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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17. |
Potato spindle tuber viroid |
Saatgut von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde; oder b) am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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18. |
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) |
Saatgut von: Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde; oder b) das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde; oder c) im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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19. |
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) |
Saatgut von: Capsicum annuum L., außer Samen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde; oder b) das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde; oder c) im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
TEIL F
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Pflanzkartoffeln
Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie. |
Maßnahmen |
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1. |
Schwarzbeinigkeit (Dickeya spp. Samson et al.; Pectobacterium spp. Waldee emend. Hauben et al.) |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand amtlichen Feldbesichtigungen durch die zuständige Behörde unterzogen wurde. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya spp. Samson et al. und Pectobacterium spp. Waldee emend. Hauben et al. sind. |
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2. |
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
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3. |
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren als frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. befunden wurde; oder b) bei amtlichen Inspektionen des Vermehrungsbestands seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt wurden. oder c) die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind. |
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4. |
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass: a) am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden; oder b) alle Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen samt ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet wurden, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen wurden zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.sind. |
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5. |
Ditylenchus destructor Thorne |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
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6. |
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate) |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand einer amtlichen Inspektion unterzogen wurde und der gemäß Tabelle 2 für die einzelnen Kategorien geltende Schwellenwert eingehalten wird. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzkartoffeln von Mutterpflanzen stammen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S (EU-Isolate), Kartoffelvirus X (EU-Isolate), Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus (EU-Isolate) sind, und einer der folgenden Maßnahmen unterzogen wurden: a) Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist; oder b) Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde am Klonbestand festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist. |
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7. |
Potato spindle tuber viroid |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Klonbestand |
Amtliche Feststellung, dass die amtlichen Untersuchungen oder Untersuchungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde ergeben haben, dass der Klonbestand von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut und Kartoffel-Basispflanzgut |
Amtliche Feststellung, dass: a) keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden; oder b) in jeder Partie Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurden. |
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Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., zertifizierte Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass die amtliche Inspektion ergeben hat, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln frei von Potato spindle tuber viroid sind, und dass Tests durchgeführt werden, sollten Symptome eines Befalls mit diesem Schädling festgestellt werden. |
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8. |
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden. |
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9. |
Anzeichen von Virosen |
Knollen zum Anpflanzen von: Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
Amtliche Feststellung, dass bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang IV Teil G genannten Prozentsatz nicht überschreiten. |
Zusätzlich zu den in Tabelle 1 genannten Maßnahmen führt die zuständige Behörde amtliche Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Tabelle 2
Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Pflanzen, aus denen die zum Anpflanzen bestimmten Knollen gewonnen werden
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut (1) |
Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Basispflanzgut |
Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifizierte Pflanzkartoffeln |
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PBTC |
PB |
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1. |
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp.; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp.) |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
1,0 % |
4,0 % |
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2. |
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
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3. |
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
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4. |
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate) |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0,1 % |
0,8 % |
6,0 % |
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5. |
Potato spindle tuber viroid |
Solanum tuberosum L. |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
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(1)
Gemäß dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/21/oj). |
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TEIL G
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Abschnitt 1. Feldbesichtigung
1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:
Tabelle 1
Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, aus denen das Saatgut erzeugt wird
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) |
Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut |
Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
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Pilze und Oomyzeten |
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Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni |
Helianthus annuus L. |
0 % |
0 % |
0 % |
Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.
Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
3. Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.
Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.
4. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
1. Die zuständige Behörde:
nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogenen Proben;
überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach den neuesten internationalen Methoden vor.
Außer bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige Behörde eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 % der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
3. Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.
4. Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG Anwendung.
5. Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.
Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die zusätzlichen Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 2
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Pilze und Oomyzeten |
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1. |
Alternaria linicola Groves & Skolko |
Saatgut von: Linum usitatissimum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Alternaria linicola Groves & Skolko befunden wurde; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola Groves & Skolko durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Alternaria linicola Groves & Skolko nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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2. |
Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley |
Saatgut von: Linum usitatissimum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley befunden wurde; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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3. |
Botrytis cinerea de Bary |
Saatgut von: Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botrytis cinerea de Bary befunden wurde; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea de Bary durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Botrytis cinerea de Bary nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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4. |
Colletotrichum lini Westerdijk |
Saatgut von: Linum usitatissimum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Colletotrichum lini Westerdijk befunden wurde; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini Westerdijk durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Colletotrichum lini Westerdijk nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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5. |
Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips |
Saatgut von: Glycine max (L.) Merryl |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips befunden wurde; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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6. |
Diaporthe sojae Lehman |
Saatgut von: Glycine max (L.) Merryl |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe sojae Lehman befunden wurden; oder b) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe sojae Lehman durchgeführt wurde; oder c) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe sojae Lehman nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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7. |
Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
Saatgut von: Linum usitatissimum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, durchgeführt wurde; oder b) die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. |
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8. |
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni |
Saatgut von: Helianthus annuus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut von Helianthus annuus L. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt; und ii) bei Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet; und iii) bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden; oder d) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt; und ii) alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet; und iii) bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden; oder e) das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist. |
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Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
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9. |
Tobacco ringspot virus |
Saatgut von: Glycine max (L.) Merr. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tobacco ringspot virus befunden wurde; oder b) auf der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode mindesten zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Symptomen einer Infektion mit Tobacco ringspot virus geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden und alle Pflanzen mit Symptomen nach dieser Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet wurden und bei der abschließenden Inspektion keine Pflanzen mit Symptomen dieses Schädlings gefunden wurden. |
TEIL H
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut
Abschnitt 1. Inspektion
1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass:
die Pflanzen bei der Inspektion zumindest als praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen befunden wurde.
2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurden.
Abschnitt 2. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Darüber hinaus führt die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Bakterien |
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1. |
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
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2. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
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3. |
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
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4. |
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
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5. |
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden. |
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Pilze und Oomyzeten |
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6. |
Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Asparagus officinalis L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: i) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt; oder ii) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden; und b) die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Fusarium Link festgestellt wurden. |
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7. |
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Asparagus officinalis L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: i) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt; oder ii) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden; und b) die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt wurden. |
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8. |
Stromatinia cepivora Berk. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in Kulturgefäßen gezogene Jungpflanzen sind, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind; oder b) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt: — der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; — oder — der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden; und ii) die Pflanzen wurden vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt. |
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9. |
Stromatinia cepivora Berk. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: i) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder ii) der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden; und b) die Pflanzen vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt wurden. |
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10. |
Verticillium dahliae Kleb. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Cynara cardunculus L. |
Amtliche Feststellung, dass die Mutterpflanzen von einem Material stammen, das getestet und als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde; und a) die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde; oder b) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen; und ii) die Pflanzen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden. |
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Nematoden |
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11. |
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken, von: Allium cepa L., Allium sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit diesem Schädling auf; und ii) die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt; und iii) die verbleibenden Pflanzen wurden dann mittels Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden; oder d) die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden. |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken von: Allium cepa L., Allium sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde; oder b) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert; und ii) Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt; und iii) die verbleibenden Pflanzen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden; oder d) die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden. |
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Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
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12. |
Leek yellow stripe virus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt wurden; oder b) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen wurde, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und, nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, bei einer abschließenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome aufwiesen. |
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13. |
Onion yellow dwarf virus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Allium cepa L., Allium sativum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt wurden; oder b) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf virus aufwiesen; und ii) die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Onion yellow dwarf virus festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt; und iii) bei einer abschließenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit Onion yellow dwarf virus auf. |
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14. |
Potato spindle tuber viroid |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder b) die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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15. |
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon |
Amtliche Feststellung, dass: a) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde; oder b) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten. |
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16. |
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L, außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist |
Amtliche Feststellung, dass: a) die zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde; oder b) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten. |
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17. |
Tomato spotted wilt tospovirus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und a) auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden; oder b) alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde. |
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18. |
Tomato yellow leaf curl virus |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Solanum lycopersicum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) an den Pflanzen keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt wurden; oder b) am Erzeugungsort keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt wurden. |
TEIL I
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L.
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L. ergriffen wurden.
Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Viren |
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1. |
Potato spindle tuber viroid |
Saatgut von: Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde; oder b) am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden; oder c) die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
TEIL J
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus L., außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.:
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Pilze und Oomyzeten |
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1. |
Verticillium dahliae Kleb. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. |
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurden; und a) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde; oder b) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticilium dahliae Kleb. ist; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert; und ii) die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden; und iii) die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae Kleb. und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren. |
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2. |
Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. |
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurden; und a) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurde; oder b) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao ist; oder c) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert; und ii) die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden; und iii) die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren. |
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Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen |
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3. |
Citrus bark cracking viroid |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Humulus lupulus L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurde; oder b) die folgenden Anforderungen erfüllt sind: i) der Erzeugungsort wurde in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden bei Kontrollen der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus bark cracking viroid befunden, und am Erzeugungsort wurden angemessene Hygienemaßnahmen getroffen, um eine mechanische Übertragung zu verhindern; und ii) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden; und — eine repräsentative Probe von Mutterpflanzen wurde in den letzten 12 Monaten zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; — und — die Mutterpflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. an benachbarten Erzeugungsorten unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; und eine der folgenden Optionen ist erfüllt: — im Fall von Mutterpflanzen, die auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen jedes Jahr zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert, beprobt und auf den Befall mit Citrus bark cracking viroid getestet, sodass alle Mutterpflanzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getestet werden; — oder — im Fall von Mutterpflanzen, die nicht auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen in den letzten fünf abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; und iii) im Fall der Erzeugung von bewurzelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die verbracht werden sollen, gilt für die zur Bewurzelung verwendete Produktionsfläche Folgendes: — sie wurde von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; — oder — sie wurde von Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid physisch geschützt. |
TEIL K
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut
Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.
Tabelle 1
Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen
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RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen |
Maßnahmen |
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Bakterien |
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1. |
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von: Actinidia Lindl. |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde; oder b) das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten stammen von Mutterpflanzen, die zweimal jährlich visuell kontrolliert und als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurden; und eine der Optionen nach Buchstabe c und eine der Optionen nach Buchstabe d erfüllt ist: c) eine der folgenden Anforderungen an Mutterpflanzen: i) im Fall von Mutterpflanzen, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen alle vier Jahres beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von acht Jahren getestet werden; oder ii) im Fall von Mutterpflanzen, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von drei Jahren getestet werden; und d) eine der folgenden Anforderungen an Vermehrungsmaterial: i) im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt; oder ii) im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden; oder iii) im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten auf der Produktionsfläche Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie sämtliches symptomatisches Vermehrungsmaterial und alle symptomatischen Pflanzen von Obstarten in unmittelbarer Nähe wurden unverzüglich entfernt und vernichtet, und ein repräsentativer Anteil des übrigen symptomfreien Vermehrungsmaterials und der übrigen symptomfreien Pflanzen von Obstarten wurden beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden. |
ANHANG VI
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist
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Warenbezeichnung |
KN-Code |
Drittland, Gruppe von Drittländern oder bestimmtes Drittlandsgebiet |
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1. |
Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., außer Früchte und Samen |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 20 ex 0604 20 40 |
►M4 Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
|
2. |
Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
►M4 Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
|
3. |
Pflanzen von Populus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten |
|
3.1 |
Lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. |
ex 1404 90 00
►M15
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Kanada, Vereinigtes Königreich (1), Vereinigte Staaten, Vietnam |
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4. |
Lose Rinde von Castanea Mill. |
ex 1404 90 00
►M15
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Alle Drittländer |
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5. |
Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L. |
ex 1404 90 00
►M15
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Mexiko |
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6. |
Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. |
ex 1404 90 00
►M15
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Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten |
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7. |
Lose Rinde von Populus L. |
ex 1404 90 00
►M15
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Amerika |
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8. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
|
9. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. und ihren Hybriden, und Fragaria L., außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vereinigtes Königreich (1) und Vereinigte Staaten, außer Hawaii. ◄ |
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10. |
Pflanzen von Vitis L., außer Früchte |
0602 10 10 0602 20 10 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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11. |
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 0602 20 30 ex 0602 20 80 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Alle Drittländer |
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12. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Photinia Ldl., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Republik Korea und Vereinigte Staaten |
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13. |
Pflanzen von Phoenix spp., außer Samen und Früchte |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Algerien, Marokko |
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14. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, außer Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae und Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen |
ex 0602 90 50 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
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15. |
Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln |
0701 10 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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16. |
Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollenbildende Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. |
ex 0601 10 90 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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17. |
Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten |
ex 0601 10 90 ex 0601 20 90 0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
►M8
— sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. anerkannt, oder — ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt, oder c) Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und dem Vereinigten Königreich (1), sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Diese Länder haben der Kommission bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nicht in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten ist. ◄ |
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18. |
►M27 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen (2) ◄ |
►M9
ex 0602 10 90
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 30 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
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19. |
Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht |
ex 2530 90 00 ex 3824 99 93 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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20. |
Kultursubstrat als solches, außer Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt |
ex 2530 10 00 ex 2530 90 00 ex 2703 00 00 ex 3101 00 00 ex 3824 99 93 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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21. |
Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck (bis 30. April 2021) |
ex 0805 50 10 0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 |
Argentinien |
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(1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
(2)
Ausgenommen folgende Pflanzen: — zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Costa Rica, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/292 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Costa Rica in das Gebiet der Union in die Union eingeführt werden dürfen (ABl. L, 2026/292, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/ reg_impl/2026/292/oj); — zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Guatemala, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Guatemala in das Gebiet der Union in die Union eingeführt werden dürfen (ABl. L, 2025/1078, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1078/oj); — zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Kenia, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union in die Union eingeführt werden dürfen (ABl. L, 2025/1082, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1082/oj). |
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ANHANG VII
Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
KN-Code |
Ursprung |
Besondere Anforderungen |
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1. |
Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen |
nicht anwendbar (1) |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen: i) frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, oder ii) vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, oder iii) einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder iv) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist; und in allen unter den Ziffern i) bis iv) genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneschädlingen zu halten; und b) seit der Einpflanzung: i) geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu halten, mindestens durch: — physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen, — Hygienemaßnahmen, — Verwendung von Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist; oder ii) in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Buchstabe b zu sichern. |
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2. |
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden |
ex 8432 10 00 ex 8432 21 00 ex 8432 29 10 ex 8432 29 30 ex 8432 29 50 ex 8432 29 90 ex 8432 31 00 ex 8432 39 11 ex 8432 39 19 ex 8432 39 90 ex 8432 41 00 ex 8432 42 00 ex 8432 80 00 ex 8432 90 00 ex 8433 40 00 ex 8433 51 00 ex 8433 53 10 ex 8433 53 30 ex 8433 53 90 ex 8436 80 10 ex 8701 20 90 ex 8701 91 10 ex 8701 92 10 ex 8701 93 10 ex 8701 94 10 ex 8701 95 10 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind. |
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2.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur |
0602 10 90 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden, und b) zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden. |
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3. |
Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen |
ex 0601 20 30 ex 0601 20 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 20 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0706 90 10 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) der Ort der Erzeugung bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist, und b) die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist. |
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4. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur |
0602 10 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und: a) aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist; oder b) von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde; oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. |
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4.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0601 20 30 ex 0601 20 90 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 20 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen: i) frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, oder ii) vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, oder iii) einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, oder iv) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist; und in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch: — physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und — Hygienemaßnahmen, oder d)i) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde, und ii) dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden. |
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4.2 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen |
ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 20 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
China, Indien, Japan, Kanada, Russland, Schweiz und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde: i) der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen, und ii) der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iii) dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden, und iv) dass die Pflanzen: — so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird, — oder — außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden oder c) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen: i) so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, oder ii) außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden oder d) nach einem Systemansatz erzeugt wurden, der nach dem in Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Verfahren zugelassen wurde, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind. |
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4.3 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde angezogen werden, außer Samen |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 20 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pomacea (Perry) anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pomacea (Perry) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben ist, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden. |
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5. |
Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Poaceae und Samen |
ex 0602 90 30 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) in Baumschulen angezogen wurden; b) frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind; c) zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden; d) als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und e) entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
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6. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen |
ex 0602 90 50 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) in Baumschulen angezogen wurden; b) frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind; c) zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden; d) als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und e) als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
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7. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome. Die relevanten Unionsquarantäneschädlinge sind: — Begomoviren, außer: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus, — Cowpea mild mottle virus, — Lettuce infectious yellows virus, — Melon yellowing-associated virus, — Squash vein yellowing virus, ◄ — Tomato mild mottle virus |
ex 0602 20 20 |
Drittländer, in denen die relevanten Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten |
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a) Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge nicht bekannt ist |
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden. |
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b) Wo Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden, und a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge sind, oder b) die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schädlings als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Unionsquarantäneschädlinge befunden wurde, oder c) die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden. |
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8. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0602 10 90 |
Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) erklärt wurde, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. |
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9. |
Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.) |
ex 0602 10 90 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) in Baumschulen angezogen wurden, b) frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind, c) zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, d) als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und e) entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
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10. |
Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind, b) in Baumschulen angezogen wurden, c) zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. |
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11. |
►C5 Laubabwerfende Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur ◄ |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. |
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12. |
Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L. |
0706 10 00 0706 90 10 0706 90 30 0706 90 90 ex 0709 99 90 ex 0714 10 00 ex 0714 20 10 ex 0714 20 90 ex 0714 30 00 ex 0714 40 00 ex 0714 50 00 ex 0714 90 20 ex 0714 90 90 ex 0910 11 00 ex 0910 30 00 ex 0910 99 91 ex 1212 91 80 ex 1212 94 00 ex 1212 99 95 ex 1214 90 10 ex 1214 90 90 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
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13. |
Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum |
0601 10 10 0601 10 20 0601 10 30 0601 10 40 0601 10 90 0601 20 10 0601 20 30 0601 20 90 ex 0706 90 10 ex 0910 11 00 ex 0910 20 10 ex 0910 30 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
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14. |
Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
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15. |
Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde; oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde. |
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16. |
Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind; oder b) Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden. |
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17. |
Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen außer Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden; oder b) Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden. |
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18. |
Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt |
0701 10 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist. |
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19. |
Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt |
0701 10 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten; oder b) in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von diesen Schädlingen betrachtet wird. |
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20. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung an Wirtsbeständen durch visuelle Kontrolle von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrolle sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder d) dass nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter sowohl äußerlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. |
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21. |
►M21 Knollen von Solanum tuberosum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Knollen (4) ◄ |
0701 90 10 0701 90 50 0701 90 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten. |
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21.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae Juss. und Solanaceae Juss., außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Pollen, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die physisch gegen die Einschleppung von Ceratothripoides claratris (Shumsher) geschützt war und die mindestens in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer Kontrolle zum Nachweis von Ceratothripoides claratris (Shumsher) unterzogen wurde. |
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21.2 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Allium cepa L., Asparagus L., Cynara scolymus L., Citrullus lanatus (Thnb.) Matusm. & Nakai, Cucurbita L., Cucumis melo L., Cucumis sativum L., Glycine max (L.), Merr., Gossypium L., Medicago sativa L., Persea americana Mill., Phaseolus L., Ricinus communis L. und Tagetes L., außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen in Gewebekultur, Rhizome, Pollen, Saatgut und Knollen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 30 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) mindestens in den zwei Monaten vor der Ausfuhr oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Monate sind, ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz angezogen wurden, die in dem Ursprungsland auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der gesamten Lebensdauer der Pflanzen oder in den letzten zwei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurden. |
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22. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. and Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurden, oder b) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. festgestellt wurden. |
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23. |
Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist. |
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24. |
Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden. |
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24.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., Fragaria L. und Rubus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 30 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, der in dem Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. |
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25. |
Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 0603 12 00 0603 14 00 ex 0603 19 70 ex 0603 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde, oder b) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, oder c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schädlinge unterzogen wurden. |
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26. |
Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen: a) in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist, oder b) in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder c) an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde. |
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▼M15 ————— |
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27.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Rosa L., außer Pollen, Samen und Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0602 40 00 |
Kanada, Indien und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben ist, oder b) die Pflanzen: i) von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und ii) vor der Ausfuhr beprobt und auf Rose rosette virus getestet und bei diesen Tests als frei von dem genannten Schädling befunden wurden und iii) so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde. |
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27.2 |
Pflanzen in Gewebekultur von Rosa L. |
ex 0602 40 00 |
Kanada, Indien und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben ist, oder b) die Pflanzen: i) aus Mutterpflanzen gewonnen wurden, die getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden, und ii) so gehandhabt wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde. |
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27.3 |
Schnittblumen von Rosa L. |
ex 0603 11 00 |
Kanada, Indien und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Schnittblumen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben ist, oder b) die Schnittblumen: i) von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und ii) vor der Ausfuhr kontrolliert wurden und im Fall von Symptomen von Rose rosette virus beprobt und getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden und iii) so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde. |
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28. |
Schnittblumen von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L. und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. |
0603 12 00 , 0603 14 00 ex 0603 19 70 0709 40 00 ex 0709 99 10 ex 0709 99 90 ex 1211 90 86 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden. |
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29. |
Schnittblumen von Orchidaceae |
0603 13 00 |
Drittländer, mit Ausnahme von Thailand |
Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. |
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29.1 |
Schnittblumen von Orchidaceae |
0603 13 00 |
Thailand |
Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen: a) an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder b) einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. |
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30. |
Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2) ◄ |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen, b) die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen: i) mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum: — in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen; — geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von außereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ angegeben; — mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Unionsquarantäneschädlinge kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind; — bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten; — entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde; — unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand: — — geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder — geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder — geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ angegeben; ii) in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können. |
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30.1 |
►M15 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley, Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L. und Wisteria Nutt., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur ◄ |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nordkorea, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde: i) der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, und ii) dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird, oder c) einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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31. |
►M9 Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut ◄ |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 20 0604 20 40 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Ort der Erzeugung stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist. |
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32. |
Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut, von mehr als 3 m Höhe |
ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 ex 0604 20 20 ex 0604 20 40 ex 1404 90 00 |
Drittländer, außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Vereinigtes Königreich (1) und Ukraine |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (außereuropäisch) ist. |
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32.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence., Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde, oder c) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder d) wie folgt angezogen wurden: i) mindestens sechs Monate vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato gehalten wurde und die zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde, oder ii) seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Produktionsfläche, die zumindest auf der Grundlage von Fallen, die bei mindestens alle vier Wochen durchgeführten amtlichen Kontrollen kontrolliert wurden, als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeitpunkten auf Euwallacea fornicatus sensu lato überwacht wird, und falls der Schädling festgestellt wird, sollten die betroffenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden, und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf den Schädling unterzogen, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Kontrolle muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. |
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32.2 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde, oder c) ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder d) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde und i) der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona germari (Hope) kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und ii) der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona germari (Hope) nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iii) dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen, oder e) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona germari (Hope) gehalten wurde, und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen. |
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32.3 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde, oder c) ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder d) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde, und i) der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona rugicollis Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und ii) der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona rugicollis Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iii) dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen, oder e) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona rugicollis Chevrolat gehalten wurde, und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen. |
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32.4 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Morus L., Populus L. und Salix L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde, oder c) ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder d) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde, und i) der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona cinerea Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und ii) der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona cinerea Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iii) dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen, oder e) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona cinerea Chevrolat gehalten wurde, und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen. |
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32.5 |
Pflanzen von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry Laurus nobilis L., Leucothoe D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC., Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus L., Rhododendron L., außer Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus L., Trientalis latifolia (Hook.), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L. und Viburnum L., außer Früchte, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 30 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 40 ex 0604 20 90 ex 0604 90 91 ex 1401 90 00 ex 1404 90 00 |
Kanada, Vereinigtes Königreich (2), Vereinigte Staaten und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld sind, wie von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld bei amtlichen Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden, und eine repräsentative Probe der Pflanzen vor dem Versand kontrolliert und als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. |
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32.6 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen oder Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Trirachys sartus Solsky ist und wo die Pflanzen i) auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in phyischer Isolation gegen die Einschleppung von Trirachys sartus Solsky gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde, oder ii) auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Trirachys sartus Solsky durch diese amtlichen Erhebungen bestätigt wurde, und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Trirachys sartus Solsky, insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Trirachys sartus Solsky festgestellt. |
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32.7 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben, oder b) ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Massicus raddei (Blessig) ist und wo die Pflanzen i) auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Massicus raddei (Blessig) gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde, oder ii) auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Massicus raddei (Blessig) durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Massicus raddei (Blessig), insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) festgestellt. |
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32.8 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
China, Japan, Nordkorea, Libanon, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (6) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, i) der nach ISPM 10 (7) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde, ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, iii) wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, — die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gehalten wurde, oder — die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die von einer mindestens 1 km breiten Pufferzone umgeben ist, in der jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt werden, und iv) an dem alle Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion auf Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen wurden, insbesondere die Zweige und Stämme, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme, oder c) aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen von Buchstabe b erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen gemäß Buchstabe b Ziffer iv inspiziert wurden. Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Buchstabe b Ziffer iv ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten. |
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32.9 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 30 ex 0602 20 80 ex 0602 40 00 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Alle Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach dem einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (6) als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, i) der nach ISPM 10 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) befunden wurde, ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, iii) wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, — die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) gehalten wurde oder — die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die von einer mindestens 1 km breiten Pufferzone umgeben ist, in der jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden, und iv) an dem Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme, oder d) aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen von Buchstabe c erfüllen, mit Edelreisern veredelt wurden, und die veredelten Pflanzen gemäß Buchstabe c Ziffer iv inspiziert wurden. Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Buchstabe c Ziffer iv ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten. |
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33. |
Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden. |
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34. |
Pflanzen von Quercus L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind. |
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35. |
Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist. |
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36. |
Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte, Pollen, Saatgut und Pflanzen in Gewebekultur |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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37. |
Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) von einem Ort der Erzeugung einschließlich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde; oder c) von einem Ort der Erzeugung stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde. |
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38. |
Pflanzen von Betula L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
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39. |
Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde, und iii) in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen. |
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▼M15 ————— |
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41. |
Pflanzen von Populus L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Amerika |
Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden. |
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42. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2013 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und iii) wo die Pflanzen: — auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben, — oder — auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iv) wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme. |
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43. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde, und iii) wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist, und iv) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden; oder c) auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben. |
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44. |
Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. |
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45. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 30 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer, in denen ►M9 die in Anhang II Teil A Nummer 22 genannten Viren, Viroide und Phytoplasmen ◄ oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen an den betreffenden Gattungen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch ►M9 die in Anhang II Teil A Nummer 22 genannten Viren, Viroide und Phytoplasmen ◄ sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
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46. |
Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen: i) im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde, oder ii) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus amtlich getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde; b) weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Cherry rasp leaf virus verursachte Symptome festgestellt wurden. |
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47. |
Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus und Peach rosette mosaic virus bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen: i) im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde, oder ii) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde, b) weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
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48. |
Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 1209 99 91 ex 1209 99 99 |
Drittländer, in denen Black raspberry latent virus bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Blattläusen, einschließlich ihrer Eier, sind und i) die Pflanzen: — im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Black raspberry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten von Black raspberry latent virus oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei Black raspberry latent virus befunden wurde, — oder — in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Black raspberry latent virus mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten von Black raspberry latent virus oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Black raspberry latent virus befunden wurde; ii) weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Black raspberry latent virus verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
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48.1 |
Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 |
Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus und Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen frei von Blattläusen, einschließlich ihrer Eier, sind und i) die Pflanzen: — im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde, — oder — in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde; ii) weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
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49. |
Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 |
Drittländer, in denen ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen, außer aus Samen gezogenes Pflanzgut: i) entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ befunden wurde, oder ii) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ befunden wurde, b) weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch ►M9 Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ◄ verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
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50. |
Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 30 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist. |
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51. |
Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., außer Früchten (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 30 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1209 30 00 ex 1209 99 10 ex 1209 99 91 ex 1209 99 99 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus and Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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52. |
Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht auftritt, oder b) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder c) die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben, und wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Ort der Erzeugunges verhütet wurde. |
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53. |
Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 30 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht auftritt, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist. |
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54. |
Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 30 ex 0602 20 80 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. and Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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55. |
Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2) ◄ |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden, oder b) an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Ort der Erzeugung vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schädlingen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden, c) im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a) oder b) genannten Anforderungen erfüllt. |
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56. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp., außer Pollen und Saatgut |
ex 0602 10 90 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schädlinge zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden. |
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57. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden |
0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 |
Drittländer |
Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen. |
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58. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden |
0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantinet al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) die Früchte von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder d) auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat, und amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder e) bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen, und auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind. |
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59. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden |
0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schädling aufwiesen. |
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60. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka |
0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, oder d) die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder e) bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden und das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schädlings geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind. |
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61. |
►M24 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. (5) und Prunus L. ◄ |
ex 0804 50 00 0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 0809 10 00 0809 21 00 0809 29 00 0809 30 10 0809 30 90 0809 40 05 0809 40 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, für die diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schädling aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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62. |
Schnittblumen von Rosa L. und Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Citrus limon (L.) Osbeck und Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. |
0603 11 00 0709 60 10 0709 60 91 0709 60 95 0709 60 99 ex 0805 10 80 0805 21 10 0805 21 90 0805 22 00 0805 29 00 0805 40 00 ex 0805 90 00 0809 30 20 0809 30 30 0809 30 80 ex 0810 90 75 |
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Schnittblumen und die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Schnittblumen und die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder c) die Schnittblumen und die Früchte: i) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist, und ii) am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Inspektionen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, sowie einschließlich destruktiver Probenahme bei Früchten im Fall von Symptomen, und die als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden, und iii) mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind, oder d) die Schnittblumen und die Früchte: i) auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat, und ii) einem wirksamen Systemansatz zur Gewährleistung der Freiheit von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (****) oder einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission den jeweiligen Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen für ihre Wirksamkeit vorab schriftlich mitgeteilt hat und die Nacherntebehandlung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde, und iii) vor der Ausfuhr amtlichen Inspektionen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Früchten im Fall von Symptomen destruktive Probenahmen umfasst, und iv) mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes angegeben sind. |
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62.1 |
Früchte von Citrus sinensis Pers. |
0805 10 22 0805 10 24 0805 10 28 ex 0805 10 80 |
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: — einem wirksamen Systemansatz, der eine Kältebehandlung von 0 °C bis – 1 °C für mindestens 16 Tage im Einklang mit den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****) und ISPM 42 (****) umfasst, sofern die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurde und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, — oder — einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf die Temperatur der durchgeführten Kältebehandlung umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 20 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, — oder — einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diese Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen der Wirksamkeit im Voraus schriftlich mitgeteilt und die Wirksamkeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde, — oder, — bis zum 31. Dezember 2022, einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs bis auf 5 °C umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, und iii) vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst, und iv) mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes, zusammen mit der festgelegten Temperatur und der Dauer der bei diesem Systemansatz angewandten Kältebehandlung angegeben sind; und v) für den Fall, dass die Kältebehandlung während des Transports durchgeführt wurde, zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis Aufzeichnungen über die Anwendung der Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden. |
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63. |
Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. |
0808 10 10 0808 10 80 0808 30 10 0808 30 90 0809 10 00 0809 21 00 0809 29 00 0809 30 10 0809 30 90 0809 40 05 0809 40 90 0810 40 10 0810 40 30 0810 40 50 0810 40 90 |
Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädlingnicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder c) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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64. |
Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. |
0808 10 10 0808 10 80 0808 30 10 0808 30 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei derder Schädling nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder d) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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65. |
Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. |
0808 10 10 0808 10 80 0808 30 10 0808 30 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädling nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder d) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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66. |
Früchte von Malus Mill. |
0808 10 10 0808 10 80 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings bzw. der Schädlinge amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schädling bzw. die Schädlinge nicht nachgewiesen wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder d) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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67. |
Früchte von Solanaceae |
0702 00 00 0709 30 00 0709 60 10 0709 60 91 0709 60 95 0709 60 99 ex 0709 99 90 ex 0810 90 75 |
Amerika, Australien und Neuseeland |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt wurden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. |
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68. |
Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. |
0702 00 00 0709 30 00 ex 0709 60 10 ex 0709 60 91 ex 0709 60 95 ex 0709 60 99 ex 0709 99 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschließlich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind, oder d) von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind. |
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68.1 |
Früchte von Capsicum L. und Solanum lycopersicum L. |
0702 00 00 0709 60 10 0709 60 91 0709 60 95 0709 60 99 ex 0709 99 90 |
Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und amtliche Kontrollen und Erhebungen am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode durchgeführt wurden, einschließlich einer Untersuchung repräsentativer Proben von Früchten, und dabei Prodiplosis longifila Gagné nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder c) von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Prodiplosis longifila Gagné gehalten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der zwei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Prodiplosis longifila Gagné sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. |
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69. |
Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. |
0702 00 00 0709 30 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder c) von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist. |
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70. |
Früchte von Solanum melongena L. |
0709 30 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. |
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71. |
Früchte von Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand |
ex 0709 99 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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71.1 |
Früchte von Momordica charantia L. |
ex 0709 99 90 |
Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 (3) definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden, und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder c) nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst: i) die Produktionsfläche: — war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken, — wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist, — wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschließen, und ii) die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, und iii) die geernteten Früchte: — wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, — wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind, — wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird, — wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden, iv) Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten. |
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72. |
Früchte von Capsicum L. |
ex 0709 60 10 0709 60 91 ex 0709 60 95 ex 0709 60 99 |
Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a) aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist; oder b) von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde. |
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72.1 |
Früchte von Capsicum L. und Solanum L. |
0702 00 00 0709 30 00 0709 60 10 0709 60 91 0709 60 95 0709 60 99 |
Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) erbracht haben, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera latifrons (Hendel) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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72.2 |
Früchte von Annona L. und Carica papaya L. |
ex 0810 90 75 0807 20 00 |
Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) erbracht haben, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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72.3 |
Früchte von Psidium guajava L. |
ex 0804 50 00 |
Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c) weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) erbracht haben, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind, oder d) die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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73. |
Samen von Zea mays L. |
0712 90 11 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 18 1005 10 90 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut aus einem Land stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters anerkannt wurde, oder b) das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, oder c) eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. Die Probengröße für diese Untersuchung muss genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Saatgutpartien mit weniger als 8000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden. |
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74. |
Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
1001 11 00 1001 91 10 1001 91 20 1001 91 90 1002 10 00 1008 60 00 |
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben. |
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74.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Glycine max (L.) Merr., Phaseolus coccineus L., Phaseolus lunatus L., Phaseolus vulgaris L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. und Vicia faba L. |
ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 ex 0713 31 00 ex 0713 32 00 0713 33 10 ex 0713 35 00 ex 0713 39 00 ex 0713 50 00 ex 0713 90 00 1201 10 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass: a) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones anerkannt wurde, oder b) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (8) als frei von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones befunden wurde; das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von einer Produktionsfläche stammen, die folgende Bedingungen erfüllt: i) Sie ist bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht; ii) vor der Ernte wurde eine amtliche Inspektion der Produktionsfläche und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt, ohne dass ein Auftreten von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones festgestellt wurde; iii) vor der Ausfuhr wurde eine repräsentative Probe der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mittels geeigneter Methoden mit molekularer Identifizierung untersucht und als frei von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones befunden, oder d) im Fall von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Form von Samen vor ihrer Ausfuhr aus jeder Partie eine Probe mittels geeigneter Methoden mit molekularer Identifizierung untersucht und als frei von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones befunden wurde. Im Fall von Buchstabe d muss die Probengröße genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Samenpartien mit weniger als 8 000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie untersucht und dabei als frei von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones befunden. |
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75. |
Korn der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
1001 19 00 1001 99 00 1002 90 00 ex 1008 60 00 |
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, oder b) an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Name des Erzeugnisses“ als „getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden“ angegeben. |
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76. |
Holz von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ , außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, — Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 11 00 |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: a) Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird, und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist; oder b) Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder c) Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder d) Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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77. |
Holz von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und USA, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: a) Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben, und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist, oder b) Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder c) Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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78. |
Holz von Thuja L. und Taxus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 11 00 |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) frei von Rinde ist, oder b) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird, oder d) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder e) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben. |
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79. |
Holz von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ , außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
4401 11 00 |
Kasachstan, Russland und Türkei |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von: i) Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), ii) Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, iii) ►M9 Scolytinae spp. (außereuropäisch) ◄ , und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben sind, oder b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder c) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird, oder d) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird, oder e) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder f) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben. |
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80. |
Holz von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ , außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
4401 11 00 |
►M4
Drittländer außer: — Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2), — China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt. |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder b) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird, oder c) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder d) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder e) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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81. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
►M4
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Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, ►M9 Scolytinae spp. (außereuropäisch) ◄ sind. Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben; oder b) aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist oder c) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying) oder d) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder e) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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82. |
Lose Rinde von ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
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►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2) ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde: a) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Mittel begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und c) nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. |
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83. |
Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung inArt und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, oder c) bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. |
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84. |
Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen |
ex 1404 90 00
►M28
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Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist. |
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85. |
►M18
Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer in Form von: — Holz zur Furnierherstellung, — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht(******) |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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86. |
►M18 Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung(*******) ◄ |
ex 4403 12 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist. |
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87. |
Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 95 ex 4409 29 10 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Ukraine |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden, oder c) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
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87.1 |
Holz von Fraxinus L., außer in Form von — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 95 ex 4409 29 10 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder c)
i) das Holz allen nachstehenden Schritten unterzogen wurde: — Es wurde entrindet, d. h., das Holz wurde entweder vollständig entrindet oder enthält nur visuell trennbare und deutlich voneinander unabhängige Rindenstücke. Jedes der Stücke ist weniger als 3 cm breit oder — wenn breiter als 3 cm — hat eine Oberfläche von weniger als 50 cm2; — es wurde gesägt; — es wurde wärmebehandelt, d. h., das Holz wird durch sein Profil für 1 200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer vor dieser Organisation zugelassenen Agentur zugelassen wurde; und — es wurde getrocknet, d. h., das Holz wird nach einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet, und der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen; und ii) es wurde in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert, welche alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: — Die Einrichtung ist von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur gemäß deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen; — sie ist in einer auf der Website der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes veröffentlichten Datenbank registriert; — sie wird mindestens einmal pro Monat von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Falls diese Prüfungen von einer anderen Agentur als der Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes durchgeführt wurden, hat diese Organisation Prüfungen dieser Art mindestens alle sechs Monate vorgenommen. Diese Prüfungen umfassten die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in den zugelassenen Räumlichkeiten; — sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden; — sie führt für die Überprüfung durch die nationale Pflanzenschutzorganisation des Landes oder durch eine von ihr zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt; und iii) jedes Bündel Holz weist gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug „HT — KD“ oder „Heat Treated — Kiln Dried“ (wärmebehandelt — künstlich getrocknet) auf. Dieses Etikett wurde von einem zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt, nachdem sichergestellt wurde, dass die unter Ziffer i beschriebenen Verarbeitungsanforderungen und die unter Ziffer ii beschriebenen Anforderungen an Einrichtungen erfüllt wurden; und iv) das für die Union bestimmte Holz wurde von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Landes oder von einer von dieser Behörde amtlich zugelassenen Agentur daraufhin überprüft, dass die unter den Ziffern i und iii festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. Die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird, und der/die Name(n) der zugelassenen Einrichtung(en) im Ursprungsland werden auf dem Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben. |
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87.2 |
Holz von Chionanthus virginicus L., außer in Form von — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 95 ex 4409 29 10 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
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88. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
ex 4401 22 90 ex 4401 49 00 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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89. |
Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
ex 1404 90 00 ex 4401 49 00 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
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90. |
Holz von Quercus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, — Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung aufeine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 91 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde oder b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt oder c) rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde oder d) im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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91. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen |
►M9
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Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying) oder b) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben; oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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92. |
Holz von Betula L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden oder b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
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93. |
Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen |
►M9
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Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
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94. |
Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L. |
ex 1404 90 00
►M15
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Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt |
Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. |
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95. |
Holz von Platanus L., außer: — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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96. |
Holz von Populus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 97 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Amerika |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) frei von Rinde ist oder b) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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97. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von: a) Acer saccharum Marsh., b) Populus L. |
►M9
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a) Kanada und Vereinigte Staaten b) Amerika |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist oder b) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying) oder c) sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben, oder d) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist. |
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98. |
Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen und Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen allerArt eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist, oder c) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist. |
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99. |
Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
►M9
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Kanada und Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist. |
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100. |
Holz von Prunus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird, oder c) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird. |
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101. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen |
ex 4401 22 90 ex 4401 49 90 ex 4401 49 10 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde. Das schädlingsfreie Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist. |
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102. |
►M18
Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen, Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung(********) ◄ |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 91 00 4403 93 00 4403 97 00 4403 98 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 4407 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Drittländer |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder d) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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103. |
Holz von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, — auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 97 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder d) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder e) rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
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104. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst. |
ex 4401 22 90
►M15
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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder d) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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105. |
Holz von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, — auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 97 00 4403 93 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder d) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder e) rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
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106. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino |
ex 4401 22 90
►M15
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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder d) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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107. |
Holz von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L., außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen, Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, — auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 97 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder d) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder e) rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
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108. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomífera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica ( Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L. |
ex 4401 22 90
►M15
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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde, oder b) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder c) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder d) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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109. |
Holz von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, — auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 91 00 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 4403 97 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder c) mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder d) rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
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110. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L. |
ex 4401 22 90
►M15
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Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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111. |
►M18
Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt., außer in Form von: — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung(*********) |
ex 4401 11 00 |
Kanada, Vereinigtes Königreich (2), Vereinigte Staaten und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) entrindet wurde und: i) bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde; oder ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt; oder iii) das Holz mithilfe einer geeigneten Heißluft– oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde, oder c) im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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112. |
Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen und, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00
►M15
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China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder c) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder d) rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
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113. |
Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Castanea Mill., Castaniopsis (D. Don) Spach und Quercus L. |
ex 4401 22 90 |
China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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114. |
Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
ex 4401 12 00 ex 4403 12 00 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 4403 97 00 ex 4403 99 00 ex 4404 20 00 ex 4406 12 00 ex 4406 92 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 ex 4416 00 00 ex 9406 10 00 |
China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, und die Markierung „HT“ wird nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht. |
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115. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen |
ex 4401 22 90 ex 4401 49 90 ex 4401 49 10 |
China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz, Vereinigte Staaten |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort“ anzugeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b) entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, oder c) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. |
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(1)
KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.
(2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
(3)
ISPM 31. Methodologies for sampling of consignments (fao.org).
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Maßnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU (ABl. L, 2025/1289, 3.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1289/oj) gilt auch für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, um die Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union zu verhindern.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission vom 10. November 2025 zur Annahme einer befristeten Ausnahmeregelung von den Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in das Gebiet der Union und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L, 2025/2294, 11.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2294/oj) gilt für die Verbringung von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in die Union.
(6)
ISPM 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“, IPPC, FAO, 1995.
(7)
ISPM 10 „Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen“, IPPC, FAO, 1999.
(8)
ISPM 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete.“. (*) ISPM 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“. (**) ISPM 10 „Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen“. (***) ISPM 31 „Methoden für die Probenahme von Sendungen“. (****) ISPM 42 „Anforderungen an thermische Behandlungen als pflanzengesundheitliche Maßnahmen“. (*****) ISPM 14 „Anwendung integrierter Maßnahmen in einem Systemansatz für das Schädlingsrisikomanagement“. (******) ausgenommen Holz in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission vom 3. April 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L, 2025/659, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/659/oj) in die Union eingeführt werden darf. (*******) ausgenommen Holz in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf. (********) ausgenommen Holz aus Acer macrophyllum Pursh, Acer buergerianum Miq., Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch. oder Acer pseudoplatanus L. in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf. (*********) ausgenommen Holz von Acer macrophyllum Pursh in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf. |
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ANHANG VIII
Liste der aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden prüfen zu den am besten geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des betreffenden Schädlings, sofern relevant, ob die Anforderungen gemäß der folgenden Tabelle erfüllt sind.
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
Anforderungen |
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1. |
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden |
Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden: a) aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, oder b) vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schädlingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit. |
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2. |
Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. ist und dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schil.) Percival eingehalten wurden. |
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2.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde, oder b) an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde: i) der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Verbringung mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen, und ii) der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde, und iii) dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden, und iv) dass die Pflanzen: — so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird, — oder — außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden, oder c) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen: — so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, — oder — außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden, oder d) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden: i) die von der zuständigen Behörde eigens zur Erzeugung von Pflanzen zugelassen ist, die frei von Popillia japonica Newman sind, und ii) wo das Kultursubstrat durch geeignete mechanische Maßnahmen oder andere Behandlungen frei von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und iii) wo die Pflanzen geeigneten Maßnahmen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind, und iv) dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden, und v) dass die Pflanzen: — so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, — oder — außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden. |
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2.2 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde angezogen wurden, außer Samen |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus Gebieten stammen, die als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden, oder b) unmittelbar vor der Verbringung kontrolliert wurden und als frei von Pomacea (Perry) befunden wurden. |
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3. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten werden |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden. Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit. |
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4. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon– oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und außer Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und dem unter Nummer 21 genannten Saatgut von Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden. Die Labortests werden: a) von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt; b) an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Unionsquarantäneschädlinge und eine Behandlung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen in einer Weise gewährleisten, durch die das Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen ausgeschlossen ist; c) an jeder Einheit des Materials durchgeführt: i) durch visuelle Untersuchung auf von Unionsquarantäneschädlingen verursachte Symptome, die in regelmäßigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird, ii) durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf: — Andean potato latent virus, — Andean potato mottle virus, — Potato black ringspot virus, — Kartoffelvirus T, — — Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus, — Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al., — Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. iii) bei Saatgut von Solanum tuberosum L., außer dem unter Nummer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und Nicht-EU-Isolate der Kartoffelviren S, X und des Potato leafroll virus; d) durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Unionsquarantäneschädlinge zu identifizieren. |
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5. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden. |
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6. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Knollen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. ist; oder b) die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. eingehalten wurden. |
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7. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. bekanntermaßen nicht auftritt, oder b) von einem Erzeugungsort stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurde oder erachtet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. |
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8. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten, oder b) aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten und: i) die Knollen von einem Erzeugungsort stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder ii) die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome untersucht oder einer Laboruntersuchung unterzogen wurden und sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schädlinge und auf jeden Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor der Verbringung visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurden. |
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9. |
►M28 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer solchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission (2) gepflanzt werden sollen ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
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10. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer Knollen der nach Maßgabe der Richtlinie 2002/53/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Sorten |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen und b) in der Union erzeugt wurden und c) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Union amtlichen Quarantänetests unterzogen und dabei als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde. |
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11. |
Knollen von Solanum tuberosum L. außer den unter den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 genannten Knollen |
Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass a) die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind und b) die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival und gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. und von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
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12. |
►M28 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. außer solchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gepflanzt werden sollen ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
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13. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L. außer Samen |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurden, oder b) an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. beobachtet wurden. |
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14. |
Zum Anpflanzen bestimmte, im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp., Capsicum spp. und Fragaria L. und im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonium L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gepflanzt werden sollen |
Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. |
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15. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae und Solanaceae außer Samen, die aus Gebieten stammen: a) in denen ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus nicht festgestellt wurde, b) in denen Bemisia tabaci Genn. oder andere Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermaßen auftreten |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist, oder b) an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden. Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist, oder b) an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden und i) ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde oder ii) die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden. |
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16. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer Samen |
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: a) ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b) von einem Erzeugungsort einschließlich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde, oder c) von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde. |
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17. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L. außer Samen |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, oder b) an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und: i) der registriert ist und von den zuständigen Behörden überwacht wird und ii) der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Inspektionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde und iii) an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen. |
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17.1 |
►M15 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley, Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis L. und Wisteria Nutt., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur ◄ |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, oder b) an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird, oder c) einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Verbringung als frei von diesem Schädling befunden wurden. |
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17.2 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingebracht wurden |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Stämmen und Zweigen der Pflanzen, und b) An ihm wurden die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen, i) die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gehalten wurde, oder ii) bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) durchgeführt wurden und Anoplophora glabripennis (Motschulsky) dort nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und: iii) — die Präventivbehandlungen unterzogen wurde, oder — auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen. Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe a war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten; Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. |
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17.3 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission (1) eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingebracht wurden |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, und b) an ihm wurden die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen, i) die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) gehalten wurde, oder ii) bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt wurden und Anoplophora chinensis (Forster) dort nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, und iii) — die Präventivbehandlungen unterzogen wurde, oder — auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Wurzeln und Stämmen der Pflanzen. Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe a war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten; Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. |
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17.4 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der folgende Anforderungen erfüllt: a) Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Aromia bungii (Faldermann) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Stämmen und Zweigen der Pflanzen, und b) die Pflanzen haben dort auf einer Produktionsfläche gestanden, i) die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Aromia bungii (Faldermann) gehalten wurde, oder ii) bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Aromia bungii (Faldermann) durchgeführt wurden und weder Aromia bungii (Faldermann) selbst noch Anzeichen dieses Schädlings wurden dort gefunden, und iii)1. auf der Präventivbehandlungen angewandt wurden, oder iii)2. auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen. Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe b Ziffer ii war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten; Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. |
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18. |
Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm. und Zanthoxylum L. außer Früchte und Samen |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, oder b) an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird und wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben und wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde. |
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18.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde, oder b) an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird. |
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19. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L. außer Samen |
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: a) aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist, oder b) von einer Produktionsfläche stammen, wo: i) auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis L beobachtet wurden. Im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis L. wurden auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von einer Produktionsfläche von Pfropfreisern bzw. im Umkreis von 40 m von einer Produktionsfläche von Unterlagen seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet und ii) eine Überwachung der Vektoren stattfindet und in Gebieten, in denen die Vektoren auftreten, geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden und iii) aufgegebene Vitis L. im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von der Produktionsfläche entfernt wurden oder c) von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma und seiner Vektoren gehalten wurde und die von der zuständigen Behörde zugelassen ist, wobei i) auf der Produktionsfläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis L beobachtet wurden und ii) bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Blättern, die während der Flugzeit der Vektoren gehandhabt und verbracht werden: — eine Überwachung der Vektoren stattfindet und in Gebieten, in denen die Vektoren auftreten, geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden, — und — durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhindert wird oder d) einer Heißwasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden. |
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20. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden |
Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen. |
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21. |
Samen von Solanum tuberosum L. außer den unter Nummer 3 genannten Samen |
Amtliche Feststellung: a) dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit anwendbar, die unter den Nummern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Anforderungen erfüllen, und dass die Samen: b) aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind, oder alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buchstabe a genannten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit beobachtet wurden; ii) sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden: — Kontaktvermeidung mit und Hygienemaßnahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterial von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern; — Verwendung ausschließlich von Wasser, das frei von allen unter dieser Nummer genannten Unionsquarantäneschädlingen ist. |
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22. |
Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Amtliche Feststellung, dass das Holz a) aus einem Gebiet stammt, das bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ist, wie von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde; oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT“ nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird; oder c) bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. |
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23. |
Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen |
Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde: a) aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT“ nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
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24. |
Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Amtliche Feststellung, dass: a) das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind, oder b) das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben ist. |
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25. |
Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht |
Das Holzverpackungsmaterial: a) stammt aus einem Gebiet, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b) wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt und i) wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen und ii) weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen pflanzengesundheitlichen Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. |
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26. |
Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte und Saatgut |
Die Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission. |
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27. |
Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., das aus einem Gebiet stammt, dass sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission, außer in Form von — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden, oder b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
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28. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission. |
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29. |
Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission. |
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30. |
Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp, das aus gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammt, oder aber nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingebracht wurde, außer in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung. |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) entrindet ist und b) sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt, einschließlich des Holzkerns, erhitzt wurde; dies ist durch die Markierung „HAT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung anzugeben. |
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31. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) entrindet ist und sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt wurde oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. |
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32. |
Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt |
Das Verpackungsmaterial aus Holz: a) wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt und wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen, und b) weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. |
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33. |
Holz von Prunus spp., das aus gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammt bzw. nicht daraus stammt, aber in diese abgegrenzten Gebiete eingeführt wurde, ausgenommen Holz in Form von: — Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in den Sendungen in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung. |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt, einschließlich des Holzkerns, erhitzt wurde, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung anzugeben ist, oder b) sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist. |
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34. |
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen, das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt |
Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist, oder b) in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. |
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35. |
Verpackungsmaterial aus Holz von Prunus spp., das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt |
Das Verpackungsmaterial aus Holz: a) wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt und wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen, und b) weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. |
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(1)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj).
(2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1192/oj.) |
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ANHANG IX
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzzonen verboten ist
Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:
das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats;
das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
KN-Code |
Schutzgebiete |
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1. |
Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz und anderen Drittländern, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig: — Amelanchier Med., — Chaenomeles Lindl., — Crataegus L., — Cydonia Mill., — Eriobotrya Lindl., — Malus Mill., — Mespilus L., — Pyracantha Roem., — Pyrus L. oder — Sorbus L. |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1211 90 86 ex 1212 99 95 ex 1404 90 00 |
a) Estland; |
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2. |
Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außersolchen, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig: 1) Cotoneaster Ehrh. oder 2) Photinia davidiana (Dcne.) Cardot. |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1211 90 86 ex 1212 99 95 ex 1404 90 00 |
a) Estland; |
ANHANG X
Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete
Die in Spalte 4 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:
das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates ( 2 );
das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
KN-Code |
Besondere Anforderungen an Schutzgebiete |
Schutzgebiete |
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1. |
Gebrauchte Landmaschinen und Geräte |
ex 8432 10 00 ex 8432 21 00 ex 8432 29 10 ex 8432 29 30 ex 8432 29 50 ex 8432 29 90 ex 8432 31 00 ex 8432 39 11 ex 8432 39 19 ex 8432 39 90 ex 8432 41 00 ex 8432 42 00 ex 8432 80 00 ex 8432 90 00 ex 8433 40 00 ex 8433 51 00 ex 8433 53 10 ex 8433 53 30 ex 8433 53 90 ex 8436 80 10 ex 8701 20 90 ex 8701 91 10 ex 8701 92 10 ex 8701 93 10 ex 8701 94 10 ex 8701 95 10 |
Die Maschinen und Geräte: a) wurden gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit, wenn sie an Erzeugungsorten eingesetzt werden, wo Rüben angebaut werden; oder b) kommen aus einem Gebiet, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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2. |
Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.) |
ex 2303 20 10 ex 2303 20 90 ex 2530 90 00 |
Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall: a) einer Behandlung zur Beseitigung von Verunreinigungen mit BNYVV unterzogen wurde oder b) auf eine amtlich zugelassene Weise zur Entsorgung verbracht werden soll oder c) von Beta-vulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen wurden, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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3. |
Bienenstöcke — vom 15. März bis 30. Juni |
0106 41 00 ex 4421 99 99 ex 4602 19 90 ex 4602 90 00 |
Amtliche Feststellung, dass die Bienenstöcke: |
a) Estland |
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3.1 |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Gramineae, Rhizome, Saatgut und Knollen |
ex 0602 10 90 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist, oder b) am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Verbringung aus diesem Erzeugungsort mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden, oder c) die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen wurden, oder d) die Pflanzen aus Pflanzenmaterial stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist; in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen; und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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4. |
Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L. außer den in diesem Anhang unter Nummer 5 aufgeführten und den zur Verfütterung bestimmten Pflanzen, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer zum Anpflanzen bestimmt |
ex 0703 90 00 |
a) Die Sendung oder Partie enthält nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde, oder b) amtliche Feststellung, dass die Pflanzen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht. |
a) Frankreich (Bretagne) b) Finnland c) Irland d) Portugal (Azoren) e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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5. |
Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. |
ex 1212 91 80 ex 1214 90 10 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) so transportiert werden, dass das Risiko einer Ausbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich zugelassene Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, die gewährleistet, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht, b) in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem von BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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6. |
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. |
0701 10 00 |
Amtliche Feststellung, dass die Knollen: a) in einem Gebiet gestanden haben, in dem Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) bekanntermaßen nicht auftritt; oder b) auf einem Boden oder bodenhaltigen Kultursubstrat gestanden haben, der bzw. das bekanntermaßen frei von BNYVV ist oder anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde; oder c) von Erde freigespült wurden. |
a) Frankreich (Bretagne) b) Finnland c) Irland d) Portugal (Azoren) e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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7. |
Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in diesem Anhang unter Nummer 6 genannten Knollen |
ex 0701 90 10 ex 0701 90 50 ex 0701 90 90 |
a) Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten; oder b) amtliche Feststellung, dass die Knollen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht. |
a) Frankreich (Bretagne) b) Finnland c) Irland d) Portugal (Azoren) e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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8. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. außer Samen |
ex 0601 10 90 ex 0601 20 90 ex 0602 90 30 ex 0602 90 50 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a)i) einzeln amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurden oder ii) aus Samen gezogen wurden, die die Anforderungen gemäß den Nummern 33 und 34 dieses Anhangs erfüllen, und — in Gebieten angebaut wurden, die bekanntermaßen frei von BNYVV sind, oder — auf Boden oder Kultursubstrat angebaut wurden, der bzw. das anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde, und — anhand einer Probe getestet und als frei von BNYVV befunden wurden und b) die Haltung des Materials dieser Pflanzen von der jeweiligen Organisation oder Forschungsstelle gemeldet worden ist. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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9. |
Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 ex 0603 19 70 ex 0604 20 90 ex 1211 90 86 ex 1212 99 95 ex 1404 90 00 |
Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass: — zweimal auf der Anbaufläche zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. einmal im Zeitraum Juni bis August und einmal im Zeitraum August bis November, und — einmal in dem genannten angrenzenden Bereich zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. im Zeitraum August bis November, durchgeführt wurden, und iv) von der Pflanzen nach einer geeigneten Labormethode anhand amtlicher Proben, die in dem am besten geeigneten Zeitraum amtlich gezogen wurden, amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden. |
a) Estland |
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10. |
Pflanzen von Vitis L. außer Früchte und Samen |
0602 10 10 0602 20 10 ex 0604 20 90 ex 1404 90 00 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Viteus vitifoliae (Fitch) sind (bestätigt durch die jeweilige nationale Pflanzenschutzorganisation und der Kommission amtlich gemeldet). |
a) Zypern |
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11. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht festgestellt wurde, oder b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde, oder c) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. aufwiesen, und während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an den Pflanzen beobachtet wurden oder d) an Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. beobachtet wurden. |
Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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12. |
Zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd. |
ex 0602 10 90 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die unbewurzelten Stecklinge aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist, oder b) bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Vegetationsperiode dieser Pflanzen an diesem Erzeugungsort mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurden, weder auf den Stecklingen noch an den Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen und die an diesem Erzeugungsort gehalten oder erzeugt werden, oder c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung. |
a) Irland b) Schweden c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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13. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., ausgenommen: — Samen, — zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd. |
ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist, oder b) bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Ort der Erzeugung keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtetwurden, auch nicht an den Pflanzen, oder c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsortwöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung, und d) die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die: i) aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist, oder ii) an einem Erzeugungsort angebaut wurden, wo bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Erzeugung dieser Pflanzen mindestens alle drei Wochen einmal durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen, oder iii) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurde, auf an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen gewachsen sind, die einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung; oder e) Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden. |
a) Irland b) Schweden c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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14. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L., außer Samen, Knollen und Kormus, sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., ►M9 — ◄ Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 91 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist, oder b) bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen oder c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung; oder d) Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden. |
a) Irland b) Schweden c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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15. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von ►M9 Gremmeniella abietina ◄ (Lag.) Morelet ist. |
a) Irland |
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16. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht festgestellt wurde, oder b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde, oder c) die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung aufgrund amtlicher Inspektionen und amtlicher Erhebungen, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurden, oder d) die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde. |
►M6
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17. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Larix Mill. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist. |
a) Irland b) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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18. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Picea A. Dietr. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist. |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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19. |
Pflanzen von Eucalyptus l’Herit außer Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) frei von Erde sind und einer Behandlung gegen Gonipterus scutellatus Gyll. unterzogen wurden; oder b) aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Gonipterus scutellatus Gyll. sind. |
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20. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill. |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0802 41 00 ex 0802 42 00 ex 1209 99 10 ex 1209 99 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen: a) an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht auftritt; oder b) in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde. |
►M14
◄
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21. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L. außer Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt; oder b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde; oder c) seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr beobachtet wurden. |
►M14
◄
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22. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea processionea L. nicht festgestellt wurde, oder b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde, oder c) die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich ( ►M4 Nordirland ◄ ) |
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23. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Dendroctonus micans Kugelan ist. |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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24. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips duplicatus Sahlberg ist. |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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25. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A., Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips typographus Heer ist. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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26. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips amitinus Eichhof ist. |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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27. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips cembrae Heer ist. |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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28. |
Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe ►M9 — ◄ |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 0604 20 20 |
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips sexdentatus Börner ist. |
a) Irland b) Zypern c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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29. |
Pflanzen von Castanea Mill. außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchte und Samen |
ex 0602 10 90 ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 70 ex 0602 90 99 ex 0604 20 90 ex 1211 90 86 ex 1404 90 00 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen: a) an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht auftritt, oder b) in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu befunden wurde. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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30. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt; oder b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde, oder c) vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und ii) wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war, und iii) wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden. |
a) Irland b) Malta c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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31. |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf. |
ex 0602 20 20 ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 46 ex 0602 90 47 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht auftritt, oder b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde, oder c) vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und ii) wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war und iii) wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieses Schädlings, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden. |
a) Irland b) Portugal (Azoren) c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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31.1 |
Schnittblumen und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. |
0603 12 00 0603 14 00 ex 0603 19 70 0709 40 00 ex 0709 99 90 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist, oder b) die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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32. |
Samen von Gossypium spp. |
1207 21 00 |
Amtliche Feststellung, dass: a) die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden, und b) im Vermehrungsbetrieb seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Colletotrichum gossypii Southw beobachtet wurden und eine repräsentative Probe untersucht und dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton befunden wurde. |
a) Griechenland |
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33. |
Samen von Futter- und Zuckerrüben der Art Beta vulgaris L. |
1209 10 00 1209 29 60 ex 1209 29 80 1209 91 30 ex 1209 91 80 |
Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwendenden Richtlinie 2002/54/EG amtliche Feststellung, dass: a) das Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ und „zertifiziertes Saatgut“ die Bedingungen in Anhang I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 2002/54/EG erfüllt; oder b) im Fall von „noch nicht anerkanntem Saatgut“ das Saatgut die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG genannten Bedingungen erfüllt und zu einer Verarbeitung bestimmt ist, die die in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder c) das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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34. |
Gemüsesaatgut der Art Beta vulgaris L. |
ex 1209 29 80 1209 91 30 ex 1209 91 80 |
Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwenden Richtlinie 2002/55/EG amtliche Feststellung, dass: a) bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 % nicht überschreitet (bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten); oder b) bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut amtlich so verpackt wird, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht, und zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder c) das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt. |
a) Irland b) Frankreich (Bretagne) c) Portugal (Azoren) d) Finnland e) Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
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▼M9 ————— |
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36. |
Samen von Mangifera spp. |
ex 1209 99 99 |
Amtliche Feststellung, dass die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Sternochetus mangiferae Fabricius sind. |
a) Spanien (Granada und Malaga) b) Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira) |
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37. |
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und Slowenien |
ex 0805 10 22 ex 0805 10 24 ex 0805 10 28 ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 50 90 ex 0805 90 00 |
a) Die Früchte sind frei von Blättern und Stielen; oder b) im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen sind die Früchte in geschlossenen Behältern verpackt, die amtlich versiegelt wurden und während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen geblieben sind, und sie sind mit einem im Pflanzenpass anzugebenden Kennzeichen versehen. |
a) Malta |
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38. |
Früchte von Vitis L. |
0806 10 10 0806 10 90 |
Die Früchte sind frei von Blättern. |
a) Zypern |
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39. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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40. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlbergh sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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41. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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42. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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43. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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44. |
►M9 Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
4401 11 00 |
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
a) Zypern b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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45. |
Holz von Castanea Mill. |
ex 4401 12 00
►M28
|
a) Das Holz ist rindenfrei; oder b) amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder c) die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying). |
►M14
◄
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46. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
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Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind. |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
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47. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind. |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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48. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind. |
a) Griechenland b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
|
49. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlberg sind. |
a) Griechenland b) Irland c) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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50. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind. |
a) Zypern b) Irland c) ►M4 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ◄ |
|
51. |
►M9 Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida) ◄ |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die Sendung: a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder b) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind. |
a) Irland b) Vereinigtes Königreich ►M4 (Nordirland) ◄ |
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52. |
Lose Rinde von Castanea Mill. |
ex 1404 90 00
►M15
|
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde: a) aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder b) einer Begasung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation unterzogen wurde. Wenn eine Begasung erfolgt, werden der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben. |
►M14
◄
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ANHANG XI
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird
TEIL A
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates |
Ursprungs- oder Versandland |
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1. Verschiedenes |
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Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze — bereits genutzt: Pflüge: ex 8432 10 00 Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: ex 8432 21 00 ex 8432 29 10 ex 8432 29 30 ex 8432 29 50 ex 8432 29 90 Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen: ex 8432 31 00 ex 8432 39 11 ex 8432 39 19 ex 8432 39 90 Düngerstreuer: ex 8432 41 00 ex 8432 42 00 Andere Maschinen, Apparate und Geräte: ex 8432 80 00 Teile: ex 8432 90 00 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 — bereits genutzt: Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen: ex 8433 40 00 — Mähdrescher: ex 8433 51 00 — Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten: ex 8433 53 10 ex 8433 53 30 ex 8433 53 90 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht — bereits genutzt: — Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft: ex 8436 80 10 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ) – bereits genutzt: Sattel-Straßenzugmaschinen: ex 8701 20 90 Andere als Einachsschlepper, Straßenzugmaschinen oder Gleiskettenzugmaschinen: – – – Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern: ex 8701 91 10 ex 8701 91 10 ex 8701 92 10 ex 8701 93 10 ex 8701 94 10 ex 8701 95 10 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient |
N.A. (1) |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Körner der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
Weizen und Mengkorn, außer zur Aussaat: 1001 19 00 1001 99 00 Roggen, außer zur Aussaat: 1002 90 00 Triticale, außer zur Aussaat: ex 1008 60 00 |
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und USA |
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2. Allgemeine Kategorien |
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Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Samen |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ): |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Wurzel- und Knollengemüse |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 0706 10 00 0706 90 10 0706 90 30 0706 90 90 Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt: ex 0709 99 90 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, weder gefroren noch getrocknet noch in Stücken oder in Form von Pellets: ex 0714 10 00 ex 0714 20 10 ex 0714 20 90 ex 0714 30 00 ex 0714 40 00 ex 0714 50 00 ex 0714 90 20 ex 0714 90 90 Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze in Form von Wurzel- oder Knollenteilen, frisch oder gekühlt, außer getrocknet: ex 0910 11 00 ex 0910 30 00 ex 0910 99 91 Ginsengwurzeln, frisch oder gekühlt: ex 1211 20 00 Zuckerrüben, nicht gemahlen, frisch oder gekühlt: ex 1212 91 80 Zichorienwurzeln, frisch oder gekühlt: ex 1212 94 00 Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt: ex 1212 99 95 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken und ähnliches Futter nicht in Form von Pellets, frisch oder gekühlt, außer getrocknet: ex 1214 90 10 ex 1214 90 90 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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▼M9 ————— |
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3. Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von: |
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Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Teile von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Zea mays L. |
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: – — – Zuckermais: ex 0709 99 60 Mais, anderer: ex 1005 90 00 Pflanzliche Erzeugnisse von Mais (Zea mays), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
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Convolvulus L., Ipomoea L., Micromeria Benth und Solanaceae Juss. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: |
Amerika, Australien, Neuseeland |
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Blattgemüse von Apium graveolens L., Eryngium L., Limnophila L. und Ocimum L. |
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709 40 00 ex 0709 99 10 ex 0709 99 90 Pflanzen, Pflanzenteile, ►M9 — ◄ der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: ex 1211 90 86 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Blätter von Manihot esculenta Crantz |
Blätter von Maniok (Manihot esculenta), frisch oder gekühlt: ex 0709 99 90 Pflanzliche Erzeugnisse von Maniok (Manihot esculenta), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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►M9 Nadelbäume (Pinopsida) ◄ |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von ►M9 Nadelgehölzen (Pinopsida) ◄ , ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 20 ex 0604 20 40 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Castanea Mill ►M9 Chrysanthemum L., ◄ Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Herit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: 0603 12 00 0603 14 00 ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Acer saccharum Marsh |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Zuckerahorn (Acer saccharum), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse von Zuckerahorn (Acer saccharum), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
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Prunus L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen von Prunus spp., geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Prunus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse von Pflanzen von Prunus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
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Betula L. |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Birken (Betula spp.), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse von Birken (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
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Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., other than Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh und Viburnum spp. L |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch: ex 1401 90 00 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
►M9 Kanada, Vereinigtes Königreich (2), Vereinigte Staaten und Vietnam ◄ |
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4. Pflanzenteile, außer Früchten, aber mit Samen, von: |
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Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: ex 0709 99 90 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden: ex 1209 30 00 – –Samen von Gemüsen ex 1209 91 80 – –Andere ex 1209 99 91 ex 1209 99 99 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: ex 1211 90 86 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch: ex 1401 90 00 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch: ex 1404 90 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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5. ►M9 Früchte im botanischen Sinne, nicht püriert, von: ◄ |
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Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybride, Momordica L. und Solanaceae Juss. |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L., Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L., und Vitis L. |
Avocados, frisch oder gekühlt: |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Punica granatum L. |
Granatapfel, frisch oder gekühlt: ex 0810 90 75 |
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel |
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6. Blumen, geschnitten, von: |
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Orchidaceae |
Orchideen, frisch: 0603 13 00 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: 0603 11 00 ex 0603 19 70 |
►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2) ◄ |
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7. Knollen von: |
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Solanum tuberosum L. |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt, außer Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln: ex 0701 90 10 ex 0701 90 50 ex 0701 90 90 |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
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8. Samen von: |
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Brassicaceae, Poaceae, Trifolium spp. |
Samen von Weizen und Mengkorn: |
Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Chile, Neuseeland und Uruguay |
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Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
Samen von Weizen und Mengkorn: 1001 11 00 1001 91 10 1001 91 20 1001 91 90 Samen von Roggen 1002 10 00 Samen von Triticale ex 1008 60 00 |
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten |
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Allium cepa L., Allium porrum L., Capsicum spp. L., Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Helianthus annuus L., Medicago sativa L., Oryza spp. L., Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L., Prunus L., Rubus L., Solanum lycopersicum L., Zea mays L. |
Zuckermais, zur Aussaat: ex 0709 99 60 – – – Hybriden von Zuckermais (Zea mays var.saccharata), zur Aussaat: 0712 90 11 – Gartenbohnen (Phaseolus spp.), zur Aussaat: 0713 33 10 Mandeln, zur Aussaat: ex 0802 11 10 ex 0802 11 90 ex 0802 12 10 ex 0802 12 90 Mais, zur Aussaat: 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 18 1005 10 90 Reis, zur Aussaat: 1006 10 10 Sonnenblumenkerne, zur Aussaat: 1206 00 10 – – Andere Samen, zur Aussaat: ex 1207 99 20 Samen von Luzernen, zur Aussaat: 1209 21 00 – – – Andere Gemüsesamen, zur Aussaat: ex 1209 91 80 – – Andere Samen, zur Aussaat: ex 1209 99 99 |
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz |
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▼M15 ————— |
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Phaseolus lunatus L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. zur Aussaat: ex 0713 31 00 ex 0713 35 00 Adzukibohnen (Vigna angularis) zur Aussaat: ex 0713 32 00 Bohnen (Phaseolus lunatus, Phaseolus coccineus) zur Aussaat: – — Sonstige ex 0713 39 00 |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
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9. Gemüsesamen von: |
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Alle Drittländer |
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Capsicum annuum L. |
ex 1209 91 80 |
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Pisum sativum L. |
Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat: 0713 10 10 |
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Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon |
ex 1209 91 80 |
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Vicia faba L. |
Puffbohnen, Pferde- und Ackerbohnen, zur Aussaat: ex 0713 50 00 — Andere Samen, zur Aussaat: ex 0713 90 00 |
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10. Öl- und Faserpflanzensamen von: |
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Alle Drittländer |
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Brassica napus L. |
Raps- oder Rübsensamen, zur Aussaat: 1205 10 10 ex 1205 90 00 |
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Brassica rapa L., |
Samen von Brassica rapa, zur Aussaat: ex 1209 91 80 |
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Glycine max (L.) Merrill |
Sojabohnen, zur Aussaat: 1201 10 00 |
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Linum usitatissimum L. |
Leinsamen, zur Aussaat: 1204 00 10 |
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Sinapis alba L. |
Senfsamen, zur Aussaat: 1207 50 10 |
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11. Lose Rinde von: |
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►M9 Nadelbäume (Pinopsida) ◄ |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
►M4 Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2). ◄ |
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Acer saccharum Marsh, Populus L. nd Quercus L., außer Quercus suber L. |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
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Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – andere: ex 4401 49 00 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
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Betula L. |
Pflanzliche Erzeugnisse von Birkenrinde (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Kanada und Vereinigte Staaten |
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Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt. |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
►M9 Kanada, Vereinigte Staaten, Vietnam ◄ |
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Juglans L. und Pterocarya Kunth |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände: ex 4401 49 10 |
Vereinigte Staaten |
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12. Holz, soweit es: a) als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und b) ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, und c) unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht: |
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Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter KN-Code 4416 00 00 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Eichenholz (Quercus spp.): 4403 91 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert) — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Eichenholz (Quercus spp.): 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – Anderes: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kanada, Vereinigte Staaten, Vietnam |
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Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: — ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert) — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei oder Vereinigte Staaten |
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Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4403 97 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert) — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Amerika |
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Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: — ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert) — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Ahornholz (Acer spp.): 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
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Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Nadelholz 4401 11 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Nadelholz 4401 21 00 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Nadelholz: 4403 11 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Kiefernholz (Pinus spp.): ex 4403 21 10 ex 4403 21 90 ex 4403 22 00 – – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): ex 4403 23 10 ex 4403 23 90 ex 4403 24 00 – – Anderes, Nadelholz: ex 4403 25 10 ex 4403 25 90 ex 4403 26 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Nadelholz: — ex 4404 10 00 Bahnschwellen aus Nadelholz: — Nicht imprägniert: — 4406 11 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): — 4406 91 00
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Nadelholz: – – Kiefernholz (Pinus spp.): 4407 11 10 4407 11 20 4407 11 90 – – Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.): 4407 12 10 4407 12 20 4407 12 90 – – S-P-F (Fichtenholz (Picea spp.), Kiefernholz (Pinus spp.) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407 13 00 – – Hem-Fir (Western Hemlock (Tsuga heterophylla) und Tannenholz (Abies spp.)): 4407 14 00 – – anderes: 4407 19 10 4407 19 20 4407 19 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Nadelholz: — 4408 10 15 4408 10 91 4408 10 98 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Nadelholz, anderes: ex 4409 10 18 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kasachstan, Russland und Türkei und andere Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich (2) |
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Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; – — anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 – Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – — anderes als Nadelholz: --- anderes als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.): ex 4401 22 90 – Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: – — andere: ex 4401 49 00 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – anderes als Nadelholz: ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: – nicht imprägniert: ex 4406 12 00 – anderes (außer nicht imprägniert): ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – — Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 – — anderes: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 10 ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten |
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Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Birkenholz (Betula spp.): 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert: — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Birkenholz (Betula spp.): 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
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Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung außer Sägespäne oder Hobelspäne |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: — ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: — Nicht imprägniert: — ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): — ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kanada und Vereinigte Staaten |
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Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 – Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – – Anderes als Nadelholz: ex 4401 22 90 – Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: – – Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: – – – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände: ex 4401 49 10 – – – Anderes: ex 4401 49 90 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: – Nicht imprägniert – – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 – Anderes – – Anderes als Nadelholz: ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 – – Anderes: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – Anderes als Nadelholz: – – Anderes ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten, Vietnam |
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Acer L., Aesculus L., Betula L., Fraxinus L., Populus L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; – – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 – Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 – Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: – – Anderes: – – – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände: ex 4401 49 10 – – – Anderes: ex 4401 49 90 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – Birkenholz (Betula spp.): 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 – – Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.): 4403 97 00 – – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: – Nicht imprägniert: – – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 – Anderes (außer nicht imprägniert): – – Anderes als Nadelholz: ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Ahornholz (Acer spp.): 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 – – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 – – Birkenholz (Betula spp.): 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 – – Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.): 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 – – Anderes: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
China, Japan, Libanon, Nordkorea, Südkorea, Schweiz und Vereinigte Staaten |
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Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Nadelholz: ex 4401 11 00 – – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Nadelholz: ex 4401 21 00 – – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Nadelholz: ex 4403 11 00 – – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes, Nadelholz: ex 4403 25 10 ex 4403 25 90 ex 4403 26 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Nadelholz: — ex 4404 10 00 — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: — Nicht imprägniert: —– – Nadelholz: ex 4406 11 00 – – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): —– – Nadelholz: ex 4406 91 00 – – Anderes als Nadelholz ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Nadelholz: ex 4407 19 10 ex 4407 19 20 ex 4407 19 90 – – Ahornholz (Acer spp.): 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 – – Anderes: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Nadelholz: — ex 4408 10 15 ex 4408 10 91 ex 4408 10 98 — Anderes: — ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Kanada, Vereinigtes Königreich (2), Vereinigte Staaten, Vietnam |
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Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros kaki L., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova serrata (Thunb.) Makino |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Buchenholz (Fagus spp.): ex 4403 93 00 ex 4403 94 00 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: ex 4403 97 00 – – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: — Nicht imprägniert: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): —– – Anderes als Nadelholz ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: — Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): —– – Buchenholz (Fagus spp.): ex 4407 92 00 – – Kirschbaumholz (Prunus spp.): – – – gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 94 10 – – – Anderes: ex 4407 94 91 ex 4407 94 99 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: – – – gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 97 10 – – – Anderes: ex 4407 97 91 ex 4407 97 99 – – Anderes: – – – gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 99 27 – – – Anderes: ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer): —– – Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4408 90 15 – – Anderes: ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: — Anderes als Nadelholz: —– – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – – – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen): ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
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Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Eichenholz (Quercus spp.): 4403 91 00 – – Birkenholz (Betula spp.): 4403 95 10 4403 95 90 4403 96 00 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4403 97 00 – – Anderes (als Quercus, Betula, Populus): ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: — Nicht imprägniert: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Eichenholz (Quercus spp.): 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 – – Ahornholz (Acer spp.): 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 – – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407 94 10 4407 94 91 4407 94 99 – – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407 95 10 4407 95 91 4407 95 99 – – Birkenholz (Betula spp.): 4407 96 10 4407 96 91 4407 96 99 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 – – Anderes: – – – gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 99 27 – – – Anderes: ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer) —– – Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4408 90 15 – – Anderes: ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: — Anderes als Nadelholz: —– – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – – – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen): ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan |
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Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L. |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Sägespäne: – – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Eichenholz (Quercus spp.): 4403 91 00 – – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: — Nicht imprägniert: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Eichenholz (Quercus spp.): – – – Geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): 4407 91 15 – – – Anderes: 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 – – Anderes: – – – Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 99 27 – – – Anderes: ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer) —– – Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4408 90 15 – – Anderes: ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: — Anderes als Nadelholz: —– – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – – – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen): ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam |
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Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: — Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4401 22 10 ex 4401 22 90 — Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: —– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne): Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet: — Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: —– – Eichenholz (Quercus spp.): 4403 91 00 – – Buchenholz (Fagus spp.): 4403 92 00 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4403 97 00 – – Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.): 4403 98 00 – – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: — Anderes als Nadelholz: — ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz: — Nicht imprägniert: —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 12 00 — Anderes (außer nicht imprägniert): —– – Anderes als Nadelholz: ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Eichenholz (Quercus spp.): 4407 91 15 4407 91 31 4407 91 39 4407 91 90 – – Buchenholz (Fagus spp.): 4407 92 00 – – Ahornholz (Acer spp.): 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 – – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.: 4407 97 10 4407 97 91 4407 97 99 – – Anderes: – – – Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4407 99 27 – – – Anderes: ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer) —– – Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen): ex 4408 90 15 – – Anderes: ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: — Anderes als Nadelholz: —– – Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer): – – – Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen): ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Drittländer |
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Juglans L. und Pterocarya Kunth, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: – Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; – – Anderes als Nadelholz: ex 4401 12 00 – Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – – Anderes als Nadelholz: – – – Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)): ex 4401 22 90 – Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: – – Sägespäne: ex 4401 41 00 – – Anderes: – – – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände: ex 4401 49 10 – – – Anderes: ex 4401 49 90 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – Anderes als Nadelholz: ex 4403 12 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: – Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – – Anderes: ex 4403 99 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404 20 00 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz: – Nicht imprägniert: ex 4406 12 00 – Anderes (außer nicht imprägniert): ex 4406 92 00 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – – Anderes: ex 4407 99 27 ex 4407 99 40 ex 4407 99 90 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – – – Anderes als Nadelholz, anderes: ex 4409 29 91 ex 4409 29 99 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe: ex 4416 00 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406 10 00 |
Vereinigte Staaten |
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►C3
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Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: — Asparagus ex 0709 20 00 |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
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(1)
KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.
(2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland. |
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TEIL B
Liste der Pflanzen und der jeweiligen Ursprungs– oder Versanddrittländer, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
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Pflanzen |
KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates |
Ursprungs- oder Versandland |
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Alle Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 außer den in Teil A und Teil C dieses Anhangs spezifizierten Pflanzen |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln, außer zum Anpflanzen: ex 0601 10 90 ex 0601 20 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch: ►M9
0603 11 00 ◄0603 15 00 0603 19 10 0603 19 20 ex 0603 19 70 ►M9
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, und Gräser, Moose, ohne Flechten, zu Binde– und Zierzwecken, frisch: ◄ex 0604 20 90 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, außer zum Anpflanzen: ex 0703 10 19 ex 0703 10 90 ex 0703 20 00 ex 0703 90 00 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt: ►M28
ex 0704 10 10 ex 0704 10 90 ◄ ►M9
0704 20 00 ◄ex 0704 90 10 ex 0704 90 90 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt: ex 0705 11 00 ex 0705 19 00 ex 0705 21 00 ex 0705 29 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: 0707 00 05 0707 00 90 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: 0708 10 00 0708 20 00 0708 90 00 Spargel, Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, Artischocken, Oliven, Kürbisse (Cucurbita spp.), Salate, (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicoree (Cichorium spp.)), Mangold und Karde, Kapern, Fenchel und anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt: 0709 20 00 ex 0709 40 00 ex 0709 70 00 0709 91 00 0709 92 10 0709 92 90 0709 93 10 0709 93 90 ex 0709 99 10 ex 0709 99 20 0709 99 40 ex 0709 99 50 ex 0709 99 90 ►M22
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, weder geschält noch zerkleinert, zur Aussaat: ex 0713 20 00 ex 0713 34 00 ex 0713 39 00 ex 0713 40 00 ex 0713 60 00 ex 0713 90 00 (ausgenommen Phaseolus lunatus und Phaseolus coccineus)
Paranüsse und Kaschunüsse, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: ◄ex 0801 21 00 ex 0801 31 00 ►M9
Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: ◄ex 0802 11 10 ex 0802 11 90 ex 0802 21 00 ex 0802 31 00 ex 0802 41 00 ex 0802 51 00 ex 0802 61 00 ex 0802 70 00 ex 0802 80 00 ►M28
ex 0802 99 10 ◄ ►M28
ex 0802 91 00 ◄ ►M28
ex 0802 99 90 ◄Feigen, frisch oder gekühlt: 0804 20 10 ►M28
Mangostanfrüchte ex 0804 50 00 ◄Melonen, frisch oder gekühlt: 0807 11 00 0807 19 00 Andere Früchte, frisch oder gekühlt: ex 0810 20 90 ex 0810 90 20 ex 0810 90 75 Kaffeebeeren (außer Kaffeebohnen), frisch, ganz, mit Schalen, nicht geröstet: ex 0901 11 00 Teeblätter, frisch, ganz, nicht geschnitten, nicht fermentiert, nicht aromatisiert: ex 0902 10 00 ex 0902 20 00 Thymian und Samen von Bockshornklee, zur Aussaat: ex 0910 99 10 ex 0910 99 31 ex 0910 99 33 Lorbeerblätter, frisch: ex 0910 99 50 ►M9
Samen von Weizen und Mengkorn: 1001 11 00 1001 91 10 1001 91 20 1001 91 90 Samen von Roggen: 1002 10 00 Gerste, zur Aussaat: 1003 10 00 Hafer, zur Aussaat: 1004 10 00 Körner-Sorghum, zur Aussaat: 1007 10 10 1007 10 90 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide, zur Aussaat: ex 1008 10 00 1008 21 00 ex 1008 30 00 ex 1008 40 00 ex 1008 50 00 ►M9
ex 1008 60 00 ◄ex 1008 90 00 Erdnüsse, frisch, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotet, auch zur Aussaat: 1202 30 00 ex 1202 41 00 Andere Ölsamen zur Aussaat und ölhaltige Früchte, frisch, nicht geschrotet: ex 1207 10 00 1207 21 00 ex 1207 30 00 1207 40 10 ex 1207 60 00 ex 1207 70 00 1207 91 10 1207 99 20 Samen und Früchte, zur Aussaat: 1209 10 00 1209 22 10 1209 22 80 1209 23 11 1209 23 15 1209 23 80 1209 24 00 1209 25 10 1209 25 90 1209 29 45 1209 29 50 1209 29 60 1209 29 80 1209 30 00 1209 91 30 1209 91 80 1209 99 10 1209 99 91 1209 99 99 Hopfen (Blütenzapfen), frisch: ex 1210 10 00 Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: ex 1211 30 00 ex 1211 40 00 ex 1211 50 00 ex 1211 90 30 ex 1211 90 86 Johannisbrot zur Aussaat und Zuckerrohr, frisch oder gekühlt, nicht gemahlen; Steine und Kerne von Früchten zur Aussaat und andere frische pflanzliche Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1212 92 00 ex 1212 93 00 ex 1212 94 00 ex 1212 99 41 ex 1212 99 95 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, frisch: ex 1401 90 00 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz |
TEIL C
Liste der Pflanzen mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
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Pflanzen |
KN-Codes mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates |
Ursprungs- oder Versandland |
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Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill |
Ananas, frisch oder getrocknet: 0804 30 00 |
Alle Drittländer |
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Früchte von Cocos nucifera L. |
Kokosnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: 0801 12 00 0801 19 00 |
Alle Drittländer |
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Früchte vonf Durio zibethinus Murray |
Durian: 0810 60 00 |
Alle Drittländer |
|
Früchte von Musa L. |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: 0803 10 10 0803 10 90 0803 90 10 0803 90 90 |
Alle Drittländer |
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Früchte von Phoenix dactylifera L. |
Datteln, frisch oder getrocknet: 0804 10 00 |
Alle Drittländer |
ANHANG XII
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in eine Schutzzone ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände |
KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates |
Ursprungs- oder Versandland |
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1. Pflanzen von |
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Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt |
Zuckerrüben, frisch: ex 1212 91 80 Steckrüben, frisch: ex 1214 90 10 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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2. Pflanzenteile von |
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Eucalyptus l’Hérit. |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Eucalyptus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0604 20 90 Samen von Eucalyptus spp.: ex 1209 99 10 Pflanzen, Pflanzenteile von Eucalyptus spp. sowie Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: ex 1211 90 86 Pflanzliche Erzeugnisse von Eucalyptus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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3. Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von |
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Amelanchier Med. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Chaenomeles Lindl. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Cotoneaster Ehrh. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Crataegus L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Cydonia Mill. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Eriobotrya Lindl. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Malus Mill. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Mespilus L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Photinia davidiana (Dcne.) Cardot |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Pyracantha Roem. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Pyrus L |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
|
Sorbus L. |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch: ex 0603 19 70 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: – Frisch: ex 0604 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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4. Samen von |
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Beta vulgaris L. |
Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat: 1209 10 00 Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat: 1209 29 60 Samen von anderen Futterrüben (außer Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat: ex 1209 29 80 Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), zur Aussaat: 1209 91 30 Samen von anderen Roten Rüben (Beta vulgaris), zur Aussaat: ex 1209 91 80 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Castanea Mill. |
Samen von Esskastanien (Castanea spp.), zur Aussaat: ex 1209 99 10 Samen von Esskastanien (Castanea spp.) in der Schale, zur Aussaat: ex 0802 41 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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▼M9 ————— |
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Mangifera L. |
Mangosamen, zur Aussaat: ex 1209 99 99 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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5. Samen und Früchte (Samenkapseln) von |
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Gossypium L. |
Baumwollsamen, zur Aussaat: 1207 21 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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nicht entkörnte Baumwolle |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt; andere: 5201 00 90 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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6. Holz, soweit es: a) als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und b) ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, und c) unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht: |
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►M9 Nadelbäume (Pinopsida) ◄ , außer rindenfreies Holz mit Ursprung in europäischen Drittländern |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: |
►M4 Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (1). ◄ |
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Castanea Mill. außer rindenfreies Holz |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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7. Rinde |
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Lose Rinde von Nadelbäumen |
Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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8. Andere |
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Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.). |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien und Brennereien, auch in Form von Pellets; andere: ex 2303 20 10 ex 2303 20 90 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere: ex 2530 90 00 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
Lebender Blütenstaub: ex 1212 99 95 |
Drittländer, ausgenommen die Schweiz |
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Bienenstöcke — vom 15. März bis 30. Juni |
0106 41 00 ex 4421 99 99 ex 4602 19 90 ex 4602 90 00 |
Drittstaaten. |
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(1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland. |
||
ANHANG XIII
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen.
Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Blättern und Stielen.
Holz, soweit es:
als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und
ganz oder teilweise von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und
unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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4401 12 00 |
Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
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►M28 ex 4401 22 90 ◄ |
Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
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►M28
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Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst |
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ex 4403 12 00 |
Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
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ex 4403 99 00 |
Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
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ex 4404 20 00 |
Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
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ex 4407 99 |
Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., wie unter Anhang VIII Nummer 27 genannt.
Holz, außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder Holz, das seine Oberflächenrundung ganz oder teilweise behalten hat und nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingebracht wurde, von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp., wie in Anhang VIII Nummer 30 angeführt.
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ganz oder teilweise von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. gewonnen, wie in Anhang VIII Nummer 31 angeführt.
Holz, außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder Holz, das seine Oberflächenrundung ganz oder teilweise behalten hat und nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingeführt wurde, von Prunus spp., wie in Anhang VIII Nummer 33 angeführt.
Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen, wie in Anhang VIII Nummer 34 angeführt.
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/402/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen von Solanum tuberosum L.
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/401/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/57/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/56/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinien 98/56/EG oder 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinien 98/56/EG, 1999/105/EG oder 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
ANHANG XIV
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird
►M9 Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., außer Saatgut. ◄
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Ajuga L., Beta vulgaris L., Cedrus Trew, Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Euphorbia pulcherrima Willd., ►M9 ————— ◄ Hibiscus L., Mandevilla Lindl., Nerium oleander L., ►M9 ————— ◄ Populus L., Prunus L., Quercus spp., außer Quercus suber, Ulmus L. und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L. außer Kormus, Samen und Knollen.
Pflanzen, außer Früchte und Saatgut, von Amelanchier Med., Castanea Mill., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea Mart., Butia Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix L., Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.,
Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L.
Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).
Samen von Beta vulgaris L., Castanea Mill., Gossypium L. und Mangifera L.
Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und nicht entkörnte Baumwolle.
Holz, soweit es:
als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und
ganz oder teilweise gewonnen wurde von:
unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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4401 11 00 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz |
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4401 12 00 |
Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
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4401 21 00 |
Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
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►M28 ex 4401 22 90 ◄ |
Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
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►M28
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Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst |
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ex 4403 11 00 |
Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
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ex 4403 12 00 |
Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
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ex 4403 21 |
Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 22 00 |
Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 23 |
Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 24 00 |
Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 25 |
Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 26 00 |
Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
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ex 4403 99 00 |
Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
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ex 4404 |
Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
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4406 |
Bahnschwellen aus Holz |
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ex 4407 |
Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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ex 4407 99 |
Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Lose Rinde von Castanea Mill. und ►M9 Nadelbäumen (Pinopsida) ◄
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
( 2 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.