02019R1793 — DE — 12.08.2025 — 012.002


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2019

über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/625 DER KOMMISSION  vom 6. Mai 2020

  L 144

13

7.5.2020

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1540 DER KOMMISSION  vom 22. Oktober 2020

  L 353

4

23.10.2020

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/608 DER KOMMISSION  vom 14. April 2021

  L 129

119

15.4.2021

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1900 DER KOMMISSION  vom 27. Oktober 2021

  L 387

78

3.11.2021

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2246 DER KOMMISSION  vom 15. Dezember 2021

  L 453

5

17.12.2021

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/913 DER KOMMISSION  vom 30. Mai 2022

  L 158

1

13.6.2022

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/174 DER KOMMISSION  vom 26. Januar 2023

  L 25

36

27.1.2023

 M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1110 DER KOMMISSION  vom 6. Juni 2023

  L 147

111

7.6.2023

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/286 DER KOMMISSION  vom 16. Januar 2024

  L 286

1

17.1.2024

 M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1662 DER KOMMISSION  vom 11. Juni 2024

  L 1662

1

12.6.2024

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3153 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2024

  L 3153

1

19.12.2024

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1441 DER KOMMISSION  vom 18. Juli 2025

  L 1441

1

23.7.2025


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 011 vom 15.1.2020, S.  3 (2019/1793)

 C2

Berichtigung, ABl. L 188 vom 15.7.2022, S.  152 (2022/913)

 C3

Berichtigung, ABl. L 030 vom 2.2.2023, S.  33 (2023/174)

 C4

Berichtigung, ABl. L 159 vom 22.6.2023, S.  127 ((EU) 2023/1110)

 C5

Berichtigung, ABl. L 90035 vom 23.1.2024, S.  1 ((EU) 2024/2862024/286)

 C6

Berichtigung, ABl. L 90066 vom 1.2.2024, S.  1 ((EU) 2024/2862024/286)

 C7

Berichtigung, ABl. L 90048 vom 21.1.2025, S.  1 ((EU) 2024/31532024/3153)

►C8

Berichtigung, ABl. L 90643 vom 11.8.2025, S.  1 ((EU) 2025/14412025/1441)

►C9

Berichtigung, ABl. L 90904 vom 13.11.2025, S.  1 ((EU) 2025/14412025/1441)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2019

über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

▼M11

b) 

gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i) 

Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

ii) 

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;

▼M1

ba) 

die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;

▼B

c) 

Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

d) 

gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

e) 

gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;

f) 

gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2)  
Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

▼M6

(3)  

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a) 

Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

b) 

nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a) 

Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b) 

Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4)  
Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.
(5)  
Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
(6)  

Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern

a) 

ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält:

i) 

den Zweck der Verbringung in die Union;

ii) 

den Bestimmungsort;

iii) 

Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden;

b) 

der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt;

c) 

die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Sendung“ eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;

b) 

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

▼M4

c) 

„Ursprungsland“

i) 

das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;

ii) 

das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

▼M6 —————

▼B

Artikel 3

Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder — um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen — in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

▼M12

a) 

bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission ( 1 );

▼B

b) 

bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

c) 

bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;

▼M12 —————

▼B

e) 

bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;

▼M12

f) 

in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

▼B

Artikel 4

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

ABSCHNITT 2

VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

Artikel 5

Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

(1)  
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
(2)  
Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 6

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)  
Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2)  
Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

ABSCHNITT 3

▼M1

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION

▼B

Artikel 7

Eingang in die Union

(1)  
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.
(2)  
Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.
(3)  
Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

Artikel 8

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)  
Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2)  
Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

▼M9 —————

▼B

Artikel 9

Identifikationscode

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.
(2)  
Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.

▼M12

(3)  
Abweichend von Absatz 2 ist es bei Sendungen, bei denen der Sack oder die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, ausreichend, den Identifikationscode der Sendung auf dem Sack oder der Verpackung, der/die diese kleinen Packstücke umfasst, anzugeben.

▼B

Artikel 10

Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.
(2)  

Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

▼M12

a) 

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine und Pflanzentoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission ( 2 ) und der Richtlinie 2002/32 über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;

▼B

b) 

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;

▼M12 —————

▼B

d) 

bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

▼M12 —————

▼B

(4)  
Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.
(5)  
Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ — akkreditiert sind.

▼M3

Artikel 11

Amtliche Bescheinigung

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV („amtliche Bescheinigung“) begleitet.
(2)  

Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

a) 

Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;

b) 

die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

c) 

die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;

d) 

enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;

e) 

die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:

i) 

einem einzigen Blatt Papier,

ii) 

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

iii) 

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;

f) 

besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;

g) 

die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;

h) 

die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

i) 

die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;

j) 

die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
(4)  
Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.
(5)  
Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ( 3 ) ausgestellt werden.
(6)  
Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
(7)  
Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ( 4 ) ausstellen.
(8)  
Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

▼M1

Artikel 11a

Aussetzung des Eingangs in die Union

(1)  
Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.
(2)  
Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

▼B

ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M4

Artikel 12

Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

▼B

Artikel 13

Aufhebung

(1)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(3)  
Bezugnahmen auf den „benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission“ oder den „benannten Eingangsort“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine „Grenzkontrollstelle“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.
(4)  
Bezugnahmen auf das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“, das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ oder das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das „Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.
(5)  
Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von „Sendung“ in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

▼M12

Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission ( 5 ) aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 12. Oktober 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M12




ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen



Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Aserbaidschan (AZ)

— Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

— Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

 

 

ex 0813 50 91

70

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

— Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

 

 

ex 2007 10 99

40

 

 

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

 

 

ex 2007 99 50

33

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

— Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

 

 

ex 2008 19 19

30

 

 

ex 2008 19 92

30

 

 

 

ex 2008 19 95

20

 

 

 

ex 2008 19 99

30

 

 

 

ex 2008 97 12

15

 

 

 

ex 2008 97 14

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16

15

 

 

 

ex 2008 97 18

15

 

 

 

ex 2008 97 32

15

 

 

 

ex 2008 97 34

15

 

 

 

ex 2008 97 36

15

 

 

 

ex 2008 97 38

15

 

 

 

ex 2008 97 51

15

 

 

 

ex 2008 97 59

15

 

 

 

ex 2008 97 72

15

 

 

 

ex 2008 97 74

15

 

 

 

ex 2008 97 76

15

 

 

 

ex 2008 97 78

15

 

 

 

ex 2008 97 92

15

 

 

 

ex 2008 97 93

15

 

 

 

ex 2008 97 94

15

 

 

 

ex 2008 97 96

15

 

 

 

ex 2008 97 97

15

 

 

 

ex 2008 97 98

15

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

— Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

2

Bangladesch (BD)

Helmbohnen (Lablab purpureus)

(Lebensmittel)

ex 0708 90 00

30

Pestizidrückstände (3)

20

Zara-Zitronen (Citrus medica)

(Lebensmittel)

ex 0805 90 00

20

Pestizidrückstände (3)

20

3

Burkina Faso (BF)

Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)

(Lebensmittel)

ex 0709 30 00

70

Pestizidrückstände (3)

20

4

Côte d’Ivoire (CI)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (14)

20

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

5

China (CN)

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen (4)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände (3) (5)

20

6

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

20

7

Dominikanische Republik (DO)

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände (3) (16)

50

0710 80 51

 

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

8

Ägypten (EG)

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3) (6)

30

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (3)

20

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

20

Pestizidrückstände (3)

20

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (3)

50

Mangofrüchte (Mangifera indica)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

40

Pestizidrückstände (3)

20

9

Äthiopien (ET)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen (2)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

— Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

30

— Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

10

Georgien (GE)

— Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

— Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

 

 

ex 0813 50 91

70

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

— Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

 

 

ex 2007 10 99

40

 

 

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

 

 

ex 2007 99 50

33

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

— Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

 

 

ex 2008 19 19

30

 

 

ex 2008 19 92

30

 

 

 

ex 2008 19 95

20

 

 

 

ex 2008 19 99

30

 

 

 

ex 2008 97 12

15

 

 

 

ex 2008 97 14

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16

15

 

 

 

ex 2008 97 18

15

 

 

 

ex 2008 97 32

15

 

 

 

ex 2008 97 34

15

 

 

 

ex 2008 97 36

15

 

 

 

ex 2008 97 38

15

 

 

 

ex 2008 97 51

15

 

 

 

ex 2008 97 59

15

 

 

 

ex 2008 97 72

15

 

 

 

ex 2008 97 74

15

 

 

 

ex 2008 97 76

15

 

 

 

ex 2008 97 78

15

 

 

 

ex 2008 97 92

15

 

 

 

ex 2008 97 93

15

 

 

 

ex 2008 97 94

15

 

 

 

ex 2008 97 96

15

 

 

 

ex 2008 97 97

15

 

 

 

ex 2008 97 98

15

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

— Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

11

Ghana (GH)

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

 

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

12

Israel (IL) (15)

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

20

Pestizidrückstände (3)

10

13

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (11)

10

Salmonellen (4)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3) (7) (13)

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände (3)

10

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände (3)

30

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

10

ex 0904 22 00

11; 19

ex 0904 21 90

20

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

— Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pestizidrückstände (3)

30

— Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

—  (Lebensmittel)

0909 32 00

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

20

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände (13)

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände (13)

20

Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

ex 0709 93 90

10

Pestizidrückstände (3)

20

14

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände (3)

10

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

20

15

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B (12)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B (12)

50

16

Sri Lanka (LK)

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände (3)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (3)

30

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

17

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände (3)

50

18

Mexiko (MX)

Grüne Papaya (Carica papaya)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

0807 20 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

19

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände (3)

50

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

30

20

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10

0910 91 90

 

Aflatoxine

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

Pestizidrückstände (3)

10

21

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

30

22

Syrien (SY)

Tahini und Halva aus Sesamsamen

(Lebensmittel)

ex 1704 90 99

ex 1806 20 95

ex 1806 90 50

ex 1806 90 60

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

12; 92

13; 93

10

11; 91

41

41

Salmonellen (2)

30

23

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3) (8)

30

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

10

24

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

( Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet )

0805 50 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

Grapefruit

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände (3) (9)

30

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3) (10)

20

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

30

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen (2)

20

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände (13)

30

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

Tomaten (Solanum lycopersicum L.)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0702 00 00

0710 80 70

 

Pestizidrückstände (3)

20

25

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

50

26

Vereinigte Staaten (US)

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

 

 

 

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

20

 

 

 

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

27

Vietnam (VN)

Durianfrüchte (Durio zibethinus)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 60 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)   

Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)   

Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)   

Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)   

Rückstände von Diafenthiuron.

(8)   

Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)   

Rückstände von Prochloraz.

(10)   

Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)   

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(12)   

Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(13)   

Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(14)   

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(15)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(16)   

Rückstände von Acephat.




ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt

1.    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i



Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (8)

10

Salmonellen (5)

50

2

Bolivien (BO)

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

 

 

 

ex 2008 19 92

40

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen (2)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände (9)

20

5

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum

melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 30 00

05

Pestizidrückstände (3)

50

6

Ägypten (EG)

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

 

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

 

 

 

ex 2008 19 92

40

Aflatoxine

30

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

7

Ghana (GH)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (10)

50

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

8

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

50

9

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände (3) (11)

50

— Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

— Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

— Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

2008 11 98

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

— Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

Pestizidrückstände (3) (4)

30

ex 0710 80 59

20

Sesamsamen

( Lebensmittel )

1207 40 90

 

Salmonellen (5)

30

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Sesamsamen

( Lebensmittel und Futtermittel )

1207 40 90

 

Pestizidrückstände (9)

20

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände (9)

20

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände (9)

20

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände (9)

30

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände (9)

20

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände (9)

20

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände (9)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 2530 90 70

2836 50 00

55

60

10

Pestizidrückstände (9)

30

►C9  
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten (12)
(Lebensmittel)  ◄

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände (9)

10

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

10

75

Pestizidrückstände (3)

30

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (3)

50

10

Iran (IR)

— Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

— Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

 

 

ex 0813 50 91

60

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

— Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

 

 

ex 2007 10 99

30

 

 

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

 

 

ex 2007 99 50

32

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

— Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

 

 

ex 2008 19 93

20

Aflatoxine

50

ex 2008 97 12

19

 

 

 

ex 2008 97 14

19

 

 

 

ex 2008 97 16

19

 

 

 

ex 2008 97 18

19

 

 

 

ex 2008 97 32

19

 

 

 

ex 2008 97 34

19

 

 

 

ex 2008 97 36

19

 

 

 

ex 2008 97 38

19

 

 

 

ex 2008 97 51

19

 

 

 

ex 2008 97 59

19

 

 

 

ex 2008 97 72

19

 

 

 

ex 2008 97 74

19

 

 

 

ex 2008 97 76

19

 

 

 

ex 2008 97 78

19

 

 

 

ex 2008 97 92

19

 

 

 

ex 2008 97 93

19

 

 

 

ex 2008 97 94

19

 

 

 

ex 2008 97 96

19

 

 

 

ex 2008 97 97

19

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

11

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände (3)

50

12

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen (5)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

13

Sudan (SD)

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen (5)

50

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

49

 

ex 2008 19 99

49

14

Türkei (TR)

— Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

 

 

 

 

— Paste aus getrockneten Feigen

ex 2007 10 10

50

 

 

 

ex 2007 10 99

20

 

 

 

ex 2007 99 39

01; 02

 

 

 

ex 2007 99 50

31

 

 

 

ex 2007 99 97

21

 

 

— getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12

11

 

 

ex 2008 97 14

11

 

 

ex 2008 97 16

11

 

 

 

ex 2008 97 18

11

 

 

 

ex 2008 97 32

11

 

 

 

ex 2008 97 34

11

 

 

 

ex 2008 97 36

11

 

 

 

ex 2008 97 38

11

 

 

 

ex 2008 97 51

11

Aflatoxine und

30

 

ex 2008 97 59

11

Ochratoxin A

 

 

ex 2008 97 72

11

 

 

 

ex 2008 97 74

11

 

 

 

ex 2008 97 76

11

 

 

 

ex 2008 97 78

11

 

 

 

ex 2008 97 92

11

 

 

 

ex 2008 97 93

11

 

 

 

ex 2008 97 94

11

 

 

 

ex 2008 97 96

11

 

 

 

ex 2008 97 97

11

 

 

 

ex 2008 97 98

11

 

 

 

ex 2008 99 28

10

 

 

 

ex 2008 99 34

10

 

 

 

ex 2008 99 37

10

 

 

 

ex 2008 99 40

10

 

 

ex 2008 99 49

60

 

ex 2008 99 67

95

 

 

 

ex 2008 99 99

60

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

— Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

— Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

 

 

ex 0813 50 91

60

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

— Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

 

 

ex 2007 10 99

30

 

 

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

 

 

ex 2007 99 50

32

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

— Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

Aflatoxine

30

ex 2008 19 93

20

 

 

ex 2008 97 12

19

 

 

 

ex 2008 97 14

19

 

 

 

ex 2008 97 16

19

 

 

 

ex 2008 97 18

19

 

 

 

ex 2008 97 32

19

 

 

 

ex 2008 97 34

19

 

 

 

ex 2008 97 36

19

 

 

 

ex 2008 97 38

19

 

 

 

ex 2008 97 51

19

 

 

 

ex 2008 97 59

19

 

 

 

ex 2008 97 72

19

 

 

 

ex 2008 97 74

19

 

 

 

ex 2008 97 76

19

 

 

 

ex 2008 97 78

19

 

 

 

ex 2008 97 92

19

 

 

 

ex 2008 97 93

19

 

 

 

ex 2008 97 94

19

 

 

 

ex 2008 97 96

19

 

 

 

ex 2008 97 97

19

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (3) (6)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 00 ;

0805 29 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (13) (14)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

— Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

50

— Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

—  (Lebensmittel)

0909 32 00

 

▼C8

15

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

49

49

Salmonellen (5)

30

▼M12

16

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände (9)

20

17

Vietnam (VN)

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3) (7)

50

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände (3) (7)

30

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3) (7)

50

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(3)   

Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)   

Rückstände von Carbofuran.

(5)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(6)   

Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(7)   

Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(8)   

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(9)   

Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(10)   

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(11)   

Rückstände von Acephat.

►C9  (12)   

Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, mit Ausnahme von Guarkernmehl, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte „KN-Code“ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

 ◄
(13)   

„Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

(14)   

„Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

2.    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii



Zeile

Ursprungsland

Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Vereinigte Staaten (US)

Türkei (TR) (2)

— Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

30

— Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

ex 0813 50 91

60

ex 0813 50 99

60

— Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

ex 2007 10 99

30

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

ex 2007 99 50

32

 

ex 2007 99 97

22

— Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

ex 2008 19 93

20

ex 2008 97 12

19

 

ex 2008 97 14

19

 

ex 2008 97 16

19

 

ex 2008 97 18

19

 

ex 2008 97 32

19

 

ex 2008 97 34

19

 

ex 2008 97 36

19

 

ex 2008 97 38

19

 

ex 2008 97 51

19

 

ex 2008 97 59

19

 

ex 2008 97 72

19

 

ex 2008 97 74

19

 

ex 2008 97 76

19

 

ex 2008 97 78

19

 

ex 2008 97 92

19

 

ex 2008 97 93

19

 

ex 2008 97 94

19

 

ex 2008 97 96

19

 

ex 2008 97 97

19

 

ex 2008 97 98

19

— Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.

▼M4




ANHANG IIa

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen



Zeile

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

1

— Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

— 0713 35 00

— 0713 39 00

— 0713 90 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände

▼B




ANHANG III

(1)    Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e

1.  Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

a) 

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



Referenzanalysemethode (1)

Gewicht der Sendung

Anzahl der Probeneinheiten (n)

Probenahmeverfahren

Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

EN ISO 6579-1

Unter 20 Tonnen

5

Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

Über oder gleich 20 Tonnen

10

(1)   

Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

b) 

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



Referenzanalysemethode (1)

Gewicht der Sendung

Anzahl der Probeneinheiten (n)

Probenahmeverfahren

Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

EN ISO 6579-1

Beliebiges Gewicht

5

Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

(1)   

Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

▼M12




ANHANG IV

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

— 
nicht zutreffende Passagen werden gestrichen,
— 
die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung,
— 
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt,
— 
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.



TEIL I  BESCHREIBUNG DER SENDUNG

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

I.1

Absender/Ausführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

I.2a

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.4

Zuständige örtliche Behörde

 

Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.5

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.

I.6

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

I.7

Ursprungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

I.8

Ursprungsregion

 

Entfällt.

I.9

Bestimmungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

I.10

Bestimmungsregion

 

Entfällt.

I.11

Versandort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

I.12

Bestimmungsort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

I.13

Verladeort

 

Entfällt.

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports

 

Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.

I.15

Transportmittel

 

Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

— Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an),

— Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an),

— Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an),

— Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen/klicken Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.

I.17

Begleitdokumente

 

Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.

Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

I.18

Beförderungsbedingungen

 

Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

I.19

Transportbehälter-/Container-/Plombennummer

 

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

I.20

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

I.21

Zur Durchfuhr

 

Entfällt.

I.22

Für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

I.23

Zur Wiedereinfuhr

 

Entfällt.

I.24

Gesamtzahl der Packstücke

 

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an.

Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

I.25

Gesamtmenge

 

Entfällt.

I.26

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.

I.27

Beschreibung der Sendung

 

Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen/Klicken Sie „Endverbraucher“ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (3) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

(1)   

Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)   

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(3)   

Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html.



TEIL II  Bescheinigung

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

 

Musterbescheinigung

 

Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

II

Gesundheitsinformationen

 

Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z. B. zur Bescheinigung.

II.2a

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

II.2b

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist.

 

Bescheinigungsbefugte/r

 

Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.

Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).

( 2 ) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025, 23.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1441/oj).