02019R1793 — DE — 06.01.2022 — 005.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2019

über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/625 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2020

  L 144

13

7.5.2020

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1540 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2020

  L 353

4

23.10.2020

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/608 DER KOMMISSION vom 14. April 2021

  L 129

119

15.4.2021

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1900 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2021

  L 387

78

3.11.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2246 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2021

  L 453

5

17.12.2021


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 011 vom 15.1.2020, S.  3 (2019/1793)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2019

über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

b) 

gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i) 

Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

▼M4

ii) 

Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;

▼M1

ba) 

die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;

▼B

c) 

Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

d) 

gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

e) 

gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;

f) 

gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2)  
Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

▼M1

(3)  

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

a) 

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b) 

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c) 

nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

d) 

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

▼B

(4)  
Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.
(5)  
Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Sendung“ eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;

b) 

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

▼M4

c) 

„Ursprungsland“

i) 

das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;

ii) 

das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

▼B

(2)  

Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck „Sendung“ jedoch

a) 

eine „Partie“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind;

b) 

eine „Partie“ gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 3

Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder — um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen — in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

a) 

Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006;

b) 

bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

c) 

bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;

d) 

bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

e) 

bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;

f) 

in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Artikel 4

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.



ABSCHNITT 2

VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

Artikel 5

Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

(1)  
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.
(2)  
Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 6

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)  
Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2)  
Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.



ABSCHNITT 3

▼M1

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION

▼B

Artikel 7

Eingang in die Union

(1)  
Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.
(2)  
Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.
(3)  
Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

Artikel 8

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)  
Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.
(2)  
Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

▼M4

(3)  
Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.
(4)  
Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

▼B

Artikel 9

Identifikationscode

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.
(2)  
Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.

Artikel 10

Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.
(2)  

Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a) 

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;

b) 

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;

c) 

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01  mg/kg PCP enthält;

d) 

bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

(3)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.

Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

(4)  
Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.
(5)  
Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ — akkreditiert sind.

▼M3

Artikel 11

Amtliche Bescheinigung

(1)  
Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV („amtliche Bescheinigung“) begleitet.
(2)  

Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

a) 

Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;

b) 

die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

c) 

die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;

d) 

enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;

e) 

die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:

i) 

einem einzigen Blatt Papier,

ii) 

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

iii) 

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;

f) 

besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;

g) 

die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;

h) 

die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

i) 

die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;

j) 

die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
(4)  
Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.
(5)  
Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ( 1 ) ausgestellt werden.
(6)  
Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
(7)  
Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ( 2 ) ausstellen.
(8)  
Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

▼M1

Artikel 11a

Aussetzung des Eingangs in die Union

(1)  
Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.
(2)  
Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

▼B



ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M4

Artikel 12

Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

▼B

Artikel 13

Aufhebung

(1)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(3)  
Bezugnahmen auf den „benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission“ oder den „benannten Eingangsort“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine „Grenzkontrollstelle“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.
(4)  
Bezugnahmen auf das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“, das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ oder das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das „Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.
(5)  
Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von „Sendung“ in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

▼M5

Artikel 14

Übergangszeitraum

Für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verstärkten amtlichen Kontrollen unterlagen, darf bis zum 26. Januar 2022 die Verbringung in die Union gestattet werden, ohne dass diesen Sendungen eine amtliche Bescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen beiliegen müssen.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M5




ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen



Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Argentinien (AR)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

5

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

— ex 2008 19 93 ;

40

— ex 2008 19 95 ;

40

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

— (Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

2

Aserbaidschan (AZ)

— Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

— 0802 21 00

 

Aflatoxine

20

— Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

— 0802 22 00

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

— ex 0813 50 39 ;

70

ex 0813 50 91 ;

70

ex 0813 50 99

70

— Haselnusspaste

— ex 2007 10 10 ;

70

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

5 ; 6

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

— Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

— Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

— ex 1106 30 90

40

— Haselnussöl

(Lebensmittel)

— ex 1515 90 99

20

3

Bolivien (BO)

— Erdnüsse,in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

4

Brasilien (BR)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

10

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

5

China (CN)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

10

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen (6)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände (3) (7)

20

6

Ägypten (EG)

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

— 0709 60 10 ;

— 0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3) (9)

20

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

— ex 0709 60 99 ;

— ex 0710 80 59

20

20

7

Georgien (GE)

— Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

— 0802 21 00

 

Aflatoxine

20

— Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

— 0802 22 00

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

— ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

— Haselnusspaste

— ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

5 ; 6

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

— Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— ex 2008 19 12 ;

30

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

ex 2008 97 14 ;

15

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

ex 2008 97 98 ;

15

— Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

— ex 1106 30 90

40

— Haselnussöl

(Lebensmittel)

— ex 1515 90 99

20

8

Ghana (GH)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

 

Sudanfarbstoffe (10)

50

1511 90 11 ;

 

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

9

Honduras (HN)

Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus)

(Lebensmittel)

— ex 0807 19 00 ;

— ex 0807 19 00

60

70

Salmonella Braenderup (2)

10

10

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände (3) (11)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3) (12) (22)

20

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

 

Pestizidrückstände (3)

10

— Reis

— 1006 10 79 ;

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

— geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

— 1006 20 17 ;

— 1006 20 98

 

— halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

(Lebensmittel)

— 1006 30 98

 

11

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände (3)

10

12

Kambodscha (KH)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Pestizidrückstände (3) (13)

50

Spargelbohne

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, Vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (3) (14)

50

13

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

14

Sri Lanka (LK)

— Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

— ex 0709 99 90

— ex 1211 90 86

25

Pestizidrückstände (3)

10

— Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

— ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände (3)

10

15

Marokko (MA)

— Johannisbrot (Carob)

— 1212 92 00

 

Pestizidrückstände (22)

10

— Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

— 1212 99 41

— Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen, auch modifiziert (Lebensmittel und Futtermittel)

— 1302 32 10

16

Madagaskar

(MG)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

17

Mexiko (MX)

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (Lebensmittel)

2103 20 00

 

Pestizidrückstände (22)

10

18

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände (3)

50

19

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

— 1207 40 90

 

Salmonellen (2)

50

— ex 2008 19 19

40

— ex 2008 19 99

40

20

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

— Reis

— 1006 10 79 ;

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

— geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

— 1006 20 17 ;

— 1006 20 98

 

— halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

(Lebensmittel)

— 1006 30 98

 

21

Sierra Leone (SL)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

22

Senegal (SN)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

23

Syrien (SY)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11 ; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa spp. Rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

24

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3) (15)

20

25

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände (3)

20

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände (3) (16)

20

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

— 0709 60 10 ;

— 0710 80 51 ;

 

Pestizidrückstände (3) (17)

20

— ex 0709 60 99 ;

— ex 0710 80 59

20

20

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (18) (19)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

— Kreuzkümmelfrüchte

— 0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

10

— Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

— 0909 32 00

 

— Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

ex 1211 90 86

10

40

Pyrrolizidinalkaloide

10

26

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

50

Pestizidrückstände (22)

10

27

Vereinigte Staaten

(USA)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

20

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

28

Usbekistan

(UZ)

— Aprikosen/Marillen, getrocknet

— Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

— 0813 10 00

— 2008 50

 

Sulfite (20)

50

29

Vietnam (VN)

— Korianderblätter

— ex 0709 99 90

72

Pestizidrückstände (3) (21)

50

— Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

— ex 1211 90 86

20

— Minze

— ex 1211 90 86

30

— Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

— ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3) (21)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3) (21)

50

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)   

Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)   

Rückstände von Amitraz.

(5)   

Rückstände von Nikotin.

(6)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)   

Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)   

Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)   

Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)   

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)   

Rückstände von Acephat.

(12)   

Rückstände von Diafenthiuron.

(13)   

Rückstände von Phenthoat.

(14)   

Rückstände von Chlorbufam.

(15)   

Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)   

Rückstände von Prochloraz.

(17)   

Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)   

„Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)   

„Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)   

Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(21)   

Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(22)   

Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).




ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i



Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

— Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (14)

10

Salmonellen (10)

50

2

Brasilien (BR)

— Paranüsse in der Schale

— 0801 21 00

 

Aflatoxine

50

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

— ex 0813 50 31 ;

— ex 0813 50 39 ;

— ex 0813 50 91 ;

— ex 0813 50 99

20

20

20

20

— Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen (2)

50

3

China (CN)

— Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände (15)

20

4

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände (8)

50

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

— 0709 60 10 ;

— 0710 80 51

 

Pestizidrückstände (8) (12)

50

— Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

— ex 0709 60 99 ;

— ex 0710 80 59

20

20

— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, Vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

— ex 0708 20 00 ;

— ex 0710 22 00

10

10

5

Ägypten (EG)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

20

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

— ex 2008 19 93 ;

40

— ex 2008 19 95 ;

40

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

6

Äthiopien (ET)

— Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

— 0904

 

Aflatoxine

50

— Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

— 0910

Sesamsamen

(Lebensmittel)

— 1207 40 90

 

Salmonellen (10)

50

— ex 2008 19 19

40

— ex 2008 19 99

40

7

Ghana (GH)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

— ex 2008 19 93 ;

40

— ex 2008 19 95 ;

40

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

8

Gambia (GM)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

 

— ex 2008 19 93 ;

40

 

— ex 2008 19 95 ;

40

 

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

20

10

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Salmonellen (2)

10

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Aflatoxine

20

ex 0904 22 00 ;

11 ; 19

ex 0904 21 90 ;

20

ex 2005 99 10 ;

10 ; 90

ex 2005 99 80

94

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

20

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

— ex 2008 19 93 ;

40

— ex 2008 19 95 ;

40

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

— ex 2007 10 99

— ex 2007 99 39

80

50

7 ; 8

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (8) (9)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

— 1207 40 90

 

Salmonellen (10)

20

— ex 2008 19 19

40

Pestizidrückstände (15)

50

— ex 2008 19 99

40

— Johannisbrot (Carob)

— 1212 92 00

 

Pestizidrückstände (15)

20

— Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

— 1212 99 41

 

— Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

— 1302 32 10

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Pestizidrückstände (15)

20

Pentachlorphenol und Dioxine (3)

5

— Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

— 0904

 

 

 

— Vanille

— 0905

 

 

 

— Zimt und Zimtblüten

— 0906

 

Pestizidrückstände (15)

20

— Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

— 0907

 

 

 

— Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

— 0908

 

 

 

— Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

— 0909

 

 

 

— Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel)

— 0910

 

 

 

— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

— 2103

 

Pestizidrückstände (15)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2106 90 92/98

— ex 2530 90 00

— ex 2836 50 00

 

Pestizidrückstände (15)

20

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

— ex  13 02

— ex  21 06

 

Pestizidrückstände (15)

20

11

Iran (IR)

— Pistazien, in der Schale

— 0802 51 00

 

Aflatoxine

50

 

 

 

— Pistazien, geschält

— 0802 52 00

 

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

— ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

 

 

 

— Pistazienpaste

— ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

3 ; 4

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

 

 

— Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

— Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

— ex 1106 30 90

50

12

Südkorea (KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

— ex  13 02

— ex  21 06

 

Pestizidrückstände (15)

20

Instant-Nudeln

(Lebensmittel)

1902 30 10

 

Pestizidrückstände (15)

20

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

20

11 ; 19

10 ; 90

94

14

Malaysia (MY)

— Johannisbrot (Carob)

— 1212 92 00

 

Pestizidrückstände (15)

20

— Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

— 1212 99 41

 

— Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

— 1302 32 10

 

15

Nigeria (NG)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

16

Pakistan (PK)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (8)

20

17

Sudan (SD)

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

 

Aflatoxine

50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

 

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

 

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— 2008 11 91 ;

— 2008 11 96 ;

— 2008 11 98 ;

 

 

— ex 2008 19 12 ;

40

— ex 2008 19 13 ;

40

— ex 2008 19 19 ;

50

— ex 2008 19 92 ;

40

— ex 2008 19 93 ;

40

— ex 2008 19 95 ;

40

— ex 2008 19 99

50

— Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

— 2305 00 00

 

— Mehl und Grieß von Erdnüssen

— ex 1208 90 00

20

— Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

— ex 2007 10 10

80

— ex 2007 10 99

50

— ex 2007 99 39

7 ; 8

Sesamsamen

(Lebensmittel)

— 1207 40 90

 

Salmonellen (10)

50

— ex 2008 19 19

40

— ex 2008 19 99

40

18

Türkei (TR)

— Feigen, getrocknet

— 0804 20 90

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

— ex 0813 50 99

50

— Feigenpaste, getrocknet

— ex 2007 10 10 ;

50

ex 2007 10 99 ;

20

ex 2007 99 39 ;

1 ; 2

ex 2007 99 50 ;

31

ex 2007 99 97

21

— Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

ex 2008 97 18 ;

11

ex 2008 97 32 ;

11

ex 2008 97 34 ;

11

ex 2008 97 36 ;

11

ex 2008 97 38 ;

11

ex 2008 97 51 ;

11

Aflatoxine

20

ex 2008 97 59 ;

11

 

 

ex 2008 97 72 ;

11

ex 2008 97 74 ;

11

ex 2008 97 76 ;

11

ex 2008 97 78 ;

11

ex 2008 97 92 ;

11

ex 2008 97 93 ;

11

ex 2008 97 94 ;

11

ex 2008 97 96 ;

11

ex 2008 97 97 ;

11

ex 2008 97 98 ;

11

ex 2008 99 28 ;

10

ex 2008 99 34 ;

10

ex 2008 99 37 ;

10

ex 2008 99 40 ;

10

ex 2008 99 49 ;

60

ex 2008 99 67 ;

95

ex 2008 99 99

60

— Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

— ex 1106 30 90

60

— Pistazien, in der Schale

— 0802 51 00

 

 

 

 

 

 

— Pistazien, geschält

— 0802 52 00

 

 

 

 

— Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

— ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

 

 

 

— Pistazienpaste

— ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

3 ; 4

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

 

 

 

— Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

— ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

 

 

 

— Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

— ex 1106 30 90

50

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11 ; 19

Pestizidrückstände (8) (11)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

— 0805 21 ;

— 0805 22 ;

— 0805 29

 

Pestizidrückstände (8)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (8)

20

— Johannisbrot (Carob)

— 1212 92 00

 

Pestizidrückstände (15)

20

— Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

— 1212 99 41

— Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

— 1302 32 10

19

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

— 1207 40 90

 

Salmonellen (10)

20

— ex 2008 19 19

40

— ex 2008 19 99

40

20

Vietnam (VN)

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände (8) (12)

20

— Instant-Nudeln

(Lebensmittel)

— 1902 30 10

 

Pestizidrückstände (15)

20

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(3)   

Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.


Der Analysebericht enthält:

(4)   

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

(5)   

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

(6)   

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

(7)   

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.


Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(8)   

Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(9)   

Rückstände von Carbofuran.

(10)   

Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(11)   

Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(12)   

Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(13)   

Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(14)   

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(15)   

Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

2.    Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii



Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex  19 05

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

(1)   

Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)   

Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

▼M4




ANHANG IIa

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen



Zeile

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

1

— Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

— 0713 35 00

— 0713 39 00

— 0713 90 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände

▼B




ANHANG III

(1)    Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e

1.  Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

a) 

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



Referenzanalysemethode (1)

Gewicht der Sendung

Anzahl der Probeneinheiten (n)

Probenahmeverfahren

Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

EN ISO 6579-1

Unter 20 Tonnen

5

Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

Über oder gleich 20 Tonnen

10

(1)   

Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

b) 

Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



Referenzanalysemethode (1)

Gewicht der Sendung

Anzahl der Probeneinheiten (n)

Probenahmeverfahren

Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

EN ISO 6579-1

Beliebiges Gewicht

5

Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

(1)   

Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

▼M4




ANHANG IV

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

— 
nicht zutreffende Passagen werden gestrichen;
— 
die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;
— 
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;
— 
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.



TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

I.1

Absender/Ausführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

I.2a

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.4

Zuständige örtliche Behörde

 

Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.5

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.

I.6

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

I.7

Ursprungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

I.8

Ursprungsregion

 

Entfällt.

I.9

Bestimmungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

I.10

Bestimmungsregion

 

Entfällt.

I.11

Versandort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

I.12

Bestimmungsort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

I.13

Verladeort

 

Entfällt.

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports

 

Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.

I.15

Transportmittel

 

Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

— Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

— Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

— Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an);

— Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.

I.17

Begleitdokumente

 

Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.

Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

I.18

Beförderungsbedingungen

 

Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

I.19

Transportbehälter-/Container-/Plombennummer

 

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

I.20

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

I.21

Zur Durchfuhr

 

Entfällt.

I.22

Für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

I.23

Zur Wiedereinfuhr

 

Entfällt.

I.24

Gesamtzahl der Packstücke

 

Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:

Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

I.25

Gesamtmenge

 

Entfällt.

I.26

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.

I.27

Beschreibung der Sendung

 

Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen Sie „Endverbraucher“ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (3) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

(1)   

Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)   

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)   

Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html



TEIL II — Bescheinigung

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

 

Musterbescheinigung

 

Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

II

Gesundheitsinformationen

 

Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z. B. zur Bescheinigung.

II.2a

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

II.2b

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2a angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

 

Bescheinigungsbefugte/r

 

Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.

Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).