02019R1241 — DE — 06.08.2022 — 007.001


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VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

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(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2013 DER KOMMISSION vom 21. August 2020

  L 415

3

10.12.2020

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1160 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2021

  L 250

4

15.7.2021

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2324 DER KOMMISSION vom 23. August 2021

  L 465

1

29.12.2021

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/199 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2021

  L 33

1

15.2.2022

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/200 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2021

  L 33

4

15.2.2022

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/303 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2021

  L 46

67

25.2.2022

►M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/826 DER KOMMISSION vom 23. März 2022

  L 147

22

30.5.2022

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1357 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2022

  L 205

4

5.8.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S.  31 (2019/1241)




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▼C1

VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

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KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

a) 

Fang und Anlandung von biologischen Meeresschätzen,

b) 

Einsatz von Fanggeräten und

c) 

Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.
(2)  
Die Artikel 7, 10, 11 und 12 gelten auch für die Freizeitfischerei. In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder Teile A oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.
(3)  

Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 25 und 26 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:

a) 

wissenschaftliche Forschung und

b) 

direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren.

Artikel 3

Ziele

(1)  
Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der GFP unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beigetragen werden.
(2)  

Technische Maßnahmen sollen insbesondere zur Verwirklichung der folgenden Ziele beitragen:

a) 

Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von laichenden biologischen Meeresressourcen zu schützen;

b) 

sicherzustellen, dass in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführten Arten, minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese unbeabsichtigten Fänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;

c) 

sicherzustellen, dass die negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume, unter anderem auch durch geeignete Anreize, minimiert werden;

d) 

zu gewährleisten, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG — insbesondere zur Erreichung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG — und gemäß Richtlinie 2009/147/EG getroffen wurden.

Artikel 4

Vorgaben

(1)  

Durch technische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass

a) 

die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so weit wie möglich verringert werden;

b) 

die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten unterhalb der Obergrenzen liegen, die in den Rechtsvorschriften der Union und in internationalen, für die Union bindenden Übereinkünften festgelegt sind;

c) 

die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

(2)  
Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 31 wird geprüft, welche Fortschritte bezüglich dieser Vorgaben erzielt wurden.

Artikel 5

Definition von Fischereizonen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende geografische Festlegungen für Fischereizonen:

a) 

„Nordsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen ( 1 ) 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4;

b) 

„Ostsee“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d;

c) 

„Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die Unionsgewässer in den ICES-Untergebieten 5, 6 und 7;

d) 

„Südwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Unionsgewässer) und die CECAF-Gebiete ( 2 ) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Unionsgewässer);

e) 

„Mittelmeer“ bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ W;

f) 

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer im geografischen Untergebiet 29 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

g) 

„Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik“ bezeichnet die Gewässer um Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin, die unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stehen;

h) 

„NEAFC-Regelungsgebiet“ bezeichnet die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

i) 

„GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer sowie die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1. 

„Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie die fischereiliche Sterblichkeit über die Alters- und Größenstruktur eines Bestands verteilt ist;

2. 

„Selektivität“ eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, biologische Meeresschätze einer bestimmten Größe und/oder Art zu fangen;

3. 

„gezielte Fischerei“ den Fischereiaufwand, der auf die Befischung einer bestimmten Art oder einer Gruppe von Arten ausgerichtet ist und der in gemäß Artikel 27 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten auf regionaler Ebene genauer festgelegt werden kann;

4. 

„guter Umweltzustand“ den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;

5. 

„Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können;

6. 

„Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;

7. 

„empfindlicher Lebensraum“ einen Lebensraum, dessen Erhaltungszustand, einschließlich seiner Größe und der Beschaffenheit (Struktur und Funktion) seiner biotischen und abiotischen Komponenten, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Lebensräumen gehören insbesondere die Lebensraumtypen in Anhang I und die Lebensräume der Arten in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG, die Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten, die Lebensräume, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen, und die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates ( 5 ) definierten empfindlichen marinen Ökosysteme;

8. 

„empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße oder der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;

9. 

„kleine pelagische Arten“ Arten wie Makrele, Hering, Bastardmakrele, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Glasauge, Sprotte und Eberfisch;

10. 

„Beiräte“ gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtete Interessengruppen;

11. 

„Schleppnetz“ ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und das aus einem durch einen Fangsack oder einen Steert abgeschlossenen Netz besteht;

12. 

„gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden, Dredgen und ähnliches Gerät, das im Wasser durch eines oder mehrere Fischereifahrzeuge oder durch ein anderes mechanisiertes System aktiv bewegt wird;

13. 

„Grundschleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist;

14. 

„Zweischiff-Grundschleppnetz“ ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht;

15. 

„Pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz in mittleren Wassertiefen konzipiert und ausgerüstet ist;

16. 

„Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch einen Baum, einen Netzflügel oder eine ähnliche Vorrichtung gespreizt ist;

17. 

„Pulsbaumkurre“ ein Schleppnetz, bei dem biologische Meeresschätze unter Verwendung von elektrischem Strom gefangen werden;

18. 

„Snurrewade“ oder „Schottisches Wadennetz“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Schiff befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Gerät besteht aus einem Netz, das der Konstruktion nach einem Grundschleppnetz entspricht;

19. 

„Strandwaden“ Umschließungs- und Zugnetze, die mit einem Wasserfahrzeug ausgefahren und vom Ufer aus oder von einem am Ufer befestigten oder am Ufer vor Anker liegenden Wasserfahrzeug eingeholt werden;

20. 

„Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird. Es kann mit einer Schließleine versehen sein;

21. 

„Ringwade“ oder „Ringnetz“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

22. 

„Dredgen“ Geräte für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, die entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) werden und die aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite bestehen, deren unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe von Handwinden gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Fanggeräten im Sinne dieser Verordnung;

23. 

„Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist, sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben;

24. 

„Treibnetz“ ein Netz, das mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten wird und eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;

25. 

„Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes stationäres Fanggerät, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird;

26. 

„Verwickelnetz“ ein aus einer Netzwand bestehendes Stellnetz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist;

27. 

„Spiegelnetz“ ein aus mehreren Netzwänden bestehendes Stellnetz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen;

28. 

„kombiniertes Kiemen- und Spiegelnetz“ ein am Boden verankertes Netz, bei dem ein Kiemennetz den oberen Teil und ein Spiegelnetz den unteren Teil bildet;

29. 

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine variabler Länge besteht, an der in Abständen, deren Länge von der Zielart abhängt, Mundschnüre mit Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens verankert oder vertikal oder treibt an der Oberfläche;

30. 

„Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren, Weichtieren […] oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben, die einen oder mehrere Eingänge haben und die auf den Meeresboden gesetzt oder über den Meeresboden gehängt werden;

31. 

„Handleine“ eine einzige Handangel, mit einem oder mehreren künstlichen Ködern oder beköderten Haken;

32. 

„Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;

33. 

„Steert“ den zylinderförmigen, mit überall dem gleichen Umfang, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Er kann aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) bestehen, die an ihren Seiten miteinander verknüpft sind, und kann das Verlängerungsstück, das aus einem oder mehreren Netzblättern besteht, die direkt vor dem eigentlichen Steert angebracht sind, umfassen;

34. 

„Maschenöffnung“:

i) 

geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche voll gestreckt ist;

ii) 

knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist;

35. 

„Quadratmasche“ eine vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben nominalen Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft;

36. 

„Rautenmasche“ eine Masche bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft;

37. 

„T90“ Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche gezogene Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchs parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft;

38. 

„Bacoma-Fluchtfenster“ eine Ausstiegsluke aus knotenlosem Quadratmaschennetztuch, die in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt wird, wobei das untere Ende nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt ist;

39. 

„Siebnetz“ ein Netztuch, das vor dem Steert oder dem Tunnel um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo es am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können;

40. 

„Netztiefe“ die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten) in einem Netz;

41. 

„Stellzeit“ oder „Stelldauer“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Fanggeräts und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

42. 

„Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die an Fanggeräten angebracht werden, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;

43. 

„beschwerte Leine“ eine Leine aus beköderten Haken mit zusätzlichen Gewichten, damit die Sinkgeschwindigkeit erhöht und somit die Zeit verringert wird, während der sie Seevögeln zugänglich ist;

44. 

„akustische Abschreckvorrichtung“ Geräte, durch die zum Beispiel Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale von Fanggeräten ferngehalten werden sollen;

45. 

„Scheuchvorrichtungen“ (auch als Tori-Leinen bezeichnet) Leinen mit flatternden Bändern, die beim Aussetzen von beköderten Haken von einem hohen, nahe am Heck des Fischereifahrzeugs befindlichen Punkt hinter diesem hergezogen werden, um Seevögel von den Haken fernzuhalten;

46. 

„direkte Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wildlebender Tiere ausgewählter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Rekrutierung zu nutzen;

47. 

„Bestandsumsetzung“ das Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten, in denen bereits feste Populationen dieser Art vorhanden sind, transportiert und wieder freigesetzt wird;

48. 

„Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität“ ein Referenzinstrument zur Überwachung im Zeitverlauf der Fortschritte bei der Verwirklichung des GFP-Ziels, unerwünschte Fänge zu minimisieren;

49. 

„Harpunengewehr“ ein pneumatisches oder mechanisch betätigtes Handgewehr, das Harpunenpfeile zum Zweck der Unterwasserfischerei verschießt;

50. 

„Länge der optimalen Selektivität (Lopt)“ die durchschnittliche Fanglänge, bei der gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten das optimale Wachstum der einzelnen Fische in einem Bestand gewährleistet ist.



KAPITEL II

GEMEINSAME TECHNISCHE MAßNAHMEN



ABSCHNITT 1

Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen

Artikel 7

Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

(1)  

Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten:

a) 

Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe;

b) 

elektrischer Strom mit Ausnahme von Pulsbaumkurren, deren Einsatz nur gemäß den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teil D zulässig ist;

c) 

Sprengstoff;

d) 

Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente;

e) 

gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

f) 

Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

g) 

Geschosse jeglicher Art, ausgenommen Geschosse, die für das Töten von Thunfischen in Netzkäfigen oder von in Tonnaren gefangenen Thunfischen verwendet werden, und ausgenommen handgehaltene Speere oder Harpunengewehre, die in der Freizeitfischerei ohne Tauchgerät von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwendet werden;

(2)  
Ungeachtet des Artikels 2 gilt der vorliegende Artikel für Unionsschiffe in internationalen Gewässern und in Drittlandsgewässern, es sei denn, die von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder von einem Drittland erlassenen Vorschriften bestimmen ausdrücklich etwas anderes.



ABSCHNITT 2

Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz

Artikel 8

Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

(1)  
Für die Zwecke der Anhänge V bis XI ist als Maschenöffnung eines in den genannten Anhängen beschriebenen gezogenen Fanggeräts die Mindestmaschenöffnung jedes Steerts und jedes Tunnels zu verstehen, das bzw. der an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefunden wird und an einem Zugnetz angebracht ist oder angebracht werden könnte. Dieser Absatz gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden, oder bei der Verwendung in Verbindung mit Vorrichtungen, die Fischen und Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen. Weitere Ausnahmeregelungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität für Meerestiere können in einem gemäß Artikel 15 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für Dredgen. Auf Reisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, gilt Folgendes:

a) 

Es ist verboten, Meerestiere umzuladen;

b) 

In der Ostsee ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Anteil am Lebendgewicht von mindestens 85 % entfällt dabei auf Muscheln und/oder Furcellaria lumbricalis;

c) 

In allen anderen Meeresbecken, mit Ausnahme des Mittelmeers, für das Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt, ist es verboten, Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Lebendgewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln, Schnecken und Schwämme.

Buchstaben b und c dieses Absatzes gelten nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Solche unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(3)  
Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe nominale Maschenöffnung aufweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ausnahmeregelung zu diesem Absatz vorsehen, wenn die Verwendung mehrerer Netze mit unterschiedlicher Maschenöffnung Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind.
(4)  
Es ist verboten, Vorrichtungen zu verwenden, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird, sowie eine solche Vorrichtung, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist, an Bord mitzuführen. Dieser Absatz schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß von gezogenen Fanggeräten verringert und gezogene Fanggeräte verstärkt oder das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begrenzt werden soll.
(5)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 4 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden:

a) 

Beschränkungen der Garnstärke,

b) 

Beschränkungen des Steertumfangs;

c) 

Beschränkungen der Verwendung von Netzmaterialien;

d) 

Konstruktion und Befestigung des Steerts;

e) 

zulässige Vorrichtungen, um Verschleiß zu verringern, und

f) 

zulässige Vorrichtungen, um das Entweichen von Fischen zu begrenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen

(1)  
Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km an Bord mitzuführen oder einzusetzen.
(2)  
Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.
(4)  

Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten:

a) 

Weißer Thun (Thunnus alalunga),

b) 

Roter Thun (Thunnus thynnus),

c) 

Brachsenmakrele (Brama brama),

d) 

Schwertfisch (Xiphias gladius),

e) 

Haie der folgenden Arten und Familien: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; alle Arten von Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.

(5)  
Abweichend von Absatz 4 dürfen unbeabsichtigte Fänge im Mittelmeer von höchstens drei Exemplaren der in jenem Absatz genannten Haifischarten an Bord behalten oder angelandet werden, sofern es sich nicht um nach dem Unionsrecht geschützte Arten handelt.
(6)  
Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt.
(7)  

Ungeachtet des Absatzes 6 dieses Artikels

a) 

gelten besondere Ausnahmen gemäß Anhang V Teil C Nummer 6.1, Anhang VI Teil C Nummer 9.1 und Anhang VII Teil C Nummer 4.1, wenn die Kartenwassertiefe zwischen 200 und 600 m beträgt;

b) 

ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt, im Mittelmeer zulässig.



ABSCHNITT 3

Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume

Artikel 10

Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie.
(2)  
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen Rechtsakten der Union verboten ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.
(3)  
Unbeabsichtigt gefangene Exemplare der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden, es sei denn, die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare soll nach geltendem Unionsrecht ermöglicht werden.
(4)  
Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I zu ändern ist, ist die Kommission befugt, solche Änderungen dieser Liste im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu verabschieden.
(5)  
Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen; dabei können internationale Übereinkünfte zum Schutz empfindlicher Arten berücksichtigt werden.

Artikel 11

Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien

(1)  
Es ist verboten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2)  
Gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.
(3)  
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, unbeabsichtigt gefangenen Meerestiere an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen und die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare zu ermöglichen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus und so rasch wie möglich nach dem Fang nach geltendem Unionsrecht umfassend informiert wurden.
(4)  
Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.
(5)  
Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen Bestimmungen. Darüber hinaus machen sie zweckdienliche Informationen über diese Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 12

Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.
(2)  
Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung und gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden, um Anhang II entsprechend zu ändern. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.
(3)  
Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Lebensräume im Sinne von Absatz 1 oder andere empfindliche Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme, so kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
(4)  
Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.



ABSCHNITT 4

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Artikel 13

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

(1)  

Die in Teil A der Anhänge V bis X der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um

a) 

junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen;

b) 

Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten;

c) 

gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.

(2)  
Die Größe eines Meerestiers wird gemäß Anhang IV gemessen.
(3)  
Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.
(4)  
Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen V, VI oder VII Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.



ABSCHNITT 5

Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 14

Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge

(1)  
Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.
(2)  
Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, technische Maßnahmen zu ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren.



KAPITEL III

REGIONALISIERUNG

Artikel 15

Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene

(1)  

Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:

a) 

in Anhang V für die Nordsee;

b) 

in Anhang VI für die nordwestlichen Gewässer;

c) 

in Anhang VII für die südwestlichen Gewässer;

d) 

in Anhang VIII für die Ostsee;

e) 

in Anhang IX für das Mittelmeer;

f) 

in Anhang X für das Schwarze Meer;

g) 

in Anhang XI für die Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik;

h) 

in Anhang XIII für empfindliche Arten.

(2)  
Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anhängen aufgeführt, — einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.
(3)  
Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens 24 Monate und danach jeweils 18 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.
(4)  

Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen technischen Maßnahmen müssen ferner

a) 

darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen;

b) 

darauf abzielen, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen einzuhalten, die in anderen auf dem Gebiet der GFP erlassenen einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind, insbesondere in den Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c) 

den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

d) 

zumindest Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresschätze haben, die — insbesondere bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume — den Maßnahmen gemäß Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die potenziellen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(5)  
Die Anwendung der Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen gemäß Artikel 27 und gemäß Teil B der Anhänge V bis XI darf nicht zu einer Verschlechterung der am 14. August 2019 bestehenden Selektivitätsstandards, insbesondere nicht zu einer Zunahme der Fänge von Jungtieren, führen und muss darauf abzielen, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen.
(6)  
In den gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Absatz 2 vorgelegt werden, untermauern die Mitgliedstaaten den Erlass dieser Maßnahmen durch wissenschaftliche Nachweise.
(7)  
Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

Artikel 16

Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorgelegt wird, enthält wissenschaftliche Nachweise dafür, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten oder eine bestimmte Kombination von Arten führen, die mindestens den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI gleichwertig sind.

Artikel 17

Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil C der Anhänge V bis VIII und X sowie Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:

a) 

Ziel der Sperrung;

b) 

Geografische Ausdehnung und Dauer der Sperrung;

c) 

Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte und

d) 

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

Artikel 18

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Wird eine gemeinsame Empfehlung zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf Teil A der Anhänge V bis X vorgelegt, so wird darin auf den Schutz von jungen Meerestieren geachtet.

Artikel 19

Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

(1)  

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen zum Schutz von empfindlichen Arten oder von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren vorgelegt werden, enthält unter anderem folgende Angaben:

a) 

geografische Ausdehnung g und Dauer der Sperrungen;

b) 

Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen;

c) 

Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten; und

d) 

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

(2)  

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Verlagerung von Fischereitätigkeiten vorgelegt wird, enthält unter anderem folgende Angaben:

a) 

Arten und Schwellenwerte, die zu einer Pflicht zur Verlagerung führen;

b) 

Abstand, den die Schiffe von ihren vorherigen Fangpositionen einhalten müssen.

Artikel 20

Innovative Fanggeräte

(1)  
Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Einsatz von innovativem Fanggerät in einem bestimmten Meeresraum vorgelegt wird, enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume. Die betreffenden Mitgliedstaaten erheben die geeigneten Daten, die für eine solche Bewertung erforderlich sind.
(2)  
Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus den Bewertungen gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass ihre Verwendung erhebliche negative Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten hat.

Artikel 21

Naturschutzmaßnahmen

Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, kann dazu dienen,

a) 

Listen empfindlicher Arten und Lebensräume zu erstellen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zufolge in der betreffenden Region am stärksten durch die Fischereitätigkeiten gefährdet werden;

b) 

die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden;

c) 

Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen;

d) 

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume festzulegen;

e) 

Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden.

Artikel 22

Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

(1)  

Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zur Festlegung technischer Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfplänen, wie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegt, so können diese Empfehlungen unter anderem Folgendes enthalten:

a) 

Spezifikationen für Fanggeräte und die Vorschriften für ihren Einsatz;

b) 

Spezifikationen für Änderungen an Fanggeräten oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität;

c) 

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fischereitätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

d) 

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;

e) 

gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommene Ausnahmeregelungen.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen oder Schalentieren.

Artikel 23

Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Regelungen für die vollständige Dokumentation der Fänge und Rückwürfe auf der Grundlage messbarer Ziele und Vorgaben für die Zwecke einer ergebnisorientierten Verwaltung von Fischereien ergänzt wird.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Pilotprojekte dürfen von den in Teil B der Anhänge V bis XI genannten Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet und für die Dauer von maximal einem Jahr abweichen, sofern die Pilotprojekte nachweislich dazu beitragen, dass die Ziele und Vorgaben gemäß den Artikeln 3 und 4 verwirklicht werden, und insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Selektivität der betreffenden Fanggeräte bzw. Fangmethoden zu verbessern oder ihre Umweltauswirkungen zu verringern. Der genannte Zeitraum von einem Jahr kann unter denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Er ist auf höchstens 5 % der Fischereifahrzeuge in diesem Metier pro Mitgliedstaat begrenzt.
(3)  
Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung von Pilotprojekten, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Projekte stützen. Der STECF bewertet diese gemeinsamen Empfehlungen und veröffentlicht die Bewertung. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse, einschließlich einer detaillierten Bewertung der Veränderungen bei der Selektivität und anderen Umweltauswirkungen vor.
(4)  
Der STECF bewertet den Bericht gemäß Absatz 3. Wird der Beitrag des neuen Fanggeräts oder der neuen Fangmethode zum Erreichen des Ziels gemäß Absatz 2 positiv bewertet, kann die Kommission im Einklang mit dem AEUV den Vorschlag unterbreiten, eine allgemeine Nutzung des betreffenden Geräts oder der betreffenden Methode zuzulassen. Die Bewertung des STECF wird veröffentlicht.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, mit denen die technischen Spezifikationen für ein System zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden.

Artikel 24

Durchführungsrechtsakte

(1)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:

a) 

Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX;

b) 

detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

c) 

detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden;

d) 

detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7;

e) 

detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A;

f) 

detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B;

g) 

detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.

(2)  
Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL IV

WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG, DIREKTE BESTANDSAUFSTOCKUNG UND BESTANDSUMSETZUNG

Artikel 25

Wissenschaftliche Forschung

(1)  

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Fangtätigkeiten werden mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt;

b) 

Besteht die Absicht, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Fangtätigkeiten durchzuführen, werden die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden der „Küstenmitgliedstaat“) mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der beteiligten Schiffe und der geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen darüber informiert;

c) 

Die Schiffe, die die Fangtätigkeiten durchführen, verfügen über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

d) 

Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat muss der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich;

e) 

Fangtätigkeiten, die von gewerblich genutzten Schiffen für die Zwecke wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden, müssen zeitlich befristet sein. Sind mehr als sechs gewerblich genutzte Schiffe an Fangtätigkeiten gewerblich genutzter Schiffe beteiligt, die einem speziellen Forschungsprojekt dienen, wird die Kommission vom Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Monate im Voraus informiert; die Kommission holt gegebenenfalls ein Gutachten des STEFC ein, der bestätigen muss, dass die Beteiligung in diesem Umfang aus wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist; erscheint der Umfang der Beteiligung gemäß dem STECF-Gutachten nicht als gerechtfertigt, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die Bedingungen der wissenschaftlichen Forschung entsprechend;

f) 

Im Falle von Pulsbaumkurren müssen Schiffe, die wissenschaftliche Forschungen durchführen, einem besonderen wissenschaftlichen Protokoll als Teil eines wissenschaftlichen Forschungsplans folgen, das vom ICES oder STECF überprüft und validiert wurde, sowie einem System zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung.

(2)  

Für die Zwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern anwendbar, angerechnet werden und

a) 

sie die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß den Anhängen IV bis X der vorliegenden Verordnung einhalten oder

b) 

sie zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 26

Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

(1)  
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.
(2)  
Wird die direkte Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 20 Kalendertage im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.



KAPITEL V

BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE MERKMALE VON MASCHENÖFFNUNGEN

Artikel 27

Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

(1)  
Die Fanganteile gemäß den Anhängen V bis VIII entsprechen dem Höchstanteil der Arten, der für die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Maschenöffnungen zulässig ist. Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der Pflicht zur Anlandung der Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(2)  
Die Fanganteile werden als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.
(3)  
Die Fanganteile gemäß Absatz 2 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
(4)  
Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für unter ihrer Flagge fahrende Schiffe ausstellen, die Fischereitätigkeiten unter Verwendung der in den Anhängen V bis XI genannten spezifischen Maschenöffnungen betreiben. Diese Fangerlaubnisse können ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Schiff die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Fanganteile nicht eingehalten hat.
(6)  
Dieser Artikel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unberührt.
(7)  
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und gemäß Artikel 29 zu erlassen, um den Begriff „gezielte Fischerei“ auf die relevanten Arten in Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI näher zu bestimmen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den betreffenden Fischereien haben, etwaige gemeinsame Empfehlungen erstmalig nicht später als 15. August 2020 vor.



KAPITEL VI

TECHNISCHE MAßNAHMEN IM NEAFC-REGELUNGSGEBIET

Artikel 28

Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet

Die im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbaren technischen Maßnahmen sind in Anhang XII festgelegt.



KAPITEL VII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Überprüfung und Berichterstattung

(1)  
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. In diesem Bericht wird ferner auf Gutachten des ICES Bezug genommen, die zu den Fortschritten bei innovativen Fanggeräten oder zu deren Auswirkungen erstellt wurden. In diesem Bericht werden Schlussfolgerungen zum Nutzen oder zu den negativen Auswirkungen auf marine Ökosysteme, empfindliche Lebensräume sowie die Selektivität gezogen.
(2)  
Der Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält unter anderem eine Bewertung des Beitrags technischer Maßnahmen zur Optimierung von Bewirtschaftungsmustern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. Zu diesem Zweck kann in dem Bericht unter anderem als Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität für die Schlüsselindikatorbestände für die Arten gemäß Anhang XIV die Länge der optimalen Selektivität (Lopt) im Vergleich zur durchschnittlichen Länge des gefangenen Fischs für jedes Jahr angegeben werden.
(3)  
Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Maßnahmen, durch die ein Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden soll.
(4)  
Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Arten gemäß Anhang XIV zu erlassen.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

a) 

Die Artikel 3, 8 bis 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.

b) 

Die Anhänge II, III und IV werden gestrichen.

Verweise auf die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten als Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 33

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

a) 

Abschnitt 3 wird gestrichen.

b) 

Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:

Abschnitt 4

Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei

Artikel 54a

Verarbeitung an Bord

(1)  
Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für

a) 

die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder

b) 

die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Artikel 54b

Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1)  
Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

(2)  
Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
(3)  
Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

Artikel 54c

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1)  
Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2)  

Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern

a) 

das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt oder

b) 

der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf,

i) 

in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird;

ii) 

die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und

iii) 

die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.
(4)  
Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee.“

Artikel 34

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 15 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

„(12)  
Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.“

Artikel 35

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

In der Verordnung (EU) 2016/1139 wird Artikel 8 wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) fallen:
b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241“.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EU) 2018/973

In Verordnung (EU) 2018/973 wird Artikel 9 wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) fallen.
b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) 2019/472

In der Verordnung (EU) 2019/472 wird Artikel 9 wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 )fallen.
b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1022

In der Verordnung (EU) 2019/1022 wird Artikel 13 wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf die folgenden technischen Maßnahmen zu ergänzen, sofern diese nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) fallen.
b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, und sie genügen den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241.“

Artikel 39

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

VERBOTENE ARTEN

Arten, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 ein Verbot gilt, diese zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten:

a) 

Die folgenden Sägefischarten in allen Unionsgewässern:

i) 

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii) 

Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii) 

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv) 

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v) 

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

b) 

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

c) 

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

d) 

Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Unionsgewässern;

e) 

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Unionsgewässern;

f) 

die folgenden Mobularochenarten in allen Unionsgewässern:

i) 

Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii) 

Mobula rochebrunei;

iii) 

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

iv) 

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v) 

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi) 

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii) 

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii) 

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix) 

Adlerrochen (Mobula hypostoma);

g) 

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

h) 

Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6-10;

i) 

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1-10 und 12;

j) 

Engelhai (Squatina squatina) in allen Unionsgewässern;

k) 

Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta), beim Fischfang mit gezogenen Netzen in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den ICES-Untergebieten 1, 2 und 4-10 (Unionsgewässer);

l) 

Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus) im ICES-Untergebiet 4b (Unionsgewässer);

m) 

Adriastör (Acipenser naccarii) und Gemeiner Stör (Acipenser sturio) in Unionsgewässern;

n) 

tragende weibliche Langusten (Palinurus spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) im Mittelmeer, außer bei Verwendung für direkte Bestandsaufstockung oder Zwecke der Bestandsumsetzung;

o) 

Seedatteln (Lithophaga lithophaga), Edle Steckmuscheln (Pinna nobilis) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) in Unionsgewässern im Mittelmeer;

p) 

Langstacheliger Diademseeigel (Centrostephanus longispinus);

▼M1

q) 

eiertragende Weibchen des Europäischen Hummers (Homarus gammarus) in den ICES-Divisionen 3a, 4a und 4b.

▼B




ANHANG II

SPERRGEBIETE ZUM SCHUTZ EMPFINDLICHER LEBENSRÄUME

Für die Zwecke des Artikels 12 gelten folgende Beschränkungen für Fischereitätigkeiten in den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

TEIL A

Nordwestliche Gewässer

1. Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

Belgica Mound Province:
— 
51°29,4′ N, 11°51,6′ W
— 
51°32,4′ N, 11°41,4′ W
— 
51°15,6′ N, 11°33,0′ W
— 
51°13,8′ N, 11°44,4′ W
— 
51°29,4′ N, 11°51,6′ W
Hovland Mound Province:
— 
52°16,2′ N, 13°12,6′ W
— 
52°24,0′ N, 12°58,2′ W
— 
52°16,8′ N, 12°54,0′ W
— 
52°16,8′ N, 12°29,4′ W
— 
52°04,2′ N, 12°29,4′ W
— 
52°04,2′ N, 12°52,8′ W
— 
52°09,0′ N, 12°56,4′ W
— 
52°09,0′ N, 13°10,8′ W
— 
52°16,2′ N, 13°12,6′ W
North-West Porcupine Bank Gebiet I:
— 
53°30,6′ N, 14°32,4′ W
— 
53°35,4′ N, 14°27,6′ W
— 
53°40,8′ N, 14°15,6′ W
— 
53°34,2′ N, 14°11,4′ W
— 
53°31,8′ N, 14°14,4′ W
— 
53°24,0′ N, 14°28,8′ W
— 
53°30,6′ N, 14°32,4′ W
North-West Porcupine Bank Gebiet II:
— 
53°43,2′ N, 14°10,8′ W
— 
53°51,6′ N, 13°53,4′ W
— 
53°45,6′ N, 13°49,8′ W
— 
53°36,6′ N, 14°07,2′ W
— 
53°43,2′ N, 14°10,8′ W
South-West Porcupine Bank:
— 
51°54,6′ N, 15°07,2′ W
— 
51°54,6′ N, 14°55,2′ W
— 
51°42,0′ N, 14°55,2′ W
— 
51°42,0′ N, 15°10,2′ W
— 
51°49,2′ N, 15°06,0′ W
— 
51°54,6′ N, 15°07,2′ W

2. Für alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten gemäß Nummer 1 fischen, gilt Folgendes:

— 
Sie werden auf einer Liste der zugelassenen Schiffe geführt und verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
— 
sie führen nur pelagisches Fanggerät an Bord mit;
— 
sie teilen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate einzufahren, und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch;
— 
sie verfügen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres Schiffsüberwachungssystem (VMS), das in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt, wenn sie sich in einem der unter Nummer 1 beschriebenen Bereiche befinden;
— 
sie übermitteln stündlich VMS-Meldungen;
— 
sie teilen dem irischen FÜZ ihre Ausfahrt aus dem Gebiet mit und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch; und
— 
sie haben Schleppnetze mit einem Steert mit einer Maschenöffnung im Bereich von 16-79 mm an Bord.

3. Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze im folgenden Gebiet einzusetzen:

Darwin Mounds:

— 
59°54′ N, 6°55′ W
— 
59°47′ N, 6°47′ W
— 
59°37′ N, 6°47′ W
— 
59°37′ N, 7°39′ W
— 
59°45′ N, 7°39′ W
— 
59°54′ N, 7°25′ W

TEIL B

Südwestliche Gewässer

1.   El Cachucho

1.1. Es ist verboten, Grundschleppnetze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

— 
44°12′ N, 5°16′ W
— 
44°12′ N, 4°26′ W
— 
43°53′ N, 4°26′ W
— 
43°53′ N, 5°16′ W
— 
44°12′ N, 5°16′ W

1.2. Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 mit Grundlangleinen gezielte Fischerei auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, dürfen in dem Gebiet südlich von 44° N weiter Fischfang betreiben, sofern sie über eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilte Fangerlaubnis verfügen.

1.3. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Gesamtlänge über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Fangeinsatz in dem Gebiet gemäß Nummer 1.1 in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

2.   Madeira und Kanarische Inseln

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:

— 
27°00′ N, 19°00′ W
— 
26°00′ N, 15°00′ W
— 
29°00′ N, 13°00′ W
— 
36°00′ N, 13°00′ W
— 
36°00′ N, 19°00′ W

3.   Azoren

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:

— 
36°00′ N, 23°00′ W
— 
39°00′ N, 23°00′ W
— 
42°00′ N, 26°00′ W
— 
42°00′ N, 31°00′ W
— 
39°00′ N, 34°00′ W
— 
36°00′ N, 34°00′ W




ANHANG III

LISTE DER ARTEN, DIE NICHT MIT TREIBNETZEN GEFANGEN WERDEN DÜRFEN

— 
Weißer Thun: Thunnus alalunga
— 
Roter Thun: Thunnus thynnus
— 
Großaugenthun: Thunnus obesus
— 
Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
— 
Pelamide: Sarda sarda
— 
Gelbflossenthun: Thunnus albacares
— 
Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus
— 
Thonine: Euthynnus spp.
— 
Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii
— 
Fregattmakrelen: Auxis spp.
— 
Brachsenmakrele: Brama rayi
— 
Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.
— 
Segelfische: Istiophorus spp.
— 
Schwertfische: Xiphias gladius
— 
Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.
— 
Goldmakrelen: Coryphaena spp.
— 
Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae.
— 
Kopffüßer: alle Arten




ANHANG IV

BESTIMMUNG DER GRÖßE VON MEERESTIEREN

(1) 

Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) 

Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen:

— 
entweder als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder
— 
als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

Bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.

(3) 

Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus der Nordsee mit Ausnahme des Skagerraks oder des Kattegats wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen.

(4) 

Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) aus dem Skagerrak oder Kattegat wird gemessen, wie in Schaubild 3 gezeigt:

— 
als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder
— 
als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.
(5) 

Die Größe von Langusten (Palinurus spp.) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.

(6) 

Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.

(7) 

Die Größe von Seespinnen (Maja squinado) wird, wie in Schaubild 6 gezeigt, als Panzerlänge entlang der Mittellinie vom Rand des Panzers zwischen den Rostren bis zum hinteren Ende des Panzers gemessen.

(8) 

Die Größe von Taschenkrebsen (Cancer pagurus) wird, wie in Schaubild 7 gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.

(9) 

Die Größe von Wellhornschnecken (Buccinum spp.) wird, wie in Schaubild 8 gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.

(10) 

Die Größe von Schwertfischen (Xiphias gladius) wird, wie in Schaubild 9 gezeigt, als Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.

Schaubild 1 Fischarten

image

Schaubild 2 Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

image

Schaubild 3 Hummer

(Homarus gammarus)

image

Schaubild 4 Languste

(Palinurus spp.)

image

Schaubild 5 Muschel

image

Schaubild 6 Seespinne

(Maja squinado)

image

Schaubild 7 Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

image

Schaubild 8 Wellhornschnecken

(Buccinum spp.)

image

Schaubild 9 Schwertfisch

(Xiphias gladius)

image




ANHANG V

NORDSEE ( 7 )

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

Nordsee

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 85 mm Panzerlänge 25 mm Kaisergranatschwänze 46 mm

Makrelen (Scomber spp.)

30 cm (4)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (4)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (4)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (4)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (4)

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm (Panzerlänge)

Seespinne (Maja squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm (Panzerlänge)

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (1) (2) (3)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

Kabeljau (Gadus morhua)

30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

27 cm

Seelachs (Pollachius virens)

30 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

Seehecht (Merluccius merluccius)

30 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

25 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

23 cm

Leng (Molva molva)

Blauleng (Molva dypterygia)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 105 mm

Kaisergranatschwänze 59 mm

Panzerlänge 32 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (4)

Hering (Clupea harengus)

18 cm (4)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (4)

Hummer (Homarus gammarus)

Gesamtlänge 220 mm

Panzerlänge 78 mm

▼M1

Europäischer Hummer (Homarus gammarus)

90 mm (Panzerlänge) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a

(1)   

In den Unionsgewässern der ICES-Division 4a. In den ICES-Divisionen 4b und 4c gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(2)   

In dem Gebiet der ICES-Divisionen 4b und 4c, das durch den Punkt 53°28′22″ N, 0°09′24″ E an der englischen Küste, eine gerade Linie, die diesen Punkt mit dem Punkt 53°28′22″ N, 0°22′24″ E verbindet, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs sowie eine gerade Linie zwischen dem Punkt 51°54′06″ N, 1°30′30″ E und dem Punkt 51°55′48″ N, 1°17′00″ E an der englischen Küste begrenzt ist, gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 115 mm.

(3)   

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(4)   

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.


Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.


Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

1. Die in diesem Teil für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Nordsee und für Europäischen Hummer (Homarus gammarus) in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten für die Freizeitfischerei.

▼B

TEIL B

Maschenöffnungen

▼M5

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät: ( 8 )

1.1. Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung verwenden die Schiffe bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm bzw. im Skagerrak mindestens 90 mm bzw. bei der Fischerei mit Scherbrettnetzen oder Waden im Kattegat mindestens 90 mm. ( 9 ) ( 10 ).

▼B

1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i) 

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen oder

ii) 

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm.

▼M1

1.3. Abweichend von den Spezifikationen in der Tabelle darf in der Befischung von Tiefseegarnele im Skagerrak (ICES-Division 3a) eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

— 
ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,
— 
mindestens drei Meter lang ist und
— 
mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

1.4. Der Einsatz von SepNep ( 11 ) gemäß Anhang I dieser Verordnung ist als gleichwertige Selektionsvorrichtung bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zulässig.

▼B



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm (1)

Nordsee, südlich von 57°30′ N

Gezielte Befischung von Scholle und Seezunge mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 90 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm (1)

ICES-Divisionen 4b und 4c

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen mit Grundschleppnetzen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm

Nordsee

Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

Gezielte Fischerei auf Rochen.

mindestens 80 mm

ICES-Division 4c

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Scherbrettnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt.

mindestens 70 mm (Quadratmaschen) oder 90 mm (Rautenmaschen)

Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Norwegischen Hummer (Nephrops norvegicus). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

mindestens 35 mm

Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 32 mm

gesamtes Gebiet außer Skagerrak und Kattegat

Gezielte Fischerei auf Tiefseegarnele (Pandalus borealis). Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

▼M4

Mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:

1)  35 mm zwischen den Gitterstäben; ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens

2)  eine Excluder-Vorrichtung (2), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)  der Excluder hat eine Maschenöffnung von höchstens 70 mm und wird mit einem Höhenscherbrett aus PVC oder ähnlichen flexiblen Materialen angebracht;

ii)  wird innerhalb der Excluder-Vorrichtung ein Vlies quer durch den Kegel/Schlauch dieser Vorrichtung angebracht, so muss dieses Vlies aus PVC oder einem ähnlichen flexiblen Material bestehen, wobei das Vlies an der Stelle, an der es sich befindet, nicht mehr als 75 % des Querschnitts einnehmen darf, und

iii)  an der Spitze des Excluders ist eine Fluchtöffnung von mindestens 50 × 50 cm vorzusehen.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

▼B

weniger als 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

(1)   

Schiffe dürfen nördlich einer Linie, die folgende Koordinaten verbindet, nicht mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm fischen: einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°N, dann östlich bis 55°N, 5°E, dann nördlich bis 56°N und östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56°N. Innerhalb der ICES-Division 2a und dem Teil des ICES-Untergebiets 4, der nördlich von 56°00′ N liegt, ist die Verwendung von Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 119 mm verboten.

(2)   

„Excluder-Vorrichtung“ bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:

1)  sie wird vor dem Steert so angebracht, dass die Vorderkante oder der vordere Rand des Kegels am gesamten Umfang des Schleppnetzes vor dem Steert oder dem Tunnel befestigt ist;

2)  sie verjüngt sich zu einer Spitze, die am unteren Netzblatt des Schleppnetzes befestigt ist;

3)  wo die Spitze des Excluders auf den Steert trifft wird eine Fluchtöffnung angebracht;

4)  sie ermöglicht das Durchlassen von Stintdorsch und seine Aufbewahrung im Steert, während Beifänge freigesetzt werden, indem sie durch die Fluchtöffnung geleitet werden.

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm.

2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1. können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Schellfisch, Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch

mindestens 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b

1.1. Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
Ostküste Englands bei 55°30′ N,
— 
55°30′ N, 01°00′ W,
— 
58°00′ N, 01°00′ W,
— 
58°00′ N, 02°00′ W,
— 
Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.

1.2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

2.   Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4

2.1. Für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m ist es verboten, mit Grundschleppnetzen, Baumkurren, Snurrewaden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät innerhalb der geografischen Gebiete zu fischen, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a) 

innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich von 51°00′ N, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00′ N, gemessen von den Basislinien;

b) 

in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

— 
dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57°00′ N
— 
57°00′ N, 7°15′ E,
— 
55°00′ N, 7°15′ E,
— 
55°00′ N, 7°00′ E,
— 
54°30′ N, 7°00′ E,
— 
54°30′ N, 7°30′ E,
— 
54°00′ N, 7°30′ E,
— 
54°00′ N, 6°00′ E,
— 
53°50′ N, 6°00′ E,
— 
53°50′ N, 5°00′ E,
— 
53°30′ N, 5°00′ E,
— 
53°30′ N, 4°15′ E,
— 
53°00′ N, 4°15′ E,
— 
dem Punkt an der Küste der Niederlande bei 53°00′ N;
— 
innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00′ N bis zum Leuchtturm Hirtshals.

2.2. Zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 sind die folgenden Schiffe zugelassen:

a) 

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, die Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden,

b) 

Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt, und die mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen,

▼M2

c) 

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschernetze einsetzen, und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Teil B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten;

▼M7

d) 

Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW, die Snurrewaden einsetzen, wobei das Fanggerät eingeholt wird während das Schiff ankert (Dänische Ankerwade — SDN), sofern diese Schiffe die in Teil B Nummer 1.1 dieses Anhangs enthaltenen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.

▼B

2.3. Bei Schiffen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a, die mit Baumkurren fischen, darf die einfache Baumlänge oder die Gesamtlänge von kombinierten Baumkurren, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, eine Länge von 9 m nicht übersteigen oder auf über 9 m ausgezogen werden können, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Fischereifahrzeuge, die hauptsächlich Nordseegarnelen (Crangon crangon) fangen, dürfen Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge — gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume — von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.

▼M2

2.4. Schiffe, die zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 berechtigt sind, werden in eine Liste aufgenommen, die der Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt wird. Die Gesamtmaschinenleistung der gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a in der Liste aufgeführten Schiffe darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigen. Zum Fischfang berechtigte Schiffe müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein. Ab dem 1. Juli 2021 dürfen nur Baumkurrenkutter mit einer Länge über alles von höchstens 24 Metern in diese Liste aufgenommen werden.

▼B

3.   Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

3.1. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien der Hoheitsgewässer, dürfen Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.

3.2. Abweichend von Nummer 3.1 ist der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

— 
Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW und ihre Gesamtlänge beträgt nicht mehr als 24 m, und
— 
die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 31 mm.

4.   Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b

Die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm ist innerhalb der geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, und während der folgenden Zeiträume untersagt:

— 
vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen ICES-Gebiet 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55°00′ N bis 1°00′ W verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30′ N und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs;
— 
vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30′ W und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00′ W;
— 
vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geografischen Gebiet:
— 
Westküste Dänemarks bei 55°30′ N
— 
55°30′ N, 7°00′ E
— 
57°00′ N, 7°00′ E
— 
Westküste Dänemarks bei 57°00′ N

▼M2

Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich gilt dieser Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2023 nicht für den Fischfang mit folgendem Fanggerät:

a) 

gezogenes Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm;

b) 

Ringwaden oder

c) 

Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm.

Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen der Kommission bis zum 15. Dezember 2023 Überwachungsdaten zur Begründung der Ausnahmeregelung vor.

▼B

5.   Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a

5.1. Im Kattegat darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

5.2. Es ist Unionsschiffen verboten, Lachs und Meerforelle zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

5.3. Es ist verboten, Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert vom 1. Juli bis zum 15. September in den Gewässern innerhalb von drei Seemeilen von den Basislinien im Skagerrak und im Kattegat einzusetzen, es sei denn, diese dienen der gezielten Befischung von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis). Bei der gezielten Befischung von Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, können Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.

6.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a und 4a

6.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

— 
am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.
— 
Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

6.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

▼M1

7.   Maßnahmen betreffend Europäischen Hummer in der ICES-Division 3a

7.1. In der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a darf Europäischer Hummer (Homarus gammarus) nur mit Hummerreusen (FPO) gefangen werden.

Die Hummerreuse muss mindestens zwei kreisförmige Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 60 mm haben, die sich im unteren Teil jeder Fangkammer der Hummerreuse befinden. Hummer, die unbeabsichtigt mit anderen Fanggeräten gefangen wurden, dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

7.2. Es ist verboten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens in der ICES-Division 3a Europäischen Hummer (Homarus gammarus) zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden:

a) 

in der gewerblichen Fischerei in der Zeit vom 1. Januar bis zum ersten Montag nach dem 20. September;

b) 

in der Freizeitfischerei in der Zeit vom 1. Dezember bis zum ersten Montag nach dem 20. September.

In diesen Zeiträumen unbeabsichtigt gefangene Exemplare des Europäischen Hummers dürfen nicht verletzt werden und müssen unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

▼B

TEIL D

Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c

1. Fischfang mit Pulsbaumkurren ist in allen Unionsgewässern ab dem 1. Juli 2021 verboten.

2. In dem Übergangszeitraum, der am 30. Juni 2021 endet, ist der Fischfang mit Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c weiterhin erlaubt unter den in diesem Teil und den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

— 
einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N
— 
nach Osten bis 55° N, 5° E
— 
nach Norden bis 56° N
— 
nach Osten bis zu dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N

Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a) 

Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

b) 

die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

c) 

die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

d) 

das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;

e) 

das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

3. In diesem Zeitraum wird keinem Schiff eine neue Lizenz erteilt.

4. Bis zum 30. Juni 2021 können die Mitgliedstaaten in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, nicht diskriminierende Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren treffen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten in Kenntnis, wenn sie Maßnahmen gemäß dieser Nummer ergreifen.

5. Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat nimmt der Kapitän eines Schiffes, das Pulsbaumkurren verwendet, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord.




ANHANG VI

NORDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A



Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Kaisergranatschwänze

Gesamtlänge 85 mm, Psanzerlänge 25 mm (1)46 mm (2)

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (6)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (6)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (6)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (6)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (6)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maja squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (3) (4)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm (5)

(1)   

In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt als Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eine Gesamtlänge von 70 mm und eine Panzerlänge von 20 mm.

(2)   

In den ICES-Divisionen 6a und 7a gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 37 mm.

(3)   

In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 5, 6 südlich von 56° N und 7, außer in den ICES-Divisionen 7d, 7e und 7f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(4)   

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(5)   

In der ICES-Division 7a nördlich von 52°30′ N und der ICES-Division 7d gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 110 mm.

►M3  (6)   

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.


Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.


Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

 ◄

▼M3 —————

▼M3

1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Sardine (Sardina pilchardus) und Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern.

▼B

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm ( 14 ) oder mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.

1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i) 

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii) 

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Kabeljau, Schellfisch und Seelachs die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 120 mm bzw. der 100 mm im ICES-Untergebiet 7b-7k.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 80 mm (1)

ICES-Untergebiet 7

Gezielte Fischerei auf Seehecht, Butte und Seeteufel oder gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 120 mm wird eingesetzt (4) (7). Gezielte Fischerei mit Scherbrettnetzen auf Seezunge und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten. Ein Quadratmaschen-Netzblatt mit mindestens 80 mm wird eingesetzt (4).

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops Norvegicus(3). Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 80 mm

ICES-Divisionen 7a, 7b, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h und 7j

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Netzblatt mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm (6) in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

mindestens 80 mm

ICES-Divisionen 7d und 7e

Gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind, mit Grundschleppnetzen.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmare (Loliginidae, Ommastrephidae)

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

weniger als 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

(1)   

Dies gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission.

(2)   

Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).

(3)   

Für Schiffe mit einfachem Geschirr in der ICES-Division 7a wird eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm vorgeschrieben.

(4)   

Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission.

(5)   

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See (ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 8).

(6)   

Diese Bestimmung gilt nicht für die ICES-Division 7d.

(7)   

Diese Bestimmung gilt nicht für gezielte Fischerei auf Wittling, Makrele und Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten, in ICES-Divisionen 7d und 7e.

▼M3

1.3. Diese Nummer gilt abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2.

1.3.1. 

Für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a) 

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i) 

110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

ii) 

100-mm-T90-Steert;

iii) 

120-mm-Steert;

iv) 

100-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

b) 

Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem

i) 

Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

ii) 

jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljaufängen wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Schiffe einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember die Anzahl und die Fangzusammensetzung der Schiffe mit, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ein alternatives, hochselektives Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Buchstaben a und b ausnehmen, sofern die technischen Merkmale dieser Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF zu derselben oder einer höheren Selektivität wie die unter diesen Buchstaben genannten Fanggeräte und zu einem Anteil von Kabeljau an den Fängen von weniger als 1 % führen. Ein solches Fanggerät oder eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

1.3.2. Abweichend von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3.1 gilt Folgendes:

a) 

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i) 

300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein 200-mm-Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii) 

Seltra-Netzblatt;

iii) 

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

iv) 

100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

v) 

bis zum 31. Juli 2022, doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Trennblatt mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Vorrichtung gemäß Ziffer v bis Ende Dezember 2022 gestatten, sofern die technischen Merkmale dieser Vorrichtung gemäß einer Bewertung des STECF auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Mai 2022 übermittelten Informationen zu derselben oder einer höheren Selektivität führen wie die der anderen Fanggeräte gemäß den Nummern 1.2 und 1.3.1. Eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

b) 

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i) 

100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

ii) 

100-mm-T90-Steert und Verlängerung.

1.4. Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 gelten abweichend von Nummer 1.2.

1.4.1. 

Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

a) 

Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;

b) 

Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

Abweichend von Nummer 1.4.1 Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

1.4.2. 

Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:

a) 

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i) 

300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 200 mm verwenden;

ii) 

Seltra-Netzblatt;

iii) 

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

iv) 

CEFAS-Netzgitter;

v) 

Flip-Flap-Netz;

b) 

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120-mm-Steert;

c) 

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Kammmuscheln umfassen.

d) 

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, dürfen einen 100-mm-T90-Steert verwenden.

Abweichend von Nummer 1.4.2 Buchstaben a bis d ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

1.5. Die Fanganteile gemäß den Nummern 1.3 und 1.4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

1.6. Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

▼B

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm ( 15 ).

2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die nordwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm (1)

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfisch oder Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Wittling, Kliesche und Wolfsbarsch

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind gezielte Fischerei auf Meerbarbe

(1)   

In Division 7d gilt mindestens 90 mm.

3. Dieser Teil gilt unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 ( 16 ) für die Fischereien, die von der genannten delegierten Verordnung betroffen sind.

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a

Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist es verboten, Fischereitätigkeiten mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

— 
55°25′ N, 7°07′ W
— 
55°25′ N, 7°00′ W
— 
55°18′ N, 6°50′ W
— 
55°17′ N, 6°50′ W
— 
55°17′ N, 6°52′ W
— 
55°25 N, 7°07′ W

2.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g

2.1. Vom 1. Februar bis zum 31. März jedes Jahres ist jeglicher Fischereitätigkeit in den folgenden statistischen ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von der Basislinie.

2.2. In den spezifischen Gebieten und Zeiträumen dürfen Fischereitätigkeiten mit Reusen betrieben werden, sofern

i) 

keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

ii) 

Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3. Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten darf mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i) 

keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

ii) 

Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a

3.1. In der Zeit vom 14. Februar bis 30. April jedes Jahres ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches gezogenes Gerät, Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil der ICES-Division 7a einzusetzen, der durch die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

— 
den Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N
— 
54°30 N, 04°50′ W
— 
53°15 N, 04°50′ W
— 
den Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N

3.2. Abweichend von Nummer 1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom STECF bewertet wurde.

4.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

— 
57°00′ N, 15°00′ W
— 
57°00′ N, 14°00′ W
— 
56°30′ N, 14°00′ W
— 
56°30′ N, 15°00′ W
— 
57°00′ N, 15°00′ W

5.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k

5.1. Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und vergesellschaftete Arten (d. h. Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai) ist jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Mai in dem geografischen Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
52°27′ N, 12°19′ W
— 
52°40′ N, 12°30′ W
— 
52°47′ N, 12°39,60′ W
— 
52°47′ N, 12°56′ W
— 
52°13,5′ N, 13°53,83′ W
— 
51°22′ N, 14°24′ W
— 
51°22′ N, 14°03′ W
— 
52°10′ N, 13°25′ W
— 
52°32′ N, 13°07,50′ W
— 
52°43′ N, 12°55′W
— 
52°43′ N, 12°43′ W
— 
52°38,80′ N, 12°37′ W
— 
52°27′ N, 12°23′ W
— 
52°27′ N, 12°19′ W

5.2. Die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den unter Nummer 5.1 genannten Arten an Bord ist in Einklang mit Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

6.   Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a

6.1. Gezielte Fischerei auf Blauleng ist jährlich vom 1. März bis zum 31. Mai in den Gebieten der ICES-Division 6a verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Rand des schottischen Festlandsockels

— 
59°58′ N, 07°00′ W
— 
59°55′ N, 06°47′ W
— 
59°51′ N, 06°28′ W
— 
59°45′ N, 06°38′ W
— 
59°27′ N, 06°42′ W
— 
59°22′ N, 06°47′ W
— 
59°15′ N, 07°15′ W
— 
59°07′ N, 07°31′ W
— 
58°52′ N, 07°44′ W
— 
58°44′ N, 08°11′ W
— 
58°43′ N, 08°27′ W
— 
58°28′ N, 09°16′ W
— 
58°15′ N, 09°32′ W
— 
58°15′ N, 09°45′ W
— 
58°30′ N, 09°45′ W
— 
59°30′ N, 07°00′ W
— 
59°58′ N, 07°00′ W

Rand der Rosemary Bank

— 
60°00′ N, 11°00′ W
— 
59°00′ N, 11°00′ W
— 
59°00′ N, 09°00′ W
— 
59°30′ N, 09°00′ W
— 
59°30′ N, 10°00′ W
— 
60°00′ N, 10°00′ W
— 
60°00′ N, 11°00′ W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
59°15′ N, 10°24′ W
— 
59°10′ N, 10°22′ W
— 
59°08′ N, 10°07′ W
— 
59°11′ N, 09°59′ W
— 
59°15′ N, 09°58′ W
— 
59°22′ N, 10°02′ W
— 
59°23′ N, 10°11′ W
— 
59°20′ N, 10°19′ W
— 
59°15′ N, 10°24′ W

6.2. Beifänge von Blauleng bis zu einem Schwellenwert von sechs Tonnen dürfen an Bord behalten und angelandet werden. Sobald ein Schiff diese Schwelle von sechs Tonnen Blauleng erreicht, gilt Folgendes:

a) 

Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b) 

es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c) 

es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

6.3. Vom 15. Februar bis zum 15. April jedes Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Stellnetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
60°58,76′ N, 27°27,32′ W
— 
60°56,02′ N, 27°31,16′ W
— 
60°59,76′ N, 27°43,48′ W
— 
61°03,00′ N, 27°39,41′ W
— 
60°58,76′ N, 27°27,32′ W

7.   Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h

7.1. Gezielte Fischerei auf Makrele mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Ringwaden ist — es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die gefangen wurden — in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
der Punkt an der Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00′ W
— 
49° 30′ N, 2° 00′ W
— 
49° 30′ N, 7° 00′ W
— 
52° 00′ N, 7° 00′ W
— 
der Punkt an der Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00′ N

7.2. In dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet darf gefischt werden mit:

— 
Stellnetzen und/oder Handleinen;
— 
Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 80 mm.

7.3. Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden, sind in dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet erlaubt.

8.   Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands

8.1. Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist im ICES-Division 5b und im ICES-Untergebiet 6 nördlich von 56° N verboten.

8.2. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

8.3. Der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

— 
Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW, und ihre Länge beträgt nicht mehr als 24 m, und
— 
die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 m oder kann nicht auf mehr als 9 m verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Nordseegarnelen (Crangon crangon) mit einer Maschenöffnung von weniger als 31 mm im Steert.

9.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen 5b, 6a, 6b, 7b, 7c, 7h, 7j und 7k

9.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

— 
Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.
— 
Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

9.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

▼M3

10.   Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See

10.1. Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

a) 

ICES-Divisionen 7f bis 7k,

b) 

im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und

c) 

in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

Dieses Verbot gilt nicht für Schiffe,

i) 

die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder

ii) 

deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Teil B Nummer 1.3 genannten Gebiete fischen.

Abweichend von Ziffer i dürfen Fischereifahrzeuge, die in den unter Nummer 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebieten fischen, für gemischte Fischereien auf Grundfischarten ein alternatives Fanggerät einsetzen, das gemäß einer Bewertung des STECF dieselbe oder eine höhere Selektivität wie eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm aufweist. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

10.2. Die Maßnahmen in Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

▼M8

11.   Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand an Großen Pilgermuscheln (Pecten maximus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e.

11.1. Bestandserholungsgebiet für den Bestand an Großen Pilgermuscheln den Unionsgewässern der ICES-Division 7d im östlichen Ärmelkanal südlich von 49° 42′ N und bis zur Grenze der französischen Hoheitsgewässer:

a) 

Vom 15. Mai bis zum 15. Oktober jeden Jahres ist es verboten, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.

11.2. Schonzeit in der Fischerei auf Große Pilgermuscheln in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e:

a) 

Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d (entsprechend dem östlichen Ärmelkanal), die nicht unter das Bestandserholungsgebiet gemäß Nummer 11.1 fallen, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.

b) 

Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, innerhalb der Grenzen des Gebiets von Nord-Finistère in den Unionsgewässern der ICES-Division 7e (entsprechend dem westlichen Ärmelkanal) und innerhalb eines Umkreises von einer Seemeile zur nördlichen Grenze in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen:

48°54′23″ N, 5°00′00″ W
49°22′34,576″ N, 4°02′45,078″ W
49°22′54,465″ N, 3°49′14,415″ W
49°22′20″ N, 3°44′18,999″ W
49°23′51″ N, 3°36′54″ W
49°06′32,121″ N, 3°13′01,174″ W
49°06′03,993″ N, 3°23′27,255″ W
49°04′52,068″ N, 3°37′04,22″ W
48°59′49,782″ N, 3°57′07,907″ W
49°01′13,191″ N, 3°57′47,006″ W
48°43′55,255″ N, 4°20′24,785″ W
48°42′16,586″ N, 4°31′04,325″ W
48°39′34″ N, 4°36′25,999″ W
48°39′26,901″ N, 4°44′39,883″ W
48°36′17″ N, 4°49′32″ W
48°52′36″ N, 4°52′45″ W
48°49′07″ N, 4°59′26″ W

▼B




ANHANG VII

SÜDWESTLICHE GEWÄSSER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezungen (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 70 mm,

Panzerlänge 20 mm

Kaisergranatschwänze

37 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm (6)

Hering (Clupea harengus)

20 cm (6)

Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

15 cm (1) (6) (7)

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro kg (2) (6)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

36 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (6)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maia squinado)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuscheln (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Taschenmessermuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g (3)

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (4) (5)

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

(1)   

Für Blaue Bastardmakrele (Trachurus picturatus), die in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(2)   

Im ICES-Untergebiet 9 und im CECAF-Gebiet 34.1.2 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm.

(3)   

In allen Gewässern in dem Teil des mittleren Ostatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 g.

(4)   

In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 und 9 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

(5)   

Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

(6)   

Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.


Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.


Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(7)   

►M1  Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Bastardmakrelen (Trachurus spp.), die in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 gefangen werden, beträgt 12 cm für 5 % der jeweiligen Quoten Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Höchstgrenze von 5 % darf in der handwerklichen „Xávega“-Strandwadenfischerei in der ICES-Division 9a 1 % der Quote Portugals mit einer Größe von weniger als 12 cm gefangen werden. ◄ Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

▼M1

1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dipterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den südwestlichen Gewässern. Allerdings gelten im ICES-Untergebiet 8 für folgende Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen werden, folgende Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung:



Kabeljau (Gadus morhua)

42 cm

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

40 cm

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

▼B

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 70 mm ( 17 ), ( 18 ) oder mindestens 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.

1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für südwestliche Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i) 

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii) 

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen ergeben für Seehecht die gleichen oder bessere Selektivitätseigenschaften als die der 70 mm bzw. der 55 mm in der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 55 mm

gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 9a östlich von 7°23′48″ W

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Meerbarbe,

gezielte Fischerei auf Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling mit Grundschleppnetzen.

mindestens 35 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Bastardzunge

mindestens 55 mm

ICES-Division 9a westlich von 7°23′48″ W

gezielte Fischerei auf Krebstiere

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind,

gezielte Fischerei auf Garnelen (Palaemon serratus, Crangon crangon) und Krabben (Polybius henslowii).

unter 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze

2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm ( 19 ) oder mindestens 80 mm in den ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9.

2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die südwestlichen Gewässer angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Seehecht nicht mehr als 20 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet mit Ausnahme der ICES-Division 8c und ICES-Untergebiet 9

gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch, Wittling, Steinbutt, Flunder und Pollack

mindestens 60 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten (1), die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Meerbarbe, Geißelgarnelen (Penaeus spp.), Gemeinen Heuschreckenkrebs, Bastardzunge und Lippfisch

(1)   

Für Sardinen darf eine Maschenöffnung von weniger als 40 mm verwendet werden.

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a) 

Vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. Januar:

— 
43°46,5′ N, 07°54,4′ W
— 
44°01,5′ N, 07°54,4′ W
— 
43°25,0′ N, 09°12,0′ W
— 
43°10,0′ N, 09°12,0′ W
b) 

vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres:

— 
der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°50′ N
— 
37°50′N, 09°08′ W
— 
37°00′N, 09°07′ W
— 
der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°00′ N

2.   Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a

2.1. Die gezielte Befischung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen oder mit Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

a) 

1. Juni bis 31. August:

— 
42°23′ N, 08°57′ W
— 
42°00′ N, 08°57′ W
— 
42°00′ N, 09°14′ W
— 
42°04′ N, 09°14′ W
— 
42°09′ N, 09°09′ W
— 
42°12′ N, 09°09′ W
— 
42°23′ N, 09°15′ W
— 
42°23′ N, 08°57′ W
b) 

1. Mai bis 31. August:

— 
37°45′ N, 09°00′ W
— 
38°10′ N, 09°00′ W
— 
38°10′ N, 09°15′ W
— 
37°45′ N, 09°20′ W

2.2. Fischfang mit Grundschleppnetzen oder ähnlichen gezogenen Netzen oder Reusen ist in den geografischen Gebieten und in den Zeiträumen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b gestattet, sofern alle Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3. Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen Gebieten und außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Zeiträume ist verboten. Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.   Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c

3.1. Die gezielte Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Division 8c verboten.

3.2. Das gleichzeitige Mitführen an Bord von pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden ist in der ICES-Division 8c verboten.

4.   Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten 8, 9, 10 und 12 östlich von 27°W

4.1. Gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und abweichend von Teil B Nummer 2 dieses Anhangs ist folgendes Fanggerät in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m gestattet:

— 
Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in der ICES-Division 8c und im ICES-Untergebiet 9 und 100 mm in allen übrigen Gebieten und höchstens 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.
— 
Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und höchstens 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.
— 
Spiegelnetze im ICES-Untergebiet 9 zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm und höchstens 30 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 20 km pro Schiff nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

4.2. Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2336 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union als verboten eingestuft sind, werden erfasst, und die Haie werden möglichst unversehrt gelassen und unverzüglich wieder ausgesetzt. Tiefseehaie, für die Fangbeschränkungen gelten, werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat über keine oder keine ausreichende Quote verfügt, kann die Kommission auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zurückgreifen. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 4.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

4.3. Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten 3-7 sowie in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e dürfen in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm Fischereitätigkeiten betrieben werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 100 mm verfügt.




ANHANG VIII

OSTSEE

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

Geografische Gebiete

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Kabeljau (Gadus morhua)

Unterdivisionen 22-32

35cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

Unterdivisionen 22-32

25 cm

Lachs (Salmo salar)

Unterdivisionen 22-30 und 32

60 cm

Unterdivision 31

50 cm

Flunder (Platichthys flesus)

Unterdivisionen 22 bis 25

23 cm

Unterdivisionen 26, 27 und 28

21 cm

Unterdivisionen 29 bis 32, südlich von 59°

18 cm

Steinbutt (Psetta maxima)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Aal (Anguilla anguilla)

Unterdivisionen 22 bis 32

35 cm

Meerforelle (Salmo trutta)

Unterdivisionen 22 bis 25 und 29 bis 32

40 cm

Unterdivisionen 26, 27 und 28

50 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

1.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.

1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern

i) 

die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze ausmachen, oder

ii) 

andere Selektivitätsänderungen verwendet werden, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten vom STECF bewertet und von der Kommission bewilligt worden sind. Diese Selektivitätsänderungen führen zu ebenso guten oder besseren Selektivitätsmerkmalen bei Kabeljau wie die Maschenöffnung von 120 mm in T90-Netztuch bzw. von 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 90 mm

Unterdivisionen 22 und 23

gezielte Fischerei auf Plattfisch (1)

gezielte Fischerei auf Wittling

mindestens 32 mm

Unterdivisionen 22 bis 27

gezielte Fischerei auf Hering, Makrele, Bastardmakrele und Blauen Wittling

mindestens 16 mm

Unterdivisionen 22 bis 27

gezielte Fischerei auf Sprotte (2)

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf andere Arten als Plattfisch, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

mindestens 16 mm

Unterdivisionen 28-32

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

unter 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

(1)   

Der Einsatz von Baumkurren ist nicht zugelassen.

(2)   

Der Fang kann bis zu 45 % aus Heringen nach Lebendgewicht bestehen.

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

2.1. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung verwenden Schiffe eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm bzw. 157 mm beim Lachsfang.

2.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 2.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für die Ostsee angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern die in dieser Tabelle festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt werden und Beifänge von Kabeljau nicht mehr als 10 % des gesamten Fangs in Lebendgewicht sämtlicher nach jeder Fangreise angelandeter biologischer Meeresschätze bzw. Beifänge von Lachs nicht mehr als fünf Exemplare ausmachen.



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen (1)

mindestens 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Plattfischarten

unter 90 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten und die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind

(1)   

Die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m und 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 m ist verboten. Die maximale Stellzeit solcher Fanggeräte beträgt 48 Stunden, außer wenn unter einer Eisschicht gefischt wird.

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1. Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät

Es ist ganzjährig verboten, mit gezogenem Gerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird:

— 
54°23′ N, 14°35′ E
— 
54°21′ N, 14°40′ E
— 
54°17′ N, 14°33′ E
— 
54°07′ N, 14°25′ E
— 
54°10′ N, 14°21′ E
— 
54°14′ N, 14°25′ E
— 
54°17′ N, 14°17′ E
— 
54°24′ N, 14°11′ E
— 
54°27′ N, 14°25′ E
— 
54°23′ N, 14°35′ E

2.   Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

2.1. Die gezielte Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist wie folgt verboten:

a) 

vom 1. Juni bis 15. September jährlich in den Gewässern der Unterdivisionen 22–31;

b) 

vom 15. Juni bis 30. September jährlich in den Gewässern des Unterdivision 32.

2.2. Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.

2.3. Die Aufbewahrung an Bord von mit Fischfallen gefangenem Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist erlaubt.

3.   Sondervorschriften für den Golf von Riga

3.1. Um in der Unterdivision 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.

3.2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer Fangerlaubnis gemäß Nummer 3.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die über eine Website öffentlich zugänglich gemacht wird, deren jeweilige Adresse der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

3.3. Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 in der Unterdivision 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und

b) 

die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 kW übersteigen.

3.4. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

a) 

sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

b) 

die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

3.5. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann ausgetauscht werden, sofern

a) 

dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und

b) 

es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a kommt.

3.6. In der Unterdivision 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 m verboten.

4.   Räumliche Fangbeschränkungen

4.1. Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jährlich ist jegliche Fischereitätigkeit in den Gebieten verboten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt werden:

a) 

Gebiet 1:

— 
55°45′ N, 15°30′ E
— 
55°45′ N, 16°30′ E
— 
55°00′ N, 16°30′ E
— 
55°00′ N, 16°00′ E
— 
55°15′ N, 16°00′ E
— 
55°15′ N, 15°30′ E
— 
55°45′ N, 15°30′ E
b) 

Gebiet 2:

— 
55°00′ N, 19°14′ E
— 
54°48′ N, 19°20′ E
— 
54°45′ N, 19°19′ E
— 
54°45′ N, 18°55′ E
— 
55°00′ N, 19°14′ E
c) 

Gebiet 3:

— 
56°13′ N, 18°27′ E
— 
56°13′ N, 19°31′ E
— 
55°59′ N, 19°13′ E
— 
56°03′ N, 19°06′ E
— 
56°00′ N, 18°51′ E
— 
55°47′ N, 18°57′ E
— 
55°30′ N, 18°34′ E
— 
56°13′ N, 18°27′ E

4.2. Gezielte Fischerei auf Lachs mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen ist erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.

4.3. Gezielte Fischerei auf Dorsch mit den in Nummer 5.2 genannten Fanggeräten ist verboten.

5.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

5.1. Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:



Art

Geografische Gebiete

Zeitraum

Flunder

Unterdivisionen 26 bis 29 südlich von 59°30′ N

15. Februar bis 15. Mai

Unterdivision 32

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt

Unterdivisionen 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N

1. Juni bis 31. Juli

5.2. Die gezielte Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr im Steert, oder mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ist verboten. Beifänge von Flunder und Steinbutt, deren Anteil am Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Fänge 10 % nicht übersteigt, können während der unter Nummer 6.1 genannten Zeiträume an Bord behalten und angelandet werden.

6.   Beschränkungen des Aalfangs

Die Aufbewahrung an Bord von mit aktivem Fanggerät gefangenem Aal ist verboten. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt.




ANHANG IX

MITTELMEER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

gesamtes Gebiet

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

25 cm

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

12 cm

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

18 cm

Große Geißbrasse (Diplodus sargus)

23 cm

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

18 cm

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

9 cm (1)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

45 cm

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

20 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

20 cm

Meerbarben (Mullus spp.)

11 cm

Spanische Meerbrasse (Pagellus acarne)

17 cm

Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

15 cm

Gewöhnliche Sackbrasse (Pagrus pagrus)

18 cm

Wrackfisch (Polyprion americanus)

45 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm (2)(4)

Makrele (Scomber spp.)

18 cm

Seezunge (SOLEA VULGARIS)

20 cm

Goldbrasse (Sparus aurata)

20 cm

Bastardmakrele (Trachurus spp.)

15 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

20 mm PL (3)

70 mm GL (3)

Hummer (Homarus gammarus)

105 mm PL (3)

300 mm GL (3)

Langusten (Palinuridae)

90 mm PL (3)

Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

20 mm PL (3)

Pilgermuschel, Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

10 cm

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

25 mm

Venusmuscheln (Venus spp.)

25 mm

(1)   

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 110 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

(2)   

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 55 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

(3)   

PL — Panzerlänge; GL — Gesamtlänge.

(4)   

Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.

TEIL B

Maschenöffnungen

1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen:



Maschenöffnung (1)

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 40 mm Maschenöffnung (Quadratmaschen) im Steert (2)

gesamtes Gebiet

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm2 als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden.

mindestens 20 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sardinen und Sardellen

(1)   

Es ist verboten, Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 3 mm oder mit Mehrfachzwirn oder Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm in einem Teil eines Grundschleppnetzes zu verwenden.

(2)   

Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

keine

3. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen für verankerte Kiemennetze:



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

keine

4. Im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährte geltende Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 3 für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 jener Verordnung gilt, finden weiterhin Anwendung, sofern gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

TEIL C

Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

1.   Einschränkung des Einsatzes von Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, mit Ausnahme von Dredgen für den gezielten Fang von Schwämmen.

2.   Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

Die Länge von Ringwaden und Waden ohne Schließleine wird beschränkt auf 800 m mit einer Netztiefe von 120 m, außer im Fall von Ringwaden für die gezielte Fischerei auf Thunfisch.

3.   Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen

3.1. Es ist verboten, die folgenden Stellnetze zu verwenden:

a) 

ein Spiegelnetz mit einer Netztiefe von mehr als 4 m

b) 

ein verankertes Kiemennetz oder kombiniertes Spiegel- und Kiemennetz mit einer Netztiefe von mehr als 10 m, mit Ausnahme von Netzen, die kürzer als 500 m sind, wobei eine Netztiefe von maximal 30 m zulässig ist.

3.2. Es ist verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze mit einer Zwirnstärke von mehr als 0,5 mm zu verwenden.

3.3. Es ist verboten, mehr als 2 500  m kombinierte Kiemennetze und Spiegelnetze und mehr als 6 000  m Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

4. Einschränkung des Einsatzes von Langleinen

4.1. Es ist für Fischereifahrzeuge mit Grundlangleinen verboten, mehr als 5 000 Haken an Bord mitzuführen oder einzusetzen, außer bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen, bei denen die Schiffe nicht mehr als 7 000 Haken an Bord mitführen oder einsetzen dürfen.

4.2. Es ist für mit Oberflächenlangleinen fischende Schiffe verboten, mehr als die folgende Höchstzahl der Haken pro Schiff an Bord mitzuführen oder einzusetzen:

a) 

2 500 Haken bei der gezielten Fischerei auf Schwertfisch und

b) 

5 000 Haken bei der gezielten Fischerei auf Weißen Thun.

4.3. Ein Schiff, das Fangreisen von mehr als 2 Tagen durchführt, darf eine entsprechende Anzahl von Haken an Bord mitführen.

5. Einschränkung des Einsatzes von Reusen

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

6. Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse

Die gezielte Fischerei auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit folgendem Fanggerät ist verboten:

— 
Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm oder
— 
Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm.

7. Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren

Es ist verboten, mit Harpunengewehren zu fischen, wenn sie in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingesetzt werden.




ANHANG X

SCHWARZES MEER

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Steinbutt (Psetta maxima)

45 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen:



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 40 mm

gesamtes Gebiet

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm () als Alternative zu den Quadratmaschen von 40 mm verwendet werden.

(1)   

Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 400 mm

gesamtes Gebiet

verankerte Kiemennetze für den Steinbuttfang

3.   Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen

Der Einsatz von Schleppnetzen oder Dredgen in einer Tiefe von mehr als 1 000  m ist verboten.




ANHANG XI

UNIONSGEWÄSSER IM INDISCHEN OZEAN UND IM WESTATLANTIK

TEIL A

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den Unionsgewässern im Indischen Ozean und im Westatlantik gelten folgende Maschenöffnungen:



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

keine

mindestens 45 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xiphopenaeus kroyeri)

2.   Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

keine

TEIL B

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

Einschränkung der Fischereitätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte

Innerhalb der 24-Seemeilen-Zone vor der Küste von Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.




ANHANG XII

NEAFC-REGELUNGSGEBIET

TEIL A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung



Art

NEAFC

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Makrele (Scomber spp.)

30 cm

Hering (Clupea harengus)

20 cm

TEIL B

Maschenöffnungen

1.   Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:



Maschenöffnung im Steert

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 35 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Blauen Wittling

mindestens 32 mm

ICES-Untergebiete 1 und 2

gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde und Glasauge

2.   Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im NEAFC-Regelungsgebiet gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:



Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

mindestens 220 mm

gesamtes Gebiet

keine

TEIL C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.   Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

1.1. Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 5 und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 12 und 14 zu fangen.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden „Rotbarsch-Schutzgebiet“) gestattet:

— 
64°45′ N, 28°30′ W
— 
62°50′ N, 25°45′ W
— 
61°55′ N, 26°45′ W
— 
61°00′ N, 26°30′ W
— 
59°00′ N, 30°00′ W
— 
59°00′ N, 34°00′ W
— 
61°30′ N, 34°00′ W
— 
62°50′ N, 36°00′ W
— 
64°45′ N, 28°30′ W.

1.2. Unbeschadet der Nummer 1.1 dieses Teils kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.

1.3. Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten.

1.4. Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

1.5. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.

1.6. Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

1.7. Die in Nummer 1.6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.

2.   Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng

2.1. Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten der ICES-Division 6a, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:

a) 

Rand des schottischen Festlandsockels

— 
59°58′ N, 07°00′ W
— 
59°55′ N, 06°47′ W
— 
59°51′ N, 06°28′ W
— 
59°45′ N, 06°38′ W
— 
59°27′ N, 06°42′ W
— 
59°22′ N, 06°47′ W
— 
59°15′ N, 07°15′ W
— 
59°07′ N, 07°31′ W
— 
58°52′ N, 07°44′ W
— 
58°44′ N, 08°11′ W
— 
58°43′ N, 08°27′ W
— 
58°28′ N, 09°16′ W
— 
58°15′ N, 09°32′ W
— 
58°15′ N, 09°45′ W
— 
58°30′ N, 09°45′ W
— 
59°30′ N, 07°00′ W
— 
59°58′ N, 07°00′ W;
b) 

Rand der Rosemary Bank

— 
60°00′ N, 11°00′ W
— 
59°00′ N, 11°00′ W
— 
59°00′ N, 09°00′ W
— 
59°30′ N, 09°00′ W
— 
59°30′ N, 10°00′ W
— 
60°00′ N, 10°00′ W
— 
60°00′ N, 11°00′ W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
59°15′ N, 10°24′ W
— 
59°10′ N, 10°22′ W
— 
59°08′ N, 10°07′ W
— 
59°11′ N, 09°59′ W
— 
59°15′ N, 09°58′ W
— 
59°22′ N, 10°02′ W
— 
59°23′ N, 10°11′ W
— 
59°20′ N, 10°19′ W
— 
59°15′ N, 10°24′ W.

2.2. Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Nummer 2.1 nicht.

Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Nummer 2.1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.

2.3. Bei der Einfahrt in die unter Nummer 2.1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.

2.4. In den beiden unter Nummer 2.1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:

a) 

Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b) 

es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c) 

es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

2.5. Die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2336 genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Nummer 1 entsandt worden sind, nehmen für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.

2.6. Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

— 
60°58,76′ N, 27°27,32′ W
— 
60°56,02′ N, 27°31,16′ W
— 
60°59,76′ N, 27°43,48′ W
— 
61°03,00′ N, 27°39,41′ W
— 
60°58,76′ N, 27°27,32′ W.

3.   Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2

3.1. Die gezielte Befischung von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 ist nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsgebiet anwendbar ist, Rotbarschfang betrieben haben.

3.2. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

3.3. Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

3.4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 melden die Kapitäne der in dieser Fischerei tätigen Schiffe ihre Fänge täglich.

3.5. Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

3.6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.

3.7. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitteilt, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.

4.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6

Jeglicher Fischfang auf Schellfisch (Rockall), ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

— 
57°00′ N, 15°00′ W
— 
57°00′ N, 14°00′ W
— 
56°30′ N, 14°00′ W
— 
56°30′ N, 15°00′ W
— 
57°00′ N, 15°00′ W.

TEIL D

Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume

1. In den folgenden Gebieten ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:

Teil des Reykjanes Ridge:

— 
55°04.5327′ N, 36°49.0135′ W
— 
55°05.4804′ N, 35°58.9784′ W
— 
54°58.9914′ N, 34°41.3634′ W
— 
54°41.1841′ N, 34°00.0514′ W
— 
54°00′ N, 34°00′ W
— 
53°54.6406′ N, 34°49.9842′ W
— 
53°58.9668′ N, 36°39.1260′ W
— 
55°04.5327′ N, 36°49.0135′ W

Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

— 
59°45′ N, 33°30′ W
— 
57°30′ N, 27°30′ W
— 
56°45′ N, 28°30′ W
— 
59°15′ N, 34°30′ W
— 
59°45′ N, 33°30′ W

Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

— 
53°30′ N, 38°00′ W
— 
53°30′ N, 36°49′ W
— 
55°04.5327′ N, 36°49′ W
— 
54°58.9914′ N, 34°41.3634′ W
— 
54°41.1841′ N, 34°00′ W
— 
53°30′ N, 30°00′ W
— 
51°30′ N, 28°00′ W
— 
49°00′ N, 26°30′ W
— 
49°00′ N, 30°30′ W
— 
51°30′ N, 32°00′ W
— 
51°30′ N, 38°00′ W
— 
53°30′ N, 38°00′ W

Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

— 
44°30′ N, 30°30′ W
— 
44°30′ N, 27°00′ W
— 
43°15′ N, 27°15′ W
— 
43°15′ N, 31°00′ W
— 
44°30′ N, 30°30′ W

Altair Seamounts:

— 
45°00′ N, 34°35′ W
— 
45°00′ N, 33°45′ W
— 
44°25′ N, 33°45′ W
— 
44°25′ N, 34°35′ W
— 
45°00′ N, 34°35′ W

Antialtair Seamounts:

— 
43°45′ N, 22°50′ W
— 
43°45′ N, 22°05′ W
— 
43°25′ N, 22°05′ W
— 
43°25′ N, 22°50′ W
— 
43°45′ N, 22°50′ W

Hatton Bank:

— 
59°26′ N, 14°30′ W
— 
59°12′ N, 15°08′ W
— 
59°01′ N, 17°00′ W
— 
58°50′ N, 17°38′ W
— 
58°30′ N, 17°52′ W
— 
58°30′ N, 18°22′ W
— 
58°03′ N, 18°22′ W
— 
58°03′ N, 17°30′ W
— 
57°55′ N, 17°30′ W
— 
57°45′ N, 19°15′ W
— 
58°11,15′ N, 18°57,51′ W
— 
58°11,57′ N, 19°11,97′ W
— 
58°27,75′ N, 19°11,65′ W
— 
58°39,09′ N, 19°14,28′ W
— 
58°38,11′ N, 19°01,29′ W
— 
58°53,14′ N, 18°43,54′ W
— 
59°00,29′ N, 18°01,31′ W
— 
59°08,01′ N, 17°49,31′ W
— 
59°08,75′ N, 18°01,47′ W
— 
59°15,16′ N, 18°01,56′ W
— 
59°24,17′ N, 17°31,22′ W
— 
59°21,77′ N, 17°15,36′ W
— 
59°26,91′ N, 17°01,66′ W
— 
59°42,69′ N, 16°45,96′ W
— 
59°20,97′ N, 15°44,75′ W
— 
59°21′ N, 15°40′ W
— 
59°26′ N, 14°30′ W

North West Rockall:

— 
57°00′ N, 14°53′ W
— 
57°37′ N, 14°42′ W
— 
57°55′ N, 14°24′ W
— 
58°15′ N, 13°50′ W
— 
57°57′ N, 13°09′ W
— 
57°50′ N, 13°14′ W
— 
57°57′ N, 13°45′ W
— 
57°49′ N, 14°06′ W
— 
57°29′ N, 14°19′ W
— 
57°22′ N, 14°19′ W
— 
57°00′ N, 14°34′ W
— 
56°56′ N, 14°36′ W
— 
56°56′ N, 14°51′ W
— 
57°00′ N, 14°53′ W

South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

Gebiet 1

— 
56°24′ N, 15°37′ W
— 
56°21′ N, 14°58′ W
— 
56°04′ N, 15°10′ W
— 
55°51′ N, 15°37′ W
— 
56°10′ N, 15°52′ W
— 
56°24′ N, 15°37′ W

Gebiet 2

— 
55°56.90 N -16°11.30 W
— 
55°58.20 N -16°11.30 W
— 
55°58.30 N -16°02.80 W
— 
55°56.90 N -16°02.80 W
— 
55°56.90 N -16°11.30 W

Gebiet 3

— 
55°49.90 N -15°56.00 W
— 
55°48.50 N -15°56.00 W
— 
55°48.30 N -15°50.60 W
— 
55°49.60 N -15°50.60 W
— 
55°49.90 N -15°56.00 W

Edora’s Bank

— 
56°26.00 N -22°26.00 W
— 
56°28.00 N -22°04.00 W
— 
56°16.00 N -21°42.00 W
— 
56°05.00 N -21°40.00 W
— 
55°55.00 N -21°47.00 W
— 
55°45.00 N -22°00.00 W
— 
55°43.00 N -23°14.00 W
— 
55°50.00 N -23°16.00 W
— 
56°05.00 N -23°06.00 W
— 
56°18.00 N -22°43.00 W
— 
56°26.00 N -22°26.00 W

Southwest Rockall Bank

Gebiet 1

— 
55°58.16 N -16°13.18 W
— 
55°58.24 N -16°02.56 W
— 
55°54.86 N -16°05.55 W
— 
55°58.16 N -16°13.18 W

Gebiet 2

— 
55°55.86 N -15°40.84 W
— 
55°51.00 N -15°37.00 W
— 
55°47.86 N -15°53.81 W
— 
55°49.29 N -15°56.39 W
— 
55°55.86 N -15°40.84 W

Hatton-Rockall Basin

Gebiet 1

— 
58°00.15 N -15°27.23 W
— 
58°00.15 N -15°38.26 W
— 
57°54.19 N -15°38.26 W
— 
57°54.19 N -15°27.23 W
— 
58°00.15 N -15°27.23 W

Gebiet 2

— 
58° 06.46 N -16° 37.15 W
— 
58° 15.93 N -16° 28.46 W
— 
58° 06.77 N -16° 10.40 W
— 
58° 03.43 N -16° 10.43 W
— 
58° 01.49 N -16° 25.19 W
— 
58° 02.62 N -16° 36.96 W
— 
58° 06.46 N -16° 37.15 W

Hatton Bank 2

Gebiet 1

— 
57°51.76 N -18°05.87 W
— 
57°55.00 N -17°30.00 W
— 
58°03.00 N -17°30.00 W
— 
57°53.10 N -16°56.33 W
— 
57°35.11 N -18°02.01 W
— 
57°51.76 N -18°05.87 W

Gebiet 2

— 
57°59.96 N -19°05.05 W
— 
57°45.00 N -19°15.00 W
— 
57°50.07 N -18°23.82 W
— 
57°31.13 N -18°21.28 W
— 
57°14.09 N -19°28.43 W
— 
57°02.21 N -19°27.53 W
— 
56°53.12 N -19°28.97 W
— 
56°50.22 N -19°33.62 W
— 
56°46.68 N -19°53.72 W
— 
57°00.04 N -20°04.22 W
— 
57°10.31 N -19°55.24 W
— 
57°32.67 N -19°52.64 W
— 
57°46.68 N -19°37.86 W
— 
57°59.96 N -19°05.05 W

Logachev Mound:

— 
55°17′ N, 16°10′ W
— 
55°34′ N, 15°07′ W
— 
55°50′ N, 15°15′ W
— 
55°33′ N, 16°16′ W
— 
55°17′ N, 16°10′ W

West Rockall Mound:

— 
57°20′ N, 16°30′ W
— 
57°05′ N, 15°58′ W
— 
56°21′ N, 17°17′ W
— 
56°40′ N, 17°50′ W
— 
57°20′ N, 16°30′ W

2. Werden bei Fischereieinsätzen in neuen oder in etablierten Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die den Anhaltspunkten zufolge die größte Nähe zum genauen Ort aufweist, an dem der Fang getätigt wurde




ANHANG XIII

MAßNAHMEN ZUR REDUZIERUNG VON UNBEABSICHTIGTEN FÄNGEN EMPFINDLICHER ARTEN

Es gelten folgende Maßnahmen zur Überwachung und Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten:

1. 

Die Maßnahmen gemäß den Teilen A, B und C.

2. 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten zu erheben.

3. 

Aufgrund der vom ICES, vom STECF oder im Rahmen der GFCM validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten unterbreiten die Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge der betreffenden Arten oder für Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet nach Artikel 15 dieser Verordnung.

4. 

Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirksamkeit der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Minderungsmaßnahmen.

TEIL A

Wale

1.   Fischereien, in denen akustische Abschreckvorrichtungen vorgeschrieben sind

▼M6

1.1. Es ist verboten:

a) 

für Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.



Gebiet

Fanggerät

Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30′ nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

Ostsee: Unterdivision 24 (mit Ausnahme des vorstehend genannten Gebiets)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Untergebiet 4 und ICES-Division 3a (nur vom 1. August bis zum 31. Oktober)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m

 

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze ≥ 220 mm

ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g, 7h und 7j

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Division 7d

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

b) 

für alle Schiffe, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.



Gebiet

Fanggerät

Westlich und östlich der Sandbank Ryf Mew (Innere und Äußere Putziger Wiek, innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Gebiets „Zatoka Pucka Półwysep Helski“ (PLH220032))

Das Gebiet ist definiert als das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:

Stellnetze ()

— 54,606030° N

— 18,803830° E

— 54,631210° N

— 18,772230° E

— 54,681520° N

— 18,711720° E

— 54,694090° N

— 18,690050° E

— 54,701420° N

— 18,652120° E

— 54,717640° N

— 18,628640° E

— 54,789790° N

— 18,418240° E

— 54,770450° N

— 18,412820° E

— 54,754770° N

— 18,392950° E

— 54,727580° N

— 18,390240° E

— 54,721830° N

— 18,402890° E

— 54,720780° N

— 18,416430° E

— 54,705080° N

— 18,436300° E

— 54,695130° N

— 18,467000° E

— 54,687800° N

— 18,460680° E

— 54,660040° N

— 18,457070° E

— 54,633310° N

— 18,463390° E

— 54,628590° N

— 18,469710° E

— 54,632780° N

— 18,510350° E

— 54,615480° N

— 18,507640° E

— 54,584510° N

— 18,537440° E

— 54,550380° N

— 18,554600° E

— 54,541970° N

— 18,543760° E

— 54,510950° N

— 18,543760° E

— 54,486220° N

— 18,564530° E

— 54,592910° N

— 18,808350° E

Im Natura-2000-Gebiet „Sydvästskånes utsjövatten“ (SE0430187) gilt dieses Verbot vom 1. Mai bis zum 31. Oktober.

Das Gebiet ist definiert als das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:

Stellnetze ()

— 55,35106° N

— 12,97893° E

— 55,22202° N

— 13,53572° E

— 55,01445° N

— 13,39068° E

— 55,01099° N

— 13,20750° E

— 55,07472° N

— 13,16464° E

— 55,12709° N

— 12,97429° E

— 55,09678° N

— 12,97513° E

— 55,16606° N

— 12,79373° E

— 55,24938° N

— 12,67606° E

— 55,30773° N

— 12,63771° E

— 55,33667° N

— 12,64080° E

— 55,34481° N

— 12,69023° E

— 55,30593° N

— 12,70856° E

— 55,27558° N

— 12,80246° E

— 55,26932° N

— 12,88011° E

— 55,27786° N

— 12,92801° E

(1)   

Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.

▼B

1.2. Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.

2.   Zu überwachende Fischereien

2.1. Die Mitgliedstaaten führen für Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr jährliche Beobachterprogramme zur Überwachung der Walbeifänge für die nachstehend genannten Fischereien unter den nachstehend genannten Bedingungen durch.



Gebiet

Fanggerät

ICES-Untergebiete 6, 7 und 8

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

Mittelmeer (östlich der Linie 5° 36′ West)

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

ICES-Divisionen 6a, 7a und 7b, 8a, 8b und 8c und 9a

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm

ICES-Untergebiet 4, ICES-Division 6a und ICES-Untergebiet 7 mit Ausnahme der ICES-Divisionen 7c und 7k

Treibnetze

ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c, 3d südlich von 59° N 3d nördlich von 59° (nur vom 1. Juni bis zum 30. September) und ICES-Untergebiete 4 und 9

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

ICES-Untergebiete 6, 7, 8 und 9

Hochstauende Grundschleppnetze

ICES-Divisionen 3b, 3c und 3d

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm

2.2. Nummer 2.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

▼M6

3.   Sondermaßnahmen in der Ostsee

3.1. 

Fischfang ist nur mit Reusen, Fischfallen und Langleinen in folgenden Gebieten erlaubt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

„Nördliche Midsjöbank“:



— 56,241° N

— 17,042° E

— 56,022° N

— 17,202° E

— 56,380° N

— 17,675° E

— 56,145° N

— 17,710° E

3.2. 

Der Fischfang mit allen Arten von Stellnetzen ( 20 ) ist in folgenden Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Natura-2000-Gebiet „Hoburgs bank och Midsjöbankarna“ (SE0330308)



— 55,64194° N

— 17,55060° E

— 55,77718° N

— 17,45729° E

— 55,80195° N

— 17,32586° E

— 55,69214° N

— 17,11479° E

— 55,54258° N

— 17,18434° E

— 55,50003° N

— 17,00016° E

— 55,37749° N

— 16,58925° E

— 56,01093° N

— 16,61700° E

— 56,45158° N

— 17,14420° E

— 56,50419° N

— 18,05446° E

— 56,84110° N

— 18,08191° E

— 56,82638° N

— 18,64635° E

— 56,67028° N

— 18,75222° E

— 56,40337° N

— 18,60704° E

— 55,79712° N

— 18,03668° E

— 55,78242° N

— 17,99611° E

— 55,64194° N

— 17,55060° E

„Südliche Midsjöbank“

Die Südliche Midsjöbank ist definiert als der schwedische Teil der Südlichen Midsjöbank und deckt alle Gewässer zwischen dem Natura-2000-Gebiet Hoburgs Bank och Midsjöbankarna (SE0330308) und der schwedisch-polnischen Grenze ab. Die polnischen Gewässer werden als Gebiet mit folgenden Koordinaten abgegrenzt:



— 55,377° N

— 16,589° E

— 55,466° N

— 17,538° E

— 55,797° N

— 18,037° E

3.3. 

Der Fischfang mit Stellnetzen (20)  ist vom 1. November bis zum 31. Januar in den Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden:

Natura-2000-Gebiet „Adler Grund und Rønne Banke“ (DK00VA261)



— 55,035336° N

— 14,459815° E

— 54,971063° N

— 14,607236° E

— 54,812483° N

— 14,413654° E

— 54,812496° N

— 14,171885° E

Natura-2000-Gebiet „Adlergrund“ (DE1251301)



— 55,64194° N

— 17,55060° E

— 55,77718° N

— 17,45729° E

— 55,80195° N

— 17,32586° E

— 55,69214° N

— 17,11479° E

— 55,54258° N

— 17,18434° E

— 55,50003° N

— 17,00016° E

— 55,37749° N

— 16,58925° E

— 56,01093° N

— 16,61700° E

— 56,45158° N

— 17,14420° E

— 56,50419° N

— 18,05446° E

— 56,84110° N

— 18,08191° E

— 56,82638° N

— 18,64635° E

— 56,67028° N

— 18,75222° E

— 56,40337° N

— 18,60704° E

— 55,79712° N

— 18,03668° E

— 55,78242° N

— 17,99611° E

— 55,64194° N

— 17,55060° E

Natura-2000-Gebiet „Westliche Rönnebank“ (DE1249301)



— 54,70283° N

— 14,10320° E

— 54,64811° N

— 13,99096° E

— 54,66159° N

— 13,97909° E

— 54,67779° N

— 13,96169° E

— 54,69590° N

— 13,93852° E

— 54,70927° N

— 13,91839° E

— 54,71866° N

— 13,90198° E

— 54,74805° N

— 13,96202° E

— 54,77042° N

— 14,00388° E

— 54,76700° N

— 14,00920° E

— 54,72013° N

— 14,07838° E

— 54,70283° N

— 14,10320° E

Natura-2000-Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ (DE1652301)



— 54,12615° N

— 14,20141° E

— 54,23882° N

— 14,16802° E

— 54,27765° N

— 14,06962° E

— 54,44113° N

— 14,07828° E

— 54,50001° N

— 14,05618° E

— 54,50001° N

— 14,05786° E

— 54,50000° N

— 14,74218° E

— 54,49839° N

— 14,74796° E

— 54,38175° N

— 14,59768° E

— 54,16732° N

— 14,35027° E

— 54,12576° N

— 14,23746° E

— 54,12608° N

— 14,20783° E

— 54,12615° N

— 14,20141° E

Natura-2000-Gebiet „Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht“ (DE1749302)

Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:



— 54,34995° N

— 13,75007° E

— 54,35002° N

— 13,78340° E

— 54,31672° N

— 13,88336° E

— 54,25958° N

— 14,00053° E

— 54,27765° N

— 14,06962° E

— 54,23882° N

— 14,16802° E

— 54,12615° N

— 14,20141° E

— 54,18295° N

— 13,98338° E

— 54,14431° N

— 13,86995° E

— 54,14633° N

— 13,83198° E

— 54,14714° N

— 13,83127° E

— 54,15004° N

— 13,82926° E

— 54,15088° N

— 13,82880° E

— 54,15144° N

— 13,82881° E

— 54,18832° N

— 13,82347° E

— 54,18832° N

— 13,82346° E

— 54,19374° N

— 13,82268° E

— 54,21375° N

— 13,80557° E

— 54,23009° N

— 13,79156° E

— 54,23160° N

— 13,77499° E

— 54,23358° N

— 13,75603° E

— 54,27407° N

— 13,72601° E

b) 

Die Küste von 54,35002° N 13,72601° E bis 54,27765° N 13,75007° E

Natura-2000-Gebiet „Ostoja na Zatoce Pomorskiej“ (PLH990002).

Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:



— 54,32395° N

— 15,38526° E

— 54,25835° N

— 15,38440° E

— 54,24455° N

— 15,38422° E

— 54,19953° N

— 15,38237° E

— 54,16881° N

— 15,38111° E

— 54,15807° N

— 15,38067° E

— 54,15804° N

— 15,38067° E

b) 

Die Küste von 54,15804° N 15,38067°E bis 54,00013° N 14,65346° E

c) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:



— 54,00013° N

— 14,65346° E

— 53,99989° N

— 14,65269° E

— 53,99982° N

— 14,65200° E

— 53,99987° N

— 14,65201° E

— 54,01629° N

— 14,64664° E

— 53,97913° N

— 14,49071° E

— 53,95057° N

— 14,43891° E

— 53,93854° N

— 14,45827° E

d) 

Die Küste von 53,93854° N 14,45827° E bis 53,92176° N 14,28495° E

e) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten in Spaltenreihenfolge:



— 53,92176° N

— 14,28495° E

— 54,48498° N

— 14,79511° E

— 54,47014° N

— 14,85220° E

— 53,92905° N

— 14,28883° E

— 54,48476° N

— 14,79733° E

— 54,47135° N

— 14,85316° E

— 53,93619° N

— 14,29442° E

— 54,48434° N

— 14.79876° E

— 54,47238° N

— 14,85454° E

— 53,94698° N

— 14,30494° E

— 54,48346° N

— 14,80031° E

— 54,47294° N

— 14,85603° E

— 53,94830° N

— 14,31365° E

— 54,48261° N

— 14,80164° E

— 54,47313° N

— 14,85830° E

— 53,95213° N

— 14,33902° E

— 54,48179° N

— 14,80253° E

— 54,47319° N

— 14,86005° E

— 53,97892° N

— 14,33091° E

— 54,48092° N

— 14,80321° E

— 54,47303° N

— 14,86222° E

— 53,97914° N

— 14,33084° E

— 54,47987° N

— 14,80368° E

— 54,47261° N

— 14,86469° E

— 54,10243° N

— 14,29333° E

— 54,47887° N

— 14,80444° E

— 54,47191° N

— 14,86718° E

— 54,12747° N

— 14,28383° E

— 54,47743° N

— 14,80590° E

— 54,47115° N

— 14,86915° E

— 54,12688° N

— 14,25228° E

— 54,47594° N

— 14,80723° E

— 54,47031° N

— 14,87098° E

— 54,12728° N

— 14,24162° E

— 54,47431° N

— 14,80922° E

— 54,46938° N

— 14,87249° E

— 54,16731° N

— 14,35028° E

— 54,47285° N

— 14,81127° E

— 54,46819° N

— 14,87436° E

— 54,16880° N

— 14,35199° E

— 54,47083° N

— 14,81463° E

— 54,46476° N

— 14,87841° E

— 54,16889° N

— 14,35222° E

— 54,46903° N

— 14,81781° E

— 54,46234° N

— 14,88129° E

— 54,38286° N

— 14,59913° E

— 54,46704° N

— 14,82181° E

— 54,46009° N

— 14,88427° E

— 54,49418° N

— 14,74253° E

— 54,46523° N

— 14,82507° E

— 54,45760° N

— 14,88823° E

— 54,49380° N

— 14,74525° E

— 54,46369° N

— 14,82837° E

— 54,45514° N

— 14,89218° E

— 54,49272° N

— 14,75092° E

— 54,46218° N

— 14,83167° E

— 54,45298° N

— 14,89570° E

— 54,49188° N

— 14,75496° E

— 54,46121° N

— 14,83447° E

— 54,44969° N

— 14,90148° E

— 54,49095° N

— 14,75871° E

— 54,46044° N

— 14,83791° E

— 54,44706° N

— 14,90626° E

— 54,48966° N

— 14,76338° E

— 54,46010° N

— 14,84096° E

— 54,44515° N

— 14,90988° E

— 54,48813° N

— 14,76830° E

— 54,46010° N

— 14,84096° E

— 54,44264° N

— 14,91458° E

— 54,48735° N

— 14,77153° E

— 54,46018° N

— 14,84560° E

— 54,44081° N

— 14,91853° E

— 54,48661° N

— 14,77585° E

— 54,46076° N

— 14,84763° E

— 54,43878° N

— 14,92371° E

— 54,48597° N

— 14,77957° E

— 54,46185° N

— 14,84974° E

— 54,43679° N

— 14,92842° E

— 54,48525° N

— 14,78345° E

— 54,46303° N

— 14,85090° E

— 54,43529° N

— 14,93180° E

— 54,48506° N

— 14,78639° E

— 54,46454° N

— 14,85156° E

— 54,43364° N

— 14,93526° E

— 54,48516° N

— 14,79048° E

— 54,46628° N

— 14,85192° E

— 54,43167° N

— 14,93970° E

— 54,48510° N

— 14,79239° E

— 54,46903° N

— 14,85211° E

— 54,43013° N

— 14,94295° E

f) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten in Spaltenreihenfolge:



— 54,30457° N

— 15,24969° E

— 54,31048° N

— 15,36540° E

— 54,30337° N

— 15,25282° E

— 54,31376° N

— 15,36389° E

— 54,30277° N

— 15,25502° E

— 54,31833° N

— 15,36227° E

— 54,30249° N

— 15,25746° E

— 54,32214° N

— 15,36082° E

— 54,30267° N

— 15,26188° E

— 54,32356° N

— 15,36059° E

— 54,30319° N

— 15,26968° E

— 54,32452° N

— 15,36102° E

— 54,30321° N

— 15,27431° E

— 54,32527° N

— 15,36217° E

— 54,30327° N

— 15,27860° E

— 54,32726° N

— 15,36727° E

— 54,30238° N

— 15,28297° E

— 54,32853° N

— 15,37192° E

— 54,30115° N

— 15,28744° E

— 54,32944° N

— 15,37681° E

— 54,30039° N

— 15,29080° E

— 54,33059° N

— 15,38341° E

— 54,29976° N

— 15,29354° E

— 54,33088° N

— 15,38527° E

— 54,29886° N

— 15,29724° E

— 54,33089° N

— 15,38535° E

— 54,29858° N

— 15,29968° E

 

 

— 54,29829° N

— 15,30447° E

 

 

— 54,29812° N

— 15,31408° E

 

 

— 54,29777° N

— 15,32068° E

 

 

— 54,29695° N

— 15,32706° E

 

 

— 54,29610° N

— 15,33412° E

 

 

— 54,29570° N

— 15,33741° E

 

 

— 54,29523° N

— 15,34150° E

 

 

— 54,29497° N

— 15,34467° E

 

 

— 54,29501° N

— 15,34994° E

 

 

— 54,29578° N

— 15,35382° E

 

 

— 54,29752° N

— 15,35843° E

 

 

— 54,29935° N

— 15,36192° E

 

 

— 54,30108° N

— 15,36420° E

 

 

— 54,30289° N

— 15,36536° E

 

 

— 54,30516° N

— 15,36587° E

 

 

— 54,30711° N

— 15,36580° E

 

 

Der Meeresbereich des Natura-2000-Gebiets „Wolin i Uznam“ (PLH320019)

Das Gebiet ist definiert als das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a) 

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:



— 53,93854° N

— 14,45827° E

— 53,95057° N

— 14,43891° E

— 53,97913° N

— 14,49071° E

— 54,01629° N

— 14,64664° E

— 53,99987° N

— 14,65201° E

b) 

Den Küstenstreifen zwischen 53,93854° N und 14,45827° E

Natura-2000-Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ (DE1552401)

Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:



— 54,12576° N

— 14,23746° E

— 54,12615° N

— 14,20141° E

— 54,23882° N

— 14,16801° E

— 54,27765° N

— 14,06962° E

— 54,44109° N

— 14,07828° E

— 54,44113° N

— 14,07828° E

— 54,61491° N

— 14,01307° E

— 54,62898° N

— 14,00541° E

— 54,64622° N

— 13,99307° E

— 54,64642° N

— 13,99285° E

— 54,64811° N

— 13,99096° E

— 54,72155° N

— 14,14161° E

— 54,81190° N

— 14,23910° E

— 54,81190° N

— 14,41303° E

— 54,65773° N

— 14,41303° E

— 54,53561° N

— 14,63560° E

— 54,53208° N

— 14,62721° E

— 54,50000° N

— 14,74218° E

— 54,49839° N

— 14,74796° E

— 54,38175° N

— 14,59768° E

— 54,16732° N

— 14,35027° E

— 54,12576° N

— 14,23746° E

3.4. 

Der Fischfang mit Stellnetzen (20)  ist vom 1. November bis zum 30. April in den Gebieten untersagt, die von Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden.

Natura-2000-Gebiet „Sydvästskånes utsjövatten“ (SE0430187)



— 55,35106° N

— 12,97893° E

— 55,22202° N

— 13,53572° E

— 55,01445° N

— 13,39068° E

— 55,01099° N

— 13,20750° E

— 55,07472° N

— 13,16464° E

— 55,12709° N

— 12,97429° E

— 55,09678° N

— 12,97513° E

— 55,16606° N

— 12,79373° E

— 55,24938° N

— 12,67606° E

— 55,30773° N

— 12,63771° E

— 55,33667° N

— 12,64080° E

— 55,34481° N

— 12,69023° E

— 55,30593° N

— 12,70856° E

— 55,27558° N

— 12,80246° E

— 55,26932° N

— 12,88011° E

— 55,27786° N

— 12,92801° E

3.5. 

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollbehörden die Tätigkeit des Fischereifahrzeugs jederzeit überwachen können, um die Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.4 durchzuführen.

▼B

TEIL B

Seevögel

Weisen die unter Nummer 2 des einleitenden Absatzes dieses Anhangs genannten Daten für eine bestimmte Fischerei auf unbeabsichtigte Fänge von Seevögeln in einer Größenordnung hin, die eine ernste Bedrohung für den Erhaltungszustand dieser Seevögel darstellt, so verwenden die Mitgliedstaaten Scheuchvorrichtungen und/oder beschwerte Leinen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine solche Verwendung in dem betreffenden Gebiet von Nutzen für die Erhaltung ist, und setzen — soweit machbar und vorteilhaft — die Langleinen während der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit auf Deck erforderlichem Licht aus.

TEIL C

Meeresschildkröten

1.   Fischereien, in denen Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen, vorgeschrieben sind

1.1. Es ist für Schiffe verboten, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten nachfolgend aufgeführtes Fanggerät einzusetzen, ohne gleichzeitig Vorrichtungen zu verwenden, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen.



Gebiet

Art

Fanggerät

Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik

Garnelen (Penaeus spp., Xiphopenaeus kroyeri)

alle Garnelenschleppnetze

1.2. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Vorrichtungen gemäß Nummer 1.1 erlassen.




ANHANG XIV

ARTEN FÜR LEISTUNGSINDIKATOREN IN BEZUG AUF DIE SELEKTIVITÄT



Nordsee

Nordwestliche Gewässer

Südwestliche Gewässer

Ostsee

Mittelmeer

Kabeljau

Kabeljau

Seehecht

Kabeljau

Seehecht

Schellfisch

Schellfisch

Wittling

Scholle

Meerbarbe

Seelachs

Seelachs

Butte

 

 

Wittling

Wittling

 

 

 

Scholle

Scholle

 

 

 



( 1 ) ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 2 ) CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

( *1 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“

( *2 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“

( *3 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“

( *4 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“

( 7 ) Für die Zwecke dieses Anhangs

— 
wird das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;
— 
wird das Skagerrak im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;
— 
umfasst die Nordsee das ICES-Untergebiet 4, den anschließenden Teil der ICES-Division 2a südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil der ICES-Division 3a, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

( 8 ) Bei der Fischerei mit Baumkurren darf die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 Meter nicht überschreiten oder darf nicht auf eine Länge von mehr als 24 Metern ausgedehnt werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen. Dies gilt unbeschadet spezifischerer Maßnahmen in bestimmten Gebieten der Nordsee.

( 9 ) Bei der Fischerei in den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann in der Unterdivision Kattegat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.

( 10 ) Bei der Fischerei in der Unterdivision Kattegat mit Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.

( 11 ) „SepNep“ ist ein Scherbrettnetz, das

— 
im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt,
— 
mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Trennblatt mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und
— 
auch mit einem optionalen Sortiergitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

( 12 ) Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

( 14 ) Wird innerhalb eines Zweijahreszeitraums ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung schrittweise eingeführt.

( 15 ) Für die Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden. Für die gezielte Fischerei auf Pollack und Seehecht in den ICES-Divisionen 7d und 7e ist eine Maschenöffnung von mindestens 110 mm zu verwenden.

( 16 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).

( 17 ) Dies gilt unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002.

( 18 ) Bei der gezielten Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt. Bei der gezielten Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren wird ein Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

( 19 ) Für die gezielte Fischerei auf Seeteufel ist eine Maschenöffnung von mindestens 220 mm zu verwenden.

( 20 ) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.