02019R1148 — DE — 11.07.2019 — 000.003


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VERORDNUNG (EU) 2019/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S.  30 (2019/1148)




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VERORDNUNG (EU) 2019/1148 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unberührt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

c) pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind;

d) pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fällt;

e) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

f) für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

g) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an ein Mitglied der Allgemeinheit abgegeben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Stoff" einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

2. "Gemisch" ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3. "Erzeugnis" ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

4. "Bereitstellung" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;

5. "Verbringung" den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unabhängig vom Bestimmungsort innerhalb der Union, entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat unter jedem beliebigen Zollverfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), einschließlich des Versandverfahrens;

6. "Verwendung" jede Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

7. "verdächtige Transaktion" jede Transaktion mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, bei der nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll;

8. "Mitglied der Allgemeinheit" jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen;

9. "gewerblicher Verwender" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, die - zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit ausgeübt werden kann und nicht notwendigerweise von der bewirtschafteten Flächengröße abhängt, sofern diese Zwecke nicht eine Bereitstellung dieser beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an eine andere Person umfassen — nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat;

10. "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, einschließlich auf Online-Marktplätzen, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt;

11. "Online-Marktplatz" den Erbringer einer Vermittlungsleistung, die es Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern andererseits ermöglicht, Geschäfte mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe abzuschließen, und zwar im Wege von Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungsverträgen, die entweder auf der Internetseite des Online-Marktplatzes oder der Internetseite eines Wirtschaftsteilnehmers, für die vom Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet werden, geschlossen werden;

12. "beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen, in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes, einschließlich eines Gemischs oder eines sonstigen Stoffes, das bzw. der einen in dem genannten Anhang aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält;

13. "regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" einen Stoff, der in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, einschließlich eines Gemischs oder eines sonstigen Stoffes, das bzw. der einen in den genannten Anhängen aufgeführten Stoff enthält; ausgenommen sind homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt;

14. "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Tierzucht und Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung landwirtschaftlicher Fläche in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

Artikel 4

Freier Warenverkehr

Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 5

Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung

(1)  Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden.

(2)  Die Beschränkung gemäß Absatz 1 gilt ebenfalls für Gemische, die in Anhang I aufgeführte Chlorate oder Perchlorate enthalten, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe im Gemisch den Grenzwert eines dieser Stoffe gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I überschreitet.

(3)  Ein Mitgliedstaat darf ein Genehmigungssystem anwenden oder errichten, wonach Mitgliedern der Allgemeinheit bestimmte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer Konzentration, die den jeweiligen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I aufgeführten oberen Konzentrationsgrenzwert nicht überschreiten, bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen.

Gemäß solcher Genehmigungssysteme muss ein Mitglied der Allgemeinheit eine Genehmigung für den Erwerb, die Verbringung, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe einholen und diese auf Verlangen vorlegen. Die Genehmigungen werden gemäß Artikel 6 von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem bzw. den der besagte beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, verbracht, besessen oder verwendet werden soll, erteilt.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung des in Absatz 3 vorgesehenen Genehmigungssystems ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie das Genehmigungssystem gemäß Absatz 3 vorsehen.

(5)  Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 6

Genehmigungen

(1)  Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigungen nach Artikel 5 Absatz 3 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere

a) den nachweislichen Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Rechtmäßigkeit seiner beabsichtigten Verwendung,

b) die Verfügbarkeit von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in geringeren Konzentrationen oder anderen Substanzen mit ähnlicher Wirkung,

c) den Hintergrund des Antragstellers, einschließlich von Informationen über etwaige Vorstrafen in einem Mitgliedstaat der Union,

d) die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen, mit denen eine sichere Aufbewahrung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe sichergestellt werden soll.

(2)  Die zuständige Behörde versagt die Erteilung einer Genehmigung, wenn sie berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran hat, dass das Mitglied der Allgemeinheit die Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt.

(3)  Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Gültigkeit der Genehmigung zu begrenzen, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen. Die Genehmigung ist für höchstens drei Jahre gültig. Bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer kann die zuständige Behörde den Genehmigungsinhaber verpflichten nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.

(4)  Die zuständige Behörde kann von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Solche Gebühren dürfen die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.

(5)  Die zuständige Behörde kann die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde informiert die Genehmigungsinhaber unverzüglich über die etwaige Aussetzung oder den etwaigen Widerruf ihrer Genehmigungen, sofern hierdurch nicht laufende Ermittlungen gefährdet werden.

(6)  Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach innerstaatlichem Recht für solche Einsprüche und Streitigkeiten zuständigen Instanz verhandelt.

(7)  Ein Mitgliedstaat kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen anerkennen.

(8)  Für Genehmigungen können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang III verwenden.

(9)  Die zuständige Behörde holt Informationen über Vorstrafen des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI ( 5 ) eingerichtete System ein. Die in Artikel 3 des Rahmenbeschlusses genannten Zentralbehörden beantworten solche Informationsersuchen binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens.

Artikel 7

Unterrichtung der Lieferkette

(1)  Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.

(2)  Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

a) wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten,

b) auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 hingewiesen wurden.

(3)  Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Artikel 8

Überprüfung bei Verkauf

(1)  Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitstellt, überprüft für jede Transaktion gemäß dem Genehmigungssystem des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, den Identitätsnachweis und die Genehmigung des betreffenden Mitglieds der Allgemeinheit und protokolliert die Menge des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe in der Genehmigung.

(2)  Um sich zu vergewissern, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, ersucht der Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, bei jeder Transaktion um folgende Informationen, es sei denn, die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden liegt höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurück und die Transaktion weicht nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen ab:

a) einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person;

b) die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden;

c) die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden.

Für die Erklärung des Kunden können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang IV verwenden.

(3)  Zur Überprüfung der beabsichtigten Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe beurteilt der Wirtschaftsteilnehmer, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt. Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potentiellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Der Wirtschaftsteilnehmer meldet solche Transaktionen oder solche versuchten Transaktionen gemäß Artikel 9.

(4)  Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen bewahren die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion auf. Während dieses Zeitraums sind die Informationen den zuständigen nationalen Inspektions- oder Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(5)  Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus diesem Artikel erwachsenden Pflichten einhalten.

Artikel 9

Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl

(1)  Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen. Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze berücksichtigen vorher sämtliche Umstände und insbesondere, ob auf den potenziellen Kunden eine oder mehrere der nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zutreffen:

a) Der Kunde scheint sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe nicht im Klaren zu sein.

b) Der Kunde scheint nicht mit der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe vertraut zu sein oder kann sie nicht plausibel begründen.

c) Der Kunde möchte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer für eine legitime Verwendung ungewöhnlichen Menge, Kombination oder Konzentration erwerben.

d) Der Kunde ist nicht bereit, seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen.

e) Der Kunde besteht auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hoher Barzahlungen.

(2)  Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze müssen über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren verfügen, die an die spezifischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe angepasst sind, um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können.

(3)  Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse, einem eindeutig festgelegten Online-Formular oder einem anderen wirksamen Instrument für die Meldung verdächtiger Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen ein. Die nationalen Kontaktstellen sind sieben Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.

(4)  Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze können eine verdächtige Transaktion ablehnen. Sie melden die verdächtigte Transaktion oder die versuchte verdächtige Transaktion innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie die Transaktion als verdächtig eingestuft haben. Bei der Meldung dieser Transaktionen geben sie der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder angestrebt wurde, nach Möglichkeit die Identität des Kunden und sämtlicher Umstände an, aufgrund deren sie die Transaktion als verdächtig einschätzen.

(5)  Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der betroffenen Mengen berücksichtigen sie, inwieweit es sich unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles um unübliche Mengen handelt.

(6)  Mitglieder der Allgemeinheit, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erworben haben, melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.

Artikel 10

Schulung und Sensibilisierung

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene Ressourcen für Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, ersteinschreitende Stellen und Zollbehörden bereitstehen und solche Schulungen durchgeführt werden, damit diese Behörden und Stellen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen und zügig und angemessen auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche spezifische Schulungen bei der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) errichtet wurde, anfordern.

(2)  Die Mitgliedstaten führen mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durch, die an die Besonderheiten der einzelnen Sektoren, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden, angepasst sind.

(3)  Damit die Zusammenarbeit erleichtert wird und alle Akteure diese Verordnung wirksam durchführen, organisieren die Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Austausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den nationalen Aufsichtsbehörden, den Wirtschaftsteilnehmern und den Online-Marktplätzen sowie den Vertretern der Sektoren, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden. Die Wirtschaftsteilnehmer sind dafür verantwortlich, ihrem Personal Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen sind, und ihr Personal dafür zu sensibilisieren.

Artikel 11

Nationale Inspektionsbehörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass zuständige Behörden für Inspektionen und Kontrollen der korrekten Anwendung der Artikel 5 bis 9 (im Folgenden "nationale Inspektionsbehörden") eingerichtet sind.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationalen Inspektionsbehörden mit den für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

Artikel 12

Leitlinien

(1)  Die Kommission stellt regelmäßig aktualisierte Leitlinien zur Unterstützung der Akteure der Chemikalien-Lieferkette und der zuständigen Behörden und zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung. Die Kommission konsultiert den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu allen Entwürfen der Leitlinien oder deren Aktualisierungen. Die Leitlinien beinhalten insbesondere

a) Informationen zur Art und Weise der Durchführung von Inspektionen,

b) Informationen zur Art und Weise der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen und Kontrollen auf regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die von Mitgliedern der Allgemeinheit oder gewerblichen Verwendern im Fernabsatz bestellt werden,

c) Informationen über Maßnahmen, die Online-Marktplätze ergreifen können, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten,

d) Informationen zur Art und Weise des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen sowie zwischen den Mitgliedstaaten,

e) Informationen zur Art und Weise der Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen,

f) Informationen über die Lagerungsvorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicher aufbewahrt werden,

g) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 1 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die sie angesichts der Ziele der Leitlinien als zweckmäßig erachten.

(3)  Die Kommission stellt sicher, dass die Leitlinien nach Absatz 1 in allen Amtssprachen der Union vorliegen.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 14

Schutzklausel

(1)  Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt.

(2)  Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die den in Spalte 2 oder 3 der Tabelle in Anhang I festgelegten Grenzwerten entspricht oder darunter liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Grenzwert vorschreibt.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Grenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegt, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er diesen Grenzwert vorschreibt.

(4)  Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt diese Beschränkungen und Verbote unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.

(5)  Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, sensibilisiert die Wirtschaftsteilnehmer und die Online-Marktplätze im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats für solche Beschränkungen und Verbote.

(6)  Die Kommission prüft nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen dieser Anhänge Rechnung zu tragen.

(7)  Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter beschließen, dass die von diesem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, und diesen Mitgliedstaat auffordern, die vorläufige Maßnahme zu widerrufen oder zu ändern. Die Kommission erlässt derartige Entscheidungen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen. Der betreffende Mitgliedstaat sensibilisiert die Wirtschaftsteilnehmer und die Online-Marktplätze in seinem Hoheitsgebiet für entsprechende Entscheidungen.

(8)  Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Februar 2021 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mitgeteilt haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 15

Änderung der Anhänge

(1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung:

a) Änderungen der Grenzwerte in Anhang I, soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, oder Forschungs- und Testergebnissen Rechnung zu tragen,

b) die Aufnahme von Stoffen in Anhang II, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen.

Die Kommission konsultiert im Zuge ihrer Ausarbeitung jener delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure, insbesondere jene der chemischen Industrie und des Einzelhandels.

Wenn eine plötzliche Änderung der Risikobewertung des Missbrauchs von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen eintritt und Fälle äußerter Dringlichkeit es erfordern, gelangt das in Artikel 17 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.

(2)  Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt ist in einer Analyse nachzuweisen, dass unter gebührender Berücksichtigung der angestrebten Ziele die Änderung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden in Eintrag 58, (Ammoniumnitrat (AN)) Spalte 2 die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 19

Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 2. Februar 2022 und anschließend alljährlich Informationen über:

a) die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,

b) die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge nach einem Genehmigungssystem, das sie nach Artikel 5 Absatz 3 geführt oder eingerichtet haben, und die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung,

c) Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2,

d) durchgeführte Inspektionen nach Artikel 11 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

(2)  Bei der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d an die Kommission trennen die Mitgliedstaaten Berichte, Tätigkeiten und Inspektionen, die sich auf Online-Tätigkeiten und jenen, die sich auf Offline-Tätigkeiten beziehen.

Artikel 20

Überwachungsprogramme

(1)  Die Kommission legt bis zum 1. August 2020 ein ausführliches Programm zur Erfassung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

(2)  Im Überwachungsprogramm werden die Instrumente zur Erfassung der Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise benannt und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung dieser Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung erforderlichen Angaben und sonstigen Nachweise.

Artikel 21

Evaluierung

(1)  Bis zum 2. Februar 2026 führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Evaluierung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.

Artikel 22

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird mit Wirkung vom 1 Februar 2021 aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem 1. Februar 2021.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt, oder ihre Gültigkeit endet bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(4)  Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen gemäß Absatz 3, die am oder nach dem 1. Februar 2021 gestellt werden, sind gemäß der vorliegenden Verordnung zu stellen.

(5)  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 bleibt Mitgliedern der Allgemeinheit der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

BESCHRÄNKTE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE

Liste der Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt oder von ihnen verbracht besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese, und bei denen verdächtige Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen binnen 24 Stunden zu melden sind.



1.  Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

2.  Grenzwert

3.  Oberer Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3

4.  KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1)

5.  KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)

3 % w/w

10 % w/w

ex 2808 00 00

ex 3824 99 96

Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)

12 % w/w

35 % w/w

2847 00 00

ex 3824 99 96

Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)

15 % w/w

40 % w/w

ex 2807 00 00

ex 3824 99 96

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

16 % w/w

100 % w/w

ex 2904 20 00

ex 3824 99 92

Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2)

mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16 % w/w (4)

Genehmigung nicht erlaubt

3102 30 10 (in wässriger Lösung)

3102 30 90 (anderes)

ex 3824 99 96

Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)

40 % w/w

Genehmigung nicht erlaubt

ex 2829 19 00

ex 3824 99 96

Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)

40 % w/w

Genehmigung nicht erlaubt

ex 2829 90 10

ex 3824 99 96

Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)

40 % w/w

Genehmigung nicht erlaubt

2829 11 00

ex 3824 99 96

Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)

40 % w/w

Genehmigung nicht erlaubt

ex 2829 90 10

ex 3824 99 96

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (2). Für aktualisierte KN-Codes sollten die nachfolgenden Änderungen von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) konsultiert werden.

(2)   Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).

(3)   Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)   16 % w/w Stickstoff im Verhältnis zum Ammoniumnitrat entspricht 45,7 % Ammoniumnitrat ohne Berücksichtigung von Verunreinigungen.




ANHANG II

MELDEPFLICHTIGE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE

Liste der Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder in Stoffen der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen:



1.  Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

2.  Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

3.  KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)

ex 2933 69 40

ex 3824 99 93

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)

2914 11 00

ex 3824 99 92

Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)

2834 21 00

ex 3824 99 96

Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)

3102 50 00

ex 3824 99 96

Kalziumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)

ex 2834 29 80

ex 3824 99 96

Kalziumammoniumnitrat (CAS-Nr. 15245-12-2)

ex 3102 60 00

ex 3824 99 96

Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4) (2) (3)

ex 8104 30 00

 

Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

ex 2834 29 80

ex 3824 99 96

Aluminium, Pulver (CAS-Nr. 7429-90-5) (2) (3)

7603 10 00

ex 7603 20 00

 

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925. Für aktualisierte KN-Codes sollten die nachfolgenden Änderungen von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 konsultiert werden.

(2)   Mit einer Partikelgröße kleiner als 200 μm.

(3)   Als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 % w/w Aluminium oder Magnesium.

▼C1




ANHANG III

MUSTER FÜR EINE GENEHMIGUNG

Muster einer Genehmigung für ein Mitglied der Allgemeinheit für den Erwerb, die Verbringung, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach Artikel 6 Absatz 8.

image

▼B




ANHANG IV

ERKLÄRUNG DES KUNDEN

zu der bzw. den speziellen Verwendung(en) eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 )

(In Großbuchstaben auszufüllen) ( *1 )

Der Unterzeichner,

Name (Kunde):

Ausweis (Nummer, ausstellende Behörde):

Bevollmächtigter des

Unternehmens (Auftraggeber):

Mehrwertsteuernummer oder andere Kennnummer des Unternehmens ( *2 )/Anschrift:

_

Gewerbe/Geschäftstätigkeit/Beruf:



Handelsname des Produkts

Beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe

CAS- Nummer

Menge (kg/l)

Konzentration

Beabsichtigte Verwendung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiermit erkläre ich, dass die Handelsware und der darin enthaltene Stoff oder das darin enthaltene Gemisch nur für den angegebenen Verwendungszweck verwendet wird, der in jedem Fall rechtsmäßig ist, und nur dann an einen anderen Kunden verkauft oder geliefert wird, wenn dieser eine ähnliche Erklärung zur Verwendung abgibt, wobei die in Verordnung (EU) 2019/1148 festgelegten Beschränkungen für die Bereitstellung an Mitglieder der Allgemeinheit einzuhalten sind.

Unterschrift: Name:

Funktion: Datum:



( 1 ) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).

( 2 ) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

( 5 ) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

( 6 ) Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (Abl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

( *1 ) Die Tabelle der Stoffe kann um die erforderlichen Zeilen ergänzt werden.

( *2 ) Die Gültigkeit einer MwSt-Identifikationsnummer eines Wirtschafteilnehmers kann auf der MIAS-Website der Kommission nachgeprüft werden. Je nach den nationalen Datenschutzvorschriften werden einige Mitgliedstaaten auch den Namen und die Anschrift bereitstellen, die zu einer bestimmten MwSt-Identifikationsnummer gehören, wie sie in den nationalen Datenbanken verzeichnet sind.