02019R0033 — DE — 18.01.2025 — 004.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz und die Kennzeichnung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, in Bezug auf Schutzanträge, das Einspruchsverfahren, Änderung und Löschung bei traditionellen Begriffen sowie in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

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(ABl. L 009 vom 11.1.2019, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1375 DER KOMMISSION  vom 11. Juni 2021

  L 297

16

20.8.2021

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1606 DER KOMMISSION  vom 30. Mai 2023

  L 198

6

8.8.2023

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/28 DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2024

  L 28

1

15.1.2025


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 269 vom 23.10.2019, S.  13 (2019/33)

►C2

Berichtigung, ABl. L 239 vom 28.9.2023, S.  46 ((EU) 2023/1606)




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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz und die Kennzeichnung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, in Bezug auf Schutzanträge, das Einspruchsverfahren, Änderung und Löschung bei traditionellen Begriffen sowie in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

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KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNG

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Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf

a) 

geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Weinsektor:

i) 

zu schützender Name;

ii) 

zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen;

iii) 

Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet;

iv) 

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ auf Etiketten;

b) 

traditionelle Begriffe im Weinsektor:

i) 

Schutzanträge;

ii) 

Einspruchsverfahren;

iii) 

Änderungen;

iv) 

Löschungen;

c) 

für den Weinsektor allgemein: Etikettierung und Aufmachung.

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KAPITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Schutzantrag

Artikel 2

Zu schützender Name

(1)  
Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.

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Artikel 4

Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen

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(2)  
Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist.

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Artikel 5

Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1)  

Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a) 

in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;

b) 

in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;

c) 

im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

(2)  
Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.
(3)  
Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Condado de Huelva“, „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

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ABSCHNITT 5

Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen

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Artikel 23

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten

Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen:

a) 

Griechenland:

Σάμος (Samos);

b) 

Spanien:

Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla;

c) 

Frankreich:

Champagne;

d) 

Italien:

Asti, Marsala, Franciacorta;

e) 

Zypern:

Κουμανδαρία (Commandaria);

f) 

Portugal:

Madeira oder Madère, Port oder Porto.

KAPITEL III

TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1

Schutzanträge und Prüfverfahren

Artikel 24

Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs

(1)  

Ein traditioneller Begriff wird eingetragen:

a) 

entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder

b) 

in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

(2)  
Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen.

Artikel 25

Antragsteller

(1)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen.
(2)  
Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen.

Artikel 26

Zulässigkeit des Antrags

(1)  
Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält:

a) 

den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;

b) 

die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt;

c) 

die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs;

d) 

die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse;

e) 

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen;

f) 

die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

(2)  
Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen.
(3)  
Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig.
(4)  
Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Artikel 27

Gültigkeitsbedingungen

(1)  

Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll,

a) 

den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht;

b) 

ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht:

i) 

einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder

ii) 

einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird;

c) 

nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und

d) 

in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“:

a) 

mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde;

b) 

mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.

(3)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist.

Artikel 28

Prüfung durch die Kommission

(1)  
Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.
(2)  
Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.
(3)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4)  
Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.
(5)  
Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 29

Einreichung eines Einspruchs

Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

Artikel 30

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1)  

Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn

a) 

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird;

b) 

er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist;

c) 

darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.

(2)  
Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Artikel 31

Prüfung eines Einspruchs

(1)  
Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch dem Antragsteller, der den Antrag eingereicht hat, mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruchsführer mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)  
Äußern sich der Antragsteller oder der Einspruchsführer nicht oder werden die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 für das Vorlegen von Bemerkungen und Mitteilungen vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.
(3)  
Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Kommission stellt fest, ob die in den Artikeln 27, 32 oder 33 dieser Verordnung genannten oder festgelegten Bedingungen erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung über die Ablehnung des traditionellen Begriffs wird dem Einspruchsführer und dem Antragsteller notifiziert.
(4)  
Werden mehrere Einsprüche eingereicht, so kann eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche verhindern, dass ein Schutzantrag weiter bearbeitet wird. Unter diesen Umständen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruchsführer über jede sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruchsführer davon in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 3

Schutz

Artikel 32

Beziehung zu Marken

(1)  

Die Eintragung einer Marke, die einen traditionellen Begriff enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, wird, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen dieses traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und sich auf ein Erzeugnis bezieht, das unter eine der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien fällt,

a) 

abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission gestellt und der traditionelle Begriff infolge dieses Antrags geschützt wird, oder

b) 

für ungültig erklärt.

(2)  
Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weinbauerzeugnisses irrezuführen.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke nach Absatz 1, die im Gebiet der Union vor dem Datum, zu dem der traditionelle Begriff im Ursprungsland geschützt wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes eines traditionellen Begriffs weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionellen Begriffs neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 33

Gleichlautende Namen

(1)  
Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem bereits gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)  
Absatz 1 gilt sinngemäß für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang IV gleichlautend sind.

ABSCHNITT 4

Änderung und Löschung

▼M1

Artikel 34

Änderung eines traditionellen Begriffs

Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.

▼B

Artikel 35

Löschung eines traditionellen Begriffs

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigtem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs erlassen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Löschungsanträge.

Artikel 36

Löschungsgründe

Der Schutz eines traditionellen Begriffs wird gelöscht, wenn

a) 

der traditionelle Begriff nicht mehr den Anforderungen gemäß den Artikeln 27, 32 oder 33 genügt;

b) 

die entsprechende Begriffsbestimmung und die Verwendungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Artikel 37

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)  

Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn

a) 

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und

b) 

einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft.

Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.

(2)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der Person, die den Antrag übermittelt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
(3)  
Die Kommission stellt den betroffenen Behörden und Personen den Löschungsantrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zur Verfügung.
(4)  
Begründete Einsprüche gegen Löschungsanträge sind nur zulässig, wenn eine interessierte Person nachweist, dass der eingetragene Name für ihre Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

Artikel 38

Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe

(1)  
Die Begriffsbestimmung für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.
(2)  
Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der in Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

ABSCHNITT 5

Artikel 39

Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, ist automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt.

KAPITEL IV

ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG

ABSCHNITT 1

Obligatorische Angaben

Artikel 40

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1)  
Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss.

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(2)  

Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden obligatorischen Angaben außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden:

a) 

Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird;

b) 

die Angabe des Einführers;

c) 

die Partienummer und;

d) 

das Mindesthaltbarkeitsdatum.

▼B

(3)  
Die Buchstaben der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 41 Absatz 1 genannten Angaben müssen unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

Artikel 41

Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1)  
Zur Angabe bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.
(2)  
Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die entsprechenden in Anhang I Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

Artikel 42

Vermarktung und Ausfuhr

(1)  
Weinbauerzeugnisse, deren Etikettierung oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder innerhalb der Union vermarktet noch ausgeführt werden.
(2)  
Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten, wenn Weinbauerzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, Angaben und Aufmachungen zulassen, die nicht mit den geltenden Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vereinbar sind, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Angaben oder Aufmachungen für Weinbauerzeugnisse verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.
(3)  
Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, Aufmachungen zulassen, die gegen die geltenden Unionsvorschriften für die Aufmachung verstoßen, wenn diese Aufmachung der Weinbauerzeugnisse aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Artikel 43

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Die Verschlüsse für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Artikel 44

Vorhandener Alkoholgehalt

Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.

Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

Artikel 45

Angabe der Herkunft

(1)  

Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:

a) 

bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;

b) 

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;

c) 

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;

d) 

durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;

e) 

durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.

▼C1

Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 46 und 55 unberührt.

▼B

(2)  

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen:

a) 

Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats;

b) 

„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden;

c) 

Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

▼M2 —————

▼B

Artikel 46

Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers

(1)  

Für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Abfüller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

b) 

„Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 60 Litern für den anschließenden Verkauf;

c) 

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die Trauben oder Traubenmoste zu Wein oder Traubenmoste oder Wein zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;

d) 

„Einführer/Importeur“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung von Nicht-Unionswaren im Sinne von Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;

e) 

„Verkäufer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;

f) 

„Anschrift“ die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befinden.

(2)  

Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch

a) 

die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“, die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder

b) 

Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

i) 

im Herstellerbetrieb oder

ii) 

in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder

iii) 

in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.

Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

(3)  
Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Begriffe ergänzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen,

a) 

die Angabe des Herstellers zwingend vorzuschreiben;

b) 

die Ersetzung der Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Angaben in Anhang II zu erlauben.

(4)  
Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“ voraus. Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.
(5)  
Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.

(6)  

Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:

a) 

in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder

b) 

durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.

Artikel 47

Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)  
Zur Angabe des Zuckergehalts gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Begriffe in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse aufzuführen.
(2)  
Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse, ausgedrückt als Fructose, Glucose und Saccharose, die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.
(3)  
Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang III Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Artikel 48

Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

(1)  
Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, auch wenn Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung findet.
(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn aus der Angabe in der verwendeten Sprache der Zusatz von Kohlensäure schon hervorgeht.
(3)  
Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.

▼M2

Artikel 48a

Verzeichnis der Zutaten

(1)  
Der Begriff „Trauben“ kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
(2)  
Der Begriff „konzentrierter Traubenmost“ kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
(3)  
Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.

▼C2

(5)  
Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks „enthält ... und/oder“ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

▼M2

(6)  
Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie „Packgase“ fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ ersetzt werden.
(7)  
Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe „Fülldosage“ und „Versanddosage“ oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.

▼B

ABSCHNITT 2

Fakultative Angaben

Artikel 49

Erntejahr

(1)  

Das in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Erntejahr kann auf den Etiketten der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a) 

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

b) 

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch das Erntejahr angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission ( 5 ) zertifiziert.
(3)  
Bei Weinbauerzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Trauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

Artikel 50

Name der Keltertraubensorte

(1)  

Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden.

a) 

Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden:

i) 

Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

— 
die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
— 
jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
ii) 

werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

— 
die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
— 
jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden.

b) 

Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.

c) 

Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein:

i) 

Internationale Organisation für Rebe und Wein;

ii) 

Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

iii) 

Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch die Keltertraubensorte angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zertifiziert.

Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

(3)  
Die Namen der Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, die auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands aufgeführt werden dürfen, sind in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführt.

Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.

(4)  
Die in Anhang IV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

Artikel 51

Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird:

a) 

Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten;

b) 

Name der Keltertraubensorte(n).

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird.

Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern.

▼M2 —————

▼B

Artikel 52

Angabe des Zuckergehalts bei Weinbauerzeugnissen außer Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)  
Auf dem Etikett von Weinbauerzeugnissen, die nicht in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung, angegeben werden.
(2)  
Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.
(3)  
Unbeschadet der in Anhang III Teil B dieser Verordnung beschriebenen Verwendungsbedingungen darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
(4)  
Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Weinbauerzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts von den Mitgliedstaaten geregelt werden oder in den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Artikel 53

Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1)  
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen im Einklang mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung bestimmte Erzeugungsverfahren angegeben werden. Diese Angaben können die in vorliegendem Artikel genannten Erzeugungsverfahren umfassen.
(2)  
Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.

(3)  

Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn

a) 

das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b) 

die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;

c) 

die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;

d) 

das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4)  

Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a) 

durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b) 

vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;

c) 

durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5)  

Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a) 

die Trauben von Hand geerntet wurden;

b) 

der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;

c) 

der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet;

d) 

der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;

e) 

der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant“ auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

(6)  
Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 6 ).

Artikel 54

Angabe des Betriebs

(1)  
Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten.

Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

(2)  
Die Mitgliedstaaten regeln die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.
(3)  
Die Marktteilnehmer, die an der Vermarktung des in einem solchen Betrieb hergestellten Weinbauerzeugnisses beteiligt sind, dürfen den Namen des Betriebs bei der Etikettierung und Aufmachung dieses Weinbauerzeugnisses nur verwenden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Artikel 55

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1)  
Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
(2)  
Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes:

a) 

Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

i) 

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage;

ii) 

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

b) 

Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

(3)  

Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf

a) 

eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst;

b) 

eine Gemeinde oder einen Ortsteil;

c) 

ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets;

d) 

eine Verwaltungseinheit.

ABSCHNITT 3

Vorschriften für bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse

Artikel 56

Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und

b) 

der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.

Artikel 57

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1)  

In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a) 

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;

b) 

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

▼M2

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Erzeuger von Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein beschließen, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.

▼B

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.

Artikel 58

Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

▼M2

(1)  
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 sowie Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission ( 7 ) genannten Angaben und Vorschriften für die Aufmachung für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse zwingend vorschreiben, wenn diese Weinbauerzeugnisse keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.
(3)  
Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse andere Angaben als diejenigen von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzulegen und zu regeln.
(4)  
Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weinbauerzeugnisse die Artikel 118, 119 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar zu machen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M3

Artikel 59

Verfahrenssprachen

Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

▼B

Artikel 60

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird aufgehoben.

Artikel 61

Übergangsmaßnahmen

(1)  
Die Artikel 2 bis 12 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutzantrag und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Schutzanträge.
(2)  
Die Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über das Einspruchsverfahren gelten weiterhin für Schutzanträge, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits die entsprechenden Einzigen Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union im Hinblick auf eventuelle Einsprüche veröffentlicht wurden.
(3)  
Die Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über die Löschung des Schutzes gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Löschungsanträge.
(4)  
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 über Einsprüche gelten für anhängige Anträge, für die nach dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Einziges Dokument veröffentlicht wird.
(5)  
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Verfahren für traditionelle Begriffe, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein Schutzantrag oder ein Löschungsantrag anhängig ist.
(6)  
Die Artikel 20 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Änderungen der Produktspezifikation und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie für Anträge auf geringfügige oder nicht geringfügige Änderungen, für die die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Anforderungen für eine Unionsänderung erfüllen.

Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen:

a) 

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten;

b) 

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.

(7)  
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten weiterhin für Anträge auf Änderung eines traditionellen Begriffs, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängig sind.
(8)  
Änderungen einer Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eingereicht und von diesen gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vor dem 30. Juni 2014 an die Kommission übermittelt wurden, gelten als genehmigt, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde.

Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.

(9)  
Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
(10)  
Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für alle Änderungen der Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2011 an die Kommission übermittelt wurden.

Artikel 62

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1



Sprache

Angaben für Sulfite

Angaben für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

Angaben für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse

Bulgarisch

„сулфити“ oder „серен диоксид“

„яйце“, „яйчен протеин“, „яйчен продукт“, „яйчен лизозим“ oder „яйчен албумин“

„мляко“, „млечни продукти“, „млечен казеин“ oder „млечен протеин“

Spanisch

„sulfitos“ oder „dióxido de azufre“

„huevo“, „proteína de huevo“, „ovoproducto“, „lisozima de huevo“ oder „ovoalbúmina“

„leche“, „productos lácteos“, „caseína de leche“ oder „proteína de leche“

Tschechisch

„siřičitany“ oder „oxid siřičitý“

„vejce“, „vaječná bílkovina“, „výrobky z vajec“, „vaječný lysozym“ oder „vaječný albumin“

„mléko“, „výrobky z mléka“, „mléčný kasein“ oder „mléčná bílkovina“

Dänisch

„sulfitter“ oder „svovldioxid“

„æg“, „ægprotein“, „ægprodukt“, „æglysozym“ oder „ægalbumin“

„mælk“, „mælkeprodukt“, „mælkecasein“ oder „mælkeprotein“

Deutsch

„Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“

„Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“

„Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“

Estnisch

„sulfitid“ oder „vääveldioksiid“

„muna“, „munaproteiin“, „munatooted“, „munalüsosüüm“ oder „munaalbumiin“…

„piim“, „piimatooted“, „piimakaseiin“ oder „piimaproteiin“

Griechisch

„θειώδη“, „διοξείδιο του θείου“ oder „ανυδρίτης του θειώδους οξέος“

„αυγό“, „πρωτεΐνη αυγού“, „προϊόν αυγού“, „λυσοζύμη αυγού“ oder „αλβουμίνη αυγού“

„γάλα“, „προϊόντα γάλακτος“, „καζεΐνη γάλακτος“ oder „πρωτεΐνη γάλακτος“

Englisch

„sulphites“, „sulfites“, „sulphur dioxide“ oder „sulfur dioxide“

„egg“, „egg protein“, „egg product“, „egg lysozyme“ oder „egg albumin“

„milk“, „milk products“, „milk casein“ oder „milk protein“

Französisch

„sulfites“ oder „anhydride sulfureux“

„œuf“, „protéine de l'œuf“, „produit de l'œuf“, „lysozyme de l'œuf“ oder „albumine de l'œuf“

„lait“, „produits du lait“, „caséine du lait“ oder „protéine du lait“

Kroatisch

„sulfiti“ oder „sumporov dioksid“

„jaje“, „bjelančevine iz jaja“, „proizvodi od jaja“, „lizozim iz jaja“ oder „albumin iz jaja“

„mlijeko“, „mliječni proizvodi“, „kazein iz mlijeka“ oder „mliječne bjelančevine“

Italienisch

„solfiti“ oder „anidride solforosa“

„uovo“, „proteina dell'uovo“, „derivati dell'uovo“, „lisozima da uovo“ oder „ovoalbumina“

„latte“, „derivati del latte“, „caseina del latte“ oder „proteina del latte“

Lettisch

„sulfīti“ oder „sēra dioksīds“

„olas“, „olu olbaltumviela“, „olu produkts“, „olu lizocīms“ oder „olu albumīns“

„piens“, „piena produkts“, „piena kazeīns“ oder „piena olbaltumviela“

Litauisch

„sulfitai“ oder „sieros dioksidas“

„kiaušiniai“, „kiaušinių baltymai“, „kiaušinių produktai“, „kiaušinių lizocimas“ oder „kiaušinių albuminas“

„pienas“, „pieno produktai“, „pieno kazeinas“ oder „pieno baltymai“

Ungarisch

„szulfitok“ oder „kén-dioxid“

„tojás“, „tojásból származó fehérje“, „tojástermék“, „tojásból származó lizozim“ oder „tojásból származó albumin“

„tej“, „tejtermékek“, „tejkazein“ oder „tejfehérje“

Maltesisch

„sulfiti“ oder „diossidu tal-kubrit“

„bajd“, „proteina tal-bajd“, „prodott tal-bajd“, „liżożima tal-bajd“ oder „albumina tal-bajd“

„ħalib“, „prodotti tal-ħalib“, „kaseina tal-ħalib“ oder „proteina tal-ħalib“

Niederländisch

„sulfieten“ oder „zwaveldioxide“

„ei“, „eiproteïne“, „eiderivaat“, „eilysozym“ oder „eialbumine“

„melk“, „melkderivaat“, „melkcaseïne“ oder „melkproteïnen“

Polnisch

„siarczyny“, „dwutlenek siarki“ oder „ditlenek siarki“

„jajo“, „białko jaja“, „produkty z jaj“, „lizozym z jaja“ oder „albuminę z jaja“

„mleko“, „produkty mleczne“, „kazeinę z mleka“ oder „białko mleka“

Portugiesisch

„sulfitos“ oder „dióxido de enxofre“

„ovo“, „proteína de ovo“, „produto de ovo“, „lisozima de ovo“ oder „albumina de ovo“

„leite“, „produtos de leite“, „caseína de leite“ oder „proteína de leite“

Rumänisch

„sulfiți“ oder „dioxid de sulf“

„ouă“, „proteine din ouă“, „produse din ouă“, „lizozimă din ouă“ oder „albumină din ouă“

„lapte“, „produse din lapte“, „cazeină din lapte“ oder „proteine din lapte“

Slowakisch

„siričitany“ oder „oxid siričitý“

„vajce“, „vaječná bielkovina“, „výrobok z vajec“, „vaječný lyzozým“ oder „vaječný albumín“

„mlieko“, „výrobky z mlieka“, „mliečne výrobky“, „mliečny kazeín“ oder „mliečna bielkovina“

Slowenisch

„sulfiti“ oder „žveplov dioksid“

„jajce“, „jajčne beljakovine“, „proizvod iz jajc“, „jajčni lizocim“ oder „jajčni albumin“

„mleko“, „proizvod iz mleka“, „mlečni kazein“ oder „mlečne beljakovine“

Finnisch

„sulfiittia“, „sulfiitteja“ oder „rikkidioksidia“

„kananmunaa“, „kananmunaproteiinia“, „kananmunatuotetta“, „lysotsyymiä (kananmunasta)“ oder „kananmuna-albumiinia“

„maitoa“, „maitotuotteita“, „kaseiinia (maidosta)“ oder „maitoproteiinia“

Schwedisch

„sulfiter“ oder „svaveldioxid“

„ägg“, „äggprotein“, „äggprodukt“, „ägglysozym“ oder „äggalbumin“

„mjölk“, „mjölkprodukter“, „mjölkkasein“ oder „mjölkprotein“

TEIL B

Piktogramme gemäß Artikel 41 Absatz 2



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ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b



Sprache

Anstelle von „Hersteller“ erlaubte Angaben

Anstelle von „hergestellt von“ erlaubte Angaben

BG

„преработвател“

„преработено от“

ES

„elaborador“

„elaborado por“

CS

„zpracovatel“ oder „vinař“

„zpracováno v“ oder „vyrobeno v“

DA

„forarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducent“

„forarbejdet af“

DE

„Verarbeiter“ oder „Sektkellerei“

„verarbeitet von“ oder „versektet durch“

ET

„töötleja“

„töödelnud“

EL

„οινοποιός“

„οινοποιήθηκε από“

EN

„processor“ oder „winemaker“

„processed by“ oder „made by“

FR

„élaborateur“

„élaboré par“

IT

„elaboratore“ oder „spumantizzatore“

„elaborato da“ oder „spumantizzato da“

LV

„izgatavotājs“

„vīndaris“ oder „ražojis“

LT

„perdirbėjas“

„perdirbo“

HU

„feldolgozó:“

„feldolgozta:“

MT

„proċessur“

„ipproċessat minn“

NL

„verwerker“ oder „bereider“

„verwerkt door“ oder „bereid door“

PL

„przetwórca“ oder „wytwórca“

„przetworzone przez“ oder „wytworzone przez“

PT

„elaborador“ oder „preparador“

„elaborado por“ oder „preparado por“

RO

„elaborator“

„elaborat de“

SI

„pridelovalec“

„prideluje“

SK

„spracovateľ“

„spracúva“

FI

„valmistaja“

„valmistanut“

SV

„bearbetningsföretag“

„bearbetat av“




ANHANG III

TEIL A

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen



Begriffe

Verwendungsbedingungen

brut nature, naturherb, bruto natural, pas dosé, dosage zéro, natūralusis briutas, īsts bruts, přírodně tvrdé, popolnoma suho, dosaggio zero, брют натюр, brut natur

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut, extra herb, ekstra briutas, ekstra brut, ekstra bruts, zvláště tvrdé, extra bruto, izredno suho, ekstra wytrawne, екстра брют

Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

brut, herb, briutas, bruts, tvrdé, bruto, zelo suho, bardzo wytrawne, брют

Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra dry, extra trocken, extra seco, labai sausas, ekstra kuiv, ekstra sausais, különlegesen száraz, wytrawne, suho, zvláště suché, extra suché, екстра сухо, extra sec, ekstra tør, vrlo suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

sec, trocken, secco, asciutto, dry, tør, ξηρός, seco, torr, kuiva, sausas, kuiv, sausais, száraz, półwytrawne, polsuho, suché, сухо, suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 Gramm je Liter liegt.

demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, ημίξηρος, semi seco, meio seco, halvtorr, puolikuiva, pusiau sausas, poolkuiv, pussausais, félszáraz, półsłodkie, polsladko, polosuché, polosladké, полусухо, polusuho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

doux, mild, dolce, sweet, sød, γλυκός, dulce, doce, söt, makea, saldus, magus, édes, ħelu, słodkie, sladko, sladké, сладко, dulce, saldais, slatko

Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

TEIL B

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 52 Absatz 1, die für andere als die in Teil A genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen

▼M2



Begriffe

Verwendungsbedingungen

сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciutto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva, torrt

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

— 4 g/l oder

— 9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho

Wenn der Zuckergehalt die genannten Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als

— 12 g/l oder

— 18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko

Wenn der Zuckergehalt den in der zweiten Zeile dieser Tabelle angegebenen Höchstwert überschreitet, jedoch nicht mehr als 45 g/l beträgt.

сладко, dulce, sladké, sød, süß, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko.

Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

▼B




ANHANG IV

VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE BEI DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( 8 )

TEIL A

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen



 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (1)

1

Alba (IT)

Albarossa

Italieno

2

Alicante (ES)

Alicante Bouschet

Griechenlando, Italieno, Portugalo, Algerieno, Tunesieno, Vereinigte Staateno, Zyperno , Südafrika, Kroatien

Anmerkung: Der Name „Alicante“ allein darf nicht zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden.

3

Alicante Branco

Portugal o

4

Alicante Henri Bouschet

Frankreicho, Serbien und Montenegro (6)

5

Alicante

Italien o

6

Alikant Buse

Serbien und Montenegro (4)

7

Avola (IT)

Nero d'Avola

Italien

8

Bohotin (RO)

Busuioacă de Bohotin

Rumänien

9

Borba (PT)

Borba

Spanien o

10

Bourgogne (FR)

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz

11

Blauer Burgunder

Österreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30)

12

Blauer Frühburgunder

Deutschland (24)

13

Blauer Spätburgunder

Deutschland (30), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30)

14

Burgund Mare

Rumänien (35, 27, 39, 41)

14a

Borgonja istarska

Kroatien

15

Burgundac beli

Serbien und Montenegro (34)

15a

Burgundac bijeli

Kroatien

17

Burgundac crni

Serbien und Montenegro (11-30), Kroatien

18

Burgundac sivi

Kroatieno, Serbien und Montenegro o

19

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

20

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30)

21

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

22

Early Burgundy

Vereinigte Staaten o

23

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (31)

24

Frühburgunder

Deutschland (12), Niederlandeo

25

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarno, Rumänien (26)

26

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich

27

Grossburgunder

Rumänien (37, 14, 40, 42)

28

Kisburgundi kék

Ungarn (30)

29

Nagyburgundi

Ungarno

30

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldauo, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13)

31

 

Weißburgunder

Südafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreicho, Italien

32

 

Weißer Burgunder

Deutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien

33

 

Weissburgunder

Südafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweizo

34

 

Weisser Burgunder

Serbien und Montenegro (15)

35

Calabria (IT)

Calabrese

Italien

36

Cotnari (RO)

Grasă de Cotnari

Rumänien

37

Franken (DE)

Blaufränkisch

Tschechische Republik (39), Österreicho, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41)

38

Frâncușă

Rumänien

39

Frankovka

Tschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41), Kroatien

40

Frankovka modrá

Slowakei (39)

41

Kékfrankos

Ungarn, Rumänien (37, 14, 27, 39)

42

Friuli (IT)

Friulano

Italien

43

Graciosa (PT)

Graciosa

Portugal o

44

Мелник (BU)

Melnik

Мелник

Melnik

Bulgarien

45

Montepulciano (IT)

Montepulciano

Italien o

46

Moravské (CZ)

Cabernet Moravia

Tschechische Republik o

47

Moravia dulce

Spanien o

48

Moravia agria

Spanien o

49

Muškat moravský

Tschechische Republik o, Slowakei

50

Odobești (RO)

Galbenă de Odobești

Rumänien

51

Porto (PT)

Portoghese

Italien o

52

Rioja (ES)

Torrontés riojano

Argentinien o

53

Sardegna (IT)

Barbera Sarda

Italien

54

Sciacca (IT)

Sciaccarello

Frankreich

55

Teran (SI)

Teran

Kroatien (2)

(1)   

Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(2)   

Nur für die g.U. „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A1652), sofern „Hrvatska Istra“ und „Teran“ im selben Sichtbereich erscheinen und für den Namen „Teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für „Hrvatska Istra“.

TEIL B

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen



 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (1)

1

Mount Athos — Agioritikos (GR)

Agiorgitiko

Griechenland, Zyperno

2

Aglianico del Taburno (IT)

Aglianico

Italieno, Griechenlando, Maltao, Vereinigte Staaten

2a

Aglianico del Taburno

Aglianico crni

Kroatien

 

Aglianico del Vulture (IT)

Aglianicone

Italien o

4

Aleatico di Gradoli (IT)

Aleatico di Puglia (IT)

Aleatico

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

5

Ansonica Costa dell'Argentario (IT)

Ansonica

Italien, Australien

6

Conca de Barbera (ES)

Barbera Bianca

Italien o

7

Barbera

Südafrikao, Argentinieno, Australieno, Kroatieno, Mexikoo, Slowenieno, Uruguayo, Vereinigte Staateno, Griechenlando, Italieno, Maltao

8

Barbera Sarda

Italien o

9

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT)

Bosco Eliceo (IT)

Bosco

Italien o

10

Brachetto d'Acqui (IT)

Brachetto

Italien, Australien

11

Etyek-Buda (HU)

Budai

Ungarn o

12

Cesanese del Piglio (IT)

Cesanese di Olevano Romano (IT)

Cesanese di Affile (IT)

Cesanese

Italien, Australien

13

Cortese di Gavi (IT)

Cortese dell'Alto Monferrato (IT)

Cortese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

14

Duna (HU)

Duna gyöngye

Ungarn

15

Dunajskostredský (SK)

Dunaj

Slowakei

16

Côte de Duras (FR)

Durasa

Italien

17

Korinthos-Korinthiakos (GR)

Corinto Nero

Italien o

18

Korinthiaki

Griechenland o

19

Fiano di Avellino (IT)

Fiano

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

20

Fortana del Taro (IT)

Fortana

Italien, Australien

21

Freisa d'Asti (IT)

Freisa di Chieri (IT)

Freisa

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

22

Greco di Bianco (IT)

Greco di Tufo (IT)

Greco

Italien, Australien

23

Grignolino d'Asti (IT)

Grignolino del Monferrato Casalese (IT)

Grignolino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

24

Izsáki Arany Sárfehér (HU)

Izsáki Sárfehér

Ungarn

25

Lacrima di Morro d'Alba (IT)

Lacrima

Italien, Australien

26

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco grasparossa

Italien

27

Lambrusco

Italien, Australien (2), Vereinigte Staaten

28

Lambrusco di Sorbara (IT)

29

Lambrusco Mantovano (IT)

30

Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT)

31

Lambrusco Salamino

Italien

32

Colli Maceratesi

Maceratino

Italien, Australien

33

Nebbiolo d'Alba (IT)

Nebbiolo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

34

Colli Orientali del Friuli Picolit (IT)

Picolit

Italien

35

Pikolit

Slowenien

36

Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT)

Pignoletto

Italien, Australien

37

Primitivo di Manduria

Primitivo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

38

Rheingau (DE)

Rajnai rizling

Ungarn (41)

39

Rheinhessen (DE)

Rajnski rizling

Serbien und Montenegro (40-41-46), Kroatien

40

Renski rizling

Serbien und Montenegro (39-43-46), Slowenien o (45)

41

Rheinriesling

Bulgarieno, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien

42

Rhine Riesling

Südafrikao, Australieno, Chile (44), Moldauo, Neuseelando, Zypern, Ungarn o

43

Riesling renano

Deutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41)

44

Riesling Renano

Chile (42), Malta o

45

Radgonska ranina

Slowenien, Kroatien

46

Rizling rajnski

Serbien und Montenegro (39-40-43)

47

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o, Kroatien o

48

Rizling rýnsky

Slowakei o

49

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (41)

50

Rossese di Dolceacqua (IT)

Rossese

Italien, Australien

51

Sangiovese di Romagna (IT)

Sangiovese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

52

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerska belina

Slowenien, Kroatien

52a

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerka

Kroatien

53

Teroldego Rotaliano (IT)

Teroldego

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

54

Vinho Verde (PT)

Verdea

Italien o

55

Verdeca

Italien

56

Verdese

Italien o

57

Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT)

Verdicchio di Matelica (IT)

Verdicchio

Italien, Australien

58

Vermentino di Gallura (IT)

Vermentino di Sardegna (IT)

Vermentino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

59

Vernaccia di San Gimignano (IT)

Vernaccia di Oristano (IT)

Vernaccia di Serrapetrona (IT)

Vernaccia

Italien, Australien

60

Zala (HU)

Zalagyöngye

Ungarn

(1)   

Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(2)   

Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3).




ANHANG V

Angaben, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen



im Barrique gegoren

im Barrique ausgebaut

im Barrique gereift

im […]nfass gegoren

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass ausgebaut

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass gereift

[Angabe des verwendeten Holzes]

im Fass gegoren

im Fass ausgebaut

im Fass gereift

Der Wortteil „fass“ kann durch „barrique“ ersetzt werden.




ANHANG VI

Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1



Mitgliedstaat

Begriffe

Österreich

Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister

Tschechische Republik

Sklep, vinařský dům, vinařství

Deutschland

Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer

Frankreich

Abbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour

Griechenland

Αγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Αμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos)

Italien

abbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schlofl, stift, torre, villa

Zypern

Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni)

Portugal

Casa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar

Slowenien

Klet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet

Slowakei

Kaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť




ANHANG VII

Beschränkungen der Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 56

1. „Flûte d'Alsace“:

a) 

Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:

— 
Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1;
— 
Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe;
b) 

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben Weine mit folgenden Ursprungsbezeichnungen:

— 
„Alsace“ oder „vin d'Alsace“, „Alsace Grand Cru“,
— 
„Crépy“,
— 
„Château-Grillet“,
— 
„Côtes de Provence“, rot und rosé,
— 
„Cassis“,
— 
„Jurançon“, „Jurançon sec“,
— 
„Béarn“, „Béarn-Bellocq“, rosé,
— 
„Tavel“, rosé.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.

2. „Bocksbeutel“ oder „Cantil“:

a) 

Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:

— 
Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1,
— 
das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1;
b) 

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

i) 

deutsche Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

— 
Franken,
— 
Baden:
— 
mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,
— 
mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden;
ii) 

italienische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

— 
Santa Maddalena (St. Magdalener),
— 
Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,
— 
Terlaner aus der Sorte Pinot bianco,
— 
Bozner Leiten,
— 
Alto Adige (Südtiroler), aus den Sorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weissburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),
— 
Greco di Bianco,
— 
Trentino aus der Sorte Moscato;
iii) 

griechische Weine:

— 
Agioritiko,
— 
Rombola Kephalonias,
— 
Weine von der Insel Kefalonia,
— 
Weine von der Insel Paros,
— 
Weine mit geschützter geografischer Angabe vom Peloponnes;
iv) 

portugiesische Weine:

— 
Roséweine und andere Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die nachweislich bereits vor ihrer Einstufung als Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden.

3. „Clavelin“:

a) 

Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:

— 
Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75,
— 
Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe;
b) 

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

— 
französische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:
— 
Côte du Jura,
— 
Arbois,
— 
L'Etoile,
— 
Château Chalon.

4. „Tokaj“:

a) 

Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen:

— 
Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers/Gesamthöhe = 1:2,7,
— 
Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 1:3,6,
— 
Fassungsvermögen: 500 ml; 375 ml, 250 ml, 100 ml oder 187,5 ml (im Falle der Ausfuhr in ein Drittland),
— 
auf der Flasche darf ein Siegel aus dem Material der Flasche angebracht werden, das auf die Weinregion oder den Erzeuger verweist;
b) 

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

ungarische und slowakische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:
— 
Tokaj,
— 
Vinohradnícka oblasť Tokaj,
ergänzt durch einen der folgenden traditionellen Begriffe:
— 
aszú/výber,
— 
aszúeszencia/výberová esencia,
— 
eszencia/esencia,
— 
máslas/mášláš,
— 
fordítás/forditáš,
— 
szamorodni/samorodné.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.



( 1 ) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

( 2 ) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).

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