02019R0033 — DE — 18.01.2025 — 004.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2018 (ABl. L 009 vom 11.1.2019, S. 2) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1375 DER KOMMISSION vom 11. Juni 2021 |
L 297 |
16 |
20.8.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1606 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2023 |
L 198 |
6 |
8.8.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/28 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2024 |
L 28 |
1 |
15.1.2025 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 239 vom 28.9.2023, S. 46 ((EU) 2023/1606) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz und die Kennzeichnung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, in Bezug auf Schutzanträge, das Einspruchsverfahren, Änderung und Löschung bei traditionellen Begriffen sowie in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNG
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Weinsektor:
zu schützender Name;
zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen;
Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet;
Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ auf Etiketten;
traditionelle Begriffe im Weinsektor:
Schutzanträge;
Einspruchsverfahren;
Änderungen;
Löschungen;
für den Weinsektor allgemein: Etikettierung und Aufmachung.
KAPITEL II
GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
ABSCHNITT 1
Schutzantrag
Artikel 2
Zu schützender Name
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Artikel 4
Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen
▼M3 —————
Artikel 5
Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:
in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;
in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;
im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.
▼M2 —————
▼M3 —————
ABSCHNITT 5
Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen
▼M2 —————
Artikel 23
Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten
Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen:
Griechenland:
Σάμος (Samos);
Spanien:
Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla;
Frankreich:
Champagne;
Italien:
Asti, Marsala, Franciacorta;
Zypern:
Κουμανδαρία (Commandaria);
Portugal:
Madeira oder Madère, Port oder Porto.
KAPITEL III
TRADITIONELLE BEGRIFFE
ABSCHNITT 1
Schutzanträge und Prüfverfahren
Artikel 24
Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs
Ein traditioneller Begriff wird eingetragen:
entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.
Artikel 25
Antragsteller
Artikel 26
Zulässigkeit des Antrags
Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält:
den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;
die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt;
die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs;
die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse;
eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen;
die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.
Artikel 27
Gültigkeitsbedingungen
Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll,
den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht;
ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht:
einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder
einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird;
nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und
in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.
Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“:
mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde;
mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.
Artikel 28
Prüfung durch die Kommission
ABSCHNITT 2
Einspruchsverfahren
Artikel 29
Einreichung eines Einspruchs
Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.
Artikel 30
Zulässigkeit und Einspruchsgründe
Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn
er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird;
er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist;
darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.
Artikel 31
Prüfung eines Einspruchs
Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.
Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruchsführer davon in Kenntnis gesetzt.
ABSCHNITT 3
Schutz
Artikel 32
Beziehung zu Marken
Die Eintragung einer Marke, die einen traditionellen Begriff enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, wird, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen dieses traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und sich auf ein Erzeugnis bezieht, das unter eine der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien fällt,
abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission gestellt und der traditionelle Begriff infolge dieses Antrags geschützt wird, oder
für ungültig erklärt.
In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionellen Begriffs neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 33
Gleichlautende Namen
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.
Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
ABSCHNITT 4
Änderung und Löschung
Artikel 34
Änderung eines traditionellen Begriffs
Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen.
Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.
Artikel 35
Löschung eines traditionellen Begriffs
Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigtem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs erlassen.
Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Löschungsanträge.
Artikel 36
Löschungsgründe
Der Schutz eines traditionellen Begriffs wird gelöscht, wenn
der traditionelle Begriff nicht mehr den Anforderungen gemäß den Artikeln 27, 32 oder 33 genügt;
die entsprechende Begriffsbestimmung und die Verwendungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 37
Zulässigkeit eines Löschungsantrags
Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn
er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und
einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft.
Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.
Artikel 38
Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe
ABSCHNITT 5
Artikel 39
Bestehende geschützte traditionelle Begriffe
Ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, ist automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt.
KAPITEL IV
ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
ABSCHNITT 1
Obligatorische Angaben
Artikel 40
Anbringung der obligatorischen Angaben
Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden obligatorischen Angaben außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden:
Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird;
die Angabe des Einführers;
die Partienummer und;
das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Artikel 41
Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften
Artikel 42
Vermarktung und Ausfuhr
Artikel 43
Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei
Die Verschlüsse für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.
Artikel 44
Vorhandener Alkoholgehalt
Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.
Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.
Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.
Artikel 45
Angabe der Herkunft
Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:
bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;
durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;
durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;
durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;
durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.
Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 46 und 55 unberührt.
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen:
„Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats;
„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden;
„Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.
▼M2 —————
Artikel 46
Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers
Für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Abfüller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;
„Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 60 Litern für den anschließenden Verkauf;
„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die Trauben oder Traubenmoste zu Wein oder Traubenmoste oder Wein zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;
„Einführer/Importeur“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung von Nicht-Unionswaren im Sinne von Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;
„Verkäufer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;
„Anschrift“ die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befinden.
Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch
die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“, die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder
Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:
im Herstellerbetrieb oder
in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder
in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.
Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.
Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.
Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.
Die Mitgliedstaaten können beschließen,
die Angabe des Herstellers zwingend vorzuschreiben;
die Ersetzung der Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Angaben in Anhang II zu erlauben.
Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.
Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:
in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder
durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.
Artikel 47
Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein
Artikel 48
Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein
Artikel 48a
Verzeichnis der Zutaten
ABSCHNITT 2
Fakultative Angaben
Artikel 49
Erntejahr
Das in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Erntejahr kann auf den Etiketten der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:
die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 50
Name der Keltertraubensorte
Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden.
Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden:
Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:
werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:
Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden.
Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind.
Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.
Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein:
Internationale Organisation für Rebe und Wein;
Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.
Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.
Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 51
Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird:
Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten;
Name der Keltertraubensorte(n).
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird.
Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern.
▼M2 —————
Artikel 52
Angabe des Zuckergehalts bei Weinbauerzeugnissen außer Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein
Artikel 53
Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren
Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.
Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.
Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn
das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;
die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;
das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis
durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;
durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn
die Trauben von Hand geerntet wurden;
der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;
der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet;
der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;
der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt.
Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant“ auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.
Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.
Artikel 54
Angabe des Betriebs
Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.
Artikel 55
Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt
Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes:
Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:
die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage;
jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.
Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.
Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf
eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst;
eine Gemeinde oder einen Ortsteil;
ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets;
eine Verwaltungseinheit.
ABSCHNITT 3
Vorschriften für bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse
Artikel 56
Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen
Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:
Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und
der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.
Artikel 57
Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse
In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.
Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Erzeuger von Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein beschließen, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.
Artikel 58
Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Verfahrenssprachen
Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.
Artikel 60
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird aufgehoben.
Artikel 61
Übergangsmaßnahmen
Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen:
Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten;
Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.
Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.
Artikel 62
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL A
Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1
Sprache |
Angaben für Sulfite |
Angaben für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Angaben für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Bulgarisch |
„сулфити“ oder „серен диоксид“ |
„яйце“, „яйчен протеин“, „яйчен продукт“, „яйчен лизозим“ oder „яйчен албумин“ |
„мляко“, „млечни продукти“, „млечен казеин“ oder „млечен протеин“ |
Spanisch |
„sulfitos“ oder „dióxido de azufre“ |
„huevo“, „proteína de huevo“, „ovoproducto“, „lisozima de huevo“ oder „ovoalbúmina“ |
„leche“, „productos lácteos“, „caseína de leche“ oder „proteína de leche“ |
Tschechisch |
„siřičitany“ oder „oxid siřičitý“ |
„vejce“, „vaječná bílkovina“, „výrobky z vajec“, „vaječný lysozym“ oder „vaječný albumin“ |
„mléko“, „výrobky z mléka“, „mléčný kasein“ oder „mléčná bílkovina“ |
Dänisch |
„sulfitter“ oder „svovldioxid“ |
„æg“, „ægprotein“, „ægprodukt“, „æglysozym“ oder „ægalbumin“ |
„mælk“, „mælkeprodukt“, „mælkecasein“ oder „mælkeprotein“ |
Deutsch |
„Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“ |
„Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“ |
„Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“ |
Estnisch |
„sulfitid“ oder „vääveldioksiid“ |
„muna“, „munaproteiin“, „munatooted“, „munalüsosüüm“ oder „munaalbumiin“… |
„piim“, „piimatooted“, „piimakaseiin“ oder „piimaproteiin“ |
Griechisch |
„θειώδη“, „διοξείδιο του θείου“ oder „ανυδρίτης του θειώδους οξέος“ |
„αυγό“, „πρωτεΐνη αυγού“, „προϊόν αυγού“, „λυσοζύμη αυγού“ oder „αλβουμίνη αυγού“ |
„γάλα“, „προϊόντα γάλακτος“, „καζεΐνη γάλακτος“ oder „πρωτεΐνη γάλακτος“ |
Englisch |
„sulphites“, „sulfites“, „sulphur dioxide“ oder „sulfur dioxide“ |
„egg“, „egg protein“, „egg product“, „egg lysozyme“ oder „egg albumin“ |
„milk“, „milk products“, „milk casein“ oder „milk protein“ |
Französisch |
„sulfites“ oder „anhydride sulfureux“ |
„œuf“, „protéine de l'œuf“, „produit de l'œuf“, „lysozyme de l'œuf“ oder „albumine de l'œuf“ |
„lait“, „produits du lait“, „caséine du lait“ oder „protéine du lait“ |
Kroatisch |
„sulfiti“ oder „sumporov dioksid“ |
„jaje“, „bjelančevine iz jaja“, „proizvodi od jaja“, „lizozim iz jaja“ oder „albumin iz jaja“ |
„mlijeko“, „mliječni proizvodi“, „kazein iz mlijeka“ oder „mliječne bjelančevine“ |
Italienisch |
„solfiti“ oder „anidride solforosa“ |
„uovo“, „proteina dell'uovo“, „derivati dell'uovo“, „lisozima da uovo“ oder „ovoalbumina“ |
„latte“, „derivati del latte“, „caseina del latte“ oder „proteina del latte“ |
Lettisch |
„sulfīti“ oder „sēra dioksīds“ |
„olas“, „olu olbaltumviela“, „olu produkts“, „olu lizocīms“ oder „olu albumīns“ |
„piens“, „piena produkts“, „piena kazeīns“ oder „piena olbaltumviela“ |
Litauisch |
„sulfitai“ oder „sieros dioksidas“ |
„kiaušiniai“, „kiaušinių baltymai“, „kiaušinių produktai“, „kiaušinių lizocimas“ oder „kiaušinių albuminas“ |
„pienas“, „pieno produktai“, „pieno kazeinas“ oder „pieno baltymai“ |
Ungarisch |
„szulfitok“ oder „kén-dioxid“ |
„tojás“, „tojásból származó fehérje“, „tojástermék“, „tojásból származó lizozim“ oder „tojásból származó albumin“ |
„tej“, „tejtermékek“, „tejkazein“ oder „tejfehérje“ |
Maltesisch |
„sulfiti“ oder „diossidu tal-kubrit“ |
„bajd“, „proteina tal-bajd“, „prodott tal-bajd“, „liżożima tal-bajd“ oder „albumina tal-bajd“ |
„ħalib“, „prodotti tal-ħalib“, „kaseina tal-ħalib“ oder „proteina tal-ħalib“ |
Niederländisch |
„sulfieten“ oder „zwaveldioxide“ |
„ei“, „eiproteïne“, „eiderivaat“, „eilysozym“ oder „eialbumine“ |
„melk“, „melkderivaat“, „melkcaseïne“ oder „melkproteïnen“ |
Polnisch |
„siarczyny“, „dwutlenek siarki“ oder „ditlenek siarki“ |
„jajo“, „białko jaja“, „produkty z jaj“, „lizozym z jaja“ oder „albuminę z jaja“ |
„mleko“, „produkty mleczne“, „kazeinę z mleka“ oder „białko mleka“ |
Portugiesisch |
„sulfitos“ oder „dióxido de enxofre“ |
„ovo“, „proteína de ovo“, „produto de ovo“, „lisozima de ovo“ oder „albumina de ovo“ |
„leite“, „produtos de leite“, „caseína de leite“ oder „proteína de leite“ |
Rumänisch |
„sulfiți“ oder „dioxid de sulf“ |
„ouă“, „proteine din ouă“, „produse din ouă“, „lizozimă din ouă“ oder „albumină din ouă“ |
„lapte“, „produse din lapte“, „cazeină din lapte“ oder „proteine din lapte“ |
Slowakisch |
„siričitany“ oder „oxid siričitý“ |
„vajce“, „vaječná bielkovina“, „výrobok z vajec“, „vaječný lyzozým“ oder „vaječný albumín“ |
„mlieko“, „výrobky z mlieka“, „mliečne výrobky“, „mliečny kazeín“ oder „mliečna bielkovina“ |
Slowenisch |
„sulfiti“ oder „žveplov dioksid“ |
„jajce“, „jajčne beljakovine“, „proizvod iz jajc“, „jajčni lizocim“ oder „jajčni albumin“ |
„mleko“, „proizvod iz mleka“, „mlečni kazein“ oder „mlečne beljakovine“ |
Finnisch |
„sulfiittia“, „sulfiitteja“ oder „rikkidioksidia“ |
„kananmunaa“, „kananmunaproteiinia“, „kananmunatuotetta“, „lysotsyymiä (kananmunasta)“ oder „kananmuna-albumiinia“ |
„maitoa“, „maitotuotteita“, „kaseiinia (maidosta)“ oder „maitoproteiinia“ |
Schwedisch |
„sulfiter“ oder „svaveldioxid“ |
„ägg“, „äggprotein“, „äggprodukt“, „ägglysozym“ oder „äggalbumin“ |
„mjölk“, „mjölkprodukter“, „mjölkkasein“ oder „mjölkprotein“ |
TEIL B
Piktogramme gemäß Artikel 41 Absatz 2
|
|
|
|
ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Sprache |
Anstelle von „Hersteller“ erlaubte Angaben |
Anstelle von „hergestellt von“ erlaubte Angaben |
BG |
„преработвател“ |
„преработено от“ |
ES |
„elaborador“ |
„elaborado por“ |
CS |
„zpracovatel“ oder „vinař“ |
„zpracováno v“ oder „vyrobeno v“ |
DA |
„forarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducent“ |
„forarbejdet af“ |
DE |
„Verarbeiter“ oder „Sektkellerei“ |
„verarbeitet von“ oder „versektet durch“ |
ET |
„töötleja“ |
„töödelnud“ |
EL |
„οινοποιός“ |
„οινοποιήθηκε από“ |
EN |
„processor“ oder „winemaker“ |
„processed by“ oder „made by“ |
FR |
„élaborateur“ |
„élaboré par“ |
IT |
„elaboratore“ oder „spumantizzatore“ |
„elaborato da“ oder „spumantizzato da“ |
LV |
„izgatavotājs“ |
„vīndaris“ oder „ražojis“ |
LT |
„perdirbėjas“ |
„perdirbo“ |
HU |
„feldolgozó:“ |
„feldolgozta:“ |
MT |
„proċessur“ |
„ipproċessat minn“ |
NL |
„verwerker“ oder „bereider“ |
„verwerkt door“ oder „bereid door“ |
PL |
„przetwórca“ oder „wytwórca“ |
„przetworzone przez“ oder „wytworzone przez“ |
PT |
„elaborador“ oder „preparador“ |
„elaborado por“ oder „preparado por“ |
RO |
„elaborator“ |
„elaborat de“ |
SI |
„pridelovalec“ |
„prideluje“ |
SK |
„spracovateľ“ |
„spracúva“ |
FI |
„valmistaja“ |
„valmistanut“ |
SV |
„bearbetningsföretag“ |
„bearbetat av“ |
ANHANG III
TEIL A
Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen
Begriffe |
Verwendungsbedingungen |
brut nature, naturherb, bruto natural, pas dosé, dosage zéro, natūralusis briutas, īsts bruts, přírodně tvrdé, popolnoma suho, dosaggio zero, брют натюр, brut natur |
Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde. |
extra brut, extra herb, ekstra briutas, ekstra brut, ekstra bruts, zvláště tvrdé, extra bruto, izredno suho, ekstra wytrawne, екстра брют |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt. |
brut, herb, briutas, bruts, tvrdé, bruto, zelo suho, bardzo wytrawne, брют |
Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt. |
extra dry, extra trocken, extra seco, labai sausas, ekstra kuiv, ekstra sausais, különlegesen száraz, wytrawne, suho, zvláště suché, extra suché, екстра сухо, extra sec, ekstra tør, vrlo suho |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt. |
sec, trocken, secco, asciutto, dry, tør, ξηρός, seco, torr, kuiva, sausas, kuiv, sausais, száraz, półwytrawne, polsuho, suché, сухо, suho |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 Gramm je Liter liegt. |
demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, ημίξηρος, semi seco, meio seco, halvtorr, puolikuiva, pusiau sausas, poolkuiv, pussausais, félszáraz, półsłodkie, polsladko, polosuché, polosladké, полусухо, polusuho |
Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt. |
doux, mild, dolce, sweet, sød, γλυκός, dulce, doce, söt, makea, saldus, magus, édes, ħelu, słodkie, sladko, sladké, сладко, dulce, saldais, slatko |
Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt. |
TEIL B
Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 52 Absatz 1, die für andere als die in Teil A genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen
Begriffe |
Verwendungsbedingungen |
сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciutto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva, torrt |
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: — 4 g/l oder — 9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt. |
полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho |
Wenn der Zuckergehalt die genannten Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als — 12 g/l oder — 18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt. |
полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko |
Wenn der Zuckergehalt den in der zweiten Zeile dieser Tabelle angegebenen Höchstwert überschreitet, jedoch nicht mehr als 45 g/l beträgt. |
сладко, dulce, sladké, sød, süß, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko. |
Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt. |
ANHANG IV
VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE BEI DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( 8 )
TEIL A
Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen
|
Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe |
Sortenname oder Synonyme |
Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (1) |
1 |
Alba (IT) |
Albarossa |
Italieno |
2 |
Alicante (ES) |
Alicante Bouschet |
Griechenlando, Italieno, Portugalo, Algerieno, Tunesieno, Vereinigte Staateno, Zyperno , Südafrika, Kroatien Anmerkung: Der Name „Alicante“ allein darf nicht zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden. |
3 |
Alicante Branco |
Portugal o |
|
4 |
Alicante Henri Bouschet |
Frankreicho, Serbien und Montenegro (6) |
|
5 |
Alicante |
Italien o |
|
6 |
Alikant Buse |
Serbien und Montenegro (4) |
|
7 |
Avola (IT) |
Nero d'Avola |
Italien |
8 |
Bohotin (RO) |
Busuioacă de Bohotin |
Rumänien |
9 |
Borba (PT) |
Borba |
Spanien o |
10 |
Bourgogne (FR) |
Blauburgunder |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz |
11 |
Blauer Burgunder |
Österreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30) |
|
12 |
Blauer Frühburgunder |
Deutschland (24) |
|
13 |
Blauer Spätburgunder |
Deutschland (30), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30) |
|
14 |
Burgund Mare |
Rumänien (35, 27, 39, 41) |
|
14a |
Borgonja istarska |
Kroatien |
|
15 |
Burgundac beli |
Serbien und Montenegro (34) |
|
15a |
Burgundac bijeli |
Kroatien |
|
17 |
Burgundac crni |
Serbien und Montenegro (11-30), Kroatien |
|
18 |
Burgundac sivi |
Kroatieno, Serbien und Montenegro o |
|
19 |
Burgundec bel |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o |
|
20 |
Burgundec crn |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30) |
|
21 |
Burgundec siv |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o |
|
22 |
Early Burgundy |
Vereinigte Staaten o |
|
23 |
Fehér Burgundi, Burgundi |
Ungarn (31) |
|
24 |
Frühburgunder |
Deutschland (12), Niederlandeo |
|
25 |
Grauburgunder |
Deutschland, Bulgarien, Ungarno, Rumänien (26) |
|
26 |
Grauer Burgunder |
Kanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich |
|
27 |
Grossburgunder |
Rumänien (37, 14, 40, 42) |
|
28 |
Kisburgundi kék |
Ungarn (30) |
|
29 |
Nagyburgundi |
Ungarno |
|
30 |
Spätburgunder |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldauo, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13) |
|
31 |
|
Weißburgunder |
Südafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreicho, Italien |
32 |
|
Weißer Burgunder |
Deutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien |
33 |
|
Weissburgunder |
Südafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweizo |
34 |
|
Weisser Burgunder |
Serbien und Montenegro (15) |
35 |
Calabria (IT) |
Calabrese |
Italien |
36 |
Cotnari (RO) |
Grasă de Cotnari |
Rumänien |
37 |
Franken (DE) |
Blaufränkisch |
Tschechische Republik (39), Österreicho, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41) |
38 |
Frâncușă |
Rumänien |
|
39 |
Frankovka |
Tschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41), Kroatien |
|
40 |
Frankovka modrá |
Slowakei (39) |
|
41 |
Kékfrankos |
Ungarn, Rumänien (37, 14, 27, 39) |
|
42 |
Friuli (IT) |
Friulano |
Italien |
43 |
Graciosa (PT) |
Graciosa |
Portugal o |
44 |
Мелник (BU) Melnik |
Мелник Melnik |
Bulgarien |
45 |
Montepulciano (IT) |
Montepulciano |
Italien o |
46 |
Moravské (CZ) |
Cabernet Moravia |
Tschechische Republik o |
47 |
Moravia dulce |
Spanien o |
|
48 |
Moravia agria |
Spanien o |
|
49 |
Muškat moravský |
Tschechische Republik o, Slowakei |
|
50 |
Odobești (RO) |
Galbenă de Odobești |
Rumänien |
51 |
Porto (PT) |
Portoghese |
Italien o |
52 |
Rioja (ES) |
Torrontés riojano |
Argentinien o |
53 |
Sardegna (IT) |
Barbera Sarda |
Italien |
54 |
Sciacca (IT) |
Sciaccarello |
Frankreich |
55 |
Teran (SI) |
Teran |
Kroatien (2) |
(1)
Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.
(2)
Nur für die g.U. „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A1652), sofern „Hrvatska Istra“ und „Teran“ im selben Sichtbereich erscheinen und für den Namen „Teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für „Hrvatska Istra“. |
TEIL B
Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen
|
Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe |
Sortenname oder Synonyme |
Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (1) |
1 |
Mount Athos — Agioritikos (GR) |
Agiorgitiko |
Griechenland, Zyperno |
2 |
Aglianico del Taburno (IT) |
Aglianico |
Italieno, Griechenlando, Maltao, Vereinigte Staaten |
2a |
Aglianico del Taburno |
Aglianico crni |
Kroatien |
|
Aglianico del Vulture (IT) |
Aglianicone |
Italien o |
4 |
Aleatico di Gradoli (IT) Aleatico di Puglia (IT) |
Aleatico |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
5 |
Ansonica Costa dell'Argentario (IT) |
Ansonica |
Italien, Australien |
6 |
Conca de Barbera (ES) |
Barbera Bianca |
Italien o |
7 |
Barbera |
Südafrikao, Argentinieno, Australieno, Kroatieno, Mexikoo, Slowenieno, Uruguayo, Vereinigte Staateno, Griechenlando, Italieno, Maltao |
|
8 |
Barbera Sarda |
Italien o |
|
9 |
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT) Bosco Eliceo (IT) |
Bosco |
Italien o |
10 |
Brachetto d'Acqui (IT) |
Brachetto |
Italien, Australien |
11 |
Etyek-Buda (HU) |
Budai |
Ungarn o |
12 |
Cesanese del Piglio (IT) Cesanese di Olevano Romano (IT) Cesanese di Affile (IT) |
Cesanese |
Italien, Australien |
13 |
Cortese di Gavi (IT) Cortese dell'Alto Monferrato (IT) |
Cortese |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
14 |
Duna (HU) |
Duna gyöngye |
Ungarn |
15 |
Dunajskostredský (SK) |
Dunaj |
Slowakei |
16 |
Côte de Duras (FR) |
Durasa |
Italien |
17 |
Korinthos-Korinthiakos (GR) |
Corinto Nero |
Italien o |
18 |
Korinthiaki |
Griechenland o |
|
19 |
Fiano di Avellino (IT) |
Fiano |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
20 |
Fortana del Taro (IT) |
Fortana |
Italien, Australien |
21 |
Freisa d'Asti (IT) Freisa di Chieri (IT) |
Freisa |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
22 |
Greco di Bianco (IT) Greco di Tufo (IT) |
Greco |
Italien, Australien |
23 |
Grignolino d'Asti (IT) Grignolino del Monferrato Casalese (IT) |
Grignolino |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
24 |
Izsáki Arany Sárfehér (HU) |
Izsáki Sárfehér |
Ungarn |
25 |
Lacrima di Morro d'Alba (IT) |
Lacrima |
Italien, Australien |
26 |
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro |
Lambrusco grasparossa |
Italien |
27 |
Lambrusco |
Italien, Australien (2), Vereinigte Staaten |
|
28 |
Lambrusco di Sorbara (IT) |
||
29 |
Lambrusco Mantovano (IT) |
||
30 |
Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT) |
||
31 |
Lambrusco Salamino |
Italien |
|
32 |
Colli Maceratesi |
Maceratino |
Italien, Australien |
33 |
Nebbiolo d'Alba (IT) |
Nebbiolo |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien |
34 |
Colli Orientali del Friuli Picolit (IT) |
Picolit |
Italien |
35 |
Pikolit |
Slowenien |
|
36 |
Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT) |
Pignoletto |
Italien, Australien |
37 |
Primitivo di Manduria |
Primitivo |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien |
38 |
Rheingau (DE) |
Rajnai rizling |
Ungarn (41) |
39 |
Rheinhessen (DE) |
Rajnski rizling |
Serbien und Montenegro (40-41-46), Kroatien |
40 |
Renski rizling |
Serbien und Montenegro (39-43-46), Slowenien o (45) |
|
41 |
Rheinriesling |
Bulgarieno, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien |
|
42 |
Rhine Riesling |
Südafrikao, Australieno, Chile (44), Moldauo, Neuseelando, Zypern, Ungarn o |
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43 |
Riesling renano |
Deutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41) |
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44 |
Riesling Renano |
Chile (42), Malta o |
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45 |
Radgonska ranina |
Slowenien, Kroatien |
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46 |
Rizling rajnski |
Serbien und Montenegro (39-40-43) |
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47 |
Rizling Rajnski |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o, Kroatien o |
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48 |
Rizling rýnsky |
Slowakei o |
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49 |
Ryzlink rýnský |
Tschechische Republik (41) |
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50 |
Rossese di Dolceacqua (IT) |
Rossese |
Italien, Australien |
51 |
Sangiovese di Romagna (IT) |
Sangiovese |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien |
52 |
Štajerska Slovenija (SI) |
Štajerska belina |
Slowenien, Kroatien |
52a |
Štajerska Slovenija (SI) |
Štajerka |
Kroatien |
53 |
Teroldego Rotaliano (IT) |
Teroldego |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten |
54 |
Vinho Verde (PT) |
Verdea |
Italien o |
55 |
Verdeca |
Italien |
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56 |
Verdese |
Italien o |
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57 |
Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT) Verdicchio di Matelica (IT) |
Verdicchio |
Italien, Australien |
58 |
Vermentino di Gallura (IT) Vermentino di Sardegna (IT) |
Vermentino |
Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien |
59 |
Vernaccia di San Gimignano (IT) Vernaccia di Oristano (IT) Vernaccia di Serrapetrona (IT) |
Vernaccia |
Italien, Australien |
60 |
Zala (HU) |
Zalagyöngye |
Ungarn |
(1)
Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.
(2)
Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3). |
ANHANG V
Angaben, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen
im Barrique gegoren |
im Barrique ausgebaut |
im Barrique gereift |
im […]nfass gegoren [Angabe des verwendeten Holzes] |
im […]nfass ausgebaut [Angabe des verwendeten Holzes] |
im […]nfass gereift [Angabe des verwendeten Holzes] |
im Fass gegoren |
im Fass ausgebaut |
im Fass gereift |
Der Wortteil „fass“ kann durch „barrique“ ersetzt werden.
ANHANG VI
Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1
Mitgliedstaat |
Begriffe |
Österreich |
Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister |
Tschechische Republik |
Sklep, vinařský dům, vinařství |
Deutschland |
Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer |
Frankreich |
Abbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour |
Griechenland |
Αγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Αμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos) |
Italien |
abbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schlofl, stift, torre, villa |
Zypern |
Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni) |
Portugal |
Casa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar |
Slowenien |
Klet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet |
Slowakei |
Kaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť |
ANHANG VII
Beschränkungen der Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 56
1. „Flûte d'Alsace“:
Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:
Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben Weine mit folgenden Ursprungsbezeichnungen:
Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.
2. „Bocksbeutel“ oder „Cantil“:
Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:
Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:
deutsche Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:
italienische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:
griechische Weine:
portugiesische Weine:
3. „Clavelin“:
Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:
Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:
4. „Tokaj“:
Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen:
Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:
Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.
( 1 ) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).
( 8 )