02019L1831 — DE — 31.10.2019 — 000.001


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►B

RICHTLINIE (EU) 2019/1831 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 31)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 015 vom 24.1.2022, S.  21 (2019/1831)




▼B

RICHTLINIE (EU) 2019/1831 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Es wird eine fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die EU für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der EU-Grenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für Cumol mit Wirkung vom 20. Mai 2021 gestrichen.

Artikel 4

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Mai 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG



EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Bezeichnung des chemischen Arbeitsstoffes

Grenzwerte

Hinweis (3)

8 Stunden (4)

Kurzzeit (5)

mg/m3 (6)

ppm (7)

mg/m3 (6)

ppm (7)

200-539-3

62-53-3

Anilin (8)

7,74

2

19,35

5

Haut

200-817-4

74-87-3

Chlormethan

42

20

-

-

-

200-875-0

75-50-3

Trimethylamin

4,9

2

12,5

5

-

202-704-5

98-82-8

2-Phenylpropen

(Cumol) (8)

50

10

250

50

Haut

203-300-1

105-46-4

sec-Butylacetat

241

50

723

150

-

203-403-1

106-49-0

4-Aminotoluol

4,46

1

8,92

2

Haut

203-745-1

110-19-0

Isobutylacetat

241

50

723

150

-

204-633-5

123-51-3

Isoamylalkohol

18

5

37

10

-

204-658-1

123-86-4

n-Butylacetat

241

50

723

150

-

▼C1

233-046-7

10025-87-3

Phosphorylchlorid

0,064

0,01

0,13

0,02

-

(1)   

EG-Nr.: Die EG-Nummer ist die Kennnummer für Stoffe in der Europäischen Union.

(2)   

CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)   

Der Hinweis Haut bei einem Arbeitsplatz-Grenzwert zeigt an, dass möglicherweise größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden.

(4)   

Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(5)   

Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL), der nicht überschritten werden soll. Soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(6)   

mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft. Für chemische Stoffe in der Gas- oder Dampfphase wird der Grenzwert bei 20 °C und 101,3 kPa angegeben.

(7)   

ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

(8)   

Während der Überwachung der Exposition sollen die entsprechenden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) vorgeschlagenen Werte für biologische Überwachung berücksichtigt werden.