02019D0570 — DE — 12.07.2022 — 007.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 099 vom 10.4.2019, S. 41)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1930 DER KOMMISSION vom 18. November 2019

  L 299

55

20.11.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/414 DER KOMMISSION vom 19. März 2020

  L 82I

1

19.3.2020

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/452 DER KOMMISSION vom 26. März 2020

  L 94I

1

27.3.2020

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/88 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2021

  L 30

6

28.1.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1886 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2021

  L 386

35

29.10.2021

►M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/288 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2022

  L 43

68

24.2.2022

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/461 DER KOMMISSION vom 15. März 2022

  L 93

193

22.3.2022

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/465 DER KOMMISSION vom 21. März 2022

  L 94

6

23.3.2022

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1198 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2022

  L 185

129

12.7.2022




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

a) 

die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf Kapazitäten und damit verbundene Qualitätsanforderungen;

▼M1

b) 

die Finanzierung von Kapazitäten während der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Übergangszeit;

▼M1

c) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport;

▼M2

d) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3;

▼M3

e) 

geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten für die medizinische Bevorratung;

▼M3

f) 

die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen;

g) 

die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten rescEU-Kapazitäten.

▼M1

Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport (MEDEVAC)“ eine Bewältigungskapazität, die für die Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und nicht ansteckenden Krankheiten, darunter Patienten, die Intensivbehandlungen benötigen, und Patienten, die während des Transports auf Bahren immobilisiert werden müssen, sowie leicht verletzte Patienten, genutzt werden kann.

▼M6

2. 

„medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten)“ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet.

▼M6

3. 

„virtuelle Reserve für Notunterkünfte“ eine oder mehrere Vereinbarungen mit ausgewählten Anbietern, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden, um bestimmte Mengen bestimmter Ressourcen innerhalb eines vorab festgelegten Zeitrahmens zu liefern.

▼M8

4. 

„Reachback“ das Verfahren zur Inanspruchnahme der Unterstützung von Einrichtungen, die nicht vor Ort im Einsatz sind.

▼B

Artikel 2

Anfängliche Zusammensetzung von rescEU

▼M1

(1)  

rescEU umfasst folgende Kapazitäten:

— 
Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft,
— 
Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport,

▼M2

— 
Kapazitäten für medizinische Notfallteams,

▼M4

— 
Kapazitäten für die medizinische Bevorratung,

▼M6

— 
Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle,

▼M7

— 
Kapazitäten für Notunterkünfte,

▼M7

— 
Transport- und Logistikkapazitäten,

▼M9

— 
Kapazitäten für die Notstromversorgung.

▼M1

(2)  

Zu den in Absatz 1 genannten Kapazitäten zählen:

a) 

Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,

b) 

Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern,

c) 

Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport,

d) 

Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport,

▼M6

e) 

Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder medizinische Notfallteams vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides,

▼M4

f) 

Bevorratung medizinischer Gegenmaßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),

▼M5

g) 

Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination („CBRN-Dekontamination“),

▼M6

h) 

Bevorratungskapazitäten für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Vorfälle,

▼M7

i) 

Kapazitäten für provisorische Unterkünfte,

▼M8

j) 

Transport- und Logistikkapazitäten,

▼M8

k) 

Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen,

l) 

Kapazitäten für mobile Labors,

▼M9

m) 

Kapazitäten für die Notstromversorgung.

▼B

(3)  
Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

(1)  
Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.
(2)  
Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.

▼M9

Artikel 3a

Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, für medizinische Bevorratung, für provisorische Unterkünfte, Transport und Logistik, für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung, für mobile Labors sowie für die Notstromversorgung

Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

▼M5 —————

▼M3

Artikel 3d

Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) 

die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe;

b) 

das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden;

c) 

die lange Dauer einer Katastrophe;

d) 

den Grad der Komplexität einer Katastrophe;

e) 

das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 2 );

f) 

die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus;

g) 

sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 3e

Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten

(1)  
Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(2)  
Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

▼M9

(3)  
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis m genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(4)  
Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis m genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b Unterabsatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.

▼M5 —————

▼B

Artikel 4

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird gestrichen.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR RESCEU-KAPAZITÄTEN

1.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3 000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Flugzeug,

— mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Feld-Wartungssatz,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   

Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.

(2)   

Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

2.    Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern



Aufgaben

— Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

— 1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3 000 Litern (1),

— Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

— Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,

— technisches Personal,

— Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,

— 1 Wartungssatz,

— 1 Ersatzteilsatz,

— Rettungswinden,

— Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion (2),

— Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2 000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.

(1)   

Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3 000 Litern umfassen.

(2)   

Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.

▼M1

3.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen in der Union, einschließlich Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit Kapazitäten für die Beförderung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Flug

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— System für die sichere medizinische Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges, einschließlich Intensivpflege (1):

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal zur Versorgung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur Versorgung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Isolierung und Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Lufttransports

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung entsprechend der Anzahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und der Flugdauer

— geeignete Verfahren für den Umgang mit Ausrüstungen und Abfällen sowie für die Dekontaminierung gemäß festgelegten internationalen Standards, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für interkontinentale Evakuierungen: Fähigkeit zur Durchführung eines 12-stündigen Flugs ohne Neubetankung

(1)   

Ein solches System kann ein containergestütztes Konzept beinhalten.

4.    Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport



Aufgaben

— Lufttransport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen in der Union

Kapazitäten

— Luftfahrzeuge mit einer Gesamtkapazität zum Transport von mindestens sechs Intensivpatienten und mit einer Kapazität zur Beförderung von Patienten auf Bahren und/oder sitzenden Patienten

— Flugbereitschaft Tag und Nacht

Hauptkomponenten

— Medizinische Behandlung während des Fluges, einschließlich Intensivpflege:

— 

— angemessen ausgebildetes medizinisches Personal für die medizinische Behandlung verschiedener Kategorien von Patienten an Bord

— spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur kontinuierlichen Versorgung der verschiedenen Kategorien von Patienten während des Fluges

— geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Transports und der Behandlung von Patienten während des Fluges

— Unterstützung:

— 

— Luftfahrzeugbesatzung und medizinisches Personal entsprechend der Anzahl und Kategorien der Patienten und der Flugdauer

Autarkie

— Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen

Einsatz

— startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— für Flugzeuge: Fähigkeit zur Durchführung eines 6-stündigen Flugs ohne Neubetankung

▼M6

5.    Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides



Aufgaben

— Versorgung vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides, wie in der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“ beschrieben

— Bereitstellung spezialisierter Versorgungs- oder Unterstützungsfunktionen, gegebenenfalls auch über spezialisierte Versorgungsteams, wie in der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“ beschrieben

Kapazitäten

— Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“, soweit vorhanden

— Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)

Hauptkomponenten

— im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“, soweit vorhanden

Autarkie

— Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“ sein. Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

Einsatz

— startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots und im Stande, vor Ort im Einklang mit der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“ einsatzfähig zu werden

— einsatzfähig im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“

▼M2

6.    Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen und/oder persönlichen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren



Aufgaben

— Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen oder Therapeutika, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen oder Labormaterial, zum Zwecke der Vorbereitung und Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr (1).

Kapazitäten

— Angemessene Anzahl von Impfstoffdosen für Personen, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren als Risikopersonen (2) gelten.

— Angemessene Anzahl von therapeutischen Dosen, die für die Behandlung von einem oder mehreren Krankheitsfällen infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren erforderlich sind.

— Impfstoffe und Therapeutika müssen einer der folgenden Anforderungen genügen:

— 

— Marktzulassung durch die EMA;

— Empfehlung der EMA oder der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats für den Einsatz im Härtefall („compassionate use“) oder Notfall;

— Empfehlung der WHO für den erweiterten Einsatz oder den Einsatz im Notfall und Zustimmung mindestens einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats.

— Angemessene medizinische Ausrüstung für die Intensivpflege (3), um die Behandlung eines oder mehrerer Krankheitsfälle infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Einklang mit den WHO-Standards zu unterstützen.

— Angemessene Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen (4) für Einzelpersonen (5), die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß den ECDC- und WHO-Standards als Risikopersonen gelten.

— Angemessene Menge von Labormaterial, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial (6), um die Kapazitäten für die Labordiagnose in einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu gewährleisten.

Hauptkomponenten

— Geeignete Lagereinrichtungen in der Union (7) und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung.

— Gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte.

— Entsprechend geschultes Personal für die Handhabung und Verabreichung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

(1)   

Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

(2)   

Zu den Risikopersonen gehören u. a.: potenzielle Hochrisiko-Kontaktpersonen, Ersthelfer, Labormitarbeiter, medizinische Fachkräfte, Familienangehörige und sonstige als schutzbedürftig eingestufte Personengruppen.

(3)   

Dies kann u. a. Beatmungsgeräte für die Intensivpflege umfassen.

(4)   

Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz, iv) Körperschutz und v) Fußschutz.

(5)   

Siehe Fußnote 2.

(6)   

Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z. B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

(7)   

Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck „in der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

▼M4

7.    Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination



Aufgaben

— Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen oder betroffenen Personen, einschließlich Todesopfern.

Kapazitäten

— Ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen;

— falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von mindestens 200 ambulanten Personen pro Stunde und 20 nicht ambulanten Personen pro Stunde, einschließlich Todesopfern;

— Fähigkeit zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

— Fähigkeit, innerhalb eines sicheren Umkreises provisorische Dekontaminationsanlagen zu errichten, den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten.

Hauptkomponenten

— Geeignete Ausrüstungen, Technologien und Lösungen zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

— geeignete Ausrüstung zur Überwachung der Dekontamination;

— geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen und Fähigkeiten;

— falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination ambulanter und nicht ambulanter Personen;

— geeignete Fähigkeiten und Verfahren, um den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten;

— geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die sichere Arbeit in einer kontaminierten Umgebung während der gesamten Einsatzdauer;

— ausreichende Pumpsysteme und Behälter für die lokale Wasserförderung und -speicherung;

— sichere Abfallbewirtschaftungssysteme und -verfahren während und nach der Dekontamination, einschließlich Lösungen für die zeitweilige und sichere Lagerung von kontaminierten Abfällen, Pumpen, Abfallverbrennungsrückständen, kontaminiertem Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen. Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich kontaminierten Wassers und anderer Nebenprodukte, erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder internationalen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften des Gastlandes, je nachdem, welche Vorschriften strenger sind, und mit Unterstützung des Gastlandes.

Autarkie

— Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung;

— Fähigkeit zur Dekontamination des eigenen Personals.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots;

— Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgender Tage aufrechtzuerhalten.

▼M5

8.    Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich



Aufgaben

— Bevorratung für CBRN-Schutzmaßnahmen, unter anderem — aber nicht beschränkt auf — persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente, sowie Ergänzung und Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten wie der Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und -Detektion, Überwachungs- und Monitoringkapazitäten zum Zwecke der Vorsorge gegen CBRN-Ereignisse und der Bewältigung solcher Ereignisse, auch als Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren  (1).

Kapazitäten

— Materialien und Systeme  (2) zur Dekontamination von Personen, Infrastruktur, Gebäuden, Fahrzeugen, empfindlicher Ausrüstung und/oder kritischen Sachbeweisen, einschließlich potenzieller Kontamination durch toxische Industriechemikalien, bekannte Kampfstoffe, biologische infektiöse Agenzien (Pathogene), Biotoxine und Radionukliden;

— Materialien und Geräte, die für die Detektion, Probenahme, Identifizierung, Überwachung und das Monitoring erforderlich sind, um die Sicherheit von Umgebungen, die möglicherweise CBRN-Stoffen ausgesetzt sind, zu wahren;

— Materialien und Systeme, die für die Eindämmung der Kontamination und die Behandlung von Abfällen und schädlichen Nebenprodukten, einschließlich kontaminierten Wassers und kontaminierter Kleidung, erforderlich sind;

— Materialien und Systeme, die für die Brandeindämmung und -bekämpfung bei CBRN-Ereignissen erforderlich sind;

— medizinische Erstlinienbehandlung, Impfstoffe  (3), relevante generische Schnelldiagnosekits und Antidote gegen CBRN-Stoffe (z. B. Atropin und Jodtabletten);

— Hilfszubehör und Wegwerfartikel, darunter Verbrauchsmaterialien, die als Ergänzung zur CBRN-Reaktion benötigt werden, Werkzeug für Wartung und Bereitschaftsdienst (z. B. Füllstation für Pressluftflaschen), Behälter für verschmutztes oder kontaminiertes Material verschiedener Stoffe;

— CBRN-bezogene Ausstattung zur logistischen Unterstützung, unter anderem Zelte, Logistikcontainer, Ausrüstung für die Beförderung von Opfern und Dekontaminationszelte in Krankenhäusern;

— persönliche Schutzausrüstung  (4) und gegebenenfalls zugehörige Wiederaufbereitungs- oder Nachfüllsysteme für als gefährdet geltende Personen  (5), sowohl unter den in vorderster Linie tätigen Akteuren als auch in der Bevölkerung;

— Laborbedarf, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial  (6), um die Laborkapazitäten für CBRN-bezogene Risiken zu gewährleisten;

— Leichenhüllen für CBRN-kontaminierte Opfer;

— sonstige, je nach dem ermittelten Risiko erforderliche Ausstattungen.

Hauptkomponenten

— Geeignete Lagereinrichtungen in der Union  (7) und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung;

— gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte;

— entsprechend geschultes Personal für die Überwachung und Handhabung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte;

— angemessene Einhaltung internationaler Standards und Einsatzmodelle wie der Standards der EU, der WHO oder der NATO, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

(1)   

Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

(2)   

Wie Systeme zur Wiederaufbereitung von persönlicher Schutzausrüstung und Nachfüllsysteme.

(3)   

Die Qualitätsanforderungen für Impfstoffe sollten den unter Nummer 6 genannten Anforderungen entsprechen.

(4)   

Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz; iv) Körperschutz und v) Fußschutz in verschiedenen Größen.

(5)   

Siehe Fußnote 2.

(6)   

Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z. B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

(7)   

Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck „in der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

▼M6

9.    Kapazitäten für provisorische Unterkünfte



Aufgaben

— Bereitstellung von provisorischen Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, darunter Wohnraum, sanitäre Einrichtungen sowie Räume für medizinische Grundversorgung und soziale Zusammenkünfte.

— Bereitstellung von Personal für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der Unterkünfte nach Bedarf. Bevor eine Übergabe der Unterkünfte stattfindet, ist das betreffende (lokale und/oder internationale) Personal entsprechend zu schulen.

Kapazitäten

— Kapazitäten für Notunterkünfte (1), bestehend aus Ressourcen, die — bei gleichzeitigem Einsatz — die Unterbringung von mindestens 5 000 Personen ermöglichen.

— Die Kapazitäten bestehen aus einer physischen Reserve oder einer virtuellen Reserve von Notunterkünften oder aus beidem.

Hauptkomponenten

— Unterkunftseinheiten mit Heizung (für winterliche Bedingungen), geeigneten Belüftungssystemen (für sommerliche Bedingungen) und Grundmaterial wie Betten mit Schlafsack und/oder Decken

— sanitäre Einrichtungen

— Krankenstation für medizinische Grundversorgung

— Mehrzweckräume für die Zubereitung und den Verzehr von Lebensmitteln, die Verteilung von Trinkwasser und soziale Zusammenkünfte

— Stromaggregate und Beleuchtung

— grundlegende Hygiene-Sets

— geeignete Lagereinrichtungen in der Union (2), Logistik und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung

— geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung eines angemessenen Transports und einer angemessenen Lieferung der Einheiten

— entsprechend geschultes Personal und Mittel für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der physischen Ressourcen in dem betroffenen Gebiet

Autarkie

— Gewährleistung der Autarkie der Kapazitäten während der ersten 96 Stunden des Einsatzes

— Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

Einsatz

— Startbereitschaft der physischen Reserve spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

— Die Dauer der Mission und gegebenenfalls der Beginn des Übergabeprozesses sind im Einvernehmen mit dem betroffenen Land festzulegen.

(1)   

Die Unterkünfte müssen den Mindeststandards des Kapitels „Notunterkünfte und Siedlungen“ des „Sphere-Handbuchs — Humanitäre Charta und Mindeststandards in der humanitären Hilfe“ entsprechen. Die Bedürfnisse vulnerabler Menschen sind zu berücksichtigen.

(2)   

Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck „in der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

▼M7

10.    Transport- und Logistikkapazität



Aufgaben

— Erbringung von Transport- und damit zusammenhängenden Logistikdiensten für Personen, einschließlich Patienten oder Teams, die an Bewältigungsmaßnahmen beteiligt sind, Material oder Ausrüstung oder eine Kombination dieser Dienste.

— Die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Aufgaben können ebenfalls aufgenommen werden.

Kapazitäten

— Bei Flugzeugen die Fähigkeit, mindestens 35 Personen oder mindestens 7 Tonnen Material oder beides zu befördern.

— Einsatzbereitschaft Tag und Nacht.

— Fähigkeit, relevante logistische Unterstützungsfunktionen (z. B. Be- und Entladen des Materials) zu gewährleisten.

— Fähigkeit, erforderlichenfalls unter operativ schwierigen Umständen (1) zu arbeiten.

— Fähigkeit, erforderlichenfalls den Transport und die logistische Handhabung von Sondergütern (2) gemäß den einschlägigen internationalen Normen durchzuführen.

Hauptkomponenten

— Besatzung: für die auszuführenden Aufgaben und den Zeitrahmen der Einsätze geeignet.

— Technisches Personal: angemessen ausgestattet und geschult, um die verschiedenen oben definierten Aufgaben zu erfüllen.

— Geeignete Kommunikationsausrüstung (z. B. Bord-Bord- und Bord-Boden-Kommunikation für Lufteinsätze).

— Integriertes Modul für Logistikvorgänge, z. B. Be- und Entladevorgänge.

Autarkie

— Lagerung und Wartung der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände der Kapazität.

— Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen.

Einsatz

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

— Bei Flugzeugen die Fähigkeit, einen Flug von mindestens 2 000 Seemeilen (3 700  km) bei 5 Tonnen Nutzlast ohne Betankung durchzuführen.

(1)   

In Bezug auf Flugkapazitäten können solche Umstände auch Fälle umfassen, in denen Start-und-Lande-Bahnen nicht verfügbar oder kurz oder beschädigt sind.

(2)   

Z. B. Gefahrengüter, medizinische Hilfsgüter, Kühlketten für den Transport von Impfstoffen.

▼M8

11.    Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen



Aufgaben

— Entsendbare und Reachback-Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen (1).

Kapazitäten

— Fähigkeit zur operativen Unterstützung in Notfallsituationen (2) durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort

— Fähigkeit zur Unterstützung von Suchtätigkeiten durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

— Fähigkeit zur operativen Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort Dies schließt die Fähigkeit ein, die zuständige Behörde des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands (3) bei ihren Bemühungen um die Sicherung und Sammlung forensischer Beweismittel, die Wahrung der Kontrollkette und den Schutz vertraulicher Informationen zu unterstützen.

— Fähigkeit zur Unterstützung für Überwachungseinsätze bei Großereignissen durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

— Fähigkeit zur Bereitstellung nichtentsandter Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen und Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten anzugehen.

— Fähigkeit zur Vorbereitung auf operative Herausforderungen bei der Durchführung von CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten und deren Bewältigung im hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittland unter Berücksichtigung der Gefahren- und Bedrohungsbewertungen, Pläne, Verfahren und Protokolle des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

— Fähigkeit, gemäß Artikel 12 Absätze 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unter der Leitung des hilfeersuchenden Mitgliedstaats tätig zu werden und mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats (4) wirksame operative Verbindungs- und Koordinierungskapazitäten bereitzustellen.

Hauptkomponenten

— Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten auf der Grundlage von Gefahren- und Bedrohungsbewertungen des Mitgliedstaats oder Drittlands zu bewerten und zu planen.

— Entsendbarer Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen durchzuführen.

— Entsendbare Ausrüstungen und Instrumente für die CBRN-Detektion-, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung sowie alle erforderlichen unterstützenden Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterialien, Technologien für die gesicherte Kommunikation und Information sowie den gesicherten Datenaustausch und kleine Feldlaboratorien (5), soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kapazität erforderlich ist.

— Entsendbare Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien sowie ein geeignetes Bewirtschaftungssystem für den Umgang mit kontaminierten Abfällen, die durch die Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung verursacht werden.

— Einsatzfähige Reachback-Kapazitäten für die technische und operative Bewertung, insbesondere in den Bereichen Identifizierung, Probenahme und Sicherheit.

— Geeignete Ausrüstungen, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals während des Einsatzes in einer gefährlichen Umgebung, wie z. B. geeignete Detektoren, persönliche Schutzausrüstung oder Dekontaminierungskomponenten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

Autarkie

— Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

Entsendung

— Entsendbare Komponenten und Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

— Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen aufrechtzuerhalten.

— Die Kapazität kann bei Hilfeersuchen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und auf der Grundlage nationaler Bedrohungsbewertungen, die auf eine Ausnahmesituationen hindeuten, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, vorgehalten werden.

(1)   

Für jedes Ereignis, das nach nationalen Bedrohungsanalysen CBRN-Überwachungsmaßnahmen erfordern kann (z. B. große öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen, Tagungen von Staats- und Regierungschefs, Musikkonzerte, Weltausstellungen).

(2)   

Dies gilt für alle Arten natürlicher oder vom Menschen verursachter Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen oder CBRN-Stoffen. Beispiele sind Notfälle infolge von Naturkatastrophen, Industrie-, Verkehrs- oder Forschungstätigkeiten, kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen, Terroranschlägen oder bewaffneten Konflikten, Satellitenabstürzen und Weltraummüll.

(3)   

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können, für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, rescEU-Kapazitäten entsandt werden.

(4)   

Z. B. Behörden, die mit dem Katastrophenschutz, der Strafverfolgung, der Erkenntnisgewinnung, der Beseitigung von Sprengstoffen oder der technischen Unterstützung befasst sind.

(5)   

Z. B. zur Unterstützung der Erstanalyse von Proben.

12.    Kapazitäten für mobile Labors



Aufgaben

— Bereitstellung eines modularen, flexiblen und anpassbaren mobilen Labors, mit dem Krankheitserreger oder CBRN-Stoffe erkannt, analysiert und überprüft werden können.

Kapazitäten

— Fähigkeit zum Management der Labortätigkeiten.

— Fähigkeit zur Durchführung von Tests und Analysen gemäß den geltenden internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Vorgehensweisen.

— Fähigkeit, mit Krankheitserregern oder CBRN-Stoffen verschiedener Risikogruppen umzugehen und damit zusammenhängende Daten und Analyseergebnisse auf sichere Weise zu speichern, zu übermitteln und zu verwalten.

— Fähigkeit zur Unterstützung von Untersuchungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur Berichterstattung über die Ergebnisse und zur Durchführung von Überprüfungen unter Wahrung der Kontrollkette und zum Schutz vertraulicher Informationen.

Hauptkomponenten

Experten

— Entsprechend geschultes und angemessen ausgestattetes Personal für die Durchführung der verschiedenen Aufgaben im Abschnitt „Aufgaben“.

Logistik

— Entwicklung geeigneter operativer Verfahren.

— Kenntnis der Zollvorschriften und der besonderen Anforderungen in Bezug auf den Grenzübertritt von mobilen Laborausrüstungen, Reagenzien und Mitarbeitern.

Informationsmanagement

— Kommunikationssystem mit sicherem und ungesichertem IT-Netz (LAN) zur Gewährleistung der Internetverbindung, der Datenverwaltung und des Datenaustauschs, auch in abgelegenen Gebieten

— System zur Verwaltung der Laborinformationen.

Ausrüstung

— Geeignete Ausrüstung und Verbrauchsmaterialien, die für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen erforderlich sind.

— Geeignete unterstützende Systeminstrumente und -ressourcen für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen.

Sicherheit

— Geeignete Ausrüstung, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien, einschließlich geeigneter Abfallbewirtschaftungssysteme, zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Bevölkerung in der Umgebung und der Umwelt während des Umgangs mit gefährlichen CBRN-Stoffen und Krankheitserregern, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

Autarkie

— Die Kapazität sollte während mindestens 14 Tagen autark sein.

— Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung.

Entsendung

— Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

▼M9

13.    Kapazitäten für die Notstromversorgung



Aufgaben

Bereitstellung von Notstrom.

Bereitstellung von Personal für die Handhabung, die Montage/Demontage, die Installation/Deinstallation, den Betrieb und die Wartung der Kapazitäten für die Notstromversorgung nach Bedarf. Bevor eine Übergabe stattfindet, ist das betreffende (lokale und/oder internationale) Personal entsprechend zu schulen.

Kapazitäten

Notstromversorgungseinheiten zur Erzeugung und/oder Bereitstellung von Notstrom vor Ort, erforderlichenfalls in Kombination mit anderen Systemen, wie Batterien oder Solaranlagen, die mindestens einen Monat lang Strom liefern können.

Hauptkomponenten

Stromgeneratoren unterschiedlicher Größe, um Flexibilität und Skalierbarkeit zu ermöglichen.

Angemessene Vernetzungs-, Synchronisierungs-, Überwachungs- und Leistungsübertragungssysteme, die den Anschluss der Kapazitäten an die betroffenen Anlagen sowie die Steuerung der Parallelschaltung der Einheiten ermöglichen.

Angemessene Anzahl von Ersatzteilen und anderen Verbrauchsmaterialien für das Funktionieren der Kapazitäten, wie Batterien, Energieerzeugungsausrüstung (Energy Harvesting), Vernetzungs- und Synchronisierungsausrüstung, Brennstoffe, andere Arten von Ausrüstungen und damit verbundene Dienstleistungen.

Angemessene Verfahren zur Gewährleistung der Notversorgung mit Brennstoffen für das Funktionieren der Kapazitäten.

Angemessene Verfahren für den Transport, die Handhabung, die Montage/Demontage, die Installation/Deinstallation, den Betrieb und die Wartung der Kapazitäten für die Notstromversorgung.

Beleuchtungsausrüstung für die Notbeleuchtung des betroffenen Bereichs sowie Blitzschutzsysteme.

Angemessene Lagereinrichtungen.

Entsprechend geschultes Personal und geeignete Mittel für die Handhabung, die Montage, die Installation, den Betrieb und die Wartung der Kapazitäten für die Notstromversorgung.

Autarkie

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung (1).

Einsatz

Technisches Team und entsendbare Komponenten spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots startbereit.

(1)   

Die Autarkie ist mindestens während der ersten 96 Stunden des Einsatzes zu gewährleisten, auch durch angemessene Einrichtungen und Ausrüstungen zur Lagerung von Kraftstoff vor Ort.



( 1 ) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).