02018R2025 — DE — 20.12.2018 — 000.001


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VERORDNUNG (EU) 2018/2025 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

(ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 072 vom 14.3.2019, S.  141 (2018/2025)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/2025 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2019 und 2020 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

b) „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

c) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

d) „analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Festlegungen von Fischereizonen:

a) ICES-Gebiete (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b) CECAF-Gebiete (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

Artikel 3

TACs und Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)  Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt.

(2)  Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die

a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b) im Ergebnis

i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn eine analytische Bestandsabschätzung vorliegt, oder

ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bestandsabschätzung vorliegt.

(3)  Bis zum 15. März jedes Jahres der Anwendung dieser Verordnung übermittelt Portugal der Kommission die folgenden Informationen:

a) die beschlossenen TACs;

b) die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;

c) Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 3 );

c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

d) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(2)  Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)  Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.

(4)  Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Verbot

(1)  Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, und dort gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)  Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, und dort gefangene Tiefseehaie an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, mit Ausnahme von Fällen, in denen TACs für Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gemäß dem Anhang gelten.

Artikel 8

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1. In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Tiefseehaie stehen jedoch am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:



Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:



Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghai

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)



Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7, 8 und 9

(DWS/56789-)

Jahr

2019

2020

 

 

Union

(1)

(1)

 

 

TAC

(1)

(1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(DWS/10-)

Jahr

2019

2020

 

 

Portugal

(1)

(1)

 

 

Union

(1)

(1)

 

 

TAC

(1)

(1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2

(DWS/F3412C)

Jahr

2019

2020

 

 

Union

(1)

(1)

 

 

TAC

(1)

(1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12

(BSF/56712-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

28

28

 

 

Estland

14

14

 

 

Irland

71

71

 

 

Spanien

140

140

 

 

Frankreich

1 976

1 976

 

 

Lettland

92

92

 

 

Litauen

1

1

 

 

Polen

1

1

 

 

Vereinigtes Königreich

140

140

 

 

Sonstige

(1)

(1)

 

 

Union

2 470

2 470

 

 

TAC

2 470

2 470

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

9

9

 

 

Frankreich

22

22

 

 

Portugal

2 801

2 801

 

 

Union

2 832

2 832

 

 

TAC

2 832

2 832

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2019

2020

 

 

Portugal

Noch festzulegen

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (1)

Noch festzulegen (1)

 

 

TAC

Noch festzulegen (1)

Noch festzulegen (1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 dieser Verordnung gilt.

(1)   Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2019

2020

 

 

Irland

(1)

(1)

 

 

Spanien

57 (1)

57 (1)

 

 

Frankreich

15 (1)

15 (1)

 

 

Portugal

164 (1)

164 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1)

(1)

 

 

Union

252 (1)

252 (1)

 

 

TAC

252 (1)

252 (1)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3

(RNG/03-)

Jahr

2019

2020

 

 

Dänemark

48 (1) (2)

48 (1) (2)

 

 

Deutschland

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Schweden

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Union

50 (1) (2)

50 (1) (2)

 

 

TAC

50 (1) (2)

50 (1) (2)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)   Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(RNG/5B67-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Estland

37 (1) (2)

37 (1) (2)

 

 

Irland

166 (1) (2)

166 (1) (2)

 

 

Spanien

41 (1) (2)

41 (1) (2)

 

 

Frankreich

2 108  (1) (2)

2 108  (1) (2)

 

 

Litauen

48 (1) (2)

48 (1) (2)

 

 

Polen

24 (1) (2)

24 (1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

124 (1) (2)

124 (1) (2)

 

 

Sonstige

(1) (2) (3)

(1) (2) (3)

 

 

Union

2 558  (1) (2)

2 558  (1) (2)

 

 

TAC

2 558  (1) (2)

2 558  (1) (2)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden – (RNG/*8X14 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)   Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)   Nur für Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2019

2020

 

 

Deutschland

15 (1) (2)

15 (1) (2)

 

 

Irland

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Spanien

1 638  (1) (2)

1 638  (1) (2)

 

 

Frankreich

76 (1) (2)

76 (1) (2)

 

 

Lettland

26 (1) (2)

26 (1) (2)

 

 

Litauen

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Polen

513 (1) (2)

513 (1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1) (2)

(1) (2)

 

 

Union

2 281  (1) (2)

2 281  (1) (2)

 

 

TAC

2 281  (1) (2)

2 281  (1) (2)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden - (RNG/*5B67 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)   Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2019

2020

 

 

Irland

(1)

(1)

 

 

Spanien

94 (1)

84 (1)

 

 

Frankreich

(1)

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

12 (1)

11 (1)

 

 

Sonstige

(1)

(1)

 

 

Union

117 (1)

105 (1)

 

 

TAC

117 (1)

105 (1)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

►C1  Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9 (1)

(SBR/09-) ◄

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

117

117

 

 

Portugal

32

32

 

 

Union

149

149

 

 

TAC

149

149

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).



Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(SBR/10-)

Jahr

2019

2020

 

 

Spanien

5

5

 

 

Portugal

566

566

 

 

Vereinigtes Königreich

5

5

 

 

Union

576

576

 

 

TAC

576

576

 

Vorsorgliche TAC



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).