02018R1139 — DE — 25.07.2021 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1087 DER KOMMISSION vom 7. April 2021 |
L 236 |
1 |
5.7.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2018
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
Zudem zielt diese Verordnung darauf ab,
zur Luftfahrtpolitik der Union insgesamt sowie zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Zivilluftfahrtsektors beizutragen,
in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu erleichtern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure des Luftfahrtbinnenmarkts zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche in der Union zu erhöhen,
zu einem hohen, einheitlichen Umweltschutzniveau beizutragen,
in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personal weltweit zu erleichtern, indem eine geeignete Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Luftfahrtbehörden eingerichtet wird und indem die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderen einschlägigen Dokumenten gefördert wird,
die Kosteneffizienz unter anderem durch die Vermeidung von Überschneidungen und die Förderung der Wirksamkeit der Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren sowie eine effiziente Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unionsebene und nationaler Ebene zu fördern,
in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt beizutragen,
die Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Chicago zu unterstützen, indem, soweit angezeigt, eine gemeinsame Auslegung sowie eine einheitliche und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird,
die Auffassungen der Union hinsichtlich Zivilluftfahrtnormen und -vorschriften weltweit zu verbreiten und dazu eine angemessene Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zu schaffen,
Forschung und Innovation unter anderem im Rahmen von Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren zu fördern,
in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen die technische und betriebliche Interoperabilität und den Austausch bewährter Verwaltungsverfahren zu unterstützen,
das Vertrauen der Fluggäste in eine sichere Zivilluftfahrt zu stärken.
Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
die Ausarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsakte;
die Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsstandards;
die Sicherstellung, dass die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten abgegebenen Erklärungen und erteilten Zulassungen/Zeugnisse in der gesamten Union ohne weitere Anforderungen gültig sind und anerkannt werden;
die Entwicklung detaillierter technischer Normen unter Einbeziehung von Normungsorganisationen und anderer Industriegremien, die zur Einhaltung dieser Verordnung und gegebenenfalls der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden;
die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“);
die einheitliche Anwendung aller erforderlichen Rechtsakte durch die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche;
die Erfassung, die Auswertung und der Austausch von Informationen zur Unterstützung einer nachweisgestützten Entscheidungsfindung;
die Durchführung von Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen, einschließlich Schulungen, Kommunikation und Verbreitung einschlägiger Informationen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
die durch natürliche oder juristische Personen unter der Aufsicht der Agentur oder eines Mitgliedstaats erfolgende Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen und Teilen sowie von Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, soweit nicht von Buchstabe b erfasst;
die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn
das Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder werden wird, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird;
das Luftfahrzeug in einem Drittland eingetragen ist oder werden wird, aber von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
es sich bei dem Luftfahrzeug um ein unbemanntes Luftfahrzeug handelt oder handeln wird, das weder in einem Mitgliedstaat noch in einem Drittland eingetragen ist und das in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben wird, der in diesem Gebiet niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat;
von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands durchgeführte Flüge von Luftfahrzeugen in dem, in das oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden;
die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, soweit diese auf den unter Buchstabe e genannten Flugplätzen und für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf diesen Flugplätzen genutzt wird oder werden soll;
die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen, einschließlich der auf diesen Flugplätzen verwendeten sicherheitsrelevanten Ausrüstung, die sich in dem Gebiet befinden, auf das die Verträge Anwendung finden, und die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen;
für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden und
über eine befestigte Instrumentenlandebahn von mindestens 800 m verfügen oder ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind;
den Schutz der Umgebung der unter Buchstabe e genannten Flugplätze, unbeschadet des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten zum Umweltschutz und zur Flächennutzungsplanung;
die Erbringung von ATM/ANS im einheitlichen europäischen Luftraum und die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Systemen und Komponenten für die Erbringung dieser ATM/ANS;
die Gestaltung von Luftraumstrukturen im einheitlichen europäischen Luftraum, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den ihrer Hoheit unterliegenden Luftraum.
Diese Verordnung gilt nicht für
Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung und die Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sowie das an den Tätigkeiten und Diensten dieser Luftfahrzeuge beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten und Diensten beteiligten Organisationen;
Flugplätze oder Teile davon, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Ausrüstung, Personal und Organisationen hierfür;
ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personal und Organisationen, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden;
die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der in Anhang I genannten Luftfahrzeuge, deren Betrieb mit einem geringen Risiko für die Flugsicherheit verbunden ist, sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, es sei denn, für das Luftfahrzeug wurde eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt oder eine solche Zulassung/ein solches Zeugnis gilt als erteilt.
Hinsichtlich Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sicherheitsziele der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung von Tätigkeiten und Diensten mit den unter jenem Buchstaben genannten Luftfahrzeugen angemessen berücksichtigt werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für eine sichere Staffelung zwischen diesen und anderen Luftfahrzeugen sorgen.
Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago dürfen Luftfahrzeuge, die unter Anhang I dieser Verordnung fallen und in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb stattfindet, dem zustimmt. Auch die Instandhaltung und konstruktionsbezogene Änderung eines solchen Luftfahrzeugs kann in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, sofern die betreffenden konstruktionsbezogenen Änderungen und Instandhaltungstätigkeiten unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und nach den im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Verfahren erfolgen.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung eines Luftfahrzeugmusters, das unter Anhang I Nummer 1 Buchstaben e, f, g, h oder i fällt, sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, wenn
die für die Konstruktion dieses Luftfahrzeugmusters zuständige Organisation eine Musterzulassung gemäß Artikel 11 bei der Agentur beantragt oder gegebenenfalls gegenüber der Agentur eine Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf dieses Luftfahrzeugmuster abgegeben hat;
das Luftfahrzeugmuster in Serie hergestellt werden soll und
die Konstruktion dieses Luftfahrzeugmusters nicht zuvor nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.
Diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten für das betreffende Luftfahrzeugmuster ab dem Tag, an dem die Musterzulassung erteilt wird, oder gegebenenfalls ab dem Tag, an dem die Erklärung abgegeben wird. Die Bestimmungen betreffend die Bewertung des Antrags auf Musterzulassung und die Erteilung der Musterzulassung durch die Agentur gelten jedoch ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht.
Unbeschadet der Anforderungen der nationalen Sicherheit und Verteidigung sowie des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und
die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten ATM/ANS, die für den Luftverkehr erbracht werden, für den die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gilt,
ein Niveau der Sicherheit und Interoperabilität mit zivilen Systemen aufweisen, das ebenso wirksam ist wie das durch die Anwendung der grundlegenden Anforderungen der Anhänge VII und VIII dieser Verordnung erreichte Niveau.
Ab dem in diesem Beschluss festgelegten Datum unterliegen die betreffenden Tätigkeiten, das betreffende Personal und die betreffenden Organisationen ausschließlich den Bestimmungen des betreffenden Abschnitts bzw. der betreffenden Abschnitte und den Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Anwendung dieser Abschnitte.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Agentur seinen Beschluss unverzüglich mit und stellt ihnen alle einschlägigen Informationen zur Verfügung; dies sind insbesondere
der betreffende Abschnitt bzw. die betreffenden Abschnitte;
die betreffenden Tätigkeiten, das betreffende Personal und die betreffenden Organisationen;
die Gründe für seine Entscheidung; und
das Datum, ab dem dieser Beschluss gilt.
Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt ist, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Darlegung ihres diesbezüglichen Beschlusses. Nach Mitteilung dieses Durchführungsrechtsakts an den betreffenden Mitgliedstaat erlässt dieser unverzüglich einen Beschluss zur Änderung oder Aufhebung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschluss und unterrichtet die Kommission und die Agentur darüber.
Unbeschadet des Unterabsatzes 4 kann ein Mitgliedstaat auch jederzeit beschließen, seinen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen früheren Beschluss zu ändern oder aufzuheben. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur unverzüglich entsprechend.
Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats arbeiten bei der Anwendung dieses Absatzes zusammen.
Ab dem in dem genannten Ausnahmebeschluss des Mitgliedstaats angegebenen Datum unterliegen die Gestaltung, die Instandhaltung und der Betrieb des betreffenden Flugplatzes, die sicherheitsrelevante Ausrüstung und die Bodenabfertigungsdienste und AMS auf diesem Flugplatz nicht mehr dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Agentur seinen Ausnahmebeschluss und die Gründe für die Annahme des Beschlusses unverzüglich mit.
Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass eine solche Ausnahmeregelung eines Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Darlegung ihres diesbezüglichen Beschlusses. Nach Mitteilung dieses Durchführungsrechtsakts an den betreffenden Mitgliedstaat erlässt dieser unverzüglich einen Beschluss über die Änderung oder Aufhebung seines Ausnahmebeschlusses und unterrichtet die Kommission und die Agentur darüber.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur außerdem die Ausnahmeregelungen mit, die sie gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährt haben.
Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich das Verkehrsaufkommen der Flugplätze, denen sie gemäß diesem Absatz oder Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Ausnahmeregelungen gewährt haben. Ergibt diese Prüfung, dass an einem dieser Flugplätze während drei aufeinander folgenden Jahren jährlich mehr als 10 000 Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr oder jährlich mehr als 850 Bewegungen im Zusammenhang mit dem Frachtbetrieb abgefertigt werden, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung für diesen Flugplatz auf. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur entsprechend.
Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt wurden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten in Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Luftfahrzeugen von dieser Verordnung auszunehmen:
andere Flugzeuge als unbemannte Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) und einer vom Mitgliedstaat erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg im Falle von Flugzeugen, die nicht für den Betrieb auf Wasser bestimmt sind, bzw. 650 kg im Falle von Flugzeugen, die auf Wasser betrieben werden sollen;
andere Hubschrauber als unbemannte Hubschrauber mit höchstens zwei Sitzen und einer vom Mitgliedstaat erfassten MTOM von nicht mehr als 600 kg im Fall von Hubschraubern, die nicht für den Betrieb auf Wasser bestimmt sind, bzw. 650 kg im Fall von Hubschraubern, die auf Wasser betrieben werden sollen;
andere Segelflugzeuge als unbemannte Segelflugzeuge und andere Motorsegler als unbemannte Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer vom Mitgliedstaat erfassten MTOM von nicht mehr als 600 kg.
In Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Luftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten einen solchen Beschluss jedoch nicht fassen, wenn es um ein Luftfahrzeug geht, für das nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder nach der vorliegenden Verordnung eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde oder als erteilt gilt oder zu dem gemäß der vorliegenden Verordnung eine Erklärung abgegeben wurde.
In allen Zulassungen/Zeugnissen, die für ein Luftfahrzeug erteilt werden, für das ein gemäß Absatz 8 erlassener Ausnahmebeschluss gilt, wird unmissverständlich angegeben, dass die Zulassung/das Zeugnis nicht auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt wurde, sondern nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Zulassung/das Zeugnis erteilt. Andere Mitgliedstaaten dürfen solche nationalen Zulassungen/Zeugnisse nur dann anerkennen, wenn sie selbst einen entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 8 erlassen haben.
Der Mitgliedstaat, der einen Ausnahmebeschluss gemäß Absatz 8 erlassen hat, teilt der Kommission und der Agentur diesen Beschluss unverzüglich mit und übermittelt ihnen alle einschlägigen Informationen, insbesondere das Datum, ab dem der Beschluss gilt, und die Kategorie von Luftfahrzeugen, auf die er sich bezieht.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, seinen nach Absatz 8 erlassenen Ausnahmebeschluss zu ändern oder aufzuheben. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die Agentur unverzüglich darüber.
Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.
Ein von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 erlassener Ausnahmebeschluss gilt auch für die Organisationen und das Personal, die bzw. das an den Konstruktions-, Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebstätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, beteiligt sind bzw. ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Aufsicht“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde oder in deren Namen vorgenommene kontinuierliche Prüfung, ob die Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, auf deren Grundlage eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt oder zu denen eine Erklärung abgegeben wurde, weiterhin erfüllt sind;
„Abkommen von Chicago“ bezeichnet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und die dazugehörigen Anhänge;
„Erzeugnis“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller;
„Teil“ bezeichnet eine Komponente eines Erzeugnisses gemäß der Musterbauart des Erzeugnisses;
„ATM/ANS“ bezeichnet Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste und deckt Folgendes ab: die Flugverkehrsmanagementfunktionen und -dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004; die Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementfunktionen und -diensten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004, sowie Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugnavigationszwecke verbessern; die Gestaltung der Flugverfahren; ferner Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zweck der Flugsicherung bestehen;
„ATM/ANS-Komponente“ bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des EATMN abhängt;
„ATM/ANS-System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützte Ausrüstung; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen;
„Zertifizierung“ bezeichnet jede auf einer angemessenen Prüfung beruhende Form der Anerkennung im Rahmen dieser Verordnung — durch Erteilung einer entsprechenden Zulassung/eines entsprechenden Zeugnisses —, dass eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, ein Flugplatz, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt;
„Erklärung“ bezeichnet jede unter der alleinigen Verantwortung einer dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Person gemäß dieser Verordnung getroffene schriftliche Aussage, die bestätigt, dass die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät beziehen, erfüllt sind;
„qualifizierte Stelle“ bezeichnet eine akkreditierte juristische oder natürliche Person, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde von der Agentur bzw. der zuständigen nationalen Behörde bestimmte Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Verordnung übertragen werden dürfen;
„Zulassung/Zeugnis“ bezeichnet jede Zulassung sowie jedes Zeugnis, jede Genehmigung, Lizenz, Ermächtigung, Bescheinigung und jedes sonstige Dokument, die/das aufgrund einer Zertifizierung erteilt wird, um die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen zu bestätigen;
„Luftfahrzeugbetreiber“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
„Flugplatzbetreiber“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
„Flugsimulationsübungsgerät“ bezeichnet jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden, einschließlich Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten, Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräten sowie Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenflugs;
„Flugplatz“ bezeichnet eine abgegrenzte Fläche an Land oder auf dem Wasser, die sich auf einer festen Struktur, einer festen Struktur auf See oder einer schwimmenden Struktur befindet, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für Landungen, Starts und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden;
„sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung“ bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, zum sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
„Vorfeld“ bezeichnet eine abgegrenzte Fläche eines Flugplatzes, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Gepäck, Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Instandhaltung bestimmt ist;
„Vorfeldmanagementdienst (AMS)“ bezeichnet einen zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachten Dienst;
„Fluginformationsdienst“ bezeichnet einen Dienst zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;
„allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle im Einklang mit den Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durchgeführten Bewegungen von zivilen und Staatsluftfahrzeugen;
„internationale Richtlinien und Empfehlungen“ bezeichnet die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 37 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von der ICAO angenommen wurden;
„Bodenabfertigungsdienst“ bezeichnet jeden an Flugplätzen erbrachten Dienst, der sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bereichen Überwachung am Boden, Flugdienstberatung und Beladungskontrolle, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugservice, Dienstleistungen in Bezug auf Treibstoff und Öl sowie Ladung der Bordverpflegung (Catering) umfasst; dies gilt auch für den Fall, dass der Luftfahrzeugbetreiber diese Bodenabfertigungsdienste für sich selbst erbringt (Selbstabfertigung);
„gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen;
„Sicherheitsleistung“ bezeichnet die Sicherheitsbilanz der Union, eines Mitgliedstaats oder einer Organisation gemäß ihren/seinen Sicherheitsleistungszielen und -indikatoren;
„Sicherheitsleistungsindikator“ bezeichnet einen Parameter zur Überwachung und Bewertung der Sicherheitsleistung;
„Sicherheitsleistungsziel“ bezeichnet ein geplantes oder angestrebtes Ziel für die Einhaltung der Sicherheitsleistungsindikatoren während eines bestimmten Zeitraums;
„Luftfahrzeug“ bezeichnet jede Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, mit Ausnahme von Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche, in der Atmosphäre halten kann;
„nicht eingebaute Ausrüstung“ bezeichnet alle vom Luftfahrzeugbetreiber an Bord eines Luftfahrzeugs mitgeführten Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die nicht ein Teil sind und für den Betrieb oder die Steuerung eines Luftfahrzeugs verwendet werden oder verwendet werden sollen, die Überlebenswahrscheinlichkeit der Insassen verbessern oder Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs haben könnten;
„unbemanntes Luftfahrzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;
„Fernpilot“ bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern;
„Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen“ bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden;
„einheitlicher europäischer Luftraum“ bezeichnet den Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeden anderen Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung anwenden;
„zuständige nationale Behörde“ bezeichnet eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle(n), die über die erforderlichen Befugnisse und übertragenen Zuständigkeiten verfügt/verfügen, um gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu erfüllen.
Artikel 4
Grundsätze für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung
Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten müssen, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung treffen,
den Stand der Technik und bewährte Verfahren in der Luftfahrt berücksichtigen und den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen;
sich auf die besten verfügbaren Nachweise und Analysen stützen;
eine unmittelbare Reaktion auf ermittelte Ursachen von Unfällen, schweren Störungen und absichtlichen Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen ermöglichen;
Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und anderen technischen Gebieten der Luftfahrtregulierung berücksichtigen;
soweit möglich, Anforderungen und Verfahren auf eine leistungsbezogene Weise festlegen, die auf die zu erreichenden Ziele ausgerichtet ist und es ermöglicht, diese leistungsbezogenen Ziele auf unterschiedlichen Wegen zu erreichen;
die Zusammenarbeit und eine effiziente Ressourcennutzung durch die Behörden auf Unionsebene und der Ebene der Mitgliedstaaten fördern;
soweit möglich, rechtlich nicht bindende Maßnahmen treffen, einschließlich Aktionen zur Förderung der Sicherheit;
die internationalen Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Zivilluftfahrt einschließlich der Rechte und Pflichten im Rahmen des Abkommens von Chicago berücksichtigen.
Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen die Art der betreffenden Tätigkeit, auf die sie sich beziehen, und das mit ihr verbundene Risiko widerspiegeln und in einem angemessen Verhältnis dazu stehen. Soweit für die betreffende Tätigkeit erforderlich, berücksichtigen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Verabschiedung dieser Maßnahmen
die Frage, ob neben der Flugbesatzung weitere Personen an Bord befördert werden, insbesondere ob der Betrieb öffentlich zugänglich ist;
die Frage, inwieweit Dritte oder Gegenstände am Boden durch die Tätigkeit gefährdet werden könnten;
die Komplexität, Leistungsfähigkeit und betrieblichen Merkmale des betreffenden Luftfahrzeugs;
den Zweck des Fluges, das Luftfahrzeugmuster und die Art des genutzten Luftraums;
Art, Umfang und Komplexität des Betriebs oder der Tätigkeit, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs;
die Frage, inwieweit Personen, die von den mit dem Betrieb verbundenen Risiken betroffen sein könnten, diese Risiken bewerten und begrenzen können;
die Ergebnisse früherer Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten.
KAPITEL II
FLUGSICHERHEITSMANAGEMENT
Artikel 5
Europäisches Flugsicherheitsprogramm
Zudem muss das europäische Flugsicherheitsprogramm das Verfahren zur Entwicklung, Verabschiedung, Aktualisierung und Umsetzung des in Artikel 6 genannten europäischen Plans für Flugsicherheit enthalten, bei dem eine enge Beteiligung der Mitgliedstaaten und der relevanten Interessenträger sicherzustellen ist.
Artikel 6
Europäischer Plan für Flugsicherheit
Artikel 7
Staatliches Sicherheitsprogramm
Artikel 8
Staatlicher Plan für Flugsicherheit
KAPITEL III
MATERIELLE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Lufttüchtigkeit und Umweltschutz
Artikel 9
Grundlegende Anforderungen
Die in Anhang III dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gelten für Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, soweit die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten.
Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III Nummer 8 dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 10
Konformität
Artikel 11
Konstruktion von Erzeugnissen
Für die Konstruktion von Erzeugnissen ist eine Zertifizierung erforderlich, aufgrund deren eine Musterzulassung erteilt wird. Änderungen an der Konstruktion bedürfen ebenfalls der Zertifizierung, wozu eine Änderungszulassung einschließlich ergänzender Musterzulassungen erteilt wird. Für Reparaturverfahren ist eine Zertifizierung erforderlich, und es wird eine Genehmigung erteilt.
Für die betrieblichen Eignungsdaten zu einer Musterbauart wird eine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird in die Musterzulassung bzw. die eingeschränkte Musterzulassung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen.
Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und die Konstruktion des Erzeugnisses keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, aufgrund deren das Erzeugnis nicht auf umweltverträgliche oder sichere Weise betrieben werden kann.
Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten kann von einer gemäß Artikel 15 genehmigten Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen oder Genehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses die in Unterabsatz 3 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt.
Für die Konstruktion von Motoren und Propellern, die als Teil der Konstruktion eines Luftfahrzeugs gemäß diesem Artikel zertifiziert sind, ist keine eigene Musterzulassung erforderlich.
Artikel 12
Konstruktion von Teilen
Soweit in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist, bedarf die Konstruktion von Teilen der Zertifizierung, aufgrund deren eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird.
Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Teils der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.
Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion des Teils der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.
Für die Konstruktion von Teilen, die als Teil der Konstruktion eines Erzeugnisses gemäß Artikel 11 zertifiziert sind, ist keine eigene Zulassung/kein eigenes Zeugnis erforderlich.
Artikel 13
Konstruktion von nicht eingebauter Ausrüstung
Soweit in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, bedarf die Konstruktion nicht eingebauter Ausrüstung einer Zertifizierung, aufgrund deren eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird.
Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.
Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde.
Artikel 14
Einzelne Luftfahrzeuge
Diese Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der gemäß Artikel 11 zertifizierten Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.
Artikel 15
Organisationen
Darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich für:
Organisationen, die für die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung verantwortlich sind, und
Organisationen, die an der Schulung des Personals, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, beteiligt sind;
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen nicht erforderlich sind.
Die in diesem Absatz genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
Artikel 16
Personal
Diese Lizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
Artikel 17
Durchführungsrechtsakte betreffend die Lufttüchtigkeit
Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Aufrechterhaltung der in Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zulassungen/Zeugnisse;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen nicht erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 16 genannten Lizenzen und für die Situationen, in denen solche Lizenzen nicht erforderlich sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 genannten Genehmigungen und Lizenzen sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 abgeben;
die Vorschriften und Verfahren für die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung;
die Vorschriften und Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, deren Konstruktion bereits zertifiziert ist, soweit diese erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Verbesserungen der Sicherheit zu unterstützen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 18
Ausnahmeregelungen
Abweichend von den Artikeln 9 bis 13 gilt Folgendes:
Die Konformität der Konstruktion von Erzeugnissen, von Teilen und von nicht eingebauter Ausrüstung mit den in Artikel 9 genannten anwendbaren grundlegenden Anforderungen kann ohne Erteilung einer Zulassung/eines Zeugnisses geprüft werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte dies vorsehen. In diesem Fall sind in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j genannten delegierten Rechtsakten die Bedingungen und Verfahren für eine solche Prüfung festzulegen. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte könnten vorsehen, dass die für die Konstruktion und Herstellung dieser Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung verantwortliche Organisation eine Erklärung darüber abgeben kann, dass deren Konstruktion die grundlegenden Anforderungen sowie die Einzelspezifikationen erfüllt, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1Buchstabe i genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die angenommen wurden, um die Konformität der Konstruktion mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
Wenn die Konstruktion eines Luftfahrzeugs den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen nicht entspricht, kann eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt werden. In diesem Fall wird die Musterzulassung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und angesichts der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit angemessen ist.
Abweichend von den Artikeln 9, 10 bzw. 14 gilt Folgendes:
Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten wird ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für Luftfahrzeuge erteilt, deren Konstruktion Gegenstand einer Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist oder die im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b eine eingeschränkte Musterzulassung erhalten haben. In diesem Fall werden die Zeugnisse auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug dieser Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.
Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten kann eine Fluggenehmigung erteilt werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen zu gestatten, die weder über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis noch über ein gültiges eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen. In diesem Fall wird die Fluggenehmigung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können.
Die Fluggenehmigung kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt oder dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakt zur Erteilung dieser Fluggenehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können.
Die Fluggenehmigung ist im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten angemessen zu beschränken, insbesondere um die Sicherheit Dritter zu gewährleisten.
Artikel 19
Befugnisübertragung
Hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propellern, Teilen und ihre nicht eingebaute Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Aspekte detailliert zu regeln:
detaillierte Umweltschutzanforderungen für die Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung in den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen;
die Bedingungen, unter denen die Agentur gemäß Artikel 77 Folgendes festlegt und dem Antragsteller mitteilt:
die Musterzertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Erteilung der Musterzertifizierung gemäß Artikel 11 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist;
die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten gemäß Artikel 11 anzuwenden ist, einschließlich
die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Teil oder eine nicht eingebaute Ausrüstung, einschließlich sicherheitsrelevanter Ausrüstung und in Artikel 30 Absatz 7 genannter Instrumente, hinsichtlich der Zertifizierung gemäß den Artikeln 12 und 13 anzuwenden ist;
die besonderen Bedingungen für die Konformität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Luftfahrzeuge mit den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen;
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 11, 12 und 13 sowie in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse; dies umfasst
die Bedingungen für Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
die Bedingungen für die Geltungsdauer dieser Zulassungen/Zeugnisse sowie für die Verlängerung dieser Zulassungen/Zeugnisse im Falle einer Befristung;
die Bedingungen für die Erteilung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lärmzeugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sowie von eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung, den Widerruf und die Verwendung von Fluggenehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1, und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 erteilt wurden, sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe g des vorliegenden Absatzes abgegeben haben;
die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sind;
die Bedingungen und Verfahren für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, ohne dass dabei eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird, einschließlich der Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb;
die Bedingungen, unter denen Organisationen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 erhalten haben, ermächtigt werden können, Zulassungen/Zeugnisse gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erteilen;
ABSCHNITT II
Fliegendes Personal
Artikel 20
Grundlegende Anforderungen
Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Artikel 21
Piloten
Die Pilotenlizenz und das ärztliche Zeugnis für Piloten können im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
Artikel 22
Flugbegleiter
Artikel 23
Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die verschiedenen Arten von Pilotenlizenzen und ärztlichen Zeugnissen gemäß Artikel 21 sowie die verschiedenen für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten geeigneten Berechtigungen für diese Pilotenlizenzen;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnissen für Piloten;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich
der Vorschriften und Verfahren für Situationen, in denen solche Lizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten nicht erforderlich sind;
der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Pilotenlizenzen und nationaler ärztlicher Zeugnisse für Piloten in Pilotenlizenzen und ärztliche Zeugnisse für Piloten gemäß Artikel 21 Absatz 1;
der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1;
der Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung der Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, für die Zwecke des Erwerbs der Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
Diese Durchführungsrechtsakte müssen erforderlichenfalls auch Bestimmungen für die Erteilung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte können auch Bestimmungen für die Erteilung anderer Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen.
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugbegleiter, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge befasst sind, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie für die Situationen, in denen solche Bescheinigungen auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung für Flugbegleiter gemäß Artikel 22;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der gemäß Artikel 22 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren
Artikel 25
Flugsimulationsübungsgeräte
Artikel 26
Lehrberechtigte und Prüfer
Diese Zeugnisse können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
Artikel 27
Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen für Flugsimulationsübungsgeräte und für Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Piloten und Flugbegleitern beteiligt sind, erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen von Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter gemäß Artikel 24 Absatz 6 und von Betreibern von Flugsimulationsübungsgeräten gemäß Artikel 25 Absatz 5, und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 5 abgeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Befugnisübertragung
ABSCHNITT III
Flugbetrieb
Artikel 29
Grundlegende Anforderungen
Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII und VIII entsprechen.
Artikel 30
Luftfahrzeugbetreiber
Zur Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann von Luftfahrzeugbetreibern, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakten verlangt werden, dass sie
erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte verbunden sind, oder
im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses sind.
Im Einklang mit den in Artikel 31 genannten Durchführungsrechtsakten kann von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos Folgendes verlangt werden:
die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Abschluss von Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen;
die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Betrieb eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs;
die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines entsprechenden Dokuments, das Anweisungen für den Betrieb des Luftfahrzeugs unter genau vorgegebenen Bedingungen enthält, unter denen bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen zu Beginn des Fluges abgeschaltet sind.
Wenn dies in den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, werden Luftfahrzeuge mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet, die erforderlichenfalls im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakt zertifiziert werden; dies gilt unter anderem für einige oder alle der folgenden Komponenten:
Flugschreiber;
Vorrichtungen für die Luftfahrzeug-Positionsverfolgung;
Mittel für das zügige Auslesen von Flugschreiberdaten im Fall von Luftfahrzeugen in einer Notlage, durch den Einsatz elektronischer Echtzeit-Kommunikation oder einer anderen geeigneten technischen Lösung.
Artikel 31
Durchführungsrechtsakte für den Flugbetrieb
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß den in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Luftfahrzeugbetreiber, die die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärungen abgeben;
die zusätzlichen Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen, die für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, wenn diese Betreiber Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen schließen oder wenn sie ein in einem Drittland registriertes Luftfahrzeug betreiben;
die Vorschriften und Verfahren für die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber betreffend die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines gleichwertigen Dokuments und für die Situationen, in denen dies erforderlich ist;
die Vorschriften und Verfahren, nach denen ein Luftfahrzeug mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet werden muss, einschließlich der Flugschreiber und/oder der in Artikel 30 Absatz 7 genannten Mittel, und die Vorschriften und Verfahren für die Erhaltung, den Schutz, die Verwendung und gegebenenfalls die sichere Übermittlung der betreffenden Daten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32
Befugnisübertragung
Für den Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Betreibern und ihren Flugbesatzungsmitgliedern zu erfüllenden Bedingungen im Hinblick auf Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie im Hinblick auf Ruhezeiten für Flugbesatzungsmitglieder;
die zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erforderlichen Bedingungen und Verfahren im Hinblick auf die Genehmigung einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen der Agentur zu diesen Plänen gemäß Artikel 76 Absatz 7.
ABSCHNITT IV
Flugplätze
Artikel 33
Grundlegende Anforderungen
Flugplätze, sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sowie der Flugplatzbetrieb und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Flugplätzen müssen den in Anhang VII und, falls anwendbar, den in Anhang VIII festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Artikel 34
Zertifizierung von Flugplätzen
Die/das in Absatz 1 dieses Artikel genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz
den gemäß Artikel 36 erlassenen Durchführungsrechtsakten und der Zertifizierungsgrundlage nach Absatz 5 dieses Artikels entspricht und
keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen.
Die Zertifizierungsgrundlage für einen Flugplatz muss Folgendes umfassen:
die für die Flugplatzart geltenden Zertifizierungsspezifikationen,
die Bestimmungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde,
die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zertifizierungsspezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 33 zu gewährleisten.
Artikel 35
Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung
Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie
erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder
im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.
Artikel 36
Durchführungsrechtsakte für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung
Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zertifizierungsgrundlage gemäß Artikel 34 Absatz 5 für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 1 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 34 genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung der Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 Absatz 1 ist;
die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Bezug auf sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 abgeben;
die Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung und für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, die auf der Grundlage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten erteilt wurden, in die in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse für Flugplätze, einschließlich Maßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf der Grundlage mitgeteilter Abweichungen von Anhang 14 des Abkommens von Chicago genehmigt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 37
Organisationen
In dieser Zulassung/diesem Zeugnis werden die der zugelassenen Organisation gewährten Rechte sowie der Umfang der Zulassung/des Zeugnisses vermerkt.
Artikel 38
Schutz der Flugplatzumgebung
Artikel 39
Befugnisübertragung
Für den Betrieb von Flugplätzen und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
besondere Bedingungen für den Betrieb von Flugplätzen unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen;
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und von Organisationen, die Vorfeldmanagementdienste erbringen, einschließlich der Anerkennung dieser Erklärungen durch die Betreiber ohne weitere Prüfung;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und der Organisationen, die AMS erbringen und die Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 abgegeben haben.
ABSCHNITT V
ATM/ANS
Artikel 40
Grundlegende Anforderungen
Artikel 41
ATM/ANS-Anbieter
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Anbietern von ATM/ANS Ausnahmen von der Anforderung, im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses zu sein, gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Anbieter hat seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
die Erbringung von ATM/ANS durch diesen Anbieter betrifft einen geringen Teil des Flugverkehrs in einem begrenzten Teil des Luftraums, für den der Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt, zuständig ist, sofern dieser Teil des Luftraums an einen Luftraum angrenzt, der zu dem Hoheitsgebiet eines Drittlands gehört;
die Anforderung, dass der Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften nachweisen muss, würde aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeit, die dieser Anbieter innerhalb dieses Luftraums durchführt, und des mit ihr verbundenen Risikos einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn bedeuten;
der betreffende Mitgliedstaat hat Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS durch den Anbieter festgelegt, die im Einklang mit internationalen Richtlinien und Empfehlungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einzelfalls ein annehmbares Sicherheitsniveau und die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen gewährleisten; ferner hat der Mitgliedstaat geeignete und wirksame Mittel und Modalitäten für die Aufsicht und Durchsetzung festgelegt, um die Einhaltung dieser Vorschriften und Verfahren sicherzustellen;
der Geltungsbereich der Ausnahme ist klar definiert und die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt; wenn ihre Dauer fünf Jahre übersteigt, wird die Ausnahme regelmäßig in geeigneten Abständen überprüft; und die Ausnahme wird in nichtdiskriminierender Weise angewandt.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine solche Ausnahme zu gewähren, so teilt er der Kommission und der Agentur seine Absicht unter Angabe aller relevanten Informationen mit.
Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in den in Artikel 74 genannten Speicher aufgenommen.
Der Mitgliedstaat gewährt die Ausnahme nur, wenn die in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte einen befürwortenden Beschluss enthalten. Er widerruft die Ausnahme, wenn er — insbesondere im Zuge der regelmäßigen Überprüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe e — feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Er teilt der Kommission und der Agentur die Gewährung einer Ausnahme und gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Überprüfungen und jeglichen Widerruf einer Ausnahme unverzüglich mit.
Artikel 42
Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind
Im Einklang mit in gemäß Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten kann unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit von Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, und des mit ihr verbundenen Risikos verlangt werden, dass sie
erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind, oder
im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses sind.
Artikel 43
Durchführungsrechtsakte für ATM/ANS-Anbieter und für Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung oder der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die spezifischen Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS gemäß den in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der Erstellung und Umsetzung des Notfallplans gemäß Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe f;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten gemäß Artikel 41 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen zulässig sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Organisationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a abgeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 44
Durchführungsrechtsakte für die Nutzung des Luftraums und die Gestaltung von Luftraumstrukturen
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g sowie für die Gestaltung von Luftraumstrukturen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Betriebsvorschriften betreffend die Nutzung des Luftraums sowie die für die Nutzung des Luftraums erforderliche Ausrüstung für Luftfahrzeuge und ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten;
die Vorschriften und Verfahren für die Gestaltung von Luftraumstrukturen zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikels 46.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 45
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten
Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen, wenn in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, erklären, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den die in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, und dass diese Systeme und Komponenten für den Einsatz geeignet sind.
Artikel 46
Gestaltung von Luftraumstrukturen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Luftraumstrukturen ordnungsgemäß gestaltet, vermessen und validiert werden, bevor sie im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen detaillierten Vorschriften eingesetzt und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.
Artikel 47
Befugnisübertragung
In Bezug auf die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Festlegung der für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und deren Mitteilung an einen Antragsteller;
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 45 Absatz 2 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich oder Erklärungen zulässig sind;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 abgeben;
die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen von ATM/ANS-Anbietern gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Erklärungen erforderlich sind;
die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 sind.
ABSCHNITT VI
Fluglotsen
Artikel 48
Grundlegende Anforderungen
Fluglotsen, die mit der Erbringung von ATM/ANS im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g befasst sind, sowie Personen, Organisationen und synthetische Übungsgeräte, die zur Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und medizinischen Untersuchung dieser Fluglotsen eingesetzt werden, müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII entsprechen.
Artikel 49
Fluglotsen
Artikel 50
Durchführungsrechtsakte für Fluglotsen
Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Fluglotsen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die verschiedenen Kategorien, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen, Berechtigungen und Vermerke für diese Lizenzen und ärztlichen Zeugnisse;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse von Fluglotsen, einschließlich der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen und nationalen ärztlichen Zeugnissen in die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse;
die Vorschriften und Verfahren für Fluglotsen in Bezug auf Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften; diese Vorschriften und Verfahren müssen für ein hohes Sicherheitsniveau sorgen, indem sie vor den Folgen von Müdigkeit schützen, aber zugleich ein hinreichendes Maß an Planungsflexibilität ermöglichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 51
Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren
Artikel 52
Lehrberechtigte, Prüfer und flugmedizinische Sachverständige
Artikel 53
Durchführungsrechtsakte für die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung
Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 54
Befugnisübertragung
In Bezug auf Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung oder flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, sowie in Bezug auf synthetische Übungsgeräte wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf die Ausbildungsorganisationen und die Fluglotsen erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.
ABSCHNITT VII
Unbemannte Luftfahrzeuge
Artikel 55
Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge
Die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft —, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IX und — wenn in den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist — den grundlegenden Anforderungen nach den Anhängen II, IV und V entsprechen.
Artikel 56
Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen
Artikel 57
Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen;
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen/Zeugnisse oder für die Abgabe von Erklärungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind. Die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III dieses Kapitels genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben;
die Vorschriften und Verfahren für die Registrierung und Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrzeugen und für die Registrierung der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen gemäß Anhang IX Abschnitt 4;
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung digitaler, interoperabler und harmonisierter nationaler Registrierungssysteme gemäß Artikel 56 Absatz 7;
die Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen/Zeugnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 58
Befugnisübertragung
In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
die spezifischen Bedingungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung und für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, die notwendig sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 zu gewährleisten; dies kann auch die Bedingungen umfassen, unter denen unbemannte Luftfahrzeuge mit den erforderlichen Merkmalen und Funktionen insbesondere im Zusammenhang mit Höchstentfernungs- und Flughöhenbeschränkungen, Positionsmeldung, Beschränkung hinsichtlich des Überfliegens bestimmter geografischer Gebiete, Kollisionsvermeidung, Flugstabilisierung und Landeautomatik ausgestattet sein müssen;
die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 56 Absätze 1 und 5 genannten Zulassungen/Zeugnissen oder für die Abgabe von Erklärungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind; die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen;
die Bedingungen, unter denen die Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung für die Zwecke des Artikels 56 Absatz 6 nicht den Kapiteln IV und V unterliegen;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben;
die Bedingungen für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen/Zeugnisse.
ABSCHNITT VIII
Von einem Drittlandsbetreiber auf Flügen in die, innerhalb der oder aus der Union eingesetzte Luftfahrzeuge
Artikel 59
Anwendbare Vorschriften
Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb die geltenden ICAO-Richtlinien erfüllen.
Sind diesbezügliche Richtlinien nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge, ihre Besatzung und ihr Betrieb folgende Anforderungen erfüllen:
in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen;
in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge die in Anhang IX festgelegten grundlegenden Anforderungen und, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen.
Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht, wenn diese grundlegenden Anforderungen den Rechten von Drittländern aufgrund internationaler Übereinkünfte zuwiderlaufen.
Artikel 60
Konformität
Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind. In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt.
Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind.
In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes dürfen, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die Betreiber der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind.
Artikel 61
Befugnisübertragung
In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie deren Besatzung und Betrieb wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
die Genehmigung von Luftfahrzeugen, für die kein den ICAO-Richtlinien entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis besteht, oder die Genehmigung von Piloten, die nicht über eine den ICAO-Richtlinien entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in das und aus dem Gebiet oder innerhalb des Gebiets, in dem die Verträge Anwendung finden;
die spezifischen Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 59;
Alternativbedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der in Artikel 59 genannten Richtlinien und Anforderungen nicht möglich ist oder für den Betreiber einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, wobei sichergestellt wird, dass die Ziele der betreffenden Richtlinien und Anforderungen eingehalten werden;
die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 60 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Genehmigungen erforderlich oder Erklärungen zulässig sind. Diese Bedingungen berücksichtigen die vom Eintragungsstaat, vom Betreiberstaat oder im Fall von unbemannten Luftfahrzeugen von dem Staat, in dem sich die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen befindet, ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und lassen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte unberührt;
die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen und gegebenenfalls der Luftfahrzeugbetreiber, die Erklärungen gemäß Artikel 60 Absatz 2 abgegeben haben.
Bei der Annahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften gewährleistet die Kommission insbesondere, dass
gegebenenfalls Empfehlungen und Anleitungen der ICAO angewandt werden;
die Anforderungen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die aufgrund dieser Verordnung an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeuge und die Besatzung und Betreiber derartiger Luftfahrzeuge gestellt werden;
das Verfahren zur Erlangung der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen einfach, angemessen, effektiv und kosteneffizient ist und Nachweise der Einhaltung vorsieht, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind. Die Kommission gewährleistet insbesondere, dass folgende Elemente berücksichtigt werden:
die Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht;
Informationen aus den Vorfeldinspektionsprogrammen, die aufgrund der in Artikel 62 Absatz 13 genannten delegierten Rechtsakte und der in Artikel 62 Absatz 14 genannten Durchführungsrechtsakte eingerichtet wurden;
sonstige anerkannte Informationen über Sicherheitsaspekte in Bezug auf den betreffenden Betreiber;
Zulassungen/Zeugnisse, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden;
Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit ATM/ANS Rechnung getragen wird.
KAPITEL IV
GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
Artikel 62
Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung
Um die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten, nehmen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden folgende Aufgaben wahr:
Sie nehmen die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilen je nach Sachlage neue Zulassungen/Zeugnisse oder verlängern diese und nehmen an sie gerichtete Erklärungen gemäß Kapitel III entgegen;
sie führen die Aufsicht über die Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, über natürliche und juristische Personen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie über Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung;
sie führen die erforderlichen Untersuchungen, Inspektionen einschließlich Vorfeldinspektionen, Überprüfungen (Audits) und andere Überwachungstätigkeiten durch, um etwaige Verstöße seitens der dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Personen gegen die Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen;
sie treffen alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen/Zeugnisse, Startverbote für Luftfahrzeuge und Verhängung von Sanktionen mit dem Ziel, die festgestellten Verstöße zu beenden;
sie verbieten im Interesse der Sicherheit die in Kapitel III aufgeführten Tätigkeiten, beschränken sie oder knüpfen sie an bestimmte Bedingungen;
sie stellen ein angemessenen Qualifikationsniveau ihres mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befassten Personals sicher, auch durch die Bereitstellung angemessener Schulungen.
Die Agentur ist zuständig für die Aufgaben, die ihr gemäß den Artikeln 77 bis 82 zugewiesen und gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 41 Absatz 6 gewährt, findet Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a jedoch keine Anwendung mehr und der betreffende Mitgliedstaat ist gemäß dieser Ausnahme zuständig für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf den betreffenden Anbieter von ATM/ANS.
Die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Flugplatz gelegen ist, ist zuständig für die Aufgaben betreffend die/das in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für den Flugplatz und betreffend die/das in Artikel 37 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für Flugplatzbetreiber.
Diese zuständige nationale Behörde ist auch verantwortlich für die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf diesem Flugplatz zuständig sind.
In allen anderen Fällen ist die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die die Zulassung/das Zeugnis beantragende oder die Erklärung abgebende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat oder — sofern diese Person keinen Hauptgeschäftssitz hat — ansässig oder niedergelassen ist, zuständig für diese Aufgaben, soweit die effektive Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung nicht erfordert, dass sie nach den in Absatz 14 Buchstabe d erlassenen genannten detaillierten Vorschriften einer zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugewiesen werden.
Wenn jedoch in den in Absatz 15 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist,
sind flugmedizinische Sachverständige, flugmedizinische Zentren und Ärzte für Allgemeinmedizin für die Erteilung der in Artikel 21 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Piloten und der in Artikel 49 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Fluglotsen zuständig;
sind Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter, die gemäß Artikel 24 ihre Genehmigung erhalten haben, und Luftfahrzeugbetreiber, denen gemäß Artikel 30 eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde, für die Erteilung der in Artikel 22 genannten Flugbegleiterbescheinigungen zuständig.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass abweichend von Absatz 4 ihre zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, gemeinsam für die Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die betreffende gemeinsame Verantwortung wurde in einer vor dem 1. Januar 1992 zwischen diesen Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarung vorgesehen;
die betreffenden Mitgliedstaaten haben sichergestellt, dass ihre zuständigen nationalen Behörden diese Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrnehmen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur spätestens bis zum 12. März 2019 ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Buchstabe a genannte Vereinbarung und die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäß Buchstabe b effektiv wahrgenommen werden.
Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren diesbezüglichen Beschluss darlegen. Sobald die Kommission diese Durchführungsrechtsakte den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, ändern diese Mitgliedstaaten unverzüglich ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss oder heben diesen unverzüglich auf, und unterrichten die Kommission und die Agentur entsprechend.
Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.
In Bezug auf die Aufgaben der Agentur bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die Agentur über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
die Bedingungen für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die Agentur und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
die Bedingungen, unter denen die durch Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 76 Absatz 6 durch die Agentur zur Gewährleistung der Sicherheit der in Kapitel III geregelten Tätigkeiten;
die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 77 durch die Agentur zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen sowie die Bedingungen für die Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren zu diesen verbindlichen Informationen;
die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die Agentur für die Zwecke des Artikels 69.
Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die zuständige nationale Behörde und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
die Vorschriften und Verfahren, nach denen die in Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
in Bezug auf Absatz 4 die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten unter den zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung;
die Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikels 69.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
die Vorschriften und Verfahren für die Sammlung, den Austausch und die Verbreitung von relevanten Informationen zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Informationen über etwaige oder festgestellte Verstöße;
die Vorschriften und Verfahren für die Qualifikationen des Personals der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden, das mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befasst ist, und der an seiner Ausbildung beteiligten Organisationen;
die Vorschriften und Verfahren für die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden betreffend die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben;
in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf die flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren zwecks Erteilung der ärztlichen Zeugnisse für Piloten und für Fluglotsen sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin diese Zuständigkeiten erhalten, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung ärztlicher Zeugnisse für Piloten und Fluglotsen zu gewährleisten;
in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter und Luftfahrzeugbetreiber zwecks Erteilung der Flugbegleiterbescheinigungen, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Flugbegleitern zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 63
Pool europäischer Luftfahrtinspektoren
Zu diesem Zweck legt die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Qualifikations- und Erfahrungsprofile fest, anhand deren diese Behörden und die Agentur je nach Verfügbarkeit Kandidaten für eine Teilnahme am Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools europäischer Luftfahrtinspektoren benennen.
Diese Behörde kann entscheiden, die Unterstützung durch Entgelte zu finanzieren, die auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Absatz 6 Buchstabe c der juristischen oder natürlichen Person in Rechnung gestellt und bei dieser Person erhoben werden, bei der die von den europäischen Luftfahrtinspektoren durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten stattgefunden haben.
In diesem Fall überweist die Agentur den erhobenen Betrag an die Behörde, die die Unterstützung geleistet hat.
Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes erlassen:
die Vorschriften und Verfahren, nach denen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden die Unterstützung über diesen Mechanismus beantragen, empfangen oder bereitstellen;
die Vorschriften und Verfahren für die Genehmigungen der europäischen Luftfahrtinspektoren und die für sie bei der Leistung dieser Unterstützung geltenden detaillierten Vorschriften;
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung und Erhebung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entgelte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 64
Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen der Mitgliedstaaten
Sobald die Agentur ein solches Ersuchen annimmt, wird sie die zuständige Behörde für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben, und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.
Für die Ausübung dieser Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben durch die Agentur gelten die Kapitel IV und V.
Sobald der Mitgliedstaat ein solches Ersuchen annimmt, ist er für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben zuständig und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.
Für die Ausübung der Zuständigkeit für die gemäß diesem Absatz neu zugewiesenen Aufgaben gelten die Kapitel II und IV und die Artikel 131 und 132 sowie die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat.
Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt.
Die Agentur berücksichtigt die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben bei der Durchführung von Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.
Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels die Zuständigkeit für die Aufgaben, die ihm aus dem Abkommen von Chicago erwachsen, neu zuweist, so teilt er der ICAO mit, dass die Agentur oder ein anderer Mitgliedstaat in seinem Namen die Funktionen und Pflichten ausübt, die ihm im Rahmen des Abkommens von Chicago zugeschrieben wurden.
Artikel 65
Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen von Organisationen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind
Ein solches Ersuchen können auch zwei oder mehr Organisationen stellen, die Teil einer einzigen Unternehmensgruppe sind und die jeweils einen Hauptgeschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und für die gleiche Art von Luftfahrttätigkeit Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses gemäß Kapitel III sind oder berechtigt sind, ein solches zu beantragen.
Nach Eingang eines solchen Ersuchens konsultieren die Agentur und die betreffenden zuständigen nationalen Behörden einander unverzüglich und holen erforderlichenfalls zusätzliche Stellungnahmen von den Organisationen, die das Ersuchen gestellt haben, ein. Bei diesen Konsultationen ziehen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden in Erwägung, im Fall einer Einigung über die Neuzuweisung auf Inspektoren und anderes verfügbares Personal der betreffenden zuständigen nationalen Behörden zurückzugreifen.
Wenn im Anschluss an diese Konsultationen die Agentur oder eine betroffene zuständige nationale Behörde der Auffassung ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Fähigkeit zur effektiven Wahrnehmung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hätte oder sich in anderer Weise nachteilig auf das wirksame Funktionieren der Behörde auswirken würde, so unterrichtet sie innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens die betreffenden Organisationen darüber, dass sie der Ansicht ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen haben würde, und gibt eine Begründung an. Dieses Informationsschreiben wird auch der anderen Partei übermittelt. In diesem Fall gilt das Ersuchen als abgelehnt.
Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt. Bei der Umsetzung dieser Vereinbarungen greift die Agentur nach Möglichkeit auf die Inspektoren und das andere verfügbare Personal in den Mitgliedstaaten zurück.
Artikel 66
Aufsichtsunterstützungsmechanismus
Sind alle folgenden Bedingungen —
die Ergebnisse der von der Agentur durchgeführten Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85 lassen erkennen, dass ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise und dauerhaft nicht in der Lage ist, einige oder alle der ihm aufgrund dieser Verordnung obliegenden Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben zu erfüllen;
die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert, die gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben;
der Mitgliedstaat hat die Mängel nicht zufriedenstellend behoben und die daraus entstehende Situation gefährdet die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt
erfüllt, so stellen der betreffende Mitgliedstaat und die Agentur auf Ersuchen der Kommission gemeinsam ein zeitlich befristetes Programm für technische Hilfe auf, um die festgestellten Mängel zu beheben und den betreffenden Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, seine Fähigkeit zur Wahrnehmung der unter diese Verordnung fallenden Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben bis zum Ende des Hilfszeitraums wiederzuerlangen. Dieses Programm für technische Hilfe umfasst insbesondere den Zeitplan des Programms, die Planung und die Wahrnehmung von Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Fällen, in denen Mängel festgestellt wurden, die Ausbildung und Befähigungen der maßgeblichen Inspektoren und des sonstigen Personals sowie die Organisation der Arbeiten der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls dies direkte Auswirkungen auf die festgestellten Mängel hat.
Während der Durchführung des Programms für technische Hilfe bleibt der betreffende Mitgliedstaat weiterhin für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 zuständig. Die Agentur trägt ihre eigenen Kosten für die Bereitstellung der Hilfe für den betreffenden Mitgliedstaat.
Bei der Durchführung des Programms für technische Hilfe greift der betreffende Mitgliedstaat — falls dies aufgrund der Art der Mängel angemessen ist — auf den gemäß Artikel 63 eingerichteten Pool europäischer Luftfahrtinspektoren, die qualifizierten Stellen gemäß Artikel 69 und die gemäß Artikel 92 angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten zurück.
Artikel 67
Gültigkeit und Anerkennung der Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen
Ab dem Datum, an dem dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt, ist die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis oder die betreffende Erklärung abweichend von Absatz 1 nicht mehr in allen Mitgliedstaaten gültig und wird dort nicht mehr anerkannt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die diesen Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 127 Absatz 4 genannte Verfahren.
Artikel 68
Anerkennung von Drittlandszertifizierungen
Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können entweder Zulassungen/Zeugnisse gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von gemäß dem Recht eines Drittlands erteilten Zulassungen/Zeugnissen erteilen oder Zulassungen/Zeugnisse und andere einschlägige Unterlagen, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden, als Nachweis für die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften anerkennen, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist in
internationalen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen;
delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassen werden; oder
– unbeschadet des Artikels 140 Absatz 6 dieser Verordnung, sofern weder ein internationales Abkommen noch ein einschlägiger delegierter Rechtsakt gemäß Buchstabe a bzw. b dieses Absatzes vorliegt — einem Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitgeteilt wurde.
Artikel 69
Qualifizierte Stellen
Unbeschadet des Absatzes 4 schaffen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden, die qualifizierte Stellen nutzen, ein System für die Akkreditierung und Beurteilung der Erfüllung der Kriterien durch die qualifizierten Stellen sowohl zum Zeitpunkt der Akkreditierung als auch fortlaufend danach.
Eine qualifizierte Stelle wird entweder einzeln von der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde oder gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen nationalen Behörden oder von der Agentur und einer oder mehreren zuständigen nationalen Behörden akkreditiert.
Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, den vollen Umfang der von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur erteilten Akkreditierung zu nutzen oder den vollen Umfang der Rechte zu nutzen, die dieser qualifizierten Stelle von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur gemäß Absatz 3 gewährt wurden.
Artikel 70
Schutzbestimmungen
Diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Problem, das die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt betrifft, unverzüglich tätig zu werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Problem stellt ein ernstes Risiko für die Flugsicherheit dar und erfordert sofortiges Handeln des Mitgliedstaats, um Abhilfe zu schaffen;
es ist dem Mitgliedstaat nicht möglich, das Problem auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu lösen;
die getroffenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Problems.
In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die getroffenen Maßnahmen, deren Dauer und die Gründe dafür mit.
Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so prüft sie unverzüglich, ob sie in der Lage ist, das von dem Mitgliedstaat festgestellte Problem im Rahmen von Beschlüssen nach Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 1 zu lösen, sodass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen mehr treffen muss. Ist nach Auffassung der Agentur eine Lösung des Problems auf diese Weise möglich, so fasst sie einen entsprechenden Beschluss und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher davon. Gelangt sie zu der Auffassung, dass eine Lösung auf diesem Weg nicht möglich ist, so empfiehlt sie der Kommission, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so zu ändern, wie sie dies im Hinblick auf die Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels für notwendig erachtet.
Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so übermittelt sie der Kommission unverzüglich eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis dieser Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.
Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
Artikel 71
Flexibilitätsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
diesen Umständen oder Erfordernissen kann nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden;
Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind gewährleistet, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Minderungsmaßnahmen;
der Mitgliedstaat hat jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert und
Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, und sie wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt.
In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, ihre Dauer und die Gründe dafür mit und gibt gegebenenfalls an, welche erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden.
In diesem Fall prüft die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und durch die Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen.
Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährte Ausnahme.
In diesem Fall richtet die Agentur unverzüglich eine Empfehlung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag des Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, an die Kommission. Sofern dies aufgrund der Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist, prüft die Kommission unverzüglich und unter Berücksichtigung dieser Empfehlung eine Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts.
Artikel 72
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten detaillierten Vorschriften berücksichtigen die Notwendigkeit,
den natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die Einhaltung und die Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele zu gewährleisten;
die Informationsweitergabe und -nutzung strikt auf das zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele notwendige Maß zu beschränken;
unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts die Bereitstellung oder Nutzung von Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen zu verhindern.
Artikel 73
Schutz der Informationsquellen
Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Situationen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder das Flugsicherheitsniveau ernsthaft gefährdet worden ist.
Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Fällen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.
Artikel 74
Informationsspeicher
Im Speicher erfasst werden Informationen über
von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Kapitel III und Artikel 64 und 65 sowie den Artikeln 77 bis 82 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
von den qualifizierten Stellen im Namen der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 Absatz 3 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
den qualifizierten Stellen von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 erteilte Akkreditierungen, einschließlich Informationen über den Umfang der Akkreditierung und die gewährten Rechte;
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absätze 6 und 7 ergriffen wurden, sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 8;
Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 5;
die Neuzuweisung der Zuständigkeit für Aufgaben durch die Mitgliedstaaten an die Agentur oder einen anderen Mitgliedstaat nach den Artikeln 64 und 65, einschließlich Einzelheiten zu den neu zugewiesenen Aufgaben;
Beschlüsse der Kommission nach Artikel 67;
Mitteilungen einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden, die der Agentur auf der Grundlage der nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakte vorgelegt wurden, und die entsprechenden Stellungnahmen der Agentur nach Artikel 76 Absatz 7;
Mitteilungen der Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf ein Problem im Zusammenhang mit der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und der gewährten Ausnahmen sowie der entsprechenden Empfehlungen der Agentur und Beschlüsse der Kommission nach Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten;
Ersuchen der Mitgliedstaaten bezüglich anderer Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die entsprechenden Empfehlungen der Agentur nach Artikel 71 Absatz 3;
Mitteilungen der Agentur und die entsprechenden Beschlüsse der Kommission nach Artikel 76 Absatz 4;
Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden vorliegen und in Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Luftfahrzeugen stehen, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;
Angaben zur Umsetzung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen nach Artikel 90 Absatz 4;
Beschlüsse der Mitgliedstaaten und der Kommission, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 mitgeteilt worden sind, einschließlich Informationen über die gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben;
von den Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 6 gewährte Ausnahmen sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
Maßnahmen der Agentur in Bezug auf Flüge über Konfliktgebieten, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 angewandt werden;
sonstige Angaben, die erforderlich sein können, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Kommission und die Agentur können gegebenenfalls bestimmte im Speicher erfasste, nicht in Absatz 2 genannte Informationen interessierten Kreisen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Die Agentur macht der Öffentlichkeit in jedem Fall folgende Informationen zugänglich:
über die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen und die Abgabe von Erklärungen, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten hat;
über Beschlüsse der Kommission oder eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7 mitgeteilt wurden;
über Beschlüsse eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2 mitgeteilt wurden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften über die Funktionsweise und Verwaltung des Speichers und detaillierter Anforderungen in Bezug auf:
die technischen Aspekte der Einrichtung und Pflege des Speichers;
die Klassifizierung der von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung solcher Informationen;
die regelmäßige und standardisierte Aktualisierung der im Speicher erfassten Informationen;
die Modalitäten der Weitergabe und der Veröffentlichung bestimmter im Speicher erfasster Informationen nach Absatz 6 dieses Artikels;
die Klassifizierung der von den zuständigen nationalen Behörden, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen;
die Modalitäten für den Schutz der im Speicher erfassten Informationen vor unbefugtem Zugriff, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen und den Schutz aller im Speicher erfassten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere vor Löschung, Verlust, Änderung oder Weitergabe, die zufällig oder widerrechtlich erfolgen;
die zulässige Höchstspeicherdauer für die im Speicher erfassten personenbezogenen Daten, einschließlich der Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, die personenbezogene Daten darstellen;
die detaillierten Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten und die Agentur die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu im Speicher erfassten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung und Löschung dieser personenbezogenen Daten für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels einschränken können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL V
AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT
ABSCHNITT I
Aufgaben
Artikel 75
Errichtung und Funktionen der Agentur
Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:
Sie nimmt alle unter diese Verordnung fallenden Aufgaben wahr und gibt Stellungnahmen zu allen einschlägigen Angelegenheiten ab;
sie unterstützt die Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zu treffen sind. Handelt es sich hierbei um technische Vorschriften, darf die Kommission deren Inhalt nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Agentur ändern;
sie leistet der Kommission die erforderliche technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union übertragen werden;
sie führt die Inspektionen, anderen Überwachungstätigkeiten und Untersuchungen durch, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind oder um die sie die Kommission ersucht hat;
sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die diesen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden;
sie unterstützt die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen bietet;
sind im Unionsrecht Leistungssysteme für die Zivilluftfahrt vorgesehen, wirkt sie bei den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen der Kommission an der Festlegung, Messung, Meldung und Analyse von Leistungsindikatoren mit;
sie verbreitet die Luftfahrtnormen und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene und schafft dazu die Voraussetzungen für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen;
sie arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen.
Artikel 76
Maßnahmen der Agentur
Die Agentur kann jeder natürlichen oder juristischen Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat, unter den Umständen und Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 1 Ausnahmen gewähren.
In einem solchen Fall teilt die Agentur der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, die Gründe für ihre Erteilung und gegebenenfalls die erforderlichen Minderungsmaßnahmen, die getroffen wurden, mit.
Wurde eine Ausnahme mit einer Geltungsdauer von mehr als acht aufeinanderfolgenden Monaten gewährt oder hat die Agentur wiederholt dieselben Ausnahmen gewährt und überschreitet deren gesamte Geltungsdauer acht Monate, so prüft die Kommission, ob die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies ihrer Ansicht nach nicht zutrifft, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in dem gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher erfasst.
Nach der Mitteilung des Durchführungsrechtsakts widerruft die Agentur diese Ausnahme unverzüglich.
Die Agentur reagiert unverzüglich auf ein die Sicherheit betreffendes Problem, das in den Anwendungsbereich diese Verordnung fällt, wie folgt:
Sie legt fest, welche Abhilfemaßnahmen von den natürlichen und juristischen Personen, für die sie als zuständige Behörde agiert, zu ergreifen sind, und übermittelt diesen Personen die entsprechenden Informationen einschließlich Anweisungen oder Empfehlungen, wenn dies zur Wahrung der Ziele nach Artikel 1 erforderlich ist; die Agentur kann zudem Sicherheitsmitteilungen mit unverbindlichen Informationen oder Empfehlungen veröffentlichen, die sich an andere in der Luftfahrt tätige natürliche und juristische Personen richten;
sie legt die Sicherheitsziele fest, die erreicht werden müssen, und empfiehlt Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen sind, und übermittelt diesen Behörden die entsprechenden Informationen, wenn dies zur Wahrung der Ziele nach Artikel 1 erforderlich ist.
Im Hinblick auf Buchstabe b unterrichten die zuständigen nationalen Behörden die Agentur unverzüglich über die Maßnahmen, die zur Erreichung dieser von der Agentur festgelegten Sicherheitsziele ergriffen wurden. Betrifft das Problem mehr als einen Mitgliedstaat, so arbeiten zudem die betreffenden zuständigen nationalen Behörden mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung dieser Sicherheitsziele erforderlichen Maßnahmen in koordinierter Weise ergriffen werden.
Artikel 77
Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung
In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannte(n) Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese Funktionen und Aufgaben die Konstruktionszertifizierung und verbindliche Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreffen. Zu diesem Zweck wird sie insbesondere wie folgt tätig:
Sie legt für jede Konstruktion eines Erzeugnisses und einer Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, für die eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, die Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung, einschließlich einer ergänzenden Musterzulassung, eine Genehmigung von Reparaturverfahren oder eine Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten gemäß Artikel 11 oder Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
sie legt für jede Konstruktion von Teilen oder nicht eingebauter Ausrüstung, für die ein Zeugnis/eine Zulassung nach Artikel 12, Artikel 13 bzw. Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
sie erteilt für Luftfahrzeuge, für die eine Fluggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Genehmigung für die zugehörigen Flugbedingungen entsprechend der Konstruktion;
sie legt Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit, die für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen gelten, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 56 Absatz 5 sind, fest und macht diese zugänglich;
sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Musterzulassungen, eingeschränkte Musterzulassungen, Änderungszulassungen, einschließlich ergänzender Musterzulassungen, und Genehmigungen von Reparaturverfahren und Genehmigungen der betrieblichen Eignungsdaten für die Konstruktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 11, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 56 Absatz 1;
sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für Konstruktionen von Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen gemäß Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 56 Absatz 1;
sie stellt Umweltdatenblätter zur Konstruktion von Erzeugnissen, die sie zertifiziert, gemäß Artikel 11 und Artikel 56 Absatz 1 aus;
sie gewährleistet die Funktionen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der von ihr zertifizierten Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen bezüglich der Aufsicht, die sie ausübt, einschließlich der unverzüglichen Reaktion auf ein Sicherheitsproblem und der Heraus- und Weitergabe einschlägiger verbindlicher Informationen.
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf
die Genehmigung von Organisationen, die für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen verantwortlich sind, sowie deren Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 56 Absätze 1 und 5;
die Genehmigung von Organisationen, die für die Herstellung, Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen verantwortlich sind, und von Organisationen, die an der Ausbildung von Personal, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils, nicht eingebauter Ausrüstung oder von Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen nach der Instandhaltung verantwortlich ist, beteiligt sind, sowie deren Erklärungen gemäß Artikel 15, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 56 Absätze 1 und 5, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.
Artikel 78
Zertifizierung des fliegenden Personals
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur in jedem der folgenden Fälle zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend Flugsimulationsübungsgeräte gemäß Artikel 25 und Artikel 56 Absätze 1 und 5:
Das Gerät wird von einer Organisation betrieben, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets hat, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
das Gerät befindet sich außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.
Artikel 79
Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung
In Bezug auf die in Artikel 35 genannte sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung wird die Agentur wie folgt tätig:
sie legt die Einzelspezifikationen für die sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 35 ist, fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
sie legt die Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 ist, fest und macht diese zugänglich;
sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend sicherheitskritische Flugplatzausrüstung gemäß Artikel 35.
Artikel 80
ATM/ANS
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf
Zulassungen/Zeugnisse für ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und sie für die Erbringung von ATM/ANS im Luftraum über dem Gebiet zuständig sind, auf das die Verträge Anwendung finden;
Zulassungen/Zeugnisse für ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter europaweit ATM/ANS anbieten;
Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen von Organisationen gemäß Artikel 42, wenn diese Organisationen an der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, die für die Erbringung der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Dienste verwendet werden, einschließlich der Fälle, in denen diese Systeme und Komponenten zur Umsetzung des Projekts „Single European Sky ATM Research“ (SESAR) beitragen;
Erklärungen von ATM/ANS-Anbietern, denen die Agentur im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 eine Zulassung/ein Zeugnis nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes in Bezug auf die von ihnen betriebenen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten erteilt hat.
In Bezug auf die in Artikel 45 genannten ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, einschließlich der Fälle, in denen sie zur Umsetzung von SESAR beitragen, wird die Agentur — wenn in in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist —, wie folgt tätig:
sie legt die Einzelspezifikationen für die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Gegenstand einer Zertifizierung sind, fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
sie legt die Einzelspezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Gegenstand einer Erklärung sind, fest und macht diese zugänglich;
sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten gemäß Artikel 45 Absatz 2.
Artikel 81
Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Zulassungen/Zeugnisse von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 51, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und gegebenenfalls deren Personal.
Artikel 82
Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands und internationale Sicherheitsaufsicht
Artikel 83
Untersuchungen der Agentur
Für die Zwecke der Durchführung der in Absatz 1 genannten Untersuchungen wird die Agentur ermächtigt,
von den natürlichen oder juristischen Personen, denen sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, zu verlangen, der Agentur alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
von diesen Personen die Abgabe mündlicher Erklärungen zu Tatsachen, Dokumenten, Gegenständen, Verfahren oder sonstigen Sachverhalten zu verlangen, die für die Feststellung relevant sind, ob die Person diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt;
alle relevanten Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel dieser Personen zu betreten;
alle einschlägigen Unterlagen, Aufzeichnungen oder Daten, die sich im Besitz dieser Personen befinden oder ihnen zugänglich sind, zu prüfen, zu kopieren oder Auszüge daraus anzufertigen, unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind.
Soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob eine Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, wird die Agentur auch ermächtigt, die Befugnisse nach Unterabsatz 1 in Bezug auf jede andere juristische oder natürliche Person auszuüben, die nach vernünftigem Ermessen über für diese Zwecke relevante Informationen verfügt oder Zugang zu solchen Informationen hat. Die Befugnisse nach Unterabsatz 1 werden unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats oder des Drittlandes ausgeübt, in dem die Untersuchung durchgeführt wird.
Wenn nach dem geltenden nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands erforderlich ist, um Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erhalten, werden diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt.
Artikel 84
Geldbußen und Zwangsgelder
Gemäß dieser Verordnung kann die Kommission auf Ersuchen der Agentur gegen eine juristische oder natürliche Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, eine oder beide der folgenden Maßnahmen verhängen:
eine Geldbuße, wenn die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verstoßen hat;
ein Zwangsgeld, wenn die Person anhaltend gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, um sie zur Einhaltung der Bestimmungen zu zwingen.
Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.
Für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß diesem Artikel erlässt die Kommission gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakten zur Festlegung von Folgendem:
detaillierten Kriterien und einer detaillierten Methodik für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder;
detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, Akteneinsicht, Rechtsvertretung und Vertraulichkeit sowie befristete Regelungen; und
Verfahren für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.
Artikel 85
Überwachung der Mitgliedstaaten
Die Agentur legt der Kommission Berichte über die gemäß diesem Absatz durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.
Für die Zwecke der Durchführung der in Absatz 1 genannten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten wird die Agentur ermächtigt,
von den zuständigen nationalen Behörden sowie den natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, zu verlangen, der Agentur alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
von diesen Behörden und Personen die Abgabe mündlicher Erklärungen zu Tatsachen, Dokumenten, Gegenständen, Verfahren oder sonstigen Sachverhalten zu verlangen, die für die Feststellung relevant sind, ob ein Mitgliedstaat diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt;
alle relevanten Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel dieser Behörden und Personen zu betreten;
alle einschlägigen Unterlagen, Aufzeichnungen oder Daten, die sich im Besitz dieser Behörden und Personen befinden oder ihnen zugänglich sind, zu prüfen, zu kopieren oder Auszüge daraus anzufertigen, unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind.
Soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, wird die Agentur auch ermächtigt, die Befugnisse nach Unterabsatz 1 in Bezug auf jede andere juristische oder natürliche Person auszuüben, die nach vernünftigem Ermessen über für diese Zwecke relevante Informationen verfügt oder Zugang zu solchen Informationen hat.
Die Befugnisse nach diesem Absatz werden unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Behörden und Personen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats ausgeübt, in dem die Inspektionen oder sonstige Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden. Wenn nach dem geltenden nationalen Recht eine vorherige Genehmigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist, um Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken und Transportmitteln gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erhalten, werden diese Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt.
Rechtzeitig vor einer Inspektion unterrichtet die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat über den Gegenstand und den Zweck der Maßnahme, den Zeitpunkt, zu dem sie beginnen soll, und die Identität der Mitglieder ihres Personals und anderer Sachverständiger, die diese Tätigkeit durchführen.
Wenn eine natürliche oder juristische Person nicht mit der Agentur zusammenarbeitet, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die erforderliche Unterstützung für die Agentur bereit, damit diese die Inspektion oder sonstige Überwachungstätigkeit durchführen kann.
Artikel 86
Forschung und Innovation
Die Agentur führt auf die Zivilluftfahrt bezogene Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation durch, sofern die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat.
Artikel 87
Umweltschutz
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts stützt sich die Agentur in erster Linie auf Informationen, die den Organen und Einrichtungen der Union bereits vorliegen, sowie auf öffentlich zugängliche Informationen.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts bezieht die Agentur die Mitgliedstaaten ein und konsultiert die relevanten Interessenträger und Organisationen.
Dieser Bericht enthält zudem Empfehlungen, mit denen der Umweltschutz im Bereich der Zivilluftfahrt in der Union verbessert werden soll.
Artikel 88
Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
Um zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen beizutragen, reagiert die Agentur — wenn Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen — erforderlichenfalls unmittelbar auf ein dringendes Problem, das die Mitgliedstaaten gemeinsam betrifft und das in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt, indem sie
Maßnahmen nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h ergreift, um Schwachstellen in der Konstruktion von Luftfahrzeugen zu beseitigen;
Abhilfemaßnahmen empfiehlt, die von den zuständigen nationalen Luftfahrtbehörden oder den natürlichen und juristischen Personen, die unter diese Verordnung fallen, zu ergreifen sind, und/oder einschlägige Informationen an diese Behörden und Personen verbreitet, sofern das Problem den Betrieb von Luftfahrzeugen betrifft, einschließlich Risiken für die Zivilluftfahrt, die im Zusammenhang mit Konfliktgebieten entstehen.
Bevor sie die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreift, holt die Agentur die Zustimmung der Kommission ein und konsultiert die Mitgliedstaaten. Die Agentur stützt sich bei diesen Maßnahmen möglichst auf gemeinsame Risikobewertungen der Union und berücksichtigt, dass in Notfällen schnell reagiert werden muss.
Artikel 89
Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und sozioökonomischen Faktoren
Artikel 90
Internationale Zusammenarbeit
Die Agentur kann als regionale Sicherheitsaufsichtsorganisation im Rahmen der ICAO fungieren.
Die Agentur nimmt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die folgenden Informationen in den in Artikel 74 genannten Speicher auf und aktualisiert diese:
Informationen darüber, inwieweit die Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie die von der Agentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit den internationalen Richtlinien und Empfehlungen im Einklang stehen;
sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten erfasst werden und die für die von der ICAO vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Abkommens von Chicago und der internationalen Richtlinien und Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten relevant sind.
Die Mitgliedstaaten verwenden diese Informationen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago nachzukommen und der ICAO Informationen im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht bereitzustellen.
Artikel 91
Luftfahrtkrisenmanagement
Artikel 92
Luftfahrtschulungen
Artikel 93
Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums
Die Agentur leistet der Kommission — sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt — auf Ersuchen technische Hilfe bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere
die Durchführung technischer Inspektionen, technischer Untersuchungen und Studien;
die Mitwirkung an der Umsetzung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen bei unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsgremium gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
die Mitwirkung an der Umsetzung des ATM-Generalplans, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung des SESAR-Programms.
ABSCHNITT II
Interne Strukturen
Artikel 94
Rechtsstellung, Sitz und Außenstellen
Artikel 95
Personal
Artikel 96
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
Artikel 97
Haftung
Artikel 98
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat
ernennt den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes gemäß Artikel 103;
nimmt einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte Jahresbericht wird veröffentlicht;
beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder das Programmplanungsdokument der Agentur gemäß Artikel 117;
beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 120 Absatz 11;
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors gemäß den Artikeln 115 und 116 fest;
nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 120, 121 und 125 wahr;
ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer gemäß Artikel 106;
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;
nimmt zu den in Artikel 126 genannten Vorschriften für Gebühren und Entgelte Stellung;
gibt sich eine Geschäftsordnung;
beschließt über die für die Agentur geltende Sprachenregelung;
fasst Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur auf Direktorenebene;
übt gemäß Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
beschließt geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts;
beschließt Regeln zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammer;
ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 11 );
beschließt die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 125;
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
nimmt zu dem Entwurf des europäischen Flugsicherheitsprogramms gemäß Artikel 5 Stellung;
beschließt den europäischen Plan für Flugsicherheit gemäß Artikel 6;
trifft mit Gründen versehene Entscheidungen über die Aufhebung der Immunität gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist;
legt unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 Verfahren für die zweckdienliche Zusammenarbeit der Agentur mit nationalen Justizbehörden fest.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 99
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 100
Vorsitz des Verwaltungsrats
Artikel 101
Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 102
Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
Artikel 103
Exekutivdirektor
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Artikel 104
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Agentur durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen sind. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für
die Billigung der Maßnahmen der Agentur nach Artikel 76 innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Grenzen;
die Entscheidung über Untersuchungen, Inspektionen und sonstige Überwachungstätigkeiten gemäß den Artikeln 83 und 85;
die Entscheidung über die Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 und über die Durchführung von Untersuchungen im Namen der Agentur durch zuständige nationale Behörden oder qualifizierte Stellen gemäß Artikel 83 Absatz 1;
die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Tätigkeiten der Agentur in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 90;
die Durchführung aller erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 120 und die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 121;
die Übertragung der Befugnisse des Exekutivdirektors auf andere Bedienstete der Agentur. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln, die für solche Befugnisübertragungen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen;
die Ausarbeitung des in Artikel 117 Absatz 1 genannten Programmplanungsdokuments und — nach Einholung der Stellungnahme der Kommission — dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
die Umsetzung des in Artikel 117 Absatz 1 genannten Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über diese Umsetzung an den Verwaltungsrat;
die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der internen und externen Auditberichte und Bewertungen und der Untersuchungen des OLAF sowie die zweimal jährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte;
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Agentur geltenden Finanzregelung;
die Ausarbeitung des europäischen Plans für Flugsicherheit und seiner anschließenden Überarbeitungen und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
die Berichterstattung über die Durchführung des europäischen Plans für Flugsicherheit an den Verwaltungsrat;
die Beantwortung von Unterstützungsersuchen der Kommission gemäß dieser Verordnung;
die Annahme der Neuzuweisung von Zuständigkeiten an die Agentur gemäß den Artikeln 64 und 65;
die laufende Verwaltung der Agentur;
die Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, die Änderung der internen Strukturen der Agentur, mit Ausnahme der Strukturen auf Direktorenebene, die vom Verwaltungsrat gebilligt werden;
die Festlegung von Regeln zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Teilnehmer von Arbeitsgruppen und Expertengruppen sowie sonstiger, nicht unter das Statut fallender Bediensteter, die Bestimmungen über Interessenerklärungen und gegebenenfalls über nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgenommene berufliche Tätigkeiten einschließen;
Artikel 105
Befugnisse der Beschwerdekammer
Artikel 106
Mitglieder der Beschwerdekammer
Artikel 107
Ausschluss und Ablehnung
Artikel 108
Beschwerdefähige Entscheidungen
Artikel 109
Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine an sie ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung Beschwerde einlegen, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.
Artikel 110
Frist und Form
Die Beschwerde ist zusammen mit einer ordnungsgemäßen Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme an die betreffende Person oder, falls keine Bekanntgabe erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Sekretariat der Beschwerdekammer einzulegen.
Artikel 111
Abhilfe
Artikel 112
Prüfung der Beschwerde
Artikel 113
Beschwerdeentscheidungen
Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, so weist sie die Beschwerde ab. Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, so verweist sie die Sache an die Agentur zurück. Die Agentur trifft eine neue begründete Entscheidung, bei der sie die Entscheidung der Beschwerdekammer berücksichtigt.
Artikel 114
Klagen vor dem Gerichtshof
ABSCHNITT III
Arbeitsweise
Artikel 115
Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen
Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 fest. Im Rahmen dieser Verfahren
wird der Sachverstand der zivilen und gegebenenfalls militärischen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten herangezogen;
werden, soweit erforderlich, Sachverständige aus den interessierten Kreisen einbezogen und wird der Sachverstand der einschlägigen europäischen Normungsgremien oder sonstiger Fachgremien herangezogen;
wird gewährleistet, dass die Agentur Unterlagen veröffentlicht und die interessierten Kreise auf breiter Grundlage nach einem Zeitplan und einem Verfahren anhört, das die Agentur auch dazu verpflichtet, schriftlich zum Anhörungsprozess Stellung zu nehmen.
Artikel 116
Verfahren für Einzelentscheidungen
Insbesondere wird im Rahmen dieser Verfahren
gewährleistet, dass natürliche oder juristische Personen, an die sich die Entscheidung richten soll, und sonstige Personen, die unmittelbar und individuell betroffen sind, angehört werden;
geregelt, dass die Entscheidung natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt und vorbehaltlich des Artikels 123 und des Artikels 132 Absatz 2 veröffentlicht wird;
geregelt, dass die natürliche oder juristische Person, an die die Entscheidung gerichtet ist, und andere an dem Verfahren Beteiligte über die der betreffenden Person nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unterrichtet werden;
gewährleistet, dass die Entscheidung eine Begründung enthält.
Artikel 117
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 124 genannten Bewertung.
Artikel 118
Konsolidierter Jahresbericht
Artikel 119
Transparenz und Kommunikation
ABSCHNITT IV
Finanzvorschriften
Artikel 120
Haushalt
Unbeschadet sonstiger Einnahmen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
einem Beitrag der Union;
Beiträgen europäischer Drittländer, mit denen die Union internationale Übereinkünfte nach Artikel 129 geschlossen hat;
den Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden;
Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen sowie für die Bearbeitung von Beschwerden durch die Agentur;
freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder sonstigen Stellen, sofern diese Beiträge die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen;
Finanzhilfen.
Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt.
Hat das Europäische Parlament oder der Rat mitgeteilt, dass es/er eine Stellungnahme abgeben will, so teilt es/er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben mit.
Artikel 121
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 122
Betrugsbekämpfung
Artikel 123
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Die Agentur wendet eigene Sicherheitsvorschriften an, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 ( 17 ) und (EU, Euratom) 2015/444 ( 18 ) der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
Artikel 124
Bewertung
Artikel 125
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, soweit dies speziell für die Funktionsweise der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
Artikel 126
Gebühren und Entgelte
Gebühren und Entgelte werden erhoben für
die Erteilung und Verlängerung von Zulassungen/Zeugnissen und die Registrierung von Erklärungen durch die Agentur gemäß dieser Verordnung sowie die Aufsicht über die Tätigkeiten, auf die sich diese Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen beziehen;
Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen entsprechend den tatsächlichen Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen;
die Bearbeitung von Beschwerden.
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zahlbar.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 127
Ausschussverfahren
Artikel 128
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 129
Beteiligung europäischer Drittländer
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Unionsrecht in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen übernommen haben und anwenden.
Diese internationalen Übereinkünfte können Bestimmungen enthalten, die insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der betreffenden europäischen Drittländer an den Arbeiten der Agentur festlegen, sowie Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Die Agentur kann gemäß Artikel 90 Absatz 2 Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betreffenden europäischen Drittländer treffen, damit diese Bestimmungen wirksam werden.
Artikel 130
Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
Artikel 131
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 132
Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 133
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005
Artikel 15 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erhält folgende Fassung:
Artikel 134
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.
Dieser Austausch kann — ohne darauf beschränkt zu sein — Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 135
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird wie folgt geändert:
„Artikel 5
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
Artikel 136
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die unbemannte Luftfahrzeuge betreffen, für die gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 keine Zulassung/kein Zeugnis bzw. keine Erklärung erforderlich ist, sofern das Ereignis oder die anderen sicherheitsbezogenen Informationen, die diese unbemannten Luftfahrzeuge betreffen, keine schwere oder tödliche Verletzung von Personen betreffen und keine anderen Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anwenden, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfasste Luftfahrzeuge betreffen.
Artikel 137
Änderung der Richtlinie 2014/30/EU
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/30/EU erhält folgende Fassung:
„b) die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.
Artikel 138
Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung:
„3. Die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.
Artikel 139
Aufhebung
Artikel 140
Übergangsbestimmungen
Die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen werden spätestens bis zum 12. September 2023 an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst. Bis dahin sind Bezugnahmen in den genannten Durchführungsbestimmungen auf
„gewerbliche Tätigkeit“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen;
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen;
„Ausrüstung“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Nummer 29 der vorliegenden Verordnung zu verstehen;
„Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr“ als Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannte Lizenz zu verstehen.
Artikel 141
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d
1. Kategorien bemannter Luftfahrzeuge, auf die diese Verordnung keine Anwendung findet:
historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen:
Luftfahrzeuge,
oder
Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung
oder
speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
Luftfahrzeuge einschließlich jener, die als Bausätze geliefert werden, wenn die Fertigungs- und Montageaufgaben zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht wahrgenommen werden;
militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur festgelegt wurde;
Flächenflugzeuge mit einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit), Hubschrauber, Motorgleitschirme, Segelflugzeuge und Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als
|
Flächenflugzeug/Hubschrauber/Motorgleitschirm/Motorsegler |
Segelflugzeuge |
Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber |
An der Zelle montiertes Fallschirm-Gesamtrettungssystem |
einsitziges Flugzeug |
300 kg MTOM |
►C1 250 kg MTOM ◄ |
30 kg MTOM zusätzlich |
15 kg MTOM zusätzlich |
zweisitziges Flugzeug |
450 kg MTOM |
400 kg MTOM |
45 kg MTOM zusätzlich |
25 kg MTOM zusätzlich |
Wird ein Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber sowohl als Schwimmerflugzeug/-hubschrauber als auch als Landflugzeug/-hubschrauber eingesetzt, so darf der jeweilige MTOM-Grenzwert nicht überschritten werden. |
einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß Buchstabe a oder d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist;
Ballone und Luftschiffe mit einem oder zwei Plätzen und einem bauartbedingten maximalen Volumen von höchstens 1 200 m3 im Fall von Heißluft und 400 m3 im Fall anderer Traggase;
sonstige bemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg.
2. Zudem findet die Verordnung keine Anwendung auf
gefesselte Luftfahrzeuge ohne Antriebssystem, wenn die Seillänge höchstens 50 m beträgt und
die MTOM des Luftfahrzeugs einschließlich seiner Nutzlast weniger als 25 kg beträgt, oder
im Fall von Luftfahrzeugen leichter als Luft, wenn das bauartbedingte maximale Volumen des Luftfahrzeugs weniger als 40 m3 beträgt;
gefesselte Luftfahrzeuge mit einer MTOM von höchstens 1 kg.
ANHANG II
Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
1. INTEGRITÄT DES ERZEUGNISSES
Die Integrität des Erzeugnisses einschließlich des Schutzes vor Bedrohungen der Informationssicherheit muss für alle vorgesehenen Flugbedingungen während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs sichergestellt sein. Die Einhaltung aller Anforderungen muss durch Bewertung oder Analyse, erforderlichenfalls durch Prüfungen gestützt, nachgewiesen werden.
1.1. Tragende Teile und Werkstoffe
1.1.1. |
Die Integrität der Struktur muss über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs einschließlich seines Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus sichergestellt sein und während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten werden. |
1.1.2. |
Alle Teile des Luftfahrzeugs, deren Ausfall die Integrität der Struktur beeinträchtigen könnte, müssen folgenden Bedingungen entsprechen, ohne dass es zu schädlicher Verformung oder zum Ausfall kommt. Dies gilt auch für alle Gegenstände mit erheblicher Masse und ihre Rückhaltemittel.
a)
Alle Kombinationen von Belastungen, die nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Gewichtsbereichs, des Bereichs der Schwerpunktlage, des Betriebsbereichs und der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs und in ausreichendem Maß darüber hinaus auftreten können, sind zu berücksichtigen. Hierzu zählen Belastungen durch Böen, Flugmanöver, Druckbeaufschlagung, bewegliche Oberflächen sowie Steuerungs- und Antriebssysteme sowohl während des Fluges als auch am Boden.
b)
Belastungen und mögliche Ausfälle aufgrund von Notlandungen oder Notwasserungen sind zu berücksichtigen.
c)
Je nach Betriebsart sind dynamische Effekte durch das Antwortverhalten der Struktur auf diese Belastungen unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs abzudecken. |
1.1.3. |
Das Luftfahrzeug darf keine aeroelastische Instabilität und keine übermäßigen Vibrationen aufweisen. |
1.1.4. |
Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Luftfahrzeugs zum Einsatz kommen, müssen bekannte und reproduzierbare konstruktive Eigenschaften aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden. |
1.1.5. |
Im Rahmen des Möglichen ist sicherzustellen, dass die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, Unfallschäden und Einzelschäden nicht dazu führen, dass die Integrität der Struktur so weit abfällt, dass ein annehmbares Niveau der Restwiderstandsfähigkeit unterschritten wird. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen. |
1.2. Antrieb
1.2.1. |
Die Integrität des Antriebssystems (d. h. des Triebwerks und gegebenenfalls des Propellers) muss über den gesamten Betriebsbereich des Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus während der Betriebslebensdauer des Antriebssystems nachweislich sichergestellt sein; dabei ist die Rolle des Antriebsystems im allgemeinen Sicherheitskonzept für das Luftfahrzeug zu berücksichtigen. |
1.2.2. |
Das Antriebssystem muss innerhalb der angegebenen Grenzen und unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und -bedingungen den geforderten Schub oder die geforderte Leistung unter allen erforderlichen Flugbedingungen erbringen. |
1.2.3. |
Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Antriebssystems zum Einsatz kommen, müssen ein bekanntes und reproduzierbares konstruktives Verhalten aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden. |
1.2.4. |
Die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelt- und Betriebseinflüsse und daraus resultierende mögliche Ausfälle von Teilen dürfen nicht dazu führen, dass die Integrität des Antriebssystems unter ein annehmbares Niveau abfällt. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen. |
1.2.5. |
Alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Anforderungen an die sichere und ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem Antriebssystem und dem Luftfahrzeug sind bekannt zu machen. |
1.3. Systeme und Ausrüstung (andere als nicht eingebaute Ausrüstung)
1.3.1. |
Das Luftfahrzeug darf keine konstruktiven Eigenschaften oder Einzelheiten aufweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind. |
1.3.2. |
Das Luftfahrzeug und alle Systeme und Ausrüstungen, die für die Bewertung der Musterbauart oder aufgrund von Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs und in hinreichendem Maße darüber hinaus bestimmungsgemäß funktionieren, wobei dem Betriebsumfeld des Systems oder der Ausrüstung gebührend Rechnung zu tragen ist. Andere Systeme oder Ausrüstungen, die für die Musterzulassung oder aufgrund von Betriebsvorschriften nicht erforderlich sind, dürfen — auch im Falle einer Fehlfunktion — die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme oder Ausrüstungen nicht beeinträchtigen. Systeme und Ausrüstungen müssen ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein. |
1.3.3. |
Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass ein einzelner Ausfall, bei dem nicht nachgewiesen wurde, dass er äußerst unwahrscheinlich ist, nicht zu einem verhängnisvollen Totalausfall führen kann, und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls muss umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf das Luftfahrzeug und seine Insassen sein. In Bezug auf das genannte Einzelausfall-Kriterium wird anerkannt, dass hinsichtlich der Größe und der allgemeinen Auslegung des Luftfahrzeugs eine angemessene Toleranz vorzusehen ist und dass dies möglicherweise dazu führt, dass einige Teile und Systeme von Hubschraubern und Kleinflugzeugen dieses Einzelausfall-Kriterium nicht erfüllen können. |
1.3.4. |
Für die sichere Durchführung des Fluges erforderliche Informationen und Informationen über unsichere Zustände müssen der Besatzung oder gegebenenfalls dem Instandhaltungspersonal deutlich, kohärent und unzweideutig mitgeteilt werden. Systeme, Ausrüstungen und Steuerungs- und Kontrolleinrichtungen, einschließlich optischer und akustischer Signaleinrichtungen, müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass Fehler, die zum Entstehen von Gefahren beitragen könnten, minimiert werden. |
1.3.5. |
Es müssen konstruktionsbezogene Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen aufgrund von hinreichend wahrscheinlichen Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen der Informationssicherheit, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Luftfahrzeugs zu minimieren; hierzu zählt auch der Schutz vor der Möglichkeit, dass bei nicht eingebauten Ausrüstungen erhebliche Störungen auftreten oder dass sie auseinanderbrechen. |
1.4. Nicht eingebaute Ausrüstung
1.4.1. |
Nicht eingebaute Ausrüstung muss ihre Sicherheitsfunktion oder sicherheitsrelevante Funktion unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen bestimmungsgemäß erfüllen, soweit diese Funktion nicht auch auf andere Weise erfüllt werden kann. |
1.4.2. |
Nicht eingebaute Ausrüstung muss ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein. |
1.4.3. |
Nicht eingebaute Ausrüstung darf — auch im Falle einer Fehlfunktion — die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme, Ausrüstungen oder Geräte nicht beeinträchtigen. |
1.5. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1.5.1. |
Alle benötigten Dokumente, einschließlich der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, sind zu erstellen und bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass der Lufttüchtigkeitsstandard des Luftfahrzeugmusters und aller zugehörigen Teile über die gesamte Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird. |
1.5.2. |
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Inspektion, die Einstellung, das Schmieren, den Ausbau oder den Austausch von Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen zu ermöglichen, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. |
1.5.3. |
Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind — je nach Informationsumfang — in Form eines oder mehrerer Handbücher zu erteilen. Die Handbücher müssen Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion enthalten und in einem praktisch handhabbaren Format ausgeführt werden. |
1.5.4. |
Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit müssen Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit enthalten, in denen jeweils verbindliche Austauschfristen, Inspektionsintervalle und entsprechende Verfahrensanweisungen für die Inspektion festgelegt werden. |
2. AUF DIE LUFTTÜCHTIGKEIT BEZOGENE ASPEKTE DES BETRIEBS DER ERZEUGNISSE
2.1. |
Die folgenden Voraussetzungen müssen nachweislich gegeben sein, damit während des Betriebs des Erzeugnisses die Sicherheit der Personen an Bord oder am Boden gewährleistet ist:
a)
Die Betriebsarten, für die das Luftfahrzeug zugelassen ist, müssen festgelegt sein; ebenso müssen für den sicheren Betrieb notwendige Beschränkungen und Angaben, einschließlich Umweltbeschränkungen und Leistungsangaben, festgelegt sein;
b)
Das Luftfahrzeug muss unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Antriebssysteme, unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs sicher steuerbar und manövrierbar sein. Der Muskelkraft des Piloten, der Flugdeckumgebung, der Arbeitsbelastung des Piloten und anderen menschlichen Faktoren sowie der Flugphase und der Flugdauer ist gebührend Rechnung zu tragen;
c)
Es muss möglich sein, reibungslos von einer Flugphase in eine andere überzugehen, ohne dass unter den wahrscheinlichen Betriebsbedingungen in außergewöhnlichem Maß Flugfähigkeiten, Wachsamkeit, Muskelkraft oder Arbeitsaufwand erforderlich sind;
d)
Die Stabilität des Luftfahrzeugs muss so beschaffen sein, dass die an den Piloten gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der Flugphase und der Flugdauer nicht übermäßig sind;
e)
Es sind Verfahrensanweisungen für Normalbetrieb, Ausfallzustände und Notfallsituationen zu erstellen;
f)
Es müssen dem Luftfahrzeugsmuster angepasste Warnvorrichtungen oder andere Präventionsvorkehrungen, die ein Überschreiten des normalen Flugleistungsbereichs verhindern sollen, vorhanden sein;
g)
Die Eigenschaften des Luftfahrzeugs und seiner Systeme müssen ein sicheres Beenden von Grenzflugzuständen, die möglicherweise erreicht werden, gestatten. |
2.2. |
Die Angaben zu Betriebsgrenzen und andere Informationen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, müssen den Besatzungsmitgliedern zugänglich gemacht werden. |
2.3. |
Der Betrieb von Erzeugnissen muss vor Gefahren durch widrige äußere oder innere Einflüsse, einschließlich Umwelteinflüssen, geschützt werden.
a)
Insbesondere darf je nach Art des Betriebs die während des Betriebs des Erzeugnisses begründet zu erwartende Einwirkung von Phänomenen wie schlechtes Wetter, Blitzschlag, Vogelschlag, hochfrequente Strahlungsfelder, Ozon usw. unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs zu keinem unsicheren Zustand führen;
b)
Die Fluggasträume müssen für die Fluggäste entsprechend der Betriebsart und unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs angemessene Beförderungsbedingungen und einen ausreichenden Schutz vor allen erwarteten Gefahren im Flugbetrieb oder bei Notfallsituationen, einschließlich Feuer, Rauch und giftige Gase sowie Gefahren aufgrund eines plötzlichen Druckabfalls, schaffen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Insassen im Falle einer Notlandung oder Notwasserung nach vernünftigem Ermessen die Möglichkeit zu eröffnen, schwere Verletzungen zu vermeiden und das Luftfahrzeug zügig zu verlassen, und um sie vor den Auswirkungen der Verzögerungskräfte zu schützen. Es müssen klare und unzweideutige Zeichen oder Durchsagen vorgesehen werden, um den Insassen erforderlichenfalls Anweisungen über angemessenes sicheres Verhalten und die Lage und ordnungsgemäße Verwendung von Sicherheitsausrüstung erteilen zu können. Die erforderliche Sicherheitsausrüstung muss schnell zugänglich sein;
c)
Die Flugbesatzungsräume müssen so ausgelegt sein, dass entsprechend der Betriebsart sowohl der Flugbetrieb, einschließlich Vorkehrungen für die Lageerkennung, als auch die Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle erleichtert werden. Das Umfeld der Flugbesatzungsräume darf die Fähigkeit der Flugbesatzung zur Ausübung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen; es ist so auszulegen, dass eine Störung während des Betriebs und eine Fehlbedienung der Betätigungseinrichtungen vermieden werden. |
3. ORGANISATIONEN (EINSCHLIESSLICH NATÜRLICHER PERSONEN, DIE IM RAHMEN DES ENTWURFS, DER HERSTELLUNG, DER LEITUNGSAUFGABEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ODER DER INSTANDHALTUNG TÄTIG WERDEN)
3.1. |
Entsprechend der Art der Tätigkeit wird eine Organisationszulassung erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Organisation verfügt über alle für das Arbeitsspektrum erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen;
b)
Sie führt entsprechend der durchgeführten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, bewältigt Sicherheitsrisiken und strebt die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an;
c)
Die Organisation trifft Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, soweit dies erforderlich ist, um die fortdauernde Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit zu gewährleisten;
d)
Die Organisation richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des Managementsystems nach Buchstabe b und der Vereinbarungen nach Buchstabe c ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen. |
3.2. |
Im Falle von Organisationen für Instandhaltungsausbildung gelten die Bedingungen der Abschnitte 3.1 Buchstaben c und d nicht. |
3.3. |
Natürliche Personen, die im Rahmen der Instandhaltung tätig werden, müssen ein Maß an theoretischen Kenntnissen, praktischen Fertigkeiten und Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, das in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Tätigkeit steht. |
ANHANG III
Grundlegende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen
1. Die Erzeugnisse müssen so konstruiert sein, dass Lärm soweit wie möglich minimiert wird, wobei Absatz 4 zu berücksichtigen ist.
2. Die Erzeugnisse müssen so emissionsarm wie möglich konstruiert sein, wobei Absatz 4 zu berücksichtigen ist.
3. Die Erzeugnisse müssen so konstruiert sein, dass die durch Verdampfung oder Austreten von Flüssigkeiten entstehenden Emissionen minimiert werden, wobei Absatz 4 zu berücksichtigen ist.
4. Etwaige Kompromisse zwischen konstruktiven Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Emissionen verschiedener Art und des Austretens von Flüssigkeiten sind zu berücksichtigen.
5. Bei der Minimierung von Lärm und Emissionen ist das gesamte Spektrum normaler Betriebsbedingungen und geografischer Gebiete zu berücksichtigen, in denen der Lärm und die Emissionen von Luftfahrzeugen problematisch sind.
6. Die aus Gründen des Umweltschutzes erforderlichen Luftfahrzeugsysteme und -ausrüstungen müssen so konstruiert, hergestellt und instand gehalten werden, dass sie unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen bestimmungsgemäß funktionieren. Ihre Zuverlässigkeit muss ihrer beabsichtigten Auswirkung auf die Umweltverträglichkeit des Erzeugnisses angemessen sein.
7. Etwaige Anweisungen, Verfahren, Mittel, Handbücher, Beschränkungen und Inspektionen, die erforderlich sind, um die fortdauernde Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen durch ein Luftfahrterzeugnis zu gewährleisten, müssen in einer klar verständlichen Weise festgelegt und den vorgesehenen Nutzern mitgeteilt werden.
8. Die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrterzeugnissen befassten Organisationen müssen
über alle erforderlichen Mittel verfügen, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen durch ein Luftfahrterzeugnis zu gewährleisten; und
erforderlichenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen treffen, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen durch ein Luftfahrterzeugnis zu gewährleisten.
ANHANG IV
Grundlegende Anforderungen an das fliegende Personal
1. PILOTENAUSBILDUNG
1.1. Allgemeines
Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
1.2. Theoretische Kenntnisse
Ein Pilot muss einen Kenntnisstand erlangen und aufrechterhalten, der den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben entspricht und den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:
Luftrecht;
allgemeine Luftfahrzeugkunde;
technische Fragen im Zusammenhang mit der Luftfahrzeugkategorie;
Flugleistung und Flugplanung;
menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen;
Meteorologie;
Navigation;
betriebliche Verfahren einschließlich Ressourcenmanagement;
Grundlagen des Fliegens;
Kommunikation; und
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern.
1.3. Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse
1.3.1. |
Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden. |
1.3.2. |
Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen. |
1.4. Praktische Fertigkeiten
Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechen. Diese Fertigkeiten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen und — den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend — gegebenenfalls Folgendes umfassen:
Flugvorbereitung und -durchführung, einschließlich Luftfahrzeugleistung, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Wartung des Luftfahrzeugs, Kraftstoff-/Energieplanung, Wetterbeurteilung, Streckenplanung, Luftraumbeschränkungen und Verfügbarkeit der Start- und Landebahn;
Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren;
Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;
Führen des Luftfahrzeugs nach Sichtmerkmalen;
Flugmanöver, einschließlich kritischer Situationen und damit zusammenhängender „Upset“-Manöver, soweit technisch durchführbar;
Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
Führen des Luftfahrzeugs ausschließlich nach Instrumenten, entsprechend der Art der Tätigkeit;
Betriebsverfahren, einschließlich Teamfähigkeit und Ressourcenmanagement, je nach Art des Betriebs (Alleinbetrieb oder Flugbesatzung mit mehreren Mitgliedern);
Navigation und Anwendung der Luftverkehrsregeln und verwandter Verfahren nach Sichtmerkmalen oder unter Einsatz von Navigationshilfen;
außergewöhnliche und Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Luftfahrzeugausrüstung;
Einhaltung von Flugverkehrs- und Sprechfunkverkehrsverfahren;
Besonderheiten der Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugklassen;
zusätzliche Schulung praktischer Fertigkeiten, die gegebenenfalls zur Minderung der Risiken bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich sind, und
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern; dabei sind geeignete Bewertungsmethoden in Verbindung mit der Bewertung der technischen Fertigkeiten anzuwenden.
1.5. Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten
1.5.1. |
Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Flugmanöver mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht; hierzu ist Folgendes nachzuweisen:
a)
Führen des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
b)
gutes Urteilsvermögen und ordnungsgemäße Flugzeugführung;
c)
Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;
d)
Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers gewährleistet ist, und
e)
nichttechnische Fertigkeiten einschließlich Erkennung und Bewältigung von Gefahrenlagen und Fehlern; dabei sind geeignete Bewertungsmethoden in Verbindung mit der Bewertung der technischen Fertigkeiten anzuwenden. |
1.5.2. |
Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen. |
1.6. Sprachkenntnisse
Ein Pilot muss über Sprachkenntnisse auf einem Niveau verfügen, das den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben entspricht. Diese Kenntnisse umfassen Folgendes:
Fähigkeit zum Verstehen von Wetterinformationsunterlagen;
Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen luftfahrttechnischen Informationsunterlagen und
Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Flugbesatzungsmitgliedern und Flugsicherungsdiensten in allen Flugphasen einschließlich Flugvorbereitung in der Sprache, die für den Funkverkehr im Zusammenhang mit dem Flug verwendet wird.
1.7. Flugsimulationsübungsgeräte
Wird zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät (FSTD) verwendet, so muss dieses einem bestimmten Leistungsniveau in den Bereichen entsprechen, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.
1.8. Ausbildungslehrgang
1.8.1. |
Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen. |
1.8.2. |
Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Für jede Art von Ausbildungslehrgang ist ein Lehrplan zu erstellen, und
b)
der Ausbildungslehrgang muss eine übersichtliche Darstellung der vermittelten theoretischen Kenntnisse und gegebenenfalls der praktischen Flugausbildung (einschließlich Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) umfassen. |
1.9. Lehrberechtigte
1.9.1. Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Sie müssen
über geeignete Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen und
eine geeignete Lehrmethodik anwenden können.
1.9.2. Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an Flugsimulatoren
Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an Flugsimulatoren müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen; diese müssen
die für die zu vermittelnde Ausbildung geeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen,
eine geeignete Lehrmethodik anwenden können;
über Erfahrungen in der Vermittlung der Flugmanöver und -verfahren verfügen, für die die flugpraktische Ausbildung erfolgen soll;
nachweislich über die Lehrfähigkeit in den entsprechenden flugpraktischen Bereichen verfügen, einschließlich Flugvor- und -nachbereitung sowie Unterricht in Schulungsräumen, und
regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten immer auf dem neuesten Stand sind.
Fluglehrer, die Schulungen in Luftfahrzeugen durchführen, müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als Kommandant zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.
1.10. Prüfer
Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Piloten verantwortliche Personen müssen
die Anforderungen für Fluglehrer oder für Lehrer für Flugsimulatoren erfüllen und
befähigt sein, die Leistung eines Piloten zu beurteilen und Flugprüfungen und Kontrollen durchzuführen.
2. ERFORDERLICHE ERFAHRUNG — PILOTEN
Eine Person, die als Flugbesatzungsmitglied, Lehrberechtigter oder Prüfer tätig ist, muss eine für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ausreichende Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, sofern nicht in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, dass die entsprechenden Fertigkeiten nach Abschnitt 1.5 nachzuweisen sind.
3. FLUGMEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT — PILOTEN
3.1. Medizinische Kriterien
3.1.1. |
Alle Piloten müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt werden. Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Pilot nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren er nicht in der Lage ist,
a)
die zum Führen eines Luftfahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
b)
die ihm zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen oder
c)
seine Umgebung richtig wahrzunehmen. |
3.1.2. |
Wird die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen, so dürfen Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten. |
3.2. Flugmedizinische Sachverständige
Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
die Befähigung und Approbation als Arzt besitzen;
eine flugärztliche Ausbildung haben und regelmäßig an Auffrischungskursen in Flugmedizin teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards stets auf dem neuesten Stand sind, und
über praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen verfügen, unter denen Piloten ihre Aufgaben erfüllen.
3.3. Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen über alle Mittel verfügen, die für das mit ihren Rechten verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen;
sie führen entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhalten es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten, und
sie treffen gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.
4. FLUGBEGLEITER
4.1. Allgemeines
Flugbegleiter müssen
regelmäßig geschult und geprüft werden, damit sie eine angemessene Befähigung zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben erlangen und aufrechterhalten, und
in regelmäßigen Abständen auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit zur sicheren Ausführung ihrer Sicherheitsaufgaben hin untersucht werden. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine geeignete Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachzuweisen.
4.2. Ausbildungslehrgang
4.2.1. |
Wenn dies für die Art des Betriebs oder die Rechte angemessen ist, muss die Ausbildung in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen. |
4.2.2. |
Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Für jede Art von Ausbildungslehrgang ist ein Lehrplan zu erstellen, und
b)
der Ausbildungslehrgang muss eine übersichtliche Darstellung der vermittelten theoretischen Kenntnisse und gegebenenfalls der praktischen Ausbildung (einschließlich Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) umfassen. |
4.3. Lehrberechtigte für Flugbegleiter
Die Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrberechtigte erfolgen. Diese Lehrberechtigten müssen
über geeignete Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen;
eine geeignete Lehrmethodik anwenden können und
regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten immer auf dem neuesten Stand sind.
4.4. Prüfer für Flugbegleiter
Für die Prüfung von Flugbegleitern verantwortliche Personen müssen
die Anforderungen für Lehrberechtigte für Flugbegleiter erfüllen und
befähigt sein, die Leistung von Flugbegleitern zu beurteilen und Prüfungen durchzuführen.
5. AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Piloten oder Flugbegleitern muss folgende Anforderungen erfüllen:
Sie muss über alle Mittel verfügen, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen;
sie führt entsprechend der vermittelten Ausbildung und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken einschließlich Risiken im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Ausbildungsstandards zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten, und
sie trifft gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.
ANHANG V
Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb
1. ALLGEMEINES
1.1. |
Ein Flug darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Besatzungsmitglieder und gegebenenfalls das gesamte sonstige an der Vorbereitung und Durchführung des Fluges beteiligte Betriebspersonal mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die für den Anflug vorgesehenen Flugplätze und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten. |
1.2. |
Ein Flug muss so durchgeführt werden, dass die im Flughandbuch oder erforderlichenfalls im Betriebshandbuch spezifizierten Betriebsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung des Fluges befolgt werden. |
1.3. |
Vor jedem Flug sind die Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitglieds festzulegen. Der Kommandant ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder, Fluggäste und Frachtstücke verantwortlich. |
1.4. |
Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel gefährliche Güter, Waffen und Munition, dürfen in keinem Luftfahrzeug mitgeführt werden, sofern nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen und -anweisungen zur Minderung der damit verbundenen Risiken zur Anwendung kommen. |
1.5. |
Alle Daten, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die zur Aufzeichnung der Einhaltung der in Abschnitt 5.3 genannten Bedingungen benötigt werden, sind für jeden Flug aufzubewahren, gegen unbefugte Änderungen zu schützen und für einen der Art des Betriebs angemessenen Mindestzeitraum zur Verfügung zu halten. |
2. FLUGVORBEREITUNG
Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn mit nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mitteln festgestellt worden ist, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Durchführung des Fluges sind unter Berücksichtigung der vorhandenen AIS-Unterlagen des Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Services) alle geeigneten Einrichtungen vorhanden, die unmittelbar für den Flug und für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, einschließlich Sprechfunkeinrichtungen und Navigationshilfen;
Die Besatzung muss mit der Unterbringung und dem Gebrauch der jeweiligen Notausrüstung vertraut sein, und die Fluggäste müssen darüber unterrichtet sein. Der Besatzung und den Fluggästen müssen ausreichende Informationen zu Notverfahren und zum Gebrauch der Sicherheitsausrüstung in der Kabine mit Bezug zu dem jeweiligen Flugbetrieb und zu den besonderen Merkmalen der eingebauten Ausrüstung bereitgestellt werden;
Der Kommandant muss sich davon überzeugt haben, dass
das Luftfahrzeug gemäß Abschnitt 6 lufttüchtig ist;
das Luftfahrzeug, sofern erforderlich, ordnungsgemäß registriert ist und sich die entsprechenden Zeugnisse an Bord befinden;
die gemäß Abschnitt 5 für die Durchführung des Fluges erforderliche Instrumentierung und Ausrüstung im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit ist, sofern in der geltenden Mindestausrüstungsliste oder gleichwertigen Dokumenten keine Ausnahme vorgesehen ist;
die Masse des Luftfahrzeugs und die Schwerpunktlage so sind, dass der Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchgeführt werden kann;
das gesamte Handgepäck, das gesamte aufgegebene Gepäck und die gesamte Fracht ordnungsgemäß verteilt und gesichert sind; und
die in Abschnitt 4 genannten Betriebsgrenzen des Luftfahrzeuges während des Fluges zu keiner Zeit überschritten werden;
Die Flugbesatzung muss über Informationen zu den Wetterbedingungen am Startflugplatz, am Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls an Ausweichflugplätzen sowie entlang der Flugstrecke verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist potenziell gefährlichen atmosphärischen Bedingungen zu schenken;
Es sind geeignete Minderungsmaßnahmen oder Notfallpläne festzulegen, um für potenziell gefährliche atmosphärische Bedingungen, die während des Fluges zu erwarten sind, gewappnet zu sein;
Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke eine Einhaltung dieser Flugregeln ermöglichen. Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln müssen ein Bestimmungsflugplatz und gegebenenfalls ein oder mehrere Ausweichflugplätze ausgewählt werden, auf denen das Luftfahrzeug landen kann, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Wettervorhersagen, der Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten, der Verfügbarkeit von Bodeneinrichtungen sowie der Instrumentenflugverfahren, die von dem Staat zugelassen sind, in dem sich der Bestimmungs- und/oder Ausweichflugplatz befindet;
Die an Bord mitgeführte Menge an Kraftstoff/Energie für den Antrieb und an Verbrauchsgütern muss ausreichen, um den beabsichtigten Flug sicher durchführen zu können, wobei die Wetterbedingungen, etwaige die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussende Elemente sowie erwartete Verzögerungen während des Fluges zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus muss für unvorhergesehenen Mehrverbrauch eine Reserve an Kraftstoff/Energie mitgeführt werden. Gegebenenfalls sind Verfahren für das Kraftstoff-/Energiemanagement während des Fluges festzulegen.
3. FLUGBETRIEB
In Bezug auf den Flugbetrieb müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:
Je nach Luftfahrzeugmuster muss jedes Besatzungsmitglied bei Start und Landung, und wenn es der Kommandant aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, auf seinem Platz sitzen und mit dem vorhandenen Rückhaltesystem angeschnallt sein;
Je nach Luftfahrzeugmuster müssen alle vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder mit angelegtem Sicherheitsgurt auf ihrem Platz verbleiben, es sei denn, eine Abwesenheit ist während des Fluges aus physiologischen oder betrieblichen Gründen erforderlich;
Je nach Luftfahrzeugmuster und je nach Betriebsart muss der Kommandant bei Start und Landung, während des Rollens und wenn er es aus Sicherheitsgründen für notwendig hält, dafür sorgen, dass jeder Fluggast auf seinem Platz sitzt und ordnungsgemäß gesichert ist;
Ein Flug ist so durchzuführen, dass in allen Flugphasen ein ausreichender Abstand zu anderen Luftfahrzeugen aufrechterhalten wird und eine angemessene Hindernisfreiheit sichergestellt ist. Dieser Abstand muss mindestens der in den geltenden Luftverkehrsregeln festgelegten Staffelung entsprechen und der Betriebsart angemessen sein;
Ein Flug darf nur dann fortgesetzt werden, wenn die bekannten Bedingungen weiterhin mindestens den in Abschnitt 2 genannten Bedingungen entsprechen. Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln darf zudem ein Anflug auf einen Flugplatz unterhalb bestimmter Höhen oder über eine bestimmte Position hinaus nicht fortgesetzt werden, wenn die vorgeschriebenen Sichtkriterien nicht erfüllt sind;
Bei einem Notfall muss der Kommandant dafür sorgen, dass alle Fluggäste den Umständen entsprechende Notanweisungen erhalten;
Der Kommandant muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen eines störenden Verhaltens von Fluggästen für den Flug auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
Ein Luftfahrzeug darf nur dann auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes gerollt werden bzw. sein Rotor darf nur dann laufen, wenn die das Luftfahrzeug führende Person ausreichend befugt ist;
Die vorgeschriebenen Verfahren für das Kraftstoff-/Energiemanagement während des Fluges sind gegebenenfalls anzuwenden;
4. LUFTFAHRZEUGLEISTUNG UND BETRIEBSGRENZEN
4.1. |
Ein Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit seinen Lufttüchtigkeitsunterlagen und allen damit zusammenhängenden Betriebsverfahren und Betriebsgrenzen, wie sie im genehmigten Flughandbuch oder gleichwertigen Unterlagen aufgeführt sind, betrieben werden. Das Flughandbuch oder gleichwertige Unterlagen müssen der Besatzung zur Verfügung stehen und für jedes Luftfahrzeug auf dem aktuellen Stand gehalten werden. |
4.2. |
Unbeschadet des Abschnitts 4.1 kann bei Hubschrauberflügen ein vorübergehender Flug außerhalb der Geschwindigkeits-/Höhen-Betriebsgrenzen gestattet werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. |
4.3. |
Das Luftfahrzeug muss in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltschutzvorschriften betrieben werden. |
4.4. |
Ein Flug darf nur dann angetreten oder fortgesetzt werden, wenn bei der geplanten Betriebsmasse und unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Leistung des Luftfahrzeugs wesentlich beeinflussen, die für das Luftfahrzeug geplante Leistung die Durchführung aller Flugphasen innerhalb der entsprechenden Entfernungen/Gebiete und Hindernisfreiheiten zulässt. Zu den Leistungsfaktoren, die Start, Reiseflug und Landeanflug/Landung wesentlich beeinflussen, zählen insbesondere
a)
Betriebsverfahren;
b)
Druckhöhe am Flugplatz;
c)
Wetterbedingungen (Temperatur, Wind, Niederschlag und Sichtweite);
d)
Größe, Neigung und Zustand des Start-/Landebereichs; und
e)
Zustand der Zelle, der Triebwerke oder der Bordanlagen unter Berücksichtigung möglicher Defekte. |
4.5. |
Diese Faktoren sind direkt als Betriebsparameter oder indirekt durch Toleranzen oder Spannen zu berücksichtigen, die bei der Planung von Leistungsdaten je nach Betriebsart bereitgestellt werden. |
5. INSTRUMENTE, DATEN UND AUSRÜSTUNG
5.1. |
Ein Luftfahrzeug muss unter Berücksichtigung der für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften mit allen für den beabsichtigten Flug notwendigen Navigations-, Kommunikations- und sonstiger Ausrüstung ausgestattet sein. |
5.2. |
Gegebenenfalls muss ein Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der mit den Fluggebieten, den zu fliegenden Strecken, der Flughöhe und der Flugdauer verbundenen Risiken mit aller erforderlicher medizinischer Ausrüstung sowie Sicherheits-, Räumungs- und Überlebensausrüstung ausgestattet sein. |
5.3. |
Alle für die Durchführung des Fluges durch die Besatzung erforderlichen Daten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen und Fluggebiete auf dem neuesten Stand und an Bord des Luftfahrzeugs verfügbar sein. |
6. AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT UND DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT VON ERZEUGNISSEN
6.1. |
Das Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Luftfahrzeug ist lufttüchtig und weist den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand auf;
b)
die für den beabsichtigten Flug erforderliche Betriebs- und Notausrüstung ist betriebsbereit;
c)
das Lufttüchtigkeitszeugnis und gegebenenfalls das Lärmzeugnis des Luftfahrzeugs ist gültig, und
d)
die Instandhaltung des Luftfahrzeugs wurde in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen durchgeführt. |
6.2. |
Vor jedem Flug oder vor jeder zusammenhängenden Abfolge von Flügen ist durch eine Vorflugkontrolle festzustellen, ob das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist. |
6.3. |
Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es nach der Instandhaltung von entsprechend qualifizierten Personen oder Organisationen zum Betrieb freigegeben wurde. Die Freigabebescheinigung muss insbesondere die wesentlichen Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung enthalten. |
6.4. |
Die Unterlagen zum Nachweis der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit des Luftfahrzeugs sind für einen Zeitraum aufzubewahren und gegen unbefugte Änderungen zu schützen, der den geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit entspricht, bis die darin enthaltenen Informationen durch neue Informationen ersetzt worden sind, die dem Umfang und den Einzelheiten nach gleichwertig sind, mindestens jedoch für eine Dauer von 24 Monaten. |
6.5. |
Alle Änderungen und Reparaturen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen erfüllen. Die Nachweisdaten für die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen sind aufzubewahren und gegen unbefugte Änderungen zu schützen. |
6.6. |
Es liegt in der Verantwortung des Luftfahrzeugbetreibers, die Einhaltung seiner Anforderungen an Sicherheit und Gefahrenabwehr durch Dritte, die die Instandhaltung durchführen, zu gewährleisten. |
7. BESATZUNGSMITGLIEDER
7.1. |
Bei der Festlegung der Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)
die Zertifizierungsbeschränkungen des Luftfahrzeugs, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Vorführung der Noträumung;
b)
die Auslegung des Luftfahrzeugs und
c)
die Art und Dauer des Betriebs. |
7.2. |
Der Kommandant muss befugt sein, alle erforderlichen Anweisungen für die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachwerte zu geben und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen. |
7.3. |
In einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, muss der Kommandant alle Maßnahmen ergreifen, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Werden dabei örtliche Vorschriften oder Verfahren verletzt, muss der Kommandant für eine entsprechende unverzügliche Mitteilung an die zuständigen örtlichen Behörden sorgen. |
7.4. |
Unbeschadet des Abschnitts 8.12 dürfen in dem Fall, dass weitere Personen an Bord befördert werden, außergewöhnliche oder Notsituationen nur dann simuliert werden, wenn diese Personen vor Antritt des Fluges ordnungsgemäß unterrichtet wurden und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind. |
7.5. |
Ein Besatzungsmitglied darf nicht zulassen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben oder seine Entscheidungsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen von Müdigkeit — unter Berücksichtigung unter anderem von kumulierter Ermüdung, Schlafmangel, Anzahl der Flugsektoren, Nachtarbeit und Überschreitung von Zeitzonen — so beeinträchtigt wird, dass die Flugsicherheit gefährdet ist. Die Ruhezeiten müssen den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit zur Erholung von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes geben, sodass sie zu Beginn des darauf folgenden Flugdienstzeitraums gut ausgeruht sind. |
7.6. |
Ein Besatzungsmitglied darf den zugeteilten Dienst an Bord eines Luftfahrzeugs nicht antreten, wenn es unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht oder wenn es aufgrund einer Verletzung, Ermüdung, der Wirkung von Medikamenten, einer Erkrankung oder ähnlicher Ursachen dienstuntauglich ist. |
8. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR DEN GEWERBLICHEN LUFTVERKEHR UND ANDERE BETRIEBSARTEN, DIE ZERTIFIZIERUNGS- ODER ERKLÄRUNGSANFORDERUNGEN UNTERLIEGEN UND MIT FLUGZEUGEN, HUBSCHRAUBERN ODER KIPPROTOR-LUFTFAHRZEUGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
8.1. |
Der Betrieb darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Luftfahrzeugbetreiber verfügt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten über die für den Umfang und das Spektrum des Betriebs erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem Luftfahrzeuge, Einrichtungen, Managementstruktur, Personal, Ausrüstung, Dokumentierung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
b)
Der Luftfahrzeugbetreiber setzt nur ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für die Besatzungsmitglieder und anderes maßgebliches Personal durch, die erforderlich sind, um die Aktualität ihrer Zulassungen/Zeugnisse, Berechtigungen und Qualifikationen zu gewährleisten.
c)
Der Luftfahrzeugbetreiber führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anzustreben.
d)
Der Luftfahrzeugbetreiber richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Buchstabe c genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen. |
8.2. |
Der Betrieb darf nur gemäß einem Betriebshandbuch des Luftfahrzeugbetreibers erfolgen. Dieses Handbuch muss für sämtliche betriebene Luftfahrzeuge alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beschränkungen hinsichtlich Flugzeit, Flugdienstzeiträumen und Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder sind auszuweisen. Das Betriebshandbuch und seine überarbeiteten Fassungen müssen mit dem genehmigten Flughandbuch im Einklang stehen und gegebenenfalls geändert werden. |
8.3. |
Der Luftfahrzeugbetreiber muss gegebenenfalls Verfahren festlegen, um die Folgen eines störenden Verhaltens von Fluggästen für den sicheren Flugbetrieb auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
8.4. |
Der Luftfahrzeugbetreiber muss an das Luftfahrzeug und die Art des Betriebs angepasste Gefahrenabwehrprogramme erarbeiten und aufrechterhalten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a)
Sicherheit des Cockpits;
b)
Prüfliste zur Durchsuchung des Luftfahrzeugs;
c)
Schulungsprogramme und
d)
Schutz von elektronischen Systemen und Computersystemen zur Verhinderung von vorsätzlichen und unbeabsichtigten Eingriffen und Verfälschungen. |
8.5. |
Wenn Gefahrenabwehrmaßnahmen die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind die Risiken zu bewerten und geeignete Verfahren zur Minderung der Sicherheitsrisiken zu entwickeln; dazu ist unter Umständen der Einsatz einer Spezialausrüstung erforderlich. |
8.6. |
Der Luftfahrzeugbetreiber muss einen Piloten aus der Flugbesatzung als Kommandanten benennen. |
8.7. |
Um Ermüdungen zu verhindern, ist ein Ermüdungsmanagementsystem einzurichten. Für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen sind im Rahmen dieses Systems die Flugzeit, Flugdienstzeiträume, Dienstzeiträume und angepasste Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Ermüdungsmanagementsystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere die Anzahl der Flugsektoren, eine Überschreitung von Zeitzonen, Schlafmangel, die Unterbrechung des Tagesrhythmus, Nachtarbeit, Positionierungsflüge, kumulative Dienstzeit für bestimmte Zeiträume, Aufteilung zugewiesener Aufgaben zwischen Besatzungsmitgliedern sowie auch die Bereitstellung aufgestockter Besatzungen. |
8.8. |
Der Luftfahrzeugbetreiber muss gewährleisten, dass die in Abschnitt 6.1 sowie in den Abschnitten 6.4 und 6.5 aufgeführten Aufgaben von einer für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation kontrolliert werden, die den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.1 und von Anhang III Abschnitte 7 und 8 entsprechen muss. |
8.9. |
Der Luftfahrzeugbetreiber muss gewährleisten, dass die aufgrund von Abschnitt 6.3 erforderliche Freigabebescheinigung von einer zur Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung qualifizierten Organisation erteilt wird. Diese Organisation muss den Anforderungen von Anhang II Abschnitt 3.1 entsprechen. |
8.10. |
Die in Abschnitt 8.8 genannte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen, in dem für den Gebrauch durch das betreffende Personal und dessen Anleitung eine Beschreibung aller Verfahren der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten ist. |
8.11. |
Es müssen Prüflisten vorliegen, die von den Besatzungsmitgliedern je nach Gegebenheit in allen Betriebsphasen des Luftfahrzeugs unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen benutzt werden. Für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notfälle müssen Verfahren festgelegt werden. |
8.12. |
Außergewöhnliche oder Notsituationen dürfen nicht simuliert werden, wenn sich Fluggäste oder Fracht an Bord befinden. |
ANHANG VI
Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen
1. Die qualifizierte Stelle, ihr Leiter und das mit Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Entwurf, Herstellung, Vertrieb oder Instandhaltung der Erzeugnisse, Teile, nicht eingebauten Ausrüstungen, Komponenten oder Systemen oder an deren Betrieb, Leistungserbringung oder Nutzung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen den beteiligten Organisationen und der qualifizierten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Unterabsatz 1 schließt nicht aus, dass eine mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichtete Organisation für die Akkreditierung als qualifizierte Stelle in Betracht kommt, sofern sie der Akkreditierungsbehörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass sie angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung von Interessenkonflikten getroffen hat.
2. Die qualifizierte Stelle und das mit den Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil und ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben beeinträchtigen könnte — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von diesen Ergebnissen betroffen sind.
3. Die qualifizierte Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen. Sie hat auch Zugang zu der Ausrüstung, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt wird.
4. Die mit den Untersuchungen betraute qualifizierte Stelle und ihr Personal müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:
gründliche fachliche und berufliche Ausbildung oder ausreichende Fachkenntnisse aufgrund von Erfahrungen aus relevanten Tätigkeiten;
ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihnen durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben und ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
nötige Befähigung zur Abfassung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben nachgewiesen wird.
5. Die Unparteilichkeit des mit Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betrauten Personals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Untersuchungen noch von deren Ergebnis abhängen.
6. Die qualifizierte Stelle muss haftpflichtversichert sein, sofern nicht ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Stelle haftet.
7. Das Personal der qualifizierten Stelle ist hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
ANHANG VII
Grundlegende Anforderungen an Flugplätze
1. PHYSISCHE MERKMALE, INFRASTRUKTUR UND AUSRÜSTUNG
1.1. Roll- und Vorfeld
1.1.1. |
Ein Flugplatz verfügt über einen ausgewiesenen Bereich für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen, der folgende Bedingungen erfüllt:
a)
Die Abmessungen und Merkmale des Start- und Landebereichs werden auf die zur Nutzung der Anlage vorgesehenen Luftfahrzeuge abgestimmt;
b)
der Start- und Landebereich weist — wo anwendbar — eine für den ständigen Betrieb der vorgesehenen Luftfahrzeuge ausreichende Tragfähigkeit auf. Bereiche, die nicht für eine ständige Nutzung vorgesehen sind, müssen lediglich das Luftfahrzeug tragen können;
c)
der Start- und Landebereich wird so gestaltet, dass Wasser abgeleitet werden kann und sich keine Wasseransammlungen bilden, die eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen können;
d)
vom Gefälle und von Gefälleänderungen im Start- und Landebereich dürfen keine inakzeptablen Gefahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen;
e)
die Oberflächeneigenschaften des Start- und Landebereichs sind für die Nutzung durch die vorgesehenen Luftfahrzeuge geeignet; und
f)
der Start- und Landebereich ist frei von Objekten, von denen eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann. |
1.1.2. |
Soweit mehrere ausgewiesene Start- und Landebereiche vorhanden sind, werden sie so gestaltet, dass von ihnen keine inakzeptable Gefahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen. |
1.1.3. |
Der ausgewiesene Lande- und Startbereich muss von genau festgelegten Bereichen umgeben sein. Diese Bereiche dienen dem Schutz von Luftfahrzeugen, die diese Bereiche bei Start oder Landung überfliegen, sowie der Abmilderung der Folgen, wenn Luftfahrzeuge zu kurz kommen („undershooting“), seitlich abkommen oder über das Ende des Start- und Landebereichs hinausschießen, und erfüllen folgende Bedingungen:
a)
Diese Bereiche werden so gestaltet, dass sie für den vorgesehenen Luftfahrzeugbetrieb geeignet sind;
b)
vom Gefälle und von Gefälleänderungen in diesen Bereichen dürfen keine inakzeptablen Gefahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen;
c)
diese Bereiche sind frei von Objekten, von denen eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich in diesen Bereichen Einrichtungen und Ausrüstungen ausreichender Brechbarkeit („frangibility“) befinden dürfen, sofern diese zur Unterstützung des Flugbetriebs benötigt werden; und
d)
all diese Bereiche verfügen über eine für ihren Bestimmungszweck ausreichende Tragfähigkeit. |
1.1.4. |
Diejenigen Bereiche eines Flugplatzes einschließlich der zugehörigen unmittelbaren Umgebung, die für das Rollen oder Abstellen von Luftfahrzeugen bestimmt sind, werden so gestaltet, dass der sichere Betrieb der Luftfahrzeuge, die die jeweilige Anlage voraussichtlich nutzen werden, unter allen vorgesehenen Umständen gewährleistet ist, und sie erfüllen folgende Bedingungen:
a)
Diese Bereiche verfügen über eine für den ständigen Betrieb der vorgesehenen Luftfahrzeuge ausreichende Tragfähigkeit. Ausgenommen sind jene Bereiche, die nur für gelegentliche Nutzung vorgesehen sind und die lediglich das Luftfahrzeug tragen können müssen;
b)
diese Bereiche werden so gestaltet, dass Wasser abgeleitet werden kann und sich keine Wasseransammlungen bilden können, die eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen können;
c)
vom Gefälle und von Gefälleänderungen in diesen Bereichen dürfen keine inakzeptablen Gefahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen;
d)
die Oberflächeneigenschaften dieser Bereiche sind für die Nutzung durch die vorgesehenen Luftfahrzeuge geeignet, und
e)
diese Bereiche sind frei von Objekten, von denen eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausrüstung, die für den betreffenden Bereich benötigt wird, in gesondert ausgewiesenen Positionen oder Bereichen abgestellt werden darf. |
1.1.5. |
Sonstige Infrastruktureinrichtungen, die von Luftfahrzeugen genutzt werden sollen, werden so gestaltet, dass die Nutzung dieser Infrastrukturen keine inakzeptable Gefahr für die Luftfahrzeuge darstellt, die diese Infrastrukturen nutzen. |
1.1.6. |
Anlagen, Gebäude, Ausrüstungen sowie Lagerbereiche werden so angeordnet und gestaltet, dass von ihnen keine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgeht. |
1.1.7. |
Durch geeignete Maßnahmen wird verhindert, dass unbefugte Personen, unbefugte Fahrzeuge oder Tiere, die groß genug sind, um eine inakzeptable Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darzustellen, auf das Roll- und Vorfeld gelangen; nationale und internationale Tierschutzbestimmungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt. |
1.2. Hindernisfreiheit
1.2.1. |
Zum Schutz von Luftfahrzeugen, die sich einem Flugplatz im Landeanflug nähern oder von diesem starten, werden An- und Abflugrouten oder -freiflächen eingerichtet. Diese Routen oder Freiflächen dienen dazu, für Luftfahrzeuge einen ausreichenden hindernisfreien Raum in einem Bereich um den Flugplatz zu schaffen, wobei den physischen Merkmalen vor Ort entsprechend Rechnung zu tragen ist. |
1.2.2. |
Diese Hindernisfreiheit wird auf die Flugphase und die jeweilige Betriebsart abgestimmt. Sie berücksichtigt weiterhin die Ausrüstung, die für die Bestimmung der Position des Luftfahrzeugs verwendet wird. |
1.3. Sicherheitsrelevante Flugplatzeinrichtungen einschließlich optischer und nicht-optischer Hilfen
1.3.1. |
Die eingesetzten Hilfen müssen zweckdienlich und erkennbar sein und allen Benutzern unter sämtlichen vorgesehenen Betriebsbedingungen unmissverständliche Informationen vermitteln. |
1.3.2. |
Sicherheitsrelevante Flugplatzeinrichtungen funktionieren in der unter den vorgesehen Betriebsbedingungen beabsichtigten Form. Unter Betriebsbedingungen oder bei Ausfall gehen von diesen sicherheitsrelevanten Flugplatzeinrichtungen keine inakzeptablen Gefahren für die Luftverkehrssicherheit aus. |
1.3.3. |
Diese Hilfen und ihre Stromversorgung werden so konstruiert, dass es bei einem Ausfall nicht zur Übermittlung fehlerhafter, irreführender oder unvollständiger Informationen an die Benutzer oder zum Ausfall einer wesentlichen Betriebsfunktion kommt. |
1.3.4. |
Durch geeignete Schutzvorrichtungen ist eine Beschädigung oder Störung dieser Hilfen zu vermeiden. |
1.3.5. |
Strahlenquellen oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände dürfen die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme weder stören noch beeinträchtigen. |
1.3.6. |
Die betroffenen Mitarbeiter werden über Betrieb und Nutzung der sicherheitsrelevanten Flugplatzeinrichtungen informiert; diese Informationen enthalten auch eine eindeutige Angabe der Bedingungen, unter denen inakzeptable Gefahren für die Luftverkehrssicherheit entstehen können. |
1.4. Flugplatzdaten
1.4.1. |
Relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste werden erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. |
1.4.2. |
Die Daten müssen präzise, lesbar, vollständig und eindeutig sein. Die Authentizität und angemessene Integrität der Daten ist jederzeit aufrechtzuerhalten. |
1.4.3. |
Die Daten werden den Benutzern und den betreffenden Anbietern von ANS rechtzeitig zur Verfügung gestellt, wobei ein ausreichend sicheres und schnelles Verfahren für die Kommunikation mit den Benutzern angewendet wird. |
2. BETRIEB UND VERWALTUNG
2.1. Verantwortlichkeiten des Flugplatzbetreibers
Der Flugplatzbetreiber ist für den Betrieb des Flugplatzes verantwortlich. Die Verantwortung des Flugplatzbetreibers erstreckt sich auf folgende Aspekte:
Der Flugplatzbetreiber verfügt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten über die notwendigen Mittel für die Gewährleistung eines sicheren Luftfahrzeugbetriebs auf dem Flugplatz. Diese Mittel umfassen, ohne hierauf beschränkt zu sein: Betriebsstätten, Personal, Ausrüstung und Material, Dokumentation der Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe, Zugriff auf relevante Daten und Führung von Aufzeichnungen;
der Flugplatzbetreiber überprüft, dass die Anforderungen von Abschnitt 1 jederzeit erfüllt bzw. entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahren im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung der Anforderungen zu mindern. Es werden entsprechende Verfahren festgelegt und angewendet, mit denen sämtliche Benutzer rechtzeitig über diese Maßnahmen unterrichtet werden;
der Flugplatzbetreiber führt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagementprogramm für den Umgang mit Wildtieren an Flugplätzen ein und setzt dieses um;
der Flugplatzbetreiber gewährleistet entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten, dass die Bewegungen von Fahrzeugen und Personen auf dem Roll- und Vorfeld und in sonstigen Betriebsbereichen mit den Bewegungen von Luftfahrzeugen abgestimmt werden, sodass Kollisionen und eine Beschädigung von Luftfahrzeugen vermieden werden;
der Flugplatzbetreiber gewährleistet, dass Verfahren zur Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit dem Flugplatzbetrieb im Winter, bei ungünstigen Wetterbedingungen, schlechten Sichtbedingungen oder gegebenenfalls bei Nacht erstellt und umgesetzt werden;
der Flugplatzbetreiber trifft Vereinbarungen mit anderen maßgeblichen Organisationen, durch die die kontinuierliche Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen für Flugplätze gewährleistet wird. Zu diesen Organisationen zählen unter anderem Luftfahrzeugbetreiber, ANS-Anbieter, Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten, AMS-Anbieter und andere Organisationen, deren Tätigkeit oder Produkte die Sicherheit der Luftfahrzeuge beeinflussen können;
der Flugplatzbetreiber überprüft, dass Organisationen, die mit der Lagerung von Kraftstoff/Energie für den Antrieb und der Versorgung von Luftfahrzeugen mit Kraftstoff/Energie für den Antrieb befasst sind, über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge mit sauberem Antriebskraftstoff/sauberer Antriebsenergie der richtigen technischen Qualität versorgt werden;
Handbücher für den Betrieb und die Wartung der Flugplatzeinrichtungen müssen vorhanden sein und in der Praxis Anwendung finden; diese Handbücher enthalten Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion;
der Flugplatzbetreiber erstellt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten einen Flugplatz-Notfallplan, der Notfall-Szenarien abdeckt, die auf dem Flugplatz oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft eintreten können, und setzt ihn um. Dieser Plan wird gegebenenfalls mit den Notfallplänen der umliegenden Gemeinden koordiniert;
der Flugplatzbetreiber stellt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicher, dass auf dem Flugplatz geeignete Rettungs- und Feuerlöschdienste vorhanden sind. Diese Dienste müssen in der Lage sein, auf Zwischenfälle oder Unfälle entsprechend schnell zu reagieren, und verfügen zumindest über die erforderlichen Ausrüstungen, Löschmittel und ausreichend Personal;
der Flugplatzbetreiber setzt für Tätigkeiten im Betrieb oder der Instandhaltung von Flugplätzen nur ausgebildete und qualifizierte Mitarbeiter ein und führt direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten Schulungs- und Überprüfungsprogramme durch und erhält diese aufrecht, um zu gewährleisten, dass das Personal jederzeit über die erforderlichen Qualifikationen verfügt;
der Flugplatzbetreiber stellt sicher, dass Personen, die unbegleiteten Zugang zur Roll- und Vorfeld und zu anderen Betriebsbereichen haben, für diesen Zugang angemessen ausgebildet wurden und über die notwendigen Qualifikationen verfügen;
das Personal der Rettungs- und Feuerlöschdienste verfügt über eine entsprechende Ausbildung und die erforderlichen Qualifikationen für den Einsatz im Flugplatzbereich. Der Flugplatzbetreiber führt direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten Aus- und Weiterbildungs- und Überprüfungsprogramme ein und erhält diese aufrecht, um zu gewährleisten, dass dieses Personal jederzeit über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, und
sämtliche im Rettungs- und Feuerlöschdienst tätigen Personen, die im Bedarfsfall zur Hilfeleistung bei luftfahrttechnischen Notfällen eingesetzt werden, weisen in regelmäßigen Abständen durch eine ärztliche Untersuchung nach, dass sie unter Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lage sind. In diesem Zusammenhang ist unter der medizinischen Tauglichkeit — einschließlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit — zu verstehen, dass die betreffenden Personen an keinen Erkrankungen oder Behinderungen leiden, infolge deren sie möglicherweise außerstande sind,
2.2. Managementsysteme
2.2.1. |
Der Flugplatzbetreiber führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten. |
2.2.2. |
Der Flugplatzbetreiber richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 2.2.1 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Die Analyse von Informationen aus diesem System zur Meldung von Ereignissen bezieht die unter Abschnitt 2.1 Buchstabe f aufgeführten Parteien in geeigneter Form ein. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen. |
2.2.3. |
Der Flugplatzbetreiber erstellt ein Flugplatzhandbuch und betreibt den Flugplatz gemäß diesem Handbuch. Dieses Handbuch enthält alle notwendigen Anweisungen, Informationen und Verfahren für den Flugplatz, das Managementsystem und für das Betriebs- und Instandhaltungspersonal, anhand deren diese ihre Aufgaben durchführen. |
3. FLUGPLATZUMGEBUNG
3.1.1. |
Der Luftraum rings um das Roll- und Vorfeld wird frei von Hindernissen gehalten, sodass die vorgesehenen Luftfahrzeugbewegungen auf dem Flugplatz ohne inakzeptable Gefahren, die durch die Schaffung von Hindernissen rings um den Flugplatz entstehen könnten, ablaufen können. Zu diesem Zweck werden Hindernisüberwachungsflächen ausgewiesen, realisiert und laufend kontrolliert, sodass etwaige Hindernisse festgestellt werden können. |
3.1.2. |
Bei einem Eindringen in diese Flächen ist zu überprüfen, ob das als Hindernis festgestellte Objekt ein inakzeptables Risiko darstellt. Sämtliche Objekte, die ein inakzeptables Risiko darstellen, werden beseitigt oder es werden Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren ergriffen, um Luftfahrzeuge, die den Flughafen nutzen, zu schützen. |
3.1.3. |
Etwaige verbleibende Hindernisse werden bekannt gemacht und je nach Erfordernis markiert und erforderlichenfalls durch Befeuerung sichtbar gemacht. |
3.2. |
Gefahren im Zusammenhang mit Aktivitäten von Menschen und mit der Flächennutzung, die unter anderem die auf der nachfolgenden Liste genannten Punkte umfassen, werden überwacht. Die hierdurch entstehenden Gefahren werden bewertet und gegebenenfalls abgemildert:
a)
Neubebauungen oder Änderungen der Flächennutzung im örtlichen Umfeld des Flugplatzes;
b)
etwaige durch Hindernisse verursachte Turbulenzen;
c)
Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
d)
die Blendwirkung großer und stark reflektierender Oberflächen;
e)
Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens in der Umgebung des Roll- und Vorfelds führen könnten, oder
f)
Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten. |
3.3. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Notfallplan für Luftfahrt-Notfallsituationen, wie sie im lokalen Umfeld des Flugplatzes eintreten könnten, erstellt wird. |
4. BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
4.1. Verantwortlichkeiten des Anbieters von Bodenabfertigungsdiensten
Der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten ist für die sichere Durchführung seiner Tätigkeiten auf dem Flugplatz verantwortlich. Die Verantwortung des Anbieters erstreckt sich auf folgende Aspekte:
Der Anbieter verfügt über die notwendigen Mittel für die Gewährleistung einer sicheren Bereitstellung der Dienste auf dem Flugplatz. Diese Mittel umfassen, ohne hierauf beschränkt zu sein: Einrichtungen, Personal, Ausrüstung und Material;
der Anbieter hält die im Flugplatzhandbuch beschriebenen Verfahren ein, einschließlich derjenigen in Bezug auf Bewegungen seiner Fahrzeuge, seiner Ausrüstung und seines Personals und in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit dem Flugplatzbetrieb im Winter, bei Nacht und bei widrigen Wetterbedingungen;
der Anbieter erbringt die Bodenabfertigungsdienste im Einklang mit den Verfahren und Anweisungen des Luftfahrzeugbetreibers, für den er die Dienste bereitstellt;
der Anbieter gewährleistet, dass Handbücher für den Betrieb und die Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung vorhanden sind und in der Praxis Anwendung finden; diese Handbücher enthalten Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion;
der Anbieter setzt nur angemessen ausgebildete und qualifizierte Mitarbeiter ein und stellt sicher, dass Schulungs- und Überprüfungsprogramme durchgeführt und aufrechterhalten werden, um zu gewährleisten, dass das Personal jederzeit über die erforderlichen Qualifikationen verfügt;
der Anbieter stellt sicher, dass sein Personal unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und insbesondere deren potenzieller Folgen für die Sicherheit und den sicherheitsbezogenen Schutz psychisch und physisch zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lage ist.
4.2. Managementsysteme
4.2.1. |
Der Anbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten. Es wird mit dem Managementsystem des Flugplatzbetreibers koordiniert. |
4.2.2. |
Der Anbieter richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 4.2.1 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Unbeschadet sonstiger Meldepflichten übermittelt der Anbieter alle Ereignisse an das Berichtssystem des Flugplatzbetreibers, des Luftfahrzeugbetreibers und gegebenenfalls an dasjenige des Anbieters von Flugverkehrsdiensten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen. |
4.2.3. |
Der Anbieter erstellt ein Handbuch für die Bodenabfertigungsdienste und führt seinen Betrieb gemäß diesem Handbuch durch. Dieses Handbuch enthält alle notwendigen Anweisungen, Informationen und Verfahren für den Dienst, das Managementsystem und für das Personal, anhand deren dieses seine Aufgaben durchführt. |
5. VORFELDMANAGEMENTDIENSTE (AMS)
5.1. |
Der AMS-Anbieter erbringt seine Dienste in Übereinstimmung mit den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren. |
5.2. |
Der AMS-Anbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem, einschließlich Sicherheitsmanagement, ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten. |
5.3. |
Der AMS-Anbieter trifft förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten, in denen der Umfang der zu erbringenden Leistungen beschrieben wird. |
5.4. |
Der AMS-Anbieter richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Abschnitt 5.2 genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Unbeschadet sonstiger Meldepflichten übermittelt der Anbieter alle Ereignisse an das Berichtssystem des Flugplatzbetreibers und gegebenenfalls an das des Anbieters von Flugverkehrsdiensten. |
5.5. |
Der AMS-Anbieter beteiligt sich an den vom Flugplatzbetreiber erstellten Sicherheitsprogrammen. |
6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Unbeschadet der Zuständigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers stellt der Flugplatzbetreiber sicher, dass mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, die sich in einer Notfallsituation befinden, oder bei der Umleitung auf einen anderen Flugplatz oder unter sonstigen Bedingungen, die im jeweiligen Einzelfall festzulegen sind, ein Flugplatz bzw. Teile dieses Flugplatzes von jenen Luftfahrzeugen nicht benutzt werden, für die der Flugplatz nach seiner Gestaltung und gemäß den Betriebsverfahren normalerweise nicht bestimmt ist.
ANHANG VIII
Grundlegende Anforderungen an ATM/ANS und Fluglotsen
1. LUFTRAUMNUTZUNG
1.1. |
Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ausüben, werden in allen Phasen des Fluges oder auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes in Übereinstimmung mit gemeinsamen allgemeinen Betriebsvorschriften sowie für die Nutzung des Luftraums geltenden Verfahren betrieben. |
1.2. |
Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a eingesetzt werden, werden mit den vorgeschriebenen Komponenten versehen und entsprechend betrieben. Die in ATM/ANS-Systemen verwendeten Komponenten müssen auch mit den Vorschriften in Abschnitt 3 übereinstimmen. |
2. DIENSTE
2.1. Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke
2.1.1. |
Die als Quelle für Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein und werden zeitnah bereitgestellt. |
2.1.2. |
Die Luftfahrtinformationen müssen präzise, vollständig, aktuell, unmissverständlich und von angemessener Integrität sein, aus rechtmäßigen Quellen stammen sowie in einem für die Nutzer geeigneten Format vorliegen. |
2.1.3. |
Die Übermittlung dieser Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzer erfolgt zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen Kommunikationsmethode, die gegen vorsätzliche und unbeabsichtigte Eingriffe und Verfälschungen geschützt ist. |
2.2. Meteorologische Informationen
2.2.1. |
Die als Quelle für meteorologische Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein. |
2.2.2. |
Soweit wie möglich müssen die meteorologischen Luftfahrtinformationen präzise, vollständig, aktuell, von angemessener Integrität und eindeutig sein, um den Erfordernissen der Luftraumnutzer gerecht zu werden. Meteorologische Luftfahrtinformationen müssen aus rechtmäßigen Quellen stammen. |
2.2.3. |
Die Übermittlung dieser meteorologischen Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzererfolgt zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen, eingriffs- und verfälschungssicheren Kommunikationsmethode. |
2.3. Flugverkehrsdienste
2.3.1. |
Die Daten, die für die Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten als Quelle genutzt werden, müssen korrekt, vollständig und aktuell sein. |
2.3.2. |
Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten muss hinreichend präzise, vollständig, aktuell und eindeutig erfolgen, um den Sicherheitserfordernissen der Nutzer gerecht zu werden. |
2.3.3. |
Automatisierte Instrumente für die Bereitstellung von Informationen oder Beratung von Nutzern werden sachgerecht konstruiert, hergestellt und instand gehalten, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten. |
2.3.4. |
Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen und verhindern Zusammenstöße von Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten. |
2.3.5. |
Die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdiensten und Luftfahrzeug sowie zwischen relevanten Flugverkehrsdienststellen muss zeitnah, klar, korrekt und unmissverständlich, gegen Eingriffe geschützt sowie allgemeinverständlich sein und wird gegebenenfalls von allen beteiligten Akteuren bestätigt. |
2.3.6. |
Es müssen die nötigen Mittel vorhanden sein, um potenzielle Notfälle zu erkennen und gegebenenfalls eine wirksame Such- und Rettungsaktion einzuleiten. Derartige Mittel umfassen mindestens angemessene Alarmierungsmechanismen, Koordinierungsmaßnahmen und -verfahren sowie Mittel und Personal für die effiziente Abdeckung des Zuständigkeitsbereichs. |
2.4. Kommunikationsdienste
Die Kommunikationsdienste erreichen in Bezug auf ihre Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Sie müssen zügig und gegen Verfälschungen und Eingriffe geschützt sein.
2.5. Navigationsdienste
Die Navigationsdienste erreichen in Bezug auf Orientierungs-, Positions- und gegebenenfalls Zeitablaufinformationen ein hinreichend hohes Leistungsniveau und erhalten es aufrecht. Leistungskriterien sind unter anderem Genauigkeit, Integrität, Rechtmäßigkeit der Quelle, Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes.
2.6. Überwachungsdienste
Im Rahmen von Überwachungsdiensten wird die jeweilige Position von Luftfahrzeugen in der Luft sowie anderer Luft- und Bodenfahrzeuge auf dem Flugplatz mit einer in Bezug auf die Genauigkeit, Integrität, Rechtmäßigkeit der Quelle, Kontinuität und Erfassungswahrscheinlichkeit hinreichenden Leistungsfähigkeit festgestellt.
2.7. Verkehrsflussregelung
Das taktische Management von Flugverkehrsströmen auf Unionsebene verwendet hinreichend präzise und aktuelle Informationen zum Aufkommen und zur Art des geplanten Flugverkehrs mit Auswirkungen auf Diensteanbieter und stellt derartige Informationen bereit und koordiniert die Umleitung oder Verzögerung von Verkehrsströmen und handelt sie aus, um die Gefahr von Überlastungssituationen in der Luft oder an den Flugplätzen zu verringern. Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu verbessern. Sie beruht auf Sicherheit, Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit dem Luftfahrtplan für Europa sichergestellt ist.
Die in Artikel 43 genannten Maßnahmen zur Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
Flugplanung;
Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Slots für den Streckenflug;
Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich
gegebenenfalls Stimmigkeit von Flugplänen und Flughafenzeitnischen sowie notwendige Koordinierung mit benachbarten Regionen.
2.8. Luftraummanagement
Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke wird zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet, um die Gefahr von Staffelungsverlusten zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verringern. Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Aktivitäten und damit verbundener Aspekte im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement zudem die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wurde, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
2.9. Gestaltung der Flugverfahren
Flugverfahren werden entsprechend gestaltet, vermessen und validiert, bevor sie ihrer Bestimmung übergeben und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.
3. SYSTEME UND KOMPONENTEN
3.1. Allgemeines
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die zugehörige Informationen für Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen sowie am Boden bereitstellen, werden sachgerecht geplant, hergestellt, installiert, instand gehalten, gegen unbefugte Eingriffe geschützt und betrieben, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
Die Systeme und Verfahren umfassen insbesondere diejenigen, die für die Unterstützung folgender Funktionen und Dienste erforderlich sind:
Luftraummanagement;
Verkehrsflussregelung;
Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung sowie Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme;
Kommunikation, einschließlich Boden-Boden/Weltraum, Luft-Boden und Luft-Luft/Weltraum;
Navigation;
Überwachung;
Flugberatungsdienste; und
Wetterdienste.
3.2. Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten
Systeme und Komponenten müssen hinsichtlich ihrer integritäts- und sicherheitsbezogenen Leistung, sei es im Luftfahrzeug, am Boden oder im Luftraum, gebrauchstauglich sein. Sie erreichen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und während ihrer gesamten Betriebsdauer das für den Betrieb erforderliche Leistungsniveau.
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das EATMN insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten unterstützen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer.
Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen, unbeschadet der sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen, einschließlich der Vertraulichkeitsanforderungen.
3.3. Planung von Systemen und Komponenten
3.3.1. |
Systeme und Komponenten werden so geplant, dass sie die anwendbaren Anforderungen im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erfüllen. |
3.3.2. |
Systeme und Komponenten — zusammen, getrennt und im Verhältnis zueinander betrachtet — werden derart geplant, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein beliebiger Ausfall zu einem Totalausfall des Systems führt, umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf die Sicherheit der Dienste ist. |
3.3.3. |
Bei der Planung von Systemen und Komponenten — einzeln und in Kombination miteinander betrachtet — werden Beschränkungen im Zusammenhang mit menschlichen Fähigkeiten und menschlicher Leistungsfähigkeit berücksichtigt. |
3.3.4. |
Systeme und Komponenten werden derart geplant, dass sie und die von ihnen übermittelten Daten gegen nachteilige Interaktionen mit internen und externen Elementen geschützt sind. |
3.3.5. |
Die für Herstellung, Installation, Betrieb und Instandhaltung der Systeme und Komponenten benötigten Informationen sowie Informationen in Bezug auf unsichere Bedingungen werden dem Personal deutlich, schlüssig und unmissverständlich vermittelt. |
3.4. Anhaltende Dienstegüte
Das Sicherheitsniveau von Systemen und Komponenten wird während der Erbringung des Dienstes sowie im Zuge von Änderungen an der Erbringung des Dienstes beibehalten.
4. QUALIFIKATION VON FLUGLOTSEN
4.1. Allgemeines
Eine Person, die sich zum Fluglotsen ausbilden lässt oder sich in der Ausbildung zum Fluglotsen befindet, weist im Hinblick auf Bildungsstand sowie körperliche und geistige Verfassung die notwendigen Voraussetzungen auf, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
4.2. Theoretische Kenntnisse
4.2.1. |
Fluglotsen erwerben ein Maß an Kenntnissen, das den ausgeübten Funktionen angemessen ist und in angemessenem Verhältnis zu den mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken steht, und erhalten es aufrecht. |
4.2.2. |
Der Erwerb und die Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse werden durch kontinuierliche Beurteilungen während der Ausbildung oder durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen. |
4.2.3. |
Ein angemessenes Niveau theoretischer Kenntnisse wird aufrechterhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird durch regelmäßige Bewertungen oder Prüfungen nachgewiesen. Die Häufigkeit der Prüfungen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken stehen. |
4.3. Praktische Fertigkeiten
4.3.1. |
Fluglotsen erwerben die praktischen Fertigkeiten, die der Ausübung ihrer Aufgaben entsprechen, und erhalten sie aufrecht. Diese Fertigkeiten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art der Dienstleistung verbundenen Risiko stehen und umfassen — den Aufgaben entsprechend — gegebenenfalls zumindest Folgendes:
a)
Betriebsverfahren;
b)
aufgabenspezifische Aspekte;
c)
ungewöhnliche Situationen und Notlagen und
d)
menschliche Faktoren. |
4.3.2. |
Fluglotsen weisen die Fähigkeit nach, die zugehörigen Verfahren und Aufgaben mit einem den ausgeübten Funktionen adäquaten Maß an Kompetenz ausführen zu können. |
4.3.3. |
Die praktischen Fertigkeiten werden in befriedigendem Umfang aufrechterhalten. Die Erfüllung dieser Anforderung wird durch regelmäßige Bewertungen überprüft. Die Häufigkeit dieser Bewertungen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Komplexität und dem mit der Art der Dienstleistung und den wahrgenommenen Aufgaben verbundenen Risiko stehen. |
4.4. Sprachkenntnisse
4.4.1. |
Fluglotsen weisen nach, dass ihre aktiven und passiven Englischkenntnisse ihnen sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch bei Anwesenheit des Gesprächspartners selbst im Notfall eine effiziente Kommunikation über konkrete und arbeitsbezogene Themen ermöglichen. |
4.4.2. |
Soweit in einem bestimmten Luftraumabschnitt für die Zwecke der Flugverkehrsdienste (ATS) notwendig, verfügen Fluglotsen zudem über aktive und passive Kenntnisse der betreffenden Landessprache(n) im oben beschriebenen Umfang. |
4.5. Synthetische Übungsgeräte (Synthetic training devices, STD)
Wird zur praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Lageerkennung und der menschlichen Faktoren oder zum Nachweis des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ein STD verwendet, so ermöglicht dessen Leistungsniveau eine angemessene und für die erteilte Ausbildung zweckmäßige Simulation des Arbeitsumfelds sowie der Betriebsbedingungen.
4.6. Ausbildungslehrgang
4.6.1. |
Die Ausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, der theoretische und praktische Unterweisung, einschließlich gegebenenfalls Ausbildung an STD, umfassen kann. |
4.6.2. |
Für jede Art von Ausbildung wird ein Ausbildungslehrgang festgelegt und genehmigt. |
4.7. Lehrberechtigte
4.7.1. |
Die theoretische Ausbildung wird von sachgerecht qualifizierten Lehrberechtigten erteilt. Diese verfügen
a)
über geeignete Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet und
b)
nachweislich über die Fähigkeit zur Anwendung einer geeigneten Lehrmethodik. |
4.7.2. |
Die Ausbildung im Bereich der praktischen Fertigkeiten wird von sachgerecht qualifizierten Lehrberechtigten erteilt. Diese
a)
besitzen die für die zu vermittelnde Ausbildung geeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen;
b)
verfügen nachweislich über die Fähigkeit zur Anwendung einer geeigneten Lehrmethodik;
c)
verfügen über Erfahrungen in der Vermittlung der Verfahren, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll, und
d)
nehmen regelmäßig an Auffrischungsschulungen teil, um sicherzustellen, dass die Lehrfertigkeiten stets auf dem neuesten Stand sind. |
4.7.3. |
Lehrberechtigte, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit berechtigt oder berechtigt gewesen sein. |
4.8. Prüfer
4.8.1. |
Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Fluglotsen verantwortliche Personen
a)
verfügen nachweislich über die Fähigkeit zur Beurteilung der Leistung von Fluglotsen sowie zur Durchführung von Prüfungen und Kontrollen von Fluglotsen und
b)
nehmen regelmäßig an Auffrischungsschulungen teil, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards stets auf dem neuesten Stand sind. |
4.8.2. |
Prüfer, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen in jenen Bereichen, in denen die Beurteilung vorgenommen wird, selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit berechtigt oder berechtigt gewesen sein. |
4.9. Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen
4.9.1. |
Alle Fluglotsen weisen in regelmäßigen Abständen ihre medizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben nach. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung nachgewiesen, wobei einer möglichen altersbedingten geistigen und körperlichen Leistungsminderung Rechnung getragen wird. |
4.9.2. |
Der Nachweis der medizinischen Tauglichkeit, welche die körperliche und geistige Tauglichkeit umfasst, beinhaltet den Nachweis, dass keine Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die die einen Flugverkehrskontrolldienst erbringende Person unfähig machen,
a)
die zum Erbringen des Flugverkehrskontrolldienstes notwendigen Aufgaben sachgerecht auszuführen;
b)
die übertragenen Aufgaben jederzeit auszuführen oder
c)
ihre Umgebung richtig wahrzunehmen. |
4.9.3. |
Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. |
5. DIENSTEANBIETER UND AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN
5.1. |
Die Erbringung von Diensten darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Diensteanbieter verfügt entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten über die für den Umfang und das Spektrum der Dienste erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem: Systeme, Einrichtungen einschließlich Stromversorgung, Verwaltungsstruktur, Personal, Ausrüstung und deren Instandhaltung, Dokumentation von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu relevanten Daten und Führung von Aufzeichnungen;
b)
der Diensteanbieter erstellt zu den erbrachten Diensten Management- und Betriebshandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand; der Dienstleistungsbetrieb erfolgt gemäß diesen Handbüchern. Diese Handbücher müssen alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für den Dienstleistungsbetrieb, das Managementsystem und das Betriebspersonal zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind;
c)
der Diensteanbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten;
d)
der Diensteanbieter setzt nur ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für das Personal durch;
e)
der Diensteanbieter richtet offizielle Schnittstellen mit allen Beteiligten ein, die unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit ihrer Dienste haben können, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten;
f)
der Diensteanbieter erstellt einen Notfallplan, der Notlagen und ungewöhnliche Situationen abdeckt, die im Zusammenhang mit den erbrachten Diensten eintreten können, einschließlich Ereignissen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen, und setzt diesen um;
g)
der Diensteanbieter richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des in Buchstabe c genannten Managementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen, und
h)
der Diensteanbieter trifft Vorkehrungen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderung an die Sicherheitsleistung aller betriebenen Systeme und Komponenten jederzeit eingehalten werden. |
5.2. |
Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Um Übermüdung der an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeiter zu vermeiden, wird ein Dienstplansystem aufgestellt. Im Rahmen dieses Dienstplansystems sind Dienstzeiten, Dienstdauer und angemessene Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Dienstplansystems festgelegten Beschränkungen werden alle wichtigen Faktoren berücksichtigt, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere Schlafmangel, die Unterbrechung des Tagesrhythmus, Nachtarbeit, kumulative Dienstzeit während bestimmter Zeiträume sowie die Aufteilung zugewiesener Aufgaben zwischen Mitarbeitern;
b)
zur Stressprävention bei den an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeitern werden Schulungs- und Vorbeugungsprogramme erstellt;
c)
Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten wenden geeignete Verfahren an, um sich des uneingeschränkten kognitiven Urteilsvermögens und der ausreichenden medizinischen Tauglichkeit der an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeiter zu vergewissern, und
d)
Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten tragen bei ihrer Betriebsplanung technischen und betrieblichen Zwängen sowie grundsätzlichen Aspekten von menschlichen Faktoren Rechnung. |
5.3. |
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist: Der Diensteanbieter unterrichtet die betreffenden Luftraumnutzer und Flugverkehrsdienststellen ständig zeitnah über den betrieblichen Status der erbrachten Flugverkehrsdienste sowie über Änderungen desselben. |
5.4. |
Ausbildungseinrichtungen Eine Einrichtung zur Ausbildung von Personen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen, genügt folgenden Anforderungen:
a)
Sie verfügt über alle Mittel, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Methodik, Dokumentation von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu relevanten Daten und Führung von Aufzeichnungen;
b)
sie führt entsprechend der vermittelten Ausbildung und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken einschließlich Risiken im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Ausbildungsstandards zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten, und
c)
sie trifft erforderlichenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die kontinuierliche Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten. |
6. FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
6.1. Flugmedizinische Sachverständige
Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
die Befähigung und Approbation als Arzt besitzen;
eine flugärztliche Ausbildung haben und regelmäßig an Auffrischungskursen in Flugmedizin teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards stets auf dem neuesten Stand sind, und
über praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen verfügen, unter denen Fluglotsen ihre Aufgaben erfüllen.
6.2. Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen über alle Mittel verfügen, die für das mit ihren Rechten verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen;
sie führen entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhalten es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten, und
sie treffen gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die kontinuierliche Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen zu gewährleisten.
ANHANG IX
Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge
1. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION, DIE HERSTELLUNG, DIE INSTANDHALTUNG UND DEN BETRIEB VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN
1.1. |
Der Betreiber und der Fernpilot muss die für den beabsichtigten Betrieb geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kennen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Gefahrenabwehr und Umweltschutz. Der Betreiber und der Fernpilot muss in der Lage sein, die Sicherheit des Betriebs und einen sicheren Abstand zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und Personen am Boden sowie anderen Luftraumnutzern zu gewährleisten. Dazu ist es auch erforderlich, über gute Kenntnisse in Bezug auf die Betriebsanleitung des Herstellers, den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugs im Luftraum, alle relevanten Funktionen des unbemannten Luftfahrzeugs sowie die anwendbaren Flugverkehrsvorschriften und die ATM/ANS-Verfahren zu verfügen. |
1.2. |
Ein unbemanntes Luftfahrzeug muss so konstruiert und gebaut sein, dass es seiner beabsichtigten Funktion angepasst ist und dass es betrieben, eingestellt und instand gehalten werden kann, ohne Personen zu gefährden. |
1.3. |
Ist es erforderlich, durch den Betrieb entstehende Risiken in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz personenbezogener Daten, Gefahrenabwehr oder Umweltschutz zu verringern, muss das unbemannte Luftfahrzeug die entsprechenden und spezifischen Merkmale und Funktionen aufweisen, die den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung tragen. Entsprechend den Erfordernissen müssen diese Merkmale und Funktionen eine einfache Identifizierung des Luftfahrzeugs sowie der Art und Zweck des Betriebs gewährleisten; sie müssen ferner sicherstellen, dass geltende Beschränkungen, Verbote oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Betriebs in bestimmten geografischen Bereichen, jenseits bestimmter Entfernungen vom Betreiber oder in bestimmten Höhen beachtet werden. |
1.4. |
Die für die Herstellung und die Vermarktung des unbemannten Luftfahrzeugs zuständige Organisation muss dem Betreiber sowie gegebenenfalls der Instandhaltungsorganisation folgende Informationen zur Verfügung stellen: Art des Betriebs, für den das unbemannte Luftfahrzeug konstruiert wurde, sowie Beschränkungen und für seinen sicheren Betrieb erforderliche Informationen, einschließlich Betriebs- und Umweltleistung, Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit und Notverfahren. Diese Informationen müssen deutlich, schlüssig und unmissverständlich vermittelt werden. Es muss möglich sein, in Bezug auf die Einsatzfähigkeiten eines unbemannten Luftfahrzeugs, das für Betriebseinsätze genutzt werden kann, die weder einer Zulassung/eines Zeugnisses noch einer Erklärung bedürfen, Einschränkungen vorzusehen, sodass die für solche Betriebseinsätze geltenden Luftraumvorschriften eingehalten werden. |
2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION, DIE HERSTELLUNG, DIE INSTANDHALTUNG UND DEN BETRIEB VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN, DIE IN ARTIKEL 56 ABSÄTZE 1 UND 5 GENANNT WERDEN
Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 festgelegten Ziele sind folgende Anforderungen einzuhalten, um während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeugs die Sicherheit für Personen am Boden und andere Luftraumnutzer zu gewährleisten, wobei dem Risikograd des Betriebs erforderlichenfalls Rechnung zu tragen ist:
2.1. Lufttüchtigkeit
2.1.1. |
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen über entsprechende Merkmale oder Details verfügen oder so konstruiert sein, dass die Sicherheit der das unbemannte Luftfahrzeug betreibenden Person oder von Dritten in der Luft oder am Boden einschließlich Sachwerten zufriedenstellend nachgewiesen werden kann. |
2.1.2. |
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen eine Produktintegrität bieten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko unter allen vorgesehenen Flugbedingungen steht. |
2.1.3. |
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, erforderlichenfalls auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar und manövrierbar sein. Menschlichen Faktoren ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere Faktoren, die einen sicheren Betrieb der Technik durch Menschen begünstigen. |
2.1.4. |
Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und in hinreichendem Maße über den betrieblichen Rahmen hinaus, für den das Luftfahrzeug konstruiert wurde, bestimmungsgemäß funktionieren. |
2.1.5. |
Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls und die Schwere seiner Auswirkungen auf Personen am Boden und andere Luftraumnutzer anhand der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Grundsätze verringert werden. |
2.1.6. |
Jede am Betrieb beteiligte Ausrüstung zur Fernsteuerung der unbemannten Luftfahrzeuge muss so konstruiert sein, dass sie den Flugbetrieb erleichtert, einschließlich Mitteln zur Lageerkennung und zur Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle. |
2.1.7. |
Die mit der Konstruktion unbemannter Luftfahrzeuge, Motoren und Propeller befassten Organisationen müssen Vorkehrungen zur Minimierung von Gefahren treffen, die durch Umstände außerhalb oder innerhalb des unbemannten Luftfahrzeugs und seiner Systeme entstehen, und die der Erfahrung nach Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben. Dies umfasst auch den Schutz vor Eingriffen mit elektronischen Mitteln. |
2.1.8. |
Die Herstellungsverfahren, Werkstoffe und Bauteile, die für die Herstellung des unbemannten Luftfahrzeugs verwendet werden, müssen zu angemessenen und reproduzierbaren Eigenschaften und Leistungen in Einklang mit den Konstruktionsmerkmalen führen. |
2.2. Organisationen
Die mit Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie damit zusammenhängenden Diensten und damit zusammenhängender Ausbildung befassten Organisationen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Organisation muss über alle für ihr Arbeitsspektrum erforderlichen Mittel verfügen und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sowie der in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakte und der in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakte, die für ihre Tätigkeit relevant sind, gewährleisten.
Die Organisation muss ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten. Das Managementsystem muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Organisation ausgeübten Tätigkeit und ihrer Größe stehen.
Die Organisation richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des Sicherheitsmanagementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das Meldesystem muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Organisation ausgeübten Tätigkeit und ihrer Größe stehen.
Die Organisation muss gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen Organisationen treffen, um die kontinuierliche Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.
2.3. Personen, die mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge befasst sind
Jede Person, die mit dem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs befasst ist, einschließlich des Fernpiloten, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, und die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art des Betriebs verbundenen Risiko stehen. Die betreffende Person muss auch ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen, wenn dies zur Minimierung der mit dem vorgesehenen Betrieb verbundenen Risiken erforderlich ist.
2.4. Betrieb
2.4.1. |
Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs ist verantwortlich für den Betrieb und muss alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs treffen. |
2.4.2. |
Die Durchführung des Fluges muss in Einklang stehen mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben maßgebend sind und für den Bereich, den Luftraum, die Flugplätze oder die Orte, die benutzt werden sollen, sowie gegebenenfalls für die zugehörigen ATM/ANS-Systeme gelten. |
2.4.3. |
Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die Sicherheit Dritter am Boden oder anderer Luftraumnutzer sowie die Minimierung der Risiken aufgrund ungünstiger äußerer und innerer Umstände, einschließlich Umweltbedingungen, gewährleistet werden, indem in allen Flugphasen ein angemessener Abstand eingehalten wird. |
2.4.4. |
Ein unbemanntes Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es lufttüchtig ist und wenn die für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Ausrüstungen und sonstigen Komponenten und Dienste verfügbar und betriebsbereit sind. |
2.4.5. |
In Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die einschlägigen vom Unionsrecht garantierten Rechte eingehalten werden. |
2.4.6. |
Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs muss gewährleisten, dass das Luftfahrzeug über die erforderlichen Navigations-, Kommunikations-, Überwachungs-, Erkennungs- und Ausweichausrüstungen verfügt, sowie über jedwede andere Ausrüstung, die für die Sicherheit des vorgesehenen Fluges für notwendig erachtet wird, wobei die Art des Betriebs und die für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften zu berücksichtigen sind. |
2.5. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen für unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind
2.5.1. |
Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass
a)
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist, und
b)
sie gegen die elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. |
2.5.2. |
Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass sie die Funkfrequenzen effizient nutzen bzw. ihre effiziente Nutzung unterstützen, sodass funktechnische Störungen vermieden werden. |
3. GRUNDLEGENDE UMWELTANFORDERUNGEN FÜR UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen den Umweltverträglichkeitsanforderungen des Anhangs III entsprechen.
4. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG UNBEMANNTER LUFTFAHRZEUGE UND IHRER BETREIBER SOWIE FÜR DIE KENNZEICHNUNG UNBEMANNTER LUFTFAHRZEUGE
4.1. |
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago werden unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist, im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert. |
4.2. |
Die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert, sofern sie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben:
a)
unbemannte Luftfahrzeuge, die bei einem Zusammenstoß kinetische Energie von mehr als 80 Joule auf einen Menschen übertragen können;
b)
unbemannte Luftfahrzeuge, deren Betrieb mit Risiken für die Privatsphäre, den Schutz von personenbezogenen Daten, die Sicherheit oder die Umwelt verbunden ist;
c)
unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist. |
4.3. |
Unbemannte Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 registriert werden müssen, sind im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten einzeln zu markieren und zu kennzeichnen. |
ANHANG X
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 2 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c |
Artikel 4 Absatz 3a |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e und Absatz 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 3b |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 3c |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 |
Artikel 4 Absätze 4 und 5 |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 2 Absätze 8 bis 11 |
— |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 9 bis 16 |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 17 und 19 |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 9 Absatz 2 und 19 Absatz 3 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 20 und 21 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 22 |
Artikel 7 Absätze 3 bis 7 |
Artikel 23 bis 28 |
Artikel 8 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 29 sowie Artikel 30 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 30 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 31 und 32 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 4 |
Artikel 8a Absätze 1 bis 5 |
Artikel 33 bis 39 |
Artikel 8a Absatz 6 |
Artikel 4 |
Artikel 8b Absätze 1 bis 6 |
Artikel 40 bis 47 |
Artikel 8b Absatz 7 |
Artikel 4 |
Artikel 8c Absätze 1 bis 10 |
Artikel 48 bis 54 |
Artikel 8c Absatz 11 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 55 bis 58 |
Artikel 9 |
Artikel 59 bis 61 |
Artikel 10 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 62 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 62 Absätze 3 bis 8 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 62 Absatz 9 |
— |
Artikel 62 Absätze 10 bis 12 |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 62 Absätze 13 bis 15 |
— |
Artikel 63 |
— |
Artikel 64 |
— |
Artikel 65 |
— |
Artikel 66 |
Artikel 11 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 67 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 11 Absätze 4 bis 5b |
— |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 67 Absatz 4 |
Artikel 12 |
Artikel 68 |
Artikel 13 |
Artikel 69 |
Artikel 14 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 70 |
Artikel 14 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 71 |
Artikel 15 |
Artikel 72 |
Artikel 16 |
Artikel 73 |
— |
Artikel 74 |
Artikel 17 |
Artikel 75 |
Artikel 18 |
Artikel 76 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 19 |
Artikel 76 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 20 |
Artikel 77 |
Artikel 21 |
Artikel 78 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 76 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 76 Absatz 7 |
— |
Artikel 79 |
Artikel 22a |
Artikel 80 |
Artikel 22b |
Artikel 81 |
Artikel 23 |
Artikel 82 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 82 Absatz 3 |
Artikel 24 und 54 |
Artikel 85 |
Artikel 25 |
Artikel 84 |
Artikel 26 |
Artikel 86 Absätze 1 bis 4 |
— |
Artikel 86 Absatz 5 |
— |
Artikel 87 |
— |
Artikel 88 |
— |
Artikel 89 |
Artikel 27 |
Artikel 90 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 90 Absätze 4 bis 6 |
— |
Artikel 91 |
— |
Artikel 92 |
— |
Artikel 93 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 94 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 94 Absatz 3 |
Artikel 28 Absätze 3 und 4 |
Artikel 94 Absätze 4 und 5 |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 95 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe m und Absatz 6 |
Artikel 29 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 95 Absatz 2 |
Artikel 30 |
Artikel 96 |
Artikel 31 |
Artikel 97 |
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 119 Absatz 6 |
Artikel 33 |
Artikel 98 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 99 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 99 Absatz 3 |
Artikel 34 Absätze 2 und 3 |
Artikel 99 Absätze 4 und 5 |
Artikel 35 |
Artikel 100 |
Artikel 36 |
Artikel 101 |
Artikel 37 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 102 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 102 Absatz 4 |
Artikel 38 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 104 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 104 Absatz 4 |
Artikel 39 |
— |
— |
Artikel 103 |
Artikel 40 |
Artikel 105 |
Artikel 41 Absatz 1 |
— |
Artikel 41 Absätze 2 und 3 |
Artikel 106 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 4 |
— |
Artikel 41 Absatz 5 |
Artikel 106 Absatz 6 |
Artikel 42 |
Artikel 106 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 43 |
Artikel 107 |
Artikel 44 |
Artikel 108 |
Artikel 45 |
Artikel 109 |
Artikel 46 |
Artikel 110 |
Artikel 47 |
Artikel 111 |
Artikel 48 |
Artikel 112 |
Artikel 49 |
Artikel 113 |
Artikel 50 |
Artikel 114 Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 51 |
Artikel 114 Absatz 3 |
Artikel 52 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 115 |
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 76 Absatz 6 |
Artikel 53 Absätze 1 und 2 |
Artikel 116 |
Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 76 Absatz 6 |
Artikel 54 |
Artikel 85 |
Artikel 55 |
Artikel 83 |
Artikel 56 |
Artikel 117 |
Artikel 57 |
Artikel 118 |
Artikel 58 Absätze 1 und 2 |
Artikel 119 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 119 Absatz 4 |
Artikel 58 Absatz 3 |
Artikel 119 Absatz 5 |
Artikel 58 Absatz 4 |
Artikel 132 Absatz 2 |
Artikel 59 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 120 Absätze 1 bis 4 |
— |
Artikel 120 Absatz 5 |
Artikel 59 Absätze 5 bis 11 |
Artikel 120 Absätze 6 bis 12 |
Artikel 60 |
Artikel 121 |
Artikel 61 |
Artikel 122 |
— |
Artikel 123 |
Artikel 62 |
Artikel 124 |
Artikel 63 |
Artikel 125 |
Artikel 64 Absätze 1 und 3 |
Artikel 126 Absatz 4 |
Artikel 64 Absatz 2 |
— |
Artikel 64 Absatz 4 |
Artikel 126 Absatz 1 |
Artikel 64 Absatz 5 |
Artikel 126 Absatz 2 |
— |
Artikel 126 Absatz 3 |
Artikel 65 |
Artikel 127 |
Artikel 65a |
— |
— |
Artikel 128 |
Artikel 66 |
Artikel 129 |
— |
Artikel 130 |
Artikel 67 |
— |
Artikel 68 |
Artikel 131 |
— |
Artikel 132 Absatz 1 |
Artikel 58 Absatz 4 |
Artikel 132 Absatz 2 |
Artikel 69 |
— |
— |
Artikel 133 |
— |
Artikel 134 |
— |
Artikel 135 |
— |
Artikel 136 |
— |
Artikel 137 |
— |
Artikel 138 |
— |
Artikel 139 |
— |
Artikel 140 |
Artikel 70 |
Artikel 141 |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).
( 3 ) Beschluss 2009/320/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts „Single European Sky ATM Research“ (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
( 6 ) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
( 7 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 12 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
( 13 ) Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 15 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 16 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 17 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 18 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( *1 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
( *3 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
( *4 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
( *5 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
( 21 ) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).