02018R0841 — DE — 14.03.2021 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/268 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2020 |
L 60 |
21 |
22.2.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry — im Folgenden „LULUCF“), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. In dieser Verordnung werden auch die Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden und die innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:
im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030:
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i) |
„aufgeforstete Flächen“ : gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; |
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ii) |
„entwaldete Flächen“ : gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde; |
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iii) |
„bewirtschaftete Ackerflächen“ : gemeldete Landnutzung:
—
Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt,
—
Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder
—
Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
|
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iv) |
„bewirtschaftetes Grünland“ : gemeldete Landnutzung:
—
Grünland, das Grünland bleibt,
—
Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder
—
Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;
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v) |
„bewirtschaftete Waldflächen“ : gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt. |
ab 2026: „bewirtschaftete Feuchtgebiete“: gemeldete Landnutzung:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;
„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;
„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;
„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;
„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;
„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;
„Referenzwert für Wälder“ den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;
„Halbwertszeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;
„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten der Mitgliedstaat nicht wesentlich zu begrenzen vermag;
„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird.
Artikel 4
Verpflichtungen
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.
Artikel 5
Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften
Artikel 6
Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen
Artikel 7
Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:
Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,
Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder
Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.
Artikel 8
Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen
Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.
Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.
Artikel 9
Verbuchung bei Holzprodukten
In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:
Papier;
Holzwerkstoffe;
Schnittholz.
Artikel 10
Verbuchung bei natürlichen Störungen
Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er
der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und
bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.
Artikel 11
Flexibilitätsregelung
Ein Mitgliedstaat kann
die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und
zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 in Anspruch nehmen.
Artikel 12
Allgemeine Flexibilitätsregelung
Artikel 13
Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen
Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, diese Emissionen auszugleichen, sofern
der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat und
die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Ausgleich in Anspruch nehmen möchte, nicht übersteigen. Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/842.
Für die Menge des Ausgleichs darf der betreffende Mitgliedstaat einen Ausgleich:
für eine als Emissionen verbuchte Senke gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen in Anspruch nehmen, und
bis zur Höchstmenge des Ausgleichs, der für diesen Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt ist.
Artikel 14
Compliance-Kontrollen
Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen.
Artikel 15
Register
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17
Überprüfung
Auf Grundlage der Feststellungen in dem gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Bericht sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um zu gewährleisten, dass das Gesamtziel der Union im Hinblick auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ohne Abstriche erreicht wird und dass die Union ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris uneingeschränkt leistet.
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der folgende Buchstabe wird eingefügt:
ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;
Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.“
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“.
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,“.
Der folgende Anhang wird eingefügt:
Artikel 19
Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU
Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER
Treibhausgase gemäß Artikel 2:
Kohlendioxid (CO2);
Methan (CH4);
Distickstoffoxid (N2O),
Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.
Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:
oberirdische Biomasse,
unterirdische Biomasse,
Streu,
Totholz,
organischer Kohlenstoff im Boden,
Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.
ANHANG II
MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER
|
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Beschirmung (in %) |
Baumhöhe (in m) |
|
Belgien |
0,5 |
20 |
5 |
|
Bulgarien |
0,1 |
10 |
5 |
|
Tschechische Republik |
0,05 |
30 |
2 |
|
Dänemark |
0,5 |
10 |
5 |
|
Deutschland |
0,1 |
10 |
5 |
|
Estland |
0,5 |
30 |
2 |
|
Irland |
0,1 |
20 |
5 |
|
Griechenland |
0,3 |
25 |
2 |
|
Spanien |
1,0 |
20 |
3 |
|
Frankreich |
0,5 |
10 |
5 |
|
Kroatien |
0,1 |
10 |
2 |
|
Italien |
0,5 |
10 |
5 |
|
Zypern |
0,3 |
10 |
5 |
|
Lettland |
0,1 |
20 |
5 |
|
Litauen |
0,1 |
30 |
5 |
|
Luxemburg |
0,5 |
10 |
5 |
|
Ungarn |
0,5 |
30 |
5 |
|
Malta |
1,0 |
30 |
5 |
|
Niederlande |
0,5 |
20 |
5 |
|
Österreich |
0,05 |
30 |
2 |
|
Polen |
0,1 |
10 |
2 |
|
Portugal |
1,0 |
10 |
5 |
|
Rumänien |
0,25 |
10 |
5 |
|
Slowenien |
0,25 |
30 |
2 |
|
Slowakei |
0,3 |
20 |
5 |
|
Finnland |
0,5 |
10 |
5 |
|
Schweden |
0,5 |
10 |
5 |
|
Vereinigtes Königreich |
0,1 |
20 |
2 |
ANHANG III
BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2
|
Mitgliedstaat |
Basisjahr/-zeitraum |
|
Belgien |
1990 |
|
Bulgarien |
1988 |
|
Tschechische Republik |
1990 |
|
Dänemark |
1990 |
|
Deutschland |
1990 |
|
Estland |
1990 |
|
Irland |
1990 |
|
Griechenland |
1990 |
|
Spanien |
1990 |
|
Frankreich |
1990 |
|
Kroatien |
1990 |
|
Italien |
1990 |
|
Zypern |
1990 |
|
Lettland |
1990 |
|
Litauen |
1990 |
|
Luxemburg |
1990 |
|
Ungarn |
1985-87 |
|
Malta |
1990 |
|
Niederlande |
1990 |
|
Österreich |
1990 |
|
Polen |
1988 |
|
Portugal |
1990 |
|
Rumänien |
1989 |
|
Slowenien |
1986 |
|
Slowakei |
1990 |
|
Finnland |
1990 |
|
Schweden |
1990 |
|
Vereinigtes Königreich |
1990 |
ANHANG IV
NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS
A. Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder
Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:
Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;
der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;
der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;
der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;
ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;
der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;
der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;
der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.
B. Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft
Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:
eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;
Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;
eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;
Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;
eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:
die bewirtschaftete Waldfläche,
die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,
die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),
die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.
C. Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025
|
Mitgliedstaat |
Der Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2– Äquivalent pro Jahr |
|
Belgien |
– 1 369 009 |
|
Bulgarien |
– 5 105 986 |
|
Tschechische Republik |
– 6 137 189 |
|
Dänemark |
+354 000 |
|
Deutschland |
– 34 366 906 |
|
Estland |
– 1 750 000 |
|
Irland |
+112 670 |
|
Griechenland |
– 2 337 640 |
|
Spanien |
– 32 833 000 |
|
Frankreich |
– 55 399 290 |
|
Kroatien |
– 4 368 000 |
|
Italien |
– 19 656 100 |
|
Zypern |
– 155 779 |
|
Lettland |
– 1 709 000 |
|
Litauen |
– 5 164 640 |
|
Luxemburg |
– 426 000 |
|
Ungarn |
– 48 000 |
|
Malta |
– 38 |
|
Niederlande |
– 1 531 397 |
|
Österreich |
– 4 533 000 |
|
Polen |
– 28 400 000 |
|
Portugal |
– 11 165 000 |
|
Rumänien |
– 24 068 200 |
|
Slowenien |
– 3 270 200 |
|
Slowakei |
– 4 827 630 |
|
Finnland |
– 29 386 695 |
|
Schweden |
– 38 721 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
– 20 701 550 |
ANHANG V
ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN
Methodische Probleme
Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.
Standard-Halbwertszeiten:
„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.
Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:
2 Jahre für Papier;
25 Jahre für Holzwerkstoffe;
35 Jahre für Schnittholz.
Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.
ANHANG VI
BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN
Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:
historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;
Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;
Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;
Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.
Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:
Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;
Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;
erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;
Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.
Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 dieses Anhangs berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.
Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden:
Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;
Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand;
Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.
Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:
die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;
den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren;
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.
ANHANG VII
HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B
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Mitgliedstaat |
Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr |
Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030 |
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Belgien |
-3,61 |
-2,2 |
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Bulgarien |
-9,31 |
-5,6 |
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Tschechische Republik |
-5,14 |
-3,1 |
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Dänemark |
0,56 |
0,1 |
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Deutschland |
-45,94 |
-27,6 |
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Estland |
-3,07 |
-9,8 |
|
Irland |
0,85 |
0,2 |
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Griechenland |
-1,75 |
-1,0 |
|
Spanien |
-26,51 |
-15,9 |
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Frankreich |
-51,23 |
-61,5 |
|
Kroatien |
-8,04 |
-9,6 |
|
Italien |
-24,17 |
-14,5 |
|
Zypern |
0,15 |
0,03 |
|
Lettland |
-8,01 |
-25,6 |
|
Litauen |
-5,71 |
-3,4 |
|
Luxemburg |
0,49 |
0,3 |
|
Ungarn |
-1,58 |
0,9 |
|
Malta |
0,00 |
0,0 |
|
Niederlande |
-1,72 |
0,3 |
|
Österreich |
-5,34 |
-17,1 |
|
Polen |
-37,50 |
-22,5 |
|
Portugal |
-5,13 |
-6,2 |
|
Rumänien |
-22,34 |
-13,4 |
|
Slowenien |
-5,38 |
-17,2 |
|
Slowakei |
-5,42 |
-6,5 |
|
Finnland |
-36,79 |
-44,1 |
|
Schweden |
-39,55 |
-47,5 |
|
Vereinigtes Königreich |
-16,37 |
-3,3 |
( *1 ) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).“