02018R0841 — DE — 14.03.2021 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/268 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2020

  L 60

21

22.2.2021




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry — im Folgenden „LULUCF“), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. In dieser Verordnung werden auch die Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden und die innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a) 

im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030:

i)

„aufgeforstete Flächen“ : gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

ii)

„entwaldete Flächen“ : gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde;

iii)

„bewirtschaftete Ackerflächen“ :

gemeldete Landnutzung:

— 
Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt,
— 
Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder
— 
Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iv)

„bewirtschaftetes Grünland“ :

gemeldete Landnutzung:

— 
Grünland, das Grünland bleibt,
— 
Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder
— 
Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

v)

„bewirtschaftete Waldflächen“ : gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt.

b) 

ab 2026: „bewirtschaftete Feuchtgebiete“: gemeldete Landnutzung:

— 
Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,
— 
Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder
— 
Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.
(2)  
Im Zeitraum von 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Treibhausgase in seinem Hoheitsgebiet, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Feuchtgebiete gemeldet werden, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einbeziehen. Die vorliegende Verordnung gilt auch für die Emissionen und den Abbau, die ein Mitgliedstaat einbezieht.
(3)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einzubeziehen, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mit.
(4)  
Ist dies angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Präzisierung der IPCC-Leitlinien erforderlich, so kann die Kommission Vorschläge zur Aufschiebung der obligatorischen Verbuchung von bewirtschafteten Feuchtgebieten um zusätzliche fünf Jahre vorlegen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

2. 

„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

3. 

„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

4. 

„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

5. 

„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

6. 

„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

7. 

„Referenzwert für Wälder“ den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;

8. 

„Halbwertszeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;

9. 

„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten der Mitgliedstaat nicht wesentlich zu begrenzen vermag;

10. 

„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern oder zu streichen oder neue Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen, um den genannten Absatz an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, zu gewährleisten.

Artikel 4

Verpflichtungen

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Artikel 5

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1)  
Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelzählung von Emissionen oder Abbau, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die Emissionen und der Abbau nicht in mehreren Flächenverbuchungskategorien verbucht werden.
(3)  
Wird die Flächenart umgewandelt, so ändern die Mitgliedstaaten 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche die Kategorisierung solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden in die Art von Flächen um, die dieselbe Flächenart bleiben.
(4)  
Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.
(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 6

Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030.
(2)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat dann, wenn Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Waldfläche umgewandelt wurde, die Kategorisierung dieser Flächen 30 Jahre nach dem Zeitpunkt dieser Umwandlung von Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, in Waldfläche, die Waldfläche bleibt ändern, wenn dies aufgrund der IPCC-Leitlinien hinreichend gerechtfertigt ist.
(3)  
Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.

Artikel 7

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

(1)  
Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.
(3)  
Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einbezieht, und im Zeitraum von 2026 bis 2030 verbuchen alle Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den jeweiligen Zeiträumen abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.
(4)  

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:

a) 

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,

b) 

Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder

c) 

Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Artikel 8

Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.
(2)  
Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder eines Mitgliedstaats negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 % seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Der Nettoabbau aus dem Kohlenstoffspeicher von Totholz und Holzprodukten, mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen unterliegt nicht dieser Beschränkung.
(3)  
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss — auch im Internet — öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4)  
Die Mitgliedstaaten legen ihren Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Kroatien kann bei seinem Referenzwert für Wälder zusätzlich zu den Kriterien in Anhang IV Abschnitt A die Besetzung seines Hoheitsgebiets und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigen.
(5)  
Der Referenzwert für Wälder muss auf einer Fortsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis beruhen, die im Zeitraum von 2000 bis 2009 dokumentiert wurde, in Bezug auf dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes in den nationalen Wäldern unter Verwendung der besten verfügbaren Daten.

Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.

(6)  
Die Kommission nimmt in Konsultation mit Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Zudem konsultiert die Kommission die Interessenträger und die Zivilgesellschaft. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Stellungnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen.

Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.

(7)  
Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder bis zum 31. Dezember 2019 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2024 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.
(8)  
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 anwenden müssen.
(9)  
Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Tagen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 anwenden muss.
(10)  
Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. April 2025 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 erlassen.
(11)  
Zur Gewährleistung der Kohärenz im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erforderlichenfalls technische Berichtigungen, die keine Änderungen der gemäß den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern, spätestens bis zu den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Tagen.

Artikel 9

Verbuchung bei Holzprodukten

(1)  

In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:

a) 

Papier;

b) 

Holzwerkstoffe;

c) 

Schnittholz.

(2)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, die als Kohlenstoffspeicher wirken, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die bestehenden und neuen Kategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, wie von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien angenommen, und sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind.

Artikel 10

Verbuchung bei natürlichen Störungen

(1)  
Am Ende jedes Einzelnen der Zeiträume von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.
(2)  

Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er

a) 

der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und

b) 

bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 11

Flexibilitätsregelung

(1)  

Ein Mitgliedstaat kann

a) 

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b) 

zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 in Anspruch nehmen.

(2)  
Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1)  
Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Gesamtabbau, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, und hat er beantragt, dass jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 gelöscht werden, so ist die Menge der gelöschten Emissionszuweisungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
(2)  
Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.
(3)  
Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter oder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einen anderen Mitgliedstaat übertragener Abbaumengen den Überschuss auf den Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen („Banking“).
(4)  
Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat oder zum „Banking“ gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1)  
Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 einzuhalten.
(2)  

Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, diese Emissionen auszugleichen, sofern

a) 

der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat und

b) 

die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Ausgleich in Anspruch nehmen möchte, nicht übersteigen. Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/842.

(3)  

Für die Menge des Ausgleichs darf der betreffende Mitgliedstaat einen Ausgleich:

a) 

für eine als Emissionen verbuchte Senke gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen in Anspruch nehmen, und

b) 

bis zur Höchstmenge des Ausgleichs, der für diesen Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt ist.

(4)  
Finnland darf bis zu 10 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, sofern es die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Artikel 14

Compliance-Kontrollen

(1)  
Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 spezifizierten Kategorien für die Flächenverbuchung unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen.

(2)  
Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.
(3)  
Die Kommission erstellt im Jahr 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 für jede der in Artikel 2 aufgeführten Flächenverbuchungskategorien einen Bericht über die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum von 2000 bis 2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben.
(4)  
Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 15

Register

(1)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat festzulegen und dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung die Verbuchung durch das gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete Unionsregister korrekt vorgenommen wird.
(2)  
Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.
(3)  
Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Überprüfung

(1)  
Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

Auf Grundlage der Feststellungen in dem gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Bericht sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um zu gewährleisten, dass das Gesamtziel der Union im Hinblick auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ohne Abstriche erreicht wird und dass die Union ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris uneingeschränkt leistet.

(2)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da) 

ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;

b) 

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.“

2. 

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„viii) 

ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“.

3. 

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba) 

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,“.

4. 

Der folgende Anhang wird eingefügt:






„ANHANG IIIa
Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da
Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

2. 

Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER

A. 

Treibhausgase gemäß Artikel 2:

a) 

Kohlendioxid (CO2);

b) 

Methan (CH4);

c) 

Distickstoffoxid (N2O),

Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.

B. 

Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a) 

oberirdische Biomasse,

b) 

unterirdische Biomasse,

c) 

Streu,

d) 

Totholz,

e) 

organischer Kohlenstoff im Boden,

f) 

Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.




ANHANG II



MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Kroatien

0,1

10

2

Italien

0,5

10

5

Zypern

0,3

10

5

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

1,0

30

5

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2




ANHANG III



BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Mitgliedstaat

Basisjahr/-zeitraum

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Kroatien

1990

Italien

1990

Zypern

1990

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

1990

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990




ANHANG IV

NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

A.   Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a) 

Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;

b) 

der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;

c) 

der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

d) 

der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

e) 

ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;

f) 

der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;

g) 

der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;

h) 

der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B.   Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

a) 

eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;

b) 

Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;

c) 

eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;

d) 

Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;

e) 

eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:

i) 

die bewirtschaftete Waldfläche,

ii) 

die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

iii) 

die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),

iv) 

die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.

▼M1

C.    Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025



Mitgliedstaat

Der Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2– Äquivalent pro Jahr

Belgien

– 1 369 009

Bulgarien

– 5 105 986

Tschechische Republik

– 6 137 189

Dänemark

+354 000

Deutschland

– 34 366 906

Estland

– 1 750 000

Irland

+112 670

Griechenland

– 2 337 640

Spanien

– 32 833 000

Frankreich

– 55 399 290

Kroatien

– 4 368 000

Italien

– 19 656 100

Zypern

– 155 779

Lettland

– 1 709 000

Litauen

– 5 164 640

Luxemburg

– 426 000

Ungarn

– 48 000

Malta

– 38

Niederlande

– 1 531 397

Österreich

– 4 533 000

Polen

– 28 400 000

Portugal

– 11 165 000

Rumänien

– 24 068 200

Slowenien

– 3 270 200

Slowakei

– 4 827 630

Finnland

– 29 386 695

Schweden

– 38 721 000

Vereinigtes Königreich

– 20 701 550

▼B




ANHANG V

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

Methodische Probleme

— 
Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.
— 
Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.
— 
Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet („Produktionsansatz“).
— 
Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.
— 
Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.
— 
Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Standard-Halbwertszeiten:

„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.

Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:

a) 

2 Jahre für Papier;

b) 

25 Jahre für Holzwerkstoffe;

c) 

35 Jahre für Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.




ANHANG VI

BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1. 

Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

a) 

historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;

b) 

Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;

c) 

Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;

d) 

Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.

2. 

Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:

a) 

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;

b) 

Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c) 

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d) 

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.

3. 

Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 dieses Anhangs berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

4. 

Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden:

a) 

Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;

b) 

Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand;

c) 

Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

5. 

Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:

a) 

die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

b) 

den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c) 

eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren;

d) 

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

e) 

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.




ANHANG VII



HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

Mitgliedstaat

Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030

Belgien

-3,61

-2,2

Bulgarien

-9,31

-5,6

Tschechische Republik

-5,14

-3,1

Dänemark

0,56

0,1

Deutschland

-45,94

-27,6

Estland

-3,07

-9,8

Irland

0,85

0,2

Griechenland

-1,75

-1,0

Spanien

-26,51

-15,9

Frankreich

-51,23

-61,5

Kroatien

-8,04

-9,6

Italien

-24,17

-14,5

Zypern

0,15

0,03

Lettland

-8,01

-25,6

Litauen

-5,71

-3,4

Luxemburg

0,49

0,3

Ungarn

-1,58

0,9

Malta

0,00

0,0

Niederlande

-1,72

0,3

Österreich

-5,34

-17,1

Polen

-37,50

-22,5

Portugal

-5,13

-6,2

Rumänien

-22,34

-13,4

Slowenien

-5,38

-17,2

Slowakei

-5,42

-6,5

Finnland

-36,79

-44,1

Schweden

-39,55

-47,5

Vereinigtes Königreich

-16,37

-3,3



( *1 ) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).“