02018R0775 — DE — 09.06.2019 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/775 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2018

mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/802 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2019

  L 132

21

20.5.2019




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/775 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2018

mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

1.  In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe erfolgt, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden.

2.  Diese Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden.

Artikel 2

Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:

a) unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

i) „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“; oder

ii) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

iii) ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

iv) ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder

v) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

vi) das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;

b) oder mit folgender Erklärung:

„(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

Artikel 3

Darstellungsform der Informationen

1.  Die Informationen gemäß Artikel 2 sind in einer Schriftgröße anzugeben, die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist.

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

3.  Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels.

Artikel 4

Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2020.

Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.