02018R0196 — DE — 23.04.2025 — 008.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 044 vom 16.2.2018, S. 1) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/632 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2018 |
L 105 |
3 |
25.4.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/673 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2019 |
L 114 |
5 |
30.4.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/578 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2020 |
L 133 |
1 |
28.4.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/704 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2021 |
L 146 |
70 |
29.4.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/682 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2022 |
L 126 |
4 |
29.4.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/858 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2023 |
L 111 |
15 |
26.4.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1239 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2024 |
L 1239 |
1 |
29.4.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. April 2025 |
L 783 |
1 |
22.4.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Februar 2018
über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(kodifizierter Text)
Artikel 1
Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Union werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt.
Artikel 2
Ein Wertzoll von 0 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 3
Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken („CDSOA“) zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Einfuhrzolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:
Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden.
Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.
Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst die Waren, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang II aufgeführt waren und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden; dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich am 1. Mai 2005 auf der Liste in Anhang I befanden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.
Die Kommission ändert die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.
Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt.
Artikel 7
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 ) zu entnehmen.
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0710 40 00 |
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Ex 9003 19 00 |
„Fassungen aus unedlen Metallen“ |
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8705 10 00 |
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6204 62 31 |
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ANHANG II
Die Waren dieses Anhangs sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
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Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5) |
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Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16) |
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Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 19) |
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Verordnung (EG) Nr. 317/2009 der Kommission (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 6) |
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Verordnung (EU) Nr. 305/2010 der Kommission (ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 15) |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2011 der Kommission (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 51) |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2013 der Kommission (ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 6) |
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Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) |
Nur Nr. 11 des Anhangs |
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Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52) |
Nur Nr. 4 des Anhangs |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2014 der Kommission (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 6) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/675 der Kommission (ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 16) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2016/654 der Kommission (ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 1) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2017/750 der Kommission (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 12) |
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ANHANG IV
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EG) Nr. 673/2005 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 bis 4 |
Artikel 1 bis 4 |
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Artikel 4a |
Artikel 5 |
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Artikel 5 |
Artikel 6 |
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Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
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Artikel 6 Absatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 4 |
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— |
Artikel 8 |
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Artikel 8 |
Artikel 9 |
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Anhang I |
Anhang I |
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Anhang II |
Anhang II |
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Anhang III |
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Anhang IV |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).