02018D0320 — DE — 02.12.2019 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/320 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2018

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 062 vom 5.3.2018, S. 18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1998 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 28. November 2019

  L 310

35

2.12.2019




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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/320 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2018

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Salamander“ bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata;

b) 

„Bsal“ bezeichnet den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales);

c) 

„epidemiologische Einheit“ bezeichnet eine Gruppe von Salamandern mit derselben Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Bsal;

d) 

„Quarantäne“ bezeichnet die isolierte Haltung von Salamandern ohne direkten oder indirekten Kontakt mit Salamandern außerhalb ihrer epidemiologischen Einheit, um eine Ausbreitung von Bsal sicherzustellen, während die isolierten Tiere über einen festgelegten Zeitraum beobachtet und getestet und gegebenenfalls behandelt werden;

e) 

„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die — auch während eines begrenzten Zeitraums — die Verantwortung für Salamander tragen, ausgenommen Heimtierhalter;

f) 

„geeignete Einrichtung“ bezeichnet Räumlichkeiten,

i) 

in denen Salamander vor ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder nach ihrer Verbringung in die Union in Quarantäne gehalten werden und

ii) 

die von der zuständigen Behörde vor dem Beginndatum einer Quarantäne registriert werden;

g) 

„geeigneter diagnostischer Test“ bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments;

h) 

„Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr“ oder „GVDE“ bezeichnet das Dokument für die Ankündigung der Ankunft von Tieren in der Union gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004, das nach dem Muster in deren Anhang I erstellt wird und mittels des als TRACES bekannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen verwaltet wird;

i) 

„bestätigter Bsal-Fall“ bezeichnet die Bestätigung des Vorkommens von Bsal oder seines genetischen Materials auf oder in Geweben von Salamandern durch geeignete diagnostische Tests.

Artikel 3

Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in einen anderen Mitgliedstaat, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsbedingungen:

a) 

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A bei;

b) 

die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat;

c) 

die Salamander stammen aus einer Population, in der keine Tiere an Bsal verendet sind und in der vom Unternehmer keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, festgestellt wurden;

d) 

die Sendung umfasst Folgendes:

i) 

mindestens 62 Salamander, die als eine einzige epidemiologische Einheit in einer geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, mindestens sechs Wochen lang unmittelbar vor dem Datum der Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigung in Quarantäne gehalten wurden, und in der fünften Quarantänewoche wurden Hautabstriche von den in der Sendung enthaltenen Salamandern anhand des geeigneten diagnostischen Tests mit negativen Ergebnissen auf Bsal getestet, wobei der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Probenumfang zugrunde gelegt wurde, oder

ii) 

Salamander, die gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt wurden.

(2)  Wenn Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung gemäß Artikel 6 unterzogen wurden, genehmigen die Mitgliedstaaten den Versand solcher Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

die Tiergesundheitsbedingungen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b) 

die Salamander wurden in der geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, vom Ende der Quarantänezeit nach ihrer Verbringung in die Union bis zur Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigung in Quarantäne gehalten.

Artikel 4

Tiergesundheitsbedingungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union

Die Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Bedingungen:

a) 

Sie kommen aus Drittländern, die an einer der folgenden Stellen gelistet sind:

i) 

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG,

ii) 

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG,

iii) 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008,

iv) 

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

v) 

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

oder

vi) 

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

b) 

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B bei;

c) 

die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, und diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in die Union;

d) 

vor der Ausstellung der in Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung wurde die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung durchgeführten Untersuchung von anderen Salamandern isoliert, und die Tiere sind seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen.

Artikel 5

Bescheinigung hinsichtlich der geeigneten Bestimmungseinrichtung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzkontrollstellen den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union nicht gestatten, es sei denn, die Einführer oder ihre Bevollmächtigten legen eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vor, in dem sich die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union befindet, wobei die Bescheinigung von der für die geeignete Bestimmungseinrichtung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet sein und Folgendes enthalten muss:

a) 

Name und Anschrift der geeigneten Bestimmungseinrichtung;

b) 

die Angabe, dass die geeignete Bestimmungseinrichtung den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht;

c) 

die Angabe, dass die Sendung mit Salamandern in Quarantäne genommen wird.

Artikel 6

Quarantänevorschriften für in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

1. 

Der/Die für die geeignete Bestimmungseinrichtung zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin protokolliert das Eintreffen der aus einem Drittland in die Union verbrachten Sendung mit Salamandern in Feld 45 von Teil 3 der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr.

2. 

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin stellt sicher, dass der Unternehmer die Sendung mit Salamandern in der geeigneten Bestimmungseinrichtung als eine einzige epidemiologische Einheit in Quarantäne hält.

3. 

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin überprüft die Quarantänebedingungen für jede Sendung mit Salamandern; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätszahlen und eine klinische Untersuchung der Salamander in der geeigneten Bestimmungseinrichtung, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird.

4. 

Umfasst eine Sendung mindestens 62 Salamander, so führt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin nach dem Eintreffen der Sendung in der geeigneten Bestimmungseinrichtung die Untersuchung, die Beprobung, die Testung und die Behandlung im Hinblick auf Bsal gemäß den Verfahren in Anhang III Nummern 1 und 2 durch.

5. 

Umfasst die Sendung weniger als 62 Salamander, so stellt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin sicher, dass die Tiere in der Sendung gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.

6. 

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus der geeigneten Bestimmungseinrichtung durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:

a) 

im Fall einer Testung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a, sofern seit dem Beginn der Quarantänezeit mindestens sechs Wochen vergangen sind, und nicht vor dem Erhalt der negativen Testergebnisse, wobei das spätere Datum maßgebend ist, oder

b) 

im Fall einer Behandlung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b, jedoch nur nach zufriedenstellendem Abschluss der Behandlung.

Artikel 7

Bei einem bestätigten Bsal-Fall in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung zu ergreifende Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall der Bestätigung einer Bsal-Infektion bei mindestens einem Salamander einer epidemiologischen Einheit während der Quarantänezeit von der geeigneten Bestimmungseinrichtung folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) 

Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder

i) 

gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt oder

ii) 

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als tierische Nebenprodukte getötet und beseitigt;

b) 

nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich der geeigneten Bestimmungseinrichtung, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2)  Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.

Artikel 8

Kosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Kosten für Quarantäne, Tests und gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen und Behandlungen vom Unternehmer oder Einführer getragen werden.

Artikel 9

Jährliche Berichterstattung

Ab 2019 übermitteln diejenigen Mitgliedstaaten, in denen im Vorjahr die Handhabung von Sendungen mit Salamandern erfolgt ist, spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission folgende Informationen zum Vorjahr, wobei anzugeben ist, ob sich die Informationen auf den Handel mit solchen Sendungen innerhalb der Union oder auf deren Verbringung in die Union beziehen:

a) 

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit mindestens einem bestätigten Bsal-Fall;

b) 

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne bestätigten Fall behandelt wurden;

c) 

sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen.

Artikel 10

Übergangsmaßnahmen

(1)  Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sendungen mit Salamandern aus anderen Mitgliedstaaten annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen, sofern geeignete Risikominimierungsmaßnahmen ergriffen werden, die von der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit den Unternehmern und, falls nötig, mit dem Herkunftsmitgliedstaat festzulegen sind.

(2)  Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus einem Drittland in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 4 erfüllen, sofern deren Handhabung gemäß den Artikeln 5 bis 7 erfolgt.

▼M1

Artikel 11

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

▼B

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

TEIL A

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union

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TEIL B

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Europäische Union

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ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN GEEIGNETE BESTIMMUNGSEINRICHTUNGEN

1. Die geeignete Bestimmungseinrichtung

a) 

verfügt über ein System, das eine angemessene Überwachung der Salamander gewährleistet;

b) 

steht unter der Aufsicht eines/einer amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin;

c) 

wird nach den Anweisungen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

2. Der Unternehmer der geeigneten Einrichtung stellt Folgendes sicher:

a) 

Die Wannen, Kisten oder sonstigen für den Transport der Salamander verwendeten Behälter werden, sofern sie nicht vernichtet werden, so gereinigt und desinfiziert, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

b) 

Abfallmaterial und Abwasser wird regelmäßig gesammelt, gelagert und anschließend so behandelt, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

c) 

Kadaver von Salamandern, die während der Quarantäne verendet sind, werden in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht.

d) 

Die nötigen Tests und Behandlungen der Salamander werden nach Beratung mit dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin und unter seiner/ihrer Aufsicht durchgeführt.

3. Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung informiert den/die amtliche(n) oder zugelassene(n) Tierarzt/Tierärztin über Krankheiten und Todesfälle bei Salamandern, die während der Quarantäne auftreten.

4. Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung führt Aufzeichnungen über Folgendes:

a) 

Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Salamander je Sendung;

b) 

die Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Sendung mit Salamandern beiliegen;

c) 

Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Tiere;

d) 

Datum und Ergebnisse durchgeführter Tests;

e) 

Art und Datum von Behandlungen sowie Anzahl der Tiere, die diesen unterzogen wurden.




ANHANG III

VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG, BEPROBUNG, TESTUNG UND BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF BSAL

1. Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:

a) 

Umfasst die epidemiologische Einheit mindestens 62 Salamander, so müssen in der fünften Woche nach dem Datum ihrer Verbringung in die geeignete Einrichtung Hautabstriche der in Quarantäne gehaltenen Salamander unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, wobei der in der Referenztabelle angegebene Probenumfang zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich für eine Behandlung gemäß Buchstabe b.



Referenztabelle (1):

Umfang der epidemiologischen Einheit

62

186

200

250

300

350

400

450

Probenumfang

62

96

98

102

106

108

110

111

(1)   Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.

b) 

Entscheidet sich der Unternehmer für eine der unter Nummer 3 genannten Behandlungen, oder immer dann, wenn die epidemiologische Einheit weniger als 62 Tiere umfasst, müssen alle Salamander in der Sendung von dem Unternehmer unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.

c) 

In den unter Buchstabe b genannten Fällen kann der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin eine repräsentative Testung der epidemiologischen Einheit anhand des geeigneten diagnostischen Tests verlangen, und zwar vor der Behandlung, um das Vorhandensein von Bsal zu überwachen, oder nach der Behandlung, um das Nichtvorhandensein von Bsal zu bestätigen.

d) 

Hautabstriche aller verendeten oder klinisch erkrankten Salamander, vor allem solcher mit Häutläsionen, müssen unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Läsionen oder sonstige klinische Anzeichen aufweisen, oder zum Zeitpunkt ihres Todes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

e) 

Alle Salamander, die in der geeigneten Einrichtung verenden, müssen einer Post-mortem-Untersuchung unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin unterzogen werden, wobei insbesondere auf Anzeichen von Bsal zu achten ist, um Bsal als Todesursache zu bestätigen oder weitestmöglich auszuschließen.

2. Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin benannt wurden.

3. Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:

a) 

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 25 °C während mindestens zwölf Tagen;

b) 

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 20 °C während mindestens zehn Tagen, kombiniert mit einer Behandlung mit Polymyxin-E-Tauchbädern (2 000  IE/ml) für die Dauer von zehn Minuten zweimal täglich, gefolgt von der Anwendung von Voriconazol-Spray (12,5 μg/ml);

c) 

jede andere Behandlung mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Ausmerzung von Bsal, wie in einem Artikel dargelegt, der einer Peer-Review unterzogen und in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde.