02017R2402 — DE — 09.04.2021 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2021/557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2021

  L 116

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6.4.2021




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VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen fest. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen.
(2)  
Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Verbriefung“ eine Transaktion oder eine Struktur, durch die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und die alle der folgenden Merkmale aufweist:

a) 

die im Rahmen der Transaktion oder der Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab;

b) 

die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;

c) 

die Transaktion oder die Struktur begründet keine Risikopositionen, die alle der unter Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Merkmale aufweisen;

2. 

„Verbriefungszweckgesellschaft“ ein Unternehmen, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere Einrichtung, das/die kein Originator oder Sponsor ist und für den Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, dessen/deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist und dessen/deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen;

3. 

„Originator“ ein Unternehmen, das

a) 

selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikopositionen entstehen, die nun Gegenstand der Verbriefung sind; oder

b) 

Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft;

4. 

„Wiederverbriefung“ eine Verbriefung, bei der mindestens eine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Verbriefungsposition ist;

5. 

„Sponsor“ ein Kreditinstitut, unabhängig davon, ob es in der Union ansässig ist oder nicht, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, das/die kein Originator ist und

a) 

ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder eine andere Verbriefung, bei der Risikopositionen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet, oder

b) 

ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder eine andere Verbriefung auflegt, bei der Risikopositionen Dritter angekauft werden und die tägliche aktive Portfolioverwaltung, die mit der Verbriefung einhergeht, an eine Einrichtung übertragen wird, die im Einklang mit den Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU oder 2014/65/EU, für die Ausübung einer solchen Tätigkeit zugelassen ist;

6. 

„Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — ungeachtet etwaiger Besicherungen, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in einem anderen Segment;

7. 

„Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Verbriefungsprogramm, bei dem die emittierten Wertpapiere überwiegend die Form eines forderungsgedeckten Geldmarktpapiers (ABCP) mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr haben;

8. 

„Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Verbriefung innerhalb eines ABCP-Programms;

9. 

„traditionelle Verbriefung“ eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht, indem der Originator das Eigentum an diesen Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft überträgt oder Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft abgibt, wenn die ausgegebenen Wertpapiere für den Originator keine Zahlungsverpflichtung darstellen;

10. 

„synthetische Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben;

11. 

„Anleger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verbriefungsposition hält;

12. 

„institutioneller Anleger“ einen Anleger, der eines der Folgenden ist:

a) 

ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;

b) 

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

c) 

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden, oder ein Anlageverwalter oder eine von einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 zugelassene Stelle;

d) 

ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der alternative Investmentfonds in der Union verwaltet und/oder vertreibt;

e) 

eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;

f) 

ein intern verwalteter OGAW, der eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft ist und keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für seine Verwaltung benannt hat;

g) 

ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der genannten Verordnung oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung;

13. 

„Forderungsverwalter“ ein Unternehmen, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet;

14. 

„Liquiditätsfazilität“ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten;

15. 

„revolvierende Risikoposition“ eine Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des „Kreditnehmers“ schwanken darf;

16. 

„revolvierende Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der die Verbriefungsstruktur selbst dadurch revolviert, dass Risikopositionen dem Pool von Risikopositionen hinzugefügt oder entnommen werden, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen ebenfalls revolvieren oder nicht;

17. 

„Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Vertragsklausel bei der Verbriefung revolvierender Risikopositionen oder bei einer revolvierenden Verbriefung, wonach die Verbriefungspositionen der Anleger bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit dieser Positionen getilgt werden müssen;

18. 

„Erstverlust-Tranche“ die nachrangigste Tranche bei einer Verbriefung, die für die verbrieften Risikopositionen eintretende Verluste als Erste trägt und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen eine Sicherheit darstellt;

19. 

„Verbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Verbriefung;

20. 

„ursprünglicher Kreditgeber“ ein Unternehmen, das selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt die ursprüngliche Vereinbarung geschlossen hat, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikopositionen entstehen, die nun Gegenstand der Verbriefung sind;

21. 

„vollständig unterstütztes ABCP-Programm“ ein ABCP-Programm, das von seinem Sponsor direkt und vollständig unterstützt wird, indem dieser eine oder mehrere Liquiditätsfazilitäten für die Verbriefungszweckgesellschaft(en) zur Verfügung stellt, die zumindest Folgendes abdecken:

a) 

alle Liquiditäts- und Kreditrisiken des ABCP-Programms;

b) 

alle erheblichen Verwässerungsrisiken der Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind;

c) 

alle sonstigen auf Ebene der ABCP-Transaktionen und ABCP-Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;

22. 

„vollständig unterstützte ABCP-Transaktion“ eine ABCP-Transaktion, die auf der Ebene der Transaktion oder des ABCP-Programms durch eine Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die mindestens alle der folgenden Elemente abdeckt:

a) 

alle Liquiditäts- und Kreditrisiken der ABCP-Transaktion;

b) 

alle erheblichen Verwässerungsrisiken der Risikopositionen, die im Rahmen des ABCP-Geschäfts Gegenstand der Verbriefung sind;

c) 

alle sonstigen auf Ebene der ABCP-Transaktionen und ABCP-Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;

23. 

„Verbriefungsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Verbriefungen zentral sammelt und verwahrt.

Für die Zwecke des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten die Bezugnahmen in den Artikeln 61, 64, 65, 66, 73, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf das „Transaktionsregister“ als Bezugnahmen auf das „Verbriefungsregister“;

▼M1

24. 

„notleidende Risikoposition“ oder „NPE“ eine Risikoposition, die eine der in Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt;

25. 

„NPE-Verbriefung“ eine Verbriefung, die durch einen Pool notleidender Risikopositionen unterlegt ist, deren Nominalwert mindestens 90 % des Nominalwerts des gesamten Pools zum Zeitpunkt der Originierung und zu jedem späteren Zeitpunkt, zu dem Vermögenswerte dem zugrunde liegenden Pool aufgrund einer Wiederauffüllung, einer Umstrukturierung oder aus einem anderen relevanten Grund hinzugefügt oder aus diesem entfernt werden, ausmacht;

26. 

„Besicherungsvereinbarung“ eine zwischen Originator und Anleger geschlossene Vereinbarung über die Übertragung des Kreditrisikos verbriefter Risikopositionen vom Originator auf den Anleger durch Kreditderivate oder Garantien, in der sich der Originator zur Zahlung eines Betrages, eine sogenannte Besicherungsprämie, an den Anleger und der Anleger sich zur Zahlung eines Betrages, einer sogenannten Ausgleichszahlung, an den Originator verpflichtet, falls eines der vertraglich festgelegten Kreditereignisse eintritt;

27. 

„Besicherungsprämie“ den Betrag, zu dessen Zahlung an den Anleger für die von diesem zugesagte Besicherung sich der Originator im Rahmen der Besicherungsvereinbarung verpflichtet hat;

28. 

„Ausgleichszahlung“ den Betrag, zu dessen Zahlung an den Originator sich der Anleger im Rahmen der Besicherungsvereinbarung im Falle des Eintritts eines in der Besicherungsvereinbarung festgelegten Kreditereignisses verpflichtet hat;

29. 

„synthetischer Zinsüberschuss“ (synthetic excess spread) den vom Originator gemäß der Unterlagen einer synthetischen Verbriefung zur Deckung von Verlusten aus den verbrieften Risikopositionen, die vor Fälligkeit der Transaktion auftreten könnten, vertraglich bestimmten Betrag.

30. 

„Nachhaltigkeitsfaktoren“ Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

31. 

„nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag“ die Differenz zwischen dem offenen Saldo der Risikopositionen des zugrunde liegenden Pools und dem Preis, zu dem diese Risikopositionen vom Originator an die Verbriefungszweckgesellschaft verkauft werden, wobei weder der Originator noch der ursprüngliche Kreditgeber für diese Differenz entschädigt werden.

▼B

Artikel 3

Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger

(1)  

Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;

b) 

der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist;

c) 

der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit.

(2)  
Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers den Betrag von 500 000  EUR nicht überschreitet, stellt der Verkäufer auf Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen sicher, dass der Kleinanleger keinen Gesamtbetrag von mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in Verbriefungspositionen anlegt, und dass der in einer oder mehreren Verbriefungspositionen angelegte anfängliche Mindestbetrag 10 000  EUR beträgt.
(3)  
Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.
(4)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

Artikel 4

Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften

Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

▼M1

a) 

das Drittland steht auf der Liste als Drittland mit hohem Risiko, das strategische Mängel in seinen Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) aufweist;

▼M1

aa) 

das Drittland steht auf der Liste des Anhangs I der EU-Liste nicht kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke;

▼B

b) 

das Drittland hat keine Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat geschlossen, um sicherzustellen, dass dieses Drittland vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über den steuerlichen Informationsaustausch entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

▼M1

Für eine Verbriefungszweckgesellschaft, die nach dem 9. April 2021 in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden, teilt der Anleger den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, die von dieser Verbriefungszweckgesellschaft herausgegebene Anlage in Wertpapiere mit.

▼B



KAPITEL 2

FÜR ALLE VERBRIEFUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger

(1)  

Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, ob

a) 

im Falle, dass es sich bei dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in der Union nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt;

b) 

im Falle, dass es sich um einen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber mit Sitz in einem Drittland handelt, dieser Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert;

c) 

der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in der Union hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil nach Artikel 6 hält und dem institutionellen Anleger gegenüber den Risikoselbstbehalt gemäß Artikel 7 offenlegt;

d) 

der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber — sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat — kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt und im Einklang mit Artikel 6 festgelegt wird, und den institutionellen Anlegern gegenüber den Risikoselbstbehalt offenlegt;

e) 

der Originator, Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 7 erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Artikels zur Verfügung gestellt hat.

▼M1

f) 

bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen angewandt.

▼B

(2)  
Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen +die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.
(3)  

Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung durch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:

a) 

die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen;

b) 

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben können, einschließlich vertraglich festgelegter Zahlungsrangfolgen und mit diesen verbundener Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und transaktionsspezifischer Definitionen des Ausfalls;

c) 

in Bezug auf eine Verbriefung, die gemäß Artikel 27 als STS-Verbriefung gemeldet wurde, die Erfüllung der in Artikel 19 bis 22 oder in Artikel 23 bis 26 sowie Artikel 27 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung. Institutionelle Anleger können sich in angemessenem Umfang auf die STS-Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Informationen über die Erfüllung der STS-Anforderungen stützen, ohne sich allerdings ausschließlich oder mechanistisch auf diese Meldungen oder Informationen zu verlassen.

Unbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes überprüfen die institutionellen Anleger im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.

(4)  

Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition hält, muss mindestens

a) 

über angemessene schriftlich fixierte Verfahren, die verhältnismäßig in Bezug auf das Risikoprofil der Verbriefungsposition und, sofern relevant, in Bezug auf das Handelsbuch und das Anlagebuch des institutionellen Anlegers sind, verfügen, um kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die Wertentwicklung der Verbriefungsposition und der zugrunde liegenden Risikopositionen beobachten zu können.

Sofern diese schriftlich fixierten Verfahren hinsichtlich der Verbriefung und der zugrunde liegenden Risikopositionen von Bedeutung sind, umfassen sie die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsmaßen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, wie gemäß Artikel 8 zulässig, so beobachten die institutionellen Anleger auch die Risikopositionen, die diesen Positionen zugrunde liegen;

b) 

falls es sich bei der Verbriefung nicht um ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm handelt — regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, oder in Ermangelung ausreichender Daten über Zahlungsströme und Besicherungswerte, Stresstests in Bezug auf Verlustübernahmen durchführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition Rechnung tragen;

c) 

im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Solvenz und Liquidität des Sponsors durchführen;

d) 

eine interne Berichterstattung an sein Leitungsorgan sicherstellen, sodass die wesentlichen Risiken aus seiner Verbriefungsposition dem Leitungsorgan bekannt sind und diese Risiken angemessen gesteuert werden;

e) 

gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er in Bezug auf seine Verbriefungsposition und der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt sowie schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das Risikomanagement in Bezug auf die Verbriefungsposition und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Überprüfungen und der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie aller übrigen relevanten Informationen umgesetzt hat; und

f) 

im Falle von Risikopositionen in einem vollständig unterstützten ABCP-Programm gegenüber seinen zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass er über eine umfassende und gründliche Kenntnis der Bonität des Sponsors und der Bedingungen der bereitgestellten Liquiditätsfazilität verfügt.

(5)  
Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle Anleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen wird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen ist, verhängt werden können.

Artikel 6

Risikoselbstbehalt

(1)  
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung behält kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % an dieser Verbriefung. Dieser Anteil wird bei der Originierung gemessen und für außerbilanzielle Posten durch den Nominalwert bestimmt. Wenn Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber sich untereinander nicht darüber geeinigt haben, wer den materiellen Nettoanteil halten wird, so hält der Originator den materiellen Nettoanteil. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Der materielle Nettoanteil darf nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Kreditrisikominderung oder -absicherung sein.

Für die Zwecke dieses Artikels wird ein Unternehmen nicht als Originator betrachtet, wenn es für den alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet wurde oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig ist.

▼M1

Bei der Berechnung des materiellen Nettoanteils muss der Träger alle Gebühren, die in der Praxis verwendet werden können, um den tatsächlichen materiellen Nettoanteil zu verringern, berücksichtigen.

Bei traditionellen NPE-Verbriefungen kann die in diesem Absatz genannte Anforderung auch vom Forderungsverwalter erfüllt werden, sofern der Forderungsverwalter nachweisen kann, dass er über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt.

▼B

(2)  
Originatoren dürfen die Vermögenswerte, die auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden sollen, nicht mit dem Ziel auswählen, dass die Verluste bei den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten, gemessen während der Laufzeit der Transaktion oder während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die Laufzeit der Transaktion mehr als vier Jahre beträgt, höher sind als die im gleichen Zeitraum anfallenden Verluste bei vergleichbaren Vermögenswerten, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die zuständige Behörde Nachweise für einen möglichen Verstoß gegen dieses Verbot finden, so untersucht sie die Wertentwicklung der Vermögenswerte, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wurden, und jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die Wertentwicklung der übertragenen Vermögenswerte deutlich niedriger sein als jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, und dies auf den Vorsatz des Originators zurückzuführen sein, verhängt die zuständige Behörde eine Sanktion gemäß den Artikeln 32 und 33.
(3)  

Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 % im Sinne des Absatzes 1:

a) 

das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen;

b) 

bei revolvierenden Verbriefungen oder Verbriefungen revolvierender Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition;

c) 

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese nicht verbrieften Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Originierung mindestens 100 beträgt;

d) 

das Halten der Erstverlust-Tranche und — wenn dadurch nicht 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen gehalten werden — erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die auf die Anleger übertragenen oder an sie veräußerten Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht; oder

e) 

das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition in der Verbriefung.

▼M1

(3a)  
Abweichend von Absatz 3 muss der gehaltene materielle Nettoanteil für die Zwecke dieses Absatzes bei NPE-Verbriefungen, bei denen ein nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag vereinbart wurde, mindestens 5 % der Summe des Nettowerts der verbrieften Risikopositionen betragen, die als notleidende Risikopositionen gelten, und gegebenenfalls des Nominalwerts etwaiger nicht notleidender verbriefter Risikopositionen betragen.

Der Nettowert einer notleidenden Risikoposition wird aus dem Abzug des zum Zeitpunkt der Originierung auf der Ebene der einzelnen verbrieften Risikoposition vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags oder gegebenenfalls eines entsprechenden Anteils des auf der Ebene des Pools zugrunde liegender Risikopositionen vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags vom Nominalwert der Risikoposition oder gegebenenfalls von ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Bestimmung des Nettowerts der verbrieften notleidenden Risikopositionen der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der vom Originator für einen späteren Verkauf übernommenen Tranchen der NPE-Verbriefung und dem Preis umfassen, zu dem diese Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft werden.

▼B

(4)  
Verbrieft eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), ein Mutterinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Originator oder Sponsor Risikopositionen von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so können die Anforderungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden Mutterinstituts, der betreffenden Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union erfüllt werden.

Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Risikopositionen begründet haben, die Anforderungen nach Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem Mutterinstitut der Union, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermitteln.

(5)  

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:

a) 

Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b) 

regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c) 

Instituten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,

d) 

nationalen Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

e) 

den in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken.

(6)  
Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt.
(7)  

Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) errichtet wurde, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt aus, insbesondere im Hinblick auf:

a) 

die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Absatz 3, einschließlich der Einhaltung der Auflagen durch eine synthetische oder Eventual-Halteform,

b) 

die Messung der in Absatz 1 genannten Höhe des Selbstbehalts,

c) 

das Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils,

d) 

die Voraussetzungen für den Selbstbehalt auf konsolidierter Basis nach Absatz 4,

e) 

die Voraussetzungen für die Ausnahme von Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index nach Absatz 6 basieren.

▼M1

f) 

die Modalitäten für das Behalten von Risiken gemäß den Absätzen 3 und 3a im Falle von NPE-Verbriefungen;

g) 

die Auswirkungen der an den Träger gezahlten Gebühren auf den tatsächlichen materiellen Nettoanteil im Sinne von Absatz 1.

▼M1

EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 10. Oktober 2021.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 7

Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften

(1)  

Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen, den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den potenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:

a) 

Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher Basis oder — im Falle von ABCP — Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher Basis;

b) 

sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist, d. h. unter anderem folgende Dokumente, sofern zutreffend:

i) 

endgültige Angebotsunterlage oder Prospekt zusammen mit den abschließenden Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten;

ii) 

bei traditionellen Verbriefungen Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung;

iii) 

Derivate- und Garantievereinbarungen sowie alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben;

iv) 

Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Verwaltung von Zahlungsflüssen;

v) 

Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder des Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit;

vi) 

einschlägige Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge.

Diese zugehörige Dokumentation umfasst auch eine genaue Beschreibung der Zahlungsrangfolge der Verbriefung;

c) 

sofern kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) erstellt wurde, eine Zusammenfassung der Transaktion oder ein Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung, gegebenenfalls einschließlich

i) 

Einzelheiten bezüglich der Struktur der Transaktion, einschließlich der Strukturdiagramme mit einem Überblick über die Transaktion, Zahlungsströme und Eigentumsverhältnisse;

ii) 

Einzelheiten bezüglich der Eigenschaften von Risikopositionen, Zahlungsströmen, Verlustwasserfall, Bonitätsverbesserung und liquiditätsunterstützenden Merkmalen;

iii) 

Einzelheiten bezüglich der Stimmrechte der Inhaber einer Verbriefungsposition und ihrer Beziehung zu anderen besicherten Gläubigern;

iv) 

einer Liste aller Auslöseereignisse und Vorkommnisse, auf die in den nach Buchstabe b übermittelten Dokumenten Bezug genommen wird und die eine erhebliche Auswirkung auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben könnten;

d) 

im Falle von STS-Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27;

e) 

vierteljährliche oder im Falle von ABCP monatliche Anlegerberichte einschließlich

i) 

aller wesentlichen relevanten Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;

ii) 

Informationen zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen oder den Ersatz einer Gegenpartei auslösen, und bei einer Verbriefung, die keine ABCP-Transaktion ist, Daten zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Verbindlichkeiten der Verbriefung;

iii) 

Informationen über nach Artikel 6 gehaltene Risiken, einschließlich Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewählte Modalität;

f) 

alle Insider-Informationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) betreffend Insider-Geschäfte und Marktmissbrauch verpflichtet sind;

g) 

wenn Buchstabe f nicht gilt, alle wichtigen Ereignisse wie

i) 

eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Buchstabe b zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;

ii) 

eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iii) 

eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iv) 

bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;

v) 

jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d werden vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und e werden zum gleichen Zeitpunkt vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt oder bei ABCP-Transaktionen spätestens einen Monat nach Ende des von dem Bericht erfassten Zeitraums.

Im Falle von ABCP werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt. Daten auf Kreditebene werden dem Sponsor und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben f und g unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen, müssen Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung das nationale und das Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten, um etwaige Verletzungen dieses Rechts sowie der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen über Kunden, ursprüngliche Kreditgeber oder -nehmer zu vermeiden, es sei denn, diese vertraulichen Informationen liegen in anonymisierter oder aggregierter Form vor.

Insbesondere zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen können Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft eine Zusammenfassung der betreffenden Dokumentation bereitstellen.

Die zuständigen Behörden nach Artikel 29 können die Vorlage solcher vertraulichen Informationen verlangen, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen können.

(2)  
Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung benennen unter sich eine Einrichtung, die für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und g zuständig ist.

Die nach Unterabsatz 1 benannte Einrichtung stellt die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung.

Die Verpflichtungen nach den Unterabsätzen 2 und 4 gelten nicht für Verbriefungen, für die im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erstellt werden muss.

Wird gemäß Artikel 10 kein Verbriefungsregister registriert, stellt die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannte Einrichtung die Informationen auf einer Website zur Verfügung, die:

a) 

über ein gut funktionierendes System für die Kontrolle der Datenqualität verfügt;

b) 

angemessenen Governance-Standards unterliegt und durch Pflege und Betrieb einer angemessenen Organisationsstruktur für Kontinuität und ordnungsgemäßes Funktionieren der Website sorgt;

c) 

geeigneten Systemen, Kontrollen und Verfahren, die alle relevanten Quellen operationeller Risiken ermitteln können, unterliegt;

d) 

über Systeme, die Schutz und Integrität der eingehenden Informationen gewährleisten und eine unverzügliche Erfassung der Informationen sicherstellen, verfügt; und

e) 

die Aufzeichnung von Informationen während mindestens fünf Jahren nach dem Fälligkeitsdatum der Verbriefung ermöglicht.

In den Verbriefungsunterlagen wird angegeben, welche Einrichtung für die Meldung der Informationen zuständig ist und in welchem Verbriefungsregister die Informationen bereitgestellt werden.

(3)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e beizubringenden Informationen festgelegt werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind, ob die Verbriefungsposition eine kurzfristige Position ist und — im Falle einer ABCP-Transaktion — ob sie von einem Sponsor vollständig unterstützt wird;

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3 festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Verbot der Wiederverbriefung

(1)  
Die in einer Verbriefung verwendeten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.

Abweichend davon gilt Unterabsatz 1 nicht für

a) 

Verbriefungen, deren Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden; und

b) 

für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 zu verwendende Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert wurden.

(2)  
Eine nach Artikel 29 Absätze 2, 3 oder 4 benannte zuständige Behörde kann einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle die Erlaubnis erteilen, Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung aufzunehmen, sofern diese zuständige Behörde der Ansicht ist, dass eine Wiederverbriefung für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird.

Handelt es sich bei der beaufsichtigten Stelle um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so hört die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Abwicklungsbehörde und jede andere für die genannte Stelle maßgebliche Behörde an, bevor sie die Erlaubnis zur Aufnahme von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung erteilt. Eine solche Anhörung dauert nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und jeder anderen für die genannte Stelle maßgebliche Behörde mitteilt, dass eine Anhörung erfolgen muss.

Wird infolge der Anhörung beschlossen, die Erlaubnis zur Verwendung von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in einer Verbriefung zu erteilen, wird dies der ESMA von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende als legitime Zwecke:

a) 

die Erleichterung der Liquidation eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts;

b) 

die Sicherstellung der Existenzfähigkeit unter Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts, damit ihre Liquidation vermieden werden kann; oder

c) 

die Wahrung der Interessen der Anleger, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen notleidende Positionen sind.

(4)  
Ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm gilt nicht als eine Wiederverbriefung im Sinne dieses Artikels, sofern keine der ABCP-Transaktionen im Rahmen dieses Programms eine Wiederverbriefung ist und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.
(5)  
Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen anderer Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke vorgenommen werden, und in Anbetracht der übergeordneten Ziele der Finanzstabilität und der Wahrung des besten Interesses der Anleger kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste der legitimen Zwecke gemäß Absatz 3 ausarbeiten.

Die ESMA legt der Kommission etwaige Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 9

Kreditvergabekriterien

(1)  
Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.

▼M1

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Originator vom betreffenden Dritten um notleidende Risikopositionen handelte, solide Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen.

▼B

(2)  
Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
(3)  
Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.
(4)  

Absatz 3 gilt nicht wenn:

a) 

die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU geschlossen wurde, und

b) 

der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.



KAPITEL 3

BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERS

Artikel 10

Registrierung eines Verbriefungsregisters

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 5 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA registrieren.
(2)  
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3)  
Die Registrierung eines Verbriefungsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4)  
Ein registriertes Verbriefungsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Verbriefungsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
(5)  

Ein Verbriefungsregister richtet an die ESMA entweder

a) 

einen Antrag auf Registrierung oder

b) 

einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) registriert ist.

(6)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister entsprechend mit.

(7)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:

a) 

den anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 zu Verfügung gestellten Informationen überprüfen,

b) 

dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,

c) 

einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(8)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:

a) 

den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a

b) 

den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 11

Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.

Artikel 12

Prüfung des Antrags

(1)  
Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 6 daraufhin, ob das Verbriefungsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zustimmung zur oder Ablehnung der Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2)  
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seiner Annahme wirksam.

Artikel 13

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

(1)  
Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)  
Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 14

Befugnisse der ESMA

(1)  
Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(2)  
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen gemäß den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 15

Widerruf der Registrierung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Verbriefungsregisters, wenn dieses

a) 

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b) 

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder

c) 

die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(2)  
Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Verbriefungsregisters zu widerrufen.
(3)  
Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Verbriefungsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4)  
Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 29 dieser Verordnung benannte Behörde.

Artikel 16

Gebühren für die Beaufsichtigung

(1)  
Die ESMA stellt den Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.

Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Verbriefungsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, vollständig ab. Soweit Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.

Artikel 17

Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten

(1)  

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt ein Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können:

a) 

ESMA;

b) 

EBA;

c) 

EIOPA;

d) 

ESRB;

e) 

den relevanten Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt;

f) 

den relevanten Behörden, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Transaktionen, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken;

g) 

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) benannten Abwicklungsbehörden;

h) 

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung;

i) 

den Behörden nach Artikel 29;

j) 

Anlegern und potenziellen Anlegern.

(2)  

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 1 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Einzelheiten der Verbriefung gemäß Absatz 1, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft übermitteln müssen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 nachzukommen;

b) 

die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend

i) 

Daten von Verbriefungsregistern zu erheben, und

ii) 

Daten zwischen Verbriefungsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,

c) 

die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 1 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,

d) 

die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Verbriefungsregistern haben sollen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen standardisierte Muster festgelegt werden, anhand derer der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft die Informationen an das Verbriefungsregister übermittelt, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.



KAPITEL 4

EINFACHE, TRANSPARENTE UND STANDARDISIERTE VERBRIEFUNG

Artikel 18

Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn

▼M1

a) 

die Verbriefung alle unter Abschnitt 1, 2 oder 2a dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und

▼B

b) 

die Verbriefung in der in Artikel 27 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist.

Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.



ABSCHNITT 1

▼M1

Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung

▼B

Artikel 19

▼M1

Einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung

(1)  
Traditionelle Verbriefungen, mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, gelten als STS-Verbriefungen.

▼B

(2)  
Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.

Artikel 20

Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit

(1)  
Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen

a) 

Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;

b) 

Vereinbarungen, wonach die Verbriefungszweckgesellschaft die Nichtigkeitserklärung gemäß Buchstabe a nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.

(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4)  
Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten dieses Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5)  

Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:

a) 

eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;

b) 

die Insolvenz des Verkäufers und

c) 

nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.

(6)  
Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7)  
Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen bzw. an sie abgetretenen zugrunde liegenden Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden.
(8)  
Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.

Die zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenswerten generiert werden.

Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

(9)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(10)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Originator oder vom ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Standards für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt.

Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.

Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder die Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.

Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.

(11)  

Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a) 

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i) 

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii) 

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b) 

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern kein solches öffentliches Kreditregister besteht — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c) 

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

(12)  
Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(13)  
Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.

Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gilt nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.

(14)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 21

Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung

(1)  
Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2)  
Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(3)  
Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbriefung basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
(4)  

Wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so

a) 

dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;

b) 

werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen je nach Seniorität der jeweiligen Risikoposition an die Anleger weitergereicht;

c) 

darf die Rückzahlung der Verbriefungspositionen nicht in umgekehrter Reihenfolge zu ihrer Seniorität erfolgen; und

d) 

dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.

(5)  
Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge müssen auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt zumindest die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert.
(6)  

Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:

a) 

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;

b) 

Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters;

c) 

Absinken des Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen, die von der Verbriefungszweckgesellschaft gehalten werden, unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert (vorzeitiges Rückzahlungsereignis); und

d) 

nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen (auslösendes Ereignis für die Beendigung der revolvierenden Periode).

(7)  

In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:

a) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;

b) 

die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt, wie etwa eine Vertragsbestimmung, wonach der Forderungsverwalter in solchen Fällen ersetzt werden kann; und

c) 

Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien, Liquiditätsgebern und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen.

(8)  
Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
(9)  
In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(10)  
Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen; ferner werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.

Artikel 22

Anforderungen in Bezug auf die Transparenz

(1)  
Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2)  
Vor der Emission der im Rahmen der Verbriefung ausgegebenen Wertpapiere wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die über die zugrunde liegenden Risikopositionen offengelegten Daten korrekt sind.
(3)  
Der Originator oder der Sponsor stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4)  
Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlichen der Originator und der Sponsor die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.

▼M1

Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.

▼B

(5)  
Der Originator und der Sponsor sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.

▼M1

(6)  
Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.

Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die gemäß dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere in deren Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼B



ABSCHNITT 2

Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung

Artikel 23

Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung

(1)  
Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.
(2)  
Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ einen „Originator“ oder einen „ursprünglichen Kreditgeber“.

(3)  
Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.

Artikel 24

Anforderungen auf Transaktionsebene

(1)  
Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen

a) 

Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;

b) 

Vereinbarungen, wonach die Verbriefungszweckgesellschaft die Nichtigkeitserklärung gemäß Buchstabe a nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.

(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4)  
Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten des Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5)  

Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:

a) 

eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;

b) 

die Insolvenz des Verkäufers; und

c) 

nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.

(6)  
Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7)  
Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden.
(8)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(9)  

Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a) 

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i) 

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii) 

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b) 

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c) 

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

(10)  
Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(11)  
Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.

Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gelten nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.

(12)  
Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- und Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(13)  
In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(14)  
Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Hat der Sponsor keinen Zugang zu solchen Daten, so erhält er vom Verkäufer, auf statischer oder dynamischer Basis, Zugang zu Daten über die historische Wertentwicklung, wie Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen, mit Ausnahme von Daten in Bezug auf Handelsforderungen und anderen kurzfristigen Forderungen, für die der historische Zeitraum mindestens drei Jahre umfassen muss.
(15)  
ABCP-Transaktionen werden durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswertkategorien, darunter ihre vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen darf höchstens ein Jahr betragen; keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben,

Abweichend von Unterabsatz 2 darf die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen, höchstens dreieinhalb Jahre betragen und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben.

Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

(16)  
Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden. An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen für die Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion können auf Zinssätzen basieren, die die Refinanzierungskosten des ABCP-Programms widerspiegeln.
(17)  

Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, so

a) 

dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;

b) 

werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Zahlung je nach Seniorität der jeweiligen Verbriefungsposition an die Anleger, die Verbriefungspositionen halten, weitergereicht; und

c) 

dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.

(18)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Eimissionsübernahmestandards werden dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Der Verkäufer verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(19)  

Handelt es sich bei einer ABCP-Transaktion um eine revolvierende Verbriefung, so müssen die Unterlagen zu der Transaktion auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode enthalten; dazu gehören zumindest folgende Ereignisse:

a) 

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert; und

b) 

Insolvenz des Verkäufers oder des Forderungsverwalters.

(20)  

In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:

a) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;

b) 

die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;

c) 

Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen; und

d) 

die Vorgehensweise des Sponsors bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3.

(21)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 15 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 25

Sponsor eines ABCP-Programms

(1)  
Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut.
(2)  
Der Sponsor eines ABCP-Programms fungiert als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten und unterstützt alle Verbriefungspositionen auf der Ebene eines ABCP-Programms; im Wege dieser Unterstützung deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen auf Ebene der Transaktionen und der Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren. Der Sponsor legt eine Beschreibung der den Anlegern auf der Transaktionsebene gewährten Unterstützung offen, in der auch die bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten beschrieben werden.
(3)  
Bevor ein Kreditinstitut ein STS-ABCP-Programm sponsern kann, muss es seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Rolle gemäß Absatz 2 seine Solvenz und Liquidität selbst bei einer extremen Stresssituation am Markt nicht gefährdet.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

(4)  
Der Sponsor nimmt seine eigenen Sorgfaltspflichten wahr und vergewissert sich gegebenenfalls, ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung erfüllt werden. Der Sponsor vergewissert sich außerdem, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben h bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.
(5)  
Der Verkäufer — auf Transaktionsebene — oder der Sponsor — auf der Ebene des ABCP-Programms — muss die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(6)  

Der Sponsor ist auf der Ebene des ABCP-Programms dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Artikels 7 eingehalten werden und dass den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:

a) 

die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in aggregierter Form; und

b) 

die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.

(7)  
Für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen und die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt.

Artikel 26

Anforderungen auf Programmebene

(1)  
Alle ABCP-Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 bis 8 sowie 12 bis 20 erfüllen.

Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der den ABCP-Transaktion zugrunde liegenden und durch das ABCP-Programm finanzierten Risikopositionen dürfen vorübergehend gegen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 9 bis 11 verstoßen, ohne dass der STS-Status des ABCP-Programms davon berührt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird regelmäßig eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen.

(2)  
Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms darf höchstens zwei Jahre betragen.
(3)  
Das ABCP-Programm wird gemäß Artikel 25 Absatz 2 vollständig von einem Sponsor unterstützt.
(4)  
Das ABCP-Programm darf keine Wiederverbriefung beinhalten, und die Bonitätsverbesserung darf keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schaffen.
(5)  
Die im Rahmen eines ABCP-Programms emittierten Wertpapiere dürfen keine Kaufoptionen, Verlängerungs- oder sonstige Klauseln umfassen, die sich auf ihre endgültige Fälligkeit auswirken, wenn die Ausübung solcher Optionen oder Klauseln im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.
(6)  
Zins- oder Währungsrisiken, die sich auf ABCP-Programmebene ergeben, werden in geeigneter Weise gemindert und jegliche dazu ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte abschließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos, und sie stellt sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(7)  

In den das ABCP-Programm betreffenden Unterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:

a) 

die Zuständigkeiten des Treuhänders und gegebenenfalls anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern;

b) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, der über Erfahrung mit der Kreditgewährung verfügt, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;

c) 

die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;

d) 

die Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt;

e) 

dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen; und

f) 

dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

(8)  
Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.

▼M1



Abschnitt 2a

Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen

Artikel 26a

Einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen

(1)  
Synthetische Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 26b bis 26e erfüllen, gelten als STS-Bilanzverbriefungen.
(2)  
EBA kann in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung annehmen.

Artikel 26b

Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit

(1)  
Ein Originator muss ein in der Union zugelassenes oder lizenziertes Unternehmen sein.

Ein Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, verfährt in Bezug auf Kreditvergabe, Inkasso, Forderungsverwertung und Forderungsverwaltung nicht weniger streng als bei vergleichbaren Risikopositionen, die von ihm nicht erworben wurden.

(2)  
Zugrunde liegende Risikopositionen werden im Rahmen der Kerngeschäftstätigkeit des Originators originiert.
(3)  
Zum Abschlussstichtag einer Transaktion werden die zugrunde liegenden Risikopositionen auf der Bilanz des Originators oder eines Unternehmens derselben Gruppe, zu der der Originator gehört, gehalten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Gruppen:

a) 

eine Gruppe von juristischen Personen, die der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen;

b) 

eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG.

(4)  
Der Originator darf seine Risikoposition gegenüber dem Kreditrisiko der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nicht über die durch die Besicherungsvereinbarung erzielte Absicherung hinaus absichern.
(5)  
Die Besicherungsvereinbarung muss die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben zur Kreditrisikominderung erfüllen oder, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist, Anforderungen erfüllen, die nicht weniger streng sind als die in jenem Artikel genannten.
(6)  

Der Originator erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Der Originator oder ein Unternehmen der Gruppe, zu der er gehört, verfügt über uneingeschränktes und gültiges Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen und den damit verbundenen Nebenrechten verfügen;

b) 

Handelt es sich bei dem Originator um ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, so hält der Originator oder das Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen auf seiner Bilanz;

c) 

Jede zugrunde liegende Risikoposition erfüllt zum Zeitpunkt der Aufnahme in das verbriefte Portfolio die Anerkennungskriterien sowie alle Bedingungen für eine Ausgleichszahlung, mit Ausnahme des Eintritts eines Kreditereignisses gemäß Artikel 26e Absatz 1, in Übereinstimmung mit der Besicherungsvereinbarung, die in den Verbriefungsunterlagen enthalten ist;

d) 

Die Vereinbarung für jede zugrunde liegende Risikoposition enthält nach bestem Wissen des Originators eine rechtskräftige, gültige, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der in dieser Vereinbarung festgelegten Geldbeträge;

e) 

Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen Vergabekriterien, die nicht weniger streng sind als die vom Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Standardvergabekriterien;

f) 

Für keinen der Schuldner liegt nach bestem Wissen des Originators zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio eine erhebliche Verletzung oder ein Ausfall hinsichtlich einer ihrer Verpflichtungen in Bezug auf eine zugrunde liegende Risikoposition vor;

g) 

Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten nach bestem Wissen des Originators keine falschen Angaben zu den Einzelheiten der zugrunde liegenden Risikopositionen;

h) 

Bei dem Abschluss der Transaktion oder der Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio wurde die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition nicht in einer Art und Weise geändert, die die Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit dieser zugrunde liegenden Risikoposition beeinträchtigt.

(7)  
Zugrunde liegende Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen oder Gewährleistungen im Einklang stehen, oder, wenn die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum umfasst, die Hinzufügung von Risikopositionen, die die festgelegten Wiederauffüllungsbedingungen erfüllen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen.

Nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen müssen Anerkennungskriterien erfüllen, die mindestens so streng sind wie die bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen angewandten Anerkennungskriterien.

Eine zugrunde liegende Risikoposition kann aus der Transaktion herausgenommen werden, wenn diese zugrunde liegende Risikoposition:

a) 

vollständig zurückgezahlt oder auf andere Weise fällig wurde;

b) 

im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Originators veräußert wurde, sofern diese Veräußerung keine außervertragliche Kreditunterstützung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;

c) 

Gegenstand einer Änderung wie einer Refinanzierung oder Restrukturierung von Schulden ist, die nicht kreditbedingt ist und im Rahmen der gewöhnlichen Forderungsverwaltung in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition erfolgt; oder

d) 

zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Transaktion die Anerkennungskriterien nicht erfüllt hat.

(8)  
Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.

Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

(9)  
Zugrunde liegende Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.
(10)  
Die Vergabestandards, nach denen zugrunde liegende Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden mit vollem Rückgriffsrecht auf einen Schuldner, bei dem es sich nicht um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, gezeichnet. An den Kredit- oder Vergabeentscheidungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Dritten beteiligt sein.

Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.

Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.

Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.

(11)  

Zugrunde liegende Risikopositionen umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a) 

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i) 

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat; und

ii) 

in den vom Originator nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b) 

zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder – sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt – in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c) 

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

(12)  

Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben, außer wenn

a) 

es sich bei der Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung handelt, die durch Risikopositionen unterlegt ist, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite; oder

b) 

die Risikoposition die Refinanzierung einer Risikoposition darstellt, die bereits in der Transaktion enthalten ist.

(13)  
EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.

Diesen Entwurf übermittelt EBA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 26c

Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung

(1)  
Der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2)  
Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus einer Verbriefung ergeben, und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zahlungen an den Originator und die Anleger sind in den Unterlagen zu der Transaktion zu beschreiben. Diese Risiken werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Etwaige Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung müssen auf dieselbe Währung wie die Ausgleichszahlung lauten.

Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft muss der Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an die Anleger zu jedem Zahlungstermin gleich hoch oder niedriger als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft sein, die vom Originator und aus etwaigen Sicherheitenvereinbarungen stammen.

Der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen darf keine Derivate umfassen, sofern diese nicht zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken der zugrunde liegenden Risikopositionen dienen. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.

(3)  

Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Transaktion basieren auf einem der folgenden Faktoren:

a) 

marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden;

b) 

von Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung generierte Erträge.

Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen, die in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen fällig werden, basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.

(4)  
Nach Eintritt eines Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls in Bezug auf den Originator ist es dem Anleger gestattet, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Wird bei einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft ein Beitreibungsbescheid oder eine Kündigung der Besicherungsvereinbarung zugestellt, so dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um den operativen Fortbestand dieser Verbriefungszweckgesellschaft, die Leistung der Ausgleichszahlungen für ausgefallene zugrunde liegende Risikopositionen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verwertet werden, oder die ordnungsgemäße Rückzahlung an die Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen.

(5)  
Die Verluste werden den Inhabern einer Verbriefungsposition, beginnend mit der nachrangigsten Tranche, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zugewiesen.

Im Rahmen sequentieller Amortisierung aller Tranchen wird beginnend mit der vorrangigsten Tranche zu jedem Zahlungstermin der ausstehende Betrag der Tranchen bestimmt.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt mindestens:

a) 

entweder die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste, die einen bestimmten Prozentsatz des ausstehenden Betrages des zugrunde liegenden Portfolios übersteigt;

b) 

ein zusätzliches rückwärts gerichtetes auslösendes Ereignis; und

c) 

ein vorwärts gerichtetes auslösendes Ereignis.

EBA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifikation und gegebenenfalls zur Kalibrierung der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse.

EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Im Zuge der Amortisierung der Tranchen werden Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags dieser Tranchen an die Anleger zurückgegeben, sofern die Anleger diese Tranchen besichert haben.

Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden.

(6)  

Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:

a) 

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;

b) 

Anstieg der Verluste über einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;

c) 

nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen, während eines bestimmten Zeitraums.

(7)  

In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:

a) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters, des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen, soweit anwendbar, sowie der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer;

b) 

Bestimmungen, die den Ersatz von Forderungsverwalter, Treuhänder, anderen Anbietern von Nebenleistungen oder gegebenenfalls der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer vorsehen, damit ein Ausfall oder eine Insolvenz eines dieser Dienstleister nicht zur Beendigung der Erbringung dieser Dienstleistungen führt, sofern es sich bei diesen Dienstleistern nicht um den Originator handelt;

c) 

die für die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Abschlussstichtag der Transaktion und danach geltenden Verfahren für die Forderungsverwaltung und die Umstände, unter denen diese Verfahren geändert werden können;

d) 

Forderungsverwaltungsstandards, die der Forderungsverwalter bei der Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen während der gesamten Laufzeit der Verbriefung einhalten muss.

(8)  
Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.

Der Forderungsverwalter wendet auf die zugrunde liegenden Risikopositionen Verfahren für die Forderungsverwaltung an, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die der Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen anwendet.

(9)  
Der Originator führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Referenzregister, damit die zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit identifiziert sind. In diesem Register sind die Referenzschuldner, die Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, und für jede zugrunde liegende Risikoposition der abgesicherte und ausstehende Nominalbetrag anzugeben.
(10)  
Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen. Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.

Artikel 26d

Anforderungen in Bezug auf die Transparenz

(1)  
Der Originator muss potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquelle und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2)  
Vor dem Abschluss der Transaktion wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen für eine Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung infrage kommen.
(3)  
Der Originator stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, den Anlegern, sonstigen Dritten und gegebenenfalls der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4)  
Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlicht der Originator die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch diese Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.

(5)  
Der Originator ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
(6)  
Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.

Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die in Übereinstimmung mit dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere gemäß Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 26e

Anforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, die Drittpartei Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss

(1)  

Die Besicherungsvereinbarung muss mindestens folgende Kreditereignisse abdecken:

a) 

wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Garantien erreicht wird, die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse;

b) 

wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Kreditderivaten erreicht wird, die in Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse.

Alle Kreditereignisse sind zu dokumentieren.

Auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandte Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus.

(2)  
Die Ausgleichszahlung nach Eintritt eines Kreditereignisses wird auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers berechnet, der im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren für die betreffenden Arten von Risikopositionen verwertet und zum Zeitpunkt der Leistung der Zahlung in ihren Abschlüssen erfasst wurde. Die endgültige Ausgleichszahlung ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Forderungsverwertung für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition zu leisten, wenn die Forderungsverwertung vor der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder vor der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Eine vorläufige Ausgleichszahlung erfolgt spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Forderungsverwertung aus den Verlusten für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition nicht bis zum Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums abgeschlossen wurde. Die vorläufige Ausgleichszahlung entspricht mindestens dem höheren der folgenden Beträge:

a) 

der erwartete Verlustbetrag, der der Wertminderung entspricht, die vom Originator gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung in seinem Abschluss erfasst wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt;

b) 

gegebenenfalls der erwartete Verlustbetrag, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen ist.

Wird eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet, so erfolgt die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Ausgleichszahlung, um die vorläufige Abrechnung von Verlusten an den tatsächlich realisierten Verlust anzupassen.

Die Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen ist in der Besicherungsvereinbarung festzulegen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der entsprechenden zugrunde liegenden Risikoposition, die durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.

Das Recht des Originators auf Erhalt der Ausgleichszahlung muss durchsetzbar sein. Die von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge sind in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt und begrenzt. Die Berechnung dieser Beträge muss unter allen Umständen möglich sein. In der Besicherungsvereinbarung wird klar festgelegt, unter welchen Umständen die Anleger Zahlungen zu leisten haben. Die in Absatz 4 genannte Drittpartei Verifizierer bewertet, ob solche Umstände eingetreten sind.

Der Betrag der Ausgleichszahlung wird auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet, in Bezug auf die ein Kreditereignis eingetreten ist.

(3)  
In der Besicherungsvereinbarung wird der maximale Verlängerungszeitraum festgelegt, der für die Forderungsverwertung für die zugrunde liegenden Risikopositionen gilt, in Bezug auf die ein Kreditereignis gemäß Absatz 1 eingetreten ist und die Forderungsverwertung zum Zeitpunkt der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Verlängerungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Besicherungsvereinbarung ist vorzusehen, dass auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts, die der Originator zu diesem Zeitpunkt in seinem Abschluss erfassen müsste, bis zum Ende dieses Verlängerungszeitraums eine endgültige Ausgleichszahlung zu leisten ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt.

Im Falle einer Beendigung der Besicherungsvereinbarung wird die Forderungsverwertung in Bezug auf alle ausstehenden Kreditereignisse, die vor dieser Beendigung eingetreten sind, wie in Unterabsatz 1 beschrieben, fortgesetzt.

Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Dazu sind in der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.

Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes sind unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, Prämienvorauszahlungen zulässig, wenn das Garantiesystem im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und von einer der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Einrichtungen eine Rückbürgschaft gestellt wird.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist zu erläutern, wie die Besicherungsprämie und etwaige Kupons für jeden Zahlungstermin während der gesamten Laufzeit der Verbriefung berechnet werden.

Die Rechte der Anleger auf Besicherungsprämien sind durchsetzbar.

(4)  

Der Originator bestellt vor dem Abschlussstichtag der Transaktion eine Drittpartei Verifizierer. Die Drittpartei Verifizierer verifiziert mindestens für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, ob:

a) 

es sich bei dem in der Mitteilung über ein Kreditereignis genannten Kreditereignis um ein Kreditereignis gemäß den Bestimmungen der Besicherungsvereinbarung handelt;

b) 

die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kreditereignisses im Referenzportfolio enthalten war;

c) 

die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Referenzportfolio die Anerkennungskriterien erfüllte;

d) 

eine Wiederauffüllung die Bedingungen für Wiederauffüllungen erfüllte, wenn der Verbriefung infolge einer Wiederauffüllung eine zugrunde liegende Risikoposition hinzugefügt wurde;

e) 

der endgültige Verlustbetrag mit den vom Originator in seiner Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Verlusten übereinstimmt;

f) 

die Verluste im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Risikopositionen den Anlegern zum Zeitpunkt der Leistung der endgültigen Ausgleichszahlung ordnungsgemäß zugewiesen wurden.

Die Drittpartei Verifizierer muss unabhängig vom Originator und den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft sein und die Bestellung zur Drittpartei Verifizierer bis zum Abschlussstichtag der Transaktion angenommen haben.

Die Drittpartei Verifizierer kann die Überprüfung stichprobenartig und nicht auf der Grundlage jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird, durchführen. Die Anleger können jedoch die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition verlangen, wenn sie mit der stichprobenartigen Überprüfung nicht zufrieden sind.

Der Originator verpflichtet sich in den Unterlagen zu der Transaktion, der Drittpartei Verifizierer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(5)  

Der Originator darf eine Transaktion nur aus einem der folgenden Gründe vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden:

a) 

Insolvenz des Anlegers;

b) 

Versäumnis des Anlegers, im Rahmen der Besicherungsvereinbarung fällige Beträge zu zahlen, oder Verstoß des Anlegers gegen eine in den Unterlagen zu der Transaktion festgelegte wesentliche Verpflichtung;

c) 

relevante regulatorische Ereignisse, darunter:

i) 

relevante Änderungen im Unionsrecht oder nationalen Recht, relevante Änderungen der amtlich veröffentlichten Auslegungen dieser Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden, sofern anwendbar, oder relevante Änderungen der steuerlichen oder bilanziellen Behandlung der Transaktion, die sich wesentlich nachteilig auf die wirtschaftliche Effizienz einer Transaktion auswirken, jeweils im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Eingehens der Transaktion erwarteten Änderungen, und die nach vernünftigem Ermessen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren;

ii) 

Feststellung einer zuständigen Behörde, dass dem Originator oder einem verbundenen Unternehmen des Originators die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß Artikel 245 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verbriefung nicht oder nicht mehr gestattet ist;

d) 

die Ausübung einer Option, die Transaktion zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kündigen (zeitbasiertes Kündigungsrecht), wenn der Zeitraum ab dem Abschlussstichtag der Transaktion mindestens der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des ursprünglichen Referenzportfolios am Abschlussstichtag der Transaktion entspricht;

e) 

die Ausübung einer Rückführungsoption (Clean-up call option) im Sinne des Artikels 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f) 

im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann der Anleger gemäß den Anforderungen des Absatzes 8 nicht mehr als anerkennungsfähiger Sicherungsgeber anerkannt werden.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob eines der unter den Buchstaben d und e genannten Kündigungsrechte in der betreffenden Transaktion vorgesehen ist und wie diese Kündigungsrechte strukturiert sind.

Für die Zwecke von Buchstabe d darf das zeitbasierte Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert sein, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.

Wird das zeitbasierte Kündigungsrecht ausgeübt, teilen die Originatoren den zuständigen Behörden mit, wie die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt werden, einschließlich einer Begründung für die Verwendung des zeitbasierten Kündigungsrechts und einer plausiblen Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts nicht die Verschlechterung der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.

Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung werden bei Beendigung der Besicherungsvereinbarung Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zurückgegeben, vorbehaltlich der für den Originator geltenden Bestimmungen des einschlägigen Insolvenzrechts.

(6)  
Anleger dürfen eine Transaktion nicht aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Besicherungsprämie oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Originator vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden.
(7)  

Der Originator kann sich zu synthetischem Zinsüberschuss verpflichten, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Betrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dessen Verwendung zur Bonitätsverbesserung sich der Originator in jedem Zahlungszeitraum verpflichtet, wird – ausgedrückt als fester Prozentsatz des zu Beginn des betreffenden Zahlungszeitraums ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios (fester synthetischer Zinsüberschuss) – in den Unterlagen zu der Transaktion angegeben;

b) 

der synthetische Zinsüberschuss, der nicht zur Deckung von Kreditverlusten verwendet wird, die während jedes Zahlungszeitraums eintreten, geht an den Originator zurück;

c) 

bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz verwenden, darf der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher sein als die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge aller zugrunde liegenden Risikopositionen für das betreffende Jahr, berechnet gemäß Artikel 158 jener Verordnung;

d) 

bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, wird die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt;

e) 

in den Unterlagen zu der Transaktion sind die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen aufgeführt.

(8)  

Eine Besicherungsvereinbarung nimmt folgende Form an:

a) 

eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf eine der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Stellen übertragen wird, sofern die Risikopositionen gegenüber dem Anleger nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommen;

b) 

eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer Rückbürgschaft einer der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stellen profitiert; oder

c) 

sonstige nicht unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes aufgeführte Besicherungen in Form einer Garantie, eines Kreditderivats oder einer synthetischen Unternehmensanleihe („Credit Linked Notes“), die die Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen der Absätze 9 und 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(9)  

Eine in Absatz 8 Buchstabe c genannte sonstige Besicherung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

das Recht des Originators, die Sicherheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, ist durchsetzbar, und die Durchsetzbarkeit dieses Rechts ist durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen sichergestellt;

b) 

das Recht der Anleger, bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen Sicherheiten zurückzuzahlen, die nicht zur Erfüllung der Ausgleichszahlungen verwendet wurden, ist durchsetzbar;

c) 

sind die Sicherheiten in Wertpapiere investiert, so sind in den Unterlagen zu der Transaktion die Anerkennungskriterien und die Verwahrungsvereinbarung für diese Wertpapiere festgelegt.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob die Anleger weiterhin dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind.

Der Originator holt ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters ein, in dem die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Hoheitsgebieten bestätigt wird.

(10)  

Wird eine sonstige Besicherung gemäß Absatz 8 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gestellt, so haben der Originator und der Anleger Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten, bei denen es sich um eine der folgenden Formen handelt:

a) 

Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

diese Schuldverschreibungen haben eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die nicht länger sein darf als der verbleibende Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin;

ii) 

diese Schuldverschreibungen können in Höhe des offenen Saldos der besicherten Tranche in bar eingelöst werden;

iii) 

diese Schuldverschreibungen werden von einem vom Originator und den Anlegern unabhängigen Verwahrer gehalten;

b) 

Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung gehalten werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers in den endgültigen Unterlagen zu der Transaktion nach Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Exponierung gegenüber einem etwaigen relevanten Gegenparteiausfallrisiko, nur der Originator Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung erfüllt, haben.

Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von 3 erfüllt, zulassen, sofern Marktschwierigkeiten, objektive Hindernisse im Zusammenhang mit der Bonitätsstufe, die dem Mitgliedstaat des Instituts zugewiesen wurde, oder erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Anforderung der Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß Unterabsatz 2 dokumentiert werden können.

Wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator oder ein verbundenes Unternehmen die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt, werden die Sicherheiten innerhalb von neun Monaten auf ein Drittkreditinstitut mit Bonitätsstufe 3 oder höher übertragen oder in Wertpapiere investiert, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Kriterien erfüllen.

Die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen gelten im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator ausgegeben werden, als erfüllt.

Die EBA überwacht die Anwendung der Besicherungspraktiken nach diesem Artikel und achtet dabei insbesondere auf das Gegenparteiausfallrisiko und andere wirtschaftliche und finanzielle Risiken, die sich aus solchen Besicherungspraktiken ergeben und von Anlegern getragen werden.

Die EBA reicht bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse bei der Kommission ein.

Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage dieses EBA-Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines übermäßigen Aufbaus von Gegenparteiausfallrisiken im Finanzsystem vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels.

▼B



ABSCHNITT 3

STS-Meldung

Artikel 27

Anforderungen an die STS-Meldung

▼M1

(1)  
Originatoren und Sponsoren unterrichten ESMA gemeinsam unter Verwendung des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Musters, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e („STS-Meldung“).erfüllt. Im Falle eines ABCP-Programms ist der Sponsor alleine für die Meldung des Programms und innerhalb des Programms für die ABCP-Transaktionen, die Artikel 24 erfüllen, verantwortlich. Im Falle synthetischer Verbriefung ist der Originator alleine für die Meldung verantwortlich.

Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die in den Artikeln 20 bis 22, den Artikeln 24 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden

▼B

Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 5 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren die Originatoren und Sponsoren einer Verbriefung ihre zuständigen Behörden über die STS-Meldung und benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert.

(2)  
►M1  Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu bewerten, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt. ◄ Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich jedoch in keinem Fall auf die Haftung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft bezüglich ihrer rechtlichen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung auswirken. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich nicht auf die Verpflichtungen institutioneller Anleger gemäß Artikel 5 auswirken.

►M1  Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, wonach die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. ◄ In der Meldung sind der Name des zugelassenen Dritten, der Ort seiner Niederlassung und der Name der zuständigen Behörde, die ihn zugelassen hat, anzugeben.

(3)  

Wenn es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Union handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels folgende Unterlagen beizufügen:

a) 

eine Bestätigung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, dass seine Kreditvergabe auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung von Krediten erfolgt und der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Verfahren gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung verfügt; und

b) 

eine Erklärung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, ob die unter Buchstabe a genannte Kreditvergabe beaufsichtigt wird.

▼M1

(4)  
Der Originator und gegebenenfalls der Sponsor unterrichten unverzüglich ESMA und benachrichtigen ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

▼B

(5)  
►M1  ESMA führt auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller Verbriefungen, für die die Originatoren und Sponsoren ihr mitgeteilt haben, dass sie die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen erfüllen. ◄ Die ESMA fügt jede so gemeldete Verbriefung unverzüglich dieser Liste hinzu und aktualisiert diese Liste, wenn Verbriefungen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder einer Meldung des Originators oder des Sponsors nicht mehr als STS-Verbriefungen anzusehen sind. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 32 verhängt, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA gibt unverzüglich in der Liste an, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verbriefung verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt hat.
(6)  
Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Informationen spezifiziert werden, die vom Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft bereitzustellen sind, damit diese den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachkommen.

▼M1

Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.

▼B

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7)  
Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet sind, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Muster für die gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Informationen festzulegen.

▼M1

Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien durch Dritte

(1)  

►M1  Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e festgelegten STS-Kriterien erfüllen. ◄ Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Dritte stellt den Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften, die an den von ihm bewerteten Verbriefungen beteiligt sind, nur nichtdiskriminierende, kostenbasierte Gebühren in Rechnung, ohne Differenzierung der Gebühren in Abhängigkeit von oder in Verknüpfung mit den Ergebnissen der Bewertung;

b) 

der Dritte ist weder ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG noch eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, und die Ausübung der sonstigen Tätigkeiten des Dritten beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit oder Integrität seiner Bewertung;

c) 

der Dritte erbringt für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft, der/die an den von dem Dritten bewerteten Verbriefungen beteiligt ist, keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienste;

d) 

die Mitglieder des Leitungsorgans des Dritten verfügen über Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Dritten ausreichen, und sind zuverlässig und integer;

e) 

dem Leitungsorgan des Dritten gehören mindestens zu einem Drittel, jedoch nicht weniger als zwei, unabhängige Direktoren an;

f) 

der Dritte unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen des Dritten, seiner Anteilseigner oder Mitglieder, seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, beeinflusst wird. Zu diesem Zweck muss der Dritte ein wirksames internes Kontrollsystem für die Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Feststellung und Verhinderung etwaiger Interessenkonflikte einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Festgestellte potenzielle oder bestehende Interessenkonflikte müssen unverzüglich beseitigt oder gemindert und offengelegt werden. Der Dritte muss angemessene Strategien und Verfahren einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren, um eine unabhängige Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu gewährleisten. Der Dritte überwacht und überprüft diese Maßnahmen und Verfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu evaluieren und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen, und

g) 

der Dritte kann nachweisen, dass er über angemessene operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien zu bewerten.

Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass der Dritte Unterabsatz 1 in wesentlicher Weise nicht einhält.

(2)  
Ein gemäß Absatz 1 zugelassener Dritter meldet seiner zuständigen Behörde unverzüglich jede wesentliche Änderung der gemäß dem genannten Absatz übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt.
(3)  
Die zuständige Behörde kann dem in Absatz 1 genannten Dritten kostenbasierte Gebühren in Rechnung stellen, um die notwendigen Ausgaben zu decken, die mit der Beurteilung von Anträgen auf Zulassung und mit der anschließenden Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen verbunden sind.
(4)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen aus, die den zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.



KAPITEL 5

AUFSICHT

Artikel 29

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  

Die Erfüllung der in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird von den folgenden zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen mit den einschlägigen Rechtsakten übertragenen Befugnisse beaufsichtigt:

a) 

im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der nach Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG benannten zuständigen Behörde;

b) 

im Falle von Verwaltern alternativer Investmentfonds von der nach Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörde;

c) 

im Falle von OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften von der nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörde;

d) 

im Falle von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von der nach Artikel 6 Buchstabe g der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) benannten zuständigen Behörde;

e) 

im Falle von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen von der nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörde, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben.

(2)  
Die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Sponsoren zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Sponsoren.
(3)  
Im Falle von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beaufsichtigt werden, beaufsichtigen die nach diesen Rechtsakten benannten jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
(4)  
Für Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in der Union, die nicht unter die in Absatz 3 genannten Gesetzgebungsakte der Union fallen, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der in den Artikel 6, 7, 8 und 9 festgelegten Verpflichtungen beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 1. Januar 2019 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren.
(5)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen. ►M1  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und ESMA bis zum 10. Oktober 2021 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Bis zur Benennung einer Behörde, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen zuständig ist, beaufsichtigt die zuständige Behörde, die am 8. April 2021 für die Beaufsichtigung der in Artikel 18 bis 27 genannten Anforderungen benannt ist, auch die Einhaltung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen. ◄
(6)  
Absatz 5 des vorliegenden Artikels gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren. In diesem Fall überprüft der Originator oder der Sponsor, ob diese Unternehmen die einschlägigen Verpflichtungen nach den Artikeln 18 bis 27 erfüllen.
(7)  
Die ESMA gewährleistet die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der in den Artikeln 18 bis 27 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegten Aufgaben und Befugnissen. Die ESMA überwacht den Verbriefungsmarkt der Union gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und macht gegebenenfalls von ihren Befugnissen zur vorübergehenden Intervention gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch.
(8)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 30

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 29 Absätze 1 bis 5 benannte zuständige Behörde über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
(2)  
Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgebern umgesetzt haben, um dieser Verordnung nachzukommen.

Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erstreckt sich insbesondere:

▼M1

a) 

auf die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Artikel 7 zur Verfügung zu stellen sind;

▼M1

aa) 

bei Risikopositionen, die nicht Teil einer NPE-Verbriefung sind:

i) 

auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Artikel 9;

ii) 

auf die auf zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich um notleidende Risikopositionen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt, angewandten soliden Standards für die Auswahl und Bepreisung;

▼B

b) 

bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich nicht um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 20 Absätze 7 bis 12, Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 22 gewährleisten sollen;

c) 

bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die im Falle von ABCP-Transaktionen die Einhaltung von Artikel 24 und im Falle von ABCP-Programmen die Einhaltung von Artikel 26 Absätze 7 und 8 gewährleisten sollen;

▼M1

d) 

bei NPE-Verbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 sicherstellen, so dass Missbrauch der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung verhindert wird; und

e) 

bei STS-Bilanzverbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, durch die die Einhaltung der Artikel 26b bis 26e gewährleistet werden soll.

▼B

(3)  
Die zuständigen Behörden verlangen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken, mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
(4)  

Die zuständige Behörde überwacht gegebenenfalls im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Verbriefungen die speziellen Auswirkungen, die die Teilnahme am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Originator, Sponsor oder Anleger auftritt, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes berücksichtigt:

a) 

die Höhe der Kapitalpuffer;

b) 

die Höhe der Liquiditätspuffer; und

c) 

das Liquiditätsrisiko für die Anleger aufgrund eines Missverhältnisses zwischen den Laufzeiten ihrer Finanzierungen und Anlagen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein wesentliches Risiko für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder für das gesamte Finanzsystem besteht, ergreift sie unabhängig von ihren Verpflichtungen nach Artikel 36 Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken und erstattet der benannten Behörde, die für Makroaufsichtsinstrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist, sowie dem ESRB Bericht.

(5)  
Die zuständige Behörde achtet auf etwaige Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und stellt sicher, dass Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 angewandt werden.

▼M1

Artikel 31

Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt

(1)  
Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.
(2)  
Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet und mindestens alle drei Jahre, veröffentlicht der ESRB zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels und des in Artikel 44 genannten Berichts veröffentlicht der ESRB in enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Einführung von STS-Bilanzverbriefungen auf die Finanzstabilität und etwaige potenzielle Systemrisiken, wie beispielsweise die Risiken bewertet werden, die durch Konzentration und Verflechtung zwischen nicht öffentlichen Kreditsicherungsgebern entstehen.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht des ESRB werden die besonderen Merkmale synthetischer Verbriefung berücksichtigt, nämlich ihr typischer maßgeschneiderter und privater Charakter auf den Finanzmärkten, und es wird untersucht, ob die Behandlung von STS-Bilanzverbriefungen zur allgemeinen Risikoreduzierung im Finanzsystem und zu einer besseren Finanzierung der Realwirtschaft beiträgt.

Bei der Ausarbeitung seines Berichts verwendet der ESRB eine Vielzahl relevanter Datenquellen, wie z. B:

a) 

Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erhoben wurden,

b) 

das Ergebnis von Überprüfungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt wurden, und

c) 

Daten, die gemäß Artikel 10 in Verbriefungsregistern gehalten werden.

(4)  
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 warnt der ESRB und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in Reaktion auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Risiken ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist.

Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Empfehlung teilt der Adressat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er in Reaktion auf die Empfehlung ergriffen hat, und rechtfertigt sein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.

▼B

Artikel 32

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1)  

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 34 strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen — bei Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung — und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest Anwendung finden, wenn

a) 

ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Anforderungen nach Artikel 6 nicht erfüllt hat;

b) 

ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 7 nicht erfüllt hat;

c) 

ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Kriterien nach Artikel 9 nicht erfüllt hat;

d) 

ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 18 nicht erfüllt hat;

▼M1

e) 

eine Verbriefung als STS bezeichnet wird und ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung die Anforderungen nach den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e nicht erfüllt hat;

▼B

f) 

ein Originator oder ein Sponsor eine irreführende Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 macht;

g) 

ein Originator oder ein Sponsor die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 4 nicht erfüllt hat; oder

h) 

ein nach Artikel 28 zugelassener Dritter wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28 Absatz 1 übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt, nicht gemeldet hat.

Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und/oder Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.

Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  

Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen zumindest folgende Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:

a) 

eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art der Zuwiderhandlung nach Artikel 37;

b) 

eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c) 

ein vorübergehendes Verbot, das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für die Zuwiderhandlung verantwortliche andere natürliche Personen daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

▼M1

d) 

im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27 Absatz 1 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt;

▼B

e) 

im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000  EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018;

f) 

im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000  EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018 oder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist und vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

g) 

maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Maximalbeträge hinausgeht;

▼M1

h) 

im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu bewerten, ob eine Verbriefung den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e entspricht.

▼B

(3)  
Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen zu verhängen, die nach nationalem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 33

Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1)  

Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 32 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens soweit erforderlich in folgender Weise aus:

a) 

unmittelbar;

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c) 

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

d) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)  

Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 32 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit die Zuwiderhandlung vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, und alle anderen relevanten Umstände, auch und je nach Sachlage:

a) 

Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

b) 

Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) 

Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

d) 

Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;

e) 

Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;

f) 

Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;

g) 

frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 34

Strafrechtliche Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Zuwiderhandlungen, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.
(2)  
Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 32 Absatz 1 eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA, der EBA und der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.

Artikel 35

Mitteilungspflichten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 36

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden

(1)  
Die in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden und die ESMA, die EBA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(2)  
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(3)  
Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Ausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(4)  
Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 27 vorliegt, so unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsicht eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass widerspruchsfreie Entscheidungen getroffen werden.
(5)  
Betrifft die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Zuwiderhandlung insbesondere eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1, so unterrichtet die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, unverzüglich die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz über ihre Erkenntnisse. Die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz unterrichtet ihrerseits die ESMA, die EBA und die EIOPA, wobei sie das Verfahren nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels anwendet.
(6)  
Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit Artikel 19 und gegebenenfalls mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA mit der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beläuft sich auf einen Monat.

Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so trifft die ESMA den Beschluss nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 binnen eines Monats. Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.

Stimmen die betroffenen zuständigen Behörden darin überein, dass die Zuwiderhandlung mit einer in gutem Glauben erfolgten Nichteinhaltung des Artikels 18 im Zusammenhang steht, so können sie beschließen, dem Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft eine Frist von bis zu drei Monaten zu gewähren, um der festgestellten Zuwiderhandlung abzuhelfen; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft durch die zuständige Behörde über die Zuwiderhandlung unterrichtet wurden. Während dieser Frist gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 und verbleibt in dieser Liste.

Sind eine oder mehrere der beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht, dass der Zuwiderhandlung innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist nicht angemessen abgeholfen wurde, findet Unterabsatz 1 Anwendung.

(7)  
Drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung führt die EMSA eine vergleichende Analyse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die Umsetzung der in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien durch.
(8)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit und die auszutauschenden Informationen nach Absatz 1 sowie die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 4 und 5 präzisiert werden.

Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 der Kommission.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 37

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mindestens alle Entscheidungen, mit denen sie eine unanfechtbare verwaltungsrechtliche Sanktion wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 6, 7 oder 9 oder Artikel 27 Absatz 1 verhängen, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt machen, nachdem die Entscheidung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, mitgeteilt wurde.
(2)  
Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen.
(3)  

Wird die Bekanntmachung der Identität — im Falle juristischer Personen — oder der Identität und von personenbezogenen Daten — im Falle natürlicher Personen — von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind,

b) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in anonymisierter Form nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt machen oder

c) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion überhaupt nicht bekannt machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i) 

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird; oder

ii) 

bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4)  
Wird entschieden, eine Sanktion in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der relevanten Daten verschoben werden. Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
(5)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.
(6)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang.
(7)  
Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank für die ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Diese Datenbank ist nur für die ESMA, die EBA, die EIOPA und die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.



KAPITEL 6

ÄNDERUNGEN

Artikel 38

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 50a

Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen OGAW und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.

Artikel 39

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 135 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)  
Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( *2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.
(3)  
Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.

2. 

Artikel 308b Absatz 11 wird gestrichen.

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

In den Erwägungsgründen 22 und 41, in Artikel 8c und in Anhang I Abschnitt D Teil II Nummer 1 wird der Begriff „strukturiertes Finanzinstrument“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrument“ ersetzt.

2. 

In den Erwägungsgründen 34 und 40, in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 8c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 sowie in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, Anhang I Abschnitt B Nummer 5, Anhang I Abschnitt D Teil II Titel und Nummer 2, Anhang III Teil I Nummern 8, 24 und 45 und Anhang III Teil III Nummer 8 wird der Begriff „strukturierte Finanzinstrumente“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrumente“ ersetzt.

3. 

Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt.“

4. 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l) 

‚Verbriefungsinstrument‘ ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;“

5. 

Artikel 8b wird gestrichen.

6. 

In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und in Artikel 25a wird die Bezugnahme auf Artikel 8b gestrichen.

Artikel 41

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„30. 

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

31. 

‚Emittent gedeckter Schuldverschreibungen‘ denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.“

2. 

In Artikel 4 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)  

Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) abgeschlossen werden, sofern

a) 

im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 18 und Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,

b) 

der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und

c) 

die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.

(6)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3. 

Artikel 11 Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die für die Einhaltung des Absatzes 3 erforderlich sind;

b) 

die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;

c) 

die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.

Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Artikel 43

Übergangsbestimmungen

(1)  
Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(2)  
Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3)  

Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer ABCP-Transaktion oder einem ABCP-Programm handelt, gelten als STS-Verbriefung, sofern

a) 

sie zum Zeitpunkt der Emission dieser Wertpapiere die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13 sowie Artikel 21 Absätze 1 und 3 erfüllten; und

b) 

sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 6 und 10, Artikel 21 Absatz 2 sowie Absätze 4 bis 10 und Artikel 22 Absätze 1 bis 5 erfüllen.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) 

In Artikel 22 Absatz 2 ist „Vor der Emission“ als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

b) 

in Artikel 22 Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

c) 

in Artikel 22 Absatz 5

i) 

ist in Satz 2 „vor der Bepreisung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

ii) 

ist „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form “ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

iii) 

gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;

iv) 

sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.

(5)  
Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2011, jedoch vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, sofern nach dem 31. Dezember 2014 Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden, finden die Sorgfaltspflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgelegt sind, weiterhin Anwendung.
(6)  
Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, die Artikel 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beziehungsweise Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.
(7)  
Bis die von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, wenden Originatoren, Sponsoren oder der ursprüngliche Kreditgeber für die Zwecke der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 auf die Verbriefungen an, für die die Wertpapiere zum oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(8)  
Bis die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, stellen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 aufgeführten Informationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung zur Verfügung.
(9)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen Bezugnahmen auf „Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert wurden“ im Falle von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert werden, „Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden“, vorausgesetzt diese Verordnung gilt für alle Verbriefungen, die zum oder nach dem 1. Januar 2019 neue Verbriefungspositionen schaffen.

▼M1

Artikel 43a

Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen

(1)  
Für synthetische Verbriefungen, für die die Besicherungsvereinbarung vor dem 9. April 2021 wirksam geworden ist, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Meldung erfüllt sind.
(2)  
Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 27 Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards stellen Originatoren für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 1 ESMA die erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung.
(3)  

Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern

a) 

sie zum Zeitpunkt der Schaffung der ursprünglichen Verbriefungspositionen die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 und12, Artikel 26c Absätze 1 und 3, Artikel 26e Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Absätze 6 bis 9 erfüllten; und

b) 

sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 6 und 10, Artikel 26c Absätze 2 und 4 bis 10, Artikel 26d Absätze 1 bis 5 und Artikel 26e Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 7, Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 5 sowie Absätze 4 und5 erfüllen.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes:

a) 

In Artikel 26d Absatz 2 ist „Vor dem Abschluss der Transaktion“ als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

b) 

in Artikel 26d Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

c) 

in Artikel 26d Absatz 5:

i) 

ist in Satz 2 „vor der Bepreisung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

ii) 

ist in Satz 3 „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;

iii) 

gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;

iv) 

sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.

▼B

Artikel 44

Berichte

Spätestens am 1. Januar 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht über

a) 

die Umsetzung der STS-Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27;

b) 

die Bewertung der von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu wesentlichen Risiken und neuen Schwachstellen, die sich ergeben haben könnten, und über die Maßnahmen von Marktteilnehmern zur weiteren Standardisierung der Verbriefungsunterlagen;

c) 

das Funktionieren der Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 und der Transparenzanforderungen nach Artikel 7 sowie das Transparenzniveau auf dem Verbriefungsmarkt in der Union, einschließlich der Frage, ob die Transparenzanforderungen nach Artikel 7 den zuständigen Behörden einen hinreichenden Überblick über den Markt ermöglichen, damit sie ihre jeweiligen Mandate erfüllen können;

d) 

die Anforderungen nach Artikel 6 einschließlich deren Erfüllung durch die Marktteilnehmer und die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Artikel 6 Absatz 3;

▼M1

e) 

den geographischen Standort von Verbriefungszweckgesellschaften.

Auf der Grundlage der ihr alle drei Jahre gemäß Buchstabe e vorgelegten Informationen legt die Kommission eine Bewertung der Gründe für die Standortwahl vor, einschließlich – vorbehaltlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen – der Frage, inwieweit das Vorhandensein günstiger Steuer- und Regulierungsregelungen eine entscheidende Rolle spielt.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 45a

Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung

(1)  

Bis zum 1. November 2021 veröffentlicht EBA in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung, um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in diese Verordnung aufzunehmen. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes gebührend überprüft:

a) 

die Umsetzung verhältnismäßiger Anforderungen in den Bereichen Offenlegung und Sorgfaltspflichten in Bezug auf potenzielle positive und negative Auswirkungen der durch zugrunde liegende Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren;

b) 

der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsfaktoren in Bezug auf positive und negative Auswirkungen auf Angelegenheiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance;

c) 

die Frage, wie ein spezifischer Rahmen für nachhaltige Verbriefung eingeführt werden kann, der Finanzprodukte widerspiegelt oder sich auf Finanzprodukte stützt, die unter die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 fallen, und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) Rechnung trägt;

d) 

mögliche Auswirkungen eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung auf die Finanzstabilität, die Ausweitung des Verbriefungsmarkts der Union und die Kreditvergabekapazität der Banken.

(2)  
Bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts spiegelt EBA gegebenenfalls die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Transparenzanforderungen wider oder stützt sich auf sie und holt Beiträge der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ein.
(3)  
In Verbindung mit dem Überprüfungsbericht nach Artikel 46 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

▼B

Artikel 46

Überprüfung

Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44 berücksichtigt und wird Folgendes beurteilt:

a) 

die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Einführung der Bezeichnung als STS-Verbriefung, auf die Funktionsweise des Verbriefungsmarkts in der Union, auf den Beitrag der Verbriefungen zur Realwirtschaft, insbesondere auf den Zugang zu Krediten für KMU und Investitionen, sowie auf die Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und die Stabilität des Finanzsektors;

b) 

die Unterschiede bei der Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 anhand der Daten, die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer iii gemeldet werden. Lassen die Ergebnisse eine Zunahme der aufsichtlichen Risiken erkennen, die auf die Anwendung der Modalitäten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e zurückzuführen ist, so werden angemessene Abhilfemaßnahmen in Betracht gezogen.

c) 

die Frage, ob seit der Anwendung dieser Verordnung ein unverhältnismäßiger Anstieg der Anzahl der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen zu verzeichnen ist und ob die Marktteilnehmer die Transaktionen so strukturiert haben, dass sie die Verpflichtung nach Artikel 7, Informationen über die Verbriefungsregister zur Verfügung zu stellen, umgehen können;

d) 

die Frage, ob eine Ausweitung der Offenlegungspflichten nach Artikel 7 notwendig ist, um die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Transaktionen und die Anlegerpositionen abzudecken;

e) 

die Frage, ob im Bereich der STS-Verbriefungen eine Gleichwertigkeitsregelung für Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften aus Drittländern eingeführt werden könnte, die den internationalen Entwicklungen im Bereich der Verbriefung Rechnung trägt, insbesondere Initiativen zu einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen;

▼M1

f) 

die Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 26d Absatz 4 festgelegten Anforderungen und die Frage, ob diese auf Verbriefungen ausgeweitet werden können, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, damit eine Offenlegung in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt;

▼B

g) 

die Angemessenheit der Regelung für die Überprüfung durch Dritte gemäß den Artikeln 27 und 28 und die Frage, ob die Regelung für die Zulassung Dritter gemäß Artikel 28 einen ausreichenden Wettbewerb zwischen Dritten bewirkt und die Prüfung der Frage beinhaltet, ob Änderungen des Aufsichtsrahmens eingeführt werden müssen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten; und

h) 

ob es notwendig ist, den durch diese Verordnung festgelegten Rahmen für Verbriefungen zu ergänzen, indem ein System für Banken mit beschränkter Zulassung eingeführt wird, die die Funktion von Verbriefungszweckgesellschaften ausüben und das ausschließliche Recht besitzen, Risikopositionen von Originatoren anzukaufen und durch die angekauften Risikopositionen gedeckte Forderungen an Anleger zu verkaufen;und

▼M1

i) 

die Möglichkeit für eine weitergehende Standardisierung und weitere Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf sich entwickelnde Marktpraktiken, insbesondere durch die Verwendung von Mustern, sowohl für traditionelle als auch für synthetische Verbriefungen, einschließlich für maßgeschneiderte private Verbriefungen, bei denen kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) erstellt werden muss.

▼B

Artikel 47

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Januar 2018 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung nach Artikel 16 Absatz 2 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

( 2 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

( 3 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 4 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 6 ) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

( 8 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 13 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 15 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182, 29.6.2013, S. 19).

( *1 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

( *2 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

( *3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

( *4 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

( 16 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

( 17 ) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).