02017R2394 — DE — 01.01.2022 — 002.001


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►B

VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018

  L 60I

1

2.3.2018

►M2

RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 136

1

22.5.2019

►M3

RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 136

28

22.5.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.
(2)  
Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.
(3)  
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.
(4)  
Diese Verordnung berührt nicht die Erfüllung weitergehender Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Amtshilfe im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich in Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, ergeben.
(5)  
Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
(6)  
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, weitere öffentliche oder private Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht durchzuführen.
(7)  
Diese Verordnung berührt nicht das einschlägige Unionsrecht zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(8)  
Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht zur Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die durch die Verletzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen entstanden sind.
(9)  
Diese Verordnung hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen mehrere Unternehmer wegen ähnlicher Verstöße nach dieser Verordnung durchzuführen.
(10)  
Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union nach Richtlinie 2014/17/EU und Richtlinie 2014/92/EU.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;

2. 

„Verstoß innerhalb der Union“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

a) 

die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

b) 

der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

c) 

Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;

3. 

„weitverbreiteter Verstoß“

a) 

jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

i) 

die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

ii) 

der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

iii) 

Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder

b) 

alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;

4. 

„weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;

5. 

„Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;

6. 

„zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;

7. 

„zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;

8. 

„benannte Stelle“ eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;

9. 

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;

10. 

„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;

11. 

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12. 

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

13. 

„Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;

14. 

„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;

15. 

„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;

16. 

„Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.

Artikel 4

Benachrichtigung über Verjährungsfristen

Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine Übersicht der übermittelten Verjährungsfristen und stellt sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.



KAPITEL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSE

Artikel 5

Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die oder mehrere zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.
(2)  
Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und im eigenen Interesse handelten.
(3)  
Innerhalb jedes Mitgliedstaats ist die zentrale Verbindungsstelle verantwortlich für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten der zuständigen Behörden, der anderen Behörden nach Artikel 6 und gegebenenfalls der benannten Stellen, die Verstöße nach dieser Verordnung betreffen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen verfügen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.
(5)  
Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden klar definiert sind und dass diese eng zusammenarbeiten, um diese Pflichten wirksam zu erfüllen.

Artikel 6

Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung

(1)  
Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden, andere Behörden und gegebenenfalls die benannten Stellen effektiv zusammenarbeiten.
(2)  
Die anderen Behörden nach Absatz 1 ergreifen auf Antrag einer zuständigen Behörde alle erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um Verstöße nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen Behörden nach Absatz 1 über die Mittel und Befugnisse für eine effektive Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung verfügen. Diese anderen Behörden informieren die zuständigen Behörden regelmäßig über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung ergriffen wurden.

Artikel 7

Funktion der benannten Stellen

(1)  
Eine zuständige Behörde („anweisende Behörde“) kann gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht eine benannte Stelle anweisen, die erforderlichen Informationen über einen Verstoß nach dieser Verordnung zu sammeln oder die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung dieses Verstoßes zu bewirken. Die anweisende Behörde weist eine benannte Stelle nur an, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde oder den anderen von dem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden sowohl die ersuchende Behörde als auch die ersuchte Behörde oder alle betroffenen zuständigen Behörden darin übereinstimmen, dass durch die benannte Stelle die Einholung der erforderlichen Informationen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens ebenso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Fall eines Tätigwerdens der anweisenden Behörde.
(2)  
Ist die ersuchende Behörde oder sind die anderen von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so teilt/teilen sie dies der anweisenden Behörde unter Angabe der rechtfertigenden Gründe unverzüglich schriftlich mit. Wenn die anweisende Behörde diese Auffassung nicht teilt, so kann sie die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die unverzüglich dazu Stellung nimmt.
(3)  

Die anweisende Behörde ist weiterhin dazu verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls

a) 

die benannte Stelle die erforderlichen Informationen nicht einholen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung nicht unverzüglich bewirken kann oder

b) 

die von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden nicht darin übereinstimmen, dass die benannte Stelle gemäß Absatz 1 angewiesen werden darf.

(4)  
Die anweisende Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Offenlegung von Informationen zu verhindern, die unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen.

Artikel 8

Informationen und Listen

(1)  

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgende Information sowie deren etwaige Änderungen mit:

a) 

die zuständigen Behörden, die zentrale Verbindungsstelle, die benannten Stellen und die Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 externe Warnmeldungen abgeben, sowie deren Kontaktdaten, und

b) 

Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.

(2)  
Die Kommission führt und aktualisiert auf ihrer Internetseite eine öffentlich verfügbare Liste der zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen, benannten Stellen und der Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 externe Warnmeldungen abgeben.

Artikel 9

Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Jede zuständige Behörde verfügt über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Mindestermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 dieses Artikels und übt diese gemäß Artikel 10 aus.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht jeder zuständigen Behörde sämtliche Befugnisse zu übertragen, sofern jede dieser Befugnisse bei jedem Verstoß nach dieser Verordnung gemäß Artikel 10 wirksam und soweit erforderlich ausgeübt werden kann.
(3)  

Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Ermittlungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,

a) 

Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einem Verstoß nach dieser Verordnung, in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;

b) 

von jeder Behörde, Stelle oder Agentur in ihrem Mitgliedstaat oder von jeder natürlichen oder juristischen Person die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zu verlangen, und zwar zur Feststellung, ob ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und zur Feststellung der Einzelheiten dieses Verstoßes, wozu auch die Rückverfolgung von Daten- und Finanzströmen, die Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und die Feststellung der Bankverbindung und des Inhabers von Internetseiten gehört;

c) 

erforderliche Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der von der Prüfung betroffene Unternehmer zu Zwecken seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder andere Behörden dazu aufzufordern, um Informationen, Daten oder Dokumente, unabhängig von ihrem Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten; alle Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß sicherzustellen; von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des von der Prüfung betroffenen Unternehmers zu verlangen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten abgeben, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, diese zu prüfen und zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen.

(4)  

Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Durchsetzungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,

a) 

vorläufige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu ergreifen;

b) 

zu versuchen, von dem für den Verstoß nach dieser Verordnung verantwortlichen Unternehmer Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten, oder solche Zusagen zu akzeptieren;

c) 

vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen Verbraucher entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;

d) 

gegebenenfalls Verbraucher, die vorbringen, infolge eines Verstoßes nach dieser Verordnung geschädigt worden zu sein, in angemessener Weise darüber zu informieren, wie sie Entschädigungsansprüche nach nationalem Recht geltend machen können;

e) 

die Einstellung von Verstößen durch den Unternehmer nach dieser Verordnung schriftlich anzuordnen;

f) 

die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken;

g) 

wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern,

i) 

Inhalte von Online- Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird,

ii) 

anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder

iii) 

gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,

auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen.

h) 

Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für Verstöße nach dieser Verordnung sowie für das Versäumnis, Entscheidungen, Anordnungen, vorläufige Maßnahmen, Zusagen des Unternehmers oder anderen nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen Folge zu leisten, zu verhängen.

Die in Buchstabe h genannten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen stehen. Insbesondere ist gegebenenfalls die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend zu berücksichtigen.

(5)  
Die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für Verstöße nach dieser Verordnung gilt für jeden Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen, sofern in dem einschlägigen im Anhang genannten Unionsrechtsakt Sanktionen vorgesehen sind. Dies berührt nicht die Befugnis der nationalen Behörden, nach nationalem Recht Sanktionen, wie beispielsweise Bußgelder oder andere Geldstrafen oder Zwangsgelder, zu verhängen, wenn in den im Anhang genannten Unionsrechtsakten keine Sanktionen vorgesehen sind.
(6)  
Die zuständigen Behörden sind befugt, von sich aus Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten, um die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.
(7)  
Die zuständigen Behörden können sämtliche abschließenden Entscheidungen, Zusagen des Unternehmers oder nach dieser Verordnung erlassene Anordnungen veröffentlichen, wozu auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß nach dieser Verordnung verantwortlichen Unternehmers gehört.
(8)  
Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Zusagen zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung konsultieren.

Artikel 10

Ausübung der Mindestbefugnisse

(1)  

Die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 erfolgt entweder

a) 

unmittelbar durch die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung,

b) 

gegebenenfalls durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden,

c) 

gegebenenfalls durch Anweisung benannter Stellen oder

d) 

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(2)  
Die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Durchführung und Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 muss verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehen. Die in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen müssen der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen angemessen sein.



KAPITEL III

AMTSHILFEMECHANISMUS

Artikel 11

Auskunftsersuchen

(1)  
Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde dieser unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle relevanten Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und um die Einstellung dieses Verstoßes zu bewirken.
(2)  
Die ersuchte Behörde unternimmt die angemessenen und erforderlichen Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, um die geforderten Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.
(3)  
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die Beamten der ersuchten Behörde bei deren Ermittlungen zu begleiten.

Artikel 12

Durchsetzungsersuchen

(1)  
Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde ergreift eine ersuchte Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, indem sie die Befugnisse gemäß Artikel 9 sowie alle zusätzlichen Befugnisse, über die sie nach nationalem Recht verfügt, ausübt. Die ersuchte Behörde entscheidet über die angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken, und ergreift diese unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Ersuchens, sofern sie keine besonderen Gründe für eine Verzögerung vorbringt. Gegebenenfalls verhängt die ersuchte Behörde Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den Verstoß innerhalb der Union verantwortlichen Unternehmer. Die ersuchte Behörde kann vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß innerhalb der Union betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;
(2)  

Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über die Schritte und Maßnahmen, die sie eingeleitet hat und die sie einzuleiten gedenkt. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der elektronischen Datenbank nach Artikel 35 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich darüber,

a) 

ob vorläufige Maßnahmen verhängt wurden;

b) 

ob der Verstoß eingestellt wurde;

c) 

welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

d) 

in welchem Umfang den von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Verbrauchern Abhilfezusagen angeboten wurden.

Artikel 13

Verfahren für Amtshilfeersuchen

(1)  
In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde die Auskünfte, die benötigt werden, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.
(2)  
Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und informationshalber an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gesandt. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.
(3)  
Amtshilfeersuchen und alle damit verbundenen Mitteilungen werden schriftlich mittels Standardformularen erstellt und auf elektronischem Wege über die gemäß Artikel 35 eingerichtete Datenbank übermittelt.
(4)  
Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren die Sprachen, die in Amtshilfeersuchen und in allen damit verbundenen Mitteilungen zu verwenden sind.
(5)  
Wenn keine Einigung über die Sprachen erzielt wird, wird das Amtshilfeersuchen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde, und die Antwort in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt. In diesem Fall gewährleistet jede zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Ersuchen, Antworten und weiteren Dokumente, die sie von der anderen zuständigen Behörde entgegen nimmt.
(6)  
Die ersuchte Behörde richtet ihre Antwort direkt an die ersuchende Behörde und an die zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

Artikel 14

Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

(1)  

Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Nach Konsultation der ersuchenden Behörde liegt es nahe, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Auskünfte nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass es zu einem Verstoß kommen kann;

b) 

die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen;

c) 

vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder dem der ersuchenden Behörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Unternehmer in Verbindung mit demselben Verstoß innerhalb der Union eingeleitet.

(2)  

Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurden bei den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder liegt bereits ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine richterliche Anordnung vor;

b) 

wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurde in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken;

c) 

nach einer sachdienlichen Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;

d) 

die ersuchende Behörde hat nach Ansicht der ersuchten Behörde nicht die Informationen, die benötigt werden, nach Artikel 13 Absatz 1 vorgelegt,

e) 

die ersuchte Behörde hat Zusagen des Unternehmers akzeptiert, den Verstoß innerhalb der Union innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen, und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

Die ersuchte Behörde muss jedoch dem Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 Folge leisten, wenn der Unternehmer seine Zusagen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e innerhalb der Frist nicht erfüllt.

(3)  
Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.
(4)  
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission weiterleiten, die dazu unverzüglich eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission dennoch von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme kann die Kommission relevante Informationen und Dokumente anfordern, die die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde ausgetauscht haben.
(5)  
Die Kommission überwacht die Funktionsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen und zu den Informationen und Dokumenten, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ausgetauscht werden.
(6)  
Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.



KAPITEL IV

KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSION

Artikel 15

Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten

In Angelegenheiten nach diesem Kapitel handeln die betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

(1)  
Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so informieren die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission einander sowie die von diesem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen unverzüglich durch die Abgabe von Warnmeldungen gemäß Artikel 26.
(2)  
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden koordinieren die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen sie gegen diese Verstöße vorgehen. Sie tauschen alle erforderlichen Beweismittel und Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede erforderliche Unterstützung.
(3)  
Die von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erforderlichen Beweismittel und Informationen beschafft und alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken.
(4)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beeinträchtigt die Anwendung dieser Verordnung nicht die Durchführung nationaler Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten durch die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer.
(5)  
Gegebenenfalls dürfen die zuständigen Behörden Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an den koordinierten Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen und weiteren Maßnahmen nach diesem Kapitel einladen.

Artikel 17

Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators

(1)  
Besteht ein begründeter Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß, so leiten die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden eine koordinierte Aktion ein, die auf einer Vereinbarung zwischen ihnen beruht. Die Einleitung der koordinierten Aktion wird den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2)  
Die von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffenen zuständigen Behörden benennen eine von dem vermuteten weitverbreiteten Verstoß betroffene zuständige Behörde als Koordinator. Können diese zuständigen Behörden keine Einigung über die Benennung erzielen, so übernimmt die Kommission die Rolle des Koordinators.
(3)  
Hat die Kommission den begründeten Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension, so unterrichtet sie unverzüglich gemäß Artikel 26 die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen, die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind. Die Kommission gibt in der Unterrichtung die Gründe an, die eine mögliche koordinierte Aktion rechtfertigen. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden führen auf der Grundlage von Informationen, die ihnen vorliegen oder leicht zugänglich sind, geeignete Ermittlungen durch. Die von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden teilen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß Artikel 26 den anderen zuständigen Behörden, den von dem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission innerhalb eines Monats nach Datum der Unterrichtung durch die Kommission mit. Geht aus diesen Ermittlungen hervor, dass möglicherweise ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension stattfindet, so beginnen die von dem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden mit der koordinierten Aktion und ergreifen die Maßnahmen gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 20 und 21.
(4)  
Die koordinierten Aktionen gemäß Absatz 3 werden von der Kommission koordiniert.
(5)  
Eine zuständige Behörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge der koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffen ist.

Artikel 18

Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion

(1)  

Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a) 

gegen denselben Unternehmer wurden wegen desselben Verstoßes im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet, ist bereits ein Urteil ergangen oder liegt bereits ein gerichtlicher Vergleich vor;

b) 

die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse wurde bereits vor der Abgabe einer Warnmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 eingeleitet oder eine Verwaltungsentscheidung ist wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken;

c) 

aus der angemessenen Ermittlung geht hervor, dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoßes oder weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde vernachlässigbar sind und die zuständige Behörde daher keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss;

d) 

der betreffende weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension hat nicht im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde stattgefunden, und daher muss die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen;

e) 

die zuständige Behörde hat Zusagen des für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmers akzeptiert, den Verstoß im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde einzustellen, und diese Zusagen wurden erfüllt, weshalb die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss.

(2)  
Lehnt eine zuständige Behörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von dem weitverbreiteten Verstoß oder dem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.

Artikel 19

Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

(1)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen in wirksamer, effizienter und koordinierter Weise durchgeführt werden. Sie bemühen sich, gleichzeitig miteinander Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen und vorläufige Maßnahmen anzuwenden, soweit das nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässig ist.
(2)  
Der Amtshilfemechanismus nach Kapitel III darf genutzt werden, wenn er erforderlich ist, um insbesondere das notwendige Beweismaterial und andere Informationen aus anderen als den durch die koordinierte Aktion betroffenen Mitgliedstaaten zu beschaffen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Unternehmer die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.
(3)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden legen gegebenenfalls das Ergebnis der Ermittlungen und die Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes oder gegebenenfalls des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, dar.
(4)  
Sofern nichts anderes zwischen den von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden vereinbart ist, teilt der Koordinator den gemeinsamen Standpunkt dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit. Der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer erhält die Gelegenheit, zu den Sachverhalten, die Gegenstand des gemeinsamen Standpunkts sind, gehört zu werden.
(5)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden beschließen, gegebenenfalls den gemeinsamen Standpunkt unbeschadet des Artikels 15 oder der Vorschriften für Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 vollständig oder auszugsweise auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und können die Ansichten von Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbänden und anderen betroffenen Parteien einholen. Die Kommission veröffentlicht nach Vereinbarung mit den betroffenen zuständigen Behörden den gemeinsamen Standpunkt oder Auszüge daraus auf ihrer Internetseite.

Artikel 20

Zusagen bei koordinierten Aktionen

(1)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden können den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer aufgrund eines nach Artikel 19 Absatz 3 angenommenen gemeinsamen Standpunkts auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorzuschlagen. Der Unternehmer kann auch auf eigene Initiative Zusagen zur Einstellung des Verstoßes vorschlagen oder den Verbrauchern, die von diesem Verstoß betroffen sind, Abhilfezusagen anbieten.
(2)  
Unbeschadet der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 dürfen die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden gegebenenfalls die vom für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihren Internetseiten veröffentlichen, oder darf die Kommission gegebenenfalls die von diesem Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, wenn sie von den betroffenen zuständigen Behörden darum ersucht wird. Die zuständigen Behörden und die Kommission können die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Unternehmerverbänden oder anderen betroffenen Parteien, einholen.
(3)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bewerten die vorgeschlagenen Zusagen und teilen das Ergebnis der Bewertung dem für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer mit; wurden vom Unternehmer Abhilfezusagen angeboten, so unterrichten sie gegebenenfalls die Verbraucher, die vorbringen, infolge des Verstoßes des Unternehmers geschädigt worden zu sein. Wenn die Zusagen verhältnismäßig und ausreichend sind, um die Einstellung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken, akzeptieren die zuständigen Behörden die Zusagen und setzen eine Frist, innerhalb derer die Zusagen umgesetzt werden müssen.
(4)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Zusagen. Sie stellen insbesondere sicher, dass der für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortliche Unternehmer dem Koordinator regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Zusagen Bericht erstattet. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls die Ansichten von Verbraucherorganisationen und Sachverständigen einholen, um zu prüfen, ob die von dem Unternehmer ergriffenen Schritte im Einklang mit den Zusagen stehen.

Artikel 21

Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

(1)  
Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken.

Gegebenenfalls verhängen sie Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer. Die zuständigen Behörden können vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß oder dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den vom Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten.

Durchsetzungsmaßnahmen sind insbesondere angezeigt, wenn

a) 

eine sofortige Durchsetzungsmaßnahme erforderlich ist, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken,

b) 

nicht davon auszugehen ist, dass der Verstoß infolge der Zusagen, die der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vorgeschlagen hat, eingestellt wird,

c) 

der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vor Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden gesetzten Frist keine Zusagen vorgeschlagen hat,

d) 

die von dem für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Verstoß eingestellt oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe geschaffen wird oder

e) 

der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer die Zusagen, den Verstoß einzustellen oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe zu schaffen, vor Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 3 nicht umsetzt.

(2)  
Die Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen wirksam, effizient und in koordinierter Weise ergriffen werden, um die Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken. Die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von diesem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.

Artikel 22

Abschluss der koordinierten Aktionen

(1)  
Die koordinierte Aktion wird abgeschlossen, wenn die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt oder untersagt wurde oder dass ein solcher Verstoß nicht begangen wurde.
(2)  
Der Koordinator informiert die Kommission, gegebenenfalls die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Abschluss der koordinierten Aktion.

Artikel 23

Rolle des Koordinators

(1)  

Der gemäß Artikel 17 oder Artikel 29 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) 

Er stellt sicher, dass alle betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;

b) 

er koordiniert und verfolgt die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen;

c) 

er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission;

d) 

er hält Kontakt zu dem Unternehmer und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nichts anderes zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und dem Koordinator vereinbart wurde;

e) 

er koordiniert gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die betroffenen zuständigen Behörden sowie weitere Schritte, die erforderlich sind, um die von den betroffenen Unternehmern vorgeschlagenen Zusagen zu entwickeln und umzusetzen;

f) 

er koordiniert gegebenenfalls die von den betroffenen zuständigen Behörden ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

g) 

er koordiniert Amtshilfeersuchen, die von den betroffenen zuständigen Behörden nach Kapitel III gestellt wurden.

(2)  
Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen zuständigen Behörden bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9.
(3)  
Wenn die koordinierten Aktionen weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension gegen die in Artikel 2 Absatz 10 genannten Unionsvorschriften betreffen, lädt der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde dazu ein, eine Beobachterfunktion zu übernehmen.

Artikel 24

Sprachenregelung

(1)  
Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen und Sweeps stehen, verwendet werden, werden zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbart.
(2)  
Wenn keine Einigung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt. In diesem Fall sorgt jede betroffene zuständige Behörde — sofern erforderlich — für die Übersetzung der Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstigen Dokumente, die sie von anderen zuständigen Behörden entgegen nimmt.

Artikel 25

Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern

Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.



KAPITEL V

UNIONSWEITE TÄTIGKEITEN

Artikel 26

Warnmeldungen

(1)  
Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission, andere zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung in ihrem Gebiet stattfindet, der die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
(2)  
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über jeden begründeten Verdacht, dass ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat.
(3)  

Im Fall einer Benachrichtigung, das heißt bei Abgabe einer Warnmeldung, nach Absatz 1 oder 2 liefert die zuständige Behörde oder die Kommission Informationen über den vermuteten Verstoß nach dieser Verordnung und insbesondere, und soweit verfügbar, die folgenden Informationen:

a) 

eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;

b) 

Einzelheiten zu dem Produkt oder der Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;

c) 

die Namen der Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;

d) 

die Identität des Unternehmers oder der Unternehmer, der/die für den Verstoß verantwortlich ist/sind oder verdächtigt wird/werden, dafür verantwortlich zu sein;

e) 

die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen unter Bezugnahme auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der im Anhang genannten Unionsrechtsakte;

f) 

eine Beschreibung und den Status aller Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;

g) 

die Identität der zuständigen Behörden, die rechtliche Verfahren einleiten und weitere Maßnahmen ergreifen.

(4)  
Bei Abgabe einer Warnmeldung kann die zuständige Behörde die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission — oder kann die Kommission die zuständigen Behörden und die relevanten zentralen Verbindungsstellen in anderen Mitgliedstaaten — auf der Grundlage von Informationen, die den relevanten zuständigen Behörden bzw. der Kommission vorliegen oder leicht zugänglich sind, darum bitten zu überprüfen, ob ähnliche vermutete Verstöße im Gebiet dieser anderen Mitgliedstaaten stattfinden oder ob bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße in diesen Mitgliedstaaten ergriffen wurden. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission reagieren unverzüglich auf das Ersuchen.

Artikel 27

Externe Warnmeldungen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat ermächtigt benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission eine Warnmeldung über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 bereitzustellen („externe Warnmeldung“), es sei denn, diese Vorgehensweise wäre nicht gerechtfertigt. Jeder Mitgliedstaat übermitteln der Kommission unverzüglich die Liste dieser Einrichtungen sowie etwaige Änderungen dieser Liste.
(2)  
Die Kommission ermächtigt nach einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten Verbände, die Verbraucherinteressen und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, eine externe Warnmeldung abzugeben.
(3)  
Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, als Antwort auf eine externe Warnmeldung ein Verfahren einzuleiten oder eine andere Maßnahme zu ergreifen. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, gewährleisten, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind; gegebenenfalls korrigieren sie die übermittelten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück.

Artikel 28

Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen

Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, benachrichtigen die zuständigen Behörden die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die elektronische Datenbank nach Artikel 35 unverzüglich über jede Maßnahme, mit der sie gegen einen Verstoß nach dieser Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass der betreffende Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

Artikel 29

Sweeps

(1)  
Die zuständigen Behörden können beschließen, Sweeps durchzuführen, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen oder Verstöße gegen dieses aufzudecken. Sofern nichts anderes zwischen den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart ist, werden die Sweeps von der Kommission koordiniert.
(2)  
Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten zuständigen Behörden die Ermittlungsbefugnisse nach Artikel 9 Absatz 3 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(3)  
Die zuständigen Behörden können benannte Stellen sowie Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

Artikel 30

Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung

(1)  

Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

a) 

Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;

b) 

Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;

c) 

Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;

d) 

Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und

e) 

gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.

(2)  
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.

Artikel 31

Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden

(1)  
Die zuständigen Behörden können an Austauschprogrammen von Beamten anderer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Zusammenarbeit teilnehmen. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beamten aus anderen Mitgliedstaaten eine wirksame Rolle bei den Tätigkeiten der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind diese Beamten befugt, die ihnen von der jeweiligen zuständigen Gastbehörde übertragenen Aufgaben gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen.
(2)  
Während des Austauschs gelten für die zivil- und strafrechtliche Haftung der Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Gastbehörde. Die Beamten anderer Mitgliedstaaten müssen die beruflichen Standards und angemessene interne Verhaltensregeln der zuständigen Gastbehörde einhalten. Diese Verhaltensregeln gewährleisten insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Einhaltung der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33.

Artikel 32

Internationale Zusammenarbeit

(1)  
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet die Union mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen zum Schutz der Verbraucherinteressen zusammen. Die Union und die betroffenen Drittländer können Abkommen über Regelungen zur Zusammenarbeit schließen, einschließlich der Festlegung von Regelungen für Amtshilfe, den Austausch vertraulicher Informationen und Austauschprogramme für Bedienstete.
(2)  
Die Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zum Schutz und zur Förderung der Verbraucherinteressen müssen den einschlägigen Datenschutzvorschriften für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechen.
(3)  
Wenn eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde aus einem Drittland entgegen nimmt, die für die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten möglicherweise relevant sind, leitet sie die Informationen an diese zuständigen Behörden weiter, sofern das nach den bilateralen anwendbaren Amtshilfeabkommen mit diesem betreffenden Drittland zulässig ist und sofern das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird.
(4)  
Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit diesem Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird.



KAPITEL VI

GEMEINSAME REGELUNGEN

Artikel 33

Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

(1)  
Die Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der Kommission gesammelt oder ihnen übermittelt wurden, dürfen ausschließlich zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden.
(2)  
Die Informationen nach Absatz 1 sind vertraulich zu behandeln; ihre Nutzung und Offenlegung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse und des geistigen Eigentums, erfolgen.
(3)  

Dennoch dürfen die zuständigen Behörden nach vorheriger Konsultation der zuständigen Behörde, die die Informationen bereitgestellt hat, die erforderlichen Informationen offenlegen, um

a) 

Verstöße nach dieser Verordnung nachzuweisen; oder

b) 

die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.

Artikel 34

Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen

Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.

Artikel 35

Elektronische Datenbank

(1)  
Die Kommission richtet eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung ein und unterhält diese. Alle über die elektronische Datenbank übermittelten Informationen werden in dieser Datenbank gespeichert und verarbeitet. Die Datenbank ist für zuständige Behörden, zentrale Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich.
(2)  
Informationen, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 eine externe Warnmeldung abgeben, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet. Diese Einrichtungen haben jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank.
(3)  
Wenn eine zuständige Behörde, benannte Stelle oder andere Einrichtung, die eine Warnmeldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 oder 2 abgibt, feststellt, dass sich eine nach Artikel 26 oder Artikel 27 von ihr abgegebene Warnmeldung über einen Verstoß später als unbegründet erwiesen hat, zieht sie diese Warnmeldung zurück. Die Kommission löscht die relevanten Informationen unverzüglich aus der Datenbank und informiert die Beteiligten über die Gründe für diese Maßnahme.

Die Daten über einen Verstoß werden in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem

a) 

eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet;

b) 

der Koordinator den Abschluss der koordinierten Aktion nach Artikel 22 Absatz 1 meldet; oder

c) 

in allen anderen Fällen die Informationen in die Datenbank eingegeben wurden.

(4)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der elektronischen Datenbank. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 38 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Verzicht auf die Erstattung von Auslagen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Forderungen auf Erstattung von Auslagen, die in Anwendung dieser Verordnung entstanden sind.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 haftet in Bezug auf Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen entstanden sind, die von einem Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens des entsprechenden Verstoßes zurückgewiesen und als unbegründet angesehen wurden.

Artikel 37

Prioritätensetzung bei der Durchsetzung

(1)  
Bis zum 17. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre tauschen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission Informationen über ihre Durchsetzungsprioritäten bei der Anwendung dieser Verordnung aus.

Diese Informationen umfassen

a) 

Informationen über Markttrends, die die Verbraucherinteressen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten;

b) 

eine Übersicht über Maßnahmen, die nach dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführt wurden, insbesondere Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Verstößen;

c) 

die Statistiken, die durch Warnmeldungen nach Artikel 26 ausgetauscht werden;

d) 

die vorläufigen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat; und

e) 

die vorgeschlagenen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre.

(2)  
Unbeschadet des Artikels 33 erstellt die Kommission alle zwei Jahre eine Übersicht über die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament hierüber.
(3)  
Im Fall des Eintretens wesentlich veränderter Umstände oder Marktbedingungen in den zwei Jahren nach der Einreichung ihrer letzten Durchsetzungsprioritäten aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre Durchsetzungsprioritäten und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber.
(4)  
Die Kommission fasst die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Durchsetzungsprioritäten zusammen und erstattet dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht, um die Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Die Kommission tauscht ferner mit den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Benchmarks aus, insbesondere zur Entwicklung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten.



KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Ausschuss

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 39

Benachrichtigungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen, sowie den Wortlaut aller Abkommen — außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen —, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

Artikel 40

Berichterstattung

(1)  
Bis zum 17. Januar 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2)  
Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9; ferner wird darin insbesondere geprüft, wie sich die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Unternehmer in wichtigen, durch den grenzüberschreitenden Handel betroffenen Verbrauchermärkten entwickelt hat.

Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 41

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben.

Artikel 42

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 17. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen

1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

2. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

▼M3

3. Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

▼B

4. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

5. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 100.

6. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.

7. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

8. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

9. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

11. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.

12. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20.

13. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

14. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

15. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

16. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

17. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.

18. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

19. Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

21. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

22. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

23. Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

24. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.

25. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

26. Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

▼M1

27. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung Nr. (EU) 2018/302 ist.

▼M2

28. Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).



( 1 ) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).