02017R2107 — DE — 08.04.2024 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 188 |
1 |
12.7.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 |
L 238 |
1 |
27.9.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 |
L 897 |
1 |
19.3.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. November 2017
zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Bewirtschaftung, die Bestandserhaltung und die Kontrolle betreffend die Fischerei auf weit wandernde Arten, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bewirtschaftet werden, festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, und im Falle von Umladungen auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, wenn Arten umgeladen werden, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden;
Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben;
Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind.
Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 1 ) und der Verordnung (EU) 2016/1627.
Die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten zusätzlich zu jenen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„ICCAT-Arten“ sind die in Anhang I aufgeführten Arten;
„tropischer Thunfisch“ ist Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echter Bonito;
„Fächerfische“ sind Arten der Familie Istiophoridae, die von der ICCAT bewirtschaftet werden;
„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;
„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;
„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit einem bestimmten Fanggerät in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
„Task-I-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) als „Task I“ definierten Daten;
„Task-II-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik als „Task II“ definierten Daten;
„Parteien“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;
„Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei“ ist ein internationales Abkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
„Schiffslänge“ ist die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;
„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
„großes Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;
„großes Fangschiff“ ist ein Fangschiff mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;
„ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt befischen dürfen;
„Hilfsschiff“ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs und den Einsatz, die Wartung und das Rückholen eines Fischsammelgeräts;
„Transportschiff“ ist ein Hilfsschiff, das Umladungen durchführt und auf das ICCAT-Arten von einem großen pelagischen Langleinenfänger umgeladen werden;
„ICCAT-Register der Transportschiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der Schiffe, auf die auf See von großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich umgeladen werden darf;
„ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die tropischen Thunfisch im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden dürfen;
„schwimmendes Objekt“ oder „FOB“ (floating object) ist jedes natürliche oder künstliche schwimmende Objekt (d. h. über oder unter der Wasseroberfläche) ohne eigene Bewegungsfähigkeit; „Fischsammelgeräte“ oder „FADs“ (fish aggregating devices) sind FOBs, die künstlich erzeugt und absichtlich eingesetzt und/oder aufgespürt werden; „Treibgut“ ist ein FOB, das versehentlich aus anthropogenen und natürlichen Quellen verloren geht;
„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine Vorrichtung aus jeglichem synthetischen oder natürlichen Material, der oder die eingesetzt oder aufgespürt wird und zur Ansammlung von Fischen für den anschließenden Fang genutzt wird. FADs können entweder verankert (aFADs) oder treibend (dFADs) sein;
„FAD-Hol“ ist das Ausbringen von Fanggerät rund um einen Thunfischschwarm in Verbindung mit einem FAD;
„IUU-Fischerei“ sind Fangtätigkeiten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
„IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben;
„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;
„Oberflächennahe Langleine“ ist eine Langleine, bei der sich beim Ausbringen die meisten Haken in einer Tiefe von weniger als 100 Metern befinden;
„Ringwade“ ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;
„Kreishaken“ ist ein Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden; Kreishaken sollten mit einer Versetzung um nicht mehr als 10 Grad verwendet werden;
„operative Boje“ ist eine zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See ausgebrachte Instrumentenboje, die die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.
TITEL II
BEWIRTSCHAFTUNGS-, BESTANDSERHALTUNGS- UND KONTROLLMAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE ARTEN
KAPITEL I
Tropischer Thunfisch
Artikel 5
Beschränkung der Anzahl großer Fangschiffe der Union, die gezielt Großaugenthun befischen
Die Anzahl und die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) der großen Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, werden festgelegt
als die durchschnittliche Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich während des Zeitraums 1991 bis 1992 gezielt Großaugenthun befischt haben, und
anhand der Begrenzung der der ICCAT am 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2005 gezielt Großaugenthun befischt haben.
Artikel 5a
Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch
Artikel 6
Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe
Artikel 6a
Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch
Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden:
wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist;
wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn
der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und
nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.
Artikel 7
ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe
Artikel 8
Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.
Artikel 8a
Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun
Artikel 9
Betriebspläne für Fischsammelgeräte
Mit den Betriebsplänen für Fischsammelgeräte gemäß Absatz 1 werden die nachstehenden Ziele verfolgt:
Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von FAD, Merkmale von Bojen, das Fischen mit FAD, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten;
wirksames Management des Aussetzens und Einsammelns der FAD und Baken und ihres möglichen Verlusts;
Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der FAD und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten FAD, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe).
Artikel 10
Anforderungen für FAD
FAD müssen den folgenden Anforderungen genügen:
Die Oberfläche des FAD über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt, und
die Teile des Geräts unter Wasser bestehen ausschließlich aus Material, in dem Nichtzielarten sich nicht verfangen.
Bei der Verwendung oder Konstruktion von Fischsammelgeräten sorgen die Mitgliedstaaten für das Folgende:
Sie stellen sicher, dass alle eingesetzten FADs gemäß den Leitlinien in Anhang X so konzipiert sind, dass sich keine Meerestiere darin verfangen,
Sie streben an, sicherzustellen, dass alle FADs aus biologisch abbaubaren Materialien wie Nicht-Kunststoffen hergestellt sind, mit Ausnahme der Materialien, die für den Bau von FAD-Trackingbojen verwendet werden.
Artikel 11
Von Schiffen übermittelte Informationen über FAD
Für jedes Aussetzen eines FAD sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen und Daten:
Position des FAD;
Datum des Aussetzens des FAD;
FAD-Art (verankertes FAD, treibendes künstliches FAD);
FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake, Art der Boje — z. B. einfache Boje oder ausgestattet mit Echolot) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;
FAD-Konstruktionsmerkmale (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der unter Wasser hängenden Struktur und Verfangmerkmale der Unterwasserstruktur).
Für jedes Anlaufen eines FAD — mit oder ohne nachfolgenden Hol — sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen:
Zweck des Anlaufens (Einholen, Bergung, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung);
Position des FAD;
Datum des Anlaufens;
FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);
Beschreibung des Treibguts oder FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung oder sonstige Informationen zur Identifizierung des Eigentümers);
folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese, tot oder lebend, an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, oder, wenn auf das Anlaufen kein Hol folgt, der Grund für diese Entscheidung (zum Beispiel nicht genügend oder zu kleine Fische);
Bojenkennung.
Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union sammeln und übermitteln für jeden Verlust eines FAD folgende Informationen:
letzte erfasste Position;
Datum der letzten erfassten Position;
FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung).
Artikel 12
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über FAD
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr 15 Tage vor Ablauf der von der ICCAT festgesetzten Frist für das betreffende Jahr folgende Informationen, die dem ICCAT-Sekretariat nachfolgend zur Verfügung gestellt werden:
die Anzahl der eingesetzten FAD pro Vierteljahr, nach FAD-Art, gegebenenfalls unter Angabe vorhandener zugehöriger Baken/Bojen oder Echolote;
die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z. B. Funk, nur Sonar, Sonar mit Echolot), die monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten eingesetzt werden;
die durchschnittliche Zahl der aktivierten und desaktivierten Baken/Bojen pro Monat, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden;
die durchschnittliche Zahl monatlich verlorener FADs mit aktiven Bojen;
für jedes Hilfsschiff die Anzahl der Seetage pro Rechteck von 1°, pro Monat und pro Flaggenmitgliedstaat;
fänge von Ringwadenfängern und Köderschiffen, Fischereiaufwand und Anzahl der Hols (für Ringwaden) nach Fangart (Fischerei auf Schwärme in Verbindung mit FOBs und auf freie Schwärme) gemäß den Task-II-Datenanforderungen;
wenn die Tätigkeiten von Ringwadenfängern in Verbindung mit Köderschiffen ausgeübt werden, Berichte über die Fänge und den Fischereiaufwand der mit Köderschiffen verbundenen Ringwadenfänger gemäß den Task-I-Daten und Task-II-Datenanforderungen.
Artikel 13
Logbücher
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Fischereilogbücher auf Papier und in elektronischer Form sowie gegebenenfalls Logbücher von FAD zeitnah zusammengetragen und den Wissenschaftlern der Union zur Verfügung gestellt werden;
die der Kommission gemäß Artikel 50 übermittelten Task-II-Daten die den Fischereilogbüchern oder gegebenenfalls den Logbüchern der FAD entnommenen Informationen umfassen.
Artikel 14
Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt:
für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem,
für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.
Artikel 15
Fischerei auf tropischen Thunfisch in bestimmten portugiesischen Gewässern
Es ist verboten, mit Ringwaden in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich von 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich von 31° N und östlich von 17°30′ W gefangenen tropischen Thunfisch an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät gezielt zu befischen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Artikel 16
Feststellung von IUU-Fischerei
Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.
KAPITEL II
Weiẞer Thun
Weißer Thun im Nord- und Südatlantik
Artikel 17
Beschränkung der Anzahl der Schiffe
Die Höchstzahl der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Weißen Thun im Nordatlantik befischen, wird festgelegt als die durchschnittliche Anzahl der Fangschiffe der Union, die im Zeitraum 1993 bis 1995 Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischt haben.
Artikel 17a
Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen
Artikel 17b
Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik
Artikel 17c
Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik
Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50.
Artikel 17d
Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer
KAPITEL III
Schwertfisch
Artikel 18
Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik
Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde und deren Schiffe Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 18a
Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen
Artikel 18b
Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik
Artikel 19
Mindestgröße für Nordatlantischen Schwertfisch
KAPITEL IV
Fächerfisch, segelfisch, blauer marlin, weiẞer marlin und rundschuppen-speerfisch
Artikel 27
Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
Artikel 28
Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.
Artikel 29
Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
Artikel 29a
Datenerhebung für Segelfisch
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.
Artikel 29b
Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch
KAPITEL V
Haie
Artikel 30
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 31
Heringshaie (Lamna nasus)
Artikel 32
Großaugen-Fuchshaie (Alopias superciliosus)
Artikel 33
Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik
Artikel 33a
Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik
Artikel 34
Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)
Artikel 35
Hammerhaie
Artikel 36
Seidenhaie (Carcharhinus falciformis)
Artikel 36a
Datenerhebung für Haie
Artikel 37
Beprobung von Haiarten durch wissenschaftliche Beobachter und andere ermächtigte Einzelpersonen
Abweichend von dem Verbot gemäß den Artikeln 31, 32, 34, 35 und 36, Heringshaie, Großaugen-Fuchshaie, Weißspitzen-Hochseehaie, Hammerhaie (der Familie der Sphyrnidae, mit Ausnahme von Sphyrna tiburo) und Seidenhaie an Bord mitzuführen, ist die Entnahme biologischer Proben im Rahmen gewerblicher Fischerei durch wissenschaftliche Beobachter oder von den Parteien zur Entnahme biologischer Proben ermächtigte Einzelpersonen unter den folgenden Bedingungen zulässig:
Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind;
die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde. Zu dem Forschungsprojekt gehört ein ausführliches Dokument, in dem das Ziel des Projekts, die zu verwendenden Methoden, Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben sowie die Zeit und das Gebiet der Proben beschrieben werden sollten;
die biologischen Proben verbleiben bis zum Anlande- oder Umladehafen an Bord und
den gemäß diesem Artikel entnommenen Proben muss bis zum letzten Anlandehafen die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder bei gecharterten Schiffen der charternden Partei und des Flaggenmitgliedstaats beiliegen. Weder diese Proben noch andere Teile der zur Probenahme herangezogenen Haie dürfen vermarktet oder verkauft werden.
KAPITEL VI
Seevögel
Artikel 38
Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet zwischen 20° Süd und 25° Süd
Langleinenfänger, die gezielt Schwertfisch befischen und Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sind von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Langleinen werden nachts ausgesetzt, wobei Nacht definiert ist als der Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem nautischen Almanach für die befischte geografische Position festgelegt ist, und
es wird ein Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzt und dieser in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platziert, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.
Die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt, übermitteln der Kommission ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe.
Artikel 39
Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet südlich von 25° Süd
Bei Langleinenfängern müssen mindestens zwei der nachstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V ergriffen werden:
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung;
Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen);
Beschweren der Leinen.
Artikel 40
Meldepflichten in Bezug auf Seevögel
KAPITEL VII
Meeresschildkröten
Artikel 41
Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten verpflichten Schiffe unter ihrer Flagge, die mit oberflächennaher Langleine fischen, dazu
nur große Kreishaken zu verwenden;
nur Flossenfische als Köder zu verwenden oder
andere Maßnahmen zu ergreifen, die von der ICCAT geprüft und für wirksam befunden wurden und die geeignet sind, die Rate der Zwischenfälle mit Meeresschildkröten bei der Fischerei mit oberflächennaher Langleine zu verringern.
Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, soweit machbar, reduziert und verhindert werden, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, indem mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Beifangreduzierung angewendet oder beibehalten wird:
alternative oder neue Arten von Fanggeräten und Änderungen am Fanggerät;
zeitlich begrenzte Fischereibeschränkungen und -sperren in Fällen, in denen ein höheres Risiko eines Zwischenfalls mit Meeresschildkröten besteht;
eine wirksame Markierung der statischen Netze, die es den Meeresschildkröten ermöglicht, sie zu entdecken, wie z. B. die Verwendung von Netzfarben, passiven Lichtreflektoren, dickeren Garnstärken, Korken oder anderen Materialien im Netz;
Änderungen des Fischereiverhaltens und der Fangstrategie (z. B. verkürzte Stellzeit usw.);
verpflichten die Ringwadenfänger unter ihrer Flagge dazu,
das Einkreisen von Meeresschildkröten, soweit machbar, zu vermeiden;
eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten freizusetzen, auch auf FADs, wo dies möglich ist; und
sicherzustellen, dass FADs eingesetzt werden, die gemäß Anhang X konstruiert sind, um das Risiko des Verfangens von Meeresschildkröten wirksam auszuschließen;
ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die sichere Freisetzung von Meeresschildkröten in einer Weise zu gewährleisten, die größtmögliche Überlebenschancen bietet, indem sie vorschreiben, dass
Ringwaden- und Langleinenfänger sowie andere Arten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggeräte einsetzen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, je nach Art des Fanggeräts und im Einklang mit den bewährten Verfahren für die Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (2009) (im Folgenden „FAO-Leitlinien“) Hakenlöser, Leinenkapper und Korbheber oder Kescher an Bord haben;
die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i sowie alle Beobachter an Bord die Ausrüstung gemäß dieser Ziffer im Einklang mit den Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung für Meeresschildkröten gemäß Anhang VI und den FAO-Leitlinien verwenden;
die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i angehalten werden, sich im Umgang mit den Geräten gemäß Ziffer i schulen zu lassen;
verpflichten ihre Fischer auf Schiffen, die unter das ICCAT- Übereinkommen fallende Arten befischen, dass sie — soweit machbar — gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord bringen und ihre Erholung fördern, unter anderem durch Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Abschnitt C von Anhang VI, bevor sie sie ins Wasser zurücksetzen;
stellen sicher, dass die Fischer die in Anhang VI beschriebenen Techniken zur Beifangreduzierung und Behandlung der Fische kennen und anwenden.“
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern ein alternatives Verfahren für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit dem die in dieser Verordnung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. Alternative Verfahren gemäß diesem Unterabsatz müssen vor ihrer Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.
Im Mittelmeer:
gilt Absatz 2a nicht;
gelten die Absätze 4 und 5 ab dem 1. Januar 2026.
Artikel 42
Meldepflichten in Bezug auf Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten sammeln — aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte — Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Schiffe auftreten, und übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen:
Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt);
Aufschlüsselung der Zwischenfälle nach Meeresschildkrötenarten und
Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich FAD), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers.
TITEL III
GEMEINSAME KONTROLLMAẞNAHMEN
KAPITEL I
Genehmigungen
Artikel 44
ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge
Artikel 44a
Schiffsüberwachungssystem
Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden.
Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.
KAPITEL II
Charter
Artikel 45
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Chartervereinbarungen, ausgenommen Bareboat-Chartervereinbarungen, die zwischen Fangschiffen der Union und denjenigen anderer Parteien geschlossen werden, sofern die betreffenden Fangschiffe der Union nicht die Flagge wechseln.
Artikel 46
Allgemeine Bestimmungen
Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt;
den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;
sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet und
die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.
Artikel 47
Benachrichtigung
KAPITEL III
Kontrolle der Fänge
Artikel 48
Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße
Artikel 49
Probenentnahmen aus Fängen
Artikel 50
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben (Task-I-Daten):
Angaben zu den Merkmalen der im Vorjahr eingesetzten Flotte;
Schätzungen der jährlichen Fangmengendaten (einschließlich Beifang- und Rückwurfdaten) für ICCAT-Arten im Vorjahr.
Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben zu ICCAT-Arten (Task-II-Daten):
Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs, die genau nach Gebieten und Zeiten aufgeschlüsselt sind, einschließlich Schätzungen der Rückwurf- und Freisetzungsmengen unter Angabe des Zustands der Fische (tot oder lebend);
alle Daten, die ihnen zu den Fängen vorliegen, die im Vorjahr im Rahmen der Freizeitfischerei getätigt wurden.
KAPITEL IV
Umladung
Artikel 51
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für folgende Umladevorgänge:
im ICCAT-Übereinkommensbereich erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten und
außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen Arten, die zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
Artikel 52
Umladung im Hafen
Artikel 53
Umladung auf See
Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger auf See erfolgen im Einklang mit den Artikeln 54 bis 60.
Artikel 54
ICCAT-Register der Transportschiffe
Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:
Artikel 55
Genehmigung für große pelagische Langleinenfänger zu Umladungen im ICCAT-Übereinkommensbereich
Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:
Artikel 56
Vorabgenehmigung von Umladungen auf See
Um eine Vorabgenehmigung im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erhalten, übermittelt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und der küstenstaatlichen Partei mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Umladung die folgenden Informationen:
Name des großen pelagischen Langleinenfängers und seine Nummer im ICCAT-Register der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger;
Name des Transportschiffs und seine Nummer im ICCAT-Register der Transportschiffe;
umzuladender Fang, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt, und nach Beständen, soweit möglich;
Mengen der umzuladenden ICCAT-Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;
Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit ICCAT-Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;
Datum und Ort der Umladung;
geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.
Artikel 57
ICCAT-Umladeerklärung
Artikel 58
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See
Artikel 58a
Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich
eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist;
Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und
einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.
Artikel 59
Meldepflichten
Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben, und der Flaggenmitgliedstaat von Transportschiffen, die im Vorjahr Umladungen übernommen haben, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres:
die im Vorjahr umgeladenen Mengen der gefangenen ICCAT-Arten, aufgeschlüsselt nach Arten und, soweit möglich, nach Beständen;
die im Vorjahr umgeladenen Mengen der anderen zusammen mit ICCAT-Arten gefangenen Arten, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;
das Verzeichnis der großen pelagischen Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben;
einen zusammenfassenden Bericht zur Auswertung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter, die Transportschiffen zugeteilt waren, die Fänge von großen pelagischen Langleinenfängern übernommen haben.
Artikel 60
Stimmigkeit der gemeldeten Daten
Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen, um — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Anlandestaat — festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Überprüfung erfolgt in einer Weise, mit der sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen und Störungen für das Schiff auf ein Minimum beschränkt sind und die Qualität der Fische nicht leidet.
KAPITEL V
Wissenschaftliche Beobachterprogramme
Artikel 61
Einrichtung nationaler Programme für wissenschaftliche Beobachter
Die Mitgliedstaaten legen nationale Programme für wissenschaftliche Beobachter unter Berücksichtigung folgender Vorgaben auf:
eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder Fischerei auf ICCAT-Arten mit pelagischen Langleinen, Ringwaden, Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen;
abweichend von Buchstabe a ist im Fall von gecharterten Schiffen bei jeweils mindestens 10 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ein Beobachter an Bord;
die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und Fischereitätigkeiten ausreichende und angemessene Daten erfasst werden;
es werden Daten über sämtliche Aspekte der Fischereitätigkeit, einschließlich der Fänge, wie in Artikel 63 Absatz 1 ausgeführt, erhoben.
Der prozentuale Anteil der Beobachterüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird wie folgt berechnet:
für die Ringwadenfischerei in Anzahl der Hols oder Fangreisen;
für die pelagische Langleinenfischerei in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen;
für die Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;
für die Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und
für die Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.
Artikel 62
Eignung wissenschaftlicher Beobachter
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:
Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;
sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;
sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;
sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und
sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.
Artikel 63
Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:
Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);
Angaben zu allen gefundenen Markierungen;
Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt);
Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;
so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter);
FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und
alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter
die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen;
mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;
gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren;
die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen;
an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.
Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss
einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben;
dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem
einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;
zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;
einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich:
sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen;
den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;
dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.
Die Mitgliedstaaten
fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen;
überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter;
fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;
stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen:
Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem
die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden;
berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;
übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;
gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.
Artikel 64
Übermittlung erfasster Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
KAPITEL VI
Kontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen in Häfen der Mitgliedstaaten
Artikel 65
Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen
Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeugen von Drittländern, die ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder in einem Hafen angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu ihren Häfen gewähren wollen, bezeichnen
die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
eine Kontaktstelle zur vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
eine Kontaktstelle zur Übermittlung von Hafeninspektionsberichten gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 66
Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen
KAPITEL VII
Durchsetzung
Artikel 66a
Sichtung von Schiffen
Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden „beobachtender Mitgliedstaat“) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und
führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl der beobachtende Mitgliedstaat als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen;
führt das gesichtete Schiff die Flagge einer anderen Partei, einer Nicht-Partei oder eine unbestimmte Flagge oder besitzt es keine Staatszugehörigkeit, übermittelt der beobachtende Mitgliedstaat der Kommission und der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung; die Kommission leitet die entsprechenden Angaben gegebenenfalls an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 67
Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße
Artikel 68
Entwurf der IUU-Liste der ICCAT
Schiffe, die in den vom ICCAT-Exekutivsekretär übermittelten Entwurf der IUU-Liste der ICCAT aufgenommen wurden, werden von den Mitgliedstaaten streng überwacht, damit die Tätigkeiten dieser Schiffe sowie etwaige Namensänderungen, Flaggenwechsel oder Änderungen des eingetragenen Reeders bei diesen Schiffen ermittelt werden können.
Artikel 69
Vom ICCAT-Exekutivsekretär gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung
Artikel 69a
IUU-Schiffe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.
Artikel 70
Von einer Partei gemeldete mutmaßliche Verstöße
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 71
Jahresbericht
Artikel 72
Vertraulichkeit
Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
Artikel 73
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 74 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
die Anhänge I bis X;
die Kapazitätsbeschränkungen für tropischen Thunfisch gemäß Artikel 5a im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung über die Fang- und Kapazitätsmanagementpläne gemäß Absatz 2 jenes Artikels sowie die Zahl der Hilfsschiffe gemäß Absatz 3 jenes Artikels;
die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 59 Absätze 1 und 2, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Artikel 69 Absatz 2, Artikel 70 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 71 Absatz 1;
die jährliche Übertragung von Großaugenthun gemäß Artikel 8a;
die Anforderungen an FADs gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;
die Bezugnahmen auf ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29b Absätze 2 und 3, Artikel 36a Absatz 2, Artikel 58a Absätze 2 und 4, Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 66a Absatz 2;
den Mindestprozentsatz der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 14 Absatz 2;
die Begrenzung der Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Weißen Thun im Nordatlantik befischen gemäß Artikel 17;
die jährliche Übertragung von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 17b;
die Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik gemäß Artikel 18;
die jährliche Übertragung von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 18b;
die Mindestgrößen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absätze 2 und 3;
die Toleranzen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 3;
die technischen Spezifikationen für Haken und Langleinen nach Artikel 25 und Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b;
der Umfang der Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter nach Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b;
die Art der Informationen und Daten nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1;
die maximale Anzahl an Instrumentenbojen nach Artikel 9 Absatz 4;
die Anforderungen zur Maximierung des Überlebens von Meeresschildkröten gemäß Artikel 41;
die Berechnung des Prozentsatzes der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 61 Absatz 2.
Artikel 74
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 75
Ausschussverfahren
Artikel 76
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001
Artikel 4, 5, 6, 6a, 7, 8a, 8b, 8c, 9, 9a und 10 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.
Artikel 77
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
‚große Fischereifahrzeuge‘ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;
‚große pelagische Langleinenfänger‘ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.“
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird es nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“
In Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt:
Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Umladung von Erzeugnissen im ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 7a
Statistische Dokumente und Berichterstattung
Artikel 78
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007
Artikel 4 Absatz 1, Teil II und die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.
Artikel 79
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ICCAT-Arten
Familie |
Lateinische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Scombridae |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Allothunnus fallai |
Schlankthun |
|
Auxis rochei |
Melvera-Fregattmakrele |
|
Auxis thazard |
Fregattmakrele |
|
Euthynnus alletteratus |
Falscher Bonito |
|
Gasterochisma melampus |
Großschuppenmakrele |
|
Katsuwonus pelamis |
Echter Bonito |
|
Orcynopsis unicolor |
Ungestreifte Pelamide |
|
Sarda sarda |
Pelamide |
|
Scomberomorus brasiliensis |
Serra-Makrele |
|
Scomberomorus cavalla |
Ostatlantische Königsmakrele |
|
Scomberomorus maculatus |
Gefleckte Königsmakrele |
|
Scomberomorus regalis |
Falsche Königsmakrele |
|
Scomberomorus tritor |
Westafrikanische Königsmakrele |
|
Thunnus alalunga |
Weißer Thun |
|
Thunnus albacares |
Gelbflossenthun |
|
Thunnus atlanticus |
Schwarzflossenthun |
|
Thunnus maccoyii |
Südlicher Blauflossenthun |
|
Thunnus obesus |
Großaugenthun |
|
Thunnus thynnus |
Roter Thun |
|
Istiophoridae |
Istiophorus albicans |
Atlantischer Segelfisch |
Makaira indica |
Schwarzer Marlin |
|
Makaira nigricans |
Blauer Marlin |
|
Tetrapturus albidus |
Weißer Marlin |
|
Tetrapturus belone |
Mittelmeer-Speerfisch |
|
Tetrapturus georgii |
Rundschuppen-Speerfisch |
|
Tetrapturus pfluegeri |
Langschnauziger Speerfisch |
|
Xiphiidae |
Xiphias gladius |
Schwertfisch |
Alopiidae |
Alopias superciliosus |
Großäugiger Fuchshai |
Alopias vulpinus |
Drescherhai |
|
Carcharhinidae |
Carcharhinus falciformis |
Seidenhai |
Carcharhinus galapagensis |
Galapagoshai |
|
Carcharhinus longimanus |
Weißspitzen-Hochseehai |
|
Prionace glauca |
Blauhai |
|
Lamnidae |
Carcharodon carcharias |
Weißer Hai |
Isurus oxyrinchus |
Kurzflossen-Mako |
|
Isurus paucus |
Langflossen-Mako |
|
Lamna nasus |
Heringshai |
|
Sphyrnidae |
Sphyrna lewini |
Bogenstirn-Hammerhai |
Sphyrna mokarran |
Großer Hammerhai |
|
Sphyrna zygaena |
Glatter Hammerhai |
|
Rhincodontidae |
Rhincodon typus |
Walhai |
Pseudocarchariidae |
Pseudocarcharias kamoharai |
Krokodilshai |
Cetorhinidae |
Cetorhinus maximus |
Riesenhai |
Dasyatidae |
Pteroplatytrygon violacea |
Violetter Stechrochen |
Mobulidae |
Manta alfredi |
Entfällt (1) |
Manta birostris |
Großer Teufelsrochen |
|
Mobula hypostoma |
Adlerrochen |
|
Mobula japonica |
Entfällt (1) |
|
Mobula mobular |
Teufelsfisch |
|
Mobula tarapacana |
Chilenischer Teufelsrochen |
|
Mobula thurstoni |
Glatter Teufelsrochen |
|
(1)
Gemeinsprachliche Bezeichnung nicht verfügbar. |
ANHANG II
LEITLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSPLÄNEN FÜR FISCHSAMMELGERÄTE (FAD)
Der FAD-Betriebsplan für Ringwaden- und Köderschiffflotten einer Partei muss Folgendes umfassen:
Beschreibung
FAD-Art: AFAD = verankert; DFAD = treibend
Art der Bake/Boje
Höchstzahl der FAD, die pro Ringwade und FAD-Art eingesetzt werden
Mindestabstand zwischen den AFAD
Verringerung von Beifängen und Konzept für deren Verwendung
Prüfung des Zusammenwirkens mit anderen Gerätearten
Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“
Institutionelle Vorkehrungen
Institutionelle Zuständigkeiten für den FAD-Betriebsplan
Verfahren für einen Antrag auf Genehmigung des FAD-Einsatzes
Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD
Konzept für das Ersetzen von FAD
Über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten
Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD
Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.
Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD
Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung)
Lichtanforderungen
Radarreflektoren
Sichtweite
FAD-Kennungen und Identifizierung
Funkbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)
Echolotbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)
Satelliten-Transmitter
Zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung
Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD
Konzept für das Einholen von FAD
Anwendungszeitraum des FAD-Betriebsplans
Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des FAD-Betriebsplans
ANHANG III
VERZEICHNIS EINGESETZTER FISCHSAMMELGERÄTE (FAD) AUF QUARTALSBASIS
FAD-Identifizierung |
FAD-Art und Art der elektronischen Ausrüstung |
Konstruktionsmerkale der FAD |
Bemerkung |
|||||
FAD-Kennung |
Identifizierung der zugehörigen Bake |
FAD-Art |
Art der zugehörigen Bake und/oder der elektronischen Ausrüstung |
Schwimmender Teil des FAD |
Struktur des FAD unter Wasser |
|||
Maße |
Material |
Maße |
Material |
|||||
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
… |
(1)
Fehlen die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake oder sind sie unleserlich, so weisen Sie bitte darauf hin und machen Sie alle verfügbaren Angaben, die dazu beitragen können, den Eigentümer des FAD zu identifizieren.
(2)
Verankertes FAD, treibendes natürliches FAD oder treibendes künstliches FAD.
(3)
Z. B. GPS, Echolot usw. Gehört zum FAD keine elektronische Ausrüstung, so vermerken Sie bitte das Fehlen dieser Ausrüstung.
(4)
Z. B. Breite, Länge, Höhe, Tiefe, Maschengröße usw.
(5)
Angabe des Materials der Struktur und der Umkleidung und Angaben, ob das Material biologisch abbaubar ist.
(6)
Z. B. Netze, Tauwerk, Palmblätter usw.; Angabe zu Verfangmerkmalen und/oder zur biologischen Abbaubarkeit des Materials.
(7)
Angaben zu Beleuchtungsspezifikationen, Radarreflektoren und Sichtweiten. |
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN DAS BEOBACHTERPROGRAMM FÜR SCHIFFE, DIE TROPISCHEN THUNFISCH IN DEN GEOGRAFISCHEN GEBIETEN DER SCHONZEITEN UND GEBIETSSCHLIESSUNGEN FISCHEN
1. Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:
2. Die Beobachter sind keine Besatzungsmitglieder des beobachteten Fischereifahrzeugs und
sind Staatsangehörige einer der Parteien;
sind in der Lage, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;
sind nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf tropischen Thunfisch beteiligt.
Aufgaben der Beobachter
3. Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug.
Insbesondere müssen die Beobachter
die Fangtätigkeiten registrieren und melden;
die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;
Schiffe aufspüren und registrieren, die möglicherweise eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben;
die Position des Schiffs während der Fangtätigkeit überprüfen;
auf der Grundlage der Leitlinien des Ständigen ICCAT -Ausschusses für Forschung und Statistik wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Task-II-Daten, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.
Unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Beobachters unverzüglich Meldung einer Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit FAD, die von dem Schiff in dem Gebiet und während des Zeitraums nach Artikel 11 durchgeführt wird.
Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe der vorliegenden Nummer 3 gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen.
4. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten und Umladungen der Fischereifahrzeuge als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.
5. Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.
6. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der unter Nummer 7 beschriebenen Pflichten beeinträchtigen.
Pflichten des Flaggenmitgliedstaats
7. Zu den Zuständigkeiten der Beobachter der Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge und deren Kapitäne gehört insbesondere Folgendes:
Die Beobachter erhalten Zugang zum Schiffspersonal sowie zu Fanggeräten und Ausrüstungen;
auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 zu erleichtern:
Satellitennavigationsausrüstung;
Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;
elektronischen Kommunikationsmitteln;
die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen;
den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und
der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
ANHANG V
TECHNISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN
Schutzmaßnahme |
Beschreibung |
Spezifikation |
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung |
Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. |
Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen. |
Vogelscheuchlei-nen (Tori-Leinen) |
Während des Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten. |
Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr: — Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden. — Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden. — Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren. — Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen. Für Schiffe unter 35 m Länge: — Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. — Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden. — Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden: — — kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m; — lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine. Weitere Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in den untenstehenden ergänzenden Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen enthalten. |
Beschweren der Leinen |
Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte |
bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht. |
ERGÄNZENDE LEITLINIEN FÜR KONSTRUKTION UND EINSATZ VON TORI-LEINEN
Vorbemerkung
In der oben stehenden Tabelle finden sich die technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Tori-Leinen. Diese ergänzenden Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche im Rahmen der Anforderungen der oben stehenden Tabelle noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Konstruktion und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, solange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Eine ständige weitere Verbesserung der Tori-Leinen ist angedacht und entsprechend sollten diese Leitlinien künftig überarbeitet werden.
Konstruktion von Tori-Leinen
1. Mit einer geeigneten Ballast-Vorrichtung, die an dem im Wasser liegenden Abschnitt der Tori-Leine angebracht ist, lässt sich die Ausdehnung über dem Wasser erhöhen.
2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, so dass ihre Bewegungen unvorhersehbar sind, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.
3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.
4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und unregelmäßige Flatterbewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), und mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch diese sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein.
5. Jedes Scheuchband sollte aus zwei oder mehr Litzen bestehen.
6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.
Einsatz von Tori-Leinen
1. Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 7 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.
2. Wenn von einem Schiff aus nur eine Tori-Leine verwendet wird, sollte sie luvseitig zu den eingesetzten Ködern ausgebracht werden. Wenn beköderte Haken außerhalb des Heckbereichs ausgebracht werden, sollte der Befestigungspunkt der Tori-Leine am Schiff mehrere Meter vom Heck entfernt an der Schiffsseite liegen, von der aus die Köder eingesetzt werden. Wenn von einem Schiff aus zwei Tori-Leinen verwendet werden, sollten die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche eingesetzt werden.
3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Vögeln geschützt sind.
4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. In die Tori-Leine können Sollbruchstellen eingearbeitet werden, um Sicherheits- und Betriebsprobleme so gering wie möglich zu halten, wenn ein Langleinenschwimmer sich verdrehen oder sich mit dem im Wasser liegenden Teil einer Tori-Leine verwickeln sollte.
5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden, indem dafür gesorgt wird, dass das Gerät die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswirft. Wenn das Gerät (oder mehrere Geräte) sowohl steuerbord als auch backbord ausgeworfen werden kann (können), sollten zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.
6. Wenn sie eine Nebenleine von Hand auswerfen, sollten Fischer sicherstellen, dass die beköderten Haken und die aufgewickelten Abschnitte der Nebenleine unter der schützenden Tori-Leine ausgeworfen werden und dabei das Schraubenwasser gemieden wird, das die Sinkgeschwindigkeit verlangsamen kann.
7. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.
ANHANG VI
Verfahren für die sichere Behandlung und Freisetzung von Meeresschildkröten
A. Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Ringwadenfischerei
1. Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meeresschildkröte zu retten, bevor sie sich im Netz verfängt.
2. Es wird keine Meeresschildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Meeresschildkröte verhakt ist oder in der sich die Meeresschildkröte verfangen hat.
3. Wenn sich eine Meeresschildkröte beim Aufrollen des Netzes im Netz verfangen hat, wird das Aufrollen des Netzes gestoppt, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; die Schildkröte ist vor der Wiederaufnahme des Aufrollens zu befreien und dabei nicht zu verletzen.
4. Wird trotz der getroffenen Maßnahmen versehentlich eine lebende und aktive oder eine tote Meeresschildkröte an Bord gebracht, ist diese so schnell wie möglich freizusetzen.
5. Wenn eine Meeresschildkröte an Bord gebracht wird und komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.
B. Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Langleinenfischerei
1. Wenn möglich und wenn der Betreiber oder Mitglieder der Besatzung an Bord geschult sind, sind komatöse Meeresschildkröten sofort an Bord zu bringen.
2. Wenn eine Meeresschildkröte gesichtet wird, ist die Geschwindigkeit des Schiffes und der Leinenrolle zu verringern und die Richtung des Schiffes so anzupassen, dass es sich auf die Meeresschildkröte zubewegt und die Spannung der Leine minimiert wird.
3. Meeresschildkröten werden grundsätzlich nicht an der Fangleine aus dem Wasser gezogen, an der sich die Meeresschildkröte verhakt oder in der sie sich verfangen hat.
4. Wenn eine Meeresschildkröte zu groß ist oder sich so verhakt hat, dass sie nicht mehr sicher an Bord gebracht werden kann, ohne weiteren Schaden oder Verletzungen zu erleiden, ist die Leine mit einer Leinenschere zu durchtrennen und möglichst viel Leine zu entfernen, bevor die Schildkröte freigesetzt wird.
5. Wenn während des Einholens beobachtet wird, dass sich eine Meeresschildkröte an der Langleine verhakt oder darin verfangen hat, bricht der Schiffsbetreiber die Einholtätigkeiten sofort ab, bis die Meeresschildkröte von der Langleine befreit oder an Bord des Schiffes gebracht wurde.
6. Wenn sich die Meeresschildkröte äußerlich verhakt hat oder der Haken vollständig sichtbar ist, ist die Meeresschildkröte möglichst schnell und vorsichtig von dem Haken zu befreien. Wenn sich der Haken nicht entfernen lässt (weil er beispielsweise von der Meeresschildkröte verschluckt wurde oder sich in deren Rachen befindet), ist die Leine möglichst nah am Haken zu durchtrennen.
7. Lebende Meeresschildkröten sind anschließend auf folgende Weise ins Meer zurückzusetzen:
Der Schiffsmotor wird in den Leerlauf gesetzt, sodass die Schiffsschraube ausgekuppelt ist und das Schiff gestoppt wird, die Meeresschildkröte wird von dem eingesetzten Fanggerät befreit, und
es ist sicherzustellen, dass sich die Meeresschildkröte in einer sicheren Entfernung vom Schiff befindet, bevor die Schiffsschraube gestartet und der Betrieb fortgesetzt wird.
8. Wenn eine an Bord gebrachte Meeresschildkröte komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.
C. Wiederbelebung einer Meeresschildkröte an Bord
1. Bei der Behandlung von Meeresschildkröten ist das Tier möglichst nicht im Bereich von Kopf und Hals oder an den Flossen, sondern am Panzer zu halten.
2. Die Meeresschildkröte ist nach Möglichkeit von jeglichen Fremdkörpern, wie Plastikteilen, Netz, verhakten Haken usw., zu befreien.
3. Die Meeresschildkröte ist auf ihren unteren Panzer (Plastron), d. h. aufrecht, auf eine gepolsterte Unterlage, wie einen Autoreifen ohne Felge, ein Bootspolster oder eine Seilrolle, zu setzen, sodass sie sicher und unbeweglich fixiert ist. Die gepolsterte Unterlage dient in erster Linie dazu, die Meeresschildkröte auf Deck höher zu platzieren, damit sie besser festgehalten werden kann. Das Hinterteil des Tieres muss für 4 bis 24 Stunden mindestens 15 cm angehoben werden. Der Grad der Anhebung ist von der Größe der Schildkröte abhängig, d. h., bei größeren Meeresschildkröten muss das Hinterteil stärker angehoben werden. Die Meeresschildkröte muss von Zeit zu Zeit am äußeren Panzer (Carapax) sanft von links nach rechts und von rechts nach links gewiegt werden, wobei sie auf jeder Seite etwa 8 cm angehoben wird, bevor zur anderen Seite gewechselt wird. Von Zeit zu Zeit ist die Schildkröte sanft am Auge zu berühren und am Schwanz zu kneifen (Reflextest), um zu prüfen, ob sie reagiert.
4. Wiederbelebte Meeresschildkröten sind an einem schattigen Platz feucht zu halten, sie dürfen jedoch unter keinen Umständen in einen Wasserbehälter gesetzt werden. Die wirksamste Methode, um eine Meeresschildkröte feucht zu halten, besteht darin, ein mit Wasser getränktes Handtuch über Kopf, Panzer und Flossen zu legen.
5. Meeresschildkröten, die ihr Bewusstsein wiedererlangen und sich wieder zu bewegen beginnen, dürfen am Heck des Bootes nur freigesetzt werden, während das Fanggerät nicht im Einsatz ist (d. h. nicht ausgesetzt oder eingeholt wird) und sich der Motor im Leerlauf befindet, sowie nur in Gebieten, in denen es unwahrscheinlich ist, dass sie erneut von Schiffen gefangen oder verletzt werden.
6. Meeresschildkröten, die nicht auf den Reflextest reagieren oder sich binnen 4 Stunden (bis 24 Stunden, soweit möglich) nicht wieder zu bewegen beginnen, sind auf dieselbe Weise wie Meeresschildkröten, die sich selbst bewegen, wieder im Wasser freizusetzen.
ANHANG VII
UMLADUNGEN IN HÄFEN
1. |
Umladungen in Häfen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten erfolgen nach dem folgenden Verfahren: Mitteilungspflichten 2. Fischereifahrzeug
3. Übernehmendes Schiff
Zusammenarbeit zwischen Hafenstaat und Anlandestaat
Berichterstattung
|
ANHANG VIII
REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM DER ICCAT FÜR UMLADUNGEN AUF SEE
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge umgeladen werden dürfen und die auf See Umladungen durchführen, bei jeder Umladung im ICCAT-Übereinkommensbereich einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord zu haben.
2. Die Beobachter werden von der ICCAT ernannt und an Bord der Transportschiffe eingesetzt, die im ICCAT- Übereinkommensbereich Umladungen von großen pelagischen Langleinenfängern unter der Flagge einer Partei, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm umsetzt, aufnehmen dürfen.
Benennung der Beobachter
3. Die benannten Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:
Pflichten des Beobachters
4. Die Beobachter
müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;
dürfen nicht Staatsangehörige oder Bürger des Flaggenstaats des übernehmenden Transportschiffs sein;
müssen in der Lage sein, die Pflichten gemäß Nummer 5 zu erfüllen;
müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;
dürfen weder Mitglied der Besatzung des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs noch Angestellter des Unternehmens des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs sein.
5. Der Beobachter kontrolliert, dass der große pelagische Langleinenfänger und das Transportschiff die entsprechenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhalten. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,
unter Berücksichtigung der in Nummer 9 aufgeführten Bestimmungen vor der Umladung an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf ein Transportschiff umladen will, zu gehen, um
zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Lizenz für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Arten ist;
zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug über die vorherige Genehmigung der flaggenstaatlichen Partei und gegebenenfalls des Küstenstaats verfügt, auf See umzuladen;
die Gesamtmenge der Fänge an Bord aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen sowie die auf das Transportschiff umzuladenden Mengen zu prüfen und aufzuzeichnen;
zu prüfen, ob das Schiffsüberwachungssystem (VMS) in Betrieb ist, das Logbuch zu kontrollieren und, wenn möglich, Einträge zu überprüfen;
zu prüfen, ob ein Teil des an Bord befindlichen Fangs aus Umsetzungen von anderen Schiffen stammt, und die Dokumentation über diese Umsetzungen zu überprüfen;
im Falle von Hinweisen auf Verstöße, an denen das Fischereifahrzeug beteiligt gewesen sein könnte, den Verstoß/die Verstöße umgehend dem Kapitän des Transportschiffs (unter gebührender Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte) und dem das Beobachterprogramm durchführenden Unternehmen zu melden, das diese Informationen unverzüglich an die Behörden der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs weiterleitet, und
die Ergebnisse dieser an Bord des Fischereifahrzeugs wahrgenommenen Aufgaben im Beobachterbericht festzuhalten;
die Aktivitäten des Transportschiffs zu beobachten und
die durchgeführten Umladungen aufzuzeichnen und zu melden;
die Position des Schiffs während der Umladung zu überprüfen;
die umgeladenen Mengen an Thunfisch und verwandten Arten, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen zu beobachten und zu schätzen;
die Mengen anderer Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen;
den Namen des betreffenden großen pelagischen Langleinenfängers und dessen ICCAT-Registernummer zu überprüfen und aufzuzeichnen;
die Angaben in der Umladeerklärung zu überprüfen, soweit möglich auch durch Abgleich mit dem Logbuch des großen pelagischen Langleinenfängers;
die Angaben in der Umladeerklärung zu bestätigen;
die Umladeerklärung gegenzuzeichnen und
die Mengen aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen, wenn diese in dem Hafen, in dem der Beobachter von Bord geht, abgeladen werden, um sich zu vergewissern, dass die Mengen mit den auf See umgeladenen Mengen übereinstimmen.
Darüber hinaus
erstellt der Beobachter einen täglichen Bericht über die Umladevorgänge des Transportschiffs;
erstellt der Beobachter allgemeine Berichte mit den entsprechend den Pflichten des Beobachters zusammengetragenen Informationen und gibt dem Kapitän Gelegenheit, weitere sachdienliche Informationen in die Berichte aufzunehmen;
leitet der Beobachter innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums die in Buchstabe b genannten allgemeinen Berichte an das ICCAT-Sekretariat weiter;
nimmt der Beobachter andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.
6. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten des großen pelagischen Langleinenfängers und dessen Reeder als vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.
7. Die Beobachter erfüllen die Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls des Küstenstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.
8. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter im Rahmen dieses Programms und die unter Nummer 9 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen.
Verantwortung der Flaggenstaaten von Transportschiffen
9. Für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms gegenüber den Flaggenstaaten der Transportschiffe und ihrer Kapitäne sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
die Beobachter haben Zugang zur Schiffsbesatzung, den einschlägigen Unterlagen sowie zu Fanggeräten und Ausrüstung;
auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 zu erleichtern:
Satellitennavigationsausrüstung;
Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;
elektronischen Kommunikationsmitteln und
zum Wiegen umgeladener Erzeugnisse verwendete Waage;
die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, Schiffsoffizieren gleichzustellen;
den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt;
die Beobachter können bestimmen, von welchem Standort aus und mit welcher Methode sie die Umladungen am besten beobachten und die Arten/Bestände und umgeladenen Mengen am besten schätzen können. Dabei erfüllt der Kapitän des Transportschiffs unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und praktischen Aspekten die Bedürfnisse der Beobachter und stellt auf Anfrage vorübergehend auch Erzeugnisse an Deck des Transportschiffs zur Überprüfung durch die Beobachter bereit und räumt den Beobachtern ausreichend Zeit ein, ihren Aufgaben nachzukommen. Der Beobachter nimmt seine Aufgaben in einer Weise wahr, dass die Schiffsaktivitäten so wenig wie möglich gestört werden und die Qualität der umgeladenen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird;
der Kapitän des Transportschiffs sorgt unter Beachtung der Bestimmungen unter Nummer 10 dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten, sofern das Wetter und die sonstigen Bedingungen einen solchen Austausch zulassen, und
die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner die Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
Verantwortung der großen pelagischen Langleinenfänger bei Umladungen
10. Die Beobachter können an Bord des Fischereifahrzeugs gehen, wenn das Wetter und die sonstigen Bedingungen dies zulassen, und erhalten Zugang zum Personal, zu allen einschlägigen Unterlagen und den Bereichen des Schiffs, zu denen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 Zugang benötigen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten. Sollten die Bedingungen ein nicht zu vertretendes Risiko für das Wohlergehen des Beobachters darstellen, sodass es vor Beginn der Umladung nicht möglich ist, dass er an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers geht, so darf diese Umladung dennoch durchgeführt werden.
Beobachtungsgebühren
11. Die Kosten für die Durchführung dieses Programms werden von den flaggenstaatlichen Parteien der großen pelagischen Langleinenfänger getragen, die Umladungen durchführen wollen. Diese Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet. Diese Gebühr wird auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats eingezahlt, und das ICCAT-Sekretariat verwaltet das Konto zur Durchführung des Programms.
12. Solange die gemäß Nummer 11 vorgeschriebenen Gebühren nicht beglichen sind, dürfen große pelagische Langleinenfänger nicht an dem Programm für Umladungen auf See teilnehmen.
ANHANG IX
Mindeststandards für die sichere Behandlung und Freisetzung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik
Dieser Anhang beinhaltet Mindeststandards für die sichere Behandlung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik sowie spezifische Empfehlungen für die Langleinen- und Ringwadenfischerei.
Die Mindeststandards gelten unabhängig davon, ob die Freisetzung aufgrund von Anbordhalteverboten oder freiwillig erfolgt, für die Freisetzung lebender Kurzflossen-Makos. Strengere Sicherheitsvorschriften, die möglicherweise im nationalen Recht vorgesehen wurden, werden durch diese Mindeststandards nicht ersetzt.
Sicherheit geht vor: Die Mindeststandards sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Besatzung und ihrer praktischen Durchführbarkeit durch die Besatzung zu prüfen. Die Sicherheit der Besatzungsmitglieder steht stets an erster Stelle. Besatzungsmitglieder müssen zumindest geeignete Handschuhe tragen und dürfen sich bei der Arbeit nicht in der Nähe des Mauls von Haien aufhalten.
Aus- und Weiterbildung: Schulungsmaterial steht den Mitgliedstaaten in den drei offiziellen Sprachen der ICCAT zur Verfügung.
Freisetzungsmethode: Soweit dies praktisch durchführbar ist, bleiben freizusetzende Haie grundsätzlich jederzeit im Wasser, soweit sie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen. Die Leine wird zur Befreiung des Hais durchtrennt, während dieser sich noch im Wasser befindet, wobei entweder — nach Möglichkeit — der Haken mit einem Bolzenschneider oder Hakenlöser entfernt oder die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt wird (sodass möglichst wenig Leine an dem Tier verbleibt).
Vorbereitung ist alles: Hilfsmittel sind im Voraus bereitzulegen (beispielsweise Segeltuch- oder Netzschlingen, eine Bahre zur Tragen oder Anheben, großmaschige Netze oder Gitter zum Abdecken von Luken oder Bunkern in der Ringwadenfischerei sowie langstielige Schneidewerkzeuge und Hakenlöser in der Langleinenfischerei, wie in Abschnitt E aufgeführt).
A. Allgemeine Empfehlungen für alle Fischereien
1. Wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist das Schiff zu stoppen oder seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren.
2. Wenn sich der Hai (im Netz, in einer Fangleine o. ä.) verfangen hat, ist das Netz oder die Leine, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, vorsichtig zu durchtrennen, um den Hai zu befreien, und er ist möglichst schnell, frei von Leinen oder Netzteilen im Meer freizusetzen.
3. Nach Möglichkeit ist die Länge des Hais zu messen, während dieser im Wasser gehalten wird.
4. Um Bissverletzungen zu vermeiden, wird dem Hai ein Fisch, ein großer Pflock, Holzpfosten oder anderer Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben.
5. Wenn ein Hai aus irgendeinem Grund an Deck gebracht werden muss, ist die bis zur Wiederaussetzung benötigte Zeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Überlebenschancen des Tieres zu erhöhen und die Risiken für die Besatzungsmitglieder zu mindern.
B. Spezifische Verfahren für eine sichere Behandlung bei der Langleinenfischerei
1. Der Hai ist so nah wie möglich an das Schiff zu führen, wobei die Nebenleine keiner zu starken Spannung ausgesetzt sein darf, damit Haken, Gewichte und andere Teile nicht durch einen losen Haken oder eine gerissene Nebenleine nicht in Richtung Schiff und Besatzung katapultiert werden.
2. Die andere Seite der Langleine ist am Boot sichern, damit sich die Leine oder der Hai nicht an im Wasser verbleibendem Fanggerät verfangen.
3. Wenn sich der Hai verhakt hat und der Haken sichtbar im Körper oder im Maul des Hais steckt, werden erst die Widerhaken mit einem Hakenlöser oder einem langstieligen Bolzenschneider vom Haken getrennt und dann der Haken entfernt.
4. Wenn der Haken nicht entfernt werden kann oder nicht zu sehen ist, wird die Leine der Verstärkung (oder Mundschnur, Leitschnur) so nah wie möglich am Haken durchtrennt (idealerweise so, dass möglichst wenig Leine und/oder Leitschnur und keine Gewichte am Hai hängen bleiben).
C. Spezifische Verfahren für die sichere Behandlung bei der Ringwadenfischerei
1. Bei Ringwaden: Es muss möglichst weit Ausschau nach Haien im Netz gehalten werden, damit diese frühzeitig erkannt werden und schnell reagiert werden kann. Haie im Netz sollten nach Möglichkeit nicht zum Kraftblock hin aus dem Wasser gehoben werden. Die Geschwindigkeit des Schiffes ist zu drosseln, um die Spannung des Netzes zu verringern, damit der im Netz verfangene Hai daraus befreit werden kann. Bei Bedarf ist das Netz mit einer Schere zu zerschneiden.
2. In Hebenetzen oder an Deck: Zu verwenden ist ein speziell angefertigtes, großmaschiges Frachtnetz, eine Segeltuchschlinge oder ähnliche Vorrichtung. Wenn das Schiff entsprechend gebaut ist, könnten die Haie auch freigesetzt werden, indem das Hebenetz direkt über einem Bunker und einer schräg an einer Öffnung an der Reling des oberen Decks befestigten Rampe entleert wird, ohne dass sie von der Besatzung angehoben oder behandelt werden müssen.
D. Spezifische Empfehlungen und sichere Behandlung für alle Fischereien
1. Soweit die Haie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen, sind sie, insbesondere wenn sie sich verhakt haben, nach Möglichkeit nicht an der Nebenleine aus dem Wasser zu heben.
2. Haie dürfen grundsätzlich nicht an dünnen Drähten oder Seilen oder nur am Schwanz aus dem Wasser gehoben werden.
3. Der Hai darf auf keine Oberfläche gestoßen werden, um ihn beispielsweise von einer Leine zu befreien.
4. Es darf nicht versucht werden, Haken, die bereits tief verschluckt und nicht sichtbar sind, zu entfernen.
5. Es darf nicht versucht werden, Haken durch ruckartiges Ziehen an der Nebenleine zu entfernen.
6. Der Schwanz oder andere Körperteile dürfen nicht abgetrennt werden.
7. Der Hai darf nicht durch Schnitte oder Stiche verletzt werden.
8. Der Hai darf weder getreten oder geschlagen werden, noch dürfen Hände in die Kiemenschlitze geschoben werden.
9. Der Hai darf nicht für längere Zeit Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.
10. Die Leine darf beim Anbordholen eines Hais (aufgrund schwerer Verletzungsgefahr) nicht um Finger, Hände oder Arme gewickelt werden.
E. Nützliche Hilfsmittel für die Behandlung und Freisetzung
Handschuhe (Haie haben eine raue Haut; Handschuhe gewährleisten eine sichere Behandlung des Hais und schützen die Hände der Besatzungsmitglieder vor Bissverletzungen);
Handtuch oder Tuch (um den Hai zu beruhigen, kann ein in Meerwasser getränktes Handtuch oder Tuch über die Augen des Hais gelegt werden);
Hakenlöser (wie Ring-Hakenlöser, Bolzen- oder Seitenschneider);
Gurt oder Tragebahre für den Hai (bei Bedarf);
Schwanzseil (zur Sicherung eines Hais, der sich verhakt hat, wenn dieser aus dem Wasser geholt werden muss);
Salzwasserschlauch (wenn absehbar ist, dass zur Freisetzung des Hais u. U. mehr als fünf Minuten benötigt werden, wird dem Hai über einen Schlauch mit moderater Geschwindigkeit Meerwasser ins Maul eingeflößt; es ist darauf zu achten, dass die Deckpumpe bereits einige Minuten gelaufen sein muss, bevor dem Hai der Schlauch eingeführt wird);
Messgerät oder -verfahren (z. B. durch Markierung einer Stange, mit Leitleine und Schwimmer oder einem Maßband);
Datenblatt zur Erfassung des Fangs;
Markierungsgerät (falls zutreffend).
ANHANG X
Leitlinien zur Reduzierung der Umweltauswirkungen von Fischsammelgeräten in der ICCAT-Fischerei
1. Die Oberfläche des Fischsammelgeräts (FAD) über Wasser darf nicht bedeckt sein oder darf, falls sie doch bedeckt ist, nur mit Materialien bedeckt sein, in deren Fall die Gefahr, dass sich Nichtzielarten verfangen, minimal ist.
2. Unter Wasser liegende Teile des FAD dürfen ausschließlich aus Materialien bestehen, die nicht dazu führen können, dass sich Nichtzielarten darin verfangen (keine Seile, kein Segeltuch o. ä.).
3. Bei der Entwicklung von FADs wird der Verwendung biologisch abbaubarer Materialien Vorrang eingeräumt.
( 1 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
( 4 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
( 6 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).
( 7 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 8 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( *1 ) Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).“