02017R2107 — DE — 08.04.2024 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Juni 2019

  L 188

1

12.7.2019

►M2

VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. September 2023

  L 238

1

27.9.2023

►M3

VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. März 2024

  L 897

1

19.3.2024




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VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Bewirtschaftung, die Bestandserhaltung und die Kontrolle betreffend die Fischerei auf weit wandernde Arten, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bewirtschaftet werden, festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) 

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, und im Falle von Umladungen auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, wenn Arten umgeladen werden, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden;

b) 

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben;

c) 

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 1 ) und der Verordnung (EU) 2016/1627.

Die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten zusätzlich zu jenen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„ICCAT-Arten“ sind die in Anhang I aufgeführten Arten;

2. 

„tropischer Thunfisch“ ist Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echter Bonito;

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2a. 

„Fächerfische“ sind Arten der Familie Istiophoridae, die von der ICCAT bewirtschaftet werden;

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3. 

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

4. 

„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;

5. 

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6. 

„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

7. 

„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit einem bestimmten Fanggerät in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

8. 

„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

9. 

„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

10. 

„Task-I-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) als „Task I“ definierten Daten;

11. 

„Task-II-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik als „Task II“ definierten Daten;

12. 

„Parteien“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

13. 

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;

14. 

„Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei“ ist ein internationales Abkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

15. 

„Schiffslänge“ ist die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;

16. 

„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

17. 

„großes Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;

18. 

„großes Fangschiff“ ist ein Fangschiff mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;

19. 

„ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt befischen dürfen;

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20. 

„Hilfsschiff“ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs und den Einsatz, die Wartung und das Rückholen eines Fischsammelgeräts;

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21. 

„Transportschiff“ ist ein Hilfsschiff, das Umladungen durchführt und auf das ICCAT-Arten von einem großen pelagischen Langleinenfänger umgeladen werden;

22. 

„ICCAT-Register der Transportschiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der Schiffe, auf die auf See von großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich umgeladen werden darf;

23. 

„ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die tropischen Thunfisch im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden dürfen;

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23a. 

„schwimmendes Objekt“ oder „FOB“ (floating object) ist jedes natürliche oder künstliche schwimmende Objekt (d. h. über oder unter der Wasseroberfläche) ohne eigene Bewegungsfähigkeit; „Fischsammelgeräte“ oder „FADs“ (fish aggregating devices) sind FOBs, die künstlich erzeugt und absichtlich eingesetzt und/oder aufgespürt werden; „Treibgut“ ist ein FOB, das versehentlich aus anthropogenen und natürlichen Quellen verloren geht;

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24. 

„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine Vorrichtung aus jeglichem synthetischen oder natürlichen Material, der oder die eingesetzt oder aufgespürt wird und zur Ansammlung von Fischen für den anschließenden Fang genutzt wird. FADs können entweder verankert (aFADs) oder treibend (dFADs) sein;

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24a. 

„FAD-Hol“ ist das Ausbringen von Fanggerät rund um einen Thunfischschwarm in Verbindung mit einem FAD;

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25. 

„IUU-Fischerei“ sind Fangtätigkeiten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

26. 

„IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben;

27. 

„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;

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27a. 

„Oberflächennahe Langleine“ ist eine Langleine, bei der sich beim Ausbringen die meisten Haken in einer Tiefe von weniger als 100 Metern befinden;

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28. 

„Ringwade“ ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

29. 

„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;

▼M3

30. 

„Kreishaken“ ist ein Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden; Kreishaken sollten mit einer Versetzung um nicht mehr als 10 Grad verwendet werden;

31. 

„operative Boje“ ist eine zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See ausgebrachte Instrumentenboje, die die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

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TITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGS-, BESTANDSERHALTUNGS- UND KONTROLLMAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE ARTEN

KAPITEL I

Tropischer Thunfisch

Artikel 5

Beschränkung der Anzahl großer Fangschiffe der Union, die gezielt Großaugenthun befischen

Die Anzahl und die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) der großen Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, werden festgelegt

a) 

als die durchschnittliche Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich während des Zeitraums 1991 bis 1992 gezielt Großaugenthun befischt haben, und

b) 

anhand der Begrenzung der der ICCAT am 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2005 gezielt Großaugenthun befischt haben.

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Artikel 5a

Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch

(1)  
Bis zum 31. Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)  
Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden.
(6)  
Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15. Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt. Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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Artikel 6

Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen im Einklang mit den in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 2 ) festgelegten Bestimmungen Genehmigungen für große Fangschiffe unter ihrer Flagge, um im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch zu befischen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Hilfsschiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden.

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Artikel 6a

Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch

(1)  
Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um.
(2)  
Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde. Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden:

a) 

wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist;

b) 

wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn

i) 

der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und

ii) 

nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.

(4)  
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.

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Artikel 7

ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe erfordern. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis an das ICCAT-Sekretariat weiter.

▼M3

(2)  
Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, einschließlich Hilfsschiffen, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden oder irgendeine Art von Unterstützung für diese Tätigkeiten zu leisten, einschließlich des Ausbringens und Rückholens von Fischsammelgeräten oder Bojen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Artikel 6 zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, dürfen Beifänge von tropischem Thunfisch im Rahmen einer für diese Schiffe festgesetzten Obergrenze für Beifänge an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission im Rahmen des Jahresberichts die höchstzulässige Beifanggrenze für die Schiffe unter ihrer Flagge und die Art und Weise, wie sie die Einhaltung dieser Obergrenze sicherstellen.

Artikel 8

Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.

Artikel 8a

Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun

(1)  
Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Großaugenthun kann entsprechend zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Großaugenthun addiert oder davon abgezogen werden.
(2)  
Die maximale Unterschreitung der Fangmengen für Großaugenthun, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für dieses betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.

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Artikel 9

Betriebspläne für Fischsammelgeräte

(1)  
Zu Ringwadenfängern und Köderschiffen, die tropischen Thunfisch in Verbindung mit Fischsammelgeräten (im Folgenden „FAD“) befischen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jeden Jahres Betriebspläne für den Einsatz solcher FAD durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)  

Mit den Betriebsplänen für Fischsammelgeräte gemäß Absatz 1 werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

a) 

Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von FAD, Merkmale von Bojen, das Fischen mit FAD, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten;

b) 

wirksames Management des Aussetzens und Einsammelns der FAD und Baken und ihres möglichen Verlusts;

c) 

Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der FAD und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten FAD, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe).

(3)  
Die in Absatz 1 genannten Betriebspläne enthalten die in Anhang II festgelegten Informationen.

▼M3

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass pro Schiff mit operativen Bojen höchstens 300 FADs gleichzeitig eingesetzt werden.
(5)  
Die Zahl der FADs mit operativen Bojen wird durch die Überprüfung der Telekommunikationsrechnungen überprüft. Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können den Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, Hols an FOBs durchzuführen, sofern das Fischereifahrzeug entweder über einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord verfügt, das in der Lage ist, die Art des Hols und die Artenzusammensetzung zu überprüfen, und das Informationen über die Fischereitätigkeiten an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT übermittelt.

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Artikel 10

Anforderungen für FAD

(1)  

FAD müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a) 

Die Oberfläche des FAD über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt, und

b) 

die Teile des Geräts unter Wasser bestehen ausschließlich aus Material, in dem Nichtzielarten sich nicht verfangen.

▼M3

(2)  

Bei der Verwendung oder Konstruktion von Fischsammelgeräten sorgen die Mitgliedstaaten für das Folgende:

a) 

Sie stellen sicher, dass alle eingesetzten FADs gemäß den Leitlinien in Anhang X so konzipiert sind, dass sich keine Meerestiere darin verfangen,

b) 

Sie streben an, sicherzustellen, dass alle FADs aus biologisch abbaubaren Materialien wie Nicht-Kunststoffen hergestellt sind, mit Ausnahme der Materialien, die für den Bau von FAD-Trackingbojen verwendet werden.

(3)  
Jedes Jahr erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren FAD-Bewirtschaftungsplänen Bericht über die zur Einhaltung von Absatz 2 unternommenen Schritte.

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Artikel 11

Von Schiffen übermittelte Informationen über FAD

(1)  

Für jedes Aussetzen eines FAD sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen und Daten:

a) 

Position des FAD;

b) 

Datum des Aussetzens des FAD;

c) 

FAD-Art (verankertes FAD, treibendes künstliches FAD);

d) 

FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake, Art der Boje — z. B. einfache Boje oder ausgestattet mit Echolot) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;

e) 

FAD-Konstruktionsmerkmale (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der unter Wasser hängenden Struktur und Verfangmerkmale der Unterwasserstruktur).

(2)  

Für jedes Anlaufen eines FAD — mit oder ohne nachfolgenden Hol — sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen:

a) 

Zweck des Anlaufens (Einholen, Bergung, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung);

b) 

Position des FAD;

c) 

Datum des Anlaufens;

d) 

FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);

▼M3

e) 

Beschreibung des Treibguts oder FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung oder sonstige Informationen zur Identifizierung des Eigentümers);

▼B

f) 

folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese, tot oder lebend, an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, oder, wenn auf das Anlaufen kein Hol folgt, der Grund für diese Entscheidung (zum Beispiel nicht genügend oder zu kleine Fische);

▼M3

g) 

Bojenkennung.

▼B

(3)  

Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union sammeln und übermitteln für jeden Verlust eines FAD folgende Informationen:

a) 

letzte erfasste Position;

b) 

Datum der letzten erfassten Position;

▼M3

c) 

FAD-Kennung (d. h. FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung).

(4)  
Fischereifahrzeuge der Union führen ein Verzeichnis der eingesetzten FADs, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält und aktualisieren das Verzeichnis monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten.

▼B

Artikel 12

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über FAD

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr 15 Tage vor Ablauf der von der ICCAT festgesetzten Frist für das betreffende Jahr folgende Informationen, die dem ICCAT-Sekretariat nachfolgend zur Verfügung gestellt werden:

a) 

die Anzahl der eingesetzten FAD pro Vierteljahr, nach FAD-Art, gegebenenfalls unter Angabe vorhandener zugehöriger Baken/Bojen oder Echolote;

▼M3

b) 

die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z. B. Funk, nur Sonar, Sonar mit Echolot), die monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten eingesetzt werden;

c) 

die durchschnittliche Zahl der aktivierten und desaktivierten Baken/Bojen pro Monat, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden;

d) 

die durchschnittliche Zahl monatlich verlorener FADs mit aktiven Bojen;

▼B

e) 

für jedes Hilfsschiff die Anzahl der Seetage pro Rechteck von 1°, pro Monat und pro Flaggenmitgliedstaat;

▼M3

f) 

fänge von Ringwadenfängern und Köderschiffen, Fischereiaufwand und Anzahl der Hols (für Ringwaden) nach Fangart (Fischerei auf Schwärme in Verbindung mit FOBs und auf freie Schwärme) gemäß den Task-II-Datenanforderungen;

g) 

wenn die Tätigkeiten von Ringwadenfängern in Verbindung mit Köderschiffen ausgeübt werden, Berichte über die Fänge und den Fischereiaufwand der mit Köderschiffen verbundenen Ringwadenfänger gemäß den Task-I-Daten und Task-II-Datenanforderungen.

▼B

Artikel 13

Logbücher

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

Fischereilogbücher auf Papier und in elektronischer Form sowie gegebenenfalls Logbücher von FAD zeitnah zusammengetragen und den Wissenschaftlern der Union zur Verfügung gestellt werden;

b) 

die der Kommission gemäß Artikel 50 übermittelten Task-II-Daten die den Fischereilogbüchern oder gegebenenfalls den Logbüchern der FAD entnommenen Informationen umfassen.

▼M3

Artikel 14

Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen.
(2)  

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt:

a) 

für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem,

b) 

für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem.

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.

▼B

Artikel 15

Fischerei auf tropischen Thunfisch in bestimmten portugiesischen Gewässern

Es ist verboten, mit Ringwaden in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich von 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich von 31° N und östlich von 17°30′ W gefangenen tropischen Thunfisch an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät gezielt zu befischen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

▼M3

Artikel 16

Feststellung von IUU-Fischerei

Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

KAPITEL II

Weiẞer Thun

Abschnitt 1

Weißer Thun im Nord- und Südatlantik

▼B

Artikel 17

Beschränkung der Anzahl der Schiffe

Die Höchstzahl der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Weißen Thun im Nordatlantik befischen, wird festgelegt als die durchschnittliche Anzahl der Fangschiffe der Union, die im Zeitraum 1993 bis 1995 Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischt haben.

▼M3

Artikel 17a

Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)  
Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Weißem Thun aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 17b

Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik

(1)  
Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik kann angemessenerweise zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik addiert werden.
(2)  
Die maximale Unterschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.

Artikel 17c

Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik

Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50.

Abschnitt 2

Weißer Thun im Mittelmeer

Artikel 17d

Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer

(1)  
Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2)  
Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen. Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.

▼B

KAPITEL III

Schwertfisch

Abschnitt 1

Schwertfisch im Atlantik

Artikel 18

Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik

Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde und deren Schiffe Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

▼M3

Artikel 18a

Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)  
Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 18b

Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik

(1)  
Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden.
(2)  
Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.

▼B

Artikel 19

Mindestgröße für Nordatlantischen Schwertfisch

(1)  
Es ist verboten, Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Schwertfisch bis zu 15 % ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(3)  
Die in Absatz 2 genannte Toleranz von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

Abschnitt 2

Schwertfisch im Mittelmeer

▼M3

KAPITEL IV

Fächerfisch, segelfisch, blauer marlin, weiẞer marlin und rundschuppen-speerfisch

Artikel 27

Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)  
Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen. Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben.
(4)  
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 28

Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus

Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.

Artikel 29

Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)  
Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.
(2)  
In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(3)  
In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(4)  
Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(5)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht.

Artikel 29a

Datenerhebung für Segelfisch

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.

Artikel 29b

Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

(1)  
Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben.
(3)  
Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.

▼B

KAPITEL V

Haie

Artikel 30

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
In den Fischereien, in denen Haie nicht gezielt befischt werden, werden ungewollt gefangene lebende Haie, die nicht zu Ernährungs- oder Subsistenzzwecken dienen, freigesetzt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten führen nach Möglichkeit Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ziel dieser Forschungen ist es, Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete zu gewinnen.

Artikel 31

Heringshaie (Lamna nasus)

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)  
Fangschiffe der Union setzen Heringshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 32

Großaugen-Fuchshaie (Alopias superciliosus)

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großaugen-Fuchshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)  
Fangschiffe der Union setzen Großaugen-Fuchshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

▼M3

Artikel 33

Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik

(1)  
Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden.

Artikel 33a

Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren für Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gemäß Anhang IX anwenden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich alle zulässigen Anlandungen von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik durch Schiffe unter ihrer Flagge. Diese Berichte werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, übermittelt. Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die toten Rückwürfe, die lebend freigesetzten Tiere und die Gesamtfangmenge der Schiffe unter ihrer Flagge.
(3)  
Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gefangen haben, teilen der Kommission (unter Angabe der Anlandungen und der toten Rückwürfe) bis zum 30. Juni jedes Jahres die statistische Methode mit, die zur Schätzung der Rückwürfe von toten Exemplaren und der lebend freigesetzten Exemplare verwendet wurde. Mitgliedstaaten mit handwerklicher und kleiner Küstenfischerei stellen ebenfalls Informationen über ihre Datenerhebungsprogramme zur Verfügung.
(4)  
Im Rahmen der jährlichen Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Daten zu Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik zur Verfügung, einschließlich Schätzungen der toten Rückwürfe und der lebend freigesetzten Tiere nach den vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT genehmigten Methoden.
(5)  
Fischereifahrzeuge, die Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik an Bord behalten, dürfen ganze Körper oder Körperteile von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, nicht umladen.

▼B

Artikel 34

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)  
Fangschiffe der Union setzen Weißspitzen-Hochseehaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 35

Hammerhaie

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie Sphyrnidae (mit Ausnahme von Sphyrna tiburo), die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)  
Fangschiffe der Union setzen Hammerhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 36

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis)

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)  
Fangschiffe der Union setzen Seidenhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder spätestens vor dem Verladen des Fangs in die Fischladeräume unversehrt frei.
(3)  
Ringwadenfänger der Union, die durch die ICCAT geregelte Fischereien betreiben, ergreifen zusätzliche Maßnahmen, um die Überlebensrate ungewollt gefangener Seidenhaie zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission in dem Jahresbericht gemäß Artikel 71 über die entsprechenden Fortschritte.

▼M3

Artikel 36a

Datenerhebung für Haie

(1)  
Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.

▼B

Artikel 37

Beprobung von Haiarten durch wissenschaftliche Beobachter und andere ermächtigte Einzelpersonen

(1)  

Abweichend von dem Verbot gemäß den Artikeln 31, 32, 34, 35 und 36, Heringshaie, Großaugen-Fuchshaie, Weißspitzen-Hochseehaie, Hammerhaie (der Familie der Sphyrnidae, mit Ausnahme von Sphyrna tiburo) und Seidenhaie an Bord mitzuführen, ist die Entnahme biologischer Proben im Rahmen gewerblicher Fischerei durch wissenschaftliche Beobachter oder von den Parteien zur Entnahme biologischer Proben ermächtigte Einzelpersonen unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a) 

Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind;

b) 

die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde. Zu dem Forschungsprojekt gehört ein ausführliches Dokument, in dem das Ziel des Projekts, die zu verwendenden Methoden, Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben sowie die Zeit und das Gebiet der Proben beschrieben werden sollten;

c) 

die biologischen Proben verbleiben bis zum Anlande- oder Umladehafen an Bord und

d) 

den gemäß diesem Artikel entnommenen Proben muss bis zum letzten Anlandehafen die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder bei gecharterten Schiffen der charternden Partei und des Flaggenmitgliedstaats beiliegen. Weder diese Proben noch andere Teile der zur Probenahme herangezogenen Haie dürfen vermarktet oder verkauft werden.

(2)  
Die biologische Proben gemäß Absatz 1 können insbesondere Wirbel, Gewebe, Fortpflanzungsorgane, Mägen, Hautproben, Spiraldärme, Kiefer, ganze Fische oder Skelette für taxonomische Untersuchungen und die Erstellung von Bestandsverzeichnissen der Tierwelt umfassen.
(3)  
Die Beprobung darf erst beginnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat.

KAPITEL VI

Seevögel

Artikel 38

Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet zwischen 20° Süd und 25° Süd

(1)  
Alle Schiffe, die zwischen 20° und 25° Süd Fischfang betreiben, führen Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen) und Tori-Stangen mit, die den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V entsprechen, und setzen diese ein.
(2)  
Die Tori-Leinen werden immer bereits eingesetzt, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden.
(3)  
Bei hohem Aufkommen oder großer Aktivität von Seevögeln wird, soweit dies praktisch durchführbar ist, eine zweite Tori-Stange mit Tori-Leine eingesetzt.
(4)  
Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(5)  

Langleinenfänger, die gezielt Schwertfisch befischen und Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sind von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Langleinen werden nachts ausgesetzt, wobei Nacht definiert ist als der Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem nautischen Almanach für die befischte geografische Position festgelegt ist, und

b) 

es wird ein Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzt und dieser in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platziert, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.

Die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt, übermitteln der Kommission ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe.

Artikel 39

Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet südlich von 25° Süd

Bei Langleinenfängern müssen mindestens zwei der nachstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V ergriffen werden:

a) 

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung;

b) 

Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen);

c) 

Beschweren der Leinen.

Artikel 40

Meldepflichten in Bezug auf Seevögel

(1)  
Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an ihren Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 und über die bei der Umsetzung des Aktionsplans der Union zur Reduzierung ungewollter Fänge von Seevögeln in Fanggerät erzielten Fortschritte.

KAPITEL VII

Meeresschildkröten

Artikel 41

Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Meeresschildkröten

(1)  
Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus FAD, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird von den Ringwadenfängern über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder FAD und Meeresschildkröten unterrichtet.
(2)  
Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet, und setzen diese Geräte ein.

▼M3

(2a)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten Schiffe unter ihrer Flagge, die mit oberflächennaher Langleine fischen, dazu

a) 

nur große Kreishaken zu verwenden;

b) 

nur Flossenfische als Köder zu verwenden oder

c) 

andere Maßnahmen zu ergreifen, die von der ICCAT geprüft und für wirksam befunden wurden und die geeignet sind, die Rate der Zwischenfälle mit Meeresschildkröten bei der Fischerei mit oberflächennaher Langleine zu verringern.

▼B

(3)  
Fischer auf pelagischen Langleinenfängern setzen die in Absatz 2 genannten Geräte im Einklang mit Anhang VI ein, damit die Überlebenschancen von Meeresschildkröten so hoch wie möglich sind.

▼M3

(4)  

Die Mitgliedstaaten

a) 

stellen sicher, dass Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, soweit machbar, reduziert und verhindert werden, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, indem mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Beifangreduzierung angewendet oder beibehalten wird:

i) 

alternative oder neue Arten von Fanggeräten und Änderungen am Fanggerät;

ii) 

zeitlich begrenzte Fischereibeschränkungen und -sperren in Fällen, in denen ein höheres Risiko eines Zwischenfalls mit Meeresschildkröten besteht;

iii) 

eine wirksame Markierung der statischen Netze, die es den Meeresschildkröten ermöglicht, sie zu entdecken, wie z. B. die Verwendung von Netzfarben, passiven Lichtreflektoren, dickeren Garnstärken, Korken oder anderen Materialien im Netz;

iv) 

Änderungen des Fischereiverhaltens und der Fangstrategie (z. B. verkürzte Stellzeit usw.);

b) 

verpflichten die Ringwadenfänger unter ihrer Flagge dazu,

i) 

das Einkreisen von Meeresschildkröten, soweit machbar, zu vermeiden;

ii) 

eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten freizusetzen, auch auf FADs, wo dies möglich ist; und

iii) 

sicherzustellen, dass FADs eingesetzt werden, die gemäß Anhang X konstruiert sind, um das Risiko des Verfangens von Meeresschildkröten wirksam auszuschließen;

c) 

ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die sichere Freisetzung von Meeresschildkröten in einer Weise zu gewährleisten, die größtmögliche Überlebenschancen bietet, indem sie vorschreiben, dass

i) 

Ringwaden- und Langleinenfänger sowie andere Arten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggeräte einsetzen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, je nach Art des Fanggeräts und im Einklang mit den bewährten Verfahren für die Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (2009) (im Folgenden „FAO-Leitlinien“) Hakenlöser, Leinenkapper und Korbheber oder Kescher an Bord haben;

ii) 

die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i sowie alle Beobachter an Bord die Ausrüstung gemäß dieser Ziffer im Einklang mit den Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung für Meeresschildkröten gemäß Anhang VI und den FAO-Leitlinien verwenden;

iii) 

die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i angehalten werden, sich im Umgang mit den Geräten gemäß Ziffer i schulen zu lassen;

d) 

verpflichten ihre Fischer auf Schiffen, die unter das ICCAT- Übereinkommen fallende Arten befischen, dass sie — soweit machbar — gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord bringen und ihre Erholung fördern, unter anderem durch Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Abschnitt C von Anhang VI, bevor sie sie ins Wasser zurücksetzen;

e) 

stellen sicher, dass die Fischer die in Anhang VI beschriebenen Techniken zur Beifangreduzierung und Behandlung der Fische kennen und anwenden.“

(5)  
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die wissenschaftliche Beobachtung von Langleinenfängern in durch die ICCAT geregelten Fischereien, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, spätestens bis 1. Januar 2024 über das geforderte Mindestmaß von 5 % hinaus auf 10 % zu erhöhen. Diese Erhöhung kann durch menschliche Beobachter oder elektronische Überwachungssysteme erreicht werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern ein alternatives Verfahren für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit dem die in dieser Verordnung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet. Alternative Verfahren gemäß diesem Unterabsatz müssen vor ihrer Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.

(6)  

Im Mittelmeer:

a) 

gilt Absatz 2a nicht;

b) 

gelten die Absätze 4 und 5 ab dem 1. Januar 2026.

▼B

Artikel 42

Meldepflichten in Bezug auf Meeresschildkröten

(1)  

Die Mitgliedstaaten sammeln — aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte — Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Schiffe auftreten, und übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen:

a) 

Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt);

b) 

Aufschlüsselung der Zwischenfälle nach Meeresschildkrötenarten und

c) 

Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich FAD), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers.

(2)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des in Artikel 71 genannten Jahresberichts über die Durchführung des Artikels 41 und über andere von ihnen ergriffene Maßnahmen, um in — durch die ICCAT geregelten — Fischereien die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2010 veröffentlichten Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (Guidelines to Reduce Sea Turtle Mortality in Fishing Operations) durchzuführen.

KAPITEL VIII

Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch

▼M2 —————

▼B

TITEL III

GEMEINSAME KONTROLLMAẞNAHMEN

KAPITEL I

Genehmigungen

Artikel 44

ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 4 ) großen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge Genehmigungen, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen großen Fischereifahrzeuge. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge aufgenommen werden können.
(3)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge erfordern. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die betreffenden Informationen spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis.
(4)  
Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge verzeichnet sind, ist es nicht gestattet, ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

▼M3

Artikel 44a

Schiffsüberwachungssystem

Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden.

Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.

▼B

KAPITEL II

Charter

Artikel 45

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Chartervereinbarungen, ausgenommen Bareboat-Chartervereinbarungen, die zwischen Fangschiffen der Union und denjenigen anderer Parteien geschlossen werden, sofern die betreffenden Fangschiffe der Union nicht die Flagge wechseln.

Artikel 46

Allgemeine Bestimmungen

(1)  

Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt;

b) 

den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;

c) 

sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet und

d) 

die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.

(2)  
Umladungen auf See sind von der charternden Partei im Vorfeld zu genehmigen und erfolgen gemäß Kapitel IV dieses Titels.

Artikel 47

Benachrichtigung

(1)  
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chartervereinbarung teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.
(2)  
Fordert die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übermittlung der Mitteilung gemäß Absatz 1 keine weiteren Informationen an, so kann das gecharterte Fischereifahrzeug die betreffenden Fischereitätigkeiten aufnehmen.
(3)  
Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Kündigung einer Chartervereinbarung in Kenntnis.
(4)  
Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich an den ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL III

Kontrolle der Fänge

Artikel 48

Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. August jeden Jahres Informationen über die im Vorjahr getätigten Fänge von Quoten unterliegenden ICCAT-Arten und die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Mindestgröße.
(2)  
Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 49

Probenentnahmen aus Fängen

(1)  
Probenentnahmen aus den Fängen werden im Interesse neuer Erkenntnisse zur Biologie der einschlägigen ICCAT-Arten und zur Einschätzung der notwendigen Parameter für deren Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission ( 6 ) und dem 1990 vom ICCAT veröffentlichten Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik vorgenommen.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für die Fangprobenentnahme im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Artikel 50

Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

(1)  

Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben (Task-I-Daten):

a) 

Angaben zu den Merkmalen der im Vorjahr eingesetzten Flotte;

b) 

Schätzungen der jährlichen Fangmengendaten (einschließlich Beifang- und Rückwurfdaten) für ICCAT-Arten im Vorjahr.

(2)  

Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die folgenden Angaben zu ICCAT-Arten (Task-II-Daten):

a) 

Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs, die genau nach Gebieten und Zeiten aufgeschlüsselt sind, einschließlich Schätzungen der Rückwurf- und Freisetzungsmengen unter Angabe des Zustands der Fische (tot oder lebend);

b) 

alle Daten, die ihnen zu den Fängen vorliegen, die im Vorjahr im Rahmen der Freizeitfischerei getätigt wurden.

(3)  
Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für Task-I- und Task-II-Daten im Sinne von Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

Umladung

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1)  

Dieses Kapitel gilt für folgende Umladevorgänge:

a) 

im ICCAT-Übereinkommensbereich erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten und

b) 

außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen Arten, die zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Kapitel jedoch nicht für außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen auf See von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Fisch, wenn die Umladungen unter das Umladeprogramm einer anderen RFO für Thunfisch fallen.
(3)  
Dieses Kapitel gilt nicht für Harpunenschiffe, die auf See frischen Schwertfisch umladen.

Artikel 52

Umladung im Hafen

(1)  
Mit Ausnahme der Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger gemäß den Artikeln 53 bis 60 erfolgen alle Umladungen in bezeichneten Häfen.
(2)  
Fischereifahrzeuge der Union befolgen bei Umladungen im Hafen die in Anhang VII festgelegten Bestimmungen.
(3)  
Der vorliegende Artikel berührt nicht die Artikel 17 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die Artikel 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 53

Umladung auf See

Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger auf See erfolgen im Einklang mit den Artikeln 54 bis 60.

Artikel 54

ICCAT-Register der Transportschiffe

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden sollen, im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 7 ) entsprechende Genehmigungen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.
(3)  
Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihre Verzeichnisse der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

▼M3

(4)  

Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

— 
Schiffsname, Registernummer
— 
CCAT-Registernummer (sofern zutreffend)
— 
IMO-Nummer
— 
früherer Name (sofern zutreffend)
— 
frühere Flagge (sofern zutreffend)
— 
Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)
— 
internationales Funkrufzeichen
— 
Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl (BRZ) und Ladekapazität
— 
Namen und Anschriften der Reeder und Betreiber
— 
Art der zulässigen Umladung (d. h. im Hafen, auf See)
— 
Geltungsdauer der Umladegenehmigung

▼B

(5)  
Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.

Artikel 55

Genehmigung für große pelagische Langleinenfänger zu Umladungen im ICCAT-Übereinkommensbereich

(1)  
Die Mitgliedstaaten erteilen großen pelagischen Langleinenfängern unter ihrer Flagge im Einklang mit den Vorschriften einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten ( 8 ) die Genehmigung, Fänge auf See umzuladen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen großen pelagischen Langleinenfänger. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(3)  
Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihren Verzeichnissen der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)  

Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

— 
Schiffsname, Registernummer;
— 
ICCAT-Registernummer;
— 
Geltungsdauer der Genehmigung für Umladungen auf See;
— 
Flagge(n), Name(n) und Registernummer(n) des Transportschiffs oder der Transportschiffe, das/die von großen pelagischen Langleinenfängern in Anspruch genommen werden darf/dürfen.

Artikel 56

Vorabgenehmigung von Umladungen auf See

(1)  
Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Partei müssen von dieser Partei vorab genehmigt werden. Das Original oder eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.
(2)  
Große pelagische Langleinenfänger dürfen Umladungen auf See nur vornehmen, wenn ihnen dafür von ihrem Flaggenmitgliedstaat vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Das Original oder eine Kopie der Genehmigungsunterlagen ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.
(3)  

Um eine Vorabgenehmigung im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erhalten, übermittelt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und der küstenstaatlichen Partei mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Umladung die folgenden Informationen:

a) 

Name des großen pelagischen Langleinenfängers und seine Nummer im ICCAT-Register der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger;

b) 

Name des Transportschiffs und seine Nummer im ICCAT-Register der Transportschiffe;

c) 

umzuladender Fang, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt, und nach Beständen, soweit möglich;

d) 

Mengen der umzuladenden ICCAT-Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;

e) 

Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit ICCAT-Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;

f) 

Datum und Ort der Umladung;

g) 

geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

Artikel 57

ICCAT-Umladeerklärung

(1)  
Innerhalb von 15 Tagen nach der Umladung füllt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat und der küstenstaatlichen Partei.
(2)  
Innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung füllt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe dem ICCAT-Sekretariat, der flaggenstaatlichen Partei des großen pelagischen Langleinenfängers und dem eigenen Flaggenmitgliedstaat.
(3)  
Mindestens 48 Stunden vor der Anlandung übermittelt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Fang angelandet werden soll.
(4)  
Die ICCAT-Umladeerklärung liegt allen auf See umgeladenen unverarbeiteten oder an Bord verarbeiteten ICCAT-Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten, die im Gebiet oder Hoheitsgebiet einer Partei angelandet oder dort eingeführt werden, bis zum ersten Verkauf bei.

Artikel 58

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich, wie in Anhang VIII festgelegt, an Bord der Transportschiffe, auf die auf See Fänge umgeladen werden, im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See ein regionaler ICCAT-Beobachter befindet.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist der regionale ICCAT-Beobachter dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen.
(3)  
Befindet sich kein regionaler Beobachter der ICCAT an Bord, so dürfen Schiffe im ICCAT-Übereinkommensbereich keine Umladungen beginnen oder fortsetzen, es sei denn, es handelt sich um Fälle höherer Gewalt, die dem ICCAT-Sekretariat entsprechend zu melden sind.

▼M3

Artikel 58a

Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich

a) 

eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist;

b) 

Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und

c) 

einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.

(2)  
Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, „EAP“) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde. Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10.
(3)  
Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird. Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet.
(4)  
Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.

▼B

Artikel 59

Meldepflichten

(1)  

Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben, und der Flaggenmitgliedstaat von Transportschiffen, die im Vorjahr Umladungen übernommen haben, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres:

a) 

die im Vorjahr umgeladenen Mengen der gefangenen ICCAT-Arten, aufgeschlüsselt nach Arten und, soweit möglich, nach Beständen;

b) 

die im Vorjahr umgeladenen Mengen der anderen zusammen mit ICCAT-Arten gefangenen Arten, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt;

c) 

das Verzeichnis der großen pelagischen Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben;

d) 

einen zusammenfassenden Bericht zur Auswertung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter, die Transportschiffen zugeteilt waren, die Fänge von großen pelagischen Langleinenfängern übernommen haben.

(2)  
Die Kommission leitet die nach Absatz 1 eingegangenen Informationen vor dem 15. September jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 60

Stimmigkeit der gemeldeten Daten

Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen, um — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Anlandestaat — festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Überprüfung erfolgt in einer Weise, mit der sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen und Störungen für das Schiff auf ein Minimum beschränkt sind und die Qualität der Fische nicht leidet.

KAPITEL V

Wissenschaftliche Beobachterprogramme

Artikel 61

Einrichtung nationaler Programme für wissenschaftliche Beobachter

(1)  

Die Mitgliedstaaten legen nationale Programme für wissenschaftliche Beobachter unter Berücksichtigung folgender Vorgaben auf:

▼M3

a) 

eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder Fischerei auf ICCAT-Arten mit pelagischen Langleinen, Ringwaden, Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen;

▼B

b) 

abweichend von Buchstabe a ist im Fall von gecharterten Schiffen bei jeweils mindestens 10 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ein Beobachter an Bord;

c) 

die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und Fischereitätigkeiten ausreichende und angemessene Daten erfasst werden;

d) 

es werden Daten über sämtliche Aspekte der Fischereitätigkeit, einschließlich der Fänge, wie in Artikel 63 Absatz 1 ausgeführt, erhoben.

▼M3

(2)  

Der prozentuale Anteil der Beobachterüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird wie folgt berechnet:

a) 

für die Ringwadenfischerei in Anzahl der Hols oder Fangreisen;

b) 

für die pelagische Langleinenfischerei in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen;

c) 

für die Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen;

d) 

für die Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und

e) 

für die Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.

▼B

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten im Fall von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern eine alternative Form der wissenschaftlichen Beobachtung anwenden, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord verhindern. Diese Beobachtung muss im Fall der Alternative einen vergleichbaren Umfang wie die nach Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Beobachtung haben und zu einer entsprechenden Erhebung von Daten führen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform vor.
(4)  
Die Kommission legt die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform gemäß Absatz 3 dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT zur Bewertung vor. Alternative Beobachtungsformen müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT genehmigt werden.

Artikel 62

Eignung wissenschaftlicher Beobachter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:

a) 

Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;

b) 

sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;

c) 

sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d) 

sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;

e) 

sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und

f) 

sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.

▼M3

Artikel 63

Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i) 

Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);

ii) 

Angaben zu allen gefundenen Markierungen;

iii) 

Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt);

b) 

Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln;

c) 

so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z. B. Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter);

d) 

FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und

e) 

alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.

(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter

a) 

die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen;

b) 

mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

c) 

gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren;

d) 

die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen;

e) 

an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.

(3)  

Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss

a) 

einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben;

b) 

dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem

i) 

einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt;

ii) 

zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert;

iii) 

einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich:

— 
der Satellitennavigationsausrüstung;
— 
der elektronischen Kommunikationsmittel;
iv) 

sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen;

c) 

den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen;

d) 

dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.

(4)  

Die Mitgliedstaaten

a) 

fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen;

b) 

überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter;

c) 

fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen;

d) 

stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen:

i) 

Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem

— 
den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird;
— 
die zu erhebenden Daten;
— 
bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle;
— 
Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten zu erreichen;
— 
Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und
— 
Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter;
ii) 

die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden;

e) 

berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben;

f) 

übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften;

g) 

gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.

▼B

Artikel 64

Übermittlung erfasster Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

KAPITEL VI

Kontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen in Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 65

Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen

(1)  

Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeugen von Drittländern, die ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder in einem Hafen angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu ihren Häfen gewähren wollen, bezeichnen

a) 

die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;

b) 

eine Kontaktstelle zur vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

c) 

eine Kontaktstelle zur Übermittlung von Hafeninspektionsberichten gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Häfen und Kontaktstellen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 66

Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen

(1)  
Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des Hafeninspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 14 Tage nach Abschluss der Inspektion an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)  
Kann der Hafeninspektionsbericht nicht innerhalb des Zeitraums von zehn Tagen gemäß Absatz 1 übermittelt werden, so teilt der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb dieses Zeitraums die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit.
(3)  
Geben die bei der Inspektion erfassten Informationen Anlass zu dem Schluss, dass ein Drittlandschiff gegen ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so findet Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

▼M3

(4)  
Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jährlich mindestens 5 % der Anlandungen und Umladungen, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in seinen bezeichneten Häfen durchgeführt werden.
(5)  
Flaggenmitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von Inspektoren eines Hafenstaats über Verstöße auf einer ähnlichen Grundlage wie die Berichte ihrer eigenen Inspektoren und handeln nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/2403.

▼B

KAPITEL VII

Durchsetzung

▼M3

Artikel 66a

Sichtung von Schiffen

(1)  
Wird ein Fischereifahrzeug der Union, ein Drittlandfischereifahrzeug oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit beim Fischfang oder bei fischereibezogenen Tätigkeiten (z. B. Umladungen) gesichtet, bei denen angenommen wird, dass es sich um IUU-Fischerei handelt, sammeln die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich durch Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen ihrer zuständigen Behörden im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erheben Informationen über die Sichtung von Schiffen gemäß dem im Anhang der ICCAT-Empfehlung 19-09 enthaltenen Datenblatt zur Sichtung von Schiffen.
(3)  

Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden „beobachtender Mitgliedstaat“) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und

a) 

führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl der beobachtende Mitgliedstaat als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen;

b) 

führt das gesichtete Schiff die Flagge einer anderen Partei, einer Nicht-Partei oder eine unbestimmte Flagge oder besitzt es keine Staatszugehörigkeit, übermittelt der beobachtende Mitgliedstaat der Kommission und der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung; die Kommission leitet die entsprechenden Angaben gegebenenfalls an das ICCAT-Sekretariat weiter.

▼B

Artikel 67

Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

(1)  
Über die Vorgaben gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung sämtliche dokumentierten Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch Parteien schließen lassen. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Fangschiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, Verarbeitungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligten Schiffe und Hilfsschiffe, die im laufenden und vergangenen Jahr mutmaßlich IUU-Fischerei im ICCAT-Übereinkommensbereich durchgeführt haben, und fügen die Nachweise für die mutmaßliche IUU-Fischerei bei. Dieses Verzeichnis wird mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung übermittelt. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie, sofern sie ausreichend belegt sind, mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat zur Erstellung des Entwurfs der IUU-Liste der ICCAT weiter.

Artikel 68

Entwurf der IUU-Liste der ICCAT

Schiffe, die in den vom ICCAT-Exekutivsekretär übermittelten Entwurf der IUU-Liste der ICCAT aufgenommen wurden, werden von den Mitgliedstaaten streng überwacht, damit die Tätigkeiten dieser Schiffe sowie etwaige Namensänderungen, Flaggenwechsel oder Änderungen des eingetragenen Reeders bei diesen Schiffen ermittelt werden können.

Artikel 69

Vom ICCAT-Exekutivsekretär gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1)  
Erhält die Kommission vom ICCAT-Exekutivsekretär Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, so übermittelt die Kommission diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

▼M3

Artikel 69a

IUU-Schiffe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.

▼B

Artikel 70

Von einer Partei gemeldete mutmaßliche Verstöße

(1)  
Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der Parteien.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen der Kontaktstelle gemäß Absatz 1 mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(3)  
Geht bei der von einem Mitgliedstaat bezeichneten Kontaktstelle ein Hafeninspektionsbericht einer Partei ein, der Beweise dafür enthält, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Mitgliedstaats gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen hat, so untersucht der Mitgliedstaat diesen Verstoß umgehend und unterrichtet die Kommission innerhalb von 160 Tagen nach Erhalt dieses Hafeninspektionsberichts über den Stand der Ermittlungen und über die gegebenenfalls ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.
(4)  
Kann der Flaggenmitgliedstaat die Frist nach Absatz 3 nicht einhalten, so teilt er der Kommission die Gründe hierfür sowie den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts zum Stand der Ermittlungen mit.
(5)  
Die Kommission leitet dem ICCAT-Sekretariat diese Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt des Hafeninspektionsberichts weiter und nimmt Informationen zum Stand der Ermittlungen sowie zu Durchsetzungsmaßnahmen des Flaggenmitgliedstaats in den Jahresbericht gemäß Artikel 71 auf.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Jahresbericht

(1)  
Bis zum ►M3  1. August ◄ jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie gegebenenfalls weitere Informationen enthält.
(2)  
Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.
(3)  
Die Kommission sammelt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Artikel 72

Vertraulichkeit

Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 73

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)  

Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 74 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

▼M3

a) 

die Anhänge I bis X;

aa) 

die Kapazitätsbeschränkungen für tropischen Thunfisch gemäß Artikel 5a im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung über die Fang- und Kapazitätsmanagementpläne gemäß Absatz 2 jenes Artikels sowie die Zahl der Hilfsschiffe gemäß Absatz 3 jenes Artikels;

b) 

die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 59 Absätze 1 und 2, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Artikel 69 Absatz 2, Artikel 70 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 71 Absatz 1;

ba) 

die jährliche Übertragung von Großaugenthun gemäß Artikel 8a;

bb) 

die Anforderungen an FADs gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;

bc) 

die Bezugnahmen auf ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29b Absätze 2 und 3, Artikel 36a Absatz 2, Artikel 58a Absätze 2 und 4, Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 66a Absatz 2;

c) 

den Mindestprozentsatz der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

ca) 

die Begrenzung der Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Weißen Thun im Nordatlantik befischen gemäß Artikel 17;

cb) 

die jährliche Übertragung von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 17b;

cc) 

die Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik gemäß Artikel 18;

cd) 

die jährliche Übertragung von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 18b;

▼B

d) 

die Mindestgrößen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absätze 2 und 3;

e) 

die Toleranzen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 3;

f) 

die technischen Spezifikationen für Haken und Langleinen nach Artikel 25 und Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b;

g) 

der Umfang der Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter nach Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b;

h) 

die Art der Informationen und Daten nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1;

i) 

die maximale Anzahl an Instrumentenbojen nach Artikel 9 Absatz 4;

▼M3

j) 

die Anforderungen zur Maximierung des Überlebens von Meeresschildkröten gemäß Artikel 41;

k) 

die Berechnung des Prozentsatzes der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 61 Absatz 2.

▼B

(2)  
Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Durchführung von Änderungen der betreffenden ICCAT-Empfehlung in Unionsrecht beschränkt.

Artikel 74

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 73 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 73 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 75

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 76

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Artikel 4, 5, 6, 6a, 7, 8a, 8b, 8c, 9, 9a und 10 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.

Artikel 77

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„g) 

‚große Fischereifahrzeuge‘ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;

h) 

‚große pelagische Langleinenfänger‘ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.“

b) 

In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird es nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

c) 

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

d) 

In Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 4

Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Umladung von Erzeugnissen im ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 7a

Statistische Dokumente und Berichterstattung

(1)  
Bei der Bestätigung der Richtigkeit statistischer Dokumente stellt der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger sicher, dass Umladungen der gemeldeten Fangmenge eines jeden solchen Schiffs entsprechen.
(2)  
Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben statistischer Dokumente für umgeladene Fänge, nachdem bestätigt wurde, dass die Umladung im Einklang mit den Artikeln 51 bis 58 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) erfolgt ist. Diese Bestätigung basiert auf den Informationen, die durch das regionale ICCAT-Beobachterprogramm für Umladungen auf See gewonnen wurden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger aufgeführt sind, für Fischarten, für die ein statistisches Dokument eingeführt wurde und die mit großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, validierte statistische Dokumente sowie eine Kopie der ICCAT-Umladeerklärung mitgeführt werden, wenn diese Fischarten in ihr Gebiet oder Hoheitsgebiet eingeführt werden.

Artikel 78

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 4 Absatz 1, Teil II und die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 79

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

ICCAT-Arten



Familie

Lateinische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

Scombridae

Acanthocybium solandri

Wahoo

Allothunnus fallai

Schlankthun

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Auxis thazard

Fregattmakrele

Euthynnus alletteratus

Falscher Bonito

Gasterochisma melampus

Großschuppenmakrele

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Sarda sarda

Pelamide

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele

Scomberomorus cavalla

Ostatlantische Königsmakrele

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Scomberomorus tritor

Westafrikanische Königsmakrele

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Thunnus maccoyii

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

Großaugenthun

Thunnus thynnus

Roter Thun

Istiophoridae

Istiophorus albicans

Atlantischer Segelfisch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Makaira nigricans

Blauer Marlin

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Tetrapturus belone

Mittelmeer-Speerfisch

Tetrapturus georgii

Rundschuppen-Speerfisch

Tetrapturus pfluegeri

Langschnauziger Speerfisch

Xiphiidae

Xiphias gladius

Schwertfisch

Alopiidae

Alopias superciliosus

Großäugiger Fuchshai

Alopias vulpinus

Drescherhai

Carcharhinidae

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Carcharhinus galapagensis

Galapagoshai

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Prionace glauca

Blauhai

Lamnidae

Carcharodon carcharias

Weißer Hai

Isurus oxyrinchus

Kurzflossen-Mako

Isurus paucus

Langflossen-Mako

Lamna nasus

Heringshai

Sphyrnidae

Sphyrna lewini

Bogenstirn-Hammerhai

Sphyrna mokarran

Großer Hammerhai

Sphyrna zygaena

Glatter Hammerhai

Rhincodontidae

Rhincodon typus

Walhai

Pseudocarchariidae

Pseudocarcharias kamoharai

Krokodilshai

Cetorhinidae

Cetorhinus maximus

Riesenhai

Dasyatidae

Pteroplatytrygon violacea

Violetter Stechrochen

Mobulidae

Manta alfredi

Entfällt (1)

Manta birostris

Großer Teufelsrochen

Mobula hypostoma

Adlerrochen

Mobula japonica

Entfällt (1)

Mobula mobular

Teufelsfisch

Mobula tarapacana

Chilenischer Teufelsrochen

Mobula thurstoni

Glatter Teufelsrochen

(1)   

Gemeinsprachliche Bezeichnung nicht verfügbar.

▼B




ANHANG II

LEITLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSPLÄNEN FÜR FISCHSAMMELGERÄTE (FAD)

Der FAD-Betriebsplan für Ringwaden- und Köderschiffflotten einer Partei muss Folgendes umfassen:

1. 

Beschreibung

a) 

FAD-Art: AFAD = verankert; DFAD = treibend

b) 

Art der Bake/Boje

c) 

Höchstzahl der FAD, die pro Ringwade und FAD-Art eingesetzt werden

d) 

Mindestabstand zwischen den AFAD

e) 

Verringerung von Beifängen und Konzept für deren Verwendung

f) 

Prüfung des Zusammenwirkens mit anderen Gerätearten

g) 

Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“

2. 

Institutionelle Vorkehrungen

a) 

Institutionelle Zuständigkeiten für den FAD-Betriebsplan

b) 

Verfahren für einen Antrag auf Genehmigung des FAD-Einsatzes

c) 

Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD

d) 

Konzept für das Ersetzen von FAD

e) 

Über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten

f) 

Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD

g) 

Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.

3. 

Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD

a) 

Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung)

b) 

Lichtanforderungen

c) 

Radarreflektoren

d) 

Sichtweite

e) 

FAD-Kennungen und Identifizierung

f) 

Funkbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

g) 

Echolotbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

h) 

Satelliten-Transmitter

i) 

Zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung

j) 

Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD

k) 

Konzept für das Einholen von FAD

4. 

Anwendungszeitraum des FAD-Betriebsplans

5. 

Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des FAD-Betriebsplans




ANHANG III

VERZEICHNIS EINGESETZTER FISCHSAMMELGERÄTE (FAD) AUF QUARTALSBASIS



FAD-Identifizierung

FAD-Art und Art der elektronischen Ausrüstung

Konstruktionsmerkale der FAD

Bemerkung

FAD-Kennung

Identifizierung der zugehörigen Bake

FAD-Art

Art der zugehörigen Bake und/oder der elektronischen Ausrüstung

Schwimmender Teil des FAD

Struktur des FAD unter Wasser

Maße

Material

Maße

Material

 (1)

 (1)

 (2)

 (3)

 (4)

 (5)

 (4)

 (6)

 (7)

(1)   

Fehlen die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake oder sind sie unleserlich, so weisen Sie bitte darauf hin und machen Sie alle verfügbaren Angaben, die dazu beitragen können, den Eigentümer des FAD zu identifizieren.

(2)   

Verankertes FAD, treibendes natürliches FAD oder treibendes künstliches FAD.

(3)   

Z. B. GPS, Echolot usw. Gehört zum FAD keine elektronische Ausrüstung, so vermerken Sie bitte das Fehlen dieser Ausrüstung.

(4)   

Z. B. Breite, Länge, Höhe, Tiefe, Maschengröße usw.

(5)   

Angabe des Materials der Struktur und der Umkleidung und Angaben, ob das Material biologisch abbaubar ist.

(6)   

Z. B. Netze, Tauwerk, Palmblätter usw.; Angabe zu Verfangmerkmalen und/oder zur biologischen Abbaubarkeit des Materials.

(7)   

Angaben zu Beleuchtungsspezifikationen, Radarreflektoren und Sichtweiten.




ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN DAS BEOBACHTERPROGRAMM FÜR SCHIFFE, DIE TROPISCHEN THUNFISCH IN DEN GEOGRAFISCHEN GEBIETEN DER SCHONZEITEN UND GEBIETSSCHLIESSUNGEN FISCHEN

1. Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:

— 
ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;
— 
zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine auf die ICCAT-Ausbildungsleitlinien gestützte Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist;
— 
Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
— 
hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

2. Die Beobachter sind keine Besatzungsmitglieder des beobachteten Fischereifahrzeugs und

a) 

sind Staatsangehörige einer der Parteien;

b) 

sind in der Lage, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

c) 

sind nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf tropischen Thunfisch beteiligt.

Aufgaben der Beobachter

3. Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) 

Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug.

Insbesondere müssen die Beobachter

i) 

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

ii) 

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

iii) 

Schiffe aufspüren und registrieren, die möglicherweise eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben;

iv) 

die Position des Schiffs während der Fangtätigkeit überprüfen;

v) 

auf der Grundlage der Leitlinien des Ständigen ICCAT -Ausschusses für Forschung und Statistik wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Task-II-Daten, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

b) 

Unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Beobachters unverzüglich Meldung einer Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit FAD, die von dem Schiff in dem Gebiet und während des Zeitraums nach Artikel 11 durchgeführt wird.

c) 

Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe der vorliegenden Nummer 3 gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen.

4. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten und Umladungen der Fischereifahrzeuge als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

5. Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

6. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der unter Nummer 7 beschriebenen Pflichten beeinträchtigen.

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

7. Zu den Zuständigkeiten der Beobachter der Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge und deren Kapitäne gehört insbesondere Folgendes:

a) 

Die Beobachter erhalten Zugang zum Schiffspersonal sowie zu Fanggeräten und Ausrüstungen;

b) 

auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 zu erleichtern:

i) 

Satellitennavigationsausrüstung;

ii) 

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii) 

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c) 

die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d) 

den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und

e) 

der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.




ANHANG V

TECHNISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN



Schutzmaßnahme

Beschreibung

Spezifikation

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung

Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben.

Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

Vogelscheuchlei-nen (Tori-Leinen)

Während des Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten.

Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr:

— Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden.

— Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden.

— Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.

— Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen.

Für Schiffe unter 35 m Länge:

— Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen.

— Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden.

— Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden:

— 

— kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m;

— lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine.

Weitere Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in den untenstehenden ergänzenden Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen enthalten.

Beschweren der Leinen

Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte

bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder

bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder

bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht.




ERGÄNZENDE LEITLINIEN FÜR KONSTRUKTION UND EINSATZ VON TORI-LEINEN

Vorbemerkung

In der oben stehenden Tabelle finden sich die technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Tori-Leinen. Diese ergänzenden Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche im Rahmen der Anforderungen der oben stehenden Tabelle noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Konstruktion und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, solange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Eine ständige weitere Verbesserung der Tori-Leinen ist angedacht und entsprechend sollten diese Leitlinien künftig überarbeitet werden.

Konstruktion von Tori-Leinen

1. Mit einer geeigneten Ballast-Vorrichtung, die an dem im Wasser liegenden Abschnitt der Tori-Leine angebracht ist, lässt sich die Ausdehnung über dem Wasser erhöhen.

2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, so dass ihre Bewegungen unvorhersehbar sind, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und unregelmäßige Flatterbewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), und mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch diese sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein.

5. Jedes Scheuchband sollte aus zwei oder mehr Litzen bestehen.

6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

Einsatz von Tori-Leinen

1. Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 7 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

2. Wenn von einem Schiff aus nur eine Tori-Leine verwendet wird, sollte sie luvseitig zu den eingesetzten Ködern ausgebracht werden. Wenn beköderte Haken außerhalb des Heckbereichs ausgebracht werden, sollte der Befestigungspunkt der Tori-Leine am Schiff mehrere Meter vom Heck entfernt an der Schiffsseite liegen, von der aus die Köder eingesetzt werden. Wenn von einem Schiff aus zwei Tori-Leinen verwendet werden, sollten die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche eingesetzt werden.

3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Vögeln geschützt sind.

4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. In die Tori-Leine können Sollbruchstellen eingearbeitet werden, um Sicherheits- und Betriebsprobleme so gering wie möglich zu halten, wenn ein Langleinenschwimmer sich verdrehen oder sich mit dem im Wasser liegenden Teil einer Tori-Leine verwickeln sollte.

5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden, indem dafür gesorgt wird, dass das Gerät die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswirft. Wenn das Gerät (oder mehrere Geräte) sowohl steuerbord als auch backbord ausgeworfen werden kann (können), sollten zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

6. Wenn sie eine Nebenleine von Hand auswerfen, sollten Fischer sicherstellen, dass die beköderten Haken und die aufgewickelten Abschnitte der Nebenleine unter der schützenden Tori-Leine ausgeworfen werden und dabei das Schraubenwasser gemieden wird, das die Sinkgeschwindigkeit verlangsamen kann.

7. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.

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ANHANG VI

Verfahren für die sichere Behandlung und Freisetzung von Meeresschildkröten

A.   Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Ringwadenfischerei

1. Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meeresschildkröte zu retten, bevor sie sich im Netz verfängt.

2. Es wird keine Meeresschildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Meeresschildkröte verhakt ist oder in der sich die Meeresschildkröte verfangen hat.

3. Wenn sich eine Meeresschildkröte beim Aufrollen des Netzes im Netz verfangen hat, wird das Aufrollen des Netzes gestoppt, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; die Schildkröte ist vor der Wiederaufnahme des Aufrollens zu befreien und dabei nicht zu verletzen.

4. Wird trotz der getroffenen Maßnahmen versehentlich eine lebende und aktive oder eine tote Meeresschildkröte an Bord gebracht, ist diese so schnell wie möglich freizusetzen.

5. Wenn eine Meeresschildkröte an Bord gebracht wird und komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.

B.   Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Langleinenfischerei

1. Wenn möglich und wenn der Betreiber oder Mitglieder der Besatzung an Bord geschult sind, sind komatöse Meeresschildkröten sofort an Bord zu bringen.

2. Wenn eine Meeresschildkröte gesichtet wird, ist die Geschwindigkeit des Schiffes und der Leinenrolle zu verringern und die Richtung des Schiffes so anzupassen, dass es sich auf die Meeresschildkröte zubewegt und die Spannung der Leine minimiert wird.

3. Meeresschildkröten werden grundsätzlich nicht an der Fangleine aus dem Wasser gezogen, an der sich die Meeresschildkröte verhakt oder in der sie sich verfangen hat.

4. Wenn eine Meeresschildkröte zu groß ist oder sich so verhakt hat, dass sie nicht mehr sicher an Bord gebracht werden kann, ohne weiteren Schaden oder Verletzungen zu erleiden, ist die Leine mit einer Leinenschere zu durchtrennen und möglichst viel Leine zu entfernen, bevor die Schildkröte freigesetzt wird.

5. Wenn während des Einholens beobachtet wird, dass sich eine Meeresschildkröte an der Langleine verhakt oder darin verfangen hat, bricht der Schiffsbetreiber die Einholtätigkeiten sofort ab, bis die Meeresschildkröte von der Langleine befreit oder an Bord des Schiffes gebracht wurde.

6. Wenn sich die Meeresschildkröte äußerlich verhakt hat oder der Haken vollständig sichtbar ist, ist die Meeresschildkröte möglichst schnell und vorsichtig von dem Haken zu befreien. Wenn sich der Haken nicht entfernen lässt (weil er beispielsweise von der Meeresschildkröte verschluckt wurde oder sich in deren Rachen befindet), ist die Leine möglichst nah am Haken zu durchtrennen.

7. Lebende Meeresschildkröten sind anschließend auf folgende Weise ins Meer zurückzusetzen:

a) 

Der Schiffsmotor wird in den Leerlauf gesetzt, sodass die Schiffsschraube ausgekuppelt ist und das Schiff gestoppt wird, die Meeresschildkröte wird von dem eingesetzten Fanggerät befreit, und

b) 

es ist sicherzustellen, dass sich die Meeresschildkröte in einer sicheren Entfernung vom Schiff befindet, bevor die Schiffsschraube gestartet und der Betrieb fortgesetzt wird.

8. Wenn eine an Bord gebrachte Meeresschildkröte komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen.

C.   Wiederbelebung einer Meeresschildkröte an Bord

1. Bei der Behandlung von Meeresschildkröten ist das Tier möglichst nicht im Bereich von Kopf und Hals oder an den Flossen, sondern am Panzer zu halten.

2. Die Meeresschildkröte ist nach Möglichkeit von jeglichen Fremdkörpern, wie Plastikteilen, Netz, verhakten Haken usw., zu befreien.

3. Die Meeresschildkröte ist auf ihren unteren Panzer (Plastron), d. h. aufrecht, auf eine gepolsterte Unterlage, wie einen Autoreifen ohne Felge, ein Bootspolster oder eine Seilrolle, zu setzen, sodass sie sicher und unbeweglich fixiert ist. Die gepolsterte Unterlage dient in erster Linie dazu, die Meeresschildkröte auf Deck höher zu platzieren, damit sie besser festgehalten werden kann. Das Hinterteil des Tieres muss für 4 bis 24 Stunden mindestens 15 cm angehoben werden. Der Grad der Anhebung ist von der Größe der Schildkröte abhängig, d. h., bei größeren Meeresschildkröten muss das Hinterteil stärker angehoben werden. Die Meeresschildkröte muss von Zeit zu Zeit am äußeren Panzer (Carapax) sanft von links nach rechts und von rechts nach links gewiegt werden, wobei sie auf jeder Seite etwa 8 cm angehoben wird, bevor zur anderen Seite gewechselt wird. Von Zeit zu Zeit ist die Schildkröte sanft am Auge zu berühren und am Schwanz zu kneifen (Reflextest), um zu prüfen, ob sie reagiert.

4. Wiederbelebte Meeresschildkröten sind an einem schattigen Platz feucht zu halten, sie dürfen jedoch unter keinen Umständen in einen Wasserbehälter gesetzt werden. Die wirksamste Methode, um eine Meeresschildkröte feucht zu halten, besteht darin, ein mit Wasser getränktes Handtuch über Kopf, Panzer und Flossen zu legen.

5. Meeresschildkröten, die ihr Bewusstsein wiedererlangen und sich wieder zu bewegen beginnen, dürfen am Heck des Bootes nur freigesetzt werden, während das Fanggerät nicht im Einsatz ist (d. h. nicht ausgesetzt oder eingeholt wird) und sich der Motor im Leerlauf befindet, sowie nur in Gebieten, in denen es unwahrscheinlich ist, dass sie erneut von Schiffen gefangen oder verletzt werden.

6. Meeresschildkröten, die nicht auf den Reflextest reagieren oder sich binnen 4 Stunden (bis 24 Stunden, soweit möglich) nicht wieder zu bewegen beginnen, sind auf dieselbe Weise wie Meeresschildkröten, die sich selbst bewegen, wieder im Wasser freizusetzen.

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ANHANG VII

UMLADUNGEN IN HÄFEN

1.

Umladungen in Häfen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten erfolgen nach dem folgenden Verfahren:

Mitteilungspflichten

2.   Fischereifahrzeug

2.1

Mindestens 48 Stunden vor der Umladung teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs den Behörden des Hafenstaats den Namen des Transportschiffs sowie Datum und Uhrzeit der Umladung mit.

2.2

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:

— 
die umzuladenden Mengen Thunfisch und verwandter Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;
— 
die Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt;
— 
das Datum und den Ort der Umladung;
— 
den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Transportschiffs und
— 
die geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

2.3

Der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs füllt spätestens 15 Tage nach der Umladung die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat, gegebenenfalls zusammen mit der Nummer im ICCAT-Fangschiffregister.

3.   Übernehmendes Schiff

3.1

Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs meldet mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den Hafenstaatbehörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden.

3.2

Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs übermittelt den zuständigen Behörden des Anlandestaates mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine ausgefüllte ICCAT-Umladeerklärung.

Zusammenarbeit zwischen Hafenstaat und Anlandestaat

4.

Der Hafenstaat und der Anlandestaat gemäß den vorstehenden Nummern prüfen die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs erhaltenen Informationen — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs —, um festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Prüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.

Berichterstattung

5.

Jeder Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs nimmt in seinen Jahresbericht an die ICCAT detaillierte Angaben über die Umladungen auf, die seine Schiffe durchgeführt haben.




ANHANG VIII

REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM DER ICCAT FÜR UMLADUNGEN AUF SEE

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge umgeladen werden dürfen und die auf See Umladungen durchführen, bei jeder Umladung im ICCAT-Übereinkommensbereich einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord zu haben.

2. Die Beobachter werden von der ICCAT ernannt und an Bord der Transportschiffe eingesetzt, die im ICCAT- Übereinkommensbereich Umladungen von großen pelagischen Langleinenfängern unter der Flagge einer Partei, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm umsetzt, aufnehmen dürfen.

Benennung der Beobachter

3. Die benannten Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Eignungen:

— 
nachgewiesene Fähigkeit, ICCAT-Arten und Fanggeräte zu identifizieren, wobei eindeutig Beobachter vorzuziehen sind, die über Erfahrung als Beobachter auf pelagischen Langleinenfängern verfügen;
— 
zufriedenstellende Kenntnis der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
— 
Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
— 
zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

Pflichten des Beobachters

4. Die Beobachter

a) 

müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;

b) 

dürfen nicht Staatsangehörige oder Bürger des Flaggenstaats des übernehmenden Transportschiffs sein;

c) 

müssen in der Lage sein, die Pflichten gemäß Nummer 5 zu erfüllen;

d) 

müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;

e) 

dürfen weder Mitglied der Besatzung des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs noch Angestellter des Unternehmens des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs sein.

5. Der Beobachter kontrolliert, dass der große pelagische Langleinenfänger und das Transportschiff die entsprechenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhalten. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

5.1 

unter Berücksichtigung der in Nummer 9 aufgeführten Bestimmungen vor der Umladung an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf ein Transportschiff umladen will, zu gehen, um

a) 

zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Lizenz für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Arten ist;

b) 

zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug über die vorherige Genehmigung der flaggenstaatlichen Partei und gegebenenfalls des Küstenstaats verfügt, auf See umzuladen;

c) 

die Gesamtmenge der Fänge an Bord aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen sowie die auf das Transportschiff umzuladenden Mengen zu prüfen und aufzuzeichnen;

d) 

zu prüfen, ob das Schiffsüberwachungssystem (VMS) in Betrieb ist, das Logbuch zu kontrollieren und, wenn möglich, Einträge zu überprüfen;

e) 

zu prüfen, ob ein Teil des an Bord befindlichen Fangs aus Umsetzungen von anderen Schiffen stammt, und die Dokumentation über diese Umsetzungen zu überprüfen;

f) 

im Falle von Hinweisen auf Verstöße, an denen das Fischereifahrzeug beteiligt gewesen sein könnte, den Verstoß/die Verstöße umgehend dem Kapitän des Transportschiffs (unter gebührender Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte) und dem das Beobachterprogramm durchführenden Unternehmen zu melden, das diese Informationen unverzüglich an die Behörden der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs weiterleitet, und

g) 

die Ergebnisse dieser an Bord des Fischereifahrzeugs wahrgenommenen Aufgaben im Beobachterbericht festzuhalten;

5.2 

die Aktivitäten des Transportschiffs zu beobachten und

a) 

die durchgeführten Umladungen aufzuzeichnen und zu melden;

b) 

die Position des Schiffs während der Umladung zu überprüfen;

c) 

die umgeladenen Mengen an Thunfisch und verwandten Arten, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen zu beobachten und zu schätzen;

d) 

die Mengen anderer Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, sofern bekannt aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen;

e) 

den Namen des betreffenden großen pelagischen Langleinenfängers und dessen ICCAT-Registernummer zu überprüfen und aufzuzeichnen;

f) 

die Angaben in der Umladeerklärung zu überprüfen, soweit möglich auch durch Abgleich mit dem Logbuch des großen pelagischen Langleinenfängers;

g) 

die Angaben in der Umladeerklärung zu bestätigen;

h) 

die Umladeerklärung gegenzuzeichnen und

i) 

die Mengen aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen, wenn diese in dem Hafen, in dem der Beobachter von Bord geht, abgeladen werden, um sich zu vergewissern, dass die Mengen mit den auf See umgeladenen Mengen übereinstimmen.

5.3 

Darüber hinaus

a) 

erstellt der Beobachter einen täglichen Bericht über die Umladevorgänge des Transportschiffs;

b) 

erstellt der Beobachter allgemeine Berichte mit den entsprechend den Pflichten des Beobachters zusammengetragenen Informationen und gibt dem Kapitän Gelegenheit, weitere sachdienliche Informationen in die Berichte aufzunehmen;

c) 

leitet der Beobachter innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums die in Buchstabe b genannten allgemeinen Berichte an das ICCAT-Sekretariat weiter;

d) 

nimmt der Beobachter andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

6. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten des großen pelagischen Langleinenfängers und dessen Reeder als vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

7. Die Beobachter erfüllen die Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls des Küstenstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

8. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter im Rahmen dieses Programms und die unter Nummer 9 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen.

Verantwortung der Flaggenstaaten von Transportschiffen

9. Für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms gegenüber den Flaggenstaaten der Transportschiffe und ihrer Kapitäne sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) 

die Beobachter haben Zugang zur Schiffsbesatzung, den einschlägigen Unterlagen sowie zu Fanggeräten und Ausrüstung;

b) 

auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 zu erleichtern:

i) 

Satellitennavigationsausrüstung;

ii) 

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii) 

elektronischen Kommunikationsmitteln und

iv) 

zum Wiegen umgeladener Erzeugnisse verwendete Waage;

c) 

die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d) 

den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt;

e) 

die Beobachter können bestimmen, von welchem Standort aus und mit welcher Methode sie die Umladungen am besten beobachten und die Arten/Bestände und umgeladenen Mengen am besten schätzen können. Dabei erfüllt der Kapitän des Transportschiffs unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und praktischen Aspekten die Bedürfnisse der Beobachter und stellt auf Anfrage vorübergehend auch Erzeugnisse an Deck des Transportschiffs zur Überprüfung durch die Beobachter bereit und räumt den Beobachtern ausreichend Zeit ein, ihren Aufgaben nachzukommen. Der Beobachter nimmt seine Aufgaben in einer Weise wahr, dass die Schiffsaktivitäten so wenig wie möglich gestört werden und die Qualität der umgeladenen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird;

f) 

der Kapitän des Transportschiffs sorgt unter Beachtung der Bestimmungen unter Nummer 10 dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten, sofern das Wetter und die sonstigen Bedingungen einen solchen Austausch zulassen, und

g) 

die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner die Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

Verantwortung der großen pelagischen Langleinenfänger bei Umladungen

10. Die Beobachter können an Bord des Fischereifahrzeugs gehen, wenn das Wetter und die sonstigen Bedingungen dies zulassen, und erhalten Zugang zum Personal, zu allen einschlägigen Unterlagen und den Bereichen des Schiffs, zu denen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 Zugang benötigen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten. Sollten die Bedingungen ein nicht zu vertretendes Risiko für das Wohlergehen des Beobachters darstellen, sodass es vor Beginn der Umladung nicht möglich ist, dass er an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers geht, so darf diese Umladung dennoch durchgeführt werden.

Beobachtungsgebühren

11. Die Kosten für die Durchführung dieses Programms werden von den flaggenstaatlichen Parteien der großen pelagischen Langleinenfänger getragen, die Umladungen durchführen wollen. Diese Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet. Diese Gebühr wird auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats eingezahlt, und das ICCAT-Sekretariat verwaltet das Konto zur Durchführung des Programms.

12. Solange die gemäß Nummer 11 vorgeschriebenen Gebühren nicht beglichen sind, dürfen große pelagische Langleinenfänger nicht an dem Programm für Umladungen auf See teilnehmen.

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ANHANG IX

Mindeststandards für die sichere Behandlung und Freisetzung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik

Dieser Anhang beinhaltet Mindeststandards für die sichere Behandlung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik sowie spezifische Empfehlungen für die Langleinen- und Ringwadenfischerei.

Die Mindeststandards gelten unabhängig davon, ob die Freisetzung aufgrund von Anbordhalteverboten oder freiwillig erfolgt, für die Freisetzung lebender Kurzflossen-Makos. Strengere Sicherheitsvorschriften, die möglicherweise im nationalen Recht vorgesehen wurden, werden durch diese Mindeststandards nicht ersetzt.

1. 

Sicherheit geht vor: Die Mindeststandards sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Besatzung und ihrer praktischen Durchführbarkeit durch die Besatzung zu prüfen. Die Sicherheit der Besatzungsmitglieder steht stets an erster Stelle. Besatzungsmitglieder müssen zumindest geeignete Handschuhe tragen und dürfen sich bei der Arbeit nicht in der Nähe des Mauls von Haien aufhalten.

2. 

Aus- und Weiterbildung: Schulungsmaterial steht den Mitgliedstaaten in den drei offiziellen Sprachen der ICCAT zur Verfügung.

3. 

Freisetzungsmethode: Soweit dies praktisch durchführbar ist, bleiben freizusetzende Haie grundsätzlich jederzeit im Wasser, soweit sie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen. Die Leine wird zur Befreiung des Hais durchtrennt, während dieser sich noch im Wasser befindet, wobei entweder — nach Möglichkeit — der Haken mit einem Bolzenschneider oder Hakenlöser entfernt oder die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt wird (sodass möglichst wenig Leine an dem Tier verbleibt).

4. 

Vorbereitung ist alles: Hilfsmittel sind im Voraus bereitzulegen (beispielsweise Segeltuch- oder Netzschlingen, eine Bahre zur Tragen oder Anheben, großmaschige Netze oder Gitter zum Abdecken von Luken oder Bunkern in der Ringwadenfischerei sowie langstielige Schneidewerkzeuge und Hakenlöser in der Langleinenfischerei, wie in Abschnitt E aufgeführt).

A.   Allgemeine Empfehlungen für alle Fischereien

1. Wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist das Schiff zu stoppen oder seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren.

2. Wenn sich der Hai (im Netz, in einer Fangleine o. ä.) verfangen hat, ist das Netz oder die Leine, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, vorsichtig zu durchtrennen, um den Hai zu befreien, und er ist möglichst schnell, frei von Leinen oder Netzteilen im Meer freizusetzen.

3. Nach Möglichkeit ist die Länge des Hais zu messen, während dieser im Wasser gehalten wird.

4. Um Bissverletzungen zu vermeiden, wird dem Hai ein Fisch, ein großer Pflock, Holzpfosten oder anderer Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben.

5. Wenn ein Hai aus irgendeinem Grund an Deck gebracht werden muss, ist die bis zur Wiederaussetzung benötigte Zeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Überlebenschancen des Tieres zu erhöhen und die Risiken für die Besatzungsmitglieder zu mindern.

B.   Spezifische Verfahren für eine sichere Behandlung bei der Langleinenfischerei

1. Der Hai ist so nah wie möglich an das Schiff zu führen, wobei die Nebenleine keiner zu starken Spannung ausgesetzt sein darf, damit Haken, Gewichte und andere Teile nicht durch einen losen Haken oder eine gerissene Nebenleine nicht in Richtung Schiff und Besatzung katapultiert werden.

2. Die andere Seite der Langleine ist am Boot sichern, damit sich die Leine oder der Hai nicht an im Wasser verbleibendem Fanggerät verfangen.

3. Wenn sich der Hai verhakt hat und der Haken sichtbar im Körper oder im Maul des Hais steckt, werden erst die Widerhaken mit einem Hakenlöser oder einem langstieligen Bolzenschneider vom Haken getrennt und dann der Haken entfernt.

4. Wenn der Haken nicht entfernt werden kann oder nicht zu sehen ist, wird die Leine der Verstärkung (oder Mundschnur, Leitschnur) so nah wie möglich am Haken durchtrennt (idealerweise so, dass möglichst wenig Leine und/oder Leitschnur und keine Gewichte am Hai hängen bleiben).

C.   Spezifische Verfahren für die sichere Behandlung bei der Ringwadenfischerei

1. Bei Ringwaden: Es muss möglichst weit Ausschau nach Haien im Netz gehalten werden, damit diese frühzeitig erkannt werden und schnell reagiert werden kann. Haie im Netz sollten nach Möglichkeit nicht zum Kraftblock hin aus dem Wasser gehoben werden. Die Geschwindigkeit des Schiffes ist zu drosseln, um die Spannung des Netzes zu verringern, damit der im Netz verfangene Hai daraus befreit werden kann. Bei Bedarf ist das Netz mit einer Schere zu zerschneiden.

2. In Hebenetzen oder an Deck: Zu verwenden ist ein speziell angefertigtes, großmaschiges Frachtnetz, eine Segeltuchschlinge oder ähnliche Vorrichtung. Wenn das Schiff entsprechend gebaut ist, könnten die Haie auch freigesetzt werden, indem das Hebenetz direkt über einem Bunker und einer schräg an einer Öffnung an der Reling des oberen Decks befestigten Rampe entleert wird, ohne dass sie von der Besatzung angehoben oder behandelt werden müssen.

D.   Spezifische Empfehlungen und sichere Behandlung für alle Fischereien

1. Soweit die Haie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen, sind sie, insbesondere wenn sie sich verhakt haben, nach Möglichkeit nicht an der Nebenleine aus dem Wasser zu heben.

2. Haie dürfen grundsätzlich nicht an dünnen Drähten oder Seilen oder nur am Schwanz aus dem Wasser gehoben werden.

3. Der Hai darf auf keine Oberfläche gestoßen werden, um ihn beispielsweise von einer Leine zu befreien.

4. Es darf nicht versucht werden, Haken, die bereits tief verschluckt und nicht sichtbar sind, zu entfernen.

5. Es darf nicht versucht werden, Haken durch ruckartiges Ziehen an der Nebenleine zu entfernen.

6. Der Schwanz oder andere Körperteile dürfen nicht abgetrennt werden.

7. Der Hai darf nicht durch Schnitte oder Stiche verletzt werden.

8. Der Hai darf weder getreten oder geschlagen werden, noch dürfen Hände in die Kiemenschlitze geschoben werden.

9. Der Hai darf nicht für längere Zeit Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.

10. Die Leine darf beim Anbordholen eines Hais (aufgrund schwerer Verletzungsgefahr) nicht um Finger, Hände oder Arme gewickelt werden.

E.   Nützliche Hilfsmittel für die Behandlung und Freisetzung

a) 

Handschuhe (Haie haben eine raue Haut; Handschuhe gewährleisten eine sichere Behandlung des Hais und schützen die Hände der Besatzungsmitglieder vor Bissverletzungen);

b) 

Handtuch oder Tuch (um den Hai zu beruhigen, kann ein in Meerwasser getränktes Handtuch oder Tuch über die Augen des Hais gelegt werden);

c) 

Hakenlöser (wie Ring-Hakenlöser, Bolzen- oder Seitenschneider);

d) 

Gurt oder Tragebahre für den Hai (bei Bedarf);

e) 

Schwanzseil (zur Sicherung eines Hais, der sich verhakt hat, wenn dieser aus dem Wasser geholt werden muss);

f) 

Salzwasserschlauch (wenn absehbar ist, dass zur Freisetzung des Hais u. U. mehr als fünf Minuten benötigt werden, wird dem Hai über einen Schlauch mit moderater Geschwindigkeit Meerwasser ins Maul eingeflößt; es ist darauf zu achten, dass die Deckpumpe bereits einige Minuten gelaufen sein muss, bevor dem Hai der Schlauch eingeführt wird);

g) 

Messgerät oder -verfahren (z. B. durch Markierung einer Stange, mit Leitleine und Schwimmer oder einem Maßband);

h) 

Datenblatt zur Erfassung des Fangs;

i) 

Markierungsgerät (falls zutreffend).




ANHANG X

Leitlinien zur Reduzierung der Umweltauswirkungen von Fischsammelgeräten in der ICCAT-Fischerei

1. Die Oberfläche des Fischsammelgeräts (FAD) über Wasser darf nicht bedeckt sein oder darf, falls sie doch bedeckt ist, nur mit Materialien bedeckt sein, in deren Fall die Gefahr, dass sich Nichtzielarten verfangen, minimal ist.

2. Unter Wasser liegende Teile des FAD dürfen ausschließlich aus Materialien bestehen, die nicht dazu führen können, dass sich Nichtzielarten darin verfangen (keine Seile, kein Segeltuch o. ä.).

3. Bei der Entwicklung von FADs wird der Verwendung biologisch abbaubarer Materialien Vorrang eingeräumt.



( 1 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( 2 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

( 4 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( 5 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

( 6 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

( 7 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( 8 ) Verfahrensnummer 2015/0289 (COD), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( *1 ) Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).“