02017R1509 — DE — 12.12.2022 — 027.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES vom 30. August 2017 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES
vom 30. August 2017
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union,
an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind;
„Vermittlungsdienste“
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;
„Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere
Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Gegenansprüche,
Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
„zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;
„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
„Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;
„diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;
„Finanzinstitut“
ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change),
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,
einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels,
in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
„Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
Auftragsausführung für Kunden,
Handel für eigene Rechnung,
Portfolioverwaltung,
Anlageberatung,
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;
„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;
„Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;
„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
„Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind;
„Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
„Geldtransfer“:
jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich
Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ),
Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG,
Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und
jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind;
„Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“
ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von:
einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist,
ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.
KAPITEL II
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen
Artikel 3
Es ist untersagt,
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern,
die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.
In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.
In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.
In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.
In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.
Artikel 4
Artikel 5
Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass
der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder
die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.
Artikel 6
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern
der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken,
der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.
Artikel 7
Es ist untersagt,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten;
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;
von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten;
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Es ist untersagt,
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 11
Es ist untersagt,
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht;
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht;
für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.
Artikel 12
Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 13
Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 14
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Artikel 15
Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 16
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
Artikel 16a
Artikel 16b
Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16c
Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 16d
Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.
Artikel 16e
Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, von denen festgestellt wurde, dass sie ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,
die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,
der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und
der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.
Artikel 16f
Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.
Artikel 16g
Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und
der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.
Artikel 16h
Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16i
Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern
die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 11. September 2017 in Kraft trat, und
der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 24. Januar 2018 unterrichtet.
Artikel 16j
Es ist untersagt, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang XIg unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16k
Es ist untersagt, Maschinen und elektrische Ausrüstungen gemäß Anhang XIh unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16l
Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16m
Es ist untersagt, Holzwaren gemäß Anhang XIj unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16n
Es ist untersagt, Schiffe gemäß Anhang XIk unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16o
Abweichend von den Artikeln 16j bis 16n können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe der Waren, auf die in den genanntren Artikeln Bezug genommen wird, bis spätestens 21. Januar 2018 genehmigen, sofern
die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 22. Dezember 2017 in Kraft trat, und
der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 5. Februar 2018 unterrichtet.
Artikel 16p
Es ist untersagt, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Anhang XIl Teil A unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.
Artikel 16q
KAPITEL III
Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten
Artikel 17
Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK,
der Partei der Arbeit Koreas,
Staatsangehörigen der DVRK,
nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
Es ist untersagt,
mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,
Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen,
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und
sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.
Artikel 17a
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.
Artikel 17b
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.
Artikel 18
Es ist untersagt,
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.
Artikel 19
Artikel 20
Es ist untersagt,
Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen,
Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und
sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die
wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und
nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.
KAPITEL IV
Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen
Artikel 21
Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:
Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,
unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:
Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und
Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
Artikel 22
Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert und
die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert.
Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 an dieselbe oder von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Transaktionen und unter 5 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und
eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
Artikel 23
Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) an;
sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );
sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;
sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf;
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde;
sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen;
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
Artikel 24
Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,
ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und
ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.
Artikel 25
Artikel 26
In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016
alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,
alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,
Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und
alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und
die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält.
Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.
Artikel 30
Es ist untersagt,
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte,
dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und
Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.
Artikel 31
Es ist untersagt,
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
die Zentralbank der DVRK,
alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Artikel 32
Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Artikel 33
KAPITEL V
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Artikel 34
In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates
für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,
Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffen-programmen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren, oder solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder
an der Lieferung — unter anderem durch Bereitstellung von Finanz-diensten — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.
▼M11 —————
Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.
Artikel 35
Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:
der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.
Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt;
der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 36
Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist;
die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.
Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.
Artikel 37
Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.
KAPITEL VI
Verkehrsbeschränkungen
Artikel 38
Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:
die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat;
die Ladung für die DVRK bestimmt ist;
für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.
Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK,
die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder
die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.
Artikel 39
Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,
es die Flagge der DVRK führt,
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,
es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder
es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang XIV handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
Absatz 1 gilt nicht, wenn
es sich um einen Notfall handelt,
das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,
ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.
Artikel 40
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn
der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder
der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
Artikel 41
Absatz 1 gilt nicht, wenn
ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,
es sich um eine Notlandung handelt.
Artikel 42
Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
Artikel 43
Es ist untersagt,
an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,
Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,
Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
Schiffsklassifikationsdienste für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen,
die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Registrierung von Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder von Schiffen, die in Anhang XVIII aufgeführt sind oder von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016), Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) oder Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu beantragen oder bei der Beantragung behilflich zu sein, oder
Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden oder die in Anhang XVIII aufgeführt sind.
Artikel 44
Artikel 44a
Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.
KAPITEL VII
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 45
Artikel 45a
Artikel 46
Die Kommission wird ermächtigt,
Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,
Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe, XIf, XIg, XIh, XIi, XIj, XIk und XIl entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,
Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.
Artikel 47
Artikel 47a
Artikel 48
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.
Artikel 49
Artikel 50
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:
sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und
sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.
Artikel 51
Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 52
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 53
Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in den Anhängen XIV oder XVIII aufgeführten Schiffen,
anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 57
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG II
Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 7
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
TEIL I
Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.
TEIL II
Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen („“) werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen („“) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert, mit Ausnahme der folgenden:
ALLGEMEINE HINWEISE
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(in Verbindung mit Teil C zu lesen)
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.
Das Verbot hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
A. GÜTER
II.A0. KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt: a. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz; b. Uran-Hohlkathodenlampen. |
entfällt |
II.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. |
entfällt |
II.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. |
entfällt |
II.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm. |
entfällt |
II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt: a) Verschlüsse; b) innenliegende Bestandteile; c) Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse. |
0A001 |
II.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme, die nicht von den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe II.A1.004. |
0A001.j. 1A004.c. |
II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht von Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst. |
0B001.c.6. 2A226 2B350 |
II.A0.008 |
Laserlinsen, soweit nicht von Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6 K– 1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir). Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. |
0B001.g.5. 6A005.e. |
II.A0.009 |
Laserlinsen, soweit nicht von Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6 K– 1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz). |
0B001.g. 6A005.e.2. |
II.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht von Unternummer 2B350.h.1 erfasst. |
2B350 |
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht von Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: a) Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s; b) Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h; c) Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. |
0B002.f.2. 2B231 |
II.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). |
0B006 |
II.A0.013 |
„Natürliches Uran“, „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht von Nummer 0C001 erfasst. |
0C001 |
II.A0.014 |
Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
entfällt |
II.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. |
entfällt |
II.A1.002 |
Fluorgas – CAS: [7782-41-4] – mit einer Reinheit größer als 95 %. |
entfällt |
II.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien: a) Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen; b) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; c) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; d) Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®); e) Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®); f) Polytetrafluorethylen (PTFE). |
1A001 |
II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht von Unternummer 1A004.c. erfasst. |
1A004.c. |
II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht von Nummer 1B225 erfasst. |
1B225 |
II.A1.006 |
Katalysatoren, soweit nicht von Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. |
1A225 1B231 |
II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften: a) „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder b) mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C). Technische Anmerkung: Der Ausdruck Aluminiumlegierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.4. 1C202.a. |
II.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer „Anfangsrelativpermeabilität“ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst. Technische Anmerkung: Die Messung der „Anfangsrelativpermeabilität“ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
1C003.a. |
II.A1.009 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt: a) organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. A „spezifischer Modul“ größer als 10 × 106 m; oder 2. A „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17 × 104 m; b) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften: 1. A „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; oder 2. A „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m; c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Glas, soweit nicht von Unternummer I.A1.010.a. erfasst; d) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff; e) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“, oder „Bänder“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff; f) endlose „Garne“, „Faserbündel“(rovings), „Seile“ oder „Bänder“ aus Polyacrylnitril (PAN); g) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien). |
1C010.a. 1C010.b. 1C210.a. 1C210.b. |
II.A1.010 |
harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“ wie folgt: a) hergestellt aus von Nummer II.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“; b) „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-„Matrix“ imprägniert, erfasst von den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm; c) Prepregs, erfasst von den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist. |
1C010 1C210 |
II.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper“, soweit nicht von Nummer 1C107 erfasst. |
1C107 |
II.A1.012 |
Nicht benutzt. |
|
II.A1.013 |
Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst: a) in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und b) einer Masse über 5 kg. |
1C226 |
II.A1.014 |
„Elementare Pulver“ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. Technische Anmerkung: „Elementares Pulver“ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements. |
entfällt |
II.A1.015 |
Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. |
entfällt |
II.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst. Technische Anmerkungen: 1. Martensitaushärtender Stahl „mit einer erreichbaren Zugfestigkeit“ bezieht sich auf martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. 2. Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
1C116 1C216 |
II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt: a) Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht von Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-% b) Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-% c) Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt: 1. Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr; 2. kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr; oder 3. mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%. |
1C117 1C226 |
II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht von Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt: a) Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und b) Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %. |
1C003 |
II.A1.019 |
Nicht benutzt. |
|
II.A1.020 |
Grafit, soweit nicht von Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. |
0C004 1C107.a. |
II.A1.021 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Stahllegierungen „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 °C); oder b) Stickstoffstabilisierter Duplexstahl. Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl“ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
II.A1.022 |
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. |
1A002.b.1 |
II.A1.023 |
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. |
1C002.c.1.a |
II.A1.024 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.3 |
II.A1.025 |
Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden. |
1C002 1C202 |
II.A1.026 |
Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden. |
1C011 1C111 1C234 |
II.A1.027 |
Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1C239 |
II.A2. WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht von Nummer 2B116 erfasst: a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“; b) digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“ mit einer „Echtzeit-Bandbreite“ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den gemäß Buchstabe a erfassten Systemen; Technische Anmerkung: „Echtzeit-Bandbreite“ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann. c) Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die unter Buchstabe a erfassten Vibrationsprüfsysteme; d) Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Buchstabe a erfassten Systeme. Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch“ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“, ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. Technische Anmerkung: Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind. |
2B001 2B201 |
II.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst von den vorstehenden Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002. |
entfällt |
II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg, 2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min, 3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und 4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse; b) „Messgeräte“ (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, gemäß Buchstabe a. Technische Anmerkung: „Indicator heads“ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht von Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder b) Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation). Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
II.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. |
2B226 2B227 |
II.A2.006 |
Nicht benutzt. |
|
II.A2.007 |
„Druckmessgeräte“, soweit nicht von Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften: a) Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch „Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe“; und b) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder 2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als 2 kPa. Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Nummer 2B230 schließt „Messgenauigkeit“ Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b) Fluorpolymeren; c) Glas oder Email; d) Grafit oder „Carbon-Grafit“; e) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; f) Tantal oder Tantallegierungen; g) Titan oder Titanlegierungen; h) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder i) rostfreier Stahl. Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e. |
II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht von Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b) Fluorpolymeren; c) Glas oder Email; d) Grafit oder „Carbon-Grafit“; e) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; f) Tantal oder Tantallegierungen; g) Titan oder Titanlegierungen; h) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; i) Siliziumkarbid; j) Titankarbid; oder k) rostfreier Stahl. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d. |
II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuumpumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: a) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b) Keramik; c) Ferrosiliziumguss; d) Fluorpolymeren; e) Glas oder Email; f) Grafit oder „Carbon-Grafit“; g) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; h) Tantal oder Tantallegierungen; i) Titan oder Titanlegierungen; j) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; k) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; l) rostfreier Stahl; m) Aluminiumlegierungen; oder n) Kautschuk. Technische Anmerkungen: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350.i. |
II.A2.011 |
„Zentrifugalseparatoren“, soweit nicht von Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe: a) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b) Fluorpolymeren; c) Glas oder Email; d) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; e) Tantal oder Tantallegierungen; f) Titan oder Titanlegierungen; oder g) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen. Technische Anmerkung: „Zentrifugalseparatoren“ schließen Dekanter ein. |
2B352.c. |
II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht von Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. |
2B352.d. |
II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B009 2B109 2B209 |
II.A2.014 |
Geräte und Reagenzien, soweit nicht von Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt: a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l; b) Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte; Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. c) Laborgerät wie folgt: 1. Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR); 2. DNA-Sequenzierung; 3. DNA-Synthesizer; 4. Elektroporationsgerät; 5. Spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c Nummern 1. bis 4. genannte Gerät; d) Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden; e) Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen; f) Gefriertrocknungsanlagen. |
2B350 2B352 |
II.A2.015 |
Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition); b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Abscheidung aus der Gasphase (PVD = physical vapor deposition); c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung. |
2B005 2B105 3B001.d. |
II.A2.016 |
Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b) Fluorpolymeren; c) Glas oder Email; d) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; e) Tantal oder Tantallegierungen; f) Titan oder Titanlegierungen; g) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; h) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; i) rostfreier Stahl. j) Holz; oder k) Kautschuk. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350 |
II.A3. ELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht von Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und b) Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden. |
0B001.j.5. 3A227 |
II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht von Unternummer 0B002.g. oder von Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt: a) induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS); b) Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS); c) Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS); d) Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus „Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen“, damit ausgekleidet oder plattiert; e) Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80°C) oder weniger kühlen kann; oder 2. eine Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert; f) Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride. |
0B002.g. 3A233 |
II.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht von Unternummer 0B001.b.13. oder von Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür: a. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W; b. Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; und c. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %. Technische Anmerkungen: 1. Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives). 2. Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives. |
0B001.b.13. 3A225 |
II.A3.004 |
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
entfällt |
II.A6. SENSOREN UND LASER
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
entfällt |
II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht von Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b. |
II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel“ einschließlich bimorphen Spiegeln. |
6A004.a. 6A005.e. 6A005.f. |
II.A6.004 |
Argonionen-„Laser“, soweit nicht von Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W |
0B001.g.5. 6A005.a.6. 6A205.a. |
II.A6.005 |
Halbleiter-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt: a. einzelne Halbleiter-„Laser“ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100; b. Halbleiter-„Laser“-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W. Anmerkung: 1. Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet. 2. Dieser Eintrag erfasst nicht „Laser“-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm. |
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.b. |
II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-„Laser“und abstimmbare Halbleiter-„Laser“-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-„Lasern“, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-„Laser“-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. Anmerkung: Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet. |
0B001.h.6. 6A005.b. |
II.A6.007 |
Abstimmbare Festkörper-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: a) Titan-Saphir-Laser; b) Alexandrit-Laser. |
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.c.1. |
II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)„Laser“, soweit nicht von Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J. |
6A005.c.2.b. |
II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt: a) Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben; b) die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör; c) Pockels-Zellen. |
6A203.b.4. |
II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht von Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c. |
II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht von Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a) einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm; b) einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W; c) einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und d) einer Pulsdauer kleiner als 100 ns. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. |
0B001.g.5. 6A005 6A205.c. |
II.A6.012 |
Gepulste CO2-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a) einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 nm und kleiner/gleich 11 nm; b) einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz; c) einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und d) einer Pulsdauer kleiner als 200 ns. |
0B001.h.6. 6A005.d. 6A205.d. |
II.A6.013 |
Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden. |
6A005 6A205 |
II.A7. NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: a) Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ von der zivilen Behörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: 1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen“, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen“, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable“ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g. 2. Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Datenbankgestützten Navigationssystem“ („DBRN“) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN“ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m „Circular Error Probable“ (CEP); 3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder b) konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms. b) Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. c) Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind. Anmerkung: Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden: 1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften: a. Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und b. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend; 2. Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150 °/s); oder 3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen. Technische Anmerkungen: 1. Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. 2. „Circular Error Probable“ („CEP“) — bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-% Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. |
7A001 7A003 7A101 7A103 |
II.A9. LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A9.001 |
Sprengbolzen. |
entfällt |
II.A9.002 |
(Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von „Luftfahrzeugen“ oder „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten. |
entfällt |
II.A9.003 |
Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger. |
9A115 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.B.001 |
Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
entfällt |
C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.C.001 |
Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
entfällt |
TEIL III
Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu dem Bereich der ballistischen Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.
A. GÜTER
III.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
III.A1.001 |
Aluminium in Rohform |
1C002 |
III.A1.002 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
1C002 |
III.A1.003 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
1C111 |
III.A1.004 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
1C002 |
III.A1.005 |
Draht aus Aluminium |
1C002 |
III.A1.006 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
1C002 |
III.A1.007 |
Rohre aus Aluminium |
1C002 |
III.A1.008 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
1C002 |
III.A1.009 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
1C002 |
TEIL IV
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
A. GÜTER
IV.A0. KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IV.A0.001 |
Ringmagnete Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften: i. ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und ii. hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor. |
3A201.b. |
IV.A0.002 |
Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet) Frequenzumwandler, die nicht in Anhang 1 Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür: i. Mehrphasenausgang ii. mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und iii. geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz Technische Anmerkungen: (1) Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. (2) Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives). |
0B001.b.13. 3A225 |
IV.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IV.A1.001 |
Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften: i. „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C); ii. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm. |
1C216 |
IV.A1.002 |
Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften: a) Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und b) hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom. |
1C005 |
IV.A1.003 |
Hochfeste Aluminiumlegierungen Aluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften: i. „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und ii. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „geeignet für“ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C202 |
IV.A1.004 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt: i. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften: (1) „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; und (2) „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m; ii. Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a. |
1C210 |
IV.A1.005 |
Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: i. Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften: (1) Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert, (2) besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und (3) geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm; ii. Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a; iii. Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a; |
1B201 |
IV.A1.006 |
Metallhydride wie Zirconium |
1B231 |
IV.A1.007 |
Natrium (7440-23-5) |
1C350 |
IV.A1.008 |
Schwefeltrioxid (7446-11-9) |
1C350 |
IV.A1.009 |
Aluminiumchlorid (7446-70-0) |
entfällt |
IV.A1.010 |
Kaliumbromid (7758-02-3) |
1C350 |
IV.A1.011 |
Natriumbromid (7647-15-6) |
1C350 |
IV.A1.012 |
Dichlormethan (75-09-2) |
1C350 |
IV.A1.013 |
Brompropan (75-26-3) |
1C350 |
IV.A1.014 |
Diisopropylether (108-20-3) |
1C350 |
IV.A1.015 |
Isopropylamin (75-31-0) |
1C350 |
IV.A1.016 |
Trimethylamin (75-50-3) |
1C350 |
IV.A1.017 |
Tributylamin (102-82-9) |
1C350 |
IV.A1.018 |
Triethylamin (121-44-8) |
1C350 |
IV.A1.019 |
N,N-Dimethylanilin (121-69-7) |
1C350 |
IV.A1.020 |
Pyridin (110-86-1) |
1C350 |
IV.A2. WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IV.A2.001 |
Fließdrückmaschinen wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben |
2B209 |
IV.A2.002 |
Laserschweißgeräte |
entfällt |
IV.A2.003 |
vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen |
2B201 |
IV.A2.004 |
Plasmaschneidgeräte |
entfällt |
IV.A2.005 |
Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen Pumpen mit Einfachdichtung mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: a) Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; b) Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; c) Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor); d) Glas oder Email; e) Grafit oder Carbon-Grafit; f) Tantal oder Tantallegierungen; g) Titan oder Titanlegierungen; h) Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; i) Keramik; j) Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium); oder k) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen. |
2B350 |
IV.A2.006 |
Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4). |
2B352 |
TEIL V
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
A. GÜTER
V.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
V.A1.001 |
Isocyanate (Toluoldiisocyanat - TDI), MDI (Methylen-bis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung. |
entfällt |
V.A1.002 |
Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN). |
1C111 |
V.A1.003 |
Polymere Substanzen (Hydroxyl-terminierter Polyether (HTPE), Hydroxyl-terminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG)) |
1C111 |
V.A1.004 |
Manganmetall-Hartlötfolien. |
1C111 |
V.A2. WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
V.A2.001 |
Hydroformmaschinen. |
2B109 |
V.A2.002 |
Wärmebehandlungsöfen – Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 m. |
II.A2.005 2B226 2B227 |
V.A2.003 |
Funkenerosionsmaschinen. |
2B001.d |
V.A2.004 |
Rührreibschweißmaschinen. |
entfällt |
V.A2.005 |
Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m. |
2B352 |
V.A2.006 |
Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe. |
II.A2.014.e. 2B350 2B352 |
V.A2.007 |
Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l (0,01-0,02 m3), geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe. |
2B352 II.A2.014.a. |
V.A6. SENSOREN UND LASER
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
V.A6.001 |
Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden. |
6A003.a.2 |
V.A9. LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
V.A9.001 |
Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr. |
9B106 |
V.A9.002 |
Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke |
9A006 |
V.A9.003 |
Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z. B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind. |
entfällt |
V.A9.004 |
Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen. |
9A115 II.A9.003 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
V.B.001 |
Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen. |
entfällt |
TEIL VI
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
A. GÜTER
VI.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VI.A1.001 |
Sprengbolzen, Muttern und Schäkel, flexible Schneidladungen, Kugelverschlüsse, Druckfedern, Kreisschneidegeräte und Beschleunigungsraketen geeignet für Stufentrennmechanismen. |
entfällt |
VI.A1.002 |
Alle Umweltprüfkammern für die Simulation von Flugbedingungen (Temperatur, Druck, Stöße und Schwingungen) mit Ausnahme solcher, die für Zwecke der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge eingesetzt werden. |
9B106 |
VI.A1.003 |
Rapid Prototyping, einschließlich Ausrüstung für die additive Fertigung. |
entfällt |
VI.A1.004 |
Polyacrylnitril (PAN)-Faser, geeignet als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kohlestofffasern und die dazugehörige Herstellungsausrüstung. |
1C010 1C210 9C110 |
VI.A1.005 |
Punkt 12 der Liste in dem vom Ausschuss gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) (S/2016/308, Anhang) vorgelegten Bericht erhält folgende Fassung: „Metallhydride wie Zirkonhydrid, Berylliumhydrid, Aluminiumhydrid, Lithium-Aluminium-Hydrid und Titanhydrid“ |
1C111 |
VI.A1.006 |
Plastifiziermittel geeignet für Composittreibstoffe wie — Dioctyladipat (DOA) ( CAS 123-79-5) — Dioctylsebacat (DOS) ( CAS 122-62-3) und — Dioctylazelat (DOZ) (CAS 103-24-2) |
1C111 |
VI.A1.007 |
Martensitaushärtender Stahl mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 950 MPa bei 293 K (20 °C) in einer der folgenden Formen a) Bleche, Platten oder Rohre mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm, b) Röhrenform mit einer Wandstärke kleiner/gleich 50 mm und einem Innendurchmesser größer/gleich 270 mm. |
1C216 |
VI.A1.008 |
Faserwickelmaschinen, und zugehörige Ausrüstung: Faserwickelmaschinen oder Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren sowie Präzisionsdorne hierfür |
1B001 1B101 1B201 |
VI.A1.009 |
Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), mit Ausnahme solcher, die für Atemschutzgeräte bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden |
1A004.a. 2B352 |
VI.A1.010 |
Weitere Chemikalien, die zur Dekontamination von chemischen Kampfstoffen geeignet sind: Diethylenetriamin (CAS 111-40-0) |
entfällt |
VI.A1.011 |
Chemoprotektion gegen Nervengifte — Pseudocholinesterase (PCHE) — Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8) — Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9), |
entfällt |
TEIL VII
Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
A. GÜTER
VII.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A1.001 |
„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate bestehend aus einer organischen „Matrix“ und folgenden Materialien: Anmerkung: Gilt nicht für „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxidharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften: — Fläche nicht größer als 1 m2, — Länge nicht größer als 2,5 m, — Breite größer als 15 mm. Gilt nicht für Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt: Sportartikel, Automobilindustrie, Werkzeugmaschinenindustrie, medizinischer Bereich. Gilt nicht für Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung. a) anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung. Anmerkung: Gilt nicht für — diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, — Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, — Borfasern, — diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung. b) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Materialien, die aus aromatischen Polyetherimiden mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 290 °C bestehen, 2. aromatische Polyketone, 3. aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt; 4. Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C oder 5. eines der vorstehenden Materialien „vermischt“ mit einem der folgenden Materialien: a. organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m, b. „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer 14,65 × 106 m und einer spezifische Zugfestigkeit größer als 26,82 × 104 m. c. anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung. Anmerkung: 1. Gilt nicht für Polyethylen 2. Gilt nicht für. — „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, mit einer Fläche nicht größer als 1 m2, einer Länge nicht größer als 2,5 m, und einer Breite größer als 15 mm, — mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm. 3. Gilt nicht für diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, Borfasern, diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung. c) organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m; d) „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m; e) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“, mit einem der folgenden „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Harze: 1. anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung, oder 2. hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften: a. „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und b. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m oder 3. Harz oder Pech aus unverarbeiteten fluorierten Verbindungen, wie a. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten, b. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten, oder 4. Phenolharze mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 180 °C bei Imprägnierung mit Phenolharz, oder 5. anderes Harz oder Pech mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 232 °C. Anmerkung: Gilt nicht für. — mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften: — Fläche nicht größer als 1 m2, — Länge nicht größer als 2,5 m, und — Breite größer als 15 mm. |
1A002 1A202 |
VII.A1.002 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Materialien, die aus aromatischen Polyetherimiden mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 290 °C bestehen, b) aromatische Polyketone, c) aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt, d) Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C oder e) eines der vorstehenden Materialien vermischt mit einem der folgenden Materialien: 1. organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m, 2. „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m, 3. anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung. Anmerkung: 1. Gilt nicht für Polyethylen 2. Gilt nicht für. — „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, mit einer Fläche nicht größer als 1 m2, einer Länge nicht größer als 2,5 m, und einer Breite größer als 15 mm, — mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm. 3. Gilt nicht für diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, Borfasern, diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung. |
1C008 1C010 1C210 9C110 |
VII.A1.003 |
Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, einschließlich a) Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus “faser- oder fadenförmigen Materialien; b) „Bandlegemaschinen“ (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“; c) mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoff“-Strukturen; d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die „Herstellung“ von Verstärkungsfasern, wie folgt: 1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumkarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung, 2. Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumkarbidfasern, 3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z.B. Aluminiumoxid), 4. Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern, 5. Ausrüstung zur Herstellung der von Nummer VII.A1.003 Buchstabe d unter „Materialien“ erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren, 6. Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für „Verbundwerkstoffe“, wie folgt: a. Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehlerprüfung, b. numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Empfänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des Prüflings zu folgen. Anmerkung: 1. Für diese Zwecke verfügen „Bandlegemaschinen (tape-laying machines)“ über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filament bands)“ mit einer Breite größer 25 mm und kleiner/gleich 305 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)“-Lagen zu schneiden und neu zu starten. 2. Interlacing-Verfahren schließen Stricken und Wirken ein. |
1B001.a. 1B001.b. 1B001.c. 1B001.d. 1B001.e. 1B001 1B101 1B201 |
VII.A1.004 |
Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe einschließlich: a) Aluminide; einschließlich: 1. Nickelaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 15 Gew.-% und kleiner/gleich 38 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement, 2. Titanaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 10 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement. b) Metalllegierungen, hergestellt aus Pulver oder feinen Materialpartikeln: 1. Nickellegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 650 °C und bei einer Belastung von 676 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 550 °C bei einer maximalen Belastung von 1 095 MPa; 2. Nioblegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 800 °C und bei einer Belastung von 400 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 700 °C bei einer maximalen Belastung von 700 MPa; 3. Titanlegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 450°C und bei einer Belastung von 200 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 450°C bei einer maximalen Belastung von 400 MPa; 4. Aluminiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 200 °C oder Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 25 °C; 5. Magnesiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 345 MPa und einer Korrosionsrate kleiner als 1 mm/Jahr in 3 %iger, wässriger Kochsalzlösung, gemessen unter Beachtung von ASTM-Standard G-31 oder vergleichbaren nationalen Verfahren; 6. Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften und hergestellt aus einem der folgenden Legierungs-Systeme: a. Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), die sich für Turbinenmotorteile oder Bauteile eignen, die auf 109 Legierungspartikel weniger als 3 (während des Herstellungsprozesses eingeführte) nichtmetallische Partikel enthalten, die größer als 100 μm sind, b. Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti), c. Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al), d. Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder e. Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al) 7. Hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren: a. „Vakuumzerstäubung“ b. „Gaszerstäubung“ c. „Rotationszerstäubung“ d. „Abschrecken aus der Schmelze“ (splat quenching), e. „Schmelzspinnen“ und „Pulverisierung“. Anmerkung: Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen die Begriffe „Metalle“ und „Legierungen“ folgende Roh- und Halbzeugformen: Rohformen: Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. Halbzeugformen: Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen. |
1C002 1C202 |
VII.A1.005 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,5 mm, b) magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Sättigungsmagnetostriktion größer als 5 × 10– 4, oder 2. magnetomechanischer Kopplungsfaktor (k) größer als 0,8, oder c) Streifen aus amorphen oder „nanokristallinen“ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Legierungen, die mindestens 75 Gew.-% Eisen, Kobalt oder Nickel enthalten, 2. magnetische Sättigungsinduktion (Bs) größer/gleich 1,6 Tesla und mit einer der folgenden Eigenschaften: a. Streifendicke kleiner/gleich 0,02 mm oder b. spezifischer elektrischer Widerstand größer/gleich 2 × 10– 4 Ohm cm. |
1C003 |
VII.A1.006 |
Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Matrix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften: a) Dichte größer als 17,5 g/cm3, b) Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa, c) spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und d) Dehnung größer als 8 %. |
1C004 |
VII.A1.007 |
„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt: a) „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-„Filament“ oder mehrere Niob-Titan-„Filamente“ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. eingebettet in eine andere „Matrix“ als eine „Matrix“ aus Kupfer oder Kupferbasislegierungen und 2. mit einem Flächenquerschnitt kleiner als 0,28 × 10– 4 mm2 (d. h. 6 μm Durchmesser bei kreisrunden „Filamenten“); b) „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen „supraleitenden“„Filament“ oder mehreren anderen „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „kritische Temperatur“ bei einer magnetischen Induktion von Null größer als – 263,31 °C und 2. die Filamente verbleiben im „supraleitenden“ Zustand bei einer Temperatur von – 268,96 °C, wenn sie einem magnetischen Feld, welches in irgendeine Richtung senkrecht zur Längsachse des Leiters ausgerichtet ist, ausgesetzt werden, das einer magnetischen Induktion von 12 Tesla entspricht, mit einer kritischen Stromdichte größer 1 750 A/mm2 über den Gesamtquerschnitt des Leiters; c) „Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen und bei einer Temperatur größer – 158,16 °C im „supraleitenden“ Zustand verbleiben. |
1C005 |
VII.A1.008 |
Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt: a) Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten: 1. Phenylether, Alkylphenylether, Thioether oder deren Mischungen, die mehr als zwei Ether- oder Thioether-Funktionen enthalten, oder Mischungen hieraus oder 2. fluorierte, flüssige Silikone mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5 000 mm2/s (5 000 Centistokes), gemessen bei 25 °C; b) Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Reinheit größer als 99,8 %, 2. weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 μm 3. pro 100 ml enthaltend, und 4. zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehend: a. Dibromtetrafluorethan (CAS-Nrn. 25497-30-7, 124-73-2, 27336-23-8), b. Polychlortrifluorethylen (nur öl- oder wachsartige Modifikationen) oder c. Polybromtrifluorethylen c) Elektronikkühlflüssigkeiten auf Fluor-Kohlenstoff-Basis mit allen folgenden Eigenschaften: 1. ein Gehalt von 85 Gew.-% oder mehr an einem der folgenden Stoffe oder Mischungen daraus: a. monomere Formen der Perfluorpolyalkylethertriazine oder perfluoraliphatischen Ether, b. Perfluoralkylamine, c. Perfluorcycloalkane, oder d. Perfluoralkane, e. Dichte bei 298 K (25 °C) größer/gleich 1,5 g/ml, f. in flüssigem Zustand bei 273 K (0 °C) und g. ein Gehalt von 60 Gew.-% oder mehr an gebundenem Fluor. Anmerkung: Gilt nicht für Materialien, spezifiziert und verpackt als medizinische Produkte. |
1C006 |
VII.A1.009 |
Keramikpulver, keramische Nicht-„Verbundwerkstoffe“, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und keramische Vormaterialien wie folgt: a) Keramikpulver aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 μm sind, b) keramische Nicht-„Verbundwerkstoffe“ in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte, c) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Glas- oder Oxid-„Matrix“ und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien: a. Si-N, b. Si-C, c. Si–A1-O-N, oder d. Si-O-N, und 2. mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 12,7 × 103 m; d) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit oder ohne kontinuierliche metallische Phase, die Partikel, Fasern oder Whisker enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die „Matrix“ bilden, e) Vormaterialien (d. h. spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der vorstehend aufgeführten Materialien, wie folgt: 1. Polydiorganosilane (zur Herstellung von Siliziumkarbid), 2. Polysilazane (zur Herstellung von Siliziumnitrid), 3. Polycarbosilazane (zur Herstellung von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten). f) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Oxid- oder Glas-„Matrix“ und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme: 1. Al2O3 (CAS 1344-28-1), oder 2. Si-C-N. Anmerkung: 1. Gilt nicht für Schleifmittel. 2. Gilt nicht für „Verbundwerkstoffe“, die Fasern dieser Systeme mit einer „Zugfestigkeit“ kleiner als 700 Mpa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 Mpa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten. |
1C007 |
VII.A1.010 |
Nichtfluorierte Polymere wie folgt: a) Imide, wie folgt: 1. Bismaleinimide, 2. aromatische Polyamidimide (PAI) mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C, 3. aromatische Polyimide mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 232 °C, 4. aromatische Polyetherimide mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290°C; b) aromatische Polyketone, c) aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt; d) Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C. Anmerkung: Gilt für Materialien in flüssiger oder fester „schmelzbarer“ Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen. |
1C008 |
VII.A1.011 |
Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt: a) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; b) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten. |
1C009 |
VII.A1.012 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt: a) organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m. b) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 14,65 × 106 m und 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m. c) anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 2,54 × 106 m und 2. Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung. d) „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. bestehend aus einem der folgenden Stoffe: a. von Nummer VII.A1.010 erfasste Polyetherimide b. von Nummer VII.A1.010 erfasste Werkstoffe oder Materialien, 2. bestehend aus den vorstehend erfassten Stoffen, auch vermischt (commingled) mit anderen von Nummer VII.A1.012 erfassten Fasern. e) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte faser- oder fadenförmige Materialien (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder Kohlenstofffaser-Preforms, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. hergestellt aus vorstehend erfassten anorganischen „faser- oder fadenförmigen Materialien“, b. hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m und 2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. hergestellt aus Harz oder Pech, wie in den vorstehenden Abschnitten aufgeführt, b. mit einer „Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels“ dynamisch-mechanischer Analyse” (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 180 °C bei Imprägnierung mit Phenolharz, oder c. mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels „dynamisch-mechanischer Analyse“ (DMA Tg)), größer/gleich 232 °C bei Imprägnierung mit einem Harz oder Pech, nicht vorstehend erfasst und nicht Phenolharz. Anmerkung: 1. Gilt nicht für Polyethylen 2. Gilt nicht für „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Fläche nicht größer als 1 m2, b) Länge nicht größer als 2,5 m, und c) Breite größer als 15 mm. Oder mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm. 3. Gilt nicht für a) diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, b) Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, c) Borfasern, d) diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2 043 K (1 770 °C) in einer inerten Umgebung. 4. Gilt nicht für. a) mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Fläche nicht größer als 1 m2, 2. Länge nicht größer als 2,5 m, und 3. Breite größer als 15 mm, b) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nichtr vorstehend aufgeführtes Harz oder Pech verwendet wird. |
1C010.a. 1C010.b. 1C010.c. |
VII.A1.013 |
Metalle und Verbindungen, wie folgt: a) Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen; b) Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, wie folgt: 1. Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%, 2. Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85 Gew.-%. c) Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4), d) Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7). Anmerkung: Die hier aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
1C011 |
VII.A1.014 |
Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt: a) weichballistische Körperpanzer, nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Anforderungen hergestellt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, b) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz kleiner/gleich Stufe IIIA (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken. Anmerkung: dieser Absatz gilt nicht für Körperpanzer, wenn diese von ihrem Nutzer für dessen persönlichen Schutz mitgeführt werden, für Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind, und für Körperpanzer, die nur zum Schutz gegen Messer, Nägel, Nadeln oder stumpfe Traumata konstruiert sind. |
1A005 |
VII.A4. RECHNER
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A4.001 |
Elektronische Rechner und zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile sowie „elektronische Baugruppen“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften: 1. unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation-hardened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte: a. Gesamtstrahlungsdosis 5 × 103 Gy (Silizium), b. kritische Strahlungsdosisleistung 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder c. Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 × 10– 8 Fehler/bit/Tag. |
4A001 |
VII.A5. TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A5.001 |
Telekommunikationssysteme und -geräte sowie besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale: a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften: 1. anwenderprogrammierbare Spreizungs-Codes oder 2. gesamte gesendete Bandbreite mit 100facher oder mehr als 100facher Bandbreite eines beliebigen einzelnen Informationskanals und mit mehr als 50 kHz Bandbreite. Anmerkung: Gilt nicht für Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung mit einer der folgenden Einrichtungen entwickelt ist: a) zivile zellulare Funk-Kommunikationssysteme oder b) ortsfeste oder mobile Satellitenbodenstationen für die kommerzielle zivile Telekommunikation. b) digitale Funkempfänger mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit mehr als 1 000 Kanälen, 2. „Kanalumschaltzeit“ kleiner als 1 ms, 3. automatisches Absuchen eines Teils des elektromagnetischen Spektrums und 4. Identifizierung der empfangenen Signale oder des Sendertyps. Anmerkung: Gilt nicht für Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung in zivilen zellularen Funk-Kommunikationssystemen entwickelt ist. Technische Anmerkung: „Kanalumschaltzeit“: die beim Wechsel der Empfangsfrequenz benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) bis zum Erreichen der gewählten Empfangsfrequenz oder einer Frequenz innerhalb von ± 0,05 % der gewählten Empfangsfrequenz. Güter mit einem spezifizierten Frequenzbereich von weniger als ±0,05 % um ihre Mittenfrequenz werden als nicht fähig zur Umschaltung der Kanalfrequenz definiert. |
5A001.b. |
VII.A5.002 |
Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Telekommunikationsgeräten, Funktionen oder Leistungsmerkmalen. Anmerkung: Gilt nicht für Ausrüstung zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern. |
5B002 |
VII.A6. SENSOREN UND LASER
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A6.001 |
Hydrofone (Wandler) mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mit kontinuierlichen, flexiblen Sensor-Elementen, b) mit flexiblen Anordnungen diskreter Sensor-Elemente mit einem Durchmesser oder einer Länge kleiner als 20 mm und mit einem Abstand zwischen den Elementen kleiner als 20 mm, c) mit einem der folgenden Sensor-Elemente: 1. Lichtwellenleiter, 2. „piezoelektrische Polymerfolien“, andere als Polyvinylidenfluorid (PVDF) und seine Copolymere {P(VDF-TrFE)] und [P(VDF-TFE)}, 3. „flexible piezoelektrische Verbundwerkstoffe“, 4. piezoelektrische Einkristalle aus Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (d. h. Pb(Mg1/3 Nb2/3)O3-PbTiO3 oder PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen oder 5. piezoelektrische Einkristalle aus Blei-Indium-Niobat/Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (d.h. Pb(In1/2 Nb1/2)O3–Pb(Mg1/3 Nb2/3)O3–PbTiO3, oder PIN-PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen; d) konstruiert für Betrieb in Tiefen von mehr als 35 m mit Beschleunigungskompensation oder e) konstruiert für Betrieb in Tiefen von mehr als 1 000 m. Anmerkung: Die Erfassung von Hydrofonen, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der anderen Ausrüstung. |
6A001.a. |
VII.A6.002 |
Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mit einem Abstand oder „änderungsfähig“ für einen Abstand zwischen den einzelnen Hydrofongruppen kleiner als 12,5 m, b) konstruiert oder „änderungsfähig“ für Betrieb in Tiefen größer als 35 m, c) mit Steuerkurssensoren, erfasst von Nummer VII.A6.003 d) mit Schlauchanordnungen mit Strukturverstärkung in Längsrichtung, e) mit einem Durchmesser der fertigmontierten Schlauchanordnung kleiner als 40 mm, f) mit Hydrofoneigenschaften gemäß Buchstabe a oder einer Hydrofonempfindlichkeit besser als 180 dB bei jeder Tiefe ohne Beschleunigung, oder g) beschleunigungsbasierte hydroakustische Sensoren mit folgenden Eigenschaften: 1. bestehend aus drei Beschleunigungssensoren, die entlang drei verschiedenen Achsen angeordnet sind, 2. mit einer Gesamt-„Beschleunigungsempfindlichkeit“ besser als 48 dB (bezogen auf 1000 mV rms je 1 g), 3. konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 35 m und 4. Betriebsfrequenz unter 20 kHz. |
6A001.a. |
VII.A6.003 |
Steuerkurssensoren mit allen folgenden Eigenschaften: a) „Genauigkeit“ besser als 0,5° und b) konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m oder mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tiefenmesseinrichtung, um in Tiefen größer als 35 m arbeiten zu können, |
6A001.a. |
VII.A6.004 |
Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mit eingebauten Hydrofonen gemäß Unternummer VII.A6.002 oder Hydrofonempfindlichkeit besser als 180 dB bei jeder Tiefe ohne Beschleunigung, b) Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m oder mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tiefenmesseinrichtung, um in Tiefen größer als 35 m arbeiten zu können, und 2. geeignet, um alternativ mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen betrieben werden zu können, oder c) mit beschleunigungsbasierten hydroakustischen Sensoren. Technische Anmerkung: Beschleunigungsbasierte hydroakustische Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. bestehend aus drei Beschleunigungssensoren, die entlang drei verschiedenen Achsen angeordnet sind, 2. mit einer Gesamt-„Beschleunigungsempfindlichkeit“ besser als 48 dB (bezogen auf 1000 mV rms je 1 g), 3. konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 35 m und 4. Betriebsfrequenz unter 20 kHz. Anmerkung: 1. Gilt nicht für Partikelgeschwindigkeitssensoren oder Geofone. 2. Gilt auch für Empfangsausrüstung, unabhängig davon, ob in der normalen Anwendung mit einer separaten aktiven Ausrüstung in Zusammenhang stehend oder nicht, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür. |
6A001.a. |
VII.A6.005 |
„Monospektrale Bildsensoren“ und „multispektrale Bildsensoren“, entwickelt für die Fernerkennung, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) momentaner Bildfeldwinkel (IFOV, Instantaneous Field Of View) kleiner als 200 μrad (Mikroradiant) oder b) spezifiziert für Betrieb im Wellenlängenbereich größer als 400 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Ausgabe von Bilddaten in Digitalformat und 2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „weltraumgeeignet“ oder b. entwickelt für Luftfahrtbetrieb, unter Verwendung anderer als Silizium-Detektoren und mit einem IFOV kleiner als 2,5 mrad. Anmerkung: Gilt nicht für monospektrale Bildsensoren” mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm, die lediglich folgende nicht„weltraumgeeignete“ Detektoren oder nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ enthalten: a) ladungsgekoppelte Geräte (Charge Coupled Devices (CCD)), nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) oder b) Geräte mit komplementären Metall-Oxid-Halbleitern, nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication). |
6A002 |
VII.A6.006 |
„Weltraumgeeignete“ Bauteile für optische Systeme wie folgt: a) Bauteile, deren Gewicht auf weniger als 20 % der „äquivalenten Dichte“ eines massiven Werkstücks gleicher Blendenöffnung und Dicke reduziert wurde, b) unbearbeitete Substrate, bearbeitete Substrate mit Oberflächenbeschichtungen (eine oder mehrere Schichten, metallisch oder dielektrisch, elektrisch leitend, halbleitend oder nicht leitend) oder mit Schutzfilmen, c) Segmente oder Baugruppen von Spiegeln, entwickelt für den Zusammenbau im Weltraum zu einem optischen System, dessen Sammelblendenöffnung der einer Einzeloptik mit einem Durchmesser größer/gleich 1 m entspricht, d) Bauteile, hergestellt aus „Verbundwerkstoffen“ mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten kleiner/gleich 5 × 10– 6 in jeder Koordinatenrichtung. |
6A004.a. |
VII.A6.007 |
Steuereinrichtungen für optische Elemente wie folgt: a) besonders entwickelt, um die Oberflächenform (surface figure) oder -ausrichtung der vorstehend aufgeführten „weltraumgeeigneten“ Bauteile beizubehalten, b) Steuer-, Verfolgungs-, Stabilisierungs- oder Resonatoreinstelleinrichtungen wie folgt: 1. Tische für strahllenkende Spiegel (beam steering mirrors), entwickelt zur Aufnahme von Spiegeln mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 50 mm, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte elektronische Steuereinrichtungen hierfür: a. maximale Winkelverstellung größer/gleich ± 26 mrad, b. mechanische Resonanzfrequenz größer/gleich 500 Hz und c. Winkel„genauigkeit“ von 10 μrad (Mikroradiant) oder kleiner (besser), 2. Resonatoreinstelleinrichtungen mit einer Bandbreite größer/gleich 100 Hz und mit einer Genauigkeit von 10 μrad oder kleiner (besser), c) kardanische Aufhängungen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. maximaler Schwenkbereich größer als 5°, 2. Bandbreite größer/gleich 100 Hz, 3. Winkelfehler kleiner/gleich 200 μrad (Mikroradiant) und 4. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als 0,15 m und kleiner/gleich 1 m und Winkelbeschleunigungen größer als 2 rad (Radiant)/s2 oder b. Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als 1 m und Winkelbeschleunigungen größer als 0,5 rad (Radiant)/s2. |
6A004.d. |
VII.A6.008 |
„Magnetometer“ mit supraleitender (SQUID-) Technologie mit einer der folgenden Eigenschaften: a) SQUID-Systeme, entwickelt für den stationären Betrieb, ohne besonders konstruierte Subsysteme für die Reduzierung des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser)/gleich 50 fT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz; oder b) SQUID-Systeme, besonders konstruiert zum Reduzieren des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit“ des bewegten Magnetometers kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz bei einer Frequenz von 1 Hz. |
6A006 Außer: — 6A006.a.3 „Magnetometer“, die mit Fluxgate-„Technologie“ arbeiten. — 6A006.a.4 Induktionsspulen-„Magnetometer“. — 6A006.b. Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser |
VII.A6.009 |
„Magnetometer“ mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz. |
6A006 |
VII.A6.010 |
„Magnetfeldgradientenmesser“ mit mehreren „Magnetometern“, die von Nummer VII.A6 erfasst werden. |
6A006 |
VII.A6.011 |
„Kompensationssysteme“ für folgende Messgeräte: a) „Magnetometer“ mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz und mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“, durch die diese Sensoren eine „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz erreichen. b) Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz bei einer Frequenz von 1 Hz erreichen. c) „Magnetfeldgradientenmesser“ gemäß Unternummer VII.A6.010 „Magnetfeldsensoren und Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder“, durch die diese Sensoren eine „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 3 pT (rms)/√Hz erreichen. Anmerkung: „Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“ auf Lichtwellenleiterbasis mit einer „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,3 nT/m (rms)/√Hz, „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“, die auf der Basis anderer als der Lichtwellenleitertechnik arbeiten, mit einer „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,015 nT/m (rms)/√Hz. |
6A006 |
VII.A6.012 |
Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer Felder unter Wasser, mit einem „Magnetometer“, erfasst von Nummer VII.A6.008 oder VII.A6.009. |
6A006 |
VII.A7. NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A7.001 |
Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) kleiner (besser) als 130 μg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder b. „Stabilität“ des „Skalierungsfaktors“ kleiner (besser) als 130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert, 2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 15 g aber kleiner oder gleich 100 g und mit allen folgenden Eigenschaften: a. „Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) kleiner (besser) als 1 250 μg über ein Jahr und b. „Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser) als 1 250 ppm über ein Jahr oder 3. konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g. Anmerkung: Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind. b) Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g. |
7A001 |
VII.A7.002 |
Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) von kleiner (besser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder b. Wert des „angle random walk“ unter (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder Anmerkung: Dieser Absatz gilt nicht für „Rotationsmassenkreisel“. 2. Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „Nullpunkt“-„Stabilität“ von kleiner (besser) als 4°/h gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von 3 Minuten bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder b. Wert des „angle random walk“ von weniger (besser) oder gleich 0,1°/√h oder Anmerkung: Dieser Absatz gilt nicht für „Rotationsmassenkreisel“. b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g. |
7A002 |
VII.A7.003 |
„Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ mit einer der folgenden Eigenschaften: Anmerkung: 1. „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ umfassen: — Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS), — Kreiselkompasse, — Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU), — Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS), — Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS), — Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU). 2. Dieser Absatz gilt nicht für „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“, die von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind. a) Entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen“ bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden „Genauigkeiten“ nach normaler Justierung: 1. 0,8 nautische Meilen pro Stunde (nm/h) „Circular Error Probable“ („CEP“)-Wert oder weniger (besser), 2. 0,5 % der zurückgelegten Strecke „CEP“ oder weniger (besser) oder 3. gesamte Abdrift 1 nautische Meile „CEP“ oder weniger (besser) in einem Zeitraum von 24 Stunden; b) entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter „positionsbezogener Unterstützungsreferenz“, wobei die Position nach Verlust aller „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen“ für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer „Genauigkeit“ von unter (besser als) 10 m „CEP“, c) entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. maximale betriebsbezogene Drehrate unter 500 Grad/s und Kurs„genauigkeit“ ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen“ von gleich oder kleiner (besser) 0,07 Grad/s (Lat) (entsprechend 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder 2. maximale betriebsbezogene Drehrate gleich oder größer 500 Grad/s und Kurs„genauigkeit“ ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen“ von gleich oder kleiner (besser) 0,2 Grad/s (Lat) (entsprechend 17 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite), d) Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. die vorstehend für Beschleunigungsmesser und Kreisel spezifizierte Leistung entlang einer beliebigen Achse, ohne Verwendung von Unterstützungsreferenzen; oder 2. mit Einstufung als „weltraumgeeignet“ und Bereitstellung von Drehratenmessungen mit „angle random walk“ entlang einer beliebigen Achse von unter (besser)/gleich 0,1 Grad/√h. |
7A003 |
VII.A8. MARINE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A8.001 |
Außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen, besonders konstruiert für Unterwassereinsatz, wie folgt: a) Brayton- oder Rankine-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas, 2. Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas, 3. Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder 4. Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften: a. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff, b. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und c. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa. |
8A002.j. |
VII.A8.002 |
Diesel-Motoren als außenluftunabhängige Anlagen mit allen folgenden Eigenschaften: a) Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas, b) Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas, c) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und d) Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen, die Verbrennungsprodukte nicht kontinuierlich auslassen. |
8A002.j. |
VII.A8.003 |
Brennstoffzellen zur außenluftunabhängigen Energieerzeugung mit einer Leistung größer als 2 kW und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder b) Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff, 2. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und 3. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa. |
8A002.j. |
VII.A8.004 |
Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften: a) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und b) Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa. |
8A002.p. |
VII.A8.005 |
Bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebstauchtiefen größer als 1 000 m. |
8A001.a. |
VII.A9. LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.A9.001 |
Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen wie folgt für die Herstellung von Laufschaufeln, Leitschaufeln oder „Deckbändern“ („tip shrouds“) für Gasturbinentriebwerke: a) Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder mit monokristalliner Erstarrung, b) Gießwerkzeuge, hergestellt aus hochtemperaturbeständigen Metallen oder Keramiken wie folgt: 1. Kerne, 2. Schalen (Formen), 3. kombinierte Kern-und-Schale-(Form-)Einheiten. c) Ausrüstung für die additive Fertigung für gerichtete Erstarrung oder monokristalline Erstarrung. |
9B001 |
VII.A9.002 |
Gasturbinenflugtriebwerke mit Ausnahme von Gasturbinenflugtriebwerken mit allen folgenden Eigenschaften: a) zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und b) bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten „Luftfahrzeuges“, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein „Luftfahrzeug“ mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde: 1. eine zivile Musterzulassung oder 2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument. |
9A001 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.B.001 |
„Software“ für die „Entwicklung“ der in Nummer VII.A1 aufgeführten Materialien. |
1D002 |
VII.B.002 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, wie folgt: a) Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, oder 2. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1,0 m; b) Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, oder b. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1,0 m; 2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, b. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,4 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1 m und kleiner als 4 m, c. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 6,0 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 4 m. 3. „einseitige Wiederholgenauigkeit“ für Lehrenbohrmaschinen kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen, 4. Funkenerosionsmaschinen — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“ simultan koordiniert werden können, 5. Tiefloch-Bohrmaschinen und Drehmaschinen, hergerichtet zum Tieflochbohren, mit einer maximalen Bohrtiefe über 5 m, 6. „Numerisch gesteuerte“ oder manuell bedienbare Werkzeugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile, Steuerungen und Zubehör hierfür, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (RC= 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit einem Teilkreisdurchmesser größer als 1250 mm und einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teilkreisdurchmessers, fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14 oder besser (entsprechend ISO 1328 Klasse 3). |
2D001 2D002 |
VII.B.003 |
„Software“ für Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, Prüf-, Test- und Herstellungsausrüstung andere damit zusammenhängende Technologien |
8D001 8D002 |
C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VII.C.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die in Nummer VII.A aufgeführt sind. |
1E001 1E002 1E102 1E103 1E104 1E201 |
VII.C.002 |
„Technologie“ für die Reparatur von „Verbundwerkstoff“-Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen die von Nummer VII.A1 unter „Systeme, Ausrüstung und Bestandteile“ erfasst sind. Anmerkung: Gilt nicht für Technologie für die Reparatur von Strukturen ziviler Luftfahrzeuge unter Verwendung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern des Luftfahrzeugherstellers. |
1E001 1E002 1E201 1E103 |
VII.C.003 |
„Technologie“ für Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, Prüf-, Test- und „Herstellungsausrüstung“ andere damit zusammenhängende Technologien |
8E001 8E002 |
TEIL VIII
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
A. GÜTER
VIII.A0. KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VIII.A0.001 |
Ringmagnete.(ausgenommen solche, die für Unterhaltungselektronik oder Kfz-Anwendungen konstruiert sind) |
0B001 |
VIII.A0.002 |
Heiße Zellen |
0B006 |
VIII.A0.003 |
Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen |
0B005 |
VIII.A0.004 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor |
0B001 |
VIII.A0.005 |
Teilchenbeschleuniger |
entfällt |
VIII.A0.006 |
Freon- und Kaltwasserkühlsysteme, mit einer kontinuierlichen Kälteleistung von100 000 Btu/hr (29,3 kW) oder mehr |
0B001 0B002 1B231 |
VIII.A0.007 |
Faltenbalgventile |
0B001 2A226 |
VIII.A0.008 |
Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter (Rohre und Ventile mit einem Durchmesser von mehr als 8 inch, ausgelegt für 500 psi und mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 l) |
0B001 2A226 2B350 |
VIII.A0.009 |
Typ 304, 316 und austenitische Edelstahl-Platten, -Rohre, -Ventile, -Tanks und -Behälter (Rohre und Ventile mit einem Durchmesser von mehr als 8 inch, ausgelegt für 500 psi und mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 l) |
0B001 1C116 1C216 |
VIII.A0.010 |
Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und Zubehör, besonders konstruiert für den Einsatz im Hochvakuum (Druck von 0,1 Pa oder weniger) |
0B001 0B002 2A226 2B350 |
VIII.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VIII.A1.001 |
Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung |
1A004 6A002 6A102 |
VIII.A1.002 |
Ausrüstung für radiografische Nachweiverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten (außer Röntgengeräte, besonders konstruiert für medizinische Zwecke) |
1B001 9B007 |
VIII.A1.003 |
Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8) |
entfällt |
VIII.A1.004 |
Salpetersäure in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer |
1C111 |
VIII.A1.005 |
Fluor (ausgenommen Fluor, das ausschließlich für zivile Zwecke verwendet wird, z. B. Kältemittel, einschließlich Freon und Fluorid für die Herstellung von Zahnpasta) |
1C350 |
VIII.A1.006 |
Alphastrahlen emittierende Radionuklide |
1C236 |
VIII.A1.007 |
Strahlungsfeste TV-Kameras |
6A003 |
VIII.A2. WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VIII.A2.001 |
Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser größer/gleich 3 mm) |
2A001 2A101 |
VIII.A2.002 |
Isostatische Pressen |
2B004 2B104 2B204 |
VIII.A2.003 |
Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium |
2B005 |
VIII.A2.004 |
Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür |
2B009 2B109 2B209 |
VIII.A2.005 |
Edelgasschweißer für Metall (größer als 180 A DC) |
entfällt |
VIII.A2.006 |
Rotierende Mehrebenen-Auswuchtmaschinen |
2B119 2B219 |
VIII.A2.007 |
Seismische Detektionsgeräte oder Systeme zur Erkennung seismischer Störungen, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann |
2B116 9B006 |
VIII.A3. ELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VIII.A3.001 |
Frequenzumwandler für den Frequenzbereich von 300 Hz bis 600 Hz, |
3A225 |
VIII.A3.002 |
Massenspektrometer |
3A233 |
VIII.A3.003 |
Alle Röntgenblitzgeräte und „Teile“ oder „Komponenten“ damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger |
3A102 |
VIII.A3.004 |
Elektronische Ausrüstung mit synthetisierten Frequenzen innerhalb des Frequenzbereiches größer 31,8 GHz oder mehr und einer Leistung von 100 mW oder mehr, für die Aktivierung einer Zeitverzögerung oder das Messen von Zeitintervallen, wie folgt: a) digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs; oder b) Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs; |
3B002 |
VIII.A3.005 |
Chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente |
3A233 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
VIII.B.001 |
Software für die Berechnung/Modellierung von Neutronen |
0D001 |
VIII.B.002 |
Software für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports |
0D001 |
VIII.B.003 |
Software für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung (ausgenommen solche, die ausschließlich für zivile Zwecke verwendet wird, wie z. B. kommunale Fernwärmeversorgungsunternehmen) |
0D001 |
TEIL IX
Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
A. GÜTER
IX.A1. BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A1.001 |
Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.-% aus einem der fluorierten Polyimide oder der fluorierten Phosphazen-Elastomere hergestellt. |
1A001 |
IX.A1.002 |
Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen: a) Dicke größer als 0.254 mm oder b) beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen. Anmerkung: Gilt nicht für Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen. |
1A003 |
IX.A1.003 |
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: a) Vollmasken, Filter, Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, Nachweisausrüstung, und Ausrüstung zur Dekontamination besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe: 1. „biologische Agenzien“, 2. „radioaktive Materialien“ oder 3. chemische Kampfstoffe (CW). |
1A004.a. außer 1A004.a: Reizstoffe (riot control agents) |
IX.A1.004 |
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt: a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Buchstabe b erfassten Explosivstoffdetonatoren; b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt: 1. Brückenzünder (EB), 2. Brückenzünderdraht (EBW), 3. Slapperzünder, oder 4. Folienzünder (EFI). |
1A007 |
IX.A1.005 |
Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt: a) „Hohlladungen“ 1. mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 90 g TNT-Äquivalent und 2. einem Außendurchmesser der Einlage von größer/gleich 75 mm; b) Schneidladungen; 1. mit einer Explosivstoffladung über 40 g/m und 2. einer Breite von größer/gleich 10 mm; c) Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m; oder d) Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent. |
1A008 |
IX.A1.006 |
Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) „Faserlegemaschinen“ (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“. |
1B001.g. |
IX.A1.007 |
Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert für den Einsatz in einem der folgenden Verfahren: a) Vakuumzerstäubung, b) Gaszerstäubung, c) Rotationszerstäubung, d) Abschrecken aus der Schmelze (splat quenching), e) Schmelzspinnen und Pulverisierung, f) Schmelzextraktion und Pulverisierung, g) mechanisches Legieren oder h) Plasmazerstäubung. |
1B002 |
IX.A1.008 |
Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das „superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen: a) Strukturen für die Luft- und Raumfahrt, b) Motoren für „Luftfahrzeuge“ oder Raumfahrt oder c) besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, wie in Buchstabe a aufgeführt, oder für Motoren, wir in Buchstabe b aufgeführt. |
1B003 |
IX.A1.009 |
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt: a) eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer „elektrischen Volumenleitfähigkeit“ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem „Schicht-/Oberflächenwiderstand“ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere: 1. Polyanilin, 2. Polypyrrol, 3. Polythiophen, 4. Polyphenylenvinylen oder 5. Polythienylenvinylen. Technische Anmerkung: Die „elektrische Volumenleitfähigkeit“ und der „Schicht-/Oberflächenwiderstand“ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. |
1C001.c. |
IX.A1.010 |
„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im „supraleitenden“ Zustand bleiben. Technische Anmerkung: Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags können die „Filamente“ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen. |
1C005.a. |
IX.A1.011 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt: a) organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m Anmerkung: Dies gilt nicht für Polyethylen. b) „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 14,65 × 106 m und 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m c) anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 2,54 × 106 m und 2. Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 922 K (1 649 °C) in einer inerten Umgebung; |
1C010.a. 1C010.b. 1C010.c. |
IX.A2. WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A2.001 |
Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür: Anmerkung: Gilt nicht für Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter. a) Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser, und bei denen sowohl, „Ringe“ als auch „Wälzkörper“ aus Monel-Metall oder Beryllium sind, Technische Anmerkungen: 1. „Ring“ – ringförmiges Teil eines Radialwälzlagers mit einer oder mehreren Laufbahnen (ISO 5593:1997). 2. „Wälzkörper“ – Kugel oder Rolle, die zwischen Laufbahnen abwälzt (ISO 5593:1997). b) aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Einsatz von Materialien mit einer magnetischen Flussdichte größer/gleich 2,0 T und einer Streckgrenze größer als 414 Mpa, 2. Verwendung von vollelektromagnetischen 3D homopolar vormagnetisierten Konstruktionen für Aktuatoren oder 3. Verwendung von Hochtemperatur(450 K (177 °C) und höher)-Positionssensoren. |
2A001.a. 2A001.c. |
IX.A2.002 |
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können: a) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und eine „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen; oder 2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“. b) Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. zum Abtragen von Material mittels a. Wasser oder anderen Flüssigkeitsstrahlen, einschließlich solcher, die abrasive Zusätze enthalten; b. Elektronenstrahlen oder c. „Laser“strahlen und 2. mindestens zwei Drehachsen zur simultanen „Bahnsteuerung“. |
2B001.c. |
IX.A2.003 |
Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften: a) Endbearbeitung der Form kleiner (besser) als 1,0 μm, b) Endbearbeitung der Rautiefe kleiner (besser) als 100 nm rms, c) vier oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und d) Verwendung eines der folgenden Verfahren: 1. „magnetorheologische Endbearbeitung (MRF)“, 2. „elektrorheologische Endbearbeitung (ERF)“, 3. „Endbearbeitung mittels “energetischen Partikelstrahls“, 4. „Endbearbeitung mittels “aufblasbaren Membranwerkzeugs“ oder 5. „Endbearbeitung mittels “Flüssigkeitsstrahls“. Technische Anmerkungen: Für die Zwecke der vorstenden Einträge 1. ist „MRF“(magnetorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert wird; 2. ist „ERF“ (electrorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird; 3. wird bei der Endbearbeitung mittels „energetischen Partikelstrahls“ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl zum selektiven Materialabtrag verwendet; 4. ist die Endbearbeitung mittels „aufblasbaren Membranwerkzeugs“ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren, das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet, welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt; 5. ist die Endbearbeitung mittels „Flüssigkeitsstrahls“ (jet finishing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Materialabtrag verwendet. |
2B002.a. 2B002.b. 2B002.c. 2B002.d. |
IX.A2.004 |
Heiß-„Isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür: a) mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehr und b) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. maximaler Arbeitsdruck größer als 207 MPa, 2. geregelte thermische Umgebung größer als 1 773 K (1 500 °C) oder 3. mit einer Einrichtung zum Imprägnieren mit Kohlenwasserstoffen und zur Entfernung entstehender gasförmiger Reaktionsprodukte. |
2B004 2B104 2B204 |
IX.A2.005 |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt: a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Verwendung eines für eine der folgenden Beschichtungsarten abgeänderten Verfahrens: a. CVD-Beschichten bei pulsierendem Druck, b. thermische Beschichtung mit geregelter Keimbildung (CNTD = controlled nucleation thermal deposition) oder c. plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten und 2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. mit rotierenden Hochvakuumdichtungen (Druck kleiner/gleich 0,01 Pa) oder b. mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage. b) Herstellungsausrüstung für die Ionenimplantation mit Strahlströmen größer/gleich 5 mA; c) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD) mit einer Stromversorgungsanlage von mehr als 80 kW Nennleistung und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit eingebautem „Laser“-Regelsystem für den Stand des Flüssigkeitsbads, das die Zufuhrgeschwindigkeit des Schichtwerkstoffs genau regelt, oder 2. mit eingebautem Monitor zur rechnergesteuerten Überwachung der Abscheiderate bei einer Schicht aus zwei oder mehreren Elementen, wobei das Verfahren auf dem Prinzip der Fotolumineszenz der ionisierten Atome im Dampfstrahl beruht. d) Herstellungsausrüstung für das Plasmaspritzen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Betrieb in geregelter Schutzgasatmosphäre bei verringertem Druck (kleiner/gleich 10 kPa, gemessen oberhalb des Spritzdüsenaustritts und innerhalb eines Umkreises von 300 mm um den Austritt) in einer Vakuumkammer, in der der Druck vor dem Spritzvorgang auf 0,01 Pa reduziert werden kann, oder 2. mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage. e) Herstellungsausrüstung für die Kathodenzerstäubungs-(Sputter-)Beschichtung, geeignet für Stromdichten von 0,1 mA/mm2 oder höher bei einer Beschichtungsrate größer/gleich 15 μm/h, f) Herstellungsausrüstung für die Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung (cathodic arc deposition), die über ein Gitter aus Elektromagneten zur Steuerung des Auftreffpunkts des Lichtbogens auf der Kathode verfügt, oder g) Herstellungsausrüstung zur Ionenplattierung, geeignet um in der Anlage eine der folgenden Eigenschaften zu messen: 1. Schichtdicke auf dem Substrat und Abscheidegeschwindigkeit oder 2. optische Eigenschaften. |
2B005 |
IX.A2.006 |
Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung und „elektronische Baugruppen“ wie folgt: a) rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte“ Koordinatenmessmaschinen (CMM = Coordinate Measuring Machines), mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (E0,MPE = maximum permissible error of length measurement) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich 1,7 + L/1 000 μm (L ist die Messlänge in mm), gemäß ISO 10360-2 (2009), b) Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt: 1. „Längenmess“einrichtungen mit einer der folgenden Eigenschaften: a. berührungslose Messsysteme mit einer „Auflösung“ kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu 0,2 mm; b. linear variable Differenzialtransformator-Systeme (LVDT) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % gemessen von 0 bis zum „vollen Arbeitsbereich“, für für LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ bis einschließlich ± 5 mm oder b. „Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % gemessen von 0 bis 5 mm für LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ größer ± 5 mm und 2. Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K; Technische Anmerkung: Für die Zecke von Buchstabe b bedeutet „voller Arbeitsbereich“ die Hälfte der gesamten möglichen Längsverschiebung des LVDT. LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ bis einschließlich ± 5 mm können z. B. eine gesamte mögliche Längsverschiebung von 10 mm messen. c. Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften: 1. sie enthalten einen „Laser“ 2. „Auflösung“ von 0,200 nm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und 3. geeignet zum Erreichen einer „Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (1,6 + L/2000) nm (L ist die Messlänge in mm) an einem beliebigen Punkt innerhalb des Messbereichs, bei Kompensation des Brechungsindexes von Luft und Messung über einen Zeitraum von 30 Sekunden bei einer Temperatur von 20 ± 0,01°C oder d. „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert zur Positionsrückmeldung in vorstehend aufgeführten Systemen, 2. Winkelmesseinrichtungen Anmerkung: Gilt nicht für optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. „Laser“-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen. c) Ausrüstung zur Messung von Oberflächenrauheit (einschließlich Oberflächenfehler) mittels optischer Streuung mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm. |
2B006.b. 2B206.b. |
IX.A2.007 |
„Roboter“ mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür: a) geeignet zur Verarbeitung oder Auswertung von vollständigen dreidimensionalen Bilddaten in Echtzeit, um „Programme“ und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern; Technische Anmerkung: Die Begrenzung der „Bildauswertung“ schließt nicht die Annäherung an die dritte Dimension durch Wahl eines bestimmten Blickwinkels oder eine begrenzte Grauwert-Interpretation zur Wahrnehmung von Tiefe und Struktur für die jeweils vorgesehenen Aufgaben ein (2 1/2 D). b) besonders konstruiert zur Erfüllung nationaler Sicherheitsvorschriften für potenziell explosionsgefährliche Munitions-Umgebungen, c) besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, oder d) besonders konstruiert für Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 m. |
2B007 2B207 |
IX.A2.008 |
Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme und Messeinrichtungen, wie folgt: a) lineare Positions-Rückmeldeeinheiten mit einer Gesamt„genauigkeit“ kleiner (besser) (800 + (600 × L/1 000 )) nm (L ist die nutzbare Länge in mm), b) Winkel-Positions-Rückmeldeeinheiten mit einer „Genauigkeit“ kleiner (besser) 0,00025 o° oder c) „kombinierte Schwenk-Rundtische“ und „Schwenkspindeln“, für Werkzeugmaschinen auf oder über dem in dieser Kategorie angegebenen Niveau. |
2B008 |
IX.A2.009 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen“ oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften: a) drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B009 2B109 2B209 |
IX.A3. ELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A3.001 |
Elektronische Bauelemente und Baugruppen (items) wie folgt: a) integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt: Anmerkung: 1. Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001.a. 2. Zu den integrierten Schaltungen gehören: — „monolithisch integrierte Schaltungen“, — „integrierte Hybrid-Schaltungen“, — „integrierte Multichip-Schaltungen“, — „integrierte Schichtschaltungen“ einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie, — „integrierte optische Schaltungen“, — „dreidimensionale integrierte Schaltungen“. — „monolithisch integrierte Mikrowellenschaltungen“ („MMICs“). |
3A001.a |
IX.A3.002 |
Integrierte Schaltungen, entwickelt oder ausgelegt für eine der folgenden Strahlungsfestigkeiten: a) Gesamtdosis größer/gleich 5 × 103 Gy (Silizium), b) Dosisrate größer/gleich 5 x 106 Gy (Silizium)/s, oder c) integrierter Teilchenfluss (integrated flux) der Neutronen (1 MeV-Äquivalent) größer/gleich 5 × 1 013 n/cm2 bezogen auf Silizium oder der äquivalente Wert für andere Materialien. Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen (MIS-Strukturen). |
3A001.a. |
IX.A3.003 |
„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“, Mikrocontroller, elektrisch löschbare, programmierbare Festwertspeicher (EEPROMs), Flash-Speicher, statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM), magnetische Schreib-Lese-Speicher (MRAM), aus einem Verbindungshalbleiter hergestellte integrierte Speicherschaltungen, Analog-Digital-Wandler, integrierte Schaltungen, die Analog-Digital-Wandler enthalten und die digitalisierten Daten speichern oder verarbeiten, Digital-Analog-Wandler, elektrooptische oder „integrierte optische Schaltungen“ für die „Signaldatenverarbeitung“, anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise (FPLDs), kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte unbekannt ist, oder FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform) mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (+ 125 °C), b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (– 55 °C) oder c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (– 55 °C) bis 398 K (+ 125 °C); Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht integrierte Schaltungen, die in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen verwendet werden. |
3A001.a.2 |
IX.A3.004 |
Elektrooptische oder „integrierte optische Schaltungen“, entwickelt für die „Signaldatenverarbeitung“ und mit allen folgenden Eigenschaften: a) mit einer oder mehreren internen „Laser“-Diode(n), b) mit einem oder mehreren internen lichtempfindlichen Element(en) und c) mit optischen Strahlführungselementen. |
3A001.a. |
IX.A3.005 |
4. Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise (FPLDs) mit einer der folgenden Eigenschaften: a) maximale Anzahl digitaler single-ended Ein-/Ausgaben größer als 700 oder b) „aggregierte serielle Spitzendatenrate des Transceivers bei Einwegübertragung“ größer/gleich 500 Gb/s. Anmerkung: Diese Kategorie umfasst: — SPLDs (Simple Programmable Logic Devices), — CPLDs (Complex Programmable Logic Devices), — FPGAs (Field Programmable Gate Arrays), — FPLAs (Field Programmable Logic Arrays), — FPICs (Field Programmable Interconnects). |
3A001.a. |
IX.A3.006 |
Integrierte Schaltungen für neuronale Netze; |
3A001.a. |
IX.A3.007 |
kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mehr als 1 500 Anschlüsse; b) typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,02 ns oder c) Betriebsfrequenz größer als 3 GHz. |
3A001.a. |
IX.A3.008 |
Integrierte Schaltungen für Direct Digital Synthesizer (DDS) mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Digital-Analog-Wander-(DAC)-Traktfrequenz größer/gleich 3,5 GHz und eine DAC-Auflösung größer/gleich 10 bit, aber kleiner als 12 bit oder b) DAC-Taktfrequenz größer/gleich 1,25 GHz und eine DAC-Auflösung größer/gleich 12 bit. Technische Anmerkung: Die DAC-Taktfrequenz kann als die Taktgeberfrequenz oder die Eingangstaktfrequenz spezifiziert werden. |
3A001.a. |
IX.A3.009 |
Mikro- oder Millimeterwellenbauelemente (items) wie folgt: a) „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb; 1. Geräte, betrieben bei Frequenzen oberhalb 31,8 GHz; 2. Geräte mit einer Kathodenheizung, die eine Einschaltzeit von weniger als 3 Sekunden bis zum Erreichen der HF-Nennleistung ermöglicht, 3. hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte, mit einer „normierten Bandbreite“ größer als 7 % oder einer Spitzenleistung größer als 2,5 kW; 4. Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „Momentan-Bandbreite“ größer als eine Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,5; b. „Momentan-Bandbreite“ kleiner/gleich eine Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 1; c. „weltraumgeeignet“ oder d. mit einer Elektronenkanone mit Gitterelektroden; 5. Geräte, mit einer „normierten Bandbreite“ größer/gleich 10 % mit einer der folgenden Eigenschaften: a. einem ringförmigen Elektronenstrahl; b. einem nicht rotationssymmetrischen Elektronenstrahl oder c. Mehrfach-Elektronenstrahlen; b) verstärkende „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Cross-Field und einem Verstärkungsfaktor größer als 17 dB, c) thermionische Kathoden, entwickelt für „elektronische Vakuumbauelemente“, zur Erzeugung einer Emissionsstromdichte größer als 5 A/cm2 bei Nenn-Betriebsbedingungen oder einer Impulsstromdichte (kein Dauerstrom) größer als 10 A/cm2 bei Nenn-Betriebsbedingungen; d) „elektronische Vakuumbauelemente“, die im „Dualmodus“ betrieben werden können. Technische Anmerkung: „Dualmodus“ bedeutet, dass beim Strahlstrom des „elektronischen Vakuumbauelements“ mithilfe eines Gitters wahlweise zwischen Dauerstrichbetrieb und Pulsbetrieb gewechselt werden kann, wobei die Puls-Spitzenausgangsleistung größer ist als die Dauerstrich-Spitzenausgangsleistung. |
3A001.b. |
IX.A3.010 |
„monolithisch integrierte Mikrowellenverstärkerschaltungen“ („MMIC“-Verstärker) mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 % und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 75 W (48,75 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 55 W (47,4 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz; 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 40 W (46 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GHz oder 4. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 20 W (43 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz; b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6,8 GHz bis einschließlich 16 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 % und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 W (40 dBm) bei einer Frequenz größer als 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz oder 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 5 W (37 dBm) bei einer Frequenz größer als 8,5 GHz bis einschließlich 16 GHz; c) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 3 W (34,77 dBm) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %; d) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer als 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz; e) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 1 W (30 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %; f) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 31,62 mW (15 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz bis einschließlich 75 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %; g) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 mW (10 dBm) bei einer Frequenz größer als 75 GHz bis einschließlich 90 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 5 % oder h) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer 90 GHz. Anmerkung: 1. Der Erfassungsstatus von MMIC, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung. 2. Diese Kategorie erfasst nicht MMICs, die für andere Anwendungen besonders konstruiert sind, wie z. B. Telekommunikation, Radar, Kraftfahrzeuge. |
3A001.b. |
IX.A3.011 |
Diskrete Mikrowellentransistoren mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 400 W (56 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 205 W (53,12 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz; 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 115 W (50,61 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GHz oder 4. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 60 W (47,78 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz; b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 50 W (47 dBm)) bei einer Frequenz größer 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 15 W (41,76 dBm) bei einer Frequenz größer 8,5 GHz bis einschließlich 12 GHz; 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 40 W (46 dBm) bei einer Frequenz größer als 12 GHz bis einschließlich 16 GHz oder 4. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 7 W (38,45 dBm)) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz; c) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,5 W (27 dBm) bei einer Frequenz größer 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz; d) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 1 W (30 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz oder e) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz. Anmerkung: 1. Der Erfassungsstatus von Mikrowellentransistoren, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung. 2. Diese Kategorie umfasst gehäuste und ungehäuste Chips sowie auf Träger montierte Chips. Bestimmte diskrete Transistoren können auch als Leistungsverstärker bezeichnet werden. |
3A001.b. |
IX.A3.012 |
Halbleitermikrowellenverstärker, Mikrowellenbaugruppen, die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthalten, und Mikrowellenmodule, die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthalten, mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 % und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 500 W (57 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 270 W (54,3 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz; 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 200 W (53 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GH oder 4. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 90 W (49,54 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz; b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 % und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 70 W (48,54 dBm)) bei einer Frequenz größer 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 50 W (47 dBm)) bei einer Frequenz größer 8,5 GHz bis einschließlich 12 GHz; 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 30 W (44,77 dBm) bei einer Frequenz größer als 12 GHz bis einschließlich 16 GHz oder 4. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 20 W (43 dBm) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz; c) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,5 W (27 dBm) bei einer Frequenz größer 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz; d) ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 2 W (33 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %; e) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 43,5 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,2 W (23 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz bis einschließlich 75 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %; 2. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 20 mW (13 dBm) bei einer Frequenz größer als 75 GHz bis einschließlich 90 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 5 % oder 3. Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (-70 dBm) bei einer Frequenz größer als 90 GHz. Anmerkung: Der Erfassungsstatus von Ausrüstung, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung. |
3A001.b. |
IX.A3.013 |
Elektronisch oder magnetisch abstimmbare Bandpassfilter oder Bandsperrfilter mit mehr als fünf abstimmbaren Resonatoren, die in weniger als 10 μs über einen Frequenzbereich im Verhältnis 1,5:1 (fmax/fmin) abgestimmt werden können, und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mit einer Durchlassbandbreite größer als 0,5 % der Mittenfrequenz oder b) mit einer Sperrbandbreite kleiner als 0,5 % der Mittenfrequenz. |
3A001.b. |
IX.A3.014 |
Umsetzer und Oberwellenmischer mit einer der folgenden Eigenschaften: a) konstruiert, um den Frequenzbereich von „Signalanalysatoren“ über 90 GHz hinaus zu erweitern; b) konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von „Signalanalysatoren“ wie folgt zu erweitern: 1. über 90 GHz hinaus, 2. auf eine Ausgangsleistung größer als 100 mW (20 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz; c) konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von „Signalanalysatoren“ wie folgt zu erweitern: 1. über 110 GHz hinaus; 2. auf eine Ausgangsleistung größer als 31,62 mW (15 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz; 3. auf eine Ausgangsleistung größer als 1 mW (0 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 90 GHz und kleiner/gleich 110 GHz oder d) konstruiert, um den Frequenzbereich von Mikrowellentestempfänger über 110 GHz hinaus zu erweitern. |
3A001.b. |
IX.A3.015 |
Mikrowellenleistungsverstärker mit den vorstehend aufgeführten „elektronischen Vakuumbauelementen“ und mit allen folgenden Eigenschaften: a) Betriebsfrequenz größer als 3 GHz; b) mittleres Verhältnis von Ausgangsleistung zu Masse größer als 80 W/kg und c) Volumen kleiner als 400 cm3. Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder ausgelegt für den Betrieb in einem Frequenzband, das für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, „von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zugewiesen“ ist. |
3A001.b. |
IX.A3.016 |
Mikrowellenleistungsmodule (Mcrowave Power Modules, MPM), bestehend aus mindestens einem „elektronischen Vakuumbauelement“ mit Wanderfeld, einer „monolithisch integrierten Mikrowellenschaltung“ („MMIC“) und einer integrierten elektronischen Regelung der Stromversorgung und mit allen folgenden Eigenschaften: a) „Hochlaufzeit“ bis auf Nennleistung kleiner als 10 Sekunden; b) Volumen kleiner als die maximale spezifizierte Leistung in Watt multipliziert mit 10 cm3/W und c) „Momentanbandbreite“ größer als 1 Oktave (fmax > 2fmin) und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. HF-Ausgangsleistung größer als 100 W im Frequenzbereich kleiner/gleich 18 GHz oder 2. Frequenzbereich größer als 18 GHz. Technische Anmerkungen: 1. Für die Berechnung des Volumens in Buchstabe b wird folgendes Beispiel angeführt: Für eine maximale spezifizierte Leistung von 20 W ergibt sich: 20 W × 10 cm3/W = 200 cm3. 2. Die „Hochlaufzeit“ gemäß Buchstabe a bezieht sich auf die Zeit vom Zustand des vollständigen Ausgeschaltetseins bis zum Zustand der vollständigen Betriebsfähigkeit, d. h. die Aufwärmzeit des Moduls ist eingeschlossen. |
3A001.b. |
IX.A3.017 |
Oszillatoren oder Oszillator-Baugruppen, spezifiziert für den Betrieb mit einem Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz kleiner (besser) als -(126 + 20log10F – 20log10f) im Bereich 10 Hz ≤ F ≤ 10 kHz. Technische Anmerkung: In der vorstehenden Kategorie bezeichnet F den Abstand von der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f die Betriebsfrequenz (in Megahertz). |
3A001.b. |
IX.A3.018 |
elektronische „Frequenz-Synthesizer“-Baugruppen mit einer „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden Spezifikationen: a) kleiner als 143 ps; b) kleiner als 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereiches größer als 4,8 GHz bis kleiner/gleich 31,8 GHz; c) kleiner 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz; d) kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 37 GHz und kleiner/gleich 90 GHz, oder e) kleiner als 1 ms innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 90 GHz. |
3A001.b. |
IX.A3.019 |
„Sende-/Empfangsmodule“, „Sende-/Empfangs-MMICs“, „Sendemodule“ und „Sende-MMICs“, ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 2,7 GHz und mit allen folgenden Eigenschaften: a) Spitzensättigungsausgangsleistung (in Watt), Psat, größer als 505,62 geteilt durch das Quadrat der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) [Psat > 505,62 W*GHz2/fGHz 2] für jeden Kanal; b) „normierte Bandbreite“ größer/gleich 5 % für jeden Kanal; c) eine der planaren Seiten mit der Länge d (in cm) kleiner/gleich 15 geteilt durch die kleinste Betriebsfrequenz in GHz [d ≤ 15 cm*GHz*n/fGHz], wobei n für die Anzahl der Sende- oder Sende-/Empfangskanäle steht und d) einem elektronisch regelbaren Phasenschieber pro Kanal. Technische Anmerkungen: 1. Ein „Sende-/Empfangsmodul“ ist eine multifunktionale „elektronische Baugruppe“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist. 2. Ein „Sendemodul“ ist eine „elektronische Baugruppe“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist. 3. Eine „Sende-/Empfangs-MMIC“ ist eine multifunktionale „MMIC“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist. 4. Eine „Sende-MMIC“ ist eine „MMIC“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist. 5. Bei Sende-/Empfangs- oder Sendemodulen, deren spezifizierter Betriebsfrequenzbereich 2,7 GHz unterschreitet, soll für die Berechnungsformel in Buchstabe c als unterer Grenzwert (fGHz) 2,7 GHz verwendet werden [d≤15cm*GHz/2,7 GHz]. 6. Unternummer IX.A3.019 gilt für „Sende-/Empfangsmodule“ oder „Sendemodule“ mit oder ohne Wärmesenke. Anteile des „Sende-/Empfangsmoduls“ oder „Sendemoduls“, die als Wärmesenke dienen, werden für den Wert von Unternummer 11.c. Buchstabe d nicht berücksichtigt. 7. „Sende-/Empfangsmodule“, „Sendemodule“' „Sende-/Empfangs-MMICs“ oder „Sende-MMICs“ können N integrierte abstrahlende Antennenelemente enthalten, wobei N für die Anzahl der Sende- oder Sende-/Empfangskanäle steht. |
3A001.b. |
IX.A3.020 |
Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Trägerfrequenz größer als 6 GHz; b) Trägerfrequenz größer als 1 GHz und kleiner/gleich 6 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB, 2. Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100, 3. Bandbreite größer als 250 MHz oder 4. dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder c) Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100, 2. dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder 3. „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB und Bandbreite größer als 100 MHz. |
3A001.c. |
IX.A3.021 |
akustische Volumenwellenvorrichtungen, mit denen die unmittelbare Aufbereitung von Signalen bei einer Frequenz größer als 6 GHz möglich ist. |
3A001.c. |
IX.A3.022 |
Akustisch-optische „Signaldatenverarbeitungs“-Vorrichtungen, die die Wechselwirkung zwischen Schallwellen (Volumen- oder Oberflächenwellen) und Lichtwellen ausnutzen und die eine unmittelbare Aufbereitung von Signalen oder Bildern ermöglichen einschließlich Spektralanalyse, Korrelation oder Konvolution (Faltung). |
3A001.c. |
IX.A3.023 |
Elektronische Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Stromschalter für digitale Schaltungen mit „supraleitenden“ Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Sekunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als 10– 14 J oder b) Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkreisen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen. |
3A001.d. |
IX.A3.024 |
Hochenergiezellen wie folgt: a „Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer 550 Wh/kg bei 20 °C; b) „Sekundärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer als 350 Wh/kg bei 20 °C. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird die „Energiedichte“ (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm). 2. Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie. 3. Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann. 4. Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann. Anmerkung: Hochenergetische Geräte umfassen nicht Batterien, auch nicht Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries). |
3A001.e. |
IX.A3.025 |
Hochenergie-Speicherkondensatoren wie folgt: a) Kondensatoren mit einer Folgefrequenz kleiner als 10 Hz (single shot capacitors) und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Nennspannung größer/gleich 5 kV; 2. Energiedichte größer/gleich 250 J/kg und 3. Gesamtenergie größer/gleich 25 kJ; b) Kondensatoren mit einer Folgefrequenz größer/gleich 10 Hz (repetition rated capacitors) und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Nennspannung größer/gleich 5 kV; 2. Energiedichte größer/gleich 50 J/kg; 3. Gesamtenergie größer/gleich 100 J und 4. Lebensdauer größer/gleich 10 000 Ladungs-/Entladungszyklen. |
3A001.e. |
IX.A3.026 |
„Supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Sekunde vollständig geladen oder entladen zu werden, und mit allen folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Der vorstehende Eintrag erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging). a) Energieabgabe während der ersten Sekunde der Entladung größer als 10 kJ; b) innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und c) spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 Tesla oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2. |
3A001.e. |
IX.A3.027 |
„Weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, mit einem minimalen mittleren Wirkungsgrad größer 20 % gemessen bei einer Betriebstemperatur von 301 K (28 °C) und einer simulierten „AM0“-Beleuchtung mit einer Strahlungsleistung von 1 367 Watt pro Quadratmeter (W/m2). Technische Anmerkung: „AM0“ oder „Air Mass Zero“ bezieht sich auf die spektrale Verteilung der Strahlungsleistung des Sonnenlichts in der äußeren Erdatmosphäre, wenn der Abstand zwischen Erde und Sonne eine Astronomische Einheit (1 AU) beträgt. |
3A001.e. |
IX.A3.028 |
Absolut-Drehwinkelgeber mit einer „Genauigkeit“ kleiner/gleich 1,0 Bogensekunden und dafür besonders konstruierte Encoderringe, -scheiben oder -skalen. |
3A001.f. |
IX.A3.029 |
Thyristoren und „Thyristormodule“ für den Impulsbetrieb, die elektrisch, optisch oder durch Elektronenstrahl (electron radiation) geschaltet werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer als 30 000 A/μμs und Sperrspannung größer als 1 100 V oder oder 2. maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer als 2 000 A/μμs und mit allen folgenden Eigenschaften: a. Spitzensperrspannung größer/gleich 3 000 V und b. Stoßstromgrenzwert (peak (surge) current) größer/gleich 3 000 A. Anmerkung: 1. Buchstabe g umfasst: — SCRs (Silicon Controlled Rectifiers) — ETTs (Electrical Triggering Thyristors) — LTTs (Light Triggering Thyristors) — IGCTs (Integrated Gate Commutated Thyristors) — GTOs (Gate Turn-off Thyristors) — MCTs (MOS Controlled Thyristors) — Solidtrons 2. Buchstabe g gilt nicht für Thyristoren und „Thyristormodule“, die eingebaut sind in Ausrüstung, die für Anwendungen in zivilen Schienenfahrzeugen oder „zivilen Luftfahrzeugen“ entworfen ist. Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Buchstabe g umfasst ein „Thyristormodul“ einen oder mehrere Thyristoren. |
3A001.g. |
IX.A3.030 |
Halbleiter-Leistungsschalter, Leistungsdioden oder „Module“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. ausgelegt für eine maximale Betriebstemperatur des pn-Übergangs größer als 488 K (215 °C), 2. periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand (blocking voltage) größer als 300 V und 3. Dauerstrom größer 1 A. Anmerkung: Periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand gemäß der vorstehenden Nummer schließt ein: Drain-Source-Spannung, Kollektor-Emitter-Spannung, periodische Spitzensperrspannung und periodische Spitzenblockierspannung im ausgeschalteten Zustand. |
3A001.h. |
IX.A3.031 |
Aufzeichnungsgeräte und Oszilloskope wie folgt: 1. digitale Datenrekorder mit allen folgenden Eigenschaften: a. dauerhafter „kontinuierlicher Datendurchsatz“ größer als 6,4 Gbit/s auf eine Festplatte oder auf ein Halbleiterlaufwerk und b. Prozessor, der Funkfrequenz-Signaldaten analysiert, während diese aufgezeichnet werden. Technische Anmerkungen: 1. Für Rekorder mit einer parallelen Bus-Architektur ist der „kontinuierliche Datendurchsatz“ die höchste Wortrate (word rate) multipliziert mit der Anzahl der Bit pro Wort. 2. „Kontinuierlicher Datendurchsatz“ ist die schnellste Datenrate (data rate), den das Gerät auf Festplatte oder Halbleiterlaufwerk aufzeichnen kann, während die Eingangsdatenrate oder die Digitalisierer-Wandlungsrate aufrechterhalten wird, ohne dass es zu Informationsverlust kommt. 2. Echtzeit-Oszilloskope mit einer Rauschspannung (quadratischer Mittelwert, vertikale Achse), von weniger als 2 % des vollen Skalenwerts bei der Skaleneinstellung für die vertikale Achse, bei der sich der geringste Rauschwert für Inputs mit einer 3-dB-Bandbreite von 60 GHz oder größer pro Kanal ergibt. |
3A002.a. |
IX.A3.032 |
„Signalanalysatoren“ wie folgt: 1. „Signalanalysatoren“, mit einer 3 dB-Auflösebandbreite (resolution bandwidth, RBW) größer als 10 MHz im Frequenzbereich größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz; 2. „Signalanalysatoren“, mit einem Displayed Average Noise Level (DANL) kleiner (besser) als -150 dBm/Hz innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz; 3. „Signalanalysatoren“ mit einer Frequenz größer als 90 GHz; 4. „Signalanalysatoren“ mit allen folgenden Eigenschaften: a. „Echtzeitbandbreite“ größer 170 MHz und b. mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. 100 % Entdeckungswahrscheinlichkeit (probability of discovery) mit einer Verringerung von weniger als 3 dB des vollen Amplitudenwerts aufgrund von Lücken oder Windowing-Effekten von Signalen mit einer Dauer von 15 μs oder weniger; oder 2. „Frequenzmasken-Trigger“-Funktion mit 100 % Triggerwahrscheinlichkeit für Signale mit einer Dauer von 15 μs oder weniger. Technische Anmerkungen: 1. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit (probability of discovery) gemäß Ziffer 1 wird auch als probability of intercept oder probability of capture bezeichnet. 2. Für die Zwecke von Ziffer 1 entspricht die Dauer für 100 % Entdeckungswahrscheinlichkeit der Mindestsignaldauer, die für das angegebene Niveau der Messunsicherheit erforderlich ist. Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht „Signalanalysatoren“, die nur konstante, prozentuale Bandbreitenfilter verwenden (auch bekannt als Oktaven- oder Teiloktavenfilters). |
3A002.c. |
IX.A3.033 |
Signalgeneratoren mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Spezifiziert, um impulsmodulierte Signale mit allen folgenden Eigenschaften innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz zu generieren: a. „Impulsbreite“ kleiner als 25 ns und b. Ein-Aus-Verhältnis größer/gleich 65 dB. 2. Ausgangsleistung größer als 100 mW (20 dBm) innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz. 3. „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden Spezifikationen: a. kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 4,8 GHz bis kleiner/gleich 31,8 GHz; b. kleiner 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 31,8 GHz bis kleiner/gleich 37 GHz; oder c. kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 37 GHz bis kleiner/gleich 90 GHz. |
3A002.d. |
IX.A3.034 |
Netzwerkanalysatoren mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Ausgangsleistung größer 31,62 mW (15 dBm) innerhalb des Betriebsfrequenzbereichs größer 43,5 GHz und kleiner oder gleich 90 GHz; 2. Ausgangsleistung größer 1 mW (0 dBm) innerhalb des Betriebsfrequenzbereichs größer 90 GHz und kleiner oder gleich 110 GHz; 3. „nichtlineare Vektormessfunktion“ bei Frequenzen größer als 50 GHz und kleiner/gleich 110 GHz oder 4. höchste Betriebsfrequenz größer als 110 GHz. Technische Anmerkung: Die „nichtlineare Messfunktion“ ist die Fähigkeit eines Instruments, die Testergebnisse von Geräten im Großsignalbereich oder im Bereich der nichtlinearen Verzerrung zu messen. |
3A002.e. |
IX.A3.035 |
Mikrowellenmessempfänger mit allen folgenden Eigenschaften: 1. höchste Betriebsfrequenz größer als 110 GHz. und 2. geeignet zur gleichzeitigen Messung von Amplitude und Phase. |
3A002.f. |
IX.A3.036 |
Atomfrequenznormale mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „weltraumgeeignet“ 2. Atomfrequenznormale außer Rubidiumnormale mit einer Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10– 11 pro Monat oder 3. nicht „weltraumgeeignet“ und mit allen folgenden Eigenschaften: a. Rubidiumnormale; b. Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10– 11 pro Monat und c. Gesamtleistungsaufnahme geringer als 1 W. |
3A002.f. |
IX.A3.037 |
Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Ausrüstung, konstruiert für Ionenimplantation und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. konstruiert und optimiert, um für die Wasserstoff-, Deuterium- oder Heliumimplantation bei einer Elektronenenergie größer/gleich 20 keV und einem Strahlstrom größer/gleich 10 mA zu arbeiten, 2. mit Direktschreibbetrieb, 3. Elektronenenergie größer/gleich 65 keV und Strahlstrom größer/gleich 45 mA für das Implantieren von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes Halbleiter„substrat“; oder 4. konstruiert und optimiert, um für die Siliziumimplantation in ein auf 600 °C oder mehr erhitztes Hableiter„substrat“ bei einer Elektronenenergie größer/gleich 20 keV und einem Strahlstrom größer/gleich 10 mA zu arbeiten. b) Anlagen für die Imprintlithographie, geeignet für die Herstellung von Strukturen kleiner/gleich 45 nm; 1. Step-and-repeat(direct step on wafer)- oder step-and-scan(scanner)-Justier- und Belichtungsanlagen für die Waferfertigung, die lichtoptische oder röntgentechnische Verfahren verwenden und eine der folgenden Eigenschaften haben: a. Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 193 nm oder b. geeignet, „kleinste auflösbare Strukturbreiten“ (KAS) von kleiner/gleich 45 nm zu erzeugen. Technische Anmerkung: Die „kleinste auflösbare Strukturbreite“ KAS wird berechnet nach der Formel:
wobei K = 0,35 c) Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung unter die Verwendung von abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen, Ionenstrahlen oder „Laser“strahlen |
3B001.b. 3B001.f. 3B001.f. |
IX.A3.038 |
Anlagen für die Halbleiterherstellung, die Direktschreibverfahren verwenden; Masken oder Reticles, entwickelt für erfasste integrierte Schaltungen. |
3B001.g. |
IX.A3.038 |
Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder unfertigen Halbleiterbauelementen und Mikrowellengeräten wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) zum Prüfen der S-Parameter von Transistoren bei Frequenzen größer als 31,8 GHz; b) zum Prüfen der vorstehend aufgeführten integrierten Mikrowellenschaltungen. |
3B002 |
IX.A3.039 |
Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem „Substrat“, das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält: a) Silizium (Si); b) Germanium (Ge); c) Siliziumcarbid (SiC) oder d) „III/V-Verbindungen“ von Gallium oder Indium. Anmerkung: Gilt nicht für „Substrat“ mit einer oder mehreren p-Typ-Epitaxieschichten aus GaN, InGaN, AlGaN, InAlN, InAlGaN, GaP, GaAs, AlGaAs, InP, InGaP, AlInP oder InGaAlP, unabhängig von der Folge der Elemente, außer wenn die p-Typ-Epitaxieschicht zwischen n-Typ-Schichten liegt. |
3C001 |
IX.A3.040 |
Fotoresists wie folgt und „Substrate“, die mit folgenden Fotoresists beschichtet sind: a) Fotoresists, entwickelt für die Halbleiter-Lithografie, wie folgt: 1. Positiv-Fotoresistes, eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen kleiner als 245 nm und größer/gleich 15 nm; 2. Fotoresistes, eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen kleiner als 15 nm und größer als 1 nm. b) alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Elektronen- oder Ionenstrahlen mit einer Empfindlichkeit besser/gleich 0,01 μC/mm2; c) alle Fotoresists, optimiert für Oberflächen-Belichtungstechnologien; d) alle Fotoresists, entwickelt oder optimiert für die Verwendung in Anlagen für die Imprintlithografie, geeignet Strukturbreiten von kleiner/gleich 45 nm zu erzeugen, die entweder thermische oder lichtaushärtende Prozesse verwenden. |
3C002 |
IX.A3.041 |
Organisch-anorganische Verbindungen: a) metallorganische Verbindungen aus Aluminium, Gallium oder Indium mit einer Reinheit (bezogen auf das Metall) größer als 99,999 %; b) organische Arsen-, Antimon- oder Phosphorverbindungen mit einer Reinheit (bezogen auf das anorganische Element) größer als 99,999 %. |
3C003 |
IX.A3.042 |
Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff. Anmerkung: Gilt nicht für Hydride, die 20 Molprozent oder mehr Inertgase oder Wasserstoff enthalten. |
3C004 |
IX.A3.043 |
Siliziumkarbid- (SiC), Galliumnitrid- (GaN), Aluminiumnitrid- (AlN) oder Aluminiumgalliumnitrid-(AlGaN)-Halbleiter-„Substrate“ oder -Stäbe (ingots, boules) oder andere Vorformen dieser Materialien mit einem spezifischen Widerstand größer als 10 000 Ohm cm bei einer Temperatur von 20 °C. |
3C005 |
IX.A3.044 |
„Substrate“, vorstehend unter Ziffer 5 erfasst, mit mindestens einer Epitaxieschicht aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid, Aluminiumnitrid oder Aluminiumgalliumnitrid. |
3C006 |
IX.A6. Sensoren und Laser
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A6.001 |
Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt: a) Teile für optische Sensoren wie folgt: 1. „weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler. |
6A002.d. |
IX.A6.002 |
nicht „weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler mit einer Kühlerausgangstemperatur unter 218 K (– 55 °C) wie folgt: a) geschlossener Kühlmittelkreislauf mit einer spezifizierten mittleren Zeit bis zum Ausfall (MTTF, Mean Time To Failure) oder mit einer mittleren Zeit zwischen zwei Ausfällen (MTBF, Mean Time Between Failures) größer als 2 500 Stunden; b) selbstregelnde Joule-Thomson-Miniaturkühler für Bohrungsdurchmesser kleiner als 8 mm. |
6A002.d. |
IX.A6.003 |
optische Fasern für Sensorzwecke, besonders gefertigt, entweder durch die Zusammensetzung oder die Struktur, oder durch Beschichtung so verändert, dass sie akustisch, thermisch, trägheitsmäßig, elektromagnetisch oder gegen ionisierende Strahlung empfindlich sind. |
6A002.d. |
IX.A6.004 |
Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt: a) Messkameras und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: Anmerkung: Die Erfassung von vorstehend aufgeführten modular aufgebauten Messkameras richtet sich nach den maximal erreichbaren Parametern, die bei Verwendung von Einschüben (plug-ins) gemäß den Spezifikationen des Kameraherstellers möglich sind. |
6A003 |
IX.A6.005 |
Hochgeschwindigkeitsfilmkameras für die Filmformate von 8 mm bis 16 mm, bei denen der Film während der Aufzeichnungsdauer kontinuierlich transportiert wird und die mehr als 13 150 Einzelbilder pro Sekunde aufnehmen können. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Filmkameras, konstruiert für zivile Zwecke. 2. Mechanische Hochgeschwindigkeitskameras mit stillstehendem Film, die mehr als 1 Million Einzelbilder pro Sekunde mit der vollen Bildhöhe im 35-mm-Bildformat aufnehmen können oder proportional höhere Aufnahmegeschwindigkeiten für geringere Bildhöhen oder proportional niedrigere Aufnahmegeschwindigkeiten für größere Bildhöhen ermöglichen. 3. Mechanische oder elektronische Streakkameras wie folgt: a) mechanische oder elektronische Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 10 mm/μs, b) elektronische Streakkameras mit einer zeitlichen Auflösung besser als 50 ns. 4. Elektronische Framing-Kameras mit einer Aufzeichnungsgeschwindigkeit größer als 1 Mio. Einzelbilder pro Sekunde, 5. Elektronische Kameras mit allen folgenden Eigenschaften: a) elektronische Verschlussgeschwindigkeit (Ausblendfähigkeit) kleiner als 1 μs pro Vollbild und b) Ausgabezeit, die eine Bildgeschwindigkeit größer als 125 Vollbilder pro Sekunde ermöglicht, 6. Einschübe (plug-ins) mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für modular aufgebaute Messkameras, die in dieser Unternummer erfasst sind und b) gemäß Herstellerangaben erreichbare Veränderung der Kameradaten, um die vorstehend genannten Grenzwerte zu erreichen. |
6A003 |
IX.A6.006 |
Bildkameras wie folgt: Anmerkung: Gilt nicht für Fernseh- oder Videokameras, besonders konstruiert für Fernseh-Rundfunk-Einsatz. 1. Videokameras, die Halbleitersensoren enthalten, mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit allen folgenden Eigenschaften: a) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mehr als 4 × 106„aktive Bildelemente“ (active pixels) je Halbleiter-Sensor-Anordnung für Monochrom-Kameras (Schwarzweißkameras); 2. mehr als 4 × 106„aktive Bildelemente“ je Halbleiter-Sensor-Anordnung für Farbkameras mit drei Halbleiter-Sensor-Anordnungen oder 3. mehr als 12 × 106„aktive Bildelemente“ für Halbleiter-Farbkameras mit einer Halbleiter-Sensor-Anordnung und b) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. optische Spiegel, nachstehend aufgeführt 2. Steuereinrichtungen für optische Elemente, .nachstehend aufgeführt, oder 3. Fähigkeit zum Festhalten intern generierter „Kamera-Positionsdaten“. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke dieses Eintrags richtet sich die Erfassung digitaler Videokameras nach der maximalen Anzahl „aktiver Bildelemente“ (active pixels), die für die Aufnahme bewegter Bilder verwendet werden. 2. Für die Zwecke dieses Eintrags sind „Kamera-Positionsdaten“ die Informationen, die erforderlich sind, um die Ausrichtung der Sichtlinie einer Kamera in Bezug auf die Erde zu bestimmen. Eingeschlossen sind: a) der horizontale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und der Richtung des Erdmagnetfeldes und b) der vertikale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und dem Horizont der Erde. |
6A003 |
IX.A6.007 |
Abtastkameras und Abtastkamerasysteme mit allen folgenden Eigenschaften: a) mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 30 000 nm; b) mit linearen Sensor-Anordnungen (linear detector arrays) mit mehr als 8 192 Elementen je Anordnung und c) mit mechanischer Abtastung in einer Richtung. Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Abtastkameras und Abtastkamerasysteme, besonders konstruiert für eines der folgenden Geräte: a) industrielle oder zivile Fotokopierer; b) Bildscanner, besonders konstruiert für zivile, ortsfeste Scanning-Anwendungen im Nahbereich (z. B. Reproduktion von Bildern oder Druck in Dokumenten, Kunstwerken oder Fotografien), oder c) medizinische Geräte. |
6A003 |
IX.A6.008 |
Bildkameras mit eingebauten Bildverstärkerröhren mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm, 2. elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder b) elektronensensitives Element mit einem Abstand der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) auf andere Weise als mithilfe einer Mikrokanalplatte, und 3. eine der folgenden Fotokathoden: a) multialkalische Fotokathode (z. B. S-20 und S-25) mit einer Lichtempfindlichkeit (luminous sensitivity) von mehr als 350 μA/lm; b) GaAs- oder GaInAs-Fotokathode oder c) andere „III/V-Verbindungshalbleiter“-Fotokathoden mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W oder b) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 800 nm; 2. elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder b) elektronensensitives Element mit einem Abstand der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) auf andere Weise als mithilfe einer Mikrokanalplatte, und 3. Fotokathoden aus einem „III/V Verbindungs“halbleiter (z. B. GaAs oder GaInAs) und Fotokathoden mit Transferelektronen (transferred electron photocathodes) mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer als 15 mA/W. |
6A003 |
IX.A6.009 |
Bildkameras mit eingebauten „Focal-plane-arrays“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a) enthalten nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit allen folgenden Eigenschaften: a) bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1 050 nm und b) eine der folgenden Operationen: 1. Ansprech„zeitkonstante“ kleiner als 0,5 ns oder 2. besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W, 2. mit allen folgenden Eigenschaften: a) bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 200 nm und b) eine der folgenden Operationen: 1. Ansprech„zeitkonstante“ kleiner/gleich 95 ns, oder 2. besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W, oder 3. sind nicht „weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensionale) „Focal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1200 nm und kleiner/gleich 30 000 nm, 4. sind nicht „weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale) „Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften: a) bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 200 nm und kleiner/gleich 3 000 nm und b) eine der folgenden Operationen: 1. Verhältnis der Detektorelementabmessung in der „Abtastrichtung“ zur Detektorelementabmessung in der „Querabtastrichtung“ kleiner 3,8 oder 2. Signalverarbeitung in den Detektorelementen oder 5. sind nicht „weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale) „Focal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 3 000 nm und kleiner/gleich 30 000 nm b) enthalten nicht „weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensionale) Infrarot-„Focal-plane-arrays“ aus „Mikrobolometer“-Materialien, bestehend aus Einzelelementen, mit einer Empfindlichkeit ohne Filter (unfiltered response) innerhalb des Wellenlängenbereiches von größer/gleich 8 000 nm und kleiner/gleich 14 000 nm, oder c) enthalten nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer 400 nm und kleiner/gleich 900 nm, 2. besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer als 10 mA/W bei Wellenlängen größer als 760 nm und 3. bestehend aus mehr als 32 Elementen. Anmerkung: 1. Als Bildkamera gemäß Ziffer 4 gelten auch „Focal-plane-arrays“, die mit einer über den integrierten Schaltkreis zum Auslesen des Bildsignals hinausgehenden „Signalverarbeitungs“elektronik ausgestattet sind, die als Minimalfunktion die Ausgabe eines analogen oder digitalen Signals beim Einschalten der Spannungsversorgung aktiviert. 2. Ziffer 4 Buchstabe a gilt nicht für Bildkameras mit linearen „Focal-plane-arrays“ mit zwölf Elementen oder weniger, sofern keine zeitlich verschobene Signalintegration (time-delay-and-integration) im Element selbst vorgenommen wird, und die für eine der folgenden Anwendungen konstruiert sind: a) industrielle oder zivile Einbruch-Alarmanlagen, Bewegungsmelder und Zählsysteme für den Verkehr oder für industrielle Anwendungen, b) industrielle Ausrüstung für Inspektion oder Überwachung des Wärmeflusses in Gebäuden, Ausrüstung oder industriellen Prozessen, c) industrielle Ausrüstung zum Prüfen, Sortieren oder Analysieren von Werkstoffeigenschaften, d) Geräte, besonders entwickelt zum Einsatz in Laboratorien. oder e) medizinische Ausrüstung. 3. Ziffer 4 Buchstabe b gilt nicht für Bildkameras” mit einer der folgenden Eigenschaften: a) maximale Bildrate (frame rate) kleiner/gleich 9 Hz; b) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit einem minimalen „momentanen Bildfeldwinkel“ (IFOV, Instantaneous-Field-of-View) in horizontaler oder vertikaler Richtung von mindestens 10 mrad (Milliradiant), 2. mit einer Linse mit festgelegter Brennweite, deren Ausbau nicht vorgesehen ist, 3. ohne Ausgabevorrichtung zur „direkten Bildbeobachtung“ (direct view display) und Technische Anmerkung: „direkten Bildbeobachtung“ bezieht sich auf Bildkameras, die im Infrarotbereich des Spektrums arbeiten und die dem menschlichen Beobachter ein sichtbares Bild auf einem augennahen Mikrodisplay, das eine Vorrichtung zur Lichtabschirmung (light-security-mechanism) enthält, liefern. 4. mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ohne Einrichtung, um ein sichtbares Bild des beobachteten Bildfeldes zu erhalten, oder b) die Kamera ist für einen einzigen Verwendungszweck konstruiert und kann durch den Anwender nicht zu anderen Zwecken umgebaut werden oder Technische Anmerkung: „Momentaner Bildfeldwinkel (IFOV, Instantaneous-Field-of-View)“ in Anmerkung 3b ist der kleinere Wert aus „horizontalem Bildfeldwinkel (Horizontal FOV)“ und „vertikalem Bildfeldwinkel (Vertical FOV)“. „Horizontaler IFOV“ = horizontaler Bildfeldwinkel/Anzahl der horizontalen Detektorelemente. „Vertikaler IFOV“= vertikaler Bildfeldwinkel/Anzahl der vertikalen Detektorelemente. c) die Kamera ist besonders konstruiert für den Einbau in ein ziviles Personenkraftfahrzeug und hat alle folgenden Eigenschaften: 1. die Anbringung und Anordnung der Kamera im Fahrzeug dient einzig dazu, den Fahrer bei der sicheren Bedienung des Fahrzeugs zu unterstützen. |
6A003 |
IX.A6.010 |
Optische Spiegel (Reflektoren) wie folgt: 1. „verformbare Spiegel“ mit einer aktiven optischen Öffnung (optical aperture) größer 10 mm und mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mechanische Resonanzfrequenz größer/gleich 750 Hz und 2. über 200 Aktuatoren oder b) mit einer laserinduzierten Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold – LIDT) wie folgt: 1. über 1 kW/ cm2 bei Einsatz eines „Dauerstrichlasers (CW laser)“ oder 2. über 2 J/cm2 bei Einsatz von „Laser“pulsen von 20 ns und mit einer Wiederholrate von 20 Hz 2. monolithische Leichtspiegel mit einer mittleren „äquivalenten Dichte“ kleiner als 30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht größer als 10 kg, 3. „Verbundwerkstoff“- oder Schaumstoffstrukturen für Leichtspiegel mit einer mittleren „äquivalenten Dichte“ kleiner als 30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht größer als 2 kg. Anmerkung: Ziffer 2 und 3 gelten nicht für Spiegel, besonders konstruiert zur Leitung der Sonneneinstrahlung für terrestrische Heliostatanlagen. |
6A004.a. |
IX.A6.011 |
Spiegel, besonders konstruiert für Tische für strahllenkende Spiegel mit einer Ebenheit (flatness) kleiner (besser)/gleich λ/10 (λ entspricht 633 nm) und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 100 mm oder b) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 50 mm aber kleiner als 100 mm und 2. mit einer laserinduzierten Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold – LIDT) wie folgt: a) über 10 kW/cm2 bei Einsatz eines „Dauerstrichlasers“ (CW laser) oder b) über 20 J/cm2 bei Einsatz von Laser„pulsen“ von 20 ns und mit einer Wiederholrate von 20 Hz. |
6A004.b. |
IX.A6.012 |
Optische Elemente aus Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) mit einer Transmissionswellenlänge im Bereich von größer als 3 000 nm bis 25 000 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Volumen größer als 100 cm3 oder 2. Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 80 mm und Dicke (Tiefe) größer als 20 mm, c) „weltraumgeeignete“ Bauteile für optische Systeme wie folgt: 1. Bauteile, deren Gewicht auf weniger als 20 % der „äquivalenten Dichte“ eines massiven Werkstücks gleicher Blendenöffnung und Dicke reduziert wurde; 2. unbearbeitete Substrate, bearbeitete Substrate mit Oberflächenbeschichtungen (eine oder mehrere Schichten, metallisch oder dielektrisch, elektrisch leitend, halbleitend oder nicht leitend) oder mit Schutzfilmen, 3. Segmente oder Baugruppen von Spiegeln, entwickelt für den Zusammenbau im Weltraum zu einem optischen System, dessen Sammelblendenöffnung der einer Einzeloptik mit einem Durchmesser größer/gleich 1 m entspricht, 4. Bauteile, hergestellt aus „Verbundwerkstoffen“ mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten kleiner/gleich 5 × 10– 6 in jeder Koordinatenrichtung. |
6A004.c. |
IX.A6.013 |
Nicht„abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ (CW-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Ausgangswellenlänge kleiner als 150 nm und Ausgangsleistung größer als 1 W, 2. Ausgangswellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/gleich 510 nm und Ausgangsleistung größer als 30 W, Anmerkung: Ziffer 2 gilt nicht für Argonionen„laser“ mit einer Ausgangsleistung kleiner/gleich 50 W. 3. Ausgangswellenlänge größer als 510 nm und kleiner/gleich 540 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 50 W oder b) Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 150 W; 4. Ausgangswellenlänge größer als 540 nm und kleiner/gleich 800 nm und Ausgangsleistung größer als 30 W, 5. Ausgangswellenlänge größer als 800 nm und kleiner/gleich 975 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 50 W oder b) Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer als 80 W; 6. Ausgangswellenlänge größer 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer als 500 W oder b) Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und Ausgangsleistung größer als 500 W oder 2. Ausgangsleistung größer als 2 kW. Anmerkung: 1. Buchstabe b gilt nicht für Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 2 kW und kleiner/gleich 6 kW und einer Gesamtmasse größer 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Komponenten ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung. 2. Buchstabe b gilt nicht für Industrie„laser“ mit einem Ausgang im transversalen Multimodebetrieb und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsleistung größer als 500 W und kleiner/gleich 1 kW mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 0,7 mm · mrad und 2. „Brillianz“ kleiner/gleich 1024 W/(mm · mrad)2, b) Ausgangsleistung größer als 1 kW und kleiner/gleich 1,6 kW mit einem BPP größer als 1,25 mm · mrad; c) Ausgangsleistung größer als 1,6 kW und kleiner/gleich 2,5 kW mit einem BPP größer als 1,7 mm · mrad; d) Ausgangsleistung größer als 2,5 kW und kleiner/gleich 3,3 kW mit einem BPP größer als 2,5 mm · mrad; e) Ausgangsleistung größer als 3,3 kW und kleiner/gleich 4 kW mit einem BPP größer als 3,5 mm · mrad; f) Ausgangsleistung größer als 4 kW und kleiner/gleich 5 kW mit einem BPP größer als 5 mm · mrad, g) Ausgangsleistung größer als 5 kW und kleiner/gleich 6 kW mit einem BPP größer als 7,2 mm · mrad; h) Ausgangsleistung größer als 6 kW und kleiner/gleich 8 kW mit einem BPP größer als 12 mm · mrad, oder i) Ausgangsleistung größer als 8 kW und kleiner/gleich 10 kW mit einem SPP größer als 24 mm · mrad. Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Anmerkung 2a wird „Brillianz“ wie folgt definiert: Ausgangsleistung des „Lasers“ dividiert durch das Strahlparameterprodukt (BPP) im Quadrat, d. h., (Ausgangsleistung)/BPP2. |
6A005.a.1. 6A005.a.2 6A005.a.3 6A005.a.4. 6A005.a.5. 6A005.a.6. |
IX.A6.014 |
„Abstimmbare“„Laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Ausgangswellenlänge kleiner als 600 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzenleistung“ größer 1 W oder b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1 W; Anmerkung: Ziffer 1 gilt nicht für Farbstoff„laser“ oder andere Flüssigkeits„laser“ mit einem Multimode-Ausgang und einer Wellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/gleich 600 nm, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Ausgangsenergie pro Puls kleiner als 1,5 J oder „Spitzenleistung“ kleiner als 20 W und 2. mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung kleiner als 20 W. 2. Ausgangswellenlänge größer/gleich 600 nm und kleiner/gleich 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsenergie pro Puls größer 1 J und „Spitzenleistung“ größer 20 W oder b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 20 W oder 3. Ausgangswellenlänge größer als 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzenleistung“ größer 1 W oder b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1 W. |
6A005.c. |
IX.A6.015 |
Andere Halbleiter„laser“ wie folgt: Anmerkung: 1. Schließt Halbleiter„laser“ mit faser-optischen Anschlussstücken (fibre optic pigtails) ein. 2. Die Erfassung von Halbleiter„lasern“, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der anderen Ausrüstung. a) einzelne Halbleiter-„Laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Wellenlänge kleiner/gleich 1 510 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 1,5 W oder 2. Wellenlänge größer 1 510 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 500 mW; b) einzelne Halbleiter-„Laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 15 W; 2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 2,5 W oder 3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 1 W; c) einzelne Halbleiter-„Laserbarren“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 100 W; 2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich(CW)-Ausgangsleistung größer 25 W oder 3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 10 W; d) „Stacks“ aus Halbleiterlasern (zweidimensionale Anordnungen) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung kleiner 3 kW und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 500 W/cm2; b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer/gleich 3 kW und kleiner/gleich 5 kW und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer als 350 W/cm2; c) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 5 kW; d) gepulste Spitzen„leistungsdichte“ größer als 2 500 W/cm2 oder Anmerkung: Buchstabe d gilt nicht für epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente. e) räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 150 W; 2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung kleiner 250 W und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 150 W/cm2; b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer/gleich 250 W und kleiner/gleich 500 W und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer als 50 W/cm2; c) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 500 W, d) gepulste Spitzen„leistungsdichte“ größer als 500 W/cm2 oder Anmerkung: Buchstabe d gilt nicht für epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente. e) räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 15 W; 3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 50 W/cm2, b) mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 W oder c) räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1,5 W oder 4. enthält wenigstens einen vorstehend erfassten „Laserbarren“. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Kategorie bedeutet „Leistungsdichte“ die gesamte Ausgangsleistung des „Lasers“ dividiert durch die Emitterfläche des „Stacks“ (stacked array). |
6A005.d.1 |
IX.A6.016 |
Chemische „Laser“ wie folgt: a) Wasserstofffluorid-(HF)-„Laser“; b) Deuteriumfluorid-(DF)-„Laser“; c) „Transferlaser“ wie folgt: 1. Sauerstoff-Jod-(O2-J)-„Laser“; 2. Deuteriumfluorid-Kohlendioxid (DF-CO2 )-„Laser“; 3. „Einzelpuls“ Nd: Glas-„Laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften: a) „Pulsdauer“ kleiner/gleich 1 μ und Ausgangsenergie pro Puls größer 50 J oder oder b) „Pulsdauer“ größer 1 μ und Ausgangsenergie pro Puls größer 100 J. |
6A005.d.5 |
IX.A6.017 |
Bauteile wie folgt: 1. gekühlte Spiegel mit „aktiver Kühlung“ oder mit Kühlung durch Wärmeübertragungsrohre (heat pipe); Technische Anmerkung: „Aktive Kühlung“ ist ein Kühlverfahren für optische Bauteile, bei dem strömende Medien im oberflächennahen Bereich (allgemein weniger als 1 mm unter der optischen Oberfläche) des optischen Bauteils verwendet werden, um Wärme von der Optik abzuleiten. 2. optische Spiegel und vollkommen oder teilweise lichtdurchlässige, optische oder elektrooptische Bauteile, die keine verschmolzenen, konischen Faserkoppler (fused tapered fibre combiners) oder dielektrische Mehrschicht-Beugungsgitter (Multi-Layer Dielectric gratings (MLDs)) sind, besonders konstruiert für die Verwendung in Verbindung mit erfassten „Lasern“; 3. Bauteile für Faser „Laser“anwendungen: a) verschmolzene, konische Multimode-zu-Multimode-Faserkoppler (multimode to multimode fused tapered fibre combiners) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Dämpfung (insertion loss) kleiner/gleich 0,3 dB, bei einer spezifizierten mittleren oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung von mehr als 000 W (ausgenommen die Ausgangsleistung, die durch einen etwaigen Singlemode-Kern übertragen wird) und 2. Anzahl der Eingangsfasern größer/gleich 3. b) verschmolzene, konische Singlemode-zu-Multimode-Faserkoppler (singlemode to multimode fused tapered fibre combiners) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Dämpfung (insertion loss) kleiner 0,5 dB, bei einer spezifizierten mittleren oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung von mehr als 4 600 W; 2. Anzahl der Eingangsfasern größer/gleich 3. und 3. mit einer der folgenden Eigenschaften: a) ein am Ausgang gemessenes Strahlparameterprodukt (BPP) von 1,5 mm mrad oder weniger bei einer Anzahl von Eingangsfasern kleiner/gleich 5 oder b) ein am Ausgang gemessenes Strahlparameterprodukt (BPP) von 2,5 mm mrad oder weniger bei einer Anzahl von Eingangsfasern größer 5; c) dielektrische Mehrschicht-Beugungsgitter (MLDs) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. entwickelt für die spektrale oder kohärente Strahlkopplung von 5 oder mehr Faser„lasern“ und 2. eine laserinduzierte Zerstörschwelle (LIDT) größer/gleich 10 kW/cm2 bei Bestrahlung mit Dauerstrich-(CW)-„Lasern“. |
6A005.e. |
IX.A6.018 |
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt: a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 μGal; Anmerkung: Buchstabe a gilt nicht für Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip). b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. statische „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal und 2. Betriebs„genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal bei einer Zeit kleiner als 2 min bis zur „Stabilisierung des Messwerts“ bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaßnahmen und dynamischen Einflüssen. Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Buchstabe b ist die „Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts“ (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind. c) Schwerkraftgradientenmesser. |
6A007 |
IX.A6.019 |
1. Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Dieser Abschnitt gilt nicht für — Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Secondary Surveillance Radar), — zivile Fahrzeug-Radarsysteme, — Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flugsicherung, — meteorologische (Wetter-) Radarsysteme, — Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen und unter Einsatz elektronisch gesteuertee linearer (eindimensionaler) Antennengruppen oder mechanisch positionierter passiver Antennen. a) Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder 2. Lokalisierungs„genauigkeit“ kleiner (besser) als 1 m für Entfernung und kleiner (besser) als 0,2° für Azimut, b) über mehr als ± 6,25 % der „nominalen Betriebsfrequenz“ abstimmbare Bandbreite Technische Anmerkung: Die „nominale Betriebsfrequenz“ entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz. c) Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen, d) Radar mit künstlicher Apertur (SAR, Synthetic Aperture Radar), inverser künstlicher Apertur (ISAR, Inverse Synthetic Aperture Radar) oder als Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (SLAR, Side Looking Airborne Radar), e) mit „elektronisch gesteuerten Antennengruppen“, f) Möglichkeit zur autonomen Zielhöhenmessung, g) besonders entwickelt für Betrieb in Luftfahrzeugen (Montage in Ballons oder Flugzeugzellen) und mit „Signaldatenverarbeitung“ von Doppler-Signalen zur Bewegtzielerkennung, h) Verarbeitung von Radarsignalen unter Anwendung eines der folgenden Verfahren: 1. „gespreiztes Spektrum (Radar)“ oder 2. „Frequenzsprung (Radar)“. i) vorgesehen für Bodenbetrieb mit einem maximalen „Erfassungsbereich“ größer als 185 km. Anmerkung: Buchstabe i gilt nicht für: a) Radarsysteme zur Überwachung von Fischereigebieten, b) Bodenradarsysteme, besonders konstruiert für die Strecken- (enroute)Flugsicherung und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. maximaler „Erfassungsbereich“ kleiner/gleich 500 km, 2. so konfiguriert, dass die Radarzieldaten nur in einer Richtung an eine oder mehrere zivile Flugsicherungszentralen übermittelt werden können, 3. keine Fernsteuerungsmöglichkeiten der Abtastgeschwindigkeit durch die Flugsicherungszentrale zur Luftraumüberwachung von Streckenflügen und 4. fest installiert, c) Wetterballon-Verfolgungsradare. j) „Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „weltraumgeeignet“ 2. Verwendung von kohärenten Überlagerungsverfahren (heterodyn oder homodyn) und einer Winkelauflösung kleiner (besser) als 20 μrad; oder 3. konstruiert für luftgestützte bathymetrische Vermessungen im Küstenbereich gemäß dem Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) der Internationalen Hydrographischen Organisation (IHO) oder besser und unter Verwendung eines oder mehrerer „Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 400 nm und kleiner/gleich 600 nm. Anmerkung: 1. Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für die Landvermessung, wird nur in Ziffer 3 erfasst. 2. Gilt nicht für Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für meteorologische Beobachtung. 3. Die Parameter in dem IHO Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) sind wie folgt zusammengefasst: Horizontale Genauigkeit (95 % Konfidenzbereich) = 5 m + 5 % der Wassertiefe Tiefengenauigkeit für geringe Tiefen (95 % Konfidenzbereich) = ± √(a2 + (b * d)2), wobei: a = 0,5 m = konstanter Tiefenfehler, d.h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler, b = 0,013 = Faktor des tiefenabhängigen Fehlers, b * d = tiefenabhängiger Fehler, d. h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler, d = Wassertiefe, Objekterkennung = Kubische Objekte > 2 m (für Tiefen bis zu 40 m), 10 % der Wassertiefe (für Tiefen > 40 m). k) mit Subsystemen für die „Signaldatenverarbeitung“, die „Impulskompression“ anwenden, und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „Impulskompressions“-Verhältnis größer als 150 oder 2. Dauer des komprimierten Impulses kleiner als 200 ns, oder Anmerkung: Ziffer 2 gilt nicht für zweidimensionalen „Marineradar“ oder „Schiffsverkehrsdienst“-Radar mit allen folgenden Eigenschaften: a) „Impulskompressions“-Verhältnis kleiner/gleich 150, b) Dauer des komprimierten Impulses größer als 30 ns, c) einzelne und rotierende mechanisch schwenkende Antenne, d) Dauerstrich-Ausgangsleistung kleiner/gleich 250 W und keine Fähigkeit zum „Frequenzsprung“. l) mit Subsystemen für die Datenverarbeitung und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „automatische Zielverfolgung“, bei der während jeder Antennenumdrehung die wahrscheinliche Zielposition vor dem Zeitpunkt des nächsten Zieldurchgangs der Antennenkeule geliefert wird, oder Anmerkung: Gilt nicht für die Kollisionswarnmöglichkeit in Flugsicherungssystemen oder beim „Marineradar“. 2. Konfiguriert zur Überlagerung und Korrelation oder Verknüpfung von Zieldaten innerhalb von sechs Sekunden von zwei oder mehr „geografisch verteilten“ Radarsensoren zur Verbesserung der Gesamtleistung über die Leistung eines einzelnen wie in den Buchstaben f oder i spezifizierten Sensors hinaus. Anmerkung: Gilt nicht für Systeme, Geräte und Baugruppen, die für den „Schiffsverkehrsdienst“ eingesetzt werden. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet ein „Marineradar“ ein Radar, der für die sichere Navigation auf See, auf Binnenwasserstraßen oder in küstennahen Gewässern verwendet wird. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitt ist „Schiffsverkehrsdienst“ ein Dienst zur Überwachung und Kontrolle des Schiffsverkehrs, der mit der Flugsicherung für „Luftfahrzeuge“ vergleichbar ist. |
6A008 |
IX.A6.020 |
Optische Ausrüstung wie folgt: a) Ausrüstung zur Messung des absoluten Reflexionsgrads mit einer „Genauigkeit“ von besser/gleich 0,1 % des tatsächlichen Reflexionsgrads, b) Ausrüstung, mit Ausnahme von Ausrüstung zur optischen Vermessung des Oberflächenstreueffekts, mit einem Messfenster größer als 10 cm, besonders konstruiert für die berührungslose Vermessung von nichtplanaren Oberflächen mit einer „Genauigkeit“ kleiner (besser) 2 nm bezogen auf das Referenzprofil. Anmerkung: Gilt nicht für Mikroskope. |
6B004 |
IX.A6.021 |
Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen „Genauigkeit“ besser als 0,1 mGal. |
6B007 |
IX.A6.022 |
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
6B008 |
IX.A6.023 |
Optische Sensormaterialien wie folgt: a) Tellur (Te) mit einem Reinheitsgrad von 99,9995 % oder größer; b) Einkristalle (einschließlich epitaktischer Wafer) aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien: 1. Cadmiumzinktellurid (CdZnTe) mit einem Zinkgehalt, ermittelt durch „Molenbruch“, von weniger als 6 %, 2. Cadmiumtellurid (CdTe) jeden Reinheitsgrades oder 3. Quecksilbercadmiumtellurid (HgCdTe) jeden Reinheitsgrades. Technische Anmerkung: Der „Molenbruch“ ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind. |
6C002 |
IX.A6.024 |
Optische Materialien wie folgt: a) durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) bedampfte „monolithische Substrate“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Volumen größer als 100 cm3 oder 2. Durchmesser größer als 80 mm und mit einer Dicke größer/gleich 20 mm. b) Elektrooptische Materialien und Materialien für nichtlineare Optik, wie folgt: 1. Kaliumtitanarsenat (KTA) (CAS-Nr. 59400-80-5), 2. Silbergalliumselenid (AgGaSe2, auch als AGSE bezeichnet) (CAS-Nr. 12002-67-4), 3. Thalliumarsenselenid (Tl3AsSe3, auch als TAS bezeichnet) (CAS-Nr. 16142-89-5), 4. Zinkgermaniumphosphid (ZnGeP2, auch als ZGP bezeichnet, Zinkgermaniumbiphosphid oder Zinkgermaniumdiphosphid) oder 5. Galliumselenid (GaSe) (CAS-Nr. 12024-11-2). |
6C004.a. 6C004.b. |
IX.A6.025 |
„Substratrohlinge“ aus abgeschiedenem Siliziumcarbid oder Be/Be mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 300 mm. |
6C004.d. |
IX.A6.026 |
Optisches Glas einschließlich geschmolzener Quarz, Phosphatglas, Fluorphosphatglas, Zirkoniumfluorid (ZrF4) (CAS-Nr. 7783-64-4) und Hafniumfluorid (HfF4) (CAS-Nr. 13709-52-9) mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Hydroxylionen (OH-)-Konzentration kleiner als 5 ppm, 2. einem Reinheitsgrad integrierter metallischer Bestandteile besser als 1 ppm und 3. hoher Homogenität (Varianz des Brechungsindex) kleiner als 5 × 10– 6; e) synthetische Diamanten mit einer Absorption kleiner als 10– 5 cm– 1 bei einer Wellenlänge größer als 200 nm und kleiner/gleich 14 000 nm. |
6C004.e. |
IX.A6.027 |
„Laser“materialien wie folgt: a) Synthetisches, kristallines Grundmaterial für „Laser“ in nicht einbaufertiger Form wie folgt: 1. titandotierte Saphire, b) mit Seltenerdmetall dotierte Doppelmantelfasern (rare-earth-metal doped double-clad fibres) 1. nominelle Wellenlänge des „Lasers“ von 975 nm bis 1 150 nm und mit allen folgenden Eigenschaften: a) mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 25 μm und b) „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns kleiner als 0,065 oder Anmerkung: Gilt nicht für Doppelmantelfasern mit einem Durchmesser der inneren Glasummantelung größer als 150 μm und kleiner/gleich 300 μm. 2. nominelle Wellenlänge des „Lasers“ größer 1 530 nm und mit allen folgenden Eigenschaften: a) mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 20 μm und b) „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns kleiner als 0,1. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke der vorstehenden Nummer wird die „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns bei den emittierten Wellenlängen der Faser gemessen. 2. Buchstabe b schließt mit Endverschlüssen versehene Fasern mit ein. |
6C005 |
IX.A7. NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A7.001 |
„Star Tracker“ und Bestandteile hierfür, wie folgt: a) „Star Tracker“ mit spezifizierter Azimut-„Genauigkeit“ von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung, b) Bestandteile, die speziell für von Buchstabe a erfasste Ausrüstungen entwickelt wurden, wie folgt: 1. Optikköpfe oder Blocker; 2. Datenverarbeitungseinheiten. Technische Anmerkung: „Star Tracker“ werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet. |
7A004 |
IX.A7.002 |
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder b) Verwendung „adaptiver Antennensysteme“. Anmerkung: Buchstabe b gilt nicht für GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten. Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Buchstabe b bedeutet „Adaptive Antennensysteme“ das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich. |
7A005 |
IX.A7.003 |
Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) „Leistungsmanagement“ oder b) Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK). |
7A006 |
IX.A7.004 |
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die im vorstehenden Abschnitt erfasste Ausrüstung. |
7B001 |
IX.A7.005 |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, wie folgt: a) Streustrahlungsmesser mit einer Mess-„Genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 10 ppm; b) Profilmesser mit einer Mess„genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström). |
7B002 |
IX.A7.006 |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung. Anmerkung: Einschließlich: — Prüfstände für Kreiselabstimmung, — dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel, — Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände, — Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln, — Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager, — Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern, — Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel. |
7B003 |
IX.A8. MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A8.001 |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Tauchfahrzeuge und konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1 000 m, wie folgt: 1. Druckgehäuse oder Druckkörper mit einem maximalen Innendurchmesser der Kammer größer als 1,5 m; 2. Gleichstrom-Antriebsmotoren oder -Strahlruder; 3. Versorgungskabel und Steckverbinder hierfür, die mit Lichtwellenleitern und Verstärkungselementen aus synthetischem Material ausgerüstet sind; 4. Bestandteile, hergestellt aus einem Werkstoff wie folgt: „Syntaktischer Schaum“, konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften: a. konstruiert für Wassertiefen größer als 1 000 m und b. mit einer Dichte kleiner als 561 kg/m3. |
8A002.a. |
IX.A8.002 |
Systeme, besonders konstruiert oder geändert zur automatischen Bewegungssteuerung für vorstehend genannteTauchfahrzeuge, die Navigationsdaten verwenden und über eine Rückkopplungs-Servosteuerung verfügen, um 1. es dem Fahrzeug zu ermöglichen, sich innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu bewegen, 2. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu halten oder 3. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m zu halten, während es einem Kabel auf oder unter dem Meeresboden folgt. |
8A002.b. |
IX.A8.003 |
Faseroptische Druckkörper-Durchführungen. |
8A002.c. |
IX.A8.004 |
„Roboter“, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz, die durch einen anwendungsspezifischen Rechner gesteuert werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Einsatz von Systemen, die den „Roboter“ mit Informationen von Sensoren steuern, welche die auf ein externes Objekt ausgeübte Kraft oder das auf ein solches Objekt ausgeübte Drehmoment, die Entfernung von einem externen Objekt oder den Tastsinn zwischen dem „Roboter“ und einem externen Objekt messen oder b) fähig zur Ausübung einer Kraft größer/gleich 250 N oder eines Drehmoments größer/gleich 250 Nm und mit Bauteilen versehen, die Legierungen auf Titanbasis oder „Verbundwerkstoffe“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ enthalten. |
8A002.h. |
IX.A8.005 |
Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften: a) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und b) Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa. |
8A002.j. |
IX.A8.006 |
Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt: a) Geräuschminderungssysteme, die bei Frequenzen kleiner als 500 Hz dämpfend wirken und aus zusammengesetzten, schalldämpfenden Halterungen für die akustische Isolation von Dieselmotoren, Dieselgeneratorsets, Gasturbinen, Gasturbinen-Generatorsets, Antriebsmotoren oder Antriebsuntersetzungsgetrieben bestehen, besonders konstruiert für die Isolierung gegen Schall oder Vibration und mit einer Zwischenmasse größer als 30 % der Masse der Ausrüstung, die darauf montiert werden soll, b) „Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“ oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme. Technische Anmerkung: „Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“ enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. |
8A002.j. |
IX.A9. LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.A9.001 |
Gasturbinenflugtriebwerke: a) ►C6 die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ aufgeführte „Technologien“ enthalten oder ◄ Anmerkung 1: Gilt nicht für Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften: a) zugelassen von einer zivilen Luftfahrtbehörde und b) bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten „Luftfahrzeuges“, für das eines der folgenden Dokumente von einer zivilen Luftfahrtbehörde für ein „Luftfahrzeug“ mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde: 1. eine zivile Musterzulassung oder 2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument. Anmerkung 2: Gilt nicht für Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats genehmigt wurden. b) entwickelt zum Antrieb eines „Luftfahrzeuges“ für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten. |
9A001 |
IX.A9.002 |
„Schiffsgasturbinen“ mit einer ISO-Standardnennleistung bei Dauerbetrieb größer/gleich24 245 kW und einem spezifischen Kraftstoffverbrauch kleiner als 0.219 kg/kWh in jedem Punkt des Leistungsbereichs von 35 % bis 100 % sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür. Anmerkung: Der Begriff „Schiffsgasturbinen“ schließt Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden. |
9A002 |
IX.A9.003 |
Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts aufgeführte „Technologien“ enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:
►C6
|
9A003 |
IX.A9.004 |
Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“), „Raumfahrzeuge“, „Raumfahrzeug-Plattformen“, „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von „Raumfahrzeugen“ und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt: a) Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“), b) „Raumfahrzeuge“, c) „Raumfahrzeug-Plattformen“, d) „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, einschließlich der in dieser Liste erfassten Güter; e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge“ und mit einer der folgenden Funktionen: 1. „Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten“, f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge“, wie folgt: 1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung; 2. Simulatoren. |
9A004 |
IX.A9.005 |
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme |
9A005 |
IX.A9.006 |
Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt: a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können; b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (– 173 °C) aufrechterhalten können, für „Luftfahrzeuge“ mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder „Raumfahrzeuge“; c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen); d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 Mpa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine; e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen; f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten; g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche von kleiner als 1,14 × 10– 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme; h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 Mpa. |
9A006 |
IX.A9.007 |
Feststoffraketenantriebssysteme |
9A007 |
IX.A9.008 |
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine „feste mechanische Verbindung“ oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten; b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem „Verbundwerkstoff“ mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem „strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)“ größer als 25 km; Technische Anmerkung: Der „strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)“ ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters. c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s; d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind: 1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5 °; 2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder 3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2. |
9A008 |
IX.A9.009 |
Hybridraketenantriebssysteme. |
9A009 |
IX.A9.010 |
Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahrzeuge“ wie folgt: a) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind: 1. „Faser- oder fadenförmige Materialien“; 2. „Verbundwerkstoffe“ mit Metall-„Matrix“ oder 3. „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“. |
9A010 |
IX.A9.011 |
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), unbemannte „Luftschiffe“, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: a) „Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“) oder unbemannte „Luftschiffe“, für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren „natürlichen Sichtbereiches“ des „Bedieners“ konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit allen folgenden Eigenschaften: a) maximale „Flugdauer“ größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde und b) konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten) oder 2. maximale „Flugdauer“ größer/gleich 1 Stunde. Technische Anmerkungen: 1. Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags bezeichnet ein „Bediener“ eine Person, die den Flug des „unbemannten Luftfahrzeugs“ („UAV“) oder unbemannten „Luftschiffs“ einleitet oder steuert. 2. Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags ist die maximale „Flugdauer“ bei internationaler Standardatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen. 3. Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags bezeichnet„natürlicher Sichtbereich“ die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen. b) zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt: 1. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ oder eines bemannten „Luftschiffes“ in ein unter Buchstabe a erfasstes „UAV“ oder unbemanntes „Luftschiff“, 2. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ oder unbemannte „Luftschiffe“ in Höhen von über 15 240 Metern (50 000 Fuß) anzutreiben. |
9A012 |
IX.A9.012 |
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ von Gasturbinentriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen und und mit einer der von Absatz 2 Buchstabe b oder c des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ erfassten „Technologien“ |
9B002 |
IX.A9.013 |
Besonders konstruierte Ausrüstung für die „Herstellung“ oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür. |
9B003 |
IX.A9.014 |
Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen,, aus „Superlegierungen“, Titan oder intermetallischen Verbindungen, die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ beschrieben werden. |
9B004 |
IX.A9.015 |
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an Windkanälen für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2. |
9B005 |
IX.A9.016 |
Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür. |
9B006 |
IX.A9.017 |
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen. |
9B007 |
IX.A9.018 |
Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560 °C). |
9B008 |
IX.A9.019 |
Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert zum Betrieb bei einem Spannungsniveau größer/gleich 60 % der Zugfestigkeit und Metalltemperaturen von 873 K (600 °C) und b) konstruiert zum Betrieb bei Temperaturen größer/gleich 873 K (600 °C). Anmerkung: Der vorstehende Eintrag erfasst nicht Werkzeuge für die Herstellung von Pulver. |
9B008 |
IX.A9.020 |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von unter „Unbemannte Luftfahrzeuge“ (UAVs), unbemannte „Luftschiffe“ und zugehörige Bestandteile erfassten Gütern. |
9B010 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.B.001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer IX.A1 erfasst ist. |
1D001 1D002 1D003 |
IX.B.002 |
„Software“ für die „Entwicklung“ der von Unternummer IX.A1 erfassten Werkstoffe. |
1D001 1D002 1D003 |
IX.B.003 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A1 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
1D001 1D002 1D003 |
IX.B.004 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Unternummer IX.A2 erfassten Ausrüstung. |
2D001 |
IX.B.005 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A2 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
2D003 2D101 2D202 |
IX.B.006 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A3 erfassten Ausrüstung. |
3D001 3D002 3D003 |
IX.B.007 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A3 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
3D001 3D002 3D003 |
IX.B.008 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A6 erfassten Ausrüstung; |
6D001 6D003 6D002 6D102 6D203 6D203 |
IX.B.009 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A6 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
6D001 6D003 6D002 6D102 6D203 6D203 |
IX.B.010 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung. |
7D001 7D002 7D003 7D004 7D005 7D102 7D103 7D104 |
IX.B.011 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
7D001 7D002 7D003 7D004 7D005 7D102 7D103 7D104 |
IX.B.012 |
„Quellcode“ für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung. |
7D001 7D002 7D003 7D004 7D005 7D102 7D103 7D104 |
IX.B.013 |
„Software“ für den computergestützten Entwurf (CAD), besonders entwickelt für die „Entwicklung“ von „aktiven Flugsteuerungssystemen“, mehrachsigen, drahtgebundenen (fly-by-wire) oder lichtleitergebundenen (fly-by-light) Hubschraubersteuerungen oder „Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssystemen mit regelbarer Zirkulation“. |
7D001 7D002 7D003 7D004 7D005 7D102 7D103 7D104 |
IX.B.014 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer IX.A9 erfasst ist. |
9D001 9D002 9D003 9D004 9D005 9D101 9D103 9D104 9D105 |
IX.B.015 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
9D001 9D002 9D003 9D004 9D005 9D101 9D103 9D104 9D105 |
C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
IX.C.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung oder „Software“. |
2E001 |
IX.C.002 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A3 erfassten Ausrüstung oder Materialien |
3E001 3E003 3E101 3E102 3E201 |
IX.C.003 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung oder „Software“. |
7E001 7E002 7E003 7E004 7D005 7E101 7E102 7E104 |
IX.C.004 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung oder „Software“. |
9E001 9E002 |
IX.C.005 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt: a) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von einem der folgenden Gasturbinenbestandteile oder -systeme: 1. Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder“ („tip shrouds“) aus gerichtet erstarrten (DS) oder Einkristall (SC)-Legierungen, die bei 1 273 K (1 000 °C) und einer Spannung von 200 MPa eine Zeitstandfestigkeit (in der kristallografischen Orientierung 001) von mehr als 400 Stunden aufweisen, wobei die mittleren Materialkennwerte zugrunde gelegt werden, 2. Brennkammern mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „thermisch entkoppelte Flammrohre“, konstruiert zum Betrieb bei einer „Brennkammeraustrittstemperatur“ von mehr als 1 883 K (1 610 °C); b. nichtmetallische Flammrohre; c. nichtmetallische Ummantelungen; oder d. Flammrohre, konstruiert für den Betrieb bei einer „Brennkammeraustrittstemperatur“ von mehr als 1 883 K (1 610 °C) und mit Bohrungen, die die in Unternummer 9E003c genannten Eigenschaften aufweisen; 3. Bestandteile mit einer der folgenden Eigenschaften: a. hergestellt aus organischen „Verbundwerkstoffen“, entwickelt für Betriebstemperaturen größer als 588 K (315 °C); b. hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien: 1. „Verbundwerkstoffen“ mit Metall-„Matrix“; oder 2. „Verbundwerkstoffen“ mit keramischer „Matrix“; oder c. Statoren, Leitschaufeln, Laufschaufeln, Spitzenabdichtungen (tip seals, shrouds), rotierende Blings (bladed rings), rotierende Blisks (bladed discs) oder „Kanalteiler (splitter ducts)“ mit allen folgenden Eigenschaften: 1. vorstehend nicht erfasst; 2. konstruiert für Verdichter oder Fans und 3. hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ mit Harzen; 4. ungekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder(tipshrouds)“, ausgelegt für den Betrieb bei einer „Gastemperatur im Schaufelkanal“ größer/gleich 1 373 K ( 1100 °C); 5. gekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder (tipshrouds)“, ausgelegt für den Betrieb bei einer „Gastemperatur im Schaufelkanal“ größer/gleich 1 693 K (1 420 °C); 6. durch Fügen im festen Zustand (solid state joining) verbundene Schaufelblatt/ScheibenKombinationen; 7. Gasturbinenbestandteile, bei denen „Diffusionsschweiß“-„Technologie“ verwendet wird, 8. „schadenstolerante rotierende“ Bestandteile von Gasturbinentriebwerken, bei denen pulvermetallurgische Werkstoffe verwendet werden, 9. hohle Fanlaufschaufeln. |
9E003.a. |
IX.C.006 |
„Technologie“ für „FADEC-Systeme“ ( Full Authority Digital Engine Control Systems) von Gasturbinentriebwerken wie folgt: 1. „Entwicklungs-“„Technologie“ für das Ableiten der funktionalen Anforderungen für die Komponenten, die für das „FADEC-System“ erforderlich sind, um den Triebwerksschub oder die Wellenleistung zu regeln (z. B. Zeitkonstanten und Genauigkeiten von rückgekoppelten (feedback) Sensoren, Brennstoffventil-Verstellrate); 2. „Entwicklungs-“ oder „Herstellungs-“„Technologie“ für Regelungs- und Diagnose- Komponenten, die auf das „FADEC-System“ beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden; 3. „Entwicklungs-“„Technologie“ für die Regelungsalgorithmen, einschließlich „Quellcode“, die auf das „FADEC-System“ beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden. Anmerkung: Buchstabe b gilt nicht für technische Unterlagen, die die „Triebwerk/Zelle“-Integration betreffen und deren Veröffentlichung für den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesellschaften von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gefordert wird (z.B. Installationshandbücher, Betriebsanleitungen, Instandhaltungsanweisungen (instructions for continued airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktionen betreffen (z.B. Ein-/Ausgabe-Verarbeitung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der Luftfahrzeugzelle). |
9E003.h. |
IX.C.007 |
„Technologie“ für Systeme mit veränderlichem Strömungskanal, die entwickelt wurde, um die Triebwerksstabilität von Gasgeneratorturbinen, Fan- oder Arbeitsturbinen oder Schubdüsen aufrechtzuerhalten, wie folgt: 1. „Entwicklungs“-„Technologie“ für die Ableitung der funktionalen Anforderungen für Bestandteile, die die Triebwerksstabilität aufrechterhalten; 2. „Entwicklungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für Bestandteile, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten; 3. „Entwicklungs“-„Technologie“ für Regelungsalgorithmen, einschließlich „Quellcode“, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten. |
9E003.i |
ANHANG III
Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 |
Benzin |
2710 12 70 |
Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis |
2710 19 21 |
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
2710 19 25 |
Raketentreibstoff auf Petroleumbasis |
ANHANG IV
Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
ex 2530 90 00 |
Erze von Seltenerdmineralen |
ex 26 12 |
Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden |
ex 2614 00 00 |
Titanerz |
ex 2615 90 00 |
Vanadiumerz |
2616 90 00 10 |
Golderze und ihre Konzentrate |
ANHANG V
Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
ex 26 01 |
Eisenerz |
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 10 00 |
Abfälle und Schrott, aus Gusseisen |
ex 7204 30 00 |
Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl |
ex 7204 41 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert |
ex 7204 49 |
andere Abfälle und anderer Schrott: andere |
ex 7204 50 00 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke |
ex 7205 10 00 |
Körner |
ex 7205 29 00 |
Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl |
ex 7206 10 00 |
Rohblöcke (Ingots) |
ex 7206 90 00 |
andere |
ex 72 07 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 08 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 09 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 10 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
ex 72 11 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 12 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
ex 72 14 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
ex 72 15 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 16 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 17 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ANHANG VI
Erdölerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
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2709 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, roh |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
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2712 10 |
Vaselin |
|
2712 20 |
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
ex |
2712 90 |
andere |
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen |
ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
|
|
– Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend |
|
3403 11 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
3403 19 |
– – andere |
|
|
– andere |
ex |
3403 91 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
ex |
3403 99 |
– – andere |
|
|
– – – – – chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
3824 99 92 |
– – – – – – in flüssiger Form bei 20 °C |
ex |
3824 99 93 |
– – – – – – andere |
ex |
3824 99 96 |
– – – – – andere |
|
3826 00 10 |
– Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE) |
|
3826 00 90 |
– andere |
ANHANG VII
Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Kupfer
|
2603 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
|
74 |
Kupfer und Waren daraus |
|
8536 90 95 30 |
Nietkontakte – aus Kupfer – plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT) – mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm) |
ex |
8538 90 99 |
Kupferteile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
|
8544 11 |
Wickeldrähte aus Kupfer |
|
|
– andere elektrische Leiter aus Kupfer, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
ex |
8544 42 |
– – mit Anschlussstücken versehen |
ex |
8544 49 |
– – andere |
|
|
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
|
8544 60 10 |
– – mit Kupferleitern |
Nickel
|
2604 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
|
|
Ferrolegierungen: |
|
7202 60 |
– Ferronickel |
|
|
Draht aus nicht rostendem Stahl: |
|
7223 00 11 |
– – mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT |
|
75 |
Nickel und Waren daraus |
|
8105 90 00 10 |
Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an: — Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT) — Nickel von 25 GHT (± 1 GHT) — Chrom von 19 GHT (± 1 GHT) — Eisen von 7 GHT (± 2 GHT) gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art |
Silber
|
2616 10 |
Silbererze und ihre Konzentrate |
Zink
|
2608 |
Zinkerze und ihre Konzentrate |
|
79 |
Zink und Waren daraus |
ANHANG VIII
Luxusgüter nach Artikel 10
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
(1) Pferde
|
0101 21 00 |
reinrassige Zuchttiere |
ex |
0101 29 90 |
andere |
(2) Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 31 00 |
Kaviar |
|
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
(3) Trüffel und Zubereitungen daraus
|
0709 59 50 |
Trüffel |
ex |
0710 80 69 |
andere |
ex |
0711 59 00 |
andere |
ex |
0712 39 00 |
andere |
ex |
2001 90 97 |
andere |
|
2003 90 10 |
Trüffel |
ex |
2103 90 90 |
andere |
ex |
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex |
2104 20 00 |
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex |
2106 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
(4) Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
|
2203 00 00 |
Bier aus Malz |
|
2204 10 11 |
Champagner |
|
2204 10 91 |
Asti spumante |
|
2204 10 93 |
andere |
|
2204 10 94 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
|
2204 10 96 |
andere Rebsortenweine |
|
2204 10 98 |
andere |
|
2204 21 00 |
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
|
2204 29 00 |
andere |
|
2205 00 00 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
|
2206 00 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke mit nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
|
2208 00 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
(5) Zigarren und Zigarillos
|
2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
|
2402 90 00 |
andere |
(6) Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
|
3303 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
|
3304 00 00 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
|
3305 00 00 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
|
3307 00 00 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
|
6704 00 00 |
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
(7) Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel im Wert von mehr als 50 EUR/Stück
ex |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex |
4202 00 00 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex |
4205 00 90 |
andere |
ex |
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
(8) Mäntel im Wert von mehr als 75 EUR/Stück, oder Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) im Wert von mehr als 20 EUR/Stück
ex |
4203 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
4303 00 00 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex |
6101 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex |
6102 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex |
6103 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6104 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6105 00 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6106 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6107 00 00 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6108 00 00 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6109 00 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6110 00 00 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6111 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex |
6112 11 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6112 12 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 19 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 20 00 |
Skianzüge |
|
6112 31 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 41 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6113 00 10 |
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex |
6113 00 90 |
andere |
ex |
6114 00 00 |
Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6115 00 00 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken) |
ex |
6116 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6117 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6201 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex |
6202 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex |
6203 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex |
6204 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex |
6205 00 00 |
Hemden für Männer oder Knaben |
ex |
6206 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6207 00 00 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex |
6208 00 00 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6209 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex |
6210 10 00 |
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
ex |
6210 20 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
ex |
6210 30 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6211 32 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 33 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6211 42 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 43 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6212 00 00 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6213 00 00 |
Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex |
6214 00 00 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex |
6215 00 00 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals: |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6217 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex |
6401 00 00 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex |
6402 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6402 99 00 |
andere |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6403 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex |
6403 40 00 |
andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex |
6403 51 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 59 00 |
andere |
ex |
6403 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 99 00 |
andere |
ex |
6404 19 10 |
Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex |
6404 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
6405 00 00 |
Andere Schuhe |
ex |
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex |
6505 00 30 |
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex |
6505 00 90 |
andere |
ex |
6506 99 00 |
aus anderen Stoffen |
ex |
6601 91 00 |
Schirme mit Teleskopauszug |
ex |
6601 99 00 |
andere |
ex |
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex |
9619 00 81 |
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
(9) Teppiche, Läufer und Tapisserien, handwerklich oder nicht
|
5701 00 00 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
|
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
|
5702 20 00 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
|
5702 31 80 |
andere |
|
5702 32 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
5702 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
5702 41 90 |
andere |
|
5702 42 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
5702 50 00 |
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
|
5702 91 00 |
aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
|
5702 92 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
5702 99 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
5703 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
|
5704 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
|
5705 00 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
|
5805 00 00 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
(10) Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
|
7101 00 00 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7102 00 00 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
|
7103 00 00 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7104 20 00 |
andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt |
|
7104 90 00 |
andere |
|
7105 00 00 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
|
7106 00 00 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7108 00 00 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7110 11 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 19 00 |
andere |
|
7110 21 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 29 00 |
andere |
|
7110 31 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 39 00 |
andere |
|
7110 41 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 49 00 |
andere |
|
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7113 00 00 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7116 00 00 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
(11) Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex |
4907 00 30 |
Banknoten |
|
7118 10 00 |
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex |
7118 90 00 |
andere |
(12) Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
8214 00 00 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
ex |
8215 00 00 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex |
9307 00 00 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
(13) Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
|
6911 00 00 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
|
6912 00 23 |
aus Steinzeug |
|
6912 00 25 |
aus Steingut oder feinen Erden |
|
6912 00 83 |
aus Steinzeug |
|
6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden |
|
6914 10 00 |
aus Porzellan |
|
6914 90 00 |
andere |
(14) Artikel aus Bleikristall
ex |
7009 91 00 |
nicht gerahmt |
ex |
7009 92 00 |
gerahmt |
ex |
7010 00 00 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
|
7013 22 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 33 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 41 00 |
aus Bleikristall |
|
7013 91 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7018 10 00 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex |
7018 90 00 |
andere |
ex |
7020 00 80 |
andere |
ex |
9405 10 50 |
aus Glas |
ex |
9405 20 50 |
aus Glas |
ex |
9405 50 00 |
nichtelektrische Beleuchtungskörper |
ex |
9405 91 00 |
aus Glas |
(15) Elektronische Geräte für Haushaltszwecke im Wert von mehr als 50 EUR/Stück
ex |
8414 51 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex |
8414 59 00 |
andere |
ex |
8414 60 00 |
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex |
8415 10 00 |
von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex |
8418 10 00 |
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex |
8418 21 00 |
Kompressorkühlschränke |
ex |
8418 29 00 |
andere |
ex |
8418 30 00 |
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex |
8418 40 00 |
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex |
8419 81 00 |
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex |
8422 11 00 |
Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex |
8423 10 00 |
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex |
8443 12 00 |
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex |
8443 31 00 |
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 32 00 |
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungs-maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 39 00 |
andere |
ex |
8450 11 00 |
Waschvollautomaten |
ex |
8450 12 00 |
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex |
8450 19 00 |
andere |
ex |
8451 21 00 |
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex |
8452 10 00 |
Haushaltsnähmaschinen |
ex |
8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex |
8470 21 00 |
druckende |
ex |
8470 29 00 |
andere |
ex |
8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen |
ex |
8471 00 00 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
8472 90 40 |
Textverarbeitungsmaschinen |
ex |
8472 90 90 |
andere |
ex |
8479 60 00 |
Verdunstungsluftkühler |
ex |
8508 11 00 |
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex |
8508 19 00 |
andere |
ex |
8508 60 00 |
andere Staubsauger |
ex |
8509 80 00 |
andere Geräte |
ex |
8516 31 00 |
Haartrockner |
ex |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
ex |
8516 60 10 |
Vollherde |
ex |
8516 71 00 |
Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex |
8516 72 00 |
Brotröster (Toaster) |
ex |
8516 79 00 |
andere |
ex |
8517 11 00 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex |
8517 12 00 |
Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke |
ex |
8517 18 00 |
andere |
ex |
8517 61 00 |
Basisstationen |
ex |
8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex |
8517 69 00 |
andere |
ex |
8526 91 00 |
Funknavigationsgeräte |
ex |
8529 10 31 |
für Empfang über Satellit |
ex |
8529 10 39 |
andere |
ex |
8529 10 65 |
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex |
8529 10 69 |
andere |
ex |
8531 10 00 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex |
8543 70 10 |
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex |
8543 70 30 |
Antennenverstärker |
ex |
8543 70 50 |
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex |
8543 70 90 |
andere |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
(16) Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 50 EUR/Stück
ex |
8519 00 00 |
Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex |
8521 00 00 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex |
8525 80 30 |
digitale Fotoapparate |
ex |
8525 80 91 |
nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
ex |
8525 80 99 |
andere |
ex |
8527 00 00 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex |
8528 71 00 |
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex |
8528 72 00 |
andere, für mehrfarbiges Bild |
ex |
9006 00 00 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
ex |
9007 00 00 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
(17) Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 10 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen oder Motorräder im Wert von mehr als 1 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
ex |
4011 10 00 |
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex |
4011 20 00 |
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex |
4011 30 00 |
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
4011 40 00 |
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex |
4011 90 00 |
andere |
ex |
7009 10 00 |
Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex |
8407 00 00 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex |
8408 00 00 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex |
8409 00 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex |
8411 00 00 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8428 60 00 |
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8431 39 00 |
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8483 00 00 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex |
8511 00 00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter: |
ex |
8512 20 00 |
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex |
8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
8512 30 90 |
andere |
ex |
8512 40 00 |
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex |
8544 30 00 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex |
8603 00 00 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex |
8605 00 00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) |
ex |
8607 00 00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
ex |
8702 00 00 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex |
8703 00 00 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile |
ex |
8706 00 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
ex |
8707 00 00 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8708 00 00 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8711 00 00 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex |
8712 00 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex |
8714 00 00 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex |
8716 10 00 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex |
8716 40 00 |
andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex |
8716 90 00 |
Teile |
ex |
8801 00 00 |
Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
ex |
8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 12 00 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
|
8802 20 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 30 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg |
ex |
8802 40 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg |
ex |
8803 10 00 |
Propeller und Rotoren, Teile davon |
ex |
8803 20 00 |
Fahrgestelle und Teile davon |
ex |
8803 30 00 |
andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge) |
ex |
8803 90 10 |
von Drachen |
ex |
8803 90 90 |
andere |
ex |
8805 10 00 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon |
ex |
8901 10 00 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex |
8901 90 00 |
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex |
8903 00 00 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
(18) Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
|
9101 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
9102 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
|
9103 00 00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
|
9104 00 00 |
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
|
9105 00 00 |
Andere Uhren |
|
9108 00 00 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
|
9109 00 00 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
|
9110 00 00 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
|
9111 00 00 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
|
9112 00 00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
|
9113 00 00 |
Uhrarmbänder und Teile davon |
|
9114 00 00 |
Andere Uhrenteile |
(19) Musikinstrumente
|
9201 00 00 |
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
|
9202 00 00 |
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen): |
|
9205 00 00 |
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
|
9206 00 00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
|
9207 00 00 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons): |
(20) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
9700 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
(21) Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex |
4015 19 00 |
andere |
ex |
4015 90 00 |
andere |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
|
6402 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6402 19 00 |
andere |
|
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
|
6403 19 00 |
andere |
|
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
|
6404 19 90 |
andere |
ex |
9004 90 00 |
andere |
ex |
9020 00 00 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
|
9506 11 00 |
Ski |
|
9506 12 00 |
Skibindungen |
|
9506 19 00 |
andere |
|
9506 21 00 |
Windsurfer |
|
9506 29 00 |
andere |
|
9506 31 00 |
vollständige Golfschläger |
|
9506 32 00 |
Golfbälle |
|
9506 39 00 |
andere |
|
9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
|
9506 51 00 |
Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
|
9506 59 00 |
andere |
|
9506 61 00 |
Tennisbälle |
|
9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle |
|
9506 69 90 |
andere |
|
9506 70 |
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
|
9506 91 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
|
9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
|
9506 99 90 |
andere |
|
9507 00 00 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
(22) Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
|
9504 20 00 |
Billardspiele aller Art und Zubehör |
|
9504 30 00 |
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
|
9504 40 00 |
Spielkarten |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
ANHANG IX
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
HS-Code |
Beschreibung |
7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
ex 7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
ANHANG X
Statuen gemäß Artikel 13
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
ex |
4420 10 |
Statuen und Statuetten aus Holz |
|
|
– Statuen und Statuetten aus Stein |
ex |
6802 91 |
– – Marmor, Travertin und Alabaster |
ex |
6802 92 |
– – andere Kalksteine |
ex |
6802 93 |
– – Granit |
ex |
6802 99 |
– – andere Steine |
ex |
6809 90 |
Statuen und Statuetten aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
ex |
6810 99 |
Statuen und Statuetten aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
ex |
6913 |
Keramische Statuen und Statuetten |
|
|
Gold- und Silberschmiedearbeiten |
|
|
– aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert |
ex |
7114 11 |
– – Statuetten aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert |
ex |
7114 19 |
– – Statuetten aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert |
ex |
7114 20 |
– Statuen und Statuetten aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen |
|
|
– Statuen und Statuetten aus unedlen Metallen |
ex |
8306 21 |
– – Statuen und Statuetten, mit Edelmetallen plattiert |
ex |
8306 29 |
– – Andere Statuen und Statuetten |
ex |
9505 |
Statuen und Statuetten für Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungszwecke |
ex |
9602 |
Statuetten aus pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen |
ex |
9703 |
Originale der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art |
ANHANG XI
Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Hubschrauber
8802 11 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
8802 12 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
Schiffe
8901 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8902 |
Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen |
8903 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
8906 |
Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote |
8907 10 |
aufblasbare Flöße |
ANHANG XIa
Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
ex 16 03 |
Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
1902 20 10 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
▼M3 ————— |
|
ex 21 04 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ANHANG XIb
Blei und Bleierz gemäß Artikel 16b
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
7801 |
Blei in Rohform |
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
ex 7806 00 00 |
Andere Waren aus Blei |
7806 00 10 |
– Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe |
ex 7806 00 80 |
– folgende Waren aus Blei: — Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen; — Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen; — Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.; — Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke; — Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen; — Teile von Gebäudestrukturen; — Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher; — Anoden für die Galvanotechnik; — Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801 ; — Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei. |
ANHANG XIc
Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Artikel 16c
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 10 |
Erdgaskondensate |
2711 11 |
Erdgas, verflüssigt |
ANHANG XId
Raffinierte Mineralölerzeugnisse nach Artikel 16d
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
|
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
|
|
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
|
2712 10 |
– Vaselin |
|
2712 20 |
– Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
ex |
2712 90 |
– andere als Vaselin und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
|
|
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestand-teil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. |
|
|
– Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
|
3403 11 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
3403 19 |
– – Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
|
– Andere als Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend |
ex |
3403 91 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
ex |
3403 99 |
– – Andere als Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
|
– – – – – chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
3824 99 92 |
– – – – – – in flüssiger Form bei 20 °C |
ex |
3824 99 93 |
– – – – – – andere |
ex |
3824 99 96 |
– – – – – andere |
|
|
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
|
3826 00 10 |
– Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE) |
|
3826 00 90 |
– andere |
ANHANG XIe
Rohöl nach Artikel 16f
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
2709 00 90 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate |
ANHANG XIf
Textilien nach Artikel 16h
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Kapitel |
Warenbezeichnung |
50 |
Seide |
51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
52 |
Baumwolle |
53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
60 |
Gewirke und Gestricke |
61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
ANHANG XIg
LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
07 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
08 |
Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
ANHANG XIh
MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
ANHANG XIi
ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
ANHANG XIj
HOLZWAREN NACH ARTIKEL 16m
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
ANHANG XIk
SCHIFFE NACH ARTIKEL 16n
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
89 |
Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen |
ANHANG XIl
TEIL A
Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
72 |
Eisen und Stahl |
73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
74 |
Kupfer und Waren daraus |
75 |
Nickel und Waren daraus |
76 |
Aluminium und Waren daraus |
78 |
Blei und Waren daraus |
79 |
Zink und Waren daraus |
80 |
Zinn und Waren daraus |
81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
TEIL B
Luftfahrzeugmodelle und -typen nach Artikel 16q Absatz 1
An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.
ANHANG XII
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 18
HINWEISE
Die Codes der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification) des Statistischen Amts der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, Provisional Central Product Classification, 1991.
Nur die nachstehend beschriebenen Teile der CPC-Codes fallen unter das Verbot.
Teil A:
Dienstleistungen im Bereich Bergbau und im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie:
Beschreibung der Dienstleistungen |
aus dem CPC-Code |
Tunnelbau, Abräumen des Deckgebirges sowie andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten für mineralische Lagerstätten außer für Erdöl- und Erdgasgewinnung. |
CPC 5115 |
Dienstleistungen der geologischen, geophysikalischen, geochemischen und sonstigen wissenschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit der Auffindung von Minerallagerstätten, Öl-, Gas- und Grundwasser-vorkommen durch Untersuchung der Eigenschaften von Erd- und Gesteinsformationen und -strukturen. Hierzu gehören Dienstleistungen der Analyse der Ergebnisse von Untergrunduntersuchungen, die Untersuchung von Erd- und Bohrproben sowie die Unterstützung und Beratung bei der Erschließung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze. |
CPC 86751 |
Dienstleistungen der Sammlung von Informationen über Untergrunderdformationen mit unterschiedlichen Methoden, darunter seismografische, gravimetrische, magnetometrische und andere Methoden der Untergrunduntersuchung. |
CPC 86752 |
Vermessungsarbeiten bezüglich Form, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche mit verschiedenen Methoden einschließlich Theodolith-Vermessung, Luftbildvermessung und hydrografischer Vermessung für die Kartografie. |
CPC 86753 |
Dienstleistungen auf Erdöl- und Erdgasfeldern, die auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht werden, wie folgt: Test-, Erweiterungs-, Produktions- und Hilfsbohrungen, Errichtung, Reparatur und Abbau von Bohrtürmen, Zementieren und Verfüllen von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern, Auspumpen sowie Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. |
CPC 8830 |
Herstellung von Koks — Betrieb von Koksöfen, die hauptsächlich der Herstellung von Koks oder Schwelkoks aus Steinkohle und Braunkohle, von Retortenkohle und Rückstandsprodukten wie Kohlenteer oder Pech dienen, Agglomeration von Koks, Herstellung raffinierter Mineralölerzeugnisse — Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (z. B. Ethan, Butan oder Propan), Leuchtölen,Schmierölen und -fetten oder anderen Erzeugnissen aus Rohöl oder bituminösen Mineralen oder deren Fraktionierungsprodukte, Herstellung oder Gewinnung solcher Erzeugnisse wie Vaselin, Paraffin, andere Erdölwachse und solcher Rückstandsprodukte wie Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, Herstellung von Kernbrennstoff — Gewinnung von Uranmetall aus Pechblende oder sonstigen uranhaltigen Erzen, Herstellung von Legierungen, Dispersionen oder Gemischen aus natürlichem Uran oder dessen Verbindungen, Herstellung von angereichertem Uran und dessen Verbindungen, Plutonium und dessen Verbindungen, Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen. Herstellung von an U 235 abgereichertem Uran und dessen Verbindungen, Thorium und dessen Verbindungen oder Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen, Herstellung sonstiger radioaktiver Elemente, Isotope oder Verbindungen sowie Herstellung nicht bestrahlter Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren. |
CPC 8845 |
Herstellung chemischer Grundstoffe, ausgenommen Düngemittel und Stickstoffverbindungen, Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Herstellung von Kunststoffen in Primärformen und von synthetischem Kautschuk, Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen, Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten, Herstellung von Pflanzenpräparaten, Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie Duftstoffen und Herstellung von Chemiefasern. |
CPC 8846 |
Metallerzeugung und -bearbeitung auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8851 |
Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8852 |
Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8853 |
Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8854 |
Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8855 |
Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie, |
CPC 8858 |
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8859 |
Reparaturarbeiten an Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8861 |
Reparaturarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8862 |
Reparaturarbeiten an Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8863 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8864 |
Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8867 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie |
CPC 8868 |
Teil B:
Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC: 84)
Beschreibung der Dienstleistungen |
aus dem CPC-Code |
Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware; Softwareimplementierungsdienste; Datenverarbeitungsdienstleistungen; Datenbankdienstleistungen; Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern; Datenaufbereitung; Schulungen für Kundenmitarbeiter. |
CPC 84 |
ANHANG XIII
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
a) Natürliche Personen
|
Name |
Aliasname |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung durch die VN |
Gründe für die Benennung |
1. |
Yun Ho-jin |
Yun Ho-chin |
Geburtsdatum: 13.10.1944 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden. |
2. |
Ri Je-Son |
Ri Che Son |
Geburtsdatum: 1938 |
16.7.2009 |
Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der DVRK verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. |
3. |
Hwang Sok-hwa |
|
|
16.7.2009 |
Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE); eingebunden in das Atomprogramm der DVRK; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig. |
4. |
Ri Hong-sop |
|
Geburtsdatum: 1940 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage. |
5. |
Han Yu-ro |
|
|
16.7.2009 |
Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper. |
6. |
Paek Chang-Ho |
Pak Chang-Ho; Paek Ch'ang-Ho |
Geburtsdatum: 18.6.1964 Geburtsort: Kaesong, DVRK Reisepass: 381420754 ausgestellt am: 7.12.2011 gültig bis: 7.12.2016 |
22.1.2013 |
Hoher Mitarbeiter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Korean Committee for Space Technology. |
7. |
Chang Myong- Chin |
Jang Myong-Jin |
Geburtsdatum: 19.2.1968 Geburtsdatum: 1965 oder 1966 |
22.1.2013 |
Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten. |
8. |
Ra Ky’ong-Su |
Ra Kyung-Su; Chang, Myong Ho; Chang Myo’ng-Ho; Chang Myong-Ho |
Geburtsdatum: 4.6.1954 Reisepass-Nr.: 645120196 Staatsangehörigkeit: DVRK |
22.1.2013 |
Ra Ky’ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
9. |
Kim Kwang-il |
|
Geburtsdatum: 1.9.1969 Reisepass: PS381420397 |
22.1.2013 |
Kim Kwang-il ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
10. |
Yo'n Cho'ng Nam |
|
|
7.3.2013 |
Leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
11. |
Ko Ch'o'l-Chae |
|
|
7.3.2013 |
Stellvertretender leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
12. |
Mun Cho’ng-Ch’o’l |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: C/O Tanchon Commercial Bank, Pyongyang, DPRK, Saemaeul 1-Dong, Pyongchon District |
7.3.2013 |
Mun Cho’ng-Ch’o’l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
13. |
Choe Chun-Sik |
Choe Chun Sik; Ch’oe Ch’un Sik |
Geburtsdatum: 12.10.1954 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
2.3.2016 |
Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK. |
14. |
Choe Song Il |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 472320665 gültig bis: 26.9.2017 Reisepass: 563120356 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
15. |
Hyon Kwang II |
Hyon Gwang Il |
Geburtsdatum: 27.5.1961; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. |
16. |
Jang Bom Su |
Jang Pom Su, Jang Hyon U |
Geburtsdatum: 15.4.1957, 22.2.1958 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 836110034 (Diplomat) gültig bis: 1.1.2020 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
17. |
Jang Yong Son |
|
Geburtsdatum: 20.2.1957 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass-Nr.: 563110024 (ausgestellt von der DVRK) |
2.3.2016 |
Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran. |
18. |
Jon Myong Guk |
Cho 'n Myo 'ng-kuk; Jon Yong Sang |
Geburtsdatum: 18.10.1976, 25.8.1976 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 4721202031 gültig bis: 21.2.2017 Reisepass: 836110035 (Diplomat) gültig bis: 1.1.2020 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
19. |
Kang Mun Kil |
Jiang Wen-ji; Jian Wenji |
Reisepass-Nr.: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017) Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
2.3.2016 |
Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt. |
20. |
Kang Ryong |
|
Geburtsdatum: 21.8.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. |
21. |
Kim Jung Jong |
Kim Chung Chong |
Geburtsdatum: 7.11.1966 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 199421147 gültig bis: 29.12.2014 Reisepass: 381110042 gültig bis: 25.1.2016 Reisepass: 563210184 gültig bis: 18.6.2018 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
22. |
Kim Kyu |
|
Geburtsdatum: 30.7.1968 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Referent für externe Angelegenheiten bei der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). |
23. |
Kim Tong My’ong |
Kim Chin-So’k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol; Kim Tong-Myo’ng; Kim Tong Myong; Kim Hyok Chol |
Geburtsdatum: a) 1964 b) 28.8.1962 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass-Nr.: 290320764 (ausgestellt von der DVRK) |
2.3.2016 |
Kim Tong My’ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank (TCB) und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der TCB inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst. |
24. |
Kim Yong Chol |
Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Young-Chul |
Geburtsdatum: 18.2.1962 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass-Nr.: 472310168 (ausgestellt von der DVRK) |
2.3.2016 |
KOMID-Repräsentant. Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran. |
25. |
Ko Tae Hun |
Kim Myong Gi |
Geburtsdatum: 25.5.1972 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120630 gültig bis: 20.3.2018 |
2.3.2016 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank. |
26. |
Ri Man Gon |
|
Geburtsdatum: 29.10.1945 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: P0381230469 gültig bis: 6.4.2016 |
2.3.2016 |
Ri Man Gon ist Minister im Munitions Industry Department. |
27. |
Ryu Jin |
|
Geburtsdatum: 7.8.1965 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563410081 |
2.3.2016 |
Vertreter der KOMID in Syrien. |
28. |
Yu Chol U |
|
Geburtsdatum: 8.8.1959 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
2.3.2016 |
Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. |
29. |
Pak Chun Il |
|
Reisepass Nr.: 563410091; Geburtsdatum: 28.7.1954; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID. Beendete seinen Dienstauftrag und verließ Ägypten am 15. November 2016. |
30. |
Kim Song Chol |
Kim Hak Song |
Geburtsdatum: 26.3.1968 Geburtsdatum: 15.10.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 381420565 Reisepass: 654120219 |
30.11.2016 |
Kim Song Chol ist ein Funktionsträger der KOMID, der in Vertretung der Interessen der KOMID, einer benannten Einrichtung, Geschäfte in Sudan getätigt hat. |
31. |
Son Jong Hyok |
Son Min |
Geburtsdatum: 20.5.1980 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Son Jong Hyok ist ein Funktionsträger der KOMID, einer benannten Einrichtung, der in Vertretung der Interessen der KOMID Geschäfte in Sudan getätigt hat. |
32. |
Kim Se Gon |
|
Geburtsdatum: 13.11.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: PD472310104 |
30.11.2016 |
Kim Se Gon arbeitet im Auftrag des Ministeriums für Atomenergieindustrie, einer benannten Einrichtung. |
33. |
Ri Won Ho |
|
Geburtsdatum: 17.7.1964; Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass:381310014 |
30.11.2016 |
Ri Won Ho ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet. |
34. |
Jo Yong Chol |
Cho Yong Chol |
Geburtsdatum: 30.9.1973 Staatsangehörigkeit: DVRK. |
30.11.2016 |
Jo Yong Chol ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet. |
35. |
Kim Chol Sam |
Jin Tiesan (金铁三) |
Geburtsdatum: 11.3.1971 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass-Nr.: 645120378 (ausgestellt von der DVRK) |
30.11.2016 |
Kim Chol Sam ist ein Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB), der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Als in Übersee tätiger Vertreter der DCB steht Kim Chol Sam im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen. |
36. |
Kim Sok Chol |
|
Reisepass-Nr.: 472310082 Geburtsdatum: 8.5.1955 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: Myanmar/Burma |
30.11.2016 |
Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt und organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten. |
37. |
Chang Chang Ha |
Jang Chang Ha |
Geburtsdatum: 10.1.1964 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Chang Chang Ha ist Präsident der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS), einer benannten Einrichtung. |
38. |
Cho Chun Ryong |
Jo Chun Ryong |
Geburtsdatum: 4.4.1960 Staatsangehörigkeit: DVRK. |
30.11.2016 |
Cho Chun Ryong ist Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftskomitees (SEC), einer benannten Einrichtung. |
39. |
Son Mun San |
|
Geburtsdatum: 23.1.1951 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Son Mun San ist Generaldirektor des Büros für externe Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), einer benannten Einrichtung. |
40. |
Cho Il U |
Cho Il Woo; Cho Ch’o’l; Jo Chol |
Geburtsdatum: 10.5.1945 Geburtsort: Musan, North Hamgyo’ng Province, DVRK Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass-Nr.: 736410010 Anschrift: DVRK |
2.6.2017 |
Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung. Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten. |
41. |
Cho Yon Chun |
Jo Yon Jun |
Geburtsdatum: 28.9.1937 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
42. |
Choe Hwi |
|
Geburtsdatum: 1954 oder 1955. Geschlecht: männlich. Staatsangehörigkeit: DVRK. Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Erster Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird. |
43. |
Jo Yong-Won |
Cho Yongwon |
Geburtsdatum: 24.10.1957 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
44. |
Kim Chol Nam |
|
Geburtsdatum: 19.2.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120238 Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt. |
45. |
Kim Kyong Ok |
|
Geburtsdatum: 1937 oder 1938 Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
46. |
Kim Tong-Ho |
|
Geburtsdatum: 18.8.1969 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 745310111 Adresse: Vietnam |
2.6.2017 |
Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden. |
47. |
Min Byong Chol |
Min Pyo'ng-ch'o'l; Min Byong-chol; Min Byong Chun |
Geburtsdatum: 10.8.1948 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden. |
48. |
Paek Se Bong |
Paek Se Pong |
Geburtsdatum: 21.3.1938 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsausschusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (MID). |
49. |
Pak Han Se |
Kang Myong Chol |
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass:290410121 Adresse: DVRK |
2.6.2017 |
Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient. |
50. |
Pak To Chun |
Pak Do Chun; Pak To’-Ch’un |
Geburtsdatum: 9.3.1944 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitionsindustrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals dem Komitee für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas. |
51. |
Ri Jae Il |
Ri Chae-Il |
Geburtsdatum: 1934 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.6.2017 |
Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird. |
52. |
Ri Su Yong |
|
Geburtsdatum: 25.6.1968 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass Nr.: 654310175 Anschrift: k. A. Geschlecht: männlich Diente als Repräsentant der Korea Ryonbong General Corporation in Kuba |
2.6.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation; ist auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert. Darüber hinaus unterstützt die Korea Ryonbong General Corporation mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
53. |
Ri Yong Mu |
Ri Yong-Mu |
Geburtsdatum: 25.1.1925 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
2.6.2017 |
Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen Angelegenheiten betreffend das Militär, die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt. |
54. |
Choe Chun Yong |
Ch'oe Ch'un-yong |
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 65441078 |
5.8.2017 |
Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
55. |
Han Jang Su |
Chang-Su Han |
Geburtsdatum: 8.11.1969 Geschlecht: männlich Geburtsort: Pyongyang Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 745420176 gültig bis: 19.10.2020 |
5.8.2017 |
Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank. |
56. |
Jang Song Chol |
|
Geburtsdatum: 12.3.1967 Staatsangehörigkeit: DVRK |
5.8.2017 |
Repräsentant der Korea Mining Development Corporation (KOMID) im Ausland. |
57. |
Jang Sung Nam |
|
Geburtsdatum: 14.7.1970 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013; gültig bis: 22.3.2018 Adresse: DVRK |
5.8.2017 |
Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist. |
58. |
Jo Chol Song |
Cho Ch'o'l-so'ng |
Geburtsdatum: 25.9.1984 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 654320502 gültig bis: 16.9.2019 |
5.8.2017 |
Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Kyoksin Trading die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. |
59. |
Kang Chol Su |
|
Geburtsdatum: 13.2.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 472234895 |
5.8.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
60. |
Kim Mun Chol |
Kim Mun-ch'o'l |
Geburtsdatum: 25.3.1957 Staatsangehörigkeit: DVRK |
5.8.2017 |
Vertreter der Korea United Development Bank. |
61. |
Kim Nam Ung |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 654110043 |
5.8.2017 |
Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
62. |
Pak Il Kyu |
Pak Il-Gyu |
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass: 563120235 |
5.8.2017 |
Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. |
63. |
Pak Yong Sik |
Pak Yo’ng-sik |
Geburtsdatum: 1950 Staatsangehörigkeit: DVRK Anschrift: DVRK |
11.9.2017 |
Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist. |
64. |
Ch'oe So'k Min |
|
Geburtsdatum: 25.7.1978 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen. |
65. |
Chu Hyo'k |
Ju Hyok |
Geburtsdatum: 23.11.1986 Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank. |
66. |
Kim Jong Sik |
Kim Cho'ng-sik |
Geburtsjahr: 1967-1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: DVRK |
22.12.2017 |
Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas. |
67. |
Kim Kyong Il |
Kim Kyo'ng-il |
Aufenthaltsort: Libyen Geburtsdatum: 1.8.1979 Reisepass Nr. 836210029 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen. |
68. |
Kim Tong Chol |
Kim Tong-ch’o’l |
Geburtsdatum: 28.1.1966 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: a) 927234267 b) 108120258 (ausgestellt von der DVRK am 14. Februar 2018; gültig bis 14. Februar 2023) |
22.12.2017 |
Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank. |
69. |
Ko Chol Man |
Ko Ch'o'l-man |
Geburtsdatum: 30.9.1967 Reisepass Nr. 472420180 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank. |
70. |
Ku Ja Hyong |
Ku Cha-hyo'ng |
Aufenthaltsort: Libyen Geburtsdatum: 8.9.1957 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen. |
71. |
Mun Kyong Hwan |
Mun Kyo'ng-hwan |
Geburtsdatum: 22.8.1967 Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land. |
72. |
Pae Won Uk |
Pae Wo'n-uk |
Geburtsdatum: 22.8.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017 Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank. |
73. |
Pak Bong Nam |
Lui Wai Ming; Pak Pong Nam; Pak Pong-nam |
Geburtsdatum: 6.5.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank. |
74. |
Pak Mun Il |
Pak Mun-il |
Geburtsdatum: 1.1.1965 Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank. |
75. |
Ri Chun Hwan |
Ri Ch'un-hwan |
►C4 Geburtsdatum: 21.8.1957 Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018 ◄ Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank. |
76. |
Ri Chun Song |
Ri Ch'un-so'ng |
Geburtsdatum: 30.10.1965 Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank. |
77. |
Ri Pyong Chul |
Ri Pyong Chol, Ri Pyo’ng-ch’o’l |
Geburtsdatum: 1948 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: DVRK |
22.12.2017 |
Stellvertretendes Mitglied des Politbüros der Arbeiterpartei Koreas und erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). |
78. |
Ri Song Hyok |
Li Cheng He |
Geburtsdatum: 19.3.1965 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 654234735 (ausgestellt von der DVRK) |
22.12.2017 |
Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen der DRVK Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen. |
79. |
Ri U'n So'ng |
Ri Eun Song; Ri Un Song |
Geburtsdatum: 23.7.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
22.12.2017 |
Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank. |
80. |
Tsang Yung Yuan |
Neil Tsang, Yun Yuan Tsang |
Geburtsdatum: 20.10.1957 Reisepass Nr. 302001581 |
30.3.2018 |
Tsang Yung Yuan hat Kohleexporte der DVRK mit einem in einem Drittland tätigen Vermittler der DVRK koordiniert, und er hat bereits in der Vergangenheit andere Tätigkeiten zur Umgehung von Sanktionen durchgeführt. |
b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name |
Aliasname |
Sitz |
Tag der Benennung durch die VN |
Sonstige Angaben: |
1. |
Korea Mining Development Trading Corporation |
CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“ |
Central District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
2. |
Korea Ryonbong General Corporation |
KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION |
Pot'onggang District, Pjöngjang, DVRK; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Verteidigungskonzern, spezialisiert auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
3. |
Tanchon Commercial Bank |
CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK |
Saemul 1- Dong Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK für den Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
4. |
Namchongang Trading Corporation |
a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation |
a) Chilgol, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea; Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573); Faxnummer: +850-2-381-4687 |
16.7.2009 |
Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die IAEO 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. |
5. |
Hong Kong Electronics |
HONG KONG ELECTRONICS KISH CO |
Sanaee St., Kish Island, Iran |
16.7.2009 |
Steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer vom Iran in die DVRK ermöglicht. |
6. |
Korea Hyoksin Trading Corporation |
KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION |
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK |
16.7.2009 |
Unternehmen der DVRK mit Hauptsitz in Pjöngjang, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. |
7. |
Generalbüro für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE ). |
General Department of Atomic Energy (GDAE) |
Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, DVRK |
16.7.2009 |
Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören. Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig. |
8. |
Korean Tangun Trading Corporation |
a) Kuryonggang Trading Corporation b) Ryungseng Trading Corporation c) Ryung Seng Trading Corporation d) Ryungsong Trading Corporation e) Kore Kuryonggang Trading Corporation |
Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
9. |
Korean Committee for Space Technology |
DPRK Committee for Space Technology; Department of Space Technology of the DPRK; Committee for Space Technology; KCST |
Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (Korean Committee for Space Technology — KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012. |
10. |
Bank of East Land |
Dongbang Bank; Tongbang U'Nhaeng; Tongbang Bank |
PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepahgehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat die Bank Sepah mit der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm des Iran für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 benannt. |
11. |
Korea Kumryong Trading Corporation |
|
|
22.1.2013 |
Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
12. |
Tosong Technology Trading Corporation |
|
Pjöngjang, DVRK |
22.1.2013 |
Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
13. |
Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation |
Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery; Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; sowie Millim Technology Company |
Tongan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; Mangungdae-gu, Pjöngjang, DVRK; Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK. Email: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com Telefonnummern: 8502-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 18111-3818642 Faxnummer: 8502-381-4410 |
22.1.2013 |
Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
14. |
Leader (Hong Kong) International |
Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited |
LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China. |
22.1.2013 |
Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
15. |
Green Pine Associated Corporation |
Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'm- haeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company; National Resources Development and Investment Corporation; Saeng Pil Trading Corporation |
c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, HyongjesanGuyok, Pjönjang, DVRK; Nungrado, Pjönjang, DVRK Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1 dong, Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK Telefonnummer: +850-2-18111(Durchwahl 8327). Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372 E-Mail: pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com. |
2.5.2012 |
Green Pine hat viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. |
16. |
Amroggang Development Banking Corporation |
Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank |
Tongan-dong, Pjöngjang, DVRK |
2.5.2012 |
Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Funktionsträgern der Tanchon Bank geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMIDund dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat mit Resolution 1737 (2006) als in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt. |
17. |
Korea Heungjin Trading Company |
Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company |
Pjöngjang, DVRK |
2.5.2012 |
Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird verdächtigt, an der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt zu sein. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der SHIG-Konzern wurde vom Sicherheitsrat mit der Resolution 1737 (2006) aufgrund seiner Einbindung in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper benannt. |
18. |
Second Academy of Natural Sciences |
2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy; Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri |
Pjöngjang, DVRK |
7.3.2013 |
Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörpern und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Zweite Akademie der Naturwissenschaftenbedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, u. a. der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 benannt und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
19. |
Korea Complex Equipment Import Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
7.3.2013 |
Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
20. |
Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) |
a) East Sea Shipping Company; b) Korea Mirae Shipping Co. Ltd c) Haeyang Crew Management Company |
Anschrift: Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang; IMO-Nummer: 1790183 |
28.7.2014 |
Ocean Maritime Management Company, Limited ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit. |
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Schiffe mit der IMO-Nr.: |
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a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173 |
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2.3.2016 |
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b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575 |
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2.3.2016 |
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c) Chong Rim 2 8916293 |
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2.3.2016 |
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g) Hoe Ryong 9041552 |
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2.3.2016 |
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h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815 |
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2.3.2016 |
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i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270 |
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2.3.2016 |
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j) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900 |
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2.3.2016 |
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k) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593 |
|
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2.3.2016 |
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l) Mi Rim 8713471 |
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2.3.2016 |
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m) Mi Rim 2 9361407 |
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2.3.2016 |
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n) O Rang (Po Thong Gang) 8829555 |
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2.3.2016 |
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p) Ra Nam 2 8625545 |
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2.3.2016 |
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q) RaNam 3 9314650 |
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2.3.2016 |
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r) Ryo Myong 8987333 |
|
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2.3.2016 |
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s) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912 |
|
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2.3.2016 |
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t) Se Pho (Rak Won 2) 8819017 |
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2.3.2016 |
|
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u) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530 |
|
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2.3.2016 |
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v) South Hill 2 8412467 |
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2.3.2016 |
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x) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378 |
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2.3.2016 |
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y) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085 |
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2.3.2016 |
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z) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317 |
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2.3.2016 |
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aa) Tong Hung 1 8661575 |
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2.3.2016 |
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21. |
Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft. |
|
Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt. |
22. |
Chongchongang Shipping Company |
a) Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. b) Chongchongang Shipping Co LTD |
Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5342883 |
2.3.2016 |
Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen. |
23. |
Daedong Credit Bank (DCB) |
a) DCB b) Taedong Credit Bank c) Dae-Dong Credit Bank |
Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK; SWIFT-Code: DCBKKPPY |
2.3.2016 |
Die Daedong Credit Bank (CDB) hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank (TCB) erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der TCB Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient. |
24. |
Hesong Trading Company |
|
Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation. |
25. |
Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) |
KKBC |
Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Die KKBC stellt unterstützende Finanzdienstleistungen für die Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, bereit. Die Tanchon Commercial Bank hat sich der KKBC bedient, um Mittel-transfers von wahr-scheinlich mehreren Millionen Dollar zu erleichtern, darunter die Überweisung von Mitteln, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen. |
26. |
Korea Kwangsong Trading Corporation |
|
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
2.3.2016 |
Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation. |
27. |
Ministry of Atomic Energy Industry |
MAEI |
Haeun-2-dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Ministry of Atomic Energy Industry wurde 2013 zur Modernisierung der Atomenergie-industrie der DVRK eingerichtet, mit dem Ziel, mehr nukleares Material herzustellen, dessen Qualität zu erhöhen und eine unabhängige Nuklear-industrie der DVRK weiterzuentwickeln. In dieser Eigenschaft ist das MAEI als entscheidender Akteur bei der Entwicklung von Kernwaffen durch die DVRK bekannt und für den laufenden Betrieb des Kernwaffenprogramms des Landes verantwortlich, und ihm unterstehen weitere Organisationen mit Nuklearbezug. Diesem Ministerium unterstehen eine Reihe von Organisationen und Forschungszentren mit Nuklearbezug sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendungen und ein Ausschuss für Kernenergie. Darüber hinaus untersteht ein Kernforschungs-zentrum in Yongbyun, dem Standort der bekannten Plutoniumanlagen der DVRK, der Weisung des MAEI. Ferner stellte die Sachverständigengruppe inihrem Bericht von 2015 fest, dass Ri Je-son, ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie, der 2009 von dem Ausschuss nach Resolution 1718 (2006) wegen der Mitwirkung an oder der Unterstützung von Programmen mit Nuklearbezug benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt wurde. |
28. |
Munitions Industry Department |
Military Supplies Industry Department |
Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie FuE-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Das MID beaufsichtigt das Nuklearprogramm der DVRK. Das Institut für Kernwaffen ist dem MID unterstellt. |
29. |
National Aerospace Development Administration |
NADA |
DVRK |
2.3.2016 |
Die NADA ist an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, darunter Satellitenstarts und Trägerraketen, beteiligt. |
30. |
Office 39 |
Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39 |
a) zweites Regierungsgebäude der Partei der Arbeit Koreas (Korean – Ch’o’ngsa), Urban Town (Korean-Dong), Chung Ward, Pyongyang, DVRK b) Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, DVRK c) Changwang Street, Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Regierungseinrichtung der DVRK. |
31. |
Reconnaissance General Bureau |
Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB |
Hyongjesan- Guyok, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Nungrado, Pjönjang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Reconnaissance General Bureau ist die wichtigste nachrich-tendienstliche Organi-sation der DVRK und entstand Anfang 2009 durch die Zusammenlegung bestehender nachrichtendienstlicher Organisationen der Partei der Arbeit Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee. Das Reconnaissance General Bureau handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die in der DVRK ansässige Firma für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation. |
32. |
Second Economic Committee |
|
Kangdong, DVRK |
2.3.2016 |
Das Second Economic Committee ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das Second Economic Committee führt die Aufsicht über die Herstellung der ballistischen Flugkörper der DVRK und leitet die Aktivitäten der KOMID. |
33. |
Korea United Development Bank |
|
Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT/BIC: KUDBKPPY; Die Korea United Development Bank ist in der Finanzdienstleistungsindustrie der Volkswirtschaft der DVRK tätig. |
34. |
Ilsim International Bank |
|
Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT: ILSIKPPY; Die Ilsim International Bank ist mit dem Militär der DVRK verbunden und hat enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC), einer benannten Einrichtung. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen. |
35. |
Korea Daesong Bank |
Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank |
Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
SWIFT/BIC: KDBKKPPY; Die Daesong Bank steht im Eigentum und unter der Kontrolle von Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas. |
36. |
Singwang Economics and Trading General Corporation |
|
Anschrift: DVRK |
30.11.2016 |
Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze. |
37. |
Korea Foreign Technical Trade Center |
|
DVRK |
30.11.2016 |
Das Korea Foreign Technical Trade Center ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK schöpft einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland. |
38. |
Korea Pugang Trading Corporation |
|
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK. |
30.11.2016 |
Die Korea Pugang Trading Corporation steht im Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. |
39. |
Korea International Chemical Joint Venture Company |
Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Company |
Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pjöngjang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
Die Korea International Chemical Joint Venture Company ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation — des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist — und hat mit Proliferation verbundene Transaktionen getätigt. |
40. |
DCB Finance Limited |
|
Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln; Dalian, China |
30.11.2016 |
DCB Finance Limited ist eine Tarnfirma für die Daedong Credit Bank (DCB), eine benannte Einrichtung. |
41. |
Korea Taesong Trading Company |
|
Pjöngjang, DVRK |
30.11.2016 |
Die Korea Taesong Trading Company hat im Namen der KOMID Geschäfte mit Syrien getätigt. |
42. |
Korea Daesong General Trading Corporation |
Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation |
Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK; Telefon: +850-2-18111-8208. Fax: +850-2-381-4432; E-Mail: daesong@star-co.net.kp |
30.11.2016 |
Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie. |
43. |
Kangbong Trading Corporation |
|
DVRK |
2.6.2017 |
Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte |
44. |
Korea Kumsan Trading Corporation |
|
Anschrift: Haeun 2-dong, Pyogchon District, Pyongyang City/Mangyongdae, DVRK; Telefon: +850-2-18111-8550. Fax: +850-2-381-4410/4416; E-Mail: mhs-ip@star-co.net.kp |
2.6.2017 |
Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, oder handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen. |
45. |
Koryo Bank |
|
Koryo Bank Building, Pulgun Street, Pyongyang, DVRK |
2.6.2017 |
Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Büro 38 und Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden. |
46. |
Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee |
Strategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic Forces |
Pjöngjang, DVRK |
2.6.2017 |
Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich |
47. |
Foreign Trade Bank |
a) Mooyokbank b) Korea Trading Bank |
Anschrift: FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; SWIFT/BIC: FTBDKPPY |
4.8.2017 |
Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen. |
48. |
Korean National Insurance Company (KNIC) |
Korea National Insurance Corporation; Korea Foreign Insurance Company |
Central District, Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit Office 39 in Verbindung. |
49. |
Koryo Credit Development Bank |
Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank |
Pjöngjang, DVRK |
5.8.2017 |
Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig. |
50. |
Mansudae Overseas Project Group of Companies |
Mansudae Art Studio |
Yanggakdo International Hotel, RYUS, Pyongyang, DVRK |
4.8.2017 |
Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig. |
51. |
Zentrale Militärkommission derArbeiterpartei Koreas (CMC) |
|
Pyongyang, DVRK |
11.9.2017 |
Die zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas ist für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich, hat Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK und leitet in Absprache mit dem Komitee für Staatsangelegenheiten die militärischen Verteidigungsindustrien des Landes. |
52. |
Abteilung für organisatorische Führung (OGD) |
|
DVRK |
11.9.2017 |
Die Abteilung für organisatorische Führung ist ein sehr mächtiges Gremium der Arbeiterpartei Koreas. Sie hat die Aufsicht über Ernennungen in Schlüsselpositionen der Arbeiterpartei Koreas, des Militärs der DVRK und der Regierungsverwaltung der DVRK. Sie soll außerdem die Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in der ganzen DVRK haben und ist maßgeblich an der Durchführung der Zensurpolitik der DVRK beteiligt. |
53. |
Abteilung Propaganda und Agitation (PAD) |
|
Pyongyang, DVRK |
11.9.2017 |
Die Abteilung Propaganda und Agitation kontrolliert uneingeschränkt die Medien und nutzt diese, um die Öffentlichkeit im Auftrag der Führung der DVRK zu kontrollieren. Außerdem beteiligt sich die Abteilung Propaganda und Agitation an der Zensur durch die Regierung der DVRK, einschließlich der Zensur von Zeitungen und Sendungen, oder ist dafür verantwortlich. |
54. |
Ministerium der Volksstreitkräfte |
|
Pyongyang, DVRK |
22.12.2017 |
Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig. |
55. |
CHANG AN SHIPPING & TECHNOLOGY |
CHANG AN SHIPPING AND TECHNOLOGY |
Room 2105, DL1849, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Frachtschiffs HUA FU, das am 24. September 2017 in Najin (DVRK) Kohle aus der DVRK geladen hat. |
56. |
CHONMYONG SHIPPING CO |
CHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITED |
Anschrift: Kalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5571322 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat. |
57. |
FIRST OIL JV CO LTD |
|
Anschrift: Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5963351 |
30.3.2018 |
Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war. |
58. |
HAPJANGGANG SHIPPING CORP |
|
Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5787684 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6. |
59. |
HUAXIN SHIPPING HONGKONG LTD |
|
Room 2105, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer von ASIA Bridge 1. Ein Schiff, bei dem es sich wahrscheinlich um das in Hongkong registrierte Schiff „ASIA Bridge 1“ handelt, wurde am 19. Oktober 2017 von Huaxin Shipping angewiesen, Vorbereitungen für das Einlaufen in Nampo (DVRK) zu treffen, um dort eine für Vietnam bestimmte Ladung Kohle aufzunehmen. Die „ASIA Bridge 1“ wurde von einem nicht identifizierten Mitarbeiter von Huaxin Shipping Ltd. angewiesen, Vorbereitungen für die Aufnahme von 8 000 Tonnen Kohle zu treffen und diese dann nach Cam Pha (Vietnam) zu befördern. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, während des Hafenaufenthalts in Nampo den Namen des Schiffs und sonstige Markierungen mit Planen zu bedecken. |
60. |
KINGLY WON INTERNATIONAL CO., LTD |
|
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro MH 96960, Marshallinseln |
30.3.2018 |
Im Jahr 2017 versuchten Tsang Yung Yuan (alias Neil Tsang) und Kingly Won, ein Geschäft im Wert von über einer Million USD mit einem Erdölunternehmen in einem Drittland mit dem Ziel einzugehen, illegal Erdöl in die DVRK zu befördern. Kingly Won agierte als Vermittler für dieses Erdölunternehmen und ein chinesisches Unternehmen, das an Kingly Won herangetreten war, um in seinem Namen Schiffsdieselöl zu kaufen. |
61. |
KOREA ACHIM SHIPPING CO |
|
Anschrift: Sochang-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK IMO-Nummer: 5936312 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON MA SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON MA SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON MA SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON MA SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON MA SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff. |
62. |
KOREA ANSAN SHIPPING COMPANY |
a) KOREA ANSAN SHPG COMPANY b) Korea Ansan SHPG CO |
Anschrift: Pyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5676084 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. |
63. |
KOREA MYONGDOK SHIPPING CO |
|
Anschrift: Chilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5985863 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1 721 Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt. |
64. |
KOREA SAMJONG SHIPPING |
|
Anschrift: Tonghung-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5954061 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben. |
65. |
KOREA SAMMA SHIPPING CO |
Korea Samma SHPG CO |
Anschrift: Rakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5145892 |
30.3.2018 |
Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM MA 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1 600 Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, „SAMMA SHIPPING“ und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle „Hai Xin You 606“ einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen. |
66. |
KOREA YUJONG SHIPPING CO LTD |
|
Puksong 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK; IMO-Nummer 5434358 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs YU JONG 2, das am 19. November 20171 168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff geladen hat. |
67. |
KOTI CORP |
|
Anschrift: Panama City, Panama; IMO-Nummer: 5982254 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll. |
68. |
MYOHYANG SHIPPING CO |
|
Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5988369 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. |
69. |
PAEKMA SHIPPING CO |
Care of First Oil JV Co Ltd |
Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war. |
70. |
PHYONGCHON SHIPPING & MARINE |
PHYONGCHON SHIPPING AND MARINE |
Anschrift: Otan-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5878561 |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR. |
71. |
PRO-GAIN GROUP CORPORATION |
|
|
30.3.2018 |
Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt. |
72. |
SHANGHAI DONGFENG SHIPPING CO LTD |
|
Room 601, 433, Chifeng Lu, Hongkou Qu, Shanghai, 200083, China |
30.3.2018 |
Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs DONG FENG 6, das am 11. Juli 2017 unter Verstoß gegen VN-Sanktionen in Hamhung (DVRK) Kohle für den Export geladen hat. |
73. |
SHEN ZHONG INTERNATIONALSHIPPING |
|
Unit 503, 5th Floor, Silvercord Tower 2, 30, Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hong Kong, China |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer der die Flagge von St. Kitts-Nevis führenden Schiffe HAO FAN 2 und HAO FAN 6. Die HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 in Nampo (DVRK) Kohle geladen. Die HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 in Nampo (DVRK) nordkoreanische Kohle geladen. |
74. |
WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT |
|
Anschrift: 419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China; IMO-Nummer 5905801 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen. |
75. |
YUK TUNG ENERGY PTE LTD |
|
Anschrift: 80 Raffles Place, #17-22 UOB Plaza, Singapore, 048624, Singapur; IMO-Nummer: 5987860 |
30.3.2018 |
Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat. |
ANHANG XIV
Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Maßnahmen
Zu beschlagnahmende Schiffe
|
Name des Schiffs |
IMO-Nummer |
Benannt als wirtschaftliche Ressource von |
Datum der Benennung durch die VN |
1. |
CHON MYONG 1 Der Öltanker MS CHON MYONG 1 der DVRK führte Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff durch. |
8712362 |
|
30.3.2018 |
2. |
AN SAN 1 Der Tanker MS AN SAN 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff beteiligt. |
7303803 |
|
30.3.2018 |
3. |
YU PHYONG 5 Das Handelsschiff MS YU PHONG 5 der DVRK führte am 29. November 2017 raffinierte Erdölerzeugnisse nach Nampo, DVRK, durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff, die am 26. November 2017 durchgeführt wurde, ein. |
8605026 |
|
30.3.2018 |
4. |
SAM JONG 1 Das Handelsschiff MS SAM JONG 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8405311 |
|
30.3.2018 |
5. |
SAM JONG 2 Das Handelsschiff MS SAM JONG 2 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
7408873 |
|
30.3.2018 |
6. |
SAM MA 2 Der Öltanker MS SAM MA 2 der DVRK führte im Oktober, Anfang November und Mitte November 2017 durch mehrfache direkte Umladungen von Schiff zu Schiff raffinierte Erdölerzeugnisse ein. |
8106496 |
|
30.3.2018 |
7. |
YU JONG 2 Der Öltanker MS YU JONG 2 der DVRK war im November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. MS YU JONG 2 beteiligte sich am 16. Februar 2018 auch an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS MIN NING DE YOU 078. |
8604917 |
|
30.3.2018 |
8. |
PAEK MA MS PAEK MA der DVRK war Mitte Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
9066978 |
|
30.3.2018 |
9. |
JI SONG 6 Der Tanker MS JI SONG 6 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8898740 |
|
30.3.2018 |
10. |
CHON MA SAN MS CHON MA SAN der DVRK war Mitte November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8660313 |
|
30.3.2018 |
11. |
NAM SAN 8 Der Erdöltanker MS NAM SAN 8 der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein. |
8122347 |
|
30.3.2018 |
12. |
YU SON Der Tanker MS YU SON der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein. |
8691702 |
|
30.3.2018 |
13. |
WOORY STAR Das Frachtschiff MS WOORY STAR der DVRK soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein. |
8408595 |
|
30.3.2018 |
14. |
JI SONG 8 Das Frachtschiff MS JI SONG 8 der DVRK steht im Eigentum der Phyongchon Shipping & Marine und soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein. |
8503228 |
Phyongchon Shipping & Marine |
30.3.2018 |
15. |
HAP JANG GANG 6 Weitere Angaben: Das Frachtschiff MS HAP JANG GANG 6 der DVRK steht im Eigentum der Hapjanggang Shipping Corp und soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein. |
9066540 |
Hapjanggang Shipping Corp |
30.3.2018 |
Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist
|
Name des Schiffs |
IMO-Nummer |
Datum der Benennung durch die VN |
1. |
PETREL 8 Weitere Angaben: k. A. |
9562233 (MMSI-Nummer: 620233000) |
3.10.2017 |
2. |
HAO FAN 6 Weitere Angaben: k. A. |
8628597 (MMSI-Nummer: 341985000) |
3.10.2017 |
3. |
TONG SAN 2 Weitere Angaben: k. A. |
8937675 (MMSI-Nummer: 445539000) |
3.10.2017 |
4. |
JIE SHUN Weitere Angaben: k. A. |
8518780 (MMSI-Nummer: 514569000) |
3.10.2017 |
5. |
BILLIONS NO. 18 Weitere Angaben: k. A. |
9191773 |
28.12.2017 |
6. |
UL JI BONG 6 Weitere Angaben: k. A. |
9114555 |
28.12.2017 |
7. |
RUNG RA 2 Weitere Angaben: k. A. |
9020534 |
28.12.2017 |
8. |
RYE SONG GANG 1 Weitere Angaben: k. A. |
7389704 |
28.12.2017 |
9. |
CHON MYONG 1 Weitere Angaben: Der Öltanker MS CHON MYONG 1 der DVRK führte Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff durch. |
8712362 |
30.3.2018 |
10. |
AN SAN 1 Weitere Angaben: Der Tanker MS AN SAN 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff beteiligt. |
7303803 |
30.3.2018 |
11. |
YU PHYONG 5 Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS YU PHONG 5 der DVRK führte am 29. November 2017 raffinierte Erdölerzeugnisse nach Nampo, DVRK, durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff, die am 26. November 2017 durchgeführt wurde, ein. |
8605026 |
30.3.2018 |
12. |
SAM JONG 1 Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS SAM JONG 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8405311 |
30.3.2018 |
13. |
SAM JONG 2 Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS SAM JONG 2 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
7408873 |
30.3.2018 |
14. |
SAM MA 2 Weitere Angaben: Der Öltanker MS SAM MA 2 der DVRK führte im Oktober, Anfang November und Mitte November 2017 durch mehrfache direkte Umladungen von Schiff zu Schiff raffinierte Erdölerzeugnisse ein. |
8106496 |
30.3.2018 |
15. |
YU JONG 2 Weitere Angaben: Der Öltanker MS YU JONG 2 der DVRK war im November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. MS YU JONG 2 beteiligte sich am 16. Februar 2018 auch an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS MIN NING DE YOU 078. |
8604917 |
30.3.2018 |
16. |
PAEK MA Weitere Angaben: MS PAEK MA der DVRK war Mitte Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
9066978 |
30.3.2018 |
17. |
JI SONG 6 Weitere Angaben: Der Tanker MS JI SONG 6 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8898740 |
30.3.2018 |
18. |
CHON MA SAN Weitere Angaben: MS CHON MA SAN der DVRK war Mitte November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. |
8660313 |
30.3.2018 |
19. |
NAM SAN 8 Weitere Angaben: Der Erdöltanker MS NAM SAN 8 der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein. |
8122347 |
30.3.2018 |
20. |
YU SON Weitere Angaben: Der Tanker MS YU SON der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein. |
8691702 |
30.3.2018 |
21. |
WOORY STAR Weitere Angaben: Das Frachtschiff MS WOORY STAR der DVRK soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein. |
8408595 |
30.3.2018 |
22. |
ASIA BRIDGE 1 Weitere Angaben: MS ASIA BRIDGE 1 hat am 22. Oktober 2017 Kohle in Nampo, DVRK, geladen und nach Cam Pha, Vietnam, verbracht. |
8916580 |
30.3.2018 |
23. |
XIN GUANG HAI Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS XIN GUANG HAI hat am 27. Oktober 2017 Kohle der DVRK in Taean, DVRK, geladen und am 18. Dezember 2017 nach Port Klang, Malaysia, verbracht. |
9004700 |
30.3.2018 |
24. |
HUA FU Weitere Angaben: MS HUA FU hat am 24. September 2017 Kohle der DVRK in Najin, DVRK, geladen. |
9020003 |
30.3.2018 |
25. |
YUK TUNG Weitere Angaben: MS YUK TUNG beteiligte sich im Januar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG. |
9030591 |
30.3.2018 |
26. |
KOTI Weitere Angaben: MS KOTI beteiligte sich am 9. Dezember 2017 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS KUM UN SAN 3. |
9417115 |
30.3.2018 |
27. |
DONG FENG 6 Weitere Angaben: MS DONG FENG 6 hat am 11. Juli 2017 Kohle der DVRK in Hamhung, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen. |
9008201 |
30.3.2018 |
28. |
HAO FAN 2 Weitere Angaben: MS HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen. |
8747604 |
30.3.2018 |
29. |
HAO FAN 6 Weitere Angaben: MS HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen. |
8628597 |
30.3.2018 |
30. |
JIN HYE Weitere Angaben: MS JIN HYE beteiligte sich am 16. Dezember 2017 an einer direkten Umladung von Schiff zu Schiff mit MS CHON MA SAN. |
8518572 |
30.3.2018 |
31. |
FAN KE Weitere Angaben: MS FAN KE hat im September/Oktober 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen. |
8914934 |
30.3.2018 |
32. |
WAN HENG 11 Weitere Angaben: MS WAN HENG 11 beteiligte sich am 13. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG 1. Wan Heng 11 war früher ein Schiff unter der Flagge von Belize und fährt jetzt unter der Flagge der DVRK mit dem Namen KUMJINGANG3 oder Kum Jin Gang 3. |
8791667 |
30.3.2018 |
33. |
MIN NING DE YOU 078 Weitere Angaben: MS MIN NING DE YOU beteiligte sich am 16. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS YU JONG 2. |
k. A. |
30.3.2018 |
34. |
SHANG YUAN BAO Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK MA der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt. |
8126070 |
16.10.2018 |
35. |
NEW REGENT MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt. |
8312497 |
16.10.2018 |
36. |
KUM UN SAN 3 Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt. |
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16.10.2018 |
ANHANG XV
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3
a) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
Aliasname |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
CHON Chi Bu 전지부 |
CHON Chi-bu |
Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos bringen ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde. |
▼M33 ————— |
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3. |
O Kuk-Ryol 오극렬 |
O Kuk Ryol |
Geburtsdatum: 7.1.1930 Geburtsort: Provinz Jilin, China Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
General der koreanischen Volksarmee, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung von Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper aus anderen Ländern. Ehemaliges Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
4. |
PAK Jae-gyong 박재경 |
PAK Chae-Kyong PAK Jae Gyong |
Geburtsdatum: 10.6.1933 Reisepass Nr.: 554410661 Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, ehemaliger stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un im Jahr 2012 zugegen. Ehemaliges Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Präsident des koreanischen Veteranenausschusses gegen Imperialismus. |
5. |
RYOM Yong 렴영 |
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Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Direktor des (von den Vereinten Nationen in die Liste aufgenommenen) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen. |
6. |
SO Sang-kuk 서상국 |
SO Sang Kuk |
Geburtsdatum: 30.11.1938 Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung. |
7. |
KIM Yong Chol 김영철 |
KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul |
Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK Geschlecht: männlich |
19.12.2011 |
Mitglied des Politbüros der Arbeiterpartei Koreas, der Kommission für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie bis Juni 2022 Direktor der Abteilung „Vereinigte Front“. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung, einer Einrichtung, gegen die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionen verhängt hat. |
8. |
CHOE Kyong-song 최경성 |
CHOE Kyong song |
Geburtsdatum: 1945 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
9. |
CHOE Yong-ho 최용호 |
CHOE Yong Ho |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Generaloberst der koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
10. |
HONG Sung-Mu 홍승무 |
HONG Sung Mu |
Geburtsdatum: 1.1.1942 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom VN-Sicherheitsrat am 2. März 2016 in die Liste aufgenommen wurde, ist an wichtigen Aspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungsprogramme, verantwortlich. Damit ist Hong für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Er war Zeuge des Starts des interkontinentalen ballistischen Flugkörpers Hwasong-15 am 28. November 2017. Teilnehmer der im Juli 2020 abgehaltenen Sitzung der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas zur „Abschreckung vom Krieg“, einer euphemistischen Bezeichnung des Nuklearprogramms der DVRK. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
11. |
JO Kyongchol 조경철 |
JO Kyong Chol |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
12. |
KIM Chun-sam 김춘삼 |
KIM Chun Sam |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
13. |
KIM Chun-sop 김춘섭 |
KIM Chun Sop |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Ehemaliger Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom VN-Sicherheitsrat am 2. März 2016 in die Liste aufgenommen wurde, ist an wichtigen Aspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungsprogramme, verantwortlich. Ehemaliges Mitglied des nationalen Verteidigungsausschusses, der eine wichtige Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK war. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend. |
14. |
KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak) |
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Geburtsdatum: 20.7.1941 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Ehemaliger Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliger Minister für die Volksarmee, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
15. |
KIM Rak Kyom |
KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Vier-Sterne-General, ehemaliger Befehlshaber der strategischen Raketenstreitkräfte, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung, die derzeit aus vier strategischen und taktischen Raketeneinheiten besteht, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN-08. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern. |
16. |
KIM Won-hong 김원홍 |
KIM Won Hong |
Geburtsdatum: 7.1.1945 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: 745310010 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger erster stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Ehemaliger Minister für Staatssicherheit. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
17. |
PAK Jong-chon 박정천 |
PAK Jong Chon |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Mitglied des Präsidiums des Politbüros des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, stellvertretender Vorsitzender der zentralen Militärkommission, Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der Kommission für Staatsangelegenheiten. Marschall und ehemaliger Generalstabschef. Hat die Militärparade am 25. April 2022 offiziell abgenommen, was bei seinen derzeitigen Positionen anzeigt, dass er weiterhin an der Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK beteiligt und dafür verantwortlich ist. Wurde im Januar 2021 zum Mitglied des Zentralkomitees, des Politbüros des Zentralkomitees und der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei gewählt. |
18. |
LI Yong-ju 리용주 |
RI Yong Ju |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Admiral der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Oberbefehlshaber der koreanischen Volksmarine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
19. |
SON Chol-ju 손철주 |
SON Chol Ju |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Vizedirektor des Lenkungsgremiums des allgemeinen Politbüros der koreanischen Volksarmee und ehemaliger politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Son stand als stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee auf der Teilnehmerliste einer im Mai 2020 abgehaltenen Sitzung der zentralen Militärkommission. |
20. |
YUN Jong-rin 윤정린 |
YUN Jong Rin |
Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
General der koreanischen Volksarmee, ehemaliger Befehlshaber des Kommandos der Obersten Garde. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
21. |
HONG Yong Chil 홍영칠 |
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Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 in die Liste aufgenommen wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der FuE-Programme, verantwortlich. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — die im August 2010 ebenfalls in die Liste aufgenommen wurden — unterstehen dem MID. Hong wurde 2019 als einer der führenden Amtsträger im Bereich der nationalen Verteidigungswissenschaft beschrieben. Er begleitete Kim Jong Un beim Abschuss einer neuen Art taktischer Lenkwaffen sowie bei der Inspektion einer sich im Bau befindlichen neuen Art von U-Boot. |
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Er gehörte zu den Wissenschaftlern, die Kim Jong Un 2017 zum Start des interkontinentalen ballistischen Flugkörpers Hwasong-15 beglückwünscht hat, und war als Beobachter bei früheren Triebwerkstests und anderen Starts ballistischer Flugkörper anwesend. Im Jahr 2016 begleitete er Kim Jong Un zu einem Treffen mit Wissenschaftlern, bei dem die Forschungstätigkeiten, die sich mit dem Aufsetzen atomarer Sprengköpfe auf taktische und strategische Flugkörper befassen, erörtert wurden. Möglicherweise hat er eine wichtige Rolle beim Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt. Damit ist er verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
22. |
RI Hak Chol 리학철 |
RI Hak Chul; RI Hak Cheol |
Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966 Reisepass Nrn.: 381320634, PS- 563410163 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine 2012 viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem wurde Green Pine für ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material verantwortlich gemacht. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in die Liste aufgenommen. |
23. |
YUN Chang Hyok 윤창혁 |
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Geburtsdatum: 9.8.1965 Geschlecht: männlich |
20.5.2016 |
Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA), das Kim Jong Un vor dem Test des interkontinentalen ballistischen Flugkörpers vom 24. März 2022 besucht hat. Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist er verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
24. |
RI Myong Su 리명수 |
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Geburtsdatum: 1937 Geburtsort: Myongchon, North Hamgyong, DVRK Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, erster stellvertretender Befehlshaber des Oberkommandos der koreanischen Volksarmee. Bis 2018 Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Stabschef der Volksarmee. Höchster Vertreter des Militärs bei einem Staatsbegräbnis im Mai 2022, jedoch bei einer Parade im April 2022 als Veteran bezeichnet. Ri Myong Su nahm Einfluss auf nationale Verteidigungsangelegenheiten, auch auf die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Ri ist Mitglied der Obersten Volksversammlung. |
25. |
SO Hong Chan 서홍찬 |
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Geburtsdatum: 30.12.1957 Geburtsort: Kangwon, DVRK Reisepass Nr.: PD836410105 gültig bis: 27.11.2021 Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Ehemaliger Erster Vizeminister der Volksarmee, ehemaliger Generaldirektor des Büros für militärische Logistik und ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas. Im Januar 2021 Wiederwahl zum Mitglied des Zentralkomitees. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
26. |
WANG Chang Uk 왕창욱 |
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Geburtsdatum: 29.5.1960 Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Minister für Industrie und Atomenergie, Beförderung zum ordentlichen Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas im Dezember 2021. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
27. |
JANG Chol 장철 |
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Geburtsdatum: 31.3.1961 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: 563310042 Geschlecht: männlich |
7.4.2017 |
Mitglied der Staatlichen Lenkungskommission für Körperkultur und Sport und ehemaliger Präsident der State Academy of Science (Staatliche Akademie der Wissenschaften), einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In der letztgenannten Eigenschaft hatte Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne. Damit war er verantwortlich für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
28. |
KIM Su Gil 김수길 |
KIM Su-Gil |
Geburtsdatum: 1950 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee von 2018 bis 2021 und als Mitglied der Kommission für Staatsangelegenheiten von 2019 bis 2021 war er verantwortlich für die Umsetzung der Entscheidungen der Arbeiterpartei Koreas im Zusammenhang mit der Entwicklung von Kernwaffen- und Flugkörperprogrammen unter Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. |
29. |
JON Il Ho 전일호 |
JON Il-Ho |
Geburtsdatum: Geburtsjahr: 1955 oder 1956 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als „hochrangiger Amtsträger auf dem Gebiet der nationalen Verteidigungswissenschaften“ spielt er eine wesentliche Rolle und ist verantwortlich für die Entwicklung der Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Er wurde im August 2019 zum Generaloberst befördert, hat den Wissenschafts- und Technologiepreis des 16. Februars erhalten, ist Direktor des Forschungsinstituts für Automatisierung, Institutsdirektor der Technischen Universität Kim Chaek und Vizedirektor einer Abteilung des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas; er hat an den Starts der interkontinentalen ballistischen Raketen Hwasong-14 vom 4. Juli 2017 und 28. Juli 2017 sowie an den meisten anderen Raketenstarts 2017, 2019 und im März 2020 teilgenommen. |
30. |
JONG Sung Il 정승일 |
JONG Sung-Il |
Geburtsdatum: 20.3.1961 Reisepass Nr.: 927240105 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als „hochrangiger Parteifunktionär“ und „führender Amtsträger im Bereich der nationalen Verteidigungswissenschaften“ und von einem VN-Mitgliedstaat im Jahr 2017 als ein ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas identifiziert, spielt er eine wichtige Rolle in der — und ist verantwortlich für die — Entwicklung der Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK, insbesondere des Programms für ballistische Flugkörper. Er war bei den Tests der interkontinentalen ballistischen Raketen Hwasong-14 am 4. Juli 2017 und 28. Juli 2017 sowie bei den Starts ballistischer Raketen/großer Mehrfachraketenwerfer am 24. August und 10. September 2019 anwesend. |
31. |
YU Jin 유진 |
YU Jin |
Geburtsdatum: 1960 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie und als stellvertretendes Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas spielt er eine wichtige Rolle mit Verantwortung bei der Entwicklung der Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK sowohl im Nuklear- als auch im ballistischen Bereich. Er begleitete Kim Jong Un im Vorfeld des Starts einer interkontinentalen ballistischen Rakete (ICBM) im März 2022 zur Nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration) und nahm an der Nationalen Verteidigungsausstellung 2021 teil, auf der offensichtlich neue Waffensysteme gezeigt wurden. Als stellvertretender Direktor war er bei den Tests der ICBM Hwasong-14 am 4. Juli 2017 und 28. Juli 2017 anwesend, begleitete Kim Jong Un am 22. Juli 2019 bei der Besichtigung eines neuen Unterseebootstyps, den die DVRK als für den „strategischen“ Zweck der Stationierung von U-Boot-gestützten ballistischen Flugkörpern mit der Fähigkeit zum Transport nuklearer Sprengköpfe bestimmt bezeichnet hat, und war bei den Starts ballistischer Raketen am 25. und 30. Juli 2019 und am 2. August 2019 anwesend. |
▼M11 ————— |
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▼M27 ————— |
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32. |
KIM Kwang Yon 김광연 |
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Geburtsdatum: 30.7.1966 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Reisepass Nr.: 563210059 (abgelaufen 2018); 654410104 (abgelaufen 2019) |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) im südlichen Afrika beteiligt sich KIM Kwang Yon an den Aktivitäten einer Einrichtung, die am 24. April 2009 von dem mit der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss benannt wurde, weil festgestellt wurde, dass sie an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt ist oder diese unterstützt. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
33. |
KIM Su Il 김수일 |
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Geburtsdatum: 4.3.1985 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Reisepass Nr.: 108220348;745220480 Anschrift: Ho Chi Minh (Ho-Chi-Minh-Stadt), Vietnam |
12.12.2022 |
Seit 2016 ist KIM Su Il in Vietnam als Agent der Abteilung für Munitionsindustrie und in Verbindung mit ihren Geschäftstätigkeiten in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Bergbau und Schifffahrt tätig, um Devisen für die DVRK zu beschaffen. Er ist an der Ausfuhr von Erzeugnissen der DVRK wie Anthrazit und Titan-Konzentrat beteiligt. Ferner hat er durch die Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen in die bzw. aus der DVRK sowie durch die Ausfuhr vietnamesischer Güter nach China und in andere Länder Devisen beschafft. Er ist daher verantwortlich für finanzielle Aktivitäten zur Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK. |
34. |
PAK Kwang Hun 박광훈 |
BAK Gwang Hun |
Geburtsdatum: 1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Korea Ryonbong General Corporation (Ryonbong) beteiligt sich PAK Kwang Hun an den Aktivitäten einer Einrichtung, die am 24. April 2009 von dem mit der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss benannt wurde, weil festgestellt wurde, dass sie an den Nuklearprogrammen, und Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt ist oder diese unterstützt. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
35. |
KIM Ho Kyu 김호규 |
KIM Ho Gyu |
Geburtsdatum: 15.9.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: Generalkonsulat der DVRK in Nakhodka (Nachodka), Russische Föderation Funktion oder Beruf: Vertreter der Korea Ryonbong General Corporation (Ryonbong) Stellvertretender Konsul am Generalkonsulat der DVRK in Nachodka, Russische Föderation |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Korea Ryonbong General Corporation (Ryonbong) beteiligt sich KIM Ho Kyu an den Aktivitäten einer Einrichtung, die am 24. April 2009 von dem mit der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss benannt wurde, weil festgestellt wurde, dass sie an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt ist oder diese unterstützt. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
36. |
JONG Yong Nam 정영남 |
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Geburtsdatum: 26.1.1966 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Reisepass Nr.: PS 927120050 Anschrift: Minsk, Belarus Funktion oder Beruf: Vertreter der Zweiten Akademie der Natur-wissenschaften der DVRK in Minsk |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als in Minsk, Belarus, tätiger Vertreter einer Organisation mit direkten Verbindungen zur Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK beteiligt sich JONG Yong Nam an Tätigkeiten einer Einrichtung, gegen die der VN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 2094 (2013) Sanktionen verhängt hat. Die genannte Einrichtung ist bekannt für ihre Proliferationsaktivitäten zugunsten der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
b) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
Aliasname |
Sitz |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd |
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22.12.2009 |
Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann. |
2. |
Korean Ryengwang Trading Corporation auch: KOREA RYONGWANG TRADING CORPORATION |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
22.12.2009 |
Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen). |
3. |
Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.) |
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22.12.2009 |
Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstungen. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können. |
4. |
Zentrum für wissenschaftliche Kernforschung Yongbyon 녕변 원자력 연구소 영변 원자력 연구소 |
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22.12.2009 |
Anlagen, die spaltbares Material für militärische Zwecke erzeugen können, einschließlich eines 5MW(e)-Reaktors, einer Plutonium-Wiederaufbereitungsanlage (radiochemisches Labor) und einer gemeldeten Urananreicherungsanlage. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt. Die gemäß der Resolution 1874(2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sachverständigengruppe vermerkte in ihrem Abschlussbericht vom März 2022, dass die Außenarbeiten an einem Leichtwasserreaktor abgeschlossen und andere Gebäude am Standort errichtet wurden, sowie Hinweise darauf, dass der 5MW(e)-Reaktor 2021 betriebsbereit war. Dampfschwaden aus dem Urandioxid-Produktionsgebäude deuteten darauf hin, dass die DVRK die Produktion von spaltbarem Material fortsetzte. |
▼M11 ————— |
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5. |
Koreanische Volksarmee 조선인민군 |
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16.10.2017 |
Zur Koreanischen Volksarmee gehören die strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen. |
6. |
Ministry of Rocket Industry 로케트공업부 |
Rocket Industry Department |
Pyongchon, DPRK |
12.12.2022 |
Die VN-Sachverständigengruppe hat Informationen über eine Person erhalten, die bei Unternehmen beschäftigt ist, die mit dem Ministerium für Raketenindustrie verbunden sind und an der Beschaffung von Finanzmitteln durch den Verkauf von Hacking-Anwendungen für Vishing-Angriffe beteiligt sind. Zudem hat die VN-Sachverständigengruppe von mehreren VN-Mitgliedstaaten Informationen über eine Person erhalten, die Aluminiumpulver und andere Rohstoffe, die bekanntermaßen in Festtreibstoffen verwendet werden, für das Ministerium für Raketenindustrie beschafft. Die VN-Gruppe berichtet, dass das Ministerium für Raketenindustrie eine Agentur der Abteilung für Munitionsindustrie ist. Da die Abteilung für Munitionsindustrie für die Entwicklung von Kern- und Flugkörpertechnologie zuständig ist, könnten die vom Ministerium für Raketenindustrie beschafften Mittel zur Unterstützung der Entwicklung von Kern- und Flugkörpertechnologie verwendet werden, die nach den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verboten ist. |
c) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen
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Name (und ggf. Aliasnamen) |
Aliasname |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung: |
Gründe: |
1. |
JON Il-chun 전일춘 |
JON Il Chun |
Geburtsdatum: 24.8.1941 Geschlecht: männlich |
22.12.2010 |
Ehemaliger Direktor des „Büros 39“, einer Stelle der Arbeiterpartei Koreas, die für den Erwerb von Hartwährungen zuständig ist, und ehemaliger Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank. In dieser Eigenschaft war er für die Beschaffung finanzieller Mittel verantwortlich, die zur Unterstützung der Nuklearprogramme und der Programme für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. Das „Büro 39“ war auch für die Umgehung von Sanktionen durch den Erwerb von Waren über die diplomatischen Vertretungen der DVRK zuständig. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK; er wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt. |
2. |
KIM Tong-un 김동운 |
KIM Tong Un |
Geburtsdatum: 1.11.1936 Geschlecht: männlich |
22.12.2009 |
Ehemaliger Direktor des „Büros 39“ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt war. War möglicherweise auch in einer anderen Parteistelle, dem „Büro 38“, tätig, um Gelder für die Führungsriege und Eliten zu beschaffen, mit denen die Nuklearprogramme und die Programme für ballistische Flugkörper hätten unterstützt werden können. |
3. |
KIM Yong Nam 김영남 |
KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon |
Geburtsdatum: 2.12.1947 Geburtsort: Sinuju, DPRK Geschlecht: männlich |
20.4.2018 |
Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beigetragen haben könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Europäischen Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten. |
4. |
DJANG Tcheul Hy 장철희 |
JANG Tcheul-hy, JANG Cheul-hy, JANG Chol-hy, DJANG Cheul-hy, DJANG Chol-hy, DJANG Tchoul-hy, KIM Tcheul-hy |
Geburtsdatum: 11.5.1950 Geburtsort: Kangwon Geschlecht: weiblich |
20.4.2018 |
DJANG Tcheul Hy war gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen haben könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Europäischen Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt. |
5. |
KIM Su Gwang 김수광 |
KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang, KIM Su-gwang, KIM Son-gwang |
Geburtsdatum: 18.8.1976 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus Geschlecht: männlich |
20.4.2018 |
Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yong Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beigetragen haben könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat wirkte er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union mit, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten. |
6. |
KIM Kyong Hui 김경희 |
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Geburtsdatum: 6.5.1981 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Geschlecht: weiblich |
20.4.2018 |
KIM Kyong Hui hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Su Gwang, ihrem Schwiegervater KIM Yong Nam und ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beigetragen haben könnten. Sie hat mehrfach Banküberweisungen ihres Ehemanns KIM Su Gwang und ihres Schwiegervaters KIM Yong Nam erhalten und Geld auf Konten außerhalb der Union, die auf ihren Namen oder den ihrer Schwiegermutter DJANG Tcheul Hy lauten, überwiesen. |
d) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
e) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe c benannte natürliche Personen
f) Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe c benannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name |
Alias-name |
Identifizierungsangaben |
Tag der Benennung |
Gründe |
1. |
Unica |
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Schiffstyp: Lieferschiff, Öltankschiff Hauptgeschäftssitz: DVRK, Volksrepublik China IMO-Nummer: 8514306 |
12.12.2022 |
Das Öltank- und Lieferschiff Unica beteiligt sich aktiv am Umladen von raffiniertem Erdöl von Schiff zu Schiff und an der Identitätsverschleierung von Schiffen, um raffiniertes Erdöl in die DVRK zu liefern, was einen Verstoß gegen die Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates darstellt. Die gemäß der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte VN-Sachverständigengruppe hat die Unica im Hinblick auf eine Benennung immer wieder erwähnt. Unica ist daher an Lieferungen beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. |
2. |
New Konk |
|
Schiffstyp: Lieferschiff, Öltankschiff Reeder: New Konk Ocean International Company Limited Hauptgeschäftssitz: DVRK, Volksrepublik China IMO-Nummer: 9036387 |
12.12.2022 |
Das Öltank- und Lieferschiff New Konk beteiligt sich aktiv am Umladen von raffiniertem Erdöl von Schiff zu Schiff und an der Identitätsverschleierung von Schiffen, um raffiniertes Erdöl in die DVRK zu liefern, was einen Verstoß gegen die Resolution 2397 (2017) darstellt. Die gemäß der Resolution 1874 (2009) eingesetzte VN-Sachverständigengruppe hat New Konk im Hinblick auf eine Benennung immer wieder erwähnt. New Konk ist daher an Lieferungen beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. |
ANHANG XVI
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
a) Natürliche Personen
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Name (und mögliche Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Begründung |
1. |
KIM Hyok Chan 김혁찬 |
Geburtsdatum: 9.6.1970 Reisepass Nr.: 563410191 |
16.10.2017 |
Kim Hyok Chan war als Sekretär der Botschaft der DVRK in Angola sowie als Vertreter von Green Pine — einer in der Liste der VN geführten Einrichtung — tätig und war u. a. an der Aushandlung von Verträgen für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. |
2. |
CHOE Chan Il 촤찬일 |
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22.1.2018 |
Direktor der Vertretung der Korea Heungjin Trading Company, einer von den VN benannten Einrichtung, in Dandong. Korea Heungjin wird von der KOMID, einer anderen von den VN benannten Einrichtung, für Handelszwecke genutzt. Die KOMID wurde vom VN-Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
3. |
KIM Chol Nam 김철남 |
|
22.1.2018 |
Direktor der Niederlassung der von der Union benannten Sobaeksu United Corp in Dandong. Vertreter der Pekinger Niederlassung der Korea Changgwang Trading Corporation, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ein Aliasname der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
4. |
JON Chol Young alias JON Chol Yong 전철영 |
Geburtsdatum: 30.4.1975 Reisepass Nr.: 563410192 Diplomat der Botschaft der DVRK in Angola |
22.1.2018 |
Ehemaliger Vertreter der Green Pine Associated Corporation in Angola und in Angola akkreditierter DVRK-Diplomat. Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden. Green Pine hat auch Verträge für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe ausgehandelt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. |
5. |
AN Jong Hyuk alias An Jong Hyok 안정혁 안종혁 |
Geburtsdatum: 14.3.1970 Reisepass Nr.: 563410155 |
22.1.2018 |
Vertreter der Saeng Pil Trading Corporation, ein Aliasname der Green Pine Associated Corporation, und DVRK-Diplomat in Ägypten. Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden. An Jong Hyuk war bevollmächtigt, jede Art von Geschäft im Namen der Saeng Pil zu tätigen, einschließlich der Unterzeichnung und Erfüllung von Verträgen und Bankgeschäften. Das Unternehmen ist auf den Bau von Militärschiffen und die Entwicklung, Herstellung und Installation von elektronischen Kommunikations- und Navigationsausrüstungen spezialisiert. |
6. |
YUN Chol alias CHOL Yun 윤철 |
|
22.1.2018 |
Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Yun Chol Kontaktperson des DVRK-Unternehmens General Precious Metal, das am Verkauf von Lithium-6 — eines von den VN verbotenen, Nuklearzwecken dienenden Artikels — beteiligt war. General Precious Metal ist, wie die Union bereits früher festgestellt hat, ein Aliasname der von den VN benannten Einrichtung Green Pine. |
7. |
CHOE Kwang Hyok 최광혁 |
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22.1.2018 |
Choe Kwang Hyok war Vertreter der Green Pine Associated Corporation, einer von den VN benannten Einrichtung. Choe Kwang Hyok ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Hauptgeschäftsführer der Beijing King Helong International Trading Ltd, ein Aliasname von Green Pine. Überdies ist er nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Direktor der Hongkong King Helong Int'l Trading Ltd und Betreiber einer DVRK-Einrichtung namens Beijing representative office of Korea Unhasu Trading Company, bei denen es sich ebenfalls um Aliasnamen von Green Pine handelt. |
8. |
KIM Chang Hyok alias James Kim 김창혁 |
Geburtsdatum: 29.4.1963 Geburtsort: N. Hamgyong Reisepass Nr.: 472130058 |
22.1.2018 |
Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist Kim Chang Hyok Vertreter von Pan Systems Pyongyang in Malaysia. Pan Systems Pyongyang ist von der Europäischen Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. Hat in Malaysia mehrere Konten unter dem Namen von Scheingesellschaften von „Glocom“ eröffnet, die wiederum eine Scheingesellschaft der benannten Einrichtung Pan Systems Pyongyang ist. |
9. |
PARK Young Han 박영한 |
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22.1.2018 |
Direktor von Beijing New Technology, nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe eine Scheingesellschaft der KOMID. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Rechtlicher Vertreter der Guancaiweixing Trading Co., Ltd, bei der es sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe um die Versenderin der für Eritrea bestimmten Schiffsladung von Militärgütern handelt, die im August 2012 abgefangen wurde. |
10. |
RYANG Su Nyo 량수니오 |
Geburtsdatum: 11.8.1959 Geburtsort: Japan |
22.1.2018 |
Direktor von Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
11. |
PYON Won Gun 변원군 |
Geburtsdatum: 13.3.1968 Geburtsort: S. Phyongan Dienstpass Nr.: 836220035 Reisepass Nr.: 290220142 |
22.1.2018 |
Direktor von Glocom, einer Scheingesellschaft der Pan Systems Pyongyang. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. Glocom bietet Funkausrüstungen für militärische und paramilitärische Organisationen an. Überdies ist Pyon Won Gun nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. |
12. |
PAE Won Chol 배원철 |
Geburtsdatum: 30.8.1969 Geburtsort: Pyongyang Diplomatenpass Nr.: 654310150 |
22.1.2018 |
Pae Won Chol ist nach Erkenntnissen der VN Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Europäischen Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
13. |
RI Sin Song 리신송 |
|
22.1.2018 |
Ri Sin Song ist nach Erkenntnissen der VN Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
14. |
KIM Sung Su 김성수 |
|
22.1.2018 |
Kim Sung Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter von Pan Systems Pyongyang in China. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
15. |
KIM Pyong Chol 김병철 |
|
22.1.2018 |
Kim Pyong Chol ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe als Staatsangehöriger der DVRK für Pan Systems Pyongyang tätig. Pan Systems Pyongyang ist von der Union benannt worden, da es an der Umgehung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt ist, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
16. |
CHOE Kwang Su 최광수 |
Geburtsdatum: 20.4.1955 Reisepass Nr.: 381210143 (gültig bis: 3.6.2016) |
22.1.2018 |
Choe Kwang Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe Vertreter der Haegeumgang Trading Company. In dieser Funktion hat Choe Kwang Su einen Vertrag über militärische Zusammenarbeit zwischen der DVRK und Mosambik unterzeichnet, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. Der Vertrag betraf die Lieferung von Waffen und sonstigem Wehrmaterial an Monte Binga, ein von der mosambikanischen Regierung kontrolliertes Unternehmen. |
17. |
PAK In Su alias Daniel Pak 박인수 |
Geburtsdatum: 22.5.1957 Geburtsort: N. Hamgyong Diplomatenpass Nr.: 290221242 |
22.1.2018 |
Pak In Su ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an Tätigkeiten beteiligt, die den Verkauf von Kohle aus der DVRK in Malaysia betreffen, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. |
18. |
SON Young-Nam 손영남 |
|
22.1.2018 |
Son Young-Nam ist nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe am Schmuggel von Gold und anderen Artikeln in die DVRK beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt. |
19. |
KIM Il-Su (alias KIM Il Su) 김일수 |
Geburtsdatum: 2.9.1965 Geburtsort: Pyongyang, DVRK |
3.7.2015 |
Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
20. |
KANG Song-Sam (alias KANG Song Sam) |
Geburtsdatum: 5.7.1972 Geburtsort: Pyongyang, DVRK |
3.7.2015 |
Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
21. |
CHOE Chun-Sik (alias CHOE Chun Sik) 최천식 |
Geburtsdatum: 23.12.1963 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: 745132109 Gültig bis 12.2.2020 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC. |
22. |
SIN Kyu-Nam (alias SIN Kyu Nam) 신규남 |
Geburtsdatum: 12.9.1972 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: PO472132950 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC. |
23. |
PAK Chun-San (alias PAK Chun San) 박천산 |
Geburtsdatum: 18.12.1953 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: PS472220097 |
3.7.2015 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
24. |
SO Tong Myong 서동명 |
Geburtsdatum: 10.9.1956 |
3.7.2015 |
Ehemaliger Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), ehemaliger Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); ehemaliger Generaldirektor der KNIC (September 2013), der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte. |
25. |
PAK Hwa Song alias PAK Hwa-Song 박화성 |
Mitgründer des Unternehmens CONGO ACONDE Geburtsort: DVRK Reisepass Nr.: 654331357 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: Demokratische Republik Kongo (DRK) |
21.4.2022 |
Pak Hwa Song ist an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK. Er ist Mitgründer des Unternehmens CONGO ACONDE, einer Strohfirma der PAEKHO TRADING CORPORATION. PAEKHO ist an der Ausfuhr von Statuen an mehrere Länder südlich der Sahara unter Verstoß gegen VN-Sanktionen beteiligt. Pak hat ferner ein Bankkonto bei einer Zweigniederlassung in Lubumbashi einer Bank mit Sitz in Kamerun unter Verstoß gegen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats eröffnet. Pak arbeitet mit Hwang Kil Su zusammen. Er erbringt Finanzdienstleistungen zur Unterstützung des Regimes und der Nuklearprogramme der DVRK. |
26. |
HWANG Kil Su alias HWANG Kil-Su 황길수 |
Mitgründer des Unternehmens CONGO ACONDE Geburtsort: DVRK Reisepass Nr.: 654331363 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich Anschrift: Demokratische Republik Kongo (DRK) |
21.4.2022 |
Hwang Kil Su ist an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK. Er ist Mitgründer des Unternehmens CONGO ACONDE, einer Strohfirma der PAEKHO TRADING CORPORATION. PAEKHO ist an der Ausfuhr von Statuen an mehrere Länder südlich der Sahara unter Verstoß gegen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beteiligt. Hwang hat ferner ein Bankkonto bei einer Zweigniederlassung in Lubumbashi einer Bank mit Sitz in Kamerun unter Verstoß gegen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats eröffnet. Hwang arbeitet mit Pak Hwa Song zusammen. Er erbringt Finanzdienstleistungen zur Unterstützung des Regimes und der Nuklearprogramme der DVRK. |
27. |
IM Song Sun alias IM Song-Sun |
Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Corman Construction Company (Tong Bang), einer Strohfirma der von den VN benannten Mansudae Overseas Project (MOP) Group, ist Im Song Sun an der Umgehung von Sanktionen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) bzw. 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats beteiligt. Er hat Bauprojekte dieses Unternehmens im Senegal geleitet und hat Zahlungen für Aufträge erhalten, die an die MOP und an Corman Construction vergeben wurden, und ist daher verantwortlich für finanzielle Aktivitäten zur Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK. |
28. |
CHOE Song Chol alias CHOE Song-Chol |
Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
21.4.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Corman Construction Company (Tong Bang), einer Strohfirma der von den VN benannten Mansudae Overseas Project Group, ist Choe Song Chol an der Umgehung von Sanktionen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) bzw. 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats beteiligt. Er hat Bauprojekte dieses Unternehmens im Senegal geleitet und hat Zahlungen für Aufträge erhalten, die an die MOP und an Corman Construction vergeben wurden, und ist daher verantwortlich für finanzielle Aktivitäten zur Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK. |
29. |
KIL Jong Hun |
Geburtsdatum: 7.8.1965 / 20.2.1972 Reisepass Nr.: 563410081 / 472410022 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist Kil Jong Hun dafür verantwortlich, Äquatorialguinea bei der Beschaffung von Waffen zu unterstützen und damit das in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates festgelegte internationale Waffenembargo zu umgehen. Er unterliegt seit 2015 US-Sanktionen. Zuvor war er als Vertreter der benannten Einrichtung KOMID mit Diplomatenstatus in Namibia beschäftigt und hat ein Bankkonto in Südafrika eingerichtet. Aufgrund seiner Position setzt er seine Proliferationsaktivitäten für die KOMID fort und besorgt trotz internationaler Sanktionen wertvolle Finanzmittel für die DVRK. |
30. |
PYON Kwang Chol |
Geburtsdatum: 16.9.1964 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als ein in Dalian, China, tätiger stellvertretender Vertreter einer mutmaßlichen Tarnfirma der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften beteiligt sich PYON Kwang Chol an Tätigkeiten einer Einrichtung, gegen die der VN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 2094 (2013) Sanktionen verhängt hat. Die genannte Einrichtung ist bekannt für ihre Proliferationsaktivitäten zugunsten der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
31. |
O Yong Ho |
Geburtsdatum: 25.12.1961 Reisepass Nr.: 108410041 Staatsangehörigkeit: DVRK Geschlecht: männlich |
12.12.2022 |
In seiner Eigenschaft als in Moskau, Russische Föderation tätiger Vertreter mit direkten Verbindungen zur Zweiten Akademie der Naturwissenschaften beteiligt sich O Yong Ho im Diplomatenstatus an Tätigkeiten einer Einrichtung, gegen die der VN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 2094 (2013) Sanktionen verhängt hat. Die genannte Einrichtung ist bekannt für ihre Proliferationsaktivitäten zugunsten der Nuklearprogramme, der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. Damit ist er direkt daran beteiligt, Gelder und Lieferungen für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK zu beschaffen. |
b) Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
Name (und mögliche Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Datum der Aufnahme in die Liste |
Begründung |
1. |
Korea International Exhibition Corporation 조선국제전람사 |
Anschrift: Jungsong-dong, Central District, Sungri St, Pyonyang, DVRK Telefon: 850 2 381 5926 Email: kiec@silibank.net.kp |
16.10.2017 |
Die Korea International Exhibition Corporation hat benannte Einrichtungen bei der Umgehung von Sanktionen unterstützt, indem sie die Internationale Handelsmesse in Pjöngjang ausrichtet, die benannten Einrichtungen ermöglicht, durch fortgesetzte wirtschaftliche Tätigkeit gegen die VN-Sanktionen zu verstoßen. |
2. |
Korea Rungrado General Trading Corporation alias: Rungrado Trading Corporation 조선릉라도무역총회사 |
Anschrift: Segori-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK Telefon: 850-2-18111-3818022 Fax: 850-2-3814507 E-Mail: rrd@co.chesin.com |
16.10.2017 |
Die Sachverständigengruppe berichtete, dass die Korea Rungrado General Trading Corporation durch den Verkauf von Scud-Raketen an Ägypten unterstützend an Verstößen gegen die durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt war. |
3. |
Maritime Administrative Bureau alias Maritime Administration of DPR Korea 조선민주주의인민공화국 국가해사감독국 |
Anschrift: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DVRK PO Box 416 Telefon: +850-2-18111 DW 8059 Fax: 850 2 381 4410 E-Mail: mab@silibank.net.kp Webseite: www.ma.gov.kp |
16.10.2017 |
Das Maritime Administrative Bureau hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, u. a. durch die Umbenennung und Neuregistrierung von Vermögenswerten von benannten Einrichtungen und durch die Bereitstellung falscher Unterlagen für Schiffe, die den Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen. |
4. |
Pan Systems Pyongyang alias Wonbang Trading Co.; Glocom; International Golden Services; International Global System |
Anschrift: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DVRK. |
16.10.2017 |
Pan Systems hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen. Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen. |
5. |
Eritech Computer Assembly & Communication Technology PLC |
Anschrift: Denden Street N028, Asmara, 257, Eritrea |
21.4.2022 |
Eritech Computer Assembly & Communication Technology PLC untersteht der Aufsicht oder der Leitung der eritreischen Verteidigungsstreitkräfte und hat seinen Sitz in deren Anlage des Asha Golgol Military Technical Center, das für die Herstellung, Änderung oder Reparatur ziviler sowie militärischer und paramilitärischer Ausrüstung genutzt wird. Das Unternehmen ist an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK, da es im Juli 2016 als beabsichtigter Empfänger einer Lieferung militärischer Kommunikationsausrüstung aus China mit Ursprung in der DVRK erhalten hat. Der Großteil der betreffenden Ausrüstung stammte von GLOCOM, einem auf die Lieferung militärischer Übertragungsausrüstung spezialisierten Unternehmen der DVRK, das mit den Nachrichtendiensten der DVRK verbunden ist, womit es insbesondere gegen die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verstößt. |
6. |
Korea General Corporation for External Construction (Aliasnamen: KOGEN, GENCO) 조선대외건설총회사 |
Anschrift: Taedonggang District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea |
21.4.2022 |
Korea General Corporation for External Construction (KOGEN) ist ein professionelles Bauunternehmen im Ausland, das laut der Präsentation auf dem offiziellen Internetportal Naenara der DVRK Facharbeiter ins Ausland entsendet, und hat Projekte in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait, Katar, Jemen, Russland, Libyen und der Mongolei durchgeführt. Es verfügt ferner über lokale Zweigniederlassungen, wie z. B. in Sambia. KOGEN ist daher an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK, da es die Löhne der ins Ausland entsendeten Arbeitskräfte ganz oder teilweise an das Regime weitergibt — eine Praktik, die durch die Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten ist. |
7. |
Chilsong Trading Corporation |
Anschrift: Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea |
21.4.2022 |
Chilsong Trading Corporation ist an der Umgehung von Sanktionen unter Verstoß gegen die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beteiligt und verantwortlich für die Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK, da es insbesondere durch einen Staatsangehörigen der DVRK, CHOE Jin-myong, vertreten wird, der militärische Kommunikationsausrüstung vertreibt und Verhandlungen mit DAERYONGGANG TRADING CORPORATION, einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16. Juli 2009 mit Sanktionen belegten Einrichtung, geführt hat. |
8. |
Korea Paekho Trading Corporation (Aliasname: Joson Paekho Muyok Hoesa) 조선백호무역회사 |
Anschrift: Chongryu 3-dong, Taedonggang District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea |
21.4.2022 |
Paekho Trading Corporation ist ein Kunstunternehmen, das an der Herstellung von Statuen im Ausland und an der Ausfuhr von Kunststatuen, die von Paekho Art Studio hergestellt werden, beteiligt ist und illegale Arbeit und Zugang zu internationalen Finanzsystemen erleichtert. Es ist insbesondere auf Entwicklungszuschüsse und -darlehen sowie auf ausländische Direktinvestitionen für kommunale Projekte ausgerichtet. Es ist daher an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK. |
9. |
Korea Rounsan Trading Corporation 로은산무역회사 |
|
12.12.2022 |
Die Korean Rounsan Trading Corporation ist ein Unternehmen, das dem Ministerium für Raketenindustrie der DVRK untersteht. Damit ist es direkt daran beteiligt, Unterstützung für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK bereitzustellen. Das Unternehmen ist insbesondere an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in der DVRK beteiligt, fördert Großprojekte mit chinesischen Unternehmen, entsendet Arbeitnehmer aus der DVRK und organisiert die Beschaffung europäischer Großausrüstung. |
ANHANG XVII
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3
ANHANG XVIII
Schiffe nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d, e und f
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 3 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
( 6 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 11 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 13 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 14 ) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).