02017R1185 — DE — 01.01.2021 — 001.002


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1185 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1746 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2019

  L 268

6

22.10.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 155 vom 18.5.2020, S.  51 (2019/1746)




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1185 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GRUNDSÄTZE UND ANFORDERUNGEN DES INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 1

Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren

(1)  
Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt

a) 

gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren,

b) 

im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und

c) 

anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.

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Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.

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(2)  

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,

a) 

wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat;

b) 

wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.

Artikel 2

Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informationssystem ist so konzipiert, dass die Integrität der übermittelten und gespeicherten Dokumente geschützt ist. Es gewährleistet insbesondere Folgendes:

a) 

Es ermöglicht es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien und Metadaten;

b) 

es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor etwaigen Cyberangriffen ausgestattet;

c) 

es verhindert unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument im Laufe der Zeit verändert wurde;

d) 

es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

e) 

es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf;

f) 

es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g) 

es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems; diese Dokumentation muss den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein.

Artikel 3

Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder gespeicherten Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

Artikel 4

Schutz personenbezogener Daten

(1)  
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.
(3)  
Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.
(4)  
Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.

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Artikel 5

Standardmitteilung

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat („Mitteilung ohne Angaben“), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

a) 

im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert;

b) 

im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden“.

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KAPITEL II

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MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ERFORDERLICHE INFORMATIONEN UND DIESBEZÜGLICHE KOORDINIERUNG

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ABSCHNITT 1

Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten

Artikel 6

Mitteilung über die Preise, die Produktion und die Marktlage

Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II.

Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.

Artikel 7

Integrität von Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.

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(2)  
Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.

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(3)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

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Artikel 8

Zusätzliche Informationen

Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulars.

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Artikel 9

▼M1

Ermittlung von Preisen und Mengen

(1)  
Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.

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(1a)  
Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung können die Mitgliedstaaten die direkte Übermittlung der Preise und Mengen an das in Artikel 1 genannte Informationssystem der Kommission den Marktteilnehmern übertragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der Marktteilnehmer mit, denen eine solche Übermittlung übertragen wurde.

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(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.

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Artikel 10

Mitteilung der Preise in Landeswährung

Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.

Artikel 11

Wöchentliche Übermittlung von Preisinformationen

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

Artikel 12

Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen

a) 

die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II;

b) 

die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.

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ABSCHNITT 2

Aufgrund Internationaler Vereinbarungen erforderliche Mitteilungen

Artikel 13

WTO-Daten über interne Stützung

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
(2)  
Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

Artikel 14

WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb

(1)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:

a) 

Exportfinanzierungshilfen (Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme);

b) 

internationale Nahrungsmittelhilfe;

c) 

Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen.

(2)  
Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Änderungen mehrerer Verordnungen und Übergangsbestimmungen

1.  
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.
2.  
Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.
3.  
Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen.
4.  
Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen.
5.  
Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen.
6.  
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.
7.  
Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.
8.  
Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.
9.  
Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.
10.  
Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.
11.  
Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen.

Artikel 16

Aufhebung

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

— 
Verordnung (EG) Nr. 546/2003;
— 
Verordnung (EG) Nr. 1709/2003;
— 
Verordnung (EG) Nr. 2336/2003;
— 
Verordnung (EG) Nr. 2095/2005;
— 
Verordnung (EG) Nr. 1557/2006;
— 
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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ANHANG I

Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen.

1.    Getreide

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

2.    Reis

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

3.    Ölsaaten

Gegenstand der Mitteilung: Repräsentative Preise für Raps, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohes Rapsöl, rohes Sonnenblumenöl und rohes Sojaöl.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche der betreffenden Kultur von mindestens 10 000  ha pro Jahr. In Bezug auf die Preismitteilungen für Schrot/Mehl und Öl: Mitgliedstaaten, die mehr als 200 000 Tonnen der betreffenden Ölsaat verarbeiten.

4.    Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die gewichteten nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 200 000 Tonnen Olivenöl erzeugen.

Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte müssen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses entfallen.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene.

5.    Obst und Gemüse, Bananen

a)    Preise für Erzeugnisse, die für den Frischmarkt bestimmt sind

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission ( 1 ) genannten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

b)    Preise für Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 , ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50 000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen.

Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.

c)    Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen sowie Bananen, die für den Frischmarkt bestimmt sind. Alle Preise ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Bei den Preisen handelt es sich um Ab-Hof-Preise für geerntete Erzeugnisse.

d)    Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

6.    Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und -teilstücke sowie für bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Schlachtkörper gemäß der Klassifizierung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen‚ ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: in Bezug auf Schlachtkörper und lebende Tiere: alle Mitgliedstaaten; in Bezug auf Teilstücke: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht.

Sonstiges: Reicht nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Anzahl Schlachtkörper oder lebender Tiere nicht für eine Meldung aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit. In Bezug auf Teilstücke melden die betroffenen Mitgliedstaaten die Preise für Hinterviertel, Vorderviertel und Hackfleisch/Faschiertes vom Rind sowie für Lende, Bauchfleisch, Schulter, Hackfleisch/Faschiertes und Schinkenfleisch vom Schwein.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

7.    Milch und Milcherzeugnisse

▼C1

Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter, Rahm, Konsummilch und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

▼M1

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorte 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entspricht.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

8.    Eier

Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A je Haltungssystem (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen.

9.    Geflügelfleisch

Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) und Teile von Hühnern (Brustfilet, Schenkel), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

10.    Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: Preis für fettangereichertes Pulver, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.




ANHANG II

Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen, ausgenommen ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen der Schwellenwert 4 % der Erzeugung beträgt.

1.    Getreide

a)    Preise für Getreide aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für Weichweizen, Hartweizen und Roggen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

b)    Preise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise (Müllereiindustrie) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

c)    Einkaufspreise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

2.    Ölsaaten und Eiweißpflanzen

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für alle als für den Unionsmarkt relevant erachteten Eiweißpflanzen sowie für Sojabohnen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, Sojamehl aus ökologischer/biologischer Erzeugung und nicht genetisch verändertes Sojamehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: für Eiweißpflanzen: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 10 000  ha pro Jahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

3.    Zucker

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

die gewichteten Durchschnittswerte der folgenden Zuckerpreise, ausgedrückt je Tonne Zucker, sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die gewichteten Standardabweichungen:

i) 

für den Vormonat der Verkaufspreis;

ii) 

für den Vormonat der Verkaufspreis auf den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen Verträgen. Diese Preise werden von der Kommission frühestens zwei Monate nach Ablauf der nachstehend festgesetzten Mitteilungsfrist veröffentlicht.

b) 

der gewichtete Durchschnittspreis für Zuckerrüben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne Zuckerrüben, sowie die entsprechenden Gesamtmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) 

für die Zuckerpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben oder aus Rohzucker gewonnen werden;

b) 

für die Zuckerrübenpreise: Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000  ha im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist:

a) 

für die Zuckerpreise: bis zum 25. jedes Monats;

b) 

für die Zuckerrübenpreise: bis zum 30. Juni jedes Jahres.

Sonstiges: Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:

a) 

die Preise ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Zuckerherstellern und Raffinerien;

b) 

den von den Zuckerherstellern an die Erzeuger gezahlten Preis für Zuckerrüben einer Standardqualität mit einem Zuckergehalt von 16 %. Die Zuckerrüben werden demselben Wirtschaftsjahr zugewiesen wie der aus ihnen gewonnene Zucker.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie, ausgenommen Biokraftstoffindustrie) für Zucker und Melasse, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt.

4.    Flachsfasern

Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000  ha lange Flachsfasern erzeugt werden.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

5.    Olivenöl und Tafeloliven

Gegenstand der Mitteilung:

— 
repräsentative Marktpreise für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses;
— 
repräsentative Preise für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten:

— 
für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 5000 Tonnen ökologisches/biologisches Olivenöl (Kategorien „natives Olivenöl“ und „natives Olivenöl extra“) erzeugen;
— 
für Tafeloliven: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. September bis zum 31. August mehr als 5000 Tonnen Tafeloliven erzeugen.

Mitteilungsfrist:

— 
für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat;
— 
für Tafeloliven: bis zum 15. Januar jedes Jahres für die Ernte des vorangegangenen Kalenderjahres (1. September - 31. Dezember).

Sonstiges: Für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung beziehen sich die Preise auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven beziehen sich die Preise auf die von den Erzeugern bei den Annahmestellen der Verarbeitungsindustrie angelieferten Oliven.

6.    Wein

Gegenstand der Mitteilung: in Bezug auf die Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a) 

eine Übersicht über die Preise für den Vormonat, ausgedrückt je Hektoliter Wein, mit Angabe der betreffenden Mengen; oder

b) 

die öffentlichen Informationsquellen, die für die Preisfeststellung als verlässlich gelten.

Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung in der Union überstieg.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb. Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der acht repräsentativsten zu überwachenden Märkte vor, von denen mindestens zwei Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe betreffen.

7.    Milch und Milcherzeugnisse

a)    Milch

Gegenstand der Mitteilung: der Preis für Rohmilch und Rohmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung sowie der geschätzte Preis für Rohmilchlieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.

b)    Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

8.    Obst und Gemüse, Bananen

a)    Preise für frisches Obst und Gemüse aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

b)    Preise für grüne Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen;

b) 

Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen.

Mitteilungsfrist:

— 
bis zum 15. Juni jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April,
— 
bis zum 15. Oktober jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August,
— 
bis zum 15. Februar jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem Erzeugungsgebiet für Bananen, d. h.:

a) 

Kanarische Inseln;

b) 

Guadeloupe;

c) 

Martinique;

d) 

Madeira und die Azoren;

e) 

Kreta und Lakonien;

f) 

Zypern.

Sonstiges: Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen).

c)    Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser, Äpfel und Orangen. Alle Preise ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a) 

für Tomaten/Paradeiser bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;

b) 

für Äpfel und Orangen bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Bei den Preisen handelt es sich um Ab-Hof-Preise für geerntete Erzeugnisse.

9.    Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Rinderschlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern wie bei der Meldung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

10.    Geflügel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.




ANHANG III

Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b

1.    Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a) 

Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;

b) 

inländische Verwendung (auch durch die Verarbeitungsindustrie) von Reis in Äquivalent geschliffener Reis;

c) 

die Reisbestände (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen am 31. August jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach in der Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) 

für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;

b) 

für die inländische Verwendung: alle Mitgliedstaaten;

c) 

für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

2.    Zucker

A.    Zuckerrübenanbaufläche

Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000  ha im betreffenden Jahr.

Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

B.    Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

Erzeugung: die Zucker- und Melasseerzeugung und die Bioethanolerzeugung jedes Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie — für das laufende Wirtschaftsjahr — eine Schätzung der gesamten Zuckererzeugung in jedem Mitgliedstaat und der Zuckererzeugung jedes Unternehmens;

b) 

Verwendung: der von Zuckerherstellern und Raffinerien im vorangegangenen Wirtschaftsjahr verkaufte Zucker, aufgeschlüsselt nach Bestimmungen.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung und Verwendung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie für die geschätzte gesamte Zuckererzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr; bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung jedes Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker erzeugt werden.

Sonstiges:

a) 

Als „Zuckererzeugung“ gilt die in Tonnen Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von

i) 

Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

ii) 

Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes;

iii) 

Invertzucker nach Gewicht;

iv) 

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags;

v) 

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt.

b) 

Die Zuckererzeugung umfasst nicht Weißzucker, der aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs hergestellt worden ist.

c) 

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. Zucker aus Zuckerrüben, die im Herbst eines bestimmten Wirtschaftsjahres ausgesät wurden, wird jedoch demselben Wirtschaftsjahr zugeordnet, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beschlossen und der Kommission seinen Beschluss bis zum 1. Oktober 2017 mitgeteilt hat.

d) 

Die Zahlen für Zucker werden nach Monaten aufgeschlüsselt und entsprechen mit Blick auf das laufende Wirtschaftsjahr vorläufigen Zahlen bis zum Monat Februar und Schätzungen für die verbleibenden Monate des Wirtschaftsjahres.

e) 

Die Erzeugung von Bioethanol umfasst nur Bioethanol, das aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a gewonnen wurde, und wird in Hektoliter ausgedrückt.

f) 

Als „Verwendung von Zucker“ gelten die Gesamtmengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent, die von Zuckerherstellern und Raffinerien während des Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Zuckerverwender verkauft werden. Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach Mengen, die für den Einzelhandel, an die Lebensmittelindustrie und an andere Wirtschaftszweige (ausgenommen Bioethanol) verkauft werden.

C.    Isoglucoseerzeugung

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Wirtschaftsjahr versandt wurden;

b) 

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Monat versandt wurden.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung“ gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Schwellenwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.

D.    Zucker- und Isoglucosebestände

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung;

b) 

die am Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung.

Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) 

für Zucker: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller oder Raffinerien niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet;

b) 

für Isoglucose: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.

Bei Zucker gilt Folgendes:

— 
Die Zahlen beziehen sich auf die Mengen, die sich im Besitz des Zuckerherstellers bzw. der Raffinerie befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind;
— 
für die am Ende der Monate Juli, August und September gelagerten Mengen werden diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;
— 
im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, unterrichtet der mitteilende Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Mitteilung an die Kommission folgt, über die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet.

Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.

E.    Branchenvereinbarungen

Gegenstand der Mitteilung: Inhalt von Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Unternehmen sowie von Wertaufteilungsklauseln. Die relevanten mitzuteilenden Angaben werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren festgelegt.

Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für das betreffende Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet.

3.    Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

die Faserflachsanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;

b) 

die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;

c) 

die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Hektar;

d) 

die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Tonnen;

e) 

der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Anbaujahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a) 

für die Faserflachsanbaufläche bis zum 31. Juli jedes Jahres;

b) 

für die Erzeugung von langen Flachsfasern bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

c) 

für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) 

für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000  ha lange Flachsfasern erzeugt werden;

b) 

für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1 000  ha Baumwollanbaufläche.

4.    Hopfen

Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b, c und d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:

a) 

Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;

b) 

mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar;

c) 

Menge (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof, ausgedrückt je kg Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne einen solchen Vertrag verkauft wurde;

d) 

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %).

Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.

5.    Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

Daten über die endgültige Erzeugung (einschließlich Daten über die ökologische/biologische Erzeugung), den gesamten Inlandsverbrauch (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und die Endbestände für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;

b) 

eine Schätzung der monatlichen Erzeugung, eine Schätzung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände von Erzeugern und der Industrie sowie Schätzungen der Gesamterzeugung, des gesamten Inlandsverbrauchs (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und der Endbestände für den laufenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Mitteilungsfrist:

a) 

bis zum 31. Oktober jedes Jahres für die Daten für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum;

b) 

bis zum 31. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. jedes Monats von November bis Juni für die Daten für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.

Betroffene Mitgliedstaaten: für die Mitteilung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen. Für die anderen Daten: alle Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.

6.    Rohtabak

Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:

a) 

Zahl der Erzeuger;

b) 

Fläche (in ha);

c) 

Liefermenge (in Tonnen);

d) 

an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben, ausgedrückt je kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3 000  ha mit Tabak bepflanzt waren.

Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I: 

Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;

Gruppe II: 

Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;

Gruppe III : 

Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;

Gruppe IV: 

Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;

Gruppe V: 

Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

7.    Weinbauerzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

Schätzungen der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen (einschließlich Traubenmost, der zu Wein verarbeitet oder nicht zu Wein verarbeitet wurde) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des laufenden Weinwirtschaftsjahres;

b) 

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/273 ( 2 ) sowie eine Schätzung der nicht unter diese Meldungen fallenden Erzeugung;

c) 

eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/273;

d) 

die endgültige Bilanz des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres einschließlich sämtlicher Informationen über die verfügbaren Mengen (Anfangsbestände, Erzeugung, Einfuhren), die Verwendung (menschlicher Verzehr und industrielle Zwecke, Verarbeitung, Ausfuhren und Verluste) und die Endbestände.

Mitteilungsfrist:

a) 

Schätzungen der Erzeugung bis zum 30. September jedes Jahres;

b) 

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. März jedes Jahres;

c) 

die Übersicht über die Bestandsmeldungen bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

d) 

die endgültige Bilanz bis zum 15. Januar jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.

8.    Milch

Gegenstand der Mitteilung:

— 
die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.
— 
die Gesamtmenge roher Kuhmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt;
— 
Fett- und Eiweißgehalt von roher Kuhmilch, in % des Erzeugnisgewichts.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei Milch handelt es sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.

9.    Eier

Gegenstand der Mitteilung:

— 
die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ( 3 ), und der Produktionsstätten für Eier aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 4 ), mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können;
— 
erzeugte Menge an Eiern in der Schale je Haltungsart, ausgedrückt in Tonnen Nettogewicht, einschließlich Eiern aus ökologischer/biologischer Erzeugung.

Mitteilungsfrist:

— 
Anzahl der Produktionsstätten: jährlich bis zum 1. April jedes Jahres;
— 
erzeugte Menge: monatlich bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

10.    Ethylalkohol

Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:

a) 

durch Gären und Destillieren gewonnene Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffen;

b) 

die von Alkoholerzeugern oder Einführern zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Art der Verwendung (Lebensmittel und Getränke, Kraftstoff, Industrie/Sonstige).

Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

11.    Fleisch

Gegenstand der Mitteilung:

a) 

Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen;

b) 

Schweinefleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie Muskelfleischanteil;

c) 

Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen.

Mitteilungsfrist: wöchentlich für die Buchstaben a und b, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a; monatlich für Buchstabe c, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang II Nummer 9.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

12.    Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge an fettangereichertem Pulver, ausgedrückt in Tonnen.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Mengen an fettangereichertem Pulver, die im Vormonat von milchverarbeitenden Betrieben mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt wurden.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 24).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 20).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 4).