02017R1131 — DE — 09.01.2024 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/990 DER KOMMISSION vom 10. April 2018 |
L 177 |
1 |
13.7.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L |
1 |
20.12.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2017
über Geldmarktfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die
gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind oder gemäß der Richtlinie 2011/61/EU AIF sind;
in kurzfristige Vermögenswerte investieren und
Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;
„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 1 );
„übertragbare Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG;
„Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;
„umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;
„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein „Wertpapierverleihgeschäft“ und für das die Übertragung empfangende Institut um ein „Wertpapierleihgeschäft“ handelt;
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet wird;
„Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge oder Abschläge angepasst wird;
„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel“ oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ (CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds,
der einen unveränderten Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil anstrebt,
wobei der Fondsertrag täglich zugerechnet wird und entweder an den Anleger ausgeschüttet oder für den Erwerb weiterer Fondsanteile verwendet werden kann,
wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen Gegenwert in Währung gerundet wird und
bei dem mindestens 99,5 % der Vermögenswerte in Instrumente im Sinne von Artikel 17 Absatz 7, in durch Staatsanleihen im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 besicherte umgekehrte Pensionsgeschäfte und in Barmittel investiert werden;
„Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ oder „LVNAV-Geldmarktfonds“ (LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29, 30 und 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b entspricht;
„Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert“ oder „VNAV-Geldmarktfonds“ (VNAV: Variable Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29 und 30 und Artikel 33 Absatz 1 entspricht;
„kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 24 unterliegt;
„Standard-Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 25 unterliegt;
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“
bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;
bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;
bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;
die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;
die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet wird und mit Pass in der Union vertrieben wird;
„rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;
„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer“ oder „WAM“ (Weighted Average Maturity) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ oder „WAL“ (Weighted Average Life) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
„Restlaufzeit“ die verbleibende Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit eines Wertpapiers;
„Leerverkauf“ einen Verkauf von Instrumenten durch einen Geldmarktfonds, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Geldmarktinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern, ausgenommen
den Verkauf seitens einer der Parteien eines Pensionsgeschäfts, bei dem die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzuverkaufen, oder
den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;
„Geldmarktfondsverwalter“ bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.
Artikel 3
Arten von Geldmarktfonds
Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:
als VNAV-Geldmarktfonds;
als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
als LVNAV-Geldmarktfonds.
Artikel 4
Zulassung von Geldmarktfonds
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.
Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen:
Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt;
Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters;
Identitätsnachweis der Verwahrstelle;
Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;
Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind;
sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
Artikel 5
Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds
Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung eines AIF-Geldmarktfonds ist, übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;
Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF-Geldmarktfonds, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde lehnt den Antrag des AIFM nur ab, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Der AIFM entspricht nicht dieser Verordnung;
der AIFM entspricht nicht der Richtlinie 2011/61/EU;
der AIFM wurde von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen;
der AIFM hat die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht übermittelt.
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.
Artikel 6
Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds
Ein OGAW oder AIF darf keine irreführende oder ungenaue Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erweckt, dass er ein Geldmarktfonds ist, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.
Ein OGAW oder AIF darf keine Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen den Merkmalen gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.
Artikel 7
Anwendbare Vorschriften
KAPITEL II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
Artikel 9
Zulässige Vermögenswerte
Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte:
Geldmarktinstrumente, einschließlich einzeln oder gemeinsam von der Union, von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;
zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);
Einlagen bei Kreditinstituten;
Finanzderivate;
Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;
umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;
Anteile an anderen Geldmarktfonds.
Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:
Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;
Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;
direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;
Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.
Artikel 10
Zulässige Geldmarktinstrumente
Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;
es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:
bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;
es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;
der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;
investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.
Artikel 11
Zulässige Verbriefungen und ABCP
Sowohl eine Verbriefung als auch ein ABCP sind als zulässige Anlage für einen Geldmarktfonds anzusehen, wenn die Verbriefung oder das ABCP ausreichend liquide ist, gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten hat und einer der folgenden Kategorien angehört:
eine Verbriefung im Sinne von Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ( 2 ) der Kommission;
ein ABCP, das von einem ABCP-Programm emittiert wurde,
das vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt wird, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;
das keine Wiederverbriefung ist und bei dem die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der jeweiligen ABCP-Transaktion keine Verbriefungspositionen umfassen;
das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;
eine einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefung, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ermittelt wurde, oder ein STS-ABCP, das im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung ermittelt wurde.
Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:
Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;
die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage;
die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.
Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:
Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder die Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbriefungen und ABCP beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;
die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfassen die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP mindestens Folgendes:
Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit der Verbriefung, einschließlich ihres „True-Sale“-Merkmals und der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Übernahme der Engagements;
Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung der Verbriefung, einschließlich Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt;
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Verbriefung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen an potenzielle Anleger;
für ABCP zusätzlich zu den Buchstaben a, b und c Anforderungen in Bezug auf den Sponsor und die Unterstützung des ABCP-Programms durch den Sponsor.
Artikel 12
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;
die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;
das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
Artikel 13
Zulässige Finanzderivate
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;
das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;
die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;
die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
Artikel 14
Zulässige Pensionsgeschäfte
Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;
der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;
die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können
als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder
in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;
die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;
der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
Artikel 15
Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen;
der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.
Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide übertragbare Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente als jene, die die Anforderungen von Artikel 10 erfüllen, entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
Sie werden von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde;
sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) offengelegt.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte müssen die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen.
Die Kommission trägt hierbei dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 21. Januar 2018.
Artikel 16
Zulässige Anteile von Geldmarktfonds
Ein Geldmarktfonds darf Anteile an anderen Geldmarktfonds (im Folgenden „Geldmarktfonds, in den investiert werden soll“) erwerben, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Laut den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert werden;
der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am investierenden Geldmarktfonds.
Ein Geldmarktfonds, dessen Anteile erworben wurden, darf während des Zeitraums, in dem der erwerbende Geldmarktfonds Anteile hält, nicht in den erwerbenden Geldmarktfonds investieren.
Anteile anderer Geldmarktfonds sind als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen;
wenn der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, unmittelbar oder mittelbar von dem gleichen Verwalter wie der erwerbende Geldmarktfonds oder von einem anderen Unternehmen, mit dem der Verwalter des erwerbenden Geldmarktfonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, so darf der Verwalter des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, oder das andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Investition des Geldmarktfonds keine Gebühren für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, berechnen;
wenn ein Geldmarktfonds 10 % oder mehr seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert:
muss im Prospekt jenes Geldmarktfonds angegeben sein, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben, und
im Jahresbericht muss angegeben sein, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben.
Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für einen Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 5 zugelassener AIF ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;
gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels darf ein Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassener OGAW ist, im Einklang mit Artikel 55 oder 58 der Richtlinie 2009/65/EG Anteile an anderen Geldmarktfonds erwerben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;
gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.
Artikel 17
Diversifizierung
Ein Geldmarktfonds investiert höchstens
5 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten;
10 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, es sei denn, die Bankenbranche in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, ist so strukturiert, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es ist für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar, Einlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen; in diesem Fall dürfen bis zu 15 % seines Vermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegt werden.
Ab dem Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP nicht mehr als 20 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus, wobei bis zu 15 % des Vermögens eines Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die nicht den Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP entsprechen.
Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP;
Einlagen bei dieser Stelle;
OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.
Abweichend von der Diversifizierungsanforderung gemäß Unterabsatz 1 darf ein Geldmarktfonds, wenn der Finanzmarkt in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, so strukturiert ist, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Finanzinstitute in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen, die unter den Buchstaben a bis c genannten Arten von Investitionen kombinieren, wobei höchstens 20 % seines Vermögens bei einem einzigen Emittenten investiert werden dürfen.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des Emittenten;
der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens;
auf alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich Bezug genommen;
im Prospekt und in den Marketingmitteilungen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, werden genannt.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 40 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
Artikel 18
Konzentration
Artikel 19
Internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität
Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität folgenden allgemeinen Grundsätzen entspricht:
Es ist ein wirksames Verfahren zu schaffen, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten;
es sind angemessene Maßnahmen festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass bei der internen Bewertung der Kreditqualität eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird;
das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist fortlaufend zu überwachen, und alle Bewertungen der Kreditqualität sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen;
obwohl kein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfolgen darf, führt der Geldmarktfondsverwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität für Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP durch, wenn eine wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des Instruments haben kann;
die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität sind vom Geldmarktfondsverwalter mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und die Überprüfung wird der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde übermittelt. Erlangt der Geldmarktfondsverwalter Kenntnis von Fehlern in den Methoden zur Bewertung der Kreditqualität oder deren Anwendung, so behebt er diese Fehler umgehend;
werden die bei dem internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, so hat der Geldmarktfondsverwalter alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich zu überprüfen.
Artikel 20
Interne Bewertung der Kreditqualität
Bei der Bewertung der Kreditqualität werden mindestens die folgenden Faktoren und allgemeinen Grundsätze berücksichtigt:
die Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments;
qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, darunter die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt;
der kurzfristige Charakter von Geldmarktinstrumenten;
die Vermögenswertklasse des Instruments;
die Art des Emittenten, wobei mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden ist: nationale, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften;
bei strukturierten Finanzinstrumenten das operationelle Risiko und das Gegenparteirisiko, die der strukturierten Finanztransaktion innewohnen, sowie bei einem Engagement in Verbriefungen das Kreditrisiko des Emittenten, die Verbriefungsstruktur und das Kreditrisiko der Basiswerte;
das Liquiditätsprofil des Instruments.
Zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Faktoren und allgemeinen Grundsätzen kann der Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 Warnungen und Indikatoren Rechnung tragen.
Artikel 21
Dokumentation
Ein Geldmarktfondsverwalter dokumentiert sein internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität und seine Bewertungen der Kreditqualität. Dokumentiert werden alle folgenden Aspekte:
die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seines internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Bewertung der Kreditqualität nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Bewertung beurteilen können;
die Gründe und die Analyse, auf deren Grundlage die Bewertung der Kreditqualität vorgenommen wird und die Entscheidung des Geldmarktfondsverwalters beruht, nach welchen Kriterien und wie häufig die Bewertung der Kreditqualität überprüft wird;
alle größeren Veränderungen beim internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, wobei auch die Auslöser dieser Veränderungen zu nennen sind;
die Organisation des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der internen Kontrollstruktur;
alle vergangenen internen Bewertungen der Kreditqualität von Instrumenten, Emittenten und, falls vorhanden, anerkannten Garantiegebern;
die für das Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität zuständige(n) Person(en).
Artikel 22
Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:
die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;
die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;
die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;
die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.
Artikel 23
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität
Diese Parteien müssen eine solide Kenntnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der Bewertungsmethoden des Verwalters haben und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
KAPITEL III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
Artikel 24
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds
Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio erfüllen:
Die WAM seines Portfolios hat höchstens 60 Tage zu betragen;
die WAL seines Portfolios hat höchstens 120 Tage zu betragen, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3;
bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 10 % ihrer Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt;
bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;
bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 30 % ihrer Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 30 % sinkt;
bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 15 % seiner Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;
für die Zwecke der in Buchstabe e genannten Berechnung dürfen in Artikel 17 Absatz 7 genannte Vermögenswerte, die hochliquide sind und innerhalb eines Arbeitstags zurückgegeben und abgewickelt werden können und eine Restlaufzeit von bis zu 190 Tagen haben, bis zu einer Obergrenze von 17,5 % seiner Vermögenswerte ebenfalls zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines LVNAV-Geldmarktfonds oder CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel gezählt werden.
Für die Zwecke der in Buchstabe f genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen kurzfristigen Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den kurzfristigen Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:
Die Verkaufsoption kann von dem kurzfristigen Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;
aus der Anlagestrategie des kurzfristigen Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein kurzfristiger Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:
das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente;
das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.
Artikel 25
Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds
Ein Standard-Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:
Die WAM seines Portfolios darf zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate betragen;
die WAL seines Portfolios darf, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3, zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate betragen;
mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte haben aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;
mindestens 15 % seiner Vermögenswerte haben aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;
für die Zwecke der in Buchstabe d genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen Standard-Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den Standard-Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:
Die Verkaufsoption kann von dem Standards-Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;
aus der Anlagestrategie des Standard-Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein Standard-Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:
das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente oder
das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.
Artikel 26
Geldmarktfondsratings
Ein Geldmarktfonds, der ein externes Rating in Auftrag gibt oder finanziert, muss dabei im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handeln. Der Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter geben im Prospekt des Geldmarktfonds und allen Mitteilungen an Anleger, in denen das externe Rating erwähnt wird, unmissverständlich an, dass das Rating vom Geldmarktfonds oder vom Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben oder finanziert wurde.
Artikel 27
„Know-your-Customer“-Prinzip
Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:
erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;
der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;
dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.
Artikel 28
Durchführung von Stresstests
Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:
hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;
hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;
hypothetische Zinssatzbewegungen und Wechselkursbewegungen;
hypothetische Rückgabemengen;
hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;
hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.
Bei Bedarf trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Geldmarktfonds zu erhöhen, einschließlich solcher, mit denen die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessert werden, und unterrichtet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt.
KAPITEL IV
Bewertungsvorschriften
Artikel 29
Bewertung von Geldmarktfonds
Bei Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen
wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, der Vermögenswert kann zum Mittelkurs glattgestellt werden,
wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen; diese Daten werden anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:
Anzahl und Qualität der Gegenparteien;
Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.
Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Vermögenswert des Geldmarktfonds inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:
Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;
Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;
das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.
Bei Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.
Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird nur zur Bewertung eines Vermögenswerts eines LVNAV-Geldmarktfonds verwendet, wenn der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Preis dieses Vermögenswerts nicht um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht. Bei einer solchen Abweichung muss der Preis des Vermögenswertes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnet werden.
Artikel 30
Berechnung des NAVs pro Anteil
Artikel 31
Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel
Artikel 32
Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV-Geldmarktfonds
Artikel 33
Ausgabe- und Rücknahmekurs
Abweichend von Absatz 1
kann der Kurs, zu dem die Anteile eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten NAV pro Anteil sein;
können die Anteile eines LVNAV-Geldmarktfonds zu einem Kurs ausgegeben oder zurückgenommen werden, der dem konstanten NAV pro Anteil dieses Geldmarktfonds entspricht, allerdings nur dann, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.
In Bezug auf Buchstabe b erfolgt die nachfolgende Rücknahme oder Zeichnung zu einem Kurs, der dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil entspricht, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.
Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags durch den Geldmarktfondsverwalter unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der LVNAV-Geldmarktfonds nicht länger zu einem konstanten NAV pro Anteil gezeichnet oder zurückgenommen wird.
KAPITEL V
Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds
Artikel 34
Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds
Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren:
Wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten, unterrichtet der Verwalter des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine geeignete Vorgehensweise zu ermitteln, und entscheidet, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,
Rückgabesperren, mit denen die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf höchstens 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränkt werden,
Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder
keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2;
wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt, unterrichtet der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, auf deren Grundlage und unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt und die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich niederlegt:
Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen
KAPITEL VI
Externe Unterstützung
Artikel 35
Externe Unterstützung
Externe Unterstützung umfasst:
Barzuschüsse von Dritten;
den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem überhöhten Preis;
den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;
die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den NAV pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.
KAPITEL VII
Transparenzanforderungen
Artikel 36
Transparenz
Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung:
die Fristigkeitsgliederung des Portfolios des Geldmarktfonds;
das Kreditprofil des Geldmarktfonds;
die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;
Angaben zu den 10 größten Beteiligungen des Geldmarktfonds, darunter Name, Land, Laufzeit und Anlagentyp sowie die Gegenpartei bei Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäften;
den Gesamtwert der Vermögenswerte des Geldmarktfonds;
die Nettorendite des Geldmarktfonds.
Jedes Dokument, das ein Geldmarktfonds für Vertriebszwecke verwendet, enthält deutlich sichtbar alle folgenden Hinweise:
dass der Geldmarktfonds keine garantierte Anlage ist;
dass eine Anlage in einen Geldmarktfonds sich von einer Anlage in Form einer Einlage unterscheidet, mit besonderem Hinweis auf das Risiko, dass das in einen Geldmarktfonds investierte Kapital Schwankungen unterliegt;
dass sich der Geldmarktfonds nicht auf externe Unterstützung verlässt, um seine Liquidität zu garantieren oder den NAV pro Anteil stabil zu halten;
dass das Risiko des Kapitalverlusts vom Anleger getragen werden muss.
CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds erläutern Anlegern und potenziellen Anlegern auf verständliche Weise, wie die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder die Rundung oder beide zur Anwendung kommen.
Artikel 37
Meldungen an die zuständigen Behörden
Abweichend von Unterabsatz 1 erstattet der Geldmarktfondsverwalter für einen Geldmarktfonds, dessen verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht mehr als 100 000 000 EUR betragen, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens jährlich Bericht.
Der Geldmarktfondsverwalter übermittelt die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gemeldeten Informationen auf Verlangen auch der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde, falls sie nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.
Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:
Art und Merkmale des Geldmarktfonds;
Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;
die Ergebnisse der Stresstests und, falls erforderlich, den Vorschlag für einen Maßnahmenplan;
Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten, darunter
die Merkmale jedes Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität;
die Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften auch mit Angaben zur Gegenpartei;
Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:
Sitzland des Anlegers;
Anlegerkategorie;
Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.
Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen meldet der Geldmarktfondsverwalter für jeden von ihm verwalteten LVNAV-Geldmarktfonds außerdem folgende Informationen:
jedes Ereignis, bei dem der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 berechneten Preis dieses Vermögenswerts abweicht;
jedes Ereignis, bei dem der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht;
jedes Ereignis, bei dem eine in Artikel 34 Absatz 3 erwähnte Situation eintritt, und die von der Leitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Januar 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.
Artikel 37a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Daten aus den Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters übermittelt werden.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
KAPITEL VIII
Aufsicht
Artikel 38
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
Artikel 39
Befugnisse der zuständigen Behörden
Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,
Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;
einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;
von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;
eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.
Artikel 40
Sanktionen und andere Maßnahmen
Artikel 41
Besondere Maßnahmen
Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, ergreift die zuständige Behörde eines Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalters unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter
unter Verstoß gegen Artikel 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
unter Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
unter Verstoß gegen Artikel 6 die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder eine andere Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist;
unter Verstoß gegen Artikel 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
unter Verstoß gegen Artikel 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
unter Verstoß gegen Artikel 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt;
In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls
Maßnahmen ergreifen, damit der betroffene Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalter die entsprechenden Bestimmungen erfüllt;
eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen.
Artikel 42
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Artikel 43
Zusammenarbeit von Behörden
KAPITEL IX
Schlussbestimmungen
Artikel 44
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF
Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 46
Überprüfung
Bei dieser Überprüfung werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:
Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union werden analysiert;
die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, wird bewertet;
die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Bedeutung dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten werden berücksichtigt;
dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird Rechnung getragen;
die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen werden berücksichtigt;
den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung wird getragen.
Bis zum 21. Juli 2022 legt die Kommission einen Bericht darüber vor, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann. Bei diesem Bericht wird die Verfügbarkeit kurzfristiger öffentlicher EU-Schuldinstrumente berücksichtigt und bewertet, ob LVNAV-Geldmarktfonds möglicherweise eine angemessene Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union sind. Falls die Kommission in dem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln und das Auslaufen von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, die einen unbegrenzten Anteil an öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union enthalten, nicht machbar sind, so sollte sie dies begründen. Falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln machbar ist, so kann sie Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung einer solchen Quote vorlegen, der zufolge mindestens 80 % der Vermögenswerte von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel in öffentliche Schuldinstrumente von EU-Staaten investiert werden müssen. Außerdem kann die Kommission, falls sie zu dem Schluss kommt, dass LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der EU geworden sind, geeignete Vorschläge vorlegen, um die Ausnahmeregeln für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel vollständig zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 22 und Artikel 37 Absatz 4, die ab dem 20. Juli 2017 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 4 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, 5.6.2015, S. 73).
( 7 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).