02017R1131 — DE — 09.01.2024 — 002.001


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VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

über Geldmarktfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/990 DER KOMMISSION  vom 10. April 2018

  L 177

1

13.7.2018

►M2

VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. Dezember 2023

  L 

1

20.12.2023




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VERORDNUNG (EU) 2017/1131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

über Geldmarktfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden, in Bezug auf die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, das Portfolio eines Geldmarktfonds, die Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und die Meldepflichten für Geldmarktfonds.

Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die

a) 

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind oder gemäß der Richtlinie 2011/61/EU AIF sind;

b) 

in kurzfristige Vermögenswerte investieren und

c) 

Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;

2. 

„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 1 );

3. 

„übertragbare Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG;

4. 

„Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;

5. 

„umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;

6. 

„Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein „Wertpapierverleihgeschäft“ und für das die Übertragung empfangende Institut um ein „Wertpapierleihgeschäft“ handelt;

7. 

„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8. 

„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

9. 

„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet wird;

10. 

„Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge oder Abschläge angepasst wird;

11. 

„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel“ oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ (CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds,

a) 

der einen unveränderten Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil anstrebt,

b) 

wobei der Fondsertrag täglich zugerechnet wird und entweder an den Anleger ausgeschüttet oder für den Erwerb weiterer Fondsanteile verwendet werden kann,

c) 

wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen Gegenwert in Währung gerundet wird und

d) 

bei dem mindestens 99,5 % der Vermögenswerte in Instrumente im Sinne von Artikel 17 Absatz 7, in durch Staatsanleihen im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 besicherte umgekehrte Pensionsgeschäfte und in Barmittel investiert werden;

12. 

„Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ oder „LVNAV-Geldmarktfonds“ (LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29, 30 und 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b entspricht;

13. 

„Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert“ oder „VNAV-Geldmarktfonds“ (VNAV: Variable Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29 und 30 und Artikel 33 Absatz 1 entspricht;

14. 

„kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 24 unterliegt;

15. 

„Standard-Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 25 unterliegt;

16. 

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17. 

„für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“

a) 

bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;

b) 

bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;

c) 

bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:

i) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;

ii) 

die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;

iii) 

die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet wird und mit Pass in der Union vertrieben wird;

18. 

„rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;

19. 

„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer“ oder „WAM“ (Weighted Average Maturity) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

20. 

„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ oder „WAL“ (Weighted Average Life) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

21. 

„Restlaufzeit“ die verbleibende Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit eines Wertpapiers;

22. 

„Leerverkauf“ einen Verkauf von Instrumenten durch einen Geldmarktfonds, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Geldmarktinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern, ausgenommen

a) 

den Verkauf seitens einer der Parteien eines Pensionsgeschäfts, bei dem die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzuverkaufen, oder

b) 

den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;

23. 

„Geldmarktfondsverwalter“ bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.

Artikel 3

Arten von Geldmarktfonds

(1)  

Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:

a) 

als VNAV-Geldmarktfonds;

b) 

als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;

c) 

als LVNAV-Geldmarktfonds.

(2)  
In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.

Artikel 4

Zulassung von Geldmarktfonds

(1)  
Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.

Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

(2)  
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der erstmals gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW und gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des OGAW-Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.

Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.

(3)  
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist und einer Zulassung als Geldmarktfonds nach dieser Verordnung bedarf, wird nach dem in Artikel 5 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4)  
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5)  

Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen:

a) 

Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt;

b) 

Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters;

c) 

Identitätsnachweis der Verwahrstelle;

d) 

Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;

e) 

Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind;

f) 

sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.

(6)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7)  
Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Art gemäß Artikel 3 Absatz 1, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standard-Geldmarktfonds handelt, der Geldmarktfondsverwalter und die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 5

Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds

(1)  
Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt.
(2)  

Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung eines AIF-Geldmarktfonds ist, übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde

a) 

die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;

b) 

Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;

c) 

Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF-Geldmarktfonds, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.

(3)  
Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.
(4)  

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde lehnt den Antrag des AIFM nur ab, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) 

Der AIFM entspricht nicht dieser Verordnung;

b) 

der AIFM entspricht nicht der Richtlinie 2011/61/EU;

c) 

der AIFM wurde von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen;

d) 

der AIFM hat die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht übermittelt.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.

(5)  
Die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
(6)  
Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags wird der AIFM darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.
(7)  
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

Artikel 6

Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds

(1)  
Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

Ein OGAW oder AIF darf keine irreführende oder ungenaue Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erweckt, dass er ein Geldmarktfonds ist, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

Ein OGAW oder AIF darf keine Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen den Merkmalen gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.

(2)  
Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder einer anderen Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist, umfasst die Verwendung in externen Dokumenten, Prospekten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften

(1)  
Ein Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter entsprechen jederzeit dieser Verordnung.
(2)  
Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3)  
Ein AIF-Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4)  
Der Geldmarktfondsverwalter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für alle Verluste und Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5)  
Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.

KAPITEL II

Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Artikel 8

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2)  
Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49 bis 50a und Artikel 51 Absatz 2 sowie den Artikeln 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Artikel 9

Zulässige Vermögenswerte

(1)  

Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte:

a) 

Geldmarktinstrumente, einschließlich einzeln oder gemeinsam von der Union, von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;

b) 

zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);

c) 

Einlagen bei Kreditinstituten;

d) 

Finanzderivate;

e) 

Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;

f) 

umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;

g) 

Anteile an anderen Geldmarktfonds.

(2)  

Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:

a) 

Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;

b) 

Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;

c) 

direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

d) 

Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;

e) 

Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.

(3)  
Ein Geldmarktfonds kann zusätzliche flüssige Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG halten.

Artikel 10

Zulässige Geldmarktinstrumente

(1)  

Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a) 

Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;

b) 

es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:

i) 

bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;

ii) 

es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;

c) 

der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;

d) 

investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Standard-Geldmarktfonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder -index anzupassen.
(3)  
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.

Artikel 11

Zulässige Verbriefungen und ABCP

(1)  

Sowohl eine Verbriefung als auch ein ABCP sind als zulässige Anlage für einen Geldmarktfonds anzusehen, wenn die Verbriefung oder das ABCP ausreichend liquide ist, gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten hat und einer der folgenden Kategorien angehört:

a) 

eine Verbriefung im Sinne von Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ( 2 ) der Kommission;

b) 

ein ABCP, das von einem ABCP-Programm emittiert wurde,

i) 

das vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt wird, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;

ii) 

das keine Wiederverbriefung ist und bei dem die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der jeweiligen ABCP-Transaktion keine Verbriefungspositionen umfassen;

iii) 

das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;

▼M1

c) 

eine einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefung, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ermittelt wurde, oder ein STS-ABCP, das im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung ermittelt wurde.

▼B

(2)  

Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a) 

Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;

b) 

die die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbriefungen oder ABCP beträgt nicht mehr als 397 Tage;

c) 

die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(3)  

Ein Standard-Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a) 

Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission oder die Restlaufzeit der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbriefungen und ABCP beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;

b) 

die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(4)  
Im Einklang mit Artikel 45 erlässt die Kommission bis spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des vorliegenden Artikels durch die Einfügung eines Verweises auf die Kriterien zur Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP in den entsprechenden Bestimmungen jener Verordnung. Diese Änderung wird spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts oder ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen wirksam, je nachdem, was später eintritt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfassen die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP mindestens Folgendes:

a) 

Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit der Verbriefung, einschließlich ihres „True-Sale“-Merkmals und der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Übernahme der Engagements;

b) 

Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung der Verbriefung, einschließlich Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt;

c) 

Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Verbriefung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen an potenzielle Anleger;

d) 

für ABCP zusätzlich zu den Buchstaben a, b und c Anforderungen in Bezug auf den Sponsor und die Unterstützung des ABCP-Programms durch den Sponsor.

Artikel 12

Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;

b) 

die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;

c) 

das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

Artikel 13

Zulässige Finanzderivate

Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;

b) 

das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;

c) 

die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;

d) 

die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.

Artikel 14

Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b) 

der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;

c) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können

i) 

als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder

ii) 

in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;

d) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;

e) 

der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.

Artikel 15

Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte

(1)  

Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen;

b) 

der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.

(2)  
Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen.

Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.

(3)  
Verbriefungen und ABCP werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht von einem Geldmarktfonds entgegengenommen.
(4)  
Die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind ausreichend diversifiziert, wobei die Engagements gegenüber ein und demselben Emittenten höchstens 15 % des NAV des Geldmarktfonds ausmachen, es sei denn, diese Vermögenswerte sind Geldmarktinstrumente, die die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen. Außerdem müssen die Vermögenswerte, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, von einer Einrichtung ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweist.
(5)  
Ein Geldmarktfonds, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss dafür sorgen, dass er jederzeit die gesamten Barmittel entweder auf zeitanteiliger Basis oder auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abrufen kann. Wenn die Barmittel jederzeit auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abgerufen werden können, wird die Bewertung zu Marktpreisen des umgekehrten Pensionsgeschäfts für die Berechnung des NAV des Geldmarktfonds verwendet.
(6)  

Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann ein Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide übertragbare Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente als jene, die die Anforderungen von Artikel 10 erfüllen, entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie werden von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde;

b) 

sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erteilt wurde.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) offengelegt.

Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes entgegengenommenen Vermögenswerte müssen die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 7 erfüllen.

(7)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45 zu erlassen, in denen ergänzend zu dieser Verordnung quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Absatz 6 genannten Vermögenswerte sowie quantitative und qualitative Kreditqualitätsanforderungen für die in Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels genannten Vermögenswerte festgelegt werden.

Die Kommission trägt hierbei dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 21. Januar 2018.

Artikel 16

Zulässige Anteile von Geldmarktfonds

(1)  

Ein Geldmarktfonds darf Anteile an anderen Geldmarktfonds (im Folgenden „Geldmarktfonds, in den investiert werden soll“) erwerben, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Laut den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert werden;

b) 

der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am investierenden Geldmarktfonds.

Ein Geldmarktfonds, dessen Anteile erworben wurden, darf während des Zeitraums, in dem der erwerbende Geldmarktfonds Anteile hält, nicht in den erwerbenden Geldmarktfonds investieren.

(2)  
Ein Geldmarktfonds darf Anteile anderer Geldmarktfonds erwerben, sofern nicht mehr als 5 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden.
(3)  
Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren.
(4)  

Anteile anderer Geldmarktfonds sind als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen;

b) 

wenn der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, unmittelbar oder mittelbar von dem gleichen Verwalter wie der erwerbende Geldmarktfonds oder von einem anderen Unternehmen, mit dem der Verwalter des erwerbenden Geldmarktfonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, so darf der Verwalter des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, oder das andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Investition des Geldmarktfonds keine Gebühren für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, berechnen;

c) 

wenn ein Geldmarktfonds 10 % oder mehr seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert:

i) 

muss im Prospekt jenes Geldmarktfonds angegeben sein, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben, und

ii) 

im Jahresbericht muss angegeben sein, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Geldmarktfonds selbst und die anderen Geldmarktfonds, in die er investiert, zu tragen haben.

(5)  

Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für einen Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 5 zugelassener AIF ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;

b) 

gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels darf ein Geldmarktfonds, der ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassener OGAW ist, im Einklang mit Artikel 55 oder 58 der Richtlinie 2009/65/EG Anteile an anderen Geldmarktfonds erwerben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Geldmarktfonds wird ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben, der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind;

b) 

gemäß dem in Buchstabe a genannten Arbeitnehmersparplan ist eine Rücknahme der Investitionen durch die Anleger nur unter in nationalem Recht festgelegten restriktiven Rücknahmebedingungen zulässig, denen zufolge Rücknahmen nur unter bestimmten Umständen, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, erfolgen dürfen.

(6)  
Kurzfristige Geldmarktfonds dürfen nur in Anteile anderer kurzfristiger Geldmarktfonds investieren.
(7)  
Standard-Geldmarktfonds dürfen in Anteile von kurzfristigen Geldmarktfonds und Standard-Geldmarktfonds investieren.

Abschnitt II

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 17

Diversifizierung

(1)  

Ein Geldmarktfonds investiert höchstens

a) 

5 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten;

b) 

10 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, es sei denn, die Bankenbranche in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, ist so strukturiert, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es ist für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar, Einlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen; in diesem Fall dürfen bis zu 15 % seines Vermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegt werden.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf ein VNAV-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten investieren, sofern der Gesamtwert dieser Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, die der VNAV-Geldmarktfonds bei jedem Emittenten hält, bei dem er mehr als 5 % seiner Vermögenswerte investiert, nicht mehr als 40 % des Wertes seines Vermögens ausmachen.
(3)  
Bis zum Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP zusammen nicht mehr als 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus.

Ab dem Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP nicht mehr als 20 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus, wobei bis zu 15 % des Vermögens eines Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die nicht den Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS-ABCP entsprechen.

(4)  
Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.
(5)  
Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 15 % seines Vermögens hinaus.
(6)  

Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:

a) 

Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP;

b) 

Einlagen bei dieser Stelle;

c) 

OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

Abweichend von der Diversifizierungsanforderung gemäß Unterabsatz 1 darf ein Geldmarktfonds, wenn der Finanzmarkt in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, so strukturiert ist, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Finanzinstitute in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen, die unter den Buchstaben a bis c genannten Arten von Investitionen kombinieren, wobei höchstens 20 % seines Vermögens bei einem einzigen Emittenten investiert werden dürfen.

(7)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die für einen Geldmarktfonds zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene einzeln oder gemeinsam von der Union, den nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Geldmarktinstrumente zu investieren.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des Emittenten;

b) 

der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens;

c) 

auf alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich Bezug genommen;

d) 

im Prospekt und in den Marketingmitteilungen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, werden genannt.

(8)  
Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 10 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, mit denen während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend gedeckt werden können und die vorrangig für die bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 40 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.

(9)  
Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 20 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt sind, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 dieses Artikels.

Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.

(10)  
Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der Anlageobergrenzen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels als ein einziger Emittent angesehen.

Artikel 18

Konzentration

(1)  
Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP eines einzigen Emittenten halten.
(2)  
Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, von nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.

Abschnitt III

Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP

Artikel 19

Internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität

(1)  
Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an.
(2)  
Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(3)  
Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Bewertungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(4)  

Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität folgenden allgemeinen Grundsätzen entspricht:

a) 

Es ist ein wirksames Verfahren zu schaffen, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten;

b) 

es sind angemessene Maßnahmen festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass bei der internen Bewertung der Kreditqualität eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird;

c) 

das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist fortlaufend zu überwachen, und alle Bewertungen der Kreditqualität sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen;

d) 

obwohl kein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfolgen darf, führt der Geldmarktfondsverwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität für Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP durch, wenn eine wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des Instruments haben kann;

e) 

die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität sind vom Geldmarktfondsverwalter mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und die Überprüfung wird der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde übermittelt. Erlangt der Geldmarktfondsverwalter Kenntnis von Fehlern in den Methoden zur Bewertung der Kreditqualität oder deren Anwendung, so behebt er diese Fehler umgehend;

f) 

werden die bei dem internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, so hat der Geldmarktfondsverwalter alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich zu überprüfen.

Artikel 20

Interne Bewertung der Kreditqualität

(1)  
Der Geldmarktfondsverwalter wendet das in Artikel 19 festgelegte Verfahren an, um zu ermitteln, ob die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP positiv bewertet wird. Wenn eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates reguliert und zertifiziert ist, ein Rating für dieses Geldmarktinstrument zur Verfügung gestellt hat, darf der Geldmarktfondsverwalter bei seiner internen Bewertung der Kreditqualität auf ein solches Rating sowie ergänzende Informationen und Analysen zurückgreifen, wobei er gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht ausschließlich oder automatisch auf ein solches Rating zurückgreifen darf.
(2)  

Bei der Bewertung der Kreditqualität werden mindestens die folgenden Faktoren und allgemeinen Grundsätze berücksichtigt:

a) 

die Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments;

b) 

qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, darunter die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt;

c) 

der kurzfristige Charakter von Geldmarktinstrumenten;

d) 

die Vermögenswertklasse des Instruments;

e) 

die Art des Emittenten, wobei mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden ist: nationale, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften;

f) 

bei strukturierten Finanzinstrumenten das operationelle Risiko und das Gegenparteirisiko, die der strukturierten Finanztransaktion innewohnen, sowie bei einem Engagement in Verbriefungen das Kreditrisiko des Emittenten, die Verbriefungsstruktur und das Kreditrisiko der Basiswerte;

g) 

das Liquiditätsprofil des Instruments.

Zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Faktoren und allgemeinen Grundsätzen kann der Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 Warnungen und Indikatoren Rechnung tragen.

Artikel 21

Dokumentation

(1)  

Ein Geldmarktfondsverwalter dokumentiert sein internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität und seine Bewertungen der Kreditqualität. Dokumentiert werden alle folgenden Aspekte:

a) 

die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seines internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Bewertung der Kreditqualität nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Bewertung beurteilen können;

b) 

die Gründe und die Analyse, auf deren Grundlage die Bewertung der Kreditqualität vorgenommen wird und die Entscheidung des Geldmarktfondsverwalters beruht, nach welchen Kriterien und wie häufig die Bewertung der Kreditqualität überprüft wird;

c) 

alle größeren Veränderungen beim internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, wobei auch die Auslöser dieser Veränderungen zu nennen sind;

d) 

die Organisation des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der internen Kontrollstruktur;

e) 

alle vergangenen internen Bewertungen der Kreditqualität von Instrumenten, Emittenten und, falls vorhanden, anerkannten Garantiegebern;

f) 

die für das Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität zuständige(n) Person(en).

(2)  
Der Geldmarktfondsverwalter bewahrt die in Absatz 1 genannten Dokumente mindestens drei vollständige jährliche Rechnungslegungszeiträume lang auf.
(3)  
Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen den für den Geldmarktfonds zuständigen Behörden und den für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

Artikel 22

Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität

Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:

a) 

die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;

b) 

die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;

c) 

die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;

d) 

die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.

Artikel 23

Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität

(1)  
Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird von der Geschäftsleitung, dem Leitungsgremium und — soweit vorhanden — der Aufsichtsfunktion eines Geldmarktfondsverwalters genehmigt.

Diese Parteien müssen eine solide Kenntnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der Bewertungsmethoden des Verwalters haben und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.

(2)  
Der Geldmarktfondsverwalter erstattet den in Absatz 1 genannten Parteien auf der Grundlage einer Analyse der internen Bewertungen der Kreditqualität Bericht über das Kreditrisikoprofil des Geldmarktfonds. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3)  
Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sicher.

Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.

(4)  
Interne Bewertungen der Kreditqualität und ihre regelmäßige Überprüfung durch den Geldmarktfondsverwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.

KAPITEL III

Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds

Artikel 24

Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds

(1)  

Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio erfüllen:

a) 

Die WAM seines Portfolios hat höchstens 60 Tage zu betragen;

b) 

die WAL seines Portfolios hat höchstens 120 Tage zu betragen, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3;

c) 

bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 10 % ihrer Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt;

d) 

bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;

e) 

bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 30 % ihrer Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 30 % sinkt;

f) 

bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 15 % seiner Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;

g) 

für die Zwecke der in Buchstabe e genannten Berechnung dürfen in Artikel 17 Absatz 7 genannte Vermögenswerte, die hochliquide sind und innerhalb eines Arbeitstags zurückgegeben und abgewickelt werden können und eine Restlaufzeit von bis zu 190 Tagen haben, bis zu einer Obergrenze von 17,5 % seiner Vermögenswerte ebenfalls zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines LVNAV-Geldmarktfonds oder CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel gezählt werden.

h) 

Für die Zwecke der in Buchstabe f genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen kurzfristigen Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den kurzfristigen Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

i) 

Die Verkaufsoption kann von dem kurzfristigen Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii) 

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;

iii) 

aus der Anlagestrategie des kurzfristigen Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein kurzfristiger Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:

i) 

das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente;

ii) 

das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.

(2)  
Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.
(3)  
Alle Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Form von kurzfristigen Geldmarktfonds annehmen.

Artikel 25

Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds

(1)  

Ein Standard-Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Die WAM seines Portfolios darf zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate betragen;

b) 

die WAL seines Portfolios darf, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3, zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate betragen;

c) 

mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte haben aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;

d) 

mindestens 15 % seiner Vermögenswerte haben aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;

e) 

für die Zwecke der in Buchstabe d genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen Standard-Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den Standard-Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

i) 

Die Verkaufsoption kann von dem Standards-Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii) 

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;

iii) 

aus der Anlagestrategie des Standard-Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein Standard-Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:

i) 

das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente oder

ii) 

das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.

(2)  
Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Standard-Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.
(3)  
Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds annehmen.

Artikel 26

Geldmarktfondsratings

Ein Geldmarktfonds, der ein externes Rating in Auftrag gibt oder finanziert, muss dabei im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handeln. Der Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter geben im Prospekt des Geldmarktfonds und allen Mitteilungen an Anleger, in denen das externe Rating erwähnt wird, unmissverständlich an, dass das Rating vom Geldmarktfonds oder vom Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben oder finanziert wurde.

Artikel 27

„Know-your-Customer“-Prinzip

(1)  
Um die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter unbeschadet etwaiger strengerer Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates ( 6 ) Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt.
(2)  

Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:

a) 

erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;

b) 

der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;

c) 

dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.

(3)  
Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Vermittler, so muss der Geldmarktfondsverwalter beim Vermittler die Informationen anfordern, anhand deren er die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllen kann, um die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten.
(4)  
Der Geldmarktfondsverwalter sorgt dafür, dass der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst, wenn er einen beträchtlichen Anteil des gesamten NAV des Geldmarktfonds ausmacht.

Artikel 28

Durchführung von Stresstests

(1)  
Für jeden Geldmarktfonds bestehen solide Stresstestverfahren, mit denen mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermittelt werden. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter bewertet die potenziellen Auswirkungen dieser Ereignisse oder Änderungen auf den Geldmarktfonds. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter führt regelmäßig Stresstests für verschiedene mögliche Szenarien durch.

Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:

a) 

hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;

b) 

hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;

c) 

hypothetische Zinssatzbewegungen und Wechselkursbewegungen;

d) 

hypothetische Rückgabemengen;

e) 

hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;

f) 

hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.

(2)  
Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil geschätzt.
(3)  
Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder vom Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal pro Halbjahr durchgeführt.
(4)  
Ergibt der Stresstest eine etwaige Anfälligkeit des Geldmarktfonds, so erstellt der Geldmarktfondsverwalter einen umfassenden Bericht mit den Ergebnissen des Stresstests und einem Vorschlag für einen Maßnahmenplan.

Bei Bedarf trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Geldmarktfonds zu erhöhen, einschließlich solcher, mit denen die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessert werden, und unterrichtet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(5)  
Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds, falls vorhanden, oder dem Leitungsorgan des Geldmarktfondsverwalters wird der umfassende Bericht mit den Stresstestergebnissen und dem Vorschlag für einen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt.

(6)  
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde leitet den umfassenden Bericht nach Absatz 5 an die ESMA weiter.
(7)  
Zur Festlegung gemeinsamer Referenzparameter für die den Stresstests zugrunde zu legenden Szenarien gibt die ESMA Leitlinien vor und berücksichtigt dabei die in Absatz 1 genannten Faktoren. Die Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen mindestens einmal jährlich aktualisiert.

KAPITEL IV

Bewertungsvorschriften

Artikel 29

Bewertung von Geldmarktfonds

(1)  
Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet.
(2)  
Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden, wann immer möglich, nach der Bewertung zu Marktpreisen bewertet.
(3)  

Bei Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen

a) 

wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, der Vermögenswert kann zum Mittelkurs glattgestellt werden,

b) 

wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen; diese Daten werden anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:

i) 

Anzahl und Qualität der Gegenparteien;

ii) 

Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;

iii) 

Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.

(4)  
Ist die Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen bewertet.

Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Vermögenswert des Geldmarktfonds inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:

a) 

Volumen und Umsatz des betroffenen Vermögenswerts im Markt;

b) 

Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;

c) 

das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.

Bei Anwendung der Bewertung zu Modellpreisen wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.

(5)  
Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt.
(6)  
Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel zusätzlich auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.
(7)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines LVNAV-Geldmarktfonds mit einer Restlaufzeit von bis zu 75 Tagen nicht nur nach der Bewertung zu Marktpreisen gemäß den Absätzen 2 und 3 und der Bewertung zu Modellpreisen gemäß Absatz 4, sondern auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird nur zur Bewertung eines Vermögenswerts eines LVNAV-Geldmarktfonds verwendet, wenn der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Preis dieses Vermögenswerts nicht um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht. Bei einer solchen Abweichung muss der Preis des Vermögenswertes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnet werden.

Artikel 30

Berechnung des NAVs pro Anteil

(1)  
Ein Geldmarktfonds berechnet den NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, die jeweils nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen oder beiden Methoden bewertet wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.
(2)  
Der NAV pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3)  
Der NAV pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet und im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 31

Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel

(1)  
Ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als die Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.
(2)  
Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3)  
Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird mindestens einmal täglich berechnet.
(4)  
Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 32

Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV-Geldmarktfonds

(1)  
Ein LVNAV-Geldmarktfonds berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.
(2)  
Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3)  
Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird mindestens einmal täglich berechnet.
(4)  
Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.

Artikel 33

Ausgabe- und Rücknahmekurs

(1)  
Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist ungeachtet zulässiger Entgelte oder Gebühren, die im Prospekt des Geldmarktfonds angegeben sind, gleich seinem NAV pro Anteil.
(2)  

Abweichend von Absatz 1

a) 

kann der Kurs, zu dem die Anteile eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten NAV pro Anteil sein;

b) 

können die Anteile eines LVNAV-Geldmarktfonds zu einem Kurs ausgegeben oder zurückgenommen werden, der dem konstanten NAV pro Anteil dieses Geldmarktfonds entspricht, allerdings nur dann, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

In Bezug auf Buchstabe b erfolgt die nachfolgende Rücknahme oder Zeichnung zu einem Kurs, der dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil entspricht, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags durch den Geldmarktfondsverwalter unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der LVNAV-Geldmarktfonds nicht länger zu einem konstanten NAV pro Anteil gezeichnet oder zurückgenommen wird.

KAPITEL V

Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds

Artikel 34

Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds

(1)  
Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds führt vorsichtige und rigorose Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, setzt sie um und wendet sie konsequent an, damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen dieser Fonds eingehalten werden. Die Verfahren für das Liquiditätsmanagement werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung dieser Fonds und im Prospekt deutlich beschrieben.

Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren:

a) 

Wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten, unterrichtet der Verwalter des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine geeignete Vorgehensweise zu ermitteln, und entscheidet, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

i) 

Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,

ii) 

Rückgabesperren, mit denen die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf höchstens 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränkt werden,

iii) 

Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder

iv) 

keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2;

b) 

wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt, unterrichtet der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, auf deren Grundlage und unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt und die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich niederlegt:

i) 

Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;

ii) 

Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen

(2)  
Wenn Rückgaben innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen insgesamt für mehr als 15 Tage ausgesetzt werden, verliert ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein LVNAV-Geldmarktfonds automatisch seinen Status als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds. Der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds teilt dies umgehend jedem Anleger klar und verständlich auf schriftlichem Wege mit.
(3)  
Nachdem die Leitung des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Vorgehensweise bezüglich sowohl Absatz 1 Buchstabe a als auch Absatz 1 Buchstabe b festgelegt hat, teilt sie der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten ihrer Entscheidung umgehend mit.

KAPITEL VI

Externe Unterstützung

Artikel 35

Externe Unterstützung

(1)  
Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung erhalten.
(2)  
Unter externer Unterstützung wird die direkte oder indirekte Unterstützung für einen Geldmarktfonds durch einen Dritten, einschließlich eines Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der NAV pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.

Externe Unterstützung umfasst:

a) 

Barzuschüsse von Dritten;

b) 

den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem überhöhten Preis;

c) 

den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;

d) 

die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;

e) 

jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den NAV pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.

KAPITEL VII

Transparenzanforderungen

Artikel 36

Transparenz

(1)  
Ein Geldmarktfonds weist in allen externen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Schreiben oder sonstigen schriftlichen Belegen, die von ihm oder dem Geldmarktfondsverwalter herausgegeben werden und an künftige Anleger, Anteilsinhaber oder Teilhaber gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind, darauf hin, um welche Art von Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt und ob er ein kurzfristiger Geldmarktfonds oder ein Standard-Geldmarktfonds ist.
(2)  

Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung:

a) 

die Fristigkeitsgliederung des Portfolios des Geldmarktfonds;

b) 

das Kreditprofil des Geldmarktfonds;

c) 

die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;

d) 

Angaben zu den 10 größten Beteiligungen des Geldmarktfonds, darunter Name, Land, Laufzeit und Anlagentyp sowie die Gegenpartei bei Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäften;

e) 

den Gesamtwert der Vermögenswerte des Geldmarktfonds;

f) 

die Nettorendite des Geldmarktfonds.

(3)  

Jedes Dokument, das ein Geldmarktfonds für Vertriebszwecke verwendet, enthält deutlich sichtbar alle folgenden Hinweise:

a) 

dass der Geldmarktfonds keine garantierte Anlage ist;

b) 

dass eine Anlage in einen Geldmarktfonds sich von einer Anlage in Form einer Einlage unterscheidet, mit besonderem Hinweis auf das Risiko, dass das in einen Geldmarktfonds investierte Kapital Schwankungen unterliegt;

c) 

dass sich der Geldmarktfonds nicht auf externe Unterstützung verlässt, um seine Liquidität zu garantieren oder den NAV pro Anteil stabil zu halten;

d) 

dass das Risiko des Kapitalverlusts vom Anleger getragen werden muss.

(4)  
Bei Anlegern oder potenziellen Anlegern ist durch keine Kommunikation des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in irgendeiner Weise der Eindruck zu erwecken, dass eine Anlage in Anteile des Geldmarktfonds garantiert ist.
(5)  
Die Anleger eines Geldmarktfonds werden auf verständliche Weise darüber informiert, welche Methode bzw. welche Methoden der Geldmarktfonds zur Bewertung seines Vermögens und zur Berechnung des NAV anwendet.

CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds erläutern Anlegern und potenziellen Anlegern auf verständliche Weise, wie die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder die Rundung oder beide zur Anwendung kommen.

Artikel 37

Meldungen an die zuständigen Behörden

(1)  
Für jeden Geldmarktfonds, den er verwaltet, meldet der Geldmarktfondsverwalter der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 erstattet der Geldmarktfondsverwalter für einen Geldmarktfonds, dessen verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht mehr als 100 000 000  EUR betragen, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens jährlich Bericht.

Der Geldmarktfondsverwalter übermittelt die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gemeldeten Informationen auf Verlangen auch der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde, falls sie nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.

(2)  

Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:

a) 

Art und Merkmale des Geldmarktfonds;

b) 

Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;

c) 

die Ergebnisse der Stresstests und, falls erforderlich, den Vorschlag für einen Maßnahmenplan;

d) 

Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten, darunter

i) 

die Merkmale jedes Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität;

ii) 

die Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften auch mit Angaben zur Gegenpartei;

e) 

Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:

i) 

Sitzland des Anlegers;

ii) 

Anlegerkategorie;

iii) 

Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.

Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.

(3)  

Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen meldet der Geldmarktfondsverwalter für jeden von ihm verwalteten LVNAV-Geldmarktfonds außerdem folgende Informationen:

a) 

jedes Ereignis, bei dem der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 berechneten Preis dieses Vermögenswerts abweicht;

b) 

jedes Ereignis, bei dem der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht;

c) 

jedes Ereignis, bei dem eine in Artikel 34 Absatz 3 erwähnte Situation eintritt, und die von der Leitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen.

(4)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.

▼M2

Artikel 37a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Daten aus den Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters übermittelt werden.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

▼B

KAPITEL VIII

Aufsicht

Artikel 38

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)  
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.
(2)  
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde oder, falls zutreffend, die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Kapitel II bis VII zu überwachen.
(3)  
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4)  
Die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Geldmarktfondsverwalters zu überwachen, damit der Geldmarktfondsverwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.
(5)  
Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW und AIF, um sicherzustellen, dass diese OGAW oder AIF die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 39

Befugnisse der zuständigen Behörden

Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,

a) 

Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;

b) 

einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;

c) 

von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d) 

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e) 

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;

f) 

eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.

Artikel 40

Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Bis zum 21. Juli 2018 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die ESMA über die in Absatz 1 genannten Vorschriften. Sie setzen die Kommission und die ESMA unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 41

Besondere Maßnahmen

(1)  

Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, ergreift die zuständige Behörde eines Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalters unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter

a) 

unter Verstoß gegen Artikel 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;

b) 

unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;

c) 

unter Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;

d) 

unter Verstoß gegen Artikel 6 die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder eine andere Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist;

e) 

unter Verstoß gegen Artikel 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;

f) 

unter Verstoß gegen Artikel 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;

g) 

unter Verstoß gegen Artikel 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt;

(2)  

In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls

a) 

Maßnahmen ergreifen, damit der betroffene Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalter die entsprechenden Bestimmungen erfüllt;

b) 

eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen.

Artikel 42

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1)  
Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
(2)  
Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(3)  
Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.

Artikel 43

Zusammenarbeit von Behörden

(1)  
Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2)  
Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(3)  
Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Die gemäß dieser Verordnung für die Zulassung oder Beaufsichtigung von Geldmarktfonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit diese Informationen von Bedeutung dafür sind, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit einzelner oder aller Geldmarktfonds auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen Geldmarktfonds tätig sind, zu überwachen und darauf zu reagieren. Die ESMA und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(4)  
Auf der Grundlage der von den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 Absatz 5 übermittelten Informationen erstellt die ESMA im Einklang mit den ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen einen Bericht an die Kommission im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 44

Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF

(1)  
Bis zum 21. Januar 2019 übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.
(2)  
Spätestens zwei Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags bewertet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde nach Maßgabe der Artikel 4 und 5, ob der OGAW bzw. der AIF die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erlässt einen Beschluss und bringt ihn dem OGAW bzw. dem AIF umgehend zur Kenntnis.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Die delegierte Rechtsakte, die gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Überprüfung

(1)  
Bis zum 21. Juli 2022 überprüft die Kommission die Angemessenheit dieser Verordnung unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Anschluss an Konsultationen mit der ESMA und, falls angezeigt, dem ESRB, unter anderem zu der Frage, ob die Regelungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds zu ändern sind.
(2)  

Bei dieser Überprüfung werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:

a) 

Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union werden analysiert;

b) 

die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, wird bewertet;

c) 

die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Bedeutung dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten werden berücksichtigt;

d) 

dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird Rechnung getragen;

e) 

die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen werden berücksichtigt;

f) 

den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung wird getragen.

Bis zum 21. Juli 2022 legt die Kommission einen Bericht darüber vor, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann. Bei diesem Bericht wird die Verfügbarkeit kurzfristiger öffentlicher EU-Schuldinstrumente berücksichtigt und bewertet, ob LVNAV-Geldmarktfonds möglicherweise eine angemessene Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union sind. Falls die Kommission in dem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln und das Auslaufen von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, die einen unbegrenzten Anteil an öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union enthalten, nicht machbar sind, so sollte sie dies begründen. Falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln machbar ist, so kann sie Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung einer solchen Quote vorlegen, der zufolge mindestens 80 % der Vermögenswerte von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel in öffentliche Schuldinstrumente von EU-Staaten investiert werden müssen. Außerdem kann die Kommission, falls sie zu dem Schluss kommt, dass LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der EU geworden sind, geeignete Vorschläge vorlegen, um die Ausnahmeregeln für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel vollständig zu beseitigen.

Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 22 und Artikel 37 Absatz 4, die ab dem 20. Juli 2017 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 4 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, 5.6.2015, S. 73).

( 7 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).