02017R0892 — DE — 01.01.2023 — 004.004


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/892 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1146 DER KOMMISSION  vom 7. Juni 2018

  L 208

9

17.8.2018

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1863 DER KOMMISSION  vom 5. Oktober 2022

  L 259

187

6.10.2022

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2091 DER KOMMISSION  vom 25. August 2022

  L 281

16

31.10.2022

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2532 DER KOMMISSION  vom 1. Dezember 2022

  L 328

80

22.12.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 006 vom 9.1.2019, S.  14 (2018/1146)

 C2

Berichtigung, ABl. L  vom 30.11.2023, S.  1 ((EU) 2018/1146)




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/892 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse



KAPITEL I

ERZEUGERORGANISATIONEN

ABSCHNITT 1

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ausgenommen Vermarktungsnormen, festgelegt.
(2)  
Die Kapitel I bis V der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.

ABSCHNITT 2

Operationelle Programme

▼M4 —————

▼B

ABSCHNITT 3

Beihilfe

▼M4 —————

▼B

KAPITEL II

MASSNAHMEN FÜR KRISENPRÄVENTION UND KRISENMANAGEMENT

▼M4 —————

▼M1 —————

▼B

KAPITEL IV

INFORMATIONEN, BERICHTE UND KONTROLLEN

ABSCHNITT 1

Informationen und Berichte

▼M4 —————

▼B

ABSCHNITT 2

Kontrollen

Artikel 22

Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein einheitliches Identifizierungssystem für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf deren Beihilfeanträge angewandt wird. Dieses Identifizierungssystem muss mit dem System zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kompatibel sein.

Artikel 23

Einreichungsverfahren

Unbeschadet der Artikel 9, 24 und 25 legen die Mitgliedstaaten Verfahren für die Einreichung von Beihilfeanträgen, von Anträgen auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie von Zahlungsanträgen fest.

Artikel 24

Gewährung der Anerkennung

(1)  
Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen bei der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
(2)  
Bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, nehmen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vor, die für alle anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gelten.

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KAPITEL V

AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN

Artikel 36

Finanzbeiträge

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, dass Marktteilnehmer, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind, für die jedoch Regeln verbindlich gemacht werden, Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel. Diese Angaben umfassen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag, den Einheitsbetrag, die abgedeckten Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten.

Artikel 37

Ausdehnungen über ein Jahr hinaus

(1)  
Wird eine Ausdehnung der Vorschriften für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Jahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt waren.
(2)  
Sobald die Mitgliedstaaten feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Jahres auf.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

KAPITEL VI

EINFUHRPREISREGELUNG UND EINFUHRZÖLLE

Artikel 38

Pauschaler Einfuhrwert

(1)  
Für jedes in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Anwendungszeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 74 der genannten Verordnung, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.
(2)  
Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß den Artikeln 74 und 75 der genannten Verordnung und dem vorliegenden Artikel festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 1 ) keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.
(3)  
Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der gewichtete Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.
(4)  
In den in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, bis sie geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Wochen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5)  
Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.
(6)  
Der für den pauschalen Einfuhrwert anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem letzten Tag des Zeitraums, für den Notierungen mitgeteilt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.
(7)  
Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission im TARIC ( 2 ) veröffentlicht.

KAPITEL VII

ZUSÄTZLICHE EINFUHRZÖLLE

Artikel 39

Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle

▼M1

(1)  
Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

▼B

(2)  
Für die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse und die in dem genannten Anhang angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Verfahren für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
(3)  

Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn

a) 

ihr gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 bestimmter Zollwert bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und

b) 

die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des zusätzlichen Einfuhrzolls erfolgt.

Artikel 40

Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls

Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

Für Erzeugnisse, für die hinsichtlich des Wertzolls bei der Einfuhr Zollpräferenzen gelten, entspricht der zusätzliche Einfuhrzoll, soweit Artikel 39 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zollsatzes.

Artikel 41

Ausnahmen von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls

(1)  

Von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind

a) 

Waren, die im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden;

b) 

Waren, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls beschlossen wurde, und die mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Union gültig ist und vor der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgestellt worden ist.

(2)  
Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt sind.

Die Zollbehörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

a) 

im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,

b) 

im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,

c) 

im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des Versandverfahrens der Union bzw. des gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,

d) 

im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4 —————

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ANHANG VII

Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.



Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

78.0020

1. Juni bis 30. September

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

78.0075

1. November bis 30. April

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

78.0100

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

78.0130

0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

16. Juli bis 16. November

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

78.0180

1. September bis 31. Dezember

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

16. Mai bis 15. August

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

16. Juni bis 30. September

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

16. Juni bis 30. September



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 2 ) http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm