02017R0892 — DE — 01.01.2023 — 004.004
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/892 DER KOMMISSION vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1146 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018 |
L 208 |
9 |
17.8.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1863 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2022 |
L 259 |
187 |
6.10.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2091 DER KOMMISSION vom 25. August 2022 |
L 281 |
16 |
31.10.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2532 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2022 |
L 328 |
80 |
22.12.2022 |
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Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/892 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
KAPITEL I
ERZEUGERORGANISATIONEN
ABSCHNITT 1
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
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KAPITEL IV
INFORMATIONEN, BERICHTE UND KONTROLLEN
ABSCHNITT 2
Kontrollen
Artikel 22
Einheitliches Identifizierungssystem
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein einheitliches Identifizierungssystem für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf deren Beihilfeanträge angewandt wird. Dieses Identifizierungssystem muss mit dem System zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kompatibel sein.
Artikel 23
Einreichungsverfahren
Unbeschadet der Artikel 9, 24 und 25 legen die Mitgliedstaaten Verfahren für die Einreichung von Beihilfeanträgen, von Anträgen auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie von Zahlungsanträgen fest.
Artikel 24
Gewährung der Anerkennung
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KAPITEL V
AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN
Artikel 36
Finanzbeiträge
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, dass Marktteilnehmer, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind, für die jedoch Regeln verbindlich gemacht werden, Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel. Diese Angaben umfassen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag, den Einheitsbetrag, die abgedeckten Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten.
Artikel 37
Ausdehnungen über ein Jahr hinaus
KAPITEL VI
EINFUHRPREISREGELUNG UND EINFUHRZÖLLE
Artikel 38
Pauschaler Einfuhrwert
Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.
KAPITEL VII
ZUSÄTZLICHE EINFUHRZÖLLE
Artikel 39
Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle
Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn
ihr gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 bestimmter Zollwert bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und
die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des zusätzlichen Einfuhrzolls erfolgt.
Artikel 40
Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls
Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
Für Erzeugnisse, für die hinsichtlich des Wertzolls bei der Einfuhr Zollpräferenzen gelten, entspricht der zusätzliche Einfuhrzoll, soweit Artikel 39 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zollsatzes.
Artikel 41
Ausnahmen von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls
Von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind
Waren, die im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden;
Waren, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls beschlossen wurde, und die mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Union gültig ist und vor der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgestellt worden ist.
Die Zollbehörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,
im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des Versandverfahrens der Union bzw. des gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,
im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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ANHANG VII
Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
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Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
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78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
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78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
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78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
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78.0075 |
1. November bis 30. April |
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78.0085 |
0709 91 00 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
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78.0100 |
0709 93 10 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
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78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
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78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
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78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
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78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
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78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
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78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
16. Juli bis 16. November |
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78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
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78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
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78.0220 |
0808 30 90 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
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78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
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78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
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78.0265 |
0809 29 00 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
16. Mai bis 15. August |
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78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
16. Juni bis 30. September |
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78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
16. Juni bis 30. September |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 2 ) http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm