02017R0821 — DE — 19.11.2020 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1588 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2020 |
L 360 |
1 |
30.10.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Mai 2017
zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Sämtliche Mengenschwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Minerale“ die Folgenden wie in Anhang I Teil A aufgeführt:
„Metalle“ Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I Teil B aufgeführt;
„Lieferkette für Minerale“ das System der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen, Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Minerale von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind;
„Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten von Unionseinführern von Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern;
„System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette“ eine Aufzeichnung der Abfolge von Wirtschaftsbeteiligten, in deren Gewahrsam (custody) sich die Minerale und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden;
„Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;
„bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Gruppen;
„Hütte und Raffinerie“ eine natürliche oder juristische Person, die aus Aufbereitungsschritten bestehende metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Mineralen durchführt;
„verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit“ Hütten und Raffinerien innerhalb oder außerhalb der Union, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen;
„vorgelagert“ die Lieferkette für Minerale von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten und Raffinerien;
„nachgelagert“ die Metalllieferkette, beginnend mit dem Stadium, das auf die Hütte und Raffinerie folgt, bis hin zum Endprodukt;
„Unionseinführer“ eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ) angegeben;
„System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ oder „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, einschließlich von unabhängigen Dritten durchgeführter Prüfungen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von Regierungen, Industrieverbänden oder anderen Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt wurden und überwacht werden;
„zuständige Mitgliedstaatsbehörden“ von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannte Behörden mit Fachwissen über Rohstoffe, industrielle Verfahren und die Durchführung von Prüfungen;
„OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ die Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD, 2013), einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen;
„Beschwerdemechanismus“ ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien, einschließlich Informanten, ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu äußern;
„Musterstrategie für Lieferketten“ eine Lieferkettenstrategie, die Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entspricht und in der die Risiken erheblicher schädlicher Auswirkungen dargelegt werden, die mit dem Mineralabbau sowie dem Handel und Umgang mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sein können;
„Risikomanagementplan“ die schriftliche Reaktion eines Unionseinführers auf die ermittelten Lieferkettenrisiken nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht;
„recycelte Metalle“ Produkte, die beim Endnutzer oder nach dem Gebrauch durch Recycling gewonnen wurden, oder Metallschrotte, die bei der Produktherstellung entstanden sind; hierzu gehören überschüssige, nicht mehr genutzte, beschädigte Materialien und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, die für das Recycling bei der Gewinnung von Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold geeignet sind. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind teil- bzw. unverarbeitete Minerale oder Nebenprodukte anderer Erze keine recycelten Metalle;
„Nebenprodukt“ ein Mineral oder Metall, das unter diese Verordnung fällt und das durch die Verarbeitung eines Minerals oder Metalls gewonnen wird, das nicht unter diese Verordnung fällt und das nicht ohne die Verarbeitung des Primärminerals oder -metalls, das nicht unter diese Verordnung fällt, gewonnen worden wäre;
„nachprüfbares Datum“ ein Datum, das durch die Überprüfung von materiellen Datumsstempeln auf Erzeugnissen oder von Bestandsverzeichnissen nachgeprüft werden kann.
Artikel 3
Einhaltung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch Unionseinführer
Artikel 4
Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
Unionseinführer von Mineralen oder Metallen
legen ihre Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle fest und teilen aktuelle Informationen darüber in unmissverständlicher Weise ihren Lieferanten und der Öffentlichkeit mit;
nehmen in ihre Lieferkettenpolitik die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen;
strukturieren ihre jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich beim dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen;
stärken ihre Beziehungen zu den Lieferanten, indem sie ihre Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten integrieren;
führen einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellen einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird;
stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:
Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs,
Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,
Ursprungsland der Minerale,
Abbaumengen und -daten, sofern verfügbar, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht,
wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren;
stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:
Beschreibung des Metalls einschließlich seines Handelsnamens und Typs,
Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,
Name und Anschrift der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette des Einführers,
sofern verfügbar, Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien oder Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette,
wenn die Aufzeichnungen nach Ziffer iv nicht zur Verfügung stehen,
stellen hinsichtlich Nebenprodukten durch Unterlagen belegte Informationen beginnend mit dem Ursprungsort dieser Nebenprodukte bereit, d. h. dem Ort, an dem das Nebenprodukt erstmalig von seinem Primärmineral bzw. Primärmetall, das nicht unter diese Verordnung fällt, getrennt wird.
Artikel 5
Risikomanagementpflichten
Unionseinführer der Minerale
ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette für Minerale unter Zugrundelegung der nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards ihrer im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik,
setzen zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch
Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt;
Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Lieferanten, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,
zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.
Artikel 6
Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte
Bei dieser Prüfung durch Dritte
sind in deren Umfang alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die Minerale oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des Unionseinführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen, jeweils gemäß Artikel 4, 5 bzw. 7,
besteht das Ziel darin, zu ermitteln, ob die Verfahren des Unionseinführers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 im Einklang stehen,
werden Empfehlungen an den Unionseinführer zur Verbesserung seiner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette abgegeben und
werden die nach den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten.
Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 gelistete Hütten und Raffinerien sind.
Artikel 7
Offenlegungspflicht
Wenn ein Unionseinführer Anlass zu der Feststellung hat, dass Metalle nur aus dem Recycling stammen oder aus Schrott gewonnen wurden, unternimmt er unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken folgende Schritte:
Er macht seine Feststellung öffentlich und
beschreibt hinreichend detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die er im Vorlauf zu dieser Feststellung ergriffen hat.
Artikel 8
Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse. Diese aufgeführten Ergebnisse werden vom Systembetreiber offengelegt.
Die Durchführungsrechtsakte im Sinne des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der Unionseinführer, der das System anwendet, aufgrund der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, diese Verordnung einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsbeteiligte, die das System anwenden, auf Schwachstellen in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird.
Artikel 9
Weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien
Bei der Erstellung dieser Liste werden verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit, die von den von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfasst werden, sowie die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Artikel 10
Zuständige Mitgliedstaatsbehörden
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 9. Dezember 2017 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
Artikel 11
Nachträgliche Kontrollen der Unionseinführer
Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes:
Überprüfung, ob der Unionseinführer seine Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung erfüllt;
Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Pflichten belegt werden soll;
Überprüfung der Erfüllung der Prüfpflichten gemäß dem Umfang, dem Ziel und den Grundsätzen des Artikels 6.
Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen sollten Kontrollen vor Ort einschließen, auch in den Räumlichkeiten des Unionseinführers.
Artikel 12
Aufzeichnungen über die nachträglichen Kontrollen der Unionseinführer
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse dieser Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3.
Die Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 13
Zusammenarbeit und Austausch von Informationen
Artikel 14
Leitlinien
Artikel 15
Ausschussverfahren
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.
Artikel 16
Regeln über Verstöße
Artikel 17
Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 18
Methoden zur Berechnung der Schwellen
Falls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der Kommission auf Ersuchen von den Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Unionseinführern und nach den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur, für ihre jeweiligen Hoheitsgebiete zur Verfügung gestellt werden, die größte jährliche Einfuhrmenge pro Unionseinführer und pro Code der Kombinierten Nomenklatur, die mindestens 95 % der gesamten jährlichen Menge der Einfuhren in die Union für den jeweiligen Code der Kombinierten Nomenklatur entspricht, als neue, in Anhang I aufzunehmende Schwelle. Dabei stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.
Artikel 19
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 20
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der unter Verordnung (EU) 2017/821 fallenden Minerale und Metalle nach ihrer Einreihung in der Kombinierten Nomenklatur
Teil A: Minerale
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Bezeichnung |
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Mengenschwelle (kg) |
|
Zinnerze und ihre Konzentrate |
2609 00 00 |
|
5 000 |
|
Wolframerze und ihre Konzentrate |
2611 00 00 |
|
250 000 |
|
Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate |
ex 2615 90 00 |
10 |
100 000 |
|
Golderze und ihre Konzentrate |
ex 2616 90 00 |
10 |
4 000 000 |
|
Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver mit einer Goldkonzentration von unter 99,5 %, das die Veredelungsstufe nicht durchlaufen hat |
ex 71 08 (*1) |
|
100 |
|
(*1)
Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide ex 71 08 Zolllinien in Anhang I festgesetzt. |
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Teil B: Metalle
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Bezeichnung |
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Mengenschwelle (kg) |
|
Wolframoxide und -hydroxide |
2825 90 40 |
|
100 000 |
|
Zinnoxide und -hydroxide |
ex 2825 90 85 |
10 |
3 600 |
|
Zinnchloride |
2827 39 10 |
|
10 000 |
|
Wolframate |
2841 80 00 |
|
100 000 |
|
Tantalate |
ex 2841 90 85 |
30 |
30 |
|
Carbide des Wolframs |
2849 90 30 |
|
10 000 |
|
Tantalcarbide |
ex 2849 90 50 |
10 |
770 |
|
Gold, unbearbeitet, als Halbzeug oder in Pulverform mit einer Goldkonzentration von 99,5 % oder höher, das die Veredelungsstufe durchlaufen hat |
ex 71 08 (*1) |
|
100 |
|
Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram |
7202 80 00 |
|
25 000 |
|
Zinn, in Rohform |
8001 |
|
100 000 |
|
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
8003 00 00 |
|
1 400 |
|
Andere Waren aus Zinn |
8007 00 |
|
2 100 |
|
Pulver aus Wolfram |
8101 10 00 |
|
2 500 |
|
Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) |
8101 94 00 |
|
500 |
|
Draht aus Wolfram |
8101 96 00 |
|
250 |
|
Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Wolfram |
8101 99 |
|
350 |
|
Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver |
8103 20 00 |
|
2 500 |
|
Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Tantal |
8103 90 |
|
150 |
|
(*1)
Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide ex 71 08 Zolllinien in Anhang I festgesetzt. |
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ANHANG II
Muster nach Artikel 9 für die weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien
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Spalte A: |
Name der Hütten und Raffinerien in alphabetischer Reihenfolge |
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Spalte B: |
Anschrift der Hütte oder Raffinerie |
|
Spalte C: |
* zur Angabe, ob die Hütte oder Raffinerie Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beschafft |
|
A |
B |
C |
ANHANG III
Muster nach Artikel 10 für die Liste zuständiger Mitgliedstaatsbehörden
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Spalte A: |
Name der Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge |
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Spalte B: |
Name der zuständigen Behörde |
|
Spalte C: |
Anschrift der zuständigen Behörde |
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A |
B |
C |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).