02017D0784 — DE — 01.07.2020 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/784 DES RATES

vom 25. April 2017

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401

(ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1105 DES RATES vom 24. Juli 2020

  L 242

4

28.7.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/784 DES RATES

vom 25. April 2017

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401



Artikel 1

Abweichend von Artikel 206 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die folgenden Behörden und Unternehmen fällige Mehrwertsteuer vom Empfänger auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde einzuzahlen ist:

— 
Behörden;
— 
von Behörden im Sinne des Artikels 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) kontrollierte Unternehmen;
— 
börsennotierte Unternehmen, die in den FTSE MIB aufgenommen wurden, deren Liste Italien nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) ab dem 28. April 2017 veröffentlicht und erforderlichenfalls jedes Jahr überarbeitet.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, zu verlangen, dass Rechnungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die in Artikel 1 genannten Behörden und Unternehmen einen speziellen Vermerk enthalten, der besagt, dass die Mehrwertsteuer auf das genannte separate, gesperrte Bankkonto der Steuerverwaltung einzuzahlen ist.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Regelungen mit.

▼M1

Bis zum 30. September 2021 übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die Gesamtsituation bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die den Maßnahmen der Artikel 1 und 2 unterliegen, insbesondere über die durchschnittliche Dauer des Erstattungsverfahrens sowie über die Wirksamkeit dieser und anderer Maßnahmen, die Italien zur Verringerung der Steuerhinterziehung in den betreffenden Sektoren ergriffen hat. Der Bericht enthält eine Aufstellung der verschiedenen durchgeführten Maßnahmen und nennt den Tag ihres Inkrafttretens.

▼B

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2017 bis zum ►M1  30. Juni 2023 ◄ .

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.