02017D0253 — DE — 26.07.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/253 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 037 vom 14.2.2017, S. 23) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/858 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2021 |
L 188 |
106 |
28.5.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1212 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2021 |
L 263 |
32 |
23.7.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/253 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2017
zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Für das EWRS zuständige Behörden
Artikel 1a
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Reiseformular“ (Passenger Locator Form — „PLF“) ein auf Verlangen der Gesundheitsbehörden ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang I aufgeführten Passagierdaten erfasst und diese Behörden bei der Bewältigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterstützt, indem es ihnen die Nachverfolgung von Passagieren, die möglicherweise gegenüber einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person exponiert waren, nach einem Grenzübertritt gestattet;
„Reiseformulardaten“ („PLF-Daten“) personenbezogene Daten, die mithilfe eines Reiseformulars erhoben werden;
„digitaler Zugangspunkt“ einen einzigen digitalen Punkt, an dem die für das EWRS zuständigen Behörden ihre nationalen digitalen Reiseformular-Systeme sicher mit der Plattform für den Austausch von Reiseformularen verbinden können;
„Reise“ die Fortbewegung mit Grenzübertritt einer Person in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit vorab zugewiesenen Plätzen mit einem oder mehreren Reiseabschnitten, unter Berücksichtigung des ersten Abreisepunkts und des endgültigen Zielpunkts der betreffenden Person;
„Reiseabschnitt“ eine einzelne Fortbewegung mit Grenzübertritt eines Passagiers ohne Anschlüsse oder Wechsel von Flug, Zug, Schiff oder Fahrzeug;
„infizierter Passagier“ einen Passagier, der das Laborkriterium für eine SARS-CoV-2-Infektion erfüllt;
„exponierte Person“ einen Passagier oder eine andere Person, die in nahem Kontakt mit einem infizierten Passagier stand;
„Warnmeldung“ eine Meldung über das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU.
Artikel 2
Warnmeldungen über das EWRS
Artikel 2a
Plattform für den Austausch von PLF-Daten
Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen bietet den für das EWRS zuständigen Behörden einen digitalen Zugangspunkt für die sichere Anbindung ihrer nationalen digitalen Reiseformularsysteme oder die Anbindung über das gemeinsame digitale Reiseformularsystem der Europäischen Union (EUdPLF), um den Austausch von durch Reiseformulare erhobenen Daten zu ermöglichen.
Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen für den Austausch zusätzlicher Daten, d. h. epidemiologischer Daten für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen, gemäß Artikel 2b Absatz 5 zu verwenden.
Artikel 2b
Auszutauschende Daten
Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersten Abreise des infizierten Passagiers bzw. des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier seinen Wohnsitz hat, sofern sich der Wohnsitz vom ersten Abreiseort unterscheidet, oder des Mitgliedstaats der letzten Abreise des infizierten Passagiers, wenn der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular nur für den letzten Abschnitt einer Reise verlangt:
Vorname,
Nachname,
Geburtsdatum,
Telefonnummer (Festnetzanschluss und/oder Mobiltelefon),
E-Mail-Adresse,
Anschrift des Wohnsitzes.
►M2 Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, falls dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist, die folgenden PLF-Daten in Bezug auf jeden verfügbaren Reiseabschnitt dieses Passagiers an die für das EWRS zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten: ◄
Abgangsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor;
Ankunftsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor;
Abgangsdatum jedes betroffenen Verkehrsmittels,
Art jedes betroffenen Verkehrsmittels (z. B. Flugzeug, Bahn, Reisebus, Fähre, Schiff),
Kennnummer jedes betroffenen Verkehrsmittels (z. B. Flugnummer, Zugnummer, Kennzeichen des Reisebusses, Name der Fähre oder des Schiffes),
Platz-/Kabinennummer in jedem betroffenen Verkehrsmittel,
Abgangszeit jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, die Zeit geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor.
Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die folgenden epidemiologischen Daten bereitzustellen, wenn dies für die Durchführung einer wirksamen Kontaktnachverfolgung erforderlich ist:
Art des durchgeführten Tests,
Variante des SARS-CoV-2-Virus,
Datum der Probenahme,
Datum des Auftretens der Symptome.
Artikel 2c
Zuständigkeiten der für das EWRS zuständigen Behörden und des ECDC bei der Verarbeitung von PLF-Daten
Artikel 3
Andere Frühwarn- und Informationssysteme in der Union
Artikel 4
Koordinierung der nationalen Reaktionen auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren
Artikel 5
Risiko- und Krisenkommunikation
Artikel 6
Deaktivierung der Warnmeldung
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Warnmeldung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU nicht mehr vor, so wird die Meldung von dem Mitgliedstaat, der sie eingetragen hat, oder, falls die Kommission die Meldung eingetragen hat, von dieser deaktiviert. Die Deaktivierung einer Eintragung erfolgt erst, wenn alle von der Meldung betroffenen Mitgliedstaaten einer solchen Deaktivierung zugestimmt haben.
Artikel 7
Aufhebung der Entscheidung 2000/57/EG
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
MINDESTUMFANG DER PLF-DATEN, DIE DURCH DAS NATIONALE REISEFORMULAR ZU ERHEBEN SIND
Das Reiseformular umfasst mindestens die folgenden PLF-Daten:
Vorname,
Nachname,
Geburtsdatum,
Telefonnummer (Festnetzanschluss und/oder Mobiltelefon),
E-Mail-Adresse,
Anschrift des Wohnsitzes,
▼M2 —————
►M2 die folgenden Angaben zu jedem Abschnitt einer Reise, für den der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular verlangt: ◄
Abreiseort, es sei denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;
Ankunftsort, es sei denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;
Datum der Abreise,
Art des Verkehrsmittels (z. B. Flugzeug, Bahn, Reisebus, Fähre, Schiff),
Uhrzeit der Abreise, es sei denn, die Zeit geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;
Kennnummer des Verkehrsmittels (z. B. Flugnummer, Zugnummer, Kennzeichen des Reisebusses, Name der Fähre oder des Schiffes),
Platz-/Kabinennummer.
ANHANG II
ZUSTÄNDIGKEITEN DER TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATEN ALS GEMEINSAM VERANTWORTLICHE FÜR DIE PLATTFORM FÜR DEN AUSTAUSCH VON REISEFORMULAREN
ABSCHNITT 1
Verteilung der Zuständigkeiten
(1) Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verarbeitung der PLF-Daten und der zusätzlichen epidemiologischen Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden, entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) erfolgt. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten, die sie über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen eingibt und übermittelt, richtig und auf die in Artikel 2b festgelegten Daten beschränkt sind.
(2) Jede für das EWRS zuständige Behörde bleibt der alleinige Verantwortliche für die Erhebung, Verwendung, Offenlegung und sonstige Verarbeitung von PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten, die außerhalb der Plattform für den Austausch von Reiseformularen durchgeführt werden. Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt sicher, dass die Übermittlung der Daten im Einklang mit den technischen Spezifikationen erfolgt, die für die Plattform für den Austausch von Reiseformularen festgelegt sind.
(3) Weisungen für den Auftragsverarbeiter werden im Einvernehmen mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen von der Anlaufstelle eines gemeinsam Verantwortlichen übermittelt.
(4) Nur von den für das EWRS zuständigen Behörden ermächtigte Personen dürfen Zugriff auf PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten haben, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden.
(5) Jede für das EWRS zuständige Behörde richtet eine Anlaufstelle mit einem Funktionspostfach ein, das der Kommunikation zwischen den gemeinsam Verantwortlichen sowie zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter dient. Das Entscheidungsfindungsverfahren der gemeinsam Verantwortlichen wird von der Arbeitsgruppe des EWRS-Gesundheitssicherheitsausschusses geregelt.
(6) Jede für das EWRS zuständige Behörde verliert ab dem Tag, an dem sie ihre Teilnahme an der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zurückzieht, ihre Funktion als gemeinsam Verantwortlicher. Sie bleibt jedoch für die vor ihrem Rückzug erfolgte Erhebung und Übermittlung von PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten über die Plattform für den Austausch von Reisedokumenten zuständig.
(7) Jede für das EWRS zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Der Status als gemeinsam Verantwortlicher kann in dem Verzeichnis angegeben werden.
ABSCHNITT 2
Zuständigkeiten und Funktionen bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen und der Unterrichtung betroffener Personen
(1) Jede für das EWRS zuständige Behörde, die ein Reiseformular vorschreibt, stellt den grenzüberschreitenden Passagieren (im Folgenden „betroffene Personen“) gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen über die Umstände des Austauschs ihrer PLF-Daten und epidemiologischen Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen für die Zwecke der Kontaktnachverfolgung zur Verfügung.
(2) Jede für das EWRS zuständige Behörde fungiert als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und bearbeitet die Anfragen/Anträge, die die betroffenen Personen oder ihre Vertreter im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 stellen. Jede für das EWRS zuständige Behörde bestimmt eine spezielle Anlaufstelle für Anfragen/Anträge von betroffenen Personen. Erhält eine für das EWRS zuständige Behörde eine Anfrage/einen Antrag einer betroffenen Person, die/der nicht seiner Zuständigkeit unterliegt, so leitet sie sie/ihn umgehend an die zuständige für das EWRS zuständige Behörde weiter und informiert das ECDC. Auf Anfrage unterstützen sich die für das EWRS zuständigen Behörden gegenseitig bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen betroffener Personen im Zusammenhang mit ihrem Status als gemeinsam Verantwortliche und antworten einander unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Amtshilfeersuchens.
(3) Jede für das EWRS zuständige Behörde stellt den betroffenen Personen den Inhalt dieses Anhangs einschließlich der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 zur Verfügung.
ABSCHNITT 3
Management von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Die für das EWRS zuständigen Behörden als gemeinsam Verantwortliche unterstützen sich gegenseitig bei der Ermittlung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von PLF-Daten und epidemiologischen Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden.
(2) Insbesondere teilen sie einander und dem ECDC Folgendes mit:
potenzielle oder tatsächliche Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und/oder Integrität der PLF-Daten und der epidemiologischen Daten, die auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen verarbeitet werden;
jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Datenschutzes und die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sowie alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorzugehen und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu mindern;
jeden Verstoß gegen die technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen für die Verarbeitungsvorgänge auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen.
(3) Die für das EWRS zuständigen Behörden unterrichten das ECDC, die zuständigen Aufsichtsbehörden und, falls erforderlich, die betroffenen Personen im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Mitteilung des ECDC über alle Verletzungen des Datenschutzes im Zusammenhang mit den Verarbeitungsvorgängen auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen.
(4) Jede für das EWRS zuständige Behörde trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen:
für die Gewährleistung und den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten;
für den Schutz vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Erwerbs aller in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese;
für die Gewährleistung, dass der Zugriff auf die personenbezogenen Daten nicht an andere Personen als die Empfänger oder Auftragsverarbeiter weitergegeben oder gewährt wird.
ABSCHNITT 4
Datenschutzfolgenabschätzung
Benötigt ein Verantwortlicher zur Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen von einem anderen Verantwortlichen, so übermittelt er eine besondere Anfrage an das in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 5 genannte Funktionspostfach. Letzterer bemüht sich nach besten Kräften, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
ANHANG III
ZUSTÄNDIGKEITEN DES ECDC ALS AUFTRAGSVERARBEITER FÜR DIE PLATTFORM FÜR DEN AUSTAUSCH VON REISEFORMULAREN
(1) Das ECDC richtet eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur ein und stellt ihre Funktion sicher; diese Kommunikationsinfrastruktur verbindet die für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich an der Plattform für den Austausch von Reiseformularen beteiligen.
Die Verarbeitung auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen durch das ECDC umfasst Folgendes:
Festlegung der technischen Mindestanforderungen für ein reibungsloses und sicheres Onboarding und Offboarding nationaler PLF-Datenbanken,
sichere und automatisierte Gewährleistung der Interoperabilität der nationalen PLF-Datenbanken.
(2) Um seinen Verpflichtungen als Auftragsverarbeiter der Plattform für den Austausch von Reiseformularen nachzukommen, beauftragt das ECDC die Kommission als Unterauftragsverarbeiter und stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen für die Kommission gelten, wie sie in dem vorliegenden Beschluss festgelegt sind.
Das ECDC kann die Kommission ermächtigen, Dritte als weitere Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen.
Wenn die Kommission Unterauftragsverarbeiter beauftragt, unternimmt das ECDC Folgendes:
Es stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen, wie sie in diesem Beschluss festgelegt sind, auch für diese Unterauftragsverarbeiter gelten.
Es informiert die Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Unterauftragsverarbeiter, wodurch die Verantwortlichen die Möglichkeit erhalten, mit einfacher Mehrheit gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(3) Das ECDC:
richtet eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur ein, die die für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich an der Plattform für den Austausch von Reiseformularen beteiligen, miteinander verbindet, und gewährleistet deren Funktion;
verarbeitet die PLF-Daten und zusätzliche epidemiologische Daten nur auf dokumentierte Weisung der Verantwortlichen, es sei denn, dass eine Verarbeitung nach Unionsrecht erfolgen muss; in einem solchen Fall teilt das ECDC den Verantwortlichen diese rechtliche Anforderung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
stellt einen Sicherheitsplan sowie Notfallpläne zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auf;
ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Integrität der verarbeiteten PLF-Daten und zusätzlichen epidemiologischen Daten;
trifft alle organisatorischen, physischen und elektronischen Sicherheitsmaßnahmen auf Grundlage des aktuellen Stands der Technik, um die Plattform für den Austausch von Reiseformularen aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck wird das ECDC:
eine für das Sicherheitsmanagement bei der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zuständige Stelle benennen, den Verantwortlichen deren Kontaktdaten mitteilen und deren Verfügbarkeit zur Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen gewährleisten;
die Verantwortung für die Sicherheit der Plattform für den Austausch von Reiseformularen übernehmen;
sicherstellen, dass alle Personen, denen der Zugriff auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen gewährt wird, vertraglichen, beruflichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen;
ergreift alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, damit das reibungslose Funktionieren der Plattform für den Austausch von Reiseformularen nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck richtet das ECDC besondere Verfahren für das Funktionieren der Plattform für den Austausch von Reiseformularen und den Anschluss der Back-End-Server an diese Plattform ein. Dies umfasst:
ein Verfahren zur Risikobewertung, um potenzielle Bedrohungen des Systems zu ermitteln und abzuschätzen;
ein Audit- und Überprüfungsverfahren
zur Überprüfung der Übereinstimmung der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen mit den geltenden Sicherheitsvorgaben;
zur regelmäßigen Kontrolle der Integrität der Systemdateien, der Sicherheitsparameter und der erteilten Genehmigungen;
zur Ermittlung und Überwachung von Sicherheitsverletzungen und von unbefugtem Eindringen;
zur Umsetzung von Änderungen zur Behebung bestehender Sicherheitslücken;
zur Ermöglichung — auch auf Anfrage der Verantwortlichen — und zur Mitwirkung an der Durchführung unabhängiger Audits, einschließlich Inspektionen, sowie von Überprüfungen von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit den Bedingungen des Protokolls (Nr. 7) zum AEUV über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (2);
ein Änderungskontrollverfahren, um die Auswirkungen einer Änderung vor ihrer Umsetzung zu dokumentieren und abzuschätzen und die Verantwortlichen über alle Änderungen auf dem Laufenden zu halten, die sich auf die Kommunikation mit ihren Infrastrukturen und/oder deren Sicherheit auswirken können;
die Festlegung eines Wartungs- und Reparaturverfahrens mit Regeln und Bedingungen für die Wartung und/oder Reparatur von Ausrüstungen;
die Festlegung eines Verfahrens in Bezug auf Sicherheitsvorfälle zur Festlegung des Melde- und Eskalationsprogramms, zur unverzüglichen Unterrichtung der Verantwortlichen über jegliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, sodass diese die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden informieren können, sowie zur Festlegung eines Disziplinarverfahrens, um gegen Sicherheitsverletzungen vorzugehen;
ergreift physische und/oder elektronische Sicherheitsmaßnahmen auf Grundlage des aktuellen Stands der Technik für die Einrichtungen, in denen die Ausrüstung für die Plattform für den Austausch von Reiseformularen untergebracht ist, und für die Kontrollen der Daten und der Zugriffssicherheit. Zu diesem Zweck wird das ECDC:
die physische Sicherheit durchsetzen, um abgegrenzte Sicherheitsbereiche einzurichten und das Erkennen von Verstößen zu ermöglichen;
den Zugang zu den Einrichtungen kontrollieren und ein Besucherregister für Rückverfolgungszwecke führen;
sicherstellen, dass die externen Personen, denen Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt wird, von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern begleitet werden;
sicherstellen, dass Ausrüstungen nicht ohne Vorabgenehmigung durch die benannten zuständigen Stellen hinzugefügt, ersetzt oder entfernt werden können;
den beiderseitigen Zugriff auf die nationalen Reiseformularsysteme und die Plattform für den Austausch von Reiseformularen kontrollieren;
sicherstellen, dass Personen, die Zugriff auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen haben, identifiziert und authentifiziert werden;
die Rechte für den Zugriff auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen überprüfen, falls eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf diese Infrastruktur eintritt;
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um unbefugten Zugriff auf PLF-Daten und epidemiologische Daten zu verhindern;
bei Bedarf Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen von der Netzdomäne der nationalen Behörden aus ergreifen (d. h. Sperrung eines Standorts/einer IP-Adresse);
ergreift Maßnahmen zum Schutz seiner Netzdomäne, einschließlich der Trennung von Anschlüssen, im Falle einer erheblichen Abweichung von den Qualitäts- oder Sicherheitsgrundsätzen und -konzepten;
führt einen Risikomanagementplan in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich;
überwacht — in Echtzeit — die Leistung aller Dienstkomponenten der Plattform für den Austausch von Reiseformularen, erstellt regelmäßige Statistiken und führt Aufzeichnungen;
gewährleistet, dass der Dienst rund um die Uhr verfügbar ist, mit einer akzeptablen Ausfallzeit für Wartungszwecke;
leistet Unterstützung für alle Dienste der Plattform für den Austausch von Reiseformularen in englischer Sprache über Telefon, E-Mail oder das Web-Portal und nimmt Anrufe von autorisierten Anrufern entgegen: von den Koordinatoren der Plattform für den Austausch von Reiseformularen und ihren jeweiligen Helpdesks, von Projektbeauftragten und benannten Mitarbeitern des ECDC;
unterstützt, soweit dies möglich ist, die Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Bearbeitung von Anfragen/Anträgen in Bezug auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679;
unterstützt die Verantwortlichen durch die Bereitstellung von Informationen über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen dabei, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen;
stellt sicher, dass PLF-Daten und epidemiologische Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermittelt werden, für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf diese Daten befugt sind, unzugänglich sind, insbesondere durch Anwendung einer starken Verschlüsselung;
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Betreiber der Plattform für den Austausch von Reiseformularen keinen unbefugten Zugriff auf übermittelte PLF-Daten und epidemiologische Daten haben;
ergreift Maßnahmen, um die Interoperabilität und die Kommunikation zwischen den benannten Verantwortlichen der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zu erleichtern;
führt gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Verzeichnis aller im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge.
ANHANG IV
Nicht erschöpfende Liste von Schrittweise mit dem EWRS zu verknüpfenden Warn- und Informationssystemen auf Unionsebene
In diesem Anhang sind die derzeit auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags bestehenden Frühwarn- und Informationssysteme aufgeführt, die relevant sein können für den Empfang von Warnmeldungen und Informationen zu Ereignissen, die eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohung darstellen oder darstellen können:
( 1 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).