02016R2251 — DE — 14.02.2023 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2251 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/323 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2017

  L 49

1

25.2.2017

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/448 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019

  L 94

8

27.3.2020

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/236 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2020

  L 56

1

17.2.2021

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/314 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022

  L 43

2

13.2.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 040 vom 17.2.2017, S.  79 (2016/2251)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2251 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN



ABSCHNITT 1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Ersteinschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um aktuelle sowie potenzielle künftige Risiken in der Zeit zwischen der letzten Entgegennahme von Einschusszahlungen und der Veräußerung von Positionen zu decken, oder die Absicherung gegen Marktrisiken infolge eines Ausfalls der anderen Gegenpartei;

2. 

„Nachschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um den Ergebnissen ihrer täglichen Bewertung ausstehender Kontrakte Rechnung zu tragen, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf der Basis aktueller Kurse oder von Modellpreisen vornimmt;

3. 

„Netting-Satz“ einen Satz nicht zentral geclearter außerbörslicher Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte) zwischen zwei Gegenparteien, der einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt.

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Gegenparteien legen für den Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte Verfahren für das Risikomanagement fest, dokumentieren diese und wenden sie an.
(2)  

Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 enthalten Festlegungen oder Verfahren für

a) 

die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 2,

b) 

die Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 3,

c) 

die Verwaltung und Abgrenzung von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 5,

d) 

die Berechnung des angepassten Werts von Sicherheiten gemäß Abschnitt 6,

e) 

den Austausch von Informationen zwischen Gegenparteien sowie die Genehmigung und Erfassung von Ausnahmen zu den Risikomanagementverfahren gemäß Absatz 1,

f) 

die Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die in Kapitel II genannten Ausnahmen,

g) 

die Bestimmungen sämtlicher Vereinbarungen, die die Gegenparteien spätestens beim Abschluss des nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakts schließen müssen, darunter die Bestimmungen der Nettingvereinbarung und die Bestimmungen der Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten gemäß Artikel 3,

h) 

die regelmäßige Überprüfung der Liquidität der auszutauschenden Sicherheiten,

i) 

die zeitnahe Rückübertragung von Sicherheiten an die sicherungsgebende Gegenpartei durch die sicherungsnehmende Gegenpartei im Falle eines Ausfalls, und

j) 

die regelmäßige Überwachung der Risikopositionen aus OTC-Derivatekontrakten bei gruppeninternen Geschäften und den zeitnahen Ausgleich der Verbindlichkeiten aus diesen Kontrakten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind in den Vereinbarungen sämtliche Aspekte in Bezug auf die aus den abzuschließenden, nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten erwachsenden Verpflichtungen geregelt, mindestens aber Folgendes:

a) 

sämtliche zwischen den Gegenparteien entstehenden Zahlungsverpflichtungen;

b) 

die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen;

c) 

die Ereignisse, die im Zusammenhang mit nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten einen Ausfall oder eine Beendigung begründen;

d) 

sämtliche in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen eingesetzten Berechnungsmethoden;

e) 

die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen im Falle der Beendigung;

f) 

der Übergang der Rechte und Pflichten im Falle der Beendigung;

g) 

das auf die Transaktionen im Zusammenhang mit den nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten anwendbare Recht.

(3)  
Wenn Gegenparteien eine Nettingvereinbarung oder eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten schließen, beauftragen sie eine unabhängige Stelle mit der rechtlichen Überprüfung dieser Vereinbarungen. Diese Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden.

In Bezug auf Nettingvereinbarungen gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Pflicht zur Durchführung einer rechtlichen Überprüfung als erfüllt, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt wurde.

(4)  
Die Gegenparteien legen Strategien fest, nach denen die Rechtsgültigkeit der von ihnen geschlossenen Nettingvereinbarungen und Vereinbarungen über den Austausch von Sicherheiten fortlaufend geprüft wird.
(5)  
Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 werden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, getestet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(6)  
Gegenparteien, die Modelle für Ersteinschusszahlungen gemäß Abschnitt 4 verwenden, legen den zuständigen Behörden auf deren Antrag jederzeit alle in Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen im Zusammenhang mit den Risikomanagementverfahren vor.

Artikel 3

Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten

Eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g enthält mindestens Bestimmungen über

a) 

die Höhe und die Art der erforderlichen Sicherheiten,

b) 

die Abgrenzungsmaßnahmen,

c) 

den Netting-Satz, auf den sich der Austausch von Sicherheiten bezieht,

d) 

die Verfahren für die Meldung, Bestätigung und Anpassung von Nachschussforderungen,

e) 

die Verfahren zur Abwicklung von Nachschussforderungen für jede Art anerkennungsfähiger Sicherheiten,

f) 

die Verfahren, Methoden, Zeitpläne und Zuständigkeiten für die Berechnung von Einschüssen und die Bewertung von Sicherheiten,

g) 

die Ereignisse, die als Ausfall gelten oder eine Beendigung begründen,

h) 

die für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechtsvorschriften,

i) 

die für die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten geltenden Rechtsvorschriften.



ABSCHNITT 2

Anerkennungsfähigkeit

Artikel 4

Anerkennungsfähige Sicherheiten

(1)  

Die Gegenparteien nehmen lediglich Sicherheiten der folgenden Anlageklassen entgegen:

a) 

Barsicherheiten in Form von auf einem Konto gutgeschriebenen Beträgen in beliebiger Währung oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen;

b) 

Gold in Form von einzelverwahrtem Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard;

c) 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

d) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats dieses Mitgliedstaats behandelt werden;

e) 

Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft dieses Mitgliedstaats behandelt werden;

f) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe d genannten;

g) 

Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe e genannten;

h) 

Schuldverschreibungen von in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;

i) 

Schuldverschreibungen von in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen;

j) 

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittstaaten;

k) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten, die die Anforderungen der Buchstaben d und e erfüllen;

l) 

Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten mit Ausnahme der in den Buchstaben d und e genannten;

m) 

Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, einschließlich Anleihen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

n) 

Unternehmensanleihen;

o) 

die höchstrangige Tranche einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der es sich nicht um eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 63 dieser Verordnung handelt;

p) 

Wandelschuldverschreibungen, sofern diese nur in Aktien umgewandelt werden können, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;

q) 

Aktien, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind;

r) 

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sofern die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  

Sicherheiten der in den Buchstaben f, g sowie k bis r genannten Anlageklassen nehmen die Gegenparteien nur entgegen, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Vermögenswerte wurden nicht von der sicherungsgebenden Gegenpartei begeben.

b) 

Die Vermögenswerte wurden nicht von einem Unternehmen begeben, das derselben Gruppe angehört wie die sicherungsgebende Gegenpartei.

c) 

Für die Vermögenswerte besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 5

Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Anteilen an OGAW

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r dürfen Gegenparteien Anteile an OGAW nur als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt.

b) 

Die OGAW dürfen nur in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähig sind.

c) 

Die OGAW erfüllen die in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien.

Für die Zwecke des Buchstabens b können die OGAW zur Absicherung gegen die Risiken, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, in die sie investieren, Derivate einsetzen.

Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW, so gelten die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen auch für diese OGAW.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf in Fällen, in denen ein OGAW oder einer seiner Basis-OGAW nicht ausschließlich in gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert, lediglich der Wert des Anteils des OGAW, der Investitionen in anerkennungsfähige Vermögenswerte entspricht, als anerkennungsfähige Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt für alle Basis-OGAW eines OGAW, der über eigene Basis-OGAW verfügt.

(3)  
Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte eines OGAW einen negativen Wert annehmen, so wird der Wert der Anteile des OGAW, der gemäß Absatz 1 als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden darf, bestimmt, indem der höchstmögliche negative Wert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte abgezogen wird.

Artikel 6

Bonitätsbeurteilung

(1)  

Die sicherungsnehmende Gegenpartei beurteilt die Bonität der Vermögenswerte der Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die entweder nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, sowie der Ablageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g, j bis n und p nach einer der folgenden Methoden:

a) 

nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsnehmenden Gegenpartei;

b) 

nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsgebenden Gegenpartei, sofern diese in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, in dem sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, die gemäß Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU der im Unionsrecht vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist;

c) 

Verwendung einer Bonitätsbeurteilung einer anerkannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 4 Absatz 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur nach Artikel 137 dieser Verordnung.

(2)  
Zur Beurteilung der Bonität der Vermögenswerte der Anlageklasse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o verwendet die sicherungsnehmende Gegenpartei die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Methode.
(3)  
Eine Gegenpartei, die den auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden darf, kann diesen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch zur Beurteilung der Bonität der entgegengenommenen Sicherheiten verwenden.
(4)  
Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so ermittelt sie die Bonitätsstufe der Sicherheit gemäß Anhang I.
(5)  
Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so teilt sie der anderen Gegenpartei die gemäß Absatz 4 ermittelte Bonitätsstufe der als Sicherheit auszutauschenden Vermögenswerte mit.
(6)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c werden die Bonitätsbeurteilungen gemäß Artikel 136 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Bonitätsstufen zugeordnet.

Artikel 7

Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte

(1)  
Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g sowie j bis p lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 bewertet wurde.
(2)  
Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2, 3 oder 4 bewertet wurde.
(3)  

Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 als Sicherheiten ausgetauschte Vermögenswerte zu behandeln sind, wenn deren Bonität zu einem späteren Zeitpunkt

a) 

bei Vermögenswerten nach Absatz 1 — mit der Bonitätsstufe 4 oder darunter bewertet wird;

b) 

bei Vermögenswerten nach Absatz 2 — mit einer Bonitätsstufe unterhalb von 4 bewertet wird.

(4)  

Die Verfahren nach Absatz 3 erfüllen sämtliche nachstehenden Anforderungen:

a) 

Sie verhindern, dass Gegenparteien weitere Vermögenswerte mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe austauschen.

b) 

Sie enthalten einen Zeitplan, nach dem die bereits als Sicherheiten ausgetauschten und mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe bewerteten Vermögenswerte innerhalb von höchstens zwei Monaten ersetzt werden.

c) 

Sie geben eine Bonitätsstufe vor, ab der die Vermögenswerte nach Absatz 3 unverzüglich ersetzt werden müssen.

d) 

Sie ermöglichen es den Gegenparteien, für diejenigen Sicherheiten, die nicht nach dem Zeitplan gemäß Buchstabe b ersetzt wurden, die entsprechenden Abschläge zu erhöhen.

(5)  
Die Gegenparteien verwenden keine Vermögenswerte der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anlageklassen als Sicherheiten, wenn sie für diese Vermögenswerte keinen Zugang zu dem entsprechenden Markt haben oder wenn sie nicht in der Lage sind, diese Vermögenswerte im Falle des Ausfalls der sicherungsgebenden Gegenpartei zeitnah zu veräußern.

Artikel 8

Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen

(1)  

Wird eine Sicherheit gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen, so gelten für jede sicherungsnehmende Gegenpartei die nachstehenden Grenzen:

a) 

Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, f, g sowie l bis r genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Unternehmen begeben wurden, die derselben Gruppe angehören, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:

i) 

15 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;

ii) 

10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung;

b) 

die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben o, p und q genannten Anlageklassen, wobei die Vermögenswerte der Anlageklassen nach den Buchstaben p und q von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben wurden, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen:

i) 

40 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten;

ii) 

10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung.

Die Grenzen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch für Anteile an OGAW, sofern diese OGAW im Wesentlichen in die unter diesem Unterabsatz genannten Anlageklassen investieren.

(2)  

Wird eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen und gehören sämtliche Gegenparteien einer der in Absatz 3 genannten Kategorien an, so gelten für die von einer Gegenpartei geleisteten, über den Ersteinschussbetrag von 1 Mrd. EUR hinausgehenden Beträge die nachstehenden Grenzen:

a) 

Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschüsse aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Emittenten mit Sitz in ein und demselben Staat begeben wurden, darf 50 % des Wertes der von dieser Gegenpartei geleisteten Ersteinschüsse nicht übersteigen.

b) 

Werden Ersteinschüsse in Barmitteln entgegengenommen, so trägt die Konzentrationsgrenze gemäß Buchstabe a in Höhe von 50 % auch den Risikopositionen Rechnung, die entstehen, wenn diese Barmittel von Dritten oder Verwahrstellen gehalten werden.

(3)  

Die in Absatz 2 genannten Gegenparteien sind entweder:

a) 

gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI eingestufte Institute, oder

b) 

gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als A-SRI eingestufte Institute, oder

c) 

Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Altersversorgungssysteme handelt und für die die Summe der Werte der entgegenzunehmenden Sicherheiten 1 Mrd. EUR übersteigt.

(4)  
Wird von einem Altersversorgungssystem eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss geleistet oder entgegengenommen, so legt die sicherungsnehmende Gegenpartei für Sicherheiten in Bezug auf die Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos fest, die auch eine angemessene Diversifizierung dieser Sicherheiten sicherstellen.
(5)  
Wenn Institute gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Ersteinschüsse in Barmitteln von einer einzigen Gegenpartei entgegennehmen, bei der es sich ebenfalls um ein unter diese Buchstaben fallendes Institut handelt, so stellt die sicherungsnehmende Gegenpartei sicher, dass nicht mehr als 20 % dieser Ersteinschusszahlung von ein und demselben Dritten verwahrt werden.
(6)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für als Sicherheiten entgegengenommene Finanzinstrumente, die dem Finanzinstrument entsprechen, das dem nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt unterliegt.
(7)  
Die sicherungsnehmende Gegenpartei prüft mindestens bei jeder Berechnung der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(8)  
Abweichend von Absatz 7 kann eine Gegenpartei nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen vierteljährlich prüfen, wenn der von jeder einzelnen Gegenpartei geleistete Ersteinschussbetrag während des der Überprüfung vorausgehenden Quartals zu keinem Zeitpunkt 800 Mio. EUR übersteigt.



ABSCHNITT 3

Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen

Artikel 9

Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine

(1)  
Die Gegenparteien führen mindestens täglich Berechnungen der Nachschusszahlungen gemäß Artikel 10 durch.
(2)  

Die Gegenparteien führen mindestens am Geschäftstag, der auf eines der nachstehenden Ereignisse folgt, Berechnungen der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 11 durch:

a) 

wenn ein neuer nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt abgeschlossen oder dem Netting-Satz hinzugefügt wird;

b) 

wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt ausläuft oder aus den Netting-Satz entnommen wird;

c) 

wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei denen es sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme einer Einschusszahlung handelt;

d) 

wenn die Ersteinschusszahlung gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet wird und ein bestehender Kontrakt in Bezug auf die Anlageklasse gemäß Anhang IV Absatz 1 im Zuge der Verkürzung der Laufzeit neu eingestuft wird;

e) 

wenn in den vorangegangenen zehn Geschäftstagen keine Berechnung durchgeführt wurde.

(3)  

Für die Zwecke der Bestimmung der Berechnungstermine für die Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen gilt Folgendes:

a) 

Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Satzes des vorhergehenden Geschäftstages durchgeführt.

b) 

Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Satz durchgeführt, die in der früheren der beiden Zeitzonen am vorhergehenden Geschäftstag vor 16.00 Uhr getätigt wurden.

Artikel 10

Berechnung der Nachschusszahlung

Der Betrag der von einer Gegenpartei entgegenzunehmenden Nachschusszahlung entspricht der Summe der nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten Werte sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes, abzüglich des Wertes aller zuvor entgegengenommenen Nachschüsse sowie des Nettowertes jedes Kontrakts des Netting-Satzes beim Vertragsabschluss und zuzüglich des Wertes aller zuvor geleisteten Nachschüsse.

Artikel 11

Berechnung der Ersteinschusszahlung

(1)  
Die Gegenparteien berechnen den Betrag der entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen nach dem Standardansatz gemäß Anhang IV, nach den in Abschnitt 4 beschriebenen Modellen für Ersteinschusszahlungen oder nach beiden Methoden.
(2)  
Die Ersteinschusszahlungen werden geleistet, wobei die Beträge der Ersteinschusszahlungen nicht zwischen den beiden Gegenparteien aufgerechnet werden.
(3)  
Wenn beide Gegenparteien für denselben Netting-Satz sowohl den Standardansatz nach Anhang IV als auch die in Abschnitt 4 genannten Modelle für Ersteinschusszahlungen verwenden, so verwenden sie diese stets unverändert für jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte.
(4)  
Gegenparteien, die den Betrag der Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 4 berechnen, lassen bei dieser Berechnung etwaige Korrelationen zwischen dem Wert der unbesicherten Risikoposition und der Sicherheit außer Acht.
(5)  
Die Gegenparteien einigen sich auf die Methode, die jede von ihnen zur Bestimmung der von ihr entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen verwendet, müssen sich aber nicht auf eine gemeinsame Methode verständigen.
(6)  
Setzen eine oder beide Gegenparteien ein Modell für Ersteinschusszahlungen ein, so erzielen sie Übereinstimmung über das gemäß Abschnitt 4 entwickelte Modell.

Artikel 12

Leistung der Nachschusszahlung

(1)  

Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Nachschusszahlung

a) 

am gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin,

b) 

sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.

(2)  

Die Leistung der Nachschusszahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn

a) 

der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die keine Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die sicherungsgebende Gegenpartei am oder vor dem Berechnungstermin der Nachschusszahlung einen Vorschussbetrag anerkennungsfähiger Sicherheiten geleistet hat, der nach der in Artikel 15 für Ersteinschusszahlungen dargelegten Weise berechnet wurde und für den sie eine Nachschuss-Risikoperiode („MPOR“) zugrunde gelegt hat, die mindestens der Zahl von Tagen vom Berechnungstermin bis zum Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht.

b) 

der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die Ersteinschusszahlung nach einem der folgenden Verfahren angepasst wurde:

i) 

die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 15 Absatz 2 wurde um einen Zeitraum verlängert, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht;

ii) 

die gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 berechnete Ersteinschusszahlung wurde mittels einer geeigneten Methode erhöht, bei der eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde gelegt wurde, die um einen Zeitraum verlängert wurde, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht.

Für die Zwecke des Buchstabens a können zwei Gegenparteien, für die keine Abgrenzungsvereinbarung besteht, die von ihnen zu leistenden Beträge gegeneinander aufrechnen.

(3)  
Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Nachschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 mindestens den unstrittigen Teil der Nachschusszahlung.

Artikel 13

Leistung der Ersteinschusszahlung

(1)  
Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 5.
(2)  
Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin.
(3)  
Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Ersteinschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin mindestens den unstrittigen Teil der Ersteinschusszahlung.



ABSCHNITT 4

Modelle für Ersteinschusszahlungen

Artikel 14

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Verwendet eine Gegenpartei ein Modell für Ersteinschusszahlungen, so kann dieses Modell von einer der beiden Gegenparteien, von beiden gemeinsam oder von einem Dritten entwickelt werden.

Verwendet eine Gegenpartei ein von einem Dritten entwickeltes Modell für Ersteinschusszahlungen, so liegt die Verantwortung dafür, dass das Modell die Anforderungen nach dem vorliegenden Abschnitt erfüllt, bei dieser Gegenpartei.

(2)  

Modelle für Ersteinschusszahlungen werden in einer Weise entwickelt, die sämtlichen wesentlichen Risiken, die mit dem Abschluss von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten in einem Netting-Satz verbunden sind, Rechnung trägt und unter anderem die Art, den Umfang und die Komplexität dieser Risiken berücksichtigt; darüber hinaus erfüllen die Modelle die folgenden Anforderungen:

a) 

Das Modell enthält Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten.

b) 

Das Modell enthält zinsbezogene Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten.

c) 

Die Zinsstrukturkurve ist für die mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten in mindestens sechs Laufzeitsegmente unterteilt.

d) 

Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen bei den verschiedenen Zinsstrukturkurven und den verschiedenen Laufzeitsegmenten.

e) 

Das Modell enthält mindestens für jede für die Kontrakte wesentliche Aktie oder Ware beziehungsweise für jeden für die Kontrakte wesentlichen Aktienindex oder Warenindex gesonderte Risikofaktoren.

f) 

Das Modell erfasst das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien.

g) 

Das Modell erfasst das aus Derivatekontrakten, deren zugrundeliegende Anlageklasse Kredite sind, erwachsende Risiko, sofern dieses nicht durch andere Merkmale des Modells erfasst wird.

h) 

Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer zugrundeliegender Risikofaktoren und das Risiko einer Änderung der Werte aufgrund von Fristeninkongruenzen.

i) 

Das Modell erfasst die wichtigsten nichtlinearen Abhängigkeiten.

j) 

Das Modell enthält Methoden für den Rückvergleich, die auch statistische Tests des Modells umfassen.

k) 

Im Modell ist festgelegt, welche Ereignisse eine Änderung eines Modells, eine Kalibrierung oder andere Abhilfemaßnahmen auslösen.

(3)  
Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Leistung des Modells fortlaufend, mindestens jedoch vierteljährlich unter anderem durch Rückvergleich überprüft wird.

Der Rückvergleich gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Vergleich der beobachteten Marktwerte der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes mit den vom Modell gelieferten Werten.

(4)  
In den Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 sind Methoden für den Rückvergleich festgelegt, die auch statistische Leistungstests umfassen.
(5)  
In den Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist darüber hinaus festgelegt, bei welchen Ergebnissen des Rückvergleichs Änderungen oder Neukalibrierungen des Modells oder sonstige Abhilfemaßnahmen vorgenommen werden müssen.
(6)  
Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Gegenparteien die Ergebnisse der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Rückvergleiche festhalten.
(7)  
Die Gegenpartei stellt der anderen Gegenpartei alle Informationen zur Erläuterung der Berechnung jedes Werts des Modells für Ersteinschusszahlungen in einer Weise zur Verfügung, die es einem sachverständigen Dritten ermöglicht, die Berechnung gegebenenfalls zu überprüfen.
(8)  
Im Modell für Ersteinschusszahlungen wird Unsicherheitsfaktoren bezüglich der Parameter, der Korrelation, dem Basisrisiko und der Datenqualität in umsichtiger Weise Rechnung getragen.

Artikel 15

Konfidenzintervall und Nachschuss-Risikoperiode

(1)  
Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen stützen sich die angenommenen Änderungen des Werts der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes auf ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 % über eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens 10 Tagen.
(2)  

Die bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen gemäß Absatz 1 zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode umfasst

a) 

den möglichen Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen bis zum Ausfall der Gegenpartei;

b) 

den geschätzten Zeitraum, der erforderlich ist, um jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte innerhalb des Netting-Satzes zu ersetzen oder die sich aus ihnen ergebenden Risiken abzusichern, wobei der Liquidität des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, der Gesamtmenge der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte auf diesem Markt und der Zahl der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen ist.

Artikel 16

Kalibrierung der Modellparameter

(1)  
Die für die Modelle für Ersteinschusszahlungen eingesetzten Parameter werden mindestens jährlich auf der Grundlage historischer Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren betreffen, kalibriert.
(2)  
Für die Kalibrierung der Parameter der Modelle für Ersteinschusszahlungen werden Daten zum jüngsten fortlaufenden Zeitraum vor dem Tag der Kalibrierung gemäß Absatz 1 verwendet, wobei mindestens 25 % dieser Daten einen Zeitraum mit erheblichem Finanzstress abbilden müssen („Sressdaten“).
(3)  
Bilden die Stressdaten nach Absatz 2 nicht mindestens 25 % der Daten, die für das Modell für Ersteinschusszahlungen verwendet werden, so werden die ältesten der historischen Daten nach Absatz 1 durch Daten aus einem Zeitraum mit erheblichem Finanzstress ersetzt, sodass der Anteil der Stressdaten mindestens 25 % des im Modell für Ersteinschusszahlungen verwendeten gesamten Datensatzes ausmacht.
(4)  
Der für die Kalibrierung der Parameter verwendete Zeitraum mit erheblichem Finanzstress wird mindestens für jede Anlageklasse nach Artikel 17 Absatz 2 separat ermittelt und angewandt.
(5)  
Für die Kalibrierung der Parameter werden alle Daten gleich gewichtet.
(6)  
Die Parameter können für kürzere Zeiträume als die nach Artikel 15 ermittelte Nachschuss-Risikoperiode kalibriert werden. Werden kürzere Zeiträume verwendet, so sind die Parameter mittels einer geeigneten Methode an diese Nachschuss-Risikoperiode anzupassen.
(7)  
Die Gegenparteien legen schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen eine häufigere Kalibrierung vorgenommen wird.
(8)  
Die Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren der Wert der auszutauschenden Einschusszahlungen angepasst wird, wenn sich die Parameter aufgrund einer Veränderung der Marktbedingungen ändern. In diesen Verfahren wird den Gegenparteien die Möglichkeit gegeben, die sich aus diesen Parameteränderungen ergebenden zusätzlichen Ersteinschusszahlungen während eines Zeitraums von einem bis dreißig Geschäftstagen auszutauschen.
(9)  
Die Gegenparteien legen Verfahren hinsichtlich der Qualität der im Modell gemäß Absatz 1 verwendeten Daten fest, die Kriterien in Bezug auf die Auswahl geeigneter Datenanbieter und die Bereinigung und Interpolation der Daten enthalten.
(10)  

In den Modellen für Ersteinschusszahlungen dürfen nur dann Näherungswerte für die Daten verwendet werden, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die verfügbaren Daten reichen nicht aus oder spiegeln die Volatilität eines OTC-Derivatekontrakts oder eines Portfolios von OTC-Derivatekontrakten innerhalb eines Netting-Satzes nicht realistisch wider.

b) 

Die Verwendung von Näherungswerten führt zu einem konservativen Niveau der Einschusszahlungen.

Artikel 17

Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg

(1)  
Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden:

a) 

Zinssätze, Währung und Inflation;

b) 

Aktien;

c) 

Kreditinstrumente;

d) 

Rohstoffe und Gold;

e) 

Sonstige.

Artikel 18

Qualitative Anforderungen

(1)  

Die Gegenparteien legen einen internen Überwachungsprozess fest, anhand dessen die Angemessenheit des Modells für Ersteinschusszahlungen auf kontinuierlicher Basis bewertet wird und der sämtliche der folgenden Elemente umfasst:

a) 

eine erste Validierung des Modells durch entsprechend qualifizierte Personen, die von den mit der Modellentwicklung befassten Personen unabhängig sind;

b) 

eine Follow-up-Validierung, die bei jeder signifikanten Änderung des Modells für Ersteinschusszahlungen und mindestens einmal jährlich vorgenommen wird;

c) 

ein regelmäßiges Prüfverfahren, um Folgendes zu bewerten:

i) 

die Integrität und Zuverlässigkeit der Datenquellen;

ii) 

das Managementinformationssystem für den Betrieb des Modells;

iii) 

die Genauigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten;

iv) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen.

(2)  

Die Dokumentation der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikomanagementverfahren im Zusammenhang mit dem Modell für Ersteinschusszahlungen erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

sie ermöglicht es einem fachkundigen Dritten, die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten des Modells für Ersteinschusszahlungen zu verstehen;

b) 

sie enthält die wichtigsten Annahmen und Beschränkungen des Modells für Ersteinschusszahlungen;

c) 

sie definiert die Umstände, unter denen die Annahmen bezüglich des Modells für Ersteinschusszahlungen nicht mehr gelten.

(3)  
Alle Änderungen des Modells für Ersteinschusszahlungen werden von den Gegenparteien dokumentiert. Eine solche Dokumentation enthält auch Einzelheiten zu den Ergebnissen der Validierungen nach Absatz 1, die nach einschlägigen Änderungen vorgenommen worden sind.



ABSCHNITT 5

Sicherheitenmanagement und Abgrenzung

Artikel 19

Sicherheitenmanagement und Abgrenzung

(1)  

Die Verfahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c sehen Folgendes vor:

a) 

eine tägliche Bewertung der gehaltenen Sicherheiten gemäß Abschnitt 6;

b) 

die rechtlichen Regelungen und eine Beteiligungsstruktur der Sicherheiten, die den Zugang zu erhaltenen Sicherheiten ermöglichen, sofern diese von Dritten gehalten werden;

c) 

wenn die Ersteinschusszahlung vom Sicherungsgeber gehalten wird, dass die Sicherheit in insolvenzgeschützten Verwahrkonten verwahrt wird;

d) 

dass unbare Ersteinschusszahlungen gemäß den Absätzen 3 und 4 gehalten werden;

e) 

dass als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barmittel auf Geldkonten bei Zentralbanken oder Kreditinstituten verbleiben, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) 

sie sind im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder in einem Drittstaat zugelassen, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den Vorschriften von Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig befunden wurden;

ii) 

bei ihnen handelt es sich weder um die sicherungsgebende noch um die sicherungsnehmende Gegenpartei, und sie sind auch nicht Bestandteil einer Gruppe, der eine der Gegenparteien angehört;

f) 

die Verfügbarkeit der nicht in Anspruch genommenen Sicherheiten für den Abwickler oder sonstigen Insolvenzverwalter der ausfallenden Gegenpartei;

g) 

dass die Ersteinschusszahlungen im Falle eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei fristgerecht frei auf die sicherungsgebende Gegenpartei übertragbar sind;

h) 

dass unbare Sicherheiten ohne regulatorische oder rechtliche Einschränkungen oder Ansprüche Dritter, einschließlich derjenigen des Abwicklers der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder eines als Verwahrstelle tätigen Dritten, übertragbar sind, ausgenommen Gebühren und Ausgaben, die bei der Bereitstellung von Verwahrkonten entstehen, und anderer Gebühren, die regelmäßig auf alle Wertpapiere in einem Clearingsystem erhoben werden, in dem derartige Sicherheiten gehalten werden können;

i) 

dass nicht in Anspruch genommene Sicherheiten der sicherungsgebenden Gegenpartei vollständig zurückgegeben werden, ausgenommen Kosten und Ausgaben für das Verfahren, in dessen Rahmen Sicherheiten entgegengenommen und gehalten werden.

(2)  

Sicherheiten, die als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt werden, können durch alternative Sicherheiten ersetzt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Ersetzung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Gegenparteien im Sinne des Artikels 3;

b) 

die alternative Sicherheit ist im Einklang mit Abschnitt 2 anerkennungsfähig;

c) 

der Wert der alternativen Sicherheit reicht aus, um sämtliche Einschussanforderungen nach der Anwendung etwaiger relevanter Abschläge zu erfüllen.

(3)  

Ersteinschüsse werden gegen den Ausfall oder die Insolvenz der sicherungsnehmenden Gegenpartei gesichert, indem sie in einer oder beiden der folgenden Weisen abgegrenzt werden:

a) 

Sie werden in den Büchern und Aufzeichnungen eines Dritten oder eines Verwahrers geführt.

b) 

Sie sind Gegenstand anderer rechtsverbindlicher Vereinbarungen.

(4)  

Die Gegenparteien gewährleisten, dass als Ersteinschüsse ausgetauschte unbare Sicherheiten wie folgt abgegrenzt werden:

a) 

wird die Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt;

b) 

wird die Sicherheit von der sicherungsgebenden Gegenpartei nicht auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt;

c) 

wird die Sicherheit in den Büchern und Aufzeichnungen eines Verwahrers oder eines Dritten geführt, so wird sie von den eigenen Vermögenswerten dieses Drittinhabers oder Verwahrers abgegrenzt.

(5)  
Wird eine unbare Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder einem Drittinhaber oder Verwahrer gehalten, so gewährt die sicherungsnehmende Gegenpartei der sicherungsgebenden Gegenpartei die Möglichkeit, ihre Sicherheit von den Vermögenswerten anderer sicherungsgebender Gegenparteien abzugrenzen.
(6)  
Die Gegenparteien nehmen eine unabhängige rechtliche Überprüfung vor, um festzustellen, ob die Abgrenzungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe g die Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 erfüllen. Diese rechtliche Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden.
(7)  
Die Gegenparteien übermitteln ihren zuständigen Behörden Nachweise für die Einhaltung von Absatz 6 in Bezug auf jedes betreffende Land und legen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Maßnahmen fest, die gewährleisten, dass die Einhaltung der Vorschriften kontinuierlich bewertet wird.
(8)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e beurteilen die Gegenparteien die Bonität des einschlägigen Kreditinstituts anhand einer Methode, die sich nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützt.

Artikel 20

Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen

(1)  
Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheit entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden.



ABSCHNITT 6

Bewertung von Sicherheiten

Artikel 21

Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit

(1)  
Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit im Einklang mit der in Anhang II dargelegten Methode oder einer Methode gemäß Artikel 22 an, bei der eigene Volatilitätsschätzungen verwendet werden.
(2)  
Bei der Anpassung des Werts der Sicherheit gemäß Absatz 1 können die Gegenparteien die Wechselkursrisiken der Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung zur Begrenzung der Schwankungen dieser Positionen gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen gilt.

Artikel 22

Eigene Schätzungen des angepassten Werts der Sicherheit

(1)  
Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit unter Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gemäß Anhang III an.
(2)  
Die Gegenparteien aktualisieren ihre Daten und berechnen die eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Artikel 21, wenn sich das Volatilitätsniveau der Marktpreise wesentlich ändert, zumindest aber vierteljährlich.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 2 bestimmen die Gegenparteien vorab die Volatilitätsniveaus, die eine Neuberechnung der Abschläge gemäß Anhang III nach sich ziehen.
(4)  
Die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d umfassen Maßnahmen zur Überwachung der Berechnung der eigenen Volatilitätsschätzungen und der Einbeziehung dieser Schätzungen in die Risikomanagementverfahren dieser Gegenpartei.
(5)  

Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen werden einer internen Überprüfung unterzogen, die sämtliche der folgenden Elemente umfasst:

a) 

die Einbeziehung der Schätzungen in das Risikomanagementverfahren der Gegenpartei, die mindestens jährlich vorgenommen wird;

b) 

die Einbeziehung der geschätzten Abschläge in das tägliche Risikomanagement;

c) 

die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Verfahrens für die Berechnung von Schätzungen;

d) 

die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für die Berechnung der Schätzungen verwendeten Datenquellen;

e) 

die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

(6)  
Die in Absatz 5 genannte Überprüfung erfolgt regelmäßig im Rahmen der internen Prüfung der Gegenpartei.



KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN



ABSCHNITT 1

Freistellungen

Artikel 23

Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit zentralen Gegenparteien eingegangen wurden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen sind, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.

Artikel 24

Nichtfinanzielle Gegenparteien und Gegenparteien aus Drittstaaten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit nichtfinanziellen Gegenparteien eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen, oder die mit in einem Drittstaat niedergelassenen nichtfinanziellen Unternehmen eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären, keine Sicherheiten ausgetauscht werden.

Artikel 25

Mindesttransferbetrag

(1)  
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Sicherheiten von einer Gegenpartei entgegengenommen werden, wenn der fällige Betrag ab der letzten Entgegennahme von Sicherheiten gleich hoch oder niedriger als der Betrag ist, der von den Gegenparteien vereinbart wurde („Mindesttransferbetrag“).

Der Mindesttransferbetrag übersteigt nicht 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung.

(2)  

Einigen sich die Gegenparteien auf einen Mindesttransferbetrag, so wird der Betrag der fälligen Sicherheiten als Summe folgender Elemente berechnet:

a) 

dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 10 berechneten Nachschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten;

b) 

dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 11 berechneten Ersteinschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten;

(3)  
Übersteigt der Betrag der fälligen Sicherheit den von den Gegenparteien vereinbarten Mindesttransferbetrag, so nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den Betrag der fälligen Sicherheit in voller Höhe ohne Abzug des Mindesttransferbetrags entgegen.
(4)  
Die Gegenparteien können getrennte Mindesttransferbeträge für Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen vereinbaren, unter der Voraussetzung, dass die Summe dieser Mindesttransferbeträge 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung nicht übersteigt.
(5)  
Vereinbaren die Gegenparteien getrennte Mindesttransferbeträge gemäß Absatz 4, nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den vollen Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen ohne Abzug der Mindesttransferbeträge entgegen, wenn der Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen den Mindesttransferbetrag übersteigt.

Artikel 26

Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten

Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst:

a) 

nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen;

b) 

Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate;

ii) 

sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse.



ABSCHNITT 2

Freistellungen bei der Berechnung der Höhe von Ersteinschusszahlungen

Artikel 27

Devisenkontrakte

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf folgende Kontrakte keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden:

a) 

physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich den Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt und zu einem vereinbarten festen Zinssatz am Handelstag des Kontrakts über den Austausch betreffen („Devisentermingeschäfte“);

b) 

physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich einen Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz, der am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird, und einen Rücktausch der beiden Währungen zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz betreffen, der ebenfalls am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird („Devisenswaps“);

c) 

nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien zu bestimmten Zeitpunkten und nach einer bestimmten Formel lediglich den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer Währung gegen den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer anderen Währung austauschen („Währungsswaps“).

Artikel 28

Schwellenwert auf der Grundlage des Nominalbetrags

(1)  
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass für alle neuen OTC-Derivatekontrakte, die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangen werden und bei denen eine der beiden Gegenparteien für die Monate März, April und Mai des vorangehenden Jahres einen zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert für nicht zentral geclearte OTC-Derivate von unter 8 Mrd. EUR aufweist, keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden.

Der zum Monatsende ermittelte aggregierte durchschnittliche Nominalwert nach Unterabsatz 1 wird auf Ebene der Gegenpartei oder auf Gruppenebene berechnet, sofern die Gegenpartei zu einer solchen gehört.

(2)  
Gehört die Gegenpartei zu einer Gruppe, umfasst die Berechnung des zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags auf Gruppenebene alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, einschließlich aller gruppeninterner nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um interne Transaktionen handelt, nur einmal berücksichtigt.

(3)  

Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;

b) 

die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.

Artikel 29

Schwellenwert auf der Grundlage der Ersteinschussbeträge

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass der Ersteinschussbetrag in den Fällen der Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes um bis zu 50 Mio. EUR und im Falle des Buchstabens c des vorliegenden Absatzes um bis zu 10 Mio. EUR gesenkt wird:

a) 

keine der Gegenparteien gehört zu einer Gruppe;

b) 

die Gegenparteien gehören zu unterschiedlichen Gruppen;

c) 

beide Gegenparteien gehören zur selben Gruppe.

(2)  
Nimmt eine Gegenpartei im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe b keine Ersteinschusszahlungen entgegen, umfassen die Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Bestimmungen, um auf Gruppenebene zu überwachen, ob der Schwellenwert überschritten wird, sowie Bestimmungen über die Aufbewahrung angemessener Aufzeichnungen zu den Risikopositionen der Gruppe gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, die zur selben Gruppe gehört.
(3)  

Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;

b) 

die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.



ABSCHNITT 3

Freistellungen von der Pflicht, Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen

Artikel 30

Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen wurden, Folgendes vorsehen:

a) 

die Nachschusszahlungen werden nicht durch den Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspool geleistet, sondern von dessen Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit der Gegenpartei zurückgegeben;

b) 

es werden keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen.

(2)  

Absatz 1 findet Anwendung, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der OTC-Derivatekontrakt wird im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet;

b) 

bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet;

c) 

der OTC-Derivatekontrakt ist gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert;

d) 

der OTC-Derivatekontrakt wird ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet;

e) 

der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit dem Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung in Zusammenhang stehen;

f) 

die gedeckte Schuldverschreibung, mit der der OTC-Derivatekontrakt verbunden ist, erfüllt die Anforderungen von Artikel 129 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g) 

der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung, mit dem der OTC-Derivatekontrakt verbunden ist, unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

▼M2

Artikel 30a

Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit Verbriefungen für Sicherungszwecke

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) geschlossen wurden und die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, Folgendes vorsehen:

a) 

dass die Nachschusszahlungen nicht durch die Verbriefungszweckgesellschaft geleistet werden, sondern von deren Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit deren Gegenpartei zurückgegeben werden;

b) 

dass keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen werden.

(2)  

Absatz 1 findet Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Gegenpartei des OTC-Derivats, das im Zusammenhang mit der Verbriefung mit der Verbriefungszweckgesellschaft geschlossen wurde, ist mindestens gleichrangig mit den Inhabern des höchstrangigen Verbriefungstitels, wobei die Gegenpartei weder die säumige noch die betroffene Partei sein darf;

b) 

die Verbriefungszweckgesellschaft für die Verbriefung, mit der die OTC-Derivate in Zusammenhang stehen, ist verpflichtet, beim höchstrangigen Verbriefungstitel kontinuierlich für eine Bonitätsverbesserung im Umfang von mindestens 2 % der ausstehenden Titel zu sorgen;

c) 

der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit der Verbriefung in Zusammenhang stehen.

▼B

Artikel 31

Behandlung von Derivaten mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann

(1)  
►C1  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien geleistet werden müssen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

 ◄
a) 

die rechtliche Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 bestätigt, dass die Nettingvereinbarung und, sofern zutreffend, die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nicht jederzeit sicher rechtlich durchgesetzt werden können;

b) 

die rechtliche Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 6 bestätigt, dass die Abgrenzungsanforderungen nach Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 nehmen die in der Union ansässigen Gegenparteien Einschusszahlungen auf Bruttobasis entgegen.

(2)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nach- und Ersteinschusszahlungen für Kontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien entgegengenommen oder geleistet werden müssen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen zutreffen:

a) 

Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls Absatz 1 Buchstabe b finden Anwendung;

b) 

die rechtlichen Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b bestätigen, dass es nicht möglich ist, Sicherheiten im Einklang mit dieser Verordnung entgegenzunehmen, auch nicht auf Bruttobasis;

c) 

der gemäß Absatz 3 berechnete Quotient liegt unter 2,5 %.

(3)  

Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Quotient ist das Ergebnis der Division des aus Buchstabe a des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrags durch den aus Buchstabe b des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrag:

a) 

Summe der Nominalbeträge jeglicher ausstehender OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden und für die keine Einschusszahlungen von in einem Drittstaat niedergelassenen Gegenparteien, auf die Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet, entgegengenommen wurden;

b) 

Summe der Nominalbeträge aller ausstehenden OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, ausgenommen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte handelt.

▼M3

Artikel 31a

Behandlung von physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswaps

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass Nachschusszahlungen für physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte nicht geleistet oder entgegengenommen werden müssen, wenn eine der Gegenparteien kein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) ist oder nicht als ein solches Institut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.

▼B



KAPITEL III

GRUPPENINTERNE DERIVATEKONTRAKTE



ABSCHNITT 1

Verfahren für Gegenparteien und zuständige Behörden bei der Anwendung von Freistellungen auf gruppeninterne Derivatekontrakte

Artikel 32

Verfahren für Gegenparteien und jeweils zuständige Behörden

(1)  

Der Antrag oder die Benachrichtigung einer Gegenpartei an die zuständige Behörde nach Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als eingegangen, wenn bei der zuständigen Behörde sämtliche der folgenden Informationen eingegangen sind:

a) 

alle Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 spezifizierten Bedingungen erfüllt worden sind;

b) 

die Informationen und Dokumente im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission ( 5 ).

(2)  
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass weitere Informationen benötigt werden, um beurteilen zu können, ob die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen um Informationen an die Gegenpartei.
(3)  
Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt.
(4)  

Trifft eine zuständige Behörde eine positive Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie diese positive Entscheidung der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:

a) 

ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise freigestellt werden;

b) 

im Fall einer teilweisen Freistellung klare Angaben zu den Beschränkungen der Freistellung.

(5)  

Trifft eine zuständige Behörde eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder erhebt sie Einwände gegen eine Benachrichtigung gemäß Artikel 11 Absatz 7 oder 9 der genannten Verordnung, so teilt sie diese ablehnende Entscheidung oder Einwände der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an:

a) 

welche Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllt sind;

b) 

eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden.

(6)  
Ist eine der nach Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benachrichtigten zuständigen Behörden der Ansicht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung mit.
(7)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die nichtfinanziellen Gegenparteien über den Einwand im Sinne von Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung.
(8)  
Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der in der Union ansässigen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt.
(9)  
Eine Entscheidung der zuständigen Behörde einer finanziellen Gegenpartei nach Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der zuständigen Behörde der nichtfinanziellen Gegenpartei innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen und den Gegenparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Informationen mitgeteilt.
(10)  
Gegenparteien, die eine Benachrichtigung übermittelt haben oder eine positive Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten haben, unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung, die sich auf die Erfüllung der in diesen Absätzen genannten Bedingungen auswirken könnte. Treten Umstände ein, die sich auf die Erfüllung dieser Bedingungen auswirken könnten, so kann die zuständige Behörde die Anwendung der Freistellung untersagen oder ihre positive Entscheidung widerrufen.
(11)  
Wird von der zuständigen Behörde eine ablehnende Entscheidung oder ein Einwand mitgeteilt, kann die jeweilige Gegenpartei nur dann einen weiteren Antrag oder eine weitere Benachrichtigung übermitteln, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, auf deren Grundlage die zuständige Behörde die Entscheidung oder den Einwand stützt.



ABSCHNITT 2

Bei der Anwendung von Freistellungen für gruppeninterne Derivatekontrakte anzuwendende Kriterien

Artikel 33

Auf das rechtliche Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien

Ein rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen rechtlicher Natur tatsächlich bestehen oder vorgesehen sind, wozu alles Folgende zählt:

a) 

Währungs- und Devisenkontrollen;

b) 

ein regulatorischer, administrativer, rechtlicher oder vertraglicher Rahmen, der gegenseitige finanzielle Unterstützung verhindert oder erhebliche Auswirkungen auf die Übertragung von Mitteln innerhalb der Gruppe hat;

c) 

es ist eine der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen, eine Sanierung und Abwicklung im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) erfüllt, was zur Folge hat, dass die zuständige Behörde ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorsieht;

d) 

es bestehen Minderheitsbeteiligungen, die die Entscheidungskompetenz innerhalb der die Gruppe bildenden Einheiten einschränken;

e) 

die Art der Rechtsstruktur der Gegenpartei gemäß ihrer Satzungen und den internen Vorschriften.

Artikel 34

Auf die praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien

Ein praktisches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen praktischer Natur bestehen, wozu alles Folgende zählt:

a) 

unzureichende Verfügbarkeit nicht belasteter oder liquider Vermögenswerte bei der jeweiligen Gegenpartei bei Fälligkeit;

b) 

Hindernisse operativer Natur, die solche Übertragungen oder Rückzahlungen bei Fälligkeit wirksam verhindern.



KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M3

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten eingegangen oder einer Novation unterzogen wurden.

Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 18. Februar 2021 geschlossen oder einer Novation unterzogen;

b) 

die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen;

c) 

die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte werden zwischen dem 1. Januar 2021 und einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, einer Novation unterzogen:

i) 

dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder

ii) 

dem 1. Januar 2022.

▼B

Artikel 36

Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20

(1)  

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 finden wie folgt Anwendung:

a) 

ab einem Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt;

b) 

ab dem 1. September 2017, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 2 250 Mrd. EUR liegt;

c) 

ab dem 1. September 2018, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 1 500 Mrd. EUR liegt;

d) 

ab dem 1. September 2019, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 750 Mrd. EUR liegt;

▼M3

e) 

ab dem 1. September 2021, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 50 Mrd. EUR liegt;

▼M3

f) 

ab dem 1. September 2022, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt.

▼B

(2)  

Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

▼M4

a) 

ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

▼B

b) 

ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i) 

vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;

ii) 

dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(3)  

Die in Absatz 2 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;

b) 

die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

c) 

die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i) 

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;

ii) 

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d) 

beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

e) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

f) 

die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.

Artikel 37

Anwendung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12

(1)  

Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 finden wie folgt Anwendung:

a) 

einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gegenparteien, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt;

b) 

ab dem 1. März 2017 oder einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf andere Gegenparteien.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 in Bezug auf Devisentermingeschäfte gemäß Artikel 27 Buchstabe a ab einem der folgenden Zeitpunkte Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt:

a) 

ab dem 31. Dezember 2018, sofern die in Buchstabe b genannte Verordnung noch nicht gilt;

b) 

ab dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung der Kommission ( *1 ) zur Spezifizierung einiger technischer Elemente im Zusammenhang mit der Definition von Finanzinstrumenten im Hinblick auf physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte oder ab dem gemäß Absatz 1 festgelegten Tag, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

▼M1

(3)  

Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

▼M4

a) 

ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

▼M1

b) 

ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i) 

vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;

ii) 

dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(4)  

Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;

b) 

die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

c) 

die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i) 

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;

ii) 

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d) 

beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen;

e) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

f) 

die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.

▼B

Artikel 38

Tag des Inkrafttretens für bestimmte Kontrakte

▼M3

(1)  
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel in Bezug auf alle nicht zentral geclearten OTC-Derivate, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen handelt, ab dem 4. Januar 2024 Anwendung.

▼B

(2)  
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden in Fällen, in denen eine in der Union ansässige Gegenpartei mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, einen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt eingeht, die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel zu den nach diesen Artikeln festgelegten Zeitpunkten oder zum 4. Juli 2017 Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 39

Berechnung des aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags

(1)  

Für die Zwecke der Artikel 36 und 37 wird der darin genannte aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag als Durchschnitt der gesamten Bruttonominalbeträge berechnet, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

für Gegenparteien gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai 2016 aufgezeichnet;

b) 

für Gegenparteien gemäß den übrigen Buchstaben von Artikel 36 Absatz 1 werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai des in den jeweiligen Buchstaben genannten Jahres aufgezeichnet;

c) 

sie berücksichtigen alle Einheiten der Gruppe;

d) 

sie beinhalten alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe;

e) 

sie beinhalten alle gruppeninternen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, die jeweils einmal gezählt werden.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 gelten nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet werden, als voneinander abgegrenzte Einheiten und werden getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten;

b) 

die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Bonitätsstufen und entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) für die Zwecke der Artikel 6 und 7

Ein internes Rating mit einer PD, deren Wert dem in Tabelle 1 angegebenen Wert entspricht oder darunter liegt, wird der entsprechenden Bonitätsstufe zugeordnet.



Tabelle 1

Bonitätsstufe

Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geringer oder gleich:

1

0,10 %

2

0,25 %

3

1 %

4

7,5 %




ANHANG II

Methode zur Anpassung des Werts von Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 21

(1) Der Wert der Sicherheit wird wie folgt angepasst:

Cvalue = C · (1 – HC – HFX)

Dabei ist:

C

=

der Marktwert der Sicherheit;

HC

=

der nach Absatz 2 berechnete, der Sicherheit angemessene Abschlag;

HFX

=

der nach Absatz 6 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Abschlag.

(2) Die Gegenparteien wenden auf den Marktwert der Sicherheit mindestens die in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 enthaltenen Abschläge an:



Tabelle 1

Abschläge für langfristige Bonitätsbeurteilungen

Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung verbunden ist

Restlaufzeit

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e und h bis k genannten Emittenten, in %

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g und l bis n genannten Emittenten, in %

Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in %

1

≤ 1 Jahr

0,5

1

2

> 1 ≤ 5 Jahre

2

4

8

> 5 Jahre

4

8

16

2-3

≤ 1 Jahr

1

2

4

> 1 ≤ 5 Jahre

3

6

12

> 5 Jahre

6

12

24

4 oder weniger

≤ 1 Jahr

15

Entfällt

Entfällt

> 1 ≤ 5 Jahre

15

Entfällt

Entfällt

> 5 Jahre

15

Entfällt

Entfällt



Tabelle 2

Abschläge für kurzfristige Bonitätsbeurteilungen

Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung verbunden ist

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und j genannten Emittenten, in %

Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten Emittenten, in %

Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in %

1

0,5

1

2

2-3 oder weniger

1

2

4

(1) Der Abschlag für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Aktien, für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Wandelschuldverschreibungen und Gold beträgt 15 %.

(2) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGAW entspricht der Abschlag dem gewichteten Durchschnitt der Abschläge, die auf die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert ist, anwendbar wären.

(3) Barnachschüsse unterliegen einem Abschlag von 0 %.

(4) Für die Zwecke eines Austauschs von Nachschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als denjenigen gestellt werden, die in einem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im einschlägigen Kreditsicherungsanhang vereinbart wurden.

(5) Für die Zwecke eines Austauschs von Ersteinschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle baren und unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als derjenigen gestellt werden, in der die Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Ausfalls im Einklang mit dem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten oder dem einschlägigen Kreditsicherungsanhang vorzunehmen sind („Beendigungswährung“). Jede der Gegenparteien kann eine andere Beendigungswährung wählen. Wird in der Vereinbarung keine Beendigungswährung festgelegt, findet der Abschlag auf den Marktwert aller als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Anwendung.




ANHANG III

Eigene Volatilitätsschätzungen der auf den Marktwert der Sicherheit anzuwendenden Abschläge für die Zwecke von Artikel 22

(1) Die Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

die Gegenparteien legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;

b) 

die Gegenparteien legen bei der Berechnung einen Verwertungszeitraum von mindestens 10 Geschäftstagen zugrunde;

c) 

die Gegenparteien berechnen die Abschläge durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Abschläge anhand nachstehender „Wurzel-Zeit“-Formel:

image

Dabei ist:

H

=

der anzuwendende Abschlag;

HM

=

der Abschlag bei täglicher Neubewertung;

NR

=

die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen;

TM

=

der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

d) 

die Gegenparteien tragen der geringeren Liquidität von Vermögenswerten geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;

e) 

der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Abschläge heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Gegenparteien, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr;

f) 

der Marktwert der Sicherheit wird wie folgt angepasst:

Cvalue = C · (1 – H)

Dabei ist:

C

=

der Marktwert der Sicherheit;

H

=

der nach Buchstabe c berechnete Abschlag.

(2) Barnachschüsse können einem Abschlag von 0 % unterliegen.

(3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI eingestuft wurden, können die Gegenparteien für jede Wertpapierkategorie ihre eigene Volatilitätsschätzung ermitteln.

(4) Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien für die Zwecke von Absatz 3 tragen die Gegenparteien der Art des Emittenten, dem externen Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Die Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die in die Kategorie aufgenommen wurden, repräsentativ.

(5) Die Berechnung der Abschläge, die aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c resultieren, erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

a) 

eine Gegenpartei nutzt die Volatilitätsschätzungen in ihrem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf ihre Risikolimits;

b) 

ist der von einer Gegenpartei genutzte Verwertungszeitraum länger als derjenige, der in Absatz 1 Buchstabe b für den betreffenden OTC-Derivatekontrakt festgelegt ist, so skaliert sie ihre Abschläge im Einklang mit der unter Buchstabe c dieses Absatzes angegebenen Wurzel-Zeit-Formel nach oben.




ANHANG IV

Standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen für die Zwecke der Artikel 9 bis 11

(1) Die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte der OTC-Derivatekontrakte in einem Netting-Satz werden mit den Prozentsätzen in der nachstehenden Tabelle 1 multipliziert:



Tabelle 1

Kategorie

Faktor für Aufschläge

Kredit: 0-2 Jahre Restlaufzeit

2 %

Kredit: 2-5 Jahre Restlaufzeit

5 %

Kredit: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber

10 %

Rohstoffe

15 %

Aktien

15 %

Devisen

6 %

Zinssatz und Inflation: 0-2 Jahre Restlaufzeit

1 %

Zinssatz und Inflation: 2-5 Jahre Restlaufzeit

2 %

Zinssatz und Inflation: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber

4 %

Sonstiges

15 %

(2) Die Brutto-Ersteinschüsse eines Netting-Satzes werden als Summe der in Absatz 1 genannten Produkte für alle OTC-Derivatkontrakte im Netting-Satz berechnet.

(3) Das nachstehende Verfahren wird auf Kontrakte angewandt, die in mehr als eine Kategorie fallen:

a) 

kann ein einschlägiger Risikofaktor für einen OTC-Derivatekontrakt klar ermittelt werden, so werden die Kontrakte der diesem Risikofaktor entsprechenden Kategorie zugeordnet;

b) 

ist die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so werden die Kontrakte der Kategorie zugeordnet, die unter den einschlägigen Kategorien den höchsten Faktor für Aufschläge aufweist;

c) 

die Ersteinschussanforderungen für einen Netting-Satz werden nach folgender Formel berechnet:

Netto-Ersteinschuss = 0,4 * Brutto-Ersteinschuss + 0,6 * NGR * Brutto-Ersteinschuss.

Dabei

i) 

entspricht der Netto-Ersteinschuss dem reduzierten Wert für die Ersteinschussanforderung für alle OTC-Derivatekontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei, die in einen Netting-Satz aufgenommen wurden;

ii) 

entspricht NGR dem Netto-brutto-Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes mit einer bestimmten Gegenpartei (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten dieses Netting-Satzes (Nenner);

d) 

für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes Null oder, sollte dieser Wert höher sein, der Summe der aktuellen Marktwerte aller OTC-Derivatekontrakte im Netting-Satz;

e) 

für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Bruttowiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes der Summe der aktuellen Marktwerte aller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 berechneten OTC-Derivatekontrakte mit positiven Werten im Netting-Satz;

f) 

der in Absatz 1 genannte Nominalbetrag kann durch das Netting der Nominalbeträge der Kontrakte berechnet werden, die gegenläufig und ansonsten vollständig identische Merkmale hinsichtlich der Kontrakte aufweisen, ausgenommen in Bezug auf die Nominalbeträge.



( 1 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

( 6 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( *1 ) C(2016) 2398 final.