02016R2080 — DE — 21.03.2017 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2080 DER KOMMISSION vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/472 DER KOMMISSION vom 15. März 2017 |
L 73 |
5 |
18.3.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2080 DER KOMMISSION
vom 25. November 2016
zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens
Artikel 1
Gegenstand
Der Verkauf von vor dem 1. November 2015 eingelagertem Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens wird unter den Bedingungen des Titels II Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eröffnet.
Artikel 2
Einreichung von Angeboten
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 13. Dezember 2016 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Für den im Juli beginnenden Zeitraum endet die Frist am dritten Dienstag des Monats September um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit), und im August beginnt kein neuer Zeitraum. Im Dezember endet die Frist am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(3) Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzureichen ( 1 ).
Artikel 3
Menge pro Angebot und Maßeinheit
Die Mindestmenge Magermilchpulver, für die ein Angebot eingereicht werden kann, beträgt 20 Tonnen.
Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnis.
Artikel 4
Sicherheit
Bei Einreichung eines Angebots für den Verkauf von Magermilchpulver wird eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/Tonne an die Zahlstelle geleistet, bei der das Angebot eingereicht wird.
Artikel 5
Mitteilung an die Kommission
Die Mitteilung gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1240 muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 bis 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tagen erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Die Anschriften der Zahlstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm.