02016R1011 — DE — 01.01.2026 — 006.001
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VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2089 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 |
L 317 |
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9.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 |
L 334 |
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27.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/168 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Februar 2021 |
L 49 |
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12.2.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 333 |
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27.12.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L 2869 |
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20.12.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/914 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Mai 2025 |
L 914 |
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19.5.2025 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2016
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwert bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden. Diese Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die
in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder
einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.
Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten.
Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.
Diese Verordnung gilt nicht für
eine Zentralbank;
eine Behörde, wenn sie Daten zu Referenzwerten beiträgt, Referenzwerte bereitstellt oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten ausübt, die für staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, verwendet werden;
eine zentrale Gegenpartei (CCP), wenn sie Referenzkurse oder Abrechnungskurse bereitstellt, die zum Zweck des Risikomanagements und der Abrechnung von CCP verwendet werden;
die Bereitstellung eines einzelnen Referenzkurses für in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Finanzinstrumente;
die Presse, andere Medien und Journalisten, wenn sie einen Referenzwert lediglich als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder darauf Bezug nehmen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts zu haben;
eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite vergibt oder die Vergabe von Krediten zusagt, soweit diese Person ihre eigenen festen oder variablen Zinssätze veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, die anhand interner Entscheidungen festgelegt wurden und nur für Finanzkontrakte gelten, die von dieser Person oder einem Unternehmen innerhalb desselben Konzerns mit ihren jeweiligen Kunden abgeschlossen werden;
einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;
einen Index-Anbieter in Bezug auf einen von ihm bereitgestellten Index, wenn der Anbieter keine Kenntnis davon hat und vernünftigerweise auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass dieser Index für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verwendet wird;
einen von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 1 bestimmten Devisenkassakurs-Referenzwert.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Index“ jede Zahl,
die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
die regelmäßig,
ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird und
auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze, Quotierungen und verbindlicher Quotierungen oder sonstiger Werte oder Erhebungen erfolgt;
„Index-Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Indexes ausübt;
„Referenzwert“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees) zu messen;
„Referenzwert-Familie“ eine Gruppe von Referenzwerten, die von demselben Administrator bereitgestellt und aus Eingabedaten derselben Art bestimmt wird und spezifische Messungen desselben oder eines ähnlichen Marktes bzw. derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Realität liefert;
„Bereitstellung eines Referenzwerts“
die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts;
die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung eines Referenzwerts;
die Bestimmung eines Referenzwerts durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;
„Administrator“ eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt;
„Verwendung eines Referenzwerts“
die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;
die Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder -kontrakts zahlbaren Betrags unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination;
den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;
die Bereitstellung eines Sollzinssatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG, der als Spread oder Aufschlag auf einen Index oder eine Indexkombination berechnet wird und ausschließlich für einen Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage verwendet wird, bei dem der Kreditgeber Vertragspartei ist;
die Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination, Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);
„Beitragen von Eingabedaten“ die Übermittlung von nicht ohne Weiteres verfügbaren Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Referenzwerts erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;
„Kontributor“ eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;
„beaufsichtigter Kontributor“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;
„Submittent“ eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zweck des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;
„Prüfer“ einen Mitarbeiter eines Administrators eines Rohstoff- Referenzwerts oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und der/die dafür verantwortlich ist, auf Eingabedaten und andere Informationen eine Methodik anzuwenden oder diese zu beurteilen, um zu einer abschließenden Bewertung in Bezug auf den Preis eines bestimmten Rohstoffs zu gelangen;
„Experteneinschätzung“ die Ausübung von Ermessen durch einen Administrator oder Kontributor in Bezug auf die Nutzung von Daten zur Bestimmung eines Referenzwerts, einschließlich der Extrapolation von Werten vorausgegangener oder verbundener Transaktionen, Wertbereinigungen für Faktoren, die die Datenqualität beeinflussen können, wie Marktereignisse oder die Verschlechterung der Bonität eines Käufers oder Verkäufers und die stärkere Gewichtung von verbindlichen Geboten oder Offerten gegenüber einer bestimmten abgeschlossenen Transaktion;
„Eingabedaten“ die von einem Administrator zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, Quotierungen, verbindlicher Quotierungen oder anderer Werte;
„Transaktionsdaten“ überwachbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;
„Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder über einen systematischen Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 dieser Richtlinie gehandelt wird;
„beaufsichtigtes Unternehmen“ eines der Folgenden:
ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder gegebenenfalls eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie;
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
einen Kreditgeber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c jener Richtlinie;
ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener Richtlinie;
einen Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
eine CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
ein Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
einen gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administrator;
„Finanzkontrakt“
jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG;
jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU;
„Investmentfonds“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Administrators oder eines anderen beaufsichtigten Unternehmens, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens vorzugeben, und das (die) Entscheidungen der Geschäftsleitung überwacht (überwachen) und dem (denen) die Personen angehören, die die Geschäfte des Administrators oder anderen beaufsichtigten Unternehmens tatsächlich führen;
„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer geschäftlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
„Referenzzinssatz“ einen Referenzwert, der im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes auf der Grundlage des Zinssatzes bestimmt wird, zu dem Banken anderen Banken oder anderen Agenten als Banken auf dem Geldmarkt Kredite gewähren oder bei diesen Kredite aufnehmen können;
„Devisenkassakurs-Referenzwert“ einen Referenzwert, der den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen für die Lieferung am frühestmöglichen Wertstellungstag wiedergibt;
„Rohstoff-Referenzwert“ einen Referenzwert, bei dem der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ( 6 ) mit Ausnahme der in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Emissionszertifikate ist;
„EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel“ einen Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel bezeichnet wird und folgende Anforderungen erfüllt:
für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19b werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet; und
er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden;
„Paris-abgestimmter EU-Referenzwert“ einen Referenzwert, der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird und die folgenden Anforderungen erfüllt:
für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Übereinkommens von Paris — das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde und das die Union am 5. Oktober 2016 billigte ( 7 ) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) — ausgerichtet sind,
er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und
durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten werden andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt;
„Dekarbonisierungszielpfad“ einen messbaren, wissenschaftsgestützten, zeitgebundenen Zielpfad zur Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris durch die Verringerung der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e genannten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3- CO2-Emissionen;
„Referenzwert aus regulierten Daten“ einen durch die Anwendung einer Formel auf der Grundlage von Daten aus folgenden Quellen erstellten Referenzwert:
Eingabedaten, die vollständig beigetragen werden von
einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,
einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einem Bereitsteller konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das bzw. der in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel steht, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen,
einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,
einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ),
einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ),
einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission ( 11 ),
einem Dienstleister, an den der Administrator des Referenzwerts die Datenerhebung in Einklang mit Artikel 10, ausgenommen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f, ausgelagert hat, sofern der Dienstleister die Daten vollständig von einer unter den Ziffern i bis vi der vorliegenden Nummer genannten Stelle erhält;
Nettoinventarwerte von Investmentfonds;
„kritischer Referenzwert“ einen Referenzwert, ausgenommen Referenzwerte aus regulierten Daten, der eine der Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 erfüllt und der auf der gemäß jenem Artikel von der Kommission erstellten Liste steht;
„signifikanter Referenzwert“ einen Referenzwert, der die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 1 erfüllt;
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„angesiedelt“ in Bezug auf eine juristische Person, den Staat, in dem diese juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Staat, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält;
„Behörde“
eine Regierung oder andere öffentliche Verwaltung, einschließlich der Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
eine Stelle oder Person, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder unter der Kontrolle einer Stelle im Sinne von Buchstabe a öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, erbringt.
Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.
Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte Rechnung.
TITEL II
INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN
KAPITEL 1
Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren
Artikel 4
Anforderungen mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte
Der Administrator unternimmt angemessene Schritte, um Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, einschließlich seiner Führungskräfte, Mitarbeiter und anderer Personen, die direkt oder indirekt mit ihm durch Kontrolle verbunden sind, und den Kontributoren oder Nutzern zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, und sorgt dafür, dass eine etwaige im Prozess der Bestimmung des Referenzwerts erforderlich werdende Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen unabhängig und redlich erfolgt.
Ein Administrator legt geeignete Strategien und Verfahren sowie wirksame organisatorische Regelungen für die Ermittlung, Offenlegung, Verhinderung, Regelung, und Minderung von Interessenkonflikten fest und wendet sie an, um die Integrität und Unabhängigkeit der Bestimmung des Referenzwerts zu schützen. Diese Strategien und Verfahren sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Strategien und Verfahren müssen Interessenkonflikte angehen und ihnen Rechnung tragen, dem Ermessensspielraum beim Prozess der Bestimmung des Referenzwerts und den Risiken im Zusammenhang mit dem Referenzwert Rechnung tragen und
die Vertraulichkeit der dem Administrator zur Verfügung gestellten oder von ihm erzeugten Informationen unter Berücksichtigung der Offenlegungs- und Transparenzpflichten aufgrund dieser Verordnung sicherstellen und
insbesondere Interessenkonflikte aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Interessen an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle anderer Personen auf bzw. über den Administrator in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten mindern.
Der Administrator sorgt dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind,
über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen,
keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten unterliegen und sich nicht aufgrund der Vergütung und Bewertung der Leistung dieser Personen in einem Interessenkonflikt oder einer anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Prozesses der Bestimmung des Referenzwerts auswirkt,
keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, durch die die Tätigkeiten des betreffenden Administrators gefährdet werden,
nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Bestimmung des Referenzwerts zu leisten, es sei denn, eine solche Art des Beitrags ist als Teil der Referenzwert-Methodik ausdrücklich erforderlich und unterliegt speziellen darin festgelegten Vorschriften, und
wirksamen Kontrollverfahren unterliegen hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht, oder mit Dritten, wenn diese Informationen sich auf den Referenzwert auswirken können.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 5
Anforderungen an die Aufsichtsfunktion
Die Aufsichtsfunktion arbeitet integer und umfasst die folgenden Zuständigkeiten, die vom Administrator entsprechend der Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit des Referenzwerts angepasst werden:
die mindestens jährliche Überprüfung der Referenzwert-Definition und -Methodik,
die Überwachung etwaiger Änderungen der Referenzwert-Methodik und die Möglichkeit, vom Administrator eine Konsultation bezüglich dieser Änderungen zu verlangen,
die Überwachung des Kontrollrahmens, des Referenzwert-Managements und der Referenzwert-Anwendung des Administrators und — falls der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert — des Verhaltenskodex des Administrators im Sinne des Artikels 15,
die Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts und Konsultationen über die Einstellung,
die Beaufsichtigung von Dritten, die an der Bereitstellung des Referenzwerts einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt sind,
die Bewertung interner und externer Prüfungen oder Überprüfungen sowie die Überwachung der Umsetzung ermittelter Abhilfemaßnahmen,
wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, die Überwachung der Eingabedaten und der Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung des Beitragens von Eingabedaten,
wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und
die Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren, wenn der Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren basiert, oder von Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.
Die ESMA unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Referenzwerten und Sektoren entsprechend der Regelung in dieser Verordnung und berücksichtigt die Unterschiede bei den Eigentums- und Kontrollstrukturen von Administratoren, die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts sowie die Risiken und Auswirkungen des Referenzwerts auch im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf die für die Referenzwerte geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung. ►M6 ————— ◄
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
▼M6 —————
Artikel 6
Anforderungen an den Kontrollrahmen
Der Kontrollrahmen umfasst:
Steuerung operationeller Risiken,
angemessene und wirksame Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallbewältigung,
vorhandene Notfallverfahren für den Fall von Störungen im Prozess der Bereitstellung des Referenzwerts.
Ein Administrator muss Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung des Verhaltenskodex im Sinne des Artikels 15 und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten durch die Kontributoren treffen,
Überwachung der Eingabedaten, nach Möglichkeit einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der Referenzwert-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der Veröffentlichung, treffen, um Fehler und Anomalien zu ermitteln.
Artikel 7
Anforderungen an den Rahmen für die Rechenschaftslegung
Artikel 8
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
Der Administrator führt Aufzeichnungen über
alle Eingabedaten und die Verwendung dieser Daten,
die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete Methodik,
jede Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Referenzwerts durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer, einschließlich der Begründung für die Ausübung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums,
die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Referenzwert-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,
andere Änderungen der oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich derjenigen, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,
die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die vom Administrator für die Bestimmung des Referenzwerts beschäftigt werden,
alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und
Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Beschäftigten des Administrators und den Kontributoren oder Submittenten in Bezug auf einen Referenzwert.
Artikel 9
Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden
Durch diesen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden muss sichergestellt werden, dass:
der Administrator die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zur Verfügung stellt, mittels deren Beschwerden darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwerts, über die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Bestimmung der Berechnung und über sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts eingelegt werden können;
Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums und fair untersucht werden und das Ergebnis der Ermittlung dem Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung widerspräche den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; und
die Untersuchung unabhängig von einer Person, die an dem Gegenstand der Beschwerde beteiligt oder beteiligt gewesen sein kann, durchgeführt wird.
Artikel 10
Auslagerung
Im Fall von Auslagerungen sorgt der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.
Der Administrator stellt der jeweils zuständigen Behörde die Identität und die Aufgaben des Dienstleisters, der am Prozess zur Bestimmung des Referenzwerts beteiligt ist, zur Verfügung.
Der Administrator leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.
Der Administrator verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.
Der Dienstleister unterrichtet den Administrator über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.
Der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben tatsächlichen Zugang zu Daten, die einen Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten haben, sowie zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters, und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte ausüben.
Der Administrator kann die Vereinbarungen über die Auslagerung erforderlichenfalls beenden.
Der Administrator trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des Referenzwerts zu vermeiden.
KAPITEL 2
Eingabedaten, Methodik sowie Meldung von Verstößen
Artikel 11
Eingabedaten
Bei der Bereitstellung eines Referenzwerts gelten in Bezug auf deren Eingabedaten folgende Anforderungen:
Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben.
Bei den Eingabedaten muss es sich, falls verfügbar und angemessen, um Transaktionsdaten handeln. Reichen die Transaktionsdaten nicht aus oder sind sie nicht geeignet, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben, können Eingabedaten verwendet werden, die keine Transaktionsdaten sind, darunter geschätzte Preise, Quotierungen und verbindliche Quotierungen oder sonstige Werte.
Die unter Buchstabe a genannten Eingabedaten müssen nachprüfbar sein.
Der Administrator erstellt und veröffentlicht klare Leitlinien über die Arten von Eingabedaten, die Priorität der Nutzung der einzelnen Arten von Eingabedaten und die Ausübung von Sachverständigeneinschätzungen, um die Übereinstimmung mit Buchstabe a und der Methodik zu gewährleisten.
Wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren gründet, muss der Administrator die Eingabedaten, sofern angemessen, von einem zuverlässigen und repräsentativen Ausschuss oder einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl von Kontributoren erhalten, um zu gewährleisten, dass der resultierende Referenzwert den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt.
Der Administrator verwendet Eingabedaten von Kontributoren nicht, wenn ihm Hinweise darauf vorliegen, dass diese Kontributoren den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15 nicht befolgen, und beschafft in einem solchen Fall repräsentative öffentlich verfügbare Daten.
Der Administrator sorgt dafür, dass seine Kontrollen im Hinblick auf die Eingabedaten Folgendes umfassen:
Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der Kontributoren,
ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Beendigung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung anderer Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und
ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten, um Integrität und Genauigkeit sicherzustellen.
Wenn Eingabedaten für einen Referenzwert vom Frontoffice beigetragen werden, d. h. von jeder beliebigen Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder von Mitarbeitern von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Einholung von Angeboten, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind, ist der Administrator verpflichtet,
Daten aus anderen Quellen einzuholen, durch die diese Eingabedaten untermauert werden, und
sicherzustellen, dass die Kontributoren über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügen.
Die ESMA berücksichtigt die einzelnen Arten von Referenzwerten und Sektoren gemäß dieser Verordnung, die Art der Eingabedaten, die Merkmale des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Anfälligkeit der Referenzwerte für Manipulation sowie die internationale Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
▼M6 —————
Artikel 12
Methodik
Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die
robust und zuverlässig ist,
klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann,
genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann,
belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird,
nachvollziehbar und nachprüfbar ist.
Bei der Entwicklung einer Referenzwert-Methodik
berücksichtigt der Referenzwert-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Marktes, Transparenz des Handels und die Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf den Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen werden soll;
legt der Referenzwert-Administrator fest, was für die Zwecke des Referenzwerts als aktiver Markt zu betrachten ist;
bestimmt der Referenzwert-Administrator die Prioritäten für die einzelnen Arten von Eingabedaten.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 13
Transparenz der Methodik
Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:
die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,
Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,
die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.,
wenn Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- oder Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren verweisen, eine Erläuterung für alle diese Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, wie die wichtigsten Elemente der Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.
▼M6 —————
Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Verfahren
werden vorgeschlagene wesentliche Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und
werden die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kommentare und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, der Verfasser der Kommentare hat um Vertraulichkeit ersucht.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
▼M6 —————
Artikel 14
Meldung von Verstößen
Die zuständige Behörde des Administrators übermittelt derartige Informationen gegebenenfalls der einschlägigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
KAPITEL 3
Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren
Artikel 15
Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:
eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit Eingabedaten nach Maßgabe der Artikel 11 und 14 bereitgestellt werden,
die Bezeichnung der Personen, die Eingabedaten für den Administrator beisteuern können, und Verfahren zur Überprüfung der Identität der Kontributoren und jeglicher Submittenten sowie die Berechtigung jeglicher Submittenten, die im Auftrag eines Kontributors Eingabedaten beitragen,
Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt,
die Systeme und Kontrollen, die ein Kontributor einrichten muss, dazu zählen:
Verfahren für die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zu der Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,
Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten,
alle Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung für den Administrator,
Regeln für das Führen von Aufzeichnungen,
die Pflicht zur Meldung verdächtiger Eingabedaten,
Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten.
Die ESMA berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Referenzwerte und Kontributoren, insbesondere in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken der Eingabedaten und die internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 16
Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren
Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen:
Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex erfolgt.
Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex bereitgestellt werden.
Ein beaufsichtigter Kontributor muss über wirksame Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen; dazu zählen:
Kontrollen möglicher Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und, sofern angemessen, ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist,
geeignete Schulungsmaßnahmen für Submittenten, in denen mindestens diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 behandelt werden,
Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten, falls notwendig auch durch eine organisatorische Trennung der Mitarbeiter, und Überlegungen dazu, wie sich Anreize zur Referenzwert-Manipulierung, die durch die Vergütungspolitik geschaffen wurden, beseitigen lassen,
über einen angemessenen Zeitraum das Führen von Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten, über sämtliche Informationen, die dem Kontributor Eingaben ermöglichen, und über alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Risikoposition des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage verwendet wird,
das Führen von Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen.
Die ESMA berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Referenzwerte und der beaufsichtigten Kontributoren, insbesondere in Bezug auf Unterschiede bei bereitgestellten Eingabedaten und der verwendeten Methodik, Manipulationsrisiken der Eingabedaten und die Art der von den beaufsichtigten Kontributoren ausgeübten Tätigkeiten sowie die Entwicklungen bei Referenzwerten und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte. ►M6 ————— ◄
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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TITEL III
ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
KAPITEL 1
Referenzwerte aus regulierten Daten
Artikel 17
Referenzwerte aus regulierten Daten
KAPITEL 2
Referenzzinssätze und Devisenkassakurs-Referenzwerte
Artikel 18
Referenzzinssätze
Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.
Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.
Artikel 18a
Devisenkassakurs-Referenzwerte
Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und
der Devisenkassakurs-Referenzwert
wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder
hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.
KAPITEL 3
Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen
Artikel 19
Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen
Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, entsprechen Artikel 10, den Titeln IV, V und VI sowie den in Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen.
KAPITEL 3a
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Artikel 19a
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:
die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;
die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;
die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.
Administratoren, die nicht in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind, ist es nicht gestattet,
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen oder zu übernehmen,
im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen.
Artikel 19b
Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:
Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,
Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,
Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;
Artikel 19c
Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
Artikel 19d
Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel
In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.
KAPITEL 4
Kritische Referenzwerte
Artikel 20
Kritische Referenzwerte
Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um eine Liste der kritischen Referenzwerte, die von Administratoren, die in der Union angesiedelt sind, bereitgestellt werden, zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.
Der Referenzwert beruht auf Beiträgen von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren und ist in diesem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels als kritisch eingestuft.
Der Referenzwert erfüllt alle der folgenden Kriterien:
Der Referenzwert wird direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, die einen Gesamtwert von mindestens 400 Mrd. EUR haben, aber den unter Buchstabe a festgelegten Wert nicht übersteigen — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.
Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
Wenn der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt würde, gäbe es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
Wenn ein Referenzwert die in Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Kriterien erfüllt, aber das in Buchstabe c Ziffer i genannte Kriterium nicht erfüllt, können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, vereinbaren, dass dieser Referenzwert als im Sinne dieses Unterabsatzes kritischer Referenzwert eingestuft werden sollte. In allen Fällen konsultiert die zuständige Behörde des Administrators die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden entscheidet die zuständige Behörde des Administrators, ob der Referenzwert als kritisch im Sinne dieses Unterabsatzes eingestuft werden sollte, und trägt dabei den Gründen der Meinungsverschiedenheiten Rechnung. Die zuständigen Behörden oder bei Meinungsverschiedenheiten die zuständige Behörde des Administrators übermitteln der Kommission eine Bewertung. Nach Eingang der Bewertung erlässt die Kommission gemäß diesem Absatz einen Durchführungsrechtsakt. Bei Meinungsverschiedenheiten übermittelt die zuständige Behörde des Administrators ihre Bewertung darüber hinaus an die ESMA, die eine Stellungnahme veröffentlichen kann.
Nach Eingang dieses begründeten Antrags erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1.
Die ESMA überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung des Referenzwerts als kritisch, unterrichtet die Kommission darüber und übermittelt ihr die Bewertung.
Für die Zwecke von Absatz 2 bewertet die zuständige Behörde, ob die Einstellung des Referenzwerts oder die Bereitstellung des Referenzwerts auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat hat. Bei der Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde:
den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient, und den Wert der Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für den Gesamtwert der in diesem Mitgliedstaat ausstehenden Finanzinstrumente und Finanzkontrakte; und für den Gesamtwert der Investmentfonds in diesem Mitgliedstaat;
den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient und ded Wert von Investmentfonds, für die dieser Referenzwert innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, und deren Relevanz für das Bruttosozialprodukt des Mitgliedstaats;
sonstige Angaben zur objektiven Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat.
Die zuständige Behörde überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung der Gefährlichkeit des Referenzwerts, benachrichtigt die ESMA und übermittelt ihr die neue Bewertung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
zum Zweck des Vergleichs mit den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf einen Referenzwert in einer Kombination von Referenzwerten;
die Berechnungsmethode für die Festlegung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, -kontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2018;
festzulegen, wie die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des vorliegenden Artikels anzuwenden sind, wobei allen Daten, die die objektive Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat ermöglichen, Rechnung zu tragen ist.
Die Kommission trägt den relevanten Markt- und Technologieentwicklungen gegebenenfalls Rechnung.
Artikel 21
Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts
Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:
seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und
innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:
der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder
die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.
Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts nicht einstellen.
Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde
die ESMA und das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten;
innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.
Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde nicht einstellen.
Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis
die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,
die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder
der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.
Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 22
Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte
Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 23
Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert
Die zuständige Behörde des Administrators des kritischen Referenzwerts unterrichtet unverzüglich die für diesen beaufsichtigten Kontributor zuständige Behörde und gegebenenfalls die ESMA. Der Administrator unterbreitet seiner zuständigen Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des kritischen Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität.
Ist die zuständige Behörde nach dem in Absatz 5 genannten Zeitraum auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung gemäß Absatz 4 der Ansicht, dass die Repräsentativität eines kritischen Referenzwerts gefährdet wird, erhält sie folgende Befugnisse:
Sie darf von den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich derjenigen, die noch nicht als Kontributor zu dem jeweiligen kritischen Referenzwert beitragen, verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik des Administrators, dem Verhaltenskodex nach Artikel 15 und anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen. Eine solche Anforderung besteht während eines angemessenen Zeitraums, der zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung über eine Beitragspflicht nach Absatz 5 getroffen wurde, bzw. für diejenigen Unternehmen, bei denen es sich noch nicht um Kontributoren handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Beitragspflicht getroffen wird, nicht überschreiten darf.
Sie darf nach einer Überprüfung der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen gemäß Absatz 9 den Zeitraum für die Erbringung von Pflichtbeiträgen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate.
Sie darf festlegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind, ohne dass damit den beaufsichtigten Unternehmen eine Verpflichtung zum Handel oder zur Zusage zum Handel auferlegt wird.
Sie darf den Administrator verpflichten, die Methodik, den in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex oder andere Regeln des kritischen Referenzwerts zu ändern.
Die Beitragspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.
Bis zum Ablauf des in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraums überprüft die zuständige Behörde des Administrators die nach Absatz 6 erlassenen Maßnahmen. Sie widerruft die jeweiligen Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass
die Kontributoren im Fall der Aufhebung der Maßnahme mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen wird:
schriftliche Verpflichtung der Kontributoren gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten zu dem kritischen Referenzwert beizutragen, wenn die Maßnahme aufgehoben wird;
schriftlicher Bericht des Administrators an die zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand des kritischen Referenzwerts nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden kann;
der Referenzwert weiterhin bereitgestellt werden kann, nachdem die Kontributoren, die verpflichtet sind, Eingabedaten beizutragen, die Beiträge eingestellt haben;
ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht und die Nutzer des kritischen Referenzwerts zu minimalen Kosten auf diesen Ersatz umstellen können, was mindestens durch einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen der Umstellung auf einen Referenzwert-Ersatz und zu den Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Referenzwert-Nutzer enthält, oder
keine geeigneten alternativen Kontributoren bestimmt werden können und die Einstellung der Beiträge der entsprechenden beaufsichtigten Unternehmen den Referenzwert so weit schwächen würde, dass er eingestellt werden müsste.
KAPITEL 4A
Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts
Artikel 23a
Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts
Dieses Kapitel gilt für:
Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und
Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.
Artikel 23b
Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht
Dieser Artikel gilt für
Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden;
Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und
Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde.
Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet;
der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten:
keine Rückfallklausel, oder
keine geeigneten Rückfallklauseln.
Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt:
sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder
ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder
sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.
Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:
dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;
nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und
nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.
Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten:
einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte;
die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen;
die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und
das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen.
Artikel 23c
Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht
Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet;
der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder
die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.
Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und
diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt.
KAPITEL 5
Signifikante Referenzwerte
Artikel 24
Signifikante Referenzwerte
Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Er wird in der Union über einen Zeitraum von 6 Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren Gesamtdurchschnittswert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt — berechnet auf der Grundlage der folgenden Merkmale des Referenzwerts:
der Bandbreite der Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts, soweit zutreffend,
aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, und
aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend;
der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5, dem in Absatz 6 oder dem in Absatz 7 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — auf Ersuchen der ESMA stellt ein Administrator dieser zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen im Hinblick darauf zur Verfügung, ob der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wurde.
Hat eine zuständige Behörde oder — im Falle eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators — die ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreicht hat, so kann die zuständige Behörde bzw. die ESMA eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben. Eine solche Bekanntmachung zieht für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich wie eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Die zuständige Behörde bzw. die ESMA teilt dem Administrator des betreffenden Referenzwerts mindestens zehn Arbeitstage vor einer solchen Bekanntmachung ihre Erkenntnisse mit und fordert den Administrator auf, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.
Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
Falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde.
Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als signifikant eingestuft.
Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Referenzwert die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, arbeitet sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant aus und setzt den betreffenden Administrator sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, über diesen Beschlussentwurf in Kenntnis. Die einstufende zuständige Behörde konsultiert auch die ESMA zu dem Beschlussentwurf.
Der Administrator und gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, haben — nachdem sie von der einstufenden zuständigen Behörde über den Beschlussentwurf in Kenntnis gesetzt wurden — 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben. Die einstufende zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die eingegangenen Bemerkungen und Stellungnahmen und berücksichtigt diese Bemerkungen und Stellungnahmen vor Erlass eines endgültigen Beschlusses gebührend.
Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über ihren endgültigen Beschluss in Kenntnis und veröffentlicht diesen unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators. Stuft eine zuständige Behörde einen Referenzwert entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 4 als signifikant ein, so veröffentlicht sie auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe dafür ausführlich darlegt.
Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Konsultation eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird:
ob die konsultierende zuständige Behörde ihre Einschätzung, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat,
ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, dies in anderen Mitgliedstaaten als dem der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätte.
Für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes trägt die ESMA allen von der konsultierenden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen Rechnung.
Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz.
Wird der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
Vor einem Einstufungsbeschluss setzt die ESMA den Referenzwert-Administrator so bald wie möglich über ihre Absicht in Kenntnis und fordert ihn auf, ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen eine begründete Erklärung vorzulegen, die sämtliche Informationen enthält, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind.
Gegebenenfalls fordert die ESMA die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so bald wie möglich auf, sämtliche Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind.
Die ESMA begründet jeden Einstufungsbeschluss und berücksichtigt, ob mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die ESMA veröffentlicht ihren begründeten Beschluss auf ihrer Website und benachrichtigt unverzüglich die ersuchende zuständige Behörde.
Eine zuständige Behörde kann einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt:
Sein Administrator hat dieser zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Einstufung dieses Referenzwerts als signifikant übermittelt, in dem die Gründe für diesen Antrag klar dargelegt sind.
Der Referenzwert wird in der Union in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert während der letzten 6 Monate mindestens 20 Mrd. EUR beträgt.
Die zuständige Behörde lehnt die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant ab, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der entsprechende Antrag unrichtig oder irreführend war.
Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über alle Beschlüsse zur Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in Kenntnis und veröffentlicht diese unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators.
Die zuständige Behörde hebt die Einstufung auf, es sei denn, die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung oder die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen ist bzw. sind erfüllt.
Der Beschluss über die Aufhebung der Einstufung wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Antragstellung gefasst.
Die zuständige Behörde veröffentlicht den Beschluss über die Aufhebung der Einstufung auf ihrer Website. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem er wirksam wird und der spätestens zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung liegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung nach Konsultation der ESMA zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 erlässt, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert zu berechnen ist;
die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert erreicht;
die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen müssen;
die in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, wobei allen Daten, die zur Bewertung beitragen, ob der Wegfall oder die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat, Rechnung zu tragen ist.
Artikel 24a
Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte
Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder
eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder
eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.
Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern dieser Referenzwert nicht bereits unter einen gemäß Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss fällt, entweder
eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder
eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.
Die zuständige Behörde bzw. die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der in Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 1, 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels nachzukommen;
das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen;
die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen;
die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt;
die Übernahme ist für den betreffenden Administrator gemäß Artikel 33 Absatz 6 ausgelaufen;
die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 entzogen oder diese ausgesetzt.
Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website. Die ESMA und die zuständige Behörde entfernen unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.
Artikel 25
Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:
die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;
die Art der Eingabedaten;
den Umfang der Interessenkonflikte;
den Ermessensspielraum des Administrators;
die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;
die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;
die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;
den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators.
Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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TITEL IV
TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Artikel 27
Referenzwert-Erklärung
Wenn der Administrator beginnt, einen neuen Referenzwert oder eine neue Referenzwert-Familie, der bzw. die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, bereitzustellen, veröffentlicht er innerhalb von zwei Wochen mit Mitteln, die einen fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Referenzwert-Erklärung für jeden neuen Referenzwert bzw. jede neue Referenzwert-Familie.
Der Administrator überprüft und aktualisiert, falls notwendig, die Referenzwert-Erklärung für jeden Referenzwert bzw. jede Referenzwert-Familie im Fall von Änderungen an den gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen und mindestens alle zwei Jahre.
In der Referenzwert-Erklärung:
werden der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt;
werden die technischen Spezifikationen festgelegt, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der Berechnung des Referenzwerts Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum ausgeübt wird, welche Stellung die Personen innehaben, die über den Ermessensspielraum verfügen können, und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann;
wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Faktoren — auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen — eine Änderung des Referenzwerts oder dessen Einstellung erforderlich machen könnten; und
werden die Benutzer darauf hingewiesen, dass Änderungen des Referenzwerts oder dessen Einstellung die Finanzkontrakte und die Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert oder die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds als Bezugsgrundlage dient, beeinträchtigen können.
Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:
die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe,
die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,
die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert-Indexes,
Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen,
die Verfahren für die Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Referenzwert-Einschränkungen in solchen Phasen oder Zeiten,
Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts und Angabe, wann eine Neubestimmung des Referenzwerts erforderlich ist, und
die Ermittlung potenzieller Einschränkungen des Referenzwerts einschließlich seiner Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben.
Bei Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, für die gemäß Absatz 1 eine Referenzwert-Erklärung zu veröffentlichen ist, wird diese Erläuterung in die genannte Referenzwert-Erklärung aufgenommen.
Die ESMA unterscheidet zwischen den einzelnen Referenzwert-Arten und Sektoren gemäß dieser Verordnung und berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts
Artikel 28a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL V
VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION
Artikel 29
Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten
Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das ESAP oder das in Artikel 36 genannte Register.
Wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist, kann die ESMA bzw. die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 24a Absatz 6 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gestatten.
Die ESMA oder die zuständige Behörde legt die Dauer des in Unterabsatz 3 genannten Zeitraums fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
den Gesamtwert der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Union, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und der Investmentfonds innerhalb der Union, für die er zur Messung der Wertentwicklung verwendet wird;
die Verfügbarkeit alternativer Referenzwerte;
die Komplexität der Ersetzung des Referenzwerts und die Zeit, die erforderlich ist, um bestehende Risikopositionen zu verringern, abzusichern oder auszugleichen.
Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass diese Informationen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 der vorliegenden Verordnung über den verwendeten Referenzwert in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register aufgenommen wird, unverzüglich nach der Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung auch im Prospekt in klarer und gut sichtbarer Form enthalten sind.
Artikel 30
Gleichwertigkeit
Damit ein Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten, der bzw. die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, in der Union im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 verwendet werden kann, müssen der Referenzwert und der Administrator in das Register nach Artikel 36 eingetragen sein. Für eine Aufnahme in das Register müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit wird von der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels gefasst;
der Administrator ist in dem betreffenden Drittstaat zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;
die ESMA wird vom Administrator darüber unterrichtet, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Referenzwerte in der Union verwenden, er der ESMA die Liste der Referenzwerte, für deren Verwendung in der Union er seine Zustimmung erteilt hat, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittstaat zuständige Behörde mitteilt, und
die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.
Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats gewährleisten, dass
die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und
die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.
Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.
Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Alternativ kann die Kommission einen Durchführungsbeschluss fassen, in dem erklärt wird, dass
verbindliche Anforderungen in einem Drittstaat in Bezug auf bestimmte Administratoren oder bestimmte Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und
diese bestimmten Administratoren oder bestimmten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.
Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.
Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels als gleichwertig anerkannt wurden. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen berücksichtigt die ESMA, ob der betroffene Drittstaat infolge eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) erlassenen delegierten Rechtsakts auf der Liste von Staaten aufgeführt ist, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:
der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittstaat zugelassenen Administrator verlangt;
der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittstaats der Auffassung ist, dass der in diesem Drittstaat zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator in dem Drittstaat gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;
die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 31
Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
Die ESMA entzieht die Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch Streichung dieses Administrators aus dem in Artikel 36 genannten Register, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator
in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder
in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittstaat geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Durchführungsbeschluss nach Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst hat, verstoßen hat.
Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittstaats verwiesen, und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betroffene Administrator die für ihn in dem Drittstaat geltenden Anforderungen erfüllt.
Die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittstaats mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.
Artikel 32
Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
▼M6 —————
Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen:
eine Bewertung des Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer;
eine Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist.
Wenn und insoweit ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der Anhang II unterliegt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach Artikeln 17 und 19 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, gelten.
▼M2 —————
Die ESMA prüft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, so fordert die ESMA den Antragsteller auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln. Nach Vorlage der angeforderten Informationen durch den Antragsteller bewertet die ESMA innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen erneut, ob der Antrag vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist keine Anerkennung zu erteilen, solange folgende zusätzliche Bedingungen nicht erfüllt sind:
Unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;
die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.
▼M2 —————
Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator
in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;
in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;
die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.
Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 33
Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten
Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe im Kontrollrahmen oder im Rahmen für die Rechenschaftslegung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, der die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der übernehmende Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen hat sich vergewissert und kann seiner zuständigen Behörde laufend nachweisen, dass die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen dieser Verordnung sind;
Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittstaat durchgeführte Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen;
Es bestehen objektive Gründe dafür, den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in einem Drittstaat bereitzustellen und zwecks Verwendung des genannten Referenzwerts oder der genannten Referenzwert-Familie in der Union zu übernehmen.
Wenn die zuständige Behörde für die Zwecke des Buchstabens a prüft, ob die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen nach dieser Verordnung sind, kann sie berücksichtigen, ob bei der Bereitstellung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig wäre.
TITEL VI
ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN
KAPITEL 1
Zulassung und Registrierung
Artikel 34
Zulassung und Registrierung eines Administrators
Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, oder in den in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Fällen bei der ESMA
eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen;
eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen — aber kein Administrator — ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.
Die jeweils zuständige Behörde
prüft den Zulassungsantrag und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Zulassung des Antragstellers gewährt oder verweigert;
prüft den Registrierungsantrag und entscheidet innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Registrierung des Antragstellers gewährt oder verweigert.
Die zuständige Behörde teilt dem betreffenden Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung diese mit. Verweigert die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung oder Registrierung, so begründet sie dies.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 35
Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung
Die zuständige Behörde kann einem Administrator die Zulassung oder Registrierung entziehen oder diese aussetzen, wenn der Administrator
ausdrücklich auf die Zulassung oder Registrierung verzichtet oder seit zwölf Monaten keinen Referenzwert bereitgestellt hat;
aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise die Zulassung oder Registrierung erhalten oder einen Referenzwert übernommen hat;
die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder
in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.
Die ESMA aktualisiert umgehend das in Artikel 36 genannte Register.
Artikel 36
Register der Administratoren und Referenzwerte
Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:
die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der Rechtsträgerkennung (LEI) der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;
die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;
die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die Liste der von diesen Administratoren bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden dürfen, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;
die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der übernehmenden Administratoren;
die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlichten Bekanntmachung sind, samt zugehöriger Hyperlinks;
die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen zuständiger Behörden sind und die der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder Absatz 7 zur Kenntnis gebracht wurden, samt zugehöriger Hyperlinks;
die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen der ESMA sind, samt zugehöriger Hyperlinks;
die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand öffentlicher Bekanntmachungen sind, welche von der ESMA und zuständigen Behörden gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegeben wurden, samt zugehöriger Hyperlinks;
die Liste der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die in der Union verwendet werden können;
die Liste der kritischen Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN;
die Liste der Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen und in der Union verwendet werden können, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 37
Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren Wirksamwerden mit.
Artikel 38
Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn
sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder
eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Artikel 39
Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort
Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, so kann sie
die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;
der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;
Prüfer oder Sachverständige mit der Unterstützung oder Durchführung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen.
KAPITEL 3
Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 40
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:
Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c;
Administratoren von Referenzwerten im Sinne von Artikel 32;
Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen.
Artikel 41
Befugnisse der zuständigen Behörden
Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 gemäß dem nationalen Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:
Sie können Unterlagen und Daten gleich welcher Form einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen.
Sie können von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorladen und befragen.
Sie können in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren gegebenenfalls in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen anfordern und direkt auf die Systeme der Händler zugreifen.
Sie können an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort vornehmen.
Sie können sich unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu den Räumlichkeiten juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs- oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.
Sie können bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, anfordern.
Sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides verlangen.
Sie können die vorübergehende Einstellung von Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen.
Sie können ein vorübergehendes Berufsverbot verhängen.
Sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung eines Referenzwerts unterrichtet wird, und zu diesem Zweck unter anderem von dem jeweiligen Administrator oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder von beiden die Veröffentlichung einer korrigierten Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu dem Referenzwert oder den Referenzwert-Werten verlangen.
Sie können einen Referenzwert nach Artikel 24 Absatz 3 als signifikant einstufen.
Sie können bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, verlangen, dass ein Administrator maximal zwölf Monate lang
keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;
im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“ verwendet;
im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnis, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:
direkt;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;
indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren;
indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.
Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.
Artikel 42
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:
wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19a, 19b, 19c, 21, 23, 24, ►M6 24a, ◄ 25, 26, 27, 28, 29 oder 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und
wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
Solche Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden in Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
eine Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
ein öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtige Unternehmen und die Art des Verstoßes;
den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder der Registrierung eines Administrators;
ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor für jede natürliche Person, die für solch einen Verstoß verantwortlich gemacht wird;
Verhängung maximaler verwaltungsrechtlicher finanzieller Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern sich diese beziffern lassen;
bei einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:
bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3 und Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Absatz 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, ►M6 Artikel 24a, ◄ Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016; oder
bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 100 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016;
bei einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens:
bei Verstößen gegen Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e, Artikel 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 24, ►M6 Artikel 24a, ◄ Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgangenehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist; oder
bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 250 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder — falls höher — 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist;
Für die Zwecke des Buchstabens h Ziffern i und ii ist — wenn die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) einen konsolidierten Abschluss erstellen muss — der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 18 ) für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates ( 19 ) für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder — wenn es sich um eine sonstige Vereinigung handelt — 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine wie in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften über Verwaltungssanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA zusammen mit der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Benachrichtigung die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mit.
Sie setzen die Kommission und die ESMA unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Bestimmungen in Kenntnis.
Artikel 43
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
die Gefährlichkeit des Referenzwerts für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtjahresumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;
die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
der Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
frühere Verstöße der betreffenden Person;
die Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.
Artikel 44
Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 45
Veröffentlichungen von Entscheidungen
Unterabsatz 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
Ist jedoch eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die zuständige Behörde wie folgt:
Sie schiebt die Veröffentlichung so lange auf, bis die Gründe für das Aufschieben wegfallen;
sie veröffentlicht die Entscheidung in Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
sie veröffentlicht die Entscheidung nicht, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß den Buchstaben a oder b nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde oder
die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.
Trifft die zuständige Behörde die Entscheidung, die Entscheidung in anonymer Fassung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, so kann sie die Veröffentlichung der relevanten Daten um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonyme Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums entfallen werden.
Haben sich die Mitgliedstaaten dafür entschieden, in Einklang mit Artikel 42 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen des genannten Artikels festzulegen, übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
Artikel 46
Kollegien
Will eine zuständige Behörde Mitglied eines Kollegiums werden, legt sie der für den Administrator zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag vor und weist darin nach, dass die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind. Die für den Administrator zuständige Behörde prüft den Antrag und teilt der antragstellenden Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit, ob sie diese Anforderungen als erfüllt betrachtet. Hält sie diese Anforderungen für nicht erfüllt, kann die antragstellende Behörde gemäß Absatz 9 die ESMA mit der Angelegenheit befassen.
Wenn die ESMA in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig wird, sorgt sie für einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Kollegiums.
Stellt ein Administrator mehr als einen kritischen Referenzwert bereit, kann die für ihn zuständige Behörde für alle von ihm bereitgestellten Referenzwerte ein einziges Kollegium einrichten.
Die für einen Administrator zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten fest:
den zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen;
dem Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden und dem Zeitrahmen, in dem jede einzelne Entscheidung zu treffen ist;
den Fällen, in denen die zuständigen Behörden einander konsultieren müssen;
der Zusammenarbeit, die gemäß Artikel 23 Absätze 7 und 8 zu erfolgen hat.
Jede Entscheidung der für den Administrator zuständigen Behörde zur Ergreifung derartiger Maßnahmen trägt den Auswirkungen auf die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Stabilität ihrer Finanzsysteme, Rechnung.
In Bezug auf die Entscheidung, gemäß Artikel 35 einem Administrator die Zulassung oder Registrierung zu entziehen, wenn die Einstellung der Bereitstellung eines Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder der Regeln eines Investmentfonds führen würde, bei dem dieser Referenzwert in der Union als Bezugsgrundlage in der von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 Absatz 6 festgelegten Bedeutung dient, prüfen die zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums, ob Maßnahmen zu ergreifen sind, um die in diesem Absatz genannten Auswirkungen zu mildern, u. a.:
Änderung des in Artikel 15 genannten Verhaltenskodexes, der Methodik oder anderer Regeln des Referenzwerts;
ein Übergangszeitraum, während dem die Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 gelten.
Können sich die Mitglieder eines Kollegiums nicht einigen, können die zuständigen Behörden die ESMA anrufen, wenn
eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;
die für den Administrator zuständige Behörde der antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert hat;
die zuständigen Behörden keine Einigung auf die in Absatz 6 genannten Punkte erzielen können;
es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß den Artikeln 34, 35 und 42 zu treffenden Maßnahme gibt;
es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die gemäß Artikel 23 Absatz 6 zu treffenden Maßnahme gibt;
es eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Absatz 8 Unterabsatz 3 dieses Artikels zu treffenden Maßnahme gibt.
Die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a genannte Frist wird ab der Befassung der ESMA so lange ausgesetzt, bis eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wird.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Administrators eine Maßnahme gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels ergriffen hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, wird sie in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.
Die Befugnis der zuständigen Behörde des Administrators gemäß Artikel 23 Absatz 6 kann bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt werden, an dem die ESMA ihre Entscheidung veröffentlicht.
Artikel 47
Zusammenarbeit mit der ESMA
Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 48
Berufsgeheimnis
KAPITEL 4
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Artikel 48a
Ausübung der Befugnisse durch die ESMA
Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Artikel 48b
Informationsersuchen
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
Personen, die an der Bereitstellung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Referenzwerte beteiligt sind;
Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen gemäß Artikel 10 Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen.
Im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.
Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
erläutert den Zweck des Ersuchens;
erläutert die Art der geforderten Informationen;
legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;
nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.
Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
nennt den Zweck des Ersuchens;
erläutert die Art der verlangten Informationen;
legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;
nennt die nach Artikel 48g zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
nennt die nach Artikel 48f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;
weist auf das Recht nach Artikel 48k der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.
Artikel 48c
Allgemeine Untersuchungen
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
jede genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Kontrolle in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,
ob der in Absatz 3 genannte Beschluss rechtmäßig ist;
ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 48d
Kontrollen vor Ort
Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,
ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA rechtmäßig ist;
ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.
Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 48e
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;
Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f;
Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne beziehungsweise vermiedenen Verluste oder die Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:
eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;
den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
Artikel 48f
Geldbußen
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:
bei juristischen Personen 1 000 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist;
bei natürlichen Personen 500 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 bei juristischen Personen bei 250 000 EUR — beziehungsweise in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016 — oder 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist, oder bei natürlichen Personen bei 100 000 EUR — beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 30. Juni 2016.
Für die Zwecke des Buchstabens a ist, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Artikel 48g
Zwangsgelder
Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen zu verpflichten,
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 48b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 48c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
sich einer per Beschluss nach Artikel 48d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.
Artikel 48h
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
Artikel 48i
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
Artikel 48j
Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
Artikel 48k
Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 48l
Aufsichtsgebühren
Artikel 48m
Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden
Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Zulassung von kritischen Referenzwerten nicht übertragen werden.
Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;
den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und
die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.
Artikel 48n
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.
Abweichend davon werden Anträge auf Übernahme, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2025 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Übernahme von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.
TITEL VII
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 49
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 50
Ausschussverfahren
TITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Übergangsbestimmungen
Ab dem 1. Januar 2020 ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, der gemäß Artikel 34 eine Zulassung beantragt, befugt, zu entscheiden, den Index-Anbieter unter den folgenden Bedingungen als Administrator zu registrieren, selbst wenn es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt:
Der Index-Anbieter stellt keinen kritischen Referenzwert bereit.
Der zuständigen Behörde ist in ausreichendem Umfang bewusst, dass der von dem Index-Anbieter bereitgestellte Index bzw. die dem Index-Anbieter bereitgestellten Indizes im Sinne dieser Verordnung weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, noch in anderen Mitgliedstaaten weithin verwendet wird bzw. werden.
Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung mit.
Die zuständige Behörde bewahrt Nachweise für die Gründe für ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung in einer Form auf, die es ermöglicht, die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung, dass der Index oder die Indizes, die von dem Index-Anbieter bereitgestellt werden, nicht weithin verwendet wird bzw. werden, einschließlich etwaiger Marktdaten, Beurteilungen oder sonstiger Informationen, einschließlich jener Informationen, die der registrierte Index-Anbieter erhalten hat, vollständig nachzuvollziehen.
Referenzwert-Administratoren, die am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannte Register als zugelassene, registrierte, anerkannte oder übernehmende Administratoren eingetragen sind, behalten diesen Status bis zum 30. September 2026 und sind,
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen;
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwerte sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 34 erneut zu beantragen;
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder 6 am oder vor dem 30. September 2026 als signifikant eingestuft sind, nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 2 bzw. 3 erneut zu beantragen;
wenn zum 30. September 2026 keiner ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 signifikant ist und kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und kein Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwert ist und diese Administratoren bis zum 1. Januar 2027 darum ersuchen, dass einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 7 als signifikant eingestuft werden, nicht verpflichtet, eine Zulassung oder Registrierung erneut zu beantragen, wenn jenes Ersuchen zu einer Einstufung führt.
Ein Devisenkassakurs-Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, darf bis zum Inkrafttreten des in Artikel 18a Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakts in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat umsiedeln. Die zuständige Behörde setzt die ESMA im Einklang mit Artikel 35 entsprechend in Kenntnis. Die ESMA erstellt eine Liste von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Unterabsatz 1 nicht gilt.
Geht bei der ESMA bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 5 von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator ein, der einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert bereitstellt, oder ein Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 1 für einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert, der von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, so darf der betreffende Referenzwert für bestehende und neue Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendet werden, wenn und solange die ESMA die Anerkennung oder Übernahme nicht ablehnt.
Artikel 52
Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen
Artikel 29 Absatz 2 berührt nicht ausstehende Prospekte, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 1. Januar 2018 genehmigt wurden. Im Fall der vor dem 1. Januar 2018 gemäß der Richtlinie 2009/65/EG genehmigten Prospekte werden die zugrunde liegenden Dokumente bei erster Gelegenheit oder spätestens zwölf Monate nach jenem Zeitpunkt aktualisiert.
Artikel 53
Überprüfung durch die ESMA
▼M6 —————
Artikel 54
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2020 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, insbesondere über:
die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelung über kritische Referenzwerte, Pflichtverwaltung und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 sowie die Definition des kritischen Referenzwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 25,
die Wirksamkeit der Regelung über die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Administratoren nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 46 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwerte durch eine Einrichtung der Union,
die Anwendung und Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 2, insbesondere dessen Geltungsbereich.
Artikel 55
Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren
Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators.
Artikel 56
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Die in Absatz 1 genannte Meldepflicht gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten in Verbindung mit in jenem Absatz genannten Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, wenn zum Zeitpunkt des Geschäfts eine der folgenden Voraussetzung vorliegt:
Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigt;
Das Finanzinstrument stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, bei dem die Risikoposition gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten 20 % der Vermögenswerte des Portfolios nicht übersteigt;
Das Finanzinstrument ist ein Anteil oder eine Aktie an einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder stellt eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten dar, und die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person kennt und konnte die Anlagezusammensetzung oder die Risikoposition eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. eines solchen Portfolios von Vermögenswerten gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten nicht kennen, und darüber hinaus besteht für diese Person kein Grund zu der Annahme, dass die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten die in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Schwellenwerte überschreiten.
Sind Informationen über die Anlagezusammensetzung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Risikoposition gegenüber dem Portfolio von Vermögenswerten verfügbar, unternimmt die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person alle zumutbaren Anstrengungen, um diese Informationen zu erhalten.“
In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:
„Für die Zwecke von Buchstabe b brauchen Geschäfte, die in Anteilen oder Schuldtiteln eines Emittenten bzw. Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten von Führungskräften eines Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeführt wurden, bei denen die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person investiert hat, nicht gemeldet zu werden, wenn die Führungskraft des Organismus für gemeinsame Anlagen bei ihren Transaktionen über vollen Ermessensspielraum verfügt, was ausschließt, dass die Führungskraft von Anlegern in diesem Organismus für gemeinsame Anlagen irgendwelche direkten oder indirekten Anweisungen oder Empfehlungen bezüglich der Zusammensetzung des Portfolios erhält.“
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „und Artikel 19 Absätze 13 und 14“ durch die Worte „Artikel 19 Absätze 13 und 14 und Artikel 38“ ersetzt.
Absatz 5 wird durch Folgendes ersetzt:
In Artikel 38 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„Bis zum 3. Juli 2019 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das in Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b festgelegte Niveau der Schwellenwerte betreffend die von Führungskräften durchgeführten Geschäfte vor, bei denen die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten Teil eines Organismus für gemeinsame Anlagen sind oder eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, um zu bewerten, ob dieses Niveau angemessen ist oder angepasst werden sollte.
Die Kommission wird ermächtigt, die Anpassung der Schwellenwerte nach Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 35 vorzunehmen, wenn die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Schwellenwerte angepasst werden sollten.“
Artikel 57
Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG
Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:
„Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mit.
In Artikel 27 Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“
Artikel 58
Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU
Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ea) falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher;
In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“
In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehende Kreditverträge.“
Artikel 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Ungeachtet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 (mit Ausnahme von Absatz 6 Buchstabe b), Artikel 21 und 23, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 51 Absatz 6 ab dem 30. Juni 2016.
Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Artikel 56 ab dem 3. Juli 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
REFERENZZINSSÄTZE
Genaue und ausreichende Daten
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c gilt hinsichtlich der Rangfolge der Eingabedaten folgende Priorität:
Transaktionen eines Kontributors auf dem zugrunde liegenden Markt, die mit einem Referenzwert gemessen werden sollen, oder, falls diese nicht ausreichen, seine Transaktionen auf verbundenen Märkten, wie etwa:
die Beobachtungen der Transaktionen Dritter auf den in Buchstabe a beschriebenen Märkten durch den Kontributor;
verbindliche Quotierungen;
unverbindliche Quotierungen oder Experteneinschätzungen.
2. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 4 können Eingabedaten angepasst werden.
Die Eingabedaten können insbesondere anhand folgender Kriterien angepasst werden:
zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten;
Interpolation oder Extrapolation von Transaktionsdaten;
Anpassungen an Änderungen der Bonität von Kontributoren und anderen Marktteilnehmern.
Aufsichtsfunktion
3. Die folgenden Voraussetzungen gelten anstelle der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 und Absatz 5:
Der Administrator eines Referenzzinssatzes richtet einen unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Einzelheiten der Mitgliedschaft dieses Ausschusses werden zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl oder Benennung seiner Mitglieder veröffentlicht.
Der Aufsichtsausschuss hält mindestens alle vier Monate eine Sitzung ab und verfasst ein Protokoll über jede dieser Sitzungen.
Der Aufsichtsausschuss wahrt bei seinen Handlungen Integrität und verfügt über alle in Artikel 5 Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten.
Prüfungen
4. Der Administrator eines Referenzzinssatzes benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet. Die externe Prüfung des Administrators erfolgt erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodexes und anschließend alle zwei Jahre.
Der Aufsichtsausschuss kann eine externe Prüfung des Kontributors eines Referenzzinsatzes verlangen, wenn Aspekte seines Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben.
Kontributorsysteme und -kontrollen
5. Die folgenden Anforderungen gelten für Kontributoren von Referenzzinssätzen ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 16. Artikel 16 Absatz 5 findet keine Anwendung.
6. Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten dieses Submittenten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten.
7. Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:
eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter;
interne Verfahren für die Abzeichnung von Eingabedatenbeiträgen;
Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen;
wirksame Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern;
wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch sich auf die beigetragenen Referenzwertdaten auswirken könnte;
Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen Kontributoren und zwischen Kontributoren und Referenzwert-Administratoren;
Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Personen;
Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder den von diesen Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
Kontrollen zur Ermittlung jeglicher Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten.
8. Der Kontributor eines Referenzzinssatzes führt detaillierte Aufzeichnungen über
alle relevanten Aspekte der Beiträge von Eingabedaten,
den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von Eingabedaten,
die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten,
jede Kommunikation zwischen den Submittenten und anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über Eingabedatenbestimmung oder -beiträge,
jede Interaktion zwischen Submittenten und Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal,
jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse dieser Anfragen,
Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten.
9. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht.
10. Die Compliance-Funktion des Kontributors eines Referenzzinssatzes meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften.
11. Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen.
12. Die Eingabedaten des Kontributors eines Referenzzinssatzes und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre einer externen Prüfung unterzogen.
ANHANG II
ROHSTOFF-REFERENZWERTE
Methodik
1. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt jede Methodik, die er für eine Referenzwert-Berechnung anwendet, schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht diese. Eine solche Methodik enthält und beschreibt mindestens Folgendes:
alle Kriterien und Verfahren, die bei der Entwicklung des Referenzwerts verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen, abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Kauf- und Verkaufsangebote und aller sonstigen Marktinformationen, bei seiner Bewertung oder den Bewertungszeiträumen oder -zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten sammelt, Leitlinien für den Beurteilungsspielraum von Prüfern und alle sonstigen Informationen wie Annahmen, Modelle oder Extrapolationen erhobener Daten, die bei Bewertungen berücksichtigt werden;
Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der kohärenten Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer;
Gewichtung jedes Kriteriums der Referenzwert-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Eingabedaten und des Kriteriums für die Ausübung des Beurteilungsspielraums mit dem Ziel der Gewährleistung von Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung;
Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für eine bestimmte Referenzwert-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;
Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle. Diese Kriterien geben an, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;
Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per Telefon oder auf sonstige Weise;
Kriterien und Verfahren für jene Bewertungszeiträume, in denen die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten Eingabedaten einen wesentlichen Anteil der gesamten Eingabedaten für diesen Referenzwert ausmachen. Der Administrator legt in diesen Kriterien und Verfahren auch fest, was bei jeder Referenzwert-Berechnung als wesentlicher Anteil zu betrachten ist;
Kriterien für einen möglichen Ausschluss von Transaktionsdaten aus einer Referenzwert-Berechnung.
2. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts veröffentlicht oder stellt die wichtigsten Elemente der Methodik zur Verfügung, die der Administrator für jeden bereitgestellten oder veröffentlichten Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet.
3. Zusammen mit der in Absatz 2 genannten Methodik beschreibt und veröffentlicht der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts auch alle der folgenden Elemente:
die Gründe für die Annahme einer bestimmten Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten,
das Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,
das Verfahren für die externe Überprüfung einer bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der Prozesse der Referenzwert-Berechnung.
Änderungen der Methodik
4. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts richtet eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik ein und macht diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel in Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität seiner Referenzwert-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor:
eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen analysieren und kommentieren zu können,
die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.
5. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts überprüft seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild des bewerteten physischen Marktes vermitteln, und sorgt dafür, dass den Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird.
Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung
6. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss
die Kriterien für die Definition des physischen Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben;
den Eingabedaten, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit seiner Methodik, Priorität in der folgenden Rangfolge zuordnen:
abgeschlossene und gemeldete Transaktionen,
Kauf- und Verkaufsangebote,
sonstige Informationen.
Erhalten abgeschlossene und gemeldete Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 7 Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben;
in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die übermittelten und bei der Referenzwert-Berechnung berücksichtigten Eingabedaten vertrauenswürdig sind, d. h., dass die Parteien, die die Eingabedaten übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind, die solche Eingabedaten generieren, und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen;
Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der Referenzwert-Berechnung des Administrators führen;
Kontributoren dazu ermutigen, alle Eingabedaten, die den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Eingabedaten repräsentativ für die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und
ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Kontributoren die einschlägigen Qualitäts- und Integritätsstandards des Administrators für Eingabedaten erfüllen.
7. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Referenzwerts angemessen ist:
eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten eines Referenzwerts oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Marktes (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikative Prozentsätze jeder Art von Eingabedaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden; die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu beschreiben, und
eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Beurteilungsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.
Integrität des Meldeprozesses
8. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss
die Kriterien angeben, anhand deren entschieden wird, wer dem Administrator Eingabedaten übermitteln darf;
über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Submittenten, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Submittenten zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen;
die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu sammeln, und
interne Kontrollen und schriftliche Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren sehen soweit möglich auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen.
Prüfer
9. Im Hinblick auf die Rolle eines Prüfers muss der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts:
über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien für die Auswahl der Prüfer verfügen und solche einführen, einschließlich des Mindestmaßes an Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Kompetenzen;
über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Berechnungen konsistent und regelmäßig erfolgen können;
in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden, und
interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik sowie Verfahren zur internen Abzeichnung durch einen Vorgesetzen vor der Freigabe der Preise zur Verbreitung auf dem Markt erfordern.
Prüfpfade
10. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, darunter:
aller Eingabedaten;
des bei jeder Referenzwert-Berechnung wahrgenommenen Beurteilungsspielraums der Prüfer;
Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss;
der Identität der einzelnen Prüfer und jeder anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt oder anderweitig erzeugt hat.
11. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass der Prüfpfad relevanter Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind.
Interessenkonflikte
12. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts legt geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten und den Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Berechnungen fest. Diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig geprüft und aktualisiert und müssen
sicherstellen, dass Referenzwert-Berechnungen nicht durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen Personen beeinflusst werden;
sicherstellen, dass persönliche Interessen oder Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch Nebenbeschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten, Geschenken oder der Gastfreundschaft von den Kunden des Administrators oder anderen Teilnehmern der Rohstoffmärkte;
sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene Trennung der Funktionen gegeben ist;
unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder erzeugten Informationen schützen;
verhindern, dass Manager, Prüfer und andere Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Bestimmung des Referenzwerts beitragen; und
mögliche festgestellte Interessenkonflikte zwischen der Bereitstellung eines Referenzwerts durch den Administrator (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Referenzwert-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam angehen.
13. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Referenzwert-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.
14. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass
der Administrator die Anforderungen dieser Verordnung zufriedenstellend umsetzen kann, und
Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen.
15. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts unterrichtet seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator resultiert.
Beschwerden
16. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts verfügt über und veröffentlicht eine Strategie für die Bearbeitung von Beschwerden, indem er Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie für die Führung einschlägiger Aufzeichnungen einführt. Diese Beschwerdeverfahren müssen Folgendes sicherstellen:
Subskribenten des Referenzwerts können Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Referenzwert-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Referenzwert-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Referenzwert-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Referenzwert-Berechnung einlegen;
es wird ein Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt;
offizielle Beschwerden gegen den Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht;
die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt;
der Administrator bemüht sich um einen umgehenden Abschluss der Untersuchung;
der Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung;
ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige, vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen; und
alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
17. Streitigkeiten über die tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird, werden vom Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts nach seinem geeigneten Standardverfahren geregelt. Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, werden die Einzelheiten der Preisänderung dem Markt so rasch wie möglich mitgeteilt.
Externe Prüfung
18. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der über die ausreichende Erfahrung und Befähigung verfügt, um die Einhaltung der angegebenen Kriterien der Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Die Prüfungen finden jährlich statt und werden drei Monate nach Abschluss jeder Prüfung veröffentlicht, wobei gegebenenfalls weitere Zwischenprüfungen stattfinden.
ANHANG III
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Methode der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
Der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel stellt jede Methode für die Berechnung des Referenzwerts schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht sie; dabei macht er unter Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) folgende Angaben:
eine Liste der wichtigsten Bestandteile des Referenzwerts;
sämtliche Kriterien und Methoden, einschließlich der für die Auswahl und die Gewichtung herangezogenen Faktoren, Parameter und Indikatoren, die bei der Methode des Referenzwerts verwendet werden;
die Kriterien, anhand deren Vermögenswerte oder Unternehmen von dem Referenzwert ausgeschlossen werden, denen ein CO2-Fußabdruck zugeschrieben wird oder Reserven an fossilen Brennstoffen zugeschrieben werden, die nicht mit der Aufnahme in den Referenzwert vereinbar sind;
die Kriterien für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads;
die Art und die Quelle der Daten, die für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads verwendet werden für:
Scope-1- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die von Quellen erzeugt werden, die von dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, kontrolliert werden;
Scope-2- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die durch den Verbrauch von gekauftem Strom, Dampf oder anderen gekauften primären Energieformen verursacht werden, die in vorgelagerten Prozessen in dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, erzeugt werden;
Scope-3- CO2-Emissionen, d. h. alle indirekten Emissionen, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, die in der Wertschöpfungskette des meldenden Unternehmens entstehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Emissionen, insbesondere für Wirtschaftszweige mit großen Auswirkungen auf den Klimawandel und seine Eindämmung;
ob bei den Daten die unter Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung der Kommission 2013/179/EU festgelegten Methoden zur Bestimmung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen oder globale Standards wie die der Task-Force des Finanzstabilitätsrats für die Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen verwendet werden;
die gesamten CO2-Emissionen des Indexportfolios;
Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist der Tracking-Error zwischen dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Mutterindex offenzulegen.
Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist das Verhältnis zwischen dem Marktwert der Wertpapiere in dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Marktwert der Wertpapiere im Mutterindex offenzulegen.
Methode der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte
Zusätzlich zu den in Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c genannten Punkten gibt der Administrator eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes die Formel bzw. Berechnungsweise an, anhand deren ermittelt wird, ob die Emissionen den Zielen des Übereinkommens von Paris entsprechen‚ wobei die Vertraulichkeit und der Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu gewährleisten sind.
Änderungen der Methode
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel bzw. Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten richten Verfahren für Änderungen ihrer Methode ein. Sie machen diese Verfahren sowie alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer Methode mit den Gründen für diese Änderungen öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel vereinbar sein, dass Referenzwert-Berechnungen Artikel 3 Absatz 1 Nummern 23a und 23b entsprechen. Diese Verfahren sehen Folgendes vor:
eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer von Referenzwerten im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators ausreichend Gelegenheit haben, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen zu analysieren und zu kommentieren;
die Möglichkeit, dass die Nutzer von Referenzwerten diese Änderungen kommentieren und die Administratoren zu den Kommentaren Stellung nehmen, wobei die Kommentare nach jedem Konsultationszeitraum zugänglich zu machen sind, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten überprüfen ihre Methoden regelmäßig und mindestens jährlich, um sicherzustellen, dass in ihren Methoden die erklärten Ziele zuverlässig zum Ausdruck kommen, und sie verfügen über ein Verfahren, um den Ansichten aller relevanten Nutzer Rechnung zu tragen.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
( 7 ) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
( 9 ) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
( 10 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317, 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).
( 14 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 15 ) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
( 16 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 17 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 18 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 19 ) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).
( 20 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( *1 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“
( 21 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“
( 22 ) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).