02016R0958 — DE — 17.06.2016 — 000.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/958 DER KOMMISSION

vom 9. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 15)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 110 vom 27.4.2017, S.  9 (2016/958)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/958 DER KOMMISSION

vom 9. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Sachverständiger“ bezeichnet eine Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die wiederholt Anlageentscheidungen zu Finanzinstrumenten vorschlägt und die

i) angibt, Erfahrungen oder Sachkenntnis im Finanzbereich zu besitzen, oder

ii) ihre Empfehlungen in einer Art und Weise erteilt, die in anderen vernünftigerweise die Erwartung weckt, dass sie Erfahrungen oder Sachkenntnis im Finanzbereich besitzt;

b) „Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).



KAPITEL II

ERSTELLUNG VON EMPFEHLUNGEN

Artikel 2

Identität der Empfehlungen erstellenden Personen

(1)  Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird („Empfehlungen“), erstellen, müssen in allen von ihnen erstellten Empfehlungen klar und unmissverständlich ihre eigene Identität und folgende Angaben zur Identität etwaiger weiterer für die Erstellung der Empfehlung verantwortlicher Personen angeben:

a) Name und Berufsbezeichnung aller an der Erstellung der Empfehlung beteiligten natürlichen Personen;

b) wenn eine an der Erstellung einer Empfehlung beteiligte natürliche oder juristische Person auf Grundlage eines Vertrags, beispielsweise eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig für eine juristische Person handelt, den Namen dieser juristischen Person.

(2)  Handelt es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Person, so muss diese Person in der Empfehlung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die Identität der jeweils zuständigen Behörde offenlegen.

(3)  Wenn es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person nicht um eine der in Absatz 2 genannten Personen handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf diese Person Anwendung finden, gewährleistet die Person, dass zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Angaben eine Bezugnahme auf die genannten Normen oder Regeln offengelegt wird.

Artikel 3

Allgemeine Bedingungen für die objektive Darstellung der Empfehlungen

(1)  Personen, die Empfehlungen erstellen, sorgen dafür, dass ihre Empfehlungen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

b) alle wesentlichen Informationsquellen klar und unmissverständlich angegeben werden;

c) alle Informationsquellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

d) alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

e) das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die Erstellung der Empfehlung abgeschlossen wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird.

(2)  Wäre die Offenlegung der unter Absatz 1 Buchstaben b oder e geforderten Angaben im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.

(3)  Personen, die Empfehlungen erstellen, begründen jede von ihnen erstellte Empfehlung gegenüber der jeweils zuständigen Behörde auf deren Ersuchen.

Artikel 4

Zusätzliche Bedingungen für die objektive Darstellung von Empfehlungen durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Informationen nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung in klarer und unmissverständlicher Form die folgenden Angaben auf:

a) sollte die Empfehlung gegenüber dem Emittenten, auf den sie sich direkt oder indirekt bezieht, offengelegt und anschließend geändert worden sein, ein entsprechender Hinweis;

b) eine Zusammenfassung aller Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument und der ihnen zugrunde gelegten Annahmen sowie eine Angabe und Zusammenfassung aller Änderungen in der Bewertung, den Bewertungsmethoden oder den zugrunde gelegten Annahmen;

c) sollte die Empfehlungen erstellende Person keine geschützten Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem ausführliche Informationen zur Bewertung, den Bewertungsmethoden und den ihnen zugrunde gelegten Annahmen unmittelbar und leicht zugänglich sind;

d) sollte die Empfehlungen erstellende Person geschützte Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem grundlegende Informationen zu den benutzten geschützten Modellen unmittelbar und leicht zugänglich sind;

e) die Bedeutung jeder erstellten Empfehlung, so beispielsweise der Empfehlung zu „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“, und der zeitliche Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, werden ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken wird angemessen gewarnt, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zugrunde gelegten Annahmen;

f) ein Verweis auf die vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung;

g) ein Hinweis auf das jeweilige Datum und den Zeitpunkt der in der Empfehlung genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

h) wenn sich eine Empfehlung von denjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurden, unterscheidet, ein klarer und unmissverständlicher Hinweis auf die Änderung(en) und auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung; und

i) eine Liste all ihrer Empfehlungen zu jedem Finanzinstrument oder Emittenten, die in den vorangegangenen zwölf Monaten verbreitet wurden, wobei für jede Empfehlung der Tag der Verbreitung, die Identität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten natürlichen Person(en), das Kursziel und der relevante Marktpreis zum Zeitpunkt der Weitergabe, die Ausrichtung der Empfehlung und die Gültigkeitsdauer des Kursziels oder der Empfehlung anzugeben sind.

(2)  Wäre die Offenlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, e oder l geforderten Informationen im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten

(1)  Personen, die Empfehlungen erstellen, legen darin alle Beziehungen und Umstände offen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, einschließlich etwaiger Interessen oder Interessenkonflikte ihrerseits oder aufseiten aller natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig für sie tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, an jedem Finanzinstrument oder Emittenten, die direkt oder indirekt Gegenstand der Empfehlung sind.

(2)  Handelt es sich bei der Person, die die in Absatz 1 genannten Empfehlungen erstellt, um eine juristische Person, umfassen die nach Absatz 1 offenzulegenden Informationen auch etwaige Interessen oder Interessenkonflikte jeder zu dieser Gruppe gehörenden Person, die

a) den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, bekannt sind oder hätten bekannt sein können, oder

b) den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor deren Weitergabe Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

(3)  Handelt es sich bei der Person, die die in Absatz 1 genannten Empfehlungen erstellt, um eine natürliche Person, umfassen die nach Absatz 1 offenzulegenden Informationen auch etwaige Interessen oder Interessenkonflikte aller eng mit ihr verbundenen Personen.

Artikel 6

Zusätzliche Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

▼C1

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 5 verlangten Angaben nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung die folgenden Informationen über ihre Interessen und Interessenkonflikte im Hinblick auf den Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, auf:

a) wenn sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition sind, die die Schwelle von 0,5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten überschreitet und die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 ( 2 ) berechnet wurde, eine Erklärung dahingehend, ob es sich bei der Nettoposition um eine Verkaufs- oder Kaufposition handelt;

b) wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;

▼B

c) wenn die die Empfehlung erstellende Person oder eine andere Person, die zu ein und derselben Gruppe gehört,

i) ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist, eine entsprechende Erklärung;

ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war, eine entsprechende Erklärung;

iii) mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) getroffen hat, eine entsprechende Erklärung, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum ergab sich auf ihrer Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung oder zum Erhalt einer Entschädigung, eine entsprechende Erklärung;

iv) mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat, eine entsprechende Erklärung.

(2)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person in der Empfehlung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die folgenden Informationen offenlegen:

a) eine Beschreibung der tatsächlichen organisatorischen oder verwaltungstechnischen internen Regelungen und etwaiger von ihr zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen errichteter Informationsschranken;

b) eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Vergütung der für sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen oder juristischen Personen, die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, unmittelbar an Geschäfte bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU oder anderweitige Geschäfte, die von ihr selbst oder einer derselben Gruppe angehörenden juristischen Person abgewickelt werden, gebunden ist, oder zu den Handelsgebühren, die sie selbst oder eine derselben Gruppe angehörende juristische Person erhalten;

c) eine Information zum Erwerbspreis und zum Datum des Erwerbs von Anteilen, wenn die natürlichen Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für die in Unterabsatz 1 genannte Person tätig sind und an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren, die Anteile an dem Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben.

(3)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich für die vergangenen zwölf Monate lauten, sowie den Anteil der den genannten Kategorien entsprechenden Emittenten, für die diese Person in den vergangenen zwölf Monaten Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU erbracht hat, offenlegen.

(4)  Wäre die Offenlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.

Artikel 7

Weitergabe von Empfehlungen durch den Ersteller

Gibt eine Empfehlungen erstellende Person eine von ihr erstellte Empfehlung weiter, so muss sie darin das Datum und den Zeitpunkt angeben, zu dem die Empfehlung erstmalig weitergegeben wurde.



KAPITEL III

WEITERGABE DER VON DRITTEN ERSTELLTEN EMPFEHLUNGEN

Artikel 8

Regelungen für die Weitergabe von Empfehlungen

(1)  Personen, die von einem Dritten erstellte Empfehlungen weitergeben, übermitteln den Empfängern dieser Empfehlungen die folgenden Informationen:

a) deren Identität, klar und unmissverständlich;

b) alle Beziehungen und Umstände, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die objektive Darstellung der Empfehlung beeinträchtigen, einschließlich etwaiger Interessen oder Interessenkonflikte im Hinblick auf alle Finanzinstrumente oder Emittenten, die direkt oder indirekt Gegenstand der Empfehlung sind;

c) das Datum und den Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung erstmalig weitergegeben wurde.

(2)  Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person den Empfängern der Empfehlungen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln:

a) die Identität der jeweils zuständigen Behörde;

b) ihre eigenen Interessen oder Anzeichen von Interessenkonflikten nach Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2, sofern die betreffende Person nicht als Weitergabekanal von innerhalb derselben Gruppe erstellten Empfehlungen handelt, ohne ein Ermessen in Bezug auf die Auswahl der weiterzugebenden Empfehlung auszuüben.

Artikel 9

Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe von Zusammenfassungen von oder Auszügen aus Empfehlungen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine Zusammenfassung von oder einen Auszug aus einer von einem Dritten erstellten Empfehlung weitergeben, sicher, dass diese Zusammenfassung oder dieser Auszug

a) klar und nicht irreführend ist;

b) als Zusammenfassung oder Auszug gekennzeichnet ist;

c) einen unmissverständlichen Verweis auf die ursprüngliche Empfehlung enthält.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Personen stellen außerdem sicher, dass die Informationen zum Ersteller der in den Artikeln 2 bis 6 beschriebenen Empfehlung entweder unmittelbar in der Zusammenfassung oder dem Auszug selbst oder durch einen Hinweis auf den Ort, an dem die Informationen für die Empfänger der Zusammenfassung der oder des Auszugs aus der Empfehlung kostenfrei zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 10

Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe wesentlich veränderter Empfehlungen

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergeben, sicher, dass diese Information einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Personen halten die in den Artikeln 2 bis 5 genannten Vorschriften im Hinblick auf die wesentliche Änderung ein und nehmen in die wesentlich geänderte Empfehlung einen Hinweis auf den Ort auf, an dem die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Informationen in Bezug auf den Ersteller der ursprünglichen Empfehlung für die Empfänger der wesentlich geänderte Empfehlung kostenfrei zugänglich sind.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU |(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).