02016R0399 — DE — 10.07.2024 — 005.001
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►C1 VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ◄ (ABl. L 077 vom 23.3.2016, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 |
L 251 |
1 |
16.9.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 74 |
1 |
18.3.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 |
L 327 |
1 |
9.12.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 248 |
11 |
13.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1717 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1717 |
1 |
20.6.2024 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. März 2016
über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(Kodifizierter Text)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Binnengrenzen“
die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,
die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;
„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
„Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;
„regelmäßige interne Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;
„Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“
die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), fallen;
Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels fällt;
„zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen, der gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und für die in jenem Artikel genannten Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;
„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;
„gemeinsame Grenzübergangsstelle“ sämtliche Grenzübergangsstellen, die sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise- und Einreisekontrollen nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen Abkommen vornehmen;
„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;
„Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;
„Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen Grenzübergangsstellen und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb bestimmter Öffnungszeiten, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, um unbefugte Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;
„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);
„Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;
„Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;
„Aufenthaltstitel“
alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ( 3 ) ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind und
Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ( 4 ) ausgestellt haben.
„Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere ein- oder ausschiffen;
„Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
„Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von 36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;
„Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen“ eine Person, die auf einer im Küstenmeer oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore-Anlage arbeitet und regelmäßig auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehrt;
„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden;
„Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingeführte System;
„Self-Service-System“ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt und zur Vorabeingabe von Daten in das EES verwendet werden kann;
„e-Gate“ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche Grenzübertritt an einer Außengrenze oder an einer Binnengrenze, an der die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, stattfindet;
„automatisiertes Grenzkontrollsystem“ ein System, das einen automatisierten Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem e-Gate;
„Bestätigung der Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)“ den Prozess, durch den unter Verwendung von Zertifikaten überprüft wird, ob die Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) von der ausstellenden Behörde stammen und nicht geändert wurden;
„gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes“ eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission — unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden — auf Unionsebene als solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit haben könnte;
„unbedingt notwendige Reisen“ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten;
„nicht unbedingt notwendige Reisen“ Reisen, die keine unbedingt notwendigen Reisen sind;
„Verkehrsknotenpunkte“ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe sowie Güterterminals.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;
der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.
Artikel 4
Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst.
TITEL II
AUSSENGRENZEN
KAPITEL I
Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen
Artikel 5
Überschreiten der Außengrenzen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.
Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 39 mitgeteilt;
für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;
im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII.
Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung von Gewalt zu überschreiten.
Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:
Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen;
langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 7 ) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen und
Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.
Artikel 6
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 8 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um
sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzulegen;
Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) durchzuführen.
Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 39 übermittelt.
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.
Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) an der Grenze ein Visum erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.
Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates ( 11 ) zu verwenden.
Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.
Artikel 6a
Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind
Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben:
Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;
Drittstaatsangehörige, die
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen;
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn
jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind;
Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;
Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie ►C2 Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses; ◄
Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden, nämlich:
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1;
Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß Anhang VII Nummer 2;
Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;
Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;
Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte gemäß Anhang VII Nummer 7;
Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8;
Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;
Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen;
Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;
Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) vorlegen;
Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen:
ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates ( *4 ) ausgestellt wurde, oder
ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aussteigen.
KAPITEL II
Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 7
Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.
Artikel 8
Grenzübertrittskontrollen von Personen
Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.
Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden bei der Ein- und Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Person sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
des SIS,
der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD),
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen oder — im Falle der Ausstellung des Reisedokuments durch einen Drittstaat — mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.
Überprüfung, ob eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.
Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers soll mindestens einer der biometrischen Identifikatoren, die in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ausgestellten Pässe und Reisedokumente integriert sind, überprüft werden. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung auch bei Reisedokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung fallen.
Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.
Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss führen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und werden gemäß einer von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Risikobewertung festgelegt. In der Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt; darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beförderte Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberscheitender Kriminalität stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert.
Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Datenbanken durchgeführt wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzogen, bei der ihre Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. Eine solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht werden, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab.
Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und deren Aktualisierungen unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlamentes und des Rates ( 12 ) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und erstattet der Kommission und der Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.
Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mit. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.
Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. Der betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.
In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017.
Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, mit denen die Durchführung systematischer Abfragen der Datenbanken ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens 18 Monate verlängert werden.
Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur an dem betreffenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt wird.
Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum für diesen betreffenden Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt, die Dauer dieser Verlängerung fest.
Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ( 13 ) oder mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.
Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:
Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
des SIS,
der Interpol-Datenbank für SLTD,
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen;
Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;
Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung;
Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt;
Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;
Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und — soweit erforderlich — der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in anderen einschlägigen Unionsdatenbanken sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel 22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so verifizieren die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments.
▼M5 —————
Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
des SIS,
der SLTD-Datenbank von Interpol,
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.
Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.
bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung.
bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226.
Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:
Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist; eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen;
▼M3 —————
▼M2 —————
Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 zulässig.
Die Abfrage der Datenbanken nach Buchstabe a Ziffern i und vi und Buchstabe g können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG oder mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.
Bestehen Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so umfassen die Abfragen, wenn möglich, die Überprüfung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in den Reisedokumenten integriert sind.
Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten nach Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung.
Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.
Artikel 8a
Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES
Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt;
das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:
Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;
damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:
visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;
danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der
vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,
überprüft,
nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in das ESS eingibt.
Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:
die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab eingibt;
an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.
Artikel 8b
Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist
Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip), wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;
das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und
die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.
Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.
Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;
die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;
die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;
in Zweifelsfällen;
es sind keine e-Gates vorhanden.
Artikel 8c
Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme
Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung leistet.
Artikel 8d
Nationale Erleichterungsprogramme
Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten, Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft.
Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1;
das Reisedokument des Antragstellers sowie, soweit einschlägig, das Visum, das Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel, sind gültig und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht;
der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, nachweisen oder begründen;
der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit nach — insbesondere belegt er gegebenenfalls die rechtmäßige Verwendung etwaiger früher erteilter Visa beziehungsweise Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit —, legt Nachweise für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und weist seine ehrliche Absicht nach, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor dem Ende der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/2226 haben die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Vergangenheit überschritten hat;
der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte;
der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
es wird eine SIS-Abfrage durchgeführt.
Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten, dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt. Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen werden.
Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen, indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen. Vollständige Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme, einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.
Artikel 9
Lockerung der Grenzübertrittskontrollen
Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.
Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.
Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden Bestimmungen:
Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7 jener Verordnung gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend lokal in einem elektronischen Format gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.
Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verordnung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Artikel 10
Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.
Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen.
Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.
Artikel 11
Abstempeln der Reisedokumente
Artikel 12
Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist.
Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.
Artikel 12a
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
Artikel 13
Grenzüberwachung
Artikel 14
Einreiseverweigerung
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
KAPITEL III
Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 15
Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7 bis 14 zur Verfügung.
Artikel 16
Durchführung von Grenzkontrollen
Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur“) entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.
Artikel 17
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.
Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.
Artikel 18
Gemeinsame Kontrollen
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
KAPITEL IV
Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen
Artikel 19
Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
Artikel 20
Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;
Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
Seeleute;
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
Grenzarbeitnehmer;
Minderjährige;
Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
KAPITEL V
Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen
Artikel 21
Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:
Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risikoanalyse stützen und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die Agentur für eine diesbezügliche Stellungnahme.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.
Artikel 21a
Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen.
Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen:
Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;
langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.
In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls
die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen und von den Einreisebeschränkungen auszunehmen sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes dies erfordert;
alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkungen unterliegen können, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Situation dieser Gebiete oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der epidemiologischen Lage, festgelegt werden;
die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschränkungen ausgenommen werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme vorzulegen sind, und der Bedingungen in Bezug auf Dauer und Art des Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern;
vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen angegeben werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen können;
abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, verhängt werden können.
TITEL III
BINNENGRENZEN
KAPITEL I
Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 22
Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Artikel 23
Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat. Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien umfassen. Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;
sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen, auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere darauf ab,
sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen;
die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten vorzusehen;
die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegruppen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben.
Artikel 23a
Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23 aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen, sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit ein solches Verfahren anzuwenden, und
es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ), die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen, denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) zuerkannt wurde.
Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung, und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften getroffen werden.
Artikel 24
Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.
Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.
KAPITEL II
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 25
Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei
terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;
einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;
einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt wird;
internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.
Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.
Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen.
Artikel 25a
Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht mit, Kontrollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stellungnahme der Kommission eine Risikobewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält:
eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit;
eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder sich als unwirksam herausgestellt haben;
eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen;
gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden.
Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Nach Eingang dieser Mitteilung kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 27a Absatz 1 einleiten.
Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Notwendigkeit der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen infolge des in diesem Absatz genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Absicht mit, seine Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern. Die Kommission nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmaligen Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. In dieser Empfehlung werden — gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitgliedstaaten — auch die umzusetzenden wirksamen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Artikel 26
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:
die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:
alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a,
die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens,
andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht,
gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2;
die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:
den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und
das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.
Artikel 27
Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung
Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:
die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;
den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;
die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;
die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;
gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.
Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.
Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.
Artikel 27a
Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission
Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu prüfen.
Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.
Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest
eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht;
eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften Bedrohung ausreichend geprüft wurden.
Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.
Artikel 28
Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
Artikel 29
Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e.
Der Rat kann unter den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verlängerung empfehlen.
Bevor ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen wieder einführt, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission mit.
In diesem Fall legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat genannten Gründe und die Auswirkungen auf den Schutz der gemeinsamen Interessen des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet werden.
Artikel 30
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder auf andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die auf nationaler und/oder Unionsebene in Anspruch genommen werden könnten oder in Anspruch genommen worden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen oder das durch den Beschluss 2009/371/JI eingerichtete Europäische Polizeiamt (Europol), und der Frage, inwieweit mit derartigen Maßnahmen den Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;
den derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen festgestellt wurden und dem Ausmaß der von solchen schwerwiegenden Mängeln ausgehenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen;
den voraussichtlichen Auswirkungen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie
von den Mitgliedstaaten, der Agentur, Europol oder anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weitere Informationen anfordern;
mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der Agentur, Europol oder jeder anderen einschlägigen Einrichtung der Union Inspektionen vor Ort durchführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Empfehlung von Bedeutung sind.
Artikel 31
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel 25 bis 30 auslösen könnten.
Artikel 32
Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.
Artikel 33
Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 34
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
Artikel 35
Vertraulichkeit
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Änderung der Anhänge
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 37a
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 38
Ausschussverfahren
Artikel 39
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,
die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,
die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,
die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,
die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3,
eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.
Artikel 40
Kleiner Grenzverkehr
Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ( 21 ) festgelegt sind.
Artikel 42
Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 42a
Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind
Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.
Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 42b
Mitteilung von Grenzregionen
Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.
Artikel 43
Evaluierungsmechanismus
Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen vor Ort an den Außen- und Binnengrenzen vorgenommen werden.
Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.
Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Artikel 44
Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Belege, anhand deren geprüft wird, ob die einreisevoraussetzungen erfüllt sind
Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:
bei Reisen aus beruflichen Gründen:
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
bei touristischen oder privaten Reisen:
Belege betreffend die Unterkunft:
Belege betreffend den Reiseverlauf:
Belege betreffend die Rückreise:
bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:
Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.
ANHANG II
Erfassung von informationen
An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:
Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;
an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;
aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;
Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
besondere Ereignisse.
ANHANG III
Muster der schilder zur kennzeichnung der kontrollspuren an den grenzübergangsstellen
TEIL A
( 22 )
TEIL B1: „Visum nicht erforderlich“;
TEIL B2: „Alle Pässe“.
TEIL C
TEIL D
Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU-/EWR-/CH-Bürger
Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.
Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige
Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe
Teil E: Kontrollspuren für registrierte Reisende
ANHANG IV
Abstempelungsmodalitäten
1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr sind, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, werden ebenfalls bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in seinem nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung abstempeln.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
1a. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).
2. Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.
2a. Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.
▼M3 —————
4. Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:
die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;
die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist;
der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.
Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.
ANHANG V
TEIL A
Modalitäten der einreiseverweigerung an der grenze
1. Im Falle einer Einreiseverweigerung
füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;
gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES ein;
annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;
bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.
Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
2. Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor:
Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates ( 23 ) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden;
sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.
3. Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.
TEIL B
Standardformular für die Einreiseverweigerung
ANHANG VI
Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
1. Landgrenzen
1.1. Kontrolle des Straßenverkehrs
1.1.1. |
Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 42 darüber. |
1.1.2. |
An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern. Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten. |
1.1.3. |
Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt. |
1.1.4. |
Gemeinsame Grenzübergangsstellen 1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise- und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden. 1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuüben:
a)
Internationaler Schutz: einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.
b)
Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informieren sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden.
c)
Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: die Grenzschutzbeamten des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden. 1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung dieser Verordnung und folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:
a)
Internationaler Schutz: ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
b)
Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
c)
Zugang zu IT-Systemen: die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 8 zu nutzen. Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch Behörden von Drittstaaten, zu schützen. 1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt. Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird. |
1.2. Kontrolle des Eisenbahnverkehrs
1.2.1. |
Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt:
—
Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
—
Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,
—
Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Drittstaats.
|
1.2.2. |
Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:
—
in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen,
—
in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug verlassen,
—
während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im Zug bleiben.
|
1.2.3. |
Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind. Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden. |
1.2.4. |
Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen. |
1.2.5. |
Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind. |
1.2.6. |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt. |
2. Luftgrenzen
2.1. Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen
2.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.
2.1.2. Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:
Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.
Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:
Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.
Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.
Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.
2.1.3. Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.
2.1.4. Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7 bis 14.
2.2. Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen
2.2.1. Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 7 bis 14 durchgeführt werden.
2.2.2. Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.
2.2.3. Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr.
2.3. Personenkontrollen bei Privatflügen
2.3.1. Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.
2.3.2. Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.
2.3.3. Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.
2.3.4. Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkommen.
3. Seegrenzen
3.1. Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr
3.1.1. Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.
3.1.2. Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden im Folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt
Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten.
3.1.3. Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorgelegt wird.
3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.
Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit.
3.2. Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt
3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist.
3.2.2. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.2.3. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durchgeführt:
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen.
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist.
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.
Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen.
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.2.4. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.
In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.
3.2.5. Abweichend von Artikel 5 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.
Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.
3.2.6. Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.
3.2.7. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.
3.2.8. Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.
3.2.9. Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Bestimmungen:
Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 10 ein.
Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.
Die Kontrolle von Pkw-Insassen erfolgt am Fahrzeug.
Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.
Die Kontrolle von Lkw-Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug. Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.
Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten vorzusehen.
Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände, stichprobenartig durchsucht.
Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen behandelt.
Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs- und Passagierlisten) kommt nicht zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 98/41/EG des Rates ( 25 ) eine Liste der an Bord befindlichen Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser Liste spätestens 30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
3.2.10. Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.
3.2.11. Abweichend von Artikel 8 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen durchgeführt.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
4. Schifffahrt auf Binnengewässern
4.1. Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.
4.2. Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie an Bord wohnen.
4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.
ANHANG VII
Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen
1. Staatsoberhäupter
Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie.
Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 unterliegen Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keiner Grenzübertrittskontrolle.
2. Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal
2.1. Abweichend von Artikel 6 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere
in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;
sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;
sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.
In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden.
2.2. Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 7 bis 14. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 8 auf Stichproben beschränken.
3. Seeleute
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.
Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 8 unterzogen werden.
4. Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen
4.1. In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.
4.2. Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.
4.3. Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Ausweises nach Artikel 20 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 14 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.
4.4. Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:
5. Grenzarbeitnehmer
5.1. Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 8 und 14.
5.2. Abweichend von Artikel 8 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
5.3. Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.
6. Minderjährige
6.1. Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene unterzogen.
6.2. Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festzustellen.
6.3. Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.
6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5. Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.
6.6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind, um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.
7. Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte
Die Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein- und Ausreise dieser Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln 5, 6 und 8 abweichen.
8. Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Arbeitnehmer, die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore-Anlage in unmittelbarer Nähe der Küste eines Drittstaats befindet.
ANHANG VIII
ANHANG IX
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 60) |
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Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56) |
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Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) |
Nur Artikel 55 |
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1) |
Nur Artikel 2 |
Anhang V Nummer 9 der Akte über den Beitritt von 2011 |
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Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1) |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1) |
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ANHANG X
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 Nummer 1 bis 8 |
Artikel 2 Nummer 1 bis 8 |
Artikel 2 Nummer 8a |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummer 18a |
Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1a |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ac |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ad |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ae |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 |
Artikel 10 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 11 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 10 Absatz 6 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 19a (Kapitel IV) |
— |
Artikel 19a (Kapitel IVa) |
Artikel 21 |
Artikel 20 |
Artikel 22 |
Artikel 21 |
Artikel 23 |
Artikel 22 |
Artikel 24 |
Artikel 23 |
Artikel 25 |
Artikel 23a |
Artikel 26 |
Artikel 24 |
Artikel 27 |
Artikel 25 |
Artikel 28 |
Artikel 26 |
Artikel 29 |
Artikel 26a |
Artikel 30 |
Artikel 27 |
Artikel 31 |
Artikel 28 |
Artikel 32 |
Artikel 29 |
Artikel 33 |
Artikel 30 |
Artikel 34 |
Artikel 31 |
Artikel 35 |
Artikel 32 |
Artikel 36 |
Artikel 33 |
Artikel 37 |
Artikel 33a |
Artikel 38 |
Artikel 34 |
Artikel 39 |
Artikel 35 |
Artikel 40 |
Artikel 36 |
Artikel 41 |
Artikel 37 |
Artikel 42 |
Artikel 37a |
Artikel 43 |
Artikel 38 |
— |
Artikel 39 |
Artikel 44 |
Artikel 40 |
Artikel 45 |
Anhänge I bis VIII |
Anhänge I bis VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |
ANHANG XI
UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN
Teil A
in Artikel 21a Absatz 4 genannte Personengruppen:
Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;
Grenzgänger;
Transportpersonal;
Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;
Passagiere im Transitverkehr;
Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;
Seeleute;
Personen, die internationalen Schutz benötigen oder Personen, die aus anderen humanitären Gründen einreisen müssen.
Teil B
In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personengruppen:
Kinder in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Schüler in der allgemeinen Bildung eines Nachbarlandes, die zu Erziehungs-, Betreuungs- oder Bildungszwecken die Grenze überqueren, und diejenigen Personen, die die Aufsichtspflicht ausüben und sie begleiten, sowie Studenten oder Personen, die zu Bildungszwecken reisen;
Saisonarbeitskräfte, auch in der Lebensmittelerzeugung;
Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierpflege oder aufgrund von Maßnahmen reisen, die für die Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall erforderlich sind;
hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie Personal in Schlüsselpositionen und wissenschaftliches Personal, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sicherheitspolitischer Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden kann;
Personal der Behörden für Verteidigung, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit und nationale Sicherheit, d. h. das Polizeipersonal, der Grenzpolizei, der Einwanderungsbehörde, des Katastrophenschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens usw., oder Vertreter von Strafverfolgungsbehörden, sofern die Reise mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden ist, einschließlich des Personals, das für den Betrieb und die Instandhaltung kritischer Infrastrukturen zuständig ist;
Fischer und Personen, die auf Schiffen oder Offshore-Förder- und -Bohrplattformen Arbeit verrichten oder Dienste erbringen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht durch einen Seearbeitsvertrag geschlossen wurde;
Personen, die in den Mitgliedstaat einreisen, um grundlegende medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, einschließlich Insassen von Rettungsfahrzeugen;
Partner (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten) und Kinder von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einschließlich Drittstaatsangehöriger, die zum Zwecke der Familienzusammenführung reisen;
Drittstaatsangehörige, die infolge einer Ladung einer Justizbehörde reisen;
Personen, die im Besitz eines vom Internationalen Journalistenverband ausgestellten internationalen Presseausweises sind;
pflegebedürftige Personen, die zu den Personen reisen, die sie pflegen oder sie betreuen.
ANHANG XII
Teil A
Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
(1) Überstellungsentscheidungen gemäß Artikel 23a Absatz 2 werden unter Verwendung eines von der zuständigen nationalen Behörde ausgefüllten Standardformulars nach Teil B dieses Anhangs erlassen. Die Entscheidungen sind unmittelbar wirksam.
(2) Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgelegt, der den Empfang der Überstellungsentscheidung durch seine Unterschrift auf diesem Standardformular bestätigt und eine Kopie des unterzeichneten Formulars erhält.
Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterzeichnung des Standardformulars, so vermerkt die zuständige Behörde dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars.
(3) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, erfassen die Daten auf dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs.
(4) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, unterrichten die Kommission jährlich über die Zahl der in andere Mitgliedstaaten überstellten Personen unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in den bzw. in die die Personen überstellt wurden, der Gründe für die Feststellung, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat hatten, und, soweit verfügbar, der Staatsangehörigkeit der aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen.
(5) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach diesem Verfahren überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht. Den Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Dem Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats überstellt werden. Die Überstellung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden. Über diesen Zeitraum hinaus darf das Überstellungsverfahren nicht ausgeführt werden, und es gelten gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG. Die zuständigen Behörden desübernehmenden Mitgliedstaats arbeiten zu diesem Zweck mit den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zusammen.
Teil B
Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
( 1 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327, vom 9.12.2017, S. 20).
( 6 ) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).
( 7 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).
( *1 ) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
( *2 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
( *3 ) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
( *4 ) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).
( 12 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und Des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
( 13 ) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).
( 14 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, der (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( *5 ) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
( 15 ) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
( 17 ) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
( 18 ) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
( 19 ) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
( 21 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 73.
( 22 ) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.
( 23 ) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).
( 24 ) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
( 25 ) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).